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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.02.2025 SB.2024.35 (AG.2025.129)

4 février 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,082 mots·~35 min·4

Résumé

Strafzumessung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.35

URTEIL

vom 4. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o JVA Bostadel,                                                                  Beschuldigter

Bostadel 1, 6313 Menzingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 8. Februar 2024

betreffend Strafzumessung

Sachverhalt

Mit Urteil vom 8. Februar 2024 des Strafgerichts Basel-Stadt wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der Hehlerei, des mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs, der mehrfachen (teilweise geringfügigen) Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug alkoholisiert, andere Gründe), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Führens eines entwendeten Fahrzeugs, des Fahrens ohne Berechtigung, der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz, der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Zudem wurde die am 5. November 2020 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfachem Diebstahl (teilweise Versuch) und Übertretung gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre, für vollziehbar erklärt. Von einer Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen.

Unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe wurde A____ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6. Februar 2020 (1 Tag), vom 30. Juni 2022 bis 1. Juli 2022 (1 Tag), vom 13. August 2022 (1 Tag), vom 25. September 2022 (1 Tag), vom 13. Februar 2023 bis 16. Februar 2023 (3 Tage), der Untersuchungshaft vom 13. März 2023 bis 20. Juli 2023 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 20. Juli 2023, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2020, verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], am 8. Februar 2024 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 29. April 2024 Teilberufung gegen das Urteil erklärt. Den Sachverhalt und Schuldspruch hat der Berufungskläger nicht bestritten und die Berufung ausschliesslich auf die Bemessung der Strafe beschränkt. Er hat beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei teilweise aufzuheben und der Berufungskläger unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6. Februar 2020 (1 Tag), vom 30. Juni 2022 bis 1. Juli 2022 (1 Tag), vom 13. Februar 2023 bis 16. Februar 2023 (3 Tage), der Untersuchungshaft vom 13. März 2023 bis 20. Juli 2023 sowie des vorzeitigen Straffvollzugs seit dem 20. Juli 2023, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2020.

Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 ist festgestellt worden, dass von keiner Seite Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden ist.

In der Zwischenzeit ist der Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. September 2024 wegen mehrfachem (teilweise versuchtem) Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch, begangen zwischen dem 19. und 20. Mai 2022, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden.

Der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 13. Januar 2025 ist dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Januar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

An der Berufungsverhandlung vom 4. Februar 2025 haben der Berufungskläger in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, [...], sowie die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, vertreten durch [...], teilgenommen. Zunächst ist der Berufungskläger befragt worden, bevor sein Verteidiger und anschliessend die Staatsanwaltschaft zu ihren Plädoyers gelangt sind. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat die Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG. 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO beschränkt werden. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Gemäss der Berufungserklärung und -begründung vom 29. April 2024 (Akten S. 3544 ff.) steht im vorliegenden Verfahren lediglich die vorinstanzliche Strafzumessung zur Disposition. Im Übrigen und somit auch in Bezug auf die Schuldsprüche ist das vorinstanzliche Urteil vom 8. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen. Für die in Rechtskraft erwachsenen Punkte ist auf das Dispositiv verwiesen.

1.3      Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

2.         Tatsächliches und Rechtliches

Die Berufung richtet sich vorliegend ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Ausführungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz erübrigen sich deshalb grundsätzlich. Es wird diesbezüglich umfassend auf das vorinstanzliche Urteil und die dortigen Erwägungen verwiesen (erstinstanzliches Urteil S. 25 ff., Akten S. 3575 ff.).

In aller Kürze zusammengefasst wurde dem Berufungskläger durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, im Zeitraum vom 2. Februar 2021 bis zu seiner Festnahme am 13. März 2023 Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 62'294.65 erbeutet zu haben. Das erstinstanzliche Gericht differenzierte allerdings hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit. Es nahm an, dass erst für die Diebstähle ab dem 22./23. Mai 2022 von Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden könne, weshalb der Berufungskläger für die beiden Delikte am 3. Februar 2021 wegen mehrfach versuchtem Diebstahl verurteilt wurde. Für die übrigen Diebstähle wurde der Berufungskläger wegen gewerbsmässigem Diebstahl verurteilt. Diese Diebstähle beging er zu Beginn hauptsächlich dadurch, indem er in Geschäftsoder Gastronomiebetriebe eingestiegen ist. Später ging er dazu über, nachts in unverschlossene Privatwohnungen einzudringen, um dort Diebstähle zu begehen. In Zusammenhang mit diesen Einbruch- und Einschleichdiebstählen wurde der Berufungskläger zudem wegen mehrfacher (teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung mit einem Sachschaden von rund CHF 15'000.–, sowie wegen mehrfachem (teilweise versuchtem) Hausfriedensbruch in 30 Fällen verurteilt. Hinzu kamen die bereits Eingangs erwähnten weiteren Delikte, die – abgesehen vom betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – in keinem direkten Zusammenhang mit den Diebstählen standen.

3.         Strafzumessung

3.1      Strafzumessung der Vorinstanz

3.1.1   Im Nachfolgenden werden insbesondere jene vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung aufgegriffen, die vom Berufungskläger in seiner Berufungserklärung (Akten S. 3544 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten S. 3665 ff.) bestritten wurden. Namentlich betrifft dies die Strafzumessung zum gewerbsmässigen Diebstahl, zur mehrfachen Sachbeschädigung, zum mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruch sowie die negative Berücksichtigung der Vorstrafen im Rahmen der Täterkomponenten.

3.1.2   Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, dass die dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte – abgesehen von den Übertretungen – alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe vorsähen. Weil der Berufungskläger wiederholt straffällig geworden sei und eine Geldstrafe ohnehin uneinbringlich wäre, da er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, erscheine eine Geldstrafe nicht opportun. Es sei deshalb überall dort, wo eine Freiheitsstrafe möglich sei, eine solche auszusprechen (erstinstanzliches Urteil S. 41, Akten S. 3591).

