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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.03.2024 SB.2023.80 (AG.2024.365)

1 mars 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·11,880 mots·~59 min·5

Résumé

mehrfache versuchte Erpressung, einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.80

URTEIL

vom 1. März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Andreas Traub   

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                        Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 15. Mai 2023 (SG.2023.37)

betreffend mehrfache versuchte Erpressung, einfache Körperverletzung,

mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Mai 2023 der mehrfachen versuchten Erpressung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachentziehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 22½ Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 29. September 2022, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Betreffend Anklageziffer 2 stellte das Strafgericht das Verfahren wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der C____ AG wegen Fehlens eines Strafantrags ein. Sodann ordnete das Strafgericht die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons und Laptops in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches an. Weiter ordnete das Strafgericht die Rückgabe des beschlagnahmten Tablets an A____ unter Aufhebung der Beschlagnahme sowie den Verbleib der beschlagnahmen A4-Blätter und Datenträger bei den Akten an. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 14'953.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'200.– auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 4'000.– verlegte das Strafgericht zu Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Zuletzt setzte das Strafgericht das Honorar für die amtliche Verteidigung fest, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und vorgebracht, dass das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten werde. Hierbei hat er folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger von sämtlichen Vorwürfen – ausser den nicht angefochtenen Schuldsprüchen betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der D____ GmbH (erstinstanzliches Urteil, E. I. 3, erster Teil) sowie betreffend Sachbeschädigung (Überwachungskamera), Sachentziehung (Überwachungskamera) und geringfügige Sachentziehung (Kabel) zum Nachteil der E____ (erstinstanzliches Urteil, E. I. 8) – vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Sodann ficht der Berufungskläger die Bemessung der Strafe betreffend die nicht angefochtenen Schuldsprüche vollumfänglich an. Dies alles mit Antrag auf entsprechende Neubeurteilung der Kostenfolgen. Im Weiteren hat der Berufungskläger um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren mit dem Unterzeichneten ersucht. Von den übrigen Parteien ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. November 2023 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit [...], Advokat, bewilligt. Auf Antrag der Verteidigung vom 8. Dezember 2023 hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 auf die Einholung einer Berufungsbegründung verzichtet und den Berufungskläger, die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie fakultativ die Privatklägerin B____ zur Berufungsverhandlung am 1. März 2024 geladen (siehe auch Vorladung vom 13. Dezember 2023). Am 21. Dezember 2023 hat die Instruktionsrichterin – auf Antrag des Justizund Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV), vom 12. Dezember 2023 und nach Stellungnahmen des Berufungsklägers vom 14. und 20. Dezember 2023 – verfügt, den Berufungskläger per 28. Dezember 2023 zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt zwecks Verbüssung von insgesamt 108 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus diversen rechtskräftigen Strafbefehlen aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 hat die Verteidigung auf die Einreichung von Beweisanträgen verzichtet, sich diese aber für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist keine Beweisanträge eingereicht. Sodann sind im Instruktionsverfahren die Vollzugsberichte der Justizvollzugsanstalt [...] vom 28. November 2023 und 19. Februar 2024, der Vollzugsauftrag des SMV vom 22. Dezember 2023 betreffend Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 5. Februar 2024 eingegangen und zu den Akten genommen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. März 2024 ist der Berufungskläger nochmals zur Person und zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Verteidigung des Berufungsklägers sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung des Berufungsklägers hat daraufhin repliziert. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat grundsätzlich an seinen Anträgen festgehalten, allerdings die Berufung betreffend SW 2021 11 1982 (Sachentziehung des Handys; siehe AKS, Ziff. 1) zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrem Plädoyer die Abweisung der Berufung unter Kosten- Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, es sei der Berufungskläger von sämtlichen Vorwürfen – ausser den explizit nicht angefochtenen Schuldsprüchen betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der D____ GmbH (erstinstanzliches Urteil, E. I. 3, erster Teil) sowie betreffend Sachbeschädigung (Überwachungskamera), Sachentziehung (Überwachungskamera) und geringfügige Sachentziehung (Kabel) zum Nachteil der E____ (erstinstanzliches Urteil, E. I. 8) – vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Sodann ficht der Berufungskläger die Bemessung der Strafe betreffend die nicht angefochtenen Schuldsprüche vollumfänglich an. Dies alles mit Antrag auf entsprechende Neubeurteilung der Kostenfolgen. Zum in der Berufungserklärung explizit als nicht angefochten bezeichneten Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung an der Überwachungskamera gemäss erstinstanzlichem Urteil, E. I. 8, ist zu bemerken, dass der entsprechenden Erwägung des Strafgerichts kein solcher Schuldspruch zu entnehmen ist (vgl. erstinstanzliches Urteil, S. 18, Akten, S. 1416 f.). Ein solcher wäre auch nicht mit dem Anklageprinzip vereinbar, da in der betreffenden Ziff. 8 der Anklageschrift vom 24. Februar 2023 lediglich davon die Rede ist, der Berufungskläger habe die Überwachungskamera inklusive Kabel behändigt (Akten, S. 1297). Vielmehr betrifft der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift «die Wohnungstür, den Kühlschrank und die Küchenkombination mit Backofen» (AKS, Ziff. 8, Akten, S. 1297; erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1416). Dieser Schuldspruch hat entsprechend der Berufungserklärung als angefochten zu gelten (vgl. auch Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1549). Sodann hat der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung seine Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Sachentziehung des Handys zum Nachteil von B____ (AKS, Ziff. 1) zurückgezogen.

In Rechtskraft erwachsen sind nach dem Gesagten die Schuldsprüche des Berufungsklägers wegen Sachentziehung (Handy) zum Nachteil von B____ (AKS, Ziff. 1), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zum Nachteil der D____ GmbH (Anklage Ziff. 3) sowie wegen Sachentziehung (Überwachungskamera) und geringfügiger Sachentziehung (Kabel) zum Nachteil der E____ (Anklage Ziff. 8).

Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind ausserdem die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der C____ AG (Anklage Ziff. 2) zufolge Fehlens eines Strafantrags sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger schliesslich klargestellt, dass er die vorinstanzlichen Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte nicht anfechten wolle (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 1563). Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden. Der Klarheit halber wird im vorliegenden Dispositiv die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände unter ergänzendem Hinweis auf die einschlägigen Verzeichnisnummern wiederholt.

2.        

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

3.

3.1      Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen seine vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (Anklageziffer 1), mehrfacher versuchter Erpressung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2), versuchter Erpressung (Anklageziffer 4), versuchter Erpressung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 5), mehrfacher versuchter Erpressung und Sachbeschädigung (Anklageziffer 6), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 7) sowie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 8). Diesbezüglich sei das Urteil des Strafgerichts abzuändern und der Berufungskläger vollumfänglich und kostenlos freizusprechen.

3.2     

3.2.1   Mit Blick auf Ziff. 1 der Anklageschrift vom 24. Februar 2023 wendet sich der Berufungskläger gegen den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B____.

3.2.2   Die Verteidigung macht in ihrem Plädoyer diesbezüglich zunächst geltend, die Belastungen durch B____ im Ermittlungsverfahren seien ohne Gewährung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers erfolgt und damit unverwertbar (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1543).

3.2.2.1 Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Es darf nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO) eingeschränkt werden (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 22; 143 IV 397 E. 3.3.1, 141 IV 220 E. 4.4 und 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 und 139 IV 25 E. 4.2 und E. 5.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1; je mit Hinweisen). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (zum Ganzen BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). 

3.2.2.2 Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO e contrario; vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 und 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2; Schleiminger/Schaffner, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 147 N 10 und 12; je mit Hinweisen). Auch für die Verteidigung besteht kein darüber hinaus gehendes Recht zur Teilnahme – Art. 159 Abs. 1 StPO kommt nur für die Einvernahme der beschuldigten Person selbst zum Tragen (BGE 148 IV 145 E. 1.3, Präzisierung der Rechtsprechung). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 4.2 f.; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter den in lit. a–c genannten Voraussetzungen. Nach Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet sie die Untersuchung in einer Verfügung. Die Strafuntersuchung gilt aber bereits als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 und 141 IV 20 E. 1.1.4). Der Eröffnungsverfügung kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 mit Hinweisen).

3.2.2.3 Auch nach Eröffnung der Untersuchung kann das Teilnahmerecht in einem frühen Verfahrensstadium noch eingeschränkt werden, und zwar nach Massgabe von Art. 101 StPO. Das hat das Bundesgericht in BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 ausführlich dargelegt und seither regelmässig bestätigt. So sei «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben» und daher im Anfangsstadium der Untersuchung bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2 und 2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Die Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung habe sich in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert und daran sei festzuhalten. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme sei zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft könne demnach das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1 f.). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter Personen für sich allein genügt freilich nicht, um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken (BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 und 5.5.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit namentlich zu bejahen, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr besteht und dadurch der Untersuchungszweck gefährdet ist (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1; BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2; Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 StPO N 25; je mit weiteren Hinweisen). So darf der Beschuldigte etwa von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn sich die Befragung des Mitbeschuldigten auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte; das Bundesgericht verweist hierfür besonders auf Art. 101 Abs. 1 StPO (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Unter die wichtigsten Beweise, deren Vorhalt gegenüber der beschuldigten Person noch erfolgen soll, fällt nebst der Befragung von Mitbeschuldigten beispielsweise auch die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen, etwa des Opfers (Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 StPO N 26). Dementsprechend kann nach den Umständen des Einzelfalls etwa im Rahmen einer «Aussage gegen Aussage»-Konstellation, bei der der massgebende Lebenssachverhalt auf der Grundlage des Polizeirapports und der Anzeigeerstattung lediglich rudimentär bekannt ist, eine erneute separate (d.h. nicht parteiöffentliche, BGE 140 IV 1.2.2) Einvernahme der geschädigten Person erforderlich sein, damit die Staatsanwaltschaft sich ein Bild von der Glaubwürdigkeit der gegen die beschuldigte Person erhobenen Vorwürfe machen und letztere mit einem konkreten Tatvorwurf konfrontieren kann (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.3; vgl. auch AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3; vgl. dazu auch Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284, mit weiteren Hinweisen).

