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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.11.2024 UV.2024.11 (SVG.2025.92)

7 novembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,076 mots·~30 min·4

Résumé

Fallabschluss rechtmässig, da keine organischen Unfallfolgen mehr und Adäquanz zu verneinen ist. Beschwerde abgewiesen

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7. November 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw A. Zalad , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.11

Einspracheentscheid vom 26. März 2024

Fallabschluss rechtmässig, da keine organischen Unfallfolgen mehr und Adäquanz zu verneinen ist. Beschwerde abgewiesen.

Tatsachen

I.        

a)               Der 1965 geborene Beschwerdeführer war als Betriebsmitarbeiter (Automechaniker) bei der C____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

b)               Am 5. März 2021 war der Beschwerdeführer auf einem Roller unterwegs und war gemäss Unfallmeldung vom 11. März 2021 (Suva-Akten [...], Akte 1 [nachfolgend: Suva-Akten I; Unfalldokumentation vom 28. Mai 2021, Suva-Akte I 37]) beim Laufen gestützt und verletzte sich hierbei am Kopf (blutende Platzwunde). Im Rahmen der Erstbehandlung im D____spital [...] wurden ein Schädel und HWS CT vorgenommen, wobei kein Nachweis einer akuten intrakraniellen Blutung und keine frische ossäre Läsion der Schädelkalotte oder der HWS festgestellt werden konnte (Bericht vom 5. März 2021, Suva-Akte I 7). Der Beschwerdeführer verblieb bis zum 9. März 2021 im Spital (vgl. Austrittsbericht vom 9. März 2021, Suva-Akte I 11). Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge die gesetzlichen Leistungen für die reinen Sturzfolgen, Taggeldleistungen wurden keine erbracht (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2021 und vom 7. April 2021, Suva-Akten I 4 und 5).

c)               Am 4. September 2021 wurde der Beschwerdeführer bei einem Spaziergang von einer Person tätlich angegriffen und verletzt (vgl. Schadenmeldung vom 10. September 2021, Suva-[...] Akte [nachfolgend: Suva-Akten II]; Polizeirapport vom 5. September 2021, Suva-Akte II 33). Das am 5. September 2021 veranlasste CT des Schädels und der HWS ergab keine intrakranielle Blutung und keine Fraktur des Orbitalbodens, eine fragliche Fraktur der Lamina papycracea rechts (Suva-Akte II 13). Gemäss Röntgen der rechten Schulter vom 5. September 2021 war keine Fraktur ersichtlich (Suva-Akte II 14; vgl. auch Austrittsbericht E____spital [...] vom 9. September 2021, Suva-Akte II 21). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht (vgl. Schreiben Beschwerdegegnerin vom 15. September 2021, Suva-Akte II 6).

d)               Vom 17. September 2021 bis zum 11. November 2021 war der Beschwerdeführer stationär in der Klinik F____.

e)               Die Beschwerdegegnerin legte die medizinischen Akten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. März 2021 der Versicherungsmedizinerin Dr. med. G____, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, vor, welche mit Beurteilung vom 24. September 2021 (Suva-Akte I 68) keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen vorliegen sah und eine Besserung des Gesundheitszustandes aus unfallkausaler Sicht nicht mehr erwartete.

f)                Vom 3. März 2022 bis zum 24. März 2022 verweilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik H____ (Suva-Akte I 79).

g)               In Bezug auf das Unfallereignis vom 4. September 2021 schlug die Versicherungsmedizinerin G____ vor, die ophtalmologischen Beschwerden durch einen Ophtalmologen beurteilen zu lassen (vgl. Bericht vom 19. Mai 2022, Suva-Akte II 89). In Bezug auf die übrigen Beschwerden führte Dr. med. G____ mit Beurteilung vom 23. Mai 2022 (Suva-Akte II 94) aus, würden mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorliegen. Ab dem 11. April 2022 sollte aus orthopädisch-somatischer Sicht eine 50%ige und ab dem 1. Juni 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegen. Der Versicherungsmediziner Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, legte hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers dar, nach den Unfällen vom 5. März 2021 und vom 4. September 2021 zeige die psychische Problematik eine eigenständige Dominanz auf und es liege eine eigenständige sekundäre psychische Störung vor (Suva-Akte II 103). Der Ophtalmologe, Dr. med. J____, hielt im Rahmen seiner Beurteilung fest, dass aus augenärztlicher Sicht keine Hinweise auf irgendwelche Unfallschädigungen – abgesehen von der Oberlidnarbe rechts – bestehen würden. Aus augenärztlicher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt (Bericht vom 26. Mai 2023; Suva-Akte II 140).

h)               Seit März 2023 wurde das Arbeitspensum des Beschwerdeführers mit der C____ AG auf ein 30%-Pensum reduziert (Beschwerdebeilage [BB] 3).

