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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.06.2025 SB.2024.18 (AG.2025.413)

18 juin 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,907 mots·~15 min·2

Résumé

Angriff

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.18

URTEIL

vom 18. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,

Pelikanweg 2, 4054 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                                      Privatkläger

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Mai 2023 (SG.2023.10)

betreffend Angriff

Sachverhalt

A____ wurde ‒ zusammen mit C____ und D____ ‒ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Mai 2023 des Angriffs schuldig erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1’910.‒ sowie eine Urteilsgebühr von CHF 900.‒ auferlegt. Die damalige amtliche Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

A____ wurde in solidarischer Haftung mit C____ und D____ zur Zahlung von CHF 790.‒ Schadenersatz sowie CHF 3’000.‒ Genugtuung an B____ verurteilt, beides zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2020. Die Genugtuungsmehrforderung des Privatklägers in Höhe von CHF 1’000.‒ wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben zunächst alle drei Beschuldigten Berufung erklärt, C____ und D____ haben diese jedoch wieder zurückgezogen, womit das erstinstanzliche Urteil in ihrem Fall in Rechtskraft erwachsen ist.

A____ hat mit seiner Berufungserklärung vom 5. Februar 2024 beantragt, dass er vom Vorwurf des Angriffs kostenlos freizusprechen sei. Dadurch ergebe sich auch eine Neubeurteilung der Nebenfolgen sowie der Kostenund Entschädigungsfolgen. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates.

Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben weder selbst ein Rechtsmittel erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers um Dispensation seines mit Urteil des Obergerichts Aargau vom 21. Juli 2022 des Landes verwiesenen Mandanten ersucht, was mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2025 bewilligt worden ist.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. Juni 2025 ist der Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend betrifft dies den Verzicht auf eine Landesverweisung, die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Umfang von CHF 1’000.‒ und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

2.         Tatsächliches und Rechtliches

2.1      Die Vorinstanz hat den Tatbestand des Angriffs im Falle sämtlicher Beschuldigten für erstellt erachtet. Sie hat die vorliegenden Videoaufnahmen des [...]-Clubs als bedeutsamstes Beweismittel bezeichnet und diese dahingehend interpretiert, dass der Berufungskläger zusammen mit den andern beiden Beschuldigten zunächst mehrfach vergeblich auf die Türsteher eingeredet habe, um in den Club eingelassen zu werden. Nachdem der Privatkläger das Lokal verlassen habe, sei er von einem Unbekannten angerempelt worden, woraus ein Handgemenge entstanden sei. In der Folge hätten die Beschuldigten C____ und D____ auf den Privatkläger eingeschlagen ‒ eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Berufungsklägers wurde für diese Phase noch nicht angenommen. Das darauffolgende eigentliche Kampfgeschehen sei auf den Videos nicht zu sehen, es sei aber ersichtlich, dass sich der Berufungskläger zusammen mit D____ gewaltsam zwischen einen Security-Mitarbeiter und den Beschuldigten C____ gekeilt habe, sodass der Türsteher letzteren wieder habe loslassen müssen. D____ und A____ hätten in der Folge Servierpersonal und Sicherheitsleute unter vollem, aggressivem und gewalttätigem Einsatz ihrer Kräfte davon abgehalten, die Situation unter Kontrolle zu bringen, derweil sich C____ weiter an seinem Opfer habe abarbeiten können. Der Berufungskläger habe zudem einmal drohend seinen Zeigefinger gegen den um Beruhigung der Lage bemühten Serviceangestellten [...] gerichtet (Urteil Vorinstanz, Akten S. 750 ff.).

