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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.11.2024 UV.2023.53 (SVG.2025.57)

27 novembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,288 mots·~26 min·4

Résumé

UVG Zu Recht auf verwaltungsexternes Gutachten abgestellt; Ablehnung des Rentenanspruchs und Höhe der Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden; Beschwerde abgewiesen

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. November 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

C____

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.53

Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023

Zu Recht auf verwaltungsexternes Gutachten abgestellt; Ablehnung des Rentenanspruchs und Höhe der Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

I.         

a)       Der im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführer reiste 2009 in die Schweiz ein wo er zunächst temporär und ab 2012 festangestellt in einem Vollzeitpensum in der Logistik bei der D____ in [...] arbeitete (vgl. Unfallmeldung, Beilage Beschwerdeantwort Unfallakte [UV-Akte] 4; Unfallfragebogen, UV-Akte 5; E____-Gutachten, UV-Akte 151, S. 5). Am 4. Januar 2017 zog sich der Beschwerdeführer zu Hause mit einem Messer eine Schnittverletzung an der rechten dominanten Hand zu. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine Ruptur der FDP-Sehne Zone I Dig IV an der rechten Hand und wurde am 9. Februar 2017 (vgl. Operationsbericht [...]spital [...] vom 9. Februar 2017, UV-Akte 7), am 27. Juli 2017 (vgl. Austrittsbericht [...]spital [...], UV-Akte 13) und am 10. Dezember 2018 (Operationsbericht [...]spital [...], UV-Akte 58) operiert. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2017 mit, dass sie die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 4. Januar 2017 übernehme (UV-Akte 10).

b)       Die IV-Stelle Basel-Stadt gab ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag. Dieser kam in seinem Gutachten vom 10. Mai 2019 zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keinerlei qualitative Funktionseinbussen bestehen würden und auch nie bestanden hätten. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig, wobei spezifische Arbeitsrahmenbedingungen aus psychiatrischer Sicht nicht zu definieren seien (UV-Akte 74, S. 22 f.). Die IV-Stelle Basel-Stadt veranlasste ferner eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. G____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 21. Mai 2019 fest, dass der Beschwerdeführer wegen seinem Leiden an der rechten Hand in seiner Tätigkeit als Kommissionierer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer könne seine dominante rechte Hand nur im leichten Bereich einsetzen, d. h. bis 3 kg heben, stossen oder ziehen, wobei es günstig sei, wenn er nicht repetitiv an diese Belastungsgrenze herangehen müsse. Er könne keine feinmotorische Tätigkeit mit der rechten Hand ausführen. Es bestehe nach einer postoperativen Arbeitsfähigkeit von 0 % (letzte Handoperation am 10. Dezember 2018) ab dem 19. März 2019 wieder eine Teilarbeitsfähigkeit von 20 %, wobei diese Arbeitsfähigkeit durch den Handchirurgen festgelegt werde. Wie lange diese Arbeitsunfähigkeit noch bestehen werde, sei unklar. Diese müsse vom behandelnden Handchirurgen festgelegt werden. Prospektiv würde für eine Tätigkeit, welche handschonend sei, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum bestehen (UV-Akte 75, S. 55 ff.; vgl. auch Konsensbeurteilung Dr. med. F____ und Dr. med. G____ vom 21. Mai 2019, UV-Akte 76 f.).

c)       Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge mehrfach im [...]spital [...] handchirurgisch untersuchen respektive behandeln (vgl. u. a. UV-Akte 140).

d)       Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass laut ihren Unterlagen per 31. August 2019 mit keiner namhaften Besserung mehr zu rechnen sei. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf weitere Heilbehandlungen und Taggelder seien somit nicht mehr erfüllt. Ab 1. September 2019 bestehe deshalb kein Anspruch mehr auf Heilbehandlungen, Kostenvergütungen und Taggelder (UV-Akte 99, S. 2).