i)                Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (Suva-Akte II 105) stellte die Beschwerdegegnerin die Einstellung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den Unfällen vom 5. März 2021 und vom 4. September 2021 per 31. Juli 2022 mangels Vorliegen organischer Unfallfolgen und Adäquanz in Aussicht. Die gegen die vorliegende Verfügung erhobene Einsprache (Suva-Akte II 118) wurde mit Einspracheentscheid vom 26. März 2024 abgewiesen (Suva-Akte II 151).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 6. Mai 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2024 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Angelegenheit gestützt auf Art. 43 ATSG i.V.m. mit Art. 18 ff. UVG und Art. 24 ff. UVG zur Bestimmung einer UVG-Invalidenrente sowie zur Bestimmung einer angemessenen Integritätsentschädigung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 19. September 2024 und Duplik vom 5. November 2024 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung beantragte, findet am 7. November 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.   

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde einzutreten.   

1.3.          1.3.1. In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).      

1.3.2.      Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 26. März 2024, welcher sich mit der Kausalität der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 5. März 2021 und vom 4. September 2021 befasst. Insoweit der Beschwerdeführer sich auf andere Unfallereignisse bezieht, sind diese Einwände im Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln, da sie nicht Verfahrensgegenstand bilden.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Kausalität zwischen den Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 4. September 2021 sei nicht ausreichend abgeklärt. Es bedürfe daher einer externen fachärztlichen Begutachtung. In Bezug auf die psychischen Beeinträchtigungen müsse festgehalten werden, dass gleich mehrere Adäquanzkriterien zu bejahen seien, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang bestehe. Zudem stelle das Ereignis vom 4. September 2021 ein Schreckereignis dar, welches zu einer umgehenden schweren und adäquaten psychischen Beeinträchtigung geführt habe und im Rahmen der gewöhnlichen Adäquanzprüfung als Unfallfolge anzuerkennen sei. Da der Beschwerdeführer nur noch 30% arbeitsfähig sei, sei dem Beschwerdeführer eine entsprechende Invalidenrente auszurichten. Schliesslich sei eine Integritätsentschädigung in Höhe von CHF 74'000.00 geschuldet.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung, die Schulterbeschwerden seien gemäss Bericht der Rehaklinik H____ und den Versicherungsmedizinern unfallfremd. Bedarf für weitere Abklärungen bestehe daher nicht. Die adäquate Kausalität sei zu verneinen, da keines der rechtsprechungsgemäss geforderten Kriterien erfüllt sei. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung zu den Schreckereignissen, sei die Adäquanz abzulehnen. Insgesamt sei die Leistungseinstellung per 31. Juli 2022 zu Recht erfolgt und der Einspracheentscheid vom 26. März 2023 zu schützen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 5. März 2021 und vom 4. September 2021 zu Recht per 31. Juli 2022 eingestellt hatte.

3.                

3.1.          Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).  

3.2.          Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).  

4.                

4.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

4.2.          4.2.1. Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht, nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE 147 V 161, E. 3.2 mit Hinweisen; siehe auch BGE 119 V 335, E. 1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).  

4.2.2.      Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsstörung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung der Leistungspflicht nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).  

4.3.          Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil 8C_734/2021, E. 2.2.2. mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, Urteil 8C_354/2007 E. 2.2).  

4.4.          Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1; 127 V 103 E. 5b/bb). Demgegenüber hat bei organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgen eine besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen, bei welcher praxisgemäss wie folgt zu differenzieren ist: Hat die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten und liegt in der Folge das für diese Verletzungen typische bunte Beschwerdebild vor (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; vgl. BGE 119 V 338 E. 1), so ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 359 ff. entwickelten und mit BGE 134 V 109 ff. modifizierten Grundsätze (sog. „HWS-Praxis“) zu prüfen. Liegt kein Unfall mit einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung vor oder bestehen nach einer solchen Verletzung die zum hierfür typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise, treten im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund (BGE 123 V 99 E. 2a), beurteilt sich die Adäquanz nach den in der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133; sog. „Psycho-Praxis“) festgelegten Kriterien (zum Ganzen BGE 134 V 111 f. E. 2.1; 127 V 103 E. 5b/bb).  Ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad eines Commotio cerebri erreicht, genügt grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2).

5.                

5.1.          5.1.1. Umstritten ist zunächst, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch natürlich kausale, organische Unfallfolgen vorgelegen haben und ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Im Folgenden sind die wesentlichen medizinischen Akten im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 5. März 2021 und vom 4. September 2021 zu beleuchten. Insbesondere ist das Augenmerk auf Akten in Bezug auf die Schulterbeschwerden und die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu legen.

