Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.10
Einspracheentscheid vom 26. Mär 2024
Übernahme von Versicherungsleistungen zu Recht wegen Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs eingestellt; auf die versicherungsinterne Einschätzung kann abgestellt werden; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1973 geborene ist seit dem 21. August 1989 in einem 100 %-Pensum als Spezialmonteur bei der B____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. Februar 2023, SUVA-Akte 1; Schadenmeldung UVG vom 20. März 2023, SUVA-Akte 2).
b) Der Beschwerdeführer besuchte am 4. November 2022 die Basler Herbstmesse, wo er auf der «Überschlagsschaukel (Affenschaukel)» sein rechtes Knie am Metallrand der Schaukel anschlug, welches in der Folge einen blauen Fleck aufwies und in den folgenden Tagen geschwollen war (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. Februar 2023, SUVA-Akte 1; Schadenmeldung UVG vom 20. März 2023, SUVA-Akte 2; Fragebogen Listendiagnose vom 5. April 2023, SUVA-Akte 8). Er begab sich erstmals am 24. Februar 2023 bei Dr. med. C____ in ärztliche Behandlung (vgl. SUVA-Akte 14) und liess ein MRI von seinem rechten Knie machen (vgl. Bericht Dr. med. D____, SUVA-Akte 9). Am 15. März 2023 folgte eine Untersuchung in der Orthopädie Klinik am [...] Spital, wo eine mediale Meniskusläsion nach Distorsionstrauma diagnostiziert wurde (Bericht Dr. med. E____ vom 17. März 2023, SUVA-Akte 3). Am 28. März 2023 wurde der Beschwerdeführer am rechten Knie operiert (Bericht Dr. med. E____ vom 28. März 2023, SUVA-Akte 4; Operationsbericht vom 28. März 2023, SUVA-Akte 10). Der Beschwerdeführer war nach der Operation ab dem 28. März 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Unfallschein, SUVA-Akte 11; Arbeitsunfähigkeitszeugnis, SUVA-Akte 12; Arztzeugnis UVG, Dr. med. C____ vom 11. Mai 2023, SUVA-Akte 14; Unfallschein, SUVA-Akte 24). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihren Kreisarzt Dr. med. F____ darum ersuchte, zur Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 4. November 2022 und der Meniskusläsion des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (Kurzbeurteilung vom 17. Mai 2023, SUVA-Akte 16), teilte sie dem Beschwerdeführer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 24. Mai 2023 mit, dass die Leistungen rückwirkend per 27. März 2023 eingestellt und damit die Kosten für die Operation vom 28. März 2023 nicht übernommen werden (SUVA-Akte 19).
c) Die Orthopädie Klinik am [...] Spital liess der Beschwerdegegnerin daraufhin weitere Arztberichte zukommen (Bericht Dr. med. G____ und pract. med. H____ vom 22. Mai 2023, SUVA-Akte 23; Bericht Dr. med. E____ und pract. med. H____ vom 15. Juni 2023, SUVA-Akte 27).
d) Der Beschwerdeführer erhob am 19. Juni 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Mai 2023 (SUVA-Akte 33), woraufhin die Beschwerdegegnerin ihren Kreisarzt Dr. med. F____ erneut um eine versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung betreffend die Frage der Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 4. November 2022 und der Meniskusläsion des Beschwerdeführers ersuchte (Beurteilung vom 18. Juli 2023, SUVA-Akte 39). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 26. März 2024 ab (SUVA-Akte 42).
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 26. April 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 26. März 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 27. März 2023 hinaus auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen bezüglich der Frage der Unfallkausalität einzuholen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält am 27. Juni 2024 (Postaufgabe: 29. Juni 2024) an seinen Anträgen fest und legt seiner Replikschrift den Bericht von Dr. med. I____ und Dr. med. J____ vom 23. Mai 2024 bei.
d) Mit Duplik vom 15. Juli 2024 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und reicht die Beurteilung von Dr. med. F____ vom 9. Juli 2024 ein.
III.
Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichten, findet am 24. Oktober 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. Februar 2023, SUVA-Akte 1).
