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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.09.2024 SB.2024.11 (AG.2024.659)

17 septembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,485 mots·~17 min·4

Résumé

Vergehen gegen das Waffengesetz

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.11

URTEIL

vom 17. September 2024

REKTIFIKAT

(betreffend in Rechtskraft erwachsene Punkte, erster Spiegelstrich)

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                            Berufungsbeklagter

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Oktober 2023

betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Oktober 2023 wurde A____ des Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) schuldig erklärt. Von einer Bestrafung wurde in Anwendung von Art. 52 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) abgesehen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mittels Eingabe vom 22. Januar 2024 fristgerecht Berufung erklärt. Damit beantragt sie, das Urteil sei in Bezug auf das Absehen von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB aufzuheben und A____ zu einer Geldstrafe von 10 Tagessatzen zu CHF 30.– (anlässlich der Berufungsverhandlung auf CHF 80.– erhöht), bedingt vollziehbar, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen zu verurteilen. A____ hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt und sich innert der gesetzten Frist nicht zur Berufungserklärung vernehmen lassen. Nach Fristablauf hat er mit Eingabe vom 5. April 2024 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Berufungserklärung nachgereicht.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. September 2024 sind vor dem Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft vertreten durch [...] und A____ (nachfolgend Beschuldigter) mit [...] als notwendigen Verteidiger (Art. 130 lit. d i.V.m. Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO) erschienen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und dem vorinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft zur Ergreifung eines Rechtsmittels sowohl zugunsten als auch zuungunsten der verurteilten Person legitimiert. Die Berufung ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil lediglich in Bezug auf das Absehen von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB angefochten. Nicht angefochten wurde die Verurteilung wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1      Der dem erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt wird von den Parteien nicht bestritten. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 17. November 2022 um 14.30 Uhr als Lenker des Lieferwagens [...], Kontrollschild [...], am Grenzübergang Basel Weil-Autobahn von Deutschland kommend in die Schweiz einreiste. Dabei führte er auf dem Boden der Beifahrerseite eine verbotene Schlagrute der Marke «[...]», [...], mit sich, die er einige Wochen zuvor nach einer von ihm durchgeführten Wohnungsräumung in sein Fahrzeug gelegt hatte.

2.2      In Bezug auf die vorinstanzliche Würdigung, wonach sowohl das Verschulden als auch die Tatfolgen „im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten‟ (Zitat: erstinstanzliches Urteil, S. 5, Akten S. 90) derart geringfügig sei, dass kein Strafbedürfnis bestehe, wendet die Staatsanwaltschaft zusammengefasst Nachfolgendes ein: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei für eine Strafbefreiung mangels Strafbedürfnisses vorausgesetzt, dass die inkriminierte Tat in Bezug auf Schuld und Tatfolgen deutlich weniger schwer wiegt als der typische Regelfall des tatbestandsmassigen Verhaltens. Der von der Vorinstanz vorgenommene Quervergleich vermöge nicht zu überzeugen. Die Art und Weise, wie jemand in den Besitz einer während mehrerer Monate im Fahrzeug mitgeführten Waffe gekommen sei, stelle keinen Grund dar, um die Schuld als geringer als üblich einstufen zu können. Auch dass es sich beim in Frage stehenden Gegenstand um eine Schlagrute handelt, führe nicht zu einer geringfügigeren Schuld im Sinne von Art. 52 StGB. Überdies nehme die Vorinstanz keinen eigentlichen Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten vor, sondern halte nur fest, dass sich der Beschuldigte stets kooperativ gezeigt habe und vom Strafverfahren stark beeindruckt sei. Auch der Verweis auf ein laufendes Einbürgerungsverfahren könne dem Beschuldigten im Quervergleich zu anderen Tätern nicht zum Vorteil gereichen. Zudem weist sie darauf hin, dass es sich bei den durch Art. 33 WG geschützten Rechtsgütern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung um Allgemeinrechtsgüter handle. Es liege folglich im öffentlichen Interesse, dass die Bestimmungen des Waffengesetzes nicht untergraben würden.

2.3      Der Beschuldigte vertritt anlässlich der Berufungsverhandlung den Standpunkt, dass auf Seite des Verschuldens Geringfügigkeit vorliege und auf Seite der Tatfolgen ausserordentliche Geringfügigkeit gegeben sei, was für die Erfüllung von Art. 52 StGB ausreichend sei (Plädoyernotizen, Akten, S. 155, Rz. 15, m.H.a. Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 52 StGB N 25). Zudem moniere die Berufungsklägerin zu Unrecht den vom Strafgericht vorgenommenen Quervergleich. Das Gericht habe sich am Regelfall der Straftat zu orientieren. Sowohl von der Waffenart als auch von der Tathandlung könnten deutlich gravierendere Verhalten unter Art. 33 lit. a WG fallen, als dem Beschuldigten vorgeworfen würden (Plädoyernotizen, Akten, S. 155, Rz. 14).