3.2.2.4 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Verteidiger die Rüge der Unverwertbarkeit der Einvernahme von B____ erstmals in seinem zweitinstanzlichen Plädoyer, mithin nach Abschluss des zweitinstanzlichen Beweisverfahrens und damit reichlich spät vorgebracht hat. Ob gar verspätet, kann hier indes offenbleiben.

So ist bereits fraglich, ob die Einvernahme von B____ überhaupt im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens erfolgte, mit der Folge, dass dem Berufungskläger überhaupt ein grundsätzliches Teilnahmerecht an Beweiserhebungen zugestanden wäre (siehe oben E. 3.2.2.2). B____ wurde am 19. April 2022 als Auskunftsperson einvernommen; ihre Einvernahme erfolgte als «Polizeiliche Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung (Akten S. 621 ff.). Auch gemäss der Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft war das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren betreffend die fragliche Anklageziffer 1 erst per 29. September 2022 – und damit erst mehrere Monate nach der Einvernahme von B____ – eröffnet worden (Akten, S. 340). Zwar gilt das Untersuchungsverfahren unter Umständen auch schon vor der formellen Eröffnungsverfügung als materiell eröffnet, namentlich wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen verfügt (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO; siehe oben E. 3.2.2.3). Vorliegend hatte vor der Einvernahme von B____ Staatsanwalt m.b.A. [...] am 13. Dezember 2021 bereits eine DNA-Analyse des Berufungsklägers angeordnet (Akten, S. 222). Allerdings war diese staatsanwaltschaftliche Zwangsmassnahme im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 11. Dezember 2021 (siehe Anklageziffer 3) ergangen und betraf mithin ganz andere Vorfälle als jene vom 23. November 2021 zum Nachteil von B____ (siehe Anklageziffer 1). Die Vorfälle vom 11. Dezember 2021 wurden denn auch unter einer anderen Verfahrensnummer (VT.[...]) geführt als die Vorfälle vom 23. November 2021 (VT.[...]). Betreffend die Vorfälle vom 11. Dezember 2021 war denn auch gemäss Eröffnungsverfügung vom 12. Dezember 2021 die staatsanwaltschaftliche Untersuchung bei Anordnung der Zwangsmassnahme ausdrücklich eröffnet worden (Akten, S. 339). Bei Anordnung der Zwangsmassnahme war ausserdem noch nicht einmal bekannt, dass der Berufungskläger als Täter der Körperverletzung zum Nachteil von B____ in Frage kam. Vielmehr wurde im Polizeirapport vom 30. November 2021 die beschuldigte Person als «NICHT BEKANNT» erfasst (Akten, S. 590) und es wurde ein Signalelementsbogen mit Beschrieb des Täters ausgefüllt (Akten, S. 605). Gemäss der Aktennotiz vom 22. Februar 2022 «Ermittlung der Täterschaft» ist davon auszugehen, dass die Behörden erst am 21. Februar 2022 – und mithin deutlich nach Anordnung der Zwangsmassnahme – den Berufungskläger als möglichen Beschuldigten betreffend die Körperverletzung zum Nachteil von B____ ins Auge fassten (vgl. Akten, S. 607 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint es sehr zweifelhaft, dass die Anordnung von Zwangsmassnahmen zulasten des Berufungsklägers im Rahmen eines anderen Verfahrens zu einer materiellen Eröffnung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung betreffend die Vorfälle zum Nachteil von B____ – mit damals noch unbekannter Täterschaft – geführt haben könnte. Ist dies zu verneinen, wäre zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme von B____ nach dem oben Gesagten (E. 3.2.2.1 f.) von vornherein der Anwendungsbereich der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO nicht eröffnet gewesen.

Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre aber Folgendes zu beachten: Nach dem soeben Gesagten fand die Einvernahme von B____ vom 19. April 2022 jedenfalls in einer ersten Phase der Ermittlungen und zu einem Zeitpunkt statt, in dem noch keine Klarheit über das Tatgeschehen und den Tatverdächtigen bestand und sich die Strafverfolgungsbehörden erstmals ein eigenständiges Bild von der Glaubhaftigkeit der seitens des mutmasslichen Opfers erhobenen Tatvorwürfe verschaffen mussten. Anhand des Polizeirapports (Akten, S. 589 ff.) war das Geschehen bloss rudimentär und der Täter gar nicht bekannt. Die Verbindung zum Berufungskläger basierte auf noch unsicheren Schlussfolgerungen der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Aktennotiz vom 22. Februar 2022, Akten, S. 607 f.). Mithin ging es bei der Einvernahme vom 19. April 2022 darum, in einem frühen Verfahrensstadium im Rahmen einer ersten Einvernahme der Auskunftsperson abzuklären, was genau am 23. November 2021 vorgefallen war und wer als Täter überhaupt in Frage kam. Dementsprechend wurde anlässlich dieser Einvernahme auch eine Fotowahlkonfrontation mit der Geschädigten zwecks Ermittlung der Identität des mutmasslichen Täters durchgeführt (Akten, S. 627 ff.), anlässlich derer B____ den Berufungskläger im Übrigen nicht erkannte (Akten, S. 633). Dieser frühen Einvernahme kam somit vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlungen und nicht primär der Beweiserhebung zu. Diesem Verfahrensstadium entsprechend war der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt denn auch noch gar nicht mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfen konfrontiert und auch nicht dazu befragt worden. Vielmehr war mit ihm bis dato erst eine polizeiliche Einvernahme vom 12. Dezember 2021 durchgeführt worden, welche wiederum ganz andere Vorwürfe (Einbruchsdiebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung) betraf, die unter einer anderen Verfahrensnummer (VT.[...]) geführt wurden (Akten, S. 724 ff.). Die Information des Berufungsklägers über die Einvernahme von B____ hätte ihm vorgängige Kollusionsversuche ihr gegenüber ermöglicht. Seine Teilnahme an besagter Einvernahme hätte es ihm zudem erlaubt, sich auf seine spätere – erstmalige – Konfrontation mit den Vorwürfen detailliert vorzubereiten und entsprechende Aussagen zurechtzulegen. Aufgrund dieser Umstände konnten zum Zeitpunkt der Einvernahme von B____ am 19. April 2022 die Teilnahmerechte des Berufungsklägers – sofern überhaupt grundsätzlich gegeben – im Lichte der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.2.2.3) in Analogie zum Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, sodass entgegen der Verteidigung und den vorinstanzlichen Andeutungen (Akten S. 1405) keine Verletzung der Teilnahmerechte und folglich auch keine Unverwertbarkeit der Einvernahme von B____ vom 19. April 2022 gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO vorliegt.

3.2.2.5 Auf diese Einvernahme kann deshalb bei der Beurteilung der Strafsache abgestellt werden – freilich nur, soweit der Konfrontationsanspruch des Berufungsklägers nicht verletzt ist (hierzu sogleich).

3.2.3   Weiter macht die Verteidigung geltend, die einzige Belastungszeugin B____ habe anlässlich der einzigen erfolgten Konfrontation vor Strafgericht nicht das geschildert, was in der Anklageschrift stehe. Die Verteidigung verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die Audioaufnahme der Verhandlung. B____ habe vor Strafgericht zwar ausgesagt, dass der Berufungskläger sie geschlagen habe. Sie habe aber in keiner Weise gesagt, dass der Berufungskläger sie ins Gesicht oder wie oft er sie geschlagen habe, geschweige denn wie genau (etwa mit welcher Hand, mit oder ohne Faust, wie stark) und wohin genau. Sie könne sich die Verletzungen ebenso beim von ihr erwähnte Sturz im Treppenhaus oder bei ihrer Arbeitstätigkeit zugezogen haben. Es müsse daher in dubio ein Freispruch von der einfachen Körperverletzung erfolgen (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1543 f.). Damit macht die Verteidigung in der Sache eine Verletzung des Konfrontationsrechts des Berufungsklägers geltend.

3.2.3.1 Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 148 I 295 E. 2.1, 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1 und 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Die (einmalige) Konfrontation muss irgendwann im Verfahren ermöglicht werden («à quelque stade de la procédure que ce soit», BGE 148 I 295 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2.3.2 Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E 2.1; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. in BGE 148 IV 22] E. 4.2.3, 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8, 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1, 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3; je mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht verlangt grundsätzlich, dass spätestens im Berufungsverfahren ausdrücklich eine Konfrontation beantragt wird (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. in BGE 148 IV 22] E. 4.4.2; vgl. auch BGer 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.3, 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.4). In einem Entscheid aus dem Jahr 2019 qualifizierte das Bundesgericht einen entsprechenden Antrag als verspätet, nachdem der Beschuldigte resp. sein Verteidiger im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren auf Beweisanträge ausdrücklich verzichtet und vor den Schranken lediglich geltend gemacht hatte, die Aussagen dürften mangels Konfrontation nicht verwertet werden (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1).

