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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.06.2025 SB.2024.31 (AG.2025.411)

12 juin 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,228 mots·~26 min·3

Résumé

grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Beschwerde beim BG hängig)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.31

URTEIL

vom 12. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

und

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Konrad Jeker, Rechtsanwalt und Notar,

Bielstrasse 8, Postfach 663, 4502 Solothurn

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

22. Januar 2024 (SG.2023.214)

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Januar 2024 (SG.2023.214) wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Ihm wurden die Verfahrenskosten inkl. einer Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 23. Januar 2024 und der Beschuldigte am 30. Januar 2024 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 11. April 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Mit Eingabe vom 15. April 2024 hat der Beschuldigte Berufung erklärt und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch unter Kostenfolge. Der Beschuldigte hat zudem beantragt, es seien diverse Personen als Zeugen einzuvernehmen, diverse Unterlagen zu den Akten zu nehmen und der Sachverhalt sei durch eine sachverständige Person zu untersuchen. Mit begründeter Verfügung der Verfahrensleitung vom 18. Februar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen und die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen.

Die Berufungsverhandlung hat am 12. Juni 2025 stattgefunden. Der Beschuldigte ist zur Person und zur Sache befragt worden. Anschliessend sind die Staatsanwältin und der Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüsch­wie­ler/Na­dig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

1.4

1.4.1   Mit der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge, welche er bereits vor erster Instanz erfolglos gestellt hatte: Es seien B____, C____, D____ und E____ als Zeugen einzuvernehmen (1); Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und die Kantonspolizei seien aufzufordern, rechtshilfeweise die Beilagen zum «Dossier zur Situation mobile Semistation St. Jakob-Strasse» (zwei Bedienerzertifikate, Eichzertifikat, Messprotokolle), das Logbuch über die Kontrollmassnahmen der Messwerterfassung und das Protokoll zur Beschlussfassung über den Erlass einer Medienmitteilung zu den Akten zu nehmen (2). Zudem sei der zur Anklage gebrachte Sachverhalt und die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen anhand der verfügbaren Rohdaten, Foto und allfälligen Videoaufnahmen zu rekonstruieren und auf Messfehler zu untersuchen (3). Diese Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 18. Februar 2025 verfahrensleitend abgewiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung am 12. Juni 2025 wiederholt der Beschuldigte die Beweisanträge. Zur Begründunge führt er zusammengefasst aus, der Beifahrer des Beschuldigten könne Hinweise für die Fehlerhaftigkeit der Messung geben. Die beiden Polizisten seien für die Messung des Fahrzeugs verantwortlich. Der Beschuldigte sei gestützt auf Papier verurteilt worden und dieses Papier sei von den Polizisten produziert worden. Deshalb würden sie als Belastungszeugen gelten und er habe Anspruch auf eine Konfrontation. Die Polizisten nicht zu befragen, verletze diesen Anspruch. Vorliegend sei ein Verbrechen Gegenstand des Verfahrens und es entspreche nicht einem fairen Verfahren, für eine fehlerhafte Messung nur auf fehlende Hinweise abzustellen. Die Beweisanträge würden darauf abzielen, die Zuverlässigkeit der Messung zu hinterfragen. Wenn diese nicht gutgeheissen würden, könne der Beschuldigte eine Fehlmessung auch nicht nachweisen. Der Beschuldigte habe keine andere Möglichkeit die von ihm bestrittene Geschwindigkeit anlässlich der Messung zu widerlegen, als mit den beantragten Beweismitteln. Bereits die Unvollständigkeit der Akten genüge an sich als Hinweis für eine Fehlmessung. Als Hinweise hinzu kämen die Aussagen des Beifahrers, sowie weitere Hinweise, die bei jeder Radarmessung geprüft werden müssten. Der Aufstellwinkel des Radarmessgeräts zur Fahrbahn sei wichtig, um potentielle fehlerhafte Reflexionsmessungen ausschliessen zu können. Auf den Fotos in den Akten seien viele potentielle Reflexionsquellen ersichtlich, bspw. eine Bahnlinie, Gitter, Baustellenpoller und Warndreiecke. Die Beweiswürdigung sei ureigene Aufgabe des Gerichts. Das sei aber ohne Gutheissung der Anträge nicht möglich. Es seien auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, die Anträge abzuweisen. Ein Radarfoto dürfe nicht genügen, um jemanden wegen eines Verbrechens schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen.

