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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.05.2024 SB.2023.47 (AG.2024.661)

31 mai 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·13,201 mots·~1h 6min·4

Résumé

ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel und rechtswidrige Einreise ad 2: gewerbsmässigen Diebstahl, Raufhandel, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruch, etc.

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer  

SB.2023.47

URTEIL

vom 31. Mai 2024

REKTIFIKAT

betreffend Zusatzstrafe

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

c/o JVA Cazis Tignez, Tignez 1, 7408 Cazis                      Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 2

c/a JVA Pöschwies,                                                            Beschuldigter 2

Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf                    Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...], Advokat,                                                Privatkläger 1

[...]

und

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Berufungsklägerin 3

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____                                                                           Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,                                                Privatkläger 2

[...]

Privatklägerschaft

D____

E____

F____

G____

H____

I____

J____

K____

L____

M____

N____

O____

P____

Q____

R____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 29. November 2022

betreffend

ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel und rechtswidrige Einreise

ad 2: gewerbsmässigen Diebstahl, Raufhandel, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfachen versuchten

Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie

mehrfache Verletzung der Maskentragpflicht

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 29. Oktober 2021. Demgegenüber wurde er von der Anklage der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) freigesprochen. Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 10 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im Schengener Informationssystem eingetragen. Sodann wurde A____ zur Zahlung von CHF 4'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Oktober 2021 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 6'000.– wurde abgewiesen. Ausserdem wurde A____ zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2021 an C____ verurteilt, die Mehrforderung von CHF 3'000.– wurde abgewiesen. Überdies wurden die Kleidung ([...]), das Mobiltelefon [...] ([...]) und der Rucksack ([...]) an A____ unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 resp. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten von CHF 23'831.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2022 wurde B____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des Raufhandels, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie der mehrfachen Verletzung der Maskentragpflicht i.S. der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5./6. September 2021 (1 Tag), 9./10. September 2021 (1 Tag), 19. bis 21. September 2021 (2 Tage), 18./19. Oktober 2021 (1 Tag) und seit dem 5. Januar 2022, sowie zu einer Busse von CHF 550.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Demgegenüber wurde B____ von der Anklage des Raubes gemäss AS Ziff. 15 freigesprochen. Von einer Landesverweisung wurde ferner in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise abgesehen. Des Weiteren wurde B____ zu folgenden Schadenersatzzahlungen verurteilt: CHF 30.– an D____ und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 634.– auf den Zivilweg, CHF 80.– an [...], CHF 1'616.30 an N____ und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 735.– auf den Zivilweg, CHF 40.90 an die [...] AG (Ziff. 39 erg. AS) und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 200.– auf den Zivilweg. Überdies wurden die gegenüber B____ geltend gemachten weiteren Schadenersatzforderungen der L____ AG in Höhe von insgesamt CHF 600.– (erg. AS Ziff. 18, 34 und 40) auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurden die Kleidung ([...]) und die Turnschuhe [...] ([...]) an B____ unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 resp. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. Schliesslich wurden B____ die Verfahrenskosten von CHF 28'651.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.– für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und die Staatsanwaltschaft jeweils am 20. Juni 2023 Berufung erklärt. Der Beschuldigte 1 ficht das Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2022 teilweise an. Er beantragt, es sei das Urteil insofern abzuändern sei, als er vom Vorwurf der versuchten Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Des Weiteren richtet sich seine Berufung auch gegen die Art und Bemessung der Strafe, die Modalitäten des Vollzugs sowie gegen die angeordnete Landesverweisung und die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Der Beschuldigte 2 ficht das vorinstanzliche Urteil ebenfalls teilweise in Bezug auf die Verurteilung wegen Raufhandels, die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sowie die Strafzumessung an. So sei er vom Vorwurf des Raufhandels und des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen und es sei die ausgesprochene Strafe angemessen zu mindern, allenfalls sei eine Zusatzstrafe zum Verfahren SB.2022.19 auszusprechen, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Das Urteil des Strafgerichts wird schliesslich auch von der Staatsanwaltschaft teilweise angefochten, wobei sich die Berufung gegen die den Beschuldigten 2 betreffenden Teile des Urteils richtet und sich diesbezüglich auf die Bemessung der Strafe sowie den Verzicht auf das Aussprechen einer obligatorischen Landesverweisung beschränkt. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte 2 sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung der im vorliegenden Verfahren bisher ausgestandenen Haft. Ausserdem sei er für 6 Jahre des Landes zu verweisen und die angeordnete Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem einzutragen. In allen übrigen, den Beschuldigten 2 betreffenden Punkten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 hat der Beschuldigte 2 des Weiteren Anschlussberufung in Bezug auf den Zivilpunkt (Höhe der Genugtuung) erklärt. Wie vor der Vorinstanz wird eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.– zzgl. Zins in der Höhe von 5 % seit dem 29. Oktober 2021 sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und die Abweisung der Berufung des Beschuldigten 1 beantragt.

Mit Schreiben vom 5. August 2023 hat [...] sinngemäss ihren Strafantrag gegen den Beschuldigten 2 zurückgezogen.

Die Beschuldigten 1 und 2 haben auf die Einreichung einer Berufungsbegründung verzichtet, wohingegen die Staatsanwaltschaft ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 begründet hat. Sie hat zusätzlich beantragt, dass beim Gefängnisarzt in der JVA Pöschwies abzuklären sei, welche Medikamente der Beschuldigte 2 – sollte er nach Kenia ausgewiesen werden – zwingend erhalten müsste, damit eine minimale Grundversorgung aufrechterhalten werden könnte und sich sein Gesundheitszustand nicht ernsthaft, rapid und irreversibel verschlechtern würde. Es sei zudem beim SEM abzuklären, ob diese Medikamente (oder analog wirksame) in Kenia erhältlich seien. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 hat der Beschuldigte 2 eine Berufungsantwort eingereicht. Darin beantragt er unter anderem, die soeben genannten Anträge der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Der Beschuldigte 1 hat auf das Einreichen einer Berufungsantwort verzichtet.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Februar 2024 ist dem Beschuldigten 2 die bedingte Entlassung zum 2/3-Termin vom 28. Februar 2024 nicht bewilligt worden. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 hat der Instruktionsrichter die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren sind die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft bewilligt und es ist unter anderem bei der JVA Pöschwies ein entsprechender Bericht eingeholt worden. Mit Vorladung vom 14. März 2024 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 31. Mai 2024 geladen worden. Mit Verfügung vom 24. April 2024 ist das SEM des Weiteren zur Einreichung eines Berichts über die allgemeine gesundheitliche bzw. medizinische Versorgungssituation in Kenia gebeten worden. Mit Eingabe vom 25. April 2024 hat die psychiatrische Gefängnisversorgung, PUK Zürich, ihren Bericht eingereicht. Mit E-Mail vom 21. Mai 2024 hat Dr. med. [...], überdies mitgeteilt, dass die Abklärung und Aufnahme der therapeutischen Behandlung des Beschuldigten 2 innerhalb der nächsten zwei Wochen beginnen würden. Hinsichtlich der beiden Beschuldigten sind ferner Führungsberichte der jeweiligen Justizvollzugsanstalten eingeholt worden. Schliesslich hat das SEM mit Eingabe vom 23. Mai 2024 seine Stellungnahme eingereicht.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2024 hat der Verteidiger des Beschuldigten 2 im Rahmen der Vorfragen den Antrag gestellt, dass betreffend das Gesundheitssystem bzw. seine Behandlungsmöglichkeiten in Kenia umfassendere Abklärungen zu treffen seien. Des Weiteren sei das Strafverfahren betreffend [...] aufgrund des Rückzugs des Strafantrags einzustellen. Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung des ersten Antrags beantragt. Im Anschluss sind die beiden Beschuldigten befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Staatsanwaltschaft, die jeweilige amtliche Verteidigung sowie der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers B____ zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten bzw. diese präzisiert. Die Staatsanwaltschaft sowie die jeweilige amtliche Verteidigung der Beschuldigten haben daraufhin repliziert. Den Beschuldigten kam schliesslich das letzte Wort zu.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die beiden Beschuldigten sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Des Weiteren ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Der Beschuldigte 1 beantragt, dass das Urteil der Vorinstanz teilweise aufzuheben und abzuändern sei. So sei er vollumfänglich und kostenlos von der Anklage der versuchten Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels freizusprechen. Demgegenüber sei er des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe mit bedingtem Vollzug zu bestrafen. Sodann sei er aus dem vorzeitigen Vollzug zu entlassen, sofern die Strafe nach dem Urteil verbüsst wäre. Des Weiteren sei auf das Aussprechen eines Landesverweises zu verzichten. Schliesslich seien die Genugtuungsforderungen sowie die Anschlussberufung abzuweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge.

Der Beschuldigte 2 beantragt, er sei von der Anklage des Raufhandels und des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen. Das Strafverfahren betreffend [...] sei einzustellen. Des Weiteren sei die Strafe angemessen zu mindern. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen und es sei von einer Landesverweisung abzusehen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Ferner sei die Berufung des Beschuldigten 1 abzuweisen und es sei dem Beschuldigten 2 eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2021 zuzusprechen, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten Beschuldigten 1, eventualiter zu Lasten des Staats.

Die Staatsanwaltschaft beantragt schliesslich betreffend den Beschuldigten 1 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter o/e Kostenfolge. In Bezug auf den Beschuldigten 2 sei dieser zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 4 ¼ Jahren sowie einer Busse von CHF 550.– zu verurteilen. Zudem sei er für 6 Jahre des Landes zu verweisen und der Landesverweis im Schengener Informationssystem einzutragen.

In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die folgenden Punkte: Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen rechtswidriger Einreise; Freispruch des Beschuldigten 1 von der Anklage der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG; Schuldspruch des Beschuldigten 2 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie mehrfacher Verletzung der Maskentragpflicht i.S. der Covid-19-Verordnung besondere Lage; Freispruch des Beschuldigten 2 von der Anklage des Raubes (AS Ziff. 15); Verurteilung des Beschuldigten 2 zu Schadenersatz in Höhe von CHF 30.– an D____ und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 634.– auf den Zivilweg, Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe von CHF 80.– an [...], Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe von CHF 1'616.30 an N____ und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 735.– auf den Zivilweg, Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe von CHF 40.90 an die L____ AG (Ziff. 39 erg. AS) und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 200.– auf den Zivilweg; Verweisung der gegenüber dem Beschuldigten 2 geltend gemachten weiteren Schadenersatzforderungen der [...] AG in Höhe von insgesamt CHF 600.– (erg. AS Ziff. 18, 34 und 40) auf den Zivilweg; Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– von C____; Rückgabe der Kleidung ([...]), des Mobiltelefons [...] ([...]) und des Rucksacks ([...]) an den Beschuldigten 1 und der Kleidung ([...]) und der Turnschuhe [...] ([...]) an den Beschuldigten 2, jeweils unter Aufhebung der Beschlagnahme; Einziehung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände und des Bargelds in Höhe von CHF 40.– in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 resp. 70 Abs. 1 StGB; Entschädigung der jeweiligen amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 für das erstinstanzliche Verfahren.

