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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.08.2025 SB.2022.60 (AG.2025.499)

20 août 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,093 mots·~10 min·2

Résumé

Sachentziehung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.60

URTEIL

vom 20. August 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, Dr. Lukas Schaub

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. Peter Vetter, Advokat,

Centralbahnstrasse 7, Postfach 206, 4010 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatkläger

B____                                                                           Berufungsbeklagter

vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat,

Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. März 2022 (ES.2021.19)

betreffend Sachentziehung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. März 2022 wurde A____ der Sachentziehung sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1’000.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben vom 11. Mai 2022 Berufung erklärt, diese begründet und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben innert Frist ein Rechtsmittel ergriffen oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 11. November 2022. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 20. August 2025 wurden neben dem Berufungskläger der Privatkläger (als Auskunftsperson) sowie der Garagennachmieter [...], der Hauselektriker der [...] [...] und [...] von den IWB als Zeugen befragt. Im Anschluss gelangte der Verteidiger zum Vortrag. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

2.         Tatsächliches und Rechtliches

2.1      Sachentziehung

2.1.1   In tatsächlicher Hinsicht geht die Vorinstanz aufgrund der Strafanzeige des Berufungsklägers zutreffend davon aus, es sei unstreitig, dass dieser die Demontage des Baustromverteilers habe vornehmen lassen, über welchen der Foodcontainer der [...] GmbH bis dahin mit Strom versorgt worden sei (Strafanzeige, Akten S. 20). Keine belastbaren Beweise nennt die Vorinstanz hingegen für den eigentlichen Tatvorwurf der Entziehung dieses Stromverteilers. Ausser der entsprechenden Behauptung des Privatklägers wird dazu abermals die Strafanzeige des Berufungsklägers angeführt, in welcher die Wegnahme jedoch nicht zugestanden wird. Weiter wird auf das in den Akten vorhandene Bild des demontierten Baustromverteilers verwiesen (Urteil Vorinstanz S. 252 f.). Dieses Foto, welches offensichtlich von der requirierten Polizei aufgenommen wurde, belegt jedoch einzig, dass der demontierte Stromverteiler zunächst vor Ort abgestellt wurde (Akten S. 41) ‒ wer ihn in der Folge von dort wegtransportiert hat, ist hingegen nicht geklärt. Im Polizeirapport wurde festgehalten, der Privatkläger habe gesehen, wie der Berufungskläger im Beisein der Elektrofirma den Baustromverteiler demontiert und mitgenommen habe, bevor die Polizei vor Ort gewesen sei (Akten S. 36). Diese zeitliche Abfolge ist jedoch nicht möglich, weil die requirierte Polizei den am Boden stehenden Baustromverteiler offenbar noch vorfand und fotografieren konnte.

2.1.2   Zu besagtem Stromverteiler ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund einer vom Privatkläger eingereichten Quittung davon ausging, dass dieser den Stromverteiler für CHF 800.– zu seinem Eigentum erworben habe und an der Echtheit der Quittung keine begründeten Zweifel bestünden (Anfrage Staatsanwaltschaft zum Eigentumsnachweis und Einreichung der Quittung, Akten S. 160 ff., Erwägungen Vorinstanz, Akten S. 253). Diese Quittung hat sich im Laufe des Berufungsverfahrens jedoch als offensichtliche Fälschung herausgestellt. Nachdem die Erkundigungen der Verfahrensleiterin bereits ergeben hatten, dass es sich bei der Unterschrift auf der Quittung der [...] AG vom 12. Mai 2016 (Akten S. 164) eindeutig nicht um die Signatur der angeblich Unterzeichneten [...] handelt (ID mit Unterschrift, Akten S. 367), hat der Privatkläger vor Berufungsgericht spontan ausgesagt, dass dies seine eigene Unterschrift sei. Auf die Strafbarkeit einer Urkundenfälschung aufmerksam gemacht, hat er sich dann nicht mehr an das Zustandekommen dieser Quittung erinnern können oder wollen. Die Kaufquittung datiert im Übrigen von 2016, obschon der Privatkläger den Stromverteiler bereits 2014 angebracht haben will, womit der angebliche Kauf auch in zeitlicher Hinsicht nicht mit seinen Angaben korrespondiert (Aussagen Privatkläger, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 447).

2.1.3   Das Entziehen einer Sache im Sinne von Art. 141 StGB erfordert entweder deren Wegnahme oder ein Vorenthalten. Nach dem Gesagten ist bezüglich des Stromverteilers weder das eine noch das andere nachgewiesen. (Weissenberger, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 141 N 14 ff.). Es hat somit ein Freispruch vom Vorwurf der Sachentziehung zu ergehen.

