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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.11.2017 UV.2017.13 (SVG.2018.35)

29 novembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,964 mots·~20 min·4

Résumé

Invalidenrente; leidensbedingter Abzug

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. November 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.13

Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017

Invalidenrente; leidensbedingter Abzug

Tatsachen

I.         

a) Der 1979 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Bauarbeiter bei der Firma [...] in [...] und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfälle versichert (vgl. Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1). Am 23. Juli 2014 wurde er bei der Arbeit auf der Baustelle beim Hantieren mit Rohren an der linken Hand von einer Baggerschaufel getroffen und zog sich dabei eine zweitgradige offene Trümmerfraktur der Mittelphalanx Dig. II links und eine zweitgradige offene intraartikuläre Fraktur der distalen Grundphalanx Dig. IV links zu. Er wurde gleichentags am C____spital Basel (nachfolgend: C____) operiert (vgl. Operationsberichte, SUVA-Akten 22 und 23; Austrittsbericht C____ vom 26.7.2014, SUVA-Akte 11). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

b) Nachdem der Beschwerdeführer am 18. November 2014 kreisärztlich untersucht wurde (vgl. Bericht vom 18.11.2014, SUVA-Akte 39), hielt er sich vom 16. Dezember 2014 bis 20. Januar 2015 in der Rehaklinik [...] auf. Nach Eingang des Austrittsberichts der Rehaklinik [...] vom 22. Januar 2015 (vgl. SUVA-Akte 57) und einer Aktenbeurteilung des Kreisarztes (vgl. Beurteilung vom 6.2.2015, SUVA-Akte 68) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. April 2015 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ab (vgl. SUVA-Akte 84). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (vgl. SUVA-Akte 105) erhoben und eine Stellungnahme seiner behandelnden Ärztin Dr. D____, FMH Chirurgie, Handchirurgin am [...]-Spital Basel (vgl. Bericht vom 18. August 2015, SUVA-Akte 104), eingereicht hatte, wurde er am 31. März 2016 durch Dr. E____, FMH Chirurgie, Kompetenz-Zentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, untersucht (vgl. Bericht, SUVA-Akte 113). Gestützt darauf nahm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Mai 2016 die Verfügung vom 14. April 2015 zurück und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2015 bei einem ermittelten IV-Grad von 13 % eine Rente und eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (vgl. SUVA-Akte 121). Dagegen erhob der Beschwerdeführer wiederum Einsprache (vgl. SUVA-Akten 127 und 130).

c) Im Auftrag der Eidgenössischen Invalidenversicherung absolvierte der Beschwerdeführer vom 12. September 2016 bis 11. Dezember 2016 ein Aufbautraining bei der Eingliederungsstätte F____ (vgl. Mitteilung Kostengutsprache der IV, SUVA-Akte 134). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 sandte er über seinen Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis seines Hausarztes Dr. G____ an die Beschwerdegegnerin (vgl. Zeugnis vom 24.11.2016, SUVA-Akte 136). Die Beschwerdegegnerin wies mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 die Einsprache ab (SUVA-Akte 147).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 9. März 2017 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 6. Februar 2017 sei teilweise aufzuheben.

2. Es sei Herrn A____ per 1. März 2015 eine Invalidenrente der SUVA basierend auf einem IV-Grad von mindestens 30 % auszurichten.

3. Alles unter o/e-Kostenfolge.

In der Beilage zur Beschwerde reicht der Beschwerdeführer den Abschlussbericht des Aufbautrainings bei der Eingliederungsstätte F____ vom 3. Januar 2017 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 2), den Zwischenbericht der [...] GmbH (vgl. BB 3), welche den Beschwerdeführer bei der Stellensuche beraten und unterstützt hatte und den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. D____ vom 3. Februar 2017 ein (vgl. BB 4).

b) Die Beschwerdegegnerin legt die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Dokumente Dr. E____, FMH Chirurgie, Kompetenz-Zentrum Versicherungsmedizin, vor (vgl. Stellungnahme vom 4.5.2017, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 sei zu bestätigen.

c) Mit Replik vom 21. September 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

III.      