5.2.          5.2.1. Vom 8. Dezember 2020 bis zum 20. Januar 2021 war der Beschwerdeführer stationär in der Klinik F____. Mit Austrittsbericht vom 20. Januar 2021 (Suva-Akte II 47) wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gestellt. Entlassen wurde der Beschwerdeführer mit stabilem Allgemeinzustand und ohne Hinweise auf akute Gefährdungsmomente ins häusliche Umfeld. Angaben in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht keine zu entnehmen.

5.2.2.      Ein CT des Schädels und der HWS vom 5. März 2021 (Suva-Akte I 7) zeigte keinen Nachweis einer akuten intrakraniellen Blutung und keinen frischen demarkierten Infarkt. Ebenso wenig war eine frische ossäre Läsion der Schädelkalotte der HWS erkennbar.

5.2.3.      Nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. Bis zum 9. März 2021 wurden gemäss Austrittsbericht vom 9. März 2021 (Suva-Akte I 11) ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I am 5. März 2021 mit/bei Rissquetschwunde ca. 3 cm links frontal am Haaransatz, rezidivierende Stürze mit Myklonien, differentialdiagnostisch synkopal, epileptisch oder psychogen, sowie ein ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit/bei ätiologisch wahrscheinlich posttraumatisch bei Status nach multiplen Verkehrsunfällen, klinisch deutlich eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des Nackens und Schultergürtelmuskulatur, Verkalkung des vorderen Längsbandes zwischen HWK2 und 3, differentialdiagnostisch posttraumatisch HWS-Röntgen 05/2019, ventrale Bandscheibenextrusion HWK 2/3 mit nach kaudal umgeschlagenem grossen Sequester (MRI HWK 11/2018) und eine depressive Entwicklung diagnostiziert. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 13. März 2021 attestiert (vgl. auch Fotodokumentation betreffend Besprechung am 5. Mai 2021, Suva-Akte I 37).

5.2.4.      Mit Bericht vom 26. Mai 2021 (Suva-Akte I 44) führte Dr. med. K____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1. Februar 2021 bei ihr in Behandlung. Sie diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und legte eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum 15. Februar 2021 und danach von 50% bis auf Weiteres fest. Als Einschränkungen nannte sie schnell auftretende Überforderung, reduzierte Konzentration, schnell auftretende psychische Dekompensierung in Stress-Situationen, eine reduzierte Belastbarkeit und ein reduziertes Durchsetzungsvermögen.

5.2.5.      Am 8. Juli 2021 erfolgte eine MR Arthrographie der rechten Schulter (Suva-Akten I 59) aufgrund mehrerer Traumata zuletzt im Jahr 2018, bei zunehmenden Schulterschmerzen. Festgestellt wurde eine gute Qualität der gesamten Rotatorenmanschettenmuskulatur. Weiter eine pathologische Signalerhöhung des superioren Labrums, differentialdiagnostisch eine kleine nicht dislozierte SLAP-Läsion, ein intaktes anterior inferiores und posteriores Labrum, ein normal breites hyalines Knorpel Angebot Glenohumeralgelenk, sowie eine regelrechte glenohumerale Ligamente. Die proximale lange Bizepssehne wies eine höhergradige Tendinose mit aufgelockertem Bizepssehnenanker aus, ohne Rotatoren Intervall Läsion. Im Rahmen der ossären Strukturen bestand eine höhergradige AC-Gelenksarthrose, ein etwas eingeengter Subakromialraum, bei kleinerer subakronialer Spornbildung. Die Gelenkkapsel stellte sich intakt dar, der Deltoideus war regelrecht. Anlässlich der Beurteilung wurde eine vollständig retrahierte Ruptur, Patte I, der Supraspinatussehne, eine kleine SLAP-Läsionm, aufgelockerte Bizepssehnen Anker sowie Tendinose der proximalen langen Bizepssehne, eine höhergradige AC-Gelenksarthrose mit kleineren subakromialen Spornbildungen und entsprechend eingeengtem Subakromialraum festgehalten.

5.2.6.      Mit Bericht vom 2. August 2021 (Suva-Akte I 60) stellte Dr. med. L____, Facharzt für Orthopädie FMH, die Diagnosen einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne, eine Verletzung des Bizepssehnenankers und eine AC-Gelenkarthrose der Schulter rechts. Dr. med. L____ stellte weiter fest, die Situation der rechten Schulter sei nicht ganz einfach. Zumindest ein Teil der Schmerzen sei aber sicherlich auf die Schulterbinnenpathologie (vor allem Supraspinatussehnenruptur) zurückzuführen. Da sämtliche konservativen Therapien nicht zu einer Beschwerdebesserung geführt hätten, werde ein arthroskopischer Eingriff an der Schulter mit Refixation der Supraspinatussehne und der Biceps-Tenodese, eine Akromialplastik und eine AC-Gelenksteilresektion durchgeführt. Hierdurch werde die Beschwerdesituation wahrscheinlich reduziert.

