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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.04.2025 SB.2024.86 (AG.2025.415)

30 avril 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·11,840 mots·~59 min·5

Résumé

mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.86

URTEIL

vom 30. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,

Rebgasse 1, 4005 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Juli 2024 (SG.2024.68)

betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juli 2024 wurde A____ des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 10. bis 11. Mai 2019 (1 Tag) wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Ferner wurden die beschlagnahmten Betäubungsmittel gestützt auf Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet sowie die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Schliesslich wurden ihm die persönlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'943.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– auferlegt und es wurde sein Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), amtlich verteidigt durch Dr. iur. Nicolas Roulet, mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 Berufung erklärt. Er hat einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die Rückgabe der Vermögenswerte unter Aufhebung der Beschlagnahme beantragt. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Oktober 2024 ist dem Berufungskläger antragsgemäss die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten beantragt.

Mit Ladungsverfügung vom 23. Januar 2025 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung am 30. April 2025 vorgeladen worden, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen zur Verhandlung freigestellt worden ist.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. April 2025 ist der Berufungskläger befragt worden und anschliessend sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Er hat an den bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.

Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Das angefochtene Urteil unterliegt nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung an sich die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juli 2024. Im Einzelnen begehrt der Berufungskläger, er sei kostenlos freizusprechen, die beschlagnahmten Betäubungsmittel seien einzuziehen und zu vernichten, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berechtigten zurückzugeben und die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, unter o/e Kostenfolge. In Bezug auf die Beschlagnahme der Betäubungsmittel sowie der vorinstanzlichen Zusprache der Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist festzustellen, dass diese in Rechtskraft erwachsen sind.

2.         Tatsächliches und Rechtliches

2.1      Vorwürfe gemäss Anklage

Die Staatsanwaltschaft hat dem Berufungskläger im Sachverhaltskomplex A vorgeworfen, am 10. Mai 2019 in Basel anlässlich einer Kontrolle im Ablagefach der Beifahrertüre des Personenwagens [...] in Plastikfolie gewickelt, insgesamt 29.9 Gramm (netto) zumindest teilweise für den Verkauf bestimmtes Kokain (reine Wirkstoffmenge 15.7 Gramm) mitgeführt zu haben. Im Sachverhaltskomplex B hat die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger zur Last gelegt, zwischen Oktober 2016 und 10. Mai 2019 an B____ am und in der näheren Umgebung seines Wohnortes in [...] wöchentlich 1 Gramm Kokain für den Preis von jeweils CHF 100.– verkauft zu haben, d.h. insgesamt 80 Gramm Kokain zu CHF 8’000.– (Anklageschrift, Akten S. 342). Die Staatsanwaltschaft hat erstinstanzlich eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren beantragt. Sie hat das erstinstanzliche Urteil akzeptiert.

2.2      Strafgerichtsurteil vom 8. Juli 2024

Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil den Sachverhalt gemäss Anklage im Wesentlichen als erstellt erachtet. Zusammengefasst hat das Einzelgericht in Strafsachen erwogen, dass unbestritten und objektiviert sei, dass in dem von B____ geführten Fahrzeug im Ablagefach auf der Beifahrerseite ein Paket mit 29.9 Gramm Kokain gefunden worden sei. Unter der Fussmatte des Fahrersitzes sei zudem ein Minigrip mit 0.1 Gramm Kokain gefunden worden. Es sei weiter erstellt, dass der Berufungskläger als Beifahrer im Auto mitgefahren sei und die immunochemische Untersuchung des Urins des Berufungsklägers keinen Hinweis auf Kokain ergeben habe. Dem Polizeirapport lasse sich entnehmen, wie der Berufungskläger vor der Kontrolle die Liegenschaft [...] verlasse und in den Volvo steige. Die Kontrolle sei durchgeführt worden, weil der Polizei bekannt gewesen sei, dass in besagter Liegenschaft mit Kokain gehandelt werde. Bestritten sei allerdings die Beteiligung des Berufungsklägers und des Mitbeschuldigten B____. Die Vorinstanz hat dafür die Aussagen der beiden beteiligten Personen gewürdigt und die Angaben von B____ als glaubhaft beurteilt. Er habe trotz Bestreitungen ab der zweiten Einvernahme inhaltlich differenzierte und gleichbleibende Aussagen gemacht und insbesondere das Aufeinandertreffen mit dem Berufungskläger wenige Tage nach dem Vorfall lebensnah und detailliert geschildert. Seine Aussagen seien konstant geblieben, ohne stereotyp oder auswendig gelernt zu wirken. Seine Belastungen seien zudem äusserst vorsichtig und zurückhaltend gewesen und er habe das Erlebte mit eigenen Schlussfolgerungen verknüpft. Er habe sich zudem auch selbst belastet. In der Gesamtwürdigen seien die Angaben von B____ deshalb von erheblicher Bedeutung und es sei als glaubhaft zu werten, dass er vom Kokain im Auto nichts gewusst habe. Mit der Korrektur, dass mangels konkreter Abnehmer keinerlei Hinweise auf einen gewinnbringenden Verkauf des im Auto sichergestellten Kokains vorliegen würden, sei der inkriminierte Sachverhalt in Bezug auf den Berufungskläger in diesem Sachverhaltskomplex erstellt und er sei wegen Transports respektive Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig zu sprechen.

Der Vorwurf des Verkaufs von rund 80 Gramm Kokain zwischen 1. Oktober 2016 und 10. Mai 2019 beruhe primär auf den Aussagen von B____. Die Belastungen seien in sich stimmig, widerspruchsfrei und liessen sich mit der vorangehenden Anklageziffer in Einklang bringen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben werde dadurch unterstrichen, dass sich B____ erheblich selbst belastet habe und kein Grund für eine Falschbezichtigung ersichtlich sei. Untermauert würden diese Angaben durch die Aussagen des Zeugen C____, obschon diese aufgrund der freundschaftlichen Nähe zu B____ mit Vorsicht zu geniessen seien. Nichtsdestotrotz sei C____ zweimal als Zeuge unter entsprechender Wahrheitspflicht zur Sache befragt worden und er habe dabei weitgehend gleichbleibende und zugleich zurückhaltende Aussagen gemacht. Demgegenüber hat die Vorinstanz die Angaben des Berufungsklägers als Schutzbehauptung gewertet. Der regelmässige Verkauf von Kokain an B____ stehe damit fest. Auch wenn die Vorinstanz die genaue Menge offengelassen hat, hat sie den Verkauf von Kokain im zweistelligen Grammbereich an B____ als erstellt erachtet (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 415 ff.).

2.3      Vorbringen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger hat den inkriminierten Sachverhalt bestritten. Er hat in seiner Berufung zunächst geltend gemacht, der Polizeirapport könne nicht als Beweis verwendet werden, da es sich bei den darin gemachten Angaben um Behauptungen handle. Es habe weder eine Befragung des protokollierenden Polizisten stattgefunden noch gebe es Hinweise in den Akten, dass es sich bei der Liegenschaft an der [...] um eine Drogenhöhle handle. Damit fehle es an einem wichtigen Beweis. Zudem sei entlastend zu werten, dass auf dem Paket keine DNA Spur gefunden worden sei. Weiter werde im vorinstanzlichen Urteil lediglich pauschal behauptet, dass die Angaben von B____ glaubhaft seien, zumal die Realkennzeichen nicht konkret ausgeführt worden seien. Ohnehin seien die Angaben von B____ widersprüchlich und äusserst pauschal. Auch die Aussagen des Zeugen C____ seien widersprüchlich, wobei es in den Angaben nichts Konkretes gebe, an dem man die Realkennzeichen festmachen könne. Somit gebe es erhebliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie geschildert zugetragen habe, und der Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen (Plädoyer AV, Protokoll Berufungsverfahren, Akten S. 483 ff.).

2.4      Unschuldsvermutung, in dubio Grundsatz und freie Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen).

Nachfolgend ist in Nachachtung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

2.5      Beweise und Aussagen

Zunächst sind die vorhandenen Beweismittel und Indizien, einschliesslich der Aussagen der beteiligten Personen, darzulegen. Aufgrund des engen sachlichen Kontexts und um Wiederholungen zu vermeiden wird dies nachfolgend bezüglich beider Sachverhaltskomplexe gebündelt getan. Insbesondere die angeklagten Kokainverkäufe können durch objektive Beweise nicht erstellt werden. Doch auch in Bezug auf den Transport des Kokains spielen die Aussagen eine zentrale Rolle. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Aussagen des früheren Mitbeschuldigten B____, des Berufungsklägers und des Zeugen C____ sorgfältig gewürdigt.

2.5.1   Polizeirapport vom 10. Mai 2019

Der Verteidiger hat bezüglich des Polizeirapports eingewendet, dass dieser als Beweismittel nicht tauglich sei. Es werde behauptet, dass es sich bei der [...] um eine Drogenhöhle handle, was in den Akten keinerlei Grundlage habe. Aufgrund der fehlenden Befragung des rapportierenden Polizisten als Zeugen, könne der Polizeirapport nicht einmal als Indiz verwendet werden (Plädoyer AV, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 484).

