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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.11.2017 UV.2017.27 (SVG.2018.78)

28 novembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,674 mots·~13 min·4

Résumé

Unfallkausalität von gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Höhe des Integritätsschadens, Rückweisung zur ergänzenden Abklärung

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

C____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.27

Einspracheentscheid vom 7. April 2017

Unfallkausalität von gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Höhe des Integritätsschadens, Rückweisung zur ergänzenden Abklärung

Tatsachen

I.         

Die im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführerin arbeitete als Teilzeitangestellte bei der Firma [...] und war über diese Funktion bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 27. August 2010 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) hat sich die Beschwerdeführerin am 8. August 2010 bei einem Sturz die linke Schulter verletzt. Der erstbehandelnde Arzt diagnostiziert eine Schulterkontusion, verschreibt Physiotherapie und attestiert zunächst eine teilweise und dann ab 13. August 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (AB 5). Nachdem die Beschwerden sich nicht besserten, stellte man im MRI eine posteriore Labrumläsion fest sowie eine Hyperlaxizität der Gelenke (AB 16). Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Dezember 2010 arthroskopisch operiert. Nach der Operation kam es zunehmend zu einer Instabilitätsproblematik und zu zunehmenden Schmerzen, sodass bei bildgebend festgestellten arthrotischen Veränderungen mit Verdacht auf eine Humeruskopfnekrose am 28. Juni 2011 eine weitere Operation erfolgte (AB 62). Da sich wiederum keine Besserung einstellte, entschied man sich am 22. August 2012 zur Schultergelenksversteifung. Es folgten weitere Operationen am 14. November 2012, 28. Mai 2013, 29. April 2014 und 29. Juli 2014 aufgrund störendem Implantat und störender Schrauben. Im weiteren Verlauf entwickelte sich ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) an beiden Handgelenken.

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht anerkannt und die gesetzlichen Leistungen erbracht. Im Rahmen eines auch aufgrund von psychischen Beschwerden laufenden Verfahrens der Eidgenössischen Invalidenversicherung wurde die Begutachtungsstelle D____ u.a. mit der orthopädischen Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (Gutachten vom 16. September 2013, AB 173). Gestützt auf dieses Begutachtungsresultat sowie auf die Verlaufs-Begutachtung vom 18. Februar 2015 (AB 278) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Mai 2015 (AB 295) fest, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin an der linken Schulter unfallkausal seien und sie deshalb für deren Behandlung weiterhin die Heilungskosten übernehme. In Bezug auf die psychischen Beschwerden und die Beschwerden an beiden Handgelenken verneinte die Beschwerdegegnerin die natürliche Kausalität zum Unfallereignis. Die Taggeldleistungen stellte sie aufgrund fehlender unfallbedingter Erwerbseinbusse bei einer leidensangepasster Arbeitsfähigkeit von 50 % per 30. April 2015 ein. Für die bleibenden Beeinträchtigungen aufgrund der Schulterversteifung sprach sie der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 25 % zu. Im Einspracheverfahren hob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 7. April 2017 (AB 316) insofern teilweise auf, als sie den Anspruch auf eine UVG-Rente ab 1. Mai 2015 sowie die Übernahme weiterer Heilbehandlungen ab 1. Mai 2015 erneut überprüfe und darüber neu verfüge. Eine Leistungspflicht bezüglich der psychischen Beschwerden und der beidseitigen Karpaltunnelsyndrome sowie eine Erhöhung der Integritätsentschädigung verneinte die Beschwerdegegnerin.

II.       

Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin B____, am 23. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Sie macht geltend, es sei der Einspracheentscheid in Ziffer 4.3 aufzuheben und es sei ihr eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 50 % zuzusprechen. Es sei Ziffer 4.2 des Einspracheentscheids aufzuheben und festzustellen, dass das Karpaltunnelsyndrom an den Händen, zumindest an der linken Hand, eine Folge des Unfalls sei. Eventualiter sei ein neues Gutachten nur betreffend das Karpaltunnelsyndrom anzuordnen und danach neu zu entscheiden.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Juli 2017 sind die IV-Akten dem Verfahren beigezogen worden.

III.      