1.4.2   Der Anspruch, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, ist relativer Natur. Das Gericht hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_211/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2.3).

Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6 [nicht publiziert in BGE 150 IV 1]; 6B_866/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.). Die Strafbehörden können gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; BGer 6B_866/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je m. Hinw.). Im Berufungsverfahren gilt sodann Art. 389 Abs. 1 StPO, wonach das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen beruht. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten; es gelten also auch insoweit die Massstäbe der antizipierten Beweiswürdigung (zum Ganzen: BGE 147 IV 127 E. 2.1; 143 IV 288 E. 1.4.1; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.5; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1; 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2, je m. Hinw.). Diese Rechtsprechung gilt ebenso hinsichtlich Beweisanträgen auf Ladung von Entlastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1; Urteil 6B_662/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.2.2).

1.4.3   Der Beschuldigte begründet die gestellten Beweisanträge zunächst mit denselben Argumenten wie bereits vor Vorinstanz. Die Anträge sind abzuweisen. Betreffend die Befragung des Beifahrers als Zeugen ergeht die Abweisung in antizipierter Beweiswürdigung. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge die Variante des Beschuldigten stützen würde, wonach der Tacho 69 km/h und nicht 79 km/h zeigte. Es erscheint abwegig, dass ein Beifahrer ständig beim Fahrer auf den Tacho schaut. Hinzu kommt, dass der Blick des Beifahrers auf den Tacho durch das Lenkrad erschwert ist und dieser somit nicht uneingeschränkte Sicht darauf hat. Der Beschuldigte gab ferner anlässlich der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht an, er habe gegenüber dem Beifahrer nach dem Blitz geäussert, er habe 69 gesehen und dieser habe gesagt, für ihn sei es auch so gewesen. Er habe das bestätigt (Protokoll zweitinstanzliche Hauptverhandlung [nachfolgend Prot. HV], Akten S. 259 f.). Ob der Beifahrer damit seine eigenen Wahrnehmungen meinte oder lediglich den Beschuldigten in dessen Wahrnehmungen bestärkte, ist unklar, kann jedoch offenbleiben. Die gefahrene Geschwindigkeit ist vorliegend durch eine korrekte Messung der Radarmessstation erwiesen (siehe nachfolgende E. 2.2). Die Aussage des Beifahrers, er habe ebenfalls die Zahl 69 gesehen, würde nichts an der durch objektive Beweise gestützten Überzeugung des Gerichts ändern, wonach der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h fuhr.

Die Anträge zur Befragung der beiden für die Messung zuständigen Polizisten C____ und D____ sind ebenfalls abzuweisen. Praxisgemäss werden Befragungen von involvierten Polizisten erst durchgeführt, wenn Hinweise für eine unrichtige Geschwindigkeitsmessung vorliegen (vgl. AGE SB.2022.38 vom 21. Juni 2023 E. 3.3). Die Polizisten sind insofern keine Belastungszeugen, auf deren Konfrontation der Beschuldigte Anspruch hätte, als sie keine Aussagen zur vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit machen können. Die Polizisten haben lediglich das Gerät eingestellt, welches die Messung sodann automatisiert vollzog. Hierzu kann zudem auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 180 ff.).

Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten genügt auch die Unvollständigkeit der Akten (im Sinne einer Unvollständigkeit gemäss Richtlinien des ASTRA) für sich genommen nicht als Hinweis für eine Fehlmessung. Im vom Beschuldigten zitierten Entscheid hat das Bundesgericht erwogen: «Die Geschwindigkeitsmessung ist daher trotz der Verletzung der Weisungen des ASTRA grundsätzlich verwertbar. Aufgrund des fehlenden Messprotokolls und Logbuchs ist jedoch nicht erstellt, dass die erforderlichen Funktionstests durchgeführt wurden. Dieses Versäumnis ist grundsätzlich geeignet, die Richtigkeit der Messung infrage zu stellen» (BGer 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4). Im Unterschied zu jenem Fall ist vorliegend das Messprotokoll vorhanden und bestätigt auch die Durchführung des Funktionstests, indem unter dem Punkt «Gerätetest TraffiStar SR590 3D Tracking Radar i.O.» ein Häkchen gesetzt wurde (Messprotokoll, Akten S. 78). Zudem ergibt sich trotz fehlendem Logbuch aus der Aufstellung von F____, wo das Radarmessgerät seit der letzten Eichung wann aufgestellt gewesen war (Stellungnahme F____, Akten S. 134). Der durch den Beschuldigten zitierte Bundesgerichtsentscheid hatte zudem festgestellt, dass eine Aufhebung der Verurteilung nur die Folge gewesen wäre, sofern die einwandfreie Funktionsfähigkeit des Radarmessgeräts nicht anderweitig erstellt sei (BGer 6B_937/2013 vom 23. September 2014, E. 1.4, siehe auch Urteil der Vorinstanz, Akten S. 182 f.). Die Funktionsfähigkeit des Geräts ist erstellt (siehe auch nachfolgende E. 2.2). Der Hinweis des Beschuldigten, er habe auf dem Tacho die Zahl 69 gesehen, genügt dabei nicht, um berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Messung hervorzurufen. Bei einer tatsächlichen Fehlmessung von 10 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, wären alle, die mehr als 20 km/h fuhren, geblitzt worden. Dies hätte erfahrungsgemäss zu einer deutlich höheren Rate an geblitzten Personen als den vorliegenden 2.6 % geführt (vgl. Stellungnahme von E____ vom 17. November 2023, Akten S. 128 sowie Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 169 f.). Gemäss der Stellungnahme von F____ erfolge das Aufstellen der Anlage zwecks Qualitätssicherung immer gemeinsam. Nach der Einstellung würden Testauslösungen durchgeführt (Stellungnahme F____, Akten S. 133). Aus dem vom Beschuldigten weiter erwähnten Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2023 kann er sich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dort wurde im Vergleich zum vorliegenden Fall festgestellt, dass die Messkabine zum Zeitpunkt der Radarmessung nicht mehr der zur Prüfung eingereichten Bauart entsprochen hatte, weshalb das Zulassungszertifikat nicht mehr gültig war (BGer 7B_131/2022 vom 5. September 2023 E. 2.3.2).

Der Beschuldigte bringt weiter vor, es seien auf den Bildern zahlreiche Reflexionsquellen ersichtlich, was zu Fehlmessungen führen könne. Dies seien zusätzliche Hinweise, welche die Messung in Frage zu stellen würden. Wie der Beschuldigte jedoch selbst darlegt, ist der Möglichkeit von Reflexionsfehlmessungen beim Aufstellen des Geräts besondere Beachtung zu schenken (Prot. HV, Akten S. 256). Da der Aufstellungsort bei einer Baustelle war und die bedienenden Polizisten darin geschult waren, ist davon auszugehen, dass sie sich explizit darauf geachtet hatten (Bedienerzertifikate, Akten S. 77 und 79). Zudem bestätigte F____ in ihrer Stellungnahme, dass nach der Parametrisierung Testauslösungen von Fahrzeugen vorgenommen würden und dabei die Qualität überprüft werde (Stellungnahme F____, Akten S. 133).

Soweit der Beschuldigte die Befragung von E____ beantragt, begründet er diesen Beweisantrag an der Hauptverhandlung nicht weiter bzw. erneut. Anlässlich des Antrags mit der Berufungserklärung hat er vorgebracht, dass sie Angaben dazu machen könne, wann die Anlage an den fraglichen Standort gebracht worden und wo sie vorher im Einsatz gewesen sei sowie welche Anpassungen seit der Eichung vorgenommen worden seien. Wann die Anlage wo im Einsatz war, ergibt sich aus der Stellungnahme von F____ (Akten S. 134). Dass diese Auflistung inkorrekt sei, bringt der Beschuldigte nicht vor.

