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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2024 SB.2023.93 (AG.2025.121)

12 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,725 mots·~24 min·4

Résumé

mehrfacher Betrug

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.93

URTEIL

vom 12. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Andreas Traub , lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o [...]                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. Juli 2023 (SG.2023.131)

betreffend mehrfachen Betrug

Sachverhalt

Mit Urteil vom 25. Juli 2023 (Verfahrensnummer: SG.2023.131) sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ des mehrfachen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Von einer Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen. Sodann wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 641.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt und das Honorar des amtlichen Verteidigers festgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 25. Juli 2023, vertreten durch [...], Berufung angemeldet und diese nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 14. November 2023 erklärt. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Berufungskläger kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Berufungskläger stattdessen wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung in einem leichten Fall zu einer schuldangemessenen Busse zu verurteilen. Dies alles unter o./e. Kostenfolge zulasten des Staates. In der Berufungsbegründung vom 2. Mai 2024 wird an den mit der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 5. Juni 2024 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Zudem sei der Berufungskläger für fünf Jahre des Landes zu verweisen.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2024 ist vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seinem Verteidiger, […], erschienen und hat an den bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für die Aussagen des Berufungsklägers wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das formund fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen (lit. a), die Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f) beschränkt. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Bähler, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 399 N 10). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22).

Entsprechend den vom Berufungskläger gestellten Rechtsbegehren (Berufungserklärung vom 14. November 2023, Akten S. 147 ff.; Berufungsbegründung vom 2. Mai 2024, Akten S. 168 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 203.4) stehen der Verzicht auf eine Landesverweisung sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zur Disposition. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden. Die Berufung richtet sich somit lediglich gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs, die Bemessung der Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).

2.         Tatsächliches

2.1

2.1.1   Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger zusammengefasst vor, im Juni 2020 sowie von August 2020 bis März 2021 zu Unrecht Leistungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (OeAK BS) bezogen zu haben. Der Berufungskläger habe in besagtem Zeitraum einen AHV-pflichtigen Lohn seines Arbeitgebers, der B____, erhalten. In der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, habe er es nicht nur unterlassen, diese Erwerbsarbeit der OeAK BS zu melden, sondern er habe darüber hinaus mehrfach seine Kontaktperson bei der OeAK BS auch aktiv getäuscht. So habe er, im Wissen, jede Arbeitstätigkeit der unterstützenden Behörde zur Kenntnis bringen zu müssen, auf dem entsprechenden Formular in den Monaten August 2020 und März 2021 jeweils nur einen von zwei Arbeitgebern angegeben. Zudem habe er in den Monaten Juni 2020 und September 2020 bis Februar 2021 die Frage, ob er im jeweiligen Monat bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe, mit «Nein» beantwortet. Aufgrund dieser Täuschung habe die OeAK BS im fraglichen Zeitraum jeweils die monatlichen Überweisungen ausgelöst, wodurch sie insgesamt um CHF 11'807.30 geschädigt worden sei (Anklageschrift vom 13. Juni 2023 Ziff. I, Akten S. 72 ff.).

Das Strafgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt für erstellt (Strafgerichtsurteil E. II, Akten S. 106 f.).

2.1.2   Der Berufungskläger bestreitet nicht, im fraglichen Zeitraum Leistungen der OeAK bezogen sowie monatlich Angaben zu seiner persönlichen Arbeitssituation gemacht und diesbezüglich die monatlichen Meldeformulare im Zeitraum Mai 2020 bis März 2021 falsch ausgefüllt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 209 f.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 90). Er macht jedoch geltend, er habe nicht gewusst, dass er den erzielten Zwischenverdienst bei der OeAK BS hätte melden müssen (Einvernahme vom 22. März 2023, Akten S. 53 f.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 91 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 209 f.).

