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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.10.2017 UV.2017.10 (SVG.2018.44)

25 octobre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,807 mots·~14 min·2

Résumé

Verneinung der Rückfallkausalität (BGer 8C_222/2018 Urteil vom 8.8.2018)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.10

Einspracheentscheid vom 16. Januar 2017

Verneinung der Rückfallkausalität

Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer arbeitete über das Temporärbüro [...] bei der Firma [...] als Lagermitarbeiter und war über diese Funktion bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 13. Dezember 2013 (SUVA-Akte 1) fiel ihm am 25. Oktober 2013 beim Ausladen eines LKWs ein Stapel Säcke mit einem Gesamtgewicht von ca. 250 kg gegen das Bein. Aufgrund anhaltender Beschwerden im linken Knie begab er sich am 5. November 2013 an seinem Wohnort in [...] in ärztliche Behandlung (vgl. SUVA-Akte 7) und wurde vollständig krank geschrieben (SUVA-Akte 13). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. SUVA-Akte 25).

Nach der Einholung verschiedener Arztberichte zum Krankheitsverlauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2014 (SUVA-Akte 48) mit, die geklagten linksseitigen Kniebeschwerden seien nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 25. Oktober 2013 zurückzuführen. Die Versicherungsleistungen würden demgemäss per 1. September 2014 eingestellt. Der behandelnde Orthopäde Dr. med. C____ stellte diesen Entscheid in Frage und gab zudem an, es sei beim Beschwerdeführer bei ausschliesslichen Unfallfolgen eine Kniegelenksarthroskopie indiziert (SUVA-Akte 49). Der Kreisarzt schloss sich dieser Beurteilung an (SUVA-Akte 50), woraufhin die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid mit Schreiben vom 12. September 2014 zurückzog (SUVA-Akte 51).

Am 9. September 2014 wurde der Beschwerdeführer am Knie operiert (SUVA-Akte 61), klagte in der Folge aber weiterhin über Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Abklärungen ein. Der Kreisarzt Dr. med. D____ kam zum Schluss, dass von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (SUVA-Akte 87). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 (SUVA-Akte 98) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass der medizinische Endzustand erreicht sei, die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2014 eingestellt würden und ein Anspruch auf Rentenleistungen geprüft werde. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 (SUVA-Akte 107) lehnte sie einen Anspruch auf Rentenleistungen sowie Integritätsentschädigung ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. März 2015 (SUVA-Akte 123) ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Bereits am 26. März 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, er habe wieder vermehrt Schmerzen und dem linken Knie gehe es wieder schlechter (SUVA-Akte 124). Am 22. Juli 2015 meldete er einen Rückfall; die Beschwerden hätten sich sukzessive verschlimmert (SUVA-Akte 142). Gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung vom 24. Juli 2015 (SUVA-Akte 144) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. August 2015 (SUVA-Akte 149) die Rückfallkausalität und dementsprechend einen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Im Einspracheverfahren holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er erneut am linken Knie operiert werden müsse (SUVA-Akte 183). Nach einer erneuten kreisärztlichen Beurteilung vom 8. November 2016 (SUVA-Akte 201) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2016 (SUVA-Akte 205) erneut die Unfallkausalität. Die dagegen erhobene Einsprache (SUVA-Akte 209) wies die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2017 (SUVA-Akte 214) ab.

II.       

Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, am 20. Februar 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2017 aufzuheben und es sei die Sache zur neuen und ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es seien die Leistungen nach UVG neu zu prüfen und auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 25. Juli 2017 und Duplik vom 10. August 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest. Der Beschwerdeführer hat auf eine Triplik verzichtet.

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Februar 2017 ist dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden.

IV.     

Am 25. Oktober 2017 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). 

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. med. D____ davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer im Rückfall geklagten Beschwerden am linken Knie nicht überwiegend wahrscheinlich eine Unfallfolge darstellten.

2.2.           Der Beschwerdeführer hat dagegen zunächst vorgebracht, der medizinisch relevante Sachverhalt resp. die Frage nach der Kausalität der heute noch bestehenden Kniebeschwerden sei nicht genügend abgeklärt worden. Die unfallkausale Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen und es könne noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Replicando hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe die Rückfallkausalität zu Unrecht ohne weitere Prüfung des medizinischen Sachverhalts verneint. Auf die kreisärztliche Beurteilung könne nicht abgestellt werden, da sie nicht unabhängig sei und im Widerspruch stehe zur Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. E____ sowie zu den von der Beschwerdegegnerin zugezogenen Gutachtern Dr. med. C____ und Dr. med. F____.