2.1.4   Nachdem der Sachverständige der IWB anhand der Bilder der Strominstallation die Ansicht vertreten hat, dass diese wohl durch einen Elektriker vorgenommen worden sei und er die Anlage nicht als akut gefährlich einschätze, ist davon auszugehen, dass objektiv kein dringender Handlungsbedarf gegeben war, welcher eine sofortige Demontage des Stromverteilers gerechtfertigt hätte. Der Berufungskläger kann ohnehin nicht behaupten, den Weg der Selbsthilfe aus Sicherheitsgründen gewählt zu haben, denn die Anlage bestand schon jahrelang und in dieser Zeit war sie offensichtlich weder ihm noch dem Hauselektriker als untragbares Sicherheitsrisiko erschienen.

Die gleichwohl vorgenommene Entfernung des Stromverteilers könnte unter Umständen unter den Tatbestand der Sachbeschädigung subsummiert werden, denn die Demontage einer technischen Anlage, die nicht ohne einen gewissen Aufwand rückgängig zu machen ist, kann die Tatbestandsvariante des Unbrauchbarmachens erfüllen, so etwa die Zerlegung eines Motors (Weissenberger, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 144 N 38 ff., 45). Neben einem entsprechenden Strafantrag fehlt es jedoch an einem nachgewiesenen Schaden ‒ etwa in Form von verdorbener Ware nach Ausfall der Kühlanlage. Da die Annahme einer Sachbeschädigung somit von vornherein ausser Betracht fiel, war der Hinweis auf eine mögliche Umqualifizierung vorliegend nicht erforderlich.

2.2      Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

2.2.1   Der Berufungskläger war zum Tatzeitpunkt als Präsident des Verwaltungsrats der [...] AG mit Einzelunterschrift als einziger Gesellschafter im Handelsregister eingetragen (Akt. S. 156 ff.). Die superprovisorische Massnahme an die gesuchsbeklagte [...] AG wurde «unter Strafandrohung gegen ihre Organe» erlassen. Die Argumentation, der Berufungskläger könne nicht dafür bestraft werden, wenn die Gesellschaft selbst eine gerichtliche Anordnung nicht umsetze (Plädoyer, Akten S. 429), geht vor diesem Hintergrund ins Leere.

2.2.2   Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger der superprovisorischen Massnahme des Zivilgerichts keine Folge geleistet hat. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, «die Verfügung des Zivilgerichts zum raschen Wiederanschluss des Imbissstands an das Stromnetz durch Wiederanbringung des Stromverteilers [hätte] ohnehin keine Wirkung entfalten können», denn der demontierte Stromverteiler sei von den IWB nie bewilligt worden und aufgrund dieses Mangels hätte der Verteiler auch nicht wieder installiert werden dürfen. Da das Zivilgericht mithin mit der verfügten Massnahme ein illegales Verhalten gefordert habe, sei die Verfügung als nichtig zu betrachten (Berufungsbegründung, Akten S. 277 ff.). Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass mit der Verfügung des Zivilgerichts nicht die Wiederanbringung des Stromverteilers angeordnet wurde, sondern der Gesuchsbeklagte in allgemeiner Weise angewiesen wurde, «das Mietobjekt der Gesuchstellerin […] mit Strom zu versorgen» (Akten S. 40). Es ist offensichtlich, dass es im Rahmen der superprovisorischen Massnahme darum ging, der [...] GmbH bis zur Klärung der rechtlichen Hintergründe den Weiterbetrieb ihres Foodcontainers zu ermöglichen und nicht um die Wiederherstellung der entfernten Installation. Eine behelfsmässige Lösung ‒ etwa mittels eines Notstromaggregats, wie es der angehörte Zeuge der IWB als Möglichkeit genannt hat (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 455), wäre hierfür ausreichend gewesen. Die superprovisorische Massnahme ist somit keineswegs als nichtig zu betrachten.

2.2.3   Der Berufungskläger hat vor Berufungsgericht eingeräumt, dass die Zivilgerichtspräsidentin die superprovisorische Massnahme korrekterweise ohne weitere Prüfung erlassen habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 437). Die Verfügung trat ungeachtet der Möglichkeit der Gesuchsbeklagten, innert 10 Tagen Stellung zu nehmen oder die Durchführung einer Verhandlung zu verlangen, sofort in Kraft (Ziff. 3 der Verfügung, a.a.O.).

Das Zivilgericht hat die superprovisorische Massnahme zwar mit Entscheid vom 14. Januar 2020 als gegenstandslos abgeschrieben, dies war jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Foodcontainer inzwischen abtransportiert worden war und nicht die Folge einer materiellen Klärung der Hintergründe im Sinne des Berufungsklägers. Vorsorgliche Massnahmen des Zivilrechts, die ex nunc dahinfallen, haben nicht zur Folge, dass die Strafbarkeit nach Art. 292 ex tunc entfiele (Mignoli, in: Graf [Hrsg.] StGB Annotierter Kommentar, 2. Auflage 2025, Art. 292 N 15a mit Hinweis auf BGer, 6B_1054/2021 vom 11. März 2022 E. 1).

