Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.04.2022 SB.2019.93 (AG.2022.565)

28 avril 2022·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,041 mots·~1h·1

Résumé

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung (gegenüber der Lebenspartnerin), Angriff, Freiheitsberaubung, versuchte Nötigung, mehrfache Drohung (tw. gegenüber der Lebenspartnerin), mehrfacher, teilweise versuchter Betrug etc.

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer  

SB.2019.93

SB.2020.64

URTEIL

vom 28. April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ ,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard , Dr. Andreas Traub ,

MLaw Anja Dillena       und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen                                       Beschuldigter

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerschaft

i.S. SB.2019.93:

C____ AG

D____ AG

E____

F____

vertreten durch Opferhilfe beider Basel,

Steinenring 53, 4051 Basel

G____

vertreten durch Opferhilfe beider Basel,

Steinenring 53, 4051 Basel

H____

vertreten durch I____, Advokat,

[...]

J____

vertreten durch K____, Advokat,

[...]

Privatklägerschaft

i.S. SB.2020.64:

L____

M____

vertreten durch N____, Rechtsanwältin,

[...]

O____ SA

P____ AG

R____ AG

S____ AG

D____ AG

V____ AG

vertreten durch die W____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 6. Dezember 2018 (SG.2018.197) (Berufungsverfahren SB.2019.93)

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung (gegenüber der Lebenspartnerin), Angriff, Freiheitsberaubung, versuchte Nötigung, mehrfache Drohung (teilweise gegenüber der Lebenspartnerin), mehrfacher, teilweise versuchter Betrug, mehrfache Fälschung von Ausweisen, mehrfache, teilweise versuchte Erpressung (gegenüber der gleichen Person), Tätlichkeiten sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

sowie

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 20. März 2020 (SG.2019.245) (Berufungsverfahren SB.2020.64)

betreffend gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch, gewerbsmässiger Betrug, mehrfache, teilweise versuchte falsche Anschuldigung, versuchte Gefährdung des Lebens, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, mehrfache Fälschung von Ausweisen sowie Unterlassung der Buchführung

Inhaltsverzeichnis

I.      FORMELLES. 9

II.      MATERIELLES.. 10

A.        Gegenstand des Berufungsverfahrens. 10

B.        Angefochtenes Strafgerichtsurteil vom 6. Dezember 2018 (SB.2019.93) 11

1.     Betrug und mehrfache Urkundenfälschung sowie mehrfache Ausweisfälschung       (AS 1 Ziffer 1) 11

1.1      Betrug (AS 1 Ziffer 1.1–1.8) 11

1.2      Urkundenfälschung (AS 1 Ziffer 1) 12

1.3      Mehrfache Fälschung von Ausweisen (AS 1 Ziffer 1.10) 16

2.     Delikte zum Nachteil von H____ (AS 1 Ziffer 2) 17

2.1      Sachverhalt 17

2.2      Rechtliches. 18

2.2.1      Freiheitsberaubung. 18

2.2.2      Mehrfache einfache (nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierte) Körperverletzung  19

2.2.3      Drohung und versuchte Nötigung. 20

3.     Delikte zum Nachteil der P____ und der D____ (AS 1 Ziffer 3). 22

3.1      Allgemeines. 22

3.2      Betrug zum Nachteil der P____. 22

3.3      Versuchter Betrug zum Nachteil der D____. 22

3.4      Urkundenfälschung zum Nachteil der P____ (AS 1 Ziffer 3.1) und der D____ (AS 1 Ziffer 3.9) 24

4.     Delikte zum Nachteil von J____ (AS 1 Ziffer 4) 25

4.1      Drohung (AS 1 Ziffer 4.6) 25

4.2      Tätlichkeiten (AS 1 Ziffer 4.5) 26

5.     Fortgesetzte Erpressung zum Nachteil von E____ (AS 1 Ziffer 5) 27

6.     Versuchte schwere Körperverletzung und Angriff zum Nachteil von F____ und G____ (AS 1 Ziffer 7, recte Ziffer 9) 29

6.1      Allgemeines. 29

6.2      Angriff (AS 1 Ziffer 7.1–7.8) 29

6.3      Versuchte schwere Körperverletzung (AS 1 Ziffer 7.9–7.15) 31

C.     Angefochtenes Strafgerichtsurteil vom 20. März 2020 (SB.2020.64) 34

1.      Delikte zum Nachteil von X____ (AS 2 Ziffer 48) 34

1.1      Sachverhalt 35

1.2      Rechtliches. 37

1.2.1      Freiheitsberaubung (AS 2 Ziffer 48.1) 36

1.2.2      Versuchte Gefährdung des Lebens (AS 2 Ziffer 48.3) 37

1.2.3      Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung (AS 2 Ziffer 48.2.1–48.2.5) 38

2.      Vermögensdelikte und deren Begleitdelikte. 39

2.1      Delikte unter Verwendung der Identität von Y____ (AS 2 Ziffer 1–24) 39

2.1.1      Sachverhalt 39

2.1.2      Rechtliches. 43

2.1.2.1   Gewerbsmässiger Betrug sowie gewerbsmässiger betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (AS 2 Ziffer 1–24) 43

2.1.2.2   Gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (AS 2 Ziffer 21–24) 47

2.1.2.3   Urkundenfälschung (AS 2 Ziffer 10, 11, 21, 22, 23 und 24) 48

2.1.2.4   Fälschung von Ausweisen (AS 2 Ziffer 10) 48

2.1.2.5   Diebstahl (AS 2 Ziffer 1.1) 49

2.2      Delikte unter Verwendung der Identität von Z____(AS 2 Ziffer 25, 26.1–26.6, 26.9–26.10) 50

2.2.1      Allgemeines. 50

2.2.2      Tatsächliches. 50

2.2.3      Rechtliches. 51

2.3      Delikte des Berufungsklägers im eigenen Namen bzw. im Namen seiner Firma (AS 2 Ziffer 26.7, 26.8, 27) 54

2.3.1      Tatsächliches. 54

2.3.2      Rechtliches. 54

             Gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch. 54

2.4      Delikte unter Verwendung der Identität von AA____ (AS 2 Ziffer 29) 54

2.4.1      Tatsächliches. 54

2.4.2      Rechtliches. 55

2.5      Delikte unter Verwendung der Identität von AB____ (Anklageschrift Ziffer 30.1) 56

2.5.1      Diebstahl (Anklageschrift Ziffer 30.1) 56

2.5.2      Tatsächliches. 56

2.5.3      Rechtliches. 57

2.6      Delikte unter Verwendung der Identität von M____ (AS 2 Ziffer 31–35, 37–45) 58

2.6.1      Allgemeines. 58

2.6.2      Tatsächliches. 59

2.6.3      Rechtliches. 59

2.7      Delikt zum Nachteil von AD____ (AS 2 Ziffer 36) 61

2.8      Mehrfache falsche Anschuldigung (AS 2 Ziffer 46) 62

III.    STRAFZUMESSUNG.. 63

IV.    STRAFVOLLZUG.. 76

V.     LANDESVERWEISUNG.. 76

VI.    BESCHLAGNAHME UND ZIVILFORDERUNGEN.. 80

VII.   KOSTEN.. 82

Sachverhalt

A.           Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 (Verfahrensnummer: SB.2019.93) sprach das Strafdreiergericht Basel-Stadt A____ der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (gegenüber der Lebenspartnerin), des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung (teilweise gegenüber der Lebenspartnerin), des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung (gegenüber der gleichen Person), der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungs­mittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 29. bis zum 31. März 2016 und vom 7. auf den 8. Juli 2016 (insgesamt 4 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Demgegenüber wurde A____ von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung und des gewerbsmässigen Wuchers freigesprochen. Im Anklagepunkt Ziffer 6 (recte Ziffer 8) der Anklageschrift vom 31. Juli 2018 (nachfolgend Anklageschrift 1 bzw. AS 1) betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde das Verfahren bezüglich vor dem 6. Dezember 2015 erfolgter angeklagter Handlungen zufolge Verjährung eingestellt. Des Weiteren wurde die gegen A____ am 19. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 4 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Der Beurteilte wurde überdies zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1’000.– an H____ sowie zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.– an J____ verurteilt, wobei die Mehrforderungen abgewiesen wurden. Ferner wurde der Beurteilte bezüglich Ziffer 2 der Anklageschrift 1 zu CHF 307.20 und hinsichtlich Ziffer 4 der Anklageschrift 1 zu CHF 438.95 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Deren Mehrforderung von CHF 200.– bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift wurde abgewiesen. Die beschlagnahmten Speichersticks, Beschlagnahmeverzeichnisse [...] und [...], Akten im Verfahren SB.2019.93 (nachfolgend: Akten 1) S. 387 f., verblieben bei den Akten, die übrigen beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a des Strafgesetzbuches wurde abgewiesen. Schliesslich wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8’292.15 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 15’000.– A____ auferlegt und die Mehrkosten von CHF 1’658.40 gingen zu Lasten der Strafgerichtskasse.

B.          Gegen dieses Urteil meldete A____ innert der 10-tägigen Frist die Berufung an und stellte mit Berufungserklärung vom 27. August 2019 folgende Rechtsbegehren:

«1.      Der Beschuldigte sei bezüglich versuchter schwerer Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung und der Tätlichkeit von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.        Der Beschuldigte sei, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist, wegen der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG mit einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen.

3.        Die Zivilforderungen seien abzuweisen.

4.        Die beschlagnahmten Gegenstände seien A____ herauszugeben.

5.        Die Verfahrenskosten und das Honorar des amtlichen Verteidigers seien auf die Staatskasse zu nehmen.»

C.          Mit Eingabe vom 19. September 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihrerseits Anschlussberufung gegen das Urteil vom 6. Dezember 2018 an. In ihrer bereits begründeten Anschlussberufungserklärung vom 4. Oktober 2019 führte sie aus, diese richte sich gegen das ausgesprochene Strafmass und die Teilfreisprüche in Bezug auf alle Urkundenfälschungen. Die weiteren Freisprüche und Einstellungen seien nicht angefochten, es sei aber eine Landesverweisung von 10 Jahren auszusprechen.

Mit Eingabe vom 27. November 2019 reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung ein. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2019 repliziert.

D.          Des Weiteren sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ mit Urteil vom 20. März 2020 (Verfahrensnummer: SB.2020.64) des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen, teilweise versuchten falschen Anschuldigung, der versuchten Gefährdung des Lebens, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 4. April 2019 sowie des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 10. Februar 2020. Zudem wurde der Beurteilte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde.

Von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung (Ziffer 28 der Anklageschrift vom 10. Dezember 2019 [nachfolgend: Anklageschrift 2 bzw. AS 2]), der Freiheitsberaubung (AS 2 Ziffer 48), der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung (AS 2 Ziffer 49), des versuchten Angriffs (AS 2 Ziffer 28), des Diebstahls (AS 2 Ziffer 1.1 und 29.1) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS 2 Ziffer 49) wurde A____ hingegen freigesprochen.

Hinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts, der Zivilforderungen sowie der Kosten kann an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv verwiesen werden.

E.           Gegen dieses Urteil vom 20. März 2020 meldete A____ ebenfalls innert der 10-tägigen Frist die Berufung an und stellte mit Berufungserklärung vom 22. Juli 2020 folgende Rechtsbegehren:

«1.      Der Beschuldigte sei bezüglich der Ziffern 26.7, 26.8, 27. und 47. schuldig zu sprechen des mehrfachen (teilweise versuchten) Check- und Kreditkartenbetrugs und des Unterlassens der Buchführung schuldig zu sprechen.

2.         Der Beschuldigte sei in allen anderen Punkten der Anklageschrift von Schuld und Strafe freizusprechen.

3.         Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Probezeit zu bestrafen.

4.         Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.

5.         Von einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB sei abzusehen.

6.         Die Verfahrenskosten seien zu 70 % dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der amtliche Verteidiger sei nach Massgabe der eingereichten Honorarnote zu entschädigen.»

Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihrerseits Anschlussberufung gegen das Urteil vom 20. März 2020 und führte aus, diese richte sich gegen die Freisprüche hinsichtlich AS 2 Ziffer 48.1 respektive S. 88 des Urteils und dort das Rechtliche zur Freiheitsberaubung, AS 2 Ziffer 1.1 und Urteil S. 100 betreffend Diebstahl des B-Ausländer-Ausweises von Y____ sowie gegen die Strafzumessung.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufungsbegründung am 15. Oktober 2020 eingereicht. Hierauf ging die Berufungsbegründung bzw. Anschlussberufungsantwort des Berufungsklägers vom 30. November 2020 beim Appellationsgericht ein.

F.           Was die wichtigsten verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft, so wurden mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 die Berufungsverfahren SB.2019.93 und SB.2020.64 unter Zustimmung der Parteien per 15. Oktober 2020 miteinander vereinigt. Ferner wurden die Parteien mit Verfügungen vom 20. August 2021 sowie vom 6. Dezember 2021 auf einen gerichtlichen Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO (allfällige Beurteilung einiger Anklagepunkte nach Art. 147 statt 146 StGB) hingewiesen. Mit derselben Verfügung vom 20. August 2021 sowie mit Verfügung vom 2. September 2021 wurden zudem amtliche Erkundigungen bei den Firmen [...] AG, [...] GmbH, [...].ch, [...] GmbH, S____ AG, [...], [...] AG, [...].ch (recte [...].ch), [...] Ltd, [...] GmbH, [...] GmbH, [...], [...] SA, [...], [...], [...] und AE____ AG eingeholt.

G.          Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht erscheinen der Berufungskläger mit Rechtsanwalt B____, Advokat K____ als Rechtsvertreter der Privatklägerin J____ sowie Staatsanwalt [...].

H.          Der Berufungskläger sowie die Staatsanwaltschaft halten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. K____ begehrt für die Privatklägerin J____, es sei das vor­instanzliche Urteil vollumfänglich und unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen.

Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache befragten Berufungsklägers sowie auf die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

I.          FORMELLES

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich der beiden angefochtenen Urteile der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter zudem von den beiden angefochtenen Urteilen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er jeweils zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO.

Beide Parteien haben ihre Berufungs- respektive Anschlussberufungsanmeldungen und -erklä­rungen innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Sowohl auf die beiden Berufungen des Berufungsklägers als auch auf die zwei Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziffer 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

II.        MATERIELLES

A.        Gegenstand des Berufungsverfahrens

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es stehen daher ausschliesslich jene Teile der angefochtenen Urteile des Strafgerichts vom 6. Dezember 2018 sowie vom 20. März 2020 zur Disposition, welche Gegenstand der zuvor dargelegten Berufungserklärungen und Anschlussberufungserklärungen bilden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»).

Aufgrund der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen sämtliche Teile des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6. Dezember 2018 sowie des Strafgerichts vom 20. März 2020 zur Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:

–          der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes / Konsum von Marihuana (AS 1 Ziffer 8, Verfahren SB.2019.93) und der Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung (AS 2 Ziffer 47, Verfahren SB.2020.64);

–          die Freisprüche vom Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers (AS 1 Ziffer 5.16, Verfahren SB.2019.93) und im Verfahren SB.2020.64 von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung (AS 2 Ziffer 28), der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung (AS 2 Ziffer 49), des versuchten Angriffs (AS 2 Ziffer 28), des Diebstahls (AS 2 Ziffer 29.1) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS 2 Ziffer 49);

–          die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung im Anklagepunkt Ziffer 6 (recte 8) betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bezüglich vor dem 6. Dezember 2015 erfolgter angeklagter Handlungen (AS 1 Ziffer 8, Verfahren SB.2019.93);

–          die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerinnen für die beiden erstinstanzlichen Verfahren (SB.2019.93 und SB.2020.64).

Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die aufgelisteten Aspekte in Rechtskraft erwachsen sind.

B.        Angefochtenes Strafgerichtsurteil vom 6. Dezember 2018 (SB.2019.93)

1.         Betrug und mehrfache Urkundenfälschung sowie mehrfache Ausweisfälschung (AS 1 Ziffer 1)

1.1         Betrug (AS 1 Ziffer 1.1–1.8)

a)           Gemäss AS 1 Ziffer 1.1–1.8 wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, in Mittäterschaft mit AF____ und H____ in Verwirklichung ihres gemeinsamen Tatplans mit Kreditantrag vom 3. Juni 2014 über den Betrag von CHF 33’000.– und zugehörigen Beilagen, bestehend aus gefälschten Lohn- und Bankbelegen, die C____ AG [...] arglistig, vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht über die Einkommensverhältnisse und die Rückzahlungsfähigkeit von H____ getäuscht zu haben. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt (vgl. angefochtenes Urteil SB.2019.93 S. 33–40), ist an sich unbestritten, was der Berufungskläger auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (zweitinstanzliches Protokoll S. 6 f. und 10).

b)           Der Berufungskläger stellt sich jedoch unter Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_480/2018 auf den Standpunkt, es liege zufolge Opfermitverantwortung der C____ AG im vorliegend zu beurteilenden Fall keine Arglist vor (vgl. BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2 f.). Dass diese lediglich eine einzige Lohnabrechnung sowie einen Kontoauszug verlangt und keine weiteren Abklärungen über die Bonität des Schuldners getroffen habe, müsse für eine auf die Vergabe von Kleinkrediten spezialisierte Bank als fahrlässig bezeichnet werden.

c)           Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist dieses Merkmal dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 61 ff.). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021, je mit weiteren Hinweisen).

d)           Die Argumentation des Berufungsklägers greift nicht. Bei Banken und auf Kreditvergabe spezialisierten Firmen ist der Massstab der zu erwartenden Sorgfalt zwar erhöht, aber keineswegs so weit, dass diese zu Fälschungsermittlungen angehalten wären, es sei denn, dass es konkrete Hinweise auf Fälschungen gäbe. Die Opfermitverantwortung greift nur bei geradezu leichtsinnigem Handeln. Von einer derartigen Nachlässigkeit der C____ AG, welche die Betrugsmachenschaften des Berufungsklägers in den Hintergrund treten liesse, kann vorliegend nicht die Rede sein. Demnach ist der vor­instanzliche Schuldspruch wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB unter Verweis auf die zutreffenden Darlegungen der Vorderrichter (vgl. angefochtenes Urteil SB.2019.93 S. 33–40) zu bestätigen.

1.2      Urkundenfälschung (AS 1 Ziffer 1)

a)           Gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift 1 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, zum Zweck der Krediterlangung gemeinsam mit AF____ auf die damals noch von diesem betriebene Firma AG____ GmbH drei gefälschte Lohnausweise der Monate März, April und Mai 2014 für H____ erstellt zu haben, obwohl diese gar nie bei der AG____ GmbH beschäftigt gewesen war.

Zudem wird den beiden vorgeworfen, bei einem Kontoauszug der AH____ den ursprünglichen Betrag von CHF 0.35 zu CHF 5’040.35 abgeändert zu haben. Der Berufungskläger habe sich durch dieses Vorgehen der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB schuldig gemacht.

b)           Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger in diesem Punkt frei. Sie erwog zusammengefasst, die Falschbeurkundung, um welche es der Sache nach gehe, erfordere eine qualifizierte schriftliche Lüge. Lohnabrechnungen und Kontoauszügen komme nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein solcher erhöhter Wahrheitsgehalt und damit keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB zu, womit es zur Erfüllung des Straftatbestands der Urkundenfälschung am Vorliegen einer Urkunde im tatbestandlichen Sinne fehle.

c)           Die Staatsanwaltschaft rügt in diesem Punkt in ihrer Anschlussberufung, die Vorinstanz habe den jeweils auch unter dem Gesichtspunkt der Urkundenfälschung im engeren Sinne, bei welchem über den Aussteller getäuscht werde, angeklagten Sachverhalt gar nicht geprüft und für die Begründung den hier nicht anwendbaren Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 zu Rate gezogen. In jenem sei die beschuldigte Person selbst Ausstellerin der Kontoauszüge ihrer eigenen Gesellschaften gewesen und habe darin die finanzielle Situation ihrer Gesellschaften unwahr dargelegt. Daher sei in jenem Fall – anders als in der vorliegenden Konstellation – eine erhöhte Glaubwürdigkeit dieser Kontoauszüge Voraussetzung gewesen, um eine Falschbeurkundung zu bejahen. Vorliegend sei der C____ AG eine objektive und neutrale Bestätigung eines Dritten bezüglich des Einkommens von H____ vorgetäuscht worden. In den Kontoauszügen werde der aktuelle Kontostand gegenüber dem Kontoinhaber aber auch intern im Rahmen der Buchhaltung festgehalten. Angeklagt sei die Beurkundung einer falschen Tatsache und nicht die Täuschung über den Aussteller oder das nachträgliche Abändern einer echten Urkunde.

d)           Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziffer 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht (sog. Urkundenfälschung im engeren Sinn), die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung) (Abs. 2) oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Gebrauchen einer unechten oder unwahren Urkunde) (Abs. 3). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem Anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her (vgl. Boog, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 251 StGB N 3).

Verfälschen ist lediglich ein Spezialfall des Fälschens. Bei der Tatvariante des Verfälschens wird der Inhalt einer echten Urkunde eigenmächtig abgeändert. Hersteller dieser abgeänderten Urkunde und der aus ihr ersichtliche Aussteller sind auch hier nicht identisch. Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, sodass diese nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch; die Urkunde ist unecht. Insofern ist das Verfälschen ein Spezialfall des Herstellens einer unechten Urkunde bzw. des Fälschens i. e. S. und als selbstständige Tatvariante im Grunde entbehrlich (vgl. Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 46).

e)           Nachfolgend gilt es zwischen den vom Berufungskläger erstellten Lohnabrechnungen und Bankbelegen zu differenzieren.

aa)         Hinsichtlich der betreffenden Lohnabrechnungen ist erstellt und unbestritten, dass H____ nie bei der AG____ GmbH beschäftigt gewesen war, sondern vielmehr der Berufungskläger zeitweise dort gearbeitet hatte. Weiter steht fest, dass der Berufungskläger gemeinsam mit AF____ in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, vorsätzlich die drei Lohnbelege gefälscht hat, um der C____ AG eine objektive und neutrale Bestätigung eines Dritten bezüglich des Einkommens von H____ vorzutäuschen. Nachfolgend gilt es zunächst zu prüfen, ob die Firma AG____ GmbH des Mitbeschuldigten AF____ als Aussteller anzusehen ist. Das wäre der Fall, wenn die betreffenden Lohnausweise von der AG____ GmbH autorisiert worden wären. AF____ war mitangeklagt und wurde wie der Berufungskläger von der Vorinstanz aus Gründen der Subsumption freigesprochen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, er habe die Lohnausweise der AG____ GmbH nicht autorisiert. Vielmehr ergibt sich aus der mündlichen Urteilsbegründung, dass die Vor­instanz davon ausging, der Berufungskläger und AF____ hätten die vorliegenden zu beurteilenden Lohnabrechnungen gemeinsam erstellt (vgl. Audiodatei der mündlichen Urteilseröffnung, Spielzeit 10:15:00). Diese Darlegungen erscheinen als überzeugend und es ist daher – zu Gunsten des Beschuldigten – von diesem Sachverhalt auszugehen. Die Lohnausweise der AG____ GmbH sind demnach echt, aber unwahr. Dies bedeutet, dass sie vom daraus ersichtlichen Aussteller, der AG____ GmbH, zwar erstellt worden sind und diese die darin enthaltenen Angaben gemacht hat, aber sie inhaltlich unwahr sind, da H____ in Wahrheit nie für die AG____ GmbH tätig war. Bei dieser Ausgangslage liegt mangels einer unechten Urkunde hinsichtlich der Lohnabrechnungen keine Urkundenfälschung im engeren Sinn vor. Es gilt somit hinsichtlich der vom Berufungskläger erstellten Lohnabrechnungen nachfolgend die Tatvariante der Falschbeurkundung zu prüfen. Was die Lohnabrechnungen betrifft, wird dem Berufungskläger denn auch gemäss der Anklageschrift, die Beurkundung einer falschen Tatsache (Falschbeurkundung) und nicht die Täuschung über den Aussteller oder das nachträgliche Abändern einer echten Urkunde vorgeworfen.

bb)         Im Gegensatz zur Urkundenfälschung im engeren Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; je mit Hinweisen). Allgemein gültige Kriterien für eine schlüssige Abgrenzung zwischen (strafloser) einfacher schriftlicher Lüge und Falschbeurkundung sind trotz umfangreicher Judikatur nicht vorhanden. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss vielmehr für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden. In seiner neueren Rechtsprechung stellt das Bundesgericht an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen einer Falschbeurkundung höhere Anforderungen als früher. Eine qualifizierte schriftliche Lüge wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 957a ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134, 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; Boog, a.a.O., Art. 251 N 68 ff. und 84).

Nach der Rechtsprechung kommt Lohnabrechnungen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB zu (Urteile BGer 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.2; 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.5.3; 6B_382/2011 vom 26. September 2011 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Lohnabrechnung ist grundsätzlich nicht bestimmt und geeignet, die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Lohns zu beweisen. Der Lohnabrechnung kommt hingegen in Bezug auf die Urkundenfälschung im engeren Sinne Urkundenqualität zu (Urteile 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.2; 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.1; Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 150). Bei den vorliegend zu prüfenden Lohnabrechnungen sind der aus der Urkunde ersichtliche und der wirkliche Aussteller – die AG____ GmbH – wie dargelegt wurde, identisch. Demnach handelt es sich, wie für die Tatvariante der Falschbeurkundung erforderlich, um eine echte Urkunde.

cc)         Mangels erhöhtem Wahrheitsgehalt stellen die Lohnabrechnungen der AG____ GmbH nach der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Urkunde im tatbestandlichen Sinne von Art. 251 StGB dar.

Ebenso liegt Tatvariante des Gebrauchens einer unechten oder unwahren Urkunde hinsichtlich der gefälschten Lohnabrechnungen nicht vor, da Tatobjekt dieser Norm stets unechte und unwahre Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 Abs. 2 StGB voraus­setzt (Weder, in: StGB-Kommentar, Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, Art. 251 N 36).

Wie bereits dargelegt wurde, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt, da einerseits keine unechten Urkunden vorliegen und andererseits den Lohnabrechnungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein erhöhter Wahrheitsgehalt und damit keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB zukommt. Demnach liegt hinsichtlich der gefälschten Lohnabrechnungen keine Urkundenfälschung vor.

dd)         Bezüglich des vom Berufungskläger gemeinsam mit AF____ gemäss dem Beweisergebnis abgeänderten Kontoauszugs der AH____, ist es hingegen so, dass aus der Urkunde ersichtliche Aussteller (die AH____) und der wirkliche Aussteller (der Berufungskläger bzw. AF____) nicht identisch sind. Somit gilt es diesbezüglich die Tatbestandsvariante der Urkundenfälschung im engeren Sinn zu prüfen. Erforderlich ist gemäss den obigen rechtlichen Darlegungen, dass der Inhalt einer echten Urkunde eigenmächtig abgeändert wird in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

Durch die Abänderung des Betrags von CHF 0.35 zu CHF 5’040.35 täuschten der Berufungskläger und AF____ der C____ AG zum Zweck der Krediterlangung eine objektive und neutrale Bestätigung eines Dritten bezüglich des Einkommens von H____ vor. Folgerichtig hat der Berufungskläger den Inhalt einer echten Urkunde eigenmächtig und vorsätzlich zum Zweck der Krediterlangung abgeändert. Bei dieser Sachlage ist der Berufungskläger bezüglich des Kontoauszugs der AH____ der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziffer 1 StGB schuldig zu sprechen.

1.3      Mehrfache Fälschung von Ausweisen (AS 1 Ziffer 1.10)

a)           Dem Berufungskläger wird gemäss AS 1 Ziffer 1.10 vorgeworfen, am oder kurz nach dem 18. Juli 2011 ein Arbeitszeugnis der früheren Firma [...], die zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits im Handelsregister gelöscht war, gefälscht zu haben, um sich auf diese Weise unrechtmässig das Fortkommen zu erleichtern. Mit derselben Absicht soll der Berufungskläger am 8. August 2011 oder kurze Zeit danach, vermutlich ebenfalls an seinem früheren Wohnort am [...] in [...], ein, angeblich durch das Amt für Berufsbildung Solothurn ausgestelltes, Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und somit einen weiteren Ausweis, mit welchem er sich unzutreffender Weise einen Abschluss als Produktionsmechaniker bescheinigte, ebenfalls gefälscht haben. Dabei habe er wiederum über den wahren Aussteller dieses Ausweises getäuscht. Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger in diesem Punkt der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) schuldig.

b)           Aufgrund der Einwendungen der Verteidigung ist hinsichtlich der Ausweisfälschung im zweitinstanzlichen Verfahren einzig die Frage umstritten, ob die gefälschten Dokumente durch den Berufungsführer oder durch H____ hergestellt worden sind. Mit der Vorinstanz ist tatsächlich schwer vorstellbar, wer ausser dem Berufungskläger selbst an der Erstellung eines auf seinen Namen lautenden Zeugnisses bzw. Fähigkeitsausweises ein Interesse und einen Nutzen gehabt haben könnte. Der vom Berufungskläger vorgebrachte Einwand, er sei mit Computern nicht so bewandert gewesen, dass er diese Dokumente selber hätte herstellten können, ist zudem eine offensichtliche Schutzbehauptung. Vielmehr bot sich der Berufungskläger im Internet als Computerkenner insbesondere für «Word» unter dem Titel «[...] Freelancer from Basel» an (vgl. Akten 2 S. 4219 und 4184). Wenn der Berufungskläger im Verfahren SB.2020.64 aussagte, er habe AI____ gezeigt, wie man Fälschungen herstellt und ihm dafür Vorlagen zur Verfügung gestellt (vgl. erstinstanzliches Protokoll im Verfahren SB.2020.64 S. 8), kann er zudem im vorliegenden Zusammenhang nicht ernsthaft behaupten, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er diese Urkunden im Verfahren SB.2019.93 selber gefälscht habe. In diesem Punkt ist der Berufungskläger demnach unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) schuldig zu sprechen.

2.        Delikte zum Nachteil von H____ (AS 1 Ziffer 2)

2.1      Sachverhalt

a)           Die Vorinstanz kam hinsichtlich des in Ziffer 2 der Anklageschrift 1 geschilderten Verhaltens zum Schluss, der Berufungskläger habe sich zum Nachteil seiner damaligen Freundin H____ der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen (aber nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierten) Körperverletzung nach Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) sowie der (einfachen statt wie angeklagt mehrfachen) Drohung gegenüber der Lebenspartnerin (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB) schuldig gemacht.

b)           Die Vorinstanz stellte in ihrem Urteil hierbei zu Recht auf die als äusserst glaubhaft beurteilten Aussagen von H____ ab und erachtete demgegenüber die Aussagen des Berufungsklägers als unglaubhaft.

Es kann auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 42–47; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist hierbei, dass am von H____ anklagegemäss geschilderten Sachverhalt die von eigenem Erleben zeugende Anschaulichkeit, aber auch die – über Jahre aufrechterhaltene – Konstanz der Schilderung sowie deren Detailreichtum auffällt. Mit der Lebensnähe und Authentizität ihrer Ausführungen kontrastiert demgegenüber das weitgehend stereotype, pauschale Bestreiten des Berufungsklägers, der die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wenig glaubwürdig als reine Erfindung der ihm angeblich übelwollenden H____ darstellt. Objektiviert werden die Übergriffe zum Nachteil von H____ zudem durch ein entsprechendes Droh-SMS des Berufungsklägers (Akten 1 S. 1068), ein ärztliches Zeugnis (Akten 1 S. 1069) sowie Fotos (Akten 1 S. 1165–1167).

Die Verteidigung versucht, H____ zu unterstellen, dass sie ihre Belastungsaussagen erfunden habe, um selber nicht für den Betrug zur Rechenschaft gezogen zu werden. Dieser Argumentation steht jedoch bereits der Umstand entgegen, dass H____ die Fälschungen, die ihre Mutter auf dem Laptop gefunden hatte, selber freiwillig zur Einvernahme mitbrachte (Akten 1 S. 854 und S. 909 f.). Hätte H____ tatsächlich mit falschen Belastungen ihren Anteil am Betrug, der in der Zeit zwischen März und Juni 2014 stattfand, dem Berufungskläger in die Schuhe schieben wollen, hätte sie die angeklagte Gewalt (Tatzeit 10. September 2014) konsequenterweise auf einen früheren Zeitpunkt zurückdatiert und sicher nicht auf ein Datum gelegt, als diese Gewalt für den schon verübten Betrug gar nicht mehr ursächlich sein konnte. Der gemäss AS 1 Ziffer 2 angeklagte Sachverhalt ist demnach gestützt auf die glaubhaften Aussagen von H____ sowie die vorhandenen objektiven Beweismittel erstellt. Nachfolgend gilt es, diesen rechtlich zu würdigen.

2.2      Rechtliches

2.2.1   Freiheitsberaubung

a)           Der Freiheitsberaubung macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB). Das Delikt hebt also die Freiheit auf, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem man sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben (BGE 101 IV 154 E. 3). Dabei verlangen Lehre und Rechtsprechung zu Recht eine gewisse Intensität und Dauer. Das Unerhebliche scheidet hierbei aus, sodass ein bloss momentanes Festhalten gegen den Willen des Betroffenen oder eine lediglich minimale Beschränkung der Bewegungsfreiheit noch keine tatbestandsmässige Freiheitsberaubung darstellt. Was die Anforderungen an die Dauer betrifft, ist die Festlegung einer exakten zeitlichen Grenze weder möglich noch sinnvoll. Allerdings sind die Anforderungen in der Praxis nicht hoch eingestuft worden, bereits einige wenige Minuten werden als hinreichend angesehen (vgl. BGer 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 83 StGB N 41). Gleichgültig sind nach allgemeiner Auffassung die Mittel, derer sich der Täter bedient, um das genannte Ziel zu erreichen. In Betracht kommen Gewalt (Festhalten, Fesseln, Anbinden, Einsperren), Hypnose, Betäubung, Drohung usw., also beliebige Mittel, wobei es für das Opfer zwar nicht unmöglich, aber doch unverhältnismässig gefährlich oder schwierig sein muss, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden (vgl. BGE 101 IV 402 E. 1 f.). Die psychische Einwirkung muss dabei eine Intensität erreichen, die das Verbleiben des Opfers am fremdbestimmten Aufenthaltsort als nachvollziehbar erscheinen lässt (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 83 StGB N 38).

b)           Der Berufungskläger schloss H____ gemäss dem Beweisergebnis über mehrere Stunden in ihrer Wohnung ein. Er verschloss zudem auch alle Fenster, um ungestört Gewalt gegen H____ auszuüben und zu verhindern, dass sie um Hilfe rufen konnte. In rechtlicher Hinsicht ist dieses Handeln des Berufungsklägers als Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Der betreffende Schuldspruch der Vorinstanz ist demnach zu bestätigen.

2.2.2   Mehrfache einfache (nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierte) Körperverletzung

a)           Art. 123 Ziffer 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 3 m.w.H.). Voraussetzung für eine einfache Körperverletzung ist eine Verletzung oder Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Umgekehrt ist auf blosse Tätlichkeiten zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen sowie nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind (Roth/Berke­meier, a.a.O. Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.).

Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ist nicht einfach, da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Beurteilung dem Gericht ein Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). In jedem Fall bedarf die einfache Körperverletzung einer nicht mehr bloss harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Quetschungen und Blutergüsse sind dann als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, wenn sie einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ist für Einordnung der Verletzung die Auswirkung derselben auf die Psyche des Opfers von Relevanz. Zu beachten ist, ob dem Opfer erhebliche Schmerzen zugefügt werden, dieses einen eigentlichen Schockzustand erleidet oder in einen Rausch oder Betäubungszustand versetzt wird (Roth/Berke­meier, a.a.O., Art. 123 StGB N 3 ff.). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB).

b)           Erstellt ist zunächst, dass H____ und der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt zusammenwohnten, ein Paar waren. H____ und der Berufungskläger waren zwar offiziell nie am [...]platz angemeldet, jedoch führten sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt (vgl. Akten S. 866 und 1066), auch wenn H____ weiterhin die meisten Kleider und anderes am Wohnort ihrer Eltern hatte (vgl. Akten 1 S. 1082). Demnach wird die Tat gemäss Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB von Amtes wegen verfolgt.

Dem ärztlichen Zeugnis vom 11. September 2014 und der zugehörigen Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass H____ mehrere Hämatome an den Oberarmen – und zwar an der Innen- wie an der Aussenseite – sowie zwei weitere am Hinterkopf erlitten hatte (Akten 1 S. 1069 und 1165–1167). Auch der Einwand des Berufungsklägers, die ärztlich attestierten Hämatome, stammten – nicht wie angeklagt von ihm, sondern vom Boxunterricht, den H____ in der Schule besucht habe – überzeugt nicht. Dieser Argumentation ist mit der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass Kickboxen kein Festhalten beinhaltet, sondern dabei auf den Gegner eingeboxt und eingekickt wird. Derartige Schläge und Kicks würden keine Hämatome an der Innenseite der Oberarme verursachen. Ebenso können Schwellungen am Hinterkopf nicht auf ein Kickboxtraining zurückzuführen sein, da Schläge oder Tritte allenfalls auf die Seite des Kopfes – jedoch nicht auf den Hinterkopf – im Rahmen eines solchen Trainings denkbar sind. Zum vorhandenen Spurenbild passt zudem, dass der Berufungskläger Linkshänder ist (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 7), da sich das mit 3 x 4 cm grösste Hämatom auf der rechten Innenseite des Arms von H____ befindet (Akten1 S. 1069). In Würdigung aller Aspekte erscheint daher erstellt, dass die betreffenden Verletzungen H____ vom Berufungskläger zugefügt wurden. Rechtlich sind die bei H____ festgestellten Verletzungen im Bestätigung des Urteils der Vorinstanz als mehrfache einfache, nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierte Körperverletzung zu qualifizieren.

2.2.3   Drohung und versuchte Nötigung

a)           Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, Art. 180 StGB N 5 und dortige Verweise). Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt werden muss. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 12–14 und dortige Verweise).

b)           Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit jemanden nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1).

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

c)           Der Berufungskläger drohte gemäss dem erstellten Sachverhalt (vgl. E. II.B.2.1) H____ den Arm und die Nase zu brechen, wenn sie die Beziehung erneut zu beenden versuche, wodurch er sie ­– und auch eine durchschnittliche Person in der betreffenden Situation – in Angst und Schrecken versetzte. Er versuchte mit diesen Drohungen, sie widerrechtlich zur Fortsetzung der Beziehung mit ihm zu zwingen. Sein Verhalten ist somit als versuchte Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

Eine Drohung gegenüber der Lebenspartnerin gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB liegt schliesslich aufgrund des SMS mit sinngemäss folgendem Wortlaut vor: «Du behinderte Schlampe, du verfickte, ich sorge dafür, dass du es bereuen wirst.» (Akten 1 S. 1068). Durch diese Äusserung versetzte der Berufungskläger seine damalige Lebenspartnerin H____ vorsätzlich und nachvollziehbar in Angst und Schrecken.

Zusammengefasst ist der Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 2 der Anklageschrift 1 demnach in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz der Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen (aber nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierten) Körperverletzung, der versuchten Nötigung sowie der Drohung gegenüber der Lebenspartnerin schuldig zu sprechen.

3.        Delikte zum Nachteil der P____ AG und der D____ AG (AS 1 Ziffer 3)

3.1      Allgemeines

Hinsichtlich des gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift 1 geschilderten Sachverhaltes ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf die glaubhaften Aussagen von J____ abgestellt hat: Ihre Schilderungen korrespondieren exakt mit den Abklärungsergebnissen der AH____ (Akten 1 S. 1183) sowie den Kreditunterlagen und einem Kontoauszug des betreffenden Kreditinstituts, der P____ AG, vom 11. Juli 2017 (Akten 1 S. 1220 ff., 1233). Es kann somit in diesem Punkt auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 47–51; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.2      Betrug zum Nachteil der P____ AG

a)           Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Berufungskläger habe sich bei der Erlangung eines Kredits in der Höhe von CHF 10’000.– des Betrugs zum Nachteil der P____ AG schuldig gemacht. Der Berufungskläger hat hiergegen Berufung erhoben und bringt im Wesentlichen vor, die P____ AG sei ihrer Vorsichtspflicht nicht nachgekommen, weswegen es im vorliegenden Fall am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle.

b)        Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. II.B.1.1.c), greift die Mitverantwortung von Betrugsopfern nur bei geradezu leichtsinnigem Handeln. Bei Banken und auf Kreditvergabe spezialisierten Firmen ist der Massstab der zu erwartenden Sorgfalt zwar erhöht, aber keineswegs so weit, dass diese zu Fälschungsermittlungen angehalten wären, es sei denn, dass es Hinweise auf Fälschungen gäbe. Ebenso ist der Verweis der Verteidigung auf den Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 unbehelflich. Die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte unterscheiden sich dadurch vom genannten Bundesgerichtsentscheid, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren eine Drittperson als Kreditnehmerin vorschob. Bei diesen Drittpersonen handelte es sich zwar um Mittäterinnen, aber um Mittäterinnen, die selber noch keinen Kleinkredit aufgenommen hatten, die somit weder bei der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) noch beim Betreibungsamt registriert waren. Demnach gehen die Rügen des Berufungsklägers ins Leere und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der P____ AG ist zu bestätigen.

3.3      Versuchter Betrug zum Nachteil der D____ AG

a)           Des Weiteren sprach die Vorinstanz den Berufungskläger bezüglich eines Kredits von CHF 7’000.– des versuchten Betrugs zum Nachteil der D____ AG schuldig. Das Strafgericht erwog, dass der Berufungskläger auch in diesem Fall gemäss den anschaulichen Schilderungen von J____ als vorwiegend tatbeherrschender Mittäter in Erscheinung getreten sei. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens sei aber zu beachten, dass die monatlichen Kreditraten CHF 155.– betrugen. Gemäss der Kreditfähigkeitsprüfung der D____ AG (Akten 1 S. 1209) sei J____ sogar ausgehend von ihrem realen Einkommen von netto CHF 2’900.– noch immer ein Überschuss von rund CHF 200.– über ihrem Existenzminimum verblieben. Damit hätte die D____ AG im Fall einer Betreibung noch immer die monatlichen Raten von CHF 155.– erhältlich machen können. Mangels eines Vermögensschadens sei damit der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt. Da jedoch der Tatbestand in subjektiver Hinsicht zu bejahen sei, führe dies in Bezug auf den Kredit bei der D____ AG zu einem Schuldspruch wegen versuchten Betrugs.

b)           Die Verteidigung rügt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und beantragt einen Freispruch. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, wie die Vor­instanz richtig ausführe, habe J____ über ein Einkommen verfügt, welches es ihr erlaubt habe, die Raten zu bezahlen. Wenn die Vorinstanz festhalte, dass der Berufungskläger den Vorsatz gehabt habe, auf betrügerische Art und Weise einen Kredit zu erlangen, verletze sie damit die Beweislastregeln. Sie hätte vielmehr darlegen müssen, woraus sich ein entsprechender Vorsatz ergebe. Insofern werde der Grundsatz verletzt, dass vom für den Berufungskläger günstigsten Fall auszugehen sei.

c)           In rechtlicher Hinsicht wurde von der Vorinstanz in diesem Punkt lediglich ein versuchter Betrug angenommen, weil bei J____, ausgehend von ihrem realen Einkommen von netto CHF 2’900.–, immer noch ein Überschuss von rund CHF 200.– über ihrem Existenzminimum resultiert habe. Die Begründung der Vor­instanz, weswegen in dieser Konstellation bloss ein Betrugsversuch vorliegen soll, ist an sich nicht überzeugend. Denn für den Vermögensschaden genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits eine qualifizierte Vermögensgefährdung. Eine solche liegt bereits vor, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivierbares Ausfallrisiko besteht (vgl. zum Ganzen: Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 146 StGB N 186; BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1). Aufgrund des in Wahrheit signifikant niedrigeren Einkommens von X____ wäre eine qualifizierte Vermögensgefährdung der D____ AG im vorliegend zu beurteilenden Fall anzunehmen gewesen, wobei der Berufungskläger diese zumindest in Kauf nahm. Da aber nur der Beschuldigte in diesem Punkt Berufung erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (sog. «reformatio in peius») hier bei einem Schuldspruch wegen versuchten Betruges.

3.4      Urkundenfälschung zum Nachteil der P____ AG (AS 1 Ziffer 3.1) und der D____ AG (AS 1 Ziffer 3.9)

a)           Die Anklageschrift wirft dem Berufungskläger vor, zum Nachteil der P____ AG (AS 1 Ziffer 3.1) und der D____ AG (AS 1 Ziffer 3.9) vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht für die Monate April, Mai und Juni 2016 neue Bankauszüge des AH____kontos von J____, in denen ein Lohn im Betrag von monatlich CHF 3’267.– (statt der effektiven CHF 2’900.–) vorgegaukelt wurde, erstellt zu haben. Weiter habe der Berufungskläger gemeinsam mit AI____ vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht einen neuen Lohnausweis für den Monat Juni 2016, in welchem ebenfalls ein überhöhter Lohn von CHF 3’267.– (statt dem tatsächlichen Verdienst von CHF 2’900.–) vorgetäuscht wurde, verfasst.

b)        Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger vom Vorwurf der Urkundenfälschung zum Nachteil der P____ AG (AS 1 Ziffer 3.1) und der D____ AG (AS 1 Ziffer 3.9) frei. Sie erwog zusammengefasst, es liege eine ähnliche Situation wie hinsichtlich der Urkundenfälschung im Fall von AS 1 Ziffer 1.4 ff. der Anklageschrift vor. Mithin sei der Tatbestand der Urkundenfälschung ebenso wie dort auch hier nicht erfüllt.

c)           Den beiden betroffenen Kreditinstituten, der P____ AG und der D____ AG, wurden unbestrittenermassen gefälschte Lohnabrechnungen und gefälschte Kontoauszüge der AH____ bzw. Gutschriftanzeigen von Lohngeldern zur Erlangung eines Kredits eingereicht. Fest steht zudem, dass der tatsächliche Nettolohn von J____ CHF 2’900.– betrug (Akten 1 S. 1235) und somit sowohl die Gutschriftanzeigen in den Kontoauszügen der AH____ wie auch die eingereichten Lohnabrechnungen eine unzutreffende Lohnhöhe auswiesen. Ausserdem sind, wie den echten Kontoauszügen der AH____ zu entnehmen ist (Akten 1 S. 1176 f.), gar keine Lohngelder dem AH____konto der J____ gutgeschrieben worden.

d)           Die rechtlichen Grundlagen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB wurden bereits dargelegt (vgl. E. II.B.1.2). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht in ihrer Anschlussberufung geltend macht, stellte der Berufungskläger gefälschte Lohnabrechnungen und gefälschte Kontoauszüge her. Bei diesen vom Berufungskläger fabrizierten Schriftstücken handelt es sich um unechte Urkunden, bei welchen jeweils der aus der Urkunde ersichtliche und der wirkliche Aussteller – der Berufungskläger – nicht identisch sind. Demnach ist der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn gemäss Art. 251 Ziffer 1 Abs.1 StGB erfüllt. Zweifellos handelte der Berufungskläger zudem vorsätzlich und mit der Absicht, sich einen unrecht­mässigen Vorteil zu verschaffen. Es ging ihm darum zu erreichen, dass J____ ein Kredit gewährt würde, über welchen er in der Folge – zumindest zu einem Grossteil – verfügen könnte. Somit ist der Berufungskläger in diesem Punkt in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.

4.         Delikte zum Nachteil von J____ (AS 1 Ziffer 4)

4.1      Drohung (AS 1 Ziffer 4.6)

a)           Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 4.6 der Anklageschrift 1 der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. Sie erwog, anders als angeklagt sei der Ausspruch des Berufungsklägers «Man sieht sich noch, merk dir das» nicht als versuchte Nötigung, sondern als Drohung zu qualifizieren.

b)           Hiergegen wendet der Berufungskläger ein, angeklagt sei von der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt einzig die Nötigung. Somit könne keine Verurteilung wegen Drohung erfolgen.

c)           Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGE 143 IV 63 E.2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, je mit Hinweis).

Zunächst ist festzustellen, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Drohung in der Anklageschrift 1 rechtsgenüglich umschrieben ist. In der Anklageschrift 1 fehlt lediglich die entsprechende Überschrift der Drohung, was aber nicht entscheidend ist. Rechtlich ist mit der angeklagten und mit Drohungen verübten versuchten Nötigung zugleich der Tatbestand der Drohung mitangeklagt. Die Interpretation des Verteidigers, der Ausspruch «Man sieht sich noch, merk dir das» besage lediglich, dass man sich in der kleinräumigen Schweiz immer zweimal begegne und sein eigenes Verhalten daher gut bedenken müsse, erscheint als völlig lebensfremd. Als unbehelflich erweist sich des Weiteren der Einwand des Berufungsklägers, J____ habe ein eigenes Interesse daran, ihn in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen, da auf Grund ihrer Anzeige auch gegen sie ein Strafverfahren mit Blick auf die vermögensrechtlichen Straftaten zum Nachteil der P____ AG und der D____ AG gelaufen sei. Hinsichtlich des Verhaltens des Berufungsklägers ist ein klares Vorgehensmuster erkennbar, indem er zur Geldbeschaffung seine geschäftsunerfahrenen Freundinnen Kredite aufnehmen liess. Dass sich diese alle zusammen gegen ihn verschworen hätten und ihn zu Unrecht beschuldigten, erscheint als höchst unwahrscheinlich. Im vorliegenden Kontext mit der vorangegangenen Gewalterfahrung in der Beziehung mit dem Berufungskläger konnte J____ die Aussage des Berufungsklägers «Man sieht sich noch, merk dir das» gar nicht anders denn als Drohung auffassen. Hierdurch wurde sie nachvollziehbar in Angst und Schrecken versetzt. Auch eine durchschnittliche Person in ihrer Lage hätte so reagiert. Demnach ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen und der Berufungskläger wegen Drohung schuldig zu sprechen.

4.2      Tätlichkeiten (AS 1 Ziffer 4.5)

a)           Die Vorinstanz wertete den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziffer 4.5 der Anklageschrift 1 als Tätlichkeiten.

b)           Der Berufungskläger beanstandet diesbetreffend einzig die rechtliche Würdigung durch die Vor­instanz. Er stellt sich auf den Standpunkt, sein starker Griff ans Handgelenk habe bei J____ zu keiner Beeinträchtigung des Körpers geführt und dieser Eingriff gehe auch nicht über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinaus. Demnach sei er vom Vorwurf der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB zum Nachteil von J____ freizusprechen.

c)           In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB und die Abgrenzung zur einfacher Körperverletzung nach Art. 123 StGB wird zunächst auf die Erwägungen zu AS 1 Ziffer 2 verwiesen (oben II.B.2.2.2.a). Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. In der früheren Praxis verlangte das Bundesgericht, dass die betreffende Handlung wenigstens «einige Schmerzen» verursacht habe, um überhaupt als Tätlichkeit gelten zu können (BGE 107 IV 40 E. 5c). Das war aber zu eng, weil einigermassen erhebliche Einwirkungen auf Körper und Gesundheit auch dann als Tätlichkeiten gewertet werden können, wenn sie keine Schmerzen verursachen. Inzwischen ist das Bundesgericht denn auch davon abgerückt und nimmt nunmehr, unabhängig von der Schmerzzufügung, eine Tätlichkeit dann an, «wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird», dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14 E. 2bb). Die Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig; dem Richter steht ein relativ grosses Ermessen zu (BGE 134 IV 189 E. 1.4 f.).

d)           Der Berufungskläger packte gemäss dem Beweisergebnis J____, obwohl sie klar erkennbar nicht stehen bleiben und schon gar nicht mit ihm reden wollte und bereits am Weggehen war, von hinten am Arm und hielt sie durchaus kräftig zurück. Durch dieses Vorgehen zwang er sie letztlich zu bleiben. J____ schrie ihn deswegen auch sofort laut an, dass er sie in Ruhe lassen solle. Das erstellte Verhalten des Berufungsklägers geht über das gesellschaftlich zu tolerierende Verhalten im Rahmen von Körperbeeinträchtigungen hinaus. Demnach ist er in Abweisung seiner Berufung hinsichtlich Ziffer 4.5 der Anklageschrift 1 der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen.

5.         Fortgesetzte Erpressung zum Nachteil von E____ (AS 1 Ziffer 5)

a)           Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 5 der Anklageschrift 1 der fortgesetzten Erpressung derselben Person nach Art. 156 Ziffer 2 StGB schuldig. Der Berufungskläger macht in diesem Punkt im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe in keinem der angeklagten Fälle in dem Akkusationsprinzip genügender Art und Weise geschildert, dass es zur Androhung ernstlicher Nachteile gekommen sei. Ansonsten hat der Berufungskläger den Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht eingestanden (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 8 und 10).

b)           Hinsichtlich der fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von E____, kann vorab in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vor­instanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sich der Berufungskläger nicht substantiiert mit den überzeugenden rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts auseinandersetzt. Es gilt zu betonen, dass der Berufungskläger unbestrittenermassen im September 2014 von E____ CHF 8‘000.– forderte. Er verschaffte dieser Forderung Nachdruck, indem er gemeinsam mit AJ____ E____ in dessen Wohnung aufsuchte und ihn dort mit der Nennung von Kampfsportlern und gewaltbereiten «Albanern» sowie der Vorführung einiger Kicks und Schattenboxeinlagen durch AJ____ massiv einschüchterte. Der durch die dergestalt aufgezogene Drohkulisse in Angst und Schrecken versetzte E____ liess in der Folge die beiden seine Wohnung nach Geld durchkämmen, sich zu einer Fahrt zum Bankomaten zwingen und sich sogar einen Wohnungsschlüssel abnehmen. Das von den beiden an den Tag gelegte Drohverhalten bewirkte überdies, dass E____ dem Berufungskläger den versprochenen Betrag von CHF 8‘000.– nicht – wie vorgesehen – verteilt auf mehrere Monate, sondern in zwei Tranchen in den Monaten September und Oktober 2014 auszahlte, was ihm nur durch Vorbezug seines dreizehnten Monatslohns möglich war. Als E____ dem Berufungskläger – um dessen unablässigem Drängen nach erneuten Zuwendungen ein Ende zu setzen – die Zahlung von CHF 8‘000.– versprochen hatte, war es erklärtermassen E____s Meinung, die Zahlung dieser Summe ratenweise, verteilt auf mehrere Monate, abzuleisten, da er zu etwas anderem gar nicht in der Lage war. Mit seiner plötzlichen Forderung, ihm diesen Betrag sofort auszuhändigen, verlangte der Berufungskläger von E____ etwas, was ihm dieser so nicht zugesagt hatte und wodurch dieser in akute finanzielle Bedrängnis geriet, sodass er sich sogar bevorschussen lassen musste. Insofern bestimmte der Berufungskläger den in Angst und Schrecken versetzten E____ nicht nur zu einem Verhalten, wodurch dieser sich selber am Vermögen schädigte, sondern handelte er auch im Wissen und der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Tatbestandsmerkmale der Erpressung gemäss Art. 156 Ziffer 1 StGB sind damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 

Ebenso ist eingestanden und aufgrund der sichergestellten E-Mail Korrespondenz erstellt, dass der Berufungskläger im März 2016 weitere CHF 2'500.– von E____ verlangte. Im E-Mail vom 8. März 2016 an E____ führt der Berufungskläger aus: «[...] ist nur gekommen, um dich anzulächeln. Hätte er dir etwas machen müssen, hätte er es schon gemacht. Da bringen dir auch deine Hilfeschreie nichts. Und ja, wenn du wegzügelst, jage ich dich nicht, aber ich finde es heraus, wo du bist. (…) Ende März rechne ich mit 2‘500.–. Und dass du niemand anderem Geld gibst. Das Thema hatten wir ja schon lange mal besprochen… will mich nicht wiederholen» (Akten S. 1318). Die Interpretation der E-Mails ist zweifelsohne als Androhung ernstlicher Nachteile zu werten. In Anbetracht, dass E____ (nach einer erfolgten Zahlung vom Ende Februar 2016 von etwas über CHF 1‘000.–) dem Berufungskläger die im März 2016 geforderten CHF 2'500.– schlussendlich nicht bezahlte, erfüllt das Verhalten des Berufungsklägers die Vor­aus­setzungen einer versuchten Erpressung nach Art. 156 Ziffer 1 StGB.

Da der Berufungskläger somit mehrmals gegenüber E____ den Tatbestand von Art. 156 Ziffer 1 StGB erfüllt, liegt eine fortgesetzte Erpressung derselben Person gemäss Art. 156 Ziffer 2 StGB vor.

c)        Was die vom Berufungskläger gerügte Verletzung des Akkusationsprinzips betrifft, so ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass – soweit die Vorinstanz Erpressungen und Erpressungsversuche bejaht hat – diese ganz konkret in der Anklageschrift 1 in Ziffer 5 geschildert sind (vgl. Anklageschrift 1 S. 13–19). So wird der Vorfall vom September 2014 mit dem eingeforderten und von E____ bezahlten Betrag von CHF 8'000.– namentlich in Ziffer 5.22–5.28 der Anklageschrift 1 ausführlich beschreiben. Derjenige vom März 2016, bei welchem der Berufungskläger von E____ erfolglos CHF 2'500.– verlangte, wird in den Ziffern 5.35–5.37 der Anklageschrift 1 ebenfalls konkret geschildert. Mit dieser Schilderung in der Anklageschrift erweisen sich die Vorwürfe an den Berufungskläger als genügend konkret bezeichnet. Mithin findet sich in der Anklageschrift eine hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben. Für den Berufungskläger war dadurch klarerweise erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, so dass er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt demnach in casu nicht vor

Folgerichtig ist der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der Erpressung nach Art. 156 Ziffer 2 StGB in der Form der fortgesetzten Erpressung derselben Person zum Nachteil von E____ in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.

6.         Versuchte schwere Körperverletzung und Angriff zum Nachteil von F____ und G____ (AS 1 Ziffer 7, recte Ziffer 9)

6.1      Allgemeines

Zunächst gilt es bezüglich des in Ziffer 7 (recte Ziffer 9) der Anklageschrift 1 angeklagten Sachverhalts festzuhalten, dass die beiden in der Anklageschrift 1 als Mittäter des Berufungsklägers bezeichneten Beschuldigten AK____ und AL____ vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil SG.2018.197 vom 5. Juni 2018 des Angriffs und der versuchten schweren Körperverletzung rechtskräftig schuldig gesprochenen wurden.

Hinsichtlich Ziffer 7 der Anklageschrift 1 ist zudem, was die Feststellung des Sachverhalts betrifft, vorab zu konstatieren, dass sich die Vor­instanz erschöpfend mit den massgeblichen Beweisen sowie Indizien auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt hat (S. 65 ff. des angefochtenen Urteils), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann und an vorliegender Stelle verzichtet wird, diese im Detail zu wiederholen. Infolgedessen werden nachfolgend nur die relevantesten Entscheidgrundlagen wiedergegeben und es wird nur auf die vom Berufungskläger ausdrücklich bestrittenen Sachverhaltselemente nochmals explizit eingegangen. Hervorzuheben ist, dass insbesondere auf den Polizeirapport (Akten 1 S. 1746–1749), die Arztberichte des Universitätsspitals Basel (Akten 1 S. 1832 ff.) und die zeitnahen Aussagen sowohl der Opfer F____ und G____ (Akten 1 S. 1803–1811; Akten 1 S. 1820–1828) als auch des unbeteiligten Tatzeugen AM____ (Akten 1 S. 1766–1776) abgestellt wird und die Beteiligung des Berufungsklägers erstellt ist. Im Übrigen gibt dieser auch selbst zu, bei beiden Vorfällen anwesend gewesen zu sein (zweitinstanzliches Protokoll S. 7; erstinstanzliches Protokoll S. 52–54). Es bestehen zudem aufgrund sämtlicher Aussagen keine Zweifel, dass die Auseinandersetzung in Basel in zwei Phasen (zunächst vor der Kaserne und dann bei der [...] an der [...]strasse) ablief.

6.2      Angriff (AS 1 Ziffer 7.1–7.8)

a)           Nach Art. 134 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Ein Angriff ist nach Ansicht des Gesetzgebers prinzipiell geeignet, für das Leben oder die körperliche Integrität des Angegriffenen oder eines Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen, weshalb mit Art. 134 StGB eine Bestimmung geschaffen wurde, die dem in Form eines abstrakten Gefährdungsdelikts Rechnung trägt und bereits die Beteiligung unter Strafe stellt. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Während der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung darstellt, ist der Angriff als einseitige körperliche Einwirkung auf eine oder mehrere Personen definiert. Daraus geht hervor, dass die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleibt oder sich nur defensiv zu schützen versucht.

Damit von einem Angriff gesprochen werden kann, müssen mindestens zwei Personen körperlich attackieren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann wie beim Raufhandel eine Beteiligung auf jede Art erfolgen. So kann Beteiligung auch eine sachlich unterstützende psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei sein. Der Angriff muss den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge haben, was eine objektive Strafbarkeitsbedingung darstellt. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der Todes- oder Körperverletzungsfolge. Wenn das anlässlich eines Angriffs begangene vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungs- oder Tötungsdelikt einem Angreifer nachgewiesen werden kann, besteht zwischen den Art. 111 ff. StGB bzw. Art. 122 ff. StGB und Art. 134 StGB prinzipiell echte Konkurrenz. Eine Ausnahme von der besagten Regel gibt es nach Rechtsprechung und herrschender Lehre dann, wenn neben der verletzten oder getöteten Person niemand sonst angegriffen bzw. gefährdet worden ist. In diesem Fall wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert, was aber in der Lehre kontrovers diskutiert wird (vgl. Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 134 StGB N 4 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

b)           Die F____ zugefügten Verletzungen können nicht zweifelsfrei dem ersten Tatabschnitt, welcher vor der Kaserne stattfand, zugeordnet werden; sie sind gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» auf die in der zweiten Phase erlittene Gewalt zurückzuführen. Hingegen ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – objektiv erstellt, dass G____ schon in der ersten Phase einen Faustschlag erlitt und Verletzungen davontrug, wie die Arztzeugnisse belegen. Gemäss der Untersuchung im Universitätsspital Basel einen Tag nach den Ereignissen erlitt er eine Kontusion im Nacken und eine oberflächliche Rissquetschwunde am Oberarm links (vgl. Akten 1 S. 1832), welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen führte (Akten 1 S. 1837). Sämtliche Verletzungen von G____ muss dieser in der ersten Phase erlitten haben, war er doch in der zweiten Phase nicht mehr von Gewalt betroffen (Akten 1 S. 1820–1828; S. 1766-1776). Die objektive Strafbarkeitsbedingung des Angriffs liegt demnach vor.

c)           Gemäss dem Beweisergebnis hat sich der Berufungskläger an einem Angriff auf F____ und G____ beteiligt, der die Körperverletzung eines Angegriffenen, nämlich G____, zur Folge hatte. Weiter ist gemäss dem Beweisergebnis erstellt, dass gemeinsam mit dem Berufungskläger die mit separatem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (vgl. SG.2018.39 vom 5. Juni 2018) des Angriffs und (für die zweite Phase) der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochenen – AK____ und AL____ drei Personen auf G____ und F____ losgingen. Zu dritt wirkten sie tätlich auf die beiden Opfer ein, ohne dass diese ihrerseits gewalttätig reagierten bzw. überhaupt Gelegenheit hatten, sich zur Wehr zu setzen. Daher liegt keine für die Annahme eines Raufhandels erforderliche wechselseige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen vor, sondern ist die Tat vielmehr mit der Vorinstanz als Angriff gemäss Art. 134 StGB zu werten. Demnach ist der Berufungskläger in Abweisung seiner Berufung des Angriffs schuldig zu sprechen.

6.3      Versuchte schwere Körperverletzung (AS 1 Ziffer 7.9–7.15)

a)           Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger für sein Verhalten in der zweiten Phase vor der [...] an der [...]strasse der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Zusammengefasst erachtete sie es als erwiesen, dass der Berufungskläger und seine Kollegen AK____ und AL____ während der angeklagten Tathandlungen als Gruppe auftraten und keiner von ihnen sich von den angeklagten Handlungen distanzierte. Dass Tritte gegen den Kopf wehrlos am Boden liegender Personen zu schwerwiegenden und folgenschweren Schädel- und Hirnverletzungen führen können, sei gemeinhin bekannt und sei auch dem als Mittäter beteiligten Berufungskläger bewusst gewesen.

b)           Der Berufungskläger vertritt demgegenüber die Ansicht, er sei am fraglichen Vorfall vom 7. Juli 2016 zwar anwesend, aber unbeteiligt gewesen. Zudem seien die Aussagen der Mittäter AK____ und AL____ mangels Konfrontation mit ihm aus formellen Gründen unverwertbar.

c)           Die Vorinstanz legte die Aussagen des Berufungsklägers, von AK____, AL____, AN____, der Opfer F____, G____ und des Zeugen AM____ zutreffend dar und würdigte diese korrekt, worauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 65–75; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die betreffenden Darlegungen bedürfen keiner Ergänzung. Zu unterstreichen ist, dass die Aussagen der Opfer F____ und G____ sowie des Zeugen AM____ als sehr glaubhaft erscheinen, sodass mit der Vorinstanz primär auf diese abzustellen ist.

Zu klären gilt es, ob die Aussagen von AK____ und AL____ zu Lasten des Berufungsklägers verwertet werden dürfen, wobei jedoch der Frage in casu keine grosse Relevanz zukommt, da die beiden Mittäter den Berufungskläger ohnehin im Wesentlichen nicht weiter belasten, als dieser bereits selbst zugibt.

Art. 147 StPO sieht die grundsätzliche Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen, und damit der Befragung eines Mitbeschuldigten, vor. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dieses Erfordernis auch für die Einvernahmen von Mitbeschuldigten, sofern keine gesetzliche Ausnahme im konkreten Fall zu Anwendung kommt (BGE 139 IV 25 E. 4.2, 5.1). Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn die Einschränkung erforderlich ist für die Sicherheit von Personen bzw. zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33, 40 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Entweder zum Zeitpunkt, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage machte, oder in einem späteren Verfahrensstadium (BGer 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 2.5; zum Ganzen: Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 30). In Beachtung dieser Rechtsprechung stellt das Appellationsgericht mangels erfolgter Konfrontation mit dem Berufungskläger daher nicht auf die Aussagen der beiden rechtskräftig verurteilten Mittäter AK____ und AL____ ab, soweit sie den Berufungskläger belasten.

d)           Die theoretischen Grundlagen der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziffer 1 StGB wurden bereits dargelegt (vgl. E.  II.B.2.2.2).

Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Subjektiv ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken muss. Auf den Inhalt des Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen geschlossen: «Wer … dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne Weiteres, um (Eventual-) Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 beschriebenen Folgen anzunehmen (vgl. Roth/Berke­meier, a.a.O., Art. 122 StGB N 25).

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 1401V 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103; je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f., mit Hinweisen).

e)           Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist mithin nicht erforderlich, dass der Gewalttat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine (stillschweigende) Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (BGer 6B_964/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.1.2, mit Hinweisen; BGE 143 IV 361 E. 4.10). Der gemeinsame Tatentschluss begrenzt die mittäterschaftliche Haftung, d.h. jeder Mittäter hat nur in den durch den Tatentschluss gesteckten Grenzen für die Tat als Ganze einzustehen. Weder spricht gegen Mittäterschaft, dass sich die Beschuldigten nicht ausdrücklich absprachen noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Übergriff nicht begann (BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.2.). Dem Mittäter wird ein Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d).

f)            Vorliegend ist mit Blick auf die obigen Ausführungen festzustellen (vgl. E. II.B.6.1), dass der Berufungskläger, AK____ und AL____ gemeinsam auf den wehrlos am Boden liegenden F____ eintraten. Die Tritte richteten sich nicht nur gegen seinen Rumpf und seine Beine, sondern auch gegen seinen Kopf, wobei aufgrund der Beobachtungen von AM____ und des gereizten Zustands vor allem von AK____ von einigermassen heftigen Fusstritten – wenn auch nicht mit schwerem Schuhwerk – auszugehen ist. Gemäss dem Beweisergebnis war der Berufungskläger beim Geschehen vor der [...] an der [...]strasse Teil der Drohkulisse. Auch bestritt der Berufungskläger nicht, dass er und seine Kollegen AK____ und AL____ während der angeklagten Tathandlungen als Gruppe auftraten und keiner von ihnen sich von den angeklagten Handlungen distanzierte. Dem Berufungskläger können nur allgemein Tritte gegenüber F____, jedoch keine solchen gegen dessen Kopf direkt zugeordnet werden, indessen muss er sich aufgrund des mittäterschaftlichen Vorgehens gegen F____ und G____ die Tatanteile seiner beiden Kollegen AK____ und AL____ anrechnen lassen. Denn zur Annahme der Mittäterschaft reicht – wie dargelegt wurde – bereits eine konkludente und kurzfristige Absprache aus, welche hier anzunehmen ist.

F____ trug bei dem nur kurz dauernden Ereignis zwar relativ geringe Verletzungen davon; wer mit Füssen gegen den Kopf eines am Boden liegendes Opfers tritt, hat in dem dynamischen Geschehen, bei dem das Opfer sich wie hier zu schützen bzw. zu entweichen versucht, jedoch keine Kontrolle über die Wirkung seiner Tritte. In diesem Fall ist es allein dem Zufall überlassen, ob das Opfer so getroffen wird, dass es schwere Verletzungen erleidet. Das gilt erst recht, wenn gleichzeitig drei Personen das Opfer mit Füssen traktieren, erhöht sich damit doch nicht nur die Dynamik, sondern kann der Einzelne unter diesen Umständen auch keinen Einfluss auf die Heftigkeit der Tritte der anderen nehmen, was das Risiko der Tatbestandsverwirklichung zusätzlich steigert. Zusammenfassend kann das Kicken auf den Kopf von F____ somit nicht anders denn als die Inkaufnahme des Risikos einer schweren Schädigung gewertet werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es unerheblich, wem die Tritte gegen den Kopf von F____ letztlich genau zuzuordnen sind, liegt doch ein klarer Fall von Mittäterschaft vor, aufgrunddessen dem Berufungskläger die Tatbeiträge der Mittäter anzurechnen sind. Dass sich die drei Angreifer vorgängig nicht ausdrücklich abgesprochen hatten, ist nicht von Belang. Indem sich alle drei am Angriff auf G____ und F____ beteiligten und alsdann in corpore dem flüchteten F____ nachrannten und, nachdem dieser zu Boden gegangen war, wiederum in stiller Übereinkunft auf diesen einkickten, wirkten sie vorsätzlich und in massgebender Weise zusammen, sodass ein jeder von ihn als Hauptbeteiligter dasteht. Es kann auch keine Rede von einem Exzess eines Mittäters sein. Mag das Einkicken auf F____ auch nicht lange gedauert haben, so haben doch alle drei auf ihn eingetreten und hat ein jeder der daran Beteiligten unmittelbar wahrgenommen, was die anderen taten, mithin also auch, dass auf den Kopf von F____ gezielt wurde, ohne dass sie sich davon distanziert hätten. Damit haben sie diese Art der Einwirkung auf den Körper des Opfers konkludent gutgeheissen.

Im Ergebnis ist der Berufungskläger demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Angriff und die versuchte schwere Körperverletzung stehen zueinander im vorliegenden Fall in echter Konkurrenz, da sie unterschiedliche Handlungen in verschiedenen Sachverhaltsabschnitten betreffen.

C.        Angefochtenes Strafgerichtsurteil vom 20. März 2020 (SB.2020.64)

1.        Delikte zum Nachteil von X____ (AS 2 Ziffer 48)

1.1      Sachverhalt

a)           In tatsächlicher Hinsicht räumte der Berufungskläger von Anfang an ein, dass es am 2. April 2019 zwischen ihm und X____ zu einem Streit gekommen sei und er sie am Hals und im Gesicht angefasst und gehalten habe, so dass es Abdrücke gegeben habe. Er bestritt jedoch, sie gewürgt oder geschlagen zu haben und verneinte auch, ihr gegenüber Drohungen geäussert zu haben (Akten 2 S. 3946 ff.). Er habe ihr nicht mit dem Tod gedroht, habe aber gesagt, dass er keine Lust mehr habe zu leben (Akt. S. 3948). Diese Aussagen bestätigte der Berufungskläger vor Strafgericht sowie vor zweiter Instanz (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 10 f. und zweitinstanzliches Protokoll S. 5 f.).

b)           Das Strafgericht sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 48.3 der Anklageschrift 2 der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig. Die Vorinstanz ist im Zweifel zu seinen Gunsten, gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 10. Mai 2019 (vgl. Akten 2 S. 4062–4069), davon ausgegangen, dass eine konkrete Lebensgefahr von X____ objektiv nicht nachgewiesen werden könne. Sie erwog zudem, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sei eine versuchte Gefährdung des Lebens beim Würgen nur in wenigen Ausnahmefällen denkbar, wobei die Intervention einer Drittperson, wie sie hier anzunehmen sei, als Beispiel für einen solchen Ausnahmefall genannt werde. Im vorliegenden Fall habe in erster Linie das Eingreifen von AO____, welcher den Berufungskläger nach hinten gestossen habe, dazu geführt, dass der Berufungskläger von X____ abgelassen und somit keine vollendete Gefährdung des Lebens vorgelegen habe. Indem der Berufungskläger X____ derart stark gewürgt habe, dass sichtbare Verletzungen entstanden seien, habe er sich somit der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig gemacht.

c)           Der Berufungskläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, wie die Vorinstanz richtig festhalte, könne aus dem festgestellten Befund keine konkrete Lebensgefahr abgeleitet werden. Er habe X____ zwar am Hals gepackt, er habe sie aber nicht bewusst gewürgt. Der Sachverhalt, den das Strafgericht seinem Urteil zu Grunde gelegt habe, stütze sich hinsichtlich der Intervention einzig auf die Aussage des Vaters von X____ ab. Diese selbst habe aber ausgesagt, ihr Vater sei unter Drogen gestanden und habe auf die ganze Situation erst am nächsten Tag reagiert (Akten 2 S. 4016). Mit Blick darauf, dass sie sich an zahlreiche Details zum Vorfall vom 2. April 2019 erinnern konnte, sei es wenig glaubwürdig, dass sie ausgerechnet den Einsatz ihres Vaters nicht mitbekommen bzw. zunächst vergessen habe. Er habe von Anfang an eingeräumt, dass es am 2. April 2019 zwischen ihm und X____ zu einem Streit gekommen sei und er sie am Hals und im Gesicht angefasst respektive gehalten habe, sodass es dort Abdrücke gegeben habe. Er bestritt jedoch, sowohl sie gewürgt oder geschlagen als auch ihr gegenüber Drohungen geäussert zu haben (Akten 1 S. 3946 ff.).

d)           Die Vorinstanz hat die Aussagen des Berufungsklägers, von X____ sowie AO____ zutreffend dargelegt und gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 42–47; Art. 82 Abs. 4 StPO). Neben den diversen Aussagen liegen als objektive Beweise für die erlittenen Verletzungen die Fotodokumentation der Kriminalpolizei vom 3. April 2019 (Akten 2 S. 3933 ff.), der Befundbericht des Zentrums für Bilddiagnostik vom 4. April 2019 (Akten 2 S. 3964), das Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 10. April 2019 (Akten 2 S. 3963) sowie das IRM-Gutachten (Akten 2 S. 4062 ff.) vor. Hervorzuheben ist, dass die Aussagen von X____ über mehrere Einvernahmen hinweg im Kern gleichbleibend und in sich stimmig sind sowie verschiedene Realkriterien aufweisen. Daneben werden sie durch die Aussagen des Vaters sowie durch die objektiven Beweismittel untermauert. Nicht zuletzt bestätigt sodann auch der Berufungskläger selbst gewisse Elemente der von X____ genannten Vorgänge. Hinsichtlich der Frage, ob eine Intervention des Vaters von X____ stattgefunden hat, ist festzuhalten, dass X____ zunächst in ihren Aussagen tatsächlich nicht erwähnte, dass ihr Vater beim betreffenden Vorfall in ihrer Wohnung war (vgl. EV X____ vom 3. April 2019, Akten 2 S. 3923 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2019 (Akten 2 S. 4006 ff. und S. 4016) gab X____ als Zeugin zu Protokoll, sie wolle ihre bisherigen Aussagen vom 3. April 2019 und 23. Mai 2019 (Akten 2 S. 3987 ff.) insofern berichtigen, als dass sie die Anwesenheit ihres Vaters beim fraglichen Vorfall nicht erwähnt habe, da dieser illegal in der Schweiz gewesen sei. Sie habe ihn schützen wollen. Auch bestätigt X____ in der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger, dass dieser von ihr abgelassen habe, weil ihr Vater dazu gestossen sei (Akten 2 S. 4013). Diese Erklärung erscheint nachvollziehbar. Das Aussageverhalten von X____ wirft zwar durchaus gewisse Zweifel auf, lässt sich aber durchaus dadurch erklären, dass sie von verschiedenen Seiten stark unter Druck stand. Mithin wollte sie ihren Vater nicht der Polizei ausliefern und war zudem in der Untersuchung aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers stark traumatisiert, hatte panische Angst auszusagen und musste wiederholt ermuntert werden, zur Einvernahme zu erscheinen (vgl. Akten S. 3971, 3991, 3998). Mit Recht hat die Vorinstanz ihre Depositionen als insgesamt überzeugend eingestuft. Ihre Aussagen fielen insgesamt detailliert, spontan und – abgesehen vom anfänglichen Verschweigen der Anwesenheit ihres Vaters – inhaltlich gleichbleibend aus. Sodann lassen sich ihre Aussagen mit bewiesenen, äusseren Umständen – wozu auch das resultierende Verletzungsbild zählt – sowie den Aussagen von AO____ verflechten, was die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen stützt. Aufgrund zahlreicher Realitätskriterien (Einzelheiten, Individualität, Homogenität, Konstanz) sind die Aussagen von X____ mit der Vor­instanz als wahrheitsgetreue Aussagen zu werten. Gestützt auf die Aussagen des Vaters von X____ und ihre eigenen Depositionen ist demnach von einer Intervention von AO____ auszugehen. Mit der Vorinstanz ist beweismässig festzustellen, dass es in erster Linie an der Intervention von AO____ lag, dass letztlich objektiv keine unmittelbare Lebensgefahr entstanden ist. Es ist daher auf die Schilderung von X____ abzustellen, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift 2 Ziff. 48 erstellt ist.

1.2      Rechtliches

1.3.1    Freiheitsberaubung (AS 2 Ziffer 48.1)

a)           Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger aufgrund rechtlicher Erwägungen vom Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäss Ziffer 48 der Anklageschrift 2 frei. Sie führte im Wesentlichen aus, wie unter Ziffer 48.1 der Anklageschrift 2 geschildert, habe der Schliessmechanismus der Wohnungstür der Geschädigten – gemäss ihrer eigenen Aussage – von innen ohne Schlüssel bedient werden können. Es wäre ihr daher physisch möglich gewesen, die Wohnung jederzeit zu verlassen, weshalb der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz nahm stattdessen eine vollendete Nötigung an. Der Berufungskläger habe X____ genötigt, in der Wohnung zu bleiben. Hiergegen wendet die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung zusammengefasst ein, es könne nicht genügen, dass X____ die Türe faktisch hätte öffnen können, um eine Freiheitsberaubung zu verneinen. Vielmehr habe sich der Wille zur Ortsveränderung des Opfers im vorliegenden Fall nicht durchsetzen können. Dazu sei es nicht erforderlich, das Opfer technisch daran zu hindern, seinen Aufenthaltsort zu verändern. Es genüge, dass das Opfer es aus Angst nicht wage zu gehen. Der Berufungskläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, X____ hätte jederzeit die Wohnung verlassen können. Der Staatsanwaltschaft gelinge es nicht, die korrekten Ausführungen der Vorinstanz umzustossen.

b)           Die rechtlichen Grundlagen der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB wurden bereits dargelegt (vgl. E. II.B.2.2.1a).

c)           Entsprechend der Argumentation der Staatsanwaltschaft und mit Blick auf die dargelegte Rechtslage kann es im vorliegenden Fall nicht genügen, dass X____ die betreffende Wohnungstüre faktisch hätte öffnen können, um eine Freiheitsberaubung zu verneinen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie angesichts der erstellten vom Berufungskläger ausgesprochenen Todesdrohungen gegenüber ihr und ihrem Sohn aus Angst nicht wagte, die Wohnung zu verlassen. Mithin ist in der vorliegend zu beurteilenden Situation nachvollziehbar, dass sie – aufgrund der Handlungen des Berufungsklägers – entgegen ihrem Willen am vom Berufungskläger bestimmten Aufenthaltsort verblieb. Demnach ist der Berufungskläger in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Freiheitsberaubung schuldig zu sprechen.

1.2.2   Versuchte Gefährdung des Lebens (AS 2 Ziffer 48.3)

a)           Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5, BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungs­störung auftreten (BGE 124 IV 53 Sachverhalt A und E. 2). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens bzw. über 50 % liegen müsste (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit zahlreichen Hinweisen; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2). Bezüglich der unmittelbaren

SB.2019.93 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.04.2022 SB.2019.93 (AG.2022.565) — Swissrulings