Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.02.2025 SB.2022.42 (AG.2025.311)

17 février 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·9,268 mots·~46 min·4

Résumé

ad 1: versuchte schwere Körperverletzung ad 2: Raufhandel, versuchte schwere Körperverletzung ad 3: einfache Körperverletzung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.42

URTEIL

vom 17. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […]                                                        Berufungsbeklagter 1

[...]                                                                                       Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

B____, geb. […]                                                        Berufungsbeklagter 2

[...]                                                                                       Beschuldigter 2

                                                                                             Anschlussberufungskläger

                                                                                                                     Privatkläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____, geb. […]                                                        Berufungsbeklagter 3

[...]                                                                                       Beschuldigter 3

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Privatklägerschaft

D____

E____

F____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 27. Oktober 2021 (SG.2021.95)

betreffend

ad 1: versuchte schwere Körperverletzung

ad 2: Raufhandel, versuchte schwere Körperverletzung

ad 3: einfache Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2021 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter 1) des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung wurde der Beschuldigte 1 freigesprochen. B____ (nachfolgend Beschuldigter 2) wurde mit dem genannten Urteil des Strafgerichts des Raufhandels, der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldigt erklärt und verurteilt zu einer Gelstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung wurde der Beschuldigte 2 freigesprochen. Zudem wurde seine Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 9. November 2019 abgewiesen. Schliesslich wurde ebenfalls mit diesem Urteil des Strafdreiergerichts C____ (nachfolgend Beschuldigter 3) des Raufhandels, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Beschimpfung und der Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt wegen einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand, umqualifiziert in einfache Körperverletzung, wurde er in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches freigesprochen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung von D____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Das beschlagnahmte I-Phone inkl. Hülle wurde unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beschuldigten 3 zurückgegeben. Dem Beschuldigten 1 wurden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'929.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'150.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf eine schriftliche Urteilsbegründung CHF 2'000.–) auferlegt. Dem Beschuldigten 2 wurden Verfahrenskosten von CHF 3'550.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'150.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf eine schriftliche Urteilsbegründung CHF 2'000.–) auferlegt und der Beschuldigte 3 musste seine persönlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4'237.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'150.– übernehmen (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf eine schriftliche Urteilsbegründung CHF 2'000.–). Die amtlichen Verteidigerinnen wurden für ihren Aufwand unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 3. November 2021 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 29. März 2022 Berufung erklärt. Sie hat beantragt, der Beschuldigte 1 sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 27. Oktober 2021 neben Raufhandels zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen. Der Beschuldigte 2 sei unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils neben Raufhandels, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre sowie zu einer Busse in Höhe von 100.–. Der Beschuldigte 3 sei ebenfalls unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils neben Raufhandels, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten zusätzlich wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 500.– zu verurteilen. All dies unter o/e Kostenfolgen. Der Beschuldigte 1 und 3 haben innert Frist weder Nichteintreten noch Anschlussberufung erklärt. Der Beschuldigte 2 hat mit Schreiben vom 27. April 2022 Anschlussberufung erklärt und einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch von Schuld und Strafe verlangt. In seiner Funktion als Privatkläger hat er zudem an seiner Zivilforderung gegen den Beschuldigten 3 festgehalten, unter o/e Kostenfolge. Seine Anschlussberufung hat er mit Schreiben vom 13. Januar 2023 begründet. Der Beschuldigte 1 hat mit Berufungsantwort vom 3. Oktober 2022 die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter o/e Kostenfolge verlangt. Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 hat die Staatsanwaltschaft zur Anschlussberufung Stellung genommen und deren Abweisung beantragt. Der Beschuldigte 3 hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 bzw. Vorladung vom 8. Juli 2024 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung am 20. November 2024 geladen worden. Mit Verfügung vom 20. November 2024 ist die Verhandlung umgeboten worden und die Parteien wurden mit Vorladung vom 27. November 2024 auf den 17. Februar 2025 geladen. Am 22. Januar 2025 sind aktuelle Strafregisterauszüge der drei Beschuldigten eingegangen. Anlässlich der Berufungsverhandlung sind die Beschuldigten 1-3 befragt worden und das Video ist abgespielt worden. Danach sind der Staatsanwalt und die drei amtlichen Verteidigerinnen zum Vortrag gelangt. Den Beschuldigten 1-3 ist jeweils das letzte Wort zugekommen.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und dem vorinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Der Beschuldigte 2 ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Strafantrag

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 3 im Anklagepunkt I.D.1. vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), umqualifiziert in einfache Körperverletzung, freigesprochen, da er durch Notwehrhilfe gemäss Art. 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gerechtfertigt gewesen sei (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1031). Die Staatsanwaltschaft hat für den Beschuldigten 3 einen zusätzlichen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, und nicht mehr wie im vorinstanzlichen Verfahren wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, beantragt (Berufungsbegründung StA, Akten S. 1120; Plädoyer StA Berufungsverhandlung, Akten S. 1277). Bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt und ein gültiger Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist ein Verfahren einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen. Es fehlt vorliegend an einem Strafantrag, weshalb das Verfahren betreffend des Beschuldigten 3 hinsichtlich des Tatbestands der einfachen Körperverletzung einzustellen ist.

1.4      Teilrechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das vorinstanzliche Urteil ist in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen: Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB betreffend den Beschuldigten 1; Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) und Verurteilung zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) betreffend den Beschuldigten 2; Schuldsprüche wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB sowie Schuldspruch wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und Verurteilung zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) betreffend den Beschuldigten 3. Ebenfalls rechtskräftig ist der Verweis der unbezifferten Schadenersatzforderung von D____ auf den Zivilweg, die Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für alle drei Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren.

2.         Tatsächliches und Rechtliches

2.1      Vorgeschichte und Geschehnisse im unteren Teil der [...]

Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich nicht auf den Geschehensabschnitt im unteren Teil, sondern auf die Vorkommnisse im mittleren Teil der [...] (nachfolgend E. 2.2). Die Beschuldigten 1 und 3 anerkennen diesen Teil des vorinstanzlichen Urteils ausdrücklich und die Schuldsprüche sind diesbezüglich auch in Rechtskraft erwachsen (Berufungsbegründung Beschuldigter 1, Akten S. 1131 ff.; Plädoyer AV 1, Akten S. 1283 ff.; Plädoyer AV 3, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1287 ff.; vgl. oben E. 1.4). Der Beschuldigte 2 hat diesbezüglich in seiner Anschlussberufung nochmals betont, dass er sich in diesem Abschnitt in keiner Weise beteiligt habe. Dies hat im Übrigen bereits die Vorinstanz entsprechend festgestellt (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1023 ff.; Berufungsbegründung Beschuldigter 2, Akten S. 1149 ff.; Plädoyer AV 2, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1309 f.).