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes lex mitior (Art. 2 Abs. 1 StGB) ging die Vorinstanz gestützt auf das schwerste vorgeworfene Delikt, den gewerbsmässigen Diebstahl, von einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen aus. Die Deliktsmehrheit sei gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen, während sich die versuchte Tatbegehung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd auswirken könne (erstinstanzliches Urteil S. 41 f., Akten S. 3591 f.).

3.1.3   Hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls nahm die Vorinstanz ein nicht mehr leichtes objektives Tatverschulden an. Der Berufungskläger habe innerhalb eines Zeitraums von rund einem Jahr eine grosse Anzahl Delikte, mehrheitlich Einbrüche in Gastbetriebe und Privatwohnungen, begangen und dadurch beachtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, was sich auch im Deliktsbetrag von rund CHF 60'000.– widerspiegle. Habe sich der Berufungskläger zunächst auf Einbrüche in Geschäfte bzw. Gastronomiebetriebe «spezialisiert», sei er in einer späteren Phase auch in Privatwohnungen eingestiegen. Die Diebstähle in den Privatwohnungen seien dabei als besonders verwerflich zu werten, da die Bewohner teilweise im Hause anwesend bzw. am Schlafen gewesen seien. Die Vorinstanz gewichtete dies als einen schweren Eingriff in die unmittelbare Privatsphäre. Ein Einsteigen in solche Liegenschaften erfordere Mut und Überwindung; besonders deshalb, weil ein inhärentes Risiko bestehe, erwischt zu werden. Dass es zu keiner Konfrontation mit den Bewohnern gekommen sei, sei einzig dem Zufall geschuldet. Verschuldensmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger alles andere als professionell vorgegangen sei. Obschon sich der Berufungskläger offenbar nicht um den Spurenschutz gekümmert habe, sei dennoch von einer zielgerichteten und strukturierten Vorgehensweise auszugehen, dergestalt, dass der Berufungskläger jede sich bietende Gelegenheit für Diebstähle genutzt habe. Dass einige der Diebstähle das Versuchsstadium nicht überschritten hätten, sei nur beschränkt zu berücksichtigen, zumal dies grösstenteils alleine darauf zurückzuführen sei, dass der Berufungskläger bei seinem Unterfangen ertappt worden sei (zum Ganzen erstinstanzliches Urteil S. 42, Akten S. 3592). Gestützt darauf ging die Vorinstanz von einer verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe aus.

3.1.4   Für die 9 Fälle, in welchen der Berufungskläger anlässlich der Einbruchsdiebstähle Sachbeschädigungen begangen und einen Sachschaden von insgesamt rund CHF 15'000.– verursacht habe, erachtete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten dem Verschulden angemessen. Es erhöhte die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate (Art. 49 Abs. 1 StGB, erstinstanzliches Urteil S. 43, Akten S. 3593).

3.1.5   Bezüglich der (teilweise versuchten) Hausfriedensbrüche in 30 Fällen wertete die Vorinstanz als besonders verwerflich, dass die Bewohner in mehreren Fällen zu Hause gewesen seien und der Berufungskläger nicht davor zurückgeschreckt habe, auch die Schlafzimmer zu betreten, in welchen Personen am Schlafen gewesen seien. Dadurch sei das Sicherheitsgefühl Dritter massiv beeinträchtigt worden und es sei lediglich dem Zufall zu verdanken, dass es zu keinen Konfrontationen mit den Anwesenden gekommen sei. Die Vorinstanz erachtete eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bzw. 6 Monaten asperiert als verschuldensangemessen (erstinstanzliches Urteil S. 43, Akten S. 3593).

3.1.6   Im Rahmen der Täterkomponente berücksichtige die Vorinstanz die nicht leichte Kindheit bzw. Jugend des Berufungsklägers und die diversen Aufenthalte in verschiedensten Institutionen. In Kombination mit dem Geständnis vor den Schranken erachtete die Vorinstanz eine Reduktion der Strafe um 2 Monate für verschuldensangemessen. Zu Ungunsten des Berufungsklägers wertete sie aber die in den Akten verzeichneten einschlägigen Vorstrafen. Nebst diesen falle zusätzlich negativ ins Gewicht, dass der Berufungskläger trotz hängiger Strafverfahren respektive laufender Probezeiten und in flagranti erfolgter Anhaltungen unbekümmert weiterdelinquiert habe (erstinstanzliches Urteil S. 44, Akten S. 3594). Dies wirke sich straferhöhend aus und wurde von der Vorinstanz mit einem Zuschlag von 3 Monaten Freiheitsstrafe berücksichtigt.

3.1.7   Insgesamt resultiert für die Vorinstanz eine Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten, die sich wie folgt zusammensetzt: 20 Monate als Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl, 3 Monate asperiert für die Sachbeschädigung in 9 Fällen, 6 Monate asperiert für den (teilweise versuchten) Hausfriedensbruch in 30 Fällen, 2 Monate asperiert für den mehrfachen versuchten Diebstahl, 15 Tage asperiert für die Hehlerei, 15 Tage asperiert für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, 1 Monat asperiert für das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand, 15 Tage asperiert für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), 15 Tage asperiert für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall, 15 Tage asperiert für das Fahren eines entwendeten Fahrzeugs, 15 Tage asperiert für das Fahren ohne Berechtigung, zuzüglich 1 Monat in Berücksichtigung der Täterkomponenten (Zuschlag von 3 Monaten unter Abzug von 2 Monaten für das Vorleben), sowie 4 Monate als Widerruf der Vorstrafe.

Für die Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz, die geringfügige Sachbeschädigung, die mehrfache Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie für die mehrfachen Übertretungen gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes erachtete die Vorinstanz eine Busse in der Höhe von insgesamt CHF 500.– als schuldangemessen (erstinstanzliches Urteil S. 45, Akten S. 3595).

