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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.04.2024 SB.2023.15 (AG.2024.294)

26 avril 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,786 mots·~14 min·4

Résumé

Drohung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (BGer 6B_411/2024 vom 11. Juli 2024)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.15

URTEIL

vom 26. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. November 2022

betreffend Drohung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung,

Fahren in fahrunfähigem Zustand

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. November 2022 wurde A____ der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 80.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam; Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage des Diebstahls wurde er freigesprochen. Die von der Staatsanwaltschaft Solothurn am 29. Juli 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– (Probezeit 2 Jahre) wurde für nicht vollziehbar erklärt; A____ wurde jedoch verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'595.10 sowie die Urteilsgebühr von CHF 1'200.– auferlegt und eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 807.75 zugesprochen.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], substituiert durch Advokatin [...], am 1. Dezember 2022 Berufung an und reichte nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 9. Februar 2023 die Berufungserklärung ein, mit der er verlangte, das Urteil der Vorinstanz sei bezüglich sämtlicher Schuldsprüche aufzuheben und der Berufungskläger freizusprechen. Zu bestätigen seien hingegen der Freispruch von der Anklage des Diebstahls und die Erklärung der Nichtvollziehbarkeit der bedingten Geldstrafe vom 29. Juli 2019. Alles unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft erhob innert Frist weder Anschlussberufung noch beantragte sie Nichteintreten auf die Berufung. Die Frist zur schriftlichen Begründung und zum Stellen von Beweisanträgen erstreckte der Verfahrensleiter auf Gesuch des Berufungsklägers hin bis zum 11. Juli 2023. Am 23. Juni 2023 ersuchte der Berufungskläger um Sistierung des Berufungsverfahrens, da eine gütliche Einigung mit B____ (nachfolgend: Privatklägerin) in Aussicht stehe. Dem entsprach der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 18. Juli 2023. Er verlängerte sodann die Sistierung mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 bis zum 19. Januar 2024 und hob sie schliesslich am 8. November 2023 auf, nachdem die Privatklägerin am 3. November 2023 erklärte, sie ziehe sämtliche Strafanträge zurück.

Mit Eingabe vom 28. November 2023 hat der Berufungskläger seine Berufung in Bezug auf den Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zurückgezogen und beantragt, er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam; Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Im Endentscheid seien die Einstellungsverfügungen für die Straftatbestände der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung zu erlassen. Weiter sei der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben und neu zu fällen, wobei der Rückzug des Strafantrages durch die Privatklägerin entsprechend zu berücksichtigen sei. Dieser Umstand und die Tatsache, dass der Berufungskläger seine Berufung nur noch in eingeschränktem Umfang aufrechterhalte seien ausserdem bei der Festlegung der Kosten für das Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 19. Dezember 2023 mit dem Antrag auf teilweise Einstellung des Verfahrens vernehmen lassen. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) sei der Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 80.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam; Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Da er das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, seien ihm überdies die Kosten aufzuerlegen. Der Berufungskläger macht mit Replik vom 18. Januar 2024 geltend, eine Auferlegung der Kosten würde die Unschuldsvermutung verletzen und sei deshalb abzulehnen. Im Übrigen hält er an seinen zuvor gestellten Anträgen fest.

Am 19. Januar 2024 hat der Verfahrensleiter die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich unter anderem der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung verurteilt. Die Privatklägerin hat am 3. November 2023 erklärt, sämtliche Strafanträge zurückzuziehen (Akten S. 496).

Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist ein Verfahren einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.

Der Rückzug der Strafanträge hinsichtlich der Tatbestände des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 StGB) ist ohne Weiteres möglich. Im Zusammenhang mit der Drohung gemäss Art. 180 StGB ist zu beachten, dass es sich dabei um ein Offizialdelikt handelt, sofern es sich beim Beschuldigten um den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebenspartner des Opfers handelt (Abs. 2). Da die Privatklägerin und der Berufungskläger nie miteinander verheiratet waren und seit mindestens einem Jahr vor mutmasslicher Tatbegehung nicht mehr im gleichen Haushalt lebten (Akten S. 160, 167, 186), erweist sich keine der in Art. 180 Abs. 2 StGB aufgeführten Varianten als einschlägig. Der Rückzug des Strafantrags ist im vorliegenden Fall deshalb auch bezüglich des Tatbestands der Drohung möglich. Das Verfahren ist hinsichtlich der Tatbestände des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) einzustellen.

1.4      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Der Freispruch von der Anklage des Diebstahls und der Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sind nicht angefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die Erklärung, die von der Staatsanwaltschaft Solothurn am 29. Juli 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe sei nicht vollziehbar, allerdings werde der Berufungskläger verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.5      Gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und (b) ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1).

Vorliegend ist beides der Fall und liegt das explizit geäusserte Einverständnis von Berufungskläger und Staatsanwaltschaft vor (Akten S. 500, 503). Auch mit Blick auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist eine mündliche Verhandlung offensichtlich nicht notwendig (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.3, 143 IV 483 E. 2.1.1 und 2.1.2). Die Berufung kann somit im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt werden.

