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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.08.2020 SB.2019.74 (AG.2020.664)

14 août 2020·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,469 mots·~1h 2min·6

Résumé

mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung, Raufhandel sowie Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (BGer 6B_105/2021)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2019.74

URTEIL

vom 14. August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Cordula Lötscher  

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                  Berufungskläger

c/o JVA Lenzburg,                                                                  Beschuldigter

Wilstrasse 51, Postfach 75, 5600 Lenzburg 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

B____                                                                                     Privatklägerin

vertreten durch C____, Advokatin,

[...]

D____                                                                                     Privatklägerin

vertreten durch C____, Advokatin,

[...]

Opferhilfe beider Basel                                                         Privatklägerin

Steinenring 53, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 28. Februar 2019

betreffend mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung, Raufhandel sowie Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 28. Februar 2019 wurde A____ vom Strafdreiergericht der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, des Raufhandels sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig gesprochen. Während von einer Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt gestützt auf Art. 52 des Strafgesetzbuches abgesehen wurde, wurde A____ für die übrigen Delikte zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 7./8. Dezember 2017 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 10. September 2018, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018. Im Anklagepunkt der sexuellen Nötigung erging ein Freispruch. Die Vorstrafe vom 16. Januar 2018 wurde nicht vollziehbar erklärt. A____ wurde zudem für zehn Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Eintragung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Schliesslich wurde A____ zur Bezahlung von Schadenersatzforderungen (CHF 30.55 an D____, CHF 719.30 an B____ sowie CHF 131.25 an die Opferhilfe beider Basel) und Genugtuungsforderungen (CHF 5'000.– an D____ sowie CHF 9'000.– an B____) verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderungen wurden abgewiesen. Zudem wurde die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Kleidung sowie die Rückgabe des beigebrachten Mobiltelefons Samsung an den Beurteilten verfügt. Die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr wurden A____ auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter am 9. Juli 2019 Berufung erklären lassen; er sei vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Für die ausgestandene Haft sei ihm eine Entschädigung von CHF 150.–/Tag zuzusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen und sämtliche Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens bezüglich seiner Schuldfähigkeit sowie eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die Privatklägerinnen D____ und B____. Zudem stellte er den Antrag, es seien die beiden Privatklägerinnen sowie E____, F____, G____, H____, I____, J____ und K____ zur mündlichen Berufungsverhandlung zu laden, zu befragen und mit ihm zu konfrontieren. Schliesslich seien von der BLT die am 14. Oktober 2017 tatsächlich erfolgten zeitlich erfassten Kursfahrten anhand der Fahrtenschreiber zu edieren und der Anzeigerückzug von H____ zu den Akten zu nehmen.

Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 11. Juli 2019 wurde dem Berufungskläger antragsgemäss die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren gewährt. Die Staatsanwaltschaft hat am 29. Juli 2019 Anschlussberufung erhoben. Sie beantragt die Abweisung der Berufung; der Berufungskläger sei in sämtlichen Anklagepunkten schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen. D____ und B____ liessen als Privatklägerinnen mit Eingabe vom 31. Juli 2019 durch ihre Rechtsvertreterin den Verzicht auf Erhebung eines Rechtsmittels mitteilen und beantragten die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Verfügung vom 2. August 2019 wurde den Privatklägerinnen die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Am 5. August 2019 reichte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufungsbegründung ein und beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger sei der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, des Raufhandels sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen. In den übrigen Punkten sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Mit Berufungsbegründung vom 9. Dezember 2019 machte der Berufungskläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend und beantragte erneut, es sei – auch mit Blick auf Art. 61 StGB – ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Zudem stellte er Antrag auf Einstellung des Verfahrens betreffend Raufhandel, eventualiter gestützt auf Art. 52 StGB; von den übrigen Anklagepunkten sei er freizusprechen. Für den Fall eines Schuldspruchs sei ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB anzunehmen und von einer Landesverweisung abzusehen, eventualiter sei zumindest auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Zudem beantragte der Berufungskläger die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Mit Stellungnahme und Berufungsantwort vom 15. Januar 2020 machte die Staatsanwaltschaft geltend, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen und es sei kein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Ebenfalls vom 15. Januar 2020 datiert die Berufungsantwort der Privatklägerinnen, mit welcher beantragt wird, es sei auf die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu verzichten sowie die bereits gestellten Anträge wiederholt und begründet werden. Die Opferhilfe reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein.

Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 18. Februar 2020 wurden I____, J____, K____ sowie H____ als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung geladen. Die Privatklägerinnen wurden fakultativ geladen. Die Staatsanwaltschaft wurde aufgefordert, einen allfälligen Anzeigerückzug von H____ zu den Akten zu geben. Die übrigen Beweisanträge des Berufungsklägers wurden, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheides des Gesamtgerichts, abgewiesen. Zudem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Anklagepunkt Ziff. 2 betreffend versuchte Vergewaltigung vom Gericht auch unter dem Aspekt der sexuellen Nötigung sowie der Anklagepunkt Ziff. 5 betreffend Vergewaltigung auch unter dem Aspekt der Schändung geprüft werde. Am 9. Juli 2020 wurde ein Strafregisterauszug des Berufungsklägers eingeholt. Auf seinen Antrag hin wurde mit Verfügung vom 27. Juli 2020 zudem ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 10. Juli 2020 sowie ein Therapieverlaufsbericht von L____ vom 31. Juli 2020 eingeholt.

Die Berufungsverhandlung hat am 14. August 2020 in Anwesenheit des Berufungsklägers mit seinem Verteidiger, der Staatsanwältin sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen stattgefunden. Die Verhandlung ist für den Berufungskläger durch einen Dolmetscher auf Kosovoalbanisch übersetzt worden. Zunächst ist der Berufungskläger angehört worden, danach sind – mit Ausnahme von K____ – die geladenen Zeugen und Auskunftspersonen befragt worden. Auch die fakultativ geladene D____ ist erschienen und als Auskunftsperson vom Gericht befragt worden. Anschliessend sind der Verteidiger, die Staatsanwältin sowie die Vertreterin der Privatklägerinnen zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung und Anschlussberufung ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Es gilt insoweit im Rechtsmittelverfahren die Dispositionsmaxime. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den Schuldspruch, gegebenenfalls nur betreffend einzelner Handlungen (lit. a), die Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f) richtet. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3).

1.2.2   Während sich die Anschlussberufung einzig gegen die Strafzumessung sowie im Anklagepunkt der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt gegen das Absehen von Strafe wendet, richtet sich die Berufung gegen sämtliche Anklagepunkte sowie gegen die Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Das Urteil ist somit – inklusive Strafzumessung sowie Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen – als Ganzes angefochten. In Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einzig die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Rückgabe des beigebrachten Mobiltelefons Samsung an den Berufungskläger.

1.3      Der als Zeuge geladene K____ ist zur Berufungsverhandlung nicht erschienen und konnte daher nicht befragt werden. Die Vorladung wurde ihm am 24. April 2020 zustellt und am 5. Mai 2020 ans Bundesamt für Justiz übermittelt (vgl. Akten S. 1438, vgl. hierzu auch Anfrage an Stawa Bern vom 26. Mai 2020). Am 7. Juli 2020 retournierte das Bundesamt für Justiz die Vorladung und teilte mit, diese habe K____ nicht zugestellt werden können. Daraufhin erfolgte am 8. Juli 2020 die Ausschreibung im Kantonsblatt. K____ wurde am 21. März 2018 einvernommen (Akten S. 630-639). Diese Aussagen können nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertet werden; auf seine Befragung als Zeuge wird verzichtet.

2.

2.1

2.1.1   Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen wesentlichen Argumenten auseinandergesetzt, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (Berufungsbegründung p. 1 f. Akten S. 1404 f.). So sei etwa auf seinen Antrag, es sei gutachterlich abzuklären, ob die ihm vorgeworfenen Taten mit einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stünden, mit keinem Wort eingegangen worden (Berufungsbegründung p. 6 Akten S. 1409).

2.1.2   Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 m.w.H.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; BGE 134 I 140 E. 5.5; BGE 126 I 68 E. 2).

2.1.3   Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem vom Berufungskläger vorgebrachten Antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend eine allfällig vorliegende Störung der Persönlichkeitsentwicklung auseinandergesetzt hat, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Diese ist jedoch durch die Überprüfung des Falles im Berufungsverfahren geheilt, kommt der Berufungsinstanz doch volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Eine Rückweisung des Falles an die Vorinstanz wäre auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht im Interesse des Berufungsklägers.

2.2

2.2.1   Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger eine Reihe von Beweisanträgen stellen lassen, welche teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt wurden (Akten S. 1492-1497). Zunächst beantragt er, es sei unter Ausstellung der Hauptverhandlung ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zu erstellen, welches Aufschluss über seine Schuldfähigkeit in den Tatzeiträumen gibt (Berufungserklärung Akten S. 1366, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1492). Eventualiter sei das Verfahren im Sinne eines Schuldinterlokuts im Sinne von Art. 342 StPO zweizuteilen und zunächst über die Tatfrage und danach über die Schuldfrage zu befinden. Seinen Antrag auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens begründet der Berufungskläger in erster Linie mit seinen eigenen Angaben zu seiner starken Alkoholisierung anlässlich der beiden angeklagten Sexualdelikte. Aufgrund des geschilderten Alkoholkonsums an den fraglichen Abenden sei davon auszugehen, dass möglicherweise sein Trinkverhalten seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt habe (Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 1511, vgl. dazu Beweisanträge Akten S. 1493). Auch die Frage, ob beim Berufungskläger allenfalls eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung vorliege, sei gutachterlich abzuklären (Berufungsbegründung Akten S. 1409). So müsse aus dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 geschlossen werden, dass die ganze Familie des Berufungsklägers aufgrund der in ihrer Heimat erlebten Erfahrungen traumatisiert sei. Der Verteidiger hat dazu an der Berufungsverhandlung konkretisierend ausgeführt, unter Berücksichtigung der von Gewalt und Demütigung geprägten Kindheitsgeschichte des Berufungsklägers und angesichts der Art der vorgeworfenen Delikte sei es naheliegend, dass der Berufungskläger selbst auch allfällige schwere psychische Schädigungen erlitten habe, die sich in seinem Verhalten auswirken könnten, was ernsthaft Einfluss auch auf seine Schuldfähigkeit in den Tatzeiten haben könne. Auch der Bericht der Gefängnispsychologin weise auf gewisse Defizite des Berufungsklägers hin – etwa sexuelle und psychische Unreife – welche forensisch-psychiatrisch abzuklären seien. Der psychische Zustand des Berufungsklägers sei nicht nur auf seine Schuldfähigkeit, sondern, aufgrund von fürsorglichen Überlegungen zu Gunsten des jungen Erwachsenen, auch auf eine allfällige Therapierbarkeit in einer Einrichtung für junge Erwachsene zu prüfen (Prot. Berufungsverhandlung p. 4, vgl. dazu Beweisanträge Akten S. 1494).