e)       Mit Verfügung vom 14. März 2022 hielt die Beschwerdegegnerin in der Erwägung mit dem Zwischentitel „Heilbehandlung und Taggeld“ (Rz. 1) zwar fest, dass der Fallabschluss sei per 1. September 2019 erfolgt, führte jedoch in der Erwägung mit dem Zwischentitel „Entscheid“ an, die Taggeldleistungen und Heilungskosten würden per 1. Dezember 2019 eingestellt (UV-Akte 113, S. 2 und S. 4). Mit Verfügung vom 14. März 2022 wurde überdies festgehalten, dass kein Rentenanspruch bestehe (UV-Akte 113, S. 3 f.).

f)        Mit Urteil IV.2021.196 vom 1. Mai 2022 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 1. November 2021 gut und verpflichtete diese, dem Beschwerdeführer vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu tätigen, womit die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur erneuten Verfügung über den Leistungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (UV-Akte 127).

g)       Die Beschwerdegegnerin gab ein handchirurgisches Gutachten bei der Gutachterstelle E____ in Auftrag (nachfolgend: E____-Gutachten). Im E____-Gutachten vom 13. März 2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kommissionierer zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer anpassten Tätigkeit, welche Aufgaben mit leichter Belastung der Hände ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik, vorzugsweise im Gebäudeinnern, z. B. Computerarbeit oder Etikettierarbeit, umfasse, sei der Beschwerdeführer zu 90 % arbeitsfähig (UV-Akte 9 ff.).

h)       Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache des Beschwerdeführers (UV-Akte 114) gegen die Verfügung vom 14. März 2022 (UV-Akte 113) teilweise gut und stellte im Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023 fest, dass der Fallabschluss per 30. September 2019 erfolgt sei. Sie erklärte dabei einen Verzicht auf die Rückforderung der Taggeldleistungen und Heilungskosten zwischen dem 30. September 2019 und 1. Dezember 2019. Überdies hielt sie fest, dass infolge eines ermittelten Invaliditätsgrads von 2 % kein Rentenanspruch bestehe. Der Integritätsschaden betrage 6 % (UV-Akte 166, S. 5 f.).

II.        

a)       Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 2. November 2023, vertreten durch B____, Advokat, beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023 insoweit aufzuheben, als dass die Taggeldleistungen bzw. Kostenvergütungen per 1. September 2020 eingestellt werden und dass ab 1. September 2020 eine Rente ausgerichtet werde.

b)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. März 2024 an seinen Anträgen fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 30. April 2024 mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte.

III.      

Mit Verfügung vom 27. November 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Am 27. November 2024 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 GOG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in Basel hat.

1.2.        Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es werde im E____-Gutachten zur Frage, ab wann handchirurgisch mit keiner Besserung mehr gerechnet werde könne, keine Stellung genommen. Es sei davon auszugehen, dass der Zeitpunkt, in welchem handchirurgisch mit keiner Besserung mehr zu rechnen war, frühestens der 31. August 2020 gewesen sei. Ferner sei es aufgrund der Erwägungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.196 vom 11. Mai 2022 eindeutig, dass nicht auf die damalige Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. H____ abgestellt werden könne. Schliesslich sei weder in der Verfügung vom 14. März 2022 noch im angefochtenen Einspracheentscheid ein rechtsgenüglicher Einkommensvergleich vorgenommen worden. Der Einkommensvergleich berücksichtige keine der aktenkundigen (bzw. noch abzuklärenden) Einschränkungen des Beschwerdeführers. Es sei weder das Validen- noch das Invalideneinkommen nachvollziehbar (Beschwerde, Rz. 3 f.; Replik, Rz. 1 ff.).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, im besagten Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Mai 2022 findet sich keine Erwähnung zum Bericht des RAD-Arztes Dr. med. H____. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb nicht auf dessen Beurteilung abgestellt werden könnte. Aufgrund der Einschätzung von Dr. med. H____ sei von einem Erreichen des Endzustands per 30. September 2019 auszugehen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 4). Zudem werde im Einkommensvergleich, welcher im Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023 vorgenommen worden sei, die im E____-Gutachten in einer angepassten Tätigkeit festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 90 % berücksichtigt (BA, Rz. 6)

2.3.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023 per 30. September 2019 die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern eingestellt hat (UV-Akte 166, S. 5). Zu prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise mit Verfügung vom 14. März 2022 (UV-Akte 113), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat (SUVA-Akte 179).

3.                  

3.1.            Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2.            3.2.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.2.2.  Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

4.                  

