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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2025 UV.2024.23 (SVG.2025.85)

30 janvier 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,038 mots·~25 min·1

Résumé

UVG Zu Recht auf versicherungsmedizinische Beurteilung und weitere medizinische Berichte abgestellt; Beschwerde abgewiesen

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.23

Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024

Zu Recht auf versicherungsmedizinische Beurteilung und weitere medizinische Berichte abgestellt; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

I.         

a)       Der 1978 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 1. März 2018 bis 20. Dezember 2018 in einem befristeten Anstellungsverhältnis mit einem Pensum von 100 % bei der C____ als Hilfs-Schaler tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Arbeitsvertrag vom 23. Februar 2018, SUVA-Akte 105). Am 17. August 2018 fiel der Beschwerdeführer während den Ferien in [...] bei der Ausführung von Dacharbeiten von einer Leiter und verletzte sich dabei an der rechten Schulter (vgl. Schadenmeldung, SUVA-Akte 1; Bericht Dr. med. D____, SUVA-Akte 8). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 22. August 2018 mit, dass dieser Versicherungsleistungen für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 17. August 2018 erhalte und während der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Taggeld für jeden Wochentag habe (SUVA-Akte 3).

b)       In der MR-Arthrographie und Röntgenarthografie des rechten Schultergelenks vom 11. September 2018 wurde eine Verletzung der Gelenkkapsel des AC-Gelenks respektive des Ligamentum akromioklavikulare mit ödematöser Signalalteration und Ganglion subkutan, eine chronische, verheilte Fraktur der Extremitas acromialis claviculae, eine leichte Bursitis subacromialis/subdeltoidea, ein linienförmiger Riss der langen Bizepssehne im Rotatorenmanschettenintervall ohne abgrenzbaren superiorer Labrumriss und ein linienförmiger inferiorer Labrumriss mit zwei kleinen paralabralen Ganglion festgestellt (vgl. Bericht Dr. med. E____, SUVA-Akte 12). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach an der rechten Schulter operiert (vgl. Operationsberichte Dr. med. D____ vom 17. Dezember 2018 [SUVA-Akte 23] und vom 22. Juli 2019, [SUVA-Akte 64]; Operationsberichte Dr. med. F____ vom 14. August 2020 [SUVA-Akte 145], 12. Februar 2021 [SUVA-Akte 177] und 31. August 2021 [SUVA-Akte 209]).

c)       Am 29. und 30. November 2022 wurde in der Rehaklinik G____ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers vorgenommen (vgl. Bericht vom 10. Februar 2023, SUVA-Akte 305). Am 15. August 2023 wurde der Beschwerdeführer abermals operiert (Bericht Dr. med. F____, SUVA-Akte 334). Mit Bericht vom 29. November 2023 hielt Dr. med. F____ fest, dass der Endzustand erreicht und nicht mit einer wesentlichen Belastungsfähigkeit der rechten Schulter zu rechnen sei (SUVA-Akte 345). Dr. med. H____ nahm mit Bericht vom 6. Dezember 2023 Stellung zu dem von Dr. med. F____ festgestellten Fallabschluss und der EFL der Rehaklinik G____ (SUVA-Akte 351).

d)       Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Januar 2024 einstellen werde (SUVA-Akte 356). Die Beschwerdegegnerin lehnte, gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr. med.  vom 6. Dezember 2023 (SUVA-Akte 351), mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers infolge eines ermittelten Invaliditätsgrads von 7 % ab und sprach diesem, basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %, eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.00 zu (UV-Akte 368). Die hiergegen am 30. Januar 2024 erhobene Einsprache (SUVA-Akte 384) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 ab (SUVA-Akte 392).

II.        

a)       Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 23. August 2024, vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwältin, beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1)      Es sei der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 als auch die Verfügung vom 28. Dezember 2023 der SUVA aufzuheben (ausser Integritätsentschädigung).

2)      Es sei eine erneute aktuelle Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Versicherten vorzunehmen und es sei das Belastbarkeitsprofil des Versicherten neu zu definieren.

3)      Es sei der Invaliditätsgrad des Versicherten neu zu bestimmen (mindestens 11.8 %) und es seien die entsprechenden Versicherungsleistungen (IV-Rente) zu erbringen.

4)      Es sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichenenden als dessen Rechtsbeiständin zu gewähren.

Der Beschwerdeführer stellt überdies folgende Verfahrensanträge:

1)      Es seien sämtliche Vorakten des Einspracheverfahrens bei der SUVA zum vorliegenden Beschwerdeverfahren hinzuzuziehen.