Polizeirapporte und andere von der Polizei erstellte Akten sind grundsätzlich zulässige Beweismittel. Handelt es sich bei den protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizeibeamten, sondern um die Wiedergabe von Aussagen von Drittpersonen, kommt ihnen nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB.2018.45 vom 15. Juni 2022 E. 9.4.3.1). Um die im Polizeirapport wiedergegebenen belastenden Aussagen von Dritten verwerten zu können, müssen diese grundsätzlich mit der beschuldigten Person konfrontiert werden, nicht jedoch die rapportierenden Beamten (vgl. SB.2019.68 vom 21. August 2020 E. 2.1.4). Werden in einem Polizeirapport demgegenüber eigene Wahrnehmungen von Polizeibeamten wiedergegeben und werden diese Wahrnehmungen bestritten, so sind die rapportierenden Polizeibeamten zur Wahrung des Konfrontationsrechts als Zeugen einzuvernehmen (vgl. AGE BES.2022.143 vom 16. November 2022 E. 3.2, SB.2019.63 vom 19. November 2020 E. 3.3.2).

Vorliegend handelt es sich um die Dokumentation von eigenen Wahrnehmungen der Polizisten, die den Berufungskläger beim Verlassen der Liegenschaft sowie dem Einsteigen in das Auto beobachtet haben und das Fahrzeug sowie die beiden Insassen im Anschluss kontrolliert und dabei die sichergestellten Betäubungsmittel festgestellt haben. Es ist richtig, dass keine Konfrontation mit dem berichtenden Polizisten stattgefunden hat und insbesondere die Konklusion des rapportierenden Polizisten, dass es sich bei der Liegenschaft [...] um eine Drogenhöhle handelt, keine weitere Grundlage in den Akten hat. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Ob es sich bei der Liegenschaft um eine Drogenhöhle handelt oder nicht kann vorliegend offen gelassen werden, da der Sachverhalt auch ohne diese Wahrnehmung erstellt ist (vgl. unten E. 2.5.2; E. 2.6). Somit kann auf die Befragung des rapportierenden Polizeibeamten verzichtet werden, zumal diese auch nicht konkret beantragt wurde. Im Übrigen konnte der anwaltlich vertretene Berufungskläger die Berichte während des ganzen Verfahrens einsehen und dazu Stellung nehmen, was er unterlassen hat, weshalb dies nicht den Strafbehörden zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. dazu BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2; 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 1.3.2). Die weiteren Beobachtungen der Polizeibeamten, beispielsweise das Einsteigen in das Auto an der [...] oder die Anhaltung an der [...], werden einerseits nicht bestritten und andererseits durch die Anhaltesituation belegt. Hinsichtlich dieser Wahrnehmung kommt dem Polizeirapport immerhin indiziellen Charakter zu (Polizeirapport, Akten S. 253 ff.).

2.5.2   Diverse Untersuchungen und Fotodokumentation

Die Kriminaltechnische Untersuchung betreffend das Paket ergab, dass das Nettogewicht des weissen Pulvers 29.9 Gramm beträgt und am Paket keine verwertbaren daktyloskopischen Spuren gesichert werden konnten (Akten S. 271 ff.). Es wurde zudem eine Fotodokumentation des Pakets erstellt (Akten S. 277 ff.). Das forensisch-chemische Gutachten bestätigte zudem, dass es sich beim weissen Pulver um Kokain handelt. Der Kokain Gehalt berechnet als Base beträgt 47% und berechnet als Hydrochlorid 52.6% (Akten S. 281 ff.). Schliesslich wurde die auf dem Paket gefundene DNA ausgewertet, wobei der Abgleich mit der Datenbank keinen Treffer ergeben hat (Akten S. 284 f., S. 293). Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten sei der Urin von B____ positiv auf Kokain getestet worden (Akten S. 290 ff.).

2.5.3   Aussagen der Beteiligten

2.5.3.1 Aussagen B____

Gemäss Polizeirapport gab B____ am 10. Mai 2019 an, regelmässig Kokain und Marihuana zu konsumieren. Der Berufungskläger sei ein flüchtiger Bekannter von ihm, den er aus [...] kenne und mit dem er sich ab und zu treffe. Er habe ihn vor der Anhaltung im Kleinbasel abgeholt. Wem der Brocken in der Beifahrertüre gehöre, wisse er nicht (Akten S. 256).

Am 11. Mai 2019 wurde B____ das erste Mal einvernommen. Er gab an, den Berufungskläger in [...] abgeholt zu haben. Er sei mit ihm nach Basel gefahren, um einen weiteren Kollegen abzuholen. Er habe dann erfahren, dass der Kollege nicht kommen werde, sie seien zusammen essen gegangen. Er wisse, dass das Paket vorher nicht in seinem Auto gewesen sei. Er wisse jedoch nicht, ob es sein Kollege dort deponiert habe, er könne sich allerdings nichts Anderes vorstellen (Akten S. 173). Er kenne den Berufungskläger seit 3 Jahren, er habe ihn kennengelernt als er in die Schweiz gekommen sei (Akten S. 175). Sie seien Freunde und auch mehrere Male mit der Familie essen gegangen. Auch ihre Kinder würden manchmal zusammen spielen. Der Berufungskläger habe ihnen geholfen, wenn sie sprachlich etwas nicht verstanden hätten. Auf Nachfrage präzisierte B____, dass er nicht gewusst habe, wohin der Berufungskläger essen gehen wollte, da er die Stadt nicht so gut kenne (Akten S. 176). Er habe das sichergestellte Kokain nie zuvor gesehen, wisse nicht, wer es in sein Auto getan habe. Er habe sich auf die Strasse konzentriert und könne nicht sagen, ob es der Berufungskläger deponiert habe (Akten S. 177). Er selbst konsumiere am Wochenende Marihuana. Kokain nur, wenn ihn ein Kollege dazu einlade, ungefähr 1-2 Mal im Monat. Er kaufe selbst aber keine Drogen und kenne auch niemanden, der verkaufe. Das Marihuana kaufe er selbst (Akten S. 178). Auf sein Handy angesprochen, meinte B____, dieses gehöre ihm und nur er benutze es, ausser zuhause seine Frau oder sein Sohn. Da sei er aber immer dabei (Akten S. 181).