3.

3.1      Vorliegend angefochten und zu prüfen ist einzig das vorinstanzliche Absehen von einer Bestrafung gestützt auf Art. 52 StGB.

3.2      Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung ab, wenn sowohl Schuld als auch Tatfolgen kumulativ geringfügig sind (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1; Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 19 f. m.w.H.). Die Voraussetzung der Kumulation der beiden Elemente schränkt den Anwendungsbereich von Art. 52 StGB praxisgemäss stark ein (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 20). Im Allgemeinen trägt die Bestimmung dennoch dem Umstand Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4). Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich diesbezüglich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Für die Würdigung des Verschuldens ist somit nicht ausschliesslich auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten konkretisierenden Umstände abzustellen. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten oder die Strafempfindlichkeit, mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4; Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15; vgl. auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47 StGB auch die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts berücksichtigt, dieses Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52 StGB jedoch gesondert als Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst (Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, S. 2, 4) und kann bei der Bewertung der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Der Begriff der Tatfolgen umfasst aber nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; BGer 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4). Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9 S. 28, 135 IV 130 E. 5.3.3 S. 135 f.; BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1, 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich 2018, 66 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6 N 5). Dementsprechend ist Art. 52 StGB auch kein Regelungsinstrument zur Entkriminalisierung von Bagatellstraftaten bzw. Straftaten mit geringem Unwertgehalt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 22, m.H.a. Gless, Verfahrenserledigungen ohne Urteil: Pragmatismus und Gerechtigkeit in: ZStR 2009, S. 377, 386; Cornu, Exemption de peine et classement - absence d'intérêt à punir, réparation et atteinte subie par l'auteur du fait de son acte (art. 52-54 CP), in: ZStR 2009, S. 393, 396 f.; Wohlers, in: Handkommentar StGB, 4. Auflage 2020, Art. 52 StGB N 1).

3.3

3.3.1   Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, das Verschulden müsse als äusserst gering eingestuft werden. Der Beschuldigte habe die Waffe nicht entgeltlich erworben und sei nur zufällig in deren Besitz gekommen, wobei er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, diese zu verwenden. Zudem sei die Schlagrute als weitaus weniger gefährlich einzustufen als bspw. Schussoder Stichwaffen (erstinstanzliches Urteil S. 4 f., Akten S. 89 f.). Diese Argumentation vermag hinsichtlich eines ausserordentlich geringen Verschuldens nicht zu überzeugen. Gemäss den – anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigten – Aussagen des Beschuldigten war diesem bei der Räumung durchaus bewusst, dass es sich bei der Schlagrute um einen «gefährlichen» Gegenstand (im untechnischen Sinne) handelt. In der erkannten Gefährlichkeit der Schlagrute liegt auch der Grund, weshalb der Beschuldigte die Schlagrute vom übrigen Räumungsgut separiert hat und damit dem Zugriff seiner Temporärmitarbeitenden entziehen wollte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten, S. 162). Dies führt, zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte als Räumungsunternehmer zwar nicht regelmässig, aber zumindest von Zeit zu Zeit (Plädoyernotizen, Akten, S. 154, Rz. 10) mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen als Bestandteilen von Räumungsgut zu tun hat, dazu, dass nicht vom Vorliegen eines ausserordentlichen geringen Verschuldens ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Schlagrute während mehrerer Wochen im Fahrzeug auf der Beifahrerseite gelegen hat. Der Beschuldigte hat nachlässig gehandelt, indem er die Schlagrute nicht wie von ihm beabsichtigt in eine für solche Gegenstände vorgesehene Kiste in seinem Lager verbracht und somit dem möglichen Zugriff Dritter entzogen hat (zweitinstanzliches Protokoll, Akten, S. 162). Dass Schlagruten – wie die Vorinstanz ausführt – weniger gefährlich als Stich- und Schusswaffen sind, ist zwar richtig und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dennoch handelt es sich bei Schlagruten um Geräte, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen. Schliesslich vermag auch ein laufendes oder bevorstehendes Einbürgerungsverfahren nichts daran zu ändern, dass keine ausserordentliche Geringfügigkeit des Verschuldens angenommen werden kann. Im Übrigen scheint auch fraglich, ob ein Absehen von der Bestrafung gestützt auf Art. 52 StGB einen Einfluss auf das Einbürgerungsverfahren hätte. Gestützt auf Art. 38 Abs. 3 lit. f i.V.m. Art. 46 lit. f-h Strafregistergesetz (StReG, SR 330) wäre die Verurteilung auch bei Absehen von einer Bestrafung für die zuständigen Behörden während 10 Jahren im Behördenauszug ersichtlich.