2.2

2.2.1   Als objektive Beweismittel liegen diverse Akten der Arbeitslosenkasse vor (Akten SB ALK S. 5 ff.). Zu nennen sind insbesondere die Lohnabrechnungen und Lohnkontenblätter sowie die Stundenabrechnungen seines Arbeitgebers, der B____-Personalberatung (Akten SB ALK S. 12–27, 38), und der IK-Auszug (Akten SB ALK S. 28). Aus diesen Unterlagen gehen die bezogenen Gehälter hervor. Ferner liegen der Einsatzvertrag des Berufungsklägers mit der B____ vom 20. März 2020 (Akten SB ALK S. 37) und die vom Berufungskläger ausgefüllten Formulare (Akten SB ALK S. 29–46) sowie die Abrechnungen der OeAK (Akten SB ALK S. 47–74) vor.

Weiter findet sich in den Akten eine zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter bei der OeAK und dem Berufungskläger am 28. Mai 2020 per E-Mail geführte Korrespondenz: An jenem Tag wollte der Berufungskläger wissen, wann ihm wieder Arbeitslosengeld ausbezahlt würde («ich wollte mal fragen wan ich geld bekommen würde da ich rechnungen zahlen muss [sic]», Akten SB ALK S. 43). Der zuständige Sachbearbeiter machte ihn daraufhin auf die noch ausstehende Zwischenverdienstbescheinigung aufmerksam («uns fehlt noch die Zwischenverdienstbescheinigung vom ‹B____›. Die haben bei der Bescheinigung vom April angegeben, dass Sie weiterbeschäftigt werden», SB ALK S. 41). In der Folge erklärte der Berufungskläger ausdrücklich, im Mai überhaupt nicht gearbeitet zu haben («ich habe im mai garnicht gearbeitet das habe ich angegeben», Akten SB ALK S. 41).

Schliesslich reichte der Verteidiger in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwei E-Mails der B____, mit denen diese die OeAK über Zwischenverdienste des Berufungsklägers informiert hatte: mit E-Mail vom 6. April 2020 über den Zwischenverdienst des Monats März 2020 und mit E-Mail vom 6. Mai 2020 über den Zwischenverdienst des Monats April 2020 (Akten S. 114 ff.).

2.2.2   Der Berufungskläger gab anlässlich der Einvernahme vom 22. März 2023 an, das Verschweigen von Lohnzahlungen sei «bestimmt nicht absichtlich» gewesen, er habe die Formulare zu schnell ausgefüllt. Er habe beim Ausfüllen der Formulare angegeben, weiterhin arbeitslos zu sein, weil er gedacht habe, dass man nur bei einer Anstellung mit einem Pensum von 100% «Nein» ankreuzen müsse (Akten S. 53). Es sei zur Routine geworden, die Formulare auszufüllen, er habe es einfach schnell gemacht (Akten S. 53). Zum Deliktsbetrag machte er keine Aussagen, aber auf die Frage, ob er die Rückforderung bereits beglichen habe, antwortete er, dass er sich bei der Arbeitslosenkasse gemeldet habe und man wegen einer Ratenzahlung schaue (Akten S. 54).

Vor erster Instanz äusserte sich der Berufungskläger ähnlich. Er habe die Formulare «aus Gewohnheit schnell ausgefüllt und gar nicht mehr kontrolliert» (Akten S. 91). Auch die Zahlungseingänge habe er oft nicht kontrolliert («das Administrative schaue ich nicht oft an», Akten S. 91). Er sei davon ausgegangen, dass die Meldung des Zwischenverdiensts von seinem Arbeitgeber «direkt weitergeleitet» werde (Akten S. 91). Zudem sei er davon ausgegangen, dass man nur «Ja» ankreuzen müsse, wenn man «fest angestellt» sei. Als Temporärer sei er überall ein bisschen (Akten S. 92). Auf Nachfrage, ob es sich denn bei seinen Beschäftigungen im März und April 2020 – hinsichtlich derer er den Zwischenverdienst jeweils gemeldet hatte – um Festanstellungen gehandelt habe, gab der Berufungskläger keine Antwort (Akten S. 92).

