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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.02.2018 UV.2017.30 (SVG.2018.65)

14 février 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,114 mots·~21 min·6

Résumé

UVG (Bundesgerichtsurteil 8C_284/2018 vom 11.10.18)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

                                                                                             Beschwerdeführerin

C____ AG

[...]

vertreten durch lic. iur. D____, Rechtsanwalt,

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.30

Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017

Anforderungen an die Beweiskraft von Gutachten; vorliegend erfüllt.

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1963, arbeitete seit dem 1. August 1999 an zwei Tagen pro Woche (40 %) als Physiotherapeutin in der Gemeinschaftspraxis E____ in Basel und war dadurch bei der F____ (nunmehr G____ AG) und bei der C____ AG gegen Unfälle versichert (G____ AG: Heilbehandlung, Taggeld; C____ AG: Rente, Integritätsentschädigung).

b)        Am 27. Juli 2001 erlitt die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich ein Polytrauma zuzog (vgl. u.a. die Unfallmeldung UVG; Akte A1). Im Arztzeugnis UVG des H____spitals Basel wurden als Befunde Zahnfrakturen, eine partielle Durchtrennung der Extensorsehne Dig IV rechts, eine Rissquetschwunde am Kinn, eine Rissquetschwunde präpatellar sowie eine offene Femurfraktur rechts und eine distale Radiusfraktur rechts festgehalten (vgl. Akte M1). Die Beschwerdeführerin wurde noch am Unfalltag operiert (Osteosynthese der Frakturen und Sehnennaht; vgl. Akten M1 bis M3). In den darauffolgenden Jahren wurden weitere operative Eingriffe vorgenommen und Behandlungen durchgeführt (vgl. Akten M4 ff.). Die G____ AG richtete in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus (vgl. u.a. Akten A47-A53) und kam für die Heilbehandlung auf (vgl. implicite Akte A12). Am 30. November 2002 endete das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Gemeinschaftspraxis E____ (vgl. das Arbeitszeugnis vom 16. Dezember 2002; Akte A58, Beilage 2).

c)         Am 1. August 2004 nahm die Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle als Case Managerin bei der I____ AG an (vgl. u.a. die diversen Zwischenzeugnisse; Akte A58, Beilage 2). Die G____ AG holte in regelmässigen Abständen Berichte der behandelnden Ärzte und Stellungnahmen des Vertrauensarztes ein (vgl. insb. Akten M9 ff.). Im weiteren Verlauf erteilte die G____ AG Dr. med. J____, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. J____ vom 29. Juni 2009; Akte M43). Ein weiterer Gutachtensauftrag erging an Dr. med. K____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Gutachten vom 31. Januar 2011; Akte M46). Am 28. Februar 2011 äusserte sich Dr. med. L____, Vertrauensarzt der G____ AG (vgl. Akte M48).

d)        Die C____ AG holte – mit Blick auf die Beurteilung der eigenen Leistungspflicht – bei Dr. med. M____, Praktischer Arzt FMH, FA manuelle Medizin FMH, Vertrauensarzt FMH, die Stellungnahme vom 15. März 2011 ein (vgl. Akte M49). Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 verneinte die C____ AG einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig gewährte sie eine 5%ige Integritätsentschädigung (Fr. 5'340.--) für den Integritätsschaden am rechten Handgelenk (vgl. Akte A10). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2011 Einsprache (vgl. Akte A11). Die G____ AG stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2011 die Übernahme der Heilbehandlungskosten per Ende Juni 2011 ein (vgl. Akte A12). 

e)        Im Rahmen des Einspracheverfahrens erteilte die C____ AG der N____ Interdisziplinäre Begutachtungen, am 14. Februar 2014 einen Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Akten A20 und A23). Das Gutachten wurde am 17. September 2014 erstattet (vgl. Akte M51). Am 30. Januar 2015 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Einsprache (vgl. Akte A42). Eine ausführliche Begründung der Einsprache erging am 9. November 2015 (vgl. Akte A59). Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 (Akte A64) hiess die C____ AG die Einsprache in dem Sinne gut, als dass sie der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 20 % zugestand. Darüber hinaus wurde die Einsprache abgewiesen.