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 29. November 2017 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                

2.1.           Mit der die Verfügung vom 11. Mai 2016 bestätigenden Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem ermittelten IV-Grad von 13 % eine Invalidenrente zu und stellte fest, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 23. Juli 2014 stünden. Ferner gewährte sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 10 % (vgl. Einspracheentscheid, SUVA-Akte 138).

2.2.           Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, die Stellungnahme von Dr. E____ vom 4. Mai 2017 sei widersprüchlich und es könne darauf nicht abgestellt werden. Andererseits beanstandet er das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Invalideneinkommen und beantragt, es sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 30 % auszurichten.

2.3.           Die im Einspracheentscheid ebenfalls gewährte Integritätsentschädigung wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Ebenfalls unbestritten ist der fehlende adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Zwischen den Parteien ist lediglich strittig, ob dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2015 eine höhere als die bei einem IV-Grad von 13 % zugesprochene Rente zusteht.

3.                

3.1.           Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist vielmehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.           In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465, 468, 469 f. E. 4.2 und E. 4.4 und 4.6). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351, 353 f. E. 3 ee; BGE 135 V 469 ff. E. 4.4 ff.).

3.3.           Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25 % zu kürzen (vgl. BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).

4.                

4.1.           Zunächst gilt es, auf die medizinische Sachlage einzugehen.

4.2.           Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017, in welchem sie eine Erhöhung der zugesprochenen Rente ablehnte, in medizinischer Hinsicht auf die Ausführungen ihrer versicherungsinternen Ärztin Dr. E____, FMH Chirurgie, anlässlich ihrer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31. März 2016 (vgl. Bericht vom 8.4.2016, SUVA-Akte 113). Dr. E____ führte aus, der Unfall vom 23. Juli 2014 habe zu einer bleibenden Einschränkung der Funktion von Mittel- und Ringfinger der linken Hand und somit zu einer Funktionsstörung der linken Hand bezüglich Grobfunktion und Feinmotorik geführt. Allerdings bestehe entgegen der Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. D____ in deren Arztbericht vom 18. August 2015 links keine Hilfshand (die nicht einmal als Hilfshand voll einsetzbar sei), sondern eine deutlich eingeschränkte Funktion (vgl. a.a.O., S. 8). Im Einzelnen führte sie aus, eine passive Hilfshand könne definitionsgemäss nur noch für eine leichte Gegenhaltefunktion eingesetzt werden. Dies sei vorliegend mit Sicherheit nicht der Fall. Der Versicherte setze seine linke Hand z.B. für die Körperpflege und für Haushaltsarbeiten ein. Die Handfunktion sei somit vorliegend aktiv. Die linke Hand des Versicherten sei auch nicht in einem Ausmass eingeschränkt, dass von einer aktiven Hilfshand gesprochen werden könnte, denn die linke Hand sei nicht in steifer Form fixiert, die Beweglichkeit der Fingergrundgelenke (MCP-Gelenke) sowie des Handgelenks sei erhalten. Daumen, Zeigfinger und Kleinfinger seien in der Beweglichkeit nicht eingeschränkt und die linke Hand selbst könne geöffnet und geschlossen werden, wenn auch die Schliessfunktion (Faustschluss) für den Mittel- und Ringfinger eingeschränkt sei. Durch letzteres bestehe eine Einschränkung der Grobgriff-Funktion der linken Hand. Es ergebe sich auch ein funktionelles Defizit der linken Hand für Heben und Tragen von Lasten. Diesbezüglich komme sie zur selben Einschätzung bezüglich der zumutbaren Gewichtsbelastung wie Dr. D____, Handchirurgin [...]-Spital, in ihrem Bericht vom 18. August 2015. Schliesslicht führte Dr. E____ aus, die Feinmotorik der linken Hand sei ebenfalls reduziert. Anspruchsvolle feinmotorische Tätigkeiten, Präzisionsarbeiten und statische Feinarbeiten seien dem Versicherten nicht zumutbar. Konsekutiv ergebe sich, dass eine eingeschränkte Haltefunktion an der linken Hand bestehe. Arbeiten an sturzexponierten Stellen wie auf Leitern, Gerüsten oder auf einem Dach seien aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ebenso Kälte- und Vibrationsexposition (vgl. a.a.O., S. 8). Die rechte, dominante Hand sei nicht eingeschränkt. Zusammenfassend hielt sie fest, unter der Berücksichtigung der oben genannten Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer eine sehr leichte ganztätige Arbeit in vollem zeitlichem und leistungsmässigem Umfang zumutbar (vgl. a.a.O., S. 9).

