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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.05.2023 SB.2022.3 (AG.2023.576)

10 mai 2023·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,109 mots·~1h 1min·5

Résumé

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, mehrfacher, teilweise versuchter, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Hehlerei, Fälschung von Ausweisen etc.

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.3

URTEIL

vom 10. Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                               Anschlussberufungsbeklagter

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen                                      Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                   Anschlussberufungsklägerin

Privatkläger

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 22. Oktober 2021

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Hehlerei, falsche Anschuldigung, mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. Oktober 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes, der versuchten Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf Ziff. 4.1 lit. a, lit. c (betreffend einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch resp. Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie betreffend Anstalten Treffen einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch), lit. d und lit. e (betreffend Besitz von Marihuana) sowie lit. h (betreffend Verkauf von Kokain) der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 wurde er hingegen freigesprochen. Ebenso freigesprochen wurde er in Bezug auf Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 von der Anklage der Hehlerei sowie des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie in Bezug auf Ziffer 2 ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 von der Anklage des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Die gegen den Beschuldigten am 12. Dezember 2019 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen Raubes, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln im Umfang von 6 Monaten (von insgesamt 12 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt und der Beschuldigte wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. Juli 2020 und der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 1. Oktober 2020, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde zudem zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 1000.– an B____ (nachfolgend: Privatkläger) verurteilt und für sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ausserdem wurde die gegen den Beschuldigten am 19. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich zwei Tagessätze für zwei Tage Polizeigewahrsam, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Schliesslich befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, überband dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, zunächst amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 25. Oktober 2021 Berufung an. Am 29. Oktober 2021 teilte Advokat [...] dem Strafgericht mit, dass der den Beschuldigten nicht mehr vertritt, und ersuchte am 4. November 2021 um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung, was ihm mit Verfügung vom 5. November 2021 gewährt wurde. Am 1. November 2021 meldete der Beschuldigte, nunmehr verteidigt durch Advokat [...], erneut Berufung an, erklärte diese am 14. Januar 2022 und reichte am 20. Juli 2022 die Berufungsbegründung ein. Mit seiner Berufungserklärung beantragt der Beschuldigte, es sei das angefochtene Urteil bezüglich des Schuldspruchs und der Verurteilung des Beschuldigten unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und es sei der Beschuldigte von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen und die Zivilforderungen seien abzuweisen. Zudem sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit seiner Berufungsbegründung schränkte er seine Berufung dahingehend ein, dass er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Vergehens und der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes, versuchter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen sei. Freizusprechen sei er hingegen von der Anklage wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Hehlerei, Diebstahls und falscher Anschuldigung. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten (als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 sowie unter Einrechnung der ausgestandenen Haft) zu verurteilen. Ausserdem sei die ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 27. September 2022 die Abweisung der Berufung.

Die Staatsanwaltschaft hat am 4. Februar 2022 Anschlussberufung erklärt und diese am 6. April 2022 begründet. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nebst den bereits erfolgten Schuldsprüchen auch bezüglich sämtlicher geschilderter Tatvorwürfe in Ziffer 4.1 lit. c, h und e der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 sowie in Ziffer 1 und 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 schuldig zu sprechen. Ausserdem seien die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe sowie die Dauer der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung angemessen zu erhöhen. Mit ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 6. April 2022 schränkte sie ihre Anträge dahingehend ein, dass der vorinstanzliche Freispruch in Bezug auf Ziffer 4.1 lit. e der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 nicht mehr angefochten wird. Demnach sei der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung gegen das Waffengesetz sowie des versuchten Vergehens nach Heilmittelgesetz schuldig zu erklären und unter Widerruf des im Urteils vom 12. Dezember 2019 bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie zu einer Busse von gesamthaft CHF 600.– zu verurteilen. Ferner sei die Vorstrafe vom 19. November 2019 zu widerrufen und als vollziehbar zu erklären und der Beschuldigte überdies zu einer Busse von CHF 600.– zu verurteilen. Die Landesverweisung sei auf 10 Jahre zu erhöhen und im Schengener Informationssystem einzutragen. Mit Replik vom 28. November 2022 hält der Beschuldigte an seiner Berufung fest und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.

Im Instruktionsverfahren ging am 19. Mai 2022 ein Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 über den Beschuldigten sowie am 22. Juni 2022 der Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betreffend die gegen das Urteil vom 7. Januar 2022 erhobene Berufung ein. Ausserdem wurde in diesem Zusammenhang eine Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 1. Juli 2022 zu den Akten genommen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. Januar 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheissen und C____ als Auskunftsperson/Zeuge zur Berufungsverhandlung vorgeladen und beim Strafgericht Basel-Landschaft die Akten des Strafverfahrens [...] betreffend Urteil vom 7. Januar 2022 (inkl. die Verfahrensakten den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November 2019 betreffend) beigezogen. Ausserdem wurde bei der Effektenverwaltung der USB-Stick mit den Videoaufnahmen der Überwachungskamera vom [...]-Shop [...] (Verzeichnis 151727, Pos. 5 1) eingeholt. Die beigezogenen Akten wurden den Parteien mit Verfügung vom 31. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 24. April 2023 wurden die Parteien informiert, dass die Migrationsakten des Beschuldigten eingeholt wurden und den Parteien Akteneinsicht gewährt wird. Schliesslich wurde im Instruktionsverfahren ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 11. April 2023 sowie ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. April 2023 eingeholt.

Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 bzw. Vorladung vom 1. Februar 2023 bzw. in Bezug auf C____ mit erneuter Vorladung vom 27. Februar 2023 wurden die Parteien, C____ sowie fakultativ der Privatkläger zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 wurden die gutgeheissenen Beweisanträge vorfrageweise nicht mehr aufgegriffen, weshalb nicht mehr näher auf diese einzugehen ist. Sodann wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache sowie C____ als Zeuge befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Der Beschuldigte hält an seinen Anträgen der Berufungsbegründung fest. Auch die Staatsanwaltschaft hält im Wesentlichen ihren Anträgen fest, beantragt jedoch neu eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 12. Dezember 2019 sowie 7. Januar 2022, sowie eine Landesverweisung von 9 Jahren. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Vorliegend angefochten sind die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei gemäss Ziffer 1.1, 1.3 und 1.4 der Anklageschrift vom 20. Mai 2021, des Diebstahls sowie der falschen Anschuldigung. Ebenso angefochten sind die vorinstanzlichen Freisprüche von der Anklage wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 4.1 lit. c (betreffend Verkauf einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch bzw. Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie Anstalten Treffen einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch) und lit. h (betreffend Verkauf von Kokain) der Anklageschrift vom 20. Mai 2021, wegen mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (begangen am 12. Juni 2020) gemäss Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 sowie wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziffer 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021. Über die übrigen Schuld- und Freisprüche sowie – da vom Beschuldigten ebenfalls nicht angefochten – die Verurteilung zu einer Busse von CHF 800.– für die in Rechtskraft erwachsenen Übertretungen ist folglich nicht zu befinden. Für die einzelnen Schuld- und Freisprüche wird auf das Dispositiv verwiesen. Ebenso unangefochten geblieben sind die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2, Akten S. 2224). Für deren Auflistung wird ebenfalls auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Schliesslich ist mangels Anfechtung die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zu überprüfen.

2.         Angefochtene Schuld- und Freisprüche

2.1      Hehlerei E-Scooter (AS Ziff. 1.1)

2.1.1   Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor, dass er zu einem nicht näher bekannt gewordenen Zeitpunkt von Mitte Juni 2020 bis Anfang Juli 2021 einen in der Nacht vom 25. Mai 2020 auf den 26. Mai 2020 gestohlenen E-Scooter im Wert von CHF 2'799.– von einer Drittperson für CHF 250.– erworben habe (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 4). Das Strafgericht erachtet den Sachverhalt gemäss Anklage im Grundsatz erstellt (angefochtenes Urteil S. 37).

2.1.2   Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Hehlerei strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.

2.1.3   Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, ist der objektive Tatbestand der Hehlerei vorliegend ohne weiteres erfüllt. Der Beschuldigte macht zwar geltend, dass eine blosse Anzeige ein Delikt nicht nachweise und es zu keiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Diebstahls gekommen sei. Der Diebstahl des E-Scooters werde daher bestritten (Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 2138).

Damit ist ihm jedoch kein Erfolg beschieden. Ein strikter Nachweis der Vortat ist nicht erforderlich. Es genügt die Gewissheit, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt stammt. Hehlerei ist selbst dann denkbar, wenn der Vortäter nicht bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktuelle Besitzer einer Sache diese bspw. von einem unbekannten Dieb erworben hat (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 160 StGB N 21, mit weiteren Hinweisen).

Der Geschädigte [...] erstattete in Bezug auf den abhanden gekommenen E-Scooter am 26. Mai 2020 eine elektronische Strafanzeige unter Angabe der Marke und der Rahmennummer (Akten S. 609). Der Geschädigte requirierte in der Folge am 13. Juli 2020 die Polizei und gab an, dass er den Scooter beim Beschuldigten vorgefunden habe (Akten S. 610 ff.), was vom Beschuldigten bestätigt wurde (Akten S. 632). Dem Fahrfundrapport der Polizei vom 13. Juli 2020 wird denn auch ersichtlich, dass die Rahmennummer des vorgefundenen Fahrzeugs tatsächlich mit jener des vom Geschädigten als gestohlen gemeldeten Scooters übereinstimmte (Akten S. 615). Ob nun die vom Beschuldigten genannte Person für den Diebstahl strafrechtlich belangt wird oder etwa eine andere Person (vgl. die Diebstahlanzeige gegen [...]: Akten S. 637 f.), ist nach dem Gesagten nicht von Belang. Aufgrund der dargestellten Umstände ist jedenfalls zweifelsfrei belegt, dass der fragliche E-Scooter aus einem Vermögensdelikt stammt.

2.1.4   Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung sodann geltend, er habe von der Vortat keine Kenntnis gehabt; mithin bestreitet er den subjektiven Tatbestand.