1.2. Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, er habe im Nachgang des Unfalls nach jedem Schmerzschub vorerst mit dem Besuch eines Arztes zugewartet, u. a. da es nach der Coronazeit noch immer schwierig gewesen sei, einen zeitnahen Arzttermin zu bekommen und weil er eher der schmerzaushaltende Typ Mensch sei, welcher solche Verletzungen im Anfangsstadium nicht allzu ernst nehme. Gemäss Ansicht von Dr. med. E____ und pract. med. H____ würde aus den mit Schreiben vom 15. Juni 2023 eingereichten Sprechstundenberichten (u. a. Bericht vom 17. März 2023, SUVA-Akte 28) hervorgehen, dass die Beschwerden aus dem Unfallereignis der Kniedistorsion von November 2022 hervorgehen würden. Der Versicherungsarzt Dr. med. F____ würde hingegen seine Ansicht, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen am rechten Knie geführt habe, weder schlüssig noch nachvollziehbar begründen (Beschwerde, S. 1 f.). Zudem gehe aus dem Bericht von Dr. med. I____ und Dr. med. J____ (Replikbeilage) hervor, dass die Verletzung durch den Unfall verursacht worden sei (Replik, S. 1).
2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sowohl der Beschwerdeführer wie auch die behandelnden Ärzte hätten wiederholt eine Kontusion bzw. ein Anpralltrauma und nicht etwa eine Distorsion des Knies geltend gemacht respektive festgehalten (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 7 und Rz. 8). Zudem würden die unbegründeten Stellungnahmen von Dr. med. E____, der in seinem Bericht vom 15. Juni 2023 ohne jegliche Begründung ausgeführt habe, die Beschwerden des Patienten würden «aus dem Unfallereignis der Kniedistorsion vom 11/2022 hervorgehen» und er sei in seinen weiteren Berichten von einem Zustand «nach Distorsionstrauma» ausgegangen, keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen von Dr. med. F____ zu erwecken vermögen (BA, Rz. 9). Schliesslich habe sich die Beschwerdegegnerin indessen nicht genauer auf die körperlichen Schädigungen festgelegt, die allenfalls durch diesen Unfall bewirkt worden seien. Insbesondere habe sie die Innenmeniskusläsion nie als Folge des Anpralltraumas vom 4. November 2022 anerkannt, sondern diese bloss als degenerativen Vorzustand betrachtet, welcher unfallbedingt vorübergehend verschlimmert worden sei. Soweit der Versicherte behaupte, dieser Schaden sei durch das Anschlagen des rechten Knies an der Gondel einer «Überschlagsschaukel» verursacht worden, trage er als Leistungsansprecher die Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit (BA, Rz. 11). Das Unfallereignis vom 4. November 2022 habe somit überwiegend wahrscheinlich zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen im Bereich des rechten Knies geführt, welche objektivierbar seien. Die durch das Anpralltrauma eingetretene vorübergehende Verschlimmerung des unbestritten vorliegenden degenerativen Vorzustandes würde gemäss Dr. med. F____ spätestens drei Monate nach dem Ereignis überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr spielen. Die am 28. März 2023 von Dr. med. E____ durchgeführte Operation sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 4. November 2022 zurückzuführen (BA, Rz. 14; Duplik, Rz. 3-5).
2.3. Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 24. Mai 2023 respektive Einspracheentscheid vom 26. März 2024 die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 27. März 2023 aufgrund eines fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden am rechten Kniegelenk und dem Unfall vom 4. November 2022 eingestellt hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435 E. 1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E. 3.2).
3.4. 3.4.1. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1).
3.4.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218 E. 6). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1). Solange aber der Status quo ante oder sine nicht erreicht ist, muss der Unfallversicherer die Behandlung des krankhaften Vorzustandes übernehmen, soweit die Beschwerden durch den Unfall verursacht oder verschlimmert worden sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute; Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] U 239/05 vom 31. Mai 2006 E. 2.3).
3.5. 3.5.1. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).
3.5.2. Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2022 vom 29. März 2022 E. 6.2.1; BGE 143 V 168 E. 5.2.2; 121 V 45 E. 2.a).
3.5.3. Bezüglich der Praxis zu den «Aussagen der ersten Stunde» bleibt anzufügen, dass zu unterscheiden ist zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich. Insbesondere überzeugt es nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung darlegt, wenn der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat. Er ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substanziierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2 mit Hinweisen).
