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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2018 UV.2017.38 (SVG.2018.134)

27 février 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,003 mots·~15 min·4

Résumé

Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens beim Valideneinkommen Bundesgerichtsurteil 8C_414/2018 vom 22.02.2019

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____ und/oder C____, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel  

                                                                                                 Beschwerdeführer

D____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.38

Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017

Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens beim Valideneinkommen

Tatsachen

I.         

a)           Der am 25. Oktober 1979 geborene Beschwerdeführer hat eine universitäre Ausbildung in Telekommunikation und Informatik abgeschlossen (vgl. z.B. Schreiben von E____ vom 17. Oktober 2017, Replikbeilage [RB] 1, Inspektorenbericht vom 15. Dezember 2000, Beschwerdeantwortbeilage [AB] SI2.1, Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017, Lit. B Ziff. 12, AB K177, vgl. auch Aussagen des Beschwerdeführers im Verhandlungsprotokoll vom 27. Februar 2018, S. 1). Am 1. Februar 2000 trat er eine Anstellung als Technical Engineer bei der F____ an. Aufgrund dessen war er bei der [...] (heute: D____; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unfallversichert.

b)           Am 10. Oktober 2000 verunfallte der Beschwerdeführer mit seinem Auto. Er zog sich dabei eine Verletzung an der Wirbelsäule zu (Unfallmeldung UVG vom 17. Oktober 2000, AB UM). Aufgrund einer Luxation der Wirbel D6/D7 liegt beim Beschwerdeführer seither eine komplette Paraplegie vor (vgl. z.B. Bericht des G____ [...] vom 14. November 2000, AB M3, Austrittsbericht des H____ vom 19. April 2001, AB M7). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeld (vgl. z.B. AB K19, K23).

c)            Per Ende Februar 2005 wurde das Arbeitsverhältnis mit der I____ AG, welche die F____ im Jahr 2003 übernommen hatte, im Rahmen einer Massenentlassung aufgelöst (vgl. Telefonnotiz vom 11. Januar 2005, AB K30).

Mit Verfügung vom 15. Juni 2005 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50%, sowie eine Integritätsentschädigung zu (AB K50).

d)           Seit dem 14. September 2009 arbeitete der Beschwerdeführer beim J____. Zunächst war er zu 50% als IT-Supporter angestellt. Seit dem 1. Januar 2013 war er als Teamleiter IT in einem 70%-Pensum angestellt (Arbeitsvertrag vom 15. September 2009, AB K123, und Beförderung/Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom Dezember 2012, AB K124). Im Winter 2017 wurde der Arbeitsvertrag schliesslich vom Arbeitgeber aufgelöst, da der Beschwerdeführer die Anforderungen der K____ (Aufsichtsbehörde) nicht erfüllen konnte (Aussagen des Beschwerdeführers im Verhandlungsprotokoll vom 27. Februar 2018).

e)           In einer Verfügung vom 31. März 2016 (AB K119) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, dass bei ihm keine Erwerbsunfähigkeit und keine Invalidität in Folge des Unfalls vom 10. Oktober 2000 mehr vorliege. Die mit Verfügung vom 15. Juni 2005 zugesprochene Rente der Unfallversicherung werde daher auf den 1. April 2016 aufgehoben. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. April 2016 Einsprache erheben (AB K126). In einem weiteren Schreiben vom 10. Februar 2017 liess er diese weiter begründen (AB K169). Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrer Verfügung fest (AB K177).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 14. Juli 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 30. März 2016 (recte: 31. März 2016) vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente gestützt auf einen 30%igen Invaliditätsgrad auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die UVG-Verfahrensakten und die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) von Amtes wegen beizuziehen.

b)           Innert der von der Instruktionsrichterin gesetzten Frist, nimmt die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 8. August 2017 Stellung zum Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und beantragt dessen Abweisung. Zugleich reicht sie Akten ein.

c)            Mit einzelrichterlichem Urteil vom 15. August 2017 weist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

d)           Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

e)           Mit Replik vom 23. Oktober 2017 formuliert der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren in der Hauptsache um und beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente gestützt auf einen 30%igen Invaliditätsgrad auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er zudem, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen. Zu dieser sei E____ als Zeuge vorzuladen. Ausserdem sei ein Dolmetscher bzw. eine Dolmetscherin beizuziehen. Im Übrigen hält er an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

f)             In ihrer Duplik vom 17. November 2017 hält die Beschwerdegegnerin an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

g)           In einer Verfügung vom 23. November 2017 weist die Instruktionsrichterin den Verfahrensantrag auf Beizug der IV-Akten, sowie den Antrag auf Einvernahme des Zeugen E____ ab.

III.      

Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 27. Februar 2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Frankreich. Sein letzter Arbeitgeber ‑ das J____ ‑ hat seinen Sitz allerdings in Basel-Stadt, weshalb das angerufene Gericht in der vorliegenden Streitsache örtlich zuständig ist. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2016 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe. Sie begründet dies mit einem erheblichen Anstieg seines Einkommens seit dem Jahr 2013. Bei dem von ihr durchgeführten Einkommensvergleich resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10% mehr.

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei auch über den 1. April 2016 hinaus eine Rente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30% auszurichten. Die Beschwerdegegnerin habe beim Valideneinkommen zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auch ohne den Unfall eine entsprechende berufliche Karriere gemacht hätte. Es sei daher auch beim Valideneinkommen auf den von ihm tatsächlich erzielten Lohn abzustellen. Dieser sei auf ein 100%-Pensum aufzurechnen.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt hat. Umstritten ist dabei hauptsächlich die Frage der Höhe des Valideneinkommens bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades. Die medizinischen Belange sind nicht umstritten.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20), wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.2.           Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel an den zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2., BGE 135 V 297, 300 f. E. 5.1, BGE 134 V 322, 325 E. 4.1, BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1).

Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist zudem eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise durchgemacht hätte. Es ist jedoch erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte. Konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen müssen bereits im Zeitpunkt des Unfalles bestehen (z.B. wenn der Arbeitgeber Entsprechendes in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat). Zudem muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1, 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 3, 8C_635/2012 vom 11. Februar 2012 E. 5.1, 9C_188/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3 und 8C_550/2009, 8C_677/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1, je mit Hinweisen).

3.3.           Wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades in zeitlicher Hinsicht ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Bei einer Rente nach UVG wird die Erheblichkeit einer Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5% ändert (BGE 140 V 85, 87 E. 4.3, BGE 133 V 545, 546 E. 6.1)

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Berechnung des (hypothetischen) Valideneinkommens des Beschwerdeführers auf das von der IV im Jahr 2012 festgestellte Valideneinkommen ab und rechnete eine Nominallohnentwicklung von 2% bis 2015 hinzu. Dies ergab ein Valideneinkommen von Fr. 78‘540.--. Beim Invalideneinkommen setzte sie hingegen einen Betrag von Fr. 106‘772.-- ein und verwies dazu auf Angaben des derzeitigen Arbeitgebers des Beschwerdeführers (Verfügung vom 31. März 2016, AB K119). Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Beschwerdegegnerin seine Karriereschritte nur beim Invalideneinkommen, nicht aber beim Valideneinkommen angerechnet habe. Er macht insbesondere geltend, er hätte dieselbe Karriere auch im Gesundheitsfall gemacht.

4.2.           Im Unfallzeitpunkt hatte der Beschwerdeführer seine Ausbildung in Telekommunikation und Informatik bereits abgeschlossen (vgl. Tatsachen I.a) und war als Technical Engineer/Netzwerktechniker bei der F____ angestellt. Dort arbeitete er in einem Team, das für neue Technologien zuständig war. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers war es seine Aufgabe, für eine grosse Bank Geräte mit Kundendaten aufzusetzen und zu verschlüsseln (Aussagen des Beschwerdeführers im Verhandlungsprotokoll vom 27. Februar 2018, S. 2). Gemäss Inspektorenbericht vom 15. Dezember 2000 (AB SI1.1) sollte er damals eine weitere Schulung absolvieren, um als Programmierer zu arbeiten. Nach seinem Unfall wechselte er per 1. Juli 2002 bei seinem Arbeitgeber in den Bereich (IT-)Security (Schreiben der I____ AG vom 11. Februar 2005, AB K41). Der Beschwerdeführer führte dazu aus, bei seiner alten Aufgabe habe er viel in der Schweiz umherreisen müssen, was nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen sei. Ausserdem sei sein ganzes Team aufgelöst worden (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Nach seinem firmeninternen Jobwechsel besuchte der Beschwerdeführer Ende 2002, Anfang 2003 verschiedene ein- bis fünftägige Fachkurse (AB K9 bis K13).

Im Zeitpunkt der Jahre später ergangenen Verfügung vom 31. März 2016 (AB K119) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017, war der Beschwerdeführer seit 2009 beim J____ angestellt (Arbeitsvertrag vom 15. September 2009, AB K123). Zunächst war er dort IT-Supporter, seit seiner Beförderung im 2013 war er Teamleiter IT (Beförderung/Zusatzvertrag vom Dezember 2012, AB K96). Während der Anstellung beim J____ absolvierte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben „Weiterbildungen in System Engineering, MCITP-Schulung und «Informatik Ingenieur»“ (Beschwerde Ziff. C.7.).

Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach es im Unfallzeitpunkt wenig konkrete Hinweise auf eine Weiterbildung gegeben habe, trifft zu. Es findet sich lediglich der erwähnte Hinweis im Inspektorenbericht vom 15. Dezember 2000 (AB SI1.1), dass vor dem Unfall eine E-Commerce-Schulung geplant gewesen war (vgl. oben E. 4.2.). Es ist fraglich, ob dies allein genügen würde, um beim Valideneinkommen eine berufliche Weiterentwicklung im Sinne von E. 3.2. zu berücksichtigen. Jedoch ist zu beachten, dass im Rentenrevisionsverfahren insoweit ein Unterschied zur erstmaligen Rentenfestsetzung besteht, als dass der zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte berufliche Qualifizierung lässt allenfalls weitere Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu (BGE 139 V 28, 31 E. 3.3.3.2, Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2 und 9C_847/2007 vom 9. Mai 2008 E. 2.2 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 339/03 vom 19. August 2004 E. 3.3). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht. Rückschlüsse aus dem tatsächlichen beruflichen Werdegang sind nach der Rechtsprechung insbesondere dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann (Urteile des Bundesgerichts Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2, 8C_667/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2, 8C_550/2009, 8C_677/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1 und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 340/04 vom 9. März 2005 E. 2.2).

4.3.           Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in jungen Jahren, d.h. im Alter von 20 Jahren und somit am Anfang seiner beruflichen Karriere verunfallt war. In den Akten zeigt sich ferner, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Unfall fast durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachging und dabei stets in seinem angestammten Tätigkeitsbereich, der IT-Branche blieb. Eine eigentliche Umschulung des Beschwerdeführers auf einen neuen Tätigkeitsbereich fand nicht statt. Gemäss eigenen Angaben benötigte er auch keine Umschulung, da er von einem Tag auf den anderen wieder an seinen Arbeitsplatz habe zurückkehren können (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Dies ist angesichts der aus den Akten hervorgehenden Erwerbsbiografie nachvollziehbar. Ferner hat er Weiterbildungen absolviert (vgl. die erwähnten Fachkurse, AB K9 bis K13, sowie die in der Hauptverhandlung eingereichten Zertifikate). Gemäss dem Inspektorenbericht vom 15. Dezember 2000 (AB SI1.1) hatte sich der Beschwerdeführer schon im Spitalzimmer mittels Laptop auf dem neuesten Stand gehalten. Zwischen den Parteien ist auch unbestritten, dass die IV den Beschwerdeführer bei seiner Spezialisierung im IT-Sicherheits-Bereich ein wenig unterstütze (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6), jedoch genügt dies ‑ entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. II.4.) ‑ nicht um von einem Wechsel der Berufsrichtung auszugehen. Die Weiterbildungen bauten auf dem universitären Abschluss des Beschwerdeführers in Telekommunikation und Informatik und seiner Arbeitserfahrung auf.

Was die eigentliche Erwerbsbiographie angeht, so beschäftigte nicht nur die F____ den Beschwerdeführer nach dem Unfall weiter, er wurde zunächst auch von der I____ AG weiterbeschäftigt, welche die F____ übernommen hatte. Die I____ AG erklärte später auch, es sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bei einem vollen Arbeitspensum eine Steigerung des Salärs stattgefunden hätte und aufgrund seines Engagements auch ein Wechsel in ein höheres Lohnband nicht auszuschliessen gewesen wäre (Schreiben vom 11. Februar 2005, AB K41). Später arbeitete der Beschwerdeführer unter anderem bei der [...] AG (vgl. Teilzeitarbeitsvertrag über ein 50%-Pensum vom 8. Februar 2007, AB K71) und bei einer französischen Firma (vgl. Temporärverträge, AB K77 bis K79).

Trotz seiner gesundheitlichen Probleme konnte der Beschwerdeführer aufgrund seines besonders hohen leistungsmässigen Einsatzes sein Arbeitspensum beim J____ von 50% (vgl. Rentenverfügung vom 15. Juni 2005, AB K50, und Arbeitsvertrag vom 15. September 2009, K123) auf 70% (Beförderung/Zusatzvertrag vom Dezember 2012, AB K124) steigern bzw. war diese Erhöhung Folge der Beförderung zum Teamleiter IT gestützt auf die „guten Leistungen“. Hätte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Einschränkungen gehabt, wäre er gemäss Bestätigung des J____ in einem Pensum von 100% angestellt gewesen (Bestätigung vom Januar 2016, BB 6).