Bereits das Strafgericht hatte sich mit diesem Einwand auseinanderzusetzen. Es verwies dabei zunächst völlig zu Recht auf den vereinbarten Kaufpreis von CHF 250.–. Gemäss den Unterlagen des Kreditunternehmens, über welches der Geschädigte [...] den E-Scooter gekauft hatte, betrug dessen Neuwert rund CHF 2'800.– (Akten S. 624). Es mag zwar, wie vom Beschuldigten geltend gemacht (Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 2138; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 1, Akten S. 2210), zutreffen, dass der Scooter nicht neuwertig war. Allerdings war er offenkundig funktionsfähig und wurde erst im Jahr 2018 gekauft (Akten S. 624), womit der vom Beschuldigten nur rund zwei Jahre später bezahlte Kaufpreis von CHF 250.– weit unter dem Marktwert liegt. Der Verteidiger des Beschuldigten wendet zwar weiter ein, dass er die Marktpreise von gebrauchten E-Scootern nicht kenne (Berufungsbegründung S. 4, Akten S.  2138), jedoch ist diesbezüglich auf die Depositionen des Beschuldigten selbst zu verweisen. So gab er gegenüber der Polizei an, er habe den E-Scooter «sofort gekauft», da er wisse, dass solche Fahrzeuge «CHF 2'000.– und mehr» kosten würden (Akten S. 612), und bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2020, dass es sich um einen «Schnäppchenpreis» gehandelt habe (Akten S. 632). Anlässlich derselben Einvernahme gab er zudem an, dass entsprechende Scooter neuwertig zwischen CHF 1'500.– und 1'900.– kosten würden (Akten S. 634). Der geringe Kaufpreis ist folglich ein gewichtiger Anhaltspunkt, dass es sich beim Scooter um einen gestohlenen Gegenstand handelte und dass der Beschuldigte dies zumindest annehmen musste. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit einen E-Scooter für einen vergleichbaren Preis gekauft haben will (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 2228), zumal es sich hierbei zum einen lediglich um eine nicht verifizierbare Behauptung handelt und zum anderen – sollte sie zutreffen – die Umstände um den Verkauf nicht bekannt sind. Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 2138) kann er auch nichts daraus ableiten, dass er kein Ladekabel für den Scooter erhalten hatte. Vielmehr stellt dies einen von mehreren weiteren Punkten dar, welche die Begleitumstände rund um den Kauf äusserst dubios erscheinen lassen. So wurde der Scooter dem Beschuldigten von einer ihm bekannten Person, die er «von der Gasse» kenne und von der er wisse, dass sie «öfters im Claramattpark von der Polizei kontrolliert werde», in der Nähe der Claramatte rein zufällig, mitten auf der Strasse und ohne dazugehöriges Ladekabel verkauft, offenbar, weil diese Person dringend Geld benötigt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 2228; Akten S. 632 f.). Der Beschuldigte konnte bei dieser Ausgangslage und angesichts des selbst von ihm erkannten äusserst günstigen Preises schlicht nicht davon ausgehen, dass der Scooter aus einer legalen Quelle stammt. Aufgrund all dieser Umstände kann mit dem Strafgericht kein anderer Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte zumindest annehmen musste, dass der von ihm erworbene E-Scooter aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen einer anderen Person erlangt worden war. Dies reicht ohne weiteres für die Bejahung des subjektiven Tatbestands (vgl. dazu Weissenberger, a.a.O., Art. 160 StGB N 67 ff., mit weiteren Hinweisen). Der Schuldspruch wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB ist demnach zu bestätigen.

2.2      Hehlerei iPad (AS Ziff. 1.3)

2.2.1   Unter diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 12. September 2020 ein iPad zum Preis von CHF 120.– erworben zu haben, obschon er aufgrund dessen Zustands und des verlangten tiefen Preises gewusst habe bzw. zumindest hätte davon ausgehen müssen, dass dieses aus einer Straftat gegen das Vermögen gestammt habe. Das iPad habe dem Bekannten des Beschuldigten, C____, gehört (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 4 f.).

2.2.2   Grundsätzlich unbestritten und aufgrund des WhatsApp-Chat-Verlaufs zwischen dem Beschuldigten und C____ erstellt ist, dass letzterem ein iPad von einer oder mehreren weiblichen Personen, welche bei ihm zu Besuch waren, entwendet und in der Folge an den Beschuldigten für CHF 120.– veräussert wurde (Akten S. 1029 ff.). Der objektive Tatbestand der Hehlerei ist damit erfüllt.

2.2.3   Der Beschuldigte bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass das iPad aus einer strafbaren Handlung gestammt habe.

Wie erwähnt, ist erstellt, dass das fragliche iPad C____ entwendet und dem Beschuldigten im Anschluss für CHF 120.– veräussert wurde. Zwar bestehen aufgrund der WhatsApp-Nachrichten gewisse Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte gewusst haben könnte, dass er den beiden Frauen gestohlenes Gut abgekauft hatte. So teilte der Beschuldigte C____ mit, dass die Frauen «schon wieder» etwas von ihm gestohlen hätten, und warf er ihm vor, selber schuld zu sein, da er den beiden Frauen Einlass in seine Wohnung gegeben habe (Akten S. 1029), was dafürspricht, dass dem Beschuldigten grundsätzlich bekannt war, dass diese Delikte gegen das Vermögen begehen. Ein sicheres Wissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Kaufs, dass es sich beim iPad um Deliktsgut gehandelt hatte, ist dadurch jedoch freilich nicht belegt. Was im Anschluss an die WhatsApp-Konversation mit dem iPad geschah, ist nicht bekannt. C____ gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er das iPad nie zurückerhalten habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten S. 2234; vgl. auch Akten S. 1031). Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten wurde zwar u.a. ein iPad beschlagnahmt (vgl. dazu Akten S. 477 ff.), dieses stammt allerdings aus einem anderen Einbruch, welcher dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Anklageziffer 1.2 zugrunde liegt (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 38 f.). Es ist folglich auch nicht bekannt, um was für ein iPad es sich gehandelt hat und in welchem Zustand sich dieses befand. C____ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es habe sich um ein iPad Mini gehandelt, welches er im Jahr 2014 oder 2015 über ein Abo bezogen habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten S. 2234). Angesichts der Tatsache, dass das fragliche iPad Mini im Zeitpunkt, als es C____ abhandengekommen war, bereits fünf bis sechs Jahre alt war und weder über den Zustand noch dessen Ausführung etwas bekannt ist, erscheint der vom Beschuldigten bezahlte Preis von CHF 120.– keineswegs unrealistisch. Die in der Anklage vertretene Auffassung, dass der Beschuldigte aufgrund des Zustands und des verlangten tiefen Preises davon habe ausgehen müssen, dass das iPad aus einer Straftat gegen das Vermögen gestammt habe, kann jedenfalls nicht gestützt werden. Der Sachverhalt erscheint aus diesen Gründen nicht genügend erstellt.

2.2.4   Letztlich erscheint es jedoch zweitrangig, ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine Hehlerei vorgeworfen werden kann. Angesichts der Preise für neuwertige iPad Minis sowie der Angaben von C____ ist nämlich im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass das gestohlene iPad einen Wert von CHF 300.– oder weniger hatte, weshalb es sich beim Diebstahl gemäss Art. 172ter StGB um ein Antragsdelikt handelt (vgl. dazu Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter StGB N 29). Den Akten ist kein Strafantrag zu entnehmen und C____ bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, keinen solchen gestellt zu haben (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11, Akten S. 2233). Mangels Strafantrag hinsichtlich des Diebstahls kann folglich auch keine Verurteilung wegen Hehlerei erfolgen (vgl. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Es erfolgt daher in diesem Anklagepunkt ein Freispruch vom Vorwurf der Hehlerei.

2.3      Hehlerei von Uhren und Schmuck (AS Ziff. 1.4)

2.3.1   Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, spätestens kurz vor dem 1. Oktober 2020 von einer nicht näher bekannt gewordenen Person zu nicht bekannt gewordenen, jedoch sehr günstigen Preisen zwei Damenarmbanduhren der Marke [...] sowie einen Ehering abgekauft zu haben, obschon er gewusst habe, dass sämtliche Gegenstände aus strafbaren Handlungen gegen das Vermögen gestammt hätten (angefochtenes Urteil S. 5). Das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte das Deliktsgut von einer Prostituierten zu einem sehr günstigen Preis erworben habe, womit der Nachweis einer strafbaren Vortat erbracht und der objektive Tatbestand erfüllt sei. Auch subjektiv habe sich dem Beschuldigten unter den gegebenen Umständen der Schluss aufdrängen müssen, dass es sich bei den Gegenständen um Diebesgut handle. Entsprechend sprach das Strafgericht den Beschuldigten wegen Hehlerei schuldig (angefochtenes Urteil S. 39 f.).

2.3.2   C____ gab anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2020 im Zusammenhang mit dem ihm entwendeten iPad (vgl. dazu E. 2.2 oben) an, er wisse nicht, ob der Beschuldigte Frauen zum Stehlen schicke. Bei ihm seien einfach diverse Gegenstände abhandengekommen, als er Frauenbesuch bei sich gehabt habe. Bisher habe er keine Anzeige erstattet (Akten S. 1031). Am 27. November 2020 erstattete C____ Anzeige gegen D____, den Beschuldigten und eine nicht näher bekannte Frau u.a. wegen Diebstahls zweier Eheringe, zweier Halsketten sowie zweier Armbänder (Akten ergänzende AS S. 143 ff.) bzw. mit Nachtrag vom 9. Dezember 2020 wegen weiterer Schmuckstücke (Akten ergänzende AS S. 152 ff.). Von [...]-Uhren war allerdings nicht die Rede.

Die fraglichen Uhren wurden anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten in einem Tresor vorgefunden und beschlagnahmt (vgl. etwa Akten ergänzende AS S. 164 ff.). Der Beschuldigte wurde anlässlich der Einvernahme vom 3. Dezember 2020 hierzu befragt. Er gab zu Protokoll, dass die beiden Uhren C____ gehören würden. Die Uhren seien von Frauen gestohlen worden und C____ habe ihn gebeten, die Uhren wiederzufinden. Der Beschuldigte habe die Uhren dann bei der Frau ausfindig machen können, habe sie dieser abgenommen und habe sie C____ zurückgeben wollen. Die Frau sei ausserdem im Besitz des Hochzeitsrings der Ehefrau von C____ gewesen. Den Ring habe er C____ zurückgegeben (Akten ergänzende AS S. 165 ff.; vgl. auch Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7, Akten S. 2229).

2.3.3   Die Aktenlage im vorliegenden Anklagepunkt ist alles andere als klar. Zwar wurden zwei [...]-Armbanduhren beim Beschuldigten vorgefunden und dieser räumte ein, dass diese C____ gehören würden. C____ selbst beklagte allerdings keinen Diebstahl von entsprechenden Armbanduhren. Vielmehr vermisste er Damenschmuck, welcher aber offenbar nie gefunden wurde. Einziger Hinweise ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er auch einen Ehering der Ehefrau von C____ erhältlich gemacht, diesen C____ jedoch zurückgegeben habe. C____ gab hingegen anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er den Schmuck nie zurückerhalten habe (Verhandlungsprotokoll S. 12, Akten S. 2234). Die Erklärung des Beschuldigten, wie er an die Armbanduhren und den Ehering gekommen sei, erscheint zwar relativ abenteuerlich und nicht sehr glaubhaft. Allerdings kann seine Geschichte aufgrund der Umstände rund um das iPad auch nicht völlig ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 2.2 oben). Offenbar kannte der Beschuldigte die Frauen, mit denen C____ verkehrte, und war ihm auch bekannt, dass diese Diebstähle begehen. Ausserdem zeigen die Umstände betreffend die entwendete Bankkarte von C____ (vgl. dazu E. 2.8 unten), dass dieser sich offenbar auch an den Beschuldigten wandte, wenn er vermutete, dass D____ Gegenstände bei ihm entwendet haben könnte.

