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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.10.2024 SB.2022.84 (AG.2024.723)

15 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,620 mots·~38 min·4

Résumé

stationäre psychiatrische Behandlung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.84

URTEIL

vom 15. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungsklägerin

c/o [...]                                                                                     Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

C____

D____

E____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 27. April 2022

betreffend stationäre psychiatrische Behandlung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2022 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage kostenlos freigesprochen. Überdies wurde sie vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung sowie der Hinderung einer Amtshandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) kostenlos freigesprochen. In Bezug auf AS Ziff. 2 wurde des Weiteren das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Ausserdem wurde die am 21. November 2019 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 60 Tagen, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt. Demgegenüber wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Schliesslich wurde das beschlagnahmte Notebook [...], inkl. Netzteil (Verzeichnis Nr. [...]) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 29. Juli 2022 Berufung erklärt und vorgebracht, dass sich die Berufung gegen die angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 StGB richte, mit der sie nicht einverstanden sei. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft haben innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.

Mit Berufungsbegründung vom 16. Februar 2023 hat die Berufungsklägerin entsprechend beantragt, es sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. April 2022 auf die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung zu verzichten. Stattdessen sei eine ambulante psychiatrische Behandlung anzuordnen. Zudem stellte sie u.a. den Beweisantrag, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von einem neu zu bestimmenden Gutachter über die Berufungsklägerin, das sich nicht nur auf die Akten stütze, zu erstellen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Zugleich begründete sie auch die entsprechenden Anträge.

Mit Berufungsantwort vom 14. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei der Antrag, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von einem neu zu bestimmenden Gutachter über die Berufungsklägerin, das sich nicht nur auf die Akten stütze, abzuweisen. Entsprechend sei auch die Berufung kostenfällig abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 27. April 2022 zu bestätigen.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Verfügung vom gleichen Datum ist der Antrag auf Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht, abgewiesen worden. Hingegen ist verfügt worden, dass der Gutachter Dr. F____ auf Verhandlungsbeginn hin zur Berufungsverhandlung geladen werde, der vor allem zur von ihm gestellten Diagnose, Legalprognose, Art der Massnahme und deren Eignung Auskunft zu erteilen habe. Mit Vorladung vom 30. Oktober 2023 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 20. März 2024 geladen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. März 2024 sind die Berufungsklägerin sowie der Sachverständige Dr. F____ befragt worden. Sodann sind die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Das Gericht hat im Anschluss entschieden, den Beweisantrag gutzuheissen und ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen, wobei die Parteien zustimmten, als neuen Gutachter Dr. G____ einzusetzen. Mit Verfügung vom 26. März 2024 ist den Parteien der Gutachtensauftrag an Dr. G____ vom 26. März 2024 zur Kenntnis zugestellt und Frist zur Stellung von allfällige Ergänzungsfragen gesetzt worden, wovon die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. April 2024 Gebrauch gemacht hat.

Mit Vorladung vom 14. Mai 2024 sind die beteiligten Personen zur (zweiten) Hauptverhandlung am 15. Oktober 2024 geladen worden. Mit Schreiben vom 21. Juli 2024 hat Dr. G____ dem Appellationsgericht das forensisch-psychiatrische Gutachten eingereicht.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2024 sind die Berufungsklägerin sowie der Sachverständige Dr. G____ befragt worden. Sodann sind die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt, woraufhin die Verteidigung repliziert hat. Der Berufungsklägerin ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.2.2   Die Berufungsklägerin beantragt, auf die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung zu verzichten. Stattdessen sei eine ambulante psychiatrische Behandlung anzuordnen. In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die folgenden Punkte: der Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, die Freisprüche gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung sowie der Hinderung einer Amtshandlung, die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) zufolge Verjährung, die Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019), der Beschluss über das beschlagnahmte Notebook sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

3.

3.1      Das Strafgericht ist im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die anzuordnende Massnahme zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass die Berufungsklägerin die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB hinsichtlich Anlasstaten, schwere psychische Störung und dem diesbezüglichen Zusammenhang erfülle. Auch könne einzig mit einer stationären psychiatrischen Behandlung nach Art. 59 StGB der Gefahr weiterer krankheitsbedingter Straftaten begegnet werden (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Es sei die reelle Gefahr weiterer gleichgelagerter, aber auch schwererer Rechtsgutverletzungen durch die Berufungsklägerin anzunehmen, welche die öffentlichen Sicherheits- und Ordnungsinteressen erheblich beeinträchtigen könnten. Dies lasse den Umstand, dass die Anlasstaten im Einzelnen minder schwerwiegend erscheinen würden, in den Hintergrund rücken. Das öffentliche Interesse, den erwähnten Risiken mit einer stationären Massnahme entgegenzutreten, überwiege gegenüber den Freiheitsinteressen der Berufungsklägerin, welche durch eine stationäre psychiatrische Behandlung ohne Zweifel eingeschränkt würden. Es sei gemäss Vorinstanz indes darauf hinzuweisen, dass eine stationäre psychiatrische Behandlung bereits vor Ablauf von fünf Jahren aufgehoben werden könne, sofern sie dazu führe, dass die Voraussetzung ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung nicht mehr gegeben seien und dass bei Vorliegen einer günstigen Prognose die bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug vorgesehen sei.

3.2      Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, dass zwischenzeitlich endlich ein Gutachten erstellt worden sei, das nicht nur auf den Akten basiere, sondern bei dem sie aktiv angehört worden sei und aktiv habe mitwirken können. Der Gutachter sei zum klaren Schluss gekommen, dass sämtliche Straftaten, die ihr im aktuellen Strafverfahren vorgeworfen würden, einen eindeutigen kausalen Zusammenhang mit ihrer langjährigen psychischen Grunderkrankung und mit ihrer Suchtmittelproblematik aufwiesen. Des Weiteren seien die Störungsbilder bei der Berufungsklägerin mit psychiatrisch-psychotherapeutischen und suchttherapeutischen Mitteln behandelbar. Zudem könne bei ihr von einer grundsätzlich gegebenen Therapie- und Massnahmefähigkeit ausgegangen werden, die als durchaus noch einigermassen erfolgversprechend einzuschätzen sei. Auch habe sich die Berufungsklägerin zur Fortführung der ambulanten Suchtbehandlung bereit erklärt. Diese Behandlung habe sie schon aufgenommen und führe sie aktuell auch durch. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass eine stationäre Massnahme nicht als geeignet, zweckmässig und erfolgversprechend durchführbar zu beurteilen sei. Vielmehr erscheine die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB als ausreichend. Damit habe sich die Berufungsklägerin auch gegenüber dem Gutachter als einverstanden erklärt, weshalb dieser bei ihr auch eine Kooperationsbereitschaft angenommen habe. Der Gutachter habe ebenfalls klar festgehalten, dass eine zweimonatige stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme weder notwendig noch zweckmässig erscheine. Diese Ausführungen des Gutachters deckten sich grundsätzlich mit den Anträgen und den Ausführungen, die bereits anlässlich der ersten Hauptverhandlung vor Appellationsgericht gemacht worden seien. Die Taten, über die heute geurteilt werde, seien von der Berufungsklägerin zugegebenermassen begangen und entsprechend auch von ihr nie bestritten worden. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass sie jeweils einzig E-Mails mit teils fragwürdigen Inhalten verfasst habe. Bis heute habe sie nie eine Drohung aus den E-Mails ausgeführt oder dies auch nur versucht. Sie habe auch vor Strafgericht bestätigt, dass sie dies in keinem Fall auch nur geplant habe. Es sei aktenkundig, dass die Berufungsklägerin krank, jedoch auch therapiebereit und mittlerweile in einem Therapiesetting eingebettet sei. Es sei darum über eine grundsätzliche Frage zu entscheiden, wie die Gesellschaft mit Personen umgehen wolle, die aufgrund von einer Krankheit aus dem gesellschaftlichen Raster fielen. Die einfachste Lösung sei es natürlich, diese Personen wegzusperren und ihnen den Zugang zum Internet und den Sozialen Medien damit zu verbieten. Es sei aber zweifelhaft, dass dies die beste oder auch nur eine angemessene Lösung sei. Vielmehr müsste die Gesellschaft bereit sein, mit Personen wie der Berufungsklägerin umzugehen und ihnen einen Platz in Freiheit bieten zu können. Sie habe sich bereit erklärt eine Therapie zu absolvieren. Es müsse möglich sein, diese Therapie in ambulanter Form durchzuführen. Die Gesellschaft sollte dazu in der Lage sein, mit dem doch geringen strafrechtlich relevanten Risiko, das von der Berufungsklägerin ausgehe, umzugehen.