2.         Verfahrensanträge/Vorfragen

2.1      Der Beschuldigte 2 beantragt, dass sein Gesundheitszustand und seine medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kenia eingehender von einer sachverständigen Person abzuklären seien, da der Bericht des SEM zu letzterem Punkt unbrauchbar sei. Die Staatsanwaltschaft stimmt dem Beschuldigten 2 diesbezüglich insofern zu, als der Bericht des SEM «dürftig» sei, jedoch gehe aus diesem hervor, dass die Medikamente, die er brauche, in Kenia verfügbar seien, was ebenso für Suchtkliniken gelte. Auch gebe es Hinweise auf Versicherungen, die von ihm finanzierbar seien.

Vorliegend ist der Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 aufgrund der bereits bestehenden Gutachten sowie der Vollzugsberichte bereits ausreichend bekannt. Auf die diesbezüglichen nachfolgenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. hinten E. 7.5). Gleiches gilt auch für die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kenia.

2.2      Der Beschuldigte 2 beantragt sodann, dass das Strafverfahren betreffend [...] aufgrund des Rückzugs des Strafantrags einzustellen sei.

Diesbezüglich lässt sich zunächst festhalten, dass die Schuldsprüche betreffend erg. AS Ziff. 1 Nr. 5 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügiger Sachbeschädigung (dortiger Geschädigter ist ohnehin J____) mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Was den Diebstahl des Einkaufswagens anbelangt, so gilt es darauf hinzuweisen, dass eine Privilegierung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB bei gewerbsmässigem Handeln nicht zur Anwendung gelangt (Art. 172ter Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 113 E. 2d-e). Entsprechend ist es beim Diebstahl als Offizialdelikt unerheblich, ob der Strafantrag von [...] zurückgezogen wurde, weshalb keine Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat.

3.         Tatsächliches

3.1      Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht bezüglich des Beschuldigten 1 zusammengefasst festgehalten, dass die Aussagen der beteiligten Personen in sich nicht immer stimmig seien und nicht nur im Verhältnis zwischen dem Beschuldigten 1 einerseits und dem Beschuldigten 2, C____ und S____ andererseits sowie zu T____, sondern auch zwischen dem Beschuldigten 2, C____ und S____ selbst zum Teil deutlich voneinander abweichen würden. Dazu würden sie insbesondere vor dem Hintergrund der vorhandenen Videoaufzeichnungen nicht damit übereinstimmende bzw. in Einklang zu bringende Geschehensabläufe bergen. Was zunächst die Aussagen der Beschuldigten 1 betreffe, sei insgesamt zu konstatieren, dass seine Aussagen in vielen Punkten widersprüchlich oder sogar falsch seien, so dass sie insgesamt als unzuverlässig einzustufen seien und daher nicht auf sie abgestellt werden könne. Dies gelte umso mehr, als seine mit bis zu 1,55 Promille erheblich Alkoholisierung zur Tatzeit seine Merkfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt haben dürfte. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten 2 sei zu konstatieren, dass sich Schilderungen fänden, die sich offensichtlich nicht mit objektiven Beweismitteln in Einklang bringen liessen. Entsprechend könnten seine Aussagen nicht vorbehaltlos übernommen werden, bzw. nur soweit, als es um die ihm selbst zugefügte Messerverletzung gehe. Diese habe er von Anfang an immer gleich geschildert und, da er den Schnitt gespürt habe, sei davon auszugehen, dass er wisse, wo diese Handlung stattgefunden habe. Ausserdem werde seine Aussage in diesem Punkt durch jene Sequenz in der Videoaufnahme gestützt, in welcher der Beschuldigte 1 beim Taxistandplatz seinen Arm gehoben habe, woraufhin der Beschuldigte 2, offensichtlich von etwas getroffen, nach unten weg- und zurückgewichen sei. Demgegenüber seien die Schilderungen von C____ mehrheitlich stimmig und im Gegensatz zu den Depositionen der anderen Beteiligten hätten sie auch durch einen weitestgehend schlüssigen Handlungsablauf überzeugt, auch wenn er bei seinen Aussagen zu Übertreibungen neige. Gesamthaft betrachtet würden seine Schilderungen weitgehend belastbar erscheinen. S____ Aussagen hingegen seien mit Blick auf die aus den Videoaufnahmen gewonnenen Erkenntnissen geradezu abwegig, weshalb diese keine glaubhafte Basis für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts böten und nicht darauf abgestellt werden könne. U____, der als Taxifahrer am Taxistandplatz [...] auf Kundschaft gewartet habe, habe von einem lauten Streit bei den Toiletten berichtet, ohne dass er verstanden habe, worum es gegangen sei. Alsdann hätten drei Personen eine vierte Person verfolgt. Sie seien zu den Taxis gelaufen, wo die vierte Person, nachdem sie um das hintere Taxi herum und an seinem Fahrzeug vorbeigelaufen seien, auf den Boden gefallen und von den Angreifern Richtung Oberschenkel und Gesäss getreten worden sei. Mehr könne er nicht sagen. T____ könne schliesslich aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte 1 der Verlobte seiner Schwester sei, mit welcher er auch ein Kind habe, und des sich daraus ergebenden Interessenskonflikts, nicht als unbefangener Zeuge gelten, und liessen sich seine Aussagen nicht zuletzt deshalb nicht unbesehen übernehmen.

Im Ergebnis sei deshalb hinsichtlich des Kerngeschehens davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 und T____ nach Mitternacht durch die [...] gelaufen seien, wo sie längere Zeit verweilt hätten. Der Beschuldigte 1 sei dabei im Besitz eines Taschenmessers gewesen, das er jedoch erst beim [...] hervorgenommen habe. In der [...] seien die Beteiligten ein erstes Mal aufeinandergetroffen. Bei der [...] Bar sei der Beschuldigte 2 alsdann in einen Streit mit einer männlichen Person geraten, während C____ und S____ das Geschehen aus der Entfernung beobachtet hätten und S____ einmal vergeblich versuchte habe, den Beschuldigten 2 wegzuziehen. Daraufhin sei der Beschuldigte 1, der damit nichts zu tun gehabt habe, auf S____ zugegangen und habe mit ihm, sichtlich agitiert, sich offenkundig über das Verhalten des Beschuldigten 2 ärgernd, eine Diskussion begonnen. Die Situation sei zu diesem Zeitpunkt aber grundsätzlich ruhig geblieben. Weder von S____ noch C____ und T____ sei zu diesem Zeitpunkt irgendeine Aggressivität ausgegangen. Schliesslich hätten sich der Beschuldigte 1 und T____ Richtung [...] entfernt. Erst rund zweieinhalb Minuten später sei es S____ dann gelungen, den Beschuldigten 2 von der [...] Bar wegzuziehen, und die drei hätten sich ebenfalls in Richtung [...] entfernt. Dabei hätte es sich angesichts der verstrichenen Zeit und der eher langsamen Gangart des Trios nicht um ein bewusstes Hinterherlaufen gehandelt. Hätte der Beschuldigte 1, wie er es vorgehabt haben wolle, am [...] ein Taxi genommen, wäre es dort nie zu der Auseinandersetzung gekommen. Damit es am [...] überhaupt zu einem weiteren Aufeinandertreffen gekommen sei, müsse der Beschuldigte 1 mithin dort verweilt oder gewartet haben. Damit würden seine sämtlichen Behauptungen, mit denen er eine Verfolgung zum Zwecke des Raubes zu konstruieren versucht habe, in sich zusammenfallen. Aber auch die Version des Beschuldigten 2 von Geldschulden aus einem Veloverkauf und der Aufforderung des Beschuldigten 1, mit ihm mitzugehen, habe vor diesem Hintergrund keinen Bestand. Allen Aussagen sei gemein, dass die Beschuldigten bei der Ecke [...]/[...], im Bereich [...]-Filiale/Kiosk/Toiletten, wieder aufeinandergestossen seien. Fest stehe, dass der Beschuldigte 1 und 2 einen verbalen Disput gehabt hätten. Der Grund dafür bleibe unklar.

Dabei müsse es zu ersten Tätlichkeiten gekommen sein, ohne dass sich zweifelsfrei feststellen liesse, von wem diese ausgegangen seien bzw. wer wen auf welche Weise angegangen habe. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 von hinten, noch dazu mit einer Flasche, geschlagen oder sonst schwerwiegend traktiert worden sei. Umgekehrt kann auch der Beschuldigte 2 dort nicht massiv geschlagen worden sein, da er zum einen nichts Derartiges geltend gemacht und er andererseits ebenfalls keine entsprechenden Verletzungen davongetragen habe. Allerdings müsse etwas passiert sein, da nicht nur letzterer, sondern auch C____ und S____ die Verfolgung des davonrennenden Beschuldigten 1 und T____ aufgenommen hätten, denn sowohl C____ als auch S____ hätten sich bis zu diesem Zeitpunkt stets etwas abseits gehalten und seien ruhig, um nicht zu sagen gelangweilt gewesen, ohne den Kontakt mit dem Beschuldigten 1 zu suchen. Die Art und Weise, in der C____ den Beschuldigten 1 beim [...] hinterhergestürmt sei und ihn bei den Taxis heftig am Rucksack gerissen und zu Boden gebracht habe, zeuge von einer beträchtlichen Wut ihm gegenüber, wie auch C____ in seiner ersten Befragung bestätigt habe. Demnach sei er sehr wütend gewesen, dass der Beschuldigte 1 ihm grundlos einen Messerstich verpasst habe. Die immer gleichlautenden, keine Zweifel daran offenlassenden und den Handlungsablauf am [...] am schlüssigsten wiedergebenden Schilderungen von C____, dass er bei den Toiletten resp. dem Kiosk vom Beschuldigten 1 mit dem Messer verletzt worden sei, als er sich ihm und dem Beschuldigten 2 genähert habe, um die beiden zu trennen, seien daher folgerichtig und überzeugend. Hinzu komme, dass sich keine Anhaltspunkte ergäben, dass ihm die Wunde später zugefügt worden sei. Die entsprechende Aussage des Beschuldigten 2 sei nicht zuverlässig und S____ wolle die Tat selbst nicht gesehen haben. Auch aus den Videoaufnahmen lasse sich nichts dergleichen ableiten; ein Zurückweichen, wie es beim Beschuldigten 2 zu sehen sei, finde sich bei C____ nicht. Die Verletzung des Beschuldigten 2 seien demgegenüber erst an der Ecke beim Taxistandplatz erfolgt. Nachdem es auf dem Weg dorthin zu einer Verfolgungsjagd gekommen sei, bei welcher Müllsäcke und einmal auch ein Rucksack geworfen worden seien, sei der Beschuldigte 1 bei den Taxis kurz stehengeblieben, habe sich umgedreht und seinen Arm gegen die Verfolger ausgestreckt. Diese seien noch kurze Zeit auf Distanz geblieben und man habe versucht, sich mit Müllsäcken zu bewerfen. Daraufhin sei man zusammengekommen und der Beschuldigte 1 habe mit seinem ausgestreckten Arm eine Bewegung in die Gruppe hineingemacht, worauf der Beschuldigte 2 nach unten weg- und ein, zwei Schritte zurückgewichen sei. Es sei offensichtlich, dass der Beschuldigte 2 in diesem Moment von dem Messer getroffen worden sei; die Armführung des Beschuldigten 1, die dokumentierte Schnittverletzung am Hals des Beschuldigten 2 und dessen Reaktion auf die Bewegung des Beschuldigten 1, zusammen mit den Aussagen des Beschuldigten 2 zum Ort seiner Verletzung, liessen sich nur so erklären. Weil der Beschuldigte 1 darauffolgend davongerannt sei, habe sich das Ganze auf die Strasse verlagert, wo der Beschuldigte 1 bei/vor den Taxis von C____ eingeholt, gepackt und zu Boden geworfen worden sei. Der Beschuldigte 2 habe sich zu diesem Zeitpunkt weiter weg befunden und seinen Rucksack aufgehoben. Derweil seien der Beschuldigte 1 und C____ am Boden liegen geblieben, wobei offenbleiben müsse, wie sie sich dort verhalten hätten. S____ wiederum habe begonnen, auf den Beschuldigten 1 einzuschlagen und zu treten, ehe auch der Beschuldigte 2 dazugekommen sei und, bis sich die Polizei eingeschaltet habe, ebenfalls auf den Beschuldigten 1 eingeschlagen habe.