Am 28. November 2017 fand vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertreterin Advokatin B____ sowie lic. iur. E____ als Vertreter der Beschwerdegegnerin eine Hauptverhandlung statt. Nach der Befragung der Beschwerdeführerin (vgl. Verhandlungsprotokoll) erhielten die Parteien die Gelegenheit zum Plädoyer. Anschliessend fand die Urteilsberatung statt. 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). 

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die gutachterliche Einschätzung der Begutachtungsstelle D____ davon ausgegangen, dass die natürliche Kausalität der an beiden Handgelenken aufgetretenen CTS-Problematik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen sei. Diese sei nicht durch einen äusseren Faktor, sondern vielmehr durch eine zur Gewohnheit gewordenen Fehlhaltung des linken Handgelenkes verursacht worden, welche auch mit den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Verbindung stehe. Die Integritätsentschädigung sei ebenfalls gestützt auf die Beurteilung im D____-Gutachten nach SUVA-Tabelle 5 mit 25 % zu bewerten.

2.2.           Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, dass von einer völligen Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes auszugehen sei, was eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 50 % gestützt auf SUVA-Tabelle 1 rechtfertige. Zudem besage das handchirurgische Fachgutachten der D____, dass das Karpaltunnelsyndrom eine Folge der Fehlhaltung und darum eine Folge des Unfalls sei.

2.3.           Zwischen den Parteien strittig und in der Folge zu prüfen ist demnach einerseits die Unfallkausalität der Karpaltunnelsyndrome an der rechten und linken Hand sowie die Höhe des bei der Beschwerdeführerin unfallbedingt eingetreteten Integritätsschadens.

3.                

3.1.           Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.2.           Gemäss Art. 24 UVG hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Die Beurteilung des Integritätsschadens obliegt in erster Linie den Ärzten, welche einerseits die konkreten Befunde festzustellen haben und andererseits deren Dauerhaftigkeit und Schwere beurteilen müssen (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Fribourg 1998, S. 68 f. mit Hinweisen).

3.3.           Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289 f., je mit Hinweisen).

3.4.           Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b; zur Beweiswürdigung BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a). Es ist Aufgabe der Ärztin oder des Arztes, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256, 261). Das Gericht hat die Beweise nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, zu prüfen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Beschwerdebeklagte eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.

4.                

4.1.           Zur Beurteilung der Unfallkausalität des Karpaltunnelsyndroms beidseitig sind die zur Verfügung stehenden medizinischen Einschätzungen kurz darzulegen.

Das bidisziplinäre Gutachten (Handchirurgie und Orthopädie) der Begutachtungsstelle D____ vom 18. Februar 2015 (AB 278) führt zur Frage der Unfallkausalität folgendes aus: In Bezug auf die im Verlauf ab ca. August 2013 aufgetretene CTS-Problematik sei anzunehmen, dass im besten Fall eine Teilursächlichkeit gegeben sei. Ein CTS bestehe – wohl anlagebedingt – auf beiden Seiten, rechts aber deutlich weniger als links. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei das Karpaltunnelsyndrom der linken Hand auf die habituelle Fehlhaltung der linken Hand mit gewohnheitsmässiger volar flektierter linker Hand zurückzuführen, was eine chronische Kompression im Bereich des Karpaltunnels links verursache, so dass es schlussendlich zu einem Karpaltunnelsyndrom gekommen sei. Es sei klar, dass die Schulterversteifung und die dadurch eingeschränkte Beweglichkeit des ganzen linken Armes mit Ruhehaltung des Arms vor dem Brustkorb eine solche Fehlhaltung im Handgelenk begünstige. Auf der anderen Seite habe die Fehlhaltung eine starke habituelle Komponente und sei keineswegs organisch/neurologisch zwingend oder unausweichlich und wäre entsprechend auch vermeidbar. Die demonstrativ gezeigte Handhaltung sei auch als Ausdruck des eigenen Leidens im Rahmen der psychischen Grundproblematik anzusehen. Ein direkter Zusammenhang mit der Schulterverletzung anlässlich des Unfallereignisses bestehe sicher nicht. Ein indirekter Zusammenhang könne postuliert werden, indem die Schulteroperation und Versteifung zu einer für das Auftreten eines CTS begünstigenden Situation geführt habe, «dieses jedoch keineswegs zwingend nach sich ziehe, im konkreten Fall aber dazu beigetragen habe» (Gutachten S. 15). In Bezug auf das CTS sei mit einer Behebung des Problems durch die indizierte CTS-Spaltung zu rechnen. Die Karpaltunnelsyndrom-Beschwerden sollten sich nach der Operation nach 3–6 Monaten erholen, vorausgesetzt die Nervenschädigung habe sich in der Zwischenzeit nicht weiter verschlechtert.  

