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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.12.2024 UV.2024.28 (SVG.2025.137)

19 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,019 mots·~30 min·4

Résumé

Es bestehen Zweifel, ob für die Ermittlung des Invalideneinkommens in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit auf die Tätigkeit im Bereich systemische Therapie und Traumatherapie abgestellt werden kann; Rückweisung zur erneuten Sachverhaltsabklärung betreffend Ermittlung des Invalideneinkommens

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

SWICA Gesundheitsorganisation

Rechtsdienst, Römerstrasse 38, Postfach, 8401 Winterthur   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.28

Einspracheentscheid vom 23. August 2024

Es bestehen Zweifel, ob für die Ermittlung des Invalideneinkommens in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit auf die Tätigkeit im Bereich systemische Therapie und Traumatherapie abgestellt werden kann; Rückweisung zur erneuten Sachverhaltsabklärung betreffend Ermittlung des Invalideneinkommens; Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

I.         

a)       Die 1965 geborene Beschwerdeführerin war seit 2002 bei [...] in einem 60 %-Pensum als Heilpädagogin respektive Betreuerin in einer Wohngruppe für Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf angestellt und in dieser Funktion bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (vgl. Unfallmeldung vom 12. Mai 2016, UV-Akte 1). Am 3. Mai 2016 wollte sie ein heisses Backblech auf den Balkon der Wohngruppe tragen und ist dabei über die Balkontürschwelle gestolpert. Beim Sturz hat sie sich den Kopf angeschlagen und den linken Arm in den Gitterstäben der Balkonbrüstung eingeklemmt (vgl. Unfallmeldung vom 12. Mai 2016, UV-Akte 1). Die Beschwerdeführerin erlitt dabei eine dislozierte Humerusschaftsspiralfraktur mit Radialisläsion links und wurde am darauffolgenden Tag operiert (vgl. Operationsbericht [...]spital [...] vom 12. Mai 2016, UV-Akte 26). Vom 18. Mai 2016 bis 7. Juni 2016 liess sie sich während eines stationären Aufenthaltes in der Reha [...] behandeln (vgl. Bericht Dr. med. C____, UV-Akte 192; vgl. Kostengutsprache, UV-Akte 10). Danach erfolgte eine intensive physiound ergotherapeutische Behandlung (vgl. u. a. Kostengutsprachen, UV-Akte 19, 138, 154, 164). Die Beschwerdegegnerin erbrachte infolge des Unfalls vom 3. Mai 2016 die gesetzlichen Leistungen (vgl. Leistungszusage vom 17. Mai 2016, UV-Akte 8). Die Anstellung der Beschwerdeführerin bei [...] wurde seitens der Arbeitsgeberin per 28. Februar 2017 gekündigt (vgl. Kündigungsschreiben, UV-Akte 90, S. 2).

b)       Die Beschwerdegegnerin gab ein interdisziplinäres Gutachten beim D____ in den Fachbereichen Orthopädie/Unfallchirurgie und Neurologie in Auftrag (vgl. Schreiben vom 6. Januar 2017, UV-Akte 80). In der neurologischen Kurzbeurteilung wurde festgehalten, dass in der angestammten Tätigkeit als Heilpädagogin in einem Pensum von 60 % aus rein neurologischer Sicht eine volle Leistungsfähigkeit bestehe und dass die leichte Sensibilitätsstörung der linken Hand allenfalls in Arbeitsbereichen mit aussergewöhnlicher Anforderung an die sensomotorische Diskrimination eine Einschränkung darstellen könnte (UV-Akte 99, S. 10). In der orthopädisch-unfallchirurgischen Kurzbeurteilung wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft wieder eine leichte körperliche Tätigkeit mit dem zuvor geleisteten Pensum (60 %) ausüben könne. Es spreche auch nichts gegen eine vollschichtige Tätigkeit (UV-Akte 100, S. 10 f.).

c)       In dem am 28. August 2018 im Auftrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 20. April 2018, UV-Akte 196) erstatteten polydisziplinären Gutachten (Orthopädie, Handchirurgie und Neurologie) des E____ in [...] wurde festgehalten, dass bis auf die Beschränkung im linken Schultergelenk bezüglich repetitiver Überkopfarbeit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur noch aufgrund der Affektionen im Handgelenk links bestehe. Von dieser Seite bestehe zurzeit eine klare Limitation für körperlich belastende Tätigkeiten (Heben von Lasten über fünf Kilogramm, Assistenz von körperlich Behinderten, beidhändige Tätigkeiten in Küche und Haushalt, Einkäufen für sieben Personen, manuelle Tätigkeiten beidhändig oder nur links als Kunsttherapeutin wie Material bereitstellen. Malen, vorzeigen etc.). Für eine endgültige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei es zurzeit noch verfrüht, da das Resultat der vorgeschlagenen Massnahmen abgewartet werden müsse. Nach Durchführung dieser Massnahmen und der sich anschliessenden entsprechenden Heilprozesse könne noch mit einer Verbesserung der Belastbarkeit des linken Handgelenkes gerechnet werden, wobei die therapeutischen Möglichkeiten allerdings beschränkt seien. Somit könne frühestens nach Ablauf von einem Jahr endgültig zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen werden (Konsensbeurteilung, UV-Akte 218, S. 6 f.).