3.3      Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass sie sich den gutachterlichen Ausführungen grundsätzlich anschliessen könne, namentlich was die Diagnose betreffe. So springe vorliegend in der Tat ins Auge, dass es zwischen den Phasen, die im Übrigen bis heute andauerten und in denen sich die paranoiden Denkinhalte der Berufungsklägerin mit aller Macht ihren Weg nach aussen gebahnt hätten und nach wie vor bahnten, immer wieder auch andere, «ruhigere» Phasen, so etwa in den beiden Hauptverhandlungen, oder auch klar anlässlich der Polizeiintervention vom 18. September 2024 im Wohnheim [...], gegeben habe. Und diese seien offenbar nicht, wie dies, zumindest aufgrund der Erfahrungen der Staatsanwaltschaft mit an paranoider Schizophrenie erkrankten Fallbeteiligten, bedingt durch eine intensive Medikation (Depotspritze o. ä.). Das heisse, es sei durchaus glaubhaft, und der Gutachter habe dies auch nachvollziehbar und verständlich hergeleitet, weshalb die Diagnose der paranoiden Schizophrenie, die im Vorgutachten noch im Vordergrund gestanden sei, nun nur noch als eine von zwei Differentialdiagnosen im Raum stehe, wobei diese aber als unwahrscheinlicher angesehen werde als die gestellte Hauptdiagnose.

Bedenken habe die Staatsanwaltschaft allerdings in Bezug auf die eindeutige Empfehlung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, auch wenn diese mit begleitenden Mitteln wie Bewährungshilfe und Weisungen verbunden werden solle. Es dürfe nicht vergessen werden, dass den der Berufungsklägerin im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt aus dem Jahr 2019 auferlegten Weisungen, die ihrem starken Autonomiebedürfnis grösstmöglich Rechnung tragen sollten, in der Folge zu keiner Zeit nachgelebt worden seien. Deshalb müsse man sich die Frage stellen, weshalb dies heute wesentlich anders sein sollte. Es dürfe auch davon ausgegangen werden, dass eine mit diversen Weisungen verbundene ambulante Massnahme bei Nichtbefolgen oder Ignorieren der Weisungen sehr bald als gescheitert angesehen werden müsste. Auch sei noch auf weitere Vorfälle zu verweisen (den nach dem vorliegend angefochtenen Urteil ergangenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm AG vom 19. Dezember 2022, die gegenüber der vorsitzenden Präsidentin am 2. Oktober 2023 telefonisch gemachten Angaben der im Jahr 2023 von der KESB [...] eingesetzten Beiständin der Berufungsklägerin [es bestehe kein unmittelbarer Kontakt, sie erhalte indes von der Berufungsklägerin Hunderte beleidigender und drohender Mails], die telefonischen und schriftlichen Auskünfte des Polizeibeamten Fw mbA [...] vom Bedrohungsmanagement Basel-Landschaft [inkl. Anzeigerapport der Polizei BL vom 16. Juli 2023 betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte] sowie die Requisitionsrapporte der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 15. August 2024 und 18. September 2024 über zwei Polizeieinsätze im Wohnheim [...], bei denen es zu verbalen und teilweise auch physischen Gewalttätigkeiten gegen eine Mitbewohnerin des Wohnheims bzw. eine in der Nachbarschaft des Wohnheims domizilierte männliche Person gekommen sei), die, auch wenn diese zum Teil nicht oder (noch) nicht definitiv beurteilt seien, klare Indizien dafür seien, dass die Situation der Berufungsklägerin sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung und auch seit der ersten Appellationsgerichtsverhandlung vom März 2024 keineswegs beruhigt habe. Zudem gehe von ihr selbst nach wie vor kein nachhaltiger Antrieb aus, proaktiv etwas gegen ihre psychische Erkrankung zu tun, auch wenn sich ihre Wohnsituation, die aber immer noch ein Provisorium sei, mittlerweile geringfügig gebessert habe. Hierbei dürfte aber die primäre Verbesserung sein, dass einem in einem solchen Wohnheim bei problematischem Verhalten nicht so rasch gekündigt werde wie auf dem freien Wohnungsmarkt. Darüber hinaus seien bis in die jüngste Zeit hinein weiterhin Behördenmitglieder und Personen in der nächsten Umgebung der Berufungsklägerin als primär Betroffene mit den krankheitsbedingten Auswüchsen ihrer Erkrankung konfrontiert gewesen, und es sei deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit nur eine Frage der Zeit, bis es zu erneuten Strafverfahren komme.

Dass der Leiter des Wohnheims [...] der Berufungsklägerin ein grundsätzlich positives Zeugnis ausstelle und er auch telefonisch erklärt habe, dass die Berufungsklägerin jederzeit zu ihnen zurückkehren könne, sei grundsätzlich erfreulich. Allzu viel Gewicht sollte man diesen Worten allerdings nicht beimessen, ähnlich dem in einem Prozess eingereichten ärztlichen Zeugnis des behandelnden Arztes einer Prozesspartei: immerhin handle es sich beim Wohnheim [...] um keine wohltätige Stiftung mit eigenem Stiftungsvermögen, sondern eine nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen funktionierende GmbH, die auf die Zuweisung von Bewohnern, deren Aufenthalt vollumfänglich durch die IV oder die Sozialhilfe finanziert werde, existentiell angewiesen sei. Und festzuhalten sei schliesslich, dass es angesichts der aus polizeilicher Sicht am 18. September 2024 im Zimmer der Berufungsklägerin im Wohnheims [...] herrschenden Zustände nur eine Frage der Zeit sein dürfte, bis durch Dritte der Kantonsveterinär auf die Katzenhaltung der Berufungsklägerin aufmerksam gemacht werde. Es sei naheliegend, dass ihr die Katzen dann neuerlich weggenommen und fremdplatziert werden müssten, wie in der Vergangenheit schon ihre Hunde, was bekanntlich zu massiven und wochenlang anhaltenden Ausbrüchen geführt habe, unter denen namentlich die Basler Kantonsveterinäre zu leiden gehabt hätten. Angesichts dessen sei es sehr schwierig, dem Gutachter folgend, die vorhandenen Ressourcen der Berufungsklägerin für ausreichend und hinreichend stabil zu halten, um mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Regime einer ambulanten Massnahme tatsächlich dazu beitragen könne, solche Vorfälle, wie sie Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, zu verhindern oder zumindest massiv zu minimieren. Auf der anderen Seite habe die Staatsanwaltschaft den Therapieempfehlungen von Dr. G____ und seinen Bedenken in Bezug auf die Anordnung einer stationären Massnahme nicht allzu viel entgegenzusetzen. Natürlich aber könne und müsse man sich trotzdem fragen, ob der Entscheid für die angemessene Massnahmeform letztlich nicht unwesentlich von der Frage mitbeeinflusst werden solle, ob die Berufungsklägerin neuerlich – plakativ gesprochen – austicke, wenn man ihre Katzen fremdplatzieren müsse, was bei einer stationären Massnahme zwingend geschehen würde.