5.2.7.      Am 5. September 2021 (Suva-Akte II 13) wurde ein CT des Schädels und der Halswirbelsäule erstellt. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 5. Mai 2021 wurde im Rahmen der Beurteilung eine insgesamt eingeschränkte Beurteilbarkeit bei Bewegungs- und Aufhärtungsartefakten, jedoch keine intrakranielle Blutung, ein periorbitales Weichteilhämatom recht und kein Hinweis auf eine Fraktur des Orbitalbodens rechts, eine fragliche Fraktur der Lamina papyracea rechts, bei leichter Knickbildung und bei fraglich angrenzender leichter Imbibierung des Fettgewebes, differentialdiagnostisch ein Aufhärtungsartefakt und keine Fraktur der HWS festgestellt. Gegebenenfalls sei eine Wiederholung der Untersuchung zu erwägen. Das Schultergelenk ap und outlet rechts vom 5. September 2021 (Suva-Akte II 14) ergab regelrechte Artikulationen. Der Sehnenanker war in Projektion auf den Humeruskopf und es war keine Fraktur ersichtlich. Im Schädel-CT vom 27. September 2021 (Suva-Akte II 58) konnten keine Frakturen der Orbitae festgestellt werden.

5.2.8.      Vom 17. September 2021 bis zum 11. November 2021 begab sich der Beschwerdeführer erneut in stationäre Behandlung in der Klinik F____ (Suva-Akte II 47). Wiederum wurde eine schwere Depression ohne psychotische Symptome attestiert. Auch diesem Bericht sind keine Angaben hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen.

5.2.9.      Die Vertrauensärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G____, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, hielt mit Beurteilung vom 24. September 2021 (Suva-Akte I 68) fest, die erneuten ausgedehnten radiologischen und neurologischen Abklärungen nach dem erneuten Sturzgeschehen vom 5. März 2021 würden nach wie vor keine frischen strukturellen Läsionen zeigen. Im MRI vom 8. Juli 2021 zeige sich eine hochgradige AC-Gelenksarthrose mit subacromialer Spornbildung, die zu einem eingeengten Subacromialraum geführt habe. Es zeige sich eine höhergradige Tendinose der proximalen langen Bizepssehne mit schon deutlicher Retrahierung. Diese Befunde seien degenerativer Genese und stünden in keinem Zusammenhang mit dem jetzigen Ereignis und den Vorschäden. Zusammengefasst würden keine strukturellen objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 5. März 2021 vorliegen. Dementsprechend könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes aus unfallkausaler Sicht mehr erwartet werden. Aus unfallkausaler Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen.

5.2.10.   Dr. med. M____, Facharzt für Orthopädie FMH, führte in seinem Bericht die Diagnosen eines schweren psycho-somatischen Schmerzsyndroms bei multiplen Unfällen, zuletzt: tätlicher Angriff mit massiver Gewalteinwirkung im September 2021, im Vorfeld 1998 Velounfall mit schwerer Unterschenkelfraktur, Schädel-Hirn-Trauma, rezidivierende Stürze und Faszikulationen unklarer Genese, 4. Juli 2018 Verkehrsunfall mit Auffahrunfall als Rollerfahrer, 30. Oktober 2018 Auffahrunfall als Motorradfahrer, unverschuldet mit Schleudertrauma HWS-Bereich, nachfolgender Operation 2019, Status nach arthroskopischer Supraspinatussehnennaht, Bizepsstenodese, partielle Synovektomie, Bursektomie, Akromialplastik und ACG Gelenksplastik mittels Teilresektion Schulter rechts, transmurale Ruptur Supraspinatussehne, Pulley-Läsion mit medialer Instabilität der langen Bizepssehne, AC-Gelenksarthrose der rechten Schulter,  weiterhin persistierende Schmerzen im Bereich cerviconuchal, der BWS, Zervikobrachialgie, myofasziale Dysfunktion im gesamten Wirbelsäulen- und Schultergürtelbereich, Pustelbildung im gesamten Körperbereich bei Verdacht auf allergische Reaktion. Unter der Beurteilung führte Dr. med. M____ auf, dass insgesamt bei der multiplen psychosomatischen Belastungsstörung mit einem massiven Schmerzsyndrom auch eine psychische Belastung bestehe. Als Therapieoptionen wurden eine VNS-Messung zur Beurteilung einer vasovagalen Dysfunktion, Neuraltherapie cerviconuchal und rechte Schulter und eine Infusionstherapie oder Stosswellentherapie im Bereich der BWS evaluiert.