3.6. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
4.
4.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
4.2. 4.2.1. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1). Begründen ärztliche Auskünfte die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden einzig mit dem Hinweis auf den vor dem Unfall beschwerdefreien Zustand, so liegt darin ein beweisrechtlich unzulässiger «Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1; BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Solches reicht für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 und 8C_125/2013 vom 8. August 2023 E. 5.6).
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.3. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende (kreisärztliche) Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2). Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2019 E. 3.2.2 und 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3).
4.2.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).
5.
5.1. Nachfolgend präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
5.2. Dr. med. D____, FMH Radiologie, führte nach Erstellung einer MRT am rechten Kniegelenk in ihrem Bericht vom 24. Februar 2023 an, der Beschwerdeführer habe im November 2022 ein Anpralltrauma erlitten. Es liege ein Lappenriss des Innenmeniskus im Hinterhorn mit eingeschlagenen Fragment und mukoider Degeneration sowie teils in den tibialen Recessus dislozierten Meniskus vor. Es würden Zeichen der mechanischen Überlastung medial femorotibial mit oberflächlichen Knorpeldefekten deutlichen Knochenmarködem bestehen. Zudem liege eine fortgeschrittene und aktivierte patellofemorale Arthrose vor. Der Beschwerdeführer leide ferner an einem mässigen Erguss, einer Synovialitis, einzelnen freien Gelenkkörper im poplitealen Recessus sowie einer deutlich distendierte Baker-Zyste (SUVA-Akte 9).
5.3. Dr. med. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und FMH Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 17. März 2023 eine mediale Meniskusläsion nach Distorsionstrauma (SUVA-Akte 3).
5.4. Am 28. März 2023 wurde der Beschwerdeführer am rechten Knie operiert, wobei eine Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie rechts und eine offene Inzision Ganglion Pes anserinus rechts vorgenommen wurde (Operationsbericht Dr. med. E____ und Dr. med. K____ vom 28. März 2023, SUVA-Akte 10; vgl. auch Bericht Dr. med. E____ vom 28. März 2023, SUVA-Akte 4).
5.5. Der Beschwerdeführer hielt im von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragenbogen zur Schilderung des Vorfalls fest, dass er am 4. November 2022 an der Herbstmesse auf der Überschlagschaukel beim Schaukeln sein rechtes Knie stark am Metallrand der Schaukel gestossen habe. Durch diesen Schlag habe er am Folgetag ein stark geschwollenes Knie gehabt (SUVA-Akte 8).
5.6. Dr. med. C____ notierte in ihrem Bericht vom 11. Mai 2023, dass sie den Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 behandelt habe. Dr. med. C____ führte unter den «Angaben des Patienten» an, der Beschwerdeführer habe sich das rechte Knie an der Herbstmesse angeschlagen und dieses sei einige Tage später gerötet und geschwollen gewesen. Danach habe er ca. drei Wochen an intermittierenden Schmerzen gelitten. Als Diagnose hielt sie eine Innenmeniskusläsion rechts fest (SUVA-Akte 14).
5.7. Der Kreisarzt Dr. med. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und FMH Chirurgie, führte in seiner versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 17. Mai 2023 an, der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen am rechten Knie des Versicherten geführt. Das direkte Anpralltrauma sei nicht dazu geeignet gewesen, die komplexe Läsion des Innenmeniskus zu bewirken. Hierfür sei die mukoide Degeneration des Meniskusgewebes verantwortlich zu zeichnen. Dementsprechend sei der Schaden, welcher operiert worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die Ausheilungszeit der stattgehabten vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorschadens sollte nach drei Monaten als abgeschlossen angesehen werden (SUVA-Akte 16)
5.8. Dr. med. G____ und pract. med. H____ hielten in ihrem Bericht vom 22. Mai 2023 als Diagnose einen St. n. Knie-Arthroskopie und eine mediale Teilmeniskektomie am 28. März 2023 mit/bei St. n. Kniedistorsion vom November 2022 fest. Der Patient sei beschwerdefrei und es liege ein sehr guter Verlauf sechs Wochen postoperativ vor (SUVA-Akte 23).