2.2      Geschehnisse im mittleren Teil der [...]

2.2.1   Ausgangslage

2.2.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Sachverhaltskomplex dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, dass es zu einem verbalen Disput zwischen ihm und G____ gekommen sei, worauf der Beschuldigte 2 G____ unvermittelt mehrere heftige Faustschläge sowie einen Schlag mit dem rechten Knie gegeben habe. Als sich G____ daraufhin gebückt habe, habe der Beschuldigte 2 dessen linken Arm festgehalten, mit seiner rechten Hand ausgeholt und ihm mit seinem Arm bzw. Ellbogen mehrmals auf den Rücken geschlagen, so dass G____ zu Boden gegangen sei. Dann habe der Beschuldigte 2 den auf der Strasse sitzenden G____ festgehalten und ihm mit dem rechten Knie einen wuchtigen Schlag gegen den Kopf verabreicht. Dadurch habe der Beschuldigte 2, falls er dies nicht sogar direkt beabsichtigt habe, in Kauf genommen, dass G____ im Kopfbereich lebensgefährliche Verletzungen erleide, bzw. schwere oder bleibende Schäden davontrage. Der Beschuldigte 1 habe in der Folge dem sich am Boden befindenden G____ einen Fusstritt gegen den Kopf verpasst, wodurch auch er zumindest in Kauf genommen habe, wenn nicht gar direkt beabsichtigt habe, diesem im sensiblen Kopfbereich lebensgefährliche Verletzungen, bzw. schwere oder bleibende Schäden zu verursachen. Daraufhin sei der Beschuldigte 3 seinem Kollegen G____ zur Hilfe geeilt und habe den Beschuldigten 2 mit einem Smartphone wuchtig ins Gesicht geschlagen. In der Folge sei es zu einem unübersichtlichen Handgemenge gekommen, bei welchem der Beschuldigte 3 zu Boden gerissen und vom Beschuldigten 2 fixiert worden sei, während sich die Beteiligten erneut gegenseitig geschlagen hätten (Anklageschrift, S. 748 ff.).

2.2.1.2 Die Vorinstanz ist aufgrund der Videos und der Aussagen der beteiligten Personen davon ausgegangen, dass sich die Situation nach der Auseinandersetzung im unteren Teil der [...] zwischenzeitlich beruhigt habe und die Gruppierung um den Beschuldigten 1 in Richtung Bankverein geschlendert sei. Der Beschuldigte 3 sei zurückgegangen, um die Jacke von G____ zu holen. Nicht abgeschlossen sei die Situation für den Beschuldigten 2 und G____ gewesen. G____ habe sein Mobiltelefon nach vorne genommen und der Beschuldigte 2 habe aufgebracht mit H____ und I____ diskutiert. G____ sei langsamer geworden und habe sich telefonierend zum Beschuldigten 2 umgedreht, der den auf ihn einredenden H____ leicht zurückgestossen und seinen Gang in Richtung G____ beschleunigt habe. Auf der Videoaufnahme des «[...]» sei im Spiegelbild des zweiten Schaufensters zu sehen, wie G____ auf den Beschuldigten 2 zugehe, dessen Kopf in der Folge ruckartig nach hinten geschnellt sei, was sich einzig mit einem Schlag seitens G____ gegen den Beschuldigten 2 erklären lasse. Dieser habe daraufhin mehrere heftige Schläge gegen den Kopf und Rücken von G____ ausgeführt. Auch zu sehen sei eine Bewegung mit dem Bein gegen den Oberkörper von G____. Es sei auf der Videoaufnahme lediglich erkennbar, dass sich das Knie des Beschuldigten 2 in Richtung des auf dem Boden sitzenden G____ bewege, der daraufhin das Bein des Beschuldigten 2 festgehalten habe. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, es sei möglich, dass es sich hierbei um einen Kniestoss oder versuchten Kniestoss gehandelt habe, doch wäre die Bewegung auch mit einem (versuchten) Fusstritt gegen den Oberkörper erklärbar. Der Beschuldigte 2 habe nach diesem Tritt in Richtung G____ nicht weiter auf diesen eingeschlagen, sondern seine Begleiter mit ausgestrecktem Arm versucht fernzuhalten. Auch wenn der Kniestoss gegen den Beschuldigten 2 nicht zweifelsfrei erstellt sei, habe der Beschuldigte 2 einen wesentlichen Beitrag zur Eskalation der Situation in der Mitte der [...] geleistet. Der Beschuldigte 2 sei deshalb in dubio pro reo vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen und wegen Raufhandels schuldig zu sprechen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1025 ff., S. 1029 f.).

Der vom Beschuldigten 1 ausgeteilte Tritt gegen den Kopf des am Boden sitzenden G____ sei erstellt, doch sei zu Gunsten des Beschuldigten 1 davon auszugehen, dass sein Tritt nicht geeignet gewesen sei, schwerwiegende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität zu bewirken, weshalb auch er wegen Raufhandels schuldig zu sprechen sei. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung sei er freizusprechen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1025 ff., S. 1027 f.).

Schliesslich habe der Beschuldigte 3 nicht bestritten, den Beschuldigten 2 mit dem Smartphone ins Gesicht geschlagen zu haben, dies sei auch auf den Videoaufnahmen zu sehen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, dass es sich beim Smartphone nicht um einen gefährlichen Gegenstand handeln würde. Ohnehin sei der Beschuldigte 3 bei der Entstehung der zweiten Auseinandersetzung nicht von Anfang an dabei gewesen und erst dazugekommen, als sein Kollege G____ blutüberströmt von seinen Widersachern geschlagen worden sei. Der Beschuldigte 3 habe sich in einer Notwehrhilfelage befunden und sei zu einer den Umständen angemessenen Abwehr des Angriffs berechtigt gewesen. Diese Abwehr sei auch verhältnismässig gewesen. Der Beschuldigte 3 sei somit wegen Notwehrhilfe im Sinne von Art. 15 StGB vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (umqualifiziert) freizusprechen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1025 ff., S. 1030 f.).

2.2.1.3 Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der von der Vorinstanz erfolgten Freisprüche Berufung angemeldet und zusätzliche Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Beschuldigter 1 und 2) und einfacher Körperverletzung (Beschuldigter 3) verlangt (Berufungsbegründung, Akten S. 1119 ff., Plädoyer StA, Berufungsverhandlung, Akten S. 1274). Bezüglich des Beschuldigten 2 hat die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass auf den Videobildern deutlich sichtbar sei, wie der Beschuldigte 2 G____ mit beiden Händen am Oberkörper festgehalten habe und mittels seines rechten Knies einen wuchtigen Stoss gegen dessen Kopfbereich ausgeführt habe, ein Tritt gegen den Oberkörper sei aufgrund seiner Position nicht möglich gewesen und bereits deshalb könne es sich nur um einen Kniestoss gegen den Kopfbereich handeln (Plädoyer StA, Berufungsverhandlung, Akten S. 1274 f.). Bezüglich des Fusstrittes des Beschuldigten 1 gegen den am Boden sitzenden G____ handle es sich um einen «Stampftritt». G____ sei aufgrund seiner Position besonders hilflos gewesen, zumal er nicht nur am Boden gesessen sei, sondern auch noch das Bein des Beschuldigten 2 umklammert habe. Auch sei er bereits in einem angeschlagenen Zustand gewesen. Ein solcher Tritt in einer solchen Situation sei durchaus geeignet gewesen eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zu bewirken, und der Beschuldigte 1 habe auch damit rechnen müssen (Plädoyer StA, Berufungsverhandlung, Akten S. 1275 f.). Der Beschuldigte 3 sei gemäss Staatsanwaltschaft zudem nicht durch Notwehrhilfe gerechtfertigt gewesen, es habe kein unmittelbar drohender Angriff vorgelegen, er sei deshalb wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen (Plädoyer StA, Berufungsverhandlung, Akten S. 1277 f.). Die Beschuldigten 1 und 3 verlangen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte 2 macht in seiner Anschlussberufung geltend, er sei auch vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen, da er nur schlichtend eingegriffen habe (Berufungsbegründung Beschuldigter 2, Akten S. 1149 ff.; Plädoyer AV 2, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1308).

