Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.01.2021 SB.2019.31 (AG.2021.292)

26 janvier 2021·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·13,030 mots·~1h 5min·9

Résumé

Angriff

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2019.31

URTEIL

vom 26. Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Carl Gustav Mez     

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                      Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 18. Oktober 2018

betreffend Angriff

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18./19. Oktober 2018 des Angriffs schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde er zu einer Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 26. März 2017 an B____ verurteilt (sowie CHF 1'000.– solidarisch mit C____). Die Mehrforderung im Betrage von CHF 3'000.– wurde abgewiesen. A____ wurde überdies – solidarisch mit C____ – zu einer Parteientschädigung von CHF 5'000.– an B____ verurteilt. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung wurde er freigesprochen. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'270.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9'000.– auferlegt (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 4'000.–).

Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 18. März 2019 Berufung, wobei das Urteil im Schuldpunkt (inkl. Zivilansprüche und die daraus folgenden Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen) angefochten wurde. Im Falle der Beibehaltung eines Schuldspruchs wurden auch die Höhe der Gerichtsgebühr und die Höhe der Parteientschädigung für den erstinstanzlichen Freispruch angefochten, ebenso wie die geschuldete Parteientschädigung an den Privatkläger. Es wird beantragt, den Berufungskläger in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 18. Oktober 2018 vom Vorwurf des Angriffs vollumfänglich freizusprechen. Zudem sei dem Berufungskläger eine Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit dem 26. März 2017 zuzusprechen. Schliesslich seien die Zivilforderungen des Privatklägers abzuweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates und des Privatklägers für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger, D____, E____ sowie F____ als Zeugen zu laden und mit ihm zu konfrontieren. Des Weiteren sei G____ ebenfalls als Zeuge zu laden und vor den Schranken zu befragen. Ferner sei der Berufungskläger mit allenfalls weiteren Belastungszeugen zu konfrontieren, es sei vom Privatkläger ein aktueller Strafregisterauszug einzuholen und zu den Akten zu nehmen und es seien die Verfahrensakten des im Kanton Basel-Landschaft hängigen Strafverfahrens gegen den Privatkläger beizuziehen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger erklärten innert Frist Anschlussberufung noch stellten sie einen Antrag auf Nichteintreten.

Mit Berufungsbegründung vom 25. Juli 2019 begründete der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung vom 18. März 2019 gestellten Anträge. Mit Berufungsantwort vom 26. August 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass die Beweisanträge gemäss Ziff. 7 der Berufungserklärung vom 18. März 2019 abzuweisen seien. Des Weiteren sei der Berufungskläger unter Abweisung der Berufung des Angriffs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, mit bedingtem Vollzug, mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Schliesslich sei über die Zivilklagen und weitere Entschädigungsfolgen sowie über Nebenfolgen dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden, dies alles unter o/e-Kostenfolge.

Der Privatkläger beantragt seinerseits mit Berufungsantwort vom 26. September 2019, die Berufung des Berufungsklägers in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Zudem seien auch sämtliche Beweisanträge des Berufungsklägers abzuweisen.

Mit Verfügung vom 31. August 2020 kündigte die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung und die zu ladenden Zeugen an. Der Antrag des Berufungsklägers auf Beizug eines aktuellen Strafregisterauszugs sowie von Verfahrensakten betreffend den Privatkläger wurde abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Mit Vorladung vom 2. November 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 26. Januar 2021 geladen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Januar 2021 wurden der Berufungskläger sowie die Zeuginnen und Zeugen D____, E____, F____ und G____ befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger des Berufungsklägers sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers zum Vortrag. Die Parteien hielten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz im Schuldpunkt und ficht – im Falle der Beibehaltung eines Schuldspruchs – auch die Höhe der Gerichtsgebühr, die Höhe der Parteientschädigung für den erstinstanzlichen Freispruch sowie die geschuldete Parteientschädigung an den Privatkläger an. Die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger haben demgegenüber weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mithin sind der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. I a), die Abweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers sowie die Rückgabe des beschlagnahmten T-Shirts an den Berufungskläger in Rechtskraft erwachsen.