Die zweite Einvernahme fand am 26. Januar 2021 statt. Auf die Frage, ob er Ergänzungen oder Berichtigungen zur letzten Einvernahme habe, gab B____ an, dass er eine Woche nach dem Vorfall mit dem Berufungskläger gesprochen habe und ihn nach der Menge gefragt habe. Der Berufungskläger habe ihm dann gesagt, wieviel es gewesen sei und ihm vorgeschlagen, die Kokainmenge hälftig zu teilen, also dass jeder eine Hälfte des Kokains auf sich nehme, damit es keine so hohe Strafe gebe. Er habe dem Berufungskläger dann gesagt, dass er damit nichts zu tun haben wolle, er konsumiere lediglich und wolle keine Schuld auf sich nehmen. Er habe den Berufungskläger gefragt, weshalb er diese Menge im Auto deponiert habe, worauf der Berufungskläger gesagt habe, dass er nicht dafür belangt werden könne, weil ihm das Auto nicht gehöre. Die Polizei habe ihm, B____, gesagt, dass das Kokain auf der Beifahrerseite deponiert gewesen sei. Er sei noch nie zuvor in so eine Situation gekommen und wolle diese nun aufklären (Akten S. 209). Der Berufungskläger habe auch vorgeschlagen, sich zu treffen, um den Fall zu besprechen, er habe sich jedoch geweigert und seither nicht mehr mit ihm gesprochen. Der Berufungskläger habe ihm nach der ersten Einvernahme erzählt, dass das Kokain ihm gehöre. Die einzige Lüge, die er bei der ersten Einvernahme erzählt habe sei, dass er nicht wisse, ob der Berufungskläger Kokain verkaufe. Er habe dies in der ersten Einvernahme verschwiegen, weil er Angst gehabt habe. Es gebe eine Mafia-Gruppe und da er selbst Frau und Kind habe, habe er Angst gehabt. Der Berufungskläger habe ihm immer von dieser dominikanischen Gruppe erzählt und auch gesagt, dass sie ihm (dem Berufungskläger) helfen würden, wenn er mal Probleme hätte. Somit habe er (B____) natürlich Angst davor gehabt, eingesperrt zu bleiben. Er kenne die anderen allerdings nicht, er kenne nur den Berufungskläger (Akten S. 210). Er könne deshalb nun auch Aussagen machen, da er diese Gruppe nicht kenne und nichts zu befürchten habe, er wisse auch nicht, ob dies mit der Gruppe stimme. B____ vermutete, dass der Berufungskläger das Kokain geholt habe, als sie einen Kollegen in Basel abholen wollten. Der Berufungskläger sei zu seinem Kollegen ins Haus gegangen, während er selbst im Auto gewartet habe. Als der Berufungskläger herausgekommen sei, habe er ihm gesagt, dass der Kollege nicht zum Nachtessen komme. Der Berufungskläger sei dann ins Auto gestiegen und kurz danach seien sie von der Polizei angehalten worden. Wie der Kollege heisse, wisse er nicht, er kenne auch die Adresse nicht, er könne es mit Hilfe von Google Maps nachvollziehen. Es handle sich um die [...], da sei er sich sicher, da er es sonst nicht sagen würde (Akten S. 211). Er wisse nicht, wie oft der Berufungskläger dort Kokain bezogen habe, er sei nur einmal mit ihm dort gewesen. Er hätte nichts von diesem Kokain bekommen, da er ja auch nichts davon gewusst habe. Er habe allerdings schon Kokain konsumiert und auch vom Berufungskläger abgekauft, dies sei aber immer bei diesem zu Hause in [...] gewesen. Vom Oktober 2016 bis zur Kontrolle am 10. Mai 2019 habe er 1 Gramm in der Woche vom Berufungskläger gekauft, nach der Kontrolle habe er nichts mehr bei ihm gekauft, für 1 Gramm habe er CHF 100.– bezahlt (Akten S. 212). Er habe dem Berufungskläger jeweils eine Nachricht per WhatsApp geschickt und gefragt, ob er zu Hause sei. Der Berufungskläger habe dies dann jeweils bejaht oder verneint. Er sei dann zum Berufungskläger nach Hause gegangen, dieser sei am Anfang hinuntergekommen und hab ihm dort die Ware übergeben. Als sie sich besser gekannt hätten, sei er zu ihm in die Wohnung gegangen. Auf Vorhalt, dass er beim Berufungskläger somit in 80 Wochen insgesamt 80 Gramm Kokain im Gesamtwert von CHF 8'000.– gekauft habe, bestätigte B____ dies. Er habe es für seinen Konsum gekauft. Ob der Berufungskläger heute noch Kokain verkaufe, wisse er nicht (Akten S. 213). Es ist B____ vorgehalten worden, dass auch der Berufungskläger gesagt habe, das Kokain gehöre nicht ihm und aufgrund des Umstands, dass das Auto B____ gehöre, der Verdacht nahe liege, dass der Kokainbrocken ebenfalls ihm gehöre. B____ sagte erneut, dass das Kokain nicht ihm gehöre und er gar nicht gewusst habe, dass es in seinem Auto sei, bis es ihm die Polizei gesagt habe. Er habe zudem auch erst vom Berufungskläger erfahren, dass es sich um Kokain handle, zuvor sei stets von einem Brocken gesprochen worden. Er habe konsumiert und kleine Mengen gekauft. Es sei zudem nicht logisch, dass er den Berufungskläger zum Kauf von Kokain hinfahre und es ihm dann abkaufe, er habe immer bei ihm zu Hause gekauft, sie hätten an diesem Tag einen Hamburger in Basel essen wollen, er habe nicht einmal gewusst, wo das Restaurant sei. Er habe das Kokain nie gesehen (Akten S. 217 f.). Der Berufungskläger sei zwischen 5-10 Minuten in der Liegenschaft gewesen. Ob der Berufungskläger etwas auf sich getragen habe, habe er nicht sehen können, es sei ihm aufgefallen, dass der Berufungskläger die Hände in den Hosentaschen gehabt habe (Akten S. 218). Angesprochen auf das in seinem Auto unter der Fussmatte aufgefundene Minigrip mit 0.1 Gramm Kokain, gab B____ an, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe. Es könne jedoch von seinem Konsum kommen und er hätte vergessen, dass es dort sei (Akten S. 219).

Am 7. Dezember 2021 wurde B____ mit dem Berufungskläger konfrontiert. Er bestätigte dort seine Angaben und gab an, dass er und der Berufungskläger gute Freunde gewesen seien. Er selbst sei vielmals zum Berufungskläger nachhause gegangen, um Kokain zu kaufen, 3-4 Mal pro Woche. Mehrheitlich habe er da Kokain gekauft, manchmal habe man aber auch nur gegessen (Akten S. 225/6). Die früheren Angaben, wöchentlich 1 Gramm beim Berufungskläger bezogen zu haben, bestätigte er (Akten S. 226). Auf Frage gab er an, die entsprechenden WhatsApp gelöscht zu haben, aber er könne Personen nennen, welche die Käufe bestätigen könnten (Akten S. 226 f.). Er gab die Personen auch konkret an: C____, seinen Nachbarn, sowie notfalls seinen Cousin (Akten S. 227). Bezüglich der Fahrt nach Basel bestätigte B____ seine bisherigen Angaben. Insbesondere formulierte er, dass er glaube, dass der Berufungskläger ins Haus gegangen sei, das Kokain dort geholt habe und er dies im Auto abgelegt habe, dies habe er aber nicht gesehen, er habe gesehen, dass er beim Verlassen des Gebäudes beide Hände in den Hosentaschen gehabt habe (Akten S. 228 f.). Auf Frage des Verteidigers ergänzte er, C____ könne bezeugen, dass er dem Berufungskläger Kokain abgekauft habe und dazu zu diesem nach Hause gegangen sei. C____ habe mit ihm geschimpft, dass er drogensüchtig sei und Kokain kaufe (Akten S. 230). C____ sei dabei gewesen und habe das gesehen, und zwar öfters, viele Male, er könne es nicht genau bezeichnen, da er über mehrere Jahre bezogen habe. C____ selbst habe nicht konsumiert. C____ habe ihn begleitet, weil sie viel gemeinsam unterwegs gewesen seien und manchmal sei der Berufungskläger auch zu ihm nach Hause gekommen, als C____ bei ihm gewesen sei. Schliesslich habe die Kokainübergabe auch teilweise auf der Strasse stattgefunden, sie hätten nicht weit auseinander gewohnt (Akten S.  230 f.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024 schilderte B____ das Geschehen erneut. Er habe dem Berufungskläger Kokain abgekauft, er habe es manchmal auf der Strasse und manchmal bei ihm zu Hause gekauft, seit dem Vorfall hätten sie keinen Kontakt mehr (Akten S. 390). Bezüglich der Anhaltung blieb er dabei, dass er den Berufungskläger abgeholt habe und sie zusammen nach Basel gegangen seien, um einen Kollegen abzuholen, der aber nicht zum Essen mitgewollt habe. Er wisse nur, dass das Paket zuvor nicht da gewesen sei. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass die Polizei das Paket bei ihm im Auto gefunden habe, meinte er, der Berufungskläger sei zu diesem Haus gegangen, «und zwar nicht, um seinen Kollegen abzuholen, sondern um das Kokain abzuholen. Die Polizei hat uns nicht direkt angehalten, sie hat uns angewiesen, ihnen zu folgen. In dem Moment war ich darauf konzentriert, dem Polizeiauto zu folgen und ich denke, in dem Moment hat er das Kokain in meinem Auto abgelegt» (Akten S. 391). B____ gab zudem an, vor der Abfahrt nach Basel Kokain konsumiert zu haben, welches er vor der Fahrt beim Berufungskläger gekauft und im Auto vor dem Losfahren konsumiert habe (Akten S. 391). Das hat der Berufungskläger denn auch bestätigt. Er habe gesehen, dass B____ während der Fahrt immer wieder Kokain genommen habe und ihm gesagt, er solle das nicht tun, die Polizei sei überall und sehe auch hinein (Akten S. 391). Auf Frage des Verteidigers äusserte B____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu C____ zu haben. Zudem führte er aus, nur sehr wenige Male von C____ begleitet worden zu sein, er könne allerdings nicht mehr sagen wie viele Male, drei oder fünf Mal, es sei schon zu lange her. Die Verkäufe hätten zwischen seiner und der Wohnung des Berufungsklägers auf der Strasse stattgefunden. Sie hätten sich auf der Strasse getroffen, weil der Berufungskläger seine Familie bei sich zu Hause gehabt habe. Als C____ mitgekommen sei, habe er den Berufungskläger noch nicht so gut gekannt, erst später sei er dann zum Berufungskläger nach Hause gegangen (Akten S. 392).

2.5.3.2 Aussagen C____

In Anwesenheit beider Mitbeschuldigten sowie des Verteidigers des Berufungsklägers wurde C____ am 14. November 2022 das erste Mal als Zeuge zu den inkriminierten Vorfällen einvernommen. Er gab an, mit B____ eine freundschaftliche Beziehung zu haben, zum Berufungskläger hingegen nicht. Er kenne ihn unter dem Namen A____. B____ habe ihm diesen vor ungefähr 5 Jahren vorgestellt. Man habe auch mal ein Bier zusammen getrunken. Er habe aber seit 4 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Die Frage nach dem Betäubungsmittelkonsum von B____ wollte er zuerst nicht beantworten, weil das «privat und persönlich» sei. Auf die Frage, ob B____ ihm nicht erzählt habe, weshalb er heute hier sei, antwortete er, dass B____ ihm berichtet habe, mit dem Berufungskläger im Auto unterwegs gewesen und von der Polizei angehalten worden zu sein. Es sei angeblich viel Kokain im Auto gefunden worden, es gehe wahrscheinlich darum, Klarheit zu bekommen, wer die Schuld trage. Den Hinweis, dass er vorgeladen worden sei, weil er bestätigen könne, dass der Berufungskläger an B____ Drogen verkauft habe, bejahte er. B____ habe vom Berufungskläger Kokain und Marihuana gekauft. Er sei jedoch nicht oft, lediglich ein paar Mal, bei solchen Deals dabei gewesen. Einmal seien sie unterwegs gewesen und B____ habe den Berufungskläger angerufen, als sie in Richtung Fluss gegangen seien. Normalerweise sei B____ nach dem Anruf zum Berufungskläger gegangen. Einmal hätten sie sich draussen getroffen und er habe gesehen, wie B____ dem Berufungskläger Geld gegeben und der Berufungskläger diesem ein Säcklein überreicht habe (Akten S. 238 f.). Er habe dies kurz nachdem sie sich kennengelernt hätten bis zur Kontrolle der Polizei beobachtet, danach wisse er von nichts mehr (Akten S. 241). Er sei zweimal bei einer Übergabe dabei gewesen (Akten S. 242). Auf die Frage des Verteidigers, mit wem C____ zur Einvernahme gekommen sei, bestätigte er, mit B____ gekommen zu sein, weil sie in der Nähe voneinander wohnen würden. Sie hätten gestern minimal über die Sache gesprochen. Auf Frage von B____ sagte C____, er habe ihn zweimal Kokain konsumieren und zweimal Kokain kaufen gesehen (Akten S. 247).

Ein zweites Mal wurde C____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024 befragt. Er gab an, seit ungefähr 1.5 Jahren keinen Kontakt mehr zu B____ zu haben, da sie nicht mehr in der Nähe voneinander wohnten. Den Berufungskläger habe er vor ca. einem Monat in [...] gesehen. Er bestätigte, dass B____ Kokain konsumiert habe, er wisse jedoch nicht, woher er das Kokain gehabt habe. Er sei ein- oder zweimal dabei gewesen, als B____ Kokain gekauft habe, dieser habe ein paar Mal beim Berufungskläger Kokain bezogen. Er wisse jedoch nicht, wieviel B____ für das Kokain bezahlt habe. Schliesslich wiederholte er, dass ihm B____ von der Kontrolle am 10. Mai 2019 erzählt habe (Akten S. 395 f.).

2.5.3.3 Aussagen des Berufungsklägers

Auch der Berufungskläger wurde im Vorverfahren mehrmals zum inkriminierten Sachverhalt befragt. Gemäss Polizeirapport hat der Berufungskläger am 10. Mai 2019 angegeben, nichts vom Kokain gewusst zu haben. Er sei mit B____ am Rhein gewesen und sie hätten das Auto bei der Kaserne geparkt (Akten S. 256).

Die erste Einvernahme erfolgte am 11. Mai 2019. Während er keine Angaben zum aufgefundenen Kokain machte, sagte er aus, B____ seit acht oder neun Monaten zu kennen, da dieser auch in [...] wohne. Sie seien jedoch keine engen Freunde. Er habe B____ am Tag der Festnahme gegen 19 Uhr zufällig getroffen und sie seien dann ein wenig rumgefahren, auch nach Basel, wo sie dann von der Polizei kontrolliert worden seien. Ein Ziel hätten sie nicht gehabt (Akten S. 186).

Am 20. Januar 2021 wurde der Berufungskläger erneut befragt, wobei er sich bereit erklärte, ohne Anwalt auszusagen. Erneut machte er keine Angaben zu den inkriminierten Vorfällen und präzisierte, B____ nunmehr seit vier Jahren zu kennen. Nach «Wonder» gefragt, erzählte er, von diesem ausgeraubt worden zu sein, dieser habe ihm seine Halskette gestohlen (Akten S. 190 ff.).

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. Dezember 2021 wollte der Berufungskläger nichts zu den Belastungen durch B____ sagen. Auf konkrete Rückfrage meinte er, es treffe so nicht zu (Akten S. 226). In Bezug auf den Kokainfund im Auto bezeichnete der Berufungskläger die Aussagen von B____ als «gelogen». Dieser habe ja während der Fahrt konsumiert und das Kokain selbst versteckt (Akten S. 229).

Schliesslich erfolgte eine weitere Befragung des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024. Auf die Frage, ob das Kokain im Auto sein Kokain gewesen sei, antwortete er ausweichend: «Eigentlich nicht» und dann auf Rückfrage, wie es ins Auto gekommen sei: «Weiss es wirklich nicht, ich war Beifahrer. Also ja» (Akten S. 389). Er blieb dabei, nicht zu wissen, wem das Kokain gehöre. Er selbst habe nichts mit Kokain zu tun. Nachdem B____ beschrieben hatte, dass er vor der besagten Autofahrt beim Berufungskläger Kokain gekauft und konsumiert habe und der Berufungskläger ergänzte, B____ habe während der Fahrt konsumiert, wurde dem Berufungskläger der Vorhalt gemacht, dass B____ gesagt habe, das Kokain von ihm zu haben. Darauf antwortete der Berufungskläger erneut ausweichend: «Das ist eben das, was ich meine. Viel kann man nicht dazu sagen. Er ist gekommen und sagte, wir gehen irgendwo etwas essen. Ich wollte einen Kollegen von Basel mitnehmen. Wir wollten den Kollegen in Basel holen. Irgendwann habe ich angehalten, bin bis zum Eingang und habe gesagt, ‘komm wir gehen lieber’. Ich habe gedacht, sie haben uns angehalten, weil er auch wieder konsumiert hat». Auf Frage erklärte er, dass der Kollege «in der Nähe vom [...]» gewohnt habe, und auf den Hinweis, es habe sich beim Haus um die [...] gehandelt: «[...], [...] etc.» Die Frage, ob er im Haus noch andere Leute gekannt habe, verneinte er. «Nein, ich habe gedacht, er sei dort. Wir haben eigentlich beim [...] abgemacht, bin dort herumgelaufen und daneben hat eine Kollegin von mir gewohnt und dort wohnen ein paar Landsleute. Diese Leute kenne ich nicht. Viele Landsleute wohnen dort, aber der Kollege wohnt eigentlich weiter vorne, aber er sagte, er warte beim [...]. Er hat kein Telefon. Ich habe dort herumgeschaut und habe ihn gesucht». Als ihm die Beobachtungen der Polizei vorgehalten wurden (aus dem Haus gekommen und ins Auto von B____ gestiegen) sagte er, er sei ins Haus gegangen, da er habe schauen wollen. Daneben wohne beispielsweise auch eine Kollegin. Er sei hineingelaufen, habe gedacht, der Kollege sei dort und sei sogleich wieder nach draussen gegangen (Akten S. 392, vgl. auch S. 393). Auf Vorhalt der Aussage von B____, regelmässig bei ihm Kokain gekauft zu haben, meinte er, «Weiss auch nicht, keine Ahnung». Und auf die Frage, ob es stimme: «Nein». Ob B____ gelogen habe: «Wahrscheinlich, ich weiss nicht, weshalb er das sagt» (Akten S. 389). Er habe B____ auch bei gewissen Dingen geholfen, wegen der Sprache. Irgendwann habe es einen Abbruch gegeben, denn sein Kollege C____ habe ihn in [...] ausgenommen. Sie hätten ihm die Kette weggenommen. Das sei nach der besagten Fahrt am 10. Mai 2019 gewesen (Akten S. 389). Auf den konkreten Vorhalt, dass B____ gesagt habe, er habe vor der Autofahrt am 10. Mai 2019 bei ihm Kokain gekauft, sagte der Berufungskläger, da könne er nicht viel dazu sagen (Akten S. 391). Neu brachte der Berufungskläger vor, erpresst worden zu sein. Er habe B____ CHF 200.– oder CHF 300.– geben müssen, und danach habe B____ ihm gesagt, wenn er nicht zahle, würde dieser sagen, dass er, der Berufungskläger, deale (Akten S. 392). Er habe gehört, dass B____ zur Polizei gegangen sei. Auf die Frage, weshalb er ihm Geld geschuldet habe, gab er an, dass dies gar nicht wahr sei. Er habe nichts mehr mit B____ zu tun haben wollen. B____ habe allerdings gesagt, dass er (der Berufungskläger) bezahlen müsse, wenn er keinen Kontakt mehr wolle. Er sei danach auch ausgeraubt worden und es habe ihn sehr überrascht, dass C____ ausgesagt habe. Dieser sei auch beim Raub dabei gewesen. B____ sei beim Raub zwar nicht dabei gewesen, doch die beiden seien stets zusammen gewesen (Akten S. 393).

Schliesslich äusserte der Berufungskläger sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. April 2025 ein weiteres Mal zu den inkriminierten Vorfällen. Er gab an, dass die ganzen Vorwürfe nicht stimmen würden. Insbesondere das mit dem Verkauf verstehe er nicht. Bezüglich des Kokains im Auto blieb er dabei, nichts von diesem Kokain gewusst zu haben. B____ habe während der Fahrt Kokain konsumiert und er sei der Meinung, dass dieser das Kokain im Auto deponiert habe. Angesprochen auf die Widersprüche bezüglich des Kollegen, der an der [...] wohne, meinte der Berufungskläger, dass sie eigentlich zu diesem nach Hause gewollt hätten, ihm aber nicht im Weg stehen wollten und sich deshalb beim [...] getroffen hätten. Der Kollege habe ihm Übrigen kein Handy. Ebenso wiederholte der Berufungskläger, dass C____ und B____ eng befreundet seien, und ersterer ihm eine Kette gestohlen habe. Die beiden anderen hätten die ganze Zeit Kontakt gehabt (Akten S. 482 f.).

2.6      Beweiswürdigung und Aussagenanalyse

2.6.1   Objektive Beweismittel

Unbestritten und aufgrund des Polizeirapports erstellt ist, dass der Berufungskläger in der [...] auf der Beifahrerseite in den wartenden Volvo eingestiegen ist. Kurz darauf ist das Fahrzeug an der Verzweigung [...] angehalten und kontrolliert worden (vgl. oben E. 2.5.1). Im Kartenfach der Beifahrertüre, also direkt neben dem Berufungskläger, sind 29.9 Gramm Kokaingemisch gefunden worden und unter der Fussmatte des Fahrersitzes ein Minigrip mit 0.1 Gramm Kokaingemisch (Rapport, Akten S. 253 ff.; Akten S. 271 ff.). Weiter steht fest, dass sich am Kokain-Paket keine DNA-Spuren oder Fingerabdrücke des Berufungsklägers oder von B____ befunden haben (Akten S. 277 ff.). Schliesslich ist aufgrund der immunochemischen Untersuchung des Urins beim Berufungskläger erstellt, dass dieser selbst kein Kokain konsumierte (Akten S. 270). Der Urin von B____ wurde allerdings positiv auf Kokain getestet, was belegt, dass er vor der Anhaltung Kokain konsumierte (Akten S.290 ff). Der Fundort des Kokain-Pakets in der Beifahrertüre und somit direkt neben dem Berufungskläger belastet diesen bereits stark, reicht aber für sich allein noch nicht aus, um ihm auch ein Wissen und Wollen in Bezug auf den Betäubungsmittelbesitz nachzuweisen. Hinsichtlich des Kokainverkaufs an B____ fehlt es gänzlich an objektiven Beweismitteln und der inkriminierte Sachverhalt basiert einzig auf den Aussagen der beteiligten Personen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Aussagen des früheren Mitbeschuldigten B____, des Berufungsklägers sowie in Bezug auf die angeklagten Kokainverkäufe auch diejenigen des Zeugen C____, sorgfältig gewürdigt.

2.6.2   Aussagenanalyse

2.6.2.1 Grundlagen

Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychologie, 1968, S. 26 ff.). Zu berücksichtigen sind aber auch die Aussagegenese und die Motivlage der aussagenden Person. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. ferner Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: Kriminalistik 2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997 S. 33 ff.; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 1996, S. 105 ff.). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (sog. Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen (auch in direkter Rede), Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg; siehe zum Ganzen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).

2.6.2.2 Aussagen von B____

Zur Entstehung der Aussagen und zur Motivlage von B____ ist zunächst festzuhalten, dass während sämtlicher Befragungen zum streitigen Vorfall ein Strafverfahren gegen ihn gelaufen ist (letzte Befragung anlässlich der erstinstanzlicher Hauptverhandlung in eigener Sache vom 8. Juli 2024, Akten S. 386 ff.). Soweit B____ im Vorverfahren als beschuldigte Person befragt worden ist, hat er somit hinsichtlich ihn selbst belastender Umstände keiner Wahrheitspflicht unterstanden. Es ist offensichtlich, dass er aufgrund der Ausgangslage – dem Fund von 30 Gramm Kokaingemisch in seinem Auto – ein grosses Interesse daran hatte, sein eigenes Verhalten zu relativieren und eine Beteiligung von sich zu weisen. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass er damit ein Motiv für eine (Falsch-)Belastung des Berufungsklägers aufweist. In der ersten Einvernahme kurz nach der Verhaftung gab er noch an, nur unregelmässig Drogen – insbesondere Marihuana und selten Kokain – zu konsumieren und niemanden zu kennen, der Drogen verkaufe (Akten S. 178). Die zweite Befragung von B____ fand gut eineinhalb Jahre nach dem Vorfall statt, und er stellte dort bereits am Anfang klar, dass er es nicht auf sich sitzen lassen könne, der Schuldige zu sein, weil das Paket mit Kokain in seinem Auto gefunden worden sei (Akten S. 209). Nicht nur gab er dann an, dass das aufgefundene Kokain dem Berufungskläger gehöre, sondern gab er zu, beim Berufungskläger Kokain gekauft zu haben. All dies könnte man zwar als einseitige Belastung des Berufungsklägers sehen, doch weisen die Angaben von B____ wie nachfolgend aufgezeigt werden soll, nicht nur eine grosse Anzahl an Realkriterien auf, die für die Richtigkeit seiner Angaben sprechen, sondern belastet er sich mit seinen Angaben auch in grösserem Ausmass selbst. So hat er nicht einfach ausgesagt, am Festhaltetag vom Berufungskläger Kokain gekauft und dieses während der Fahrt konsumiert zu haben, sondern hat er angegeben während eines längeren Zeitraumes von Oktober 2016 bis Mai 2019 wöchentlich 1 Gramm Kokain für je CHF 100.– beim Berufungskläger gekauft zu haben. Eine derartige Belastung wäre auch für eine Darstellung als Drogenkonsument nicht nötig gewesen, zumal sie zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – überhaupt noch nicht damit zu rechnen gewesen ist, dass er so glimpflich davonkommen würde (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 419).

Was die inhaltliche Analyse anbelangt, erfüllen die Aussagen von B____ zahlreiche Realkriterien. Obschon er in der ersten Einvernahme die inkriminierten Handlungen noch pauschal bestritten hat, fallen seine Angaben bezüglich der äusseren Umstände wie den Grund für die Fahrt nach Basel sowie die Beziehung zum Berufungskläger bereits in dieser Einvernahme äusserst differenziert und nachvollziehbar aus. Doch auch bezüglich des Kerngeschehens sind die Angaben nach dem ersten Abstreiten von einer bemerkenswerten Konstanz und wesentliche Widersprüche sind nicht ersichtlich. Ab der zweiten Einvernahme hat er detailliert und in sich stimmig geschildert, wie er mit dem Berufungskläger eine Woche nach dem Vorfall gesprochen habe und dieser ihm einen Deal angeboten habe. Plausibel hat er zudem erklärt, dass er zunächst Angst gehabt habe, da der Berufungskläger ihm von einem mafiösen Gefüge erzählt habe. Da er diese Personen nicht gekannt habe, hätte er indes auch nichts zu befürchten und er wisse auch nicht, ob alles stimme, was der Berufungskläger ihm erzählt habe (Akten S. 210 f.). So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Schilderungen lebensnah und detailliert ausgefallen sind (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 419). Dass B____ zuerst ausgesagt hat, der Zeuge C____ habe «öfters, viele Male» gesehen, wie er Kokain gekauft habe, später dann nur noch von 3-5 Mal gesprochen hat, ist eher eine Frage der Ausdrucksweise und stellt keinen ernsthaften Widerspruch dar. Es ist im Kontext der Schilderung gut denkbar, dass sein Fokus darauf gerichtet war, darzulegen, dass sein Kollege C____ ihn als regelmässigen Konsumenten gekannt habe und nicht so sehr auf der Anzahl der effektiv gesehenen Käufe. Die Aussagen von B____ wirken sodann keineswegs auswendig gelernt. Vielmehr erscheinen sie farbig, lebendig und von einem angemessenen Detailreichtum. B____ berichtet nicht streng chronologisch, sondern schiebt einzelne Details ein. Er hat Nebensächliches geschildert («Dann stieg A____ ins Auto und wir fuhren 2 Mal nach rechts» [Akten S. 211]) und ungewöhnliche Details («er schlug mir vor, dass die Hälfte mir gehört, damit die Strafe reduziert wird. Das heisst, dass ich die Hälfte des Kokains auf mich nehme und er die andere Hälfte, damit es nicht so hohe Strafen gibt» [Akten S. 209]). Er hat das Beschriebene in einen räumlichen und zeitlichen Kontext gebettet, wobei er auch sehr lebensnahe Entwicklungen und Vorgänge geschildert hat («Am Anfang kam er hinunter und übergab mir die Ware. Als wir uns besser kannten, ging ich zu ihm in die Wohnung»; «Ich schickte ihm eine Nachricht per Whatsapp und fragte, ob er zu Hause sei und ich ihn besuchen könne. Er schrieb zurück ja oder nein» [Akten S. 213]. «Ich sah nicht, wie das Kokain abgelegt wurde, da ich mich auf die Polizei geachtet habe. Sie war vor dem Fahrzeug und gab mir Zeichen» [Akten S. 229]). Dabei hat er auch Unsicherheiten benannt und dargelegt, wo es sich um sicheres Wissen und wo um Mutmassungen gehandelt hat («Ich weiss nicht, ob das alles stimmt von dieser Gruppe»; «Ich glaube, er könnte das Kokain geholt haben, als wir einen Kollegen in Basel abholten»; «Ich kenne die Adresse nicht, ich müsste im Handy nachschauen auf Google Maps. […] Ich weiss aber wo uns die Polizei kontrollierte und kann es darum nachvollziehen […]. Bin mir aber zu 100% sicher. » [Akten S. 211]; auf Frage, wem das Minigrip mit netto 0.1 Gramm Kokain unter der Fussmatte gehört: «Ich weiss es nicht. Ich hatte keine Kenntnis davon. Ich kann es nicht bestätigten, es könnte aber von meinem Konsum sein und ich habe nicht mehr gewusst, dass es dort ist» [Akten S. 219]). Es ist in seinen Depositionen sodann die Wiedergabe von Gefühlen und Gedanken erkennbar (eindrücklich die Schilderung, dass der Berufungskläger das Kokain wohl deponiert habe, als er sich auf die Polizei geachtet habe und die anfängliche Angst, aufgrund eines allfällig mafiösen Hintergrunds etwas zu sagen [Akten S. 210; S. 211]). Wie bereits oben dargelegt, hat sich B____ mit seinen Angaben massiv selbst belastet und hat noch dazu die naheliegenden Möglichkeiten, die sich geboten hätten, um die Nachweisbarkeit eigener Anteile zu erschweren, nicht ergriffen. So hat er klargestellt, dass nur er das Auto fahre und dass es keinen zweiten Autoschlüssel gebe. In gleicher Weise hat er sich bezüglich seines Handys geäussert. Zwar wird durch die Selbstbelastung von B____ der Berufungskläger ebenfalls erheblich belastet, doch ist ein Bemühen von B____ erkennbar, diese Belastungen auf das Notwendige zu beschränken. Dass die Angaben zum Kerngeschehen vage und pauschal anmuten, ist gerade hinsichtlich der im Auto gefundenen Drogen insofern nachvollziehbar, als er von der Deponierung im Auto ja eben gerade nichts wusste und diesbezüglich nur Mutmassungen anstellen kann. Auch bezüglich der Kokainkäufe beim Berufungskläger ist es nicht erstaunlich, dass bei so regelmässigen Kaufhandlungen die einzelnen Handlungen nicht mehr detailliert präsent sind, sondern der «normale» Verkaufsvorgang pauschal geschildert wird.