2.2.2   Objektive Beweismittel und Aussagen

2.2.2.1 Strittig sind somit die einzelnen Tathandlungen während der Auseinandersetzung im mittleren Teil der [...]. In tatsächlicher Hinsicht ist bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes erstellt, dass sowohl der Beschuldigte 2 als auch G____ Verletzungen erlitten haben. Der Beschuldigte 2 hat eine 1 cm grosse bis in die Mundhöhle reichende Verletzung an der rechten Wange seitlich des rechten Mundwinkels aufgewiesen (Austrittsbericht Unispital, Akten S. 624 ff.; Rechtsmedizinisches Gutachten, Akten S. 639 ff.). G____ hat eine Nasenbeinfraktur und multiple Schädelkontusionen erlitten (Arztbericht, Akten S. 437 ff.).

2.2.2.2 Ein weiteres Beweismittel sind die Videoaufnahmen der Kamera im Geschäft «[...]». Darauf ist zu sehen, wie sich die Gruppierung die [...] hoch bewegt. Nachdem der Beschuldigte 2 im ersten Teil der Auseinandersetzung noch im Hintergrund geblieben ist, diskutiert er nun hektisch mit H____ und I____, während G____ sein Mobiltelefon hervorgenommen und telefoniert hat. Der Beschuldigte 2 ist aufgebracht gewesen, denn er hat H____ zurückgeschubst, als sich G____ auf ihn zubewegt hat. Er hat seinen Schritt beschleunigt. Dies hat auch die Aufmerksamkeit von J____ und des Beschuldigten 1 nach sich gezogen, die ebenfalls aktiv geworden und G____ gefolgt sind. Es ist auf dem Video in der Spiegelung zu sehen, wie G____ auf den Beschuldigten 2 zugegangen und dessen Kopf aufgrund einer Bewegung zurückgeschnellt ist. Die heftigen Faustschläge durch den Beschuldigten 2 auf den Rücken und gegen den Kopf von G____ sind ebenfalls deutlich zu erkennen. Es ist überdies zu sehen, wie G____ zu Boden gegangen und er vom Beschuldigten 2 festgehalten worden ist sowie wie dieser mit dem Knie in seine Richtung getreten hat. Erkennbar ist zudem, wie G____ daraufhin das Bein des Beschuldigten 2 festgehalten hat. In der Folge ist der Beschuldigte 1 dazugekommen und es ist zu sehen, wie er mit dem rechten Bein gegen den noch immer am Boden sitzenden G____ einen Tritt ausgeführt hat. Nun kommt auch der Beschuldigte 3 ins Bild und hat den Beschuldigten 2 zurückgezogen, wobei sich ein Gerangel zwischen allen beteiligten Personen entwickelt hat. Das Gerangel hat sich nach rechts verlagert und auch G____ ist dazu gekommen. Plötzlich hat sich die Schlägerei aufgelöst und die Gruppierungen sind davongegangen (Aufnahme 030728839, Laufzeit 00:16-01:04).

2.2.2.3 Der Beschuldigte 1 hat in diesem Tatkomplex auf Vorhalt der Videobilder zugestanden, einen Tritt gegen den am Boden sitzenden G____ ausgeführt zu haben, um dem Beschuldigten 2 zu helfen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er einen Tritt gegen den Kopf bestätigt, obschon er im Vorverfahren noch gesagt habe, nicht mehr zu wissen, wo er G____ getroffen habe (Akten S. 490, S. 550, Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 944, Protokoll Berufungsverhandlung, 1307 f.). Der Beschuldigte 2 hat im Vorverfahren keine Aussagen gemacht und vor Strafgericht geltend gemacht, dass er sich lediglich verteidigt habe bzw. er von Anfang an nur habe schlichten wollen, was er ebenfalls vor dem Berufungsgericht wiederholt hat. Er habe erst reagiert, als G____ ihm eine Faust geschlagen habe. Dieser sei sehr betrunken gewesen und habe schwere Fluchwörter verwendet, er habe zudem damit gedroht, Kollegen anzurufen. Er habe sein Knie nicht gegen G____ geführt, sondern er habe die anderen davon abgehalten, weiter auf ihn einzuschlagen. Der Beschuldigte 2 hat geltend gemacht, aufgrund der vorigen Schläge das Gleichgewicht verloren und deshalb einen Ausfallschritt getätigt zu haben, worauf G____ sein Bein gepackt habe, bevor er ihn damit habe berühren können (Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 945 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S.1307 f.). G____ seinerseits hat angegeben, vom Beschuldigten 2 geschlagen und verletzt worden zu sein. Er glaube, er sei mit den Füssen und Fäusten geschlagen worden, auf den Kopf, ins Gesicht, auf die Nase und auch am Ellbogen habe er Schmerzen verspürt (Akten S. 426 ff.). Er sei durch den Beschuldigten 2 angegriffen worden, weil er die Polizei habe verständigen wollen, er wisse allerdings nicht mehr, wo er geschlagen worden sei (Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 947 f.). Bezüglich des Fusstritts des Beschuldigten 1 finden sich in den Aussagen von G____ keine Angaben. Der Beschuldigte 3 hat angegeben, er habe die Jacke seines Kollegen geholt und als er wieder nach oben gekommen sei, habe er gesehen, wie vier Personen auf seinen Kollegen losgegangen seien, er habe dann mit dem Mobiltelefon auf den Beschuldigten 2 gehauen, da dieser auf den Kopf des am Boden liegenden G____ geschlagen habe; er habe nur helfen wollen (Akten S. 412 ff.; Akten S. 561 ff., vorinstanzliche HV, Akten S. 947; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1308). Neben den involvierten Personen haben auch weitere Anwesende Angaben zum inkriminierten Vorfall gemacht. H____ hat am 27. November 2019 bezüglich der Geschehnisse im mittleren Teil der [...] als Auskunftsperson angegeben, dass er zur Gruppierung dazugekommen sei und die Streitenden auseinanderbringen wollte. Sie hätten gestritten und geschlagen, an Details könne er sich nicht mehr erinnern (Akten S. 461; S. 474). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist H____ dann als Zeuge befragt worden, wobei er sich bezüglich der Geschehnisse in diesem Sachverhaltskomplex ebenfalls nicht mehr an Details erinnern konnte (Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 949). Auch J____ ist im Vorverfahren als beschuldigte Person und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge einvernommen worden. Bezüglich der zweiten Phase hat er insbesondere die Handlungen des Beschuldigten 3 thematisiert und angegeben, dass der Beschuldigte 2 einzig geschlichtet habe (Akten S. 531, vorinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 951).

