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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.10.2017 UV.2017.8 (SVG.2017.293)

2 octobre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,026 mots·~15 min·2

Résumé

Revision einer Rente der Unfallversicherung

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, lic. iur. R. Ley     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch [...] Beschwerdeführer

SUVA, Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch [...], Advokat, [...]       Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.8

Revision einer Rente der Unfallversicherung

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...], arbeitete seit dem 5. Februar 1991 als Bauhandlanger für die B____ AG, Basel, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Im März 1991 zog er sich während der Arbeit eine Calcaneusfraktur rechts zu, welche mittels Osteosynthese versorgt wurde (vgl. SUVA-Akte 2, Dossier II). Die SUVA richtete – bis zum Fallabschluss im Juli 1993 – in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf (vgl. SUVA-Akte 65, Dossier II). Im September 1996 wurde der SUVA ein Rückfall gemeldet (vgl. u.a. SUVA-Akten 68 und 72, Dossier II). Die SUVA leistete in der Folge mehrfach Kostengutsprache für Spezialschuhe (vgl. u.a. SUVA-Akten 74 und 77, Dossier II).

b)        Am 15. März 1999 erlitt der Beschwerdeführer bei einem weiteren Arbeitsunfall eine beidseitige Radiusfraktur und ein stumpfes Bauchtrauma (vgl. u.a. SUVA-Akte 2, Dossier I). Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte ihm mit Verfügungen vom 17. September 2001 ab März bis Dezember 2000 eine ganze Rente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit und ab Januar 2001 eine halbe Rente auf der Basis einer 60%igen Erwerbsunfähigkeit (vgl. SUVA-Akte 113, Dossier I). Die SUVA entrichtete dem Beschwerdeführer ihrerseits – im Wesentlichen gestützt auf das bei Dr. med. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholte Gutachten vom 6. Februar 2003 (SUVA-Akte 111, Dossier I) – mit Wirkung ab Mai 2001 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 60 % (vgl. den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2003; SUVA-Akte 118, Dossier I). Die in den folgenden Jahren von der IV-Stelle Basel-Stadt und von der SUVA durchgeführten Überprüfungen des Rentenanspruches brachten keine Änderung des Rentenanspruches mit sich (vgl. u.a. die Mitteilungen der SUVA vom 10. Juli 2006 und vom 10. Februar 2011; SUVA-Akten 127 und 142, Dossier I).

c)         Im 2014 leitete die IV-Stelle Basel-Stadt eine weitere Rentenrevision ein. In diesem Zusammenhang liess sie den Beschwerdeführer durch Dr. med. D____, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, Oberwil/BL, und durch Dr. med. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 26. Januar 2015 [SUVA-Akte 163, Dossier I] resp. Gutachten vom 16. Januar 2015 [SUVA-Akte 164, Dossier I]). Mit Verfügung vom 10. März 2016 hob sie die dem Beschwerdeführer gewährte Rente auf (vgl. SUVA-Akte 152, Dossier I). Die SUVA nahm in der Folge ebenfalls eine Rentenrevision vor. Dabei stellte sie in medizinischer Hinsicht auf die von der IV-Stelle bei Dr. D____ und Dr. E____ eingeholten Gutachten ab. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 (SUVA-Akte 169, Dossier I) hob sie die Rente des Beschwerdeführers gestützt auf einen neu ermittelten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 9 % auf. Daran wurde auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2017 (SUVA-Akte 183, Dossier I) festgehalten.

II.       

a)        Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 18. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer am 14. Februar 2017 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen.

b)        Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Juni 2017 an seiner Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 28. August 2017 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 2. Oktober 2017 fand die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Zusprechung der Rente im Jahr 2003 massgeblich verbessert. Es könne fortan von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Dies ergebe sich namentlich aus den Gutachten von Dr. E____ vom 16. Januar 2015 und von Dr. D____ vom 26. Januar 2015 (vgl. insb. den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2017; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er verfüge keineswegs über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dies ergebe sich namentlich aus den Beurteilungen der ihn behandelnden Ärzte. Korrekterweise müsse von einer 30%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die vollständige Aufhebung der Rente sei daher als falsch zu qualifizieren (vgl. insb. die Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Erhebungen die dem Beschwerdeführer bislang gewährte Rente aufgehoben hat.