Auch der beantragte Beizug der weiteren Unterlagen vermag am Beweisergebnis nichts zu ändern (siehe nachfolgende E. 2.2). Die im «Dossier zur Situation mobile Semistation St. Jakob-Strasse» erwähnten Beilagen betreffen einen anderen Fall, womit bereits aufgrund des Datenschutzes ein Beizug ausser Betracht fällt (vgl. Stellungnahme Berufungsklägerin, Akten S. 126). Unabhängig davon befinden sich die Bedienerzertifikate sowie das Eichzertifikat und das Messprotokoll für die vorliegend strittige Messung beim Beschuldigten schon in den Akten (Akten S. 76 – 79). Es finden sich in den Akten keinerlei Hinweise auf eine inkorrekte Geschwindigkeitsmessung bzw. eine Fehlfunktion des Radarmessgeräts. Solche macht der Beschuldigte denn auch nicht konkret geltend. Nach den Vorbringen des Beschuldigten im Vorverfahren betreffend inkorrekte Messung wurden das Eichzertifikat, die Bedienerzertifikate der bedienenden Polizisten, das Messprotokoll, sowie das «Dossier zur Situation mobile Semistation St. Jakob-Strasse» zu den Akten genommen (Akten S. 76 ff.). Diese Unterlagen genügen, um die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung nachzuweisen. Es bedarf keiner weiteren Beweise (wie bspw. eines Gutachtens oder weiteren Unterlagen).

Was das Protokoll der Beschlussfassung über die Medienmitteilung zur Klärung des angeklagten Sachverhalts beitragen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht dargelegt. Als unerhebliches Beweismittel ist es nicht zu den Akten zu nehmen.

2.         Tatsächliches

2.1      Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 27. Februar 2023 mit dem Personenwagen der Marke BMW (Kontrollschild […]) auf der St. Jakobs-Strasse in Basel in Fahrtrichtung Birs/Kantonsgrenze nach der Liegenschaft Nr. 165 nach Abzug der Sicherheitsmarge mit 74 km/h statt auf der auf diesem Streckenabschnitt erlaubten 30 km/h gefahren zu sein, wobei er durch diese wissentlich und willentlich begangenen besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sein soll. Bestritten ist lediglich die gefahrene Geschwindigkeit.