5.2.11.   Der Beschwerdeführer war vom 3. März 2022 bis zum 24. März 2022 in der Rehaklinik H____ stationär. Nach Massgabe des Austrittsberichts vom 9. Mai 2022 (Suva-Akte I 79), bestehen als Diagnosen nach dem Unfall (tätlicher Angriff) vom 4. September 2022 eine Rissquetschwunde am rechten Oberlid und eine Schulterkontusion rechts. Nach dem Unfall vom 5. März 2021 habe ein Schädel-Hirn Trauma Grad I und eine Rissquetschwunde von ca. 3 cm, links am Haaransatz bestanden. Probleme beim Austritt seien rezidivierende Stürze im Rahmen intermittierender Bewusstlosigkeit, chronifizierte Nackenschmerzen rechtsbetont, belastungsabhängige Schmerzen an der rechten Schulter, eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter, chronifizierte Knieschmerzen beidseitig, rechtsbetont, rezidivierende Angstzustände, episodische Kribbelparästhesien im gesamten Körper. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist dem Austrittsbericht zu entnehmen, dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden, der klinischen Untersuchung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären liesse. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stützte sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen im Behandlungsprogramm. Aus psychiatrischer Sicht würde die festgestellte psychische Störung eine mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen. Aus unfallkausaler Sicht, sei dem Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Automechaniker (Arbeitsvertrag vorhanden) ganztags zumutbar. Für andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche (ad Knie rechts), wechselbelastend seien, kein länger andauerndes Einhalten von Zwangshaltungen wie Knien, Hocken oder Kauern, kein Gehen auf unebenem Gelände (ad Schulter rechts (unfallfremd)), kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg (Belastungslimit durch Operateur festgelegt) beinhalte, bestehe, unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychischen Problematik noch eine unfallfremde mittelschwere Einschränkung. Als Empfehlung wurde festgehalten, dass der gleiche Arbeitsplatz beibehalten werden, aber das Arbeitspensum reduziert werden sollte. Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei medizinisch-theoretisch aufgrund der objektivierbaren unfallkausalen Befunde erfolgt.

5.2.12.   Mit Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 2. September 2022 (Suva-Akte I 87) erfolgte die Diagnose eines Verdachtes auf Fraktur der medialen Orbitwand rechts, Rissquetschwunde Oberlid rechts nach tatsächlichem Angriff am 4. September 2021; eine Kontusion der rechten Schulter mit Rissquetschwunde im Bereich einer Narbe. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Mit Austrittsbericht vom 27. September 2021 (Suva-Akte I 87) wurde ferner festgehalten, dass im CT keine Traumafolgen nachgewiesen werden konnten. Der weitere Bodycheck habe sich unauffällig präsentiert. Laborchemisch würden sich keine Auffälligkeiten zeigen. Bei psychiatrisch überlagerten Patienten erfolge eine Rückverlegung in seine zuweisende psychiatrische Klinik.

5.2.13.   Am 23. Mai 2022 erfolgte eine erneute Beurteilung durch Dr. med. G____. Betreffend Schadenfall vom 5. März 2021 wird auf die Beurteilung vom 23. September 2021 verwiesen. Weiter führt die Vertrauensärztin aus, das weder betreffend den Unfall vom 5. März 2021 und dem aktuellen Unfall vom 4. September 2021 mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektivierbare Unfallfolgen vorliegen würden. Entsprechend, wie auch der Austrittsbericht der Rehaklinik H____ bestätigt, könne von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Aus rein unfallkausaler Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Automechaniker ohne Einschränkung wieder zumutbar.  Ab dem 11. April 2022 sollte aus orthopädischer-somatischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen, ab dem 1. Juni 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit.

5.2.14.   Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 26. Mai 2023 (Suva-Akte I 93) nahm der Ophtalmologe Dr. med. J____, Facharzt für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie FMH, zu den medizinischen Akten Stellung. Und führte aus, die geltend gemachten Beschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. September 2021. Die anfangs radiologisch vermutete Fraktur der Lamina papyracea habe in der Folgeuntersuchung nicht verifiziert werden können. Zudem seien keine diesbezüglichen ophtalmologischen Beschwerden dokumentiert. Aus augenärztlicher Sicht würden daher keine Hinweise auf irgendwelche Unfallschädigungen – abgesehen von einer Oberlidnarbe rechts – bestehen.

5.2.15.   Am 20. Juni 2020 nahm Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus versicherungsmedizinischer Sicht zu den Akten Stellung. Er führte aus, dass die psychische Problematik nach den Unfällen vom 5. März 2021 und vom 4. September 2021 eine eindeutige Dominanz aufzeigen würden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer eigentlichen sekundären psychischen Störung auszugehen (Suva-Akte II 103).