Wegen der geschilderten Bedenken, die aus Sicht der Staatsanwaltschaft klar überwögen und zu einer Abweichung von der Therapieempfehlung von Dr. G____ führten, werde beantragt, betreffend die Berufungsklägerin zufolge Vorliegens aller Vor­aussetzungen von Art. 56 StGB (inkl. Verhältnismässigkeit) eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. Im Einzelnen sei bezüglich der für den vorliegenden Antrag ausschlaggebenden Prognosefrage auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2022 verwiesen, ebenso auf den Umstand, dass mit Blick auf die öffentliche Sicherheit und die vielen, seitens der Berufungsklägerin trotz vorhandener Hilfs- und Unterstützungsangebote bis in die allerjüngste Vergangenheit vertanen Chancen, um seit der erstinstanzlichen Beurteilung nicht mehr strafrechtlich relevant in Erscheinung zu treten, letztlich nichts anderes als eine stationäre Massnahme geeignet sei, um die Legalprognose substantiell zu verbessern, auch wenn dies ein langer Prozess sein werde.

4.

Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen (lit. a), wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind (lit. c). Das Behandlungsbedürfnis muss mit der Delinquenz des Täters in Zusammenhang stehen (Pauen Borer/Trech­sel, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 56 N 4). Art. 56 Abs. 2 StGB setzt für die Anordnung einer Massnahme überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dabei ist die Grösse der Gefahr künftiger Straftaten zur Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ins Verhältnis zu setzen. Der Eingriff muss somit der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten angemessen sein. Hierfür hat die Anlasstat Indiziencharakter (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 6 f. m.w.H.). Zu prüfen sind demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt schliesslich, dass neben dem genannten Element der Geeignetheit auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 6 ff.; Pauen Borer/Trechsel, a.a.O., Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 6.3). Es darf somit keine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden, wenn auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ausreicht, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten wirksam zu begegnen.

Sowohl die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB als auch jene einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB setzen voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, eine Tat begangen hat, die mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung ab (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1).

5.

Bevor auf die Voraussetzungen der in Frage stehenden Massnahmen eingegangen wird, ist vorweg die aktuelle Situation der Berufungsklägerin gemäss ihren eigenen Schilderungen zu beleuchten. An der (zweiten) Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2024 brachte sie vor, dass sie sich aktuell im Gefängnis in Lenzburg befinde, da sie eine Busse nicht bezahlt habe, da ihr der Strafbefehl nie zugestellt worden sei. Im Gefängnis gehe es ihr momentan nicht so gut. Davor, im Wohnheim [...] in Basel, sei es gut gegangen. Es habe aber einen Zwischenfall mit einer Mitbewohnerin gegeben, durch welche sie angegriffen worden sei. Diese sei nun jedoch ausgezogen. Probleme habe es auch mit einem Mann gegeben, der in der Nähe einen E-Scooterladen betreibe. Sie habe beim Wohnheim bereits verlangt, dass er ein Hausverbot erhalte, da er einfach immer in ihr Zimmer gegangen sei und auch schon Annäherungsversuche gestartet habe.

Zwecks Behandlung sei sie zunächst in die Psychiatrie Liestal gegangen, anfangs alle 14 Tage. Da sie jedoch kein U-Abo besitze, habe ihr die Leiterin des Wohnheims gesagt, dass sie zu einem näheren Ambulatorium in [...] gehen könne. Dort habe sich aber herausgestellt, dass sie nicht durch eine Therapeutin, sondern eine Sozialarbeiterin, Frau [...], betreut werde, die psychologisch nicht geschult sei. Das Ambulatorium habe sie einmal wöchentlich besucht und sei insgesamt sicher acht- bis zehnmal dort gewesen. Dort habe sie einfach «ein bisschen erzählt». Bei den Sitzungen sei es auch immer auf die Tagesform von Frau [...] angekommen. Sie hätten sich jedoch im Kreis gedreht. Die Berufungsklägerin habe sich jedoch immer an die abgemachten Termine gehalten. Momentan durchlaufe die Berufungsklägerin auch die IV-Abklärung, ihr Fall sei momentan noch in Bearbeitung. Sie habe sich auch via App für Teilzeitjobs angemeldet, etwa für Catering und Einsätze im Service, um wieder Struktur in ihr Leben zu bringen. Vorläufig wolle sie auch im Wohnheim [...] bleiben, bis sie wieder stabil genug sei. Mit der Leitung des Wohnheims laufe es sehr gut und sie schätze diese auch sehr. Abgesehen vom bereits genannten Fall komme sie auch gut mit den anderen Mitbewohnenden aus (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2211 ff.).

6.

6.1      Die Parteien bestreiten nicht, dass die Berufungsklägerin gemäss Gutachten von Dr. G____ im gesamten Zeitraum der ihr vorgeworfenen Taten (von August 2018 bis Oktober 2021) – vor dem Hintergrund einer gestörten Persönlichkeitsentwicklung – an einer schweren psychischen Störung gelitten hat resp. immer noch leidet, welche am ehesten wie folgt (gemäss ICD-10) klassifiziert werden kann: Kombinierte Persönlichkeitsstörung auf relativ niedrigem (psychosenahen) Struktur- und Objektbeziehungsniveau (sog. Borderline-Niveau) mit emotional instabilen, narzisstischen, paranoiden und schizotypen Zügen (F61.0) und rezidivierenden psychotischen Dekompensationen mit akuter wahnhafter und schizoaffektiver Symptomatik (Differentialdiagnosen paranoide Schizophrenie, unvollständig remittiert [F20.04] sowie Wahnhafte Entwicklung [F22]). Daneben hat bei der Berufungsklägerin in diagnostischer Hinsicht – ebenfalls im gesamten Tatzeitraum – eine polyvalente Suchtmittelproblematik vorgelegen, welche (gemäss ICD-10) wie folgt zu klassifizieren ist: Störungen durch den Gebrauch multipler psychotroper Substanzen (F19.1) mit regelmässigem schädlichen Gebrauch von Alkohol (F10.1) und wiederholten akuten Alkoholintoxikationen (F10.0), ebenfalls regelmässigem schädlichen Gebrauch von Cannabis (F12.1) und sporadischem schädlichen Gebrauch von Kokain (F14.1). Auch wenn das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms bezüglich einer oder mehrerer Substanzen bei der Berufungsklägerin im Tatzeitraum nicht sicher nachweisbar ist, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass zumindest ihr regelmässiger schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis zeitweise bereits das Ausmass einer Abhängigkeitserkrankung erreicht haben könnte. Aufgrund des Zusammenwirkens dieser verschiedenen Störungskomponenten und des zusätzlichen Einflusses belastender, unstrukturierter und zuletzt auch sozial desintegrierter Lebensumstände ist es bei der Berufungsklägerin zu wiederholten Intoxikationszuständen und psychotischen Dekompensationen mit fluktuierender, d.h. nicht durchgehend zu beobachtender und teilweise rasch remittierender klinischer Symptomatik gekommen, wodurch die exakte diagnostische Klassifizierung erschwert ist und weshalb in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Zeitpunkten von verschiedenen Untersuchern – abhängig von dem jeweils im Vordergrund stehenden klinischen Zustandsbild – teilweise differierende psychiatrische Diagnosen gestellt wurden. Die schwere (psychosenahe) Persönlichkeitsstörung der Berufungsklägerin führt – insbesondere im Zusammenwirken mit schädlichem Gebrauch von Alkohol und/oder anderen psychotropen Substanzen – zu rezidivierenden psychotischen Dekompensationen mit akuter wahnhafter und schizoaffektiver Symptomatik und geht einher mit entsprechenden störungsbedingten Einschränkungen ihrer psychischen, sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit und ihrer lebenspraktischen Kompetenzen, weshalb das komplexe psychische Störungsbild – im Vergleich sowohl zur Gesamtgruppe der Personen mit einer psychischen Störung als auch zu Personen derselben Diagnosekategorien (Persönlichkeitsstörung und Suchtmittelproblematik) – im gesamten Tatzeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit einen schweren Ausprägungsgrad erreichte, während es zum Untersuchungszeitpunkt (im Mai-Juni 2024 bei Platzierung in einem betreuten Wohnheim) in einer mittelschweren Ausprägung vorlag (Gutachten, Akten S. 2088 f., 2118 f.).