2.2      Der Verteidiger hat die vorinstanzliche Interpretation der Videobilder vor Berufungsgericht bestritten. Diese böten keine Gesamtschau der Auseinandersetzung, sondern lediglich einige Fragmente davon. Der Berufungskläger sei nur einige Sekunden zu sehen, und eine intensive Beteiligung an der Auseinandersetzung ergebe sich daraus nicht. Man erkenne zwar, wie er sich zwischen D____ und den Sicherheitsangestellten dränge, jedoch um zu bewirken, das D____ von diesem ablasse ‒ letzterer habe dies bestätigt. Der Berufungskläger habe somit im Gegenteil versucht, die Situation zu entschärfen. Er habe schlichten wollen, und wenn er im Zuge dessen möglicherweise tätlich geworden sei, so könne doch kein Vorsatz bezüglich des Angriffs angenommen werden. Der Berufungskläger sei demzufolge freizusprechen (Plädoyer, Akten S. 940 f.).

2.3      Erwägungen

2.3.1   Von Seiten der Verteidigung wurde im Berufungsverfahren zu Recht weder die Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen behauptet noch in Zweifel gezogen, dass mit den diagnostizierten Verletzungen des Privatklägers die erforderliche objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 134 StGB in Form einer einfachen Körperverletzung vorliegt. Auf diese Punkte ist daher nicht mehr einzugehen.

2.3.2   Der teilweise durch Videoaufnahmen dokumentierte Geschehenslablauf beginnt mit dem verwehrten Einlass der Beschuldigten in den Club [...]. Die drei Beschuldigten bemühen sich mehrfach vergeblich, von den Türstehern und dem später hinzugetretenen Clubbesitzer in das Lokal eingelassen zu werden. Sie sind dabei zwar recht beharrlich, ein aggressives oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten ist dabei aber nicht ersichtlich, und der Berufungskläger hält sich eher im Hintergrund (Aufnahme «Terrasse rechts», ab Zeitangabe 11:40-17:11 sowie ab 18:43).

Die Aufnahmen der Kamera «Terrasse rechts» zeigen dann den Beginn der Übergriffe auf den Barchef, Privatkläger B____, der das Lokal verlässt und sich von den Türstehern verabschiedet (ab Zeitangabe 22:57). Ein unbekannter stellt sich ihm in den Weg, als er den Aussenbereich des Lokals verlassen will (23:03). Nachdem sich der Privatkläger an dem Unbekannten vorbeidrängen kann, stösst ihn dieser in den Rücken, worauf sich der Privatkläger umdreht und den Aggressor zur Rede stellt (23:10). Beide Begleiter des Berufungsklägers nehmen diese Konfrontation sofort zum Anlass, sich gemeinsam mit dem unbekannten Initianten des Übergriffs tätlich gegen den Berufungskläger zu wenden (ab 23:11). Nach einem Würgegriff des Unbekannten und je einem Schlag von C____ und D____ verlagert sich die Szene aus dem Blickfeld dieser Kamera. Der Berufungskläger greift bis zu diesem Zeitpunkt nicht ins Geschehen ein, sondern steht zunächst etwas abseits des Geschehens (bis 23:14). Er folgt seinen Begleitern dann aber, als sie den Privatkläger aus dem Blickfeld der Kamera «Terrasse rechts» drängen (23:14-23:19). Anhand dieser Bilder ist noch nicht zu erkennen, ob der Berufungskläger seinen Begleitern zu Hilfe eilt oder er sie im Gegenteil von der Weiterführung des laufenden Angriffs abhalten will.