4.1.            Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023 festhielt, dass der Fall des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Sachlage per 30. September 2019 abgeschlossen sei und ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Ausrichtung von Heilkosten- und Taggeldleistungen gegeben bestehe (vgl. UV-Akte 166, S. 5). Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2022 festgehalten hatte, dass zwar in der Erwägung mit dem Zwischentitel „Heilbehandlung und Taggeld“ (Rz. 1) festgehalten hatte, der Fallabschluss sei per 1. September 2019 erfolgt, jedoch in der Erwägung mit dem Zwischentitel „Entscheid“ anführte, die Taggeldleistungen und Heilungskosten würden per 1. Dezember 2019 eingestellt (UV-Akte 113, S. 2 und S. 4). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023 einen Verzicht auf die Rückforderung der Taggeldleistungen und Heilungskosten zwischen dem 30. September 2019 und 1. Dezember 2019 erklärt (UV-Akte 166, S. 6).

4.2.            Bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) ist die Adäquanzprüfung in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 6.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3). Allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Leiden (vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 24. Oktober 2022, BB 3) stellen keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der sog. Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 3.2 und 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1).

4.3.            Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).

4.4.            4.4.1. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

4.4.2.  Dr. med. J____, FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie FMH Handchirurgie, und Dr. med. K____, FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie FMH Handchirurgie, vom [...]spital [...] hielten in ihrem Bericht vom 18. Juli 2019 fest, dass beim Beschwerdeführer in den nächsten 3-6 Monaten ein weiteres Potential der Verbesserung bestehe, wobei dieser in der Ergotherapie und Physiotherapie an Unterstützung bedürfe (UV-Akte 76, S. 2).

4.4.3.  Mit Bericht vom 6. Oktober 2019 hielten Dr. med. J____ und Dr. med. K____ fest, der Beschwerdeführer sei chirurgisch vollständig ausbehandelt. Eine nächste Kontrolle würde im Dezember 2019 stattfinden. Dann wäre über ein Jahr postoperativ vergangen und es sei davon auszugehen, dass die Restnarben dann auch einigermassen austherapiert sein würden. Vermutlich werde die handchirurgische Therapie dann sistiert werden (UV-Akte 81, S. 2). Dr. med. J____ und Dr. med. K____ führten in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2019 aus, es lohne sich beim Beschwerdeführer noch einmal drei Monate lang intensive Narbentherapie und Dehntherapie durchzuführen. Die Narben hätten sich noch einmal objektivierbar etwas verbessert und seien weicher geworden. Ausserdem solle in drei Monaten das Semmes-Weinstein-Monofilament, welches zuletzt jetzt noch einmal eine Verbesserung der Sensibilität gezeigt hätte, wiederholt werden (UV-Akte 82, S. 2).

4.4.4.  Dr. med. J____, Dr. med. K____ und Dr. med. L____ führten mit Bericht vom 29. Mai 2020 an, es soll für das PIP-Gelenk eine nächtliche Quengelschiene angepasst werden. Eine relevante Veränderung der Situation an der Hand sei aber unwahrscheinlich (UV-Akte 85, S. 2). Mit Bericht vom 4. September 2020 fügte Dr. med. K____ an, für den Beschwerdeführer sei das Fortführen der Ergotherapie, insbesondere auch bezüglich der Neuroregeneration sicherlich sinnvoll (UV-Akte 141, S. 13).

4.4.5.  Dr. med. H____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst beider Basel (RAD) hielt in seinem Bericht zuhanden der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21. Januar 2021 fest, es werde inzwischen von den Handchirurgen rein formell seit 1. September 2020 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in entsprechend angepasster Tätigkeit attestiert. Neue medizinische Befunde, welche eine abweichende Beurteilung punkto Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nahelegen oder gar belegen könnten, seien dem Dossier nicht zu entnehmen. Die zuletzt ermittelte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit könne unter versicherungsmedizinischen Kriterien seit 29. September 2019 weiterhin vertreten werden. Die zwischenzeitlichen handchirurgischen Konsultationen würden sich nachvollziehbar um die subjektive Beschwerdepräsentation des Beschwerdeführers kreisen. Die objektiven Befunde würden jedoch keine wegweisenden Veränderungen erkennen lassen, die eine abweichende Zumutbarkeit nahelegen könnten. Dafür spreche nicht zuletzt, dass von handchirurgischer Seite letztlich ab 1. September 2020 gleichwohl eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert worden sei, obwohl sich die subjektiven Beschwerdeangaben und die objektiven Befunde im Behandlungszeitraum 2019/2020 quasi unverändert dargestellt hätten (UV-Akte 91, S. 6).