2)      Es sei betreffend die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein aktuelles medizinisches Gutachten zu erstellen.

b)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2024 die Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer hat innert der mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2024 gesetzten Frist keine Replik eingereicht.

d)       Mit Eingabe vom 15. April 2025 reicht die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.

III.      

Da keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, findet am 30. Januar 2025 vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Basel hat.

1.2.        Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

1.3.            Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, jedoch eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 14'820.00 zugesprochen werde. Der Beschwerdeführer rügte mit Einsprache vom 30. Januar 2024 einzig die Rechtsmässigkeit des festgestellten medizinischen Belastbarkeitsprofils einer zumutbaren Verweistätigkeit sowie die Höhe des Invaliditätsgrads (vgl. SUVA-Akte 384). Die mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 gewährte Integritätsentschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 hinsichtlich dieser Frage in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (BGE 144 V 354 E. 4.3). Streitgegenstand bilden folglich einzig die Fragen zur Rechtmässigkeit des festgestellten medizinischen Belastbarkeitsprofils einer zumutbaren Verweistätigkeit sowie zur Höhe des Invaliditätsgrads.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 an, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Januar 2024 einstellen werde (SUVA-Akte 356). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 (SUVA-Akte 368) stellte sie fest, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 7 % betrage und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Bericht der Rehaklinik G____ vom 10. Februar 2023 zur EFL (SUVA-Akte 305, S. 1 ff.), den Bericht von Dr. med. F____ vom 29. November 2023 (SUVA-Akte 345) sowie die kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. H____ vom 6. Dezember 2023 (SUVA-Akte 351).

2.2.            Der Beschwerdeführer bestreitet zur Hauptsache das von Dr. med. H____ (SUVA-Akte 351) festgestellte Belastungsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit und stellt sich auf den Standpunkt, der Bericht der Rehaklinik G____ zur EFL vom 10. Februar 2023 sei in sachlicher und zeitlicher Sicht als Grundlage für die Bestimmung des Belastbarkeitsprofils ungeeignet (Beschwerde, Rz. 18-25). Zudem sei die kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. H____ vom 6. Dezember 2023 (SUVA-Akte 351) betreffend das Belastbarkeitsprofil nicht auf eigene Untersuchungen zurückzuführen (Beschwerde, Rz. 16 f.). Es sei daher eine neue EFL des Beschwerdeführers durchzuführen (Beschwerde, Rz. 26). Die Beschwerdegegnerin habe ferner bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu Unrecht den Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022, Tabelle TA1, Totalwert, Kompetenzniveau 1, Männer (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 3.3.4), und nicht jenen der LSE 2022, Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Männer, eingesetzt. Auch habe sie keinen Abzug vom Invalideneinkommen von insgesamt 20 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV vorgenommen. Es sei richtigerweise von einem Invaliditätsgrad von gerundet 12 % auszugehen (Beschwerde, Rz. 29-36).

2.3.            Die Beschwerdegegnerin wendet hinsichtlich des beanstandeten Belastbarkeitsprofils im Wesentlichen ein, die Voraussetzungen, welche rechtsprechungsgemäss erfüllt sein müssten, damit eine EFL erforderlich und sinnvoll sei, seien nicht gegeben. Zudem dürfe in Anbetracht der Einhelligkeit der angeführten Positionen in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abgesehen werden. Es bestehe daher keine Veranlassung, ein Gutachten oder eine erneute EFL in die Wege zu leiten (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 4.3). Zum gerügten Invalideneinkommen führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei korrekterweise der Tabellenlohn der LSE 2022, Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Männer, eingesetzt worden. Auch sei zu Recht kein Abzug vom Invalideneinkommen gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV vorgenommen worden, da die Bestimmung in der Unfallversicherung nicht anwendbar sei (BA, Rz. 4.1 und 4.4).

3.                  

3.1.            Zwischen den Parteien nicht umstritten aber und im Folgenden vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Januar 2024 eingestellt hat (vgl. Schreiben vom 12. Dezember 2023, SUVA-Akte 356, S. 1 und Verfügung vom 12. Dezember 2023, SUVA-Akte 368, S. 2).

3.2.            Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.3.            3.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.3.2.  Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

3.4.            3.4.1. Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).