Zur Anklage gebracht wurde von der Staatsanwaltschaft einzig, dass der Beschuldigte die Gegenstände von einer nicht näher bekannt gewordenen Person, vermutungsweise D____, erworben habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 5). Für diese Sachverhaltsversion gibt es in den Akten jedoch keinerlei Hinweise. Dass er auf diese Weise das iPad von C____ erworben hatte (vgl. E. 2.2 oben), mag zwar eine solche Vermutung nahelegen, genügt aber klarerweise nicht, um einen rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen. C____ selbst äusserte ausserdem die Vermutung, dass die Frauen die Diebstähle im Auftrag des Beschuldigten begangen hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12, Akten S. 2234), und hat die Staatsanwaltschaft für die ebenfalls von D____ bei C____ entwendete Bankkarte Anklage wegen (mittäterschaftlich begangenem) Diebstahl und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gegen den Beschuldigten erhoben (vgl. dazu auch E. 2.8 unten). Insgesamt liegen für die zur Anklage gebrachte Hehlerei zu wenige konkrete Anhaltspunkte vor, weshalb der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt freizusprechen ist.

2.4      Diebstahl (AS Ziff. 2)

2.4.1   Dem Beschuldigten wird in diesem Anklagepunkt im Wesentlichen vorgeworfen, am 2. Juli 2020 um 21.00 Uhr den [...]-Shop [...] betreten zu haben um Einkäufe zu erledigen. Dabei habe er auf einer Kühltruhe das kurz zuvor vom Geschädigten [...] abgelegte und beim Verlassen des Ladens zurückgelassene Portemonnaie mit diversen Karten und CHF 480.– in bar bemerkt. Ohne zu zögern habe er das Portemonnaie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eingesteckt und habe dem Verkäufer gar noch bestätigt, dass das sein Portemonnaie sei (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 5 f.).

Das Strafgericht erachtet im angefochtenen Urteil den Sachverhalt gemäss Anklage als nachgewiesen. Den Einwand des Beschuldigten, wonach er das Portemonnaie aus Versehen behändigt habe, verwarf es mit Verweis auf ein Standbild der Videoüberwachungskamera des Shops (angefochtenes Urteil S. 40).

2.4.2   Unbestritten und aufgrund der Akten insoweit belegt ist, dass der Beschuldigte das Portemonnaie des Geschädigten [...] im [...]-Shop [...] eingesteckt hatte und dieses am Logisort von F____ an der [...]strasse [...] vorgefunden wurde (vgl. Akten S. 671 ff.). Der Beschuldigte bestreitet mit seiner Berufung jedoch, mit Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben (Berufungsbegründung S. 5, Akten S. 2139; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 2211). Anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2020 gab der Beschuldigte an, er habe das Portemonnaie versehentlich eingesteckt. Erst als er Zuhause gewesen sei, habe er bemerkt, dass es seinem Nachbarn gehöre, und er habe es diesem zurückgeben wollen. Dazu sei er aber nicht mehr gekommen (Akten S. 681 ff.).

Der Verfahrensleiter zog mit Verfügung vom 12. Januar 2023 die Aufnahme der Überwachungskamera im [...]-Shop [...] bei (Akten S. 2164). Auf eine Wiedergabe anlässlich der Berufungsverhandlung haben der Beschuldigte und seine Verteidigung verzichtet (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7, Akten S. 2229). Auf der rund zweiminütigen Aufnahme ist zu sehen, wie der Beschuldigte den Shop betritt und aus der blauen Kühltruhe neben dem Eingang etwas herausholt. Danach begibt er sich zur schwarzen Kühltruhe gegenüber der Kasse, auf welcher auch das fragliche Portemonnaie liegt. Nachdem er das Portemonnaie bemerkt, behändigt er dieses und dreht sich zur Kamera. Er sieht sich kurz um und steckt sich das Portemonnaie anschliessend mit seiner rechten Hand in die hintere Gesässtasche seiner Jeans. Danach begibt er sich zur Kasse, entnimmt schliesslich aus seiner schräg umhängten Bauchtasche sein eigenes Portemonnaie und bezahlt seine Einkäufe, bevor er den Shop wieder verlässt.

Die ursprünglichen Ausführungen des Beschuldigten, wonach er das Portemonnaie versehentlich behändigt habe, sind damit eindeutig widerlegt. Der Beschuldigte hat seine Version anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch abgeändert. So gab er nicht mehr an, das Portemonnaie versehentlich eingesteckt zu haben, sondern führte aus, er habe bereits im Shop ein Bild im Portemonnaie gesehen und gedacht, den Eigentümer des Portemonnaies zu erkennen. Er habe es diesem zurückbringen wollen, er habe den Mann in einem Restaurant angetroffen, dieser habe ihm jedoch mitgeteilt, dass es nicht sein Portemonnaie sei. Daraufhin habe er es in die Wohnung genommen und tags darauf sei er bereits verhaftet worden (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 2230). Dass es sich hierbei angesichts seiner widersprüchlichen Angaben um eine völlig unglaubhafte Version handelt, bedarf eigentlich keiner weiteren Ausführungen, zumal sich der Beschuldigte selbst nicht erklären konnte, weshalb auch bei einer Unterwahrstellung dieser Version das Geld im Portemonnaie gefehlt und er das Portemonnaie nach dem Restaurant nicht zurück in den Shop gebracht hatte. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in dieser kurzen Zeitspanne, in der er das Portemonnaie einsteckte, gar niemanden hätte erkennen können. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist der Sachverhalt gemäss Anklage damit klarerweise erstellt.

2.4.3   Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, diese auszuüben. Der Diebstahl ist vollendet, wenn an Stelle des bisherigen Gewahrsamsinhabers ein neuer getreten ist. Damit ist der Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft entscheidend (beendet ist das Delikt hingegen mit dem Eintritt der Bereicherung). Ob neuer Gewahrsam begründet wurde, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1; BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 139 StGB N 65 ff.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, § 13 N 69 ff.).

Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausführte, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlegte oder vergessene Sachen nicht gewahrsamslos, solange sie sich in einem der faktischen Herrschaft des Gewahrsamsinhabers unterliegenden oder der Öffentlichkeit zugänglichen Raum befinden und der Gewahrsamsinhaber weiss oder sich alsbald erinnern kann, wo sie sind (vgl. angefochtenes Urteil S. 41 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ebenso zu folgen ist dem Strafgericht, dass der Geschädigte [...] den [...]-Shop umgehend aufgesucht hatte, nachdem er den Verlust seines Geldbeutels realisierte (vgl. dazu auch den Polizeirapport vom 2. Juli 2020, Akten S. 671 ff.), und insofern das Portemonnaie noch in dessen Gewahrsam war. Indem der Beschuldigte das Portemonnaie behändigte brach er folglich fremden Gewahrsam. Dass dies in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht geschah, ist aufgrund der Tatsachen zweifelsohne erstellt. Damit erfolgt in diesem Punkt ein Schuldspruch wegen Diebstahls.

2.5      Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Ziff. 4)

2.5.1   Strafgerichtsurteil

Das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte mindestens 52.5 Gramm Crystal Meth, 50 Gramm Haschisch sowie 13.3 Gramm Marihuana veräussert habe. Ausserdem sei der Besitz von 79.2 Gramm Crystal, 768.6 Gramm Haschisch, 7.5 Gramm Kokaingemisch, 221.9 Gramm Amphetamin/Coffein-Paste, 140 MDMA-Pillen, vier Portionen Kamagra Oral Jelly sowie 741.5 Gramm Marihuana erstellt und habe der Beschuldigte überdies Anstalten zum Verkauf von total 200 Gramm harter Drogen getroffen. Hinsichtlich des Crystal Meth sprach es den Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, sowie hinsichtlich der übrigen Substanzen wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen versuchter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz schuldig. In Bezug auf den vorgeworfenen Verkauf von 244 Gramm Crystal Meth an D____, den Verkauf einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch resp. den Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie betreffend Anstalten Treffen einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch gemäss Ziffer 4.1 lit. c der Anklageschrift vom 20. Mai 2021, den Besitz von Marihuana gemäss Ziffer 4.1 lit. d und lit. e der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 sowie den Verkauf von Kokain gemäss Ziffer 4.1 lit. h der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 sprach es den Beschuldigten dagegen frei. Ausserdem erachtete es hinsichtlich der veräusserten Haschischmenge gemäss Ziffer 4.1 lit. h der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 lediglich 50 Gramm der zur Anklage gebrachten 200 Gramm als erstellt (angefochtenes Urteil S. 41–53).

2.5.2   Angefochtene Punkte

Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz an. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei leidglich erstellt, dass er maximal 5 Gramm Crystal Meth an C____ und 0.5 Gramm Crystal Meth an eine unbekannte Person namens «E____», und damit weniger als 12 Gramm Crystal Meth veräussert oder für den Weiterverkauf besessen habe (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 2 ff., Akten S. 2211 ff.; Berufungsbegründung S. 5 f., Akten S. 2139 f.).

Die Staatsanwaltschaft ficht ihrerseits die erfolgten Freisprüche in Bezug Anklageziffer 4.1 lit. c sowie in Bezug auf die Tatvorwürfe gemäss Ziffer 4.1 lit. h an (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.1, Akten S. 2091; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 2207). 

2.5.3   Crystal Meth der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2020

2.5.3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten belegt ist, dass anlässlich der Hausdurchsuchung im Salon «[...]» an der [...]strasse [...] – nebst diverser anderer Betäubungsmittel sowie einem Revolver und einer Schreckschusspistole – 78.7 Gramm Crystal Meth in einer Kühltasche bzw. neben dieser auf einem Bett liegend vorgefunden und in Beschlag genommen wurden (vgl. dazu Akten S. 428 ff., 778 ff., 1406 ff., 1541 ff.).

2.5.3.2 Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, es bestünden erhebliche Zweifel, wer die sichergestellten Betäubungsmittel besessen habe. Diese seien an einem Ort sichergestellt worden, in welchem diverse dubiose, Crystal Meth konsumierende Personen verkehren würden. Insbesondere sei es ebenso plausibel, dass die Betäubungsmittel der damaligen Freundin des Beschuldigten, F____, gehört hätten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte mit seinen teils widersprüchlichen Angaben diese oder eine andere Person habe schützen wollen. Daher könne auch nicht auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Kühltasche ihm gehöre, abgestellt werden. Ohnehin seien seine Angaben aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht verwertbar. Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte der Besitzer der Betäubungsmittel gewesen sei, müsse im Zweifel davon ausgegangen werden, dass diese für den Eigenkonsum für sich und seine damalige Freundin bestimmt gewesen seien (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 2211 f.; Berufungsbegründung S. 5 f., Akten S. 2139 f.).