2.2.2   Dagegen argumentiert die Staatsanwaltschaft, es lägen keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit oder für das Vorliegen einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung vor. Eine Begutachtung mit Blick auf eine Massnahme nach Art. 61 StGB sei nur dann zwingend, wenn beim jungen Erwachsenen eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung erkennbar sei. Zudem müssten das Verhalten des Täters, seine Bildung, seine Lebenssituation und seine Lebensbedingungen diese Annahme rechtfertigen, sei doch die Delinquenz alleine kein Grund für die Annahme einer solch erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Die Tatausführung des Berufungsklägers spreche lediglich für mangelnden Respekt gegenüber Frauen und nicht für eine deliktsrelevante Persönlichkeitsstörung. Weder in seinen Aussagen noch in denjenigen der Opfer fänden sich Hinweise auf eine solche Störung, insbesondere das Nachtatverhalten, namentlich der Umstand, dass der Berufungskläger nach der Tat zum Nachteil von D____ sogleich Fotos von sich erstellt, eine Geschichte dazu erfunden, diese per WhatsApp seinen Kollegen kommuniziert und anschliessend seiner Mutter gar noch bei der Arbeit geholfen habe, spreche gegen eine relevante Einschränkung. Auch nach der Tat zum Nachteil von B____ sei er gezielt vorgegangen, habe sich vom Opfer genommen, was er gebraucht habe und dieses anschliessend gehen lassen. Zudem weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass eine allfällige Massnahme nach Art. 61 StGB nicht zu vereinbaren wäre mit einer Landesverweisung (Berufungsantwort StA ad. 2 Akten S. 1423 f.). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen schliesst ebenfalls auf Abweisung des Antrags auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Dazu führt sie aus, es sei naheliegend, dass der Berufungskläger übermässigen Alkoholkonsum vorgeschützt habe, um im Ermittlungsverfahren angebliche Erinnerungslücken zu erklären, habe er sich doch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich wieder an zahlreiche Details erinnert. Er sei bei beiden Vergewaltigungsfällen sehr hartnäckig und beharrlich vorgegangen, nichts deute konkret auf eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hin (Berufungsantwort Akten S. 1426).

2.2.3   Für die Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Begutachtung gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB müssen gewisse Hinweise auf eine zum Deliktszeitpunkt relevante Störung vorliegen. Während deutliche psychische Auffälligkeiten oder Suchtprobleme regelmässig ein Gutachten als erforderlich erscheinen lassen, kann sich die Vermutung, bei der betroffenen Person könnte eine Massnahmebedürftigkeit gemäss Art. 59 ff. StGB vorliegen, auch aus den Umständen ergeben. Eine Begutachtung ist immer dann angezeigt, wenn das konkrete Verhalten einer Person und ihre konkreten Aussagen derart normabweichend sind, dass eine relevante psychische Störung vermutet werden muss. So lässt etwa die Art der Tatbegehung oder das Verhalten nach der Tat gewisse Schlüsse zu. Als bemerkenswert kann sich auch das Benehmen der betroffenen Person im Verlauf der Untersuchung erweisen. Relevant sind in diesem Zusammenhang überdies etwa die Lebensumstände und die Vorgeschichte der betroffenen Person (Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage 2019, Art. 56 N 41 m.H.). War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht gemäss Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Eine solche erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung muss im Zusammenhang mit dem psychosozialen Reifungsprozess des Täters stehen. Eine nur altersbedingt noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung ist kein Einweisungsgrund (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Zürch/St. Gallen 2018, Art. 61 N 7 m.H.). Zur Frage, wann im Einzelnen Anlass für eine Begutachtung eines jungen Erwachsenen besteht, äussert sich der Gesetzgeber nicht. Zweifelsfrei kann nicht ein relevantes Alter für sich allein bereits entsprechende Vorkehren erforderlich machen. Es bedarf vielmehr einer gewissen konkreten Vermutung, dass eine Massnahme indiziert sein könnte. Zu denken ist etwa an das konkrete Verhalten des Täters, dessen Erziehung und Lebensverhältnisse sowie generell an seinen Zustand. Die vom Verteidiger zitierte Lehrmeinung, wonach ein Gutachten bei Tätern im relevanten Alter generell immer dann eingeholt werden müsse, wenn nicht von vornherein klar sei, dass die Einweisung in eine Einrichtung nach Art. 61 nicht in Frage komme (Heer, a.a.O., Art. 61 N 45), wird zutreffend mit dem Argument kritisiert, Delinquenz allein sei kein hinreichender Grund, eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung zu vermuten (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 61 N 6).

2.2.4   Der Berufungskläger hat jeweils zu Beginn der Strafuntersuchungen der ihm zur Last gelegten Sexualdelikte wiederholt geltend gemacht, er sei zu den Tatzeiten derart betrunken gewesen, dass er sich an nichts erinnern könne (Einvernahme vom 7. Dezember 2017: «Es könnte sein, dass ich besoffen war […]. Ich war eventuell betrunken. Aufgrund dessen kann ich mich mehr daran erinnern» Akten S. 415, 416, 419, «Also wenn ich trinke, dann trinke ich so viel, dass ich nicht mehr weiss was ich mache» Akten S. 423, «Ich trinke mega viel. Ich weiss es selber auch nicht wieviel ich jeweils trinke» Akten S. 425; Einvernahme vom 10. September 2018: «Ich weiss nicht mal, wie ich nach Hause gelange, nachdem ich Alkohol konsumiert habe» Akten S. 822, «Ich erinnere mich nicht. Ich erinnere mich an gar nichts» Akten S. 825 «Wenn ich mich an irgendetwas erinnern würde, würde ich es schon lange sagen und nicht so lange warten» Akten S. 827, «Ich habe ausgesagt, dass ich betrunken war» Akten S. 831; Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1125: «…ich habe wirklich mega viel konsumiert. Wir waren 10-15 Leute, jeder hatte eine Flasche dabei, wir haben alles getrunken. [a.F.] Ja, eine Flasche Jack Daniels oder so. Genau, dann gemischt mit Red Bull oder Cola»). Augenfällig dazu im Widerspruch steht die Tatsache, dass er bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und weit mehr noch an der Verhandlung vor Berufungsgericht ausführlich und detailliert zu sämtlichen Vorgängen und Interaktionen zwischen ihm und den Privatklägerinnen ausgesagt hat. Seine diesbezüglichen Erklärungen (Prot. Berufungsverhandlung p. 18: «Durch den Alkoholkonsum war meine Erinnerung zu Beginn nicht so gut; sie wurde aber mit der Zeit immer besser») widerspricht den aussagepsychologischen Erkenntnissen, wonach Erinnerungen mit dem Zeitablauf grundsätzlich schwächer und nicht stärker werden, diametral (vgl. dazu Ludewig/Baumert/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017 S. 95) und lässt darauf schliessen, dass der behauptete Alkoholkonsum sich jedenfalls kaum in schuldrelevanter Weise auf das Verhalten des Berufungsklägers ausgewirkt hat. Auch die Aussagen der Personen, welche den Berufungskläger in den Tatzeiträumen erlebt haben, deuten nicht darauf hin, dass er zu den Deliktszeitpunkten oder kurz davor übermässig alkoholisiert gewesen war (Auss. M____ Akten S. 444: «Er war nicht besoffen, aber er hatte schon was getrunken. Ich konnte normal mit ihm reden»; Auss. D____ Akten S. 1131: «Wenn man am Morgen um 5:30 noch in der Stadt war hat man wahrscheinlich Alkohol getrunken, aber ich habe nichts wahrgenommen»; Auss. B____ Akten S. 682: «Mir ist nicht aufgefallen, dass er nicht aufrichtig gehen konnte oder nach Alkohol riechen würde»). Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen des Berufungsklägers, er sei aufgrund seines übermässigen Alkoholkonsums nicht fähig gewesen, das Unrecht seiner Taten zu erkennen und danach zu handeln, als Schutzbehauptung gewertet werden. Es bleibt somit kein Platz für die Vermutung einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit infolge von Alkoholisierung, weshalb auf eine diesbezügliche gutachterliche Abklärung verzichtet werden kann.

2.2.5   Auch für eine wesentliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Berufungsklägers liegen keine stichhaltigen Hinweise vor. Zwar hat er mit Sicherheit eine von unschönen Erlebnissen geprägte Kindheit verlebt. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um auf das Vorliegen einer im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Delikten relevante psychische Störung bzw. eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung zu schliessen. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt, finden sich weder in der Art der Tatbegehung noch in seinem Nachtatverhalten oder in seinem Benehmen im Ermittlungsverfahren Hinweise auf das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung. Aus den Schilderungen der Privatklägerinnen hinsichtlich seines Verhaltens während bzw. nach den Taten ergibt sich nichts, was die Vermutung nahelegt, der Berufungskläger leide unter einer schweren Persönlichkeitsstörung oder einer Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung. So habe er sich den beiden ihm vorgängig unbekannten Frauen im bzw. nach dem Ausgang auf eine sozialadäquate und durchaus einnehmende Art genähert. Beide Frauen gaben zu Protokoll, er habe sich unauffällig verhalten und sei bis unmittelbar vor den Delikten weder aggressiv noch gewalttätig aufgetreten. Er sei auf sie eingegangen, habe ihnen Komplimente gemacht (D____) bzw. angeboten, sie nach Hause zu fahren (B____) und dabei offensichtlich ausgelotet, bis zu welchem Punkt die jungen Frauen freiwillig zu sexuellen Handlungen mit ihm bereit waren. Erst als er abgewiesen worden sei, habe er den sexuellen Kontakt mit Gewalt erzwungen bzw. zu erzwingen versucht. Dass der Berufungskläger sich seiner durchaus anziehenden Wirkung auf Frauen bewusst ist, zeigt sich in seinen Aussagen (Akten S. 1119: «Gott sei Dank sehe ich nicht schlecht aus, für eine Frau»). Auch sein Verhalten während des Ermittlungsverfahrens zeugt nicht vom Vorliegen einer Störung, sondern lediglich von einem äusserst opportunistischen Aussageverhalten. So bestritt er jeweils zu Beginn der Strafuntersuchungen, die Frauen überhaupt zu kennen und stellte jegliche sexuellen Handlungen mit ihnen in Abrede, um danach immer nur gerade so viel zuzugeben, wie ihm aufgrund des ihn belastenden Beweismaterials ohnehin nachgewiesen werden konnte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verneinte der Berufungskläger ein nicht der Norm entsprechendes Verhalten gegenüber Frauen und stellte klar, dass er sehr wohl wisse, was in Bezug auf das Ausleben von Sexualität erlaubt und was verboten ist (Prot. HV Akten S. 1124: «Ich habe selber drei Schwestern, ich fühle mich nicht gut, wenn jemand meine Schwester vergewaltigt. Ich denke immer daran, bevor ich etwas mache, ob es gut für die Familie ist. So etwas würde ich nie im leben machen, dass ich meine Familie machen würde»). Der Umstand, dass er bei beiden Fällen betonte, die sexuellen Handlungen seien nicht nur im Einverständnis mit den – und zur vollsten Zufriedenheit der – betroffenen Frauen geschehen, sondern die Avancen seien jeweils von der Frau ausgegangen, ist ebenfalls in keiner Weise auffällig. Vielmehr ist gerichtsnotorisch, dass Täter von Sexualdelikten nicht selten geltend machen, sämtliche Handlungen seien nicht von ihnen, sondern vom Opfer initiiert worden. Es besteht somit auch mit Blick auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bzw. einer gestörten Persönlichkeitsentwicklung kein Bedarf an der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.  