II.       

a)        Mit am 2. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobener Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge: Es seien die C____ AG und die G____ AG zu verpflichten, ihr alle gesetzlichen Leistungen aus Unfallversicherungsgesetz für die Vergangenheit und auch in der Zukunft zu erbringen. Es sei ihr eine Rente von mindestens 40 % zuzusprechen. Überdies sei ihr eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 48'060.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

b)        Die C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. Oktober 2017 an ihrer Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 5. Januar 2018 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

e)        Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu mit Schreiben vom 26. Januar 2018.

III.      

Am 14. Februar 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.     Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.     Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.     Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die beantragte Verurteilung der G____ AG zur Ausrichtung von Leistungen an die Beschwerdeführerin zu bemerken, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den mit Beschwerde anfechtbaren Gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit – wie vorliegend – kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 164 f. E. 2.1).

2.                

2.1.              Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das Gutachten der N____, Interdisziplinäre Begutachtungen, vom 17. September 2014 (Akte M51) gehe man korrekterweise von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit aus. Bei dieser Ausgangslage sei die Verneinung eines Rentenanspruches korrekt. Im Übrigen sei auch die Integritätseinbusse zutreffend mit 20 % bewertet worden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.              Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen sinngemäss ein, es seien diverse unfallbedingte Leiden zu Unrecht nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen. Auch die Integritätsentschädigung sei zu tief bemessen worden, da nicht sämtliche Beeinträchtigungen einbezogen worden seien (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.              Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 einen Rentenanspruch verneint und eine Integritätsentschädigung von 20 % zugestanden hat.

3.             

3.1.       Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie, die psychischen Unfallfolgen seien zu Unrecht nicht in die Beurteilung der Beschwerdegegnerin einbezogen worden (vgl. insb. S. 4 der Beschwerde).

3.2.       Diesbezüglich ist ihr aber zu konstatieren, dass die G____ AG mit Verfügung vom 24. August 2010 ab dem 1. Oktober 2010 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in Bezug auf weitere psychologische Behandlungen verneint hat (Akte A8). Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Damit wurde die Frage der Kausalität allfälliger psychischer Unfallfolgen bereits rechtskräftig entschieden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 8 der Beschwerde) kann die Verfügung der G____ AG auch nicht als offensichtlich falsch und damit einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zugänglich qualifiziert werden.

3.3.       Damit hat sowohl die Invaliditätsbemessung als auch die Festlegung der Integritätsentschädigung allein unter Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen zu erfolgen.

4.             

4.1.       Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

4.2.       Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, welche von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2).

4.3.       Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.4.       4.4.1. Im Gutachten der N____, Interdisziplinäre Begutachtungen, vom 17. September 2014 (Akte M51) wurde als organische Diagnose festgehalten: Status nach Verkehrsunfall am 27. Juli 2001 mit: (a.) offener Mehretagenfemurschaftfraktur Grad IIb rechts mit [… ] aktuell inkompletter Nervus femoralis Schädigung rechts mit Minderung der groben Kraft im Musculus quadriceps femoris und Entwicklung einer symptomatisch gewordenen Femoropatellararthrose rechts sowie Hypästhesie/Hypalgesie im proximalen Innervationsanteil des Nervus femoralis und Nervus genitofemoralis; (b.) distaler intraartikulärer Radiustrümmerfraktur und Fraktur des Processus Styloideus mit […] aktuell mässiger symptomatischer Radiokarpalarthrose, Neurom im Narbenbereich des rechten Handrückens nach Fix. Externe; (c.) Teildurchtrennung der Extensorensehne Dig IV auf Höhe des PIP-Gelenks rechts […] aktuell ohne funktionellen Einschränkungen; (d.) Zahnfrakturen mit mehrjährigen Behandlungen mit Zahnsanierungen; (e.) Rissquetschwunde Kinn und präpatellär; (f.) HWS-Distorsion, folgenlos ausgeheilt; (g.) Läsion des Plexus lumbosakralis mit mutmasslichem Beckentrauma im kleinen Becken (Hämatom?), sexueller Dysfunktion mit Sensibilitätsverlust intravaginal und Orgasmusstörung (vgl. S. 28 des Gutachtens).