Was die Angaben der beschuldigten Personen anbelangt, ist zunächst festzustellen, dass sie von Beginn aus detailliert und in freier Rede Angaben zum Vorfall gemacht haben und bezüglich einzelner Tathandlungen geständig waren, dies insbesondere dort, wo auch objektive Beweise vorliegen. Allerdings ist anzumerken, dass die Depositionen der beschuldigten Personen deutlich auf Selbstentlastung und Fremdbelastung ausgerichtet gewesen sind. Selbstverständlich haben beschuldigte Personen gemäss den in Art. 113 StPO statuierten Mitwirkungspflichten weder eine Aussage- oder Wahrheitspflicht noch müssen sie sich selbst belasten. Für die Ermittlung des Sachverhalts bedeutet das Aussageverhalten allerdings, dass hauptsächlich auf die vorhandenen objektiven Beweismittel abzustellen ist, zumal die Angaben weiterer beteiligter Personen ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Geschehnisse in diesem Teil der Auseinandersetzung zulassen. Die Aussagen können somit dort beigezogen werden, wo sie aufgrund der objektiven Beweisen plausibel erscheinen. Bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten ist gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO jeweils von der für die beschuldigte Person günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen.

2.2.3   Beweiswürdigung

2.2.3.1 Bezüglich der Beweiswürdigung ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der erste Schlag in diesem Teil der Auseinandersetzung von G____ ausgegangen ist, da auf den Videoaufnahmen das Zurückschnellen des Kopfes des Beschuldigten 2 deutlich zu sehen ist. Ebenfalls hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass auf dem Video nicht zweifelsfrei zu erkennen sei, wohin der Kniestoss des Beschuldigten 2 gezielt bzw. getroffen hat. Es ist auf dem Video zwar eine Bewegung des Knies zu erkennen, doch ist ebenfalls zu sehen, wie G____ das Bein des Beschuldigten 2 umfasst. Auch ersichtlich ist, wie der Beschuldigte 2 nach dieser Episode die anderen beteiligten Personen von G____ fernzuhalten versucht. Dass der Beschuldigte 2 den Kopfbereich von G____ getroffen hat, ist hingegen weder aufgrund der Videobilder noch durch die Angaben der befragten Personen zweifelsfrei erstellt. Hinzu kommt schliesslich, dass die dokumentierten Verletzungen auch ohne weiteres durch die übrigen Schläge im Kopfbereich erklärbar sind. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO ist somit von der für den Beschuldigten 2 günstigeren Sachlage auszugehen und es ist im Zweifel nicht erstellt, dass er G____ mit dem Knie im Kopfbereich getroffen hat. Demnach ist der Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zu bestätigen.

2.2.3.2 Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte 1 bezüglich seines Fusstritts insofern geständig, als er sagt, er habe gegen den Kopf von G____ getreten (Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 944). Ein Tritt ist denn auch durch die Videobilder objektiviert. So ist zu sehen, wie der Beschuldigte 1 vor G____, der noch immer das Bein vom Beschuldigten 2 umfasst, steht und mit seinem Fuss eine Bewegung in Richtung G____ macht. Nicht zu sehen ist allerdings, wo der Fuss landet. Auf den Videobildern sieht der Tritt wackelig, instabil und reflexartig aus. Zudem erfolgt der Tritt in einem äusserst dynamischen Geschehensablauf und aus einer gewissen Distanz. Bereits aufgrund der Videobilder bestehen trotz des Geständnisses des Beschuldigten 1 erhebliche Zweifel, ob der Fusstritt einerseits den Kopf von G____ getroffen hat und andererseits überhaupt geeignet gewesen ist, eine schwere Körperverletzung hervorzurufen. Daran ändert auch das Geständnis des Beschuldigten 1 nichts, zumal dieses angesichts des immerhin sichtbaren Tritts auf den Videobildern wenig erstaunt. Hinzu kommt, dass G____ in diesem Tatkomplex nicht vom Beschuldigten 1 spricht. Selbstverständlich steht für ihn hier eindeutig die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 im Vordergrund, doch ist auch daran zu erinnern, dass der Beschuldigte 1 im ganzen Tatkomplex äusserst dominant aufgetreten ist und es erstaunt, dass ein Fusstritt gegen den Kopf überhaupt nicht wahrgenommen wird. Angesichts der in diesem Punkt pauschalen Angaben der beteiligten Personen und der wenig aussagekräftigen Bilder der Videokamera bestehen nach Ansicht des Berufungsgerichts erhebliche Zweifel daran, ob der Fuss des Beschuldigten 1 G____ in den sensiblen Gesichtsbereich getroffen hat. Demnach ist bereits der inkriminierte Sachverhalt nicht erstellt und aus diesem Grund ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. Obschon sich somit rechtliche Ausführungen erübrigen, sei der Vollständigkeit halber bereits hier angemerkt, dass aufgrund der Bewegungsabfolge von einem reflexartigen, nicht gezielten und somit auch nicht besonders starken Tritt auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschuldigte 1 eine schwere Körperverletzung auch nicht in Kauf nehmen müssen. Der Beschuldigte 1 wird vom Vorwurf der versuchten Körperverletzung freigesprochen.

2.2.3.3 Die Tathandlungen des Beschuldigten 3 sind unbestritten und aufgrund der Videobilder sowie der Verletzungen des Beschuldigten 2 auch erstellt (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1030). Allerdings hat die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren nicht mehr einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand beantragt, sondern nur noch wegen einfacher Körperverletzung. Mangels Vorliegens eines entsprechenden Strafantrags ist das Verfahren bezüglich der einfachen Körperverletzung einzustellen (vgl. oben E. 1.3).

2.2.3.4 In tatsächlicher Hinsicht ist zusammenfassend festzuhalten, dass weder der Kniestoss des Beschuldigten 2 noch der Fusstritt des Beschuldigten 1 gemäss Anklage erstellt ist. Die vorinstanzlichen Freisprüche von der versuchten schweren Körperverletzung betreffend den Beschuldigten 1 und 2 sind somit zu bestätigen. Bezüglich der inkriminierten einfachen Körperverletzung betreffend den Beschuldigten 3 ist das Verfahren einzustellen.