2.2.6   Der Berufungskläger hat während seiner Inhaftierung eine psychiatrische Begleitung angefordert. Aus dem Therapieverlaufsbericht der Gefängnispsychologin L____ vom 31. Juli 2020 (Akten S. 1463-1469) geht hervor, dass der Berufungskläger am 2. April 2020 eine freiwillige Therapie aufgenommen habe, nachdem zu Jahresbeginn bereits zwei Gespräche im Rahmen einer Krisenintervention stattgefunden hätten. Er habe sich in einem insgesamt ausgeglichenen psychischen Zustandsbild mit zwischenzeitlichem psychosozialen Belastungserleben gezeigt, welches er selbst auf die Einschränkungen durch den Haftalltag und zusätzlich durch die COVID-19 Pandemie erklärt habe (1467). Der Berufungskläger sei wegen Schlafstörungen, Einsamkeitsgefühlen und Gedankenkreisen, ausgelöst durch die bevorstehende Gerichtsverhandlung und ihre Konsequenzen sowie die Besuchs- und Kontakteinschränkungen durch die Pandemiebestimmungen psychotherapeutisch behandelt worden. Die vorgenommenen umfangreichen psychometrischen Testungen und Interviews hätten neben einer möglicherweise kognitiven Verzerrung und Unreife bezüglich der Sexualität (1466) keine klaren und abschliessenden Hinweise auf Persönlichkeitsstruktur oder sexuelle Identität ergeben (1469). Aus dem Therapieverlaufsbericht kann somit entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht auf das Vorliegen einer deliktsrelevanten Störung des Berufungsklägers geschlossen werden. Die von der Therapeutin erwähnte depressive Stimmung sei auf die Inhaftierung (und die durch die Corona-Massnahmen verschärfte Haftsituation) sowie die damit verbundene Trennung von seinen Familienangehörigen zurückzuführen und habe sich im Übrigen gemäss dem Therapiebericht nach der Aufhebung der Corona-Einschränkungen wieder gebessert (1468). Die im Bericht angedeutete psychische und sexuelle Unreife ist für einen erst 19-jährigen jungen Mann nicht ungewöhnlich. Schliesslich deutet der Umstand, dass sich der Berufungskläger Gedanken um die bevorstehende Berufungsgerichtsverhandlung und die daraus für ihn resultierenden Konsequenzen machte, ebenfalls nicht auf eine im Tatzeitraum relevante psychische Störung bzw. Störung der Persönlichkeitsentwicklung hin. Entgegen der Ansicht der Verteidigung geht aus dem Bericht der Gefängnispsychologin nichts hervor, was für eine Begutachtung des Beschwerdeführers sprechen würde.

2.2.7   Zusammenfassend deuten weder der vom Berufungskläger behauptete übermässige Alkoholkonsum noch seine tragische Kindheitsgeschichte darauf hin, dass seine Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Delikte eingeschränkt gewesen sein könnte. Auch aus dem Therapieverlaufsbericht der Gefängnispsychologin gehen keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren psychischen Störung oder einer wesentlichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Berufungsklägers hervor. Damit erübrigt sich die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens.

2.3

2.3.1   Der Berufungskläger beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es seien M____, E____, F____, G____ sowie die Privatklägerinnen D____ und B____ gerichtlich zu befragen und mit ihm zu konfrontieren (Akten S. 1493). Zur Begründung führt er aus, F____ sei als Bruder der Privatklägerin B____ zu Unrecht nicht befragt worden, obwohl dieser mit seiner Schwester unmittelbar nach der angeblichen Tat über einen sehr langen Zeitraum gesprochen habe und mutmasslich diese auch vor Ort abgeholt habe (Akten S. 1496). Auch der Taxifahrer E____ sei nicht befragt worden, obwohl seine Angaben Aufschluss über die Verfassung und die Gespräche der beiden Passagiere geben könnten (Akten S. 1496). Mit den übrigen Belastungszeugen sei der Berufungskläger nie rechtsgenüglich und zudem unter Beistellung eines Dolmetschers konfrontiert worden, weshalb dies nachzuholen sei (Akten S. 1496).

2.3.2   Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 f. und 3.1 S. 41 f., 131 I 476 E. 2.2 S. 480, 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. – je mit Hinweisen). Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. mit Hinweisen). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil einer angeschuldigten Person verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. So gilt er uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481, 129 I 151 E. 3.1 S. 154 mit weiteren Hinweisen).

2.3.3   Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die Bestimmung verankert ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip (Mathys, Erstinstanzliches Hauptverfahren – Berufungsverfahren, in: Schweizerische Strafprozessordnung, ausgewählte Aspekte aus Zürcher Sicht, 2010, S. 134; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 343 N 1). Dieses erleichtert dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck, den es von den Beweismitteln erhält, wie etwa durch die Mimik und die nonverbale Kommunikation bei Zeugenaussagen oder durch Augenscheine. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteil 6B_78/2012 vom 27. August 2012 E. 3; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. Urteil 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2, 6B_383/2012 vom 29. November 2012 E. 7.2; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014, Art. 389 N 6; Maurer, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] vom 5. Oktober 2007, 2008, S. 382). Dies ist dann der Fall, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, namentlich wenn die Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa wenn Aussage gegen Aussage steht (BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Wohlers, Die formelle Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung, ZStrR 131/2013 S. 318 ff., 333, 335; BGer 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf Hauri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 343 N 21). Eine Beweisabnahme durch das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO ist aber nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik, Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aussageleistung ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch unterliess (BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2 mit Verweis auf Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 343 N 22). Das Gericht verfügt beim Entscheid über die Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO für die Urteilsfällung notwendigerscheint, über einen Ermessensspielraum (BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, BGer 6B_430/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

2.3.4   Die beiden Privatklägerinnen D____ und B____ sind Hauptbelastungszeuginnen betreffend die angeklagten Sexualdelikte. Die Vorinstanz hat denn auch – gestützt auf ihre als glaubhaft befundenen Aussagen – ihren Schuldspruch im Wesentlichen auf die Depositionen der beiden Frauen abgestützt. Wie in solchen Fällen typisch, liegen abgesehen von den Aussagen der beiden Frauen keine objektiven Beweise zum Kerngeschehen vor; damit besteht eine «Aussage-gegen-Aussage»-Situation. D____ wurde bereits an der erstinstanzlichen Verhandlung als Auskunftsperson ausführlich befragt und mit dem Berufungskläger konfrontiert (Akten S. 1125-1131) und hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung erneut den Fragen des Gerichts und der Parteien gestellt (Prot. Berufungsverhandlung p. 9 f.). Sowohl der Anspruch auf Konfrontation des Berufungsklägers als auch das Erfordernis der gerichtlichen Beweiserhebung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO ist damit ohne weiteres erfüllt. B____ wurde hingegen an der erstinstanzlichen Verhandlung nicht befragt. Sie hielt sich zum Tatzeitpunkt als Touristin in der Schweiz auf und wurde ein erstes Mal am Tag nach der Tat, am 29. Juli 2018 formell einvernommen (Akten S. 668-699). Eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger – zu welcher sie eigens aus [...] anreiste – fand am 30. November 2018 in Anwesenheit des Berufungsklägers, des Verteidigers und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin statt (Akten S. 849-864). Diese Einvernahme wurde von einem Dolmetscher in die Muttersprache des Berufungsklägers übersetzt, protokolliert und von den daran Beteiligten unterzeichnet. Dem Konfrontationsrecht des Berufungsklägers ist damit genüge getan. Die im Ermittlungsverfahren mit B____ durchgeführten Einvernahmen genügen zudem, um sich ein hinreichendes Bild von ihrer Glaubwürdigkeit bzw. von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu machen. So hat B____ bei beiden durchgeführten Einvernahmen überaus konstant und in sich logisch konsistent ausgesagt, ohne eine Tendenz zur Aggravierung oder zu übermässiger Belastung des Berufungsklägers erkennen zu lassen. Sie hat die Tatvorwürfe jeweils zu Beginn der Einvernahmen frei und zusammenhängend geschildert und danach auf die Fragen der Staatsanwaltschaft sowie der Parteien geantwortet. Zudem wurden im Wortprotokoll der Konfrontationseinvernahme auch ihre nonverbalen Reaktionen vermerkt (weinen, in Tränen ausbrechen etc.), welche durchwegs mit ihren verbalen Schilderungen in Einklang standen. Daraus folgt, dass der Beweiswert ihrer Aussagen sich aus deren Inhalt ableitet, aus welchem keinerlei Unklarheiten oder Unregelmässigkeiten ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund ist weder die nachträgliche Aufklärung von Widersprüchlichkeiten oder Unklarheiten noch eine besondere Gewichtung des Aussageverhaltens durch eine gerichtliche Befragung notwendig. Auch die Verteidigung macht im Übrigen nicht geltend, dass die Aussagen von B____ widersprüchlich oder unvollständig seien. Schliesslich hat sich der erstinstanzliche Schuldspruch zwar im Wesentlichen auf die Aussagen von B____ zum Kerngeschehen gestützt, jedoch liegen zusätzliche Indizien vor, welche für den erstellten Sachverhalt sprechen, etwa das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 31. August 2018 (Akten S. 807-812) und die Aussagen von G____, welcher die Privatklägerin kurz nach dem Vorfall erlebt hat (Einvernahme vom 29. Juli 2018 Akten S. 700-706). Scheint somit die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung nicht notwendig, sind die Voraussetzungen von Art. 343 Abs. 3 StPO nicht erfüllt. Entsprechend ist eine gerichtliche Befragung von B____ entbehrlich.