3.2      Standpunkt des Berufungsklägers

3.2.1   Der Berufungskläger hat in seiner Berufungserklärung und -begründung vom 29. April 2024 (Akten S. 3544) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten S. 3665) vorgebracht, die vorinstanzliche Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl sei mit 20 Monaten zu hoch ausgefallen; angemessen sei höchstens eine Einsatzstrafe von 14 Monaten (Akten S. 3548). Er begründet dies damit, dass sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen nicht entnehmen lasse, wie die einzelnen strafschärfenden bzw. strafmildernden Umstände gewichtet worden seien und wie sich die Einsatzstrafe von 20 Monaten zusammensetze (Akten S. 3546). Der Umstand, dass der Berufungskläger keineswegs professionell vorgegangen sei, sei zu wenig strafmildernd berücksichtigt worden. Er habe sich jeweils spontan zu einem Einbruchsversuch entschieden, weil er Geld benötigt habe, sich Essen habe kaufen wollen oder um seine Alkohol- und Drogensucht finanzieren zu können (Akten S. 3547). Da die fraglichen Räume grösstenteils unverschlossen gewesen seien, könne auch nicht von raffiniertem Vorgehen die Rede sein, zumal er auch keine eigentlichen Einbruchswerkzeuge verwendet habe. Das Vorgehen sei denn auch entgegen der Vorinstanz nicht zielgerichtet und strukturiert, sondern vielmehr ungeplant und zufallsgesteuert gewesen. Die unachtsame Vorgehensweise des Berufungsklägers zeige denn auch, dass er hauptsächlich von seiner Rauschmittelabhängigkeit zur Tatbegehung angetrieben worden sei. Hinzu komme die ständige finanzielle Not des Berufungsklägers, die durch die ihm zustehende Sozialhilfe von monatlich CHF 280.55 kaum relativiert werde (Akten S. 3547). Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass viele der vorgeworfenen Diebstähle im Versuchsstadium stecken geblieben seien. Die Vorinstanz habe zu wenig berücksichtigt, dass bei rund einem Drittel der vorgeworfenen Diebstähle der Vorwurf lediglich auf Versuch laute (Akten S. 3548).

3.2.2   Bezüglich der mehrfachen Sachbeschädigung erachtet der Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als zu hoch. Für die Sachbeschädigung sei eine Freiheitsstrafe von höchstens 4 Monaten angemessen, wobei die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate zu erhöhen sei. Das Verschulden sei vor demselben Hintergrund zu bewerten wie bei den versuchten und begangenen Diebstählen. Auch die Sachbeschädigung sei Ausdruck der Alkohol- und Drogenabhängigkeit und stehe in direktem Zusammenhang mit der Beschaffung von Rauschmitteln sowie der finanziellen Notlage des Berufungsklägers (Akten S. 3548).

3.2.3   Auch bezüglich des (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs in 30 Fällen erachtet der Berufungskläger die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 9 Monaten bzw. 6 Monaten asperiert als zu hoch. Eine lediglich reduzierte Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 5 Monaten sei angemessen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Bewohner nie gefährdet habe und entsprechend keine Personen zu Schaden gekommen seien. Zu keiner Zeit habe er Waffen oder Ähnliches mit sich geführt. Er sei mit den Bewohnern «nicht auf Konfrontation gegangen» bzw. habe die Flucht ergriffen, sobald er ertappt worden sei (Akten S. 3549).

3.2.4   Gegen die vorinstanzliche Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate wegen den beiden versuchten Diebstählen (2 Monate), der Hehlerei (15 Tage), dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (15 Tage) und den SVG-Delikten (insgesamt 3 Monate; Strassenverkehrsgesetz [SR 741.01]) hat der Berufungskläger nichts eingewendet (Akten S. 3549).

3.2.5   Hinsichtlich der Täterkomponente sei indes entgegen der Vorinstanz keine Erhöhung der Einsatzstrafe vorzunehmen, da sich die strafmindernden und straferhöhenden Komponenten gemäss Berufungskläger die Waage hielten. Die Vorinstanz habe denn auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Berufungsklägers zu wenig berücksichtigt. Er sei gewillt, nach der Haft eine Ausbildung als Automobil-Fachmann EFZ zu beginnen und abzuschliessen. Ihm sei auch zu Gute zu halten, dass er sich während der Haft gegenüber dem Personal und den Mitgefangenen stets anständig und korrekt verhalten habe (Akten S. 3549).

3.2.6   Schliesslich erachtet der Berufungskläger die vorinstanzliche Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der vollziehbar erklärten Vorstrafe um weitere 4 Monate als zu hoch. Eine Erhöhung um 3 Monate (bereits asperiert) sei angemessen (Akten S. 3549 f.).

3.2.7   Zusammenfassend hält der Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten – entgegen der 40 Monate der Vorinstanz – für schuldangemessen, wobei sich diese wie folgt zusammensetzt: 14 Monate Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl, 2 Monate für die mehrfache Sachbeschädigung, 5 Monate für den mehrfachen Hausfriedensbruch, 2 Monate für die versuchten Diebstähle, 15 Tage für die Hehlerei, 15 Tage für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, insgesamt 3 Monate für die SVG-Delikte sowie 3 Monate für die vollziehbar erklärte Vorstrafe.

3.3      Standpunkt der Staatsanwaltschaft

3.3.1   Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten S. 3662 ff.) grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen und dazu ergänzend Stellung genommen. Die Vorinstanz habe auch sämtliche der Argumente des Berufungsklägers, wenn auch nicht jedes im Einzelne, in deren Gesamtheit gewürdigt. Zwar gebe der Berufungskläger an, eine Ausbildung absolvieren zu wollen, gleichzeitig konsumiere er aber im vorzeitigen Strafvollzug weiter Cannabis und Tabletten, ohne sich mit seinen Delikten auseinanderzusetzen und ohne Weiterbildungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Weiter sei auch der Einwand des Berufungsklägers, die lange Haft schade seiner weiteren Entwicklung, komplett haltlos. Seine Beteuerung, in Zukunft anders leben zu wollen, sei durch sein Verhalten in Haft als blosses Lippenbekenntnis entlarvt worden. Es müsse festgestellt werden, dass er rein gar nichts ändere und trotz entsprechender Angebote dazu auch nicht willens sei.