4.4.2.  Erläuternd wurde im Gutachten der N____, Interdisziplinäre Begutachtungen, festgehalten, objektiv fänden sich weitgehend identische Befunde wie bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. K____ im Jahr 2010. Deutlicher geworden sei die femoropatelläre Schmerzsymptomatik. Das retropatelläre Knirschen sei fühl- und hörbar. Insofern müsse von einer nicht nur beginnenden, sondern auch symptomatisch gewordenen Femoropatellararthrose rechts ausgegangen werden. Schliesslich

werde ein sensomotorisches Defizit für die rechte untere Extremität geschildert, das überwiegend wahrscheinlich auf einen residuellen Zustand der früheren Nervus femoralis-Parese zurückzuführen sei. Die von der Explorandin unverändert beschriebene sensomotorische Dysfunktion bestehe weiterhin. Im beruflichen Alltag als Case Managerin wirke sich das Problem aber nicht aus. Von Seiten des rechten Handgelenks bestünden Beschwerden, die zu einer Volumenminderung der rechtsseitigen Muskelmasse geführt hätten. Die Faustschlusskraft sei reduziert, desgleichen auch die Beweglichkeit. Es bestehe eine Ulnaplusvariante, wobei noch kein Ulnaimpaktionssyndrom vorliege. Des Weiteren wurde im Gutachten dargetan, es sei von einer mässigen Radiokarpalarthrose auszugehen. Von Seiten der Fingerverletzung der rechten Hand bestünden keine funktionellen Einschränkungen (vgl. S. 24 des Gutachtens).

4.4.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten klargestellt, als Case Managerin bestünden aus chirurgisch-orthopädischer Sicht keine Einschränkungen. Die Versicherte müsse nicht gewichtsbelastend arbeiten. Die in Wechselposition durchführbare Arbeit sei zu 100 % uneingeschränkt möglich (vgl. S. 24 des Gutachtens). Aus neurologischer Sicht sei die derzeitige Tätigkeit optimal an das Leiden adaptiert. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus neurologischer Sicht nicht attestiert werden. Die Explorandin sei in der Lage, die derzeitige Tätigkeit 8,5 Stunden pro Tag ohne Minderung der Leistungsfähigkeit zu verrichten (vgl. S. 26 des Gutachtens). Zusammenfassend wurde nochmals festgehalten, aus somatischer Sicht bestünden in der derzeitigen Tätigkeit keine zeitlichen und leistungsmässigen Einschränkungen (vgl. S. 30 des Gutachtens).

4.5.       Auf diese ärztlichen Ausführungen kann abgestellt werden. Das Gutachten der N____, erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.3. hiervor). Die Gutachter haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit plausibel begründet. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).

4.6.       Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Tätigkeit als Case Managerin über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Zu prüfen bleibt somit, wie es sich mit der Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.             

5.1.       Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

5.2.       Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 71'174.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 78'000.-- verglichen und auf diese Weise einen negativen Invaliditätsgrad ermittelt. Zur Berechnung des Valideneinkommens hat sie den vor dem Unfall für ein 40%-Pensum erhaltenen Lohn an die bis zum Jahr 2004 eingetretene Nominallohnentwicklung angepasst und auf ein 100%-Pensum aufgerechnet. Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Invalideneinkommen entspricht dem von der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 erzielten tatsächlichen Lohn als Case Managerin, aufgerechnet auf ein 100%-Pensum (vgl. die Verfügung vom 13. Mai 2011; Akte A10).