4.4.           Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach dem frühen Unfall seinen beruflichen Werdegang trotz seiner körperlichen Einschränkung erfolgreich fortsetzte, zunächst sogar bei der früheren Firma. Seine berufliche Karriere verdankte er keiner Umschulung, die ihm aufgrund seiner durch den Unfall im Jahr 2000 verursachten Paraplegie, von einer Versicherung gewährt worden wäre. Viel mehr verdankt er diese seiner ehrgeizigen und beflissenen Arbeitshaltung (vgl. dazu den weitgehend ähnlichen Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2010 vom 16. November 2010). Es ist daher als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass der Beschwerdeführer auch als Gesunder eine entsprechende Karriere gemacht hätte. Der Beschwerdeführer hat sich in der schnelllebigen IT-Branche stets weiterentwickelt und bereits vor dem Unfall eine entsprechende Weiterbildung geplant (vgl. E. 4.2.). Auch wenn er diese schliesslich nicht besuchen konnte, so ist auch darin die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich zu engagieren und weiterzubilden deutlich erkennbar und schliesslich wohl überhaupt auch erforderlich, um in dieser Branche weiterhin geschätzt zu werden bzw. den Job nicht zu verlieren.

4.5.           Nach dem Gesagten ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall eine mit der Invalidenkarriere vergleichbare berufliche Karriere in der IT-Branche gemacht hätte. Unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und beruflichen Umstände lässt es sich daher rechtfertigen, als Valideneinkommen sein auf 100% hochgerechnetes Gehalt als Teamleiter IT beim J____ einzusetzen (was vom Bundesgericht im erwähnten Urteil 8C_255/2010 vom 16. November 2010 E. 3. als in einem solchen Fall korrektes Vorgehen bestätigt wurde). Die Bemessungsgrundlage für das Validen- und das Invalideneinkommen sind somit identisch. In solchen Fällen erübrigt sich die Durchführung eines ordentlichen Einkommensvergleiches. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist in diesem Fall mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 310, 313 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1, 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2 und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6). Da es dem Beschwerdeführer möglich war, sein Pensum von früher 50% (vgl. z.B. Verfügung vom 15. Juni 2005, AB K50) auf 70% zu steigern (vgl. Beförderung/Zusatzvertrag vom Dezember 2012, AB K124), ist der für dieses tatsächliche Pensum erzielte Verdienst vorliegend als Invalideneinkommen einzusetzen. Nachdem dem Beschwerdeführer noch ein Pensum von 70% zugemutet werden kann, resultiert infolge des Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von 30%. Basierend darauf hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer weiterhin eine Rente auszurichten. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass der Rentenanspruch nicht am 30. März 2016 endete (vgl. Verfügung vom 31. März 2016, AB K119), sondern ab dem 1. April 2016 lediglich ein im Vergleich zu vorher reduzierter Rentenanspruch im genannten Umfang besteht.

Dass dem Beschwerdeführer laut seinen Angaben am 10. Dezember 2017 gekündigt wurde (Verhandlungsprotokoll, S. 4), ändert im Übrigen zufolge des Prozentvergleiches am Invaliditätsgrad nichts. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts endet im Zeitpunkt des Einspracheentscheides, vorliegend am 13. Juni 2017 (vgl. z.B. BGE 129 V 167, 169 E. 1., BGE 129 V 1, 4 E. 1.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_89/2013 vom 5. April 2013 E. 4 und 8C_300/2010 vom 23. Juli 2010 E. 4.1). Die Kündigung erfolgte jedoch nach diesem Zeitpunkt.

5.                

5.1.           Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2016 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30% auszurichten.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

5.3.           Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, C____, reicht anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote über CHF 7‘781.30 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer auf CHF 1‘375.65 in Höhe von CHF 105.95 und zuzüglich 8% Mehrwertsteuer auf CHF 6‘405.65 in Höhe von CHF 512.45 (total CHF 8‘399.70) ein.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.- ausgeht. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur vergleichbar. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass anschliessend an den doppelten Schriftenwechsel zusätzlich eine Parteiverhandlung stattfand. Deshalb erscheint ein um Fr. 400.-- erhöhtes Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘700.- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Der doppelte Schriftenwechsel fand vollständig vor dem 31. Dezember 2017 statt. Bis dahin betrug die Mehrwertsteuer 8%. Deshalb ist dieser Mehrwertsteuersatz auf dem in durchschnittlichen IV-Fällen ausbezahlten Honorar von Fr. 3‘300.-- anzuwenden. Auf den Betrag, um welchen dieses aufgrund der Parteiverhandlung im Jahr 2018 erhöht wurde (Fr. 400.--) ist der ab dem 1. Januar 2018 geltende Mehrwertsteuersatz von 7.7% anzuwenden. Zuzüglich zum Honorar von Fr. 3‘700.-- sind folglich Fr. 294.80 (Fr. 264.-- bis 31. Dezember 2017 und Fr. 30.80 ab dem 1. Januar 2018) Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2016 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30% auszurichten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘700.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 294.80.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2017.38 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2018 UV.2017.38 (SVG.2018.134) — Swissrulings