3.2      Der Beschuldigte 1 führt hierzu aus, dass die Ausgangssituation kompliziert sei. Die diversen Beschuldigten würden im Strafverfahren jeweils Eigeninteressen verfolgen. Obgleich auch Videoaufnahmen vorlägen, gebe es keine gesicherten Erkenntnisse darüber, was man sehe bzw. wie es zu den Verletzungen gekommen sei. Das Video stehe vielmehr im Widerspruch zur Anklage. Drei Personen verfolgten eine weitere Person und würden sie zusammenschlagen, während sie am Boden liege. Der einzige unabhängige Zeuge, ein Taxifahrer, habe ebenfalls ausgesagt, dass drei Personen auf eine Person losgegangen seien. Daneben würden die Aussagen der Beschuldigten in wichtigen Punkten diametral voneinander abweichen. Auch bei den Aussagen des Beschuldigten 2 bei der Berufungsverhandlung bleibe viel offen. Er könne viele Fragen nicht ansatzweise beantworten. Die Probleme habe das Strafgericht zwar erkannt, aber es habe es sich zu einfach gemacht und sich über Beweisschwierigkeiten hinweggesetzt. Das Strafgericht stütze sich zwar insbesondere auf die Aussagen von C____, jedoch sei keine Realkennzeichenanalyse vorgenommen worden, es finde sich auch keine Erwähnung der Widerlegung der Nullhypothese und es liege auch keine geschlossene Indizienkette vor. Vielmehr handle es sich um eine unwissenschaftliche und willkürliche Würdigung, bei der am Ende einzelnen Sachverhaltskriterien ein Glaubwürdigkeitsprädikat verliehen werde. Zudem lägen diverse Widersprüche vor. Die Vorinstanz führe selbst aus, dass die Aussagen der Beteiligten nicht stimmig seien. Diese würden denn auch deutlich voneinander abweichen. Auch der Beschuldigte 1 weise in seinen Schilderungen Unstimmigkeiten auf. Jedoch habe eine massive Stresssituation vorgelegen und es seien Alkohol und Drogen im Spiel gewesen. Auch der Beschuldigte 1 habe im vorliegenden Verfahren – wie auch die übrigen Beteiligten – Eigeninteressen. Das Strafgericht bediene sich eines einfachen Kniffs, dass alle Personen nicht glaubhaft seien, C____ sei sodann jedoch als Kronzeuge ausgesondert worden. Der Geschehensablauf werde auf seinen Aussagen aufgebaut. Bei diesem würden aber sehr selektiv nur einzelne Aussagen hervorgehoben. Alles andere werde unter den Tisch gekehrt. Auch C____ verfolge jedoch massive Eigeninteressen. Wenn ein Beschuldigter Kronzeuge sei, dürfe dieser jedoch keine Angriffsfläche bieten, es müsse sich vielmehr um ein Zeugnis von überragender Qualität handeln. C____ habe ausgesagt, es sei zu Beginn um Kokain gegangen. Dies werde im Urteil jedoch nicht gestützt. Er habe weiter geschildert, dass er das Messer schon früher gesehen habe. Später verneinte er dies in der gleichen Einvernahme jedoch wieder. Ausserdem habe er vorgebracht, dass er beim Kiosk mit einem Messer verletzt worden sei, was jedoch keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden habe. Er habe gesagt, er habe den Beschuldigten 2 schon bei der Verfolgung am Hals bluten sehen. Auch lägen Widersprüche betreffend die Anzahl Faustschläge vor. Zudem habe er ausgesagt, der Beschuldigte 1 habe das Messer der Polizei selbst übergeben. Dies finde sich aber nicht im Polizeirapport. Es sei lebensfremd, dass die Polizei so etwas nicht rapportiere. C____ sei sodann unter Einfluss von Kokain und THC gestanden. Bei solchen massiven Abweichungen im Kerngeschehen könne er nicht die entscheidende Belastungsfigur sein. Das Strafgericht habe ausgeführt, C____ habe seine eigene Verletzung konstant geschildert. Es stelle sich jedoch auch hier die Frage, weshalb er nicht eine vorteilhafte Aussage für sich selbst hätte machen sollen. Es gebe keine Realkennzeichen-, sondern es sei nur eine Konstanzanalyse durchgeführt worden. Die Nullhypothese könne man damit nicht widerlegen. Anders als bei C____ solle die Motivlage bei T____ aufgrund der Nähe zum Beschuldigten 1 dann wieder eine Rolle spielen. Es sei absurd, dass seine Aussagen nicht gleich wie die von C____ behandelt würden. Die Belastungen hielten der Realkennzeichenanalyse nicht stand. Des Weiteren sei nicht zweifelsfrei belegt, dass das Video die Messerattacke zeige. Es sei reine Spekulation, wo, wie und wann die Verletzungen zugefügt worden seien. Der Sachverhalt sei auch sonst nicht plausibel. Es sei lebensfremd, dass eine Person verfolgt und in den Nahkampf übergegangen werde, wenn die Verfolger gewusst haben sollen, dass der Verfolgte ein Messer auf sich trage und man schon verletzt worden sei. Spätestens in diesem Zeitpunkt versuche man zu flüchten. Das Video zeige das Gegenteil. Die Vorinstanz suggeriere, dass es damit erklärbar sei, dass man den Beschuldigten 1 habe entwaffnen und dingfest machen wollen. Diese Hypothese werde klar widerlegt, wenn man die Videos sehe. Man erkenne dort, dass es offensichtlich darum gegangen sei, den Beschuldigten 1 zu traktieren. Sie hätten nicht von allein aufgehört, sondern erst, als die Polizei gekommen sei. Man wisse nicht, wann die Verletzungen entstanden seien, in dubio sei dies jedoch zu einem späten Zeitpunkt gewesen. Vielmehr sei der Beschuldigte 1 angegriffen worden.

3.3      Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass sich die Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er vom Beschuldigten 1 bei den Taxistandplätzen mit dem Messer am Hals geschnitten worden sei, mit den Videoaufnahmen vom [...] in Einklang bringen liessen. Auf der Videosequenz sei nämlich zu erkennen, dass der Beschuldigte 1 seinen Arm hebe und den Beschuldigten 2 – offensichtlich von etwas getroffen – nach unten weg- und zurückweiche. Der Beschuldigte 2 sei entsprechend zu diesem Zeitpunkt vom Beschuldigten 1 mit dem Messer verletzt worden. Nachdem der Beschuldigte 1 in seiner ersten Einvernahme nichts von einem Messer und dem Tatvorwurf, jemanden verletzt zu haben, habe wissen wollen, habe er ab der dritten Einvernahme ausgesagt, dass es durchaus möglich sei resp. in Bezug auf den Beschuldigten 2, dass es zutreffe, dass er C____ und den Beschuldigten 2 mit einem Messer verletzt habe, jedoch wolle er zu diesem Zeitpunkt am Boden gelegen und von mehreren Personen geschlagen worden sein, was aufgrund der Videoaufnahmen und den damit übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten 2 und C____ nicht zutreffen könne, zumal sich der Beschuldigte 2 am Ende gar nicht mehr so nah am Beschuldigten 1 befunden habe, dass dieser ihn wie dokumentiert hätte verletzen können. Dementsprechend sei der Sachverhalt, so wie vom Strafgericht als erstellt betrachtet, zu bestätigen. Auch habe das Strafgericht schlüssig dargelegt, wieso C____ als erstes mit dem Messer verletzt worden sein müsse. Zum einen seien seine Aussagen in Bezug auf den Handlungsablauf beim [...] grundsätzlich schlüssig, zum andern habe seine DNA nicht mehr auf dem Messer gesichert werden können, was dafürspreche, dass der Beschuldigte 2 nach ihm mit dem Messer verletzt worden sein müsse. Auch habe C____ in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass er nach dem Schnitt mit dem Messer wütend geworden sei, den Beschuldigte 1 verfolgt und schliesslich zu Boden gerissen habe. Wäre C____ nicht zuvor mit einem Messer verletzt worden, so hätte er keinen Grund gehabt, den Beschuldigten 1 zu verfolgen und auf den Boden zu reissen, was C____ im Übrigen von Anfang an zugestanden habe. Demgegenüber würden die Aussagen vom Beschuldigten 1 nicht zu überzeugen vermögen und seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch hier werde demnach beantragt, den Sachverhalt gemäss Urteil des Strafgerichts zu bestätigen.

3.4

3.4.1   Auch gemäss dem Beschuldigten 2 sei den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen. Es sei klar, dass er vom Beschuldigten 1 geschnitten worden sei. Die unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten 2 seien sodann bei seinem damaligen körperlichen Zustand zu erwarten gewesen. Was demgegenüber den gegen ihn selbst erhobenen Vorwurf des im gleichen Zusammenhang stehenden Raufhandels betreffe, so sei dort zu beachten, dass es zwei Phasen gegeben habe. Die erste Phase habe sich bei der Ecke [...] abgespielt, die zweite Phase beim Taxistandplatz. Es sei von der Vorinstanz vermischt worden, dass der Raufhandel bereits zuvor angefangen habe. Es sei jedoch eine klare Trennung vorzunehmen. Der Beschuldigte 2 habe klar konstant ausgesagt, dass er bei den Taxis gestochen worden sei. Auf den Videoaufnahmen sehe man eine Handbewegung und das Zurückweichen des Beschuldigten 2. Danach habe er sich kurz gefasst und gemerkt, dass etwas passiert sei. Daraufhin habe er den Beschuldigten 1 ans Bein getreten.

3.4.2   Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass beim Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls der Sachverhalt vom Beschuldigten 2 nicht bestritten, sondern lediglich dessen rechtliche Qualifikation angefochten wird (s. hierzu hinten E. 5.4).