5.9. Mit Bericht vom 15. Juni 2023 hielten Dr. med. E____ und pract. med. H____ fest, es würde aus den beigelegten Sprechstundenberichten (vgl. Bericht vom 17. März 2023, SUVA-Akte 28; Operationsbericht vom 28. März 2023, SUVA-Akte 29; Bericht vom 28. März 2023, SUVA-Akte 30; Bericht vom 22. Mai 2023, SUVA-Akte 31; Bericht vom 24. Februar 2023, SUVA-Akte 32) hervorgehen, dass die Beschwerden des Patienten aus dem Unfallereignis der Kniedistorsion vom November 2022 resultieren würden (SUVA-Akte 27).
5.10. Dr. med. F____ nahm mit versicherungsmedizinischer Kurzbeurteilung vom 18. Juli 2023 erneut Stellung zur Frage betreffend die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 4. November 2022 und der Meniskusläsion des Beschwerdeführers und hielt im Wesentlichen fest, dass das Unfallereignis vom 4. November 2022 in einem direkten Anpralltrauma des rechten Knies bestanden habe. Eine erste Konsultation bei der Hausärztin habe am 24. Februar 2023 stattgefunden, also fast vier Monate nach der Kniekontusion. Allein schon diese zeitliche Distanz zwischen Unfallereignis und Einholen ärztlichen Rates lege die Vermutung nahe, dass es bei dem Anpralltrauma zu keiner unfallbedingten, strukturellen Läsion im rechten Knie des Versicherten gekommen sein könne, da bei Auftreten einer frischen Kniebinnenläsion die damit einhergehenden Beschwerden normalerweise eine rasche Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nach sich ziehen würde. Ferner sei ein direktes Anpralltrauma nicht geeignet, eine komplexe Meniskusläsion zu verursachen. Der Beschreibung des Versicherten sowie der Hausärztin sei zu entnehmen, dass es bei dem Ereignis zu einer Kontusion, jedoch nicht zu einer zusätzlichen Distorsion des rechten Knies gekommen sei. Der MRI-Befund zeige eine strukturelle Veränderung des Innenmeniskus im Sinne einer mukoiden Degeneration. Diese degenerative Veränderung des Meniskusgewebes sei hier für die komplexe Rissbildung verantwortlich und gehe einher mit einer insgesamt fortschreitenden, degenerativen Entwicklung des rechten Knies. Diese zeige sich in der mechanischen Überbelastung des medialen Kompartiments (Knorpeldefekte und deutliches Knochenmarködem), einer fortgeschrittenen patellofemoralen Arthrose (vollständig abgeschliffener Knorpel), freien Gelenkkörpern im poplitealen Recessus und einer voluminösen Baker-Zyste. Das intraoperative Bildmaterial unterstreiche den Eindruck eines ausgewalzten chronischen Meniskusschadens im medialen Kompartiment, welches Zeichen einer gesamthaft degenerativen Veränderung im Sinne einer medialen Gonarthrose aufweise. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, dass das Unfallereignis vom 4. November 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen am rechten Knie des Versicherten geführt habe und der Schaden, welcher operiert worden sei, nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Die Ausheilungszeit der hier stattgehabten vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorschadens solle nach spätestens drei Monaten als abgeschlossen angesehen werden (SUVA-Akte 39).
5.11. Dr. med. I____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. J____ hielten in ihrem Bericht vom 23. Mai 2024 im Wesentlichen fest, der Patient berichte, dass er am 4. November 2022 sein Knie an einem Metallgehäuse angeschlagen und dabei auch verdreht habe. Im Anschluss daran habe er unter stark einschiessende Schmerzen und einer Schwellung des Kniegelenkes, zusätzlich ein Blockadegefühl stets bei Streckung des Beines gelitten. MRT-graphisch zeige sich eine Flüssigkeitskollektion im Bereich des Pes anserinus, welcher lediglich posttraumatisch durch Anschlagen des Knies zu erklären sei, welcher dann auch operativ entlastet worden sei. Zusätzlich zeige sich intraartikulär der Meniskusriss bei ansonst schön dunklem Meniskus in der T2-Wichtung, welche eine klar mechanische Blockade gemacht habe und postoperativ dann komplett aufgehoben gewesen sei. Insgesamt verfüge das Gelenk aber auch über eine degenerative Komponente mit deutlicher Retropatellararthrose und auch im Bereich des medialen Tibiaplateaus Knorpeldegeneration. Bezüglich der degenerativen Komponenten des Knies sei und ist der Patient komplett symptomlos gewesen. Aufgrund der tibialen subkutanen Flüssigkeitskollektion im Bereich des Pes anserinus, könne jedoch nur eine traumatische Ursache hierzu geführt haben. Der Meniskusriss mit seiner mechanischen Komponente sei ebenfalls klar traumatisch zu erklären. Dr. med. I____ und Dr. med. J____ merkten schliesslich an, dass das ganze Team der Knieorthopädie gewechselt habe und der initial behandelnde Arzt nicht mehr in der Orthopädie-Klinik des [...] Spitals arbeite (SUVA-Akte 48).