d)       Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar 2019 mit der Begründung ab, dass gemäss fachärztlicher Beurteilung sowie Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes beider Basel (RAD) kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werde (UV-Akte 247, S. 4-6). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil C-801/2019 vom 19. Mai 2022, S. 3). Dieses hob die Verfügung vom 15. Januar 2019 mit Urteil C-801/2019 vom 19. Mai 2019 auf und wies die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung (Veranlassung einer polydisziplinären Abklärung) und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IVSTA zurück.

e)       Die Gutachterinnen und Gutachter des E____ hielten in ihrem polydisziplinären Verlaufsgutachten (Orthopädie, Handchirurgie und Neurologie) vom 12. Juli 2019 hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin könne im Beruf als Kunsttherapeutin ganztags eingesetzt werden mit einer Verminderung des Rendements von 30 %. Die Minderung des Rendements ergebe sich daraus, dass die Versicherte vermehrt Pausen einlegen könne nach handgelenksbelastenden Tätigkeiten wie dem Bereitstellen des Materials für die Arbeitsplätze sowie aufgrund der Hilfestellung bei den manuellen Tätigkeiten. Als Betreuerin in einer Wohngruppe für Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf würden die gleichen Einschränkungen bestehen (UV-Akte 309, S. 14). Nach der Einholung eines psychiatrischen Zusatzgutachtens am 22. Januar 2020 und einer anschliessenden Konsensbeurteilung führten die Gutachterinnen und Gutachter des E____ an, es seien keine zusätzlichen psychischen Faktoren vorhanden, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (UV-Akte 378, S. 1).

f)        Am 19. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin erneut operiert (vgl. Operationsbericht [...]klinikum [...], UV-Akte 344).

g)       Im polydisziplinären Gutachten der F____ vom 3. Februar 2022 (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin [UV-Akte 596], Handchirurgie [UV-Akte 597], Orthopädie [UV-Akte 598] und Neurologie [UV-Akte 599]), welches die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben hatte (vgl. Auftragsschreiben vom 11. Mai 2021, UV-Akte 508; Aufgebot, UV-Akte 546), hielten die Gutachterinnen und Gutachter fest, es müsse in der bisherigen Tätigkeit mit körperlicher Arbeit und Haushaltführung in einer Wohngruppe für Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, geltend seit dem Unfall vom 3. Mai 2016. Durch die vorhandenen Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin mit der aktuellen Beweglichkeit und Funktion nur Arbeiten durchführen, die mit der rechten Hand ausgeführt werden könnten. Dadurch seien Überwachungsaufgaben, Instruktionen und Beratungen möglich, auch leichtere manuelle Tätigkeiten, wo die linke Hand nur zum Gegenhalten verwendet werden müsse. Für solche Tätigkeiten in ihrem Beruf als Kunsttherapeutin/Heilpädagogin bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, geltend seit spätestens Anfang 2021. Alle Tätigkeiten, welche die linke obere Extremität lediglich für leichtes Gegenhalten verwenden würden, seien möglich, insbesondere auch Überwachungs-, Instruktions- und Beratungsaufgaben sowie einhändige Tätigkeiten. Solche angepassten Tätigkeiten seien ohne zusätzliche Einschränkung der Präsenzzeit und/oder der Leistungsfähigkeit zu 100 % möglich (vgl. Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, UV-Akte 601, S. 9 f.).

h)       Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) holte, nachdem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 15. Februar 2019 durch das Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Urteil C-801/2019 vom 19. Mai 2022), ein polydisziplinäres Gutachten der G____ in den Disziplinen Orthopädie/Traumatologie, Handchirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie ein. Die Gutachterinnen und Gutachter der G____ hielten in ihrer Konsensbeurteilung vom 3. Mai 2023 fest, es bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge seit dem Unfall vom 3. Mai 2016. Seitdem werde von einer 0%-igen Arbeitsfähigkeit respektive 100-%igen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen. Ab der orthopädisch-unfallchirurgischen Untersuchung vom 15. Februar 2017 werde das Vorliegen einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit respektive 0-%igen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit eingeschätzt. Ab dem Zeitpunkt der Arthroskopie des linken Handgelenkes vom 19. August 2019 werde für vier Wochen postoperativ vom Vorliegen einer 0%-igen Arbeitsfähigkeit bzw. 100%-igen Arbeitsunfähigkeit und ab dem 16. September 2019 erneut von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit bzw. 0 %-igen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen. In einer leidensangepassten Tätigkeit, welche körperlich leichte Tätigkeiten mit nur gelegentlich notwendigen vollen Bewegungsausschlägen des linken Handgelenks, keine Über-Kopf-Arbeiten, umfasse, bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (UV-Akte 675, S. 10 f.).