Aus einem Schreiben von Dr. med. F____, Facharzt für Neurologie, vom 29. Mai 2014 (AB 217), welches sich zur Unfallkausalität der CTS zu einem anderen Unfallereignis vom 7. September 2013 äussert, geht hervor, dass es bedingt durch die unfallbedingten Einschränkungen im Schultergürtelbereich mit Schultergelenksarthrodese links zu einer zunehmenden Überlastung der Hände gekommen sei, was letztlich zu dem Karpaltunnelsyndrom beidseits mit einer Linksbetonung geführt habe.

4.2.           Anlässlich der Hauptverhandlung konnte sich das urteilende Gericht ein Bild von den Einschränkungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren linken Arm machen. Die Beschwerdeführerin trug eine Handschiene sowie ein Schultergestell. Die von ihr vorgetragenen Beeinträchtigungen, was die Kontrollierbarkeit der Hand und die CTS-Problematik begünstigende Haltung des Handgelenkes betrifft, konnten in der Hauptverhandlung beobachtet werden. Die Beschwerdeführerin hat in der Befragung zudem angegeben, sie habe starke Krämpfe in beiden Händen. Auch dieser Umstand war in der Verhandlung deutlich ersichtlich. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Handschiene abgelegt hatte, verkrampfte sich die Hand und war in den Bewegungen durch die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht mehr vollständig zu kontrollieren. Aufgrund dieser krampfartigen Symptomatik, die sich in der Hauptverhandlung eindrücklich gezeigt hat, stellt sich die Frage nach dem Ausmass der Nervenschädigung. Diese neurologische Komponente hat im Abklärungsverfahren zu wenig Berücksichtigung gefunden. Es ist deshalb unerlässlich, zusätzlich zur orthopädisch/handchirurgischen Begutachtung eine neurologische Beurteilung einzuholen. Diese hat sich zur Funktionalität des Unterarmes, zur gestörten Motorik und Sensibilität sowie insbesondere zur Unfallkausalität der CTS in beiden Handgelenken zu äussern. 

4.3.           Es kann demnach festgestellt werden, dass die Unfallkausalität der beidseitigen CTS-Problematik erst im Rahmen einer zusätzlichen neurologischen Begutachtung abschliessend geklärt werden kann.

5.                

5.1.           In einem weiteren Schritt ist die Höhe des Integritätsschadens zu prüfen.

5.2.           Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin gestützt auf die SUVA-Tabelle 5 «Integritätsschaden bei Arthrosen» für die Arthrodese eine Integritätsentschädigung von 25 % zugesprochen. Sie hat sich dabei auf das Gutachten der D____ vom 18. Februar 2015 (AB 278) abgestützt. Die Beschwerdeführerin hat dagegen vorgebracht, dass die Schlussfolgerung der Gutachter falsch sei. Die Beschwerdeführerin könne mit dem linken Arm überhaupt nichts anfangen. Die Abduktion von 30º besage gar nichts. Der Arm der Beschwerdeführerin sei völlig gefühlslos und sie empfinde ihren Arm als Fremdkörper. Er hänge einfach neben ihrem Körper, weshalb sie den Arm in einer Schlinge trage. Das linke Schulterblatt stehe zudem stark ab. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Schulterbeschwerden auch starke Rückenschmerzen bekommen. Durch die Schulterfehlhaltung habe sich zudem das Karpaltunnelsyndrom im linken Handgelenk entwickelt. Es sei deshalb falsch, wenn die Ärzte die SUVA-Tabelle 5 heranziehen würden. Das sei einfach zu wenig und entspreche nicht dem Schulterzustand der Beschwerdeführerin. Die Arthrodese sei bei der Beschwerdeführerin auch nicht Folge einer Arthrose, die schleichend entstehe, sondern unfallbedingt. Es müsse deshalb die Tabelle 1 «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten» herangezogen werden, welche sich auf unfallbedingte Schäden beziehe. Da die Beschwerdeführerin den linken Arm überhaupt nicht mehr gebrauchen könne, läge eine völlige Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes vor, weshalb eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 50 % zu entrichten sei.  