5.3.          Auf die vorab dargestellten versicherungsmedizinischen Beurteilungen kann abgestellt werden. Sie wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind schlüssig und nachvollziehbar (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. In Bezug auf die somatischen Beschwerden, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Schulterbeschwerden in den Vordergrund rückt, ist zu bemerken, dass gemäss den echtzeitlichen medizinischen Unterlagen die rechte Schulter des Beschwerdeführers im Rahmen des Ereignisses vom 5. März 2021 nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde, weshalb dieses Geschehnis als Ursache für die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers ausscheidet. Entsprechend zeigte auch das MRA der rechten Schulter vom 8. Juli 2021 (Suva-Akten I 59) keine frischen traumatischen Verletzungen, sondern - wie Dr. med. G____ mit Beurteilung vom 24. September 2021 treffend festhielt - ein degeneratives Zustandsbild (E. 3.4.9. hiervor). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Bericht von Dr. med. L____ vom 2. August 2021 (vgl. E. 3.4.6. hiervor). Zwar diagnostizierte der Orthopäde darin eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne. Allerdings datiert der Bericht sechs Monate nach dem Ereignis vom März 2021, wonach – wie dargelegt – keine echtzeitliche Dokumentation einer Schulterverletzung aus den Akten ersichtlich ist. Der vom Beschwerdeführer hergestellte Bezug zu den früheren Unfällen verfängt mit Blick auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Juli 2022 (UV.2022.33), in welchem die Adäquanz verneint wurde, nicht. In Bezug auf den Unfall vom 4. September 2021 ist zu bemerken, dass das am Folgetag gefertigte bildgebende Material der rechten Schulter keine frischen Läsionen zeigte (vgl. E. 3.4.7. hiervor). Da sich auch sonst keine Hinweise auf traumatische Schulterverletzungen aus den Akten ergeben, besteht daher kein (geringer) Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen und es ist davon auszugehen, dass keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen mehr bestehen. Der Sachverhalt wurde rechtsgenüglich abgeklärt, die Leistungseinstellung in Bezug auf organische Unfallfolgen erfolgte zu Recht.

6.                

6.1.          Weiter ist zu prüfen, ob die Adäquanz zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welche unbestrittenermassen vorliegen, besteht. Vorwegzunehmen ist, dass zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Adäquanzprüfung anhand der Psycho-Praxis zu erfolgen hat (vgl. E. 4.4. hiervor).

6.2.          6.2.1. Die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges setzt voraus, dass dem Unfall für die Entstehung des psychischen Gesundheitsschadens eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt.

6.2.2.      Zur Beantwortung der Adäquanz nach der Psycho-Praxis sind die Unfälle in drei Kategorien einzuteilen; in banale bzw. leichte Unfälle einerseits, in schwere Unfälle andererseits und schliesslich in einen dazwischenliegenden mittleren Bereich. Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung in der Regel zu bejahen. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychischer Schädigung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten. Es wird daher verlangt, dass weitere objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen und als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien gelten: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schweren Unfällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Andererseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium ein besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann (BGE 115 V 140). Zur Bejahung der Adäquanz, sofern kein Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt ist, bedarf es bei mittelschwereren Unfällen dreier und bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten, vier Kriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

6.3.          6.3.1. Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit in Bezug auf die Unfallschwere. Während der Beschwerdeführer mit Blick auf die Ereignisse vom 5. März 2021 und vom 4. September 2021 von mittelschweren Ereignissen ausgeht, anerkennt die Beschwerdegegnerin höchstens einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Es ist daher zunächst die Unfallschwere der fraglichen Ereignisse festzulegen.

6.3.2.      Am 5. März 2021 stützte der Beschwerdeführer beim Laufen mit dem Mofa und zog sich eine Platzwunde am Kopf zu (vgl. Suva-Akte I 1). Am 4. September 2021 wurde der Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport vom 5. September 2021 von einer unbekannten Person verfolgt und als er sich umdrehte, schlug der unbekannte mit der Faust gegen den Kopf und gegen die Schulter. Danach flüchtete er in unbekannte Richtung (Suva-Akte II 33).

6.3.3.      Der Vorfall vom 5. März 2021 erfüllt die Kriterien für einen mittleren Unfall (im Grenzbereich zu den leichten) nicht. Er ist daher als leichter Unfall einzustufen. Vorwegzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer beim Laufen stürzte. Eine Drittbeteiligung oder gar Kollision mit niedriger Geschwindigkeit, welche im Grenzbereich zwischen leichten und mittleren zu leichten Unfällen anzusiedeln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2010 vom 2. Oktober 2010 E. 5.2.1 f.), fällt somit von vorneherein ausser Betracht. Der Sturz des Beschwerdeführers beim Laufen mit dem Mofa ist vielmehr mit einem Fall zu vergleichen, bei welchem ein Versicherter bei der Arbeit auf einem schneebedeckten Gerüst stürzte und sich am Knie verletzte (Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3) oder einem Sturz beim Aussteigen aus dem Auto, wo aufgrund des Geschehensablaufs mit den sich entwickelnden Kräften von leichten Unfällen auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2; vgl. auch C_545/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). Folglich erübrigt sich eine Adäquanzprüfung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. März 2021 angesichts der Unfallschwere.

