Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.08.2024 SB.2023.33 (AG.2025.93)

27 août 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,648 mots·~33 min·4

Résumé

mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte Brandstiftung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Beschimpfung, stationäre Massnahme

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.33

URTEIL

vom 27. August 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ GmbH                                                           Berufungsbeklagte 2

[...]                                                                                        Privatklägerin

vertreten durch [...] GmbH, [...],

[...]   

Privatklägerschaft

[...]

[...]

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 13. Januar 2023 (SG.2022.180)

betreffend mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte Brandstiftung,

stationäre Massnahme

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. Januar 2023 wurde in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB festgestellt, dass A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) die Delikte der mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 teilw. i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldlos begangen hat. Vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung wurde die Berufungsklägerin freigesprochen. Über sie wurde ausserdem eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 StGB sowie Art. 375 Abs. 1 StPO angeordnet. Die Schadenersatzforderung der B____ GmbH im Betrage von CHF 10'048.– wurde abgewiesen und die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände wurden der Berufungsklägerin zurückgegeben. Schliesslich wurden die Verfahrenskosten von CHF 16'748.50 sowie die Urteilsgebühr von CHF 5'000.– auf die Strafgerichtskasse genommen und der Privatklägerschaft eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt, wenn nur sie allein ein Rechtsmittel ergreift oder ein begründetes Urteil verlangt. Der amtlichen Verteidigung wurde aus der Strafgerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'961.25 ausgerichtet und auf eine Rückforderung wurde verzichtet.

Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin, amtlich verteidigt durch [...], mit Eingabe vom 18. April 2023 Berufung erklärt. Die Verteidigerin hat vorgebracht, dass die Berufungsklägerin keine mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte Brandstiftung begangen habe und es sei keine stationäre psychiatrische Behandlung anzuordnen. Dies alles unter o/e Kostenfolge. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 hat die Verfahrensleiterin festgestellt, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt haben. Zudem ist die amtliche Verteidigung mit [...] auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden.

Am 23. November 2023 ist verfügt worden, dass die Verteidigung innert Frist keine Berufungsbegründung eingereicht hat und aufgrund der Tatsache, dass kein Kontakt mit der Verteidigung bestehe, ein Nichteintreten auf die Berufung geprüft werde. Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, sich zur Eintretensfrage zu äussern. Während die Staatsanwaltschaft einen Nichteintretensentscheid mit Eingabe vom 27. November 2023 begrüsst hat, hat die Verteidigung hingegen mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 beantragt, das Berufungsverfahren weiterzuführen. Aufgrund der gutachterlich diagnostizierten Erkrankung der Berufungsklägerin könne der fehlende Kontakt zur Verteidigerin nicht als Desinteresse gewertet werden, sondern sei dieser vielmehr auf ihren Zustand zurückzuführen. Die Berufungsklägerin sei auf eine notwendige Verteidigerin angewiesen und die Instruktion zur Einleitung des Berufungsverfahrens sei klar und unmissverständlich erfolgt. Zudem soll der Aufenthaltsort der Berufungsklägerin ausfindig gemacht, der Verteidigerin die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Urteilsbegründung abgenommen und nach Bekanntwerden des Aufenthaltsortes zur Hauptverhandlung geladen werden. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 hat die Verfahrensleiterin mit Verweis auf den dokumentierten Gesundheitszustand der Berufungsklägerin von einer Rückzugsfiktion abgesehen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 ist die neue Adresse der Berufungsklägerin festgestellt worden.

Am 9. April 2024 sind die Berufungsklägerin und ihre Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft sowie die Gutachterin als Sachverständige zur Verhandlung geladen worden. Die Berufungsklägerin hat am 29. April 2024 mitgeteilt, dass sie nicht zur Verhandlung am 27. August 2024 erscheinen werde, da sie krank sei und im August auch nicht mehr in Basel sein werde.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft über zwei neue Verfahren betreffend die Berufungsklägerin informiert. Zudem ist am 31. Juli 2024 ein aktueller Strafregisterauszug beim Appellationsgericht eingegangen.

Die Berufungsverhandlung vom 27. August 2024 hat schliesslich in Abwesenheit der Berufungsklägerin, jedoch im Beisein ihrer Verteidigerin stattgefunden. Ebenso sind die Staatsanwältin und die Sachverständige anwesend gewesen. Nachdem die Sachverständige befragt worden ist, sind die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles und Verfahrensanträge

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Sie hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der Berufungsklägerin abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.2.2   Vorliegend wurde das Rechtsmittel einzig durch die Berufungsklägerin erhoben. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist die Feststellung, dass die Berufungsklägerin die Tatbestandsmerkmale der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Beschimpfung in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist sowie der Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Rückgabe der von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Gegenstände, der vorinstanzliche Kostenentscheid sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Angefochten und zu überprüfen sind demnach die Feststellung, dass die Berufungsklägerin die mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte Brandstiftung begangen hat und die Anordnung der stationären, psychiatrischen Behandlung.

1.3     

1.3.1   Die Berufungsklägerin ist, wie sie mit Telefonat vom 29. April 2024 angekündigt hat, nicht zur Berufungsverhandlung erschienen (Akten S. 496). Aus diesem Grund hat die Verfahrensleiterin vorgeschlagen, die Berufungsklägerin vorführen zu lassen. Während die amtliche Verteidigerin mit der Vorführung einverstanden gewesen ist, hat die Staatsanwältin dies abgelehnt und stattdessen beantragt, den Rückzug der Berufung erneut zu prüfen (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 570).

