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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 UV.2017.17 (SVG.2018.189)

6 février 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,394 mots·~17 min·2

Résumé

Schreckereignis, Adäquanz der psychischen Beschwerden verneint

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

Parteien

A____

vertreten durch B____

                                                                                             Beschwerdeführerin

C____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.17

Einspracheentscheid vom 14. März 2017

Schreckereignis, Adäquanz der psychischen Beschwerden verneint

Tatsachen

I.         

Die Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert und bezog seit einem Unfall vom 26. März 2012, bei dem sie sich bei einem Treppensturz die Schulter verletzte, bis 31. Mai 2015 ein volles Taggeld.

Mit Unfallmeldung vom 28. Juni 2016 (bei den Beschwerdeantwortbeilagen) zeigte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin an, sie sei am 19. März 2015 um ca. 22.30 Uhr von zwei Männern von hinten angegriffen und beraubt worden. Im Anschluss an den Vorfall litt sie unter psychischen Beschwerden, so dass sie sich am 31. März 2015 in ärztliche Behandlung begab. Bei der Beschwerdeführerin wurde in der Folge eine schwere Panikstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein Depersonalisations- und Derealisationssyndrom diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Beschwerdeantwortbeilage ZM 1).

Die Beschwerdegegnerin prüfte ihre Leistungspflicht und teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September 2016 (Beschwerdeantwortbeilage Z 21) mit, es liege kein aussergewöhnliches Schreckereignis vor, weshalb sie keine Leistungen erbrächten. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. März 2017 (Beschwerdebeilage 2) ab.

II.       

Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat B____, am 24. April 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Sie macht geltend, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 19. März 2015 zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Juni 2017 sind die IV-Akten dem Verfahren beigezogen worden. Die Parteien erhielten die Möglichkeit zur Einsicht und zur Stellungnahme.

Mit Replik vom 2. Oktober 2017 und Duplik vom 12. Oktober 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

Am 31. Januar 2018 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.

III.      

Am 6. Februar 2018 fand vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters B____ sowie D____ als Vertreter der Beschwerdegegnerin eine Hauptverhandlung statt. Nach der Befragung der Beschwerdeführerin erhielten die Parteien die Gelegenheit zum Plädoyer. Anschliessend fand die Urteilsberatung statt. 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall nicht um ein aussergewöhnliches Schreckereignis und somit nicht um einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG handle. Selbst wenn von einem Unfall auszugehen sei, liege kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden vor, bzw. dieser sei nach wenigen Wochen zu verneinen. Es bestehe auch dann kein weiterer Leistungsanspruch, da die Beschwerdegegnerin bis zum 31. Mai 2015 aus einem früheren Unfallereignis bereits volle Taggelder erbracht habe.

2.2.           Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, es habe sich beim Ereignis um einen Raubüberfall gehandelt, bei dem die Beschwerdeführerin wehrunfähig gemacht und ihr das Hab und Gut weggenommen worden sei. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit sei zu bejahen, da das Ereignis mit überraschender Heftigkeit geschehen und auch geeignet gewesen wäre, bei einem gesunden Menschen die typischen Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Auch wenn die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis nicht zu 100 % gesund gewesen sei, so sei eine Teilkausalität auf jeden Fall zu bejahen. Unter Berücksichtigung der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sei auch der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend gegeben. Die Beschwerdegegnerin sei dementsprechend zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis zu erbringen. 

3.                

3.1.           Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2012, 8C_535/2012, E. 5.1 mit Hinweisen auf BGE 134 V 72 und SVR 2012 UV Nr. 11 zu Urteil 8C_708/2011). Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist daher, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist demnach, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (zum Ganzen vgl. a. a. O.).

3.2.           Rechtsprechung und Lehre anerkennen auch schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) und haben für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (vgl. BGE 129 V 177, 179 f. E. 2.1 mit Hinweis). Eine Straftat, bei der eine Einwirkung auf den menschlichen Körper erfolgt, stellt regelmässig ein Unfallereignis dar. So werden etwa die Vergewaltigung oder die Körperschädigung als Unfall bewertet. Eine Straftat kann gegebenenfalls auch als Schreckereignis bzw. Schock gewertet werden, wenn – ohne körperliche Verletzung – die betreffende Einwirkung gewaltsam und überraschend heftig erfolgte (BGE 129 V 177).

3.3.           Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, BGE 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen). Bei psychischen Gesundheitsschäden geht diese Beschränkung indessen nicht so weit, dass nur psychisch Gesunde des Schutzes der sozialen Unfallversicherung teilhaftig werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 112 V 36 E. 3c in Änderung seiner Rechtsprechung erkannt und in BGE 115 V 135 E. 4b bestätigt hat, darf die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, in der sozialen Unfallversicherung nicht auf den psychisch gesunden Versicherten beschränkt werden. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hiezu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Gruppen von Versicherten einen Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als andere, können z.B. in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder allgemein in einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch belastenden sozialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach strukturierten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden im Rahmen der erwähnten, weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (BGE 129 V 177, 181 f E. 3.3).

4.                

4.1.           Im Folgenden gilt es zunächst zu prüfen, ob es sich beim Vorfall vom 19. März 2015 um einen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn handelt.

4.2.           Im unmittelbar nach dem Vorfall aufgenommenen Polizeirapport (Beschwerdebeilage 3) wird das Ereignis von der Beschwerdeführerin wie folgt beschrieben: «Ich genoss den heutigen Abend bei meinen Freunden (…). Nach diesem guten Abend ging ich zu Fuss zu meinem Wohnort. Dieser ist ja nur 3 Minuten von den Freunden entfernt. Ich befand mich kurz vor der Liegenschaft [...] als plötzlich ein Mann von hinten mit dem Fahrrad auf mich zu fuhr. Dieser riss mich an den Haaren und gleichzeitig riss er mir meine Perlenkette vom Hals. Dann bemerkte ich einen zweiten Fahrradfahrer. Dieser riss mir meine Handtasche, welche ich unter meinem linken Arm geklemmt hatte, weg. Anschliessend fuhren beide Diebe mit meinen Sachen (…) davon. Die beiden Typen haben kein Wort gesagt (…). Ich war völlig schockiert und begab mich wieder zu meinen Freunden zurück.» Anlässlich der Hauptverhandlung schildert die Beschwerdeführerin den Vorfall wie folgt: Sie sei auf dem Heimweg gewesen, als plötzlich jemand von hinten an ihrem Pferdeschwanz riss und ihr damit den Kopf nach hinten zog. Sie wurde gleichzeitig gegen die Hauswand gedrückt. Während sie so festgehalten worden sei, habe ein anderer Täter ihr die Handtasche entrissen. Bevor die Täter mit dem Fahrrad flüchteten, wurde ihr noch die Halskette vom Hals gerissen. Die Täter hätten kein Wort gewechselt. Der Vorfall habe ungefähr 30 Sekunden gedauert. Sie sei danach wie in einem Delirium gewesen und habe in der Folge Panikstörungen entwickelt. Seit dem Überfall sei sie stark verändert (vgl. Verhandlungsprotokoll).

4.3.           Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, es handle sich bei dem beschriebenen Vorgang um einen Entreissdiebstahl und es fehle entsprechend an der für die Annahme eines Schreckereignisses vorausgesetzten Gewaltsamkeit des Vorfalls. Das Ereignis sei weder besonders gewaltsam noch derart heftig gewesen, dass auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichtes typische Angst- und Schreckwirkungen hervorgerufen würden. Die Beschwerdeführerin sei beim Vorfall nicht verletzt worden, weshalb nicht von einer besonderen Brutalität auszugehen sei. Der Vorfall sei überraschend gewesen und habe höchstens wenige Sekunden gedauert. Die Täter hätten kein Wort gesagt. Die Beschwerdeführerin habe nach der Tat gegenüber der Polizei detaillierte Angaben machen können. Eine erstmalige Arztkonsultation habe zudem erst gut zwei Wochen später am 31. März 2015 stattgefunden.

Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber vorgebracht, es handle sich bei dem Vorfall um einen Raubüberfall, da sie zunächst wehrunfähig gemacht worden sei, bevor ihre Gegenstände weggenommen worden seien. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit sei zu bejahen. Der Angriff sei völlig unerwartet und überraschend von hinten geschehen. Der eine Täter habe sie durch Drücken gegen die Hausfassade völlig immobilisiert. Sie sei zum Zeitpunkt des Ereignisses sodann noch durch den Vorunfall vom 26. März 2012 mit Schulterverletzung durch die erheblichen Schmerzen behindert und aufgrund der längeren Dauer der Unfallrehabilitation und der lange anhaltenden Diskussion über die Relevanz der Unfallfolgen psychisch angeschlagen gewesen. Auch in der Befragung während der Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie sei aufgrund der Schmerzproblematik in einem Erschöpfungszustand gewesen. Sie sei psychisch angeschlagen gewesen und nicht so belastbar.

4.4.           Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist betreffend der Ungewöhnlichkeit von Schreckereignissen restriktiv, da diese lediglich bei aussergewöhnlichen Schreckereignissen, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, bejaht wird. Als typische Schreckereignisse gelten dabei u.a. verbrecherische Überfälle (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, Schulthess, 4. Auflage 2012, Art. 6, S. 46 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ob es sich vorliegend aus strafrechtlicher Sicht um einen Entreissdiebstahl oder um einen Raub handelt, muss nicht abschliessend geklärt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter Anwendung von körperlicher Gewalt festgehalten worden ist und ihr die Handtasche sowie die Perlenkette gestohlen worden sind. Sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus der Befragung in der Hauptverhandlung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht – wie bei einem klassischen Entreissdiebstahl – beim Vorbeigehen bzw. -fahren bestohlen worden ist, sondern – und sei es auch nur für kurze Zeit – bewegungsunfähig gemacht wurde durch Festhalten am Pferdeschwanz und durch Drücken gegen die Hausfassade. Die Beschwerdeführerin wurde dabei durch einen Täter festgehalten, während ihr von einem zweiten Täter die Handtasche unter dem Arm weggerissen wurde. Die Täter waren somit in der Überzahl, was die Bedrohungssituation erhöht. Von einem klassischen Entreissdiebstahl, bei dem der Angriff so überraschend und schnell passiert, dass das Opfer gar keine Gegenwehr zu entwickeln vermag, ist deshalb in vorliegenden Zusammenhang nicht auszugehen. Wenngleich der Beschwerdeführerin keine körperlichen Verletzungen zugefügt wurden, so ist dennoch von einem Moment von physischer Gewalt auf die Beschwerdeführerin auszugehen. Als erschwerende Elemente kommen hinzu, dass sich die Tat in der Nacht und somit bei Dunkelheit ereignet hat, die Täter zu zweit waren und der Angriff von hinten kam. Der Überfall dauerte aber nur wenige Sekunden und die Beschwerdeführerin wurde dabei verbal nicht bedroht. Die Täter waren ausserdem nicht bewaffnet, womit auch keine akute Lebensbedrohung bestanden hat. Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin einen psychischen Schock erlitten. Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass sie nach dem Vorfall nicht mehr habe denken können und wie «ausgeknipst» gewesen sei. Sie sei gar nicht mehr richtig da gewesen, wie in einem Delir (vgl. Verhandlungsprotokoll). Die Psychiaterin Dr. E____ gab an, dass die Beschwerdeführerin durch den Überfall ein Trauma erlitten habe. Sie sei ihren Angreifern hilflos ausgeliefert und wegen der körperlichen Versehrtheit völlig wehrlos gewesen. In der Folge habe sie Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt (Bericht vom 31. Mai 2017, Replikbeilage 1).

4.5.           Der nächtliche Angriff auf die Beschwerdeführerin stellt einen Eingriff in die physische und vor allem psychische Integrität derselben dar und scheint geeignet, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat in einem ähnlichen Fall einen nächtlichen Angriff einer Zeitungsverträgerin auf der Strasse von einem alkoholisierten Mann mit verbalen ausländerfeindlichen Parolen und mit tätlichen Angriffen als Unfall beurteilt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. September 2004, UV 2004 7 E. 3.2.). Berücksichtigt man zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin durch ihre körperlichen Einschränkungen aus ihrem Vorunfall vom 26. März 2012 zum Zeitpunkt des Vorfalles physisch und psychisch angeschlagen und damit verletzbarer war, so ist die Ungewöhnlichkeit vorliegend zu bejahen und es ist entsprechend von einem Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG auszugehen.