3.5      Für die beweisrechtliche Beurteilung der den beiden Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte gilt es zunächst auf die Aussagen der beteiligten Personen, des Zeugen U____ (hinten E. 3.6.1 ff., 4.3 ff.) sowie die weiteren (objektiven) Beweismittel und Indizien (hinten E. 4.3.7) einzugehen.

3.6

3.6.1   Was die Aussagen des Beschuldigten 1 betrifft, so wurde er vier Mal zum Vorfall befragt.

3.6.1.1 In der ersten Einvernahme vom 29. Oktober 2021 machte der Beschuldigte 1 nur wenige Angaben. Danach hätten ihn sechs Leute angegriffen, die er nicht kenne. Davon abgesehen bestritt er sämtliche Tatvorwürfe. Er wollte auch nichts von einem Messer wissen, mit dem er jemanden verletzt habe. Vielmehr habe C____ ein solches gehabt (Akten S. 1093 ff.).

3.6.1.2 Bei seiner zweiten Einvernahme vom 30. November 2021 gab er zu Protokoll, dass er mit T____ am Morgen nach Basel gekommen sei und sie sich an den Rhein begeben hätten. Er habe 10 Flaschen/Dosen Bier gekauft. Später habe er am [...] ein Taxi nach Hause nehmen wollen. Die Person mit der weissen Mütze, S____, habe ihn angesprochen und ihm auch auf den Rücken und die Hand geschlagen; dieser habe das Geld des Beschuldigten 1 gesehen und es ihm abnehmen wollen. Dies seien insgesamt EUR 450.– gewesen. S____ habe von dem Geld gewusst, weil der Beschuldigte 1 habe Bier kaufen wollen, aber nur Wechselgeld in Schweizer Franken erhalten hätte, worauf S____, der dies mitbekommen habe, ihm geraten habe, es beim Kebab-Stand zu versuchen. Er habe keinen der anderen Beschuldigten gekannt. Als er das Taxi habe nehmen wollen, hätten ihn vier Leute geschlagen, darunter der Beschuldigte 2 mit drei bis vier Schlägen auf den Kopf. Zur Sequenz in der [...] (in welcher er auf der Videoaufnahme gestikulierend zu sehen ist) meinte er, dass S____ ihn da gerufen und ihn gezwungen habe, zu diesem Kebab-Laden zu gehen und sein Geld zu wechseln, was er aber nicht gewollt habe, da er gewusst habe, dass dieser ihm folgen würde. Er habe ihm gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Der Mann daneben, C____, sei jener, der ihn mit der Flasche geschlagen habe. Die Angreifer seien ihm gefolgt, nachdem er und T____ weggegangen seien, weil sie sein Geld hätten stehlen wollen. Schon bevor er zum Taxi gerannt sei, sei er von ihnen geschlagen worden. Vor dem Taxi hätte sie ihn dann zu Boden geschlagen. Sie hätten ihn einfach angegriffen, ohne etwas zu sagen (Akten S. 1174 ff.).

3.6.1.3 Auch in seiner dritten Einvernahme vom 9. Dezember 2021 gab der Beschuldigte 1 an, dass er wegen seines Geldes angegriffen worden sei. Zusammenfassend erklärte er, dass die Angreifer ihm gefolgt seien, sie ihm, als er zum Taxistandplatz gelaufen sei (bzw. an anderer Stelle in der Einvernahme, bei den Toiletten und diesmal mit Flaschen), auf den Hinterkopf und die Hand geschlagen, ihn zu Boden gebracht und auf seinen Kopf sowie mit den Füssen auf seinen Bauch eingewirkt hätten, um seinen Rucksack zu entwenden. Er habe kurz das Bewusstsein verloren. Als er zu Boden (resp. an anderer Stelle: auf den Hinterkopf) geschlagen worden sei, habe er ein Messer gezogen, welches er – einmal mit einer geöffneten, ein anderes Mal mit zugeklappten Klingen – «am gleichen Ort» am Boden gefunden habe, d.h. auf Nachfrage, dort, wo sie ihn das erste Mal mit der Flasche geschlagen hätten. Es müsse einem der Angreifer gehört haben. Er habe niemanden verletzen wollen, sich aber mit den Händen gewehrt resp. verteidigt, weil sie ihn hätten umbringen wollen. Das mit dem Messer sei nicht seine Absicht gewesen, aber was hätte er sonst tun sollen. Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte 1, an beiden Orten geschlagen worden zu sein, bei den Toiletten, wo ihn S____ auf den Kopf geschlagen habe, und dem Taxistandplatz, wohin die Angreifer ihm nachgerannt seien und sie ihn alle geschlagen und mit den Füssen auf seinen ganzen Körper eingetreten hätten. Es seien mehr als vier gewesen, zwei Schwarze und vielleicht drei Weisse. Auch der Beschuldigte 2 habe ihn mit einer Flasche geschlagen und ihm mehrere Abfallsäcke angeworfen. Einmal habe auch er einen Abfallsack zurückgeworfen. Zur Videoaufnahme kommentierte er im Wesentlichen, dass er, nachdem er mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden sei, in Richtung Taxi gerannt sei, wo man ihm erneut eine Flasche angeworfen habe und er schliesslich am Boden liegend geschlagen worden sei. Auf Nachfrage schloss er erneut nicht aus, dass er C____ mit dem Messer verletzt habe, als er sich mit den Händen gewehrt habe. In Bezug auf den Beschuldigten 2 bestätigte er dies gar explizit. Allerdings sei er zu diesem Zeitpunkt am Boden gelegen und habe nichts sehen können, weil sie auf ihn eingeschlagen hätten (Akten S. 1219 ff.).

3.6.1.4 Vor dem Strafgericht gab der Beschuldigte 1 schliesslich zu Protokoll, er sei an jenem Tag nach Basel gekommen, um mit einem [...] Geburtstag zu feiern. Er habe von zuhause drei Flaschen Bier mitgenommen und hier von seinen mitgeführten EUR 500.– weitere zehn Flaschen [...] gekauft und dabei S____ getroffen. Mit T____ sei er zum Flussufer gegangen, wo sie mit [...] und weiteren Freunden bis ca. 23.00/24.00 Uhr Bier getrunken hätten. Anschliessend hätten er und T____ am [...] ein Taxi nehmen wollen. Auf dem Weg dorthin hätten sie in der [...] noch ein Bier trinken wollen. Er habe dann mit D____ gesprochen. Dieser habe mit ihm zum Kebab-Stand gewollt, um die Euros zu wechseln, was er abgelehnt habe. T____ und er hätten dann beschlossen, zu den Taxis zu laufen, worauf die anderen ihnen mit Waffen gefolgt seien. Bevor er etwas realisiert habe, hätten sie Müllsäcke nach ihm geworfen. Er habe die drei Leute auf ihn zukommen gesehen; sie hätten «wieder» angefangen zu schubsen, zu ziehen und zu schlagen. Bei den Toiletten habe ihn S____ von hinten auf den Kopf und die Hand geschlagen. Nachdem er vergeblich versucht habe, mit ihnen zu reden, sei er zum Taxi gerannt, doch sei dessen Türe verschlossen gewesen. Der Beschuldigten 2 sei noch vor ihm beim Taxi angekommen und habe auf seine Frage, was das Problem sei, nicht reagiert. Alsdann seien auch die beiden anderen dazu gerannt und ihm sei von einem der beiden mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden. Als der Beschuldigte 2 und C____ verletzt worden seien, habe er am Boden gelegen, doch könne er nicht genau sagen, wie die Verletzungen zustande gekommen seien. Es könne sein, dass er das war, doch sei dies nicht seine Absicht gewesen. Das Messer habe er vor dem «Problem» bei der Treppe gefunden, wo er mit T____ gesessen sei. Als er zu Boden gestürzt sei, habe es sich in seiner Jackentasche befunden. Er habe grosse Angst um sein Leben gehabt. Die anderen hätten ihm sein Geld stehlen wollen und hätten seinen Körper abgesucht. Er habe sein Handy verloren und sein Geld (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2564 ff. 2572 ff., 2598 ff.).

3.6.1.5 Vor dem Appellationsgericht machte der Beschuldigte 1 keine weiteren Aussagen mehr zur Sache (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3506).

3.6.2   Der Beschuldigte 2 wurde zwei Mal im Vorverfahren sowie vor dem Straf- und Appellationsgericht befragt, wobei die Aussagen vom 7. Januar 2022 nicht zu Lasten des Beschuldigten 1 verwertet werden dürfen (vgl. das vorinstanzliche Urteil, Akten S. 2754).

3.6.2.1 Im Rahmen der ersten Einvernahme vom 29. Oktober 2021 – damals noch als Auskunftsperson befragt – gab er an, dass er den Beschuldigten 1, der ihm aus einem Veloverkauf einige Wochen zuvor noch Geld geschuldet habe, in jener Nacht im Beisein von C____ und S____ bei der [...] Bar getroffen und ihn auf das ausstehende Geld angesprochen habe. Auf dessen Aufforderung hin, mitzukommen, er werde ihm das Geld geben, seien er und seine Kollegen mit ihm bis zum [...] gelaufen. Hinter dem Kiosk habe er dem Beschuldigten 1 einen Abfallsack angeworfen, woraufhin letzterer ein Messer hervorgenommen und damit Richtung Taxistandplätze davongegangen sei. Bei den Taxistandplätzen, wohin sie ihm gefolgt seien, habe der Beschuldigte 1 ihn dann mit dem Messer am Hals geschnitten. Danach habe er selbst nichts mehr mit ihm zu tun gehabt; er habe den Messerangriff abzuwehren versucht und sei weggerannt. Geschlagen habe er den Beschuldigten 1 nicht. Was C____ und T____ noch getan hätten, wisse er nicht (Akten S. 1047 ff.).

3.6.2.2 Bei der – nicht zu Lasten des Beschuldigten 1 verwertbaren – Aussage vom 7. Januar 2021 erklärte der Beschuldigte 2 erneut, dass er beim Beschuldigten 1 Geld aus einem Fahrradverkauf eingefordert hätte, welches dieser ihm geschuldet habe, und dass der Beschuldigte 1 ihn aufgefordert habe, mit ihm mitzugehen, und er beim Taxistand, nachdem er dem Beschuldigten 1 einen Abfallsack angeworfen habe, mit dem Messer von diesem verletzt worden sei. An die Vorgänge in der [...] wollte er – selbst auf Vorlage von Videostandbildern – keine Erinnerung haben. Dass er mit C____ und S____ bei der Ecke [...]/[...] auf den Beschuldigten 1 losgegangen und ihm gar eine Bierflasche aus der Hand geschlagen habe, stimme jedoch nicht, auch nicht, dass sie mit Flaschen auf ihn losgegangen seien und ihn damit geschlagen hätten. Er habe nur nach seinem Geld gefragt, worauf der Beschuldigte 1 davongelaufen sei und sie ihn verfolgt hätten, und es könne sein, dass sie ihm in der Folge Abfallsäcke anwarfen. Dass sie ihm Geld hätten wegnehmen wollen, treffe nicht zu; er habe gar kein Geld bei ihm gesehen. Beim Taxistandplatz habe der Beschuldigte 1 das Messer hervorgenommen und ihn, von oben nach unten, sogleich geschnitten. Als C____ ihm habe helfen wollen, habe der Beschuldigte 1 auch ihn in die Brust gestochen. Dass er – auf Vorhalt der Videoaufnahme – am Schluss selbst mit Fäusten und Fusstritten auf den am Boden liegenden Beschuldigten 1 geschlagen habe, sei korrekt. Er habe diesem aber weder Geld noch ein Handy gestohlen (Akten S. 1213 ff.).