6.3.4.      Zu beurteilen bleibt, der Vorfall vom 4. September 2021. Der Blick auf die ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt, dass tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlichen mittleren Bereich zuzuordnen sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1). Vereinzelt wurde ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen angenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2007 vom 12. Juni 2008 E. 5.3) oder ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen (Urteile des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 28. Januar 2009 E. 52.1 ff.; U 382/06 vom 6. Mai 2008 E. 4.2). Aufgrund des unvermittelten tätlichen Angriffs mit der Faust ist der vorliegende Sachverhalt mit dem, dem Urteil 8C_893/2012 vom 14. März 2013 zugrundeliegenden Sachverhalt zu vergleichen, bei welchem ein Mann mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde und das Geschehnis in den Bereich der eigentlichen mittleren Unfälle eingeordnet wurde. Voraussetzung für die Bejahung der Adäquanz ist somit, dass die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.

6.3.5.      Wie bereits dargelegt (E. 6.2.2. hiervor), kann bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinne die adäquate Unfallkausalität der psychischen Beschwerden nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 115 V 140 E. 6c/aa; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009, E. 4.5). Der Katalog dieser Kriterien lautet wie folgt: (1.) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; (2.) Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (3.) ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (4.) körperliche Dauerschmerzen; (5.) ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6.) schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; (7.) Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.    

6.3.6.      Während die Beschwerdegegnerin keines der vorab genannten Kriterien als erfüllt betrachtet, ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass mindestens drei der sieben Kriterien erfüllt seien. Das Unfallereignis habe sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, die Schwere und besondere Art der erlittenen Verletzungen seien geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen und es bestehe – insbesondere unter Berücksichtigung der vorgängigen Unfälle – ein schwieriger Heilungsverlauf.

6.3.7.      Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1). An dessen Erfüllung sind deutliche höhere Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf (Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.3). Das Kriterium kann als gegeben gelten, wenn objektiv eine unmittelbare Lebensbedrohung bestand (Vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2022 vom 1. September 2023 E. 4.3), was mit Blick auf die zu beurteilenden Geschehnisse vom 4. September 2021 abzulehnen und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Immerhin wurde die Eindrücklichkeit eines tätlichen Angriffs in einem Fall bejaht, in welchem die versicherte Person von einem Mitglied eines Motorradclubs mit einem Schlaginstrument attackiert wurde und sich hierbei eine offene, nicht dislozierte Kalottenfraktur zuzog (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2021 vom 6. Juli 2021 E. 6.2.2). Allerdings kann vorliegend offengelassen werden, ob die besonders dramatischen Begleitumstände zu bejahen sind, da keine weiteren, der erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Im Zusammenhang mit dem Kriterium der besonderen Art und Schwere der erlittenen Verletzungen, welchen eine Eignung zur Förderung psychischer Fehlentwicklungen zukommt, ist dem Beschwerdeführer angesichts seiner Vorgeschichte mit den diversen Unfällen eine gewisse Vulnerabilität zuzugestehen, eine erhebliche und dauerhafte Vorschädigung ist, wie sie rechtsprechungsgemäss verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.4.3), angesichts des Umstandes, dass gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Januar 2023 (UV.2022.33) ab dem 28. Februar 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine natürlich kausalen, organisch fassbaren Unfallfolgen mehr vorgelegen haben, zu verneinen. Hinzu kommt, dass die beim Vorfall vom 4. September 2021 erlittenen Verletzungen nicht besonders schwer wiegen. Gemäss Austrittsbericht des E____spital [...] vom 9. September 2021 (Suva-Akte II 21) bestand der Verdacht auf eine Fraktur der medialen Orbitawand rechts, eine Rissquetschwunde am rechten Oberlid und eine Kontusion der rechten Schulter im Bereich einer Narbe. Mit Blick auf die hierzu ergangene Rechtsprechung, wonach beispielsweise ein leichtgradiges Schädelhirntrauma, eine Kalottenfraktur, eine Mittelgesichtsfraktur und eine Radiusfraktur nicht als besonders geeignet zur Auslösung einer psychischen Fehlreaktion eingestuft wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2022 E. 4.5.3), ist das Vorliegen dieses Kriteriums hier ebenfalls abzulehnen. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden bis zum Fallabschluss voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2). Da die Beschwerdegegnerin den Fall in Bezug auf die somatischen Beschwerden per 31. Juli 2022 und somit nur zehn Monate nach dem Ereignis abschloss, ist dieses Kriterium klarerweise zu verneinen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.1). Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Schmerzen darf im Übrigen nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2). Vorliegend sind keine solchen besonderen Gründe ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer insgesamt mehrere Eingriffe an der Schulter hatte über sich ergehen lassen müssen. Allerdings genügen mehrerer chirurgische Eingriffe und eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit noch nicht, um dieses Kriterium zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.4). Die Erfüllung weiterer Kriterien wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht, so dass sich entsprechende Weiterungen erübrigen.