2.         Strafzumessung

2.1      Nachdem die Privatklägerin sämtliche Strafanträge zurückgezogen und der Berufungskläger erklärt hat, seine Berufung in Bezug auf den Schuldspruch für das Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zurückzuziehen, ist in materieller Hinsicht einzig über die Strafzumessung zu befinden.

Der Berufungskläger beantragt, er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam; Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen (Akten S. 499). Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft, der Berufungskläger sei zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 80.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam; Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen (S. 503). Sowohl der Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft haben auf eine Begründung ihrer Anträge verzichtet.

2.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3).

2.3      Für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sieht Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG als Sanktion eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre vor. Aufgrund des Verschlechterungsverbots steht eine Änderung der Strafart vorliegend nicht zur Diskussion, weshalb eine Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

2.4      Als qualifiziert gilt eine Alkoholkonzentration gemäss Art. 2 der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (BAGV, SR 741.13) ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille (lit. a). Das rechtsmedizinische Institut der Universität Basel errechnete für den Ereigniszeitpunkt 07.00 eine Blutalkoholkonzentration von 1.16 Promille (vgl. Akten S. 142 f.). Dieser Wert liegt dem unangefochtenen Schuldspruch der Vorinstanz zu Grunde.

Im Hinblick auf die Beurteilung des objektiven Tatverschuldens ist zunächst festzuhalten, dass gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz ausgehend von der im vorliegenden Fall errechneten Blutalkoholkonzentration eine Geldstrafe von 30 bis 40 Tagessätzen auszusprechen wäre (vgl. Strafmassempfehlungen SVG, https://www.ssk-cmp.ch/sites/default/files/2023-12/20231201_Strafmassempfehlungen%20SVG.pdf, besucht am 27. März 2024). Verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt, dass der Berufungskläger mit der rund 20 Kilometer langen Fahrt von [...] nach [...] eine eher längere Strecke zurückgelegt hat. Entlastend wirkt sich aus, dass in den Morgenstunden des 19. Januars 2020 wohl noch kein grosses Verkehrsaufkommen herrschte.

Betreffend subjektivem Tatverschulden wirkt sich zu Ungunsten des Berufungsklägers aus, dass er im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes vorbestraft ist. Entlastend wirkt sich das Engagement am Kurs gegen häusliche Gewalt aus (Akten S. 202 f.), da das Delikt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im konkreten Fall einen Zusammenhang zum Beziehungskonflikt mit der Privatklägerin aufweist.

Unter Würdigung dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen im vorliegenden Fall als schuldadäquat.

2.5

2.5.1   Die Tagessatzhöhe wurde durch die Vorinstanz auf Antrag des Berufungsklägers hin auf CHF 80.– festgesetzt und ist im Berufungsverfahren unumstritten (S. 434, 499).

Der Anrechnung des Polizeigewahrsams vom 19. bis 20. Januar 2020 nach Art. 51 StGB steht im Übrigen nichts im Wege; ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.

2.5.2   Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gibt die Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zwar zu gewissen Zweifeln am Wohlverhalten des Berufungsklägers Anlass. Da der Verurteilung jedoch Bagatellcharakter zu kommt und sie zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits über 3,5 Jahre zurücklag, ist dem Berufungskläger jedoch keine schlechte Prognose zu stellen. Somit kann ihm der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren gewährt werden (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.5.3   Bei Aussprache einer bedingten Strafe entspricht die Verhängung einer Verbindungsbusse gefestigter Praxis (vgl. statt vieler BGE 146 IV 145). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein; die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Bei Verhängung einer zusätzlichen Verbindungsbusse ist deshalb virtuell von einer bestimmten Anzahl Tagessätzen auszugehen und sind diese dann bei gleichbleibender Tagessatzhöhe in Geldstrafe und Busse aufzuteilen (vgl. AGE SB.2020.14 vom 31. Januar 2024 E. 5.8, SB.2021.22 vom 19. Oktober 2021 E. 5.9, SB.2017.131 vom 7. November 2019 E. 5.2, SB.2018.89 vom 18. September 2019 E. 6). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich ein Fünftel (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 145 E. 2.2, 135 IV 188 E. 3.3 f., 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2 f., 134 IV 53 E. 5.2).

Der Berufungskläger wäre wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration mit 35 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 80.– (gesamthaft CHF 2'800.–) zu bestrafen. Es erscheint angemessen, eine Verbindungsbusse auszufällen. Dabei ist von einem Fünftel der Geldstrafe auszugehen, was einer Busse von CHF 560.– entspricht. Die Geldstrafe ist um diesen Betrag auf CHF 2'240.– zu reduzieren. Da es bei der Tagessatzhöhe von CHF 80.– bleibt, ist die Anzahl der Tagessätze auf 28 zu reduzieren (= vier Fünftel von 35). Für die Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen, wobei sich der Umrechnungsschlüssel an der Tagessatzhöhe der Geldstrafe zu orientieren hat; der Betrag der Verbindungsbusse ist durch die Tagessatzhöhe zu dividieren (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Daraus ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

2.6      Zusammengefasst ist der Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 80.– sowie mit einer Busse in Höhe von CHF 560.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen auszufällen.