2.

Der Verteidiger des Berufungsklägers hielt im Rahmen der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung an seinen bereits gestellten Beweisanträgen fest.

2.1      Sofern dies den Antrag auf Vorladung und Befragung bzw. Konfrontation der Zeuginnen und Zeugen D____, E____, F____ sowie G____ betrifft, erübrigen sich in formeller Hinsicht weitergehende Ausführungen, da diese – den Beweisanträgen entsprechend – vor dem Appellationsgericht befragt wurden. Eine einmalige Konfrontation im Verfahren genügt (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 m.H.). In formeller Hinsicht wurde damit dem Konfrontationsanspruch genüge getan. In materieller Hinsicht wird für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen zudem verlangt, dass sich die jeweils einvernommene Person nochmals zur Sache äussert. Es ist dabei keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen (BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Auch wenn Augenzeugen etwa in der Konfrontation vor Gericht ihre Aussagen widerrufen oder abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern geltend machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht mehr abgestellt werden kann. Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 27; AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 4.4). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Entsprechend drängen sich diesbezügliche Ausführungen erst im Rahmen der noch vorzunehmenden Beweiswürdigung auf (vgl. hinten E. 4.2)

2.2

2.2.1   Der Berufungskläger macht des Weiteren auch die Unverwertbarkeit der Aussagen von F____ anlässlich dessen Einvernahme vom 13. Juni 2017 wegen Verletzung der Teilnahmerechte geltend. Das staatsanwaltschaftliche Verfahren sei damals bereits längst eröffnet gewesen, weshalb die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO hätten eingeräumt werden müssen

2.2.2   Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Bestimmung umfasst auch den Anspruch, rechtzeitig über Einvernahmen benachrichtigt zu werden (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 StPO N 9). Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (zum Ganzen: BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3, mit Verweis auf BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423, 139 IV 25 E. 4.2 S. 30 und BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2).

Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 405; 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 m.H.). Die Polizei kann indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts vornehmen; formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können nur bei entsprechender Delegation durchgeführt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 405; BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, sind mithin weiterhin möglich. Im Übrigen ist die Polizei nicht verpflichtet, von sich aus eine Verteidigung aufzubieten oder zur Einvernahme einzuladen (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 4.3.2 S. 405; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1233 Fn. 81; Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, in: forumpoenale 2016, S. 281, 284; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 1085, 1194).

Das Bundesgericht hat sich in BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 umfassend damit auseinandergesetzt, was dies alles insbesondere für den Zeitpunkt der Teilnahme bzw. für die Frage, inwieweit eine solche bereits im frühen Verfahrensstadium zu gewähren ist, bedeutet. Es führt in diesem Entscheid zunächst unter Verweis auf den Leitentscheid 139 IV 25 (E. 4.2) aus, dass im Untersuchungs- und Hauptverfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte umfassend zur Anwendung gelangt und dass dies auch bei Einvernahmen gilt, die die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt (Art. 312 Abs. 2 StPO; BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1). Es hält weiter fest, dass die Parteirechte (insbesondere der in Art. 147 Abs. 1 StPO konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör) nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO vorläufig eingeschränkt werden können (unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.3 S. 33). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung des Verfahrensinteresses durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter Personen genüge für sich allein nicht, um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1, mit Verw. auf BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 S. 33). Zugleich bestätigt das Bundesgericht im zitierten Entscheid vom 13. September 2018 aber auch, dass «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist. Im Anfangsstadium der Untersuchung ist deshalb bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten» (E. 1.2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 S. 36). Dabei habe es das Bundesgericht im Leiturteil BGE 139 IV 25 explizit offen gelassen, «ob die Staatsanwaltschaft in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO und in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall bei Vorliegen sachlicher Gründe, namentlich einer konkreten Kollusionsgefahr aufgrund noch nicht erfolgter Vorhalte bei Mitbeschuldigten, eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit prüfen kann» (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.2). Die aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme ist zudem nach Bundesgericht nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft kann somit das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine solche Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zwecke einer flexibleren Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art. 101 Abs. 1 StPO festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der beschuldigten Person durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Schmutz, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere Einschränkungen wären gemäss Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt werden.