3.6.2.3 Daran, dass der Beschuldigte 1 ihm Geld aus dem Verkauf eines Velos geschuldet habe, hielt der Beschuldigte 2 auch vor dem Strafgericht fest. Als er ihn in der [...] gesehen und danach gefragt habe, habe dieser davon nichts wissen wollen. Was danach passiert sei, wisse er nicht mehr genau. Er glaube, dass der Beschuldigte 1 und T____ Richtung [...] davongelaufen seien, woraufhin er C____ und S____ aufgefordert habe, ihnen zu folgen und den Beschuldigten 1 nach dem Geld zu fragen. Auf der Höhe des [...] habe er einen Abfallsack aufgehoben und ihn Richtung des Beschuldigten 1 geworfen, ohne ihn zu treffen. Bei den Toiletten sei überhaupt nichts passiert; der Beschuldigte 1 und T____ seien schnurstracks Richtung Taxistandplatz gelaufen. Als er selbst dort angekommen sei, habe ihn der Beschuldigte 1 mit dem Messer verletzt, von welchem er nicht gesehen habe, dass er es in der Hand gehalten habe. C____ habe ihm helfen wollen und auch etwas abbekommen. S____ bzw. andernorts, C____, habe den Beschuldigten 1 dann überwältigen können und die beiden seien zu Boden gegangen. Dann habe er selbst noch ein-, zweimal bzw. zwei- bis dreimal auf den Beschuldigten 1 eingetreten, während C____ nichts habe machen können (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565, 2567, 2573).

3.6.2.4 Schliesslich gab der Beschuldigte 2 auch vor dem Appellationsgericht an, dass der Beschuldigte 1 Geldschulden wegen eines Velos bei ihm gehabt habe. Er sei in der [...] angekommen, habe letzteren dort gesehen und mit ihm darüber reden wollen, was mit dem Geld sei. Er könne aber nicht mehr genau sagen, ob sie dort darüber gesprochen hätten. Sie hätten sich beschimpft und Sachen seien geflogen, sie seien einander nachgerannt. Er habe ihn nachher wegen des Geldes gefragt. Dies sei um die Ecke gewesen, wo man es nicht sehe. Er selbst habe die Verletzung beim Taxi erhalten, es sei sehr schnell gegangen. Er wisse nur, dass sie dem Beschuldigten 1 von der [...] Richtung [...] nachgelaufen seien. Dort habe er ihn wegen des Geldes gefragt. Beim [...] seien sie ihm dann nachgerannt. Dies sei wegen des Geldes gewesen. Der Beschuldigte 1 sei davongelaufen und habe C____ gestochen. Dies habe er aber nicht mitbekommen. Er wisse aber nicht mehr genau, was beim [...] passiert sei, genau könne er es nicht mehr sagen. Beim Taxi sei er auf den Beschuldigten 1 zugelaufen, dann habe es «zack» gemacht. Er habe etwas gespürt und gemerkt, dass etwas «nicht gut» gewesen sei, ein Messer habe er jedoch nicht gesehen. Er sei dann zur Seite gegangen und die anderen seien hinzugekommen, worauf es zu einer Konfrontation gekommen sei. Der Beschuldigte 1 sei mit S____ am Boden in einem Gerangel gewesen, er selbst habe den Beschuldigten 1 dann auch noch gegen die Beine getreten. Konkret auf den Messerschnitt sei er erst von einem Polizisten hingewiesen worden (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3508 f.).

3.6.3 C____ wurde zwei Mal im Vorverfahren sowie vor dem Strafgericht befragt, wobei die Aussagen vom 7. Januar 2022 nicht zu Lasten des Beschuldigten 1 verwertet werden dürfen (vgl. das vorinstanzliche Urteil, Akten S. 2754).

3.6.3.1 Am 29. Oktober 2021 wurde C____ zunächst als Auskunftsperson befragt. Demnach sei der Beschuldigte 1, als sie zu dritt Richtung [...] gelaufen seien, auf sie zugekommen und habe dem Beschuldigten 2 zugerufen, worauf dieser zu ihm hingegangen sei. Er und S____ seien da noch rund 50 Meter entfernt gewesen. Sie seien dann zu den Toiletten gegangen und hinter dem Kiosk, wo der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2, nunmehr in ihrer unmittelbaren Nähe, aufgeregt miteinander – worüber, wisse er nicht – gesprochen hätten, habe der Beschuldigte 1 plötzlich auf den Beschuldigten 2 – mit einem Faustschlag an den Hals – eingeschlagen; wie oft, könne er nicht sagen. Als C____ die beiden habe trennen wollen, habe der Beschuldigte 1 vom Beschuldigten 2 abgelassen, sich umgedreht und ihm, C____, von oben nach unten in die Brust geschnitten. Ausserdem habe er ihm einen Faustschlag auf die Nase gegeben bzw., an anderer Stelle in der Einvernahme, drei oder vier Faustschläge ins Gesicht verabreicht. Daraufhin sei der Beschuldigte 1 weg- und sie ihm zum Taxistandplatz nachgerannt, wo er, C____, ihn habe greifen und zu Boden werfen und dort festhalten können. Zum Messer machte C____ unterschiedliche Aussagen. Nachdem er einmal erklärte, ein Messer in der geschlossenen Hand des Beschuldigten 1 erblickt zu haben, gab er beinahe umgehend – und danach gleichbleibend – zu Protokoll, dass er nicht gesehen habe, ob dieser in seiner Hand ein Messer gehalten habe. In der Folge gab er bekannt, dass er das Messer erst in den Händen der Polizei gesehen habe. Als der Beschuldigte 1 ihn gestochen habe, sei er sich dessen nicht gewahr gewesen; die Bewegung sei wie ein Faustschlag gewesen und er habe einfach bemerkt, dass er blute. Er selbst habe den Beschuldigten 1 nicht geschlagen; er habe ihm nur ein Feuerzeug angeworfen, ihn aber nicht getroffen. Der Beschuldigte 1 wiederum habe ihnen Abfallsäcke angeworfen. Dass sie ihm Geld geraubt hätten, stimme nicht (Akten S. 1068 ff.).

3.6.3.2 Bei seiner – nicht zulasten des Beschuldigten 1 verwertbaren – Befragung vom 7. Januar 2022, blieb C____ im Wesentlichen bei seinen früheren Angaben. Demnach hätten sie keinerlei Raubabsichten gehabt und dem Beschuldigten 1 auch nichts weggenommen. Zu den Messerverletzungen sei es gekommen, nachdem der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 in der [...] aufgefordert habe, mitzukommen und die beiden sich, von ihm mit rund 50 Metern Abstand gefolgt, entfernt hätten, bzw., nach Vorlage der Videostandbilder, der Beschuldigte 1 und sein Kollege vorausgelaufen und sie drei ihnen gefolgt seien. Während S____ und er etwas weiter weggestanden seien, hätten der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 hinter dem Kiosk wütend miteinander gesprochen und plötzlich habe der Beschuldigte 1 einen Faustschlag verpasst resp., an anderer Stelle in der Befragung, hätten sich die beiden mit den Händen angegriffen; ein Messer habe C____ da aber nicht gesehen. Er sei zu den beiden hingegangen, um sie zu trennen, doch sei er umgehend vom Beschuldigten 1 mit dem Messer mittels einer Bewegung von oben nach unten an der linken Brust verletzt worden. Dieser sei daraufhin weggerannt und sie hätten ihn zu dritt verfolgt. Dabei hätten sie sich gegenseitig Abfallsäcke angeworfen. Beim Taxistandplatz, hinter den geparkten Autos, habe er ihn dann am Hals packen und zu Boden reissen können. Er habe ihn festgehalten, bis die Polizei erschienen sei, und ihm nichts weiter getan. Dass sie mit Flaschen auf den Beschuldigten 1 losgegangen und ihn damit auf Kopf, Rücken und Hand geschlagen hätten, stimme nicht. Im Übrigen sei er aber ganz sicher, dass der Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 1 beim Kiosk mit dem Messer verletzt worden sei. Er habe gesehen, wie sich der Beschuldigte 2 an den Hals gefasst habe, und als sie dem Beschuldigten 1 nachgerannt seien, habe er den Beschuldigten 2 am Hals bluten sehen (Akten S. 1353 ff.).

3.6.3.3 Vor dem Strafgericht führte C____ aus, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 noch in der [...] bedroht habe; womit, wisse er allerdings nicht, er könne nicht sagen, worüber sie gesprochen hätten. Dann habe der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 aufgefordert, mit ihm zum [...] mitzugehen und S____ und er seien ihnen bis zur [...]-Filiale gefolgt, bzw., an anderer Stelle, sei der Beschuldigte 1 auf dem Weg zum [...] provozierend vor ihnen gelaufen, indem er immer wieder gesagt habe «komm, komm». Während er mit S____ beim [...] gestanden habe, hätten der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 1 bei der Ecke [...]/Toiletten alleine miteinander gesprochen. Plötzlich habe der Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 1 einen Faustschlag gegen den Kopf erhalten. Als C____ sich ihnen daraufhin genähert habe, habe er vom Beschuldigten 1 einen Messerstich in die Brust abbekommen. Zusammen mit seinem Kollegen sei der Beschuldigte 1 alsdann in Richtung Taxistandplatz geflüchtet. In dieser Zeit habe er einen Abfallsack aufgehoben und ihn dem Beschuldigten 1 nachgeworfen, ohne ihn zu treffen. Dieser habe ihn seinerseits aufgenommen und ihn zurückgeworfen. Beim Taxi habe er den Beschuldigten 1 schliesslich halten und zu Boden werfen können. Danach seien S____ und der Beschuldigte 2 dazugekommen und hätten dem Beschuldigten 1 jeweils einen Fusstritt verpasst. Das Messer habe er nicht gesehen, sondern nur den Schlag gegenüber dem Beschuldigten 2 und er habe zunächst auch nur an einen Faustschlag gedacht, bis er sich ihm genähert und die Verletzung gesehen habe. Die Messerverletzungen hätten sich vor der Szene bei den Taxis, auf der Höhe des Kiosks, ereignet (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 ff., 2573 ff.).

3.6.4   S____ wurde einmal im Vorverfahren sowie vor dem Strafgericht befragt, wobei die Aussagen vom 30. Dezember 2021 nicht zu Lasten des Beschuldigten 1 verwertet werden dürfen (vgl. das vorinstanzliche Urteil, Akten S. 2754).