Der in der Berufungsverhandlung auch als Sachverständiger – und Verfasser des aktuellen Gutachtens vom 21. Juli 2024 – befragte Dr. G____, brachte zudem vor, dass er diesbezüglich das (alte) aktenbasierte Gutachten nur teilweise nachvollziehen könne. Er sehe das psychische Störungsbild eher als eine kombinierte Persönlichkeitsstörung an, aber auf einem relativ niedrigen, Psychose nahen Strukturniveau (sog. Borderlineniveau) mit emotional instabilen narzisstischen paranoiden und schizotypen Zügen an rezidivierenden psychotischen Dekompensationen, mit der Entwicklung akuter wahnhafter und schizoaffektiver Symptome. Gänzlich ausgeschlossen sei das Vorliegen einer atypischen Schizophrenie nach wie vor nicht, es bedürfe aber weiterer klinischer Beobachtung im Rahmen der weiteren psychiatrischen Behandlung (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2213 ff.).

Sämtliche, der Berufungsklägerin im vorliegenden Strafverfahren vorgeworfenen, im Zeitraum von August 2018 bis Oktober 2021 begangenen Straftaten weisen des Weiteren einen eindeutigen kausalen Zusammenhang auf mit ihrer langjährigen psychischen Grunderkrankung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (zu den jeweiligen Tatzeiten psychotisch dekompensiert mit wahnhafter und schizoaffektiver Symptomatik) wie auch mit ihrer ebenfalls im gesamten Tatzeitraum bestandenen Suchtmittelproblematik (mit schädlichem Gebrauch von multiplen psychotropen Substanzen, insbesondere von Alkohol und Cannabis, und wiederholten akuten Alkoholintoxikationen) (Gutachten, Akten S. 2119).

Diese Einschätzung ist nach Ansicht des Gerichts ohne Weiteres schlüssig und auch von den Parteien unbestritten. Da die Berufungsklägerin somit an einer schweren psychischen Störung leidet, die mit den Anlasstaten unbestrittenermassen in Zusammenhang steht, sind die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt.

6.2      Das Strafgericht hat eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB auch als geeignet und notwendig angesehen, den in der Verhütung erneuter einschlägiger Delinquenz bestehenden Erfolg zu verhindern.

Was die aktuelle Risikoeinschätzung für zukünftige Straftaten betrifft, lässt sich in einer Gesamtschau von klinisch-forensischer Risikoeinschätzung und den Ergebnissen der zusätzlich verwendeten deliktspezifischen Prognoseinstrumente gemäss dem Gutachten von Dr. G____ festhalten, dass die Berufungsklägerin nicht unbedingt Persönlichkeitsmerkmale einer typischen «psychopathischen» Gewaltstraftäterin mit schwerwiegender physischer Gewalttätigkeit aufweist. Ausserdem standen ihre wiederholten, vorwiegend verbalen (bzw. per E-Mail an diverse Geschädigte adressierten) Gewalthandlungen wie auch ihre vereinzelten spontan-impulsiven bzw. reaktiven tätlichen Gewalthandlungen in erster Linie in einem kausalen Zusammenhang mit ihrer schweren psychischen Störung (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen, paranoiden und schizotypen Zügen sowie mit Neigung zu psychotischen Dekompensationen mit wahnhaft-schizo-affektiver Symptomatik) wie auch mit ihrer komorbiden Suchtmittelproblematik (mit schädlichem Gebrauch multipler Substanzen und wiederholten schweren Alkoholintoxikationen). Zudem bestehen sowohl die entscheidenden persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen der schweren Persönlichkeitsstörung und Suchtmittelproblematik, als auch die zusätzlich deliktbegünstigenden situativen Einflussfaktoren (prekäre Lebensumstände, soziale Desintegration, Wohnungslosigkeit, Probleme im Arbeitsbereich, mangelnde Tagesstruktur u.a.) im Kern fort. Überdies muss bei ihr – wie bereits in der Vergangenheit – auch zukünftig mit einer unsicheren bzw. mangelnden Kooperation und Compliance in der fachgerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen und suchttherapeutischen (abstinenzorientierten) Behandlung und mit entsprechenden Schwierigkeiten bei der Etablierung eines wirksamen Risikomanagements gerechnet werden. Ferner muss deshalb bei ihr von einem ausgesprochen hohen Risiko nicht nur für erneute akute Alkoholintoxikationen und psychotische Dekompensationen (mit Durchbruch pathologischer Affekte sowie akuten wahnhaften und schizoaffektiven Symptombildungen), sondern in diesem Zusammenhang auch für einschlägige Fortsetzungs- bzw. Wiederholungstaten im Spektrum ihrer bisherigen störungsbedingten Delinquenz ausgegangen werden, wobei in erster Linie mit neuerlichen spontanimpulsiven, eher indirekt über elektronische Medien geäusserten verbalen (belästigenden, beschimpfenden, beleidigenden, drohenden und nötigenden) Gewalthandlungen, im Falle einer eskalierenden interaktionellen Konfliktsituation oder bei Konfrontation mit der Polizei aber auch mit erneuten (voraussichtlich eher minderschweren) Tätlichkeiten gerechnet werden muss. Schliesslich ist das Risiko der Ausführung bzw. Umsetzung der in ihren E-Mails ausgesprochenen Drohungen beim derzeitigen gutachterlichen Erkenntnisstand als leichtgradig (bis höchstens mittelgradig) erhöht einzuschätzen, zumal sich in ihrem bisherigen Deliktverhalten keine Tendenz zur Progression in Richtung schwerer Gewalttaten (u.U. mit gravierenden Opferschäden) abzeichnet (Gutachten, Akten S. 2110 f.).

Von einem ausgesprochen hohen Risiko für einschlägige Wiederholungstaten im Spektrum ihrer bisherigen störungsbedingten Delinquenz ging auch das Aktengutachten von Dr. F____ aus, wonach «ein legalprognostisch sehr ungünstiges Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten» vorliege (Aktengutachten, Akten S. 466). Auch die Ausführungen zum Risiko der Ausführung bzw. Umsetzung der in den E-Mails der Berufungsklägerin ausgesprochenen Drohungen stimmt mit den Ausführungen des Aktengutachtens überein, wonach unter Berücksichtigung der Charakteristika der Drohungen, welche eher einem niedrigen Risikoprofil entsprechen würden, das Risiko der Ausführung der Drohungen insgesamt als mittelgradig erhöht einzuschätzen sei (Aktengutachten, Akten S. 460).

Aufgrund des nach wie vor vorliegenden hohen Risikos der Fortsetzungsbzw. Wiederholungstaten im Spektrum ihrer bisherigen störungsbedingten Delinquenz und eines leichtgradigen (bis höchstens mittelgradigen) Risikos der Ausführung bzw. Umsetzung der in ihren E-Mails ausgesprochenen Drohungen wäre die Behandlung der Erkrankung der Berufungsklägerin grs. im öffentlichen Interesse. Wegen der weitreichenden Auswirkungen der psychischen Störung auf zahlreiche – auch ausserhalb der Delinquenz liegende – Lebensbereiche der Berufungsklägerin liegt zudem auch klarerweise ein Behandlungsbedürfnis der Berufungsklägerin selbst vor. Diese gibt denn auch selbst an, gerne ein strukturierteres Leben führen zu können (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2216).