1.3.2   Wird eine beschuldigte Person ordnungsgemäss vorgeladen, so liegt im Umstand, dass sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, grundsätzlich kein Rückzug der Berufung, sofern sie sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Gemäss einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid darf indes auch im Falle einer Vertretung von einer konkludenten Rückzugserklärung ausgegangen werden, wenn die beschuldigte Person selbst für ihre Verteidigung unerreichbar bleibt. Ein solches Verhalten verstosse nämlich gegen Treu und Glauben. Es könne nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangt und zugleich sämtlich Mitwirkung daran verweigert werden. Ein solches Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz (BGer 6B_1433/2022 vom 17. April 2023 E. 2.4.1, mit Hinweisen).

1.3.3   Vorliegend hat die Verteidigerin der Berufungsklägerin die Vorladung zwar per A-Post zugestellt, doch hat zwischen ihnen seit einem Telefonat nach der erstinstanzlichen Verhandlung im Februar 2023 und der Instruktion für die Berufung kein weiterer Kontakt mehr stattgefunden. Wie die Verfahrensleiterin bereits mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 festgestellt hat, kann die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO vorliegend trotz fehlenden Kontakts nicht greifen. Das Verhalten der Berufungsklägerin kann ohne Weiteres mit ihrem chronischen Misstrauen gegenüber den Behörden sowie einem grundsätzlich feindseligen Verhalten gegenüber Drittpersonen erklärt werden (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 572; Gutachten Akten S. 63). Aufgrund der dokumentierten psychischen Erkrankung und ihres geistigen Zustands ist somit davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin im Sinne von Art. 130 lit. c StPO nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Seit der erstinstanzlichen Verurteilung ist es zu zwei weiteren Verfahren und mehreren Requisitionen der Polizei gekommen, wo die Berufungsklägerin erneut mit krankheitstypischem Verhalten aufgefallen ist (Einreichen Staatsanwaltschaft, Akten S. 500 ff., S. 556 ff.). Vor diesem Hintergrund greift die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO nicht, weshalb die Berufung trotz Nichterscheinens zur Hauptverhandlung und fehlenden Kontakts zur Verteidigerin nicht als zurückgezogen gilt.

1.3.4   Es bestehen Hinweise, dass die Berufungsklägerin nach wie vor an ihrer angegebenen Adresse wohnhaft ist, zumal der Briefkasten noch angeschrieben ist. Deshalb hat die Verfahrensleiterin nach Beratung mit dem Gesamtgericht schliesslich die Vorführung der Berufungsklägerin angeordnet (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 570). Die Berufungsklägerin ist in ihrer Wohnung allerdings nicht angetroffen worden. Es ist bekannt geworden, dass die Wohnung per Ende August gekündigt worden ist und die Berufungsklägerin gemäss Angaben der Verwaltung der Wohnung in einer Klinik sei. Erkundigungen bei der UPK und weiteren psychiatrischen Kliniken in der Umgebung sind jedoch negativ ausgefallen. Die Verteidigung hat schliesslich mit der Begründung, dass der persönliche Eindruck im Hinblick auf die Anordnung einer sta­tionären Massnahme sinnvoll sei, die Ausstellung des Verfahrens beantragt und auf das Stellen eines Dispensationsgesuchs verzichtet (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 570 f.). Demgegenüber hat die Staatsanwältin ein Abwesenheitsverfahren beantragt. Das Risiko, dass die Berufungsklägerin auch in einigen Monaten nicht zur Verhandlung erscheine, sei gross. Sie habe zum Ausdruck gebracht, nicht mit der Massnahme einverstanden zu sein und die Gutachterin habe sich bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Bild von der Berufungsklägerin machen können. Zudem seien zwischenzeitlich weitere Verfahren eingeleitet worden (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 571).

1.3.5   Nach erneuter Zwischenberatung hat das Berufungsgericht eine Ausstellung und Verschiebung der Berufungsverhandlung als wenig erfolgsversprechend erachtet. Die aktuelle Wohnung der Berufungsklägerin ist gekündigt worden. Sie hat sich zwar noch nicht definitiv aus der Schweiz abgemeldet, doch hat sie weder eine neue Adresse bekannt gegeben noch nimmt sie Kontakt zu ihrer Verteidigerin auf. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Berufungsklägerin auch zu einem späteren Zeitpunkt für das Gericht und die Verteidigung nicht erreichbar ist, ist gross. Vor diesem Hintergrund wird der Antrag der Verteidigung auf Ausstellung des Verfahrens abgewiesen. Wie bereits festgestellt worden ist (vgl. oben E. 1.3.3) greift vorliegend Art. 130 lit. c StPO. Die Verteidigerin ist zur Verhandlung erschienen, weshalb die Verhandlung zwar in Abwesenheit der Berufungsklägerin durchgeführt wird, es sich formell allerdings nicht um ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 StPO handelt.

2.         Tatsächliches und Rechtliches

2.1      Tatsächliches

Vorliegend nicht bestritten wird der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt in Bezug auf die Verursachung der Feuer an den Wohnungstüren der Bewohnerin C____ und des Bewohners D____. Diesbezüglich kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vor­instanzliches Urteil, Akten S. 384 ff.).