3.3.2   Bezüglich Anrechnung der vollziehbar erklärten Vorstrafe hat sich die Staatsanwaltschaft gegen den Antrag des Berufungsklägers gewehrt. Ihrer Ansicht nach sei bereits die Asperation von ursprünglich 7 Monaten auf 4 Monate mehr als übermässig gewesen. Es sei nicht ersichtlich, wieso der Berufungskläger als mehrfacher Wiederholungstäter nochmals bessergestellt werden solle als ein Einmaltäter. Bezüglich der allenfalls zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. September 2024 zu verhängenden Zusatzstrafe hat die Staatsanwaltschaft die angemessene Berücksichtigung dem Berufungsgericht überlassen.

3.4      Grundlagen der Strafzumessung

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind festzuhalten und die Überlegungen des Sachgerichts sind in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.3, 6B_979/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskriterien in Zahlen oder in Prozenten widergibt (BGE 136 IV 55 E. 5.6, 127 IV 101 E. 2c; BGer 6B_1349/2022 und 6B_1366/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.3.2). Liegt die ausgesprochene Strafe nicht deutlich über dem Beantragten, ist das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, die Strafzumessung besonders einlässlich zu begründen (BGer 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.3.2, 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.4.1, 6B_504/2021 vom 17. März 2022 E. 2.4, je mit Hinweisen). Für die Frage der Legalprognose, bspw. hinsichtlich des Vollzugs einer bedingten Vorstrafe, hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

3.5      Wahl der Strafart

Bezüglich der Wahl der Strafart kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. bereits E. 3.1.2 sowie erstinstanzliches Urteil S. 41, Akten S. 3591), zumal der Berufungskläger diese auch nicht bestreitet und im Berufungsverfahren diesbezüglich keine abweichenden Anträge gestellt hat. Folglich ist überall dort, wo eine Freiheitsstrafe möglich ist, eine solche auszusprechen. Die Übertretungen sind zwingend mit Busse zu sanktionieren.

3.6      Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl

Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden, wobei zwischen objektiven (E. 3.6.1) und subjektiven Tatkomponenten (E. 3.6.2) zu unterscheiden ist. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2021.110 vom 7. Februar 2023 E. 2.5.1, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1 je mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist zutreffend vom gewerbsmässigen Diebstahl als vorliegend schwerstes Delikt und von einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Gelstrafe nicht unter 90 Tagessätzen ausgegangen.

3.6.1   Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt – der von der Täterschaft verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Geschütztes Rechtsgut beim gewerbsmässigen Diebstahl ist das Vermögen bzw. die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 11). Unter der Verwerflichkeit des Handelns (Art. 47 Abs. 2 StGB) ist die Art der Tatausführung zu verstehen und somit alles, was die Tat begleitet oder sie sonst prägt, wie z.B. die Tatmodalitäten von Ort, Zeit, Dauer. Dabei ist insbesondere auch die kriminelle Energie zu berücksichtigen, die zur Tatbegehung aufzubringen war (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 107).

Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist (erstinstanzliches Urteil S. 42, Akten S. 3592). Die Vorinstanz berücksichtigte zu Recht die grosse Anzahl von Delikten innerhalb eines Zeitraums von rund einem Jahr. Dabei muss zu Ungunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden, dass dieser sich zu Beginn im Wesentlichen zwar «nur» auf Gaststätten beschränkt hatte, im Laufe der Zeit aber dazu übergegangen ist, in Privatwohnungen einzudringen, um dort Diebstähle zu begehen. Dabei erhöhte er auch merklich die Kadenz, indem er teilweise in einer Nacht Diebstähle in mehreren Privatwohnungen begangen hat und ganz zum Schluss auch nahezu täglich delinquiert hat (namentlich in der Zeit zwischen dem 4. März 2023 und dem 13. März 2023; erstinstanzliches Urteil S. 16 ff., Akten S. 3566 ff.). In Anbetracht dessen vermag der Berufungskläger nicht damit durchzudringen, er sei entgegen der Vorinstanz nicht zielgerichtet und strukturiert vorgegangen, sondern habe vielmehr zufallsgesteuert gehandelt (Berufungserklärung Nr. 7., Akten S. 3547). Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er primär in unverschlossene Wohnungen eingedrungen ist und somit kein sonderlich professionelles Vorgehen an den Tag gelegt hat. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Berufungskläger gezielt vorwiegend nachts Ausschau nach unverschlossenen Wohnungen hielt und dies zum Schluss nahezu täglich tat. Von zufallsgesteuertem oder spontanem Handeln kann zumindest gegen Schluss keine Rede sein. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht ein zielgerichtetes und strukturiertes Vorgehen angenommen. Es bedarf beachtlicher krimineller Energie, Überwindung und Mut, sich für Diebstähle in Wohnungen dort schlafender Personen und sogar in deren Schlafzimmer zu begeben. Die negative Wirkung, welche diese Taten insbesondere auf jene Bewohner hatten, die während der Diebstähle in den Wohnungen am Schlafen waren oder gar durch den Berufungskläger geweckt wurden, ist denn auch nicht zu unterschätzen und trägt weiter zum objektiven Tatverschulden bei. Dass es dabei nicht zu schlimmeren Auseinandersetzungen kam, ist, wie auch die Vorinstanz richtigerweise angenommen hat, ausschliesslich dem Zufall geschuldet. Schliesslich spricht auch der nicht unerhebliche Deliktsbetrag von rund CHF 60'000.– gegen die Annahme eines geringeren Verschuldens. Von einem noch leichten oder sogar von eher leichtem Verschulden hätte allenfalls dann ausgegangen werden können, wenn sich der Berufungskläger ausschliesslich auf Diebstähle in Lebensmittelgeschäften beschränkt hätte.

3.6.2   Weiter sind die subjektiven Tatkomponenten, insbesondere die Motivation zur Tatbegehung und die damit verfolgten Ziele, zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).