Gemäss Gutachten existieren für die bei der Berufungsklägerin vorliegenden Störungsbilder (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu psychotischen Dekompensationen und komorbide Suchtmittelproblematik mit schädlichem Gebrauch von Alkohol u.a.) grundsätzlich erprobte und erfolgversprechende (evidenzbasierte) psychiatrisch-psychotherapeutische und suchttherapeutische Behandlungsverfahren, sowohl im stationären als auch im ambulanten Setting. Die Schwere und Chronizität der beiden bei der Berufungsklägerin vorliegenden und sich gegenseitig negativ verstärkenden psychischen Störungsbilder der schweren Persönlichkeitsstörung (mit rezidivierenden psychotischen Dekompensationen und Entwicklung akuter wahnhafter und schizoaffektiver Symptome) und der komorbiden Suchtmittelproblematik (mit wiederholten akuten Alkoholintoxikationen) erfordert zur Durchführung einer effizienten fachgerechten Behandlung aus psychiatrischer Sicht eigentlich eine langfristig angelegte und umfassende Behandlungs- und Betreuungsstrategie, welche idealerweise zunächst die Einbindung der Berufungsklägerin in einen stabilen, gut strukturierten und für sie verbindlichen institutionellen Behandlungs- und Betreuungsrahmen beinhalten sollte zur Sicherstellung der notwendigen psychiatrischen Behandlung (evtl. mit Etablierung einer geeigneten psychiatrischen, z.B. neuroleptischen und ggf. zusätzlich affektstabilisierenden Medikation), zur Eingrenzung expansiver, desorganisierter und potenziell selbst- und fremdschädigender Verhaltenstendenzen der Berufungsklägerin wie auch zur Aufrechterhaltung und Kontrolle der in jedem Fall anzustrebenden Suchtmittelabstinenz. Die im initialen stationären Setting erreichbaren Behandlungsfortschritte in den Bereichen der psychopathologischen Symptomatik und des Suchtmittelverlangens, der Krankheitseinsicht, der Behandlungsmotivation, der Transparenz und Kooperation in der Behandlung, der medikamentösen Compliance sowie allgemein der Verlässlichkeit und Absprachefähigkeit der Berufungsklägerin (auch bezüglich der von ihr langfristig einzuhaltenden Alkohol- und Drogenabstinenz) müssten dann im weiteren Verlauf schrittweise unter gestuften Lockerungsbedingungen auf ihre Stabilität hin erprobt werden, um auf dieser Grundlage eine erfolgversprechende Entlassungsstrategie zu entwickeln und einen geeigneten sozialen Empfangsraum vorzubereiten und diesen in einem Wohn- und Arbeitsexternat ebenfalls zu erproben (z.B. betreute Wohnform, tagesstrukturierende Beschäftigung, evtl. von der IV unterstützte berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen, evtl. Integration in eine Tagesstätte für psychisch Kranke sowie in jedem Fall fortgesetzte ambulante forensisch-psychiatrische Betreuung einschliesslich Risiko-Monitoring und Risiko-Management). Diese grundsätzlich indizierte, langfristig angelegte und umfassende Behandlungs- und Betreuungsstrategie liesse sich gemäss Gutachten – bei unbestrittener Therapie- und Massnahmenbedürftigkeit der Berufungsklägerin – durchaus im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, wie sie im aktenbasierten Vorgutachten von Dr. F____ empfohlen wurde, umsetzen, sofern eine solche aus Verhältnismässigkeitsgründen tatsächlich in Betracht kommen sollte und die Berufungsklägerin daran auch eigenmotiviert, verlässlich, konstruktiv und zielorientiert mitwirken würde, was allerdings nach gutachterlicher Einschätzung äusserst fraglich erscheint. Im Falle der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB gegen den Willen der Berufungsklägerin müsste damit gerechnet werden, dass sie ihre zwangsweise Unterbringung paranoid verarbeiten und eine sich zunehmend verfestigende negativistische Verweigerungs- und Widerstandshaltung entwickeln würde, wodurch die nicht zuletzt auch delikt- und risikorelevanten Störungsbereiche in ihrer Persönlichkeit weiter chronifizieren, die therapeutischen Einflussmöglichkeiten sich verringern und damit auch die längerfristigen Erfolgsaussichten einer störungsspezifischen und risikoorientierten Behandlung sich eher verschlechtern würden. Aus gutachterlicher Sicht kann daher – zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt – nicht festgestellt werden, dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB bei der Berufungsklägerin tatsächlich als geeignet, zweckmässig und erfolgversprechend durchführbar zu beurteilen wäre und eine Unterbringung in einer Institution des stationären Massnahmenvollzugs auch unter Gefährlichkeitsaspekten unbedingt notwendig erscheinen würde (Gutachten, Akten S. 2114 f.).

Die bei der Berufungsklägerin indizierte langfristige Behandlungs- und Betreuungsstrategie könnte aus forensisch-psychiatrischer Sicht – im Sinne einer therapeutischen, sozialrehabilitativen und deliktpräventiven Minimalvariante – auch im gegenwärtig etablierten und von der Berufungsklägerin mitgetragenen Betreuungssetting im Wohnheim [...] (oder einer vergleichbaren betreuten Wohneinrichtung) erfolgversprechend umgesetzt werden, sofern dieser institutionelle Betreuungsrahmen längerfristig (d.h. auch über das Jahresende 2024 hinaus) sichergestellt wäre und ergänzt werden würde durch eine geeignete tagestrukturierende Beschäftigung (oder durch von der IV unterstützte berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen) sowie durch eine umfassende, nicht allein auf die Suchtmittelproblematik ausgerichtete, sondern auch die biographisch determinierten weiteren Störungs- und Problembereiche in der Persönlichkeit der Berufungsklägerin bearbeitende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und suchttherapeutische (abstinenzorientierte) Behandlung inkl. forensischem Risiko-Monitoring und Risiko-Management. Unter den Voraussetzungen stabiler sozialer Rahmenbedingungen (auf freiwilliger Basis oder als Weisung verfügt oder auf zivilrechtlich-fürsorgerischer Grundlage) und einer eigenmotivierten, verlässlichen und zielorientierten Mitarbeit der Berufungsklägerin in der Behandlung (inkl. Kontrolle der von ihr einzuhaltenden oder zumindest anzustrebenden Alkohol- und Drogenabstinenz) könnte die notwendige forensisch-psychiatrische (inkl. suchttherapeutische) Behandlung auch auf der Rechtsgrundlage einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erfolgen. Durchgeführt werden könnte die ambulante Massnahme z.B. in der Ambulanz der Klinik für Forensik der UPK Basel oder (abhängig vom Ort des zukünftigen betreuten oder zumindest begleiteten Wohnens der Berufungsklägerin) auch im Forensischen Ambulatorium der Psychiatrie Baselland (PBL) in Liestal. Anlässlich des gutachterlichen Untersuchungsgespräches hat sich die Berufungsklägerin mit dieser (ihr skizzierten und empfohlenen) Behandlungs- und Betreuungsstrategie einverstanden erklärt, so dass bei ihr von einer durchaus vorhandenen (eventuell aber nicht längerfristig stabilen und deshalb noch weiter zu verbessernden und durch entsprechende Auflagen bzw. Weisungen abzusichernden) Kooperationsbereitschaft ausgegangen werden kann (Gutachten, Akten S. 2115 f.).

Eine zweimonatige stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme erscheint beim derzeitigen gutachterlichen Erkenntnisstand – angesichts der im gegenwärtigen Setting erreichten relativen psychischen Stabilität der Berufungsklägerin (ohne anhaltende wahnhafte oder schizoaffektive Symptomatik), der aktuell nicht feststellbaren klinisch-stationären Behandlungsnotwendigkeit und der ohnehin nur begrenzten therapeutischen Einflussmöglichkeiten während eines lediglich zweimonatigen Behandlungszeitraumes – nicht notwendig und auch nicht zweckmässig. Im Falle neuerlicher schwerer Alkoholintoxikationen und/oder psychotischer Dekompensationen (mit akuter wahnhafter und schizoaffektiver Symptomatik und entsprechender Umgebungsbelastung mit Fremdgefährdung) sollte allerdings möglichst niederschwellig eine unverzügliche stationäre Einweisung per FU zur Krisenintervention erfolgen (Gutachten S. 2116).