2.2.4   Da der Berufungskläger keinerlei Anstrengungen unternommen hat, in irgendeiner Weise der Anordnung des Zivilgerichts nachzukommen, ergeht somit ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.

3.         Strafzumessung

Der Strafrahmen von Art. 292 lautet auf Busse. Eine solche kann bis zu CHF 10’000.‒ betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Nach den Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist bei Erfüllung dieses Tatbestands eine Busse von mindestens CHF 250.‒ auszufällen. Sowohl im Strafbefehl als auch im vorinstanzlichen Urteil wurde dieser Minimalansatz zur Anwendung gebracht, was schuldangemessen erscheint.

Zu berücksichtigen ist, dass die vorliegende Übertretung mit Tatzeitpunkt vom 9. Juli 2019 nach drei Jahren verjährt wäre (Art. 109 StGB) und die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung vom 16. März 2022 somit nur knapp nicht erreicht war. Inzwischen liegt die Tat bereits mehr als 6 Jahre zurück. Eine Busse von lediglich CHF 200.‒ (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) trägt der langen Verfahrensdauer angemessen Rechnung.

4.         Kosten

4.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche erstinstanzlichen kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Vorliegend kommt es zu einem Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Die erstinstanzlichen Kosten entsprechen jenen des Strafbefehls und setzen sich aus der Abschlussgebühr, den Kosten für das Einholen des Strafregisterauszugs sowie Portokosten zusammen. Diese Kosten wären auch angefallen, wenn der Strafbefehl lediglich auf Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gelautet hätte. Der zweitinstanzliche Freispruch von der Anklage wegen Sachentziehung hat darauf folglich keinen Einfluss und die erstinstanzlich auferlegten Kosten sind unverändert vom Beurteilten zu tragen.

Der vorinstanzliche Begründungsaufwand entfiel etwa hälftig auf den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, womit auch die Urteilsgebühr auf die Hälfte, also CHF 300.‒ zu bemessen ist.

4.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

Der Berufungskläger ist vom mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedrohten Vorwurf der Sachentziehung freigesprochen worden. Dabei handelte es sich klar um den schwerwiegenderen Vorwurf ‒ Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist als Übertretung lediglich mit Busse bedroht, welche auf CHF 200.‒ bemessen wird. Obschon die beiden Tatbestände für das Gericht einen ähnlich grossen Aufwand mit sich gebracht haben, ist von einem Obsiegen im Umfang von 80 % auszugehen. Der Berufungskläger trägt somit eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.‒, entsprechend 20 % der vollen Gebühr von CHF 2’000.‒.

4.3      Der Beurteilte ist mit seiner Berufung im Umfang von 80 % durchgedrungen, womit ihm die Kosten seiner Rechtsvertretung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren in diesem Umfang als reduzierte Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu erstatten sind. Die Kostennote für das erstinstanzliche Verfahren liegt vor und ist hinsichtlich des Aufwands nicht zu beanstanden. Es werden zusätzlich 1,5 Stunden Aufwand für die Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vergütet. Es kommt der für durchschnittlich komplexe Fälle praxisgemässe Stundenansatz von CHF 250.‒ zur Anwendung (vgl. dazu AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3). Zusammen mit den geltend gemachten Spesen von CHF 65.‒ und dem damals geltenden Mehrwertsteuersatz von 7,7 % ergibt sich daraus bei einer Parteientschädigung im Umfang von 80 % ein Betrag von CHF 5’329.‒.

Für das zweitinstanzliche Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht und stattdessen um eine angemessene Entschädigung ersucht. Das Gericht erachtet einen Aufwand von vier Stunden für die Ausarbeitung der Berufungserklärung und -begründung, zwei Stunden für die Sichtung und Bearbeitung diverser Eingaben, eine Stunde für das Studium der Berufungsantwort und zwei Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung inklusive Plädoyer für angemessen. Hinzu kommt die Dauer der Hauptverhandlung von 5,5 Stunden (inklusive Weg und Nachbesprechung). Mit 3 % Spesenpauschale (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) und 8,1 % MWST resultiert für die zweite Instanz eine reduzierte Parteientschädigung (80 %) von CHF 3’229.‒.

Insgesamt ist demnach eine Parteientschädigung von CHF 8’558.‒ auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.‒, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 292 sowie 106 des Strafgesetzbuches.

Er wird vom Vorwurf der Sachentziehung freigesprochen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 255.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem Beurteilten wird aus der Gerichtskasse für beide Instanzen eine reduzierte Parteientschädigung von gesamthaft CHF 8’558.‒ ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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