i)        Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 (UV-Akte 686, S. 2) nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der F____ vom 3. Februar 2022 (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin [UV-Akte 596], Handchirurgie [UV-Akte 597], Orthopädie [UV-Akte 598] und Neurologie [UV-Akte 599]) den Fallabschluss per 31. Mai 2022 vor, lehnte einen Rentenanspruch ab und sprach der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 35 % (Fr. 51'870.00) zu. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2024 Einsprache (UV-Akte 703) und reichte am 27. Februar 2024 eine ergänzende Begründung ein (UV-Akte 714). Mit Eingabe vom 19. März 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie ihre Einsprache hinsichtlich der zugesprochenen Integritätsentschädigung von 35 % zurückziehe (UV-Akte 715), woraufhin die entsprechende Auszahlung durch die Beschwerdegegnerin vorgenommen wurde (vgl. Mailkorrespondenz, UV-Akte 717). Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (UV-Akte 728).

j)        Die IVSTA teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Mai 2024 mit, dass ein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung abgelehnt werde, da gemäss den spezialärztlichen Beurteilungen sowohl in der bisherigen körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit als Betreuerin in einer Wohngruppe für Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen würden (UV-Akte 722).

II.        

a)       Die Beschwerdeführerin erhebt am 24. September 2024 beim Sozial-versicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheeentscheid vom 23. August 2024 und stellt folgende Rechtsbegehren:

1)         Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. April 2022 eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 48 % zuzusprechen und auszurichten.

2)         Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)       Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdegeg-nerin die Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Replik vom 1. November 2024 hält die Beschwerdeführerin an den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Durchführung einer Parteiverhandlung sich erübrige, falls das Gericht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung zur Erkenntnis gelangen soll, dass eine Parteibefragung der Beschwerdeführerin nicht notwendig sei. Die Beschwerdeführerin hält fest, dass zufolge der beantragten Berentung auch die Frage der zukünftigen Heilbehandlungskosten nochmals geprüft werden müsse. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin eine Rente im Sinne der Rechtsbegehren zuzusprechen. Zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bezüglich zukünftiger Heilungskosten sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung zurückzuweisen (Replik, Rz. 14).

d)       Mit Duplik vom 11. November 2024 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest, dass die Beschwerde abzuweisen sei.

e)       Mit Verfügung vom 4. November 2024 teilt der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass sie zur Hauptverhandlung geladen werden.

f)        Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2024 wird die Beschwerdegegnerin auf Gesuch hin (vgl. Eingabe vom 27. November 2024) von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert.

III.      

Am 19. Dezember 2024 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsanwalt B____ statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die letzte schweizerische Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ihren Sitz in Basel hat (vgl. Unfallmeldung vom 12. Mai 2016, UV-Akte 1).

1.2.        Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

1.3.            Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, jedoch eine Integritätsentschädigung von 35 % zugesprochen werde (UV-Akte 686). Da die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. März 2024 ihre Einsprache hinsichtlich der zugesprochenen Integritätsentschädigung von 35 % zurückzog (UV-Akte 715), bilden folglich einzig die Fragen zur Rechtmässigkeit des Fallabschlusses, des medizinisch-theoretischen Belastbarkeitsprofils sowie zur Höhe des Invaliditätsgrads den Streitgegenstand.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 23. August 2024 fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Betreuerin in einer Wohngruppe für Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf und Kunsttherapeutin in einem 60 %-Pensum zu 100 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit als systemische Therapeutin und/oder Traumatherapeutin zu 100 % arbeitsfähig. Sie stützte sich auf die medizinische Aktenlage, insbesondere auf den Bericht des [...]spitals [...] vom 28. Juni 2016 sowie die Gutachten des D____, des E____, der F____ und der G____ (Einspracheentscheid, Rz. 3.9 ff.). Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Rente.

2.2.            Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe die Restarbeitsfähigkeit aktenwidrig und falsch beurteilt und eine unrichtige Bemessung des Invalideneinkommens vorgenommen (Beschwerde, Rz. 6). Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von den medizinischen Einschätzungen der Gutachterinnen und Gutachter der F____ abgewichen (Beschwerde, Rz. 17 ff.) und das im IV-Verfahren eingeholte Gutachten der G____ berücksichtigt (Beschwerde, Rz. 8; Replik, Rz. 8; vgl. Verfügung, UV-Akte 686, S. 2). Es bestehe, wie auch im Gutachten der F____ festgehalten worden sei, in der angestammten Tätigkeit als Betreuerin in einem Wohnheim keine Arbeitsfähigkeit mehr (Beschwerde, Rz. 24-26). Zudem würden keine Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit als systemische Therapeutin und/oder Traumatherapeutin zu 100 % möglich wäre (Beschwerde, Rz. 27-34; Replik, Rz. 1 und Rz. 11). Für die Bemessung des Invalideneinkommens hinsichtlich einem 100 %-Pensum sei daher auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 2, Frauen (monatlich Fr. 5'147.00), umgerechnet auf 41.7 Wochenstunden und unter Abzug eines Leidensabzugs von mindestens 20 % abzustellen (Beschwerde, Rz. 37-40). Damit betrage der Invaliditätsgrad mindestens 48 %. Eventualiter sei für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE 2022, Tabelle T17 (Assistenzberufe im Gesundheitswesen; weibliche Versicherte im Alter über 50 Jahre; monatlich Fr. 6'602.00) unter Abzug eines Leidensabzugs von mindestens 20 % abzustellen, womit der Invaliditätsgrad mindestens 33 % betrage (Beschwerde, Rz. 41 f.).

2.3.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass gemäss dem polydisziplinären Gutachten der F____ vom 3. Februar 2022 (UV-Akte 601) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 2.3 und Rz. 4.3.3). Im IV-Verfahren sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin mit der psychotherapeutischen Ausbildung in Systemischer Therapie und Traumatherapie bereits über eine qualifizierte Ausbildung verfüge, welche eine dem Belastungsprofil entsprechende leidensangepasste erwerbliche Tätigkeit ermögliche (administrative und rein gesprächstherapeutische Tätigkeiten). Selbst wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als diplomierte Betreuerin nicht mehr zumutbar wäre, bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit als systemische Therapeutin und/oder Traumatherapeutin eine volle Arbeitsfähigkeit. Damit liege bereits eine leidensangepasste Ausbildung vor (BA, Rz. 4.4). Übereinstimmend sei dies auch im interdisziplinären Gutachten der F____ vom 3. Februar 2022 festgehalten worden, wenn darin ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin könne durch die vorhandenen Einschränkungen mit der aktuellen Beweglichkeit und Funktion nur Arbeiten durchführen, die mit der rechten Hand ausgeführt werden könnten. Dadurch seien jedoch Überwachungsaufgaben, Instruktionen und Beratungen möglich, auch leichtere manuelle Tätigkeiten, wo die linke Hand nur zum Gegenhalten verwendet werden müsse. Für solche Tätigkeiten in ihrem Beruf als Kunsttherapeutin/Heilpädagogin bzw. systemische Therapeutin und/oder Traumatherapeutin (administrative und rein gesprächstherapeutische Tätigkeiten) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, geltend seit spätestens Anfang 2021. Aufgrund der psychotherapeutischen Ausbildung in systemischer Therapie und Traumatherapie und der entsprechenden Berufserfahrung verfüge die Beschwerdeführerin bereits über eine qualifizierte Ausbildung, welche ihr eine Tätigkeit als systemische Therapeutin und/oder Traumatherapeutin (administrative und rein gesprächstherapeutische Tätigkeiten) uneingeschränkt zumutbar mache und welche in diesem Sinne sowohl als angestammte als auch als leidensangepasste Tätigkeit zu qualifizieren sei (BA, Rz. 4.5 und Rz. 4.7 f.). Wenn bereits die Invalidenversicherung, welche die Gesundheitsbeeinträchtigungen gesamthaft berücksichtige (unfallfremde bzw. krankheitsbedingte und unfallbedingte Beschwerden), einen Anspruch auf Rentenleistungen mangels Invaliditätsgrad verneine, könne in der Unfallversicherung, wo nur die unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen seien, kein Invaliditätsgrad resultieren bzw. kein Anspruch auf eine Rente bestehen (BA, Rz. 6.5; Duplik, Rz. 3.2). Angesichts der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein tieferes Einkommen berufen, während ihr aufgrund ihrer Ausbildungen und Erfahrungen die Erzielung eines höheren zumutbar wäre (BA, Rz. 4.8; Duplik, Rz. 3.4). Aufgrund der vorliegenden Akten sei der Sachverhalt genügend abklärt. Daran vermöge eine Parteibefragung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsfähigkeit in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit nichts ändern und diese sei daher nicht entscheidrelevant, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen sei, zumal es sich dabei um eine medizinische Tatsache handle, welche von Ärzten zu beurteilen sei (Duplik, Rz. 4.1). Es sei daher der Antrag auf Parteibefragung abzuweisen (Duplik, Rz. 4.4).

2.4.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 5. Dezember 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. August 2024, die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 31. Mai 2022 einstellte. Zu prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf das im Gutachten der F____ erstellte Belastbarkeitsprofil abgestellt und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat (UV-Akte 728).

3.                  

3.1.            Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2.            Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG und Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).

3.3.            Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig. Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen).

3.4.            3.4.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.4.2.  Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.4.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 352 E. 3b/bb).

3.4.4.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

4.                  

4.1.            4.1.1. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

4.1.2.  In der interdisziplinären Begutachtung des D____ (Fachdisziplinen Orthopädie/Unfallchirurgie und Neurologie) vom 28. Februar 2017 hielten die Gutachterin und der Gutachter fest, es könne noch zu einer weiteren Besserung der nur leichten residuellen Sensibilitätsstörung kommen. Prinzipiell sei eine vollständige Ausheilung innerhalb der nächsten sechs bis zwölf Monate möglich. Die genaue Prognose sei jedoch unsicher (Neurologische Kurzbeurteilung, UV-Akte 99, S. 9). Eine weitere Besserung sei möglich, wobei eine ambulante Physiotherapie weiterhin sinnvoll sei (Orthopädisch-unfallchirurgische Kurzbeurteilung, UV-Akte 100, S. 9).