3.6.4.1 In der ersten Einvernahme gab er an, dass er, der Beschuldigte 2 und C____ den Beschuldigten 1 in der Strasse, wo sich die [...] Bar befinde, getroffen hätten. Der Beschuldigte 1 habe die ganze Zeit ein Messer in der Hand gehabt und damit gespielt. Während sich der Beschuldigte 2 bei der Liegenschaft mit einer anderen Person gestritten habe, sei der Beschuldigte 1 auf S____ zugekommen und habe provoziert und gedroht. Sie hätten sich dann zu der Sitzbank bei der [...] (in der [...]) begeben und dort etwas gegessen. Da sei der Beschuldigte 1 wiedergekommen, habe S____ mit einem Messer bedroht und sei dann mit seinem Begleiter weiter zum [...] gegenüber und von dort zur Bank bei der Ecke gegangen. Nach rund 15 bis 20 Minuten hätten der Beschuldigte 2, C____ und er sich ihrerseits zu den Toiletten am [...] begeben. Dort seien sie erneut auf den Beschuldigten 1 getroffen. Sie selbst hätten ihm da nichts angetan und ihn auch nicht mit einer Flasche geschlagen. Vielmehr sei er wieder auf sie zugekommen und habe erneut versucht, Probleme zu machen. Als der Beschuldigte 2 ihn nach dem Grund gefragt habe, sei er auf diesen los und habe ihn (an anderer Stelle: und C____) auf dem Weg zu den Taxis mehrmals mit dem Messer attackiert. Der Beschuldigte 2 (an anderer Stelle: und C____) habe sich mit einem Abfallsack zu schützen und zu verteidigen versucht, bis der Beschuldigte 1 ihn bei den Taxis mit einem Messer am Hals getroffen habe. Daraufhin habe er auch C____ an der Brust verletzt. Beides habe er aber nicht selbst gesehen, sondern nur, dass sie danach verletzt gewesen seien. Der Beschuldigte 1 und C____ hätten sich gestritten, bis C____ zu Boden gefallen sei, mit dem Beschuldigten 1 auf ihm drauf. S____ habe alles versucht, die beiden zu trennen resp. den Beschuldigten 1 von C____ wegzureissen. Geschlagen habe er den Beschuldigten 1 da nicht. Dass sie versucht hätten, das Geld des Beschuldigten 1 zu rauben, sei unwahr. Er habe gar nicht gewusst, dass dieser Geld gehabt habe, und auch nie von ihm verlangt, bei einem Kebab-Stand Geld zu wechseln (Akten S. 1272 ff.).

3.6.4.2 In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung äusserte sich S____ dahingehend, dass der Beschuldigte 1 in der [...] mehrmals auf ihn zugekommen sei und ihn bedroht habe. Er habe immer wieder gefragt, warum der Beschuldigte 2 an der Tür stehe, was sie hier zu suchen hätten und S____ habe ihm gesagt, er solle weggehen. Zu einer Interaktion zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 1 sei es erst später, beim [...], gekommen. Was die beiden dort gesprochen hätten, wisse er aber nicht; er glaube, es sei um Geld gegangen. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte 1 ein Messer habe, da dieser ihn zuvor damit bedroht habe. Sie seien dem Beschuldigten 1 und seinem Freund nachgelaufen, weil er immer wieder gerufen habe «kommt her, kommt her». Dabei habe der Beschuldigte 1 ihm einen Abfallsack nachgeworfen. Beim Taxistandplatz habe der Beschuldigte 1 zuerst den Beschuldigten 2 mit dem Messer verletzt und dann auch C____, der seine Hände an die Brust gehalten habe. Er sei mit dem Messer auch auf S____, zugelaufen, doch sei er ausgewichen und habe den Beschuldigten 1, als er an ihm vorbeigelaufen sei, am Rucksack gezogen. Da der Beschuldigte 1 in diesem Moment versucht habe, ihn mit dem Messer zu verletzen, habe er ihn gekickt. Aus Angst, dass er C____ nochmals mit dem Messer verletze, habe er dann auf seine Hand geschlagen, um ihn zu entwaffnen. Dass er dabei gewesen sei, als der Beschuldigte 1 Bier gekauft habe, stimme nicht (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 12 ff., 19, 21, 45).

3.6.5   T____, der Begleiter des Beschuldigten 1, wurde im Ermittlungsverfahren am 5. November 2021 sowie vor dem Strafgericht zu den Ereignissen befragt.

3.6.5.1 In der ersten Einvernahme gab er zur Vorgeschichte in der [...] lediglich an, dass die drei Typen aus der Bar geworfen worden seien, der Afrikaner mit den Händen dann gegen die Türe der Bar geschlagen habe und der Beschuldigte 1 ihm gesagt habe, er solle nicht so laut sein. Dann sei es plötzlich losgegangen. An der Ecke der Bank hätten die anderen sie eingeholt und dem Beschuldigten 1 sei vom Afrikaner die Bierdose aus der Hand geschlagen worden. Dabei sei auch gesprochen worden, ohne dass er es verstanden hätte. Es seien – gegenseitig – Abfallsäcke herumgeworfen worden, ebenso – durch den Afrikaner – ein City-Roller. Der Italiener habe auch einen steinernen Schirmständer genommen, um ihn dem Beschuldigten 1 nachzuwerfen, habe es dann aber sein lassen. Der Beschuldigte 1 und er seien, verfolgt von den anderen, zu den Taxis gerannt, wo der Beschuldigte 1 noch über ein Taxi geflogen sei. Der Italiener habe diesen dort gepackt und ihn in den Schwitzkasten genommen. Dann sei es auf dem Boden weitergegangen, wo sie zu dritt auf den Beschuldigten 1 eingeschlagen resp. in die Rippen geboxt hätten, ehe die Polizei gekommen sei. Dass es hinter dem Kiosk eine Schlägerei gab, habe er nicht gesehen. Die Schnittverletzungen habe er nicht gesehen. Das mit dem Messer habe er nicht gesehen; er habe das nicht so richtig mitbekommen. Soviel er wisse, habe der Beschuldigte 1 kein Messer dabeigehabt. Er habe ihn noch zuhause angehalten, sein Messer dort zu lassen. Ob der Beschuldigte 1 es dennoch eingesteckt habe, könne er nicht sagen (Akten S. 1112 ff.).

3.6.5.2 Vor dem Strafgericht gab T____ zu Protokoll, dass er die drei anderen das erste Mal gesehen und Kontakt mit ihnen gehabt habe, als sie in der [...] Stress gemacht, d.h. gegen die Türe geboxt hätten, weil sie wahrscheinlich aus der Bar rausgeflogen seien. Davor sei er mit dem Beschuldigten 1 alleine gewesen. Der Beschuldigte 1 habe sie aufgefordert, aufzuhören. Weshalb er sich eingemischt habe, könne er aber nicht sagen. Es habe ihn halt genervt. Sie seien dann weggegangen und ein paar Minuten später seien die anderen hinter ihnen her und sie hätten bei der Bank laut weiterdiskutiert, wer und worüber, erinnere er sich nicht bzw. könne er nicht sagen. Dann sei es wieder losgegangen. Es seien Bierflaschen geflogen und ein Cityroller und sie hätten sich gegenseitig Abfallsäcke angeworfen. Zudem habe einer einen Schirmständer aus Stein nehmen und auf den Beschuldigten 1 werfen wollen. Den Grund für die Eskalation kenne er nicht. Er könne auch nicht sagen, wer angefangen habe. Auf Aufforderung des Beschuldigten 1 seien sie dann weggerannt und die anderen hinterher. Der Beschuldigte 1 sei noch über ein Taxi geflogen und dann sei er am Boden gelegen und von den anderen geschlagen bzw. mit Tritten traktiert worden. Dass jemand verletzt wurde, habe er nicht beobachtet, auch nicht, dass jemand mit Flaschen oder Gegenständen geschlagen wurde. Ein Messer habe er ebenfalls nicht gesehen; der Beschuldigte 1 habe keines in der Hand gehabt. Sein Messer habe der Beschuldigte 1 zuhause gelassen; dessen sei er sich sicher, weil es noch dort liege. Auf allfällige Faustschläge, bevor der Beschuldigte 1 am Boden gelegen sei, habe er nicht geachtet. Daran, dass dem Beschuldigten 1 eine Bierdose aus der Hand geschlagen wurde, könne er sich, so auf Nachfrage, erinnern, doch wisse er nicht mehr, wer dies getan habe. Es sei nicht darum gegangen, Geld zu wechseln und davon, dass man den Beschuldigten 1 habe berauben wollen, wisse er nichts (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 15 ff.).

3.6.6   Der Zeuge U____, der als Taxifahrer am Taxistandplatz [...] auf Kundschaft wartete, berichtete schliesslich von einem lauten Streit bei den Toiletten. ohne dass er verstanden habe, worum es gegangen sei. Alsdann hätten drei Personen eine vierte Person verfolgt. Sie seien zu den Taxis gelaufen, wo die vierte Person, nachdem sie um das hintere Taxi herum und an seinem Fahrzeug vorbeigelaufen seien, auf den Boden gefallen und von den Angreifern Richtung Oberschenkel und Gesäss getreten worden sei. Mehr könne er nicht sagen (Akten S. 1141 ff.).

4.

4.1      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art 140 ff StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m.H.).

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

4.2      Im vorliegenden Sachverhaltskomplex [...]/[...] stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

4.3      Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Ausführungen der beiden Opfer der Messerstiche (C____ und der Beschuldigte 2) sowie der übrigen (anderen) beteiligten Personen einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 4.3.1 ff.). Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten 1 (E. 4.3.6) sowie die übrigen (objektiven) Beweise zu würdigen (E. 4.3.7).

4.3.1

4.3.1.1 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der Opfer ist dessen jeweilige Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).

Im vorliegenden Fall sind bei C____ keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden vom Beschuldigten 1 auch nicht dargetan, durch welche seine Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Zwar wurden in seinem Blut betreffend den in Frage stehenden Zeitpunkt THC und Kokain nachgewiesen, die ermittelte THC-Blutkonzentration ist jedoch gemäss Gutachten als niedrig einzustufen, weshalb «eher von keiner Wirkung» auszugehen sei (vgl. Akten S. 1743). Was die Wirkung des Kokains anbelangt, so hält das Gutachten nicht fest, dass dadurch seine Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Es wird lediglich ausgeführt, dass sich die Frage der konkreten Wirkung auf C____ und ggf. auch den Ereignisablauf nur unter Einbezug der gesamten Ermittlungsunterlagen beantwortet werden könne. Dies wird entsprechend auch Inhalt der vorliegenden Beweiswürdigung sein. Seine Aussagetüchtigkeit ist daher – unter diesem Vorbehalt – zu bejahen.

4.3.1.2 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).

Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf die beiden Opfer bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Beschuldigten 1 geltend gemacht.

Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Beschuldigte 1 jedoch vor, dass sehr wohl ein Motiv für Falschaussagen resp. Falschbeschuldigungen seitens der Opfer erkennbar seien. So verfolge C____ – wie auch die anderen (damals) beschuldigten Personen – massive Eigeninteressen, da er sich selbst durch seine Aussagen entlasten wolle. Zunächst gilt es grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen eines Opfers für allfällige diskrepante Aussagen im Allgemeinen äusserst spekulativ bleiben und bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden können. Zwar ist grundsätzlich mit dem Beschuldigten 1 übereinzustimmen, dass im selben Verfahren ebenfalls beschuldigte Personen ein Interesse daran haben, sich durch eigene Aussagen zum Geschehensablauf, an welchem sie selbst beteiligt waren, nicht selbst (übermässig) zu belasten, jedoch verfangen diese Vorbringen insbesondere bei C____ nicht. So schilderte er seine Beteiligung an der Auseinandersetzung beim [...] bereits in der ersten Einvernahme vom 29. Oktober 2021 resp. belastete sich dadurch auch selbst, als er angab, dass er den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 bei den WCs habe trennen wollen und den Beschuldigen 1 sodann beim Taxistandplatz ergriffen, am Hals gepackt ihn zu Boden geworfen habe (Akten S. 1071, lediglich einen durch ihn ausgeführten Faustschlag erwähnte er erst bei späteren Einvernahmen, vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2574). Damit übereinstimmend erweisen auch seine in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung geäusserten Schilderungen (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568, 2574, vgl. zur Konstanz auch hinten E. 4.3.1.4). Anders als andere befragten Beteiligten änderte er seine Aussagen nicht ab, als ihm schliesslich ein Video der Auseinandersetzung am [...] gezeigt wurde (vgl. Akten S. 1386 f.). Auch konnte C____, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde, als einziger eine nachvollziehbare Erklärung für die plötzliche Verfolgung des Beschuldigten 1 bzw. die Eskalation der Situation abgeben. So folgte denn auch der von ihm dargelegte Handlungsstrang beim [...], mithin das von ihm beim Kiosk beschriebene Aneinandergeraten der Beschuldigten 1 und 2 bzw. seine eigene Verletzung und die Wut darüber als Ursache für die anschliessende Verfolgung einer inneren Logik. Im Ergebnis bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte einer Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten 1 durch C____.

4.3.1.3 Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.) betrifft, ist festzustellen, dass die Schilderungen von C____ viele Realkriterien in hohem Mass erfüllen. So beschreibt es Interaktionen zwischen sich und den übrigen Beteiligten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen: «Wir gingen in dieser Strasse in Richtung [...]. Bevor wir dort waren, ist ein junger Mann, ich kann nicht sagen wie alt er ist, auf uns zu. Er rief ‹B____› […] ‹B____› ging zu diesem jungen Mann hin» (Akten S. 1068); «Dieser junge […] fing an ‹B____› zu bedrohen. Ich und mein Bekannter gingen in Richtung ‹B____› um zu schauen was los ist […] Der Junge sah, wie wir in seine Richtung kamen und hatte uns auch bedroht» (Akten S. 1068, 1071); «Plötzlich hat dieser junge eine Faust geschlagen […] Er hat immer kräftiger zugeschlagen. Ich ging gleich nachschauen und wollte B____ und diesen Jungen trennen. In diesem Moment hat der Junge von B____ abgelassen, drehte sich um und stach in meine linke Brust. Ergab mir auch einen Faustschlag auf die Nase. Der Junge rannte Richtung Post davon» (Akten S. 1071); «Ich wurde mit dem Messer ja bei der Brust verletzt und B____ wurde am Hals verletzt. Wir rannten dem Jungen nach, bis zum Taxistand. Dort konnte ich ihn greifen und packte ihn um den Hals und warf ihn zu Boden» (Akten S. 1071); «Er wollte sich am Boden befreien, ich habe ihn aber nicht losgelassen» (Akten S. 1071); «Der Junge hat auf den B____ eingeschlagen. Ich ging dazu, der Junge […] drehte sich um und der […] stach auf mich ein» (Akten S. 1074 f.); «Er hielt das Messer in der Hand und machte eine Bewegung von oben nach unten. Dabei traf er mich bei der Brust. Meine Kleidung wurde dabei zerschnitten […] Ich wurde geschnitten» (Akten S. 1076); «Ich habe gesehen, wie diese junge Mann dem B____ einen Faustschlag an den Hals gab. Ich habe aber das Messer nicht gesehen. Erst als B____ am Hals blutete, sah ich das er verletzt war» (Akten S. 1077); «Dann kam [der Beschuldigte 1] zu B____ und begann ihn zu bedrohen, ich weiss nicht mit was, er bedrohte ihn nervös und B____ sagte immer, geh weg, geh weg. Er insistierte bis er… Ich weiss nicht, worüber sie sprachen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Und plötzlich sah ich, wie er B____ einen Faustschlag gegen den Kopf gab. Ich sah dann, B____ hielt sich die Hand an den Kopf und ich näherte mich, denn auch ich sah nicht, dass er ein Messer in der Hand hielt. Ich begab mich zu der Szene hin, ich wollte die ganze Situation beruhigen, und dann gab er mir mit der rechten Hand einen Messerstich hierher» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568); «Nach dieser Messerstecherei wollte er mit seinem Kollegen zum Taxi flüchten. Als er flüchtete, nahm ich einen Müllsack und warf ihn gegen ihn, erwischte ihn aber nicht. Er nahm ihn auf und warf ihn gegen mich, traf mich aber auch nicht. Er flüchtete weiter. Beim Taxi wollte er hinter das Taxi. Ich konnte ihn halten und warf ihn zu Boden, dann kam S____ und gab ihm einen Fusstritt und dann kam B____ und gab ihm einen Fusstritt. Ich hielt ihn eine Minute lang, ich konnte ihn ja nicht loslassen, er hatte mir schon einen Messerstich verpasst. Dann kam die Polizei» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568); «Ich ging zu B____ und wollte ihn fragen, was los ist und er ging so auf ihn los, ich sah allerdings nur die Faust, ich sah, wie er ihm eine Faust gab» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2574).

Des Weiteren gibt C____ auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Er sagte zu uns, wir sollen dort hin zum WC kommen» (Akten S. 1071); «Dann kam [der Beschuldigte 1] zu B____ und begann ihn zu bedrohen, ich weiss nicht mit was, er bedrohte ihn nervös und B____ sagte immer, geh weg, geh weg» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Nach 2 Minuten rief er seinem Freund und B____ und sagte, komm, wir begeben uns Richtung [...]. Er bedrohte ihn, komm mit, komm mit, nicht in dieser Strasse, wir gehen in eine andere Strasse» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Von der [...] Richtung [...] provozierte [der Beschuldigte 1] immer, in dem er immer sagte, komm, komm» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565); «Ich bin ihm dann nachgerannt und sagte zu B____, ‹he, den dürfen wir nicht weglassen›» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568).

Ausserdem schildert er auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «Ich ging gleich nachschauen und wollte B____ und diesen Jungen trennen. In diesem Moment hat der Junge von B____ abgelassen, drehte sich um und stach in meine linke Brust. Er gab mir auch einen Faustschlag auf die Nase» (Akten S. 1071); «Ich begab mich zu der Szene hin, ich wollte die ganze Situation beruhigen, und dann gab er mir mit der rechten Hand einen Messerstich hierher» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568).

Überdies kommen in seinen Aussagen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) sowie psychischer Vorgänge des Beschuldigten 1 vor. So sagte es unter anderem aus: «Wir haben alle auch schon ein gewisses Alter und wir wollten zu diesem ‹Kind› um zu schauen was er von uns will» (Akten S. 1071); «Ich war sehr wütend, da er mir grundlos einen Messerstich verpasst hat» (Akten S. 1071); «Er wollte sich am Boden befreien, ich habe ihn aber nicht losgelassen. Ich hatte aber Angst, da ich nichts dabei hatte, um mich zu verteidigen» (Akten S. 1071); «Ich ging dazu, der junge meinte vermutlich, dass ich meinem Freund helfen möchte, weil er ihn schon gestochen hatte» (Akten S. 1074 f.); «(Zu welchem Zeitpunkt nahm [der Beschuldigte 1] das Messer hervor?) Ich denke er hatte es schon in der Hand. Ich habe es aber nicht gesehen, ob er es hervor nahm oder schon in der Hand hielt. Wenn ich gesehen hätte, dass er ein Messer in der Hand hielt, wäre ich nicht zu ihm hingegangen» (Akten S. 1076); «(Warum überhaupt wurden Sie von dem Beschuldigten [1] mit dem Messer geschnitten?) Ich denke, dass er dachte, dass ich meinen Freund verteidigen möchte. Es ging alles so schnell» (Akten S. 1077); «Ich hielt ihn eine Minute lang, ich konnte ihn ja nicht loslassen, er hatte mir schon einen Messerstich verpasst» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568); «Ich dachte zuerst, er habe B____ einen Faustschlag gegeben, erst als ich näherkam, sah ich, dass er verletzt war» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2574); «Ich ging zu B____ und wollte ihn fragen, was los ist» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2574).

Auch entlastet C____ den Beschuldigten 1 teilweise: «(Was genau hat der Beschuldigte [1] zu Ihnen gesagt?) Er hat nichts zu mir gesagt. Er hat nur mit dem B____ gesprochen» (Akten S. 1074); «(Wurden Sie vom Beschuldigten [1] ausser dem Messerschnitt und den Faustschlägen ins Gesicht tätlich angegangen?) Nein» (Akten S. 1076); «(Sie seien am Boden gelegen. Des Weiteren habe der Beschuldigte [2] Sie noch mit den Füssen getreten) An Fusstritte kann ich mich nicht erinnern» (Akten S. 1077); «(Auch haben Sie gesagt, dass Sie vom Beschuldigten [2] bedroht wurden […] Wie genau wurden Sie bedroht?) Nein, ich wurde nicht bedroht» (Akten S. 1079).

Ausserdem legt er Nebensächlichkeiten oder indirekt handlungsbezogene Schilderungen dar: «Was ich noch vergessen habe, dieser junge mit dem Messer, sass an einem Taxi angelehnt und ich habe ihm ein Feuerzeug angeworfen, da ich wütend war. Ich habe ihn aber nicht getroffen» (Akten S. 1072); «Unser Ziel war eigentlich, Kokain zu kaufen und zu rauchen, daher waren wir auch dort» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Ich trug eine Bomberjacke, 2 Pullover und 1 Unterhemd» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568).

Sodann nimmt C____ spontane Präzisierungen/Korrekturen der eigenen Aussagen vor: «Ich habe das Wort Drohung falsch gesagt. Sie haben nervös miteinander geredet. Es war so der Beginn einer Drohung» (Akten S. 1079);

Ferner gibt er Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «Dieser junge, welcher ich nicht weiss wie er heisst, ich kenne ihn auch nicht […]» (Akten S. 1068, 1071); «Plötzlich hat dieser junge eine Faust geschlagen. Ich sah nicht ob er in dieser Hand ein Messer hielt, da es dunkel war» (Akten S. 1071); «(Wie hielt er das Messer in der Hand?]) Das habe ich nicht gesehen. Ich habe es erst bemerkt, als ich bemerkte, dass ich blutete. Es ging alles so schnell. Ich spürte nicht einmal etwas» (Akten S. 1075); «Dann kam [der Beschuldigte 1] zu B____ und begann ihn zu bedrohen, ich weiss nicht mit was» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Er insistierte bis er… Ich weiss nicht, worüber sie sprachen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Ich weiss es nicht. Ich war in dieser Ecke, ich habe ihnen nur zugeschaut. Ich sah, dass sie zusammen sprachen, aber nicht worüber» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Warum er mich stach, kann ich nicht sagen, ich kenne ihn nicht und wollte nur diese Situation vor Ort beenden» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568).