2.2      Wie bereits erwähnt (vorstehende E. 1.4.3), ist der angeklagte Sachverhalt vorliegend erstellt. Als objektives Beweismittel zu beachten ist zunächst das Fallprotokoll, wonach der Personenwagen mit dem Kontrollschild […] am Montag, 27. Februar 2023 um 17:51 Uhr an der St. Jakobs-Strasse mit 79 km/h gemessen wurde bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Fallprotokoll, Akten S. 60). Weiter liegt den Akten die Erklärung des Beschuldigten bei, wonach er das Fahrzeug zur gegebenen Zeit geführt habe (Akten S. 65 f.). Das Eichzertifikat, die Bedienerzertifikate sowie das Messprotokoll lassen auf die Korrektheit der Messung schliessen (Akten S. 76 ff.). In diesem Zusammenhang sind die Stellungnahmen von E____ und F____ inkl. der dazugehörigen Liste der Standorte der Messstation als zusätzliche Indizien zu werten, die für den angeklagten Sachverhalt sprechen (Akten S. 128 ff., insb. Akten S. 134). Der Beschuldigte stellte sich von Anfang an auf den Standpunkt, er habe auf dem Tacho 69 km/h abgelesen. Er gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, beschleunigt zu haben, um der Person, die zuvor vor ihm gefahren sei, zu zeigen, man könne auch schneller oder auf der rechten Spur fahren. Das sei sein Gedanke gewesen, da habe es vorne geblitzt. Er habe auf den Tacho geschaut und 69 km/h abgelesen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 168). Gemäss seinen Ausführungen hat er also erst nach dem Blitz auf den Tacho geschaut. Er habe aber zu diesem Zeitpunkt nicht gebremst (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 169), was er auch vor Berufungsinstanz bestätigte. Er habe beschleunigt, sei geblitzt worden, habe auf den Tacho geschaut und 69 gesehen. Erst danach habe er gebremst. Es sei keine Vollbremsung gewesen, aber er habe gebremst (Prot. HV, Akten S. 258). Das Gericht hält die Aussage des Beschuldigten, dass er die Zahl 69 gesehen habe, zwar für glaubhaft. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er diese Zahl jedoch nicht unmittelbar zum Zeitpunkt der Messung gesehen. Dass er nach der Messung nicht gebremst haben soll, ist indes unglaubhaft und auch äusserst unwahrscheinlich. Einerseits ist es notorisch, dass ein Fahrzeuglenker (allenfalls auch unbewusst) als Reaktion auf einen Blitzer auf die Bremse tritt, was die Zahl 69 erklären könnte. Andererseits ist jedoch entscheidend, dass der Blitzer nur knapp 40 Meter vor einer scharfen Linkskurve aufgestellt war, die einen Winkel von nahezu 90 Grad hat (siehe Fotoübersicht, Akten S. 137). Auf diese nach dem Blitzer ungebremst mit (wie vom Beschuldigten behaupteten) knapp 70 km/h zuzufahren, hätte mindestens einer Vollbremsung bedurft. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschuldigte, wie von ihm geschildert, sein Fahrzeug beschleunigt hat, danach aber zum Befahren der scharfen Linkskurve bereits wieder bremsbereit sein musste bzw. eine Bremsung allenfalls sogar schon vor dem Blitz eingeleitet hatte oder zumindest dort vom Gas gegangen ist. Die Aussage des Beschuldigten, er habe die Zahl 69 gesehen, ist damit erklärbar und steht dabei nicht im Widerspruch mit der vom Gerät gemessenen Geschwindigkeit von 79 km/h. Mangels jeglicher Hinweise auf eine Fehlfunktion des Messgeräts oder sonstigen nicht konformen Manipulationen daran ist von der Korrektheit der Messung auszugehen. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt.

3.         Rechtliches

3.1      Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Das im Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen, wobei nur schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) genügen. Demnach wird ein hohes Risiko gefordert bzw. muss es sich um eine höhere Gefahr als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr handeln. Zur Erfüllung des Abs. 3 ist die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung erforderlich. Analog zum Tatbestand der Lebensgefährdung gemäss Art. 129 StGB muss die Gefahr eine unmittelbare sein. Die in Art. 90 Abs. 3 SVG enthaltene Aufzählung ist nicht abschliessend und es können daher je nach den Umständen weitere krasse Verkehrsregelverletzungen vom Tatbestand erfasst werden. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1, 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2.1, 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2 und E. 1.4.2; Weissen-berger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 90 SVG N 157 ff.).

Art. 90 Abs. 4 SVG listet Geschwindigkeitsübertretungen auf, bei denen Abs. 3 in jedem Fall objektiv erfüllt ist. Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 40 km/h überschreitet, verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG; BGE 143 IV 508 E. 1.1). Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung. Wer objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands. Dem Gericht kommt ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um die Erfüllung des subjektiven Tatbestands unter besonderen Umständen zu verneinen (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.2 ff.; BGer 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.2.).

3.2      Der Beschuldigte überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zum Zeitpunkt der Messung um rechtlich relevante 44 km/h. Damit schuf er ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Vorliegend sind auch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche diese Vermutung umzustossen vermögen. Insbesondere war die Fahrbahn aufgrund der Baustelle verengt und es war direkt daneben ein Fahrradstreifen und ein Gehsteig, auf dem sich jederzeit Fahrradfahrerinnen oder Fussgänger hätten befinden können (siehe Übersicht, Akten S. 81 ff.). Der objektive Tatbestand ist ohne weiteres erfüllt. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. So gab der Beschuldigte selbst an, deutlich zu schnell unterwegs gewesen zu sein (E-Mail des Beschuldigten, Akten S. 66; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 168). Hinzu kommt, dass die Höchstgeschwindigkeit baustellenbedingt auf 30 km/h reduziert und die Fahrbahn entsprechend verengt war. Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. In Bezug auf das Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten ist von Eventualvorsatz auszugehen. Dem Beschuldigten muss bewusst gewesen sein, dass eine signalisierte Geschwindigkeitsreduktion im Baustellenbereich der Verkehrssicherheit dient, mithin die Überschreitung dieser Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte in diesem Bereich eine besondere Gefahr darstellt.