3.             

3.1.       Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine Invalidenrente.

3.2.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3.       Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.4.       Im vorliegenden Fall bildet der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2003 (SUVA-Akte 118) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       Zur Prüfung der Frage, ob sich der Sachverhalt in massgeblicher Art und Weise geändert hat, stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, welche von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2).

4.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

4.3.       4.3.1.  Der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2003 (SUVA-Akte 118, Dossier I) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. C____ vom 6. Februar 2003 (SUVA-Akte 111, Dossier I). Dr. C____ hatte dargetan, es sei von der Diagnose einer anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung nach dem Unfall von 1999 und von einer mittelgradigen depressiven Episode als sekundäre Unfallfolge auszugehen (vgl. S. 8 des Gutachtens). Die Arbeitsfähigkeit betrage ca. 50 % (vgl. S. 10 des Gutachtens).

4.3.2.  Gestützt auf diese medizinische Beurteilung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Mai 2001 eine Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 60 % zu. In erwerblicher Hinsicht war sie der Berechnung der IV-Stelle Basel-Stadt (vgl. dazu SUVA-Akte 113, Dossier I) gefolgt.

4.4.           Die Verfügung vom 27. Juli 2016 (SUVA-Akte 169, Dossier I), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2017 (SUVA-Akte 183), basiert in medizinischer Hinsicht auf den Gutachten von Dr. D____ vom 26. Januar 2015 (SUVA-Akte 163, Dossier I) und von Dr. E____ vom 16. Januar 2015 (SUVA-Akte 164, Dossier I).

4.5.       4.5.1.  Dr. D____ hielt im Gutachten vom 26. Januar 2015 (SUVA-Akte 163, Dossier I) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) persistierende belastungsabhängige Fussbeschwerden im Calcaneusbereich rechts mit/bei Status nach Schrauben- und Stapleosteosynthese bei intraartikulärer Calcaneusfraktur rechts am 25. März 1991; (2.) persistierende belastungsabhängige Handgelenksschmerzen links mit/bei Status nach Spickdraht-Osteosynthese distaler Radius links bei am 15. März 1999 erlittener Radiusfraktur links; (3.) diskrete residuelle Beschwerden im Handgelenk rechts mit/bei Status nach Radiusfraktur rechts am 15. März 1999, konservativ therapiert. In der Liste der Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D____ an: (1.) leichtes zervikovertebrales Syndrom bei altersentsprechenden degenerativen Veränderungen; (2.) leichtes Lumbovertebralsyndrom bei altersentsprechenden degenerativen Veränderungen; (3.) diskrete Grosszehengrundgelenksarthrose rechts, diskreter Hallux rigidus (vgl. S. 25 des Gutachtens).

4.5.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D____ aus, in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Explorand 100 % arbeitsunfähig. Das Profil einer Verweistätigkeit umfasse Folgendes: Von Seiten der Hände könne der Explorand nicht über 10 kg heben, stossen oder ziehen. Er könne keine repetitiven Umwendebewegungen von Seiten der Handgelenke durchführen. Unmöglich seien ihm auch Arbeiten, die mit Schlägen oder Vibrationen auf die Hände verbunden seien. Nicht zumutbar sei auch eine Tätigkeit, die ausschliesslich im Gehen verrichtet werde. Nach einer Stunde Gehen müsse dem Exploranden eine Pause ermöglicht werden. Ausgeschlossen seien auch das Gehen auf unebenem Boden und das ständige Besteigen von Leitern oder Gerüsten. Des Weiteren sei es dem Exploranden nicht zumutbar, in dauernder Hockstellung oder repetitiv nur bückend zu arbeiten, da dabei der Fuss zu fest überlastet würde. Für eine Tätigkeit, welche die genannten Restriktionen berücksichtige, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Im Prinzip entspreche das jetzt beschriebene Belastungsprofil bereits dem Vorprofil, d.h. es seien im Verlaufe der Jahre keine weiteren Einschränkungen hinzugekommen (vgl. S. 28 f. des Gutachtens).

4.6.       4.6.1.  Dr. E____ hielt im Gutachten vom 16. Januar 2015 (SUVA-Akte 164, Dossier I) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: "Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)". Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die "chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)". Zur Begründung führte Dr. E____ an, das Ausmass der vom Exploranden geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden. Daher sei eine psychische Überlagerung anzunehmen. Es handle sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Des Weiteren legte Dr. E____ dar, bei der psychiatrischen Untersuchung sei es ohne weiteres möglich gewesen, sich mit dem Exploranden über das Unfallgeschehen zu unterhalten. Der Explorand habe angegeben, eigentlich keine Erinnerungen an den Unfall zu haben. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht gestellt werden. Des Weiteren stellte Dr. E____ klar, es könne auch keine depressive Störung diagnostiziert werden. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung hätten keinerlei depressive Symptome festgestellt werden können (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).

4.6.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. E____ klar, aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand in der angestammten Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr arbeitsfähig. In sämtlichen anderen beruflichen Tätigkeiten bestehe hingegen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Abgesehen von der chronischen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Störung diagnostiziert werden (vgl. S. 15 f. des Gutachtens).

4.7.       4.7.1.  Auf die Gutachten von Dr. D____ und Dr. E____ kann abgestellt werden. Sie erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet.

4.7.2.  Der Bericht von Dr. med. F____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Basel, vom 9. November 2015 (SUVA-Akte 161, Dossier I) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. D____ hervorzurufen. Dr. F____ teilt in Bezug auf die Anforderungen an eine Verweistätigkeit die Meinung von Dr. D____ (vgl. S. 2 unten des Berichtes). Sie attestiert dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer leichten Tätigkeit und begründet dies mit dem Fehlen einer entsprechenden Verweistätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Für die Invaliditätsbemessung ist jedoch nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.4.3.).

4.7.3.  Die Einschätzung von Prof. Dr. Dr. G____, Schmerzklinik Basel, vom 28. September 2016 (SUVA-Akte 179, Dossier I) eignet sich ebenfalls nicht, Zweifel an der Beurteilung von Dr. D____ hervorzurufen. Denn die Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit entspricht lediglich einer anderen Interpretation des gleichen medizinischen Sachverhaltes. Es geht jedoch nicht an, eine medizinische Administrativexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.5. und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1.).

4.7.4.  Auch der medizinischen Expertise von Dr. E____ kann die Beweiskraft nicht abgesprochen werden. Der Gutachter ist zwar in seinem Gutachten vom 16. Januar 2015 (SUVA-Akte 164, Dossier I) noch auf die "Foersterkriterien" eingegangen (vgl. S. 15 des Gutachtens) und hat keine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015) vorgenommen. Die geänderte Rechtsprechung bedeutet indes nicht, dass während der Geltungsdauer der Rechtsprechung von BGE 130 V 352 eingeholte Gutachten ihren Beweiswert per se verlieren würden. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (vgl. u.a. Urteil 9C_739/2014 vom 30. November 2015 des Bundesgerichts E. 2.2). Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Es ist auf folgende relevante Gegebenheiten hinzuweisen: Der Beschwerdeführer verfügt über ein intaktes soziales Umfeld und somit über wesentliche Ressourcen (vgl. dazu S. 14 des Gutachtens von Dr. E____; BGE 141 V 281, 304 E. 4.4.2). In Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281, 303 f. E. 4.4.1) fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Alltag gut bewältigt. Er hilft seiner Ehefrau im Haushalt und erledigt kleinere Einkäufe etc. Zudem liest er und schaut TV (vgl. S. 11 des Gutachtens von Dr. E____). Die Behandlungsfrequenz bei Dr. H____ liegt bei lediglich einer Konsultation pro Monat (vgl. S. 8 des Gutachtens von Dr. E____), was nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck des Beschwerdeführers schliessen lässt (BGE 141 V 281, 303 E. 4.4.2). Daraus folgt, dass Dr. E____ die von ihm diagnostizierte "chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)" zu recht in der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführt.