5.3.       Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte hypothetische Valideneinkommen sei zu tief angesetzt worden. Es könne nicht an den vor dem Unfall bezogenen (tiefen) Lohn angeknüpft werden. Sie hätte ihren Lohn auch ohne den Unfall überproportional steigern können. Das hypothetische Valideneinkommen betrage bei korrekter Berechnung mindestens Fr. 85'000.--. Jedenfalls sei es mit dem angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 78'000.-- gleichzusetzen (vgl. S. 9 der Beschwerde).

5.4.       5.4.1. Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.4.2.   Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28, 31 E. 3.3.3.2 in fine; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04). Ein strikter Beweis für eine nach dem Unfall absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen braucht es gewisse konkrete Anhaltspunkte im Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51 E. 4.2; Urteil 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2).

5.5.       Im vorliegenden Fall erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall weiterhin als Physiotherapeutin – notabene ihrem Traumberuf (vgl. S. 11 des Gutachtens der N____, Interdisziplinäre Begutachtungen; Akte M51) – arbeiten würde. Angesichts der ganzen Erwerbsbiographie (vgl. u.a. den Lebenslauf; Beschwerdebeilage 3) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sie auch als Physiotherapeutin entsprechend Karriere gemacht hätte. Unter Berücksichtigung der konkreten persönlichen und beruflichen Umstände lässt es sich daher rechtfertigen, sie der Kategorie der Arbeitnehmerinnen zuzuordnen, welche selbstständige und qualifizierte Arbeiten im Sinne des Anforderungsniveaus 2 der LSE 2004 verrichten. Daraus ergibt sich per 2004 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 78'647.-- (Fr. 6'317.-- : 40 x 41.5 x 12; vgl. LSE 2004, Frauen, Ziff. 85 Gesundheits- und Sozialwesen, Niveau 1+2).

5.6.       Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die Ermittlung des Invalideneinkommens. Sie macht geltend, es könne nicht auf den tatsächlich erzielten Lohn abgestellt werden; denn ihre Stelle sei nicht auf lange Sicht gesichert (vgl. S. 9 der Beschwerde).

5.7.       5.7.1. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, ist weiter anzunehmen, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).

5.7.2.  Die Beschwerdeführerin ist seit August 2004 als Case Managerin bei der I____ AG tätig, womit sie in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis steht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 Fr. 3'000.-- pro Monat (für ein 50%-Pensum) verdient hat, was einem Jahreslohn von Fr. 39'000.-- entspricht. Damit hat sie eine durchschnittlich bezahlte Arbeitsstelle inne, betrug doch der LSE-Durchschnittslohn für eine entsprechende 50%ige Tätigkeit im Jahr 2004 Fr. 39'323.50 (Fr. 78'647.-- : 2; vgl. Erwägung 5.5. hiervor). Bei dieser Ausgangslage kann offen gelassen werden, ob das Invalideneinkommen aufgrund des hochgerechneten tatsächlichen Verdienstes zu ermitteln ist oder aufgrund der LSE (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 e contrario; siehe zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2012 vom 8. März 2013 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Denn bei beiden Berechnungsvarianten lässt sich kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 10 % ermitteln.

5.8.              Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

6.             

6.1.       Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Integritätsentschädigung sei zu tief bemessen worden. Aufgrund der neu entdeckten Verletzungen sei der Integritätsschaden neu einzuschätzen (vgl. S. 6 f. der Beschwerde).

6.2.       6.2.1.  Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209). Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.

6.2.2.  Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Voraussehbare Verschlimmerungen müssen angemessen berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 4 UVV).

6.3.       6.3.1.  Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, 8C_459/2008 E. 2.3).