2.2      Rechtliches

2.2.1   Ausgangslage

2.2.1.1 Die Vorinstanz hat die Verursachung des Feuers in rechtlicher Hinsicht als mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte Brandstiftung qualifiziert. Sie hat in Bezug auf den Brand an der Wohnungstür von D____ eine konkrete Gefährdung angenommen, da die nahe Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben zum Nachteil von D____ bestanden habe. Dies deshalb, weil die lichterloh brennende Wohnungstür seine einzige Fluchtmöglichkeit gewesen sei, das Feuer auf den danebenstehenden Kleiderschrank überzugreifen gedroht habe und sich in der Einzimmerwohnung starker Rauch entwickelt habe. Dass D____ das Feuer selber löschen konnte, sei seinem mutigen und raschen Handeln zuzuschreiben gewesen, wo er sich der Gefahr gar noch direkter ausgesetzt habe. Somit sei die objektiv erforderliche nahe Gefahr für Leib und Leben für die Annahme einer qualifizierten Brandstiftung gegeben. Bei C____ verhalte es sich anders, da sich der Brand nicht stark ausgedehnt habe und auch wieder von selbst erloschen sei. Ebenso sei die Rauchentwicklung nicht gravierend gewesen. Eine konkrete Gefährdung könne deshalb nicht angenommen werden. Der subjektive Tatbestand sei bei beiden Taten zu bejahen, weshalb sich im Ergebnis die Berufungsklägerin wegen mehrfacher qualifizierter Brandstiftung schuldig gemacht habe. Im Falle von C____ sei allerdings die konkrete Gefährdung ausgeblieben und es habe beim Versuch zu bleiben (vorinstanzliches Urteil, E. 1.2.3, Akten S. 387 ff.).

2.2.1.2 Die Staatsanwaltschaft ist in rechtlicher Hinsicht in der Anklageschrift noch davon ausgegangen, dass weder bei D____ noch bei C____ eine konkrete Gefährdung bestanden habe und hat eine Verurteilung wegen mehrfacher versuchter qualifizierter Brandstiftung beantragt (Anklageschrift, Akten S. 268 f.; Plädoyer Staatsanwaltschaft, Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 365). Anlässlich der Berufungsverhandlung schliesst sie sich allerdings der vorinstanzlichen Begründung an bzw. bejaht gar eine vollendete qualifizierte Brandstiftung in beiden Fällen (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung, Akten S. 560).

2.2.1.3 Die Verteidigung hat sich in rechtlicher Hinsicht gegen die vorinstanzliche Qualifikation des Feuers als mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte Brandstiftung gewendet. Sie hat auf ihre Begründung im vorinstanzlichen Verfahren verwiesen und in rechtlicher Hinsicht eine erneute Überprüfung beantragt (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 573). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Verteidigung hinsichtlich des objektiven Tatbestandes in Frage gestellt, dass die gelegten Brände eine Feuersbrunst im Sinne des Straftatbestandes darstellen würden. Im Falle von C____ sei das Feuer von alleine ausgegangen und D____ habe das Feuer selbständig löschen können. In subjektiver Hinsicht hat die Verteidigung vorgebracht, dass die Schuldunfähigkeit den Vorsatz vorliegend beeinträchtigen würde (Plädoyer AV, Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 355 f.).

2.2.2   Grundlagen

2.2.2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (SR.311.0; StGB) begeht Brandstiftung, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Der Tatbestand erfährt in Art. 221 Abs. 2 StGB eine Qualifikation, wenn die Täterin wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Unter einer Feuersbrunst ist ein Brand zu verstehen, der von der Urheberin nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Es genügt auch ein Verglühen oder Verglimmen von einem gewissen Ausmass, sofern die Urheberin das Feuer nicht mehr beherrschen kann (BGE 117 IV 285 E. 2a, 105 IV 127 E. 1a; 85 IV 224 E. I.1.). Dabei ist der konkreten Situation, den allgemeinen Kenntnissen und den verfügbaren Mitteln der Verursacherin Rechnung zu tragen (Niggli/Wiprächtiger in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 221 N 7). Die Täterin muss ausserstande sein, das Feuer zu löschen oder wenigstens dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter oder zur Gemeingefahr verhindern. Im Merkmal der Feuersbrunst ist die Gemeingefahr nicht enthalten. Aus dem Kriterium des Kontrollverlusts durch die Urheberin ergibt sich allerdings, dass es sich um einen Brand von einer gewissen Erheblichkeit handeln muss (BGer 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3). Als zusätzliches Kriterium muss ein Schaden bei einem anderen oder die Herbeiführung einer Gemeingefahr hinzutreten. Darunter fällt allein der Sachschaden, zudem kann der Schaden nicht nur durch Feuer, sondern auch durch Rauch entstanden sein (Roelli in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 221 N 10 ff.). Der Vorsatz der Täterin muss sich vorerst auf das Entstehen einer Feuersbrunst beziehen, zusätzlich aber auch auf die Schädigung eines andern oder auf das Herbeiführen einer Gemeingefahr (BGE 105 IV 39 E. 2c). Nach den allgemeinen Regeln reicht Eventualvorsatz aus, weshalb es genügt, wenn sich die Täterin mit dem Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs abfindet oder ihn in Kauf nimmt, und zwar auch dann, wenn er ihr nicht genehm ist (Roelli, a.a.O., Art. 221 N 16 m.w.H.).