3.2.3.3 Der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) verlangt, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, ihr Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert. In diesem Fall spricht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts dagegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen oder einer Zeugin auf die ersten, in Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_325/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren unkonfrontierten Aussagen, wird es der beschuldigten Person verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen, und die unkonfrontierten Aussagen dürfen nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013, E. 2.3.3).

3.2.3.4 Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger im Berufungsverfahren keine ausdrückliche Konfrontation beantragt hat, sondern sich darauf beschränkte, erst im Rahmen des Plädoyers eine Unverwertbarkeit der unkonfrontierten Aussagen von B____ und eine unzureichende Tiefe ihrer konfrontierten Aussagen zu rügen. Es ist insofern bereits fraglich, ob der Berufungskläger nicht sogar auf eine (weitergehende) Konfrontation verzichtet hat (siehe E. 3.2.3.2).

Ausserdem wurde B____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Mai 2023 – in Anwesenheit des Berufungsklägers und seines Verteidigers –nochmals ausführlich zur Sache befragt. Sowohl dem Berufungskläger als auch der Verteidigung wurde die Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen, wovon beide auch Gebrauch machten (Akten, S. 1360 f.). Aus dem Verhandlungsprotokoll (Akten, S. 1359 ff.) und den bei den Akten liegenden Audioaufzeichnungen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich, dass diese Befragung eine Viertelstunde dauerte und sich das Strafgericht dabei nicht etwa damit begnügte, B____ ihre früheren Aussagen vorzulesen, die letztere dann bloss noch bestätigt hätte. Vielmehr wurden B____ ihre früheren Aussagen überhaupt nicht vorgehalten. B____ beschrieb anlässlich dieser Befragung von sich aus unter anderem, der Berufungskläger habe sie geschlagen und anschliessend auch (d.h. nicht nur) auf ihre Hand geschlagen («sagte er was und schlug mich sofort, er hat auch auf meine Hand geschlagen», Akten, S. 1359; vgl. auch Audioaufnahme erstinstanzliche Verhandlung, Laufzeit 20:40 Minuten ff.). B____ wurde sodann konkret zu den Folgen der Schläge des Berufungsklägers befragt und schilderte hierauf die angeklagten Verletzungen (Frage: «Was haben Sie denn für Verletzungen gehabt, aufgrund von seinen Schlägen?», Antwort B____: «Also auf der Schläfe hatte ich so Blut, mein Gesicht war angeschwollen.» Frage: «Auf der Schläfe hatte ich ein was?», Antwort B____: «Ein bisschen Blut. Es ist auch aufgerissen und es hat geblutet. Meine Nase hat geblutet, mein Gesicht war angeschwollen.» [Audioaufzeichnung erstinstanzliche Verhandlung, Teil 1, Laufzeit 22:40 – 23:30 Minuten]). Zudem differenzierte B____ deutlich zwischen diesen Verletzungen und jenen, welche sie durch ihren späteren Sturz auf der Treppe erlitten habe («Als ich natürlich nach ihm gerannt bin, dann bin ich auf der Treppe gestürzt und einfach mit dem Fuss abgeknickt, mein Fuss ist von der Treppe abgeknickt. Ich hatte so Angst gehabt und ich war so zitterig.» [Audioaufzeichnung erstinstanzliche Verhandlung, Teil 1, Laufzeit 24:36 – 24:55 Minuten]).

In der Anklageschrift heisst es: Der Beschuldigte «schlug [...] B____ [...] zweimal ins Gesicht und verursachte dadurch eine oberflächliche blutende Schürfung an der rechten Augenbraue und eine Prellmarke auf der linken Wange. Daraufhin schlug der Beschuldigte auf die Hand von B____ [...]» (Anklage, Ziff. 1, Akten, S. 1294). Es ist in der Anklageschrift weder von Faustschlägen, noch sonstigen Details zur Körperverletzung die Rede, welche B____ anlässlich der Konfrontation mit dem Berufungskläger an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erwähnte. Vielmehr gab B____ mit ihren klaren konfrontierten Aussagen – entgegen der Auffassung der Verteidigung – den angeklagten Sachverhalt hinreichend präzis wieder. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht bloss die Aussagen von B____ vorliegen, sondern diese durch objektive Beweismittel (siehe hierzu unten E. 3.2.4.16) gestützt werden.

Zusammenfassend wäre die anlässlich der ersten Einvernahme unterbliebene Konfrontation, wenn dies denn einen Mangel bedeutete, durch die spätere konfrontierte Befragung jedenfalls geheilt. Im Ergebnis führen diese Erwägungen zur Verwertbarkeit der betreffenden Aussagen auch unter dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs des Berufungsklägers. In einem solchen Falle steht es dem Gericht nach dem Gesagten (siehe oben E. 3.2.3.3) zu, die früheren, nicht konfrontierten Aussagen im Rahmen seiner Beweiswürdigung ebenfalls in Betracht zu ziehen. Eine Frage der Beweiswürdigung – und nicht des Konfrontationsanspruchs – ist es in diesem Falle auch, wenn die Aussagen im Rahmen einer Konfrontation in ihrer Qualität oder Ausführlichkeit hinter den früheren Depositionen zurückbleiben (AGE SB.2018.13 vom 1. Juli 2020 E. 4.3.4).

3.2.4   Eventualiter argumentiert die Verteidigung damit, dass der von B____ geschilderte Ablauf der Geschehnisse nicht glaubwürdig bzw. realitätsfremd sei. Es liege eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, weshalb in dubio ein Freispruch erfolgen müsse (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 1544).

3.2.4.1 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; je mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).

3.2.4.2 In engem Zusammenhang zum Grundsatz in dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

3.2.4.3 In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

3.2.4.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.2.4.5 Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich regelmässig in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei protokollierten Aussagen Dritter handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs-, Teilnahme- und Konfrontationsrechte damit nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von selbst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB. 2018.45 vom 15. Juni 2022 E. 9.4.3.1, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 4.6, SB.2018.19 vom 19. Mai 2020 E. 5.3.1, mit weiteren Hinweisen).

3.2.4.6 Bei Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers und bestreitende Aussagen des Berufungsklägers gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).

3.2.4.7 Ausführungen von B____ zum Sachverhalt finden sich in ihren Aussagen vom 23. November 2021, welche die Polizei protokollierte und im Rapport vom 30. November 2021 wiedergab (Akten S. 591), in ihrer Einvernahme vom 19. April 2022 (Akten S. 621 ff.) sowie in ihren Schilderungen in Anwesenheit des Berufungsklägers und seines Verteidigers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Mai 2023 (Akten S. 1359 ff.).

Gemäss dem Polizeirapport vom 30. November 2021 gab B____ gegenüber der Polizei an, sie habe am Dienstag, den 23. November 2021, um circa 13:45 Uhr einkaufen gehen wollen. Beim Verlassen der Wohnung, habe sie bemerkt, dass die Wände im Treppenhaus vor ihrer Wohnung mit dem Schriftzug «Hier wohnen Prostituierte, Blow Job 50.-, Massage 100.-» vollgeschmiert gewesen seien. Sie habe ein Foto davon machen wollen, um es ihrer Chefin zu schicken, und daher ihr Handy aus der Tasche geholt. Bevor sie jedoch ein Foto habe machen können, sei von rechts ein Mann aus dem oberen Stockwerk gekommen und habe ihr mit der Faust an die rechte Schläfe geschlagen. Dabei habe er geschrien «Prostitua, Prostitua». Er habe sie noch einmal ins Gesicht geschlagen. Wie genau könne sie nicht mehr sagen. Sie habe versucht, die Polizei zu alarmieren und zu flüchten. Dabei habe ihr der Mann das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen und sie sei die Treppe hinuntergestürzt. Der Mann habe das Telefon aufgehoben und sei an ihr vorbei die Treppe hinab gerannt (Akten S. 591).