Insgesamt weisen die Aussagen von B____ eine Vielzahl von ausgeprägten Realkennzeichen auf. Bei einer Konstanzanalyse können sodann keine relevanten Widersprüche in den Aussagen von B____ festgestellt werden bzw. sind diese erklärbar. Ab der zweiten Einvernahme hat er die Geschehnisse konstant geschildert, ohne stereotyp zu wirken. Dies gilt sowohl für die äusseren Umstände als auch für das Kerngeschehen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass B____ Aussagen von hoher inhaltlicher Qualität gemacht hat. Die Aussagen von B____ sind somit als glaubhaft zu beurteilen und es kann auf diese abgestellt werden.

2.6.2.3 Aussagen von C____

Zur Aussagengenese und Motivlage hat die Vorinstanz angeführt, dass es sich beim Zeugen C____ um einen Bekannten von B____ handle, so dass dessen Angaben wegen der freundschaftlichen Nähe mit Vorsicht zu geniessen seien. Allerdings sei er zweimal unter entsprechender Wahrheitspflicht zu den Vorfällen befragt worden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 421). Demgegenüber hat der Verteidiger eingewendet, dass bereits der Umstand, dass B____ und C____ gemeinsam zur Einvernahme erschienen seien, für eine Absprache und entsprechend nicht glaubhafte Angaben sprechen würden (Plädoyer AV, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 486 f.). Es trifft zu, dass C____ von B____ als Zeuge angegeben worden ist und die beiden befreundet sind. B____ ist damals gefragt worden, ob er etwas habe, was den Kokainkauf bestätigen könne. So hat er C____ angegeben und sogleich auch die freundschaftliche Beziehung zu ihm offengelegt (Akten S. 227). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist die enge Beziehung zwischen B____ und C____ durchaus bemerkenswert und geeignet, die Unabhängigkeit des Zeugens zu beeinträchtigen. Schaut man sich allerdings die Angaben von C____ näher an, fällt auf, dass er bemüht ist, den Berufungskläger nicht über Gebühr zu belasten. Hinzu kommt, dass er mit seinen Aussagen seinen Freund kaum entlastet, sondern ihn im Gegenteil als regelmässigen Kokainkonsumenten beschrieben hat. Das könnte nur insofern entlastend sein, als B____ damit leidglich als – süchtiger – Käufer erscheint und nicht als Dealer, insbesondere auch nicht als Besitzer der im Auto vorgefundenen rund 30 Gramm abgepackten Kokains. Für diese Rollenverteilung sprechen auch objektive Beweise, nämlich dass B____, im Unterschied zum Berufungskläger, der Kokainkonsum im Blut nachgewiesen werden konnte und dass sich auf der Fahrerseite seines Auto unter der Fussmatte ein Säckchen Kokain in gebrauchsüblicher Grösse mit einer geringen Kokainmenge befand (vgl. oben E. 2.6.1).

Die Vorinstanz hat die Angaben von C____ im Rahmen der inhaltlichen Analyse als gleichbleibend und zugleich zurückhaltend beschrieben (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 421). Der Verteidiger hat in seinem Plädoyer bemängelt, dass die Angaben von C____ denjenigen von B____ widersprechen würden und sie äusserst pauschal seien, wobei es nichts gebe, an dem Realkennzeichen festgemacht werden könnten (Plädoyer AV, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 486). Es trifft zu, dass C____ zuerst gezögert hat, Angaben zum Betäubungsmittelkonsum seines Kollegen zu machen. Zutreffend ist auch, dass er wenig in freier Rede erzählt hat und seine Antworten insgesamt knapp ausfallen. Nichtsdestotrotz sind seine Angaben konstant und authentisch. Die Angaben bestätigen zwar die Version von B____, doch unterscheiden sie sich in den Details und im Erzählstil von dessen Angaben, so dass aufgrund der Depositionen keine Hinweise auf eine Absprache ersichtlich sind, umso mehr, als er seine freundschaftliche Verbundenheit mit B____ von Beginn an offen gelegt hat und daraus kein Geheimnis gemacht hat. Nichtsdestotrotz erklärt diese dargelegte Bindung die insgesamt eher zurückhaltenden Angaben (Akten S. 230). Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht überdies, dass er die Vorgänge als Zeuge unter entsprechender Wahrheitspflicht über zwei Einvernahmen hinweg übereinstimmend geschildert hat. Er hat Nebensächliches erwähnt und präzise angegeben, was er nur vom Hörensagen weiss und wo er Unsicherheiten und Erinnerungslücken hat. So hat er klar deklariert, dass er die Geschichte mit der Anhaltung und dem angeblichen Kokain im Auto nur vom Hörensagen wisse und auch nicht sagen könne, ob B____ an diesem Tag vom Berufungskläger Kokain gekauft habe. Er könne jedoch bestätigen, dass B____ an anderen Tagen vom Berufungskläger Drogen gekauft habe. Diesbezüglich hat er auch seine eigenen Gedanken geteilt, in dem er gesagt hat, dass man in einer Freundschaft mit der Zeit schon wisse, bei wem jemand Drogen kaufe (Akten S. 240; bezüglich des Hörensagens auch Akten S. 245). Seine Depositionen enthalten überdies eigene Gefühle. So hat er mehrmals gesagt, dass es ihm unangenehm sei, befragt zu werden und es sich dabei um eine neue Situation handle. Auch hat er betont, dass die Vorfälle schon längere Zeit zurückliegen (Akten S. 230; vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 395). Widersprüche in seinen eigenen Angaben sind keine aufgetaucht. So hat er anlässlich seiner ersten Einvernahme von «ein paar Mal» bzw. zwei Verkäufen gesprochen, was er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung so bestätigt hat (Akten S. 240; S. 242; vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 395). Er hat die Verkäufe auch in einen räumlich-zeitlichen Kontext gesetzt (a.F. waren sie schon bei einem Deal dabei: «Nicht so oft. Ein paar Mal schon. Einmal waren wir unterwegs. Und in Richtung Fluss hat er ihn angerufen […]. Normalerweise ist B____ zu A____ gegangen. Aber einmal waren wir in einer Wohnung. Wir wollten rausgehen in Richtung Fluss. […] Dann sind wir raus vor die Tür und dann war A____ da, da habe ich es gesehen»). Weiter ist festzuhalten, dass der vom Verteidiger geltend gemacht Widerspruch bezüglich der Anzahl Käufe zwischen C____ und B____ keineswegs einen wesentlichen Widerspruch darstellt, zumal C____ seinerseits von ein paar Mal berichtet hat, was durchaus mit den 3-5 Mal übereinstimmen würde, die B____ erwähnt hat. Dass er als blosser Begleiter, der seinen Freund als Drogenkonsumenten kannte, nicht zählte, ob er die Käufe nun zwei, drei, fünfmal oder mehr mit eigenen Augen gesehen hat, ist nachvollziehbar, zumal sich die beiden sehr regelmässig gesehen haben. Wesentlich und einprägsam ist der Fakt des Konsums in einem Ausmass, das C____ offensichtlich beschäftigt und ihn dazu gebracht hat, seinem Freund ins Gewissen zu reden (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 395). Entgegen der Auffassung des Verteidigers vor erster Instanz ist sodann überhaupt nicht erstaunlich, dass sich C____ auch noch nach Jahren an die Geschichte mit dem Kokainfund im Auto erinnern konnte, welche er nur aus der Schilderung von B____ kannte. Letzterer war, wie der Verteidiger ja einräumt, nicht «irgendein Kollege» (Plädoyer AV, vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 400), sondern ein guter Freund, der von einem ausgesprochen einprägsamen Ereignis berichtet hat, welches sehr weitreichende Konsequenzen hätte haben können. Mit 30 Gramm Kokain von der Polizei ertappt zu werden, ist gewiss kein Vorfall, den man so rasch vergisst. Und wenn einem ein guter Freund davon berichtet und man danach noch dazu als Zeuge in dessen Verfahren miteinbezogen wird – in welchem B____ notabene noch Mitbeschuldigter auch betreffend diesen Kokainfund gewesen ist – dann kann man sich daran nicht nur fünf Jahre, sondern möglicherweise ein ganzes Leben lang erinnern. C____ hat denn auch angegeben, dass ihn diese Geschichte «schockiert» habe (Akten S. 245). Alltäglich wäre solch ein Ereignis allenfalls für jemanden, der sich selbst im Drogenhändlermileu bewegt und regelmässig mit entsprechenden Verdächtigungen zu tun hat. Dazu zählt C____ eben gerade nicht. Somit sind auch die Angaben von C____ als glaubhaft zu bewerten und es kann auf diese abgestellt werden.

2.6.2.4 Aussagen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger selbst muss sich als Beschuldigter nicht selbst belasten und grundsätzlich auch nicht zu seiner Entlastung beitragen («nemo tenetur se ipsum accusare», Art. 113 StPO, Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Sein Aussageverweigerungsrecht berechtigt ihn zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen, und sein Schweigen muss grundsätzlich neutral registriert werden (BGE 149 IV 9 E.5.1.2; 148 IV 205 E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen). Auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen darf nicht in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3, 138 IV 47 E. 2.6.1; BGer 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.3; 6B_941/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 113 StPO N 1). Allerdings steht der nemo tenetur-Grundsatz in gewissem Masse im Widerstreit mit dem strafprozessualen Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie das Bundesgericht in inzwischen gefestigter Rechtsprechung festhält, gilt das Selbstbelastungsprivileg denn auch «nicht ‚absolut‘: Das Strafprozessrecht dient dazu, auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen. (…)». Es ist «eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207 E. 8.4, 140 II 384 E. 3.3.5). Es ist daher «nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf […]. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht.» (BGer 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3 m.w.H.). Schon in früheren Entscheiden hat das Bundesgericht diese Auffassung einleuchtend dargestellt und festgehalten, dass wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste, aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden dürfe, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gebe und der Angeklagte schuldig sei (BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3).

Diese Feststellungen gilt es vorliegend zu berücksichtigen. Der Berufungskläger hat im Vorverfahren zu den Tatvorwürfen kaum Stellung genommen und sie nur sehr halbherzig bestritten. Bereits die Umstände bzw. die Vorgeschichte und das Kennenlernen des Mitbeschuldigten hat der Berufungskläger wenig plausibel geschildert, in dem er anfangs nicht einmal eine nachvollziehbare Erklärung für die Fahrt nach Basel erzählt hat. Auch mit den konkreten Belastungen durch B____ konfrontiert, hat er eine nur sehr vage Gegenposition eingenommen. Er hat zwar gesagt, B____ habe gelogen bzw. seine Darstellung, wie das Kokain ins Auto gekommen sei, sei erfunden, hat sich im Übrigen aber ausweichend geäussert: «Er hat dies erfunden, mehr kann ich dazu nicht sagen» (Akten S. 229); «Das ist eben das, was ich meine, viel kann man nicht dazu sagen», um dann ganz abzuschweifen (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 391). Irgendeine alternative Erklärung hat er nicht vorgebracht, obwohl es von ihm angesichts der Beweislage zweifellos zu erwarten gewesen wäre. Selbst die konkrete Frage, ob das Kokain im Auto sein Kokain gewesen sei, hat er nicht mit einem klaren Nein, sondern ausweichend beantwortet: «eigentlich nicht» (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 389). Schliesslich sind seine Schilderungen auch in sich völlig unschlüssig und lebensfremd. Dass er einen Kollegen habe abholen wollte, der «in der Nähe vom [...]» gewohnt habe, dessen Wohnort er nicht genau kenne und der kein Telefon besitze, ist schlicht abwegig. Im klaren Widerspruch zu den Beobachtungen der Polizei steht überdies, dass er suchend herumgelaufen sei. Auf den Widerspruch hingewiesen, hat er sodann angegeben, er habe dann doch ins Haus gelangen wollen, weil gleich daneben eine Kollegin gewohnt habe. Doch widerspricht auch dies seiner ursprünglichen Schilderung, niemanden dort zu kennen (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 391 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 482 f.). All dies trägt dazu bei, dass seine Aussagen als nicht glaubhaft bzw. als Schutzbehauptungen gewertet werden müssen. Hinzu kommt schliesslich, dass die ganze Erpressungs-Geschichte erst äusserst spät eingebracht worden ist und aufgrund der zunehmend erdrückenden Beweislage als rein taktischer Natur erscheint. Zusammenfassend sind die Angaben des Beschuldigten nicht glaubhaft, muten lebensfremd an und stehen den weiteren Beweismitteln entgegen.

2.6.3   Ergebnis der Beweiswürdigung und Fazit

Zusammenfassend ist somit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass B____ und C____ anschauliche Aussagen gemacht haben, welche eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers überzeugend und in hohem Masse glaubhaft, zumal sie im Einklang mit den übrigen Beweismitteln stehen, während die Angaben des Berufungsklägers pauschal und lebensfremd sind und den übrigen Beweismitteln teilweise widersprechen.

Demnach ist festzuhalten, dass bezüglich des Sachverhaltskomplex mit den aufgefundenen knapp 30 Gramm Kokain im Auto von B____ keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass sich die Geschehnisse wie bereits von der Vorinstanz festgestellt zugetragen haben (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 419). Die als glaubhaft zu wertenden Aussagen von B____ werden durch die objektiven Beweismittel, namentlich den Fundort des Kokains in der Türe neben dem Beifahrersitz, die Anhaltesituation sowie die Auswertung der Urinproben gestützt (vgl. oben E. 2.6.1). Demgegenüber überzeugen die Angaben des Berufungsklägers vor dem Hintergrund dieser Beweislage eben gerade nicht und sind als Schutzbehauptung zu werten. Das im Auto aufgefundene Kokain wurde vom Berufungskläger somit wissentlich und willentlich transportiert und besessen. Ebenfalls zu bestätigen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Korrektur, dass keine konkreten Hinweise auf Abnehmer vorliegen.

Was den Sachverhaltskomplex des Verkaufs von Kokain an B____ anbelangt, ist der Vorinstanz ebenfalls zuzustimmen und es kann auf die glaubhaften Angaben von B____ abgestellt werden. Diese werden nicht nur durch die Angaben des Zeugen C____ gestützt, sondern auch durch den Umstand, dass der Berufungskläger am 10. Mai 2019 im Auto knapp 30 Gramm Kokain mit sich geführt hat und selbst nicht konsumiert. Ebenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine genaue Berechnung der Menge nicht möglich ist und diese offengelassen werden muss, wobei aufgrund der Zeitdauer und des regelmässigen Bezugs durch B____ von einem zweistelligen Grammbereich auszugehen ist.

Somit ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Sachverhalts vollumfänglich zu bestätigen. Der Berufungskläger hat Kokain transportiert, besessen und verkauft.

2.7      Rechtliches

Des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem schuldig, wer Betäubungsmittel befördert (lit. b), veräussert (lit. c) oder besitzt (lit. d). Besitz im Sinne des BetmG setzt Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswillen voraus (BGE 119 IV 269). Herrschaftsmöglichkeit umfasst dabei die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen (Schlegel/Jucker, OFK-BetmG,4. Auflage, 2022, Art. 19 N 68). Für die Annahme eines Besitzverhältnisses kommt es nicht auf eine irgendwie geartete Sachherrschaft an, sondern auf die faktische Möglichkeit des Täters, die betreffenden Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen. Der Straftatbestand des Besitzes dient somit auch als Auffangtatbestand in all denjenigen Fällen, bei denen die Art des Erwerbs und deren Modalität nicht erstellt werden können. Die Strafwürdigkeit des Besitzes liegt darin, dass auch solche Personen als Täter erfasst werden sollen, denen nur die Verfügungsmacht über ein Betäubungsmittel nachzuweisen ist, ohne dass die Art und Weise des Erwerbs festgestellt werden könnte (Schlegel/Jucker, OFK-BetmG,4. Auflage, 2022, Art. 19 N 69; Hug-Beeli, Kommentar BetmG, 1. Auflage, 2016, Art. 19 N 579). Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass das Kokain dem Berufungskläger gehört, auch wenn ihm der Erwerb nicht konkret nachgewiesen werden kann. Er hat dieses direkt neben sich im Ablagefach der Beifahrertüre deponiert und hatte somit die faktische Möglichkeit, dieses jederzeit in den Verkehr zu bringen. Dass er dieses auch befördert hat, ist aufgrund der Fundsituation im Auto ebenfalls gegeben. Somit hat sich der Berufungskläger gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG strafbar gemacht.

Ebenfalls erstellt ist, dass der Berufungskläger das Kokain zumindest an B____ verkauft hat, weshalb er sich auch gemäss Art. 19 Abs.  1 lit. c BetmG strafbar gemacht hat.

Ab 18 Gramm reinem Kokain liegt ein mengenmässig qualifizierter Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor (BGE 109 IV 145). Die reine Wirkstoffmenge des transportierten Kokains betrug 15.7 Gramm. Die an B____ verkaufte Menge steht nicht genau fest, beträgt im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers aber unter 18 Gramm reines Kokain. Somit liegt kein mengenmässig qualifizierter Fall vor. Der Berufungskläger ist wegen mehrfachem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b, c und d BetmG schuldig zu sprechen und das vorinstanzliche Urteil demnach auch in rechtlicher Hinsicht zu bestätigen.

3.         Strafzumessung

3.1      Grundlagen

3.1.1   An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

3.1.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

3.2      Sanktionsart

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Wenngleich grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt, ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von weiterer Deliktsbegehung abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (BGer 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

Vorliegend ist der Berufungskläger auf Arbeitssuche und bezieht trotz seiner Verletzungen keine Invaliditätsrente. Auch wird er nicht von der Sozialhilfe unterstützt, da er bis vor kurzem noch eine Arbeitsstelle als Praktikant in einer kleinen Firma als Lagerist hatte. Er hat angegeben, aktuell bei seiner Mutter zu wohnen und keine Einkünfte zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 482). Der Berufungskläger befindet sich zwar nicht per se in einer finanziellen Notlage, doch würde eine Geldstrafe die finanziell eher schlechte Situation verschärfen, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Berufungsklägers in kontraproduktiver Weise fördern würde (vgl. BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers spielen vorliegend neben den Verschuldensaspekten aus spezialpräventiven Gesichtspunkten eine erhebliche Rolle, weshalb sich einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und erforderliche Sanktion erweist. Somit sind für die begangenen Delikte je Freiheitsstrafen auszufällen.

3.3      Konkrete Strafzumessung

3.3.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die Beförderung und der Besitz von knapp 30 Gramm Kokaingemisch und damit die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, das gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet wird. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst leicht erhöhend zu berücksichtigen, dass die mitgeführte Menge den Grenzwert zur mengenmässigen Qualifikation nur knapp nicht überschritten hat. Ebenfalls strafschärfend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger offenbar Kontakt zur nächsthöheren Hierarchiestufe gepflegt hat, da er das Kokain bereits gestreckt und in einer kleineren Menge mitgeführt hat. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig festgestellt hat, ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass das Vorgehen nicht besonders raffiniert gewesen ist, da der Berufungskläger das Kokaingemisch ohne besondere Vorkehrungen transportiert hat. In subjektiver Hinsicht ist leicht straferhöhend festzuhalten, dass der Berufungskläger direktvorsätzlich gehandelt hat und als reiner Moneydealer zu bezeichnen ist, der zwar knappe finanzielle Ressourcen hat, sich jedoch nicht in einer finanziellen Notlage befindet. Von einer Beschaffungsdelinquenz kann keine Rede sein, da der Berufungskläger selbst keine Drogen konsumiert. Somit ist das Verschulden als gerade noch leicht zu bezeichnen und mit der Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 9 Monate festzusetzen.

3.3.2   Bezüglich des mehrfachen Verkaufs an B____ und somit eines weiteren Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist in objektiver Hinsicht anzuführen, dass sich der Verkauf über einen recht langen Zeitraum von rund drei Jahren hingezogen hat und somit ein regelmässiges Einkommen für den Berufungskläger generiert hat. Es hat sich bei den Verkäufen indes um kleine Konsumportionen gehandelt, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. In subjektiver Hinsicht ist auch hier von einem direktvorsätzlichen Handeln zu sprechen, was wiederum zu seinen Lasten zu werten ist. Es ist somit eine hypothetische Freiheitsstrafe von 5 Monaten für den Verkauf an B____ angezeigt.

3.4      Gesamtstrafenbildung

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend erstreckt sich die Delinquenz über einen relativ langen Zeitraum von rund 3 Jahren, wobei ein enger sachlicher Zusammenhang zu konstatieren ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe von 9 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt 2 Monate für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Verkauf an B____ zu erhöhen.

Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente sowie allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten.

3.5      Täterkomponente

In Bezug auf die Täterkomponente kann auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 423). Die Verhältnisse haben sich knapp ein Jahr nach dem vorinstanzlichen Urteil insofern verändert, als der Berufungskläger nun auf Arbeitssuche ist und er am 5. Dezember 2024 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 860.– verurteilt worden ist. Er ist zwar innerhalb des hängigen Strafverfahrens erneut straffällig geworden, doch nicht wegen eines ähnliches Delikts, weshalb die Täterkomponente nach wie vor neutral gewertet werden kann und somit unter diesem Aspekt auf eine Erhöhung der Freiheitsstrafe zu verzichten ist.

3.6      Beschleunigungsgebot

Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Anklage mehr als vier Jahre nach der Eröffnung der Untersuchung erhoben worden sei, und aus den Akten dafür kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich sei, zumal die Vorwürfe nicht von besonders komplexer Natur seien. Diese lange Verfahrensdauer sei einzig von der Staatsanwaltschaft zu verantworten und es rechtfertige sich deshalb eine Reduktion der Strafe um weitere 5 Monate (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 424). Die von der Vorinstanz vorgenommen Reduktion der Strafe um 5 Monate ist zweifellos eher grosszügig bemessen. Eine höhere Strafe kann aufgrund des Verbots der reformatio in peius vorliegend indessen ohnehin nicht ausgesprochen werden.

3.7      Gesamtfreiheitsstrafe

In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat eine Prognose für das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Gewährung des bedingten Vollzugs setzt folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose im Hinblick auf weitere künftige Verbrechen und Vergehen voraus (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 60 E. 7.2).

Der Berufungskläger ist in Bezug auf die Betäubungsmitteldelinquenz Ersttäter, wobei sich auch die weitere Verurteilung im Strassenverkehrsbereich nicht auf die grundsätzlich gute Legalprognose auswirkt. Es ist ihm somit der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung des Polizeigewahrsams von 1 Tag gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen.

Grundsätzlich wäre zum Urteil vom 5. Dezember 2024 eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen; da es sich jedoch nicht um gleichartige Strafen handelt, ist davon abzusehen (BGE 144 IV 217 E. 3.3-3.5 mit weiteren Hinweisen).

4.         Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte

Die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben E. 1.3.2). Bezüglich der beschlagnahmten Vermögenswerte hat der Verteidiger beantragt, diese unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückzugeben (Berufungserklärung, Akten S. 451). Die Vorinstanz hat die Vermögenswerte in Höhe von CHF 140.– gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 425; Beschlagnahmeverzeichnis, Akten S. 120). Dies ist zu bestätigen, da das Bargeld deliktischer Herkunft ist.

5.         Kostenund Entschädigungsfolgen

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich bestätigt worden, womit die erstinstanzlichen Kosten zu belassen sind. Somit trägt der Berufungskläger seine persönlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'943.75 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'500.–.

5.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.

5.3      Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, Dr. Nicolas Roulet, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'850.– und ein Auslagenersatz von CHF 35.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 152.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 8. Juli 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 10. bis 11. Mai 2019 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die beschlagnahmten Vermögenswerte (Pos. 2001) werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

A____ trägt die Kosten von CHF 2'943.75 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Nicolas Roulet, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'850.– und ein Auslagenersatz von CHF 35.25, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 152.70, somit total CHF 2'037.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Landschaft

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.86 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.04.2025 SB.2024.86 (AG.2025.415) — Swissrulings