4.1.3.  Im polydisziplinären Gutachten (Fachdisziplinen Orthopädie, Handchirurgie und Neurologie) des E____ vom 28. August 2018 wurde in der Konsensbeurteilung festgehalten, dass die Prognose einer möglichen namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung mit den allfälligen zu erhebenden Befunden im Bereich des Handgelenkes stehe und falle. Die therapeutischen Möglichkeiten seien allerdings beschränkt. Es sei zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich, eine verlässliche Prognose zu stellen. Eine Neubeurteilung sei frühestens nach Ablauf eines Jahres und nach der Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen sinnvoll (UV-Akte 218, S. 10 f.).

4.1.4.  Die Gutachterinnen und Gutachter der F____ führten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ihrer polydisziplinären Begutachtung (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin [UV-Akte 596], Handchirurgie [UV-Akte 597], Orthopädie [UV-Akte 598] und Neurologie [UV-Akte 599]) vom 3. Februar 2022 an, dass mit einer Verbesserung der sensiblen Defizite, welche durch die Schädigung der sensiblen Anteile des Nervus radialis links bedingt seien, bei dem nun fünfjährigen Verlauf nicht mehr gerechnet werden könne. Diese rein sensiblen Defizite hätten jedoch funktionell keine relevanten Konsequenzen und könnten das aktuelle Beschwerdebild nicht erklären. Anhand des bisherigen Verlaufs werde im Konsens eher nicht mit einer weiteren Verbesserung der Beeinträchtigung gerechnet. Zum bestmöglichen Erhalt der Funktion und Beweglichkeit der linken oberen Extremität sei eine regelmässige Ergotherapie, gegen die auftretende Schwellung bei bisher gutem Ansprechen auch weiterhin Lymphdrainage zu empfehlen. Dadurch könne jedoch eher der aktuelle Status aufrechterhalten werden. Eine relevante Besserung sei nicht wahrscheinlich (UV-Akte 601, S. 9).

4.1.5.  In ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der G____ (Orthopädie/Traumatologie, Handchirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie) kamen die Gutachterinnen und Gutachter am 3. Mai 2023 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden könne (UV-Akte 675, S. 11).

4.2.            In Erwägung der Aktenlage ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Endzustandes vorliegend zu Recht auf die Einschätzungen der Gutachterinnen und Gutachter der F____ (vgl. E. 4.1.4. hiervor) abgestellt hat, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird (vgl. Beschwerde, Rz. 15). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Schlüssigkeit dieser ärztlichen Beurteilung sprechen würden. Insbesondere liegen aus medizinischer Sicht keine gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der Behandlung der Beschwerdeführerin vor, welche geeignet wären, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen im Gutachten der F____ zu erwecken. Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 31. Mai 2022 eingestellt hat (vgl. Verfügung, UV-Akte 686, S. 2; Einspracheentscheid, Rz. 3.12, UV-Akte 728, S. 14 f.).

5.                  

5.1.            Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Konsensbeurteilung der Gutachterinnen und Gutachtern der F____ (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 3.5.3, UV-Akte 728, S. 11 f.; Verfügung, UV-Akte 686, S. 2) sowie insbesondere auf die in der handchirurgischen Begutachtung von Dr. med. H____, FMH Handchirurgie und periphere Nervenchirurgie (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 3.9; UV-Akte 728, S. 13) abgegebene Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Betreuerin in einer Wohngruppe für Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf und die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt hat.

5.2.            5.2.1. Die Gutachterinnen und Gutachter der F____ hielten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung in ihrer polydisziplinären Begutachtung vom 3. Februar 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit mit körperlicher Arbeit und Haushaltführung in einer Wohngruppe für Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, geltend seit dem Unfall. Dieser Einschätzung, auf welche die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid (UV-Akte 728) respektive ihrer Verfügung (UV-Akte 686) für die Fragen des Fallabschlusses (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 3.11-3.12.), des Rentenanspruchs (Einspracheentscheid, Rz. 3.13.-3.14.) und der Integritätsentschädigung (Verfügung, S. 4) auf das F____ abgestellt hat, kann gefolgt werden (UV-Akte 601, S. 9 f.). Zwar stellte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Frage der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in der Rz. 3.7. ihres Einspracheentscheids noch auf dem Standpunkt, dass gemäss sämtlichen Gutachten, d. h. auch jenem der F____, in der bisherigen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (UV-Akte 728, S. 12), obwohl sie noch in Rz. 3.5.3. korrekterweise wiedergab, es bestehe eine von den Gutachterinnen und Gutachtern festgestellte volle und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (UV-Akte 728, S. 11). Im Beschwerdeverfahren wiederholte die Beschwerdegegnerin diese Ansicht zur Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit weder in ihrer Beschwerdeantwort (Rz. 4.3.3.-4.7.) noch ihrer Duplik (Rz. 3.3.), sondern hielt in beiden Rechtsschriften jeweils fest, dass in den Tätigkeiten als systemische Therapeutin und/oder Traumatherapeutin, welche sowohl als angestammte als auch leidensangepasste Tätigkeiten zu qualifizieren seien, eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.