2.2.4

2.2.4.1 In rechtlicher Hinsicht erübrigen sich demnach Ausführungen zu den Körperverletzungsdelikten. Zu prüfen bleibt aufgrund der Anschlussberufung des Beschuldigten 2 einzig, ob er sich des Raufhandels schuldig gemacht hat. Der Beschuldigte 2 beantragt diesbezüglich, dass er nur schlichtend eingegriffen habe und deshalb in Anwendung von Art. 133 Abs. 2 StGB straflos sei (Berufungsbegründung, Akten S. 1151; Plädoyer AV2, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1308 f.).

2.2.4.2 Raufhandel ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist, wer in einer Weise aktiv am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso gilt als Täter, wer sich nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; Maeder, in: Basler Kommentar 4. Auflage 2019, Art. 133 StGB N 25 ff.). Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden, Erteilen von Ratschlägen), vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Darüber hinaus gilt auch der ausschliesslich Abwehrende oder Schlichtende als Beteiligter, er bleibt allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos. Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv verhält (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je m. Hinw.).

Die Tötungs- oder Verletzungsfolge setzt mindestens eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB voraus. Diese ist objektive Strafbarkeitsbedingung.

Mit dem Tatbestand des Raufhandels soll Beweisschwierigkeiten begegnet werden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere: wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat (BGE 144 IV 454 E. 2.3.3; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4; 137 IV 1 E. 4.2.2). Art. 133 StGB bestraft daher bereits die Beteiligung am Raufhandel und bezieht sich auf die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge als objektive Strafbarkeitsbedingung. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, m. w. Hinw.).

2.2.4.3 Von einem schlichtenden Eingreifen durch den Beschuldigten 2 kann aufgrund der Vielzahl und Heftigkeit seiner Schläge gegen G____ nicht mehr gesprochen werden. Auch wenn der Beschuldigte 2 sich im unteren Teil der […] noch völlig passiv verhalten hat, hat er durch sein Verhalten im zweiten Abschnitt nicht nur massgeblich zur Eskalation der Auseinandersetzung beigetragen, sondern auch den Versuch von G____, Verstärkung zu rufen, unterbinden wollen. Somit kann sein Eingreifen nach Art. 133 Abs. 2 StGB nicht straflos sein, sondern hat er durch seine Schläge den Tatbestand des Raufhandels erfüllt, zumal auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der einfachen Körperverletzung vorliegend zweifelsfrei erfüllt ist. Das vorinstanzliche Urteil ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte 2 ist wegen Raufhandels schuldig zu sprechen.

2.2.4.4 Auch wenn das Verfahren in Bezug auf die einfache Körperverletzung betreffend den Beschuldigten 3 eingestellt worden ist sowie der Schuldspruch wegen Raufhandels bezüglich des Beschuldigten 3 nicht Teil des Berufungsverfahren gewesen ist, ist in rechtlicher Hinsicht der Vollständigkeit halber noch folgendes anzumerken: Die Vorinstanz hat den Raufhandel in den beiden Sachverhaltskomplexen anfangs und Mitte [...] als Tateinheit betrachtet, jedoch festgehalten, dass der Beschuldigte 3 bei der Entstehung der zweiten Auseinandersetzung nicht anwesend gewesen ist und darauf auch keinen Einfluss gehabt habe (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1027, S. 1032). Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte 3 nicht unmittelbar dabei gewesen ist, als der Streit zwischen den Beschuldigten 1 und 2 sowie G____ erneut eskalierte, da er die zurückgelassene Jacke holen gegangen ist. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass der Beschuldigte 3 unten an der [...] massgeblich in den Raufhandel involviert gewesen ist und die Akteure bei der Rückkehr des Beschuldigten 3 im mittleren Teil der [...], bis auf den Beschuldigten 2, identisch gewesen sind. Zudem sind die beiden Gruppierungen gemeinsam in dieselbe Richtung gelaufen und ein jederzeitiges erneutes Aufflackern der Feindseligkeiten war aufgrund der vorangehenden Szenen äusserst naheliegend. Schliesslich hat sich der Beschuldigte 3 auch nicht so weit vom Geschehen entfernt, um nicht zu merken, dass es zu weiteren Provokationen gekommen ist. Insgesamt war der räumliche und zeitliche Zusammenhang stets so eng, dass auch hinsichtlich des Beschuldigten 3 von einem zusammengehörenden Geschehen gesprochen werden müsste.

3.         Strafzumessung

3.1      Grundlagen

3.1.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

3.1.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).

3.1.3   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geldoder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

3.2      Ausgangslage

3.2.1   Es sind für alle drei Beschuldigten aufgrund der Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu bestätigen. So hat sich der Beschuldigte 1 des Raufhandels, der Beschuldigte 2 des Raufhandels, der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und der Beschuldigte 3 des Raufhandels, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Beschimpfung und der Tätlichkeiten schuldig gemacht.

3.2.2   Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der zusätzlichen Schuldsprüche beantragt, der Beschuldigte 1 sei zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen und der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.–. Der Beschuldigte 3 sei im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Juli 2022 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 500.– zu verurteilen (Plädoyer StA, Berufungsverhandlung, Akten S. 1279 ff.).

3.2.3   Der Beschuldigte 1 hat beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen und er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen, wobei bei einer erneuten Strafzumessung die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Betracht gezogen werden müsse und sich eine substanzielle Strafreduktion rechtfertige (Plädoyer AV 1, Akten S. 1285 f.). Der Beschuldigte 2 hat aufgrund des beantragten vollumfänglichen Freispruchs keine Strafe beantragt, wobei seine Verteidigerin angemerkt hat, dass er ohne Berufung der Staatsanwaltschaft den Schuldspruch und die Strafe der Vorinstanz akzeptiert hätte (Plädoyer AV 2, Protokoll Hauptverhandlung, Akten S. 1308 f.). Der Beschuldigte 3 hat ebenfalls die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.– verlangt (Plädoyer AV 3, Akten S. 1292).

3.3      Strafart

3.3.1   Beim Beschuldigten 1 ist für den Raufhandel vom Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe auszugehen (Art. 133 StGB). Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 1044 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Wie erwähnt gilt dies freilich nur dort, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_495/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Zunächst bewegt sich die Strafe eher am unteren Rand des Strafrahmens, weshalb eine Geldstrafe grundsätzlich möglich ist (vgl. unten E. 3.4.2.) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist in Anbetracht des jungen Alters zum Tatzeitpunkt, des Umstands, dass der Beschuldigte 1 nicht vorbestraft ist und auch während des laufenden Strafverfahrens nicht erneut straffällig geworden ist, eine Geldstrafe auszusprechen. Zudem fehlen Anhaltspunkte, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Auch aus spezialpräventiver Sicht spricht somit nichts gegen die Verhängung einer Geldstrafe (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1034).

3.3.2   Beim Beschuldigten 2 sehen sowohl der Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB als auch die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Auch beim Beschuldigten 2 bewegt sich die auszusprechende Strafe noch im Bereich einer Geldstrafe (E. 3.5.6). Der Beschuldigte 2 verfügt über eine Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 11. Januar 2016. Im heutigen Zeitpunkt liegt diese Vorstrafe bereits neun Jahre zurück, weshalb sich einzig deswegen das Aussprechen einer Freiheitsstrafe nicht rechtfertigt, zumal sich der Beschuldigte 2 seit der Tatbegehung im Jahre 2019 nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen. Der Beschuldigte 2 ist erwerbstätig und es liegen keine Hinweise für die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vor. Somit ist aus spezialpräventiver Sicht auch für den Beschuldigten 2 eine Geldstrafe zu verhängen.