Zudem sollte die (im Rahmen der empfohlenen strafrechtlichen ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB durchzuführende) psychiatrisch-psychotherapeutische und suchttherapeutische Behandlung in jedem Fall ergänzt werden durch geeignete sozialpsychiatrische Unterstützungs-, Betreuungs- und Rehabilitationsmassnahmen zur Sicherstellung einer längerfristigen betreuten und danach zumindest begleiteten Wohnform, zur Etablierung einer tagesstrukturierenden (initial z.B. auch betreuten) Beschäftigung und zur Unterstützung in finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Diese zusätzlichen, eher fürsorgerisch-unterstützenden Betreuungsmassnahmen sollten – da bei der Berufungsklägerin bei weiterer Chronifizierung und Verschlimmerung des Störungsbildes auch eine zunehmende Selbstgefährdung (in Richtung Verwahrlosung) zu befürchten ist – vorzugsweise auf zivilrechtlicher Grundlage erfolgen, weshalb gutachterlicherseits angeregt wird, den bei der Berufungsklägerin bestehenden konkreten Hilfe- und Unterstützungsbedarf noch einmal seitens der für sie zuständigen KESB (bzw. des ABES Basel-Stadt) zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Massnahmen aufzugleisen.

In der Berufungsverhandlung bestätigte Dr. G____ seine diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen. Zwar wäre ein notwendiger regelmässiger Kontakt mit einem psychotherapeutisch erfahrenen Psychiater, um ein Risikomanagement und ein Frühwarnsystem zu etablieren, auch stationär durchführbar, da in einem solchen Setting eine Kontrolle rund um die Uhr gewährleistet werden könne. Momentan lägen aber keine akut stationär behandlungsbedürftigen psychischen Symptome vor, sondern es gehe in erster Linie um die Prävention. Die Behandlung könne entsprechend auch in einer der genannten spezialisierten, psychiatrisch besetzten Fachambulanz durchgeführt werden. Dort müsse sowohl die Rezidivneigung der Berufungsklägerin betr. die Entwicklung kurzzeitiger psychotischer Zustände als auch die komorbide Suchtproblematik mit Alkohol behandelt werden. Dies sei realistischer Weise nicht innert weniger Wochen zu leisten. Aber mit entsprechender Aussenstrukturierung und enger Anbindung an eine Einrichtung sei dies durchaus denkbar. Das Ambulatorium könne aber nur dann erfolgsversprechend psychiatrische Therapie leisten, wenn auch die ganze soziale Situation stabil und ausreichend strukturiert und gesichert sei. Ob das Wohnheim [...] ideal sei, könne man nach dem Verlauf auch mit den Requisitionen von August/September 2024 und im Hinblick auf den offenbar fortgesetzten Konsum von Alkohol anzweifeln. Von beiden Seiten werde aber ein sehr konfliktarmes gutes Verhältnis beschrieben mit der Perspektive, dass die Berufungsklägerin auch mittelfristig (länger, als über das Jahresende hinaus) dort bleiben könne. Wenn dies gewährleistet und dadurch etwas mehr Struktur in den Tagesablauf eingebaut werden könnte – und möglicherweise auch noch berufsrehabilitierende Massnahmen von der IV ein weiteres Element sein könnten – dann wären grs. fast dieselben sozial-psychiatrischen Behandlungselemente wie in einer stationären Massnahme gegeben. Für das Wohnheim [...] spreche aber die Zufriedenheit der Berufungsklägerin mit der dortigen Wohnsituation, was prognostisch gesehen ein günstiger Faktor sei. Eine Platzierung gegen ihren Willen in einem theoretisch besseren Wohnheim könnte daran scheitern, dass es zu negativen Reaktionen und zu einer Abwehrhaltung resp. einer Widerstandshaltung komme. Eine hinzukommende Anordnung von Bewährungshilfe wäre ausserdem ein zusätzlicher Anker i.S. eines zusätzlichen professionellen Augenpaares, das den gesundheitlichen Zustand der Berufungsklägerin nochmals zusätzlich stützen könnte. Dass eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme dabei keinen Mehrwert biete, legte der Sachverständige Dr. G____ abermals dar. So sei dies für maximal zwei Monate möglich, aus seiner Erfahrung würden solche Fälle in erster Linie zur Einleitung einer triebdämpfenden Medikation genutzt, eventuell auch zur medikamentösen Einstellung auf ein Depotneuroleptikum. Das sei aber im Falle der Berufungsklägerin nicht zwingend erforderlich. Auch im aktuellen Zustand, wo sie sich erkennbar nicht in einer psychotischen Verfassung mit ausgeprägten Realitätsstörungen und formalen Denkstörungen befinde, ergäbe das zum jetzigen Zeitpunkt keinen grossen Mehrwert. Es komme aktuell darauf an, relativ niederschwellig bei beginnender Verschlechterung und bei Häufigkeitszunahme von Alkoholintoxikationen und der Entwicklung deutlich psychopathologischer Symptome – wie in der Vergangenheit auch – eine stationätr Krisenintervention auf FU-Grundlage einzuleiten. Dazu müsste ein sehr gut aufgestelltes kompetentes Casemanagement die Regie führen, was nicht bei der Bewährungshilfe, sondern in einer forensischen Fachambulanz liegen sollte. Diese müsse das ganze Helfernetz koordinieren und auch dazu Sorge tragen, dass nicht zu lange zugewartet werde, bis sich die bekannte Symptomatik wieder voll entfalten könne. Was die Kadenz der Vorsprachen im Fachambulatorium betrifft, führte Dr. G____ aus, dass dies am besten von den Behandelnden eingeschätzt werden könne. Man beginne jedoch in der Regel mit einer Frequenz von einer Vorsprache wöchentlich und handhabe es dann flexibel. Ein- bis zweimal wöchentlich sei aber wohl zunächst als Regelfrequenz nötig. In diesem Rahmen sei eine psychiatrische Basisversorgung zu gewährleisten, wobei auch die Störungsanteile im Rahmen der kombinierten Persönlichkeitsstörung der Berufungsklägerin thematisiert und mit ihr gemeinsam Coping-Strategien zu einem adäquateren Umgang mit diesen Problembereichen erarbeitet werden müssten, insb. Emotionsregulation, Affekt- und Impulskontrolle, Grössenvorstellungen, die im Hintergrund vorhanden seien oder traumatisierende Erlebnisse in der Biografie. Diese Aufarbeitung habe dann in einer intensiven psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu erfolgen. Ein (Alkohol-)Monitoring wäre zudem eine weitere Kontrollmöglichkeit für das Ambulatorium (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2213 ff.).

Hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit der Anordnung einer stationären resp. ambulanten Massnahme kann im Ergebnis diesen sorgfältig und überzeugend begründeten Einschätzungen des Gutachters gefolgt werden. Demnach erscheint aufgrund der Ausführungen im Gutachten, dass im Falle der Anordnung einer stationären Mass­nahme gegen den Willen der Berufungsklägerin damit gerechnet werden müsste, dass sie ihre zwangsweise Unterbringung paranoid verarbeiten und eine sich zunehmend verfestigende negativistische Verweigerungs- und Widerstandshaltung entwickeln würde, wodurch sich die längerfristigen Erfolgsaussichten einer störungsspezifischen und risikoorientierten Behandlung eher verschlechtern würden, bereits fraglich, ob die Anordnung einer stationären Massnahme überhaupt geeignet wäre, die Legalprognose bei der Berufungsklägerin zu verbessern, gab diese doch wiederholt an, nicht mit einer entsprechenden Massnahme einverstanden zu sein – wovon nicht zuletzt auch ihre gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Berufung zeugt. Selbst wenn eine stationäre Massnahme geeignet wäre, so ermangelt es an der Erforderlichkeit derselben, erweist sich doch die Durchführung einer ambulanten Massnahme mit entsprechenden ergänzenden Weisungen – also einer Kombination von ambulanter Massnahme und insbesondere verbindlicher Platzierung in einem geeigneten Wohnheim – für den Sachverständigen Dr. G____ als vertretbare mildere Variante (i.S. einer therapeutischen, sozialrehabilitativen und deliktpräventiven Minimalvariante). Die Berufungsklägerin zeigt sich sodann mit einer solchen ambulanten Therapie auch einverstanden (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2216). Was die Platzierung in einem Wohnheim angeht, ist hervorzuheben, dass sich in der Tat sowohl die Leitung des Heims [...] als auch die Berufungsklägerin positiv über die jeweilige Gegenseite äussern (vgl. Akten S. 2172 sowie Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2212), ein konfliktarmes gutes Verhältnis beschrieben wird und damit auch die Perspektive eines auch mittelfristigen dortigen Verbleibs der Berufungsklägerin besteht. Essenziell ist in diesem Zusammenhang auch der Fortschritt der IV-Abklärung, um der Berufungsklägerin eine gewisse finanzielle Unabhängig zu garantieren. Das dortige Verfahren ist allem Anschein nach in Bearbeitung und die Berufungsklägerin versicherte in der Berufungsverhandlung ausserdem, bislang zu jedem Termin der IV erschienen zu sein (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2217). Dem Sachverständigen ist zudem auch insofern zu folgen, als sich eine zweimonatige stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme nicht notwendig und auch nicht zweckmässig erweist.