5.2.2.  Zur Tätigkeit als Kunsttherapeutin, für deren Ausübung die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung verfügt (vgl. Diplomurkunde Diplomierte Kunsttherapie [FH], BB 7; Lebenslauf, BB 8, S. 2), hielten die Gutachterinnen und Gutachter der F____ schliesslich fest, dass diesbezüglich aufgrund der vorhandenen Einschränkungen mit der aktuellen Beweglichkeit und Funktion nur Arbeiten durchführbar seien, die mit der rechten Hand ausgeführt werden könnten. Dadurch seien Überwachungsaufgaben, Instruktionen und Beratungen möglich, auch leichtere manuelle Tätigkeiten, wo die linke Hand nur zum Gegenhalten verwendet werden muss. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, geltend seit spätestens Anfang 2021 (UV-Akte 601, S. 9).

5.2.3.  Zum Belastbarkeitsprofil und der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hielten die Gutachterinnen und Gutachter der F____ fest, die Beschwerdeführerin könne mit der linken oberen Extremität keine Tätigkeiten durchführen. Ebenso seien Arbeiten, die beidhändig ausgeführt werden müssten, und Arbeiten über der Horizontalen nicht möglich. Die linke obere Extremität könne lediglich zur Fixation und als Gegenpol zur rechten Hand eingesetzt werden ohne hohe Anforderungen an die Feinmotorik. In einer so angepassten Tätigkeit werde keine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit erwartet (UV-Akte 601, S. 10). Dr. med. H____ kam in seinem handchirurgischen Teilgutachten zum Schluss, es seien der Beschwerdeführerin nur leichte körperliche Tätigkeiten ohne Einschränkung zumutbar, bei welcher die linke Extremität als Hilfshand eingesetzt werden könne (UV-Akte 597, S. 8).

5.3.            Diesen Einschätzungen der Gutachterinnen und Gutachter der F____, welche von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet werden (vgl. Beschwerde, Rz. 15, Duplik, Rz. 7), kann gefolgt werden. Sie erfüllen die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (siehe E. 3.4.2. hiervor) und basieren auf eine umfassende persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin. Anzumerken ist, dass hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit respektive des Belastbarkeitsprofils in der angestammten Tätigkeit – entgegen den Ausführungen im Gutachten der F____ (vgl. E. 5.2.2. hiervor; UV-Akte 601, S. 9) – nicht die Tätigkeit als Kunsttherapeutin massgeblich ist, da die Beschwerdeführerin zuletzt nicht im Bereich der Kunsttherapie, sondern als Betreuerin einer Wohngruppe für Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf tätig war. Festzuhalten ist daher, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit über eine 100 %-ige Restarbeitsfähigkeit verfügt und in der angestammten Tätigkeit als Betreuerin in einer Wohngruppe für Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf zu 0 % arbeitsfähig ist.

5.4.        Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält.

6.                  

6.1.            Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend. Validenund Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).

6.2.            6.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2020 E. 6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Wenn die versicherte Person vor dem Unfall in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war und dieses Pensum beibehalten hätte, ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen in Bezug auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 119 V 474 E. 2b).

6.2.2.  Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 98'670.70 entspricht dem Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 hätte erzielen können. Dabei wurde das vor dem Unfall im Jahr 2016 erzielte Einkommen (vgl. Anfrage Anspruch Umschulung, UV-Akte 237, S. 2; vgl. Schadenmeldung, UV-Akte 1; vgl. Leistungsabrechnungen SWICA September 2019-März 2021, UV-Akte 478-500) auf ein 100 %-Pensum aufgerechnet (vgl. E. 6.2.1. hiervor), was ein Jahreseinkommen von Fr. 95'480.00 ergab. Dieses wurde an die Teuerung bis 2022 angepasst (+0.2 % bis 2017; +0.3 % bis 2018; +0.7 % bis 2019; +1.2 % bis 2020; +0.2 % bis 2021; + 0.7 bis 2022; vgl. LSE 2022, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, T1.2.10; BFS 2024, Nominallohnindex, Frauen 2021-2023, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, T1.2.10). Damit wurde ein Valideneinkommen von Fr. 98'670.70 errechnet. Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht bestritten.

6.3.            6.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4).

6.3.2.  Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 96'708.05 stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2018, Tabelle T17, Assistenzberufe im Gesundheitswesen, Frauen, >= 50 Jahre, ab (monatlich Fr. 7'536.00 [exkl. 13. Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.6 Wochenstunden, vgl. BFS 2024, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01, Gesundheitswesen, 2018] und angepasst an die Teuerung bis 2022 [+0.7 % bis 2019; +1.2 % bis 2020; +0.2 % bis 2021; + 0.7 bis 2022; vgl. LSE 2022, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, T1.2.10; BFS 2024, Nominallohnindex, Frauen 2021-2023, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, T1.2.10]). Vom Invalideneinkommen nahm sie keinen leidensbedingten Abzug vor (vgl. Verfügung, UV-Akte 686, S. 3; Einspracheentscheid, Rz. 3.9, UV-Akte 728, S. 13).

6.3.3.  Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 5. Dezember 2023 nach einer Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 98'670.70 und des Invalideneinkommens von Fr. 96'708.05 fest, dass die Erwerbseinbusse Fr. 1'962.65 betrage, was einem Invaliditätsgrad von 2 % entspreche (UV-Akte 686, S. 3). In ihrem Einspracheentscheid vom 23. August 2024 kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychotherapeutischen Ausbildung der Beschwerdeführerin in systemischer Therapie und Traumatherapie und der entsprechenden Berufserfahrung ihre angestammte Tätigkeit so an ihre Bedürfnisse anpassen könne, dass sie weiterhin voll arbeitsfähig sei (zumindest in einem 60%-Pensum wie vor dem Unfall). Angesichts dessen spreche nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nichts dagegen, dass sie trotz allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen denselben (wenn nicht höheren) Lohn erzielen könnte wie im Gesundheitsfall, respektive es sei ihr die angestammte oder eine lohnmässig vergleichbare Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. In Fällen, in welchen der versicherten Person die zuletzt ausgeübte oder eine lohnmässig vergleichbare Tätigkeit zumutbar sei, erübrige sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs, da keine Erwerbseinbusse vorliege. Selbst wenn ein solcher vorgenommen werde, ergebe sich nichts anderes. Bei einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in jeder anderen aufgrund ihrer Ausbildungen und Erfahrungen angepassten Tätigkeit resultiere keine Invalidität. Des Weiteren entfalle die Möglichkeit eines leidensbedingten Abzugs, da dieser rechtsprechungsgemäss und nur unter bestimmten Umständen bei den Tabellenlöhnen vorgenommen werde.

6.4.            6.4.1. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Vorliegend bestehen – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt (vgl. Beschwerde, Rz. 27; Replik, Rz. 1 und 11) – aus verschiedener Hinsicht Zweifel daran, ob zur Ermittlung des Invalideneinkommens in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit auf die Tätigkeit im Bereich der systemischen Therapie und Traumatherapie abgestellt werden kann.

6.4.2.  So ist allen voran fraglich, ob es sich bei der von der Beschwerdegegnerin eingesetzten leidensangepassten Tätigkeiten «systemische Therapeutin» und «Traumatherapeutin» überhaupt um einen eigenständigen Beruf respektive Erwerbstätigkeit handelt, welche wirtschaftlich auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar wäre, handelt es sich doch hierbei gemäss einer allgemeinen Begriffsbestimmung aus der Psychologie respektive Psychiatrie um ein Psychotherapieverfahren, das auf den sozialen Kontext psychischer Störungen fokussiert (vgl. Kirsten von Sydow, Systematische Therapie, München 2015, S. 24 f.; Kirsten Sydow/Stefan Beher/Rüdiger Retzlaff, Systemische Psychotherapie, Eine Einführung in die theoretischen Grundlagen und die klinische Praxis, in: Deutsches Ärzteblatt, 23/2024, S. 783-792). Selbst wenn es sich bei den Tätigkeiten «systemische Therapeutin» und «Traumatherapeutin» um ein eigenständiges Berufsbild handeln würde, wäre des Weiteren unklar, ob die Beschwerdeführerin überhaupt über eine hinreichende Ausbildung verfügt, welche sie zur Ausübung dieses Berufs befähigen würde. Diese hatte zwar angegeben, dass sie im Zeitraum von 2007-2015 u. a. nebenberuflich in ihrer eigenen Praxis in Lörrach (DE) als systemische Familientherapeutin gearbeitet (vgl. Lebenslauf, BB, S. 1) und in den Jahren 2003-2006 im Nebenfach einige Seminare als Weiterbildung in systemischer Therapie und Traumatherapie (3x6 Blockseminare) besucht habe (vgl. Beschwerde, Rz. 27 und Rz. 30; Exmatrikulationsbescheinigung [...] vom 16. April 2008, BB 7). Fraglich ist jedoch, ob der Besuch der entsprechenden psychologischen Weiterbildungsveranstaltungen die Beschwerdeführerin zur Tätigkeit als systemischen Therapeutin und/oder Traumatherapie in der Schweiz befugen würde. Da – wie soeben ausgeführt – es sich bei der systemischen Therapie gemäss einer allgemeinen Begriffsbestimmung um ein Psychotherapieverfahren handelt, das auf den sozialen Kontext psychischer Störungen fokussiert (vgl. Kirsten von Sydow, a.a.O., S. 24 f.; Kirsten Sydow/Stefan Beher/Rüdiger Retzlaff, a.a.O., S. 783-792), ist fraglich, ob die belegte Weiterbildung zur systemischen Therapie ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Psychotherapie im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG; SR 935.81) darstellt, welche die Erteilung einer kantonalen Bewilligung zur Ausübung des Psychotherapieberufs in der Schweiz an die Beschwerdeführerin ermöglichen würde (vgl. Art. 22 in Verbindung mit Art. 24 PsyG). Gleiches gilt hinsichtlich der Weiterbildung im Bereich der Traumatherapie. Vorliegend ist deshalb im Ergebnis festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit auf die Tätigkeiten «systemische Therapeutin» und «Traumatherapeutin» abgestellt hat, ohne dabei die soeben genannten, entscheidrelevanten Angaben abzuklären, ob es sich hierbei um eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit handelt, und ob die Beschwerdeführerin für deren Ausübung in der Schweiz überhaupt eine hinreichende Ausbildung verfügen würde. Die Beschwerdeführerin hat somit unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 3.3. hiervor) den rechtserheblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht hinreichend abgeklärt. Ob die Tätigkeiten als «systemische Therapeutin» und «Traumatherapeutin» im Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 23. August 2024 als leidensangepasste Tätigkeit angesehen werden können, lässt sich daher nicht ohne weitere Abklärungen beantworten.