3.3.3   Schliesslich sehen beim Beschuldigten 3 der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB und die Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB sehen einzig Geldstrafen bis 90, respektive 30 Tagessätze vor. Auch beim Beschuldigten 3 wird der Strafrahmen von Art. 34 Abs. 1 StGB insgesamt nicht überschritten (vgl. unten E. 3.5.1 ff.). Der Beschuldigte 3 hat ebenfalls keine Vorstrafen, doch wurde er mit Urteil vom 21. Juli 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln neben einer Busse zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.– verurteilt. Mangels Einschlägigkeit kann ihm deswegen noch keine schlechte Prognose gestellt werden, welche das Aussprechen einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Aus spezialpräventiven Überlegungen ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.

3.4      Beschuldigter 1

3.4.1   Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, dessen Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

3.4.2   Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. So war der Beschuldigte 1 in beiden Phasen der Auseinandersetzung handgreiflich involviert und die treibende Kraft. Erschwerend ins Gewicht fällt dabei der Fusstritt gegen den am Boden sitzenden und damit zu diesem Zeitpunkt wehrlosen G____, der infolge der gesamten Schlägerei eine Nasenbeinfraktur sowie eine multiple Schädelkontusion erlitten hat. Dem Beschuldigten 1 kann zwar keine übermässige kriminelle Energie attestiert werden, doch ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass er vom Beschuldigten 2 zurückgehalten werden musste, damit er keine weiteren Schläge mehr austeilt. Auch ist ihm anzulasten, dass er trotz der personellen Überzahl auf seine Kontrahenten losgegangen ist. Im Ergebnis ist das objektive Verschulden als nicht mehr ganz leicht zu werten.

Was die subjektiven Tatkomponenten in Bezug auf den Beschuldigten 1 anbelangt, ist hinsichtlich seiner Beweggründe festzuhalten, dass es zu einem früheren Zeitpunkt bereits zu einem Konflikt zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 3 gekommen ist, weshalb die Situation beim Aufeinandertreffen der beiden Gruppierungen schon äusserst angespannt gewesen und es zu einem verbalen Disput gekommen ist. Nichtsdestotrotz fällt leicht erschwerend ins Gewicht, dass die tätliche Auseinandersetzung einzig aufgrund dieser verbalen Provokationen und somit aus einem nichtigen Grund entstanden ist, wobei relativierenden anzumerken ist, dass die Tat nicht geplant war. Die subjektiven Tatkomponenten sind demnach knapp neutral zu werten.

Im Ergebnis ist das Verschulden aufgrund der Tatkomponenten somit als nicht mehr ganz leicht zu werten. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht rechtfertigt sich hierfür eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen.

3.4.3   Bezüglich der Täterkomponenten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschuldigte 1 zum Tatzeitpunkt gerade mal 18 Jahre alt gewesen ist und dieser Umstand leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Neutral ist die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten 1 zu werten. Die Biografie des Beschuldigten 1 ist insofern marginal zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, als diese doch sehr bewegt gewesen ist. So hat er einige Zeit in einem Jugendheim auf der Beobachtungsstation verbracht und ist von dort abgehauen, bevor er in Basel das 10. Schuljahr abgeschlossen hat. Er hat bei seinen Grosseltern gelebt und offenbar zu seinen Eltern keinen näheren Kontakt. Bis zu seinem Lehrabschluss hat er in einem betreuten Wohnheim gelebt (Akten S. 10 ff.). Sein Geständnis und seine gezeigte Reue wirken sich ebenso leicht zu seinen Gunsten aus wie seine Bereitschaft, eine Gewalttherapie zu absolvieren (Protokoll, vorinstanzliche HV, Akten S. 942 f.). Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Geldstrafe um 30 Tagessätzen ist demnach zu bestätigen. Damit resultiert eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen.

3.4.4   Schliesslich sind bei der Strafzumessung auch mögliche Verletzungen des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; AGE SB.2022.76 vom 16. August 2024 E. 4.9.1). Die vorliegend beurteilten Straftaten datieren vom 9. November 2019. Nach Eingang der Anklageschrift vom 25. Mai 2021 wurde das vorinstanzliche Verfahren mit Urteil vom 27.Oktober 2021 abgeschlossen und den Parteien die schriftliche Begründung am 14. März 2022 zugestellt. Die anschliessende Dauer des Berufungsverfahren ist mit knapp über 2 Jahren zwar noch nicht unverhältnismässig lange, doch ist die Verfahrensdauer angesichts der Komplexität des Falles mit über 5 Jahren als insgesamt zu lange zu beurteilen, weshalb eine Strafreduktion um 20% wegen Verletzung des Beschleunigungsgebot gerechtfertigt erscheint.

Die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten 1 angemessene Strafe beläuft sich somit auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen.

3.4.5   Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe der Geldstrafe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der nach wie vor unkonkreten finanziellen Situation des Beschuldigten 1 ist der Tagessatz bei 10.– zu belassen.

3.4.6   Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend steht dem bedingten Vollzug nichts im Wege und die gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB anzuordnende Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren bemessen.

3.5      Beschuldigter 2

3.5.1   Sowohl der Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB als auch die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sehen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Aufgrund des identischen abstrakten Strafrahmens kommt es beim Festsetzen der Einsatzstrafe auf den konkreten Fall an. Vorliegend ist das Verschulden bezüglich des Raufhandels als höher zu gewichten, weshalb die Einsatzstrafe basierend auf dem Raufhandel festzusetzen ist.

3.5.2   Bezüglich des Raufhandels ist in objektiver Hinsicht zu Gunsten des Beschuldigte 2 zu berücksichtigen, dass er erst in der zweiten Phase des Geschehens tätlich eingegriffen hat und auch dies erst, als er verbal und schliesslich mit einem Faustschlag von G____ provoziert worden ist. Erschwerend fällt indes ins Gewicht, dass seine Reaktion äusserst heftig ausgefallen ist und er mehrfach auf den Oberkörper von G____ eingeschlagen hat, bis dieser zu Boden ging. In nicht mehr nur geringem Masse verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 nach diesem zwar heftigen, aber kurzen Austicker wieder von G____ abgelassen hat und im weiteren Verlauf erneut schlichtend in das Geschehen eingegriffen hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 2 im Laufe dieser Auseinandersetzung ebenfalls erhebliche Verletzungen davongetragen hat.

In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beweggründe des Beschuldigten 2 absolut nichtig gewesen sind, zumal er die beteiligten Personen auch nur rudimentär gekannt hat. Zudem ist ihm aufgrund des Alkoholund Kokainkonsums in leichtem Masse eine dadurch bedingte Enthemmung anzurechnen. Insgesamt ist das Verschulden nicht mehr im ganz unteren Bereich. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen ist angesichts dieser Erwägungen zu bestätigen.