3.         Kostenfolgen

3.1

3.1.1   Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur zu tragen, wenn und soweit er verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten erfolgt nach dem Verursacherprinzip (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Im Falle einer Verfahrenseinstellung können ihm indessen nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Verhalten einer Partei ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst; die Praxis spricht von zivilrechtlich qualifiziert vorwerfbarem Verhalten (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.4). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_552/2017 vom 18. Januar 2017 E. 1.2; AGE SB.2022.112 vom 11. Oktober 2023, je mit Hinweisen). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den Verfahrenskosten muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2).

3.1.2   Der Berufungskläger hat angegeben, sich am Morgen des 19. Januars 2020 in alkoholisiertem Zustand zum Wohnort der Privatklägerin begeben zu haben (Akten S. 169). Dort habe er deren unverschlossene Wohnung betreten, die Identitätskarte seiner Tochter [...] an sich genommen, sich ins Bett der Privatklägerin gelegt und sei eingeschlafen (Akten S. 171).

Es besteht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (vgl. Akten S. 158) kein Zweifel daran, dass sie mit diesem Verhalten nicht einverstanden war. Bei den Handlungen des Berufungsklägers handelt es sich damit um einen widerrechtlichen Eingriff in den Besitz der Privatklägerin (vgl. Ernst/Zogg, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 926 – 929 ZGB N 9). Irrelevant ist, ob der Berufungskläger – wie er behauptet – der Auffassung war, er dürfe die Wohnung betreten (vgl. Ernst/Zogg, a.a.O., Vor Art. 926 – 929 ZGB N 3). Das Verhalten war sodann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, ein Verfahren wie das vorliegende auszulösen, womit auch ein adäquater Kausalzusammengang zwischen zivilrechtlich vorwerfbarem Verhalten und den Verfahrenskosten besteht.

3.1.3   Weiter gab der Berufungskläger an, dass nach der Rückkehr der Privatklägerin ein Streit entbrannt sei, im Zuge dessen er die Privatklägerin beschimpft habe. Er habe gesagt: «Arschloch», «du bist scheisse» und sie gefragt, «ob sie eine Schlampe sei, ob sie bei ihrer Mutter arbeite» (Akten S. 168, 183).

Bei diesen Äusserungen handelt es sich offensichtlich um unnötig verletzende Werturteile, wie sie von Art. 28 Abs. 1 ZGB erfasst werden (vgl. Meili, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 28 ZGB N 44). Es ist kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich, sodass die Persönlichkeitsverletzung auch widerrechtlich ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB). Im Weiteren ist sie in Bezug auf die Verfahrenskosten der strafrechtlichen Untersuchung auch adäquat kausal.

3.1.4   Anzumerken ist, dass die Qualifizierung des Verhaltens des Berufungsklägers als widerrechtlich im zivilrechtlichen Sinne nicht indiziert, dass es im Falle einer strafrechtlichen Beurteilung zu Schuldsprüchen wegen Drohung, Hausfriedensbruch oder Beleidigung gekommen wäre. Für eine strafrechtliche Verurteilung wegen dieser Delikte gelten andere, strengere Voraussetzungen (vgl. z.B. Ernst/Zogg, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 926 – 929 ZGB N 3, wonach für eine Besitzesstörung kein Vorsatz vorausgesetzt wird und Irrtümer über die Sach- oder Rechtslage gleichgültig sind; vgl. ferner Meili, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 28 ZGB N 55).

3.2      Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die es zurückzieht. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Der Berufungskläger hat sein Rechtsmittel teilweise zurückgezogen. In dem Umfang, in dem er die Berufung aufrechterhält, wird sie teilweise gutgeheissen. Ihm sind somit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– aufzuerlegen.

4.         Entschädigungsfolgen

Die beschuldigte Person gegen die das Verfahren eingestellt wurde, hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und dies kraft Verweises in Art. 436 Abs. 1 lit. b StPO auch bezüglich des Rechtsmittelverfahrens. Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

Wie oben dargelegt (siehe E. 3.1), hat der Berufungskläger die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht, weshalb ihm – abgesehen von der im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung wegen des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls – weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 25. November 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-        Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes;

-        Freispruch von der Anklage des Diebstahls;

-        Erklärung der Nichtvollziehbarkeit der von der Staatsanwaltschaft Solothurn am 29. Juli 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– sowie Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr;

-        Ausrichtung der reduzierten Parteientschädigung von CHF 807.75 für das erstinstanzliche Verfahren.

Das Verfahren wird in den Anklagepunkten der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung eingestellt.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 80.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam vom 19. bis 20. Januar 2020, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 560.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'595.10.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer (reduzierten) Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-     Strafgericht Basel-Stadt

-     VOSTRA-Koordinationsstelle

-     Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.15 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.04.2024 SB.2023.15 (AG.2024.294) — Swissrulings