4.3.           Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Einschätzung der SUVA-Ärztin sei nicht schlüssig. Zur Begründung verweist er auf den Zwischenbericht der [...] GmbH (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche), den Abschlussbericht des Aufbautrainings, welches er im Auftrag der Invalidenversicherung vom 12. September 2016 bis 11. Dezember 2016 in der Eingliederungsstätte F____ absolviert hatte und auf die Darlegungen von Dr. D____ in ihrem Bericht vom 3. Februar 2017 (vgl. Beschwerde, S. 4 und 5).

4.4.           Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 ohne Kenntnis der vorstehend genannten Berichte verfasst wurde. Diese Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer erst im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereicht und finden sich daher im ursprünglichen Dossier der Beschwerdegegnerin nicht. Deshalb ist nachfolgend in einem ersten Schritt auf diese neuen Unterlagen einzugehen. Die letzte von der Beschwerdegegnerin bei der SUVA-Ärztin Dr. E____ während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingeholte Stellungnahme vom 4. Mai 2017 (vgl. AB 1) basiert auf einer Würdigung dieser Unterlagen und enthält gegenüber der Stellungnahme vom 8. April 2016 eine abweichende Einschätzung, weshalb anschliessend zu prüfen ist, ob auf die neuste Einschätzung von Dr. E____ vom 4. Mai 2017 abgestellt werden kann.

4.5.           4.5.1. Im Abschlussbericht der Eingliederungsstätte F____ vom 31. Januar 2017 wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Massnahme im Rahmen eines 50 % Pensums gearbeitet, welches sich von Beginn an schwierig gestaltete, da der Beschwerdeführer häufig über starke Schmerzen im Bereich der linken Hand/Arm geklagte habe. Seine Fortschritte seien, wenn überhaupt, nur sehr gering gewesen (vgl. BB 2, S.2). Die vereinbarten Ziele habe er nicht erreichen können. Die Schmerzproblematik habe während der gesamten Einsatzdauer im Vordergrund gestanden. Eine berufliche Perspektive habe der Beschwerdeführer dahingehend entwickeln können, dass er eine Tätigkeit im handwerklichen Bereich aufgrund der Erfahrungen in der Eingliederungsstätte F____ definitiv ausschliessen konnte. Aus dem Abschlussbericht ergibt sich ferner, dass aus Sicht der Eingliederungsstätte F____ bei der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers Umgebungs- und Kontextfaktoren keine Rolle gespielt haben. Abschliessend wurde festgehalten, aufgrund der verringerten physischen Belastbarkeit und den damit eingeschränkten Möglichkeiten seien die Chancen für eine Wiedereingliederung im handwerklichen Sektor unrealistisch. Dem Beschwerdeführer werde empfohlen, eine Alternative zu einer rein handwerklichen Tätigkeit zu erarbeiten und sich in diesem Bereich zu bewerben (vgl. a.a.O.). Der Zwischenbericht informiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen über die gleiche Problematik. Darüber hinaus enthält er unter anderem eine Aufzählung von Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer ausüben könnte (vgl. BB 3, S. 2).