Demgegenüber erscheint eine alleinige Therapieweisung auch nach dem Gutachter (z.B. zur Fortführung der gegenwärtigen ambulanten Suchtbehandlung im PBL-Ambulatorium in [...] oder auch in Verbindung mit einer ambulanten psychiatrischen Therapie und nur zeitlich begrenzt für die Dauer einer allfälligen Probezeit) angesichts des (störungsbedingt) hohen Bedarfs der Berufungsklägerin an äusserer Strukturierung und Kontrolle, ihrer gegenwärtig noch unzureichenden Störungseinsicht, ihrer ambivalenten und instabilen Therapie-, Veränderungs- und Abstinenzmotivation und ihres in der Vergangenheit mehrfach gezeigten Mangels an Verlässlichkeit und Compliance in Betreuungs-und Behandlungssituationen als unzureichend, zu wenig verbindlich und letztlich kaum erfolgversprechend. Mithin kann eine solche mildere Variante auch aus gutachterlicher Sicht nicht empfohlen werden (vgl. Gutachten, Akten S. 2117), weshalb ihr unbestrittenermassen die Geeignetheit abzusprechen ist.

Auf die Besorgnis der Staatsanwaltschaft, dass die Berufungsklägerin eine lange psychiatrische Vorgeschichte mit FU-Einweisungen aufweise, ihr bereits viele Chancen geboten worden seien, es aber den Anschein mache, dass dadurch bislang keine nachhaltige Wirkung erzielt worden sei und fraglich sei, wie die Forderung auf einen psychiatrischen Fokus im ambulantem Rahmen dauerhaft gewährleistet werden könne, hielt der Sachverständige überzeugend fest, dass dieses komplexe psychische Störungsbild zwar schwer zu behandeln und die Prognose nicht besonders günstig sei, jedoch im Rahmen einer stationären Massnahme nicht wesentlich mehr erreicht werden könne. So würden Persönlichkeitsstörungen normalerweise ambulant behandelt. Im nicht mehr ganz jungen Alter der Berufungsklägerin, wo nicht mehr so grosse Veränderungs- und Nachreifungspotentiale vorhanden seien, seien die Möglichkeiten einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ausserdem begrenzt. Im Rahmen einer stationären Massnahme würde es zwar eine Zeit lang möglicherweise nicht resp. nur intern zu Zwischenfällen kommen. Der entscheidende Moment falle jedoch mit den Öffnungen zusammen, die eigentliche Problematik würde mithin einfach zeitversetzt ein paar Jahre später mit der Verlegung in den offenen Vollzug, nämlich in ein Wohnheim, beginnen. In zwei Jahren stünde man entsprechend wieder am gleichen Punkt wie heute. Man müsse auch dann wieder eine Anschlusslösung und einen sozialen Empfangsraum schaffen, der tragfähig sei. Wichtig sei vor allem die Gewährleistung eines externen Risikomanagements, da die Berufungsklägerin ein internes Risikomanagement selbst krankheitsbedingt nicht aufbringen könne. Es komme auf ein engmaschiges professionelles Helfernetz an, auf ein gutes Casemanagement und auf rasche Intervention. Bei der FU sei die Berufungsklägerin immer auf der Suchtabteilung gelandet. Dort habe man mithin keinen Blick für die Persönlichkeitsproblematik gehabt und nicht erfasst, dass die Suchtproblematik sich erst sekundär als ein dysfunktionaler Versuch, ihre Zufriedenheit und ihre Stimmung zu regulieren, entwickelt habe. Insofern hätte die Persönlichkeitsproblematik Priorität in der Behandlung, da auf deren «Nährboden» der schädliche Suchmittelkonsum geschehe (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2217 f.).

Eine stationäre Massnahme wäre demnach bereits weder geeignet noch erforderlich, um der Gefahr weiterer krankheitsbedingter Straftaten begegnen zu können. Doch selbst wenn diese Voraussetzungen bejaht würden, wäre – wie nachfolgend dargelegt wird – eine solche Massnahme unverhältnismässig i.e.S.

6.3

6.3.1   Im Rahmen der Angemessenheit der Massnahme ist zu beurteilen, ob die Beeinträchtigung der Freiheitsrechte der Berufungsklägerin, die mit einer stationären psychiatrischen Behandlung einhergehen – insbesondere der grundsätzlich höchstens fünf Jahre dauernde Freiheitsentzug —, in einem vernünftigen Verhältnis stehen zur damit möglichen Abwendung weiterer krankheitsverbundener Straftaten. Es gilt mithin, die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch der Berufungsklägerin gegeneinander abzuwägen (vgl. Heer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 56 StGB N 35 f.; BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.3). Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten von Seiten der Berufungsklägerin drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die die Berufungsklägerin in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGer 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 2.3, 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3).

6.3.2   Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erscheinen die von der Berufungsklägerin begangenen Taten einzeln betrachtet als nicht besonders schwerwiegend. Es handelt sich ausschliesslich um Vergehen. Zwar wäre es verfehlt, die Ausgangslage zu verharmlosen. Die Berufungsklägerin weist so zahlreiche einschlägige Vorstrafen auf, bei welchen sich die Deliktszeiträume teilweise über mehrere Jahre erstrecken (vgl. Akt. S. 1868 ff.). Zudem ist die Legalprognose aktuell (noch) ungünstig, was jedoch mit dem Antritt der ambulanten Massnahme gerade verbessert werden soll. Entgegen der Ansicht des Strafgerichts ist zudem nicht mit einer mengenmässigen Zunahme zukünftiger Taten zu rechnen (was auch vom Sachverständigen Dr. G____ nicht ausgeführt wird). Zwar ist die vorinstanzliche Erwägung, dass Mitarbeitende des öffentlichen Diensts nicht von Furcht, Schrecken oder sonstigen Belästigungen beeinträchtigt werden sollen, sondern möglichst reibungslos ihre Aufgaben erfüllen können, durchaus zutreffend. Jedoch besteht bei entsprechenden Angestellten des öffentlichen Diensts auch eine höhere Wahrscheinlichkeit, sich mit derartigen Personen auseinandersetzen zu müssen. Mithin kann dies nicht als Grund dafür vorgebracht werden, die Verhältnismässigkeit einer (eingriffsintensiveren) Massnahme zu begründen. Entgegen den Einschätzungen im zuerst erstellten reinen Aktengutachten gab der Sachverständige Dr. G____, wie bereits dargelegt, an, das Risiko für die Ausführungsgefahr der von der Berufungsklägerin geäusserten Drohungen sei lediglich als leichtgradig (bis höchstens mittelgradig) einzuschätzen, zumal sich in ihrem bisherigen Deliktverhalten keine Tendenz zur Progression in Richtung schwerer Gewalttaten (u.U. mit gravierenden Opferschäden) abgezeichnet hätten. Die Depositionen der Berufungsklägerin sowie die Ausführungen des Sachverständigen während der Berufungsverhandlung stützen diese Einschätzung. Der soziale Empfangsraum der Berufungsklägerin scheint sich des Weiteren im Vergleich zum Zeitpunkt des strafgerichtlichen Entscheids positiv entwickelt zu haben, haben sich doch z.B. sowohl die Leitung des Heims [...] als auch die Berufungsklägerin positiv über die jeweilige Gegenseite geäussert (vgl. vorne E. 6.2), ein konfliktarmes gutes Verhältnis beschrieben und damit auch die Perspektive eines auch mittelfristigen dortigen Verbleibs der Berufungsklägerin untermauert. Zudem beschreibt die Berufungsklägerin auch ein gutes Verhältnis zu den übrigen aktuellen Bewohnerinnen und Bewohnern des Heims (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2212).