Schliesslich ist auch eine gerichtliche Befragung von M____, E____, F____ sowie G____ nicht angezeigt. M____ wurde im Ermittlungsverfahren im Beisein des Verteidigers einvernommen (Einvernahme vom 8. Dezember 2017 Akten S. 441-448), auch G____ wurde im Ermittlungsverfahren befragt, allerdings nicht in Anwesenheit des Berufungsklägers (Einvernahme vom 29. Juli 2018 Akten S. 700-706). Eine Konfrontation der beiden Zeugen mit dem Berufungskläger vor Berufungsgericht ist dennoch entbehrlich, stellen doch ihre belastenden Aussagen nur eines von mehreren Indizien für den festgestellten Sachverhalt dar. Auf eine Befragung von F____ ist ebenfalls zu verzichten. Entgegen der Argumentation der Verteidigung hat nicht er, sondern G____ B____ nach der Tat bei der Bushaltestelle «N____» mit dem Auto abgeholt. F____ war gemäss übereinstimmender Aussagen in der fraglichen Nacht auslandabwesend und könnte daher allenfalls Aussagen zu dem mit seiner Schwester geführten Telefongespräch machen (Akten S. 678), wobei mit Blick auf die seither verstrichene Zeit nicht davon auszugehen ist, dass er noch viel Sachverhaltserhellendes aus dem damals stattgefundenen, knapp 20-minütigen Gespräch beitragen könnte. Was die Befragung des Taxifahrers E____ angeht, ist von keiner Seite bestritten, dass der Berufungskläger diesem als Fahrtziel seine Wohnadresse nannte. Übereinstimmend geschildert und im Übrigen durch die Fotodokumentation erhärtet ist auch der Umstand, dass sich die Privatklägerin nach dem Aussteigen aus dem Taxi übergeben musste (Akten S. 717). Dies stützt ihre Aussage, wonach ihr während der Taxifahrt schlecht gewesen sei. Aus den Aussagen des Taxifahrers sind somit weder bezüglich der Wahl des Fahrtziels noch des Zustands der Fahrgäste neue Erkenntnisse zu erwarten, welche zur Erhellung des vom Berufungsklägers bestrittenen Sachverhalts bezüglich der späteren Geschehnisse beitragen könnten. Es ist daher auf seine Befragung zu verzichten.

2.4

2.4.1   Der Berufungskläger beantragt weiter, es sei unter Ausstellung der Hauptverhandlung unter Beizug der gesamten relevanten Verfahrensakten sowie Arztberichte und weiterer sachdienlicher Unterlagen bis zur Hauptverhandlung je von B____ und D____ ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten durch eine unabhängige Fachperson zu erstellen. Dieses solle Aufschluss über die Aussagepersönlichkeit, Aussageentstehung und -entwicklung und Aussagequalität der Aussagen der beiden Frauen geben (Akten S. 1492). Er begründete diesen Antrag damit, dass beide Privatklägerinnen mit zahlreichen Personen über die inkriminierten Vorfälle gesprochen hätten, bevor die formellen Einvernahmen stattgefunden hätten. Dadurch bestehe die Möglichkeit, dass beide stark beeinflusst worden seien, was zu einer Minderung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen führe. Da sich die beiden Frauen kennen würden, sei zudem zu befürchten, dass sie sich miteinander abgesprochen oder einander gegenseitig beeinflusst haben könnten (Akten S. 1494 f.). Zwar habe die Vorinstanz bei der Analyse der Aussagen die Realkriterien angewendet, jedoch sei die vorgängige Prüfung der Aussageentstehung unterblieben (Prot. Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 1511).

2.4.2   Nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 10 Abs. 2 StPO obliegt es den Gerichten, sämtliche subjektiven wie objektiven Beweismittel frei nach der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen. Darunter fällt auch die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Das Gericht zieht indes eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn es nicht über die besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zu wahrheitsgemässen Aussagen nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Eine Begutachtung kann auch geboten sein, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die aussagende Person unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184 und weiteren Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine sachverständige Person beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 2.2.1, 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1, 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1; 6B_23/2017 vom 14. November 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.4.3   Die vom Berufungskläger geäusserte Vermutung, wonach die beiden Privatklägerinnen in ihrem Aussageverhalten möglicherweise durch Drittpersonen beeinflusst worden seien, entbehrt jeder Grundlage in den Akten. Es trifft zwar zu, dass beide Frauen nach den fraglichen Geschehnissen zunächst mit vertrauten Personen über das Erlebte sprachen, bevor sie sich zu einer Strafanzeige entschlossen. Dies ist jedoch bei Opfern von Sexualdelikten keineswegs ungewöhnlich, geht doch mit der Entscheidung zur Erstattung einer Strafanzeige die Konfrontation mit dem Geschehenen sowie die Verpflichtung einher, die Tat im Detail zu schildern und sich auch unangenehmen und intimen Fragen zu stellen. B____ hat sich kurz nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger von ihrem Kollegen G____ unweit des Wohnorts des Berufungsklägers an der Bushaltestelle «N____» mit dem Auto abholen lassen. Nachdem sie ihm noch im Auto ihre Erlebnisse in groben Zügen geschildert und ein Telefonat mit ihrem im Ausland weilenden Bruder geführt hatte, wurde sie von G____ direkt zur Polizei gebracht, wo sie ihre Erlebnisse ein erstes Mal detailliert schilderte und Strafanzeige erstattete (vgl. Polizeirapport vom 28. Juli 2018 Akten S. 658-662). Ihre weiteren Aussagen anlässlich der späteren formellen Einvernahmen wichen von diesen ersten Aussagen nicht wesentlich ab. Eine Beeinflussung durch G____, welcher den Berufungskläger überhaupt nicht und B____ nur oberflächlich kannte, scheint vor diesem Hintergrund äusserst unwahrscheinlich. Im Gegensatz zu B____, welche unmittelbar nach den Geschehnissen die Polizei aufsuchte und Strafanzeige erstattete, liess D____ vier Tage verstreichen, bevor sie sich – in Begleitung einer Kollegin – schliesslich am 18. Oktober 2017 dazu entschloss, das Erlebte zur Anzeige zu bringen (Polizeirapport Akten S. 362-368). Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte sie zunächst, wie sie unmittelbar nach der Tat in den frühen Morgenstunden erfolglos versucht habe, ihren Freund telefonisch zu kontaktieren, ihn jedoch erst am nächsten Tag erreicht habe (Akten S. 1130: «[…], ich habe es ihm erzählt. Ich war völlig verstört»). Äusserst differenziert und nachvollziehbar legte sie weiter dar, weshalb sie zunächst zögerte, eine Strafanzeige zu erstatten (Akten S. 1130: «Ich habe ein paar guten Freunden davon erzählt, auch jemandem, der etwas Ähnliches erlebt hatte. Auch in der Entscheidung zur Polizei zu gehen hat sie mich bestärkt. Ich ging erst eine Woche später zur Polizei. Sie hat mich begleitet. [a.F.] Ich brauchte eine Woche, weil ich erstens nicht wusste, also ich hatte Angst, es würde nicht richtig ernst genommen, weil es nicht zu einer Vergewaltigung gekommen ist. Ich wollte nicht die Peinigung erfahren, dass etwas, das mir so fest weh macht, jemand anders relativiert»). Aus diesen schlüssigen Erklärungen geht hervor, dass sie allenfalls hinsichtlich ihres Entschlusses, Anzeige zu erstatten, nicht jedoch bezüglich des Inhalts ihrer Aussage von Dritten beeinflusst worden war.

2.4.4   Zusammenfassend sind bei beiden Privatklägerinnen keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich. Die in sich stimmigen Aussagen der beiden jungen Frauen, die einander – entgegen der Vermutung des Verteidigers – nicht kannten, weisen in keiner Weise auf eine geistige Störung hin, die eine Begutachtung erfordern würde. Der blosse – unbestrittene – Umstand, dass die Privatklägerinnen nach den Geschehnissen das Erlebte jeweils zunächst einer oder mehreren Vertrauenspersonen anvertraut haben, führt jedenfalls nicht dazu, dass das Gericht die Aussagen der beiden Privatklägerinnen nicht selbst würdigen könnte. Auf die Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens ist zu verzichten.

2.5

2.5.1   Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt der betroffenen Person das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; je mit Hinweisen).  

2.5.2   Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig der Strafbehörde bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2. mit Verweis auf BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 und 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweis). 

2.5.3   Der Berufungskläger hat beantragt, es seien von der BLT die am 14. Oktober 2017 tatsächlich erfolgten zeitlich erfassten Kursfahrten der Tramlinie 10 zwischen O____ und P____ in beiden Fahrtrichtungen ab jeweils erster Fahrt anhand der Fahrtenschreiber zu edieren. Was er von dieser Beweiserhebung erwartet, hat er nicht dargelegt (Akten S. 1497). Es ist nicht ersichtlich, was daraus zur Erhellung des tatrelevanten Sachverhalts abgeleitet werden soll, haben doch sowohl D____ als auch der Berufungskläger übereinstimmend ausgesagt, sie hätten gemeinsam in den frühen Morgenstunden des 14. Oktober 2017 das Tram Nr. 10 an der Haltestelle «O____» in Richtung «P____» bestiegen (was zudem durch die im Tram aufgenommenen «Selfies» dokumentiert ist), und er sei kurze Zeit später an der Haltestelle «P____» wieder in das Tram zurück in Richtung Stadt eingestiegen. Eine allfällige geringfügige Abweichung der tatsächlichen Fahrzeiten zum ordentlichen Fahrplan wäre für den nachzuweisenden Sachverhalt irrelevant. Dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen.

3.

3.1      Die Vorinstanz hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger sich nach vorgängiger Absprache mit J____ und K____ am Morgen des 19. März 2018 zum [...]-Schulhaus in [...] begeben und sich dort auf eine tätliche Auseinandersetzung mit der Gruppe um H____ eingelassen habe, in deren Verlauf sowohl er selbst als auch H____ verletzt worden seien (Urteil Ziff. 2 Akten S. 1208 f.).