4.5.2.  Die behandelnde Ärztin Dr. D____ führt in ihrem Bericht vom 3. Februar 2017 seitens des [...]-Spitals aus, dass sie im Vergleich zu ihrer Bescheinigung vom 18. August 2015 keine Änderung sehe. Sie wiederholt, dass sie bereits damals darauf hingewiesen habe, dass die linke Hand auch als Hilfshand nicht voll einsetzbar sei (vgl. BB 4, S. 1). In Bezug auf das Aufbautraining in der Eingliederungsstätte führt sie aus, es habe sich nun in der Praxis gezeigt, dass der Beschwerdeführer für handwerkliche Tätigkeiten, welche eine Hilfshand benötigen, nicht einsetzbar sei (vgl. a.a.O.). Zugleich gibt sie an, der Beschwerdeführer sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei eingeschränktem Einsatz beider Hände (Rezeptionist, Empfang, Museumswärter) ganztags 100 % arbeitsfähig (vgl. BB 4, S. 2).

4.6.           4.6.1. Dr. E____, Kompetenz-Zentrum Versicherungsmedizin, erklärt nun in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2017, dass sich gestützt auf die vorgenannten Berichte bezüglich der bimanuellen Arbeitsfähigkeit des Versicherten neue Erkenntnisse ergeben würden. Das in der chirurgischer Beurteilung vom 8. April 2016 formuliertes Zumutbarkeitsprofil müsse dahingehend angepasst werden, dass der Versicherte für handwerkliche Tätigkeiten (mit Voraussetzung einer bimanuellen Tätigkeit, d.h. Einsatz der linken Hand aktiv oder als Hilfshand) als funktioneller Einhänder zu beurteilen sei (vgl. AB 1, S. 2). Zur Begründung weist sie darauf hin, dass nach dem Bericht der Eingliederungsstätte F____ nun auch unbelastete, bimanuelle, repetitive Arbeiten, die einen wiederholten Einsatz der linken Hand notwendig machen (sei es aktiv oder im Rahmen einer passiven Hilfsfunktion wie z.B. als Gegenhaltehand), nicht in einem 100 % Pensum ausgeführt werden konnten (vgl. AB 1, S. 1). Unter Wiederholung des von ihr bereits formulierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. Erwägung 4.2 vorstehend) gibt Dr. E____ an, es sei nachvollziehbar, dass ein Setting ohne Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden Dysbalancen, wie in der Eingliederungsstätte geschehen, in zusätzlicher Kombination mit einer auch unbelasteten Repetition der manuellen Arbeitsschritte beim Versicherten zu Ausweichbewegungen, Fehlbelastungen und Beschwerden und damit konsekutiv zu einer Verlangsamung und zu einer reduzierten Leistungsfähigkeit geführt habe. Die von der Eingliederungsstätte F____ mit Bericht vom 3. Januar 2017 dokumentierte Arbeitstätigkeit habe die Grenzen der von ihr mit Bericht vom 8. April 2016 formulierten Zumutbarkeit überschritten. Die dokumentierten Schraub- und Montagearbeiten beinhalteten zwar keine Gewichtsbelastung, aber ein repetitives statisches Halten im Sinne einer Greif-Haltefunktion mit der linken, eingeschränkten Hand und dies bei zu fixierenden kleinen Objekten (Elektrostecker, Elemente diverser Durchflussmessgehäuse) mit Tendenz zu feinmotorischer Arbeit (vgl. AB 1, S. 3). Es sei zu beurteilen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum Möglichkeiten bestehen würden eine handwerkliche Tätigkeit optimal an die vorliegende Behinderung (Ausschluss des linken Mittel- und Ringfingers) bezüglich noch vorhandener Greif-Funktion individuell anzupassen. Bereits im geschützten Setting sei der bestehenden Behinderung nicht vollumfänglich Rechnung getragen worden. Somit müsse sie sich, basierend auf den neu vorgelegten Berichten, insbesondere dem Abschlussbericht der Eingliederungsstätte, nun der Beurteilung von Dr. D____ anschliessen. Ferner führte sie aus, es sei durch die Eingliederungsstätte dokumentiert worden, dass das Arbeitspensum nicht über 50 % gesteigert werden konnte und dass innerhalb dieses 50 %-Pensum im Rahmen einer geschützten Werkstätte eine Arbeitsleistung von durchschnittlich 70 % (ermittelte Leistungsfähigkeit zwischen 60-70 %) beurteilt wurde. Schlussfolgernd resultiere vorliegend keine vernünftig verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr für eine bimanuelle Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. a.a.O.). Obwohl im Alltag keine Einhändigkeit bestehe und die linke Hand passiv wie auch aktiv eingesetzt werde, müsse der Versicherte für bimanuelle handwerkliche Tätigkeiten als funktioneller Einhänder beurteilt werden. Für übrige, nicht handwerkliche Tätigkeiten ohne repetitiven passiven oder aktiven Einsatz der linken Hand sei er in einem Vollzeitpensum mit voller Leistung arbeitsfähig (vgl. AB 1, S. 4).