2.2.2.2 Die qualifizierte Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB ist eine weitere Variante der strafbaren vorsätzlichen Brandstiftung und es kommt ihr selbstständige Bedeutung zu. An die Stelle des Schadens und der Gemeingefahr tritt die konkrete Gefährdung von Menschen (Roelli, a.a.O., Art. 221 N 13). Leib und Leben von Menschen müssen demnach tatsächlich konkret gefährdet werden. Erforderlich für die Verurteilung wegen der vollendeten Tat ist zudem, dass die Täterin im Sinne des direkten Vorsatzes um die konkrete Gefährdung weiss und diese auch will. Lediglich die Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes genügt bei der qualifizierten Tatbestandsvariante nicht (Roelli, a.a.O., Art. 221 N 21). Somit muss die durch die Täterin mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, so wie sie sich ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von Menschen im genannten Sinne konkret gefährden, und die Täterin muss diese Gefährdung gekannt und gewollt haben. Eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Es genügt somit nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Es ist einzig massgebend, was sich tatsächlich ereignet hat. Fehlt es an der konkreten Gefährdung einer Person kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, bloss eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (Roelli, a.a.O., Art. 221 N 18; BGE 123 IV 128 E. 2a). Die bei konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht (BGE 138 IV 57 E. 4.1.2; 124 IV 114 E. 1). Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes und damit die konkrete Gefahr können mehr oder weniger gross bzw. nahe sein. Angesichts der hohen Strafandrohung von drei bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe in Art. 221 Abs. 2 StGB ist für diesen Tatbestand eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich. Dies ist schon deshalb gerechtfertigt, weil Art. 221 Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung keine Gemeingefahr voraussetzt und schon im Falle der Gefährdung einer einzigen individuell bestimmten Person erfüllt sein kann (BGE 85 IV 130 E. 1; BGE 117 IV 285; BGE 123 IV 128 E. 2a).

2.2.3   Objektiver Tatbestand

2.2.3.1 Die Verteidigung bezweifelt die Qualifizierung der gelegten Brände als Feuersbrunst (vgl. oben E. 2.2.1.3). Bei einer Feuersbrunst handelt es sich, wie aufgezeigt, um einen Brand, den die Täterin nicht mehr unter Kontrolle hat und der eine gewisse Erheblichkeit aufweise (vgl. oben E. 2.2.2.1 m.w.H.).

Vorliegend hat die Berufungsklägerin Brandbeschleuniger verwendet und die Türen zweier bewohnter Wohnungen angezündet. Der kriminaltechnische Untersuchungsbericht hat festgehalten, dass an beiden Wohnungstüren Brandspuren an der Innen- und Aussenseite festgestellt werden konnten und es zu einer Rauchentwicklung gekommen sei, die von den Anwohnenden bemerkt worden sei (kriminaltechnischer Untersuchungsbericht, Akten S. 118 f., Fotos, Akten S. 134 ff.). Aufgrund der Ausprägung der Brandspurenbilder sei das Schadenfeuer im 4. Obergeschoss wesentlich intensiver gewesen. In beiden Fällen wurde zudem Brandbeschleuniger auf den Bodenmatten nachgewiesen (kriminaltechnischer Untersuchungsbericht, Akten S. 118 ff.; forensisch-chemischer Abschlussbericht, Akten S. 125 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat das Feuer in beiden Fällen in das Wohnungsinnere übergegriffen und die Berufungsklägerin hatte, wenn sie denn gewollt hätte, keinerlei Möglichkeit mehr, das Feuer von aussen unter Kontrolle zu bekommen. Sie konnte somit weder die schädigende Ausbreitung des Feuers noch die Rauchentwicklung in den Wohnungsräumen verhindern. Dabei ist es im Übrigen nicht relevant, dass D____ das Feuer selbst gelöscht und sich der Brand bei C____ von selbst wieder gelegt hat. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einzig relevant, dass die Berufungsklägerin die Kontrolle über das Feuer verloren hat, was vorliegend zu bejahen ist. In beiden Wohnungen ist zudem erheblicher Sachschaden entstanden. Das Merkmal des Schadens ist jedoch im Falle der Annahme des qualifizierten Tatbestands nicht als objektives Tatbestandmerkmal notwendig (vorinstanzliches Urteil, E. 1.2.2.3, Akten S. 387; vgl. oben E. 2.2.3.1 m.w.H.). Es ist demnach der Vor­instanz zuzustimmen und hinsichtlich des objektiven Tatbestandes zunächst das Vorliegen einer Feuersbrunst anzunehmen.

2.2.3.2 Die Vorinstanz ist im Fall von D____ von einer vollendeten qualifizierten Brandstiftung ausgegangen, bei C____ hingegen hat sie eine versuchte qualifizierte Brandstiftung bejaht (vgl. oben E. 2.2.1.1).

Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, sind die beiden Vorfälle gesondert zu betrachten. Ausgehend von den tatsächlichen Gegebenheiten hat sich bei C____ das Feuer nicht annähernd so stark ausgedehnt wie bei D____, was bereits anhand der Fotos deutlich zu sehen ist. Bei C____ ist der Brand zudem nach kurzer Zeit von selbst erloschen, wobei auch die Rauchentwicklung gemäss ihren Angaben nicht gravierend gewesen sei (Akten S. 198 f., Fotos Akten S. 149 f.). Eine konkrete Gefährdung kann unter diesen Umständen bei C____ nicht angenommen werden, die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 221 Abs. 2 StGB sind demnach bei C____ nicht erfüllt. Im Falle des Nachweises der subjektiven Tatbestandsmerkmale im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB kommt bei ihr deshalb lediglich eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (vgl. oben E. 2.2.2.2 und vgl. unten E. 2.2.4).

Anders ist der Fall bei D____ zu beurteilen. Bereits die Fotos zeigen eine wesentlich intensivere Brandentwicklung, welche im Übrigen auf den danebenstehenden vollen Kleiderschrank überzugreifen gedroht hat. Es hat sich in der kleinen Wohnung starker Rauch entwickelt, dem die Feuerwehr mit einer Entlüftungsmaschine entgegenwirken musste. Gemäss Angaben von D____ war die Tür überdies auch der einzige Weg nach draussen. Sein Zimmer hat nur ein Fenster auf den Hinterhof und es wäre für die Feuerwehr nicht ohne weiteres möglich gewesen, ihn aus dem Fenster zu retten (Akten S. 221). Hinzu kommt, dass sich D____ bei seinem mutigen und schnellen Handeln, das Feuer zu löschen, direkt der Gefahr ausgesetzt hat. In Anbetracht dieser tatsächlichen Bedingungen ist die Vorinstanz zu Recht von einer nahen Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben von D____ ausgegangen und die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 221 Abs. 2 StGB sind in seinem Fall erfüllt.