4.4.6.  Im E____-Gutachten vom 13. März 2023 wurde ferner angeführt, dass der Endzustand erreicht sei, wobei es zur Erhaltung des vorliegenden Endzustands weiterhin medizinische Massnahmen bedürfe. Ein konkretes Datum, ab wann der Endzustand erreicht sei, wurde im E____-Gutachten nicht genannt (UV-Akte 151, S. 14).

4.5.            Vorliegend halten die behandelnden Ärzte Dr. med. J____ und Dr. med. K____ in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2019 (UV-Akte 81, S. 2) fest, dass der Beschwerdeführer chirurgisch vollständig ausbehandelt sei. Zudem führten Dr. med. J____, Dr. med. K____ und Dr. med. L____ in ihrem Bericht vom 29. Mai 2020 an, es soll für das PIP-Gelenk eine nächtliche Quengelschiene angepasst werden. Eine relevante Veränderung der Situation an der Hand sei aber unwahrscheinlich (UV-Akte 85, S. 2). Auch der RAD-Arzt Dr. med. H____ vertrat dieselbe Meinung und teilte den IV-Stellen in seinem Bericht vom 22. Januar 2021 mit, dass die zuletzt ermittelte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit unter versicherungsmedizinischen Kriterien seit 29. September 2019 weiterhin vertreten werden könne und die zwischenzeitlichen handchirurgischen Konsultationen sich nachvollziehbar um die subjektive Beschwerdepräsentation des Beschwerdeführers kreisen würden. Die objektiven Befunde würden jedoch keine wegweisenden Veränderungen erkennen lassen, die eine abweichende Zumutbarkeit nahelegen könnten. Dafür spreche nicht zuletzt, dass von handchirurgischer Seite letztlich ab 1. September 2020 gleichwohl eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert worden sei, obwohl sich die subjektiven Beschwerdeangaben und die objektiven Befunde im Behandlungszeitraum 2019/2020 quasi unverändert dargestellt hätten (UV-Akte 91, S. 6). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Schlüssigkeit der ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. J____, Dr. med. K____, Dr. med. L____ und Dr. med. H____ sprechen würden. Insbesondere liegen keine gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der Behandlung des Beschwerdeführers vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 3; Replik, Rz. 1) ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.196 vom 11. Mai 2022, in welchem aufgrund der fehlenden Berücksichtigung der ophtalmologischen Diagnosen bei der Beurteilung der Leistungseinschränkung die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, dafür sprechen solle, dass nicht auf die damalige Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. H____ abgestellt werden könne. Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht per 30. September 2019 eingestellt hat (vgl. Einspracheentscheid, UV-Akte 166, S. 5 f.). Da die Beschwerdegegnerin am 14. März 2022 (UV-Akte 113) die Einstellung der Übernahme der Taggeldleistungen und Heilungskosten hat Beschwerdegegnerin per 1. Dezember 2019 verfügt und auf eine Rückforderung verzichtet hat (vgl. Einspracheentscheid, UV-Akte 166, S. 6), ist der Fallabschluss per 1. Dezember 2019 erfolgt.

5.                  

5.1.            Zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin auf das im E____-Gutachten erstellte Belastungsprofil, welches vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, abstellen durfte.

5.2.            Im E____-Gutachten vom 13. März 2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kommissionierer zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit, welche Aufgaben mit leichter Belastung der Hände ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotofik, vorzugsweise im Gebäudeinnern, z. B. Computerarbeit oder Etikettier-Ärbeit, umfasse, sei der Beschwerdeführer zu 90 % arbeitsfähig. Starke körperliche Belastungen in kalter Umgebung, oder die im Freien bei Kälte durchgeführt werden müssen (wie seine bisherige Arbeit als Logistiker), könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kraftminderung in der rechten Hand und der kältesensiblen Schmerzen nicht mehr wahrnehmen (UV-Akte 151, S. 9 und S. 11 f.).

5.3.            Diesen Einschätzungen von Dr. med. K____ (UV-Akte 140, S. 8) sowie von Dr. med. M____ und Dr. med. N____ im E____-Gutachten (UV-Akte 151, S. 9, 11, 15) kann gefolgt werden. Sie erfüllen die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Arztbericht bzw. an ein beweiskräftiges Gutachten (siehe E. 3.2.2. hiervor) und basieren auf umfassende persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Abweichende medizinische Einschätzungen zum Belastungsprofil sind nicht ersichtlich. So deckt sich die im E____-Gutachten eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit der Beurteilung von Dr. med. K____, der in seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 festhielt, der Beschwerdeführer könne von Seiten der Handchirurgie für eine angepasste Tätigkeit als Logistiker ohne grosse Hebetätigkeit zu 100 % arbeitsfähig geschrieben werden. Es sei anzunehmen, dass für den Beschwerdeführer eine wechselnde sitzende und stehende, respektive gehende Tätigkeit, ohne viel Kraftarbeit, möglich sein sollte (UV-Akte 140, S. 8). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 90 %-ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

5.4.            Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das im E____-Gutachten festgehaltene Belastungsprofil und die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei, abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht angezeigt. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

6.                  

6.1.            Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).

6.2.            6.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2020 E. 6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 141 V 1 E. 5; 135 V 297 E. 6.1.2 und E. 6.1.3).

6.2.2.  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1 (LSE 2018, Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. UV-Akte 113, S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 6.4.2. hiernach).

6.3.            6.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

6.3.2.  Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personenoder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

6.4.            6.4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 14. März 2022 infolge der Einschränkungen in der rechten Hand ein Valideneinkommen von Fr. 62'920.00 einem Invalideneinkommen von Fr. 68'376.55 gegenüber und errechnete auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von 0 % (UV-Akte 113, S. 3). Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 62'920.00 entspricht dem Lohn, welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2019 hätte erzielen können. Dabei wurde das im Jahr 2016 erzielte Einkommen von Fr. 62'920.00 eingesetzt, inkl. 13. Monatslohn (vgl. Mail vom 24. Mai 2021, UV-Akte 98).

6.4.2. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 68'376.55 stellte die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE 2018), Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'417.00 [exkl. 13. Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden, angepasst an die Teuerung bis 2019 [+0.9 %; vgl. Tabelle T1.1.10]). Da im E____-Gutachten vom 13. März 2023 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nur zu 90 % arbeitsfähig sei (UV-Akte 151, S. 11 f.), setzte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 61'539.90 ein (vgl. Einspracheentscheid, UV-Akte 166, S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat infolge der körperlichen Einschränkungen an der rechten Hand keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen (vgl. Verfügung, UV-Akte 113, S. 3 und Einspracheentscheid, UV-Akte 166, S. 5 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer Aufgaben mit leichter Belastung der Hände ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik, vorzugsweise im Gebäudeinnern, z. B. Computerarbeit oder Etikettier-Arbeit zumutbar seien. Starke körperliche Belastungen in kalter Umgebung, oder die im Freien bei Kälte durchgeführt werden müssen (wie seine bisherige Arbeit als Logistiker), könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kraftminderung in der rechten Hand und der kältesensiblen Schmerzen nicht mehr wahrnehmen (E____-Gutachten, UV-Akte 151, S. 9 und S. 11). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allein der Umstand, dass einer versicherten Person nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3. und 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Die Beschwerdegegnerin hat daher mit Blick auf die leidensbedingten Einschränkungen keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen. Andere Gründe, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. So begründet insbesondere das Alter des Beschwerdeführers (im Verfügungszeitpunkt 45 Jahre alt) gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Abzug, da Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1, welche der Beschwerdeführer ausübt (vgl. Arbeitsplatzbeschreibung, SUVA-Akte 29, S. 2) auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3; BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Des Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss in der Regel weder beschränkte Deutschkenntnisse noch eine fehlende berufliche Ausbildung einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, wenn – wie hier – der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3).