3.3      Im Ergebnis ist dem vorinstanzlichen Urteil zu entsprechen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Der Beschuldigte wird der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt.

4.         Strafzumessung

4.1      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 10).

4.2      Der ordentliche Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG ist ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen ist jedoch ausnahmsweise Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde (Art. 90 Abs. 3ter SVG).

Die Vorinstanz erklärte diese Privilegierung mit der Begründung für anwendbar, der Beschuldigte sei zwar innerhalb der letzten zehn Jahre unter anderem wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft. Er habe dabei allerdings keine konkrete Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmenden geschaffen. Gemäss Strafbefehl vom 30. August 2016 habe eine erhöht abstrakte Gefahr vorgelegen (Urteil der Vor­instanz, Akten S. 184). Dem widerspricht die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 11. April 2024 sowie anlässlich des Plädoyers vor dem Berufungsgericht (Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, Akten S. 204 und Plädoyer Staatsanwaltschaft, Akten S. 250 f.). Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG falle das Ersttäterprivileg bei einer Verurteilung, welche eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer zur Folge habe, weg. Dieser Wortlaut sei identisch mit jenem gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, welcher ebenfalls von einer «ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer» spreche. Wenn eine Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG erfolgt sei, stehe somit fest, dass auch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer vorgelegen habe und die Privilegierung entfalle. Das Bundesgericht verstehe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer als erhöhte abstrakte Gefahr. Der Beschuldigte sei kein unbescholtener Täter und könne daher nicht von der Privilegierung gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG profitieren (Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, Akten S. 204 f.).

Anlässlich der Hauptverhandlung vor zweiter Instanz am 12. Juni 2025 bringt der Beschuldigte zur Berufung der Staatsanwaltschaft vor, gemäss Botschaft sei dem Bundesrat daran gelegen, dass den Gerichten bei der Beurteilung von Raserdelikten mehr Ermessen für den Einzelfall zukommen könne, um unnötige Härten zu vermeiden. Dies sei der Grund für die Einführung von Abs. 3ter gewesen. Die Staatsanwaltschaft berufe sich auf die SSK Empfehlungen, welche bei irgendeiner Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG das Ersttäterprivileg entfallen lassen wollten. Dagegen spreche bereits der Wortlaut, welcher eben nicht auf Art. 90 Abs. 2 verweise. Der Wortlaut sei «ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer resp. mit Verletzung oder Tötung anderer». Er sei daher eben nicht identisch mit Art. 90 Abs. 2 SVG. Damit könne keine rein abstrakte Gefährdung gemeint sein. Es könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, einen reinen Schematismus anzuwenden. Bei der Vorstrafe des Beschuldigten gehe es um ein Vorbeifahren auf der Autobahn, welches damals noch als Rechtsüberholen mit Art. 90 Abs. 2 geahndet worden sei. Seit BGE 142 IV 93 sei dies nicht einmal mehr strafbar. Es gebe keine Gefährdung mehr. Die Tat, die der Vorstrafe zugrunde liege, sei im Lichte der neuen Rechtsprechung nochmals zu bewerten. Dann stelle man fest, dass sein Verhalten im Jahr 2015 nicht einmal strafbar gewesen wäre. Nicht einmal als einfache Verkehrsregelverletzung. Er sei damals zu Unrecht bestraft worden (Prot. HV, Akten S. 261).