Auch in der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger Ähnliches zu Protokoll. Er habe die Zwischenverdienste seinem Temporärbüro gemeldet und sei davon ausgegangen, dass «das automatisch weitergeleitet» werde (Akten S. 209). Auf den Vorhalt, dass sich seine Erklärungen teilweise gegenseitig ausschliessen würden – z.B. könne er ja nicht davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber die Meldungen automatisch weiterleite, wenn Teilzeitanstellungen gar nicht gemeldet werden müssten –, wiederholte der Berufungskläger bloss schon frühere Ausführungen. Er sei davon ausgegangen, dass man nur «Festanstellungen» melden müsse, er habe die Formulare «zu schnell» ausgefüllt, es sei «schon lange her». Auf die Frage, ob er nicht gemerkt habe, dass er plötzlich sowohl Lohn als auch Arbeitslosengeld erhalte, meinte er, dass er gar nicht geschaut habe, was er so bekomme, zudem sei es schon lange her (Akten S. 209). Auf die Frage, weshalb er im März und April 2020 seinen – nicht aus Festanstellungen herrührenden – Zwischenverdienst gemeldet hatte, sagte der Berufungskläger nichts (Akten S. 209 f.). Auch auf Vorhalt seiner am 28. Mai 2020 an den Sachbearbeiter der OeAK versandten E-Mail (vgl. oben E. 2.2.1) gab der Berufungskläger lediglich an, dass dies schon lange her sei und er das nicht mehr wisse. Auf Nachfrage seines Verteidigers ergänzte der Berufungskläger schliesslich noch, dass das Ausfüllen der Formulare inzwischen einfacher sei als damals. Man könne das nun online machen, die Fragen seien besser formuliert und man verstehe sie auch (Akten S. 210).

2.3

2.3.1   Der äussere Geschehensablauf ist grundsätzlich unbestritten und erstellt. Es kann dafür in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen der Vorinstanz (Strafgerichtsurteil E. II, Akten S. 106 f.) verwiesen werden.

2.3.2   Fraglich ist jedoch, ob der Berufungskläger Kenntnis von der ihm obliegenden Meldepflicht gehabt und er die Formulare bewusst falsch ausgefüllt hat.

2.3.2.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger am 6. Februar 2020 auf dem Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» mit seiner Unterschrift bestätigt hat, alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet und davon Kenntnis genommen zu haben, dass er sich für unwahre Angaben und das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung führen könnten, strafbar mache (Akten SB ALK S. 9). Zudem ist der Berufungskläger während des Bezugs von Arbeitslosengeldern einmal monatlich mittels von ihm unterzeichneter Merkblätter klar und unmissverständlich daran erinnert worden, ausdrücklich «jede Arbeit», die er «während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung» ausführe, «unbedingt» zu melden. Zugleich ist er jeweils darauf hingewiesen worden, dass «unwahre oder unvollständige Angaben» zum «Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige» führen können (Akten SB ALK S. 29, 33, 39, 45, 48, 51, 54, 57, 60, 63, 66, 69, 72). Die diesbezüglichen Formulierungen lassen keine Fragen offen, auch nicht in Bezug darauf, ob auch aus einem Teilzeitpensum oder einer befristeten Anstellung herrührende Zwischenverdienste zu melden sind. Wenn der Verteidiger vorbringt, dass die Formulare der OeAK von einer «wenig gebildeten» Person durchaus missverstanden werden könnten (Berufungsbegründung, Akten S. 170), so ist dem entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Hinweise und Fragen (insb. der jeden Monat zu unterzeichnende Hinweis «Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen» und die jeden Monat anzukreuzende Frage «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?») auch für Personen mit einem niedrigeren Bildungsniveau verständlich sind. Abgesehen davon ist der fliessend Deutsch und Schweizerdeutsch sprechende Berufungskläger in der Schweiz aufgewachsen und hat eine Berufslehre als Gärtner mit EFZ absolviert (Akten S. 4 f., SB ALK S. 5), so dass es sich bei ihm gar nicht um eine «wenig gebildete Person» handelt. Er verfügt zweifellos über die zum Verständnis der genannten Formulare und Merkblätter erforderlichen intellektuellen Voraussetzungen.