5.3.           Die Gutachter der Begutachtungsstelle D____ führen in ihrer Beurteilung (Gutachten S. 20, AB 278) aus, die glenohumerale Schulterarthrodese stelle einen erheblichen, dauerhaften körperlichen Integritätsschaden dar, der nach SUVA-Tabelle 5 mit 25 % zu bewerten sei. Sie machen weiter geltend, die in SUVA-Tabelle 1 aufgeführte «Versteifung in Adduktion», die mit 30 % bewertet werde, sei nicht anzuwenden, da die Arthrodese korrekt in einer Abduktion von 30º angelegt sei. Der Zustand «Arthrodese» lasse keine Verschlimmerung in der Zukunft erwarten, da er als solcher definitiv sei und keiner Progression mehr unterliege. An der Wirbelsäule liege kein Integritätsschaden vor; die geklagten Beschwerden seien als funktionelle Folge der Schulterarthrodese in deren Bewertung eingeschlossen.

5.4.           Auf diese nachvollziehbare ärztliche Einschätzung kann abgestellt werden. Es gibt vorliegend keine Hinweise auf eine fehlerhafte Beurteilung des Integritätsschadens durch die Gutachter der D____. Es liegt den Akten auch keine abweichende ärztliche Stellungnahme vor. Ein Integritätsschaden von 50 %, wie seitens der Beschwerdeführerin behauptet wird, kann aus den medizinischen Unterlagen nicht abgeleitet werden. So hat die Beschwerdeführerin in der Anamneseerhebung im D____-Gutachten (Gutachten S. 7, AB 278) angegeben, sie habe eine geringe Beweglichkeit des Armes für Bewegungen nach aussen und zum Heben. Sie könne den Arm zudem nicht nach hinten führen. Dadurch sei sie bei der Erledigung von alltäglichen Dingen wie Körperpflege oder Haushaltserledigungen einschränkt. Der ganze linke Arm sei ihr wie fremd, wie nicht zugehörig. Die Hand habe zudem wenig Kraft und sei nicht verlässlich. Sie habe deswegen auch schon viel Geschirr fallen lassen. Die Beschreibung der Beschwerdeführerin deckt sich mit den Beobachtungen aus der Hauptverhandlung. Somit kann festgestellt werden, dass der linke Arm der Beschwerdeführerin zwar nur noch sehr eingeschränkt beweglich ist, dieser aber durchaus noch als Hilfsarm eingesetzt werden kann. Ein Abstellen auf die Tabelle 1 bei «völliger Gebrauchsunfähigkeit» des Armes rechtfertigt sich demnach vorliegend nicht. Ebensowenig passt die Tabelle 1 für die Schulter «versteift in Adduktion», da diese gestützt auf die medizinischen Akten korrekt in Abduktion und nicht in Adduktion versteift worden ist.

5.5.           Aus orthopädischer Sicht ist für die Berechnung der geschuldeten Entschädigung folglich auf die medizinische Einschätzung der D____ abzustellen, womit der Integritätsschaden grundsätzlich mit 25 % beziffert werden kann. Wie unter Ziffer 4 dargelegt wurde, ist vorliegend die Frage nach dem Ausmass der vorhandenen Nervenschädigung durch die Schulterversteifung aber nicht restlos geklärt, womit sich allenfalls dadurch ein höherer Integritätsschaden ergeben kann. Die durchzuführende neurologische Begutachtung hat sich demnach auch zu diesem Punkt noch zu äussern.  

6.                

6.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neurologisches Gutachten einhole, das sich insbesondere zur Frage der Unfallkausalität der Karpaltunnelsyndrome beidseits sowie zur Höhe des Integritätsschadens nochmal aus neurologischer Sicht äussert.

6.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

6.3.           Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass in durchschnittlichen Fällen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'300.– nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Da in vorliegendem Fall zusätzlich eine Hauptverhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt sich ein Honorar von CHF 3'600.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. April 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘600.– (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.– Mehrwertsteuer.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit

–         

Versandt am:

UV.2017.27 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.11.2017 UV.2017.27 (SVG.2018.78) — Swissrulings