In ihrer Einvernahme vom 19. April 2022 schilderte B____ in freier Rede, sie habe am 23. November 2021 einen freien Tag gehabt und habe einkaufen gehen wollen. Sie habe die Wohnungstüre abschliessen wollen, als sie sah, dass an der Türe und an der Mauer «Prostituierte» etc. gestanden sei. Daraufhin habe sie ihre Chefin anrufen und mit der Handykamera zeigen wollen, was da angeschrieben war. In diesem Moment sei ein Mann rasch die Treppe heruntergekommen. Sie habe gedacht, dieser wolle weiter nach unten gehen. Er sei jedoch bei ihr stehen geblieben. Er habe ihr ins Gesicht geschlagen, auf beide Seiten, dann habe er auf ihre Hand geschlagen und ihr das Handy entrissen. Er sei dann die Treppe hinuntergerannt. Sie sei ihm hinterhergerannt, habe versucht, ihn festzuhalten, sei dabei die Treppe hinuntergefallen und habe ihr Bein verletzt. Ein Stockwerk unter ihr, habe ein Nachbar die Türe geöffnet, da sie im Treppenhaus laut geschrieben habe. Er habe gesehen, dass sie im Gesicht blutverschmiert gewesen sei. Sie habe ihm erzählt, was passiert sei. Es sei sogar ihr Schlüssel oben an der Wohnungstüre steckengeblieben. Ihr Nachbar habe ihr dann gesagt, dass sie sich nicht waschen solle, er werde die Polizei anrufen. Die Polizei sei dann gekommen (Akten S. 622). Auf Frage gab sie sodann an, der Mann sei gekommen, als sie den Schlüssel im Schloss gehabt habe und mit ihrem Handy Fotos von der Türe habe machen wollen. Der Mann habe sie mit der Faust auf die rechte und dann auf die linke Gesichtshälfte geschlagen (Akten S. 623).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Mai 2023 gab B____ in freier Rede an, sie habe frei gehabt und habe runter in den Laden gewollt. Sie habe die Tür schliessen wollen und dann gesehen, dass an die Tür und Wand geschrieben worden sei. Sie habe versucht, ihre Chefin anzurufen und das mitzuteilen, als sie hörte, wie der Berufungskläger von oben runtergerannt sei und sie dann geschlagen habe. Sogar die Schlüssel seien in der Tür stecken geblieben. Auf Frage gab sie an, der Berufungskläger habe irgendetwas gesagt, als er die Treppe hinuntergekommen sei, sie wisse aber nicht mehr was, Prostituierte oder so etwas Ähnliches. Dann habe sie nach hinten geschaut und gesehen, wie er die Treppe hinuntergekommen sei. Auf Frage präzisierte sie, er habe sie sofort geschlagen, als er unten angekommen sei; er habe auch auf ihre Hand geschlagen und ihr Handy sei zu Boden gefallen. Dann habe er sich nach unten gebeugt, habe es aufgenommen und sei davon (Akten S. 1359; siehe auch Audioaufzeichnung erstinstanzliche Hauptverhandlung, Laufzeit 18:15 ff. Minuten.). Auf Frage gab sie an, von seinen Schlägen habe sie auf der Schläfe ein bisschen Blut gehabt, es sei aufgerissen gewesen und habe geblutet. Auch habe ihre Nase davon geblutet und ihr Gesicht sei davon angeschwollen gewesen. Dann habe ihr Nachbar die Tür geöffnet und vom Nachbarstelefon aus hätten sie die Polizei gerufen, weil der Berufungskläger ja ihr Handy entwendet habe. Als sie dem Berufungskläger nachgerannt sei, sei sie auf der Treppe gestürzt und mit dem Fuss abgeknickt. Sie habe so Angst gehabt und sei zitterig gewesen. Ein alter Herr habe die Tür geöffnet, weil er gehört habe, dass sie laut geschrien habe. Er habe ihr Wasser gegeben und die Polizei dann gerufen (Akten S. 1360; siehe auch Audioaufzeichnung erstinstanzliche Hauptverhandlung, Laufzeit 22:40 ff. Minuten.).

3.2.4.8 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.). In casu liegen keine Anzeichen für Gründe vor, welche die Fähigkeit der Privatklägerin beeinträchtigen würden, einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in Erinnerung behalten zu können sowie die erlebten Geschehnisse nachvollziehbar wiederzugeben. Solche Anzeichen werden vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Es ist also von der Aussagetüchtigkeit von B____ auszugehen.

3.2.4.9 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen die selbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu beachten, ob sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im konkreten Fall für eine gerechtfertigte Anzeige sprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76).

Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf B____ bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht. So hat B____ unmittelbar nach den Vorfällen mithilfe ihres Nachbarn die Polizei requiriert und bereits bei dieser Gelegenheit der Polizei gegenüber ausführliche Angaben gemacht (Akten S. 591), welche mit ihren späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 621 ff. und 1359 ff.). Weiter ergibt die Aussagegenese keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung. Vielmehr sind bei B____ – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Akten S. 1406) – keinerlei Motive für eine falsche oder übertriebene Belastung des Berufungsklägers auszumachen, zumal sie in keiner Art und Weise von ihren Belastungen profitiert. Insbesondere hat B____ keinerlei Schadenersatz- (etwa für das Handy sowie die aufgelaufenen Arztkosten [siehe Akten S. 625, 631]) oder Genugtuungsforderungen geltend gemacht.

3.2.4.10 Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität angeht (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; siehe für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff), so ist festzustellen, dass die Aussagen von B____ in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. B____ schilderte das Geschehen vielmehr lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum, wobei sie auch nebensächliche Einzelheiten erwähnte (beispielsweise, dass die Schlüssel in der Türe stecken geblieben seien [Akten S. 622, 1359], dass ein Nachbar die Türe geöffnet habe, weil er gehört habe, dass sie laut geschrien habe [Akten S. 622, 1360]). Ihr Bericht ist eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf («ich hatte frei und ich wollte runter in den Laden [...] ich hörte, er rennt von oben runter und dann schlug er mich [...] irgendetwas sagte er, als er von der Treppe runterkam [...]. Dann habe ich nach hinten geschaut und sah, wie er die Treppe runterkam» [Akten S. 1359]; «Der Mann kam von oben, ich weiss aber nicht woher. Er kam im Moment, als ich den Schlüssel im Schloss hatte und mit meinem Handy Fotos von der Türe machen wollte» [Akten S. 623]). Ihre Angaben sind im freien Bericht durchaus auch sprunghaft und nicht chronologisch bzw. enthalten spontane Ergänzungen («ich [...] wollte die Tür schliessen und dann habe ich gesehen, dass an die Tür geschrieben worden war und an der Wand verschiedene Schriften waren. Ich habe versucht, meine Chefin anzurufen und das mitzuteilen und ich hörte, er rennt von oben runter und dann schlug er mich. Sogar die Schlüssel sind in der Tür stecken geblieben» [Akten, S. 1359]; «Ich rannte ihm hinterher, ich versuchte ihn festzuhalten und dabei fiel ich die Treppe hinunter und habe mein Bein verletzt. Ein Stockwerk unter uns, hatte ein Nachbar die Türe aufgemacht und gesehen, dass meine Nase blutet und ich im Gesicht blutverschmiert bin. Dieser Mann kam aus der Wohnung, da ich im Treppenhaus laut geschrien hatte. Ich erzählte ihm, was passiert war. Es ist sogar mein Schlüssel oben an der Wohnungstüre stecken geblieben» [Akten S. 622]). In ihrem Bericht zum Kerngeschehen sind Interaktionen zwischen ihr, dem Beschuldigten und dem Nachbarn enthalten, welche sich gegenseitig bedingen und sich auf einander beziehen. B____ schilderte auch eigene Gefühle und Gedanken («Ich hatte so Angst gehabt und war zitterig [...] Es war einfach der Stress, er hat mein Handy mitgenommen, ich bin tausend Kilometer weg von meiner Heimat» [Akten S. 1360]; «In diesem Moment kam ein Mann die Treppe rasch herunter. Ich dachte, dieser wolle weiter nach unten gehen. Er blieb jedoch bei mir stehen» [Akten, S. 622]; «Ich war wohl etwas nervös und geschockt. Ich schrie um Hilfe» [Akten S. 625 f.]) sowie innerpsychologische Vorgänge, die sie beim Täter vermutete (der Beschuldigte habe ihre Handtasche mit Geld nicht genommen, er habe sie nicht ausrauben, sondern eher verhindern wollen, dass sie Fotos mache und die Polizei anrufen würde [Akten S. 630]). Sie erwähnte auch Komplikationen im Handlungsablauf (gescheiterter Versuch der Dokumentation der Wandschmierereien; Verfolgung des Beschuldigten, Treppensturz, Verletzungen am Bein [Akten S. 1359 f.]).

Es fällt weiter auf, dass B____ die Vorfälle keineswegs dramatisiert oder den Berufungskläger im Übermass belastet («ein bisschen Blut [...] mir war nicht schwindelig» [Akten S. 1360]; «Ich konnte noch nach dem Geländer greifen, so dass ich nur noch 3-4 Stufen hinuntergefallen bin. Ich bin nicht ganz auf den Boden gestürzt, da ich mich am Geländer halten konnte. Ich schlug mir aber die Beine an den Stufen an. [...] Es war meine Entscheidung, dass ich wegen den blauen Flecken nicht zur Arbeit ging» [Akten S. 625]; «Nein, niemand hat mich bedroht» [Akten S. 626]; «[...] Dieser Mann schlug mir auf die Hand, dabei fiel mir das Telefon aus der Hand. Frage: Wurde das Mobiltelefon dabei beschädigt? Antwort: Nein, wahrscheinlich nicht. Ich hatte mich auch nicht geachtet, ob es dabei beschädigt wurde» [Akten S. 630]). Insbesondere verzichtete sie darauf, ihre durch den Treppensturz verursachten Verletzungen am Bein ebenfalls dem Berufungskläger anzulasten (etwa als angebliche Folge weiterer Schläge/Tritte oder ein die Treppe-hinunter-Stossen seitens des Berufungsklägers) – was bei einer Falschbezichtigung nahegelegen wäre. Vielmehr stellte sie klar: «Ich schrie um Hilfe, rannte ihm hinterher, versuchte nach ihm zu greifen und beim hinunterrennen liessen meine Beine nach und so bin ich gestürzt» (Akten S. 625).

B____ präzisierte zum Teil auch spontan ihre eigenen Aussagen («Er schlug mir ins Gesicht, auf beide Seiten, dann riss er mein Handy aus meinen Händen. Also er schlug auf meine Hand und entriss mir mein Handy» [Akten S. 622]) und räumte es ausserdem ein, wenn sie Erinnerungslücken hatte oder etwas nicht (mehr) genau wusste («Irgendetwas hat er gesagt, als er die Treppe herunterkam, aber ich weiss es nicht mehr. Prostituierte und so etwas Ähnliches» [Audioaufnahme erstinstanzliche Verhandlung, Laufzeit 20:20 Minuten ff.]; «Der Täter kam daher wohl vom vierten Stock» [Akten S. 631]; «Vielleicht war dieser Mann für diese Beschriftungen an Wand und Türe verantwortlich und wolle darum verhindern, dass ich die Polizei informiere und Fotos mache» [Akten S. 630]; «Frage: Wer wohnt alles im vierten Stock? Antwort: Das weiss ich nicht. Ich glaube, dass dieser Mann am Schreiben war, als er bemerkte, dass ich die Türe aufschliesse. Dann ist er wohl noch oben geflüchtet. Das ist aber nur eine Vermutung von mir» [Akten S. 632]; siehe ausserdem zum unklaren Zeitpunkt der Beschädigung des Handys Akten S. 630 f. sowie oben).

Die Aussagen von B____ enthalten mithin eine Fülle von Realkriterien.

3.2.4.11 Der Berufungskläger macht hingegen geltend, dass die Aussagen von B____ lebensfremd seien. In diesem Zusammenhang führt er zunächst aus, wenn der Berufungskläger B____ tatsächlich mit zwei Faustschlägen an der linken und rechten Gesichtshälfte geschlagen hätte, hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ihr Handy fallengelassen. Es sei aber erstellt, dass der Berufungskläger ihr das Handy aus der Hand schlug, was beim von ihr geschilderten Ablauf nicht mehr nötig gewesen wäre (Aussage Berufungskläger, Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 1561; Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1544). Abgesehen davon, dass diese Argumentation des Berufungsklägers auf Mutmassungen basiert und es ganz im Gegenteil durchaus plausibel und lebensnah erscheint, dass eine Person ungeachtet von Schlägen ins Gesicht ihr Handy weiterhin festhält bzw. gar ihren Griff verkrampfend festigt, liefert der Berufungskläger mit dieser Denkweise letztlich ein plausibles Motiv für die angeklagten Schläge: B____ von der Dokumentation der Schriftzüge an der Wand abzuhalten und ihr daher das Handy abzunehmen, wofür der Berufungskläger offenbar Schläge ins Gesicht als zweckdienlich erachtet. Damit erübrigt sich auch der Einwand der Verteidigung, dass der Berufungskläger für die angeklagten Schläge überhaupt kein Motiv gehabt habe (Akten, S. 1544).

Soweit die Verteidigung anschliessend danach fragt, mit welchem Motiv B____ dem Berufungskläger noch hinterhergerannt sei bzw. ob sie ihm nach dem Erleiden zweier Faustschläge ins Gesicht überhaupt noch hätte nachrennen können (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1544), so ist daran zu erinnern, dass der Berufungskläger unbestrittenermassen mit dem Handy von B____ das Haus verliess, weshalb ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass letztere ihm folgte, insbesondere um ihr Handy zurückzuerlangen. Und weiter ist anhand des Verletzungsbildes (siehe unten E. 3.2.4.16) zwar davon auszugehen, dass die Schläge des Berufungsklägers bzw. die daraus resultierenden Verletzungen schmerzhaft, aber nicht derart massiv waren, dass zweifelhaft erscheinen würde, ob B____ in der Folge überhaupt noch hätte die Treppe hinunterrennen können.

Nicht überzeugend ist sodann der Einwand der Verteidigung, der Berufungskläger sei Rechtshänder und habe keine Boxerfahrung, sodass er gar nicht wisse, wie man mit beiden Händen bzw. auf beide Gesichtshälften schlage (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1544). So erfordern Schläge ins Gesicht mit entsprechenden, verhältnismässig leichten Verletzungsfolgen kein besonderes Können. Dass bzw. wieso der Berufungskläger hierzu nicht im Stande sein sollte, ist nicht ersichtlich. Weiter ist überhaupt nicht angeklagt, dass der Berufungskläger mit beiden Händen zugeschlagen habe (siehe auch oben E. 3.2.3.3).

Die Einwände des Berufungsklägers, die Ausführungen von B____ seien lebensfremd, erweisen sich mithin allesamt als unbegründet.

3.2.4.12 Auch einer Konstanzanalyse und einem intraindividuellen Vergleich halten die Aussagen von B____ stand. Die Konstanzanalyse stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64). Beim intraindividuellen Vergleich der Aussagen wird sodann im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).

Im Rahmen der Konstanzanalyse ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Akten S. 1406) und der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1564) – festzustellen, dass B____ zum Kerngeschehen wiederholt detaillierte, gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht hat, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen oder stereotyp wirken. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von B____ nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren Schilderungen erkennbar. Was sodann den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, zeigen sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten von B____, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie vorliegend insbesondere zur Situation, bevor der Berufungskläger die Treppe hinunterkam, sowie die Geschehnisse nach der Flucht des Berufungsklägers, keine höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen im Treppenhaus mit dem Berufungskläger.

3.2.4.13 Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und der Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit beim Opfer kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.2.4.8). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass B____ durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Allerdings hat B____ in Intervallen von 5 Monaten und über einem Jahr mehrfach gleichbleibende Angaben gemacht – ohne jemals Akteneinsicht gehabt zu haben. Aufgrund dessen sowie des durchaus hohen Detaillierungsgrades ihrer Aussagen zum Kerngeschehen, der übrigen vorhandenen Realitätskriterien sowie der Aussagegenese erschiene es schwierig, ein entsprechendes Lügengebäude über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen von B____.

3.2.4.14 Insgesamt kann aufgrund des soeben Gesagten die Annahme, dass B____’ Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

3.2.4.15 Demgegenüber sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht als glaubhaft zu werten. Hierbei kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1406 f.). Neben den dort aufgeführten (logischen) Widersprüchen in den Aussagen des Berufungsklägers und den seinen Aussagen entgegenstehenden (objektiven) Beweismitteln gilt es noch folgende Anmerkungen zu machen: Der Berufungskläger brachte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, er habe B____ das Handy aus der Hand schlagen wollen, weil sie seine von ihm zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse für Erpressungen benutzt und sich geweigert habe, sich aus seinem Account auszuloggen (Akten S. 1358). Der Berufungskläger schob dieses Motiv allerdings erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach, nachdem er zunächst keine Angaben hierzu gemacht (Akten S. 388 ff.) bzw. an einer späteren Einvernahme angegeben hatte: «Mir gings [sic] drum, keine Körperverletzung, sondern das Handy wegwerfen. Mich nervte es einfach, dass Prostituierte dort ein- und ausgingen» (Akten S. 1244). Weiter hätte der Berufungskläger einem (weiteren) Missbrauch seiner E-Mail-Adresse viel einfacher (und straflos) mittels einer Änderung seines Passworts bzw. einer Abmeldung eingeloggter Geräte von seinem Account aus (wie bei den gängigen E-Mail-Anbietern möglich) vorbeugen können. Ohnehin hat der Berufungskläger im Verlaufe des Strafverfahrens zum Thema E-Mail-Adresse bzw. Weitergabe seines Passworts eine Vielzahl widersprüchlicher und inkonstanter Aussagen gemacht (im Einzelnen hierzu unten E. 3.5.1). Seine Behauptungen zum Vorfall gemäss Anklageziffer 1 sind insgesamt widersprüchlich, überdies lebensfremd und daher als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch die Beteuerungen des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe inzwischen eine Abneigung gegen Gewaltanwendung und hätte sich im Falle seiner Täterschaft ja bei B____ entschuldigt (Akten S. 1565 f.), vermögen diesen Eindruck nicht zu relativieren.

3.2.4.16 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Akten S. 1406) und auch die Staatsanwaltschaft (Akten S. 1564) geltend macht, werden die Ergebnisse der aussagepsychologischen Analyse der Opferaussagen ausserdem von weiteren (objektiven) Indizien und Beweisen gestützt. So wurden von der Polizei noch vor Ort (Akten S. 593 ff.) sowie bei der anschliessenden ärztlichen Untersuchung im Unispital (Akten S. 600) mehrere Fotos der Verletzungen von B____ erstellt. Auch liegt den Akten ein Arztzeugnis mit Bezeichnung der erlittenen Verletzungen bei (Akten S. 599). Weiter war der Berufungskläger zugestandenermassen zur Tatzeit vor Ort. Er hat einen nicht unwesentlichen Teil der von B____ geschilderten Tathandlungen – nämlich das aus der Hand Schlagen und Entwenden des Handys – zugestanden und bestreitet lediglich einen Teil der Schilderung von B____, nämlich, sie ins Gesicht geschlagen zu haben (Akten S. 1244, 1358, 1561). Sodann ist auf die Ausführungen zu den weiteren, im Zusammenhang mit der Unterbringung von Sexarbeiterinnen an der Liegenschaft am [...] stehenden Delikten, insbesondere jene gemäss Anklageschrift Ziff. 2, zu verweisen (siehe unten E. 3.3 ff.). Unter indizieller Berücksichtigung dieser Umstände und der bereits oben erwähnten Äusserungen des Berufungsklägers (siehe oben E. 3.2.4.11) erhellt auch ein plausibles Motiv des Berufungsklägers für die Körperverletzung: Eine Aufklärung der Schriftzüge an der Wand zu verhindern und hierfür das Handy von B____ zu entwenden.

3.2.4.17 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt in dem Umfang erstellt ist, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat (Akten S. 1405 f.).