2.3.           Zunächst kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2014 eingestellt und einen Anspruch auf Rentenleistungen und Integritätsentschädigung mit Einspracheentscheid vom 3. März 2015 bereits rechtskräftig verneint hat. Es ist folglich vorliegend lediglich noch zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer nach Fallabschluss im Rückfall geklagten Beschwerden am linken Knie und insbesondere die am 21. Oktober 2016 durchgeführte Operation noch in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 25. Oktober 2013 stehen und dementsprechend eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.

3.                

3.1.           Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289 f., je mit Hinweisen). 

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.2 und E. 4.4, BGE 135 V 254 E. 3.4.1 und BGE 122 V 157 E. 1d). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (Urteile 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).

3.2.           Zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität zwischen den heute noch bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers am linken Knie und des Unfallereignisses vom 25. Oktober 2013 zu Recht verneint hat sind im Folgenden die zur Verfügung stehenden medizinischen Stellungnahmen kurz darzulegen.

3.3.           Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Beurteilung der Frage nach der Unfallkausalität auf die Einschätzung ihres Kreisarztes abgestützt. Dr. med. D____ hat auf Anfrage am 14. November 2014 (SUVA-Akte 87) angegeben, dass von einer weiteren medizinischen Behandlung beim Beschwerdeführer keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne. Die durchgeführte Meniskus-Operation habe keine Besserung erzielen können. Eine in der [...] durchgeführte MRI-Diagnostik hat die vom Kreisarzt aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen einer postoperativen Osteonekrose (vgl. SUVA-Akte 80, S. 4) nicht bestätigt (Bericht [...] vom 13. November 2014, SUVA-Akte 88). Dem Beschwerdeführer seien mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztägig zumutbar. Weitere operative Massnahmen im Bereich des linken Kniegelenkes seien aktuell nicht indiziert. Durch die Operation vom 9. September 2014 mit Arthroskopie des linken Kniegelenkes und subtotaler Resektion des Aussenmeniscus sei die vorliegende Problematik bereits behandelt worden (Bericht des Kreisarztes vom 26. Februar 2015, SUVA-Akte 122).

Nach dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 3. März 2015 (SUVA-Akte 123) machte der Beschwerdeführer bereits am 26. März 2015 geltend, er habe vermehrt Beschwerden und dem linken Knie gehe es wieder schlechter. Er sei darum im [...]spital [...] in Behandlung gewesen (vgl. Gesprächsnotiz, SUVA-Akte 124). Der zuständige Arzt der Orthopädie und Traumatologie des [...]spitals [...] führte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers aus, es könne keine eindeutige Erklärung für das Beschwerdebild und die geklagten Belastungs-, Bewegungs- und Ruheschmerzen des Beschwerdeführers gefunden werden (Bericht vom 26. März 2015, SUVA-Akte 129).

Der Beschwerdeführer hat daraufhin vorgebracht, er habe am 18. Juni 2015 ein MRT durchführen lassen, was eine Verschlimmerung gezeigt habe (vgl. SUVA-Akte 138, S. 1). Der Bericht des in [...] durchgeführten MRI des linken Knies vom 18. Juni 2015 (SUVA-Akte 138, S. 2) führt eine Fissur des Hinterhornes Aussenmeniskus («fissure de la corne postérieure du ménisque externe») auf.