2.2.4   Subjektiver Tatbestand

Schliesslich sind noch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. Die Verteidigung hat diesbezüglich eingewendet, dass wegen der Schuldunfähigkeit der Berufungsklägerin nicht von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen sei (vgl. oben E. 2.2.1.3). Dieser Einwand ist nicht zu hören. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, bedeutet Schuldunfähigkeit nicht, dass die Täterin keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könne. Auch eine völlig Schuldunfähige könne somit vorsätzlich handeln (Bommer/Dittmann in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 19 N 19 m.w.H.). Die Berufungsklägerin hat eine hoch entzündliche Flüssigkeit auf die Fussmatte vor den Wohnungstüren und somit auf entzündliches Material geleert. Sie hat die Matten angezündet und sich zurückgezogen. Vor diesem Hintergrund steht bereits aufgrund der Tatumstände fest, dass sie das Feuer mit Wissen und Willen gelegt hat. Für die Annahme des qualifizierten Tatbestands ist zudem auch bezüglich der konkreten Gefährdung von C____ und D____ direkter Vorsatz anzunehmen. Einerseits hat die Berufungsklägerin die zwei Bewohner als für die von ihr wahrgenommene Strahlung verantwortlich gemacht und wollte diese Gefahr entsprechend bannen, andererseits hat sie um die mit den Bränden verbundene Gefährlichkeit gewusst. Es war ihr jedoch gleichgültig, dass das gesamte Haus hätte in Brand geraten können (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 347). Somit hat sie mit Wissen und Willen einen Zustand geschaffen, aus dem sich eine für sie erkennbare Gefahr ergeben hat, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die Berufungsklägerin diese Gefahr auch gewollt hat (vgl. dazu oben zitierte Rechtsprechung E. 2.2.2.2). Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind demnach sowohl im Fall von D____ als auch im Fall von C____ gegeben.

2.2.5   Somit erfüllt die Berufungsklägerin mehrfach den Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung, im Falle von C____ ist es beim Versuch geblieben.

3.         Schuldfähigkeit

Hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin ist ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. [...] eingeholt worden (Akten S. 28 ff.). Dieses ist mit einer Befragung von Dr. med. [...] sowohl an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung ergänzt worden (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 340 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 572 ff.).

Bezüglich der formellen Anforderungen an ein Gutachten und dessen Inhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 392 f.). Zu Recht hat die Vorinstanz im Ergebnis auf Schuldunfähigkeit der Berufungsklägerin im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB für die ihr vorgeworfenen Delikte der mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten Brandstiftung sowie der bereits rechtskräftig gewordenen Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Beschimpfung erkannt. Diese Erkenntnis ist denn auch weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Verteidigung in Frage gestellt worden. Somit hat die Berufungsklägerin die tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklichte mehrfach, teilweise versuchte, qualifizierte Brandstiftung schuldlos begangen, mit der Folge, dass ihre Strafbarkeit zufolge Schuldunfähigkeit entfällt (Art. 19 Abs. 1 StGB).

4.         Massnahme

4.1      Aufgrund der nachgewiesenen Schuldunfähigkeit der Berufungsklägerin ist keine Strafe auszusprechen, stattdessen gilt es über die Anordnung einer Massnahme zu befinden. Die Staatsanwaltschaft hat eine solche, in Übereinstimmung mit der Vor­instanz, nach Art. 59 StGB als geboten angesehen, während die Verteidigung beantragt hat, mangels Verhältnismässigkeit auf die Anordnung einer solchen Massnahme zu verzichten.

4.2     

4.2.1   Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis der Täterin besteht oder die öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59–61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Massnahmen können auch getroffen werden, wenn die Täterin im Tatzeitpunkt schuldunfähig war (Art. 19 Abs. 3 StGB).

4.2.2   Ist die Täterin psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen der Täterin mit ihrer Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

4.2.3   Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hängt somit kumulativ von folgenden in den Art. 56 in Verbindung mit Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h. die tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens; sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen Störung; Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand der Täterin; Erforderlichkeit der Massnahme, d.h. alternativ Behandlungsbedürftigkeit der Täterin oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Eignung, d.h. voraussichtlich präventive Wirkung der Massnahme; Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im Vergleich zu alternativen Massnahmen; Bestehen einer geeigneten Einrichtung (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II., 9. Auflage, Zürich 2018, § 7 N 4.11, 4.13). Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind.

4.3      Was das Erfordernis der Anlasstat anbelangt, so hat die Berufungsklägerin – nebst den bereits rechtskräftigen Feststellungen – den Straftatbestand der mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten Brandstiftung in rechtswidriger Weise erfüllt, wobei es sich um Anlasstaten handelt, wie sie von Art. 59 StGB vorausgesetzt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 395).

4.4

4.4.1   Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; vgl. ausführlich und mit weiteren Hinweisen Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 56 StGB N 38 ff.; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 9 ff.). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung der Täterin, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, vgl. Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.1, 2.3.2, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.2).