4.6.2. Diese Beurteilung von Dr. E____ erscheint in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Sie ist vorliegend insbesondere deswegen nachvollziehbar und überzeugend, da sich Dr. E____ auf die Beurteilungen der Eingliederungsstätte abstützte und sich auch aus den übrigen Akten nichts ergibt, das dieser Beurteilung widersprechen oder an ihr Zweifel wecken würde. Es kommt hinzu, dass sich Dr. E____, in dieser letzten und damit jüngsten Stellungnahme den Ausführungen der behandelnden Ärztin Dr. D____ hinsichtlich der bislang bestehenden Streitfrage nach handwerkliche Tätigkeiten, welche eine Hilfshand benötigen, vollumfänglich angeschlossen hat, so dass nunmehr in medizinischer Hinsicht keine Diskrepanzen mehr bestehen. Insbesondere hielt Dr. E____ ausdrücklich fest, dass auch unbelastete, bimanuelle, repetitive Arbeiten, die einen wiederholten Einsatz der linken Hand, unabhängig davon, ob aktiv oder im Rahmen einer passiven Hilfsfunktion wie z.B. als Gegenhaltehand, notwendig machen, nicht in einem 100 % Pensum ausgeführt werden können. Da auch keine Indizien oder Umstände ersichtlich sind, die gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung sprechen würden (vgl. Erwägung 3.2 vorstehend), kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.

4.7.           4.7.1. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt überzeugt nicht.

4.7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. E____ komme zum Schluss, es bestehe beim Beschwerdeführer keine vernünftig verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr für eine bimanuelle Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, schränke diese Aussage dann aber auf handwerkliche Tätigkeiten ein (vgl. Replik, S. 1). Dabei handle es sich um eine widersprüchliche Aussage, da nicht klar sei, ob der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als funktioneller Einhänder zu verstehen sei, oder ob diese Einschränkung nur bei handwerklichen Tätigkeiten bestehe (vgl. a.a.O.). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zum einen kann sich die Aussage von Dr. E____ in ihrem Kontext und aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf das Aufbautraining in der Eingliederungsstätte nur auf handwerkliche Tätigkeiten beziehen, da etwas anderes im Aufbautraining gar nicht getestet wurde. Zum anderen hält die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass das angepasste Zumutbarkeitsprofil keine Beschränkungen auf den Dienstleistungssektor vorsieht, sondern sich die von Dr. E____ in der Stellungnahme vom 4. Mai 2017 attestierte Arbeitsfähigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezieht. Dies ergibt sich zudem bereits aus der Formulierung von Dr. E____, wonach der Beschwerdeführer „für bimanuelle handwerkliche Tätigkeiten als funktioneller Einhänder beurteilt werden“ müsse, nicht aber für „übrige, nicht handwerkliche Tätigkeiten ohne repetitiven passiven oder aktiven Einsatz der linken Hand“ und er diesbezüglich mit einem „Vollzeitpensum mit voller Leistung arbeitsfähig“ sei (vgl. AB 1, S. 3 f). Im Übrigen beurteilten sowohl Dr. D____ als auch Dr. E____ in ihren früheren Stellungnahmen vom 18. August 2015 resp. 31. März 2016 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers immer in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht in Bezug auf ein spezifisches, eingeschränktes Segment, wie den Bereich der handwerklichen Tätigkeiten (vgl. Bericht vom 8.4.2016, SUVA-Akte 113). Auch in ihrem letzten und jüngsten Bericht vom 3. Februar 2017 bezog sich Dr. D____ bei der von ihr attestierten Arbeitsfähigkeit nochmals ausdrücklich den „allgemeinen Arbeitsmarkt“ (vgl. BB 4, S. 2), was von Dr. E____ auch entsprechend zitiert wurde. Hätte Dr. E____ entgegen den Ausführungen der behandelnden Ärztin und entgegen ihren eigenen früheren Ausführungen hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeit nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abstellen wollen, hätte sie dies mit Sicherheit explizit vermerkt und begründet. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Abklärungen in Form einer unabhängigen Begutachtung (vgl. Replik, S. 2) und es ist als Zwischenfazit festzustellen, dass in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von Dr. E____ vom 4. Mai 2017 vollumfänglich abgestellt werden kann.