3.4.2.  Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

3.4.3.  Dr. med. F____ hielt in seinem Bericht vom 29. November 2023 fest, es handle sich um einen Endzustand. Mit einer wesentlichen Verbesserung der Belastungsfähigkeit der rechten Schulter sei nicht zu rechnen. Das Narbengewebe sei ruhig und es bestehe kein Hinweis auf einen Infekt. Es sei ein längeres Gespräch mit dem Patienten und seinem Dolmetscher über die aktuelle Situation und die fehlenden medizinischen Möglichkeiten geführt worden. Er müsse mit den leichten Restbeschwerden und der deutlichen Einschränkung der Belastbarkeit der rechten Schulter leben (SUVA-Akte 345).

3.4.4.  Dr. med. H____, Arzt für Allgemeinmedizin (A), führte in seiner kreisärztlichen Einschätzung vom 6. Dezember 2023 an, es sei, wie auch dem Bericht von Dr. med. F____ vom 29. November 2023 entnommen werden könne, von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung des Zustandes zu erwarten (SUVA-Akte 351).

3.5.            Vorliegend halten sowohl der behandelnde Arzt Dr. med. F____ in seinem Bericht vom 29. November 2023 (E. 3.4.3. hiervor) wie auch der Kreisarzt Dr. med. H____ in seinem Bericht vom 6. Dezember 2023 (E. 3.4.4. hiervor) fest, dass mit einer wesentlichen Verbesserung der Belastungsfähigkeit der rechten Schulter nicht zu rechnen und der Endzustand erreicht sei. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Schlüssigkeit dieser beiden ärztlichen Beurteilungen sprechen würden. Insbesondere liegen aus medizinischer Sicht keine gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der Behandlung des Beschwerdeführers vor. Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistungen per 31. Januar 2024 eingestellt hat.

4.                  

4.1.            Vorliegend ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf die Beurteilungen von Dr. med. I____ von der Rehaklinik G____ vom 10. Februar 2023 zur EFL (SUVA-Akte 305, S. 1 ff.) und den Bericht von Dr. med. F____ vom 29. November 2023 (SUVA-Akte 345) sowie die kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. H____ vom 6. Dezember 2023 (SUVA-Akte 351) zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer und das Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt hat.

4.2.            4.2.1. Dr. med. I____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, von der Rehaklinik G____ hielt in seinem Bericht vom 10. Februar 2023 zu der am 29./30. November 2022 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) fest, es sei gesamthaft betrachtet objektiv trotz den mehrfachen Eingriffen am AC-Gelenk von einem guten Heilverlauf auszugehen. Das AC-Gelenk erscheine stabil, die Rotatorenmanschette intakt und die weiteren Weichteile weitgehend unauffällig. Die seitens des Klienten beschriebenen Einschränkungen und Beschwerden könnten aus objektiver, medizinisch-theoretischer Sicht nicht mehr erklärt werden. Auf der Verhaltensebene sei eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich nahezu nicht in der Lage gesehen, auch nur geringe Gewichte zu hantieren. Auch liess er sich bei Problemen ferner nicht an sein funktionelles Limit belasten. Während der körperlichen Untersuchung sei ein deutliches Gegenspannen bei der Bewegungsprüfung festgestellt worden. Daher sei davon auszugehen, dass die Beweglichkeit der Schulter deutlich besser sei, als präsentiert worden sei. Nichtsdestotrotz werde der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Hilfs-Schaler nicht mehr durchführen können (SUVA-Akte 305, S. 5). Zum Belastbarkeitsprofil einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit führte Dr. med. I____ aus, dieses umfasse eine leichte bis mittelschwere Arbeit, welche ganztags ausgeführt werden könne. Hinsichtlich den speziellen Einschränkungen hielt er fest, der Beschwerdeführer könne mit der rechten Schulter keine repetitiven Tätigkeiten über Kopfhöhe mit Vibrationsund Stossbelastungen ausführen (SUVA-Akte 305, S. 6).

4.2.2.  Dr. med. F____ verwies in seinem Bericht vom 29. November 2023 auf das von Dr. med. I____ erstellte Belastbarkeitsprofil (vgl. E. 4.2.1. hiervor) und hielt fest, dass für entsprechende leichte Tätigkeiten bis auf Schulterhöhe eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (SUVA-Akte 345, S. 3).

4.2.3.  Auch der Kreisarzt Dr. med. H____ ging vom selben Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit wie Dr. med. I____ aus und führte an, dem Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig. Diese umfasse leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe und ohne Vibrations- und Stossbelastungen für das rechte Schultergelenk (SUVA-Akte 351, S. 2).