3.2.5   Subeventualiter macht die Verteidigung in rechtlicher Hinsicht geltend, dass es sich bei den Gesichtsverletzungen von B____ nicht um eine einfache Körperverletzung, sondern höchstens um eine Tätlichkeit handle. So werde auch im Polizeirapport von einer Tätlichkeit gesprochen. Weiter habe das Arztzeugnis bloss eine oberflächliche Prellmarke/Schürfung über der rechten Augenbraue sowie linken Wange festgestellt, welche nicht mehr sei als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1544 f.).

3.2.5.1 Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, beispielsweise Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen sowie durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen mit Blutergüssen, Schürfungen und Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist nicht gefordert (BGE 127 IV 59 E. 2, 119 IV 1 E. 4, 103 IV 65 E. II.2.c; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 f., Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 123 N 2 mit weiteren Hinweisen). Als blosse Tätlichkeit (Art. 126 StGB) gilt demgegenüber der geringfügige Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, der noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 126 StGB N 2 und 5).

3.2.5.2 In der Rechtsprechung wurden etwa bereits als einfache Körperverletzung qualifiziert: das erlittene Zeichen eines Faustschlags am rechten Auge sowie eine Quetschung an der Unterlippe (BGE 103 IV 65 E. II.2.d); durch einen Faustschlag zugefügte Kontusionsmarke über Oberkiefer/Jochbogen mit Schwellungen und starker Druckdolenz, Schwellung mit mässiger Druckdolenz über dem Nasenrücken und multiple kleinere Rissquetschwunden auf der Unterlippeninnenseite (AGE i.S. K.W. vom 23. Juni 2982, in BJM 1982, 326, 326 f.); ein Faustschlag ins Gesicht, der einen tagelang sichtbaren Bluterguss hervorrief (BGE 119 IV 25 E. 2.a); ein fünf mal drei Zentimeter grosses Weichteilhämatom, das sich infolge mehrerer Faustschläge unterhalb des rechten Auges bildete und noch während einiger Zeit nach dem Vorfall sichtbar war (BGer 1P.81/2000 vom 23. Mai 2000, E. 3.b); ein harter Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte (BGer 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3); ein Faustschlag ins Gesicht, der eine starke Prellung und ausgeprägte Schwellung der Nase mit Blutkrusten im rechten Nasengang sowie eine Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Schwellung und Druckdolenz im linken lateralen Mundwinkel zur Folge hatte (BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.4).

3.2.5.3 B____ trug von den Schlägen gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 23. November 2021 eine «Oberflächliche Prellmarke /Schürfung über rechter Augenbraue sowie linke[r] Wange» davon (Akten S. 599). Auf den Fotos sind eine deutlich blutende Wunde sowie Schwellungen und Rötungen im Gesicht zu erkennen (Akten S. 593 ff., 600 ff.). Die Schläge des Berufungsklägers ins Gesicht bewirkten mithin nicht eine bloss harmlose vorübergehende und folgenlose Störung des Wohlbefindens, sondern diverse sichtbare pathologische Folgen, die offensichtlich auch mit Schmerzen verbunden waren und deren Ausheilung mindestens einige Tage in Anspruch nahm. Betroffen war überdies die besonders sensible Gesichtsregion. Auch im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (E. 3.2.5.1 f.) hat die Vorinstanz daher zu Recht das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung bejaht. Entgegen der Auffassung des Verteidigers bindet die (vorläufige) Einschätzung der in Frage kommenden Tatbestände im Rahmen eines Polizeirapports das Gericht bei seiner rechtlichen Qualifikation nicht. Der entsprechende Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist zu bestätigen.

3.2.6   Im Zusammenhang mit Ziff. 1 der Anklageschrift vom 24. Februar 2023 wurde der Berufungskläger sodann von der vorsitzenden Appellationsgerichtspräsidentin darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz zwar einen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (am Handy von B____) fällte, diesen aber bei der Strafzumessung nicht berücksichtigte (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1408, 1419; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 1561). Ob sich dieser Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv niedergeschlagen hat, kann nicht festgestellt werden, da die Vorinstanz darin bereits gestützt auf andere Anklageziffern einen Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung gefällt hat. Das Appellationsgericht geht aber davon aus, dass die Vorinstanz den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung am Handy von B____ – dem Eventualantrag der Verteidigung entsprechend (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten, S. 1367) und in Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur (Weissenberger; in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 144 StGB N 41 ff.) – im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den ebenfalls bejahten und vorliegend nicht angefochtenen Schuldspruch wegen Sachentziehung eben dieses Handys zurücktreten liess und daher nicht bei der Strafzumessung berücksichtigte. Die Verteidigung verzichtete vor diesem Hintergrund an der Berufungsverhandlung auf Ausführungen zu diesem – im Ergebnis zu Recht ausgeschiedenen – Schuldspruch (Akten, S. 1545). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Appellationsgerichts von vornherein kein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zu fällen gewesen wäre, da es angesichts der Aussagen von B____ (Akten S. 630) nicht als erstellt gelten kann, dass ihr Handy – wie in Ziff. 1 der Anklageschrift geschildert – dadurch beschädigt wurde, dass der Berufungskläger es ihr aus der Hand schlug und es auf den Boden fiel (Akten, S. 1294).

3.2.7   Zusammenfassend betrachtet wird der Berufungskläger mit Blick auf Ziff. 1 der Anklage in zweiter Instanz – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt.

3.3     

3.3.1   Was Ziff. 2 der Anklageschrift vom 24. Februar 2023 anbelangt, so wendet sich der Berufungskläger gegen sämtliche in diesem Zusammenhang ergangenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Erpressung (zum Nachteil von F____, G____ und H____) sowie wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (beides zum Nachteil der D____ GmbH).

3.3.2   In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Berufungskläger zunächst, die «Erpresserbriefe» verfasst zu haben. Die Verteidigung führt aus, der Berufungskläger habe plausibel erklärt, dass sich seine Fingerabdrücke bloss auf diesen Schreiben fanden, weil letztere an den Wohnungstüren gehangen seien und er diese aus Neugier angeschaut habe. Ausserdem führe das Strafgericht nicht aus, inwiefern nicht überzeuge, dass die Schreiben nach Angaben des Berufungsklägers bereits zu einem früheren Zeitpunkt an der Wohnungstür für jedermann zugänglich aufgehängt gewesen seien (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1546 f.).

Diesbezüglich kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1408 f.), welche unter anderem überzeugend dargelegt hat, dass angesichts der daktyloskopischen Spuren davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger die Schreiben nicht nur las, sondern mit dem Papier regelrecht hantierte. Auch hat die Vorinstanz überzeugend den Bezug der Schreiben zu den Schmierereien an der Wand sowie zu den bereits erörterten Delikten zum Nachteil von B____ hergestellt. In der Tat ist (auch den Äusserungen des Berufungsklägers entsprechend) erst dann ein plausibles Motiv des Berufungsklägers für die Delikte zum Nachteil von B____ auszumachen, wenn davon ausgegangen wird, dass er hinter den Schmierereien und den Schreiben an der Wand steckte und die Aufklärung dieses Zusammenhangs verhindern wollte (siehe zum Ganzen bereits oben E. 3.2.4.11). Die Vorinstanz berücksichtigt weiter zu Recht indiziell die im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers aufgefundenen ähnlichen Schreiben, wonach er weiteren Hausschaden anrichten werde, sollte er den geforderten Geldbetrag nicht erhalten.

Bei sämtlichen angeklagten Delikten ging es letztlich um eine Art Kampf gegen das mutmassliche Sexgewerbe rund um das Wohnhaus am [...] in Basel (zugleich die damalige faktische Wohnadresse des Berufungsklägers, siehe etwa Akten S. 726) – zunächst gegenüber der dort eingemieteten D____ GmbH, den dort untergebrachten Mitarbeiterinnen der D____ und der Verwaltung der Liegenschaft C____ AG sowie später auch gegenüber der Eigentümerin der Liegenschaft E____ bzw. gegenüber den jeweiligen Organen bzw. Vertretern der genannten Firmen (vgl. hierzu auch das erstinstanzliche Urteil, Akten S. 1407 sowie Plädoyer der Staatsanwaltschaft, Akten S. 1565). So hatte der Berufungskläger explizit eingeräumt, dass er sich am Umstand, dass Mitarbeiterinnen des Sexgewerbes die Liegenschaft am [...] bewohnten, störte (Akten S. 397). Zur Situation in der Liegenschaft am [...] befragt, gab der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2021 etwa an «Ich kenne alle dort. Es ist familiär dort. Ausser den Frauen welche nur rein oder rausgehen. Das geht einfach nicht, da muss man was machen.» (Akten S. 726). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete der Berufungskläger auf die Frage, ob er damit Mühe gehabt habe, dass Prostituierte dort gewohnt hätten: «wir hatten alle ein Problem in der Liegenschaft, ja [...] gegen 1 am Morgen und halb 2 sind immer 8 oder 9 Frauen aufgetaucht, es hat einfach ein [sic] Lärm gemacht» (Akten S. 1362).

In den Schreiben gemäss Anklageschrift Ziff. 2 wurden drei Mitarbeiterinnen der D____ GmbH, F____, G____ und H____, angesprochen.