5.                

5.1.           Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem Vorliegen eines Gesundheitsschadens voraus, dass dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht.

5.2.           Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181, mit Hinweisen). Die Beurteilung natürlicher Kausalzusammenhänge obliegt im Bereich des Sozialversicherungsrechts naturgemäss den ärztlichen Fachpersonen.

5.3.           Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E____, hat angegeben, dass die Beschwerdeführerin nach dem Überfall eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) entwickelt habe. Durch die Schwere der Traumatisierung sei es zu einer nachhaltigen Gesundheitsverschlechterung gekommen. Die PTSD habe sich zu einer Panikstörung und zu einer mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomatik entwickelt. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht im Freien unbefangen bewegen. Sie erschrecke vor allem bei Geräuschen, die von hinten kommen und die Panik bei ihr auslösten. Sie leide unter Schlafstörungen und habe sich fast vollständig aus dem sozialen Leben zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin zeige Gedankenkreisen, Grübeln, negatives Denken, Schreckhaftigkeit, Ängste, Panikattacken mit Herzrasen, Schweissausbrüchen, Erstickungsgefühlen, Schwindel und Entfremdungsgefühlen. Seit dem Überfall bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 31. Mai 2017, Replikbeilage 1).

In der Klinik F____ war die Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2016 bis 19. Februar 2017 und vom 21. Juni 2017 bis 18. Juli 2017 zur stationären psychosomatisch-sozialmedizinischer Rehabilitationsbehandlung. Die zuständigen Ärztinnen diagnostizieren u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung/Anpassungsstörungen mit Entwicklung eines Erschöpfungssyndroms sowie eine Panikstörung. Die Beschwerdeführerin sei affektiv niedergestimmt, verzweifelt, perspektivlos, eingeschränkt schwingungsfähig, niedergeschlagen, weinerlich, affektlabil, verzagt. Es wird eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung empfohlen sowie eine IV-gestützte Wiedereingliederung mit einer Belastungsprobe von täglich zwei Stunden frühestens ab Herbst 2017 (Berichte vom 6. März 2017, Beschwerdebeilage 5 und 18. Juli 2017, Replikbeilage 3).

In dem von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebenen psychiatrischen Fachgutachten vom 15. September 2017 (Beilage zur Eingabe vom 31. Januar 2018) gibt der Gutachter Dr. G____ an, es müsse davon ausgegangen werden, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nach dem Überfall 2015 vorgelegen habe, mittlerweile jedoch in eine depressive Störung und eine Panikstörung übergegangen sei (Gutachten S. 114). Aktuell bestünden eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Panikstörung, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dabei müsse davon ausgegangen werden, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und auch die rezidivierende depressive Störung bereits seit mindestens 2012 bestanden haben, die Panikstörung jedoch erst nach dem Überfall im März 2015 hinzugetreten sei. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychiatrischen Diagnosen ab April 2015 bis Juli 2017 für jegliche Tätigkeiten zu 100 % als arbeitsunfähig beurteilt werden müsse. Aktenanamnestisch sei anzunehmen, dass ab mindestens Juni 2014 bereits eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden habe (Gutachten S. 122).

5.4.           Gestützt auf diese Arztberichte kann der natürliche Kausalzusammenhang der diagnostizierten psychischen Beschwerdebilder mit dem Unfallereignis zumindest im Sinne einer Teilkausalität ohne Weiteres bejaht werden. Im Folgenden ist demnach die Adäquanz zu prüfen.

5.5.           5.5.1. Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen (vgl. Ziffer 3.3.). Dabei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei Schreckereignissen – anders als im Rahmen üblicher Unfälle – die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge Anwendung) der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2.).