4.3.            Der Beschwerdeführer rügt, der Bericht von Dr. med. I____ von der Rehaklinik G____ vom 10. Februar 2023 sei aus sachlicher Hinsicht als Grundlage für die Bestimmung des Belastbarkeitsprofils ungeeignet. Es sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass nur aufgrund eines fehlenden Efforts keine bessere Leistung in den Testungen habe erzielt werden können. Diese Annahmen seien haltlos und falsch (Beschwerde, Rz. 18). Zudem gehe der Bericht bei den Schlussfolgerungen fälschlicherweise davon aus, dass trotz der mehrfachen Eingriffe am AC-Gelenk von einem guten Heilverlauf auszugehen sei. Dabei werde die medizinische Komplexität der Angelegenheit übersehen. In zahlreichen Berichten von Dr. med. F____ werde explizit festgehalten, dass insgesamt eine komplexe Situation mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom im Bereich der Schulter bestehe (vgl. SUVA-Akte 136, 183, 194, 203, 256, 303, 310, 323 und 338). Selbst Dr. med. J____ von der K____ Klinik, welcher für eine Zweitmeinung herangezogen worden sei, habe feststellen müssen, dass nach mehrmaligen Revisionseingriffen eine komplexe Situation bestehe (SUVA-Akte 265; vgl. Beschwerde, Rz. 19). Auch sei der Bericht von Dr. med. I____ vom 10. Februar 2023 aus zeitlicher Sicht nicht zur Bestimmung des Belastbarkeitsprofils geeignet, da der Beschwerdeführer sich im Februar 2023 bei Dr. med. F____ mit neuen Beschwerden gemeldet habe, insbesondere wegen Beschwerden im Bereich des rechten Arms mit einem Einschlafen der Finger und der gesamten Hand (vgl. Bericht vom 24. Februar 2023, SUVA-Akte 303). Zudem sei er am 15. August 2023 (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 334) nochmals operiert worden (Beschwerde, Rz. 24).

4.4.            Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auf die Einschätzung von Dr. med. I____ von der Rehaklinik G____ zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer Verweistätigkeit sowie zum Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt werden. Sie erging namentlich in Kenntnis der einschlägigen Vorakten (SUVA-Akte 305, S. 1-3), basiert auf eine ausführliche Anamnese (SUVA-Akte 305, S. 3 f.) und wurde nach der Durchführung einer eingehenden Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit festgehalten. Sie deckt sich überdies im Wesentlichen mit der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. F____ (SUVA-Akte 345, S. 3), der den Beschwerdeführer ebenfalls eingehend persönlich untersucht hatte. Es liegen keine Anhaltspunkte, namentlich keine abweichenden medizinischen Beurteilungen des Belastbarkeitsprofils, vor, die darauf hindeuten würden, dass die Beurteilung von Dr. med. I____ nicht richtig sein könnte. Nichts an diesem Ergebnis ändert der Hinweis des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3. hiervor) auf die Berichte von Dr. med. F____ und Dr. med. J____, wonach eine komplexe Situation mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom bestehe, was seiner Ansicht nach gegen einen – wie dies von Dr. med. I____ festgehalten wird (SUVA-Akte 305, S. 5) – guten Heilungsverlauf sprechen würde. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass den genannten Berichten keine Ausführungen zu entnehmen sind, welche auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. I____ zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer Verweistätigkeit sowie zum Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit erwecken würden. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich nach den Leistungstests in der Rehaklinik G____ im November 2022 wegen neuen Beschwerden bei Dr. med. F____ (vgl. Berichte vom 24. Februar 2023 [SUVA-Akte 303, S. 2 f.] und 20. April 2023 [SUVA-Akte 313]) in medizinische Behandlung respektive bei Dr. med. L____ zur neurologischen Untersuchung begeben müssen (SUVA-Akte 318, S. 2 ff.) und sei am 15. August 2023 operiert worden (vgl. SUVA-Akte 334), womit aus zeitlicher Hinsicht nicht auf die Beurteilung von Dr. med. I____ zum Belastbarkeitsprofil abgestellt werden könne (vgl. E. 4.3. hiervor), vermag dessen Beweiskraft nicht zu schmälern. Dem ist zu erwidern, dass Dr. med. F____ trotz Kenntnis der neu seit Februar 2023 geltend gemachten Beschwerden festhielt, dass dem von der Rehaklinik G____ definierten Belastbarkeitsprofil zuzustimmen ist (vgl. Bericht vom 29. November 2023, SUVA-Akte 345, S. 3). Zudem hielt Dr. med. F____ fest, dass gemäss der neurologischen Abklärung vom 30. März 2023 (vgl. SUVA-Akte 318, S. 2-4) keine eindeutige Ursache für die Fühlstörungen im rechten Arm nachgewiesen werden konnte (vgl. Bericht vom 20. April 2023, SUVA-Akte 313, S. 2 f.). Er merkte auch an, dass nach der Durchführung einer intraartikulären Testinfiltration von einem gewissen Verbesserungspotential gesprochen werden muss (vgl. Bericht vom 12. Juni 2023, SUVA-Akte 323, S. 2 f.). Bei dieser medizinischen Sachlage kann nicht von einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers die Rede sein, welche geeignet wäre, die Einschätzung Dr. med. I____ von der Rehaklinik G____ vom 10. Februar 2023 in Zweifel zu ziehen.