4.4.2   Über die Berufungsklägerin liegt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 6. April 2022 vor (vgl. oben E. 3.). In Ergänzung dazu ist Dr. med. [...] – neben einer ebenfalls erfolgten Befragung vor dem Strafgericht (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 340 ff.) – in der Berufungsverhandlung als Sachverständige befragt worden (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 572 ff.).

4.4.3   Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 6. April 2022 ist bei der Berufungsklägerin eine paranoide Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf sowie ein schädlicher Missbrauch von Alkohol diagnostiziert worden, welche in kausalem Zusammenhang mit den ihr vorgeworfenen Straftaten steht (Gutachten vom 6. April 2022, Akten S. 53 ff.; S. 64 f.). Diese Diagnose ist durch die Gutachterin zudem im Rahmen ihrer Befragung als Sachverständige in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bekräftigt sowie anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt worden (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 340 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 572 ff.). Mithin liegt eine für die Tat kausale schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vor (vgl. etwa Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 59 StGB N 6 ff., 15a; zum Rechtsbegriff einer schweren psychischen Störung siehe BGE 146 IV 1 E. 3.5.3). Dieser Umstand wird von der Berufungsklägerin auch nicht bestritten.

4.4.4   Im Hinblick auf das in Frage stehende Rückfallrisiko kann dem Gutachten entnommen werden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Berufungsklägerin ohne störungsspezifische Behandlung ähnliche Straftaten wie bisher begeht, als deutlich erhöht eingestuft wird. Es bestehe eine hohe Gefahr für die Begehung ähnlicher Delikte. Einzig mit einer stationären Therapie lasse sich die Rückfallgefahr nach gutachterlicher Einschätzung verringern und die Legalprognose verbessern (Akten S. 59 ff.; S. 66 f.).

4.4.5   Was die Eignung der Massnahme betrifft, so setzt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.1, 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1, 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5; je m.H.).

Im vorliegenden Fall besteht aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Perspektive ein Behandlungsbedarf. Das Risiko zukünftiger Straftaten, ähnlich denen, die der Berufungsklägerin vorliegend vorgeworfen werden, sei hoch, sollte die schwere psychische Erkrankung und die ausserdem bestehende Störung durch Alkohol nicht behandelt werden. Denkbar sei zudem, dass alltägliche Konflikte und Situationen mit unbekannten Personen eskalieren könnten. Immerhin bestehe für die psychische Störung eine Behandlung, durch die sich die Rückfallwahrscheinlichkeit senken lasse (Akten S. 67). Nötig sei eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische und soziotherapeutische Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik. Angesichts der chronifizierten Störung sei von einer mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen (Akten S. 62 f.; S. 67 f.). Die Berufungsklägerin sei zudem nicht krankheitseinsichtig und nicht behandlungsbereit. Die Erkennung einer Behandlungsbedürftigkeit durch die Berufungsklägerin werde durch die psychische Störung mindestens erschwert, doch könne auch eine gegen ihren Willen angeordnete Behandlung die Wahrscheinlichkeit strafbarer Handlungen senken (Akten S. 68 f.): Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Gutachterin in ihrer Funktion als Sachverständige präzisiert, dass aufgrund der bisherigen Behandlungserfahrungen mit der Berufungsklägerin in einem ambulanten Setting der Zugriff nicht ausreichend sei – dies aufgrund ihrer fehlender Tagesstruktur, dem Zugang zu Alkohol sowie der schlechten sozialen Integration. Deshalb sei auch mit einer medikamentösen Einstellung eine ambulante Behandlung wenig aussichtsreich (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 350). Da die Berufungsklägerin nach wie vor nicht in Behandlung sei, hat die Sachverständige ihre damaligen Angaben auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt. Sie hat nochmals das chronische Misstrauen, die feindselige Haltung gegenüber Drittpersonen sowie den Alkoholmissbrauch hervorgehoben. Die neuen Delikte würden dieses chronische Misstrauen belegen und aufzeigen, dass sie ihre Emotionen schlecht regulieren könne. All dies führe dazu, dass die Berufungsklägerin weiterhin nicht behandlungseinsichtig sei und deshalb ambulant nicht erreicht werden könne (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 572). Das normale Prozedere bei einer stationären Massnahme wäre, dass die Berufungsklägerin nach erfolgreicher Einstellung der Medikamente sowie entsprechender Compliance allmählich Lockerungen erfahren dürfte. So wäre nach einiger Zeit beispielsweise ein geeignetes Wohnheim mit einer Anbindung an das forensische Ambulatorium denkbar (Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 353).

Im Ergebnis lässt sich demnach aus dem Gutachten sowie den weiteren Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. [...] schliessen, dass sich durch die von ihr empfohlene stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik, wobei eine Behandlungsdauer von mehreren Jahren veranschlagt wird, die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung der Berufungsklägerin in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt. Die Rückfallrate bei schizophrenen Straftätern ist im Übrigen bei adäquater Behandlung generell deutlich niedriger als diejenige anderer Straftäter (vgl. Heer/Habermeyer, a.a.O. Art. 59 N 69a). Im Rahmen einer solchen Massnahme ist zudem auch die Behandlung des Alkoholkonsums miteinzuschliessen.

4.4.6   Zur Massnahmenwilligkeit ist sodann festzuhalten, dass auch der Umstand der bereits erwähnten fehlenden Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft bei der Berufungsklägerin (vgl. Akten S. 63) nicht zur Annahme der Ungeeignetheit der Mass­nahme führt. So hat die Sachverständigen Dr. med. [...] hervorgehoben, dass auch eine gegen den Willen der Berufungsklägerin angeordnete Behandlung erfolgsversprechend sei (Akten S. 69).