Die zweite Phase wurde von der Kamera «Terrasse links» aufgezeichnet. Ein Pulk von Männern stürmt an der Bar vorbei (ab 23:15), und das Opfer kommt ausserhalb des rechten Bildrandes zu Fall. Es folgen die inkriminierten Handlungen des Berufungsklägers: Ab Zeitangabe 23:20 ist zu sehen, wie er gemeinsam mit D____ den Security-Angestellten E____ vom Tatgeschehen wegzerrt. Ganz offensichtlich besteht die Absicht darin, diesen davon abzuhalten, den laufenden Angriff zu behindern oder gar zu beenden. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ändern daran auch die Aussagen E____s nichts, der geschildert hat, die beiden Brüder (die Halbbrüder [...]) hätten nur die Leute auseinandernehmen wollen – sie hätten wohl angenommen, er (E____) wolle dreinschlagen und ihn daher nach hinten «geschupft» (Akten S. 485). Auch der Barangestellte [...] wird durch den Berufungskläger vom Geschehen weggedrängt, wie auf den Videobildern klar zu sehen ist. [...] hat damit übereinstimmend geschildert, er sei zurückgehalten worden, als er habe helfen wollen und diese Aktion dem Berufungskläger zugeordnet (Auss. [...], Akten S. 374; Videoaufnahme ab 24:16). Das Video zeigt zudem deutlich Drohgebärden des Berufungsklägers gegen [...], die dem Barangestellten ‒ zusammen mit der nicht mitaufgezeichneten verbalen Aufforderung ‒ offensichtlich zu verstehen geben sollten, dass er sich nicht mehr einmischen soll (24:20).

Dass der Berufungskläger lediglich geschlichtet haben will, kann somit ausgeschlossen werden: Zu seinem Vorsatz ist festzuhalten, dass er sich zwar nicht an der ersten Phase der Übergriffe auf den Privatkläger beteiligt hat, er die Entstehung des Tumults in der Bar aber aus nächster Nähe verfolgt hat. Es präsentierte sich ihm folglich keine unübersichtliche Schlägerei mit aktiven Teilnehmern auf beiden Seiten, die es zu trennen galt. Er wusste vielmehr, dass ein Angestellter der Bar von einem Gast tätlich angegangen worden war und sich weitere Personen ‒ aus seinem eigenen Umfeld ‒ diesem Übergriff umgehend angeschlossen hatten. Folglich war ihm bewusst, dass ein einseitiger Angriff im Gange war und die weiteren Angestellten und namentlich die dafür zuständigen Sicherheitsverantwortlichen versuchen mussten, diesen schnellstmöglich zu beenden. Ohne jeden Zweifel unterstützte der Berufungskläger somit den laufenden Angriff auf den Privatkläger vorsätzlich, indem er das zuständige Sicherheitspersonal tatkräftig von einem Eingreifen abhielt.

Die Vorinstanz hat in Abweichung von der Anklageschrift festgehalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Berufungskläger neben dem genannten Eingreifen Schläge ausgeteilt habe. Die bewegte Videosequenz zeigt allerdings eine Trittbewegung des Berufungsklägers, die dem nicht im Bild sichtbaren Opfer am Boden gegolten haben muss (23:30). Welchen Körperteil er traf oder zu treffen versuchte, muss zwar offenbleiben, diese Sequenz verdeutlicht jedoch, dass der Berufungskläger keineswegs schlichtend ins Geschehen eingegriffen hat.

2.3.3   Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festgestellt hat, der Berufungskläger habe die um Beruhigung der Lage bemühten Security- und Bar-Mitarbeiter gezielt und zugunsten der Angreifer davon abgehalten, diese zurückzuhalten und von ihrem Opfer zu trennen, was als tatbestandsmässiges Handeln im Sinne von Art. 134 StGB zu qualifizieren sei.

Eine Beteiligung an einem Angriff kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Beteiligung kann auch eine sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei sein – etwa durch Zustecken von Kampfinstrumenten, Anfeuerungen, Ratschläge, Warnung vor Gefahren (Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 134 N 8). Das Abhalten des Sicherheitspersonals stellte zweifellos eine solche Unterstützung dar. Dass darüber hinaus sogar ein direkter Übergriff des Berufungsklägers auf den Privatkläger dokumentiert ist, wurde bereits ausgeführt.

Der Berufungskläger ist demnach des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.