Im Ergebnis ist somit zwar die Gefahr weiterer gleichgelagerter Rechtsverletzungen, welche die öffentlichen Sicherheits- und Ordnungsinteressen beeinträchtigen können, durch die Berufungsklägerin nicht gänzlich auszuschliessen, aufgrund der vergleichsweise wenig schwerwiegenden Anlasstaten und dem grundsätzlich nur geringfügigen Risiko der Ausführung der geäusserten Drohungen überwiegt aber das Freiheitsinteressen der Berufungsklägerin, welches durch eine stationäre psychiatrische Behandlung ohne Zweifel eingeschränkt würde, gegenüber dem öffentlichen Interesse, den erwähnten Risiken mit einer stationären Massnahme entgegenzutreten.

Zu erwähnen ist schliesslich, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach dem Ausgeführten unbestrittenermassen verhältnismässig ist. Zudem hat sich nicht zuletzt auch die Berufungsklägerin wiederholt mit deren Durchführung einverstanden erklärt (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1528 ff. sowie Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2218 f.) und auch einen entsprechenden Antrag auf Anordnung einer solchen Massnahme durch ihren Verteidiger stellen lassen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2219).

6.4

6.4.1   Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der ambulanten Behandlung Weisungen erteilen oder Bewährungshilfe anordnen. Diese unterscheiden sich weder in Bezug auf die Aufgaben noch in ihrer Ausgestaltung von denjenigen beim bedingten Strafvollzug (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 63 StGB N 70). Diese flankierenden Massnahmen dienen der Spezialprävention. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die zuständige Behörde leistet und vermittelt die erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Hilfeleistung für die betroffene Person steht im Vordergrund. Ihre Anordnung ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden (BGE 118 IV 218, s. ferner BGE 118 IV 330). Im Rahmen ambulanter Massnahmen kann die Bewährungshilfe auch die Kontrolle der Verpflichtungen aus der Massnahmenanordnung umfassen, etwa die regelmässige Einhaltung von Therapieterminen oder auch eine angeordnete Drogenabstinenz (vgl. Imperatori, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 93 StGB N 21).

6.4.2   Bei der Berufungsklägerin bestehen trotz einer im Vergleich zum ersten Aktengutachten günstigeren Prognose aufgrund ihrer deliktischen Vergangenheit gewisse Zweifel, ob sie sich inskünftig – insbesondere in Bezug auf einschlägige Delinquenz – bewähren wird. Mithin erscheint es als angebracht, dass die Berufungsklägerin neben der ambulanten Massnahme ergänzend von einer Fachperson im Rahmen der Bewährungshilfe auf ihrem Weg in eine dauerhaft deliktsfreie Zukunft begleitet wird. So führte auch der Sachverständige Dr. G____ aus, dass die Anordnung von Bewährungshilfe ein zusätzlicher Anker sei, um den gesundheitlichen Zustand der Berufungsklägerin nochmals zusätzlich stützen zu können (vgl. vorne E. 6.2).

Vorliegend befindet sich die Berufungsklägerin zumindest hinsichtlich ihrer Wohnsituation – wie bereits dargelegt – in grundsätzlich stabilen Verhältnissen, da sie seit dem 27. Dezember 2023 im Wohnheim [...] in Basel wohnhaft ist. Dort pflegt sie denn sowohl mit den Betreibern als auch mit den übrigen aktuellen Bewohnenden ein gutes Verhältnis. Unterstützung kann der Berufungsklägerin durch die Bewährungshilfe jedoch hinsichtlich der übrigen erforderlichen Sozial- und Fachhilfe zukommen, etwa zusätzliche Unterstützung betreffend die IV-Abklärung, von der IV unterstützte berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen, eine allfällige übrige Berufsabklärung oder die Vermittlung von Tagesstrukturen, weitergehende Unterstützung hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse inkl. Vermittlung übriger Unterstützungs- oder Sozialversicherungsleistungen sowie allfällige Sozialtrainings, die sich neben der ambulanten Therapie als notwendig erweisen sollten (wobei dies auch von der Bewährungshilfe an spezialisierte Dritten übertragen werden könnte). Die konkrete Ausarbeitung des Inhalts sowie die Aufgleisung bleibt jedoch der Vollzugsbehörde in Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe überlassen.

Es bietet sich des Weiteren an, das Betreuungssetting in einem Wohnheim (momentan Wohnheim [...]), wie es auch vom Sachverständigen Dr. G____ als notwendiger institutioneller Betreuungsrahmen vorausgesetzt wird, mittels Weisung beizubehalten, solange es die Bewährungshilfe, die für die ganzheitliche erforderliche Sozial- und Fachhilfe verantwortlich ist, für notwendig erachtet, längstens jedoch bis zum Ende der ambulanten Massnahme.

6.5      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Dr. G____ vom 21. Juli 2024 sowie seine Ausführungen vor den Schranken die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung mit integrierter ambulanter Suchtbehandlung ausreicht, um dem von der Berufungsklägerin ausgehenden Gefahrenpotential langfristig zu begegnen, weshalb eine solche anzuordnen ist. Zudem wird ihr für die Dauer der ambulanten Massnahme Bewährungshilfe angeordnet. Der Berufungsklägerin wird ferner die Weisung erteilt, in einer betreuten Einrichtung zu wohnen, solange es die Bewährungshilfe für notwendig erachtet, längstens bis zum Ende der Massnahme. Die genaue Ausgestaltung der Massnahme sowie der Bewährungshilfe wird – unter Verweis auf das Gutachten vom 21. Juli 2024, die Ausführungen des Sachverständigen Dr. G____ im Rahmen der Berufungsverhandlung sowie die vorgehenden Erwägungen – dem entsprechenden Ambulatorium resp. der Vollzugsbehörde anheimgestellt.

7.

7.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

7.2      Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'183.35 und ein Auslagenersatz von CHF 13.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von insgesamt CHF 96.95, somit total CHF 1'293.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 27. April 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage;

-       Freisprüche gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung sowie der Hinderung einer Amtshandlung;

-       Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) zufolge Verjährung;

-       Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe (Urteil Strafgericht Basel-Stadt vom 21. November 2019);

-       Beschluss über das beschlagnahmte Notebook;

-     Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

Gemäss Art. 63 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches wird eine ambulante psychiatrische Behandlung mit integrierter ambulanter Suchtbehandlung angeordnet.

Für die Dauer der Massnahme wird gemäss Art. 63 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet. A____ wird zudem gemäss Art. 63 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, in einer betreuten Einrichtung zu wohnen, solange es die Bewährungshilfe für notwendig erachtet, längstens bis zum Ende der Massnahme.

Sämtliche ordentlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'183.35 und ein Auslagenersatz von CHF 13.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von insgesamt CHF 96.95, somit total CHF 1'293.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       KESB (Art. 75 Abs. 2 StPO), [...], [...]

-       Bedrohungsmanagement Basel-Landschaft

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe

-       Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

-       Gutachter Dr. G____

-       Privatklägerschaft (nur Dispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2022.84 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.10.2024 SB.2022.84 (AG.2024.723) — Swissrulings