6.3.2.  Im Gutachten der N____, Interdisziplinäre Begutachtungen, vom 17. September 2014 (Akte M51) wurde festgehalten, aufgrund der zusätzlichen sensomotorischen Defizite der rechten unteren Extremität müsse in Verbindung mit der Femoropatellararthrose gemäss Tabelle 5 der SUVA von einem 7,5%igen Integritätsschaden ausgegangen werden. Für die Radiokarpalarthrose sei aufgrund der bestehenden Beweglichkeitsdefizite, der belastungsabhängigen Schmerzen und auch der Ulnaplusvariante ebenfalls von einem 7,5%igen Integritätsschaden auszugehen, so dass sich gesamthaft aufgrund der muskuloskelettalen Defizite ein Integritätsschaden von 15 % ergebe (vgl. S. 30 des Gutachtens).

6.3.3. Des Weiteren wurde im Gutachten festgehalten, eine komplette Nervus femoralis Parese würde mit 25 % bewertet. Vorliegend bestehe aber lediglich eine Teilläsion mit geringem Ausprägungsgrad, darüber hinausgehend bestehe eine funktionell allerdings nicht nennenswert beeinträchtigende Plexus lumbalis Schädigung, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls traumabedingt sei. Der Integritätsschaden werde aus neurologischer Sicht mit 10 % eingeschätzt. Die Neurombildung am Handgelenk rechts im Narbenbereich wirke sich funktionell nicht aus, eine messbare Integritätsschädigung ist damit nicht verknüpft. Mithin ergibt sich gesamthaft aus neurologischer Sicht ein Integritätsschaden von 10 %, welcher sich aber auch mit der Integritätsschädigung auf orthopädisch-unfallchirurgischem Gebiet überschneide (vgl. S. 26 des Gutachtens). Aus integrativer versicherungsmedizinischer Sicht erscheine auf somatischem Gebiet insgesamt ein Integritätsschaden in der Höhe von 20 % gerechtfertigt (vgl. S. 30 des Gutachtens).

6.4.       Dieser Einschätzung kann ebenfalls gefolgt werden. Sie wurde unter Bezugnahme auf die relevanten SUVA-Tabellen (Tabelle 5 [Integritätsschaden bei Arthrose] resp. Tabelle 2 [Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten]) anhand der erhobenen Befunde schlüssig begründet und lässt sich aufgrund der Aktenlage – so wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (2. Mai 2017) präsentiert hat – ohne Weiteres nachvollziehen.

6.5.       6.5.1.  Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Integritätsentschädigung sei aufgrund der neu festgestellten Verletzung am linken Handgelenk zu erhöhen (vgl. S. 4 resp. S. 7 der Beschwerde). Sie verweist in diesem Zusammenhang auf einen Bericht von Dr. med. O____ vom 18. Dezember 2015 (Beschwerdebeilage 9), auf einen Bericht von Dr. med. P____ vom 22. Mai 2017 (Beschwerdebeilage 10) sowie auf einen Bericht von Dr. O____ vom 19. Dezember 2016 (Replikbeilage, bezeichnet als Akte 20).