6.5.            Bei der vorhandenen Aktenlage kann bezüglich der Feststellung der leidensangepassten Tätigkeit im Übrigen vorliegend auch nicht auf die Tätigkeit als Kunsttherapeutin abgestellt werden, welche der Beschwerdeführerin gemäss der Einschätzung der Gutachterinnen und Gutachter des F____ möglich sein soll (vgl. E. 5.2.2. und E. 5.3. hiervor). So ist im Gutachten der F____ keine Umschreibung des Belastbarkeitsprofils für die Tätigkeit als Kunsttherapeutin aufgeführt, auf welche sich die volle Arbeitsfähigkeit beziehen würde. Auch in den übrigen Akten sind – im Gegensatz zur Tätigkeit «Betreuerin in einer Wohngruppe für Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf» (vgl. Gesprächsnotiz Arbeitgeber, UV-Akte 30; vgl. Gutachten des E____ vom 28. August 2018, UV-Akte 11 f. und 30 f.; vgl. Gutachter der G____ vom 3. Mai 2023, UV-Akte 675, S. 4 und S. 42) – keine Ausführungen zum Belastbarkeitsprofils für die Tätigkeit als Kunsttherapeutin zu finden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzufügen, dass die Gutachterinnen und Gutachter des E____ in ihrem Bericht vom 28. August 2018 festgehalten hatten, ein Einsatz als Kunsttherapeutin sei zurzeit nicht möglich, da auch für diese Tätigkeit eine bimanuelle Belastbarkeit nötig sei (UV-Akte 218, S. 41).

6.6.        Nach dem Gesagten ist die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Im Rahmen der erneuten Sachverhaltsabklärung hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Ermittlung des Invalideneinkommens abzuklären, welche leidensangepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Ausbildungen und gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar und rechtlich möglich ist. Danach wird sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen zu haben.

7.                  

Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Argument der Beschwerdegegnerin, die ausführt, dass wenn bereits die Invalidenversicherung, welche die Gesundheitsbeeinträchtigungen gesamthaft berücksichtige (unfallfremde bzw. krankheitsbedingte und unfallbedingte Beschwerden), einen Anspruch auf Rentenleistungen mangels Invaliditätsgrad verneint habe, in der Unfallversicherung, wo nur die unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, kein Invaliditätsgrad resultieren könne (BA, Rz. 6.5 und Duplik, Rz. 3.2). Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegend für die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung keine (auch nur) relativen Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2023, 8C_467/2023 vom 16. September 2024 E. 7.1; BGE 133 V 549 E. 6). Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss eigenen Angaben entschieden hatte, nach einer Abwägung zwischen den Prozesschancen und –risiken, die auf dem verwaltungsexternen Gutachten der G____ gestützte, rentenabweisende Verfügung der IVSTA vom 23. Mai 2024 (UV-Akte 722) nicht anzufechten, insbesondere auch da aufgrund der geringen Anzahl erfüllter Beitragsjahre im Fall eines Obsiegens vor Gericht nur eine geringe Invalidenrente ausbezahlt worden wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.).

8.                  

8.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 23. August 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten bei der Ermittlung des Invalideneinkommens abzuklären, welche leidensangepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen und Ausbildungen zumutbar sowie rechtlich möglich ist und hat anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

8.2.        Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

8.3.        Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich eines Zuschlags für die Hauptverhandlung von praxisgemäss Fr. 750.00, d. h. von total Fr. 4'500.00 und der Mehrwertsteuer von Fr. 364.50 (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 23. August 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin entscheidet.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 364.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                     Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.28 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.12.2024 UV.2024.28 (SVG.2025.137) — Swissrulings