2.5.3.3 Die Spezialfahndung der Kantonspolizei Basel-Stadt unterzog den Salon «[...]» am 1. Oktober 2020 wegen Verdachts auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution und illegalen Aufenthalts sowie anlässlich einer Kontrolle über die Umsetzung der COVID-19 Schutzkonzepte für Erotikbetriebe im Auftrag des Gesundheitsdepartements einer Durchsuchung. Aus dem Polizeirapport von gleichem Datum wird ersichtlich, dass die Beamten den Salon durch die offen gestandene Eingangstür betraten und sich zum Wohnzimmer begaben. Dort trafen sie auf den Beschuldigten, welcher neben der fraglichen Kühltasche, in der die Betäubungsmittel mehrheitlich gelagert waren, auf dem Bett sass und an einem grossen Minigrip hantierte, in welchem sich weitere kleine gefüllte Minigrips befanden. Ebenfalls im Raum befanden sich F____ und eine weitere Person, wobei letztere gegenüber dem Beschuldigten die Spontanaussage «Nei Alte, das isch jetzt Päch! Scheisse gloffe!» machte, als sie die Polizeibeamten erblickt hatten (Akten S. 780). Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, befand sich auf der Aussenseite eines Vakuumbeutels eine Fingerabdruckspur des Beschuldigten (Akten S. 1405) und auf der Verpackung des Marihuanas die DNA des Beschuldigten (Akten S. 1485). Bereits diese von der Polizei vorgefundene Situation verbunden mit den Spuren des Beschuldigten an den Verpackungen der Betäubungsmittel zeichnet ein deutliches Bild. Dass auch DNA-Spuren von weiteren, nicht identifizierbaren Personen festgestellt werden konnten, entlastet den Beschuldigten, entgegen dessen Dafürhalten (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 2212), nicht im Geringsten, mussten die Betäubungsmittel ja von irgendeiner Quelle gestammt sein.

Kommt hinzu, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 12. November 2020 einräumte, dass «sämtlicher Inhalt der Tasche» ihm gehöre (Akten S. 975) und er diesen habe verkaufen wollen (Akten S. 976). Zwar wendet der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dieses (Teil-)Geständnis stimme nicht und sei nur zustande gekommen, weil er von der Staatsanwaltschaft und seinem vormaligen Verteidiger unter Druck gesetzt worden sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 2230). Dies erscheint jedoch, angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf erstmals im Rechtsmittelverfahren erhebt, gänzlich unglaubhaft, zumal er der einvernehmenden Person bereits vor der fraglichen Einvernahme auf dem Weg zum Büro offenbar eröffnet habe, dass er «auspacken» wolle, da es besser für ihn sei und alles andere nichts bringe (Akten S. 970). Auch dem Einwand seines neuen Verteidigers, wonach auf seine Aussagen aufgrund deren Widersprüchlichkeit nicht abgestellt werden könne und es genauso gut möglich sei, dass er mit seinem Geständnis eine andere Person schützen wolle, kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht nur widersprüchlich, sondern vielmehr – wie bereits das Appellationsgericht im Haftbeschwerdeverfahren festgehalten hatte (vgl. HB.2020.32 E. 3.4, Akten S. 199 f.) – taktisch geprägt und an die aktuellen Ermittlungserkenntnisse angepasst war. Entsprechend kommt dem Umstand, dass er von einem ursprünglich vollumfänglichen Abstreiten jeglicher Beteiligung im Drogenhandel über verschiedene weitere Versionen schliesslich zum fraglichen (Teil-)Geständnis kam, eine grosse Bedeutung zu (vgl. für das Aussageverhalten auch: angefochtenes Urteil S. 42 f.). Dass der Beschuldigte mit seinem (Teil-)Geständnis sodann eine Drittperson decken wollte, kann ebenso ausgeschlossen werden. Für eine allfällige Dritteigentümerschaft bestehen – mit Ausnahme der dahingehenden Falschangaben des Beschuldigten (vgl. E. 2.6 unten) – keine Hinweise und spricht bereits die Anhaltesituation mit dem Beschuldigten sitzend neben den Betäubungsmitteln und hantierend mit Minigrips klar dagegen. Der Beschuldigte scheint denn anlässlich der Berufungsverhandlung auch Abstand von der Version einer (alleinigen) Dritteigentümerschaft genommen zu haben. So gab er an, dass er die Betäubungsmittel gekauft habe und dieser für den Eigenkonsum von sich und seiner damaligen Freundin bestimmt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 2230). Zwar gab er ebenfalls an, dass auch seine damalige Freundin «gewisse Sachen» gekauft habe, die Frage jedoch, ob sich einzelne Zukäufe an Betäubungsmitteln in der Kühltasche gesammelt hätten, verneinte er. Vielmehr habe er den gesamten Inhalt «auf einmal günstig gekauft» (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 10, Akten S. 2232). Ohnehin gibt es in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die damalige Freundin des Beschuldigten die Betäubungsmittel besessen haben könnte. Die These der Dritteigentümerschaft kann folglich nicht aufrechterhalten werden. Dies erscheint im Übrigen auch nur konsequent, nachdem in Bezug auf sämtliche anderen Betäubungsmittel, welche sich in der Kühltasche befanden, die Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und insofern als erstellt gilt, dass diese dem Beschuldigten zuzuordnen sind und er sie zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs gelagert bzw. aufbewahrt hatte.

Auch dem Einwand des Beschuldigten, dass er das Crystal Meth lediglich zum Eigenkonsum besessen habe, kann nicht gefolgt werden. Bereits das Strafgericht hatte sich mit diesem Einwand eingehend auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil S. 44). Zu Recht hat es erwogen, dass bereits die grosse Menge gegen einen Eigenkonsum spricht. Daran ändern auch seine Angaben zu seinem Konsumverhalten (und jenem seiner damaligen Freundin) nichts, ist doch das damit verbundene Risiko schlicht viel zu gross. Ausserdem erscheint fraglich, aus welchen finanziellen Mitteln der Beschuldigte die Betäubungsmittel überhaupt erworben haben soll, war er doch eigenen Angaben zufolge zu jener Zeit nicht berufstätig (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 10, Akten S. 2232). Zu berücksichtigen ist sodann, dass seine Angaben widersprüchlich erscheinen, nachdem der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 12. November 2020 noch eingeräumt hatte, er habe den Inhalt der Tasche verkaufen wollen (Akten S. 975 f.). Es wurde bereits dargelegt, dass keine vernünftige Erklärung ersichtlich ist, weshalb dieses Zugeständnis nicht zutreffen sollte. Im Übrigen liesse sich das Zugeständnis auch schwer mit dem geltend gemachten Eigenkonsum in Einklang bringen, ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte einen weniger verwerflichen Grund – den Eigenkonsum – mit einer weitaus schwerwiegenderen Tathandlung – dem Betäubungsmittelhandel – hätte decken sollen. Wie bereits vor dem Strafgericht gibt der Beschuldigte an, an einer Suchtkrankheit gelitten und ein bis zwei Gramm Crystal Meth pro Tag konsumiert zu haben. Auch seine damalige Freundin habe im gleichen Mass konsumiert (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 2230). Zwar stützt insbesondere das forensisch-toxikologische Gutachten einen Konsum von Crystal Meth (Akten S. 1551 ff.), allerdings hat bereits das Strafgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise finden, dass der Beschuldigte je an ernsthaften Entzugserscheinungen gelitten hätte. Auch hat der Beschuldigte solche nie geltend gemacht; anlässlich der Einvernahme zur Person vom 16. November 2020 gab er vielmehr explizit zu Protokoll, nicht von irgendwelchen Betäubungsmitteln abhängig zu sein (Akten S. 10) und auch anlässlich der weiteren Einvernahmen zur Person vom 2. Oktober 2019, 3. Juli 2020 und 29. Oktober 2020 dementierte er die Frage nach Suchtabhängigkeiten (Akten S. 13, 16, 20). Auch seine Schilderungen anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die ersten vier Monate Untersuchungshaft «die schlimmste Zeit» für ihn gewesen sei und er gedacht habe, er höre Stimmen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 10, Akten S. 2232), lassen nicht im Ansatz Entzugserscheinungen erahnen, welche bei einer schweren Suchtabhängigkeit von Crystal Meth zu erwarten wären. Dass der Beschuldigte solche zu kaschieren vermochte, weil er sich geschämt habe, wie von ihm ferner vorgebracht wurde (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 und S. 10, Akten S. 2231 f.), erscheint angesichts der Tatvorwürfe gänzlich lebensfremd und ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu bezeichnen.

Insgesamt mag es möglich erscheinen, dass der Beschuldigte letztlich auch einen kleinen Teil selbst konsumiert hätte, es bestehen aufgrund der dargelegten Umstände jedoch keine Zweifel, dass der Beschuldigte auch das sichergestellte Crystal Meth zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs gelagert bzw. aufbewahrt hat. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist damit erstellt.

2.5.4   Crystal Meth-Verkauf an C____

2.5.4.1 Das Strafgericht erachtet es ferner als erstellt, dass der Beschuldigte mindestens zehn Mal ein Gramm Crystal Meth an C____ veräussert habe. Dies ergebe sich aus dessen Aussagen sowie aus dem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und C____ (angefochtenes Urteil S. 46).

2.5.4.2 Unbestritten ist, dass die vom beschlagnahmten Mobiltelefon [...] abgesetzten WhatsApp-Nachrichten vom Beschuldigten stammten. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 45 f.). Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich auch nicht, Crystal Meth an C____ veräussert zu haben. Bestritten wird jedoch die Menge. Er macht geltend, aus den Angaben von C____ könnten dem Beschuldigten 2.5 bis maximal fünf Gramm Crystal Meth nachgewiesen werden (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 2212 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 16, Akten S. 2238; Berufungsbegründung S. 6, Akten S. 2140).

2.5.4.3 Allein dem WhatsApp-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und C____ lässt sich entnehmen, dass Letzterer vom Beschuldigten am 29. August 2020 und am 20. September 2020 jeweils ein Gramm Crystal Meth für je CHF 150.– bezogen (vgl. Akten S. 955–957 und S. 967 f.) und dass der Beschuldigte C____ am 8. September 2020 ein halbes Gramm geschenkt hatte (Akten S. 961 f.). Ausserdem ist aufgrund der von C____ an den Beschuldigten abgesetzten Nachricht vom 28. August 2020 erstellt, dass der Beschuldigte C____ weiteres Crystal Meth veräusserte (Akten S. 955), wobei die Staatsanwaltschaft diesbezüglich in dubio lediglich von 0.5 Gramm ausgeht (vgl. angefochtenes Urteil S. 8). Bereits aufgrund dieser WhatsApp-Nachrichten ist somit erstellt, dass der Beschuldigte mit drei Verkäufen 2.5 Gramm Crystal Meth an C____ veräusserte.

C____ gab anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2020 zu Protokoll, er habe ca. zehn Mal Crystal Meth beim Beschuldigten bezogen. Zwei oder drei Mal habe er es ihm geschenkt (Akten S. 1024). Nachdem C____ der Staatsanwaltschaft erläuterte, dass im ihm vorgehaltenen Chat-Verlauf die Preise für 100 Gramm besprochen worden seien, und er hierauf gefragt wurde, ob er denn so grosse Mengen vom Beschuldigten bezogen habe, meinte er: «Nein, die grösste Menge war zwei Gramm» (Akten S. 1025–1027). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab C____ sodann an, er habe vielleicht fünf bis zehn Mal Crystal Meth vom Beschuldigten bezogen. Auf den Hinweis, dass er im Vorverfahren ausgesagt habe, dass es ungefähr zehn Mal gewesen seien, meinte er, das könne etwa sein. Hinsichtlich der Menge meinte er, er habe zwischen 0.5 und 1.5 Gramm bezogen. Auf entsprechende Nachfrage meinte er, es seien durchschnittlich etwa ein Gramm gewesen, wobei er zum Ausdruck brachte, dass es sich hierbei lediglich um die «goldene Mitte» handelte, und er relativierte, dass diese Einschätzung auf schwachen Erinnerungen basiere (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11 f., Akten S. 2233).