3.2      Der Berufungskläger bestreitet nicht, an der fraglichen Auseinandersetzung zugegen gewesen zu sein. Zu den näheren Umständen der Geschehnisse hat er jedoch teilweise widersprüchliche und lebensfremde Aussagen gemacht. Während er im Ermittlungsverfahren noch angegeben hatte, sich mit J____ und K____ verabredet zu haben, um H____ – welcher seine Schwester beleidigt habe – vor der Schule zu treffen (Auss. Berufungskläger Akten S. 616: «Wir wollten dass diese Person meine Schwester nicht mehr beleidigt»), sagte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe J____ und K____ rein zufällig getroffen, als er auf dem Weg zum [...]schulhaus gewesen sei, um mit H____ zu reden, weil jener seine Schwester beleidigt habe (Akten S. 618, Prot. HV Akten S. 1115 f.; vgl. dazu Einvernahme vom 12. November 2018: «Er hat dann aber meine Schwester beleidigt, ich habe das erfahren und wollte zu ihm, allein. Dann traf ich aber auf J____ und K____, zusammen gingen wir zu ihm und wollten mit ihm reden, […]» Akten S. 347). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, von einem spontanen Zusammentreffen könne nicht die Rede sein, stehe doch aufgrund der Aussagen von I____ und J____ fest, dass sich die genannten Personen verabredet hätten, am Montag die Schule aufzusuchen und dort mit H____ zu reden (Urteil E. II. 2. p. 21 Akten S. 1208). Diesen Erwägungen ist zu folgen. Die Beteuerung des Berufungsklägers, er habe J____ und K____ zufällig getroffen, ist als Schutzbehauptung zu werten. Es scheint äusserst unwahrscheinlich, dass sowohl J____ als auch der Berufungskläger unabhängig voneinander um die gleiche Zeit und am gleichen Ort vorhatten, mit H____ über den gleichen Vorfall zu sprechen. Zudem ist aktenkundig, dass J____ sich mit H____ vor dem Schulhaus verabredet hatte (Chatverlauf vom 18. März 2018 Akten S. 552). Da der Berufungskläger mit J____ befreundet ist und die angebliche Beleidigung überdies seine eigene Schwester betraf, ist davon auszugehen, dass er gemeinsam mit J____ und K____ vorhatte, mit H____ abzurechnen. Gegen ein zufälliges Treffen sprechen auch die Angaben von I____, die im Ermittlungsverfahren zu Protokoll gab, J____ und H____ hätten sich am Montag vor dem Schulhaus treffen wollen. Sie habe dann ihren Bruder, den Berufungskläger mit J____ auf dem Pausenhof warten sehen. Als H____ in Begleitung seiner Kollegen aus der Schule gekommen sei, sei es nach kurzem Wortwechsel zur einer Schlägerei gekommen (Auss. I____ Akten S. 597-599). In der Berufungsverhandlung ist I____ als Auskunftsperson einvernommen worden. Sie gab an, J____ sei mit ihrem Bruder zusammen gewesen, als sie ihm von dem Streit mit H____ erzählt habe (Prot. Berufungsverhandlung p. 6 Akten S. 1513). Auch die Beteuerung des Berufungsklägers, sie hätten H____ nur zu einem Gespräch treffen wollen, mutet unglaubhaft an (vgl. Akten S. 618 [a.V.]: «Doch ich bin nur zum Reden dort hingegangen. Sonst hätte ich mehr Kollegen mitgenommen»). Er machte geltend, sein Cousin K____ sei mitgekommen, um ihm zu helfen. Da K____ gemäss den Angaben von J____ jedoch überhaupt kein Deutsch spricht, ist nicht davon auszugehen, dass seine Unterstützung bei einem klärenden Gespräch gemeint war (vgl. Auss. J____ Akten S. 617). Dass eine Abrechnung mit H____ geplant war, geht schliesslich auch aus den Aussagen von J____ vor Berufungsgericht hervor (Prot. Berufungsverhandlung p. 7 Akten S. 1514: «Ich schrieb dann A____, dass ich es jetzt alleine durchziehen werde. Er sagte, er werde auch kommen»), wobei aus J____s Facebook-Nachrichten vor den Geschehnissen sowie aus seiner offensichtlich an H____ gerichtete WhatsApp-Nachricht nach der Tat hervorgeht, dass – entgegen den Beteuerungen des Berufungsklägers und J____ – durchaus nicht nur eine verbale Klärung beabsichtigt war. Aus dem Chatverlauf zwischen H____ und J____ vom 18. März 2018 erhellt vielmehr, dass neben dem Austausch von Beleidigungen J____ H____ massiv bedrohte («Ich fick di läbe kolleg» «cih töte dich du scheiss hueresohn» «Ich fick dich und schlag dich kaputt» «Und wenn i dir kaputt schlage ruf kei polizei weil ich töte dich du heresohn» «Ich schlag dir kaputt ich schmeid di kopf ab» «Gib mir di adresse ich kumm mit 9mm bei dir de heim und ich ficke di ganzi familie» «Ich fick dini ganze familie ich töte euch alli» «Ich werde dir faust geben bus du alles blut bisch» und weiteres mehr [Akten S. 552-558]). Zudem postete er ein Bild von diversen Waffen und einer albanischen Flagge (Akten S. 559). Aus dem Chatverlauf geht ausserdem hervor, dass J____ H____ ankündigte, er werde am Montag vor dem [...]schulhaus auf ihn warten («Kumm Montag [...]» «vor Schule» Akten S. 552). Er stellte unmissverständlich klar, dass er kein Gespräch beabsichtigte (Akten S. 557: «Und ich will nid rede» «Wenn ich sehe dich ich schlage dir kapput mir scheisse egal»). Auch nach dem Zusammentreffen vor der Schule liess J____ keine Zweifel daran, dass die körperliche Auseinandersetzung mit H____ durchaus beabsichtigt war (Chat-Verlauf vom 18. März 2018: »Kasch nittemol richtig schlage kolleg ahaha» «Und wenn man dir faust gibt, muesch nid weg rennen, weil es schlegerei heisst nid maratona» Akten S. 628). Dagegen muten die Angaben von J____ gegenüber den Ermittlungsbehörden, er sei nur zum Reden dorthin gegangen (Akten S. 610), nicht besonders glaubhaft an.

Zum Ablauf der Auseinandersetzung vor dem Schulhaus gab der Berufungskläger in der Einvernahme vom 20. März 2018 zu Protokoll: «Ja, wir haben uns zusammen geprügelt» (Akten S. 616). Er relativierte dies jedoch sogleich und machte geltend, er sei von der Gruppe um H____ tätlich angegriffen worden und habe sich nur verteidigt («Als ein weiterer auf mich losgehen wollte, packte ich eine Person und hielt diese zwischen uns als Schutz» Akten S. 616 f.). J____ sagte im Ermittlungsverfahren aus, der Berufungskläger habe im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung H____ geschubst, worauf jener zurückgeschubst habe, worauf er, J____, dazwischen gegangen sei (Akten S. 605). Zudem gab er an, alle hätten ein bisschen geschlagen (Akten S. 611). Vor Berufungsgericht blieben seine Aussagen zur aktiven Beteiligung des Berufungsklägers an der Schlägerei vage (Prot. Berufungsverhandlung p. 7 Akten S. 1514: «(…) sie gerieten körperlich aneinander (…) da haben sie sich gepackt»). Schliesslich gab der unbeteiligte Lehrer Q____ zu Protokoll, der Berufungskläger habe zurückgehalten werden müssen (Akten S. 545, 644 f.). All dies spricht durchaus für eine aktive Beteiligung des Berufungsklägers an der tätlichen Auseinandersetzung. Dazu im Widerspruch stehen die jüngsten Aussagen von H____, welcher anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson vor Berufungsgericht abweichend von seinen früheren Depositionen zu Protokoll gab, der Berufungskläger habe sich überhaupt nicht an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt (Prot. Berufungsverhandlung p. 8 Akten S. 1515: «Ich habe gemerkt, dass A____ nicht geschlagen hat, sondern nur mit mir geredet hat»). Diese neuen Aussagen widersprechen nicht nur den vorgängig zitierten Aussagen der übrigen Beteiligten sowie des unbeteiligten Lehrers, sondern vor allem auch seinen eigenen Aussagen im Ermittlungsverfahren (Akten S. 569). Sie sind, insbesondere vor dem Hintergrund des Rückzugs seiner Strafanzeige, als Gefälligkeitsaussagen zu werten und entsprechend zu würdigen. Schliesslich steht aufgrund des Arztzeugnisses von H____ sowie der dokumentierten Verletzung des Berufungsklägers fest, dass beide nach dem Vorfall verletzt waren (Akten S. 561, 623 ff.); damit ist die tätliche Auseinandersetzung auch objektiviert und der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt nachgewiesen.

3.3

3.3.1   Als Raufhandel wird die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen definiert, die sich je aktiv tätlich beteiligen (statt vieler: BGE 131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.2). Objektive Strafbarkeitsbedingung ist eine Tötungs- oder Verletzungsfolge. Vorausgesetzt ist mindestens eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (vgl. u.a. BGer 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2). Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden, Ratschläge erteilen). Vorausgesetzt ist aber nach herrschender Lehre und Praxis, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Auch wer schlichtend, aber doch tätlich eingreift, beteiligt sich am Raufhandel, bleibt allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 133 N 2, 4; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2, BGE 131 IV 150 mit Hinweisen). Der Tatbestand des Raufhandels hat den Zweck, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Art. 133 StGB bestraft nur die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung.

3.3.2   Der Vorsatz – wobei dolus eventualis genügt – muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, m. Hinw.).

3.3.3   Vorliegend ist nach dem Gesagten Raufhandel unter Beteiligung von mindestens drei tätlich gewordenen Personen, nämlich H____, dem Berufungskläger und J____, angeklagt. Der Tatbestand ist aufgrund der Tatsache, dass sowohl der Berufungskläger als auch H____ verletzt wurden, erfüllt. Gemäss dem Beweisergebnis hat der Berufungskläger zunächst die Bedrohungssituation mitgeschaffen, indem er gemeinsam mit J____, welcher H____ zuvor massiv bedroht hatte, und K____ auf den Schulhof ging, um H____ abzupassen und zu konfrontieren. Auch an der tätlichen Auseinandersetzung hat er sich durchaus aktiv beteiligt, so hat er seinen Kontrahenten geschubst sowie eine weitere Person gepackt und als Schutz vor sich gehalten. Damit ist der Tatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt und es ergeht Schulspruch gemäss Anklage wegen Raufhandels.

4.

4.1

4.1.1   Das Strafgericht hat als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger mit D____, welche er kurz zuvor an der Tramhaltestelle «O____» kennengelernt habe, in den frühen Morgenstunden des 14. Oktober 2017 zunächst das Tram bestiegen habe, gemeinsam mit ihr an der Haltestelle «P____» ausgestiegen sei und sie anschliessend ungefragt zu Fuss an ihren wenige Meter von der Tramhaltestelle entfernten Wohnort begleitet habe. Als die junge Frau seine Aufforderung, sie könnten ja «rummachen», abgelehnt habe, habe er sie gepackt, festgehalten, seinen Mund an ihre Lippen gepresst und ihr ans Gesäss gegriffen. Als D____ daraufhin zu Boden gestürzt sei, habe er sich auf sie gelegt, ihr mit einer Hand unter die Hose gefasst und in sehr grober Weise an ihrem Schambereich gerieben; dabei habe er mit der anderen Hand gleichzeitig unter dem Büstenhalter an ihre Brust gegriffen und dabei fest zugedrückt. Erst als D____ ihm mit den Fingern in die Augen gekratzt habe, habe er von ihr abgelassen und sich vom Tatort entfernt (Urteil E. II. 2.d p. 19 Akten S. 1206).

4.1.2   Ebenso erstellt sei gemäss den Erwägungen der Vorinstanz, dass der Berufungskläger in den frühen Morgenstunden des 28. Juli 2018 die sich in der Schweiz als Touristin aufhaltende, stark alkoholisierte B____ im R____ kennengelernt habe. Er habe mit der ortsunkundigen jungen Frau ein Taxi bestiegen und vorgegeben, sie an den Wohnort ihres Bruders nach S____ zu bringen. Stattdessen habe er sie an seinen eigenen Wohnort verbracht, wo sie sich, nachdem sie aus dem Taxi ausgestiegen sei, habe übergeben müssen und hingefallen sei. In seiner Wohnliegenschaft habe er B____ die Kellertreppe hinuntergedrängt und sie dort aufgefordert, mit ihm Sex zu haben. Nachdem sie dies verbal abgelehnt habe, habe er sie kraftvoll zu Boden gedrückt und anschliessend an der rücklings auf dem Boden liegenden Frau den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen, obwohl sie ihn wiederholt gebeten habe, von ihr abzulassen (Urteil E. II. 3.d p. 29 Akten S. 1216).

4.1.3   Der Berufungskläger bestreitet das Kerngeschehen in beiden Fällen und macht geltend, die sexuellen Kontakte mit D____ und B____ seien einverständlich erfolgt. Er habe keine Ahnung, weshalb ihn die beiden Frauen unabhängig voneinander der geschilderten Sexualdelikte beschuldigen würden (Prot. Berufungsverhandlung p. 11 Akten S. 1518).

4.1.4   In den beiden vorliegend zur Beurteilung stehenden Sexualdelikten kommt der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen entscheidende Bedeutung zu. Ihre Aussagen müssen vom urteilenden Gericht somit einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; AGE SB.2018.52 E. 4.3). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer, a.a.O., S. 34 f.).

4.2

4.2.1   D____ erschien knapp vier Tage nach der Tat, am 18. Oktober 2017, in Begleitung einer Kollegin am Schalter des Polizeihauptpostens [...], um Anzeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen sexueller Belästigung sowie sexueller Nötigung zu erstatten (Akten S. 362 f.). Im Polizeirapport ist ihre Schilderung der Geschehnisse festgehalten, wonach sie am 14. Oktober 2017, nachdem sie in Basel im Ausgang gewesen sei, nach 5:00 Uhr an der Tramhaltestelle «O____» beim Warten auf das Tram Nr. 10 mit einem jungen Mann ins Gespräch gekommen sei. Dieser habe während des Gesprächs telefoniert und kurz vor der Einfahrt des Trams sei aus dem Durchgang zwischen dem [...] und der [...]strasse der spätere Täter hinzugekommen. Aus den Gesprächen zwischen den beiden jungen Männern habe sie geschlossen, dass diese einander kannten. Sie seien zu dritt ins Tram in Richtung P____ gestiegen, hätten sich während der Fahrt weiter unterhalten und «Selfies» gemacht. Während der erste junge Mann nach einigen Haltestellen wieder ausgestiegen sei, habe der spätere Täter das Tram erst mit ihr an der Haltestelle «P____» verlassen. Es habe sie gewundert, dass er sie auf dem Nachhauseweg begleite, sie habe sich jedoch keine weiteren Gedanken darüber gemacht. Nachdem sie ihm gesagt habe, sie gehe jetzt schlafen, habe er enttäuscht reagiert. Er habe sich auf eine Sitzbank gesetzt und sie aufgefordert, sich zu ihm zu setzen und mit ihm zu reden. Sie sei jedoch in Richtung ihrer Haustüre gegangen, worauf er ihr den Arm um die Schulter gelegt habe, sodass er die Richtung habe bestimmen können. Als sie ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie das nicht wolle und weiter versucht habe, in Richtung Hauseingang zu gehen, habe er sie festgehalten und am Hauseingang vorbei in Richtung Innenhof «dirigiert». Trotz ihrer Aufforderung, sie loszulassen, habe er sie weiter nach hinten Richtung Innenhof gezogen und sie aufgefordert, dort mit ihm «rumzumachen». Als er seinen Griff einen Moment lang gelockert habe, habe sie sich von ihm losreissen können, worauf er sie jedoch erneut gepackt, ihr ans Gesäss gefasst und seine Lippen auf ihren Mund gedrückt habe. Nachdem es ihr ein weiteres Mal gelungen sei, sich von ihm zu befreien und in Richtung Hauseingang zu gehen, habe er sie verfolgt. Sie habe ihm dann zu verstehen gegeben, dass dies nicht gehe und eine sexuelle Belästigung darstelle, worauf er sich verwundert gezeigt habe. Als sie ihren Hausschlüssel ins Schloss der Haustür gesteckt habe, sei sie – bevor sie den Schlüssel habe drehen und die Tür öffnen können – von ihm gepackt worden, er habe erneut seinen Mund gegen ihren gepresst und ihr ans Gesäss gefasst. Sie sei in der Folge zu Boden gefallen, worauf er sich halb auf sie gelegt habe, mit seiner rechten Hand in ihre Hose und mit der linken Hand an ihre Brust gegriffen habe. Schliesslich sei es ihr gelungen, mit ihren Fingern ins Auge des Täters zu greifen, worauf er von ihr abgelassen, aufgestanden und in Richtung Tramhaltestelle gerannt sei, wo er in das soeben einfahrende Tram Richtung O____ eingestiegen sei (Akten S. 364 f.). Diese Schilderungen decken sich – insbesondere im Kerngeschehen – nicht nur mit ihren Aussagen anlässlich der gleichentags durchgeführten ersten formellen Einvernahme, wo sie in freier Schilderung das Erlebte detailliert wiedergab (Akten S. 384 ff.), sondern stimmen auch mit ihren späteren Aussagen an der erstinstanzlichen Verhandlung und vor Berufungsgericht überein. Die Vorinstanz hat die Aussagen von D____ auf Realkriterien untersucht und ist zum Schluss gelangt, ihre Depositionen wiesen eine Fülle von Realitätskriterien auf. Zudem imponierten sie aufgrund ihrer authentischen, spontanen und differenzierten Erzählweise ausgesprochen wirklichkeitsnah und somit in jeder Hinsicht absolut glaubhaft und überzeugend (Urteil E. II.2.1 a p. 14-16, 19). Der Berufungskläger hat nicht geltend gemacht, das Strafgericht habe die Realkriterien unrichtig angewendet, so dass auf die vollständigen und schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen grundsätzlich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Er kritisiert jedoch, die Aussageentstehung sei im vorinstanzlichen Urteil nicht oder zu wenig berücksichtigt worden und leitet daraus ab, aufgrund des Umstandes, dass die Privatklägerin nach den Geschehnissen mit Drittpersonen über ihre Erlebnisse gesprochen habe, sei sie in ihren Aussagen beeinflusst worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage der sogenannten Aussageentstehung zwar wesentliches Gewicht zukommt, jedoch im vorliegend zu beurteilenden Fall keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass D____ durch Drittpersonen dahingehend beeinflusst worden sein könnte, dass sie Erlebnisse geschildert hätte, welche keine Realitätsgrundlage haben (vgl. oben E. 2.4.2). D____ hat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihren emotionalen Zustand unmittelbar nach der Tat anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Sie gab an, sie sei in ihr Zimmer gegangen und völlig verstört gewesen, sie habe nicht glauben können, was gerade passiert sei und es erst nach einer Weile richtig realisiert (Akten S. 1129). Sie sei ausser sich gewesen, habe geweint und versucht, ihren Freund telefonisch zu kontaktieren, ihrem Mitbewohner habe sie sich nicht anvertrauen wollen. Nachdem sie ihren Freund nicht erreicht habe, sei sie aufgrund ihrer grossen Müdigkeit und des Alkoholkonsums eingeschlafen. Der nächste Tag sei sehr schwierig gewesen, sie habe ihrem Freund sowie einigen anderen guten Freunden vom Erlebten erzählt. Eine Kollegin, die schon ähnliches erlebt habe, habe sie in ihrer Entscheidung, zur Polizei zu gehen, bestärkt (Auss. D____ Akten S. 1129 f.: [a.F.] «Ich brauchte eine Woche weil ich erstens nicht wusste, also ich hatte Angst, es würde nicht richtig ernst genommen, weil es nicht zu einer Vergewaltigung gekommen ist. Ich wollte nicht die Peinigung erfahren, dass etwas, das mir so fest weh macht, jemand anders relativiert.»). Diese sehr authentische und anschauliche Schilderung ihrer emotionalen Verfassung in den Stunden und Tagen nach dem zu beurteilenden Vorfall bis zur Anzeigeerstattung lässt keinen Zweifel an ihrer Motivationslage offen. Aus der Aussageentstehung geht damit entgegen den Argumenten des Berufungsklägers nichts hervor, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen spricht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass D____ den Berufungskläger vor der Tatnacht nicht kannte. Ein irgendwie geartetes Motiv für eine Falschbeschuldigung ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger zu Recht auch nicht geltend gemacht. Auch die weiteren Argumente der Verteidigung gehen ins Leere. So kann der von D____ erwähnte Umstand, dass ihre Beziehung zu ihrem damaligen Freund nicht mehr so gut war, keinesfalls als Einverständnis zu sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger gedeutet werden (Plädoyer Akten S. 1473). Wie die Aktenkenntnis vom Fall B____ – der notabene fast ein Jahr später stattfand – das Aussageverhalten von D____ – welche von Beginn an konstant und widerspruchsfrei ausgesagt hat – beeinflusst haben soll, hat der Verteidiger nicht näher dargelegt und ist nicht ersichtlich.

4.2.2   D____ hat der fakultativen Vorladung zur Berufungsverhandlung Folge geleistet und vor den Schranken des Berufungsgerichts ein weiteres Mal ausführlich und detailliert als Auskunftsperson ihre Erlebnisse geschildert. Sie hat das Erlebte und ihre damit verbundenen Emotionen schlüssig, lebensnah, differenziert und in Übereinstimmung mit ihren früheren Aussagen wiedergegeben, ohne zu dramatisieren oder zu aggravieren und ohne den Berufungskläger im Übermass zu belasten. So hat sie etwa differenziert angegeben, zwar vom Berufungskläger äusserst grob sexuell angegangen worden zu sein, jedoch wisse sie nicht, wie weit er tatsächlich habe gehen wollen (Prot. Berufungsverhandlung p. 9 Akten S. 1516: «Ich weiss nicht, was er wollte, ob er all the way gehen wollte»). Dabei hat sie sich auch selbstkritisch bezüglich ihres eigenen Verhaltens gezeigt; so hat sie etwa angegeben, sie sei wohl zu offen gewesen (Prot. Berufungsverhandlung p. 10 Akten S. 1517). Ausserdem konnte sie die Fragen der Verteidigung zu vermeintlichen Widersprüchen schlüssig und nachvollziehbar beantworten; so konnte sie etwa verdeutlichen, dass der Berufungskläger sie zwar zunächst zu körperlichen Zärtlichkeiten zu drängen versucht habe, jedoch noch nicht gewalttätig oder grob gewesen sei. Erst nachdem sie ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass sie nun schlafen gehen wolle und sich angeschickt habe, den Schlüssel ins Schloss der Haustür zu stecken, sei er unvermutet brutal geworden (Prot. Berufungsverhandlung p. 10 Akten S. 1517: «Es war etwas schräg, aber für mich ok. Er hat plötzlich umgestellt, dann war es körperliche Macht, […] Ich dachte, er hat das jetzt gecheckt»). Ihre Schilderungen vor Berufungsgericht waren kohärent, logisch, in sich stimmig und emotional getragen. Insbesondere liess sie keinerlei Wut- oder Rachemotivation erkennen und erklärte sich gar zu einem klärenden Gespräch mit dem Berufungskläger bereit (Prot. Berufungsverhandlung p. 10 Akten S. 1517). Alles in allem erweisen sich die Aussagen von D____ als in jeder Hinsicht überzeugend und sind mit der Vorinstanz als überaus glaubhaft zu werten.