Der Kreisarzt Dr. D____ hat zu diesem Befund Stellung genommen. Er führt mit Aktennotiz vom 26. Juni 2015 (SUVA-Akte 139) aus, dass das MRI vom 18. Juni 2015 einen Status nach Teilresektion des Aussenmeniskus zeige. Dies sei ein bereits bekannter Befund. Sonst würden unauffällige Verhältnisse aufgezeigt. Am 23. Juli 2015 wiederholt Dr. D____, die im MRI gezeigten Signalveränderungen im Bereich des Aussenmeniskus sei auf die Voroperation zurückzuführen. Es bestehe klinisch kein neuer Aspekt, der einen Rückfall rechtfertige. Eine Meniskusläsion wie von Dr. G____ (SUVA-Akte 141, S. 2) erwähnt, liege nicht vor (SUVA-Akte 143). In einem ausführlicheren Bericht vom 24. Juli 2015 (SUVA-Akte 144) führt der Kreisarzt aus, dass in der letzten Untersuchung des Knies im [...]spital [...] am 26. März 2015 ein äusserlich unauffälliges linkes Kniegelenk beschrieben worden sei. Die vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzproblematik medialseitig bei Innen- und Aussenrotationsbewegungen stehe eindeutig in Diskrepanz zur Bildgebung mit einer Fissur im Bereich des Aussenmeniskus. Die Tatsache, dass in der Bildgebung MRI linkes Kniegelenk vom 18. Juni 2015 eine Fissur im Bereich des Aussenmeniskus diagnostiziert worden sei, müsse als Signalveränderung im Bereich des Aussenmeniskus verstanden werden. Diese erkläre sich durch die operative Massnahme vom 9. September 2014. Weitere strukturell objektivierbare Läsionen seien in der MRI-Bildgebung nicht feststellbar. Der unfallbedingte Befund linkes Kniegelenk habe sich auch unter Berücksichtigung der aktuellsten Berichte gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2014 nicht wesentlich verschlimmert. Es liege nach wie vor ein medizinischer Endzustand vor. Die geklagten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen.

In der Folge reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. H____, chirurgische Orthopädie und Traumatologie, vom 8. November 2015 ein (SUVA-Akte 152, S. 2 f.). Dr. H____ hat nach der Untersuchung des Beschwerdeführers angegeben, es liege eine limitierte Flexion von 125º vor und eine uneingeschränkte Extension. Auf dem letzten bildgebenden MRI sei eine Chondropathie Grad 4 ersichtlich mit einer Läsion des Aussenmeniskus («chondropathie stade IV avec une lésion du segment postérieur du ménisque externe»). Ausserdem liege eine patellofemorale Kniegelenksdysplasie («une discrète dysplasie fémoro-patellaire») vor. Dr. H____ empfiehlt eine Viskosupplementierung.

Auch zu dieser Einschätzung hat der Kreisarzt Stellung genommen. Er führt aus, dass sich die Beweglichkeit des linken Kniegelenkes mit einer Flexion bis 125º gegenüber dem Vorbefund, wo noch eine Flexion bis 90º dokumentiert worden sei, noch verbessert habe. Eine erhebliche Verschlimmerung könne aus dem Bericht von Dr. H____ nicht entnommen werden (Aktennotiz vom 12. November 2015, SUVA-Akte 153).

Am 28. Juli 2016 teilt der Beschwerdeführer mit, dass Prof. I____ ihn am linken Knie operieren werde (SUVA-Akte 183). Dafür wurde zuerst bildgebend eine Arthrographie durchgeführt (SUVA-Akte 186, S. 3). Mit Bericht vom 1. September 2016 (SUVA-Akte 191) führt Prof. I____ aus, es sei beim Beschwerdeführer eine arthroskopische partielle Meniskektomie indiziert. Er werde den Beschwerdeführer am 21. Oktober 2016 operieren.

Der Kreisarzt Dr. J____ hat daraufhin nach Sichtung der Untersuchungsbefunde ausgeführt, es lägen keine neuen medizinischen Tatsachen vor; die Kniebeschwerden links und die geplante Operation seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 25. Oktober 2013 zurückzuführen (Aktennotiz vom 25. Oktober 2016, SUVA-Akte 197).

In einer ausführlicheren Beurteilung vom 8. November 2016 (SUVA-Akte 201) führt der Kreisarzt Dr. D____ aus, dass sich auch im aktuellsten MRI des linken Kniegelenkes vom 27. April 2016 (SUVA-Akte 196) keine frische Läsion des Aussenmeniskus gezeigt habe. Es hätten sich Veränderungen femorotibial äusserer Gelenkspalt und femoropatellar zweitgradig gezeigt. Wie in den vorangegangenen Untersuchungen würden ausserdem postoperative Signalveränderungen nach arthroskopischem Eingriff beschrieben. Die vorliegende MRI-Bildgebung ändere nichts an den vorangegangenen Beurteilungen vom 26. Februar und 24. Juli 2015. Die heute geklagten Kniebeschwerden des linken Kniegelenkes seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 25. Oktober 2013 zurückzuführen. Ebenfalls sei die geplante Operation des linken Kniegelenkes nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen.

Im Einspracheverfahren hat der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. E____ vom 7. Dezember 2016 (SUVA-Akte 209) eingereicht, indem dieser angibt, es sei nicht gerechtfertigt, die Unfallkausalität zu verneinen. Vor dem Arbeitsunfall habe der Beschwerdeführer unter keinerlei Kniebeschwerden gelitten. Zudem gibt der Beschwerdeführer einen MRI-Befund vom 15. Januar 2014 (SUVA-Akte 209) zu den Akten.

Auch zu diesem Vorbringen hat der Kreisarzt Dr. D____ am 10. Januar 2017 ausführlich Stellung genommen (SUVA-Akte 213) und geltend gemacht, dass sowohl die Ausführungen von Dr. E____ als auch der MRI-Bericht von Dr. K____ keinen neuen medizinischen Sachverhalt aufzeigten und darum an seiner Einschätzung nichts änderten.

3.4.           In Erwägung der Aktenlage kann vorliegend festgehalten werden, dass auf die kreisärztlichen Beurteilungen abgestellt werden kann. Sie wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind schlüssig und nachvollziehbar begründet (BGE 134 V 231, E. 5.1). Der Kreisarzt setzt sich mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte wiederholt auseinander. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben diese Einschätzungen Beweiswert, sofern keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. E. 3.1.).

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Einschätzung von Dr. D____ nicht in Zweifel zu ziehen. So hat dieser einerseits vorgebracht, der behandelnde Hausarzt Dr. L____ bestätige in einem Schreiben vom 15. Juni 2017 (Replikbeilage 1), dass der Beschwerdeführer ihn nie vor dem Unfall aufgrund von Kniebeschwerden konsultiert habe. Zu diesem Vorbringen kann gesagt werden, dass die Tatsache, dass erst seit einem Unfall Beschwerden vorliegen, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kein Beweis dafür ist, dass die Beschwerden unfallkausal sind. Die entsprechende Beweisregel «post hoc ergo propter hoc» ist beweisrechtlich nicht zulässig (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen und 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2). In dem vorgelegten Schreiben von Prof. I____ vom 30. Juni 2017 (Replikbeilage 2) gibt dieser an, über die Frage der Unfallkausalität keine Aussage machen zu können, da der Beschwerdeführer zu dieser Zeit noch nicht bei ihm in Behandlung gewesen sei. Was der Beschwerdeführer daraus zur Untermauerung seines Standpunktes herauszulesen vermag, ist nicht ersichtlich. Die ausserdem eingereichten ärztlichen Stellungnamen (Replikbeilage 4–6) sind älteren Datums und Berichte die dem Kreisarzt bereits bekannt waren und von diesem entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch bereits berücksichtigt wurden. Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schliesslich auf die Einschätzungen der Dres. C____ und F____ aus dem Jahr 2014 verweist, mag er übersehen haben, dass die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität gestützt auf ebendiese Beurteilungen bejaht (vgl. SUVA-Akte 50) und Unfalltaggelder sowie Heilkosten (inkl. operativem Eingriff vom 9. September 2014) ausgerichtet hat. Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2015 hat die Beschwerdegegnerin aufgrund des Erreichens des medizinischen Endzustands die Versicherungsleistungen eingestellt und in der Folge zu Recht gestützt auf die dargelegte Aktenlage eine Rückfallkausalität verneint.  

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist somit mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Kausalität zwischen dem Ereignis vom 25. Oktober 2013 und den heute vom Beschwerdeführer noch beklagten Kniebeschwerden sowie der durchgeführten Knieoperation zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat es somit zu Recht abgelehnt, weitergehende Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung des linken Knies zu übernehmen.

4.                

4.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

4.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer aus. Dieser Ansatz erhöht sich bei komplizierten und reduziert sich bei einfachen Verfahren. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich schwierigen Fall, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.– angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2'650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 212.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2017.10 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.10.2017 UV.2017.10 (SVG.2018.44) — Swissrulings