4.3

4.3.1   Vorliegend ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 90 Abs. 3ter SVG in Bezug auf die «ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer» identisch lautet. Soweit der Beschuldigte ausführt, es sei nicht der identische Wortlaut, weil Art. 90 Abs. 3ter SVG zusätzlich noch anfüge «respektive mit Verletzung oder Tötung anderer» kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden.  Zunächst ist festzuhalten, dass der französische und italienische Gesetzestext nicht das Wort «respektive», sondern «oder» verwendet («ou» bzw. «o»). Damit ist klar, dass sich der Satzteil «mit Verletzung oder Tötung anderer» auf eine alternative Variante bezieht, die das Ersttäterprivileg zusätzlich ausschliessen soll, und nicht direkt auf den ersten Satzteil «mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer» Bezug nimmt. Der Satzteil wurde vor allem eingefügt, um klarzustellen, dass Verurteilungen wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tötung bzw. Körperverletzung die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ebenfalls ausschliessen, wenn sie im Rahmen eines Strassenverkehrsdelikts geschehen; in diesem Fall wird das Strassenverkehrsdelikt konsumiert (vgl. Votum Burkart, AB 2022 S 1060). Auch der Einwand, mangels fehlendem Verweis könne der Gesetzgeber nicht Art. 90 Abs. 2 gemeint haben, verfängt nicht. Der Gesetzgeber wollte das Ersttäterprivileg nicht nur bei Vorstrafen nach Art. 90 Abs. 2 SVG ausschliessen, sondern darüber hinaus eben auch bei anderen Vorstrafen bspw. nach Art. 91 StGB ermöglichen (vgl. OGer AG SST.2024.36 vom 9. Januar 2025 E. 2.4). Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung «ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer» eine andere Art der Gefahr gemeint hat, als jene nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Verweis der Vor­instanz auf die Botschaft ist ebenfalls ungeeignet etwas anderes aufzuzeigen, weil die Ersttäterprivilegierung erst später Einzug in die Revision fand und folglich in der Botschaft gar nicht thematisiert wurde (vgl. BGE 150 IV 481 E. 2.2). Auch die bisherige dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt das Ersttäterprivileg entfallen, wenn der Beschuldigte in den letzten zehn Jahren wegen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt wurde (BGer 6B_1236/2023 vom 22. April 2024 E. 3.3; vgl. zur Entstehungsgeschichte auch OGer BE SK 2023 89 vom 22. November 2023, E. 17). Demnach schliesst eine Vorstrafe wegen Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG aus.

4.3.2

Zu prüfen ist jedoch, ob die Verurteilung des Beschuldigten auch als Vorstrafe im Sinne des Art. 90 Abs. 3ter SVG gelten müsste, wenn sein damaliges Verhalten gemäss aktueller Gesetzeslage gar nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang strafbar wäre. Es handelt sich dabei nicht um einen klassischen Anwendungsfall der «lex mitior», weil das Verhalten, welches zum Ausschluss des milderen Strafrahmens führen würde, bereits rechtskräftig beurteilt wurde. Der Beschuldigte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 30. August 2016 u.a. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt (Strafregisterauszug und Strafbefehl, Akten S. 8 f. sowie 12 f.). Der Sachverhalt der Vorstrafe wurde zusammengefasst wie folgt beschrieben: Der Beschuldigte fuhr als Lenker auf dem ersten Überholstreifen der Autobahn. Auf der Höhe des Autobahnanschlusses Liestal überholte er ein auf dem zweiten Überholstreifen fahrendes Fahrzeug, unter Hervorrufung einer erhöhten abstrakten Gefahr für den Lenker des überholten Fahrzeugs, vorsätzlich rechts. Im Anschluss wechselte er nach links auf den zweiten Überholstreifen vor das davor überholte Fahrzeug (Strafbefehl vom 30. August 2016, Akten S. 13).

Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.2; je m. Hinw.). Die Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) enthält in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens und in Art. 36 Abs. 5 lit. a eine Ausnahme für Autobahnen «beim Fahren in parallelen Kolonnen». Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.3, je m. Hinw.). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt.

Das Manöver des Beschuldigten gemäss beschriebenem Sachverhalt stellt demnach ein Vorfahren dar, welches nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch als Rechtsüberholen zu qualifizieren ist (nicht jedoch ein solches durch Aus- und Wiedereinschwenken). Bei Kolonnenverkehr wäre dieses Manöver seit dem 1. Januar 2021 damit zulässig gewesen. Dem Strafbefehl lässt sich nichts zu einem allfällig herrschenden Kolonnenverkehr entnehmen, allerdings ist nur von einem anderen involvierten Fahrzeug die Rede. Hätte Kolonnenverkehr geherrscht, wäre dies im Strafbefehl wohl vermerkt gewesen bzw. wäre zu erwarten, dass noch weitere Fahrzeuge genannt worden wären. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist sein Verhalten aus dem Jahr 2015 damit auch noch nach geltendem Recht strafbar. Ob es nach geltendem Recht unter Art. 90 Abs. 1 oder Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert würde, kann offenbleiben. Der Strafbefehl hat rechtskräftig festgestellt, dass der Beschuldigte damals eine erhöht abstrakte Gefährdung für den Lenker des überholten Fahrzeugs schuf. Diese Feststellung kann das Gericht nicht anders würdigen. Nachdem das Verhalten des Beschuldigten auch nach geltendem Recht unter Art. 90 Abs. 2 SVG fallen kann und er damals eine erhöht abstrakte Gefahr für einen anderen Verkehrsteilnehmer schuf, bleibt auch unter diesem Aspekt kein Raum für die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG (vgl. ferner BGE 148 IV 374 E. 2.2).

4.4      Der Beschuldigte überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 44 km/h. Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. Der Beschuldigte überschritt die Geschwindigkeit nicht mehr nur knapp. Trotzdem ist vorliegend insgesamt noch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Unter den Tatkomponenten zu beachten sind die zur Tatzeit guten Sichtverhältnisse. Die Strasse war trocken und das Verkehrsaufkommen gering. Weiter wurde die Höchstgeschwindigkeit nur kurz überschritten. Die Verletzung des geschützten Rechtsgutes ist damit leicht und die Strafe am untersten Rand des Strafrahmens festzusetzen, mithin bei 12 Monaten Freiheitsstrafe. Die subjektive Tatschwere ist neutral zu werten.

Bei den Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der erwähnten Verurteilung über eine Vorstrafe im einschlägigen Bereich verfügt. Indes liegt diese sechseinhalb Jahre vor dem Tatzeitpunkt und damit eine relativ lange Zeit zurück. Die Vorstrafe ist deshalb nur leicht erschwerend zu berücksichtigen. Das weitere Vorleben des Beschuldigten ist neutral zu werten. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist seine grundsätzliche Kooperation im Verfahren. Abgesehen vom Bestreiten der tatsächlich gemessenen Höhe, gab der Beschuldigte sofort bekannt, der Fahrer des geblitzten Personenwagens gewesen zu sein und anerkannte auch im Grundsatz, bewusst zu schnell gefahren zu sein. Dies wirkt sich leicht zu seinen Gunsten aus, sodass sich das Vorleben und das Verhalten des Beschuldigten während des Verfahrens insgesamt neutral zu werten sind. Unter den Täterkomponenten ist deshalb keine Erhöhung der Strafe vorzunehmen und es bleibt bei den 12 Monaten Freiheitsstrafe als Mindeststrafe.

4.5      Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6, 97 E. 7.3. S. 117). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.2).

Der Beschuldigte hat zwar eine einschlägige Vorstrafe im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes. Diese liegt jedoch lange zurück und bildet folglich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schlechtprognose. Dem Beschuldigten ist folglich der bedingte Vollzug zu gewähren bei einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

5.         Kosten

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 560.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.–.

5.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Vorliegend hat der Beschuldigte einen Freispruch beantragt und wurde schuldig gesprochen. Er unterliegt vollumfänglich. Ihm sind folglich auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen) aufzuerlegen.

5.3      Ausgangsgemäss steht dem Beschuldigten kein Anspruch auf Entschädigung für seine Wahlverteidigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 e contrario StPO). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird gutgeheissen.

A____ wird der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung und Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 560.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1’200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen).

Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Nathalie De Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.31 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.06.2025 SB.2024.31 (AG.2025.411) — Swissrulings