5.                

5.1.           In erwerblicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.

5.2.           Hinsichtlich des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin [...] vom 25. Februar 2015 resp. den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe einen Betrag von Fr. 64‘771 angenommen (vgl. Einspracheentscheid, BB 1, S. 10). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt.

5.3.           5.3.1. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen und gestützt auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) 2014 für die im Kompetenzniveau 1 („Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art“) beschäftigten Männer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden über den gesamten privaten Sektor umgerechnet auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und in Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von +0,5 % für 2015 einen Jahreslohn von Fr. 66‘785 ermittelt (vgl. Einspracheentscheid, BB 1, S. 10). Sie gewährte dem Beschwerdeführer ausserdem einen leidensbedingten Abzug von 15 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘768 ergab.

5.3.2. Insoweit als der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es sei nicht auf den durchschnittlichen Lohn in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors, sondern auf das tiefere Einkommen für Dienstleistungen (TA 1, Ziff. 45-96) abzustellen, da ihm handwerkliche Tätigkeiten, welche eine Hilfshand benötigten, nicht mehr möglich seien (vgl. Beschwerde, S. 6) ist folgendes auszuführen: Nach den vorstehenden Erwägungen kann in medizinischer Hinsicht auf die Ausführungen von Dr. E____ in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2017 und das von ihr festgestellte Zumutbarkeitsprofil vollumfänglich abgestellt werden. Demnach ist der Beschwerdeführer für handwerkliche Tätigkeiten, welche eine bimanuelle Tätigkeit, d.h. den Einsatz auch der linken Hand aktiv oder als Hilfshand, voraussetzten, als funktioneller Einhänder zu beurteilen. Für übrige, nicht handwerkliche Tätigkeiten ohne repetitiven passiven oder aktiven Einsatz der linken Hand ist der Beschwerdeführer dagegen in einem Vollzeitpensum mit voller Leistung arbeitsfähig (vgl. BB 1, S. 4). Für die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, es stünden ihm nur noch Tätigkeiten aus dem Dienstleistungssektor offen (vgl. Replik, S. 2 f.), bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.

5.3.3. Im Gegenteil ergibt sich doch aus dem Zwischenbericht der [...] GmbH, dass der Beschwerdeführer für einzelne Tätigkeiten aus dem Produktionssektor ausdrücklich für arbeitsfähig befunden wurde (vgl. BB 3, S. 2). Als Beispiele sind die folgenden im Bericht aufgeführten Tätigkeiten zu nennen: Mitarbeiter Spedition / Lager (z.B. aus- und beladen von Lieferwagen), Baustellenkontrolle (Sicherheit auf Baustellen, Einhalten von Sicherheitsvorschriften, mit Hinweis darauf, dass eine solche Tätigkeit der Wunsch des Beschwerdeführers wäre) und das Bedienung von Maschinen in der Produktion, sofern die linke Hand nicht oder nur als Helferhand eingesetzt werden muss (vgl. a.a.O.). Daraus ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer durchaus Tätigkeiten im Produktionssektor in Frage kommen und bereits diskutiert wurden, wenn auch einzelne Optionen aufgrund von invaliditätsfremden Gründen (mangelnde Deutschkenntnisse, fehlende Fachkenntnisse, Fehlen eines Stapelfahrerausweises) verneint wurden (vgl. a.a.O.). Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den durchschnittlichen Lohn in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (LSE 2014, TA 1 Total Männer) abgestellt.