2.3.2.2 In Bezug auf die vom Berufungskläger im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Erklärungen, weshalb er davon ausgegangen sei, seinen Zwischenverdienst nicht melden zu müssen, ist zunächst festzuhalten, dass sich diese Erklärungen teilweise wohl gegenseitig ausschliessen. Wenn er – wie behauptet – davon ausgegangen wäre, dass aus einem Teilzeitpensum oder einer befristeten Anstellung herrührende Zwischenverdienste nicht gemeldet werden müssten (Akten S. 53, 91 f., 209), hätte er kaum zugleich angenommen, dass sein Arbeitgeber solche Zwischenverdienste «automatisch» melde (Akten S. 91, 209). Jedenfalls hätte der Berufungskläger spätestens nach einem Monat bemerken müssen, dass er insgesamt zu viel Lohn und Arbeitslosengeld erhielt und folglich keine «automatischen» Meldungen des Arbeitgebers erfolgt waren. Dass der Berufungskläger das nicht bemerkt haben will, ist zumal bei seinen engen wirtschaftlichen Verhältnissen völlig lebensfremd. Gegen die Behauptung des Berufungsklägers, er sei davon ausgegangen, nur aus einer Festanstellung herrührende Zwischenverdienste melden zu müssen, spricht sodann, dass er sowohl im März, im April und im August 2020 seinen – nicht aus einer Festanstellung herrührenden – Zwischenverdienst ordnungsgemäss angegeben hat: Auf dem von ihm eingereichten Formular hat er die Frage «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?» in diesen Monaten mit «Ja» beantwortet und angegeben «vom 10. bis 16. [März 2020]» beim Arbeitgeber «[…]», «vom 19. bis 20. [März 2020]» beim Arbeitgeber «[…]», «vom 23.–31. März 2020» beim Arbeitgeber «Post» (Akten SB ALK S. 30), im Monat April 2020 beim Arbeitgeber «Die Post […]» und «vom 5. bis 14. [August 2020]» beim Arbeitgeber «[…]» gearbeitet zu haben (Akten SB ALK S. 34). Insgesamt sind die vom Berufungskläger vorgebrachten Erklärungen daher als nicht glaubhaft zu beurteilen.

2.3.2.3 Der Verteidiger moniert, die vorinstanzliche Erwägung, es müsse davon ausgegangen werden, der Berufungskläger habe die Mitarbeiter der B____ angewiesen, ab Juni 2020 keine direkten E-Mails über den Zwischenverdienst mehr an die OeAK zu senden, sei eine einseitige Auslegung zu Lasten des Berufungsklägers und widerspreche dem in dubio-Grundsatz (Berufungsbegründung, Akten S. 170). Eine derartige Aussage findet sich in den Erwägungen der Vorinstanz indes nicht. Ausgeführt wurde lediglich, es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger seinen Arbeitgeber im März und April 2023 (recte: 2020) noch darum gebeten habe, die Bescheinigung per E-Mail direkt an die OeAK zu senden und er danach den Zwischenverdienst bewusst nicht mehr angegeben habe (Strafgerichtsurteil E. II, Akten S. 107). Weshalb der Arbeitgeber des Berufungsklägers die Zwischenverdienste der Monate März und April 2020 noch gemeldet, aber auf eine Meldung späterer Zwischenverdienste verzichtet hat, muss letztlich offen bleiben. Erstellt ist, dass der Berufungskläger jedenfalls just diese späteren Verdienste auch selbst nicht mehr angegeben hat, und zwar auch auf ausdrückliche Rückfrage des zuständigen Sachbearbeiters der OeAK hin nicht (vgl. oben E. 2.2.2 und Akten SB ALK S. 41, 43). Ob er erst wegen dieser E-Mail realisierte, dass der Zwischenverdienst nicht mehr gemeldet wurde (wie aus seiner Anfrage hervorgeht, hatte er offenbar bis dahin die erwarteten Gelder der OeAK noch nicht ausbezahlt erhalten) oder ob er dies bereits zuvor wusste (vielleicht, weil die Personalvermittlungsfirma ihm jeweils die E-Mails an die OeAK in Kopie zustellte oder ihn auf eine andere Art und Weise informierte) ist letztlich unerheblich. Entscheidend ist, wie bereits dargelegt, dass der Berufungskläger selbstverständlich realisiert haben musste, dass er insgesamt zu viel Lohn und Arbeitslosenentschädigung erhielt.