5.12. Dr. med. F____ nimmt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 9. Juli 2024 Stellung zu den Ausführungen von Dr. med. I____ und Dr. med. J____ vom 23. Mai 2024 und hält im Wesentlichen fest, dass es sich bei der Flüssigkeitskollektion, wie dem Operationsbericht vom 28. März 2023 entnommen werden könne, um die gallertige Flüssigkeit eines Ganglions handele. Dieses multilobuläre, sicher seit langer Zeit sich entwickelnde Ganglion sei nicht auf das Anpralltrauma vom 4. November 2022 zurückzuführen, sondern habe eine eindeutig degenerative Genese. Ausser diesem Ganglion und einer (bei Abnutzung von Kniebinnenstrukturen häufig anzutreffenden) Baker-Zyste seien keine anderweitigen Flüssigkeitsansammlungen – weder im MRI noch im Rahmen der Ganglion-Exzision – festgestellt worden. Zudem zeige das MRI vom 24. Februar 2023 konträr zur Aussage von Dr. med. I____ vielmehr einen sehr moderaten Kniegelenkerguss, welcher auf die bestehende Synovialitis mit freien Gelenkkörpern sowie die partiell fortgeschrittene Arthrose in diesem Knie und nicht auf einen posttraumatischen Einfluss zurückzuführen sei. Das MRI vom 24. Februar 2023 zeige deutliche Zeichen einer mechanischen Überlastung des medialen femorotibialen Kompartimentes mit oberflächlichen Knorpeldefekten und einem deutlichen Knochenmarködem, vor allem im medialen Femurkondylus. Zudem seien im Operationsbericht degenerative Knorpelveränderungen ICSR II bis III im medialen Kompartiment dokumentiert, was der Beschreibung von Dr. med. I____ einer «sehr gut erhaltenen Knorpelschicht» eindeutig widerspreche und vielmehr auf eine den Innenmeniskus miteinschliessende Degeneration des medialen Knie-Kompartimentes hinweise. Der Innenmeniskus werde im MRI vom 24. Februar 2023 als im Corpus und Hinterhorn komplett destruiert und mukoid degeneriert beschrieben. Der Operationsbericht spreche seinerseits von einem komplexen Riss des Innenmeniskus. Allein diese verwendeten Umschreibungen («komplett destruiert», «mukoid degeneriert» und «komplex») würden auf eine abnutzungsbedingte Genese dieser Meniskusläsion hinweisen. Das arthroskopische Bild, welches am 28. März 2023 im [...] Spital aufgenommen worden sei, zeige einen ausgewalzten und ausgefransten Innenmeniskus, typisch für einen sich langsam hinziehenden Verschleissprozess. Mehrere Fragmente dieses ausgewalzten, fragilen und daher in seinem Volumen deutlich reduzierten Innenmeniskus würden sich im tibialen Rezessus (MRI vom 24. Februar 2023) finden. Auch die Tatsache, dass dieser komplexe Meniskusriss mit einer Lappenbildung einhergehe, sei nicht als Argument eines erfolgten traumatischen Gewalteinflusses auf dieses Knie misszuverstehen, sondern reflektiere vielmehr den hier fortgeschrittenen mukoiden sowie degenerativen (und daher komplexen) Strukturwandelprozess des betroffenen Meniskusgewebes (Beilage zur Duplik vom 15. Juli 2024).
6.