4.4.7   Was schliesslich die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt, so sind hierbei drei Teilaspekte zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme (wobei hierbei eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht), deren Geeignetheit, die Legalprognose der Berufungsklägerin zu verbessern und der vernünftigen Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35).

Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung erneut angemerkt, dass es fraglich sei, ob die Gefährlichkeit der Berufungsklägerin für die Anordnung einer stationären Massnahme gegen ihren Willen in rechtsgenüglichem Umfang vorliege. Bereits im Plädoyer vor erster Instanz hat die Verteidigung ausgeführt, dass bis zur Berufungsverhandlung nochmals etwas geschehen müsste, damit eine stationäre Massnahme gegen den Willen der Berufungsklägerin verhältnismässig sei (Plädoyer AV, Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 356). Vor Berufungsgericht hat die Verteidigerin schliesslich angemerkt, dass kein weiteres Feuer mehr dazugekommen sei, was es rechtfertigen würde, die Anordnung einer stationären Massnahme als unverhältnismässig zu bezeichnen (Plädoyer AV, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 573 f.).

Die Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf die Rückfallgefahr auf die gutachterlichen Ausführungen verwiesen und nochmals betont, dass keine Alternative zur Anordnung einer stationären Massnahme bestehen würde (Plädoyer Staatsanwaltschaft, Akten S. 561).

4.4.7.1 Was die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Wie das Gutachten festgehalten hat, sind die engen Strukturen einer stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik am besten zur adäquaten Behandlung des Störungsbilds der Berufungsklägerin und zur Verbesserung ihrer Legalprognose geeignet. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ist demnach auch unter Vorbehalt einer stationären Einleitung und einer neuroleptischen Medikation nicht ausreichend (Akten S. 62 f.; S. 67 f.). Die Berufungsklägerin lebt nach wie vor in prekären sozialen Verhältnissen und zwischenzeitlich auch in einer gekündigten Wohnung, wobei nicht ersichtlich ist, was ihre zukünftigen Pläne sind. Zudem handelt es sich bei ihrer Erkrankung um eine chronisch weiterverlaufende Schizophrenie in Kombination mit andauerndem Alkoholkonsum, wie die neuesten Vorkommnisse eindrücklich belegen (Akten S. 500 f.; S. 556). Hinzu kommt ein durch die Krankheit hervorgerufenes, chronisches Misstrauen. All dies verhindert ihre Behandlungseinsicht sowie eine zuverlässige Kooperation in einem ambulanten Setting. Per ambulanter Therapie wird sie somit nicht erreichbar sein (Akten S. 63 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 572). Eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erweist sich demnach zur Behandlung der Berufungsklägerin als notwendig.

4.4.7.2 Hinsichtlich der Geeignetheit der Massnahme, die Legalprognose der Berufungsklägerin zu verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach die im Gutachten sowie ergänzend von der Sachverständigen empfohlene statio­näre Massnahme geeignet ist, die Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. vorne E. 4.4.5).

4.4.7.3 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. fallen im Rahmen einer Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der Berufungsklägerin in Betracht. Anderseits sind ihr Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Eine unverhältnismässige Mass­nahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auch Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7).

Die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil, welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge der Schuldunfähigkeit der Berufungsklägerin gar keine schuldangemessene Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für die Betroffene zudem darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erheblich in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte der Berufungsklägerin eingreift.

Demgegenüber besteht offensichtlich ein dringendes und grosses Behandlungsbedürfnis der Berufungsklägerin (vgl. dazu vorne E. 4.4.5). Dies nicht (nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern – was für das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut Gutachten im Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung eine erhebliche Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstaten sowie auch schwerwiegenderer Delikte gegeben ist (Akten S. 63; S. 67). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass seit den Vorfällen im 2021 keine erneuten Feuer mehr dazugekommen sind (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 572). Die verübte Tat der mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten Brandstiftung wiegt schwer. Auch die neuen Vorfälle zeigen, dass die Berufungsklägerin nach wie vor äusserst feindselig gegenüber ihren Mitmenschen ist und der Alkoholmissbrauch dabei zusätzlich zu einer Enthemmung führt. Bereits im Gutachten hat die Gutachterin festgehalten, dass sich die Berufungsklägerin durch tätlich-aggressives Verhalten gegen bestimmte Personen zur Wehr setzen könnte oder sie sich im Rahmen ihres Wahnerlebens bedroht fühle. Allerdings könnten auch alltägliche Situationen und Konflikte mit unbekannten Personen eskalieren (Gutachten, Akten S. 63). Diese von der Berufungsklägerin ausgehende Gefährlichkeit hat sich seit den Vorfällen mit dem Feuer denn auch eindrücklich manifestiert und werden durch diverse Requisitionen belegt. Es ist überdies einzig dem Zufall zuzuschreiben, dass zwischenzeitlich nichts Schlimmeres passiert ist (vgl. Protokoll Hauptverhandlung, Akten S. 572). Somit ist eine von der Berufungsklägerin ausgehende Gefährlichkeit noch immer zu bejahen. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die von der Berufungsklägerin in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme angemessen (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.4.3). Hinzu kommt im Übrigen, dass sie bereits in der Vergangenheit für eine ambulante Therapie schlecht erreichbar gewesen ist und sich diese Situation angesichts der gekündigten Wohnung nicht verbessern wird (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil, Akten S. 22, vgl. oben E. 4.4.7.1). Neben den Ansprüchen der Berufungsklägerin ist auch das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine freiheitsentziehende Massnahme geschützt wird. Eine stationäre Massnahme ist daher insbesondere auch im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere Bedeutung einzuräumen ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme für die Berufungsklägerin demnach zwar zweifellos belastend, erweist sich indes angesichts der Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden neuen Delikte als verhältnismässig.