5.4.           5.4.1. Schliesslich bleibt noch der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, der gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 15 % sei zu tief und es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen (linke Hand auch als Hilfshand nicht voll einsetzbar) ein solcher von 25 % zu gewähren (vgl. Beschwerde, S. 6).

5.4.2. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % noch auf dem alten Zumutbarkeitsprofil von Dr. E____ vom 31. März 2016 (linke Hand für leichte Tätigkeiten einsetzbar) beruht. Da sich Dr. E____ in diesem Punkt der Beurteilung der behandelnden Ärztin angeschlossen hat, hat sich auch das medizinische Zumutbarkeitsprofil verändert, was sich zwingend in einem zusätzlichen Leidensabzug niederschlagen muss. Insoweit kann der von der Beschwerdegegnerin geäusserten gegenteiligen Auffassung nicht gefolgt werden. Aus der letzten Stellungnahme von Dr. E____ ergib sich klar, dass der Beschwerdeführer bei handwerklichen Tätigkeiten deutlich stärker eingeschränkt ist, als bisher angenommen. Da in der Tabelle TA 1 Tätigkeiten aus dem Sektor 2 Produktion und aus dem Sektor 3 Dienstleistungen gemeinsam erfasst sind und der Beschwerdeführer bei den handwerklichen Tätigkeiten für bimanuelle Tätigkeiten als funktioneller Einhänder zu beurteilen ist, ist es vorliegend gerechtfertigt dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen einen weiteren leidensbedingten Abzug von 5 % und damit einen solchen von total 20 % zuzuerkennen. Damit wird vorliegend zureichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Produktionssektor bei denjenigen Tätigkeiten, die sich im handwerklichen Bereich befinden, nicht jedoch bei anderen Tätigkeiten in diesen Branchen (vgl. hierzu die Ausführungen in Ziffer 5.3.3. vorstehend) im Vergleich zu anderen, in Bezug auf beide Hände voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren, Arbeitnehmern benachteiligt ist. Ein höherer leidensbedingter Abzug erweist sich insbesondere deshalb als nicht gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer an seiner linken und nicht an seiner dominanten rechten Hand eingeschränkt ist und damit die von ihm mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.2 zitierte Rechtsprechung, wonach bei Versicherten, die ihre dominante Hand lediglich sehr eingeschränkt einsetzen können regelmässig einen Abzug von 20 % bis 25 % zugestanden werde, vorliegend nicht einschlägig ist.

5.5.           Ausgehend vom neuen Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 53‘428 ergibt sich für den Zeitraum ab 1. März 2015 ein IV-Grad von (gerundet) 18 % (Valideneinkommen von Fr. 64‘771 - Invalideneinkommen von 53‘428 : Fr. 64‘771 x 100) und damit ein Anspruch auf eine entsprechende höhere als die bisher zugesprochene Invalidenrente von 13 %.

6.                

6.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 18 % auszurichten.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.           Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Gleichzeitig gilt es aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer beantragt hat, ihm eine Rente bei einem IV-Grad von mindestens 30 % auszurichten (vgl. Beschwerde, S. 2 und 7). Angesichts des Umstands, dass die dem Beschwerdeführer bereits zugesprochene Rente von 13 % auf neu 18 % anstelle der beantragten 30 % erhöht wird, obsiegt der Beschwerdeführer nicht vollumfänglich. Es lässt sich daher rechtfertigen, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.00 zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer folglich eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2015 eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 18 % zu entrichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 224.00. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2017.13 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.11.2017 UV.2017.13 (SVG.2018.35) — Swissrulings