Gegenüber den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu ergänzen, dass alle verwertbaren Fingerabdrücke auf den Schreiben vom Berufungskläger stammten (Akten, S. 699 ff.). Vor allem aber hat die Handschrift auf den Schreiben (Akten, S. 363 f) und auch jene der Schmierereien an der Wand (Akten, S. 390) trotz offensichtlicher Verfälschungsversuche deutliche Ähnlichkeiten mit jener des Berufungsklägers (beispielsweise betreffend die Buchstaben «B» und «M» sowie die charakteristischen Buchstabenkombinationen «vi», «re», «st» und «ch», siehe hierfür diverse handschriftliche Eingaben des Berufungsklägers im Verfahren, z.B. Formular «Wunsch/Frage/Bedürfnis/Bestellung» [Akten, S. 218], Schreiben an Staatsanwaltschaft [Akten, S. 208] und an das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts [Akten, S. 210], Antwort des Berufungsklägers zur Schlussfrage in seiner Einvernahme vom 29. September 2022 [Akten, S. 451]).

Für das Appellationsgericht besteht vor diesem Hintergrund kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Berufungskläger Urheber der inkriminierten Schreiben ist.

3.3.3   Die Verteidigung macht weiter geltend, es sei lebensfremd, dass der Berufungskläger die Hinterlegung von Geld in einen Briefkasten verlangt haben soll, zu dem er gar keinen Zugriff habe (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1547). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Berufungskläger offenbar durchaus Zugang zur Post der D____ GmbH verschaffen konnte bzw. auch verschaffte, da er einer von der E-Mail-Adresse «I____» aus an J____ gesendeten und sich auf dem Handy des Berufungsklägers befindlichen (Akten S. 942 ff.) E-Mail (siehe hierzu unten E. 3.7) ein Foto mehrerer geöffneter Briefe des Migrationsamts Basel-Stadt an Mitarbeiterinnen der D____ GmbH (adressiert c/o die D____ GmbH) anhängte (Akten S. 423 f.). Abgesehen davon ist notorisch, dass mit einem geeigneten Werkzeug Gegenstände aus einem verschlossenen Briefkasten entnommen werden können.

3.3.4   Mit Blick auf die mehrfache versuchte Erpressung wendet die Verteidigung in rechtlicher Hinsicht allerdings zu Recht ein, dass es am Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile fehlt (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1547). So führt sie überzeugend aus, dass die Drohung, bei Nichtbezahlen des Geldes würden andere Wohnungen geräumt («Sonst räume ich andere Wohnungen», siehe Schreiben 1, Akten, S. 363), für die drei im Erpresserbrief genannten Frauen F____, G____ und H____, welche in der zum massgeblichen Zeitpunkt bereits verwüsteten Wohnung zur (Unter-)Miete wohnten (Akten S. 654), keinen schweren Nachteil darstellte bzw. sie letztlich gar nicht betraf. Im zweiten Schreiben ist wiederum gar keine konkrete Drohung enthalten («otherwise just Call Police cause i have your ID Names!» (Akten, S. 364). Die Aufforderung an die erwähnten Frauen, im Falle der Nichtbezahlung von je CHF 200.– «einfach die Polizei zu rufen», da man ihre Namen habe, stellt keine Androhung eines erkennbaren ernstlichen Nachteils dar. Daher ist das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich aus rechtlichen Gründen aufzuheben und es hat ein Freispruch betreffend die versuchte mehrfache Erpressung gemäss Anklageziffer 2 zu ergehen.

3.3.5   Weiter macht die Verteidigung im Rahmen einer Vorbemerkung betreffend sämtliche angefochtenen Vorwürfe der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs geltend, diese basierten allesamt auf einer blossen Indizienkette, welche sich bloss auf die vermeintliche – und bestrittene – Urheberschaft des Berufungsklägers betreffend die Erpresserschreiben, aber auf keinerlei Beweise – etwa Spuren in den Wohnungen oder Augenzeugenberichte – stütze. Ein solcher Folgeschluss sei nicht zulässig, vielmehr sei der Berufungskläger auch diesbezüglich in dubio freizusprechen (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1546).

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass – wie oben dargelegt (E. 3.2.4.3) – nach der Rechtsprechung mehrere Indizien in ihrer Gesamtheit durchaus beweisbildend sein können und ein solcher Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt ist. In tatsächlicher Hinsicht ist sodann auch hier auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welche unter den gegebenen Umständen zu Recht einen klaren Zusammenhang zwischen der handschriftlichen (Geld-)Forderung – welche nach oben Gesagtem (E. 3.3.2) dem Berufungskläger zuzurechnen ist – sowie den Sachbeschädigungen in der Wohnung gemäss Anklageschrift Ziff. 2 bejaht hat (Akten S. 1408). Weitere – von der Vorinstanz zu Recht berücksichtigte – Indizien stellen die im Rahmen der Auswertung des Laptops sowie Mobiltelefons des Berufungsklägers aufgefundenen Schreiben bzw. E-Mails betreffend weitere angedrohte Sachbeschädigungen bzw. Geldforderungen dar (Näheres zu deren Urheberschaft unten E. 3.5 ff.).

Auch die Staatsanwaltschaft verweist in ihrem Plädoyer zu Recht auf den engen Zusammenhang zwischen den Anklageziffern 2 bis 8. Sie macht geltend, die Motivation des Berufungsklägers bei der Deliktsbegehung sei stets dieselbe gewesen; ferner lägen mehrere objektive Beweise für seine Täterschaft vor (Akten S. 1565).

Zu ergänzen ist zunächst – als Vorbemerkung mit Blick auf sämtliche angefochtenen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch – dass der Berufungskläger die Sachbeschädigung (Wohnungstüre, Glasscheibe, Türrahmen) und den Hausfriedensbruch gemäss Anklage Ziff. 3 zugestanden hat (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten, S. 1363 und 1368), wobei er an seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2021 als Motiv für den Einbruch schilderte, dass dort Prostituierte wohnen würden («Frage: Weshalb sind Sie in die Wohnung eingebrochen? Antwort: Weil dort innen Prostituierten [sic] wohnen. Die Verwaltung hat dort Prostituierte eingepfercht, ich zähle teileweise [sic] 8 oder 9. [...] Ich möchte, dass gegen die D____ [sic] ermittelt wird wegen Menschenrechtsverletzung und Geldwäscherei. GwG [...] Ich hatte keine Absicht um etwas zu stehlen. Es geht mir darum, dass die Aufmerksamkeit der Behörde auf die Verwaltung und die Situation vor Ort gelenkt wird.» [Akten, S. 725]; unglaubhaft hingegen das deutlich später nachgeschobene Motiv, er habe mit B____ eine Diskussion gehabt [Akten S. 1363]). Mit diesen eingestandenen Delikten manifestierte der Berufungskläger sein Gewaltpotenzial gegenüber Sachen und auch seine Missachtung des Hausrechts Dritter. Auch sind im Rahmen dieser zugestandenen Delikte ein vergleichbarer modus operandi, der gleiche Tatort (die Liegenschaft am [...]) und die gleiche Motivlage (Kampf gegen vermeintliche Prostitution, Geldwäscherei etc.) erkennbar, wie für die übrigen angefochtenen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche charakteristisch. Ein Bestreiten des Vorfalls gemäss Anklageziffer 3 wäre wenig aussichtsreich gewesen, wurde doch der Berufungskläger unmittelbar nach dem Einbruch im von den Mieterinnen als Fluchtort beschriebenen Bereich der Liegenschaft (Keller) angetroffen und festgenommen (vgl. Akten, S. 80 f., 342 ff.). Demgegenüber stritt der Berufungskläger die anderen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche, für welche keine direkten Beweise vorliegen, von Anfang an und bis zuletzt ab. Weiter ist mit Blick auf die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers zu betonen, dass dieser auch die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 3 nach anfänglichem Zugeständnis (Akten S. 725) zwischenzeitlich abstritt (Akten S. 1245), um sie dann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung final einzuräumen (Akten, S. 1363 und 1368), sodass nicht etwa von einem durchwegs konstanten Aussageverhalten des Berufungsklägers und einer klaren Übernahme von Verantwortung für seine Taten gesprochen werden kann.

Mit Blick auf die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche ist sodann dem Einwand der Verteidigung, es seien keine vom Berufungskläger verursachten Spuren festgestellt worden, zu entgegnen, dass erst nach dem letzten Vorfall gemäss Anklageziffer Ziff. 8 überhaupt eine Spurensicherung (betreffend die Wohnungen gemäss Anklageziffern 7 und 8) durchgeführt wurde (Näheres hierzu unten E. 3.8.2 und 3.9.2). Dementsprechend kann der Berufungskläger betreffend die übrigen Anklageziffern aus den fehlenden Spuren in den verwüsteten bzw. eingebrochenen Wohnungen von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Vielmehr besteht vor dem Hintergrund der gesamthaften Beweisund Indizienlage – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – kein Zweifel daran, dass auch die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 2 auf das Konto des Berufungsklägers gehen. Zur rechtlichen Qualifikation ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Akten S. 1409 f.).

3.3.6   Der Berufungskläger wird demnach mit Blick auf Ziff. 2 der Anklage in zweiter Instanz der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB, je zum Nachteil der D____ GmbH, schuldig erklärt, jedoch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.

3.4      Betreffend Anklageziffer 3 ist der Verteidigung (Akten, S. 1547) darin zuzustimmen, dass davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz nur einen einfachen (nicht mehrfachen) Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und einen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, jeweils zum Nachteil der D____ GmbH, ausgefällt hat (vgl. erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1411). Da diese vom Berufungskläger akzeptiert wurden (Akten, S. 1457 und 1547), erübrigen sich weitere Ausführungen.