4.2.3   Dagegen sprechen sowohl das Aussageverhalten des Berufungsklägers als auch die Aussageentwicklung nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen. Während des gesamten Strafverfahrens fiel er durch sein ausnahmslos opportunistisches und widersprüchliches Aussageverhalten auf. Nachdem er bei der ersten Einvernahme knapp zwei Monate nach der Tat auf Vorlage eines Fotos zunächst dezidiert bestritten hatte, D____ überhaupt je gesehen zu haben und sich, ungeachtet der vorgelegten Bilder, auch nicht an die Tramfahrt mit ihr und seinem Kollegen M____ erinnern wollte (Einvernahme vom 7. Dezember 2017 Akten S. 414), gab er in der zweiten Einvernahme vom 19. Juni 2018 an, er sei mit M____ und der jungen Frau an der Haltestelle «O____» ins Tram gestiegen, es sei jedoch zu keinem Zeitpunkt zu Körperkontakt mit D____ gekommen; auf Konfrontation mit den objektiven Beweisen erklärte er, es könne nicht sein, dass seine DNA an ihren Kleidern gefunden worden sei (Einvernahme vom 19. Juni 2018 Akten S. 506 ff.). Bei der nächsten Befragung wurde er erneut mit dem Beweisergebnis konfrontiert und gab nun an, es sei zu einvernehmlichen Berührungen zwischen ihm und D____ gekommen, wobei die Initiative dazu von ihr ausgegangen sei, habe sie doch bereits während der Tramfahrt begonnen, ihn zu berühren (Einvernahme vom 12. November 2018 Akten S. 345 ff.). Bei dieser Version blieb er auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie in der Verhandlung vor Berufungsgericht (Akten S. 1121-1123, Prot. Berufungsverhandlung p. 12: «Wir sind in die Ecke gegangen und haben uns geküsst. Wir haben uns auch berührt»). Um 5:39 Uhr postete der Berufungskläger in der WhatsApp-Gruppe «[...]» ein offenbar auf der Tramfahrt zurück in die Stadt aufgenommenes Portraitbild von sich, auf dem er deutlich erkennbare Rötungen im Gesicht und einen Kratzer am Auge aufweist; dazu schrieb er, er habe Stress mit drei Typen gehabt, sie seien mit dem Tram in Richtung [...] abgehauen (Akten S. 492 f.). Zur Frage nach der Entstehung der dokumentierten Augenverletzung hatte er bereits im Vorverfahren widersprüchlich ausgesagt (Akten S. 475, 492). Vor erster Instanz gab er dazu an, er habe am selben Abend am O____ eine Schlägerei gehabt, danach seien die unbekannten Typen in Richtung [...] davongelaufen (Akten S. 1124: «Ja, beim O____ hatte ich Stress»). Dazu im Widerspruch steht die Angabe des Berufungsklägers in der Berufungsverhandlung, wonach die Schlägerei im Tram stattgefunden habe (Prot. Berufungsverhandlung p. 13 Akten S. 1520: «Es war während der Tramfahrt. Es gab Streit»).

4.2.4   Schliesslich deckt sich der von Beginn an von D____ geschilderte Sachverhalt auch mit den objektiven Beweisen, so etwa den auf der Innenseite ihrer Hose und ihres Büstenhalters sichergestellten DNA-Spuren des Berufungsklägers (Akten S. 404 ff.). Auch die von ihm selbst dokumentierten Verletzungen im Gesicht passen zu den Angaben von D____, wonach sie den Berufungskläger durch einen Griff mit ihren Fingernägeln in sein Auge in die Flucht geschlagen habe (Akten S. 387, 1127, Prot. Berufungsverhandlung p. 9). Dagegen muten seine Erklärungen für die erwähnte Verletzung – wie oben dargelegt (vgl. E. 4.2.3) – nicht nur widersprüchlich, sondern insgesamt unglaubhaft an. Der Umstand, dass der Berufungskläger auf der Tramfahrt zurück in die Stadt Gesichtsverletzungen aufwies, die er vorher nicht hatte, deutet jedenfalls darauf hin, dass das – vom Berufungskläger als harmonisch geschilderte – Zusammensein mit D____ gewalttätig geendet hatte. Die Argumentation des Verteidigers, wonach die Verletzung des Berufungsklägers möglicherweise schon vorbestanden habe (Akten S. 1475), geht ins Leere, weicht sie doch klar von den Aussagen des Berufungsklägers selbst ab, der stets angab, die Kratzwunde sei ihm von unbekannten Tätern nach dem Intermezzo mit D____ zugefügt worden. D____ liess ihre Verletzungen am 18. Oktober 2017 dokumentieren; die mit Arztzeugnis vom Kantonsspital [...] diagnostizierten leichten Verletzungen an ihrem linken Handgelenk, ihrem linken Ringfinger sowie ihrem rechten Fuss (Akten S. 377 f.) sprechen ebenfalls für das von ihr geschilderte Gerangel, in dessen Verlauf sie zu Boden gestürzt sei. Der Berufungskläger hingegen hat immer angegeben, sie seien nicht zu Boden gegangen und auch ein Gerangel verneint (Prot. Berufungsverhandlung p. 11 Akten S. 1518), was die Herkunft ihrer Verletzungen nicht erklärt.

Schliesslich decken sich auch die Aussagen von M____ in Bezug auf die näheren Umstände des Kennenlernens von D____ in etlichen Punkten nicht mit denjenigen des Berufungsklägers. So gab M____ an, der Berufungskläger habe ihn in den frühen Morgenstunden des 14. Oktober 2017 angerufen und sei anschliessend vom Durchgang zwischen [...]strasse und [...]strasse zu ihm und D____ gekommen; dies widerspricht den Angaben des Berufungsklägers, wonach er vom O____ her gekommen sei (Akten S. 444, 1126). Der Berufungskläger bestritt auch, M____ angerufen zu haben und gab an, ihn rein zufällig getroffen zu haben (Prot. Berufungsverhandlung p. 12 Akten S. 1519). Auf Frage, ob der Berufungskläger ihn wegen der jungen Frau angerufen habe, mit welcher sich M____ im Gespräch befunden habe, gab jener zu Protokoll: «Ich denke, dass dies der Grund war, dass er mir telefoniert hatte» (Akten S. 445). Er relativierte auch die vom Berufungskläger geltend gemachte starke Alkoholisierung (Akten S. 446: «Ich konnte mit ihm schon normal reden, aber ich merkte, dass er betrunken war») und gab entgegen dessen Beteuerungen an, der Vorschlag, mit der Frau ins Tram zu steigen, sei vom Berufungskläger gekommen (Akten S. 446). Schliesslich spricht auch die Einschätzung von M____, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass D____ etwas vom Berufungskläger gewollt habe (Akten S. 447), gegen die Angaben des Berufungsklägers, die junge Frau habe sogleich angefangen, ihn zu berühren, nachdem sein Kollege ausgestiegen sei (Akten S. 1123).

4.2.5   Zusammengefasst besteht in Würdigung der glaubhaften Aussagen von D____, der widersprüchlichen Depositionen des Berufungsklägers, der objektiven Beweise und Indizien sowie unter Verweis auf die sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil E. II. 2.1.d p. 19 Akten S. 1206; Art. 82 Abs. 4 StPO) kein Zweifel, dass sich der angeklagte Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklageschrift dargelegt. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt.

4.3

4.3.1   Auch die Aussagen von B____ hat die Vorinstanz ausführlich gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, diese seien trotz spürbarer emotionaler Betroffenheit und alkoholbedingter Erinnerungslücken ausgesprochen differenziert und wiesen eine Fülle von Realkriterien auf. Insbesondere imponierten ihre Aussagen durch logische Konsistenz, Detailreichtum und die anschauliche Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Urteil E. 4.1.b p. 24 f. Akten S. 1211). Auch in diesem Fall wird die Aussageanalyse durch die Vorinstanz mittels Realkriterien vom Berufungskläger nicht beanstandet. Auf die sehr umfassenden und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz kann somit im Grundsatz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Berufungskläger macht indessen geltend, auch B____ sei durch Drittpersonen in ihren Aussagen beeinflusst worden und daher unglaubwürdig. Dagegen spricht zunächst, dass sie sich unmittelbar nach dem Vorfall von G____ abholen und von ihm zur Polizei bringen liess, wo sie Strafanzeige erstattete und das Geschehene ein erstes Mal schilderte.

4.3.2   Zur Aussageentstehung ist zunächst zur Rekonstruktion der Geschehnisse in zeitlicher Hinsicht auf die objektiven Beweise abzustellen. Aus den Videoaufnahmen des R____ geht hervor, dass der Berufungskläger und die Privatklägerin das Lokal um 03:50 Uhr gemeinsam verliessen (Akten S. 761 f.). Gemäss der Randdatenauswertung ihres Mobiltelefons sowie den Aussagen von G____ habe ihn die Privatklägerin in der Folge sowohl um 04.15 Uhr und um 04.31 Uhr angerufen, wobei er diese Anrufe nicht entgegengenommen habe. Um 04:52 Uhr habe er dann ihren Anruf entgegengenommen, das sei nach der Tat gewesen, sie sei voll am Weinen gewesen (Auss. G____ Akten S. 700). Da nicht davon auszugehen ist und auch vom Berufungskläger nicht geltend gemacht wird, dass die Privatklägerin nach dem Aussteigen aus dem Taxi bis nach dem Geschlechtsverkehr ihr Mobiltelefon benutzte, muss davon ausgegangen werden, dass das Kerngeschehen höchstens 30 Minuten dauerte. Ebenfalls hinzuzuziehen sind die Aussagen von G____, der von B____ unmittelbar nach dem Vorfall telefonisch kontaktiert wurde, sie wenig später bei der Bushaltestelle «N____» abholte und sie somit als erster nach der Tat erlebte. G____ gab zu Protokoll, er kenne B____ nur oberflächlich über ihren Bruder. Da sie fremd in der Schweiz gewesen und der Bruder abwesend gewesen sei, habe sie in seiner Wohnung wohnen dürfen. Sie habe ihn am frühen Morgen weinend angerufen und gesagt, sie wisse nicht, wo sie sei. Er habe sie angewiesen nach Strassenschildern zu suchen und sie schliesslich mit dem Auto bei der Bushaltestelle «N____» abgeholt. Sie sei am Boden gesessen als er vorgefahren sei und völlig aufgelöst gewesen. Nachdem sie ins Auto gestiegen sei, habe sie nach einigem Zögern erzählt, sie sei vergewaltigt worden und ihm die Tat in groben Zügen geschildert; so habe sie etwa erwähnt, sie sei eine Treppe hinunter gegangen und es habe in dem Raum eine Waschmaschine gehabt. Sie habe weiter geschildert, freiwillig ins Taxi gestiegen zu sein und vergeblich versucht zu haben, ihn von unterwegs telefonisch zu erreichen, nachdem sie bemerkt habe, dass sie nicht nach Hause gebracht werde. Sie habe den Wunsch geäussert, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, weshalb er sie zur Polizei gebracht habe. Zuvor habe sie noch ein Telefongespräch mit ihrem auslandabwesenden Bruder geführt (Auss. G____ Akten S. 700 f.).