6.1. In Anbetracht der obgenannten medizinischen Aktenlage kann der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.1. hiervor) nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Ansicht kann vorliegend auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. med. F____ vom 17. Mai 2023 (SUVA-Akte 16) und 18. Juli 2023 (SUVA-Akte 39), wonach das Unfallereignis vom 4. November 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen am rechten Knie des Versicherten geführt hat, abgestellt werden. Die sorgfältigen und differenzierten Beurteilungen von Dr. med. F____ sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die getroffenen Schlussfolgerungen sind gut begründet. Sie stehen überdies im Einklang mit der am 24. Februar 2023 durchgeführten MRI-Untersuchung von Dr. med. Hirschmann (SUVA-Akte 9), in welcher eine strukturelle Veränderung des Innenmeniskus im Sinne einer mukoiden Degeneration festgestellt worden war. Der Umstand, dass Dr. med. F____ keine eigenen Untersuchungen durchführte, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal ein lückenloser und von den behandelnden Ärzte erstellter Befund vorliegt und es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2; vgl. E. 4.2.3. hiervor).
6.2. Keine auch nur geringen Zweifel an der Richtigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. F____ zu erwecken vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte Dr. med. E____ vom 17. März 2023 (SUVA-Akte 3) und 28. März 2023 (SUVA-Akte 4), von Dr. med. E____ und Dr. med. K____ vom 28. März 2023 (SUVA-Akte 10) sowie von Dr. med. C____ vom 11. Mai 2023 (SUVA-Akte 14). Diese halten zwar allesamt fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 4. November 2023 an Schmerzen am rechten Knie gelitten habe, und diagnostizierten eine Innenmeniskusläsion. Festzustellen ist jedoch, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in ihren Bericht – im Gegensatz zum Kreisarzt Dr. med. F____ – keine Begründung anführen, inwiefern die erlittene Innenmeniskusläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 4. November 2023 und nicht aufgrund eines degenerativen Vorzustands im rechten Kniegelenk zurückzuführen sei. Hinsichtlich der Beurteilungen von Dr. med. E____, Dr. med. K____ und Dr. med. C____ ist ergänzend anzufügen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. E. 4.2.4. hiervor).
6.3. Ebenfalls keine Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. F____ begründet der nach Verfügungserlass vom 24. Mai 2023 (SUVA-Akte 33) respektive Einspracheentscheid vom 26. März 2024 (SUVA-Akte 42) erstellte Bericht von Dr. med. I____ und Dr. med. J____ vom 23. Mai 2024 (SUVA-Akte 48). Dr. med. I____ und Dr. med. J____ halten trotz der Schilderung eines degenerativen Vorzustands des rechten Knies («[…] degenerative Komponente mit deutlicher Retropatellararthrose und auch im Bereich des medialen Tibiaplateaus Knorpeldegeneration.») fest, dass aufgrund der tibialen subkutanen Flüssigkeitskollektion im Bereich des Pes anserinus nur eine traumatische Ursache hierzu geführt haben könne (vgl. E. 5.11. hiervor). Dr. med. F____ hält der abweichenden medizinischen Ansicht von Dr. med. I____ und Dr. med. J____ in nachvollziehbarer Weise und unter Bezugnahme auf das MRI vom 24. Februar 2023 entgegen, dass – wie dem Operationsbericht vom 28. März 2023 entnommen werden kann – es sich bei der Flüssigkeitskollektion um die gallertige Flüssigkeit eines Ganglions handelt. Dieses multilobuläre, sicher seit langer Zeit sich entwickelnde Ganglion ist demgemäss nicht auf das Anpralltrauma vom 4. November 2022 zurückzuführen, sondern hat eine eindeutig degenerative Genese. Zudem sind ausser diesem Ganglion und einer (bei Abnutzung von Kniebinnenstrukturen häufig anzutreffenden) Baker-Zyste keine anderweitigen Flüssigkeitsansammlungen – weder im MRI noch im Rahmen der Ganglion-Exzision – festgestellt worden (vgl. E. 5.12. hiervor). Ohnehin ist fraglich, ob der Bericht, welcher erst nach der Verfügung vom 24. Mai 2023 respektive nach dem Einspracheentscheid vom 26. März 2024 erstellt wurde, vorliegend berücksichtigen werden kann. Hinsichtlich des fraglichen Berichts von Dr. med. I____ und Dr. med. J____ vom 23. Mai 2024, welcher nach Verfügungserlass vom 24. Mai 2023 respektive Einspracheentscheid vom 26. März 2024 erstellt wurde, ist ohnehin zu bemerken, dass fraglich ist, ob dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt zu berücksichtigen ist. So kann, da die beiden Berichtsautoren gemäss eigener Angabe zum Zeitpunkt der Untersuchung des Beschwerdeführers im März 2023 nicht in der Orthopädie-Klinik des [...] Spitals angestellt waren (vgl. E. 5.11. hiervor), in Zweifel gezogen werden, ob ihre Ausführungen Rückschlüsse auf den Zeitraum bis zur Verfügung zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1; vgl. E. 4.3. hiervor).
