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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.12.2017 UV.2017.1 (SVG.2018.9)

19 décembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,463 mots·~12 min·4

Résumé

Kausalität von Unfallfolgen

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19. Dezember 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

C____ AG, Rechtsabteilung,

[...]                                                                                                       Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.1

Einspracheentscheid vom 25. November 2016

Kausalität von Unfallfolgen

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...], arbeitete seit Januar 2013 für die D____ AG und war in dieser Eigenschaft bei den C____ AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Oktober 2015 liess er der Versicherung einen Unfall melden, den er am 16. Oktober 2015 während der Ferien auf Kos erlitten habe. Er sei am Rand des Swimmingpools seitlich weggerutscht und habe dabei das rechte Knie verdreht (vgl. Antwortbeilage; AB 1).

b)        Die C____ AG traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Zunächst stellte sie dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen zum Unfallhergang (vgl. die schriftliche Auskunft des Versicherten vom 12. Dezember 2015; AB 2) und forderte den erstbehandelnden Arzt zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. med. E____, FMH Innere Medizin, vom 26. Dezember 2015; AB 4). Anschliessend holte die C____ AG bei ihrem Konsiliararzt eine Stellungnahme ein (Beurteilung Dr. med. F____, beratender Arzt, vom 30. Dezember 2015; AB 5).

c)         Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 verneinte die C____ AG einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (vgl. AB 6). Hiergegen erhob dieser am 22. Januar 2016 Einsprache (vgl. AB 8). Am 16. März 2016 äusserte sich Dr. med. G____, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH (vgl. AB 10). In der Folge erteilte die C____ AG Dr. med. H____, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, einen Auftrag zur Erstellung eines Aktengutachtens (Gutachten vom 12. November 2016; AB 16). Mit Einspracheentscheid vom 25. November 2016 wies sie die Einsprache des Versicherten ab (vgl. AB 17).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 9. Januar 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die C____ AG zu verpflichten, ihm aus dem Unfallereignis vom 16. Oktober 2015 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Am 10. Februar 2017 reichte er eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.

b)        Die C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort 16. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. Juli 2017 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er den Operationsbericht von Dr. G____ vom 27. Oktober 2016 beigelegt.

d)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 25. September 2017 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 19. Dezember 2017 fand die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das Aktengutachten von Dr. H____ vom 12. November 2016 habe man zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer infrage gestellt. Er macht zur Hauptsache geltend, der Meniskusriss sei nicht eindeutig auf eine Degeneration zurückführbar. Aus diesem Grunde könne die Ablehnung eines Anspruches auf Versicherungsleistungen nicht als korrekt erachtet werden (vgl. insb. die ergänzende Beschwerdebegründung; siehe auch die Replik).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung verneint hat.

3.             

3.1.       Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Kraft getreten, darunter auch Art. 6 Abs. 2 UVG sowie der gleichermassen revidierte Art. 9 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. die Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

3.2.       3.2.1.  Die Meniskusläsion des Beschwerdeführers gehört nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV zu den unfallähnlichen Körperschädigungen. Diese sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 UVV; BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328). Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalls müssen hingegen auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des auf den menschlichen Körper einwirkenden äusseren Faktors, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger Einfluss auf den Körper zu verstehen ist (BGE 143 V 285, 288 E. 2.3).

3.2.2.  Die schädigende Einwirkung kann auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen, doch gilt das Auftreten von Schmerzen allein noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV. Ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (in zeitlicher Hinsicht erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Für die Annahme der schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper ist ein Geschehen erforderlich, das sich in einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage abspielt und dem überdies ein erhöhtes Gefährdungspotenzial innewohnt. Ein solches Geschehen kann auch in einer körpereigenen Bewegung gesehen werden, sofern diese eine physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspruchung übersteigt (BGE 143 V 285, 288 E. 2.3).

3.3.       In der Unfallmeldung wurde vermerkt "Knie verdreht" (vgl. AB 1). In der schriftlichen Auskunft vom 12. Dezember 2015 gab der Beschwerdeführer Folgendes zum Unfallhergang an: "In den Ferien in Kos auf dem Weg in den Pool an dessen Rand ausgerutscht und in den Pool gefallen". Auf die Frage, ob sich etwas Ungewöhnliches ereignet habe hielt der Beschwerdeführer fest: "Verdrehen des rechten Knies beim Ausrutschen"; "Schlag bei der Landung auf das rechte Bein, stehend" (vgl. AB 2). Ergänzend führte er in der Einsprache vom 22. Januar 2016 an, bei der Landung sei sein rechtes Bein voll durchgestreckt gewesen und er habe bei der Berührung mit dem Boden des (hüfthohen) Pools einen starken Schlag erhalten (vgl. AB 8).

3.4.       Gestützt auf die plausiblen und in sich stimmigen Schilderungen des Beschwerdeführers ist das Erfordernis des auf den menschlichen Körper einwirkenden äusseren Faktors (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor) als gegeben zu erachten. Dies wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht (mehr) infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Umstritten ist, ob die beim Beschwerdeführer festgestellte Meniskusverletzung rechts natürlich kausal auf das Ereignis vom 16. Oktober 2015 zurückzuführen ist.

4.             

4.1.       Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb). 

4.2.       Zur Beurteilung der Frage, ob zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist die rechtsanwendende Behörde auf die Beurteilungen von ärztlichen Fachpersonen angewiesen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1).

4.3.       4.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.3.2.  Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 2010, 232 E. 2.2.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt dagegen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Auch ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 354 E. 3c). In Bezug auf die Aussagen von behandelnden Ärzten gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten Ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351, 353 E. 3a/cc).

4.4.       4.4.1.  Im MRI-Bericht vom 16. Dezember 2015 (AB 3) wurde Folgendes festgehalten: (1.) Kniegelenkerguss; (2.) retropatelläre Chondromalazie lateral; (3.) horizontale Rissbildung im Hinterhorn und in der Pars intermedia des medialen Meniskus sowie Nachweis eines nach dorsal interkondylär umgeschlagenen Meniskusfragmentes bei deutlicher Verkürzung der Spitze des Meniskushinterhornes am Übergang zur Meniskuswurzel; (4.) diskrete Chondromalazie femorotibial medial und lateral.

4.4.2.  Dr. E____ führte im Bericht vom 26. Dezember 2015 (AB 4) aus, der Patient sei am Swimmingpool ausgerutscht und habe das rechte Knie verdreht. Es sei eine Kniedistorsion rechts mit Meniskusläsion zu diagnostizieren. Die Erstbehandlung habe am 8. Dezember 2015 stattgefunden.

4.4.3.  Dr. F____ legte daraufhin in seiner Beurteilung vom 30. Dezember 2015 (AB 5) dar, für einen isolierten Meniskusriss sei die Fixierung der Gelenkpartner Ober- resp. Unterschenkel gefordert. Beim Ausrutschen könne jedoch keine Fixierung erfolgen. Damit könne der vorliegend zu beurteilende Meniskusriss nicht traumatisch sein. Es liege ein isolierter Meniskusriss vor. Eine reine Distorsion vermöge den Meniskusriss nicht zu verursachen. Auch das Alter des Versicherten spreche dagegen. Im Übrigen werde gemäss der wissenschaftlichen Literatur ein sofortiger Funktionsverlust und eine Arbeitsunfähigkeit gefordert. Der Meniskusriss sei (daher) degenerativer Natur.

4.4.4.  Dr. G____ machte in seiner Stellungnahme vom 16. März 2016 (AB 10) geltend, sein Patient sei ausgerutscht und habe sich dabei das Knie verdreht. Im Moment des Ausrutschens seien selbstverständlich Ober- und Unterschenkel fixiert, was beim Wegrutschen durchaus möglich sei. Zudem sei beim Patienten das rechte Bein bei der Landung voll durchgestreckt gewesen, was ebenfalls zu einer Meniskusverletzung führen könne. Hinzu komme, dass sein Patient vor dem erwähnten Ereignis absolut beschwerdefrei und sportfähig gewesen sei.

4.4.5.  PD Dr. med. I____ hielt in der radiologischen Beurteilung vom 1. November 2016 (AB 15) fest, analog zur initialen Befundung der MRT vom 16. Dezember 2015 finde er keine posttraumatischen Veränderungen.

4.5.       4.5.1.  Dr. H____ legte schliesslich im Aktengutachten vom 12. November 2016 (AB 16) dar, der häufigste Unfallmechanismus, welcher einen traumatischen Meniskusriss zur Folge habe, sei das sogenannte "Verwindungstrauma" bzw. ein "Drehsturz", wobei es zur passiven Rotation des gebeugten Kniegelenkes oder zur plötzlichen passiven Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels komme. In der Regel würden dabei Kombinationsverletzungen von Kapselbandstrukturen auftreten (wie z.B. eine sogenannte "Unhappy Triad", bei der es sich um eine Kombination von vorderer Kreuzbandverletzung, Innenbandverletzung und Innenmeniskusriss handle). Ein isolierter traumatischer Meniskusriss, mithin ein unfallbedingter Riss eines nicht degenerativ vorgeschädigten Meniskus ohne wesentliche Begleitverletzung, sei hingegen sehr selten.

4.5.2.  Des Weiteren gelte es zu beachten, dass in Bezug auf die biomechanische Betrachtung ausschlaggebend sei, ob sich im sogenannten "äusseren Ereignis" die Fixierung eines Gelenkpartners finde. So werde die Fixierung des Ober- oder Unterschenkels als Voraussetzung für einen traumatischen Meniskusschaden gefordert. Somit sei ein reines Stolpern oder Ausrutschen nicht als Voraussetzung für einen traumatischen Meniskusschaden anzuerkennen, da dabei weder Ober- noch Unterschenkel gegeneinander fixiert seien. Der vorliegende Schadenmechanismus "Ausrutschen" sei somit für die isolierte Meniskusverletzung biomechanisch bzw. versicherungsmedizinisch betrachtet nicht geeignet. Auch die Äusserung des Versicherten, es sei zu einem "Schlag bei der Landung auf das gestreckte Bein, stehend" gekommen, stelle keinen gefährdenden Schadensmechanismus für eine isolierte Meniskusverletzung dar; denn eine Struktur (in diesem Fall der Innenmeniskus), welche funktionell nicht beteiligt sei, könne auch nicht verletzt werden. Isolierte Meniskusverletzungen seien unter Berücksichtigung ihrer nur nachrangingen funktionellen Beanspruchung nicht zu erwarten, dies insbesondere dann nicht, wenn (wie im Fall des Versicherten) keinerlei Begleitverletzungen vorliegen würden. Nur wenn der Innenmeniskus zwischen Oberschenkelgelenkkörper und Schienbeinkopfplateau gerate und eingeklemmt werde, könne eine Verletzung desselben resultieren. Erforderlich für diesen Ablauf sei jedoch, dass der Fuss bzw. der Unterschenkel fest fixiert (eingeklemmt) sei. Das eigene Körpergewicht (und insbesondere wenn dieses durch einen Auftrieb im Wasser reduziert werde) reiche hierfür nicht aus.

4.6.       Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht auf das Aktengutachten von Dr. H____ abgestellt werden. Formell kommt ihm lediglich der Stellenwert eines Parteigutachtens zu. Inhaltlich spricht gegen die Einschätzung von DrH____ zunächst, dass die Unfallkausalität im Wesentlichen mit spitzfindigen und teilweise auch nicht korrekten biomechanischen Überlegungen verneint wird. Diesbezüglich fällt namentlich ins Gewicht, dass im vorliegenden Fall nicht von einem reinen Stolpern oder Ausrutschen auszugehen ist. Wie der Beschwerdeführer plausibel dargetan hat, war sein rechtes Bein beim Aufprall auf den Boden des Pools voll durchgestreckt und hat bei der Berührung mit dem Boden des (hüfthohen) Pools einen starken Schlag erhalten (vgl. AB 8). Diese Tatsache spricht im Übrigen auch gegen die Kurzbeurteilung von Dr. F____ (AB 5). Soweit Dr. H____ im Übrigen davon ausgeht, dass das eigene Körpergewicht durch den Auftrieb im Wasser reduziert wurde, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Wasser im Pool nicht tief war (vgl. AB 8). Schliesslich begründet Dr. H____ die Verneinung des Kausalzusammenhanges mit der Lokalisation des Meniskusrisses. Dieser Argumentation ist aber entgegenzuhalten, dass Dr. H____ der Operationsbericht von Dr. G____ (Replikbeilage), aus dem sich der genaue Befund ergibt, gar nicht bekannt war. Generell ist in Bezug auf die Einschätzung von Dr. H____ zu bemerken, dass darin den – laienhaften, aber keineswegs widersprüchlichen – Schilderungen des Versicherten zum Unfallhergang unverhältnismässig viel Bedeutung beigemessen wird.

4.7.       Abzustellen ist vielmehr auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. G____ (Stellungnahme vom 16. März 2016; AB 10). Der Operateur hat – auf der Basis der plausiblen Schilderungen des Beschwerdeführers – in nachvollziehbarer Art und Weise dargetan, dass das Ereignis vom 16. Oktober 2015 zumindest als Mitursache für die vorliegend zur Diskussion stehende Meniskusverletzung anzusehen ist. Gestützt auf die Aussagen von Dr. G____ und die Aussagen des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass der Meniskusriss nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor) zurückzuführen ist.

4.8.       Daraus folgt wiederum, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine Leistungspflicht verneint hat.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 25. November 2016 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer aus dem Ereignis vom 16. Oktober 2015 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

5.2.       Angesichts des Verfahrensausganges hat die Beschwerdebeklagte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) rechtfertigen.

5.3.       Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. November 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 16. Oktober 2015 zu erbringen.

            Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 260.-- Mehrwertsteuer zugesprochen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

UV.2017.1 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.12.2017 UV.2017.1 (SVG.2018.9) — Swissrulings