4.5.            Als Zwischenfazit somit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzung der Rehaklinik G____ vom 10. Februar 2023 zur EFL (SUVA-Akte 305, S. 1 ff.), den Bericht von Dr. med. F____ vom 29. November 2023 (SUVA-Akte 345) sowie die kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. H____ vom 6. Dezember 2023 (SUVA-Akte 351) zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und das Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt hat. Da somit sowohl bezüglich der gesundheitlichen Entwicklung im Rahmen der Prüfung des Fallabschlusses als auch für die Bemessung von Rente verlässliche medizinische Unterlagen, insbesondere eine zuverlässige Einschätzung des für den Beschwerdeführer leistungsmässig Machbaren vorliegt, konnte und kann in antizipierender Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen in medizinischer Hinsicht, d. h. auch wie vom Beschwerdeführer beantragt in Form einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2.2).

4.6.            Aus diesem Grunde ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfs-Schaler zu 100 % arbeitsunfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit über eine 100 %-ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.

5.                  

5.1.            Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).

5.2.            5.2.1. Für die Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Verdienstes ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011 vom 11. Juli 2012 E. 4.2; BGE 131 V 51 E. 5.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2020 E. 6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2).

5.2.2.  Die Beschwerdegegnerin stellte ein Valideneinkommen von Fr. 69'836.00 einem Invalideneinkommen von Fr. 60'501.00 gegenüber und errechnete auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von 7.64 % (SUVA-Akte 392, S. 10). Das von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 69'836.00 (monatlich Fr. 5'372.00) basiert auf der Vereinbarung Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2023-2025), Stand 1. Mai 2023, Anhang 9: Basislöhne ab 1. Mai 2023, B (Bauarbeiter mit Fachkenntnissen), Zone Rot (Regio Basel, vgl. Art. 41 Abs. 2 LMV; inklusive 13. Monatslohn [vgl. Art. 49 LMV]). vgl. Invaliditätsgradberechnung, SUVA-Akte 362).

5.2.3.  Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht bestritten. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspricht oder dieses gar übersteigt, nicht als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, auch wenn es erheblich unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im Bauhauptgewerbe liegt. Dies wird im Wesentlichen mit der Aussage unterlegt, dass der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV das branchenübliche Einkommen präziser abbildet als der entsprechende LSE-Lohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2, 8C_141/2016 sowie 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2.3 und 8C_462/2014 vom 18. November 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.3.            5.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung stellt dabei in der Regel auf die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») ab. In der Regel wird der Totalwert angewendet (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht absolut, sondern kennen auch Ausnahmen. So kann bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im gleichen Bereich tätig waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, ausnahmsweise statt auf den Totalwert auch auf die Löhne einzelner Branchen abgestellt werden, wenn dies sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2 und 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 sowie E. 3.2.2.4.).

5.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

5.3.3.  Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personenoder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

5.3.4.  Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 60'501.00 stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'305.00 [exklusive 13. Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden; vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01], angepasst an die Teuerung bis 2024 [+1.7 % bis 2023, +0.6 % bis 1. Quartal 2024; vgl. LSE 2020, Tabelle Nominallohnindex Männer, 2021-2023, T1.1.20; vgl. Quartalsschätzungen der Nominallohnentwicklung 2024, 1. Quartal]; vgl. Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024, Rz. 3.3.4). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin praxisgemäss zu Recht auf den Totalwert von Tabelle TA1 (Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2. hiervor) sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abstellen auf den Lohn einer einzelnen Branche (vgl. E. 5.3.1. hiervor) nicht erfüllt, insbesondere da dem Beschwerdeführer bei seinen bestehenden Einschränkungen (leichte bis mittelschwere Arbeit, hinsichtlich der rechten Schulter ohne repetitiven Tätigkeiten über Kopfhöhe und ohne Vibrations- und Stossbelastungen; vgl. E. 4 hiervor) aus medizinisch-theoretischer Sicht anderweitige Arbeiten zumutbar sind.