2.3.3   Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger Kenntnis von der ihm obliegenden Meldepflicht gehabt und er die Formulare bewusst falsch ausgefüllt hat. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach erstellt.

2.3.4   Festzuhalten ist in tatsächlicher Hinsicht schliesslich auch, dass der OeAK – den Akten zufolge – keinerlei Hinweise vorlagen, die auf die Unrichtigkeit der vom Berufungskläger zu seinem monatlichen Zwischenverdienst gemachten Angaben hingewiesen hätten.

3.         Rechtliches

3.1      Das Strafgericht hat den Berufungskläger des mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig erklärt (Strafgerichtsurteil E. III, Akten S. 110). Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs und eventualiter einen Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung in einem leichten Fall.

3.2      Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

3.2.1   Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).

3.2.2   Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, vgl. auch Maeder/Nigg­li, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.). Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).

In Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen (wozu auch die Arbeitslosenversicherung gehört, vgl. etwa M. Vischer, Art. 148a StGB – eine Analyse der ersten Urteile, in: forumpoenale 3/2022, S. 216) hat das Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass, wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 2.1, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 140 IV 11 E. 2.4.6). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig […], dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6, 140 IV 206 E. 6.3.1.3; BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2, 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Leichtfertig handelt eine Behörde demnach allenfalls dann, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialleistungen ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Selbst eine solche Unterlassung kann ihr angesichts der grossen Zahl von Leistungsersuchenden allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3, 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). Auch beinhalten diese Anforderungen, wie soeben gesehen, keineswegs eine generelle Überprüfungspflicht der Behörde bettreffend die Angaben, welche ein Leistungsbezüger nach Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten gemacht hat, denn darauf dürfen die Behörden grundsätzlich vertrauen.

3.3      Der Verteidiger verneint das Vorliegen von Arglist sowie den Vorsatz. Er macht geltend, dass der Berufungskläger die Formulare der OeAK nicht vorsätzlich falsch ausgefüllt habe (Berufungsbegründung, Akten S. 170). Zudem sei auch keine Arglist gegeben. Unter Verweis auf BGer 6B_1033/2019 wird vorgebracht, dass die Verletzung gesetzlich und vertraglich obliegender Meldepflichten gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine Garantenstellung zu begründen vermöge, weshalb das Verschweigen von neuen Tatsachen noch keine Arglist darstelle. Vielmehr wären zur Annahme der Arglist weitere aktive Täuschungshandlungen erforderlich (Berufungsbegründung, Akten S. 169). Sodann macht der Verteidiger geltend, der Sachbearbeiter der OeAK habe über mehrere E-Mail-Adressen und Telefonnummern der B____ verfügt, an die er sich beim Erhalt falscher oder gar keiner Angaben über den Zwischenverdienst hätte wenden können. Deshalb erstaune es, dass er sich nicht spätestens am 7. Juni 2020 über den Zwischenverdienst des Monats Mai beim Arbeitgeber erkundigt habe. Stattdessen habe der Sachbearbeiter direkt beim Berufungskläger nachgefragt, woraufhin dieser in seiner E-Mail vom 28. Mai 2020 vergessen habe, einen rund vier Wochen zuvor geleisteten Kurzeinsatz von ein paar Stunden anzugeben. Dabei wäre es dem Sachbearbeiter der OeAK ein Leichtes gewesen, die Angaben des Berufungsklägers bei der B____ zu verifizieren (Berufungsbegründung, Akten S. 170). Schliesslich führt der Verteidiger aus, sollte von einem vorsätzlichen Vorgehen ausgegangen werden, so liege mangels Arglist höchstens ein Fall von Art. 148a StGB vor, und zwar ein leichter Fall nach Art. 148a Abs. 2. In anderen Kantonen wäre in einer Konstellation wie der vorliegenden eine Anklage wegen Art. 146 StGB gar nicht in Betracht gezogen worden (Berufungsbegründung, Akten S. 169 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 203.1).