3.5     

3.5.1   Mit Blick auf Ziff. 4 der Anklageschrift ist in tatsächlicher Hinsicht zunächst auf die Vorbemerkungen der Verteidigung betreffend sämtliche Erpresserschreiben bzw. –E-Mails einzugehen. Die Verteidigung führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe nicht genügend berücksichtigt, dass der Berufungskläger wiederholt ausgesagt habe, dass zahlreiche Personen Zugang zu seinen Mail-Accounts hätten. Er habe diversen Personen sein Handy bzw. seinen E-Mail-Account zur Verfügung gestellt, damit diese Apps mithilfe seines E-Mail-Accounts hätten herunterladen können. Er habe ausserdem seinen Laptop stets für die Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Er habe regelmässig couchgesurft, wobei in einem solchen Setting andere Personen Zugang zu persönlichen Sachen, wie etwa den Laptop hätten. Es könne in dubio nicht gesagt werden, wer die Erpresserschreiben erstellt habe, weshalb ein Freispruch erfolgen müsse (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 1546).

Damit vermag der Berufungskläger den ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegen zu setzen, sodass vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (betreffend Anklageziffer 4 siehe Akten S. 1411 f., betreffend Anklageziffern 5 und 6 im Besonderen siehe ausserdem Akten S. 1413 f.). Namentlich weist die Vorinstanz hinsichtlich Anklageziffer 4 zu Recht darauf hin, dass im Rahmen der Auswertung des Laptops des Berufungsklägers das inkriminierte Schreiben (Akten S. 744) als Textdatei («Nutte Brief.txt») auf dem Laptop festgestellt wurde (Akten S. 769) und die im Schreiben erwähnte, auf den Namen des Berufungsklägers lautende E-Mail-Adresse I____ bei der Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers auf dessen Benutzerkonto registriert war (Akten S. 763 f.). Die Vorinstanz stellt auch zutreffend fest, dass die Aussagen des Berufungsklägers zum Ganzen äusserst widersprüchlich sind.

Ergänzend sollen diese Aussagen nachfolgend im Einzelnen erörtert werden: So führte der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 29. September 2022 auf Vorhalt der Erpressung gemäss Anklageschrift Ziff. 4 erst aus: «Keine Aussage», nur um bezeichnenderweise zu ergänzen «D____ GmbH ist eine Escort-Vermittlung so nebenbei. Frau Staatsanwältin ich habe zusammen mit K____ mehrere Aufzeichnungen von Frauen, die ein- und ausgehen für ihre Tätigkeiten. Uns hat das gestört» (Akten S. 397). Auf Vorhalt der Erpresserschreiben gemäss Anklageziffer 4, gab der Berufungskläger an, das könne jeder schreiben, das sei spekulativ (Akten S. 397). Auf Vorhalt, in dem Schreiben habe er seine E-Mail-Adresse «I____» angegeben, erwiderte der Berufungskläger: «Es gibt viele, spekulativ. Keine Aussage. Momentan kann jeder 20 Emails besitzen. Keine Aussage» (Akten S. 399 f.). Auf die Frage, wie der Berufungskläger auf die in den «Erpresserschreiben» gemäss Anklageziffer 5 erwähnten Anschuldigungen wegen Geldwäscherei, Menschenhandel und Steuerhinterziehung gegen den Geschäftsführer der D____ GmbH komme, erwiderte der Berufungskläger: «Weil dies durch die Behörde unterstützt wird, scheinbar. Die Staatsanwaltschaft muss immer die Blätter auf die Seite schieben anstatt zu bearbeiten. Wir leben ja in einem korrupten System. Momentan könnte man ja Leute erpressen und schauen, ob diese bezahlen würden. Das ist mir zu spekulativ» (Akten S. 404). Befragt zu inzwischen rechtskräftig eingestellten Vorwürfen, welche Verleumdung, Beschimpfung und versuchte Nötigung zum Nachteil einer vorliegend irrelevanten Drittpartei mittels E-Mails von besagter E-Mail-Adresse (I____») aus betrafen, gab der Berufungskläger an, 20 oder 30 verschiedene Emails zu besitzen, wobei nicht er diese benütze, sondern seine Kollegen. Die Namen dieser Kollegen möchte er aber nicht sagen. Es sei eine anonyme Welt und spekulativ (Akten S. 405). Auf Frage, wie diese Kollegen überhaupt seine E-Mailadressen benützen würden, dazu benötige man doch ein Passwort, gab der Berufungskläger an: «Jedes Email braucht ein Passwort. Vergessen, ich komme gar nicht mehr rein» (Akten S. 405). An anderer Stelle setzte er dem Vorhalt auf Erpressung per E-Mail zum Nachteil der E____ entgegen, ihm falle auf, auf diesen E-Mails seien keine Unterschriften (Akten S. 422). Weiter fragte er, ob ihm dieser Vorwurf gemacht werde, weil die Emailadresse zufälligerweise auf seinen Namen laute; dies könne aber auch sein Adoptivvater sein. Er sehe die E-Mails zum ersten Mal (Akten S. 426). Befragt zu den sichergestellten Elektronikgeräten gab der Berufungskläger bezüglich jener, auf denen entsprechende Schreiben und E-Mails aufgefunden wurden, an, diese gehörten ihm und er benutze sie auch – ohne darauf hinzuweisen, diese würden auch durch andere Personen benutzt (Akten S. 449 f.). Erstmals anlässlich seiner letzten Einvernahme im Untersuchungsverfahren vom 10. Februar 2023 brachte der Berufungskläger demgegenüber vor, Zugriff zu seinem E-Mail-Account hätten auch die Mitarbeiterinnen der D____ GmbH, darunter auch B____, gehabt. Er habe mit den Damen Kontakt gehabt, weil sie ihn gefragt hätten, ob er ihnen aushelfen könne. Er habe ihnen seine E-Mail gegeben, damit sie Apps hätten runterladen können. Es sei auch vorgekommen, dass die Damen fragten, ob sie von seinem Handy aus Taxis anrufen könnten (Akten S. 1245 und 1247). Später im Verlauf der Einvernahme erwiderte der Berufungskläger auf entsprechende Vorhalte, die E-Mails seien nicht von ihm verfasst. Komischerweise habe er das nicht mal mitbekommen. Er benutze seine E-Mails nur für Kryptowährungen (Akten S. 1250). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Berufungskläger vor, er habe B____ sein Handy gegeben, sie habe einmal seinen E-Mail-Account gebraucht. Was ihn aufrege, sei, dass dieser für Erpressungen benutzt worden sei. Er habe B____ ein paar Mal konfrontieren wollen, dass sie sich ausloggen solle, aber das habe sie nicht getan. Er könne sich ausloggen und wieder einloggen, aber wenn jemand im anderen Gerät eingeloggt sei und sich nicht auslogge, habe diese Person regelmässig Zugang (Akten S. 1358 f.). Auf die Frage hin weshalb die Damen überhaupt das Handy des Berufungsklägers hätten ausleihen sollen, zumal sie alle im Escort-Bereich gearbeitet und eigene Handys gehabt hätten, erwiderte der Berufungskläger bezeichnenderweise mit: «das frage ich mich auch die ganze Zeit» (Akten S. 1362). Auf konkrete Nachfrage, wem er noch Zugang zu seinem E-Mail-Account gegeben habe, gab der Berufungskläger sodann an: «verschiedenen Leuten, K____, [...], Herrn [...], sonst im Netzwerk» (Akten S. 1362). Auf Vorhalt, es sei aber der Account des Berufungsklägers gewesen, erwiderte der Berufungskläger wiederum, der Account sei nicht direkt auf seine Nummer registriert, Kollegen hätten auch gefragt, ob sie das hätten nutzen können (Akten S. 1362). Jeder könne ein Konto auf einen beliebigen Namen registrieren bei allen Anbietern, daher habe er ein Problem mit den Vorwürfen (Akten S. 1364). Auf Nachfrage der amtlichen Verteidigung, wer Zugang zum Laptop des Berufungsklägers mit PIN gehabt habe, brachte der Berufungskläger sodann (kaum nachvollziehbar) vor, «ein paar Personen, Herr [...], [...], [...] mein Mitbewohner K____ und Frau B____ hat es auch schon benutzt, meine PIN. Nicht den Laptop, aber die PIN» (Akten S. 1364). An der Berufungsverhandlung vermutete der Berufungskläger erneut, die D____ GmbH selbst, Frau B____ oder eine andere Mitarbeiterin, habe die Schreiben verfasst. Sie habe ihn ab und zu gefragt, ob er ihr das Natel gebe, um das Taxi anzurufen oder «irgendetwas [zu] machen», da habe er ihr das Handy gegeben (Akten S. 1561 bis 1563). Auf Vorhalt, man habe beim Berufungskläger Erpresserbriefe auf dem Laptop gefunden, gab er an: «Nein, weiss ich nicht. Ich hatte einen Laptop. Auf dem Tisch vom Kollegen, aber den hatte ich seit langem nicht mehr benutzt, seit knapp 6-7 Monaten, ich war meistens mit dem Handy unterwegs» (Akten S. 1562).

Abgesehen davon, dass gewisse der erwähnten Äusserungen des Berufungsklägers geradezu als Eingeständnis der Urheberschaft anmuten (etwa Akten S. 397, 404), ist keinerlei Konstanz in den bestreitenden Aussagen des Berufungsklägers auszumachen. So behauptete er zusammengefasst unter anderem, die fragliche E-Mail-Adresse könne auch von seinem Adoptivvater sein; jeder könne eine E-Mail-Adre

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