Die Angaben von C____ namentlich in Bezug auf die Häufigkeit der Verkaufshandlungen sind relativ vage. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den zehn Mal, welche er anlässlich seiner Einvernahme vom 16. November 2020 erwähnte, die kostenlosen Abgaben miteingeschlossen waren. Es ist im Zweifel daher zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es lediglich zu fünf Verkaufshandlungen gekommen ist. Hinsichtlich der Menge ist zu berücksichtigen, dass C____ sowohl anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2020 (zwei Gramm) als auch der Berufungsverhandlung (1.5 Gramm) angab, dass gewisse Verkaufshandlungen über einem Gramm lagen. In Anbetracht der Umstände, dass bereits aufgrund der drei Verkäufe, welche sich aus dem Chatverlauf ergeben, eine Menge von mindestens 2.5 Gramm Crystal Meth erstellt ist und dass keiner dieser Verkaufsvorgänge mehr als ein Gramm Crystal Meth betraf, steht ausser Frage, dass sich die Gesamtmenge auf mindestens fünf Gramm belaufen haben musste. Da aber C____ – wenn auch vage – angab, dass der Durchschnitt ungefähr bei einem Gramm gelegen sei, ist im Zweifel jedoch nicht von einer grösseren Menge auszugehen. In Abweichung vom angefochtenen Urteil ist somit lediglich von einem Verkauf von fünf Gramm Crystal Meth auszugehen, wobei sich der Preis auf CHF 150.– pro Gramm bzw. CHF 100.– pro halbem Gramm belaufen hatte.

2.5.5   Verkauf an G____

2.5.5.1 Das Strafgericht erachtet es in diesem Anklagepunkt aufgrund des telefonischen Kontakts zwischen einer auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten unter «G____» abgespeicherten Person und dem Beschuldigten als erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, mindestens 200 Gramm Drogen zu erwerben, wobei die konkrete Drogenart unbekannt geblieben sei. Die Person «G____» ihrerseits habe beim Beschuldigten Marihuana und Haschisch zum Weiterverkauf beziehen wollen. Nicht erstellt sei jedoch, dass der Beschuldigte an «G____» darüber hinaus eine unbekannte Menge Haschisch bereits veräussert und im Gegenzug eine unbekannte Menge Crystal Meth bezogen habe. Ebenso nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte Anstalten getroffen habe für den Verkauf einer nicht bekannt gewordenen Menge Haschisch. Insofern erfolgte in diesem Anklagepunkt ein Freispruch (angefochtenes Urteil S. 46 f.).

Die Staatsanwaltschaft ficht diesen Freispruch an. Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der Wortlaute der aktenkundigen WhatsApp-Chats hinreichend belegt sei, dass die zur Anklage gebrachten Handlungen erfolgt seien, namentlich, dass der Beschuldigte Anstalten getroffen habe, um 750 Gramm für den gewinnbringenden Verkauf bestimmtes Crystal Meth zu erwerben (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.1, Akten S. 2091; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 2207).

2.5.5.2 Das Strafgericht erwog zunächst zutreffend das Folgende: «Am 4. September 2020 teilte der Beschuldigte G____ mit, dass er heute komme. G____ entgegnete, dass er bei dieser Gelegenheit noch Gras und Hasch mitbringen solle, welches sie anschliessend verkaufen wolle. Zudem liess sie den Beschuldigten gleichzeitig wissen, dass sie «wegen dem Anderen» am Warten sei, es solle aber demnächst kommen. Der Beschuldigte stellte sogleich klar, dass er hauptsächlich deswegen gekommen wäre. Jetzt mache es keinen Sinn, dass er komme. Auf die Frage von G____, wie viel er wolle bzw. ob er 750 Gramm wolle, entgegnete der Beschuldigte am 7. September 2020, dass sie ihm lediglich 100 mitbringen solle. In der Folge teilte G____ dem Beschuldigten mit, dass sie ihn vermutlich missverstanden habe. Sie habe gemeint, man spreche von 750. Hierzu führte der Beschuldigte aus, dass er lediglich Geld für 200 oder 300 habe» (angefochtenes Urteil S. 47).

Wie bereits das Strafgericht zu Recht schloss, kann aus diesem Chat-Verlauf einzig geschlossen werden, dass der Beschuldigte beabsichtigte, mindestens 200 Gramm Drogen unbekannter Art zu erwerben. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb es sich dabei – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen – zweifelsohne um Crystal Meth gehandelt haben soll. Dass der Beschuldigte mit Crystal Meth handelte, erweist sich zwar durchaus als Indiz für eine entsprechende Annahme. Allerdings zeigt die beim Beschuldigten vorgefundene Kühltasche, dass er nicht die Absicht hatte, den Handel ausschliesslich mit Crystal Meth zu betreiben (vgl. dazu auch E. 2.5.3 oben sowie angefochtenes Urteil S. 42–-44). Es ist demnach durchaus plausibel, dass es sich auch um eine andere Art an Betäubungsmitteln gehandelt haben könnte. Auch für ein Anstalten Treffen zum Erwerb einer Menge von 750 Gramm bestehen zu wenige Hinweise. Die Mengenangabe von 750 Gramm stammte in erster Linie von «G____». «G____» meinte in zwei Nachrichten vom 7. September 2020, dass sie gedacht habe, es sei von 750 Gramm die Rede, da der Beschuldigte ihr diese Mengenangabe das «letzte Mal» gemacht habe, woraufhin der Beschuldigte ihr bestätigte, dass er das gesagt habe, jedoch habe «sein Onkel» nicht mitgespielt, da es von «G____» aus nicht gegangen sei, er ihr nicht getraut habe und er dann gesagt habe, dass sie eine kleinere Menge holen würden. Sie hätten dann Streit bekommen und der Beschuldigte selbst habe vielleicht genügend Geld gehabt für 200 oder 300 (Akten S. 1105–1108). Aus dieser Reaktion des Beschuldigten kann zwar abgeleitet werden, dass wohl tatsächlich einmal eine Menge von 750 Gramm im Raum stand. Jedoch wurde dieses Unterfangen – soweit aus den Nachrichten interpretierbar – jedoch nicht weiterverfolgt, sondern letztlich, wie vom Strafgericht zutreffend erwogen, vom Beschuldigten lediglich die Absicht kundgetan, mindestens 200 Gramm der nicht identifizierbaren Droge zu erwerben. Mit dem Strafgericht ist dem Beschuldigten aufgrund der ausgetauschten Nachrichten sodann ein darüber hinausgehendender Verkauf einer unbekannten Menge Haschisch, der Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie ein Anstalten Treffen für den Verkauf einer nicht bekannt gewordenen Menge an Haschisch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Für früher stattgefundene Drogenhandelsgeschäfte würde zwar allenfalls sprechen, dass «G____» den Beschuldigten in ihrer Sprachnachricht vom 4. September 2020 um 15.43 Uhr fragte, ob er «es» ihr «wieder zusammenschrauben» würde, wenn er bei ihr vorbeikomme (vgl. Akten S. 1094). Es bleibt jedoch viel zu vage und völlig unklar, was damit gemeint ist. Haschisch oder Gras dürften wohl nicht gemeint gewesen sein, da sie den Beschuldigten danach noch explizit bat, solches mitzunehmen, sofern er welches habe. Ausserdem wird aus der Reaktion des Beschuldigten ersichtlich, dass sich ihre Konversation offenbar auch um einen «Scooter» gedreht hatte, wobei der Beschuldigte meinte, dieser sei bei ihm und er habe ihn auseinandergebaut. Den «Scooter» bei ihr könne sie rausstellen und eine Sperrgutetikette draufkleben (vgl. Akten S. 1095). Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich tatsächlich über etwas unterhielten, was der Beschuldigte hätte zusammenschrauben sollen. Die vorinstanzlichen Freisprüche in diesem Anklagepunkt sind somit zu bestätigen.

2.5.6   Verkauf an E____

2.5.6.1 Das Strafgericht erachtet es in diesem Anklagepunkt als erstellt, dass der Beschuldigte mindestens 42.5 Gramm Crystal Meth an eine Person namens «E____» veräussert habe, wobei es sich bei «E____» um einen Zwischenhändler handle. Dies ergebe sich namentlich aufgrund der Erkenntnisse aus den WhatsApp-Nachrichten (angefochtenes Urteil S. 47 ff.).

2.5.6.2 Der Beschuldigte bestritt in seiner Berufungsbegründung zunächst, dass mit den in den Chats verwendeten Begriffen «Ice Tea» und «Ticket» die Droge Crystal Meth gemeint gewesen sei (Berufungsbegründung S. 6, Akten S. 2140). Dass «Ice Tea» vom Beschuldigten und von «E____» als Codewort für Crystal Meth verwendet wurde, scheint der Beschuldigte jedoch nicht mehr in Abrede zu stellen, lässt er doch im zweitinstanzlichen Plädoyer von seinem Verteidiger verlauten, dass aufgrund der aktenkundigen WhatsApp-Nachrichten vom 5. September 2020, in welchen «E____» zunächst «1 L icetea» bestellt, dem Beschuldigten in der Folge jedoch mitteilte, dass bei «F____» nur noch «0.5» zur Abholung bereit gewesen seien (vgl. dazu Akten S. 1358 ff.), erstellt sei, dass «E____» an jenem Tag 0.5 Gramm Crystal Meth vom Beschuldigten bezogen habe (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2213). Der Beschuldigte selbst bestritt zwar anlässlich der Berufungsverhandlung erneut, dass es sich bei «Icetea» um das Betäubungsmittel Crystal Meth gehandelt habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9, Akten S. 2231). Damit ist ihm aber kein Erfolg beschieden, kann es doch als notorisch erachtet werden, dass der Begriff «Ice» umgangssprachlich für Crystal Meth steht (vgl. etwa auch AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 5.4.4.4). Es ist folglich ohne weiteres erstellt, dass der Beschuldigte am 5. September 0.5 Gramm Crystal Meth an «E____» veräusserte.

2.5.6.3 Am 8. September 2020 liess «E____» den Beschuldigten wissen, dass er eine «Kiste» bzw. «15 Flaschen» bzw. «ICE Team» brauche. Auf Rückfrage des Beschuldigten, ob dies 15 Gramm entspreche, bestätigte «E____» dies und der Beschuldigte teilte ihm in der Folge mit, dass der Preis «1200 – 1500» je nach gewünschter Qualität sei, woraufhin «E____» den Beschuldigten wissen liess, dass er «1200» wolle (Akten S. 1364 ff.). Nachdem bereits erörtert wurde, dass es sich bei «Ice» um ein Synonym für Crystal Meth handelt, ist aufgrund dieser Nachrichten ohne weiteres erstellt, dass «E____» beim Beschuldigten am 8. September 2020 15 Gramm Crystal Meth bestellt hatte. Das Strafgericht hat ausserdem darauf hingewiesen, dass der vom Beschuldigten bezifferte Verkaufspreis auch ungefähr mit den Preisangaben von C____ übereinstimmen (angefochtenes Urteil S. 48, mit Verweis auf Akten S. 1027). Der Beschuldigte bestreitet denn auch gar nicht (mehr), dass es bei diesem Chat um eine entsprechende Anfrage gegangen ist. Vielmehr ist er der Auffassung, dass es nicht erstellt sei, dass es in der Folge auch tatsächlich zu einem Verkauf gekommen sei (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2213). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Nachdem sich der Beschuldigte und «E____» auf eine Zeit geeinigt hatten («gegen 15.00 Uhr»), «E____» dem Beschuldigten um 11.40 Uhr in Aussicht stellte, dass er sich melden werde und er dem Beschuldigten schliesslich um 14.01 Uhr eine Nachricht mit «Hoy» zukommen liess (Akten S. 1366), erscheint klar, dass es zu einem Treffen und zur angeklagten Übergabe gekommen ist. Wie das Strafgericht ausserdem zu Recht erwog, gehen aus den Nachrichten auch keinerlei Nachfragen oder Reklamationen hervor, welche auf eine Nichtlieferung hinweisen würden und ist ferner zu berücksichtigen, dass «E____» bereits zwei Tage danach erneut eine Bestellung für «10 l Icetea» beim Beschuldigten aufgegeben hatte (Akten S. 1368). Aus dem gleichen Grund hat, entgegen der Auffassung des Beschuldigten, daher auch als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte am 10. September 2020 weitere 10 Gramm Crystal Meth (10 l Icetea) an «E____» veräusserte, sind doch auch diesbezüglich keinerlei Hinweise vorhanden, dass es nicht zu einer Übergabe gekommen wäre und bestellte «E____» am 16. September 2020 erneut ein «tckt» (Akten S. 1371). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 8. September 2020 15 Gramm und am 10. September 2020 10 Gramm Crystal Meth an «E____» veräusserte.

2.5.6.4 Wie soeben erwähnt, bestellte «E____» beim Beschuldigten am 16. September 2020 ein «tckt», was der Beschuldigte ihm bestätigte und ihm mitteilte, er könne an die [...]strasse [...] gehen (Akten S. 1371; für die Sprachnachricht vgl. mit der Anklageschrift eingereichte Separatbeilage). Am 17. September 2020 gab «E____» eine weitere Bestellung für fünf «Tickets» und am 20. September 2020 für zehn «Tickets» beim Beschuldigten auf (Akten S. 1372 und 1375). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, da plötzlich nicht mehr von «Ice Tea», sondern von «Ticket» die Rede sei, müsse geschlossen werden, dass es sich hierbei nicht um eine Crystal Meth-Bestellung gehandelt habe (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2213; Berufungsbegründung S. 6, Akten S. 2140). Auch mit diesem Einwand ist ihm jedoch kein Erfolg beschieden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Umstände rund um die Verkaufshandlung vom 8. September 2020 zeigen, dass verschiedene (codierte) Ausdrücke («Kiste», «Flasche», «Team») synonym für das Betäubungsmittel Crystal Meth bzw. für bestimmte Bestellmengen verwendet wurden (vgl. E. 2.5.6.3 oben). Sodann ist dem Chatverlauf sowie den dazugehörigen Sprachnachrichten des Beschuldigten vom 17. September 2020 zu entnehmen, dass der Beschuldigte «E____» zunächst um 08.52 Uhr fragte, was er «das letzte Mal […] für 5» bezahlt habe, und er ihm in der Folge auf dessen Nachfrage, was er dafür wolle, um 08.59 Uhr mitteilte, «wie immer» (Akten S. 1372 f.; für die Sprachnachricht vgl. mit der Anklageschrift eingereichte Separatbeilage). Bereits dies zeigt, dass es sich bei der Bestellung um etwas gehandelt haben musste, das «E____» bereits in der Vergangenheit beim Beschuldigten bezogen hatte. Kommt hinzu, dass «E____» dem Beschuldigten in der Folge mitteilte, dass der Preis «abhängig von der Menge» gewesen sei, und er folgende Preise angab: «8 £ für 10» und «90 für 5» (Akten S. 1373). Es ist mit der Staatsanwaltschaft ohne weiteres davon auszugehen, dass damit der Grammpreis beim Kauf von 10 Gramm (CHF 80.–) bzw. 5 Gramm (CHF 90.–) gemeint war. Der genannte Grammpreis stimmt somit auch mit jenem überein, welcher «E____» dem Beschuldigten am 8. September 2020 für 15 Gramm Crystal Meth bezahlt hatte (vgl. E. 2.5.6.3 oben). Es bestehen damit keine Zweifel, dass «E____» am 16. September 2020 ein Gramm, am 17. September 2020 fünf Gramm und am 20. September zehn Gramm Crystal Meth beim Beschuldigten bestellte. Dass es auch hinsichtlich dieser Bestellungen letztlich zum Verkauf kam, ist aufgrund der bereits dargelegten Gründe ebenso klar (vgl. E. 2.5.6.3 oben). Kommt hinzu, dass «E____» dem Beschuldigten am 17. September 2020, nachdem er die Bestellung aufgegeben und sie den Übergabeort vereinbart hatten, um 09.33 Uhr eine Nachricht mit «Bin da» zusandte (Akten S. 1374). Es musste folglich zur inkriminierten Übergabe gekommen sein. Hinsichtlich der Verkaufshandlung vom 20. September 2020 ist aktenkundig, dass sie die Übergabe für den nächsten oder übernächsten Tag vereinbart hatten, «E____» dem Beschuldigten am 22. September 2020 mitteilte, dass er ihn am 21. September 2020 vergeblich versucht habe, zu erreichen, sie den nächsten Tag vereinbarten und aufgrund der Nachrichten von «E____» vom 23. September 2020 als erstellt erachtet werden kann, dass es zu einem Treffen bzw. der Übergabe kam (Akten S. 1376 f.; für die Sprachnachricht vgl. mit der Anklageschrift eingereichte Separatbeilage). Es steht somit fest, dass der Beschuldigte am 16. September 2020 ein Gramm, am 17. September fünf Gramm sowie zwischen dem 20. und 23. September 2020 zehn Gramm Crystal Meth an «E____» veräusserte.  

2.5.6.5 Was schliesslich die zur Anklage gebrachte Verkaufshandlung vom 29. September 2020 anbelangt, ist ebenfalls dem Strafgericht zu folgen. Aus dem Chatverlauf wird ohne weiteres ersichtlich, dass die beiden Personen die Uhrzeit 09.00 Uhr und die Örtlichkeit [...]strasse vereinbarten, der Beschuldigte «E____» anwies, eine Waage mitzunehmen und sich «E____» um kurz nach 09.00 Uhr mit «Hallo» erneut beim Beschuldigten meldete (Akten S. 1378 f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte, wie vorgehend eingehend dargelegt, «E____» lediglich Crystal Meth veräusserte, steht es fest, dass es um einen weiteren Verkauf desselben Betäubungsmittels ging, und ist im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass es sich dabei um lediglich ein Gramm handelte.

2.5.6.6 Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 5. und 29. September 2020 mindestens 42.5 Gramm Crystal Meth an «E____» veräusserte. Dass die Person, welche im Mobiltelefon des Beschuldigten als «E____» mit einer französischen Rufnummer abgespeichert war, nicht eruiert und daher auch nicht befragt werden konnte, ist nicht von Belang. Die Verkaufshandlungen sind wie dargelegt aufgrund der aktenkundigen Chat-Nachrichten zweifelsohne erstellt. Ebenfalls zu folgen ist dem Strafgericht in der Annahme, dass es sich bei «E____» aufgrund der umgesetzten Betäubungsmittelmenge innert der vergleichsweise kurzen Zeitdauer um einen Zwischenhändler gehandelt haben musste. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist damit erstellt.

2.5.7   Verkauf an H____

2.5.7.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom 17. bis 19. September 2020 0.2 Gramm Kokaingemisch sowie unter fünf Mal eine nicht bekannt gewordene, 200 Gramm übersteigende Menge Haschisch zu nicht bekannt gewordenen, jedoch mindestens den gassenüblichen Verkaufspreisen von CHF 20.– bis CHF 25.– pro Gramm entsprechenden Preisen an eine Person, welche unter dem Namen «H____» auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert war, veräussert zu haben (angefochtenes Urteil s. 20 f.). Das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass es in den fraglichen Chat-Nachrichten um die Bestellung von Haschisch bzw. Haschischplatten gegangen sei. Allerdings sei es am 18. September 2020 in dubio lediglich zu einem Treffen gekommen, bei welchem der Beschuldigte «H____» 50 Gramm Haschisch veräussert habe. Die weiteren zur Anklage gebrachten 150 Gramm Haschisch seien daher nicht erstellt. Ebenso nicht erstellt seien der am 19. September 2020 angeklagte Verkauf einer unbekannten Menge Haschisch sowie der Verkauf von 0.2 Gramm Kokaingemisch an «H____» (angefochtenes Urteil S. 49).

2.5.7.2 Die Staatsanwaltschaft ficht diesen Punkt an. Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der aktenkundigen WhatsApp-Chats hinreichend belegt sei, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt sei (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.1, Akten S. 2091; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 2207).

2.5.7.3 «H____» schrieb dem Beschuldigten am 17. September 2020 eine Nachricht mit dem Inhalt «30 Fr weisses», woraufhin der Beschuldigte diesem eine Sprachnachricht mit dem Inhalt «Ja Bruder du kannst bringen» absetzte (Akten S. 1213). Auch wenn es aufgrund der gesamten Umstände naheliegend erscheint, dass es bei diesem Chatverlauf um Kokain gegangen ist, ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass sich nicht rechtsgenüglich eruieren lässt, ob der Beschuldigte tatsächlich – wie angeklagt – als Verkäufer aufgetreten ist. Der vorinstanzliche Freispruch ist damit zu bestätigen.

2.5.7.4 Auch was die Verkaufshandlungen vom 18. September 2020 betreffen, ist dem Strafgericht zu folgen. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, lässt sich aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Nachricht von 14.41 Uhr und jener um 16.06 Uhr nicht ausschliessen, dass es sich hierbei um dieselbe Bestellung von 50 Gramm Haschisch handelte, zumal der Beschuldigte um 15.00 Uhr lediglich mit «Ok» reagierte und er «H____» erst mit der Sprachnachricht von 16.15 Uhr aufgefordert hatte, bei ihm zu Hause vorbeizukommen. Ebenso nicht beweisen lässt sich, dass «H____» weitere 100 Gramm Haschisch beim Beschuldigten bezog. «H____» bestellte beim Beschuldigten am 18. September 2020 um 02.41 Uhr zwar eine «100er Platte» für «morgen um 11.00 Uhr». Allerdings ist nicht erstellt, ob eine entsprechende Übergabe tatsächlich stattgefunden hat. Es wäre genauso möglich, dass er mit seiner Nachricht von 14.41 Uhr am gleichen Tag seine ursprüngliche Bestellung auf 50 Gramm reduzierte (vgl. für die Nachrichten: Akten S. 1214 ff.). Aufgrund der aktenkundigen Nachrichten nicht belegt ist schliesslich, dass es am 19. September 2020 zu einem Verkauf einer unbekannten Menge Haschisch gekommen ist. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, lassen sich daraus weder eine konkrete Bestellung noch ein Treffen ableiten. Es bleibt somit dabei, dass lediglich der Verkauf von 50 Gramm Haschisch als erstellt erachtet werden kann.  