3.         Strafzumessung

3.1      Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, es habe sich beim vorliegenden Angriff um eine spontane Tat gehandelt. Beim Berufungskläger sei kein anderes Tatmotiv erkennbar, als den Angreifern, die sich im Vorfeld des inkriminierten Vorfalls in seinem Kreis aufgehalten hätten, den Rücken freizuhalten und diese den Privatkläger auch dann noch ungestört würgen und mit Schlägen und Tritten traktieren zu lassen, als dieser längst am Boden lag und in seiner Position wie auch angesichts der zahlenmässigen und physischen Überlegenheit der Angreifer chancenlos war. Der Privatkläger sei infolge dieser unprovozierten, vollkommen mutwilligen und feigen Gewaltakte verletzt worden: Gemäss ärztlichem Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 5. Januar 2020 habe er vorder- und rückseitig mehrere Würgemale am Hals, eine oberflächliche Rissquetschwunde am vorderen Schädel, Abschürfungen am Hinterkopf, ein Hämatom am linken Auge und eine Schürfwunde am linken Knie erlitten. Der Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 5. Januar 2020 gehe sodann «in Zusammenschau der Ergebnisse» von einem Schädel-Hirn-Trauma aus. Das linke Knie habe ihm noch Monate nach dem Vorfall Schmerzen bereitet, während die psychischen Beeinträchtigungen noch immer anhalten würden. Nur geringfügig entlastend zu werten sei, dass die Beschuldigten zum Tatzeitpunkt unter dem Eindruck einer gewissen Alkoholisierung und entsprechenden Enthemmung gestanden seien. Insgesamt sei von einem Verschulden noch im unteren Bereich des Strafrahmens auszugehen. Der Berufungskläger habe im Wesentlichen dem Beschuldigten D____ nachgeeifert und sei etwas weniger bestimmend aufgetreten. Er habe die um Beruhigung der Lage bemühten Personen aber gleichwohl in ihrer Arbeit behindert. Aufgrund der Tatkomponenten wäre die angemessene Freiheitsstrafe auf 7 Monate zu veranschlagen. Unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponenten sei erschwerend die Vorstrafe aus dem Jahr 2017 zu berücksichtigen; auch da habe es sich um brutale Gewalt im Ausgang gehandelt, was eine Anhebung der Freiheitsstrafe auf 8 Monate rechtfertige. Diese Strafe wurde dann zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 6 Monate Freiheitsstrafe reduziert (Urteil Vorinstanz, Akten S. 762 ff.).

3.2      Der Verteidiger hat sich ‒ für den Fall eines Schuldspruches ‒ nicht zur Strafzumessung geäussert.

3.3

3.3.1   Allgemeines

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

3.3.2   Individuelle Strafzumessung

3.3.2.1            Beim objektiven Tatverschulden ist zunächst zu konstatieren, dass das Opfer des Angriffs vergleichsweise leicht verletzt worden ist. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger zugutegehalten, dass er verglichen mit den übrigen beiden Beschuldigten relativ zurückhaltend agiert habe. Abweichend vom Anklagesachverhalt hat sie im Falle des Berufungsklägers keinerlei Schläge oder Tritte für erstellt erachtet. Basierend auf dem vorinstanzlich angenommenen Sachverhalt ist die Qualifizierung des Verschuldens nicht zu beanstanden, aufgrund des aus den Videoaufnahmen ersichtlichen Trittes ist das objektive Tatverschulden indes höher zu gewichten.

3.3.2.2            Diese Erkenntnis wirkt sich auch auf das subjektive Tatverschulden aus: Die Vorinstanz geht davon aus, dass als einziges Tatmotiv von A____ zu erkennen sei, dass er seine Kollegen den Rücken habe freihalten wollen. Der erwähnte Tritt geht jedoch über diese indirekte Hilfestellung hinaus, und entsprechend wiegt auch das subjektive Verschulden schwerer. Nachdem der Berufungskläger in der ersten Phase des Übergriffs noch etwas abseits gestanden hatte, liess auch er seinen Frust über die Zurückweisung des Sicherheitspersonals im Schutz der Gruppe am Privatkläger aus, indem er einerseits zu verhindern versuchte, dass dem Angegriffenen geholfen werden konnte und er sich andererseits auch selbst an den Übergriffen beteiligte. Es ist nach dem Gesagten nicht angezeigt, den Berufungskläger beim Tatverschulden gegenüber den andern Angreifenden zu privilegieren. In der vorliegenden Konstellation, in welcher die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, fällt eine höhere Strafe jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht.