4.3.3   Aus diesen Schilderungen von G____ – bei welchem es sich wohlgemerkt nicht um den Freund von B____, sondern lediglich einen Kollegen handelt – geht nichts hervor, das darauf hindeutet, dass er B____ zur Anzeigeerstattung gedrängt oder gar inhaltlich Einfluss auf ihre Aussagen genommen haben könnte. Ohnehin hatte er als nur flüchtig Bekannter keinerlei eigenes Interesse an einer Anzeigeerstattung durch B____. Die Vermutung des Berufungsklägers, B____ habe wohl Strafantrag gegen ihn gestellt, weil ihr Freund dies so gewollt habe (Akten S. 1119) geht damit fehl. Auch B____ hatte von einer Anzeigeerstattung keinerlei Vorteile zu erwarten; im Gegenteil musste sie in noch immer stark alkoholisiertem und sowohl psychisch als auch physisch schlechtem Zustand unangenehme Befragungen und Untersuchungen über sich ergehen lassen. Hinzu kommt, dass sie sich als Touristin nur vorübergehend in der Schweiz aufhielt und den Berufungskläger nicht kannte. Die geschilderte Aussageentstehung und -entwicklung spricht aufgrund des Gesagten klar für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und gegen eine Falschbeschuldigung.

4.3.4   Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz die Aussagen von B____ als äusserst glaubhaft qualifiziert. Sie vermochte insbesondere ihre eigene Gefühlslage während des Sexualaktes sehr anschaulich zu schildern und legte nachvollziehbar dar, warum sie darauf verzichtete, sich körperlich zur Wehr zu setzen. In der Konfrontationseinvernahme vom 30. November 2018 legte sie dar, dass sie dem Berufungskläger verbal wiederholt und unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, sie wolle keinen Sex mit ihm («Als ich wahrnahm, dass er mich vergewaltigen könnte, habe ich ihm deutlich gesagt, dass ich es nicht will. Ich habe es wiederholt. Ich habe ihn gebeten, dass er das nicht tut» [Akten S. 850 ff], «Als ich gemerkt habe, was er vorhatte, habe ich ihn gebeten, aufzuhören. Ich habe mich nicht verteidigt, weil ich wusste, dass es schlimmer wird, wenn ich mich wehren würde. Ich habe ihn gebeten, damit aufzuhören. Ich wollte es nicht» [Akten S. 851], «Ich habe ihn nur überreden wollen, dass er aufhört. […] Ich wusste nur, dass ich mich lieber nicht verteidige, dass es schneller geht und das es nicht so schlimm ist. Es ist aber so schlimm gewesen» [Akten S. 857], «Ich bin nur dagelegen, ich habe ihn die ganze Zeit gebeten, damit aufzuhören. […] Ich habe geschrien, dass ich es nicht will. Ich habe nur geschrien. Ich bin mir absolut sicher, dass er mich gehört hat und dass er verstanden hat, dass ich es nicht wollte» [Akten S. 858]. «In dem Keller, wo es war, war es sehr brutal. Ich wollte es überhaupt nicht, aber er wollte sich durchsetzen. Das war nur Gewalt. [a.F. ] er hat sich die ganze Zeit normal verhalten. Erst als er den Sexualakt ausüben wollte, hat er Gewalt angewendet. [a.F. ] Ich glaube, wenn er den Sex wollte und ich nicht, dass es sehr gewalttätig ist. […] Dass ich mich nicht verteidigt habe, ist weil, ich wusste, dass es dann schlimmer wird, wenn ich Widerstand leiste. Dass es dann wehtut» [Akten S. 859]).

4.3.5   Auch die Aussagen von B____ werden durch diverse Sachbeweise untermauert. So steht aufgrund der Videoüberwachung des R____ fest, dass sie um 3:57 Uhr gemeinsam mit dem Berufungskläger das Lokal in Richtung [...] verliess. Im forensisch-toxikologischen Gutachten wird festgehalten, dass B____ nach einer Rückrechnung des um 11:40 Uhr gemessenen Restblutalkohols von 1,47 Promille zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2 Promille aufgewiesen hat (Akten S. 797 ff.). Damit ist erstellt, dass B____ massiv alkoholisiert war, was sich durchwegs mit ihren Schilderungen, namentlich auch betreffend die diversen Erinnerungslücken, deckt. Weiter steht gestützt auf die Überprüfung der Standortbestimmungen ihres Handys fest, dass sie sich tatsächlich am Wohnort des Berufungsklägers aufgehalten hat (Akten S. 736 ff.), dieser Umstand ist zudem objektiviert durch das vor der Wohnliegenschaft des Berufungsklägers aufgefundene Erbrochene (Inforapport mit Fotos Akten S. 715 ff.), das gemäss den übereinstimmenden Aussagen von B____ stammt (Auss. B____ Akten S. 673, 851, Auss. Berufungskläger Akten S. 349, Akten S. 1118). Schliesslich ist durch die Standortbestimmung sowie die Auswertung ihres Mobiltelefons erstellt, dass B____ nach ihrem Weggang aus dem R____ – und entgegen den Aussagen des Berufungsklägers auch während der Taxifahrt – versuchte, diverse Personen telefonisch zu erreichen, unter anderem T____, mit welcher sie den Abend verbracht hatte sowie ihren Kollegen G____, welchen sie schliesslich erst nach der Tat um 4.50 Uhr erreichte und welcher sie bei der Bushaltestelle unweit des Tatorts abholte (Akten S. 670 ff., 675 ff., 677, 740). Ferner belegt die Auswertung der DNA-Spuren, dass es zwischen dem Berufungskläger und B____ zu Geschlechtsverkehr gekommen ist (KTA-Bericht Akten S. 768 ff.). Schliesslich stellte das rechtsmedizinische Gutachten zwar keine Genitalverletzungen, jedoch diverse Verletzungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkung an anstosstypischer Stelle sowie Saugflecken am Hals der jungen Frau fest (Gutachten IRM Akten S. 807 ff.). Gestützt werden die Aussagen von B____ schliesslich auch durch die Angaben von G____ (vgl. oben E. 4.3.2).

4.3.6   Betreffend das Aussageverhalten des Berufungsklägers ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieses äusserst opportunistisch, lebensfremd und insgesamt unglaubwürdig ist (Urteil Akten S. 1206). So wollte er anlässlich der ersten Einvernahme rund sechs Wochen nach der Tat auf Konfrontation mit den Bildern der Überwachungskameras des R____, welche ihn zusammen mit B____ zeigen, diese nicht erkennen. Auch an einen sexuellen Kontakt erinnerte er sich nicht (Akten S. 816 ff., 830). Auf Konfrontation mit der Auswertung der gefundenen DNA-Spuren verweigerte er zunächst die weitere Aussagen, räumte allerdings vor Zwangsmassnahmengericht ein, B____ an besagtem Abend im Pub kennen gelernt zu haben und anschliessend mit ihr einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei die Initiative für die körperlichen Kontakte von Anfang an von ihr aus gekommen sei. Nach dem Sex habe er sie zur Bushaltestelle begleitet, wisse aber nicht, ob sie jemanden angerufen habe, er glaube, sie sei von jemand abgeholt worden. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, er habe mit ihr an der Bushaltestelle gewartet, bis ihr Kollege sie mit dem Auto abgeholt habe; zum Abschied habe sie ihn geküsst (Akten S. 1118, 1120). Diese Version machte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, wobei er diese insofern erweiterte, als er geltend machte, sie habe ihm nach dem Geschlechtsverkehr gestanden, sie habe einen Freund. Daraufhin habe er bereut, mit ihr Sex gehabt zu haben (Prot. Berufungsverhandlung p. 14 Akten S. 1521: «Ich hätte das nicht gemacht, wenn ich gewusst hätte, dass sie einen Freund hat» «Wenn ich vorher gewusst hätte, dass sie einen Freund hat, hätte ich nicht mal 2 Sätze mit ihr gewechselt. Ich hätte sie respektiert wegen ihrem Freund»). Er habe sie dann zur Bushaltestelle begleitet, wo sie von dem Freund abgeholt worden sei; dieser habe sogleich begonnen, sie anzuschreien, als sie ins Auto gestiegen sei (Prot. Berufungsverhandlung p. 15 Akten S. 1522: «Er begann dann sie anzuschreien, bis sie zu Weinen anfing»). Sie habe den Berufungskläger zum Abschied noch küssen wollen, was er deplatziert gefunden habe (Prot. Berufungsverhandlung p. 15: «Als er gekommen ist, hat das Auto angehalten, sie wollte mir einen Kuss geben, ich sagte nein, du hast einen Freund»). Er sei zurück zu seiner Wohnliegenschaft gegangen, habe indessen kurze Zeit später noch einmal die Bushaltestelle aufgesucht, um nachzusehen, wie sich der Streit entwickelt habe, das Auto sei aber weg gewesen (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 15 Akten S. 1522). Mit dieser letzten Version versucht der Berufungskläger ganz offensichtlich, seine Aussagen mit den Depositionen von G____ in Übereinstimmung zu bringen, welcher sehr glaubhaft und ohne ersichtliches eigenes Interesse schilderte, dass B____ in einem völlig aufgelösten Zustand war, als er sie abholte. Jedoch setzt sich der Berufungskläger damit wiederum in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er nicht gewusst habe, ob sie nach dem Sex jemand angerufen habe und er sie zwar zur Bushaltestelle begleitet habe, jedoch nicht gewartet habe, bis sie abgeholt worden sei (Akten S. 350), bzw. dass sie von einem Kollegen abgeholt worden sei (Akten S. 1118). Auffällig ist zudem das Bestreben des Berufungsklägers, B____ in einem zweifelhaften Licht darzustellen, indem er sie als sexuell äusserst freizügig schilderte. So sei er schockiert gewesen, als sie ihn im R____ sogleich geküsst habe, sie habe auch im Taxi schon begonnen, ihn an der Hose zu berühren und darauf gedrängt, mit ihm an seinen Wohnort zu fahren. Obwohl sie einen Freund gehabt habe, habe sie sich bedenkenlos auf ein sexuelles Abenteuer mit ihm eingelassen und ihn dann auch noch zum Abschied küssen wollen, obwohl der Freund schon im Auto gewartet habe (Prot. Berufungsverhandlung p. 11 f. Akten S. 1518 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betonte der Berufungskläger, es sei alles freiwillig gewesen (Akten S. 1118: «Ja, wir hatten im Keller Sex. Wir wollten dies beide. Es war alles von ihr, freiwillig.»; Akten S. 1120: «Es war normaler Sex. (a.F.) Nein, kein Anal- oder Oralsex»). Dazu im Widerspruch steht seine Aussage vor Berufungsgericht, sie habe ihn oral befriedigt, bevor es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (Prot. Berufungsverhandlung p. 14 Akten S. 1521). Bereits in der Einvernahme vom 12. November 2018 hatte er angegeben, es habe vor dem Vaginalverkehr noch Oralsex stattgefunden (Akten S. 352: «[…], sie hat es in den Mund genommen und danach hatten wir normal Sex, […]»). Auch zur Vorgeschichte machte der Berufungskläger Angaben, die den objektiven Beweisen widersprechen. So

SB.2019.74 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.08.2020 SB.2019.74 (AG.2020.664) — Swissrulings