7.                  

7.1.        Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

7.2.        Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

7.3.        Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1; BGE 124 V 29 E. 1c).

7.4.        Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zur Beweiswert von ärztlichen Berichten ist auf die hiervor in den Erwägungen 3.3.1.-3.3.3. gemachten Ausführungen zu verweisen.

7.5.            7.5.1. Zu prüfen bleibt schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung.

7.5.2. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März 2022 eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.00 (basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % von Fr. 148'200.00; vgl. UV-Akte 113, S. 3) zu. Aufgrund der Beurteilung im E____-Gutachten vom 13. März 2023 [vgl. UV-Akte 151, S. 16] zur Integritätseinbusse erhöhte sie mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023 die Integritätsentschädigung auf Fr. 8'892.00 (basierend auf festgestellten Integritätseinbusse von 6 %; vgl. Einspracheentscheid UV-Akte 166, S. 6). Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache vom 29. April 2022 geltend, es sei von einer Integritätsentschädigung vom 25-30 % auszugehen (UV-Akte 114, S. 2). In seiner Beschwerdeschrift äussert sich der Beschwerdeführer nicht mehr zur Höhe der Integritätsentschädigung.

7.5.3.  In Bezug auf die Beeinträchtigung an der rechten Hand stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. med. M____ und Dr. med. N____, die im E____-Gutachten vom 13. März 2023 festhielten, der erlittene Integritätsschaden entspreche dem Verlust des Mittelfingers (der dominanten) Hand gemäss SUVA Tabelle 03 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten). Der Integritätsschaden betrage deshalb 6 % (vgl. UV-Akte 151, S. 16). Auf diese ärztlichen Beurteilung von Dr. med. M____ und Dr. med. N____ kann auch hinsichtlich der Frage der Integritätseinbusse abgestellt werden. Der Beschwerdeführer erlitt eine komplizierte Schnittwunde Ringfinger Hand rechts (dominant) mit 100 % Durchtrennung der Beugesehnen (vgl. E____-Gutachten, UV-Akte 151, S. 8). Die erlittene Einschränkung kann – wie Dr. med. M____k und Dr. med. N____ zutreffend bemerken – gleich wie der Verlust des Mittelfingers (der dominanten) Hand gemäss SUVA Tabelle 03 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten), Rz. 3.3, bewertet werden. Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Integritätsentschädigung von Fr. 8'892.00, basierend auf einer Integritätseinbusse von 6 %, ist daher nicht zu beanstanden.

8.                 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 14. März 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023, den Fall des Beschwerdeführers per 1. Dezember 2019 abgeschlossen, einen Rentenanspruch abgelehnt sowie eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 8'892.00 (basierend auf einer Integritätseinbusse von 6 %) zugesprochen.

9.                  

9.1.            Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

9.3.            9.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (UV-)Verfahren bei zweifachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (8.1 % für Aufwände ab 1. Januar 2024) aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).

9.3.2.  Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Da es sich vorliegend um einen eher unterdurchschnittlich komplizierten Fall handelt und der Rechtsvertreter sich in seinen beiden Rechtsschriften lediglich in einem beschränkten Umfang von insgesamt rund drei A4-Seiten mit den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen auseinandersetzte, rechtfertigt sich die Auszahlung eines reduzierten Honorars von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, aus der sich ablesen liesse, welche Stundenaufwände einerseits im Jahr 2023 und andererseits im Jahr 2024 entstanden. Da die zeitlichen Aufwände im Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift vom 10. November 2023 im Jahr 2023 und jene im Zusammenhang mit der Replik vom 28. März 2024 im Jahr 2024 anfielen, rechtfertigt es sich, die Mehrwertsteuer für die Pauschale von Fr. 2'000.00 jeweils hälftig anhand des Mehrwertsteuersatzes des Jahres 2023 (7.7. %) und 2024 (8.1 %) zu berechnen. Dies ergibt eine Mehrwertsteuer von Fr. 77.00 für das Jahr 2023 und Fr. 81.00 für das Jahr 2024, d. h. total Fr. 158.00.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 158.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2023.53 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.11.2024 UV.2023.53 (SVG.2025.57) — Swissrulings