Auch die subjektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht einzustufen. Der Berufungskläger hat vorsätzlich und überwiegend zielgerichtet gehandelt, was sich nicht zuletzt an der zum Schluss hohen Kadenz seiner Taten zeigt. Er hat teilweise auch dann noch weitergemacht, nachdem er in derselben Nacht bereits in flagranti ertappt wurde. Einen Teil seiner Taten hat der Berufungskläger auch im Nachgang an bereits beantragte Untersuchungshaft begangen, von welcher das Zwangsmassnahmengericht im Sinne einer nochmaligen Chance abgesehen hat (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 16. Februar 2023, Akten S. 280 ff.; vgl. auch Verfügung ZMG vom 16. März 2023, Akten S. 323 f.). Es wäre eigentlich zu erwarten gewesen, dass die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht dem Berufungsbeklagten als Warnung vor den Konsequenzen gedient hatte. Dem war offensichtlich nicht so. Im Gegenteil: Nach dieser ersten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 16. Februar 2023 hat der Berufungskläger im Wesentlichen erst damit angefangen, regelmässig in Privatwohnungen einzusteigen und dort Diebstähle zu begehen. All dem steht die Drogen- und Alkoholsucht des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Taten gegenüber, welche ihm im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens verschuldensmindernd anzurechnen ist. Die finanzielle Situation des Berufungsklägers ist hingegen nur teilweise zu berücksichtigen, da er gemäss Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt ab dem 13. Mai 2022 und somit während sämtlicher gewerbsmässiger Diebstähle Unterkunft in einem betreuten Wohnen fand ([...] an der [...], [...] [Akten S. 6]). Der Berufungskläger hatte dort Zugang zu Unterstützungsangeboten und war entsprechend nicht komplett sich selbst überlassen.

3.6.3   Insgesamt wiegt das Tatverschulden somit nicht mehr leicht. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 20 Monaten erscheint bei diesem Verschulden in Relation zum Strafrahmen allerdings zu tief. In der Literatur wird denn auch vertreten, dass ein Verschulden mit dem Prädikat «nicht mehr leicht» bei einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bzw. mindestens 90 Tagessätzen Geldstrafe einer Freiheitsstrafe zwischen 24 und 36 Monaten entspreche (Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, Zürich/St. Gallen 2023, S. 179 f.). Die vom Berufungskläger für angemessen erachtete Einsatzstrafe von 14 Monaten entspricht nach dieser Meinung dem Verschuldensprädikat «eher leicht». Wenn auch eine rein schematische oder «tabellenmässige» Strafzumessung nicht zulässig ist, bieten solche Übersichten jedenfalls einen wertvollen Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Vorliegend zeigt auch ein Vergleich mit der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen, dass die vorinstanzliche Einsatzstrafe mit 20 Monaten tief ausgefallen ist (BGer 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3.1 [Einsatzstrafe von 24 Monaten bei 7 Diebstahlsdelikten innert 2 Monate; Deliktsbetrag CHF 5'241.40], 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.6 [Einsatzstrafe von 28 Monaten bei Vorliegen von nicht mehr leichtem Verschulden], 6B_282/2018 vom 24. August 2018 [Einsatzstrafe von 24 Monaten für gewerbsmässigen Diebstahl bei nicht mehr leichtem Verschulden aufgrund von 10 Einbruchsdiebstählen und einer Deliktsumme von CHF 10'000.–]; AGE SB.2020.118 vom 21. Januar 2022 E. 7.3.1 [Einsatzstrafe von 30 Monaten bei nicht mehr ganz leichtem bis mittelschwerem Verschulden], SB.2018.122 vom 10. Juli 2019 E. 3.1 [Einsatzstrafe von 30 Monaten bei einer Deliktsumme von CHF 26'000.– innerhalb eines Monats]). Schliesslich gilt es mit zu berücksichtigen, dass es sich bei der rechtskräftigen Annahme der Gewerbsmässigkeit um eine Qualifikation und nicht um einen «Mengenrabatt» bei der Strafzumessung handelt. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit führt denn auch dazu, dass bei der Strafzumessung entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht positiv ins Gewicht fällt, dass rund ein Drittel der vorgeworfenen Taten nie über das Versuchsstadium hinausgingen (BGE 123 IV 113 E. 2d; BGer 6B_312/2023 vom 7. August 2023 E. 1.2.1, 6B_1223/2013 und 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2; Demarmels/Vonwil, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 22 N 12).

Gestützt auf das Erwogene hält das Berufungsgericht eine Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe für verschuldensangemessen.

3.7      Hypothetische Einsatzstrafe für die Sachbeschädigungen

Das Berufungsgericht wertet das Tatverschulden für die Sachbeschädigungen in 9 Fällen als noch leicht und somit im Direktvergleich zum gewerbsmässigen Diebstahl (vgl. E 3.6) als weniger hoch. Zu Ungunsten des Berufungsklägers fällt die Schadenssumme von insgesamt rund CHF 15'000.– ins Gewicht. Zugunsten des Berufungsklägers ist hingegen zu berücksichtigen, dass ihm für die Anfangszeit seiner Deliktserie – in welche die Sachbeschädigungen fallen – noch kaum strukturiertes und zielgerichtetes Vorgehen vorgeworfen werden kann. Wie auch beim gewerbsmässigen Diebstahl ist die Alkohol- und Drogenabhängigkeit des Berufungsklägers mit zu berücksichtigen. Innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten angemessen (vgl. auch Hürlimann/Vesely, a.a.O., S. 178). Die vom Berufungskläger geforderte hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten würde hingegen dem Verschulden und insbesondere der Tatsache, dass es sich um 9 vorgeworfene Fälle mit insgesamt nicht unerheblicher Schadenssumme handelt, nicht gerecht werden.