6.5.2.  Dr. O____ führte im Bericht vom 18. Dezember 2015 (Beschwerdebeilage 9) aus, das CT des linken Handgelenk vom 18. November 2015 habe einen am Handgelenk links disloziert stehenden – differentialdiagnostisch vormalig mehrfragmentär frakturierter – Processus styloideus ulnae mit leichtem Ulnavorschub gezeigt. In der a.p.-Ebene gebe es keine Anhalte für eine sicher stattgehabte vormalige distale Radiusfraktur. In der seitlichen Ebene bestehe eine leichte Irregularität der ventralen radialen Gelenksfläche mit diskreter Stufenbildung, leichter gegen die dorsale zentrale radiale Gelenksfläche. Hier sei ein Status nach gering dislozierter älterer Fraktur möglich. Des Weiteren bestehe eine Arthrose im distalen Radioulnargelenk. Radiocarpal und intercarpal liege keine relevante Arthrose vor […]." Die später vorgenommene MR-Untersuchung habe eine kombinierte TFCC-Läsion 1A und 1B nach Palmer ergeben. Im Vordergrund stehe der vollständige ossäre Ausriss der ulnaren Insertion mit der Spitze des Processus styloideus ulnae. Es liege auch ein Ausriss  des ulnaren Faserkomplexes im Bereiche der fovealen Insertion vor. Zusätzlich bestehe ein schlitzförmiger zentraler Riss des TFC im Bereich des Discus. Weiter zeige sich ein 6 mm grosser ossärer Ausriss der Spitze des Processus styloideus ulnae, mehrere kleine Nebenfragmente. Auszumachen seien auch zystische Läsionen im Ausrissbereich an der distalen Ulna und eine Arthrose des distalen Radioulnargelenkes. Des Weiteren legte Dr. O____ dar, korrespondierend mit dem Unfallmechanismus (Unfall vom 17. August 2015) und mit der klinischen Untersuchung zeige sich im MRI eine Verletzung der Weichteilkomponente ulnocarpal gelegen. Es sei davon auszugehen, dass die knöchernen Anteile, die man im MRI gut darstellen könne und unterhalb des TFCC lägen, auf das Trauma von 2001 zurückzuführen seien. Dagegen seien der umgebende Erguss und die Weichteilschwellung proximal des Os pisiforme und die Fehlstellung der distalen Ulna nach dorsal Folgen des Unfalls vom 17. August 2015. Wäre dem nicht so, würde man nach vierzehn Jahren keinen umgebenden Erguss und keine Weichteilschwellung im Bereich ulnocarpal im MRI vom 10. September 2015 feststellen können. Der Patientin habe sie vorerst konservative Massnahmen vorgeschlagen. Angesichts der deutlichen Reduktion der Beschwerden sei davon auszugehen, dass die Situation unter konservativen Massnahmen soweit gebracht werden könne, dass die Patientin erneut komplett beschwerdefrei werde.

6.5.3.  Im Bericht vom 19. Dezember 2016 (Replikbeilage resp. Akte 20) machte Dr. O____ schliesslich geltend, nachdem man unter konservativer Behandlung keine Erfolge erzielt habe, habe man sich zur Durchführung eines operativen Eingriffes (durchgeführt am 28. April 2016) entschieden. Eine radiologische Aufnahme, die am 19. August 2016 gemacht worden sei, habe – im Vergleich zur präoperativen Bildgebung vom 18. November 2015 – zwischenzeitlich weitgehend entfernte grobschollige Verknöcherungen in Projektion auf den vormaligen Processus styloideus Ulnae gezeigt, mit kleiner Restverknöcherung in Projektion auf die distale Ulna in der ap-Ebene. Ein leichter Ulnavorschub sei vorhanden. Vorbestehend sei die Arthrose im distalen Radioulnargelenk und die Subluxation der Ulna nach dorsal. Am 23. November 2016 sei die Patientin erneut untersucht worden. Die klinische Untersuchung habe die Subluxation des Ulnakopfes nach dorsal gezeigt und eine Schwellung (Weichteilverdickung) über dem 6. Strecksehnenfach, diese im Bereich vom Fadenknoten. Nach Aufklärung der Patientin über die Problematik der Ulnakopfsubluxation habe man sich vorerst zu einer abwartenden Haltung entscheiden. […] Solange die Patientin jedoch keine grossen Beschwerden seitens des distalen Radioulnargelenkes angebe, sollte eine solche Operation bis auf weiteres verschoben werden. Bezüglich der präoperativen Schmerzen bei Ulnarduktion des Handgelenkes sei die Patientin heute beschwerdearm.