2.5.8   Zwischenfazit

Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte nebst den bereits vorinstanzlich festgestellten Mengen an Haschisch, Marihuana, Kokaingemisch, Amphetamin/Coffein-Paste, MDMA-Pillen und weiterer harter Drogen, für welche er (bereits rechtskräftig) wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt wurde, 47.5 Gramm Crystal Meth veräusserte (E. 2.5.4 und 2.5.6 oben) und 78.7 Gramm Crystal Meth zwecks Weiterverkaufs besass bzw. lagerte (E. 2.5.3 oben). Hinzukommen 0.5 Gramm Crystal Meth, welches der Beschuldigte zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs anlässlich der Polizeikontrolle vom 3. Juli 2020 auf sich trug. Da die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht bestritten wurden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 50).

2.5.9   Rechtliches

Die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich des nachgewiesenen Verkaufs sowie des Besitzes zwecks Weiterverkaufs von Crystal Meth wurde grundsätzlich von keiner Partei in Frage gestellt. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 51 f.).

Der Beschuldigte wendet in rechtlicher Hinsicht einzig ein, dass die Grenze zur qualifizierenden Menge von 12 Gramm reinem Crystal Meth nur durch eine Addition der einzelnen Verkaufshandlungen habe erreicht werden können, was unzulässig sei (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 2214). Dieser Einwand verfängt aber nur schon deshalb nicht, weil das von ihm zur Weiterveräusserung besessene Crystal Meth von 78.7 Gramm anlässlich der Hausdurchsuchung an der [...]strasse in toto beim Beschuldigten vorgefunden und beschlagnahmt wurde, womit bei einem Reinheitsgehalt von mindestens 95.5 %, der beim Inhalt zweier Minigrips mit total 74.9 Gramm festgestellt wurde (vgl. Akten S. 1541 ff.), die Qualifikation der grossen Gesundheitsgefährdung bereits erfüllt ist. Aber auch in der Sache ist der Einwand unbegründet. Sofern zwischen den einzelnen Verkaufshandlungen eine Handlungseinheit vorliegt, was namentlich auch dann der Fall ist, wenn die Verkaufshandlungen dauerhaft und von einem generellen Vorsatz getragen sind, sind die Mengen zu addieren (Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 19 N 193 ff., mit Hinweisen). Es steht ausser Frage, dass vorliegend die Verkaufshandlungen in Bezug auf C____ sowie die unbekannt gebliebene Person «E____» eine, auf einem einzigen Vorsatz beruhende Handlungseinheit darstellten und auch diese Betäubungsmittelmengen zur Gesamtmenge hinzuzurechnen sind. Folglich ergeht ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung vieler Menschen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.  

2.6      Falsche Anschuldigung (AS Ziff. 7)

2.6.1   Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, nachdem er bereits anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 einmal erklärt habe, I____ habe im Auftrag des Salonbetreibers die sichergestellte Kühltasche mit den Betäubungsmitteln in den Salon gebracht, er jedoch noch ausdrücklich festgehalten habe, er wolle niemanden falsch beschuldigten, habe der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Oktober 2020, nachdem er explizit auf Art. 304 StGB und die damit einhergehenden Straffolgen aufmerksam gemacht worden sei, wider besseres Wissens und in der Absicht, gegen I____ eine Strafverfolgung herbeizuführen, behauptet, dieser habe die sichergestellte Kühltasche mit den in Ziffer 4.1 lit. i der Anklageschrift aufgeführten Betäubungsmitteln und Waffen in das Etablissement «[...]» verbracht (vgl. angefochtenes Urteil S. 26 f.).

2.6.2   Der Beschuldigte macht geltend, er habe I____ nicht angeschuldigt, Betäubungsmittel zu besitzen. Er habe bloss gesagt, dieser habe die Kühltasche im Zimmer seiner damaligen Freundin deponiert. Die Aussage des Beschuldigten, I____ habe die Kühltasche im Zimmer deponiert, lasse offen, ob dieser Eigentümer der Tasche und des Inhalts der Tasche gewesen sei. Ebenso offengelassen worden sei, ob I____ überhaupt gewusst habe, was der Inhalt der Tasche gewesen sei. Des Weiteren müsse die Anwendung der Strafbestimmung mit Zurückhaltung erfolgen, wenn sie auf Aussagen eines nicht zur Wahrheit verpflichteten Beschuldigten basiere, gegen die falsch beschuldigte Person kein Strafverfahren eingeleitet werde und wenn den Angaben von vornherein kein Glaube geschenkt werde. In subjektiver Hinsicht werde bestritten, dass er die Angabe wider besseres Wissens gemacht und dabei in Kauf genommen habe, dass gegen I____ eine Strafverfolgung in Gang gesetzt werde (Berufungsbegründung S. 7 f., Akten S. 2141 f.).

2.6.3   Einer falschen Anschuldigung macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

2.6.4

2.6.4.1 Unbestritten ist, dass es sich bei I____ in Bezug auf die fragliche Kühltasche mit den Betäubungsmitteln um einen Nichtschuldigen im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB handelt. Sodann nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten, wenn er die Anwendung des Tatbestands der falschen Anschuldigung aufgrund seiner Stellung als beschuldigte Person mit Zurückhaltung angewendet haben möchte. Das Gesetz nimmt niemanden vom Täterkreis aus, auch nicht eine Prozesspartei (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 303 StGB N 8).

2.6.4.2 Gegen den Beschuldigten wurde aufgrund der Festnahmesituation anlässlich der Hausdurchsuchung im Salon «[...]» ein Strafverfahren u.a. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet (vgl. Akten S. 574; vgl. ferner auch E. 2.5.3 oben sowie angefochtenes Urteil S. 42–44). Anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er im Gefängnis auf dem Weg zur Dusche von I____ angesprochen worden sei. Er kenne diesen von der [...]strasse [...]. Dieser habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er gehört habe, dass er (der Beschuldigte) wegen der Tasche in Haft sei. Er (I____) wisse, wem die Tasche gehöre. Nämlich er (I____) habe die Tasche in den Salon gebracht. Die Tasche gehöre seinem (I____’) Chef (Akten S. 908 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 26. Oktober 2020 bestätigte der Beschuldigte, auch auf expliziten Hinweis auf den Straftatbestand der falschen Anschuldigung und die damit einhergehenden Straffolgen, dass I____ die fragliche Kühltasche in den Salon gebracht habe (Akten S. 918 ff.).

Aufgrund dieser Aussagen ist ohne weiteres erstellt, dass der Beschuldigte I____ eines Verbrechens bzw. eines Vergehens beschuldigt hat. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Beschuldigten sind unbegründet. Der Beschuldigte gab den Strafverfolgungsbehörden an, I____ habe die Tasche im Auftrag seines Chefs und im Wissen um den Inhalt in den Salon gebracht, ansonsten hätte er – den Angaben des Beschuldigten folgend – gar nicht wissen können, dass der Beschuldigte wegen der Tasche im Gefängnis war.

Der objektive Tatbestand ist somit klarerweise erfüllt.

2.6.4.3 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der falschen Anschuldigung Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht. Der Täter muss vielmehr sicher wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGer 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2; BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). Ausserdem muss der Täter in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Die Absicht stellt eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar. Die Täterschaft legt es auf den Eintritt des Erfolgs an. Auch wenn umstritten ist, wie der in der Absicht konkretisierte Vorsatz durch Inkaufnahme, also eventualiter, erfüllt werden kann, befürworten eine Mehrheit der Lehre und die ständige Rechtsprechung eine solche «Eventualabsicht» (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB N 28 m.w.H.; BGE 76 IV 245).

Der Beschuldigte räumte anlässlich der Berufungsverhandlung ein, er wisse, dass seine Anschuldigung falsch war, er I____ mithin wider besseres Wissen beschuldigte, die fragliche Kühltasche mit den Betäubungsmitteln in den Salon «[...]» verbracht zu haben. Auf die dagegen gerichteten Ausführungen in der Berufungsbegründung ist daher nicht mehr weiter einzugehen (Berufungsbegründung S. 7 f., Akten S. 2141 f.). Der Beschuldigte wurde am 2. Oktober 2020 ein erstes Mal hinsichtlich der Hausdurchsuchung im Salon «[...]» und der dort vorgefundenen Kühltasche einvernommen. Es wurde ihm vorgehalten, dass er wegen der Tasche mit den Betäubungsmitteln beschuldigt werde, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben (vgl. Akten S. 828). Spätestens zu jenem Zeitpunkt musste ihm bewusst sein, dass aufgrund der Festnahmesituation im fraglichen Salon sowie der vorgefundenen Betäubungsmittel in der Kühltasche ein Strafverfahren gegen ihn u.a. wegen Vergehens und/oder Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet wurde. Dass der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft in der Folge über seinen vormaligen Verteidiger informierte, dass er Aussagen mache wolle, er anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 die oben skizzierten Angaben machte und I____ entsprechend bezichtigte, was er anlässlich der Einvernahme vom 26. Oktober 2020 bestätigte, zeigt klar, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass eine Strafverfolgung gegen I____ herbeigeführt wird. Dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen I____ strafrechtlich belasten wollte, zeigt auch seine Reaktion auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach die Geschichte mit I____ aufgrund des Spurenbilds nicht glaubhaft sei, stellte er doch die (rhetorische) Rückfrage, weshalb er irgendjemanden, der nichts mit der Sache zu tun habe, «hereinziehen» sollte (Akten S. 922 unten 923 oben). Nicht von Belang ist, dass letztlich eine solche ausgeblieben ist (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB N 29). Auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bestehen damit keine Zweifel und es erfolgt ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung.

2.7      Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ergänzende AS Ziff. 1 Abs. 3)

2.7.1   Das Strafgericht erachtet es im angefochtenen Urteil als erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Juni 2020 eine auf den Privatkläger lautende Kreditkarte verwendet habe, um bei einem Bankautomaten in [...] CHF 1'000.– zu beziehen und gleichentags versucht habe, weitere CHF 500.– erhältlich zu machen. Es sprach den Beschuldigten hierfür wegen mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig. Dieser Schuldspruch blieb im vorliegenden Verfahren unangefochten, weshalb vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann. Nicht als erstellt erachtet es das Strafgericht dagegen, dass der Beschuldigte am 12. Juni 2020 zwei weitere unberechtigte Bargeldbezugsversuche getätigt hat (angefochtenes Urteil S. 56).

2.7.2   Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen diesen Freispruch. Sie macht geltend, die Annahme, der Beschuldigte habe die besagte Kreditkarte am 11. Juni 2020 um 23.56 Uhr in [...] verwendet, der nächste Versuch bei einem Bankautomaten nahe zu seinem Logisort am darauffolgenden Morgen um 07.25 Uhr sei jedoch von einer anderen Person begangen worden, sei lebensfremd, zumal es dem Beschuldigten ja gerade um die eigene Bereicherung gegangen sei. Folglich habe auch diesbezüglich ein Schuldspruch zu erfolgen (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.5, Akten S. 2092).