3.5.3   Für die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern ist von einem in objektiver Hinsicht noch leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte 2 hat das Kontrollschild etwas mehr als einen Monat zu spät der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass er der Aufforderung sowohl der Motorfahrzeugkontrolle als auch der Polizei nicht nachgekommen ist, schliesslich das Kontrollschild aber eigeninitiativ abgegeben hat. Die hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen der Vorinstanz ist ebenso zu bestätigen wie die in Anwendung des Asperationsprinzips vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze. Somit beläuft sich die vorläufige Gesamtstrafe für beide Delikte auf 185 Tagessätze.

3.5.4   Bezüglich der Täterkomponente ist die Reue und Einsicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Vorstrafe wegen Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte datiert vom 11. Januar 2016 und liegt inzwischen 9 Jahre zurück. In dieser langen Zeit hat sich der Beschuldigte 2 mit Ausnahme des vorliegend zu beurteilenden Falls wohlverhalten (Akten S. 1266 ff.). Insgesamt ist aufgrund der Täterkomponenten eine Reduktion der Strafe um 15 Tagessätze zu bestätigen.

3.5.5   Bezüglich der Ausführungen zum Beschleunigungsgebot kann auf die obigen Erwägungen (E. 3.4.4) verwiesen werden. Auch dem Beschuldigten 2 ist aufgrund der langen Verfahrensdauer eine Reduktion um 20% zu gewähren.

Die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten 2 angemessene Strafe beläuft sich somit auf eine Geldstrafe von 136 Tagessätzen. Die für die Übertretung nach Art. 19a BetmG vorinstanzlich ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) ist bereits rechtskräftig.

3.5.6   Ebenso zu bestätigen ist die vorinstanzlich vorgenommene Bemessung der Tagessatzhöhe von CHF 20.–. Auch dem bedingten Vollzug steht nichts im Wege und die gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB anzuordnende Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren bemessen.

3.6      Beschuldigter 3

3.6.1   Sowohl der Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB als auch die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sehen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB und die mehrfache Beschimpfung nach Art. 177 StGB ist zwingend eine Geldstrafe bis zu 30 bzw. 90 Tagessätzen auszusprechen. Schliesslich werden die Tätlichkeiten mit Busse geahndet. Der abstrakte Strafrahmen für den Raufhandel und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist identisch, weshalb für die Festsetzung der Einsatzstrafe auf den konkreten Fall abzustellen ist. Vorliegend ist ebenfalls der Raufhandel der konkret schwerste Fall und die Strafzumessung erfolgt ausgehend von diesem Delikt.

3.6.2   Was den Raufhandel anbelangt, ist in objektiver Hinsicht straferhöhend festzustellen, dass der Beschuldigte 3 die Eskalation der Auseinandersetzung massgeblich mitverschuldet hat, indem er die andere Gruppe verbal provoziert hat und gegenüber I____ in Kampfstellung gegangen ist. Bezüglich des Raufhandels ist wie oben ausgeführt von Tateinheit auszugehen (vgl. oben E. 2.2.4.4), somit war der Beschuldigte 3 in beiden Phasen involviert. Allerdings war er aufgrund der personellen Zusammensetzung während der gesamten Auseinandersetzung in Unterzahl, was vorliegend in nicht mehr nur leichtem Masse verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.

Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten ist in leichtem Masse straferhöhend festzustellen, dass die tätliche Auseinandersetzung einzig aufgrund der verbalen Provokationen und somit aus einem nichtigen Grund entstanden ist, wobei relativierend und somit leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass die Tat nicht geplant war. Neutral ist die alkoholbedingte Enthemmung zu werten, da er wusste, unter Alkoholeinfluss vermehrt zu verbaler und physischer Gewalt zu neigen. Die subjektiven Tatkomponenten sind demnach insgesamt gerade noch neutral zu werten.

Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen ist demnach angemessen.

3.6.3   Bezüglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist in objektiver Hinsicht anzumerken, dass der Beschuldigte 3 auf die Anweisungen der Wagenführerin, im Tram nicht zu rauchen und die Musik leiser zu stellen, äusserst aggressiv reagiert hat. Er hat sie nicht nur verbal, sondern auch tätlich attackiert, was als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist, zumal er dies gleich mehrmals getan hat. In subjektiver Hinsicht fällt erschwerend ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte 3 aufgrund seines Verhaltens um die im Tram geltenden Regeln schlicht foutiert hat. Die von der Vorinstanz ausgesprochene hypothetische Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen ist zu bestätigen.

3.6.4   Die Beschimpfung wiegt verschuldensmässig ebenfalls nicht mehr ganz leicht. Der Beschuldigte 3 hat sich den Anweisungen der Wagenführerin hartnäckig widersetzt und sie als Schlampe betitelt. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der Alkoholisierung von einer leichten Enthemmung auszugehen, die jedoch als neutral zu gewichten ist. Es ist der von der Vorinstanz bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen zuzustimmen.

3.6.5   Schliesslich ist die Hinderung einer Amtshandlung zu beurteilen. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte 3 über einen längeren Zeitraum renitent und provokativ verhalten hat. So hat er sich zunächst geweigert seinen Ausweis vorzuweisen und bei der Aufforderung, die Polizisten zwecks Durchführung eines Atemalkoholtests zum Fahrzeug zu begleiten, hat sich der Beschuldigte 3 erst nach längeren Diskussionen und widerwillig dazu bereit erklärt, wobei er am Ende gar noch weggerannt ist und zurückgehalten werden musste. In subjektiver Hinsicht ist auch hier die alkoholbedingte Enthemmung und das eventualvorsätzliche Handeln zu erwähnen. Während ersteres als neutral zu werten ist, wiegt das eventualvorsätzliche Handeln nicht mehr leicht. Das Verschulden ist somit im knapp mittleren Bereich anzusiedeln und die von der Vorinstanz vorgenommene Bemessung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 15 Tagessätze ist zu bestätigen.

Im gleichen Sachverhaltskomplex hat sich der Beschuldigte 3 zudem noch der Beschimpfung schuldig gemacht, wobei auch hier aufgrund der Intensität nicht mehr von einem ganz leichten Verschulden die Rede sein kann. Auch diesbezüglich ist die von der Vorinstanz vorgenommene Bemessung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 15 Tagessätze zutreffend.

3.6.6   Es besteht zwischen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung sowie der Hinderung einer Amtshandlung ein enger zeitlicher, sachlicher und auch situativer Konnex. Der Gesamtschuldbeitrag verringert sich dadurch, weshalb sich in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung rechtfertigt: Die Einsatzstrafe für den Raufhandel von 140 Tagessätzen wird für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 25 Tagessätze, für die Beschimpfung gegenüber der Wagenführerin um 15 Tagessätze und um je weitere 10 Tagessätze für die Hinderung einer Amtshandlung und die mehrfache Beschimpfung zum Nachteil der beiden Polizisten auf gesamthaft 200 Tagessätze erhöht.