Es ist der Vorinstanz im Übrigen zuzustimmen, dass die Episode mit dem Messer für die Urteilsfindung nicht relevant ist und es wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 397).

4.4.8   Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten, dass die Festlegung einer Maximaldauer der Massnahme im vorliegenden Fall nicht angebracht ist. Die Berufungsklägerin hat mit der durch sie begangenen schweren Delikte nicht unerhebliche Gewalt ausgeübt. Schon mit Blick darauf ist an die Verhältnismässigkeit der Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht ein weniger strenger Massstab anzulegen (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Die Sachverständige erachtet sodann mit überzeugender Begründung, insbesondere angesichts der chronifizierten Störung, eine mehrjährige stationäre Behandlung als notwendig, ohne jedoch eine genaue Dauer nennen zu können (Gutachten, Akten S. 68). Berücksichtigt man hierbei, dass die Berufungsklägerin bisher keine Krankheitseinsicht zeigt, die Wahninhalte noch Bestand haben und keine Anzeichen für eine Medikamenteninnahme bestehen, so erscheint ein Behandlungszeitraum von 5 Jahren, allenfalls mit Lockerungsschritten, durchaus realistisch (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB). Zudem empfiehlt die Sachverständige zivilrechtliche Massnahmen sowie eine IV-Anmeldung (Gutachten, Akten S. 69).

4.4.9   Für die Behandlung der schweren psychischen Störung der Berufungsklägerin gibt es laut der Sachverständigen eine reale Therapiemöglichkeit in einer geeigneten Einrichtung, wobei sie insbesondere die Forensische Klinik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) nennt (Gutachten, Akten S. 68).

4.5      Im Ergebnis sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die gutachterliche Einschätzung – insbesondere, dass eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB hier geeignet und erforderlich ist – ist folgerichtig und transparent begründet.

5.         Zivilforderung

Was die Schadenersatzforderung der B____ GmbH im Betrage von CHF 10'048.– anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin die mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte Brandstiftung in schuldunfähigem Zustand begangen hat (vgl. oben E. 3). Gemäss Art. 375 Abs. 1 StPO hat im Massnahmeverfahren auch im Falle einer schuldunfähigen beschuldigten Person ein Entscheid über Zivilforderungen zu ergehen. Zwar ist für den Bereich des Zivilrechts von fehlender Urteilsfähigkeit nach Art. 16 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) auszugehen, wodurch die Verschuldenshaftung nach Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) von vornherein als Anspruchsgrundlage entfällt. In Frage käme allenfalls eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR. Nach dieser Bestimmung haften urteilsunfähige Personen nur, wenn sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls aus Billigkeit, insbesondere Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit, eine Haftung aufdrängt, was gewöhnlich bei besonders guter finanzieller Lage der Schädigerin der Fall ist. Aus Billigkeit zu verneinen ist die Haftpflicht umso eher, je mehr der oder die Geschädigte selber imstande ist, einen Schaden zu verkraften (Kessler, in: Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 54 OR N 8). Von einer guten finanziellen Lage kann bei der Berufungsklägerin klarerweise nicht ausgegangen werden. Sie ist offensichtlich mittellos bzw. von der Sozialhilfe abhängig. Zudem ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin dazu imstande ist, den finanziellen Schaden zu verkraften, zumal keine übermässige Belastung ersichtlich ist. Demnach ist die geltend gemachte Zivilforderung mangels zivilrechtlichem Verschulden der Berufungsklägerin abzuweisen.

6.         Kosten

6.1      Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Diese Bestimmung ist für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog anzuwenden (Bommer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 375 StPO N 22 ff.). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 419 StPO N 7 f.).

6.2      Wie bereits dargelegt worden ist, kann bei der Berufungsklägerin klarerweise nicht von «guten finanziellen Verhältnissen» im Sinne von Art. 419 StPO gesprochen werden, sodass von einer Auferlegung der Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist. Sämtliche ordentlichen Verfahrenskosten gehen mithin zu Lasten des Staates.

7.         Honorar

Der amtlichen Verteidigerin, Dr. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'950.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 241.25 (7,7 % auf CHF 880.– sowie 8,1% auf CHF 2'142.– ), somit total CHF 3'263.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Da der Berufungsklägerin keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind (vgl. oben E. 6), ist kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).

Das Appellationsgericht (Dreiergericht) erkennt:

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 13. Januar 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Freispruch von A____ vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung;

-       Feststellung, dass A____ die Tatbestandsmerkmale der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 285 Ziff. 1 und 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches);

-       Rückgabe der von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Gegenstände;

-       Entscheid über die Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass A____ – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Feststellungen – die Tatbestandsmerkmale der mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten Brandstiftung, gemäss Art. 221 Abs. 2, teilw. i.V.m. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.

Die Schadenersatzforderung der B____ GmbH im Betrage von CHF 10'048.– wird abgewiesen.

Sämtliche ordentliche Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

Der amtlichen Verteidigerin, Dr. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'950.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 241.25 (7,7 % auf CHF 880.– sowie 8,1 % auf CHF 2'142.–), somit total CHF 3'263.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Berufungsbeklagte 2 (E. 5, Dispositiv und RMB)

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Gutachterin Dr. med. [...]

-       Gebäudeversicherung Basel-Stadt

-       Privatkläger [...] (Dispositiv)

-       Privatkläger [...] (Dispositiv)

-       Privatklägerin [...] (Dispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.33 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.08.2024 SB.2023.33 (AG.2025.93) — Swissrulings