6.4. Die Ansicht von Dr. med. F____, der entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Bericht Dr. med. I____ und Dr. med. J____ vom 23. Mai 2023, Replikbeilage) davon ausgeht, es sei beim Unfallereignis vom 4. November 2022 zu einer Kontusion und keiner Distorsion des Kniegelenks gekommen, welche ungeeignet sei, eine komplexe Meniskusläsion zu verursachen (vgl. Kurzbeurteilung vom 17. Mai 2023, SUVA-Akte 16, S. 1; Beurteilung vom 18. Juli 2023, SUVA-Akte 39, S. 3; Beurteilung vom 9. Juli 2024, S. 2), deckt sich im Übrigen mit den Aussagen, welcher der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Untersuchungen bei seinen behandelnden Ärztinnen und Ärzte gemacht hatte. Dass der Beschwerdeführer am 4. November 2022 lediglich eine Kontusion erlitten hatte, wird sowohl von den erstbehandelnden Ärztinnen Dr. med. C____ («An der Herbstmesse angeschlagen mit rechtem Knie […]»; vgl. SUVA-Akte 14), Dr. med. D____ («Anpralltrauma 2022 November»; SUVA-Akte 9) sowie auch vom Beschwerdeführer selbst («Durch den Schwung beim Schaukeln habe ich mir das Knie am Metallrand angeschlagen»; vgl. Fragebogen, SUVA-Akte 8) festgehalten. Einzig Dr. med. E____ (Berichte vom 17. März 2023 [SUVA-Akte 3] und 28. März 2023 [SUVA-Akte 4]) und Dr. med. K____ (Bericht vom 28. März 2023 [SUVA-Akte 10]) führen bei der Diagnosestellung aus, der Beschwerdeführer habe ein Distorsionstrauma im November 2022 erlitten, ohne jedoch genauere Angaben zum Unfallhergang und den Schilderungen ihres Patienten zu machen. Auffallend ist, dass erst im Bericht von Dr. med. I____ und Dr. med. J____ vom 23. Mai 2024 festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, er hätte am 4. November 2022 sein Knie an einem Metallgehäuse angeschlagen und sich dieses dabei auch verdreht (Replikbeilage, S. 1). Hinsichtlich der Schilderungen zum Unfallereignis vom 4. November 2022 ist auf die bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang geltende Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. E. 3.5.2.-3.5.3. hiervor).
6.5. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zur Frage, ob mit dem Meniskusriss eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG vorliegt, keine Ausführungen gemacht hat. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und ist korrekt. Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 4. November 2022 zwar als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat. Die medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber, dass der diagnostizierte Innenmeniskusriss nicht auf das Unfallereignis vom 4. November 2022 zurückzuführen ist. Beim Unfall kam es lediglich zu einer Knieprellung mit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes (vgl. E. 6.1.-6.3. hiervor). Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis dafür erbracht, dass das Ereignis vom 4. November 2022 keine auch nur geringe Teilursache des Meniskusrisses bildet. Damit ist gleichzeitig erstellt, dass diese Listenverletzung (Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG) vorwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Insofern erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und der Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt, wofür vorliegend Hinweise fehlen (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2).
6.6. Zusammenfassend vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des versicherungsinternen Arztes Dr. med. F____ zu wecken, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese abgestellt hat. Folglich kann auf dessen Einschätzung vorliegend abgestellt werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der eventualiter gestellte Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Einholen eines Gerichtsgutachtens (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit Verfügung vom 24. Januar 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. März 2024, ihre Leistungen per 27. März 2023 eingestellt.
7.
7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
–
Versandt am: