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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.06.2024 SB.2022.109 (AG.2024.492)

14 juin 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,134 mots·~31 min·4

Résumé

versuchte Drohung, Tierquälerei und mehrfache Beschimpfung (Beschwerde beim BG hängig)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.109

URTEIL

vom 14. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr. Andreas Traub,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Mai 2022

betreffend versuchte Drohung, Tierquälerei

und mehrfache Beschimpfung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 24. März 2021 wurde A____ der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 260.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 550.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verurteilt. Mit Strafbefehl vom 19. April 2021 wurde er der versuchten Drohung, der Tierquälerei sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 270.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von CHF 3'600.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen) verurteilt. Gegen beide Strafbefehle erhob A____ Einsprache. Das Strafgericht legte die beiden Verfahren zusammen und das Einzelgericht in Strafsachen sprach A____ mit Strafurteil vom 9. Mai 2022 der versuchten Drohung, der Tierquälerei und der mehrfachen Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 270.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Gleichzeitig wies das Strafgericht die Genugtuungsforderung von A____ im Betrag von CHF 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'000.–, wobei die Staatsanwaltschaft die verbleibenden Mehrkosten von CHF 235.– zu tragen habe. Abgewiesen wurde auch der Antrag von A____ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Gegen dieses Strafurteil hat A____ mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 Berufung einlegen und mit Eingabe vom 28. April 2023 begründen lassen. Er lässt einen kostenlosen Freispruch von allen Anklagevorwürfen unter o/e- Kostenfolge beantragen, wobei auch die erstinstanzliche Kostenauflage neu zu beurteilen sei. Ausserdem fordert er vom Staat eine «Entschädigung/Genugtuung» in der Höhe von CHF 1'000.–.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 teilt die Staatsanwaltschaft mit, dass die ursprünglich mit Strafbefehl vom 24. März 2021 beurteilte Beschimpfung nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, da der dortige Privatkläger und der Berufungskläger einen Vergleich abgeschlossen hätten, zufolge dessen der Strafantrag gegen den Berufungskläger zurückgezogen worden und das Strafverfahren eingestellt worden sei. Betreffend den Vorfall, welcher ursprünglich mit Strafbefehl vom 19. April 2021 beurteilt wurde, beantragt die Staatsanwaltschaft eine Bestätigung der diesbezüglichen Schuldsprüche wegen Tierquälerei, Drohung und Beschimpfung. Unter Berücksichtigung der (Teil)verfahrenseinstellung sei der Berufungskläger neu zu einer bedingt vollstreckbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 270.– bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 2'700.– (ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe) zu verurteilen.

An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt worden und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Privatklägerin und der Privatkläger sind je zur Sache befragt worden. Die Staatsanwaltschaft ist antragsgemäss von der Berufungsverhandlung dispensiert worden. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

1.

1.1      Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Vorliegend sind alle Inhalte des Strafurteils vom 9. März 2022 angefochten, weshalb es keine in Teilrechtskraft erwachsenen Inhalte des Strafurteils vom 9. Mai 2022 gibt. Lediglich zur Klarstellung wird die Einstellung des Verfahrens betreffend die Beschimpfung zum Nachteil von […] in das Dispositiv des Berufungsurteils aufgenommen.

2.

Mit der Anklage wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, am Nachmittag des 23. Februar 2019, ca. um 13.45 Uhr, seinen Hund, einen Kangal Rüden (Kangal: grosse [Widerristhöhe ca. 72 bis 78 cm] und muskulöse Hunderasse mit einem Gewicht zwischen 48 bis 60 kg und ursprünglicher Herdenschutzhund), an der Leine durch die Steinenvorstadt in Basel ausgeführt zu haben. Als der Hund auf der Höhe der Liegenschaft Hausnummer 14 einen Artgenossen entdeckt habe und sich diesem instinktiv und mit grosser Kraft habe nähern wollen, habe der Berufungskläger unvermittelt mehrfach mit dem hinteren Teil der Hundeleine aus Hartplastik sowie mit der Hand auf den Körper und Kopf des Tieres eingeschlagen und es so misshandelt. Die beiden Privatkläger, selber vormalige Besitzer eines Kangals, sollen die Szene entsetzt beobachtet und den Berufungskläger aufgefordert haben, die Misshandlung des Hundes umgehend zu unterlassen. Der Berufungskläger habe die Privatkläger daraufhin aufgefordert, sich zu «verpissen» und habe seinen Hund in Richtung Theatergässlein gezerrt, wo er ihn noch mindestens einmal kräftig mit dem Fuss gegen den Brustkorb getreten und damit nochmals misshandelt habe. Die Privatkläger seien dem Berufungskläger gefolgt, um ihn von weiteren Misshandlungen des Hundes abzuhalten und zur Rede zu stellen. Der Berufungskläger habe sie deswegen abwechselnd als «Missgeburt», «Wichser», «Schlampe», «Hurensohn», «Drecksausländer» und «Scheissdeutsche» betitelt. Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Berufungsklägers habe der Privatkläger mit seinem Mobiltelefon den Notruf der Polizei gewählt, woraufhin der Berufungskläger noch zorniger reagiert habe. Er habe mit dem Autoschlüssel in der Hand die Faust geballt und so den beiden Privatklägern lauthals gedroht, den Hund auf sie loszulassen. Zudem habe er sie mit der erhobenen Faust aufgefordert, zu ihm herzukommen, um sie auch mit der Androhung von Schlägen in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Privatkläger hätten die Androhungen allerdings nicht ernst genommen und seien dem Berufungskläger zu seinem auf dem Birsigparkplatz abgestellten Auto gefolgt, wobei sie der Polizei das Autokennzeichen durchgegeben hätten. Der Berufungskläger habe seinen Hund ins Auto geladen und sei davongefahren.

Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt - massgeblich gestützt auf die Aussagen der beiden Privatkläger B____ und C____ sowie die damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen D____ - als erstellt erachtet und den Berufungskläger deswegen der versuchten Drohung, der Tierquälerei und der (mehrfachen) Beschimpfung schuldig erklärt.

3.

3.1      Der Berufungskläger bestreitet zusammengefasst nicht, am besagten Nachmittag mit seinem angeleinten Kangal Rüden in der Steinenvorstadt unterwegs gewesen zu sein. Allerdings habe er zum Schutz der anderen dort anwesenden drei Hunde intervenieren müssen und seinen Hund vom Raufen abgehalten. Dies bedinge ein Vorgehen mit viel Kraft und Bestimmtheit. Er habe den Hund zu keinem Zeitpunkt misshandelt. Mit der Berufungsbegründung macht er in beweisrechtlicher Hinsicht geltend, die in den Akten vorhandene Videoaufnahme (act. 16), welche den Tritt in den Bauch des Hundes im Theatergässlein festhalten solle, sei nicht verwertbar, da es sich um eine von Privaten erstellte Aufnahme des öffentlichen Raumes handle, weshalb die Verwertung des Beweismittels zu seinen Lasten nicht zulässig sei. Zu seiner Entlastung sei die Videoaufnahme mit Tonspur aber sehr wohl als Beweismittel zuzulassen. Er hat dazu die akustisch nur schwer verständliche Tonspur von einem Spezialisten zur verbesserten Hörbarkeit bearbeiten lassen und die so bearbeitete Tonspur sowie eine Abschrift der darauf enthaltenen Konversation dem Gericht als Beweis einreichen lassen. Ausserdem stellt er sich auf den Standpunkt, die polizeilichen Einvernahmen der Privatkläger seien nicht verwertbar. Es sei notorisch, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren im Kanton Basel-Stadt «extensiv gehandhabt» werde. Mit diesem Vorgehen seien seine Teilnahmerechte als beschuldigte Person verletzt worden, weshalb diese Aussagen nicht verwertbar seien. Hinzu komme, dass die Privatkläger zwar richtig als Auskunftspersonen befragt worden seien, allerdings sei ihre Rechtsbelehrung nicht korrekt erfolgt. Beide seien vor Beginn der Befragung durch die Polizei darauf hingewiesen worden, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet seien. Die aufgrund ihrer Parteistellung als Auskunftsperson befragte Privatklägerschaft sei aber im Gegenteil durch das Gesetz zur Aussage verpflichtet. Damit seien diese Aussagen unverwertbar, ebenso wie deren im Polizeiprotokoll vom 24. Februar 2019 wiedergegebenen Aussagen.

3.2

3.2.1   Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen erkennbar sind, ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1). Gemäss Art. 4 DSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG; BGE 133 IV 329 E. 4.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen in Fällen schwerer Kriminalität unter Umständen selbst nicht gesetzeskonform erlangte Beweise ausnahmsweise verwertet werden, sofern das Beweismittel an sich zulässig und auf gesetzmässigem Weg erreichbar, mithin nicht verboten gewesen wäre. Vorzunehmen ist insoweit eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 131 I 272 E. 4.1 m.w.H.). Mithin sind solche Aufnahmen verwertbar für die Beweisführung in Fällen schwerer Delinquenz.

3.2.2   Bei der fraglichen Videoaufnahme handelt es sich um die Aufzeichnung einer Kamera eines Ladengeschäfts im Theatergässlein. Aufgezeichnet wird das Innere des Ladens, da der Laden aber über ein grosses Schaufenster zum Theatergässlein verfügt, ist auf der Aufnahme auch ersichtlich, wer am Schaufenster vorbeiläuft oder sich davon aufhält. Damit erstellt diese Kamera auch Aufnahmen des öffentlichen Raums. Die Videoüberwachung dient offensichtlich der Überwachung des Geschäftsinnenbereichs zur Absicherung gegen Diebstähle, allenfalls auch noch der Erfassung von potentiellen Einbrüchen durch die Tür oder das Schaufenster zum Theatergässlein. Dass dabei auch vorbeigehende Passanten erfasst werden, die sich dort nicht wegen des Ladens aufhalten, entspricht nicht ihrer Zweckausrichtung. Schliesslich sind sich die Passanten, die von der Kamera erfasst werden, dessen auch kaum bewusst, unabhängig davon, ob das Geschäft auf die Kameraüberwachung hinweist oder nicht (was nicht aktenkundig ist), da sie dem Geschäft wohl regelmässig gar keine Aufmerksamkeit schenken. Die Aufnahme der Passanten muss damit als für diese nicht erkennbar und vom Zweck der Aufnahme nicht gedeckt gewertet werden und stellt damit einen widerrechtlichen Eingriff in die Persönlichkeit der von ihr erfassten Personen dar, zumindest soweit sie sich nicht wegen des Ladengeschäfts dort aufhalten (s. dazu auch BGer 6B_768/2022 vom E. 1.6.1. vom 13. April 2023). Die Zulässigkeit der Beweisverwertung zu Lasten des Berufungsklägers ist demnach abzulehnen, kann die Aufnahme doch ausschliesslich der Aufklärung eines «leichten Falls» der Tierquälerei (s. dazu unten E. 4.4) und der Beschimpfung dienen, womit das Erfordernis der schweren Straftat (s. oben E.3.2.1) nicht erfüllt ist.

3.2.3   Widersprüchlich verhält sich der Berufungskläger, wenn er mit der Berufungsbegründung eine Stellungnahme zum fraglichen Video von Dr. med. vet. [...] vom 15. Dezember 2022 (Beilage 5 der Berufungsbegründung) einreichen lässt, mit welcher diese ihre Einschätzung der auf dem Video sichtbaren Situation zwischen dem Berufungskläger und seinem Hund zum Ausdruck bringt. Der Berufungskläger kann sich nicht einerseits gegen eine Verwendung des Videos zu seinen Lasten wehren und andererseits gleichwohl indirekt dessen Sichtung beantragen. An der Berufungsverhandlung hat er die Sichtung der Aufnahme durch das Gericht zugelassen, wobei es nur zu berücksichtigen sei, wenn es den Berufungskläger entlaste (Prot. HV act. 610).

Die Tierärztin führt im genannten Schreiben aus: « […] Dabei sieht man durch ein Schaufenster, wie Herr A____ mit seinem Kangal Rüden [...] draussen vorbei spaziert. Der Hund läuft locker und wird kurz darauf von Herrn A____ mit dem Bein in die Flanke getreten. Daraufhin blickt [...] kurz zu seinem Besitzer zurück und läuft gleich darauf unbeirrt weiter. Dies ist als leichte Gewalteinwirkung von Herrn A____ gegenüber seinem Hund einzustufen und aus meiner Sicht nicht korrekt. Ich kann aber keine grössere Gewalteinwirkung oder gar Quälerei feststellen» (act. 500). Nach Sichtung des Videos kann das Berufungsgericht feststellen, dass die Beschreibung des sichtbaren Vorgangs durch die Tierärztin grundsätzlich korrekt ist. Sie entspricht auch den Zeugenaussagen, wonach im Theatergässlein das Verhalten des Hundes überhaupt keinen Anlass für eine Züchtigung geboten habe (s. unten E. 4.2). Wie das von der Ärztin als «nicht korrektes» Verhalten, aber «keine grössere Gewalteinwirkung» beschriebene Verhalten des Berufungsklägers gegenüber seinem Hund juristisch zu werten ist, bleibt dem Berufungsgericht selbstredend vorbehalten. Ohnehin handelt es sich einzig um eine Meinungsäusserung im Rahmen eines Gefälligkeitsschreibens, mit welchem die Tierärztin das Verhalten des Berufungsklägers offensichtlich zu bagatellisieren versucht, interessanterweise aber wohl nicht bereit war, soweit zu gehen, das Verhalten als in Ordnung zu bezeichnen. Mit anderen Worten vermag das eingereichte Schreiben den Berufungskläger nicht zu entlasten.

3.3      Andere Voraussetzungen der Verwertbarkeit der Videoaufnahme haben aber zu gelten, soweit es um die Beweissicherung eines für den Berufungskläger entlastenden Beweises geht.

«Die Frage, unter welchen Voraussetzungen durch Private gewonnene Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen, hat der Gesetzgeber hingegen bewusst nicht entschieden» (Wohlers, Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiserlangung – wann bzw. unter welchen Voraussetzungen dürfen rechtswidrig durch Private erlangte Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden, in: forumpoenale 2/2020, S. 198 f.). Gleichzeitig unterscheiden Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO (anders als Art. 147 Abs. 4 StPO) nicht zwischen Verwertungsverboten zugunsten oder zulasten der beschuldigten Person. Allerdings hat das Bundesgericht der herrschenden Lehre folgend zu Art. 141 Abs. 2 StPO ausgeführt, hierbei handle es sich um ein blosses Belastungsverbot, weshalb die beschuldigte Person entlastende Beweise auch dann zuzulassen seien, wenn sie in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden seien (BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.3). Noch weiter geht Laura Macula, wenn sie ausführt: «Aus einer Zusammenschau materieller und prozessualer Strafrechtsgrundsätze, insbesondere des Schuldprinzips, der Unschuldsvermutung, des Zweifelssatzes und des Prinzips der freien Beweiswürdigung ergibt sich, dass Strafe nur verhängt werden darf, wenn das Gericht von der Schuld und dem Schuldmass nach einem diese Grundsätze wahrenden Strafverfahren überzeugt ist. Gälten Verwertungsverbote auch für Entlastungsbeweise, so müssten die Gerichte entlastende Erkenntnisse bewusst unterdrücken und damit in Kauf nehmen, unschuldige (oder weniger schuldige) Personen zum Opfer materieller Fehlurteile zu machen und das Schuldprinzip sowie andere tragende Rechtsgrundsätze verletzen. Beweisverwertungsverbote müssen deshalb als Belastungsverbote verstanden werden: sie dürfen nicht zur Sackgasse für Beschuldigte werden. Dies gilt sowohl für Entlastungsbeweise, welche zu einem Freispruch (bzw. einer Einstellung des Verfahrens) führen könnten, als auch für Beweismittel, deren Berücksichtigung zu einer geringfügigeren Strafe führen könnte, denn das Schuldprinzip als Schuldüberschreitungsgebot untersagt sowohl Strafe ohne Schuld als auch Strafe über das Mass der tatsächlich vorhandenen Schuld hinaus» (Macula, Strafprozessuale Verwertbarkeit von Entlastungsbeweisen im Lichte des Schuldprinzips, in: Behnisch et al [Hrsg.], Basler Studien zur Rechtswissenschaft Reihe C: Strafrecht Band 36, Dissertation Basel 2022, S. 303), «Einer allfälligen Einseitigkeit bzw. erhöhten Manipulationsgefahr im Rahmen privat beschaffter Entlastungsbeweise ist [….] nicht mit einer Unverwertbarkeit des Entlastungsbeweises und dessen Nichtberücksichtigung, sondern vielmehr im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beschaffungsform zu begegnen» (Macula, a.a.O., S. 258).

Die eingereichte Tonbandspur der Videoaufnahme kann demnach zu Gunsten des Berufungsklägers als Beweis beigezogen werden.

3.4

3.4.1   Soweit der Berufungskläger monieren lässt, die polizeilichen Einvernahmen der beiden Privatkläger vom 29. Oktober 2019 (act. 127 ff, 143 ff.) seien aufgrund einer Verletzung seiner Teilnahmerechte nicht verwertbar, da bekannt sei, dass im Kanton Basel-Stadt das Ermittlungsverfahren exzessiv mit polizeilichen Einvernahmen gearbeitet werde, ist er darauf hinzuweisen, dass hiervon vorliegend keine Rede sein kann. Beide Privatkläger wurden je nur einmal und am gleichen Tag von der Polizei einvernommen. Dass vor der Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. vor Eröffnung eines Strafverfahrens anzeige- und strafantragstellende Personen zuerst durch die Polizei einvernommen werden, ist nicht zu beanstanden. Dies dient unter anderem dazu, herauszufinden, was genau passiert sein soll und ob es sich tatsächlich um einen strafrechtlich relevanten Vorfall handeln könnte (vgl. dazu auch AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3). Die polizeilichen Einvernahmen sind demnach grundsätzlich verwertbar.

3.4.2   Der Berufungskläger bemängelt weiter, die beiden Privatkläger seien vor den polizeilichen Befragungen nicht korrekt belehrt worden. Ihnen sei gesagt worden, sie seien nicht zur Aussage verpflichtet, obwohl sie dies in ihrer Stellung als Auskunftspersonen aufgrund ihrer Privatklägereigenschaft sehr wohl seien (Art. 180 Abs. 2 StPO). Damit übersieht der Berufungskläger bzw. seine Verteidigung, dass die Aussagepflicht der Privatklägerschaft einzig gegenüber der Staatsanwaltschaft und den Gerichten oder aber in nach Art. 142 Abs. 2 StPO delegierten Einvernahmen, nicht aber in polizeilichen Einvernahmen, wo Art. 179 Abs. 1 StPO zur Anwendung kommt, gilt. Die Lehre betitelt die in dieser Gesetzesnorm statuierte Auskunftsperson deshalb als eine «Auskunftsperson sui generis» (Kerner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 179 N 2 f.) Ohnehin ist nicht einsehbar, welcher Rechtsnachteil dem Berufungskläger durch die Rechtsbelehrung der Polizei an die Privatkläger, sie seien nicht zur Aussage verpflichtet, entstanden sein soll. Damit ist festzustellen, dass auch dieses Argument nicht verfängt und die polizeilichen Einvernahmen verwertet werden können.

3.4.3   Den rapportierten Angaben der Privatkläger im Polizeibericht vom 24. Februar 2019 (act. 116 ff.) kommt sodann ohnehin einzig Indiziencharakter zu, da es sich dabei nicht um formelle Befragungen handelt, deren Inhalt möglichst wörtlich wiederzugeben ist und welche von den aussagenden Personen unterzeichnet werden müssen. Es besteht mithin keine gleichartige Gewähr für die Richtigkeit von in Polizeirapporten festgehaltenen Angaben von Auskunftspersonen wie bei polizeilichen oder staatsanwaltlichen Einvernahmen. Eine förmliche Rechtsmittelbelehrung erweist sich aufgrund des eingeschränkten Beweiswerts von rapportierten Aussagen in einem Polizeibericht nicht als notwendig.

3.5

3.5.1   Der Berufungskläger hat dem Gericht mit der Berufungsbegründung eine weitere Videoaufnahme eingereicht. Den Inhalt dieser Aufnahme lässt er in der Berufungsbegründung wie folgt beschreiben: «Der Berufungskläger wurde bereits an einem anderen Tag per Video aufgenommen, wie er seinen Kangal hat zurückhalten müssen und dazu auch seine Körperkraft hat einsetzen müssen. Dr. med. vet. [...] von [...] hat dazu festgehalten, dass eine solche Handhabung des Kangals nicht als Tierquälerei zu taxieren sei. Das Verhalten des Hundes wirke sehr bedrohlich, daher sei er (der Berufungskläger) dafür verantwortlich, dass der Hund keine anderen Tiere und Menschen gefährde». Ebenfalls eingereicht hat er dazu das zitierte Schreiben von Dr. med. vet. [...] vom 6. September 2021, aus welchem der geltend gemachte Inhalt ergeht (act. 501).

3.5.2   Das Gericht hat die Videoaufnahme gesichtet, auch wenn für die zu beurteilende Anklage das Verhalten des Berufungsklägers gegenüber seinem Hund an einem anderen Tag letztlich irrelevant ist, weshalb die Beweisabnahme auch hätte abgelehnt werden können. Das Video zeigt, wie der Berufungskläger seinen grossen Hund in einer Fussgängerzone mit vielen Passanten zu bändigen versucht. Nach Ansicht des Gerichts zeigt das Video einzig, dass der Berufungskläger sichtlich überfordert damit ist, seinen Hund in der geschilderten Situation in den Griff zu bekommen. Was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar Es erscheint vielmehr äusserst stossend, dass der Berufungskläger seinen Hund - der offensichtlich als eigentlicher Herdenschutzhund für Spaziergänge in einer belebten Stadt nicht geeignet ist, was der Berufungskläger selber zugibt (Prot, HV act. 616) - trotzdem solchen Situationen aussetzt und diese dann mehr schlecht als recht kontrollieren kann.

4.

4.1      Betreffend den Vorwurf der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) hat das Strafgericht zusammengefasst festgehalten, dass die Privatkläger den angeklagten Vorfall an den Einvernahmen vom 29. Oktober 2019 in Übereinstimmung mit ihren rapportierten Aussagen anlässlich der Anzeigeerstattung geschildert hätten. Der Berufungskläger habe gemäss diesen Aussagen den Kangal Rüden in der Steinenvorstadt mit dem Ende der Hundeleine bzw. mit dem Plastikgehäuse am Ende der Hundeleine und mit der Hand sicher zwei bis vier Mal geschlagen. Im Theatergässlein sei der Hund brav neben dem Berufungskläger hergelaufen. Dieser habe ihn trotzdem noch mindestens zwei Mal in die Rippen getreten und ihn ebenso oft nochmals geschlagen und dadurch «seinen Frust an diesem ausgelassen». Diese belastenden Aussagen habe der Zeuge D____, der Inhaber des Ladengeschäfts im Theatergässlein, insoweit bestätigt, als dieser ausgesagt habe, er habe - sich noch im Ladengeschäft befindend – aus dem Augenwinkel gesehen, wie der Hundehalter seinen Hund getreten habe. Daraufhin habe er ein ungutes Gefühl gehabt und habe sich in die Gasse begeben, weil der Hundehalter auf ihn einen aggressiven Eindruck gemacht habe (Strafurteil act. 425 f.). Diesen korrekten Ausführungen schliesst sich das Berufungsgericht an. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Privatkläger auch an der Strafgerichtsverhandlung nochmals den Sachverhalt geschildert hat: «[…] Er (der Berufungskläger) war wütend und hat mit seinem Hund gestikuliert. Und da er handgreiflich wurde, sind wir stehen geblieben. Wir sind selber Hundebesitzer. Ich habe ihn darauf angesprochen, aber es hat ihn nicht interessiert. Er verpasste dem Hund Schläge, Knietritte und hat ihn auch mit der Leine - also dem Gehäuse aus Plastik- auch damit hat er ihn geschlagen. Dann ist er abgedreht in eine Seitengasse, aber es waren noch andere Leute dort, die ihm auch schon gefolgt sind. In der Gasse haben wir weitere Handgreiflichkeiten gesehen […]» (Prot. HV Strafgericht act. 377). An der Berufungsverhandlung hat er diesen Vorfall nochmals gleichbleibend wiedergegeben: «[…] Wie gesagt, wir waren in der Steinenvorstadt. Da war einiges los. Das war eine Person mit einem Hund, ich weiss nicht mehr, ob ein Mann oder eine Frau. Dann haben die Hunde einfach gebellt. Also der Kangal und der andere Hund. Es war einfach ein Gebell zwischen zwei Hunden. Und dann ist der A____ einfach etwas forsch mit seinem Hund umgegangen, wo ich einfach sagen muss, ja … also ich habe kein Problem, ich mag einfach nicht, wenn man so mit Hunden umgeht. Also es kam einfach zu wie soll ich es nennen - er hat einfach auf seinen Hund eingeschlagen. Also mit dem Dings an der Leine und mit dem Knie und hat den Hund mitgerissen. Und der Hund war relativ eingeschüchtert […]». Auf Frage nach der Situation im Theatergässlein hat er ausgesagt: «[…] Genau, es ging dann weiter etc.. Er hat ihn auch mit dem Knie zurechtgestossen und nochmals mit der Hand […]» (Prot. HV act. 612). Die Privatklägerin hat an der Einvernahme vom 29. Oktober 2019 dazu deponiert: «[…] Wir haben dann einen anderen Hund bellen hören, worauf der Kangal geschaut und zurück gebellt hatte. Aber ganz normal, überhaupt nicht aggressiv. Normales Interesse an einem anderen Hund gezeigt. Und wenn ein solch grosser Hund bellt, ist das schon ein anderes, tiefes Bellen. Ja, und es haben dann natürlich auch andere Leute geschaut. Und ich vermute, dass das, die Aufmerksamkeit, dem Besitzer unangenehm war. Ja und dann hat er ihn zuerst zurück gerissen, sehr aggressiv zurück gerissen und hat ihn mit dem Ende der Leine und auch mit der Hand geschlagen. Er hat wahllos auf den Hund eingeschlagen […]» (act. 128). An der Strafgerichtsverhandlung ist sie nicht nochmals befragt worden, an der Berufungsverhandlung aber schon. Sie hat hierzu ausgesagt: «Ich war da mit dem B____, da waren wir noch ein Paar und wir sind diese Strasse entlang geschlendert. Ich weiss noch, da gibt es so einen Brunnen. Und da stand der A____ mit seinem Kangal, mit seinem Hund. Und dann sind noch andere Hunde gekommen. Es war sehr belebt. Ich weiss nicht, welcher Hund angefangen hat zu bellen. Und sein Hund hat zurück gebellt. Und ich glaube, das fand er nicht so schön. Er hat ihn dann weggezogen, weggezerrt. In diese Gasse. Und dort habe ich beobachtet, wie er den Hund mit der Leine geschlagen hat und ihn auch getreten hat. Und ich habe gesehen, dass der Hund hinten sowieso ein Leiden hatte und dass er gehumpelt ist. Der Hund war null aggressiv. Also wirklich, nichts zu erkennen. Ich habe ja selber Hunde, hatte auch schon mal einen Kangal. Und so ein Verhalten kann ich einfach nicht sehen. Ich kann so was nicht sehen, wenn man Tiere misshandelt. Wenn jemand Tiere quält. Genau, da war für mich … ich wollte hinterhergehen und habe ihn auch zur Rede gestellt […]» (Prot. HV act. 616). Damit ist festzuhalten, dass die Privatkläger den Sachverhalt im Vorverfahren, vor Strafgericht und sogar über 5 Jahre immer gleichbleibend und übereinstimmend wiedergegeben haben. Dabei hat jeder Privatkläger den Vorfall mit eigenen Worten geschildert, mithin entsteht nicht der Eindruck, es handle sich um eine miteinander abgesprochene Darstellung. Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatkläger, die den Berufungskläger gar nicht persönlich kennen und vor diesem Ereignis noch nie etwas mit ihm zu tun hatten, diesen zu Unrecht belasten sollten. Dass die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung etwas abweichend von den vorherigen Depositionen geschildert hat, sämtliche Schläge und Tritte gegen den Hund hätten sich im Theatergässlein ereignet, kann zwangslos dem langen Zeitraum zwischen dem Ereignis und der erneuten Schilderung oder aber einer unbeabsichtigten Ungenauigkeit in der Darstellung zugeordnet werden. Es ändert jedenfalls nichts daran, dass das Berufungsbericht von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Berufungskläger ausgeht.

4.2      Was hingegen der Berufungskläger vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar gibt er zu, seinen Hund im Theatergässlein «gezwickt» zu haben, dabei handle es sich um eine Dressurmassnahme. Dies habe man «früher» so gemacht. Auch habe er seinem Hund nicht auf den Kopf geschlagen, sondern diesen «getschuppelt». Vielleicht habe es so ausgesehen, als habe er den Hund geschlagen, aber so sei es nicht gewesen (Prot. HV act. 615, 619). Dass die von den Privatklägern geschilderte Gewalt gegen den Hund, «früher» mal gängige Tierdressur, die er so gelernt haben will, gewesen sein soll, ist nicht ernsthaft anzunehmen. Ohnehin haben die Privatkläger geschildert, dass der Hund im Theatergässlein brav neben dem Berufungskläger hergelaufen sei. Es gab demnach zu diesem Zeitpunkt gar keinen Grund, auf das Tier massregelnd einzuwirken. Nicht nachvollziehbar ist auch der Einwand, wonach er den Hund in der Steinenvorstadt nur «getschuppelt» haben will, was man versehentlich als Schläge habe wahrnehmen können. Die Privatkläger haben nämlich ausdrücklich geschildert, dass der Hund auch mit dem (schweren) Plastikende der verlängerbaren Leine geschlagen worden sei. Diese Wahrnehmung kann nicht mit einem «tschuppeln» am Kopf verwechselt werden, ausser der Berufungskläger versteht genau eine solche Handlung unter «tschuppeln». Keineswegs für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers spricht sodann, dass er vor Strafgericht noch behauptete, ein Kollege von ihm sei ebenfalls anwesend gewesen und könne seine Version der Ereignisse bestätigen. Dieser Zeuge war vor Strafgericht allerdings nicht bereit, unter der Wahrheitsplicht seine zuvor bei der Staatsanwaltschaft deponierten Angaben zu bestätigen, was wenig erstaunt, da ausser dem Berufungskläger niemand diesen angeblichen Kollegen vor Ort gesehen hatte (Prot. HV Strafgericht act. 379 f.). Damit ist für das Berufungsgericht der Sachverhalt betreffend die angeklagte Tierquälerei zum Nachteil des Hundes des Berufungsklägers gestützt auf die Zeugenaussagen erstellt.

4.3      Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten und das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (zum Ganzen: BGer 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3 mit Hinweis; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1).

4.4      Dass der Berufungskläger dem Hund mit den von den Privatklägern als heftig wahrgenommenen Schlägen auf den Kopf mittels dem Plastikendteil der Hundeleine Schmerzen bereitet, kann ohne Weiteres angenommen werden. Dafür spricht auch, dass die Privatklägerin danach sehen konnte, wie der Hund im Theatergässlein an den Hinterläufen eine Fehlstellung einnahm (act. 128, Prot. HV act. 614). Auch das Treten gegen den Bauch oder Brustkorb dürfte für den Hund - gleich wie für einen Menschen - schmerzhaft sein. Auslöser für die Schläge auf den Kopf war gemäss den mit den Zeugenaussagen übereinstimmenden Aussagen des Berufungsklägers, dass er den Hund davon abhalten wollte, Kontakt mit einem oder mehreren anderen Hunden aufzunehmen. Nun mag es durchaus Sinn machen, zu verhindern, dass der sehr grosse Kangal Rüde mit anderen Hunden in Kontakt kommt, da er diese allein aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit wohl auch im Spiel verletzen könnte. Es ist aber in der Verantwortung des Hundebesitzers, dass er eine solche Situation im Griff hat, ohne derart rabiat vorgehen zu müssen. Vielmehr sollte der Hund so trainiert sein, dass er bei seinem Herrchen bleibt, wenn dieser ihm dies befiehlt. Allein schon die Tatsache, dass der Berufungskläger den Kangal Rüden mit in die belebte Innerstadt nimmt, obwohl ihm gemäss eigener Aussage sehr wohl bewusst ist, dass der Hund sich für derartigen Auslauf nicht eignet, muss als verantwortungslos bezeichnet werden. Mit anderen Worten hat der Berufungskläger und nicht der Hund die kritische Situation, die für den Berufungskläger Anlass für die heftigen Schläge war, zu verantworten. Dass der Berufungskläger grundsätzlich überfordert ist, dem grossen Hund ohne Gewalt beizukommen, zeigt im Übrigen auch sein Antrag beim Kantonstierarzt, dem Kangal Rüden ein sogenanntes Noppenhalsband anziehen zu dürfen (act. 196), der allerdings abgelehnt wurde (act. 199 ff.). Dies nachdem er vorgängig bereits vom Kantonstierarzt ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er die Anbringung eines solchen, für den Hund schmerzhaften Halsbandes, zu unterlassen habe (act. 192). Mit einem Noppenhalsband werden einem Hund beim Einwirken über die Leine durch Stacheln am Innenteil des Halsbandes Schmerzen zugefügt, weshalb solche Halsbänder in der Schweiz verboten sind. Es zeigt sich mit diesem Antrag in aller Deutlichkeit, dass der Berufungskläger es offenbar für normal hält, einen Hund über Schmerzeinwirkung zu erziehen. Noch stossender ist der Tritt gegen den Bauch insofern, als dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal ein Grund vorlag, auf den Hund einzuwirken. Hier hat der Berufungskläger schlicht und einfach seine Aggressionen an dem Tier abgelassen. Eine solche Misshandlung verursacht dem Tier nicht nur Schmerzen, sondern missachtet zugleich seine Würde. Im Übrigen kann auch hierzu ergänzend auf die korrekten Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (Strafurteil act. 427 f.). Damit hat der Berufungskläger mit seinem Vorgehen den Tatbestand der Tierquälerei erfüllt.

5.

5.1      Bezüglich der angeklagten Beschimpfungen ist die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Zeugen davon ausgegangen, dass ausschliesslich der Berufungskläger die Privatkläger mit beleidigenden Ausdrücken eingedeckt habe. Mit der Verdeutlichung der Tonspur kann nun aber als erstellt gelten, dass der Privatkläger den Berufungskläger zuerst als «Du Mongo» betitelte. Daraufhin beschimpfte der Berufungskläger ihn mit «Du Wichser» (Berufungsbegründung act. 588). Der Verlauf der Auseinandersetzung bis zu ihrem vollständigen Ende auf dem Birsigparkplatz ist der Tonspur nicht zu entnehmen und einige Stellen konnten auch mit der Bearbeitung nicht hörbar gemacht werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschimpfungen des Berufungsklägers auf dem Birsigparkplatz weitergingen, schliesslich hat der Zeuge D____ ausgesagt, Schimpfwörter habe einzig der Berufungskläger benutzt (act. 210). Dieser konnte aber vor allem den Schluss der Auseinandersetzung mitverfolgen, da er erst aus dem Laden trat, als der Berufungskläger und die Privatkläger bereits daran vorbeigelaufen waren. Immerhin ist auf der Tonspur (zumindest in dubio pro reo) noch hörbar, wie die Privatklägerin nach der Beschimpfung des Privatklägers als «Wichser» den Berufungskläger als «Bastard» bezeichnete (Berufungsbegründung act. 589). Realitätsnah scheint daher, dass in der Eskalation des Streits Beleidigungen von beiden Seiten fielen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang aber, dass dies die Glaubhaftigkeit der Privatkläger, soweit es die übrigen Angaben über das Verhalten des Berufungsklägers gegenüber seinem Hund betrifft, nicht schmälert, schliesslich war nachweislich die Aggression des Berufungsklägers gegen seinen Hund der Auslöser für den Konflikt der Privatkläger mit dem Berufungskläger. Ohnehin müssen sich diese mit ihren Aussagen nicht selbst belasten (Art. 169 Abs. 1 StPO).

5.2      Der Beschimpfung macht sich schuldig, wer eine andere Person unter anderem durch Wort(e) in ihrer Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Diesen Tatbestand erfüllen sogenannte Formal- oder Verbalinjurien bzw. reine Werturteile und damit die regulären beleidigen Schimpfworte gegen eine Person (bspw. «Halunke», «Halsabschneider» etc.; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 177 StGB N 4). Allerdings kann eine Retorsion oder eine Provokation dazu führen, dass von eine Bestrafung Umgang genommen werden kann (Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB). Eine Retorsion ist eine Beschimpfung die erfolgt, nachdem die Täterschaft selber beschimpft oder tätlich angegangen worden ist. Eine Provokation ist, wenn der Beschimpfung der Täterschaft ein ungebührliches Verhalten der beschimpften Person Vorausgegangen ist (Riklin, a.a.O., N 23, 27).

5.3      Bei den vom Berufungskläger verwendeten Worten gemäss Anklageschrift sowie dem auf der Tonspur hörbaren «Wichser» handelt es sich zweifelsfrei um Verbalinjurien. Allerdings muss auch das vom Privatkläger dem Berufungskläger an den Kopf geworfene «Mongo» als eine solche bezeichnet werden. Hier hatte der Berufungskläger durch sein der Beschimpfung vorgehendes gewalttätiges Verhalten gegen den Hund indes Anlass zu dieser Äusserung gegeben, da dieses Vorgehen gegen den Hund eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB darstellt. Danach ist davon auszugehen, dass es von Seiten des Berufungsklägers und der Privatkläger zu Beleidigungen kam (wobei die Handlungen der Privatkläger mangels Strafantrag keine juristischen Folgen zeitigen und hier nicht zu beurteilen sind). Betreffend die mehrfache Beschimpfung des Berufungsklägers nimmt das Berufungsgericht deshalb aufgrund der Retorsion(en) Abstand von einer Bestrafung, auch wenn es beim Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung bleibt. Mehrfach ist die Beschimpfung nämlich auch noch nach Wegfall der Anklage wegen Beschimpfung gegen […]. Dies weil der Berufungskläger zwei Personen - die Privatklägerin und den Privatkläger - beschimpfte.

6.

Dass der Berufungskläger die Hand gegen die Privatkläger erhob und diesen in Aussicht stellte, den Hund auf sie loszulassen, kann ebenfalls gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatkläger als erstellt gelten (s. Aussagen der Privatklägerin act. 128, Prot. HV act. 614; Aussagen Privatkläger act. 144, Prot. HV Strafgericht act. 377, Prot. HV act. 612). Auch der Zeuge D____ hat bestätigt, dass der Berufungskläger sich sehr aggressiv und bedrohlich verhalten habe (act. 208 f.) Selbstredend ist die Ansage, einen Kangal Rüden und damit einen sehr grossen Hund - auf eine Person loszulassen (bei gleichzeitigem Erheben der Faust), geeignet, eine Person in Angst und Schrecken zu versetzen (zur Drohung s.: Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 12 ff., 19). Gescheitert ist diese Drohung einzig daran, dass die Privatkläger den Hund als nicht aggressiv einschätzten und sich vor diesem nicht fürchteten. Der Schuldspruch wegen versuchter Drohung ist zu bestätigen.

7.

Den Erwägungen folgend hat sich der Berufungskläger der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und der Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) schuldig gemacht. Wie bereits gesagt, nimmt das Berufungsgericht Abstand von einer Bestrafung wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 3 StGB; s. oben E. 5.3). Die Tierquälerei und die Drohung haben beide denselben Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Berufungsgericht stimmt der Vorinstanz zu, wenn diese bei der Bildung der Gesamtstrafe die Tierquälerei als materiell schwerstes Delikt wählt. Etwas abweichend von der Vor­instanz geht das Berufungsgericht diesbezüglich aber von einem leichten und nicht von einem «eher leichten» Verschulden aus. Auch wenn das Verhalten des Berufungsklägers nicht bagatellisiert werden soll (was auch das Strafgericht betont), ist massiv schlimmere Gewaltausübung gegen einen Hund denkbar, als das Zusetzen von Tritten und Schlägen, die gemäss Anklage keine sichtbaren Verletzungen verursacht haben. Das Gericht erachtet mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen für angemessen. Betreffend die Drohung schliesst sich das Berufungsgericht vollumfänglich den Ausführungen des Strafgerichts an (Strafurteil act. 431). Ergänzend kann gesagt werden, dass es sich auch hier um einen leichten Fall handelt, schliesslich hat sich der Berufungskläger nach Aussprechen der Drohung umgehend in sein Fahrzeug begeben und ist davongefahren, mithin hielt er die Drohung nur ganz kurz aufrecht. Das Gericht erachtet die dafür von der Vorinstanz zusätzlich ausgesprochenen 15 Tagessätze (asperiert von 20) für korrekt. Richtig erscheint die Überlegung der Vorinstanz, anstelle einer Erhöhung der so festgelegten Strafe aufgrund der Täterkomponenten (der Berufungskläger ist einschlägig vorbestraft, act. 573) eine Verbindungsbusse auszusprechen (aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es bei einer aufgeschobenen Strafe [Art. 42 Abs. 2 StGB]). Damit ist der Berufungskläger zur einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagesätzen zu CHF 270.– (Tagessatzberechnung gemäss Vorinstanz, da die finanziellen Verhältnisse sich nicht verändert haben) zu verurteilen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Verbindungsbusse nicht höher als 20 % der aufgeschobenen Geldstrafe zu entsprechen (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 106). Das Berufungsgericht legt eine Verbindungsbusse von CHF 1'500.– fest, was rund 12% der Geldstrafe entspricht. Angeglichen an die Höhe des Tagessatzes wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festgelegt. Mit dieser Höhe der Geldstrafe wie auch der Busse ist ebenfalls berücksichtigt, dass das Verfahren mit rund sieben Jahre zu lange gedauert hat (Verletzung des Beschleunigungsgebots).

8.

8.1      Der Berufungskläger verlangt gestützt auf Art. 431 StPO die Ausrichtung einer Genugtuung, da bei ihm im Vorverfahren unrechtmässig ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur DNA- Analyse vorgenommen worden sei, wie das Appellationsgericht mit Entscheid vom 18. Mai 2020 (BES.2020.23) festgestellt habe. Es handle sich dabei um einen Eingriff in die Persönlichkeit, der nicht leicht wiege. Es sei ihm für diese Verletzung seiner Persönlichkeit eine Genugtuung von CHF 1'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Januar 2020 (Datum der WSA), zu bezahlen.

8.2      Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens (Riklin. StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 431 N 2). Das Appellationsgericht hat mit Entscheid vom 18. Mai 2020 (act. 56 ff.) die Beschwerde des Berufungsklägers gegen die erkennungsdienstliche Massnahme des WSA vom 31. Januar 2020 gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den WSA zu vernichten sowie das DNA-Profil des Berufungsklägers zu löschen (act. 64). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGer 1B_381/2020 vom 15. März 2021, act. 101 ff.). Dem Berufungskläger ist folglich eine Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO auszurichten. Die Abnahme eines WSA beinhaltet allerdings einzig die Einführung eines Wattestäbchens in den Mund zum Erhalt von DNA-Material ab der Wangenschleimhaut. Dieser Eingriff ist nicht schmerzhaft und dauert wenige Sekunden, weshalb sich die Höhe der geforderten Genugtuungssumme nicht rechtfertigt. Angemessen erscheint vielmehr ein Betrag von CHF 100.– zuzüglich 5 % Zins. Die geltend gemachte Restforderung ist abzuweisen.

9.

Damit obsiegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren teilweise, da es betreffend den Vorwurf der Beschimpfung zu einem Umgang von einer Bestrafung kommt. Dies nachdem sich aufgrund der Tonspur herausgestellt hat, dass die Auseinandersetzung zwischen ihm und den Privatklägern verbal beidseitig eskalierte. Da es sich bei der Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB aber um eine «Kann-Vorschrift» handelt, womit das Absehen von einer Bestrafung im Ermessen des Gerichtes liegt, hat dies nicht zu einer Abänderung der vom Strafgericht auferlegten Verfahrenskosten zu führen. Allerdings sind jeweils die Hälfte der Anwaltskosten des Berufungsklägers für beide Gerichtsinstanzen sowie die vollen Kosten der technischen Bearbeitung der Tonspur durch die Gerichtskasse zu tragen. Für das Berufungsverfahren wird ausserdem eine reduzierte Gerichtsgebühr verlangt. Für die Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Berufungskläger, A____, der versuchten Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der Tierquälerei schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 270.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1’500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,

in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 42 Abs. 2 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB.

Vom Aussprechen einer Strafe für die mehrfache Beschimpfung wird in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB Umgang genommen.

Das Strafverfahren betreffend den Vorwurf der Beschimpfung zum Nachteil von [...] (Anklagesachverhalt B) wird zu Folge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

Dem Berufungskläger wird gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO eine Genugtuung von CHF 100.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Januar 2020, aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Mehrforderung von CHF 900.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Januar 2020, wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von total CHF 2'639.60, wobei die erstinstanzlichen Mehrkosten von CHF 235.– zu Lasten der Staatsanwaltschaft gehen, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich Kanzleigebühren und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem Berufungskläger werden für das Verfahren vor Strafgericht eine Parteientschädigung von total CHF 4'448.95 (inklusive 7,7 % MWST) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 526.90 (inklusive 7,7 % MWST) für anwaltlichen Aufwand und Auslagen bis 31. Dezember 2023, eine Parteientschädigung von CHF 1'252.35 (inklusive 8,1 % MWST) für anwaltlichen Aufwand und Auslagen bis 14. Juni 2024 sowie eine Parteientschädigung von CHF 1'560.– (für Auslagen Audioanalyse) aus der Gerichtskasse bezahlt. Das Total aller Parteientschädigungen beträgt CHF 7'788.20.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Vostra-Koordinationsstelle

-       Bundesamt für Veterinärwesen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid                                                  lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2022.109 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.06.2024 SB.2022.109 (AG.2024.492) — Swissrulings