5.5.2. An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden hohe Anforderungen gestellt. Schreckereignisse sind i.d.R. nicht geeignet, einen andauernden, erheblichen psychischen Schaden zu verursachen, wenn weder das Opfer noch eine Drittperson einen erheblichen Körperschaden erlitten hat und das Schreckereignis nur relativ kurze Zeit gedauert hat (Bundesgerichtsurteil 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013, E. 2). Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und gewissermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177; Bundesgerichtsurteil U 2/05 vom 4. August 2005 und U 390/04 vom 14. April 2005; vgl. auch DAVID WEISS, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als Unfall nach Art. 4 ATSG, in: SZS 2007 S. 56). So verneinte das Bundesgericht die Adäquanz von psychischen Beschwerden nach drei Monaten im Fall einer Versicherten, die als Aufsicht in einem Spielsalon bei Arbeitsschluss von drei maskierten Männern überfallen wurde, wobei einer von ihnen mit den Fäusten auf sie einschlug und ein anderer eine Pistole auf sie richtete (Bundesgerichtsurteil U 2/05 vom 4. August 2005; vgl. auch Bundesgerichtsurteil U 549/06 vom 8. Juni 2007 E. 4.2). Ebenso bei einem nächtlichen Angriff einer Zeitungsverträgerin, die auf der Strasse von einem alkoholisierten Mann beschimpft und gewürgt wurde (Bundesgerichtsurteil U 390/04 vom 14. April 2005). Die Adäquanz wurde ebenso verneint bei einem Versicherten, der von einer Person mit Faustschlägen angegriffen wurde (Bundesgerichtsurteil 8C_146/2015 vom 22. Juli 2015). Ebenso bei einer Krankenschwester, die von einem geistig behinderten, als aggressiv bekannten Heimbewohner tätlich angegriffen und nebst Prellungen und Quetschungen auch unter psychischen Beschwerden litt (Bundesgerichtsurteil 8C_168/2011 vom 11. Juli 2011).

5.5.3. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Zwar ist dem nächtlichen Angriff der beiden Täter auf die Beschwerdeführerin eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, und es ist auch nachvollziehbar, dass die Versicherte das Ereignis subjektiv als sehr bedrohlich empfand. Im Anschluss an ein solches Ereignis mag das Sicherheitsgefühl der Beschwerdeführerin erschüttert gewesen sein und sie mag dadurch auch traumatisiert worden sein. Der Vorfall ist aber – auch unter Berücksichtigung der besonderen Prädisposition der Beschwerdeführerin (vgl. Ziffer 3.3.) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, eine psychische Störung im vorliegenden Ausmass mit vollständiger, langandauernder Arbeitsunfähigkeit von annähernd drei Jahren zu verursachen. Selbst wenn die Versicherte aufgrund der Komplikationen mit ihrer Schulter und in einer körperlich und psychisch schlechten Verfassung auf den Unfall nicht «optimal» reagierte, führte auch ein nicht allzu strenger Massstab zu keinem anderen Schluss. Der Angriff auf die Versicherte, und damit die Bedrohungssituation, war nur von sehr kurzer Dauer (ungefähr 30 Sekunden) und die Täter waren unbewaffnet, womit – auch für die Beschwerdeführerin erkennbar – keine akute Lebensbedrohung stattgefunden hat. Die Täter haben die Versicherte auch verbal nicht bedroht, sondern sich von selbst wieder davon gemacht. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die selbst bei aus objektiver Sicht schwerwiegenderen, tatsächlich lebensbedrohlichen Fällen, die adäquate Kausalität der psychischen Beschwerden nach wenigen Wochen verneint hat, muss auch vorliegend die Adäquanz bezüglich der länger andauernden psychischen Beschwerden verneint werden. Die psychische Störung und die lang andauernde Erwerbsunfähigkeit von annähernd drei Jahren können daher nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden.

5.5.4. Fehlt es somit an einem adäquaten Kausalzusammenhang, hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht keine weiteren, über die rund 80 Tage hinaus, Leistungen mehr erbracht. Da die Beschwerdeführerin bis zum 31. Mai 2015 bereits aufgrund des Vorunfalls vom 26. März 2012 ein volles Taggeld erbringt, besteht insofern kein Raum für weitergehende Taggeldleistungen oder sonstige Leistungen der Beschwerdeführerin aus dem vorliegenden Unfallereignis.

6.                

6.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 14. März 2017 im Ergebnis korrekt und die Beschwerde demgemäss abzuweisen ist.

6.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

6.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. A. Oron

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2017.17 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 UV.2017.17 (SVG.2018.189) — Swissrulings