5.3.5.  Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bezogen auf die rechte Schulter in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztägig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe und ohne Vibrations- und Stossbelastungen zumutbar sind (vgl. E. 4. hiervor). Mit Blick auf diese leidensbedingten Einschränkungen erscheint der leidensbedingte Abzug in Höhe von 5 % als angemessen (vgl. Verfügung, SUVA-Akte 369, S. 2 und Einspracheentscheid, Rz. 3.3.6, SUVA-Akte 392, S. 9). Gründe, die einen höheren leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Im Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss in der Regel weder beschränkte Deutschkenntnisse noch eine fehlende berufliche Ausbildung einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, wenn – wie hier – der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.3.6.  Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm ein Pauschalabzug von 10 % im Sinne des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV zu gewähren (vgl. Beschwerde Rz. 33-35), ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Unfallversicherungsrecht keine dem Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Bestimmung existiert. In der Lehre wird die direkte und grundsätzlich auch die analoge Anwendbarkeit von Art. 25 bis 27bis IVV in der Unfallversicherung abgelehnt (vgl. Thomas Flückiger, Art. 18 N 13, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 1. Auflage, Basel 2019). Dieser Meinung ist auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches sich auf S. 19 des Erläuternden Bericht zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» gegen eine analoge Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsrecht ausspricht, dies mit der Begründung, es bestehe lediglich in der Gesetzgebung der Invalidenversicherung eine Delegationsnorm für die Einführung des neuen Pauschalabzugs. Somit könne ein solcher Pauschalabzug in der Unfallund Militärversicherung auf Verordnungsebene nicht eingeführt werden und dieser sei somit grundsätzlich nicht anwendbar. Das BSV führt ferner aus, dass Bestimmungen, die über die Invalidenversicherung hinaus eine Rechtsverbindlichkeit entfalten sollten, grundsätzlich im ATSG, beziehungsweise in den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen aufzunehmen wären. Weiter sei auch fraglich, ob ein Pauschalabzug von 10 Prozent in der Unfall- und Militärversicherung zielführend wäre. So sei in der Unfallversicherung bereits ein Invaliditätsgrad von 10 % rentenbegründend, währenddessen in der Invalidenversicherung erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet werde. Aufgrund des tiefen, rentenbegründenden Invaliditätsgrad in der Unfallversicherung wäre bei einer Einführung des Pauschalabzugs mit einer Zunahme von Rentenzusprachen und somit auch der Kosten im Bereich der Unfallversicherung zu rechnen. Auch in der kantonalen Rechtsprechung wird die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Unfallversicherungsbereich verneint, insbesondere mit der Begründung, es bestehe keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts Aargau VBE.2023.178 vom 9. November 2023 E. 3.3.1.-3.3.2. und VBE.2024.88 vom 18. September 2024 E. 3.3, jeweils mit Hinweis auf Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 16 N 133 ff.; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 725 23 118 vom 12. Oktober 2023 E. 7.3.4; Frage offengelassen im Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9.5.3.6.2). Dieser Ansicht kann gefolgt werden. Der im Bereich des Invalidenversicherungsrechts bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte pauschal zu gewährende Abzug von 10 % gemäss der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ist damit im vorliegenden Fall nicht (analog) anzuwenden.

5.3.7.  Damit beträgt der IV-Grad des Beschwerdeführers bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'836.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 64'500.50 insgesamt gerundet 7.64 %, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

6.                 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 28. Dezember 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024, den Fall des Beschwerdeführers per 31. Januar 2024 abgeschlossen und einen Rentenanspruch abgelehnt.

7.                  

7.1.            Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.            7.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diese hat am 15. April 2025 ihre Honorarnote eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (UV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel bei zweifachem Schriftenwechsel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 und bei einfachem Schriftenwechsel von einem Honorar von Fr. 2'000.00, jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %, aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).

7.3.2.  Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Da es sich vorliegend um einen durchschnittlich komplizierten Fall handelt und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nur eine Rechtschrift (Beschwerde vom 23. August 2024) eingereicht hat, rechtfertigt sich die Auszahlung eines reduzierten Honorars von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 162.00.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic. iur. B____, Rechtsanwältin, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 162.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.23 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2025 UV.2024.23 (SVG.2025.85) — Swissrulings