3.3.2   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den vorinstanzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden kann. Es liegt – wie im Übrigen auch vom Beschuldigten vertreten wird (Plädoyernotizen, Akten, S. 155, Rz. 15) – kein ausserordentlich geringfügiges Verschulden vor. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, mangelt es auch bei den Tatfolgen an der ausserordentlichen Geringfügigkeit. Ein lediglich geringes bzw. leichtes Verschulden reicht für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB im Bagatellbereich nicht aus. Vielmehr findet dieses im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung (so dazu unten E. 4.4).

3.4      Aus den Erwägungen des Strafgerichts ist nicht nachvollziehbar ersichtlich, gestützt worauf dieses von ausserordentlich geringen Tatfolgen ausgeht. Erstellt ist, dass sich die Schlagrute während mehrerer Wochen (Plädoyernotizen, Akten, S. 152, Rz. 4) im Bereich des Beifahrersitzes des Beschuldigten befunden hat und der Beschuldigte das Fahrzeug in jenem Zeitraum trotz seiner teilweisen Krankschreibung benutzt hat. Wie bereits ausgeführt wurde muss davon ausgegangen werden, dass die Schlagrute während mehrerer Wochen für den Beschuldigten und infolge Benutzung des Fahrzeugs potenziell auch für Mitarbeitende oder Dritte zugänglich war. Das Waffengesetz bezweckt – beispielsweise mit der Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen in Art. 26 WG – den Schutz der öffentlichen Sicherheit. Nachdem der Beschuldigte die Schlagrute nachlässigerweise über mehrere Wochen auf dem Beifahrersitz bzw. im Fussbereich des Beifahrersitzes belassen hat, kann jedenfalls nicht von ausserordentlich geringfügigen Tatfolgen ausgegangen werden. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten, wonach zu keinem Zeitpunkt irgendeine Gefährdung bestanden habe (Plädoyernotizen, Akten, S. 155, Rz. 14), nichts zu ändern. Er dringt auch mit seinen Ausführungen (Plädoyernotizen, Akten, S. 153, Rz. 9), wonach überhaupt keine Tatfolgen vorlägen, nicht durch, da es sich beim vorgeworfenen Delikt um ein Gefährdungsdelikt handelt und vorliegend eine – wenn auch geringe – Gefährdung durch den Besitz und die Einfuhr in die Schweiz vorliegt.

3.5      Wie bereits ausgeführt wurde, dient Art. 52 StGB nicht der Entkriminalisierung von Bagatelldelikten. Der Beschuldigte teilt die Ansicht, dass es sich vorliegend um ein Bagatelldelikt handelt (Plädoyernotizen, Akten, S. 153, Rz. 9). Für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB auf solche Delikte ist erforderlich, dass diese im Quervergleich zu typisch unter diese Strafnorm fallenden Delikten als unerheblich erscheinen. Der vorinstanzliche Quervergleich zu Vergehen mit Schuss- oder Stichwaffen überzeugt deshalb in seiner Pauschalität nicht. Vielmehr muss ein Quervergleich zu übrigen Bagatelldelikten innerhalb von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, vorgenommen werden, bei denen Verschulden und Tatfolgen typischerweise leicht wiegen. Zu Schusswaffen wird ein Querverweis aufgrund ihrer grundsätzlichen Gefährlichkeit entsprechend selten überhaupt möglich sein. Für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB müsste die vorliegend zu beurteilende Tat als derart unbedeutend erscheinen, dass keinerlei Strafbedürfnis ersichtlich ist. Nachdem wie ausgeführt weder das Verschulden noch die Tatfolgen ausserordentlich gering wiegen, ist dem vorliegend indes nicht so. Auch mit Verweis auf die durch die Strafnorm geschützte öffentliche Sicherheit handelt es sich vorliegend um keinen Fall, der gänzlich unerheblich erscheint. Dass die Hürden für die Annahme eines fehlenden Strafbedürfnisses hoch sind, zeigt auch ein Blick in die Praxis. Im Fall eines Nacktwanderers wurde ein öffentliches Strafbedürfnis mit der Begründung angenommen, es löse bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung Empörung aus (BGE 138 IV 13 E. 9). Weiter lehnte das Bundesgericht das Fehlen eines Strafbedürfnisses in einem Sans-Papier-Fall ab, in welchem die strengen Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung erfüllt waren (BGer 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.5).