Es dürfte dem Berufungskläger beizupflichten sein, dass die Befragung von F____ nicht mehr als Einvernahme im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 306 StPO) zu gelten hat, sondern im bereits eröffneten Untersuchungsverfahren erfolgt ist. F____ wurde am 13. Juni 2017 einvernommen; seine Einvernahme erfolgte zwar als «Polizeiliche Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung (Akten S. 292). Zu diesem Zeitpunkt waren die Befehle zur erkennungsdienstlichen Erfassung des Berufungsklägers und des Mitbeschuldigten aber bereits ergangen (Akten S. 78, 83) und war das Untersuchungsverfahren gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft bereits per 2. Juni (Berufungskläger) resp. 12. Juni (C____) 2017 eröffnet worden (Akten S. 127, 128). Das alles geschah aber nur zehn Tage bzw. einen Tag vor der Einvernahme von F____. Auch weitere Ersteinvernahmen waren erst kurz zuvor erfolgt oder erfolgten erst danach. Die Einvernahme von F____ fand somit in einer ersten Phase der Untersuchung statt, zu welchem Zeitpunkt noch keine Klarheit über das Tatgeschehen und die jeweiligen Rollen allfälliger Beteiligter bestand und sich die Strafverfolgungsbehörden erstmals einen eigenständigen und präziseren Eindruck der Tatvorwürfe verschaffen mussten. Da diesen frühen Einvernahmen somit vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlungen und nicht primär der Beweiserhebung zukam, erscheint der Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit insoweit nicht problematisch. Er ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Einvernahme bereits in einem eröffneten Strafverfahren vorgenommen wurde, da die dazu notwendigen sachlichen Gründe für einen Ausschluss der Teilnahmerechte vorlagen. Abzuklären war ein Übergriff, der durch eine oder mehrere Personen auf das mutmassliche Opfer ausgeführt wurde, wobei dessen Mitbeteiligung ebenfalls unklar war. Demnach ging es bei den ersten Einvernahmen – so auch jener von F____ – vorwiegend darum, in einem frühen Stadium der Untersuchung Näheres bezüglich der Anzahl Beteiligter herauszufinden, und darum, den einzelnen Beteiligten möglichst ihre jeweiligen Tatbeiträge zuordnen zu können. Die Anwesenheit der in Frage kommenden Täter und ihrer Verteidiger hätte nicht nur die Qualität der Aussagen belastet, sondern auch den Boden für jegliches Kolludieren unter den Beteiligten bereitet. Es brauchte mit anderen Worten zunächst möglichst präzise Angaben möglichst neutraler Augenzeugen dazu, wann welcher der möglichen Täter ins Spiel kam, wie die einzelnen Tatbeiträge aufeinander folgten und welche Kommunikation jeweils mit wie vielen und zu welchem Zeitpunkt stattfand, um den ermittelten Tätern danach ihre jeweiligen konkreten Tatbeiträge vorhalten zu können. Hätte man mutmasslichen Tätern die Teilnahme an dieser Einvernahme bereits ermöglich, wäre die Gefahr gross gewesen, dass sie sich untereinander hätten austauschen, ihre Ergänzungsfragen aufeinander abstimmen und mögliche Schlupflöcher bzw. Gelegenheiten für das Abwälzen der Schuld auf Mitbeteiligte – oder umgekehrt das Übernehmen von Schuld von Mitbeteiligten – hätten ergreifen können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kollusionsgefahr beim vorliegenden Delikt, bei welchem die Tatverdächtigen sich verwandtschaftlich so nahe stehen, ausserordentlich gross war. Angesichts dieser Umstände und in Analogie zum Akteneinsichtsrecht ist ein Anspruch auf Teilnahme an dieser Einvernahme des F____ zu verneinen und es kann bei der Beurteilung der Strafsache auch auf sie abgestellt werden – freilich nur, soweit der Konfrontationsanspