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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.04.2025 SB.2024.74 (AG.2025.226)

16 avril 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,404 mots·~17 min·4

Résumé

Diensterschwerung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.74

URTEIL

vom 16. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr. Jonas Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. April 2024 (ES.2023.181)

betreffend Diensterschwerung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2023 wurde A____ der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dazu wurden ihm Kosten und Gebühren im Umfang von CHF 208.60 auferlegt. Nachdem er gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, sprach ihn das Einzelgericht des Strafgerichts mit Urteil vom 23. April 2024 in Abwesenheit der Diensterschwerung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner wurde er zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 208.60 sowie zur Bezahlung einer Urteilsgebühr von CHF 300.– verurteilt.

Gegen dieses Urteil wollte A____ (nachfolgend: Berufungskläger) per Mail vom 5. Mai 2024 beim Strafgericht sinngemäss Berufung anmelden. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 sowie vorab per sicherer Mail («secure e-mail») wurde der Beschuldigte vom zuständigen Einzelrichter des Strafgerichts darauf hingewiesen, dass die Berufungsanmeldung schriftlich, mithin unterschrieben, zu erfolgen habe und die Mail diesen Anforderungen nicht genüge. In der Folge meldete der Beschuldigte mit unterschriebenem und postalisch zugesandtem Schreiben vom 6. Mai 2024 (Eingang: 8. Mai 2024) erneut sinngemäss Berufung an.

Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Berufungskläger am 31. Juli 2024 per Einschreiben versandt. Der Berufungskläger schrieb dem Strafgericht Basel-Stadt mit Mail vom 9. August 2024, «Einsprache» zu erheben, womit er sinngemäss seine Berufungserklärung einreichen wollte. Die Mail wurde vom Strafgericht zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt zugestellt. Dessen Verfahrensleiterin hat dem Berufungskläger mit Instruktionsverfügung vom 26. August 2024 mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel handschriftlich unterzeichnet zu sein habe, weswegen eine Eingabe per Mail das Formerfordernis eindeutig nicht erfülle. Zugleich wurde ihm ausnahmsweise eine Nachfrist bis zum 1. Oktober 2024 gewährt, um eine rechtsgültige, handschriftlich unterzeichnete Berufungserklärung beim Appellationsgericht Basel-Stadt einzureichen, unter Hinweis, dass andernfalls ein Nichteintreten zu ergehen habe. In der Folge reichte der Berufungskläger mit unterschriebenem Schreiben desselben Inhalts sinngemäss seine Berufungserklärung beim Strafgericht (Eingang: 4. September 2024) ein. Auch dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weitergeleitet. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2024 wurde die handschriftlich unterzeichnete und innert Frist – zwar bei der falschen Instanz – eingegangene Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder einen Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt.

Mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass – vorbehältlich erforderlicher Beweiserhebungen, die dem entgegenstehen würden – in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet werde, da ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen seien. Dem Berufungskläger wurde gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO Frist bis zum 16. Dezember 2024 (einmal erstreckbar) gesetzt, um seine Berufung schriftlich zu begründen. Die Verfügung vom 7. November 2024 wurde vom Berufungskläger nicht abgeholt. Dennoch reichte der Berufungskläger ein auf den 11. November 2024 datiertes Schreiben (Eingang: 25. November 2024) mit demselben Text ein, den er bereits in seiner Mail vom 9. August 2024 verwendet hatte.

Mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2024 hat die Verfahrensleiterin festgehalten, dass sich aufgrund der zeitlichen Koinzidenz zwischen der nicht abgeholten Verfügung vom 7. November 2024, die offenbar am 9. November 2024 bei der Post-filiale [...] eingegangen sei, und des Schreibens des Berufungsklägers vom 11. November 2024 der Schluss ziehen lasse, dass dem Berufungskläger die Verfügung vom 7. November 2024 bekannt gewesen sein könnte, wenngleich er deren Annahme offenbar verweigert habe. Angesichts des schriftlichen Berufungsverfahrens wurde ihm gleichwohl eine neue Frist zur Stellungnahme bis zum 16. Januar 2025 gesetzt mit dem Hinweis, dass die Verfügung bei erneuter Annahmeverweigerung als zugestellt gelte.

Mit Mail vom 28. Dezember 2024 an das Strafgericht Basel-Stadt reagierte der Berufungskläger auf die Verfügung vom 17. Dezember 2024 mit der Bitte, beim vorliegenden Fall «den Schwerpunkt der Willkür nochmals genau zu prüfen». Die vom Strafgericht ans Appellationsgericht weitergeleitete Mail wurde mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2025 an den Berufungskläger zurückgewiesen mit dem erneuten Hinweis, dass Eingaben per Mail an das Gericht rechtsunwirksam seien. Mit unterzeichnetem Schreiben an die Staatsanwaltschaft (Eingang: 8. Januar 2025) wiederholte der Berufungskläger seine zuvor per Mail an das Strafgericht versandte Eingabe wörtlich. Das Schreiben wurde von der Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet und mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2025 zu den Akten genommen.

Das vorliegende Berufungsurteil ist unter Beizug der Akten im Zirkulationsverfahren ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhaltes und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1      Urteile des Strafgerichts unterliegen der Berufung an das Appellationsgericht (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 145.100]). Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur Erhebung der Berufung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert ist.

1.2      Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat der Berufungskläger dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die schriftliche Anmeldung der Berufung sowie die schriftliche Berufungserklärung müssen unterzeichnet sein; bei der Unterschrift handelt sich um ein Gültigkeitserfordernis (Bähler, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 399 N 1).

Die sinngemässe Berufungsanmeldung des Berufungsklägers per Mail vom 5. Mai 2024 an das Strafgericht genügte diesem Formerfordernis nicht, worauf ihn auch der zuständige Einzelrichter des Strafgerichts mit Verfügung vom 6. Mai 2024 aufmerksam machte. Die daraufhin schriftlich eingereichte sinngemässe Berufungsanmeldung vom 6. Mai 2024 (Eingang: 8. Mai 2024) ist demgegenüber frist- und formgerecht erfolgt.

Auch die sinngemässe Berufungserklärung des Berufungsklägers per Mail vom 9. August 2024 an das Strafgericht ist zunächst nicht formgerecht erfolgt. In Wahrnehmung der behördlichen Hinweispflicht wurde der nichtanwaltlich vertretene Berufungskläger von der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin auf diesen sofort erkennbaren Formfehler hingewiesen. Zudem wurde ihm zur Vermeidung von überspitztem Formalismus ausnahmsweise eine über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die Einreichung der rechtsgültigen, handschriftlich unterzeichneten Berufungserklärung angesetzt (vgl. hierzu BGE 142 IV 299 E. 1.3.4). Innert dieser Nachfrist reichte der Berufungskläger seine als «Einsprache» bezeichnete, nunmehr jedoch formgerecht handschriftlich unterzeichnete sinngemässe Berufungserklärung beim Strafgericht ein. Die Frist gilt als gewahrt, auch wenn die Berufungserklärung dem Appellationsgericht als Berufungsgericht und nicht dem Strafgericht hätte zugestellt werden müssen (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Dass der Berufungskläger seine Berufungserklärung sodann versehentlich als Einsprache bezeichnet, schadet nicht; die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO).

1.3

1.3.1   Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Es ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob ein schriftliches Verfahren mit den Garantien eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, SR 0.101) vereinbar ist (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 406 N 2). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK – ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann demgegenüber sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und eine neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Auch wenn weitere Abklärungen oder Beweiserhebungen notwendig sind, ist das mündliche Verfahren anzuordnen (Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 8a; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, Art. 406 N 1567). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3).

1.3.2   Vorliegend spricht keiner der vorgenannten Aspekte dagegen, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen. Eine Anhörung des Berufungsklägers in einer mündlichen Verhandlung erscheint für die Urteilsfindung nicht erforderlich, zumal der Berufungskläger durch seine diversen Eingaben und sinngemässen Berufungsbegründungen mehrfach zum Sachverhalt Stellung nehmen konnte (siehe exemplarisch sinngemässe Berufungsbegründung vom 27. Dezember 2024, Akten S. 222; sinngemässe Berufungsbegründung vom 11. November 2024, Akten S. 209 f.; sinngemässe Berufungserklärung [Eingang: 4. September 2024], Akten S. 186 f.; sinngemässe Berufungsanmeldung vom 6. Mai 2024, Akten S. 147; Einsprache vom 15. Mai 2023, Akten S. 16 f.). Im Übrigen ist der Berufungskläger bereits den erstinstanzlichen Hauptverhandlungen jeweils unentschuldigt ferngeblieben und wurde deswegen in Abwesenheit verurteilt. Ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht sodann nicht zur Diskussion, nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat. Schliesslich bewegt sich der vorliegende Fall klar im Bagatellbereich, was bereits durch die Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO impliziert wird. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss sodann praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2020.73; 2016.75; 2016.4; siehe auch Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 3, der die Meinung vertritt, in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO könne gleich wie in Abs. 2 die Verfahrensleitung über die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entscheiden). Die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft. Die entsprechende, mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2024 erfolgte, vorläufige Ankündigung des schriftlichen Verfahrens ist zu bestätigen. Der vorliegende Entscheid ist nach Art. 390 Abs. 4 StPO auf dem Zirkularweg ergangen.

1.4      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten frei (Art. 398 Abs. 3 i.V.m. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Als offensichtlich unrichtig gilt eine Sachverhaltsfeststellung dann, wenn sie willkürlich ist. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung greift das Berufungsgericht nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat oder ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Erscheint die Strafe demgegenüber vertretbar, besteht kein Anlass zu einer Korrektur. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23; Bähler, a.a.O., Art. 398 N 6; BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.38 vom 21. Juni 2019 E. 1.3).

Der Berufungskläger rügt in seiner Berufungserklärung die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Bemessung der Strafe. In seiner schriftlichen Begründung präzisiert er die Berufung dahingehend, dass beim vorliegenden Fall der «Schwerpunkt der Willkür» nochmals genau geprüft werden soll. Sofern der Berufungskläger damit sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend macht, bringt er damit einen zulässigen Einwand i.S.v. Art. 398 Abs. 4 StPO vor. Was die Überprüfung der Strafzumessung anbelangt, so kommt im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO keine Prüfung auf Unangemessenheit in Frage, sondern nur auf qualifizierte Ermessensfehler.

2.

2.1      Der im Strafbefehl geschilderte Sachverhalt ereignete sich am 22. Juni 2022, um 14:50 Uhr, am [...] in Basel. Aufgrund einer Requisition soll der Berufungskläger, welcher zum Zwecke des Umtauschs von möglicherweise gefälschten Reka-Cheques Passanten angesprochen haben soll, einer Polizeikontrolle unterzogen worden sein. Dem vom Polizeibeamten B____ verfassten Polizeirapport vom 23. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger erst nach der zweiten Ansprache durch die Polizei stehengeblieben sei und sich zunächst geweigert habe, sich auszuweisen, weil er die Rechtmässigkeit der Polizeikontrolle angezweifelt habe. Erst nach der fünften Aufforderung und nach Hinweis auf die strafrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens habe der Berufungskläger sich widerwillig ausgewiesen. Während der gesamten Kontrolle habe der Berufungskläger die Rechtmässigkeit der polizeilichen Handlungen angezweifelt und sei sämtlichen Aufforderungen – zum Beispiel, seinen Rucksack vorzuweisen – nur nach mehrmaligem inständigen Insistieren nachgekommen. Damit habe er den Dienst der Polizisten erschwert und unnötig in die Länge gezogen (vgl. Strafbefehl, Akte S. 9).

An der Hauptverhandlung vom 23. April 2024 wurde der Polizeibeamte B____ als Zeuge befragt. Diese Zeugenbefragung hätte in Anwesenheit des Berufungsklägers stattfinden sollen. Da der Berufungskläger indessen auch der zweiten Hauptverhandlung vor Strafgericht unentschuldigt ferngeblieben ist, hat er das ihm zustehende Konfrontationsrecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO nicht wahrgenommen und damit verwirkt (vgl. BGer 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.2; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 147 N 826; Schleiminger/Schaffner, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 147 N 19). B____ erklärte anlässlich der Hauptverhandlung übereinstimmend mit den Angaben im Polizeirapport, dass er und seine Kollegen den Berufungskläger mehrfach aufgefordert hätten, sich auszuweisen, dieser sich jedoch geweigert habe (Prot. HV S. 2–4, Akten S. 121–123). Es habe beträchtliche Zeit gedauert, wohl eine Viertelstunde, bis der Berufungskläger sich tatsächlich ausgewiesen habe (Prot. HV S. 5, Akten S. 124). Die eigentliche Kontrolle habe erst durchgeführt werden können, nachdem der Berufungskläger den Polizisten seinen Ausweis gezeigt habe. Dadurch habe sich die Kontrolle in unverhältnismässigem Masse verzögert, zumal eine gewöhnliche Kontrolle ansonsten in unter fünf Minuten durchgeführt werden könne (Prot. HV S. 5, Akten S. 124). Da der Berufungskläger sich schliesslich jedoch ausgewiesen habe und die Kontrolle vor Ort durchgeführt habe werden können, habe das Verhalten des Berufungsklägers nach Ansicht von B____ keine Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, mithin ein Vergehen, sondern eine Diensterschwerung im Sinne von § 4 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt (ÜStG, SG 253.100), also eine Übertretung, dargestellt. Das Strafgericht erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt (siehe dazu eingehend unter E. 2.4 f.).

2.2      Der Berufungskläger wehrt sich gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Das Verhalten der Polizeibeamten sei nicht deeskalierend gewesen. Auch habe es keine fünfzehn Minuten gedauert, bis der Berufungskläger seine Personalien gezeigt habe. Der Berufungskläger behauptet, falls er so lange diskutiert hätte, hätte man ihn am Boden fixiert. Vielmehr habe die gesamte Personenkontrolle ca. fünfzehn Minuten gedauert, wobei in diesem Zeitraum sowohl die Personalien von den Polizeibeamten schon aufgenommen worden seien als auch die komplette Kontrolle seiner Person inklusive seiner Tasche stattgefunden habe. Er habe sich der Kontrolle nicht entzogen und die Personenkontrolle habe am Ende seitens der Polizei durchgeführt werden können. In seiner Einsprache vom 15. März 2023 bestritt der Berufungskläger, sich erst nach der fünften Aufforderung ausgewiesen zu haben, und behauptete, dass er sich nicht geweigert habe, seinen Reisepass «sofort» auszuhändigen. Dass er skeptisch gewesen sei, stimme indes, habe er nämlich befürchtet, «es nicht mit echten Polizisten zu tun zu haben» (vgl. Einsprache, Akte S. 16).

2.3      In seinen sinngemässen Berufungsbegründungen ersucht der Berufungskläger darum, «bei dem vorliegenden Fall den Schwerpunkt der Willkür nochmals genau zu prüfen». Die Kognition des Berufungsgerichts ist bei Übertretungen in Bezug auf Tatfragen beschränkt (siehe E. 1.4). Gerügt werden kann eine offensichtlich unrichtige, mithin willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Berufungsinstanz ist somit bei der Beurteilung dieser Rüge auf eine Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1; 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.2; 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1). In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung im Besonderen ist Willkür zu bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2).

2.4      In Bezug auf das Vorgefallene steht Aussage gegen Aussage. Der Berufungskläger behauptet, anlässlich der Polizeikontrolle kooperativ gewesen zu sein und sich sofort ausgewiesen zu haben. Demgegenüber rapportierte der Polizist B____ das Geschehene aus Sicht der beim Einsatz beteiligten drei Polizisten, wonach der Berufungskläger sämtlichen Aufforderungen nur nach mehrmaligem inständigen Insistieren nachgekommen sei. Diese Sachverhaltsdarstellung bestätigte B____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. April 2024. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Polizeibeamten B____ als schlüssig, detailliert und nachvollziehbar, wohingegen die Aussagen des Berufungsklägers weitestgehend als Schutzbehauptungen und als wenig glaubwürdig gewertet wurden. Es bestand nach Ansicht der Vorinstanz kein Grund, am Polizeirapport sowie an den Aussagen von B____ an der Hauptverhandlung zu zweifeln.

2.5      Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Aussagen des Polizeibeamten B____ an der Hauptverhandlung (Prot. HV S. 2–7, Akten S. 121–126) stimmen überein mit den Angaben im Polizeirapport. Da es sich nach seinen Angaben bislang um den einzigen Fall seiner Karriere gehandelt habe, in dem es um Reka-Checks gegangen sei (Prot. HV S. 2, Akten S. 121), erscheint es in der Tat plausibel, dass der Polizeibeamte sich auch knapp zwei Jahre nach dem Vorfall noch an die Kontrolle erinnern konnte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Polizeibeamten spricht auch, dass er sich zum einen an gewisse Details erinnerte (vgl. etwa Prot. HV S. 4, Akten S. 123, wonach der Beschuldigte fremde Bahnbillette mit sich geführt habe), zum anderen aber auch offen eingestand, sich an gewisse Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können beziehungsweise sich betreffend einzelnen Antworten nicht ganz sicher zu sein (vgl. Prot. HV S. 3, Akten S. 122). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Polizeibeamte den Berufungskläger an der Hauptverhandlung auch nicht übermässig belastete, gab er doch an, dass seiner Einschätzung nach das Verhalten des Berufungsklägers von der Intensität her die Schwelle zu einer Hinderung einer Amtshandlung nicht überschritten habe, weswegen der Vorfall dann auch nur als Diensterschwerung rapportiert worden sei. Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass kein Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Polizei ersichtlich ist, zumal der Polizeibeamte an der Hauptverhandlung angab, sich durch den Vorfall nicht persönlich betroffen zu fühlen (Prot. HV S. 7, Akten S. 126). Zutreffend verwies die Vorinstanz auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Glaubwürdigkeit vereidigter, unter Zeugenpflicht stehender und auf die Folgen falscher Zeugenaussagen hingewiesener Polizeibeamter nicht leichthin in Frage gestellt werden darf (BGer 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4). So ist der Vorinstanz auch insofern Recht zu geben, als die Rapportierung eines Vorfalles und das Erstatten einer Strafanzeige für die Polizei mit einem grossen Aufwand verbunden sind, wobei es nicht ersichtlich ist, weshalb die Polizei diesen Aufwand betrieben haben sollte, um einen unwahren Sachverhalt zur Anzeige zu bringen. Demgegenüber hat die Vorinstanz die Behauptungen des Beschuldigten als unglaubhaft gewertet, ohne dabei in Willkür verfallen zu sein. So hat sie den Einwand des Berufungsklägers, er habe befürchtet, es nicht mit echten Polizisten zu tun gehabt zu haben, nachvollziehbarerweise als Schutzbehauptung gewertet, da die Polizeibeamten gemäss Aussage von B____ in Uniform gewesen seien (Prot. HV S. 4, Akten S. 123) und der Berufungskläger laut Polizeirapport bei der Kontrolle die Namensschilder der Polizeibeamten habe fotografieren wollen (Polizeirapport, Akt. S. 5). Die Vorinstanz durfte angesichts der vorliegenden Beweislage ohne Weiteres zum Schluss gelangen, dass die Kontrolle bei tatsächlich vorhandener Mitwirkung des Beschuldigten nicht so lange gedauert hätte. Deswegen konnte die Vorinstanz in ihrer freien Beweiswürdigung die behauptete Kooperation des Beschuldigten als unglaubhaft beurteilen, ohne sich dabei dem Vorwurf der Willkür aussetzen zu müssen. Das Strafgericht hat weder Sinn und Tragweite der Beweismittel offensichtlich verkannt, noch ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen. Im Gegenteil ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung insgesamt überzeugend. Es findet sich kein einziger Anhaltspunkt dafür, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO ist folglich nicht gegeben.

3.

Rechtlich ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts beizufügen. Sie hat das Verhalten des Berufungsklägers zu Recht als Diensterschwerung im Sinne von § 4 Abs. 1 ÜStG gewertet.

4.

Schliesslich rügt der Berufungskläger die Bemessung der Strafe, die seiner Ansicht nach in keiner Relation zum Sachverhalt stehe. Die Diensterschwerung als Übertretung wird gemäss § 2 Abs. 1 ÜStG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB mit Busse bis zu CHF 10'000.– sanktioniert. Nach Ansicht der Vorinstanz liegt das Verschulden des Berufungsklägers im unteren Rahmen, zumal die Kontrolle letzten Endes durchgeführt werden konnte. Vor diesem Hintergrund verurteilte es den Berufungskläger zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Damit reduzierte die Vorinstanz die Strafe um sechzig Prozent gegenüber dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, der ursprünglich eine Busse in Höhe von CHF 500.– vorsah. Im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht die Strafzumessung nur eingeschränkt auf qualifizierte Ermessensfehler, nicht jedoch auf Unangemessenheit (siehe oben E. 1.4). Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen qualifizierten Ermessensfehler. Im Gegenteil hat die Vorinstanz dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen Rechnung getragen und eine Busse im klar unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängt. Die Strafzumessung ist zu bestätigen.

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der Diensterschwerung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von § 4 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 208.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (einschliesslich Kanzleiausgaben, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Christapor Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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