3.4

3.4.1   Hinsichtlich der Frage des Vorsatzes ist – wie bereits in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt (vgl. oben E. 2.3.3) – erstellt, dass der Berufungskläger Kenntnis von der ihm obliegenden Meldepflicht gehabt und er die Formulare bewusst falsch ausgefüllt hat. Nochmals zu betonen ist, dass der Berufungskläger mittels der ausgehändigten Formulare und Merkblätter regelmässig und in aller Deutlichkeit auf seine Meldepflicht hingewiesen worden ist und er über die sprachlichen und intellektuellen Voraussetzungen zum Verständnis dieser Formulare verfügt (vgl. oben E. 2.3.2.1). Mehrfach hat er – wie erwähnt (vgl. oben E. 2.3.2.2) auch bloss stundenbasierten, weder aus einer Festanstellung noch aus einem Vollzeitpensum herrührenden, Zwischenverdienst ordnungsgemäss angegeben. Vor diesem Hintergrund sind die vom Berufungskläger geltend gemachten Missverständnisse – er sei davon ausgegangen, Zwischenverdienst aus Teilzeitpensen und befristeten Anstellungen müsse von ihm nicht gemeldet werden bzw. werde «automatisch» durch seinen Arbeitgeber gemeldet (vgl. oben E. 2.2.2) – als offensichtliches Schutzvorbringen zu qualifizieren. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Formulare der OeAK aus Gewohnheit zu schnell ausgefüllt zu haben (vgl. oben E. 2.2.2). Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz gehandelt hat.

3.4.2   In Bezug auf die Frage der Arglist ist zu beachten, dass die gesamten Abläufe im Rahmen der Arbeitslosenversicherung darauf ausgerichtet sind, von den versicherten Personen korrekte und vollständige Angaben zu erhalten. Entsprechend deutlich wird dies im gesamten Verkehr mit den Versicherten kommuniziert (vgl. oben E. 2.3.2.1). Der Berufungskläger hat dies nicht nur beim Ausfüllen der Formulare missachtet, sondern auch bei der – auf Rückfrage des Sachbearbeiters der OeAK hin erfolgten – konkreten Falschangabe im E-Mail-Verkehr vom 28. Mai 2020. Wie dargelegt (vgl. oben E. 3.2.2), darf die Arbeitslosenkasse auf solche Angaben grundsätzlich vertrauen, zumal vorliegend für die OeAK keinerlei Veranlassung bestand, an der Richtigkeit der vom Berufungskläger getätigten Angaben zu zweifeln (vgl. oben E. 3.2.4). Klar zu weit geht es unter diesen Umständen, wenn der Verteidiger vom zuständigen Sachbearbeiter bei der OeAK verlangt, selbständig Recherchen beim Arbeitgeber anzustellen. Der Argumentation, die entsprechenden Adressen seien ja vorhanden gewesen und es erstaune, dass die OeAK sich nicht direkt bei der B____ erkundigt habe, kann nicht gefolgt werden. Dass Kontaktdaten der Arbeitgeberfirma der Arbeitslosenkasse grundsätzlich zugänglich sind, trifft auf alle Konstellationen zu, in denen bereits einmal Lohnabrechnungen oder sonstige Belege des Arbeitgebers eingereicht worden sind. Wären die Behörden in all diesen Fällen im Rahmen ihrer Opfermitverantwortung dazu verpflichtet, jedes Mal trotz klarer Angaben der Leistungsbezüger – und ohne das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente – eigene Rückfragen zu tätigen, um die erhaltenen Auskünfte gegebenenfalls zu falsifizieren, hätte dies einen unverhältnismässigen bürokratischen Aufwand zur Folge. Vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.2.2) kann von einer Opfermitverantwortung vorliegend klarerweise keine Rede sein. Im Ergebnis hat der Berufungskläger das Erfordernis einer aktiven und arglistigen Täuschung, zumal im vorstehend beschriebenen Sinne (vgl. oben E. 3.2.2), erfüllt.