6.3.8.      Nach dem Dargelegten liegt höchstens eins der massgebenden Kriterien in nicht besonders ausgeprägter Weise vor. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden bzw. den organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfallereignis vom 4. September 2021 ist demnach zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin ist somit nicht mehr leistungspflichtig. Sie hat ihre Leistungen zu Recht per 31. Juli 2022 eingestellt.    

6.4.          6.4.1. Zu prüfen bleibt, ob es sich beim tätlichen Angriff vom 4. September 2021 um ein Schreckereignis handelt. Bei Schreckereignissen ist die schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht physischer, sondern psychischer Natur (André Nabold, Bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Schreckereignis, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Novembertagung zum Sozialversicherungsrecht 2018, Zürich/St. Gallen 2019, S. 60). Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hat diese Grundsätze wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine «weite Bandbreite» von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht. Es könne deshalb nicht von Belang sein, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen habe (vgl. BGE 129 V 177 E. 2.1 mit Hinweisen). Infrage kommen Ereignisse wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben, bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1).

6.4.2.      In Bezug auf vorliegendes Ereignis vom 4. September 2021 ist der Schadenmeldung vom 10. September 2021 (Suva-Akte II 1) zu entnehmen: «… wurde beim Laufen im [...] von einer Person tätlich angegriffen und wurde verletzt. Er musste notfallmässig per Ambulanz ärztlich versorgt und anschliessend ins E____spital für weitere Untersuchungen gefahren werden. Passanten haben ihn auf dem Boden vorgefunden und die Ambulanz/Polizei gerufen». Gemäss Polizeirapport vom 5. September 2021 (Suva-Akte II 33) betreffend eine Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers durch unbekannte Täterschaft, wurde der Beschwerdeführer am Kopf blutend aufgefunden, weshalb die Sanität gerufen worden sei. Als Verletzungen wurden eine Platzwunde an der rechten Augenbraue und Rötungen und geschwollene Stellen auf der rechten Seite des Gesichts festgestellt. Der Beschwerdeführer sei vorgängig von einer unbekannten Person verfolgt worden. Als er sich umgedreht habe, habe der Unbekannte ihn mit der Faust gegen den Kopf und gegen die Schulter geschlagen. Danach sei er in unbekannte Richtung geflüchtet.

6.4.3.      Die Rechtsprechung hatte bereits mit dem vorliegenden Vorfall vergleichbare Sachverhalte zu beurteilen. So wurde das Schreckereignis in einem Fall verneint, in welchem der Versicherte Opfer eines Überfalls wurde und hierbei einen Faustschlag kassierte (Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2023 vom 14. September 2023). Ebenfalls verneint wurde es in Bezug auf ein Ereignis, bei welchem die versicherte Person von unbewaffneten Personen mit Faustschlägen angegriffen wurde und ohne schwere Verletzungen davonkam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2015 vom 22. Juli 2015). Im Fall eines Tankstellenwartes, der mit einer Pistole bedroht wurde und mit der Faust, beziehungsweise mit der Pistole Schläge gegen den Kopf erhielt, lehnte das Bundesgericht ein Schreckereignis ebenso ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2015 vom 19. Mai 2015), wie in einem Fall, in welchem eine Versicherte auf offener Strasse von Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008). Der hier zu beurteilende Vorfall vom 4. September 2021 ist mit den vorab dargestellten Fällen vergleichbar. Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung ist daher dem Unfall vom 4. September 2021 der Charakter eines Schreckereignisses abzusprechen. Eine weitergehende Adäquanzprüfung erübrigt sich vor diesem Hintergrund.

6.5.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass per Fallabschluss am 31. Juli 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen mehr bestanden, da zudem im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 5. März 2021 und vom 4. September 2021 die Adäquanz zu verneinen und überdies im tätlichen Angriff vom 4. September 2021 kein Schreckereignis zu sehen ist, stellte die Beschwerdegegnerin per 31. Juli 2022 ihre Versicherungsleistungen zu Recht ein.

7.                

7.1.          Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

7.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2024.11 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.11.2024 UV.2024.11 (SVG.2025.92) — Swissrulings