3.8      Hypothetische Einsatzstrafe für die Hausfriedensbrüche

Das Tatverschulden hinsichtlich des (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs in 30 Fällen wiegt, wie beim gewerbsmässigen Diebstahl, nicht mehr leicht. Dazu trägt im Wesentlichen auch die grosse Anzahl Delikte bei. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger bei den Hausfriedensbrüchen kein besonders professionelles Vorgehen an den Tag gelegt hat. Zumindest die Privatwohnungen waren nachts jeweils unverschlossen und somit für den Berufungskläger vergleichsweise leicht zugänglich. Gleichwohl ist ihm auch hier ein zielgerichtetes Vorgehen vorzuwerfen. Dass es dabei teilweise beim Versuch blieb, ist nur begrenzt zu berücksichtigen, da der Grund hierfür überwiegend darin lag, dass der Berufungskläger frühzeitig erwischt oder bemerkt wurde. Der Umstand, dass er teilweise unter Anwesenheit der Bewohner in Privatwohnungen eingedrungen ist, wurde bereits beim Verschulden zum gewerbsmässigen Diebstahl zu Ungunsten des Berufungsklägers gewertet. Dieses Verhalten fällt deshalb im Sinne einer uneigentlichen Doppelverwertung und entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen im Rahmen des Hausfriedensbruchs nicht erneut ins Gewicht.

In Anbetracht der grossen Anzahl von 30 Hausfriedensbrüche erscheint die vorinstanzlich erwogene hypothetische Einsatzstrafe als zu gering. Das Berufungsgericht erachtet eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten, entgegen den vorinstanzlichen 9 Monaten, für verschuldensangemessen.

3.9      Unbestrittene Punkte und Gesamtstrafenbildung

3.9.1   Wie bereits erwähnt, hat der Berufungskläger die vorinstanzliche Strafzumessung bezüglich der zwei versuchten Diebstähle (asperiert 2 Monate), der Hehlerei (asperiert 15 Tage), dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (asperiert 15 Tage), dem mehrfachen Fahren in fahrunfähigem Zustand (asperiert 30 Tage), der Vereitelung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (asperiert 15 Tage), dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall (asperiert 15 Tage), dem Fahren eines entwendeten Fahrzeugs (asperiert 15 Tage) sowie dem Fahren ohne Berechtigung (asperiert 15 Tage), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2020, nicht bemängelt. Die vorinstanzliche Strafzumessung in diesen Punkten erscheint denn auch angemessen. Nachfolgend ist somit lediglich der Gesamtschuldbeitrag der mehrfachen Sachbeschädigung in 9 Fällen und des mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs in 30 Fällen zu bestimmen.

3.9.2   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 7B_696/2023 vom 13. Mai 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

3.9.3   In Bezug auf die Sachbeschädigung und die dafür angemessene hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten ist festzuhalten, dass diese in einem engen Verhältnis zum gewerbsmässigen Diebstahl und den Hausfriedensbrüchen stehen. Sämtliche Sachbeschädigungen sind im Kontext der Einbruchsdiebstähle erfolgt. Aufgrund dessen rechtfertigt sich eine Asperation mit dem Faktor 0,5 bzw. die Anrechnung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Das vorinstanzliche Urteil ist somit diesbezüglich nicht zu beanstanden.

3.9.4   Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs gilt im Grunde dasselbe wie für die Sachbeschädigungen. Die 30 Hausfriedensbrüche sind ausschliesslich im Kontext des gewerbsmässigen Diebstahls begangen worden. Eine Asperation mit dem gleichen Faktor wie bei den Sachbeschädigungen drängt sich deshalb auf. Die Vorinstanz erläutert denn auch nicht, weshalb sie bei den Hausfriedensbrüchen abweichend mit dem Faktor 0,66 asperiert hat. Vorliegend führt dies bei einer hypothetischen Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe zu einer anzurechnenden, asperierten Freiheitsstrafe von 6 Monaten für die Hausfriedensbrüche.

3.9.5   Zusammengefasst kommt das Berufungsgericht zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 43 Monaten gegenüber den vorinstanzlichen 35 Monaten und den vom Berufungskläger geforderten 27 Monaten. Die 43 Monate Freiheitsstrafe setzten sich wie folgt zusammen: 28 Monate als Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl, 3 Monate asperiert für die mehrfache Sachbeschädigung, 6 Monate asperiert für den (teilweise versuchten) Hausfriedensbruch in 30 Fällen, 2 Monate asperiert für den versuchten Diebstahl in zwei Fällen, 15 Tage asperiert für die Hehlerei, 15 Tage asperiert für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie insgesamt 3 Monate asperiert für die SVG-Delikte.

3.10    Täterkomponente

Unter dem Titel der Täterkomponente muss im Anschluss an die Festlegung einer hypothetischen Gesamtstrafe geprüft werden, ob diese zu korrigieren ist. Hierbei hat das Gericht insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB).

Diesbezüglich ist vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (erstinstanzliches Urteil S. 44, Akten S. 3594). Den mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers und dem Umstand, dass er trotz Vorstrafen, laufender Strafverfahren und in flagranti erfolgter Anhaltungen unbekümmert weiterdelinquiert hat, steht seine offensichtlich nicht leichte Kindheit bzw. Jugend sowie das vor erster Instanz abgelegte weitgehende Geständnis gegenüber. Wie die Vorinstanz aber richtig erwogen hat, überwiegen die negativen Faktoren dennoch leicht. Insbesondere die Tatsache, dass der Berufungskläger nur kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, und nachdem er vor dem Zwangsmassnahmengericht beteuert hat, sich zu bessern, weiter einschlägig delinquiert hat, wiegt schwer und vermag durch seine persönlichen Verhältnisse nicht gänzlich aufgewogen zu werden. Dass es dem Berufungskläger, wie dies an der Berufungsverhandlung vorgebracht wurde (Akten S. 3670), gelingen wird, im Anschluss an seine Haftstrafe eine Lehre als Automobilfachmann EFZ zu beginnen und abzuschliessen, ist ihm zu wünschen. Aus dem Vollzugsbericht ergibt sich aktuell aber, dass der Berufungskläger bisher noch keinen Gebrauch von Ausbildungsangeboten im vorzeitigen Strafvollzug macht (Vollzugsbericht vom 13. Januar 2025 S. 3, Akten S. 3656).

Daraus folgt, dass die Täterkomponente zu einer Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe um 1 Monat auf 44 Monate Freiheitsstrafe führt.

3.11    Widerruf der Vorstrafe

3.11.1 Der Berufungskläger wurde am 5. November 2020 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt wurde (Strafregisterauszug Akten S. 3650). Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 41 ff. mit Hinweisen).