3.6.7   Das Strafgericht hat im Rahmen der Täterkomponenten zutreffend erwogen, dass sich der Beschuldigte 3 im Deliktszeitraum in einer schwierigen persönlichen Situation befunden hat und infolge einer schweren Erkrankung seines Vaters mit übermässigem Alkoholkonsum zu kämpfen hatte. Dies sowie das jugendliche Alter des Beschuldigten 3 zum Tatzeitpunkt sind leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Grundsätzlich neutral zu werten ist, dass der Beschuldigte 3 keine Vorstrafen hat und nicht mehr straffällig geworden ist. Positiv hervorzuheben ist zudem, dass er unterdessen gemäss eigenen Angaben keinen Alkohol mehr konsumiert und als Pfleger in einem Altersheim arbeitet, wo er im Sommer 2025 eine Ausbildung beginnt (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1318). Alldem ist mit einer Strafreduktion von 20 Tagessätzen Rechnung zu tragen.

3.6.8   Bezüglich der Ausführungen zum Beschleunigungsgebot kann auf die obigen Erwägungen (E. 3.4.4) verwiesen werden. Auch dem Beschuldigten 3 ist aufgrund der langen Verfahrensdauer eine Reduktion der Strafe um 20% zu gewähren.

Die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten 2 angemessene Strafe beläuft sich somit auf eine Geldstrafe von 144 Tagessätzen. Die Busse für die Tätlichkeiten in Höhe von CHF 500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, ist bereits rechtskräftig.

3.6.9   Die vorinstanzlich vorgenommene Bemessung der Tagessatzhöhe von CHF 10.– ist zu belassen. Auch dem bedingten Vollzug steht nichts im Wege und die gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB anzuordnende Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren bemessen.

4.         Zivilforderungen

4.1      Die Vorinstanz hat den Zuspruch einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.–an den Beschuldigten 2 mangels Widerrechtlichkeit der Schädigung abgewiesen.

4.2      Vorliegend wurde das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten 2 eingestellt und es fehlt somit an einer Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung. Somit wird die Genugtuungsforderung des Beschuldigten 2 gegen den Beschuldigten 3 abgewiesen.

5.         Kostenund Entschädigungsfolgen

5.1      Erstinstanzliche Kosten

5.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden gemäss Verursacherprinzip verlegt.

5.1.2   Da es im Berufungsverfahren bezüglich aller drei Beschuldigten bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Der Beschuldigte 1 trägt somit für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2'929.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.–; der Beschuldigte 2 seine persönlichen Kosten von CHF 3'550.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– und der Beschuldigte 3 trägt die Kosten von CHF 4'237.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

5.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

5.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

5.2.2   Der Beschuldigte 1 wird im Berufungsverfahren vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung kostenlos freigesprochen und betreffend den Beschuldigten 3 wird das Verfahren zufolge Fehlens eines Strafantrages bezüglich der einfachen Körperverletzung eingestellt, weshalb beide Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Kosten zu tragen haben. Der Beschuldigte 2 unterliegt mit seiner Anschlussberufung zwar insofern, als er entgegen seinem Antrag des Raufhandels schuldig gesprochen wird, doch auch die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen und der Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung fällt vorliegend mehr ins Gewicht. Die Kosten für das Berufungsverfahren des Beschuldigten 2 werden um 80% reduziert und belaufen sich auf CHF 300.–. Dies, weil der Beschuldigte 2 ohne Berufung der Staatsanwaltschaft wohl keine selbständige Berufung angemeldet hätte. Darin eingeschlossen ist eine reduzierte Urteilsgebühr sowie Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen.

5.3      Entschädigungsfolgen

5.3.1   Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Dies ging beim nach der Verhandlung zugestellten Dispositiv vergessen. Neu werden der amtlichen Verteidigerin für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'150.– und ein Auslagenersatz von CHF 16.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 330.85 (7,7 % auf CHF 1'664.80 sowie 8,1 % auf CHF  2'501.70), somit total CHF 4'480.85 (im Vergleich zum zugestellten Dispositiv CHF 415.90 mehr) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Auf die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO wird zufolge des Freispruchs verzichtet.

5.3.2   Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2, [...], wird aus der Gerichtskasse ebenfalls die Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Auf eine Rückförderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO wird mit Hinweis auf das vorstehend zu den Kosten Erwogene verzichtet (vgl. dazu oben E. 5.2.2).

5.3.3   Schliesslich wird auch der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 3, [...], eine Entschädigung gemäss ihrer Auflistung, zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Auf die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO wird zufolge der Einstellung des Verfahrens verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1.   Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 des Strafgesetzbuches betreffend A____;

-       Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) betreffend B____;

-       Schuldsprüche wegen Raufhandels gemäss Art. 133 des Strafgesetzbuches, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuches, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 des Strafgesetzbuches sowie Schuldspruch wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und Verurteilung zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) betreffend C____;

-       Verweis der unbezifferten Schadenersatzforderung von D____ auf den Zivilweg;

-       Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an C____;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung betreffend aller drei Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren.

     2.    Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

            Die Anschlussberufung von B____ wird abgewiesen.

     3.    A____ wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung kostenlos freigesprochen.

            Betreffend den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Raufhandels wird A____ verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 133, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 2'929.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'150.– und ein Auslagenersatz von CHF 16.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 330.85 (7,7 % auf CHF 1'664.80 sowie 8,1 % auf CHF 2'501.70), somit total CHF 4'480.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

     4.    B____ wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen.

            B____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern – des Raufhandels schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 136 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 133 des Strafgesetzbuches und Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die Genugtuungsforderung von B____ im Betrage von CHF 5'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 9. November 2019 wird abgewiesen.

B____ trägt die Kosten von CHF 3'550.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300.– (20% der vollen Gebühr, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'800.– und ein Auslagenersatz von CHF 132.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 387.85 (7,7 % auf CHF 2'935.50 sowie 8,1 % auf CHF 1'996.50), somit total CHF 5'319.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

     5.    C____ wird betreffend die rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen Raufhandels, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Beschimpfung verurteilt zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 133, 177 und 285 Ziff. 1, 286 und Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Das Verfahren gegen C____ betreffend einfache Körperverletzung wird zufolge Fehlens eines Strafantrages eingestellt.

C____ trägt die Kosten von CHF 4'237.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'916.60 und ein Auslagenersatz von CHF 49.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 316.90 (7,7 % auf CHF 1'084.45 sowie 8,1 % auf CHF 2'881.30), somit total CHF 4'282.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigte 1-3

-       Migrationsamt BL betreffend Beschuldigten 3

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

übrige Privatklägerschaft (nur Dispo)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA – Koordinationsstelle

-       Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Fachstelle Personensicherheitsprüfung (Auszug betreffend Beschuldigten 1: Sachverhalt, E. 1., E. 2., E. 3.1-3.3.1, E. 3.4, E. 5.1-E. 5.2, E. 5.3.1, Dispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.