2.7.3   Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, sind die erfolglosen Versuche am Bankomaten vom 12. Juni 2020 durch die Journalauszüge der Bank zwar dokumentiert (Akten S. 39) und von der Bank telefonisch bestätigt (Akten S. 72), anders als in Bezug auf die Bezüge bzw. teilweise den Versuch vom Vortag sind jedoch keine Bildaufnahmen vorhanden. Der Staatsanwaltschaft ist zu folgen, dass der zeitliche Konnex zu den Taten vom Vortag sowie die örtliche Nähe zum Logisort des Beschuldigten äusserst verdächtig anmuten und indiziell durchaus auf die Täterschaft des Beschuldigten hindeuten.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Privatkläger selbst die ihm bekannte und offenbar bei ihm regelmässig ein- und ausgehende D____ (und zunächst auch [...]) verdächtigte, seine Kreditkarte entwendet und das Bargeld abgehoben zu haben. Gemäss seinen Angaben gegenüber der Polizei sei dies zuvor bereits einmal geschehen (Akten ergänzende AS S. 52 ff.; ferner: Akten ergänzende AS S. 129 ff.). Ausserdem hat der Privatkläger im Zeitraum vom 12. Juni 2020 bis zum 10. Februar 2021 gleich mehrfach Anzeige gegen die beiden Frauen wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Betrug erstattet (vgl. Akten ergänzende AS S. 119). Anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2020 wurde D____ der Vorhalt gemacht, es bestehe der Verdacht, dass sie zwischen dem 3. Juni 2020 und dem 12. Juni 2020 an Bankomaten der [...] und der [...] CHF 2'000.– bezogen und versucht habe, weitere CHF 2'000.– zu beziehen, woraufhin sie angab, dies sei [...] gewesen, die dem Privatkläger jedoch CHF 1'000.– wieder zurückbezahlt habe (Akten ergänzende AS S. 75). Anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2021 bestätigte D____ diese Aussagen mit der Anpassung, dass sie (D____) dem Privatkläger die CHF 1'000.– zurückgegeben habe (Akten ergänzende AS S. 99 ff.). Ausserdem gab sie an, dass sie keine Ahnung habe, was mit der Karte geschehen sei, sie aber wisse, dass der Privatkläger die Karte gesperrt habe (Akten S. 102). Zu berücksichtigen ist ferner, dass D____ einräumte, am 14. September 2020 auch die Bankkarte von C____ gestohlen und damit Geld abgehoben zu haben (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 9, Akten S. 1899), was namentlich durch eine Bildaufnahme des Bankomaten festgehalten wurde (Akten ergänzende AS S. 177; vgl. hierzu auch E. 2.8 sogleich). Zurückgegeben wurde C____ die Bankkarte offenbar jedoch vom Beschuldigten (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 13 f., Akten S. 2235 f.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 1895). Dies alles zeigt, dass es alles andere als abwegig erscheint, dass die Bankkarte des Privatklägers zwischen dem Beschuldigten und D____ und/oder [...] (allenfalls auch mehrfach) den Besitzer bzw. die Besitzerin wechselte. Auch wenn demnach durchaus der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte die beiden Bargeldbezugsversuche vom 12. Juni 2020 vornahm, kann mit dem Strafgericht aufgrund der dargelegten Umstände eine allfällige Dritttäterschaft nicht völlig ausgeschlossen werden. Der in dubio pro reo erfolgte vorinstanzliche Freispruch ist daher zu bestätigen.

2.8      Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ergänzende AS Ziff. 2)

2.8.1   Das Strafgericht sprach den Beschuldigten auch in diesem Anklagepunkt frei. Es erwog, D____ habe sich bezüglich den Diebstahl und den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von C____ im Grundsatz geständig gezeigt. Das Geständnis werde durch das aus der Videoüberwachung gewonnene Bildmaterial, die Belastungsanzeige des fraglichen Bankkontos, den Polizeirapport sowie durch die Aussagen von C____ untermauert. Zwar habe D____ auch den Beschuldigten schwer belastet, indem sie ausgesagt habe, sie habe alles im Auftrag des Beschuldigten gemacht und diesem auch das Geld ausgehändigt. Da sie diese Belastungen anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vor den Schranken weder wiederholt noch als wahr bestätigt habe, seien die belastenden Aussagen nicht verwertbar und dem Beschuldigten könne eine Beteiligung nicht nachgewiesen werden (angefochtenes Urteil S. 58 f.).

2.8.2   Die Staatsanwaltschaft moniert, die Aussagen von D____ würden nicht das einzige belastende Moment darstellen. So gebe es einen Polizeirapport, Bildmaterial aus der Videoüberwachung des Bankomaten, welches D____ beim Bargeldbezug zeige, eine Belastungsanzeige des Bankkontos, die (verwertbaren) Aussagen von C____ sowie den Umstand, dass der Beschuldigte C____ die Bankkarten lediglich rund zwanzig Minuten, nachdem er von diesem kontaktiert worden sei, zurückgegeben habe. Angesichts dieser Beweislage müsse der angeklagte Sachverhalt als erstellt erachtet werden (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.6, Akten S. 2092).

2.8.3   Von der Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Anschlussberufung zunächst nicht substantiell in Frage gestellt, dass die den Beschuldigten belastenden und anlässlich der Konfrontation mit diesem nicht bestätigten Aussagen von D____ nicht verwertbar sind. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 32 f., 36, 58 f.).

Nichts für die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten kann sodann aus dem Bildmaterial der Videoüberwachung des fraglichen Bankomaten sowie der Belastungsanzeige des dazugehörigen Bankkontos abgeleitet werden. Der Bankauszug bestätigt lediglich den Bargeldbezug vom 14. September 2020 (Akten ergänzende AS S. 149) und das Bild der Überwachungskamera des fraglichen Bankomaten zeigt D____ (Akten ergänzende AS S. 177).

C____ gab anlässlich der Einvernahme vom 23. November 2020 im gegen ihn geführten Strafverfahren an, D____ habe ihm seine Bankkarten gestohlen und CHF 1'000.– abgehoben. Nachdem er den Diebstahl bemerkt habe, habe er dem Beschuldigten geschrieben. Dieser habe ihm mitgeteilt, er solle warten. Ungefähr 20 Minuten später sei der Beschuldigte vor seiner Tür gestanden und habe ihm die beiden Bankkarten zurückgebracht (Akten ergänzende AS S. 159 f.). Am 26. November 2020 erstattete C____ Anzeige bei der Kantonspolizei Basel-Stadt. Gegenüber der Polizei gab er an, D____ sei am 14. September 2020 bei ihm gewesen. Sie hätten zusammen Betäubungsmittel konsumiert. Gegen 18.00 Uhr habe der Beschuldigte bei ihm an der Tür geklingelt. Er habe die Wohnung verlassen, sei hinunter und habe dem Beschuldigten Bargeld übergeben, welches er ihm noch schuldig gewesen sei. Kurz nachdem der Beschuldigte bei ihm gewesen sei, habe D____ seine Wohnung verlassen. Er habe dann bemerkt, dass die Bankkarte seines Geschäfts verschwunden gewesen sei und es sei ihm klargeworden, dass D____ diese gestohlen habe, als er mit dem Beschuldigten unten gewesen sei. Da er D____ in der Folge nicht habe erreichen können, habe er den Beschuldigten kontaktiert und diesem gesagt, dass D____ seine Karte gestohlen habe. Um 23.00 Uhr sei der Beschuldigte vor seiner Haustür gestanden und habe ihm die Bankkarte mit den Worten überreicht, dass er diese bei D____ gefunden habe. C____ gab sodann an, er vermute, dass der Beschuldigte hinter der ganzen Sache stecke und er extra geklingelt habe, um ihn abzulenken (Akten ergänzende AS S. 146).

Es handelte sich bei der Beschuldigung im Polizeirapport folglich um eine reine Vermutung. Diese ist ferner dadurch zu relativieren, dass C____ die Motivation des Beschuldigten offenbar nicht etwa im Bargeldbezug ab dem Konto sah, sondern er der Meinung war, dass der Beschuldigte ihm noch etwas geschuldet hätte, da er dem Beschuldigten einen Praktikumsvertrag verschafft habe. Der Beschuldigte habe vielleicht – so C____ ferner – gedacht, dass sie aufgrund des Zurückholens der Bankkarte quitt seien (Akten ergänzende AS S. 146). Diese Vermutung lässt sich aber nur schwer mit dem Bargeldbezug mit der fraglichen Bankkarte vereinbaren. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte C____ denn auch, dass die Beteiligung des Beschuldigten am Diebstahl der Bankkarte sowie dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eine reine Mutmassung sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 13 f., Akten S. 2235 f.).

Einziges Indiz, welches für die Täterschaft des Beschuldigten demnach sprechen könnte, wäre der Umstand, dass der Beschuldigte bei C____ klingeln kam, als D____ sich in dessen Wohnung befand, und er diesem gleichentags die Bankkarte zurückgebracht hatte. Allerdings ist in dieser Hinsicht zunächst zu berücksichtigen, dass C____, der Beschuldigte sowie D____ zu jener Zeit offenbar in den gleichen Kreisen verkehrten. Wie dargelegt, gab C____ denn auch an, umgehend den Beschuldigten kontaktiert zu haben, nachdem er D____ nicht erreicht habe. Ausserdem ist auf die Umstände rund um den Vorwurf betreffend Hehlerei des iPad Minis hinzuweisen (vgl. dazu E. 2.2 oben). Nur zwei bzw. ein Tag vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall teilte der Beschuldigte C____ offenbar aus eigenem Antrieb mit, dass er ein iPad erworben habe, bei welchem er festgestellt habe, dass dieses C____ gestohlen worden sein musste. Zudem wird aus der vom Beschuldigten am 14. September 2020 um 12.59 Uhr abgesetzten WhatsApp-Nachricht ersichtlich, dass dieser sich mit C____ entweder beim Beschuldigten oder bei C____ zuhause treffen wollte, um zu sprechen (Akten S. 1045 ff.). Es kann aufgrund all dieser Umstände daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Besuch des Beschuldigten bei C____ tatsächlich keinen Zusammenhang mit der entwendeten Bankkarte hatte bzw. dieser nicht als Ablenkungsmanöver für die Entwendung gedacht war und dass es dem Beschuldigten nach der Kontaktaufnahme von C____ möglich war, die Bankkarte bei D____ zurückzuholen. Mit dem Strafgericht ist in jedem Fall zu schliessen, dass sich eine (strafrechtlich relevante) Beteiligung des Beschuldigten an den zum Nachteil von C____ verübten Delikten aufgrund der Aktenlage nicht nachweisen lässt. Somit erfolgt in diesem Anklagepunkt ein Freispruch.

3.         Strafzumessung

3.1      Grundlagen

3.1.1   An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

3.1.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

3.1.3   Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat er sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn er alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat er jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatz

SB.2022.3 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.05.2023 SB.2022.3 (AG.2023.576) — Swissrulings