Wie die Vorinstanz richtigerweise erwogen hat, sind auch im vorliegenden Verfahren wiederholt Diebstähle in Verbindung mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu beurteilen. Der Berufungskläger ist trotz seiner Vorstrafe erneut und in massiver Weise straffällig geworden, wobei eine Steigerung und zunehmende Hemmungslosigkeit erkennbar ist. In Anbetracht dessen erscheint seine Legalprognose alles andere als positiv. Die Vorstrafe ist deshalb zu widerrufen und die Freiheitsstrafe von 7 Monaten für vollziehbar zu erklären.

3.11.2 Der Berufungskläger wehrt sich denn auch nicht gegen den Widerruf und die Vollziehbarerklärung per se, sondern gegen die vorinstanzliche Anrechnung von 4 Monaten. Eine Erhöhung um lediglich 3 Monaten sei unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen.

Unter Verweis auf das bereits erwogene (vgl. E. 3.9.2) erschliesst sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht, weshalb – obschon es sich bei der Vorstrafe um identische Tatvorwürfe gehandelt hat – mit einem anderen Faktor asperiert wurde. Wie bei der vorliegend zu beurteilenden Sachbeschädigung in 9 Fällen und dem (teilweise versuchten) Hausfriedensbruch in 30 Fällen ist auch für die zu widerrufende Vorstrafe eine Asperation mit dem Faktor 0,5 angemessen, was zu einer Erhöhung um 3,5 Monate auf mindestens 47,5 Monate Freiheitsstrafe führt.

3.12    Zusatzstrafe und reformatio in peius

3.12.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB; retrospektive Konkurrenz). Diese Bestimmung will insbesondere eine Schlechterstellung des Täters durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren vermeiden. Dabei ist eine Abänderung des Ersturteils ausgeschlossen (Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 49 N 12; BGE 142 IV 265 E. 2.4.1). Wurde bzw. wird bei der ersten Verurteilung und/oder im Zweiturteil eine Gesamtstrafe gebildet und somit bereits asperiert, kann es zu einer doppelten Asperation kommen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 if.; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 169; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 529).

3.12.2 Vorliegend wurden die vom Strafgericht Basel-Landschaft beurteilten Taten am 19. Mai 2022 und somit vor dem erstinstanzlichen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Februar 2024 begangen. Somit wäre grundsätzlich die zeitliche Voraussetzung erfüllt gewesen, damit das Strafgericht Basel-Landschaft eine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt hätte verhängen können. Da das Urteil aus dem Kanton Basel-Stadt allerdings nur in Teilen – und zwar im Strafpunkt, nicht aber bezüglich Strafzumessung – in Rechtskraft erwachsen ist, wäre die Verhängung einer Zusatzstrafe praktisch noch gar nicht möglich gewesen, da die selbständige Strafe des Strafgerichts Basel-Stadt noch nicht rechtskräftig feststand (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 wonach für die Bemessung der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil und nicht das Datum der ersten Verurteilung relevant ist). Dementsprechend hat das Strafgericht Basel-Landschaft in ihrem Urteil vom 12. September 2024 eine unabhängige, selbständige Strafe im Umfang von 4 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt vollziehbar) ausgesprochen. Alternativ hätte das Strafgericht Basel-Landschaft vor seiner Verhandlung die Rechtskraft des Urteils aus Basel-Stadt abwarten können. Da es dies nicht getan hat, ist es nun am Berufungsgericht, eine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft zu verhängen (zum Ganzen Niggli, Retrospektive Konkurrenz – Zusatzstrafe bei Kassation des Ersturteils?, in: SJZ 91/1995, S. 379; vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz. 526 mit Hinweis auf BGE 129 IV 113 E. 1.3; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 49 N 18).

Wenn im Nachfolgenden somit vom Ersturteil die Rede ist, ist das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. September 2024 gemeint und nicht das in diesem Verfahren angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Februar 2024. Mit Zweiturteil ist das vorliegende Berufungsurteil gemeint.

3.12.3 Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe (des Ersturteils) reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (des Zweiturteils). Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthält (dazu Mathys, a.a.O. Rz. 528). Vorliegend ist die schwerste Straftat in Form des gewerbsmässigen Diebstahls Teil des Zweiturteils. In diesen Fällen ist die Gesamtstrafe des Zweiturteils im Sinne einer gedanklich gebildeten Gesamtstrafe um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe (des Ersturteils) zu erhöhen. Wird von dieser gedanklich gebildeten Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe des Ersturteils abgezogen, gelangt man zur Zusatzstrafe. Die vom Bundesgericht verwendete Formel: «Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe», führt zum gleichen Ergebnis (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

3.12.4 Es ist somit eine Asperation der Grundstrafe des Ersturteils (4 Monate Freiheitsstrafe, unbedingt) zur Gesamtstrafe im vorliegenden Zweiturteil (47,5 Monate Freiheitsstrafe) vorzunehmen. Da es sich sowohl beim Ersturteil als auch beim Zweiturteil um eine Gesamtstrafe handelt, innerhalb welcher es bereits zu einer Asperation gekommen ist, findet nur eine zurückhaltende Asperation der Grundstrafe des Ersturteils statt (dazu oben E. 3.12.1; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 welcher von einer «gemässigten Berücksichtigung» der bereits erfolgten Asperation spricht; Mathys, a.a.O., Rz. 529). Da der Berufungskläger als einziger ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist das Berufungsgericht an den Grundsatz der reformatio in peius gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es kann somit keine höhere (Zusatz-)Strafe als die von der Vorinstanz verhängten 40 Monate Freiheitsstrafe aussprechen. Es ist bereits ohne konkreter Asperation der Grundstrafe von 4 Monaten ersichtlich, dass dies bei einer nach Ansicht des Berufungsgerichts vorliegend verschuldensangemessenen Strafe von 47,5 Monaten Freiheitsstrafe nicht zu weniger als 40 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe führen kann.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der reformatio in peius ergeht somit die im vorliegenden Verfahren auszusprechende Freiheitsstrafe von 40 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. September 2024.