3.4.3   Im Übrigen kann in rechtlicher Hinsicht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafgerichtsurteil E. III, Akten S. 108 ff.). Das Verhalten des Berufungsklägers ist somit nach Art. 146 StGB (und nicht nach dem milderen Auffangtatbestand von Art. 148a StGB) zu ahnden (vgl. Donatsch, in: OFK, 21. Auflage 2022, Art. 148a StGB N 5; Vischer, Art. 148a StGB – Eine Analyse der ersten Urteile, in: forumpoenale 3/2022 S. 219).

3.4.4   Die Vorinstanz ist von mehrfacher (aber nicht gewerbsmässiger) Tatbegehung ausgegangen, da der Berufungskläger die OeAK anlässlich mehrerer Kontakte durch das Verschweigen der fraglichen Einnahmen getäuscht hat. Die Frage, ob solche Fälle als mehrfacher oder qualifizierend als gewerbsmässiger Betrug zu ahnden sind (vgl. hierzu etwa BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.3), kann vorliegend aufgrund des Verbots der reformatio in peius offen gelassen werden (vgl. BGE 146 IV 172 E. 2.4.1, 142 IV 129 E. 4.5, 141 IV 132 E. 2.7.3; BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 1.2.1). Nach dem Gesagten ergeht somit ein Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB.

4.         Strafzumessung

4.1      Das Strafgericht verurteilte den Berufungskläger zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.– (Akten S. 112).

4.2      An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.3      Auszugehen ist vom Strafrahmen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Vorliegend erweist sich – wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Strafgerichtsurteil E. IV, Akten S. 110) – eine Geldstrafe als zweckmässige Sanktion für den nicht einschlägig vorbestraften Berufungskläger. Der Tatmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen.

4.4

4.4.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

Hinsichtlich des objektiven Tatverschulden wiegt zu Gunsten des Berufungsklägers, dass er bei der Täuschung der OeAK weder besonders raffiniert noch mit besonderer krimineller Energie vorgegangen ist und der Deliktsbetrag mit CHF 11'807.30 auch nicht allzu hoch ist. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz gehandelt hat und – trotz der engen wirtschaftlichen Verhältnisse – nicht von einer Notlage gesprochen werden kann. Insgesamt ist dem als eher leicht zu wertenden Tatverschulden eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen angemessen.

Mit Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der in der Region Basel geborene und aufgewachsen Berufungskläger mehrere Jahre in verschiedenen Jugendheimen verbracht hat und über eine Ausbildung als Gärtner mit EFZ verfügt (Akten S. 4). Ihm können weder ein Geständnis noch eine besondere Kooperationsbereitschaft zu Gute gehalten werden. Das Fehlen einschlägiger Vorstrafen und das Wohlverhalten seit der Tat sind – wie die Täterkomponente insgesamt – neutral zu werten.

4.4.2   Die Tagessatzhöhe ist, da der Berufungskläger seit dem 1. Oktober 2024 arbeitslos ist (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 208), gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB auf CHF 30.– festzusetzen.

4.5      Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend ist mangels einschlägiger Vorstrafen (Strafregisterauszug vom 11. November 2024, Akten S. 199 ff.) von einer positiven Legalprognose auszugehen, so dass dem Berufungskläger der bedingte Vollzug zu gewähren und die gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB anzuordnende Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren zu bemessen ist.

5.         Kosten

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 641.50 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 500.–.

5.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich im Schuldpunkt und weitestgehend auch im Strafpunkt. Die Anpassung der Tagessatzhöhe an die aktuellen Verhältnisse des Berufungsklägers ist bei der Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu berücksichtigen. Folglich hat der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.3      Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich eines Aufwands von zwei Stunden und 15 Minuten für die Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 25. Juli 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Verzicht auf eine Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 641.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'332.– und ein Auslagenersatz von CHF 100.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 276.50 (7,7 % auf CHF 428.50 sowie 8,1 % auf CHF 3'003.50), somit total CHF 3'708.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.93 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2024 SB.2023.93 (AG.2025.121) — Swissrulings