4.7.5.  Dr. H____ diagnostizierte im Bericht vom 14. Juni 2015 (SUVA-Akte 175, Dossier I) eine "rezidivierende depressive Entwicklung mit leichten bis mittelschweren Episoden (F33.0 bis F33.1) als relevante Komorbidität mit mehrjährigem Krankheitsverlauf im Anschluss an eine PTSD". Es sei aus rein psychiatrischer Sicht eine 30 %ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (vgl. S. 2 des Berichtes). In den Berichten vom 12. Oktober 2016 und vom 12. Februar 2017 (Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 2017) äusserte sich der den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater im Ergebnis gleich wie im Bericht vom 14. Juni 2015. Die Berichte von Dr. H____ sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. E____ hervorzurufen. Die von Dr. H____ angenommene 30%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit kann anhand der übrigen Akten nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass leichte bis mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis  gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als therapierbar eingestuft werden und nur ausnahmsweise eine Invalidität begründen können (SVR 2016 IV Nr. 30 S. 90, 9C_539/2015 E. 4.1.3.1). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Schliesslich ist in Bezug auf die Berichte von Dr. H____ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5).

4.8.       Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit massgeblich verbessert hat und der Beschwerdeführer wieder über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verfügt. Zu prüfen ist daher noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.             

5.1.       Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 66'209.-mit einem Invalideneinkommen von Fr. 60'347.-- verglichen und auf diese Weise einen rentenausschliessenden Erwerbsunfähigkeitsgrad von 9 % ermittelt (vgl. die Verfügung vom 27. Juli 2016; SUVA-Akte 169, Dossier I).

5.2.       5.2.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2.2.  Das Valideneinkommen von Fr. 66'209.-- (13 x Fr. 5'093.--) wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Auskunft der B____ AG vom 18. Mai 2016 (SUVA-Akte 166, Dossier I) ermittelt und ist nicht zu beanstanden.

5.3.       5.3.1.  Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beizug der Tabellenlöhne der LSE ebenfalls als korrekt (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).

5.3.2.  Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'300.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, veröffentlich am 15. April 2016). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2016 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2015: + 0.3 % [vgl. T2.1.10, Nominallohnindex Männer, 2011-2015]; 2016: + 0.6 % [vgl. T1.1.15 Nominallohnindex Männer 2016]) resultiert – bei einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit – als Basis ein Jahreseinkommen von Fr. 67'053.--.

5.3.3.  Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 327 f. E. 5.2; Urteil 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin hat für das Leiden als solches einen 10%igen leidensbedingten Abzug gewährt (vgl. die Verfügung vom 27. Juli 2016; SUVA-Akte 169, Dossier I). Dem kann gefolgt werden.

5.3.4.  Bei einer 10%igen Reduktion des Tabellenlohnes ergibt sich per 2016 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 60'347.-- (Fr. 67'053.-x 0.9).

5.4.       Aufgrund des Vergleiches des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 66'209.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 60'347.-ergibt sich ein IV-Grad von (gerundet) 9 %. Damit hat die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bislang gewährte Rente zu Recht aufgehoben.

6.                

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und es ist der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2017 zu bestätigen.

6.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2017.8 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.10.2017 UV.2017.8 (SVG.2017.293) — Swissrulings