3.13    Vollzug

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs bei dieser Strafhöhe ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung des Polizeigewahrsams, der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs gemäss Art. 51 StGB steht nichts im Wege. Mit Verweis auf BGE 150 IV 377 E. 2 ist allerdings festzuhalten, dass dem Berufungskläger für die Haft vom 13. Februar 2023 (02:34 Uhr) bis 16. Februar 2023 (16:00 Uhr) insgesamt 4 und nicht nur 3 Tage anzurechnen sind, da sich diese auf mehr als 72 Stunden erstreckt hat (Anklageschrift S. 1, Akten S. 3376). Im Übrigen wird für die anrechenbare Haft auf das Dispositiv verwiesen.

3.14    Busse

Die vorinstanzlich ausgesprochene Busse von insgesamt CHF 500.– für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (CHF 300.–), die geringfügige Sachbeschädigung (asperiert CHF 100.–), für die Ruhestörung (asperiert CHF 50.–) sowie für das Betteln (asperiert CHF 50.–) wurde vom Berufungskläger nicht bemängelt und erscheint zudem auch verschuldensangemessen (erstinstanzliches Urteil S. 45, Akten S. 3595).

4.         Kosten

4.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Der Berufungskläger trägt folglich die erstinstanzlich reduzierten Kosten im Betrag von CHF 45'368.45 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 4'000.–.

4.2      Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens verlegt. Vorliegend ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Der Berufungskläger hat somit die zweitinstanzlichen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

Das Kostendepot des Berufungsklägers von CHF 434.– wird mit der Busse sowie den Kosten und Gebühren des Verfahrens verrechnet.

4.3      Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand grundsätzlich gemäss eingereichter Honorarnote zuzüglich 4 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für den konkreten Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Im Übrigen ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen, weshalb darüber vorliegend nicht mehr zu befinden ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 8. Februar 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfach versuchtem Diebstahl, Hehlerei, mehrfachem (teilweise versuchtem) Hausfriedensbruch, mehrfacher (teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung, betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachem Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug alkoholisiert, andere Gründe), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall, Führen eines entwendeten Fahrzeugs, Fahren ohne Berechtigung, Widerhandlung des Übertretungsstrafgesetzes sowie mehrfacher Übertretung gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetztes in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 139 Ziff. 2 (aStGB), 144 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit 172ter, 147 Abs. 1, 160 Ziff. 1, 186 teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung, Art. 91 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 2a Abs. 2 lit. b der Verkehrsregelnverordnung und Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA, Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit 51 Abs. 1-3 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 55 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 94 Abs. 1 lit. b sowie Art. 95 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes, § 5 Abs. 1 lit. a des Übertretungsstrafgesetzes Basel-Stadt, Art. 57 Abs. 4 lit. h des Personenbeförderungsgesetztes und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Absehen von einer Landesverweisung;

-       Einstellung des Verfahrens infolge Eintritts der Verjährung bezüglich der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz in AS Ziff. 2.1, AS Ziff. 3.1 und AS Ziff. 5.1, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie dem Nichttragen eines Schutzhelmes in AS Ziff. 2.2, der geringfügigen Sachbeschädigung in AS Ziff. 6.1, des mehrfachen Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und dem Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs in AS Ziff. 7 sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz in AS Ziff. 8;

-       Einstellung des Verfahrens infolge Eintritts der Verjährung bezüglich Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz in AS Ziff. 3.2 was den Konsum vor dem 8. Februar 2021 betrifft;

-       Gutheissung der Schadenersatzforderung des Privatklägers B____ dem Grundsatz nach, sowie Verweis des Geschädigten auf den Zivilweg bezüglich Höhe seines Anspruchs;

-       Verbleib der USB-Sticks mit Daten bei den Akten;

-       Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beigebrachten [...] Tasche (Verzeichnis 158623, Pos. 1114), des [...]-Monitor (Verzeichnis 158623, Pos. 1124), der [...] Fernbedienung (Verzeichnis 158623, Pos. 1134), der TV Box [...] (Verzeichnis 158623, Pos. 1137), der [...] (Verzeichnis 158623, Pos. 1139) sowie der Armbanduhr [...] (Verzeichnis 158623, Pos. 1143) an ihn;

-       Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel (Archiv Asservatenkammer BMD, Pos. 1) sowie des Deliktwerkzeugs inkl. Beweismittel (Verzeichnis 157227, Pos. A4a-c, Verzeichnis 156874, Verzeichnis 157105), in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs;

-       Beschlagnahmung sämtlicher weiterer beigebrachten Gegenstände (Verzeichnis 156637, Verzeichnis 156938, Verzeichnis 158623, Pos. 1102-1105, 1109-1113, 1115, 1117-1118, 1121,1123, 1128, 1135-1136, 1142, 1144-1147, Verzeichnis 158262, Verzeichnis 158620, Verzeichnis 158621, Verzeichnis 158622) zu Handen wes Recht;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

Die gegen A____ am 5. November 2020 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfachem Diebstahl (teilweise Versuch) und Übertretung gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____ wird verurteilt zu 40 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6. Februar 2020 (1 Tag), vom 30. Juni 2022 bis 1. Juli 2022 (1 Tag), vom 13. August 2022 (1 Tag), vom 25. September 2022 (1 Tag), vom 13. Februar 2023 bis 16. Februar 2023 (4 Tage), der Untersuchungshaft vom 13. März 2023 bis 20. Juli 2023 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 20. Juli 2023,

sowie zu einer Busse von CHF 500.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2020 und als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. September 2024,

in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 45'368.45 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Das Kostendepot des Beurteilten im Betrage von CHF 434.– (Pos. 2: CHF 390.–, Pos. 3: CHF 44.–) wird mit der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'966.– und ein Auslagenersatz von CHF 323.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 347.50, somit total CHF 4'636.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Nach Rechtskraft:

-       Privatklägerschaft (nur Dispositiv)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.35 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.02.2025 SB.2024.35 (AG.2025.129) — Swissrulings