6.5.4. Gestützt auf diese Berichte von Dr. O____ kann nicht auf eine auf den Unfall vom 27. Juli 2001 zurückzuführende dauerhafte und erhebliche Schädigung gemäss SUVA-Tabelle 1 oder SUVA-Tabelle 5 geschlossen werden. Namentlich fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass noch gar keine Klarheit über die weitere Behandlung besteht. Sollte sich allenfalls eine erhebliche und dauerhafte Schädigung zeigen, wäre diese allenfalls als Rückfall resp. als Spätfolge geltend zu machen.

6.5.5. Dr. P____ hielt im Bericht vom 22. Mai 2017 fest, am linken Handgelenk bestehe eine Schädigung des sogenannten triangulären fibro-cartilaginären Komplexes mit knöchernen Ausrissen, die nur im Zusammenhang mit einem Sturz auf das gebeugte und nach ellenwärts geneigte Handgelenk entstehen könne. Die Elle sei auch nach einer rekonstruktionsbeabsichtigenden Operation in einer Luxationsposition, so dass Behinderungen im Alltag unvermeidlich seien. Eine weitere handchirurgische Operation sei vorgesehen. Der Zusammenhang mit dem Trauma vom 27. Juli 2001 sei bei Kenntnis des Unfallablaufs und der Impulsanalyse sowie auch bei Kenntnis der komplexen rechtsseitigen Handgelenksverletzung offensichtlich.

6.5.6. Gestützt auf den Bericht von Dr. P____ vom 22. Mai 2017 kann ebenfalls nicht auf eine dauerhafte und erhebliche Schädigung gemäss SUVA-Tabelle 1 oder SUVA-Tabelle 5 geschlossen werden. Sollte sich später tatsächlich eine erhebliche und dauerhafte Schädigung ergeben, wäre dies allenfalls im Rahmen eines Rückfalls resp. einer Spätfolge geltend zu machen. Dies gilt im Übrigen auch für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und im Bericht von Dr. P____ erwähnten "temporär auftretende hochschmerzhafte Funktionsstörungen an beiden Schultergelenken" (vgl. dazu S. 1 des Berichtes).

6.6.       6.6.1.  In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kiefer- resp. Zahnprobleme gilt es zu beachten, dass die zahnmedizinischen Behandlungen noch nicht abgeschlossen G____ AG offenbar in Anerkennung der Leistungspflicht die Kosten der aktuellen Zahnbehandlungen (medizinische Massnahmen) übernimmt (vgl. Akte 15 [Replikbeilage]; siehe auch S. 2 oben der Replik). Eine Integritätsentschädigung setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass die vorübergehenden Leistungen (insbesondere die medizinischen Massnahmen) abgeschlossen sind. Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, braucht jedoch an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

6.6.2.  Ein Anspruch auf Dauerleistungen (Integritätsentschädigung) gemäss SUVA-Tabelle 15 (Integritätsschaden bei unfallbedingten Zahnschäden) ergibt sich lediglich bei einer relevanten Beeinträchtigung der Kaufähigkeit resp. einem augenscheinlichen (bleibenden) Zahndefekt im sichtbaren Zahnbereich (vgl. insb. die Ausführungen unter Ziff 1. von SUVA-Tabelle 15.). Davon kann gestützt auf die vorliegenden Unterlagen (Akten 16-19 [Replikbeilage]) nicht ausgegangen werden. Sollte sich jedoch später ein solch bleibender Defekt zeigen, wäre auch dieser im Rahmen eines Rückfalls resp. einer Spätfolge geltend zu machen.

6.7.       Aus all dem folgt, dass die mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 zugestandene Integritätsentschädigung von 20 % korrekt ist.

7.             

7.1.       Damit ist die Beschwerde abzuweisen und es ist der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 zu bestätigen.

7.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

-        Beschwerdeführerin –     Beschwerdegegnerin –     Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2017.30 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.02.2018 UV.2017.30 (SVG.2018.65) — Swissrulings