Schliesslich weisen die Aussagen des Opfers auch Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «Wir gingen in dieser Strasse in Richtung [...]. Bevor wir dort waren, ist ein junger Mann, ich kann nicht sagen wie alt er ist, auf uns zu. Er rief ‹B____›» (Akten S. 1068); «Ich und mein Bekannter gingen in Richtung ‹B____› um zu schauen was los ist. Das war beim [...] und bei der [...] Bank (Akten S. 1071); «Wir hatten ca. 1 Meter Distanz zu Charlie und diesem jungen, als diese nervös miteinander geredet haben» (Akten S. 1071); «Dann kam diese Person, ich weiss nicht, wie er heisst, ich kenne ihn nicht. Nach 5 Min. hat sich B____ etwas nach vorne begeben» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Nach 2 Minuten rief er seinem Freund und B____ und sagte, komm, wir begeben uns Richtung [...]. Er bedrohte ihn, komm mit, komm mit, nicht in dieser Strasse, wir gehen in eine andere Strasse. Ich und S____ sind dann B____ gefolgt, weil wir ja zusammen konsumieren wollten, und wir kamen dann an die Ecke zur [...]-Bank» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Ich war zusammen mit S____ bei der [...]. Wir standen dort. Bei der Ecke [...]/Toiletten haben die beiden alleine gesprochen. Von der [...] Richtung [...] provozierte [der Beschuldigte 1] immer, in dem er immer sagte, komm, komm. Ich und S____ haben uns separiert. Wir waren ca. 15 Meter hintendran und haben ihn sprechen lassen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568); «Diese Messerstecherei war vor der Szene bei den Taxis. Der Messerstich war auf der Höhe des Kiosks und ich rannte dann Richtung Taxi. Ich sah zuerst nur, dass die Jacke zerschnitten war. Ich bin ihm dann nachgerannt […] Wir waren ja dann bei den Taxis» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2574).

4.3.1.4 Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen von C____ zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).

C____ hat zum Kerngeschehen mehrheitlich wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht (wobei minimale Abweichungen in den Schilderungen eben gerade keine Anzeichen für eine fehlende Erlebnisbasiertheit der Vorfälle darstellen). Diese reichen über die Vorgeschichte des anfänglichen Aufenthalts in der [...], die Verlagerung in Richtung [...], die erste Auseinandersetzung bei den Toiletten, den gegen ihn geführten Messerstich, die Verfolgung des Beschuldigten 1 zum Taxistandplatz, das Ergreifen von letzterem seinerseits bis zur am Boden endenden Rangelei. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von C____ nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen erkennbar. Im Ergebnis kann mithin die Konstanz der Aussagen von C____ – die vom Beschuldigten 1 denn grundsätzlich auch nicht bestritten wird (vgl. Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 3510) – ebenfalls bejaht werden.

4.3.1.5 Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen von C____ vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).

Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorgehende Ausführungen) eine vergleichbare – wenn nicht sogar höhere – Qualität auf wie seine Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten, etwa seine Ausführungen zu den Vorkommnissen vor und nach dem in Frage stehenden Vorfall: So machte er einerseits qualitativ vergleichbare – oder sogar weniger ausführliche – Aussagen zu den Vorkommnissen in der [...] vor dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten 1 (Akten S. 1068, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565) oder nach dem Eintreffen der Polizei am [...] (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568, 2573 f.).

4.3.1.6 Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzählund Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 56 f.).

Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit von C____ kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass C____ durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der mehrfachen Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit von mehreren Monaten und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt und der entsprechenden Realitätskriterien (vgl. vorne E. 4.3.1.3) zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen.

4.3.1.7 Was vom Berufungskläger monierten Widersprüche in den Aussagen von C____ angeht, so gilt es dem der Vollständigkeit halber noch Folgendes entgegenzuhalten: Wenn der Beschuldigte 1 monieren lässt, dass C____ gesagt habe, es sei zu Beginn um Kokain gegangen, was jedoch keine Stütze im Urteil gefunden habe, gilt es darauf hinzuweisen, dass letzterer selbst aussagte, dass er zwar geschaut habe, ob «jemand dort Kokain verkauft», er jedoch den Beschuldigten 1 diesbezüglich nicht angesprochen habe (Akten S. 1078, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565, etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Polizeirapport ableiten, vgl. Akten S. 1032).

Was sodann die Kritik anbelangt, C____ habe weiter ausgesagt, er habe das Messer schon früher bemerkt, später in der gleichen Einvernahme dann jedoch geschildert, er habe kein Messer gesehen, so ist zwar korrekt, dass in der Einvernahme vom 29. Oktober 2021 zunächst die Aussage protokolliert wurde, dass C____ gesehen habe, wie der Beschuldigte 1 ein Messer gehalten habe («Ich sah dann, wie der Junge ein Messer in der geschlossenen Hand hielt», Akten S. 1071), jedoch sagte C____ in der gleichen Einvernahme folgend wiederholt und konstant aus, dass er das Messer erst später erblickt habe (Akten S. 1075 [«Ich habe es erst bemerkt, als ich bemerkte, dass ich blutete. Es ging alles so schnell»], Akten S. 1076 [«Ich denke er hatte es schon in der Hand. Ich habe es aber nicht gesehen, ob er es hervor nahm oder schon in der Hand hielt»], Akten S. 1077 [«Ich habe gesehen, wie diese junge Mann dem B____ einen Faustschlag an den Hals gab. Ich habe aber das Messer nicht gesehen. Erst als B____ am Hals blutete, sah ich das er verletzt war»]). Auch im direkt nachfolgenden Satz an die erste Aussage brachte C____ bereits vor, dass er nicht gesehen habe, «ob er in dieser Hand ein Messer hielt, da es dunkel war» (Akten S. 1071). Auch vor dem Strafgericht sagte C____ konstant aus, dass er das Messer erst später erblickt habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568 [«denn auch ich sah nicht, dass er ein Messer in der Hand hielt […] Nein, ich habe das Messer nicht gesehen. Er hielt es so gut»], Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2574 [«Ich dachte zuerst an einen Faustschlag, ich sah das Messer in der Hand nicht»]). Es muss zwar offen bleiben, weshalb die erste Aussage gemacht oder derart protokolliert wurde, jedoch lassen sämtliche folgenden und konstanten Aussagen darauf schliessen, dass C____ das Messer noch nicht gesehen hatte, bevor er sich in den Streit zwischen den Beschuldigten 1 und 2 einmischte. So versicherte er denn auch, dass er sich verständlicherweise nicht eingemischt hätte, wenn er gesehen hätte, dass der Beschuldigte 1 ein Messer gehabt hätte (Akten S. 1076).

Was ferner das Vorbringen des Beschuldigten 1 betrifft, dass die Sachverhaltsvariante, dass C____ (bereits) beim Kiosk mit dem Messer verletzt worden sei, keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden habe, so ist dem klarerweise zu widersprechen, ist dieser Vorwurf doch offensichtlich dort aufgeführt (s. AS Ziff. 15. lit. e: «Beim [...], Höhe Kiosk, trafen die beiden Gruppen erneut aufeinander […] Im Verlaufe der anschliessenden Auseinandersetzung verpasste A____ B____ mehrere Faustschläge ins Gesicht, woraufhin sich auch C____ ins Geschehen einmischte, um die Kontrahenten voneinander zu trennen. Sodann nahm A____ sein Taschenmesser zur Hand und klappte es auf – wenn er es nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hervorgenommen und aufgeklappt hatte – und stach (evtl. schnitt) mit diesem in Tötungsabsicht gegen die linke Brustregion von C____»).

Schliesslich seien die Aussagen von C____ auch betreffend Feststellung der blutenden Wunde am Hals des Beschuldigten 2 bei der Verfolgung hinsichtlich der Anzahl Faustschläge widersprüchlich. Auch habe er gesagt, der Beschuldigte 1 habe das Messer der Polizei selbst übergeben. Dies finde sich aber nicht im Rapport. Zum ersten Vorbringen hat bereits das Strafgericht überzeugend dargelegt, dass seine Überzeugung, dass der Beschuldigte 2 bereits beim Kiosk mit dem Messer verletzt worden sei, nicht als etwas erscheint, das er selbst wahrnahm, zumal er in der ersten Befragung zunächst nur von Faustschlägen des Beschuldigten 1 gegen den Beschuldigten 2 berichtet hatte (ohne, dass er ein Messer erblickt hätte), sondern als eine sich erst mit der Zeit verfestigte Interpretation, kombiniert aus dem Faustschlag gegenüber dem Beschuldigten 2, dem Umstand, dass dieser am Schluss verletzt war, sowie seiner eigenen Messerverletzung, von der er stets ausgesagt hatte, sie beim Kiosk erlitten zu haben. Dass er, wie er einmal angab, den Beschuldigten 2 bei der Verfolgung am Hals habe bluten sehen, ist in diesem Kontext als eine nicht erlebnisbasierte Interpretation des Geschehens zu werten; es ist sehr unwahrscheinlich, dass ihm das in der Dunkelheit – C____ sagte denn auch aus, dass er aufgrund der Dunkelheit nicht alles habe erkennen können (vgl. Akten S. 1071) – und der Hektik des Nachrennens hätte auffallen können. Was sodann die Anzahl der Faustschläge betrifft, so gab C____ einmal an, einen Faustschlag gegen die Nase erhalten zu haben, wohingegen er später in der gleichen Einvernahme aussagte, «noch drei oder vier Faustschläge ins Gesicht» bekommen zu haben (Akten S. 1075). Diese zwei Aussagen müssen sich einerseits nicht zwingend widersprechen. Andererseits wird ein Faustschlag gegen sein Gesicht in der Einvernahme vor dem Strafgericht nicht wiederholt, weshalb sowieso diesbezüglich keine Konstanzanalyse möglich ist. Zudem kann es durchaus sein, dass – wie es bereits durch die Vorinstanz ausgeführt wurde – C____ diesbezüglich übertrieben haben mag. Dies ist vorliegend aber mithin insofern nicht relevant, als dem Beschuldigten 1 aus der Anzahl allfälliger Faustschläge gegen C____ kein Nachteil erwächst. Von Relevanz ist vielmehr, dass er durchgehend konstant aussagte, dass der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 bei den Toiletten einen Faustschlag verpasst habe, wodurch sich C____ überhaupt erst einmischte (vgl. Akten S. 1071, 1077, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568, 2574). Schliesslich gilt es bezüglich Fundort des Messers dem Beschuldigten 1 zwar zuzustimmen, dass C____ vor dem Strafgericht aussagte, dass der Beschuldigte 1 der Polizei das Messer selbst ausgehändigt habe, diese Aussage aber nicht dem Rapport widerspricht, wird doch dort nur allgemein festgehalten, dass das Sackmesser «ebenfalls sichergestellt» wur

SB.2023.47 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.05.2024 SB.2023.47 (AG.2024.661) — Swissrulings