4.

4.1      Infolge des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs und der Nichtanwendbarkeit von Art. 52 StGB ist eine Strafzumessung vorzunehmen. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).

4.2      Art. 33 Abs. 1 WG sieht für entsprechende Vergehen und Verbrechen als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

4.3      Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

4.4      Im vorliegenden Fall handelt es sich wie erwähnt um einen Bagatellfall, so dass eine Geldstrafe auszusprechen ist. Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Wie bereits in den Erwägungen zur Anwendbarkeit von Art. 52 StGB ausgeführt wurde, liegt zwar kein ausserordentlich geringes, aber zumindest ein geringes bzw. leichtes Verschulden des Beschuldigten vor. Namentlich der gänzliche Mangel an erkennbarer krimineller Energie in seinem Handeln, seine stetige Kooperationsbereitschaft gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, die Vorstrafenlosigkeit, die während dem ganzen Verfahren gezeigte Reue sowie die hohe Strafempfindlichkeit im Hinblick auf seine Einbürgerungsbestrebungen führen zum Schluss, dass das Verschulden leicht wiegt. Zuungunsten des Beschuldigten gilt es zu berücksichtigen, dass dieser gemäss eigenen Aussagen um die Gefährlichkeit des Gegenstands wusste und aufgrund seiner Tätigkeit als Räumungsunternehmer eine erhöhte Sensibilität erwartet werden muss (zweitinstanzliches Protokoll, Akten, S.162). Somit rechtfertigt sich auch die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 10 Tagessätzen, die sich am unteren Rand des Strafrahmens bewegt.

4.5      Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten haben sich die finanziellen Verhältnisse und die Auftragslage seit Anfang/Mitte 2024 verbessert, wobei er weiterhin offene Schulden hat. Der Umstand, dass der Beschuldigte momentan am Ende eines Monats rund CHF 3'000.– zur freien Verfügung hat (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 161), führt zu einer angemessenen Tagessatzhöhe von CHF 50.–. Darin ist mitberücksichtigt, dass es sich beim geltend gemachten Einkommen um kein regelmässiges Einkommen handelt, sondern dass es Schwankungen unterliegt.

4.6      Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

4.7         Beim Aussprechen einer bedingten Strafe entspricht die Verhängung einer Verbindungsbusse gefestigter Praxis (vgl. statt vieler BGE 146 IV 145 E. 2). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich ein Fünftel der bedingt ausgesprochenen Strafe (zum Ganzen BGE 146 IV 145 E. 2.2, 135 IV 188 E. 3.3 f., 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2 f.). Um sicherzustellen, dass dieser Regel bei tiefen Strafen nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt, kann von dieser Regel abgewichen werden (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1, 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend rechtfertigen die tiefe Geldstrafe und die tendenziell verbesserte finanzielle Lage des Beschuldigten ein solches Abweichen. Die Verhängung einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 300.–, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen, ist in diesem Fall angemessen.

4.8      Nach dem Gesagten wird der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.–, ersatzweise 3 Tagen Freiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen, verurteilt.

5.

5.1

5.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren – sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

5.1.2   Da der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist, der Beschuldigte aber auch im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen unterliegt, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 455.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 150.– für das erstinstanzliche Verfahren.

5.2      Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich respektive die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft werden weitestgehend gutgeheissen, weswegen dem Beschuldigten die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.3      Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein angemessenes Honorar gemäss eingereichter Honorarnote zum Stundenansatz von CHF 200.– in Höhe von CHF 1'934.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 162.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Art. 135 Abs. 4 der StPO bleibt vorbehalten. Der Beschuldigte ist demgemäss verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 12. Oktober 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind.

-       Schuldspruch wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition.

-       Einziehung der sichergestellten Schlagrute in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition und deren Zustellung an die Kantonspolizei Basel-Stadt, Fachstelle Waffen, zur weiteren Verfügung.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen.

A____ wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.– verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47 sowie 106 Strafgesetzbuch.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 455.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 150.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1'934.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 162.55, somit total CHF 2'169.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigter

-       Migrationsamt Solothurn

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-       Bundesamt für Polizei Fedpol, Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Dennis Zingg

Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.

SB.2024.11 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.09.2024 SB.2024.11 (AG.2024.659) — Swissrulings