3.3.2.3            Die bei allen Beschuldigten leicht zu ihren Gunsten berücksichtigte Alkoholisierung dürfte beim Berufungskläger kaum relevant gewesen sein ‒ er wies vor Ort eine Alkoholisierung von lediglich 0,36 Promille auf ‒ bei seinen Mitbeschuldigten wurden immerhin 0,64 bzw. 0,78 Promille gemessen.

Korrekt wurde im Rahmen der Täterkomponente berücksichtigt, dass der Berufungskläger bereits wegen eines Gewaltdelikts im Ausgang vorbestraft ist, was zu einer Erhöhung um einen Monat führte.

3.3.2.4            Dass zwei lange Phasen ohne Verfahrenshandlungen als Verletzung des Beschleunigungsgebots gewertet wurden und die Strafe deshalb um zwei Monate reduziert wurde, erscheint angemessen.

3.3.2.5            Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 6 Monaten als sehr mild, eine höhere Strafe kann jedoch nicht ausgesprochen werden, weshalb die erstinstanzliche Sanktion bestehen bleibt.

3.3.3   Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Berufungskläger mit Urteil vom 13. Juni 2017 und somit innert der letzten 5 Jahre vor der zu beurteilenden Tat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden ist, womit die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur beim Vorliegen besonders günstiger Umstände möglich sei. Weiter wurde festgestellt, an den persönlichen Umständen des Berufungsklägers habe sich seit der beurteilten Tat wenig verändert. Positiv wurde einzig vermerkt, dass seit der Tat 40 Monate vergangen seien, in welchen er ‒ soweit bekannt ‒ strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Dass sich daraus die erforderlichen besonders günstigen Umstände ergeben sollen, erscheint grosszügig, aufgrund des Verschlechterungsverbots muss der bedingte Strafvollzug jedoch gewährt werden. Die erhöhte Probezeit von drei Jahren ist zu belassen.

4.         Zivilforderungen

Der Berufungskläger wurde vorinstanzlich solidarisch mit den beiden Mitbeschuldigten zur Zahlung von CHF 790.‒ Schadenersatz sowie CHF 3’000. ‒ Genugtuung an den Privatkläger B____ verurteilt, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Januar 2020. Die Genugtuungsmehrforderung des Privatklägers in Höhe von CHF 1’000.‒ wurde abgewiesen (mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen).

Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Schaden als nachvollziehbar betrachtet und in der geltend gemachten Höhe zugesprochen. Weiter wurde unter Einbezug der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen eine Genugtuung von CHF 3’000. ‒ zugesprochen. Die diesbezüglichen Erwägungen wurden von Seiten der Verteidiger nicht kritisiert, und sie erweisen sich als überzeugend. Die Beschuldigten C____ und D____ sind mit dem erstinstanzlichen Urteil bereits rechtskräftig in solidarischer Haftung zur Zahlung dieser Zivilforderungen verurteilt worden. Einer entsprechenden Verurteilung des Berufungsklägers, ebenfalls in solidarischer Haftung, steht nichts entgegen.

5.         Kosten

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Sie belaufen sich auf Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’910. ‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 900.‒.

5.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

Die Berufung wird abgewiesen, und der Berufungskläger trägt somit die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Mai 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Verzicht auf Landesverweisung;

-      Abweisung der Genugtuungsmehrforderung des B____ im Betrage von CHF 1000.‒;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung wird abgewiesen.

A____ wird des Angriffs schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 134 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger wird – in solidarischer Haftung mit den bereits rechtskräftig verurteilten C____ und D____ – zur Zahlung von CHF 790.‒ Schadenersatz sowie einer Genugtuung von CHF 3’000.‒ an B____ verurteilt, beides zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Januar 2020.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 1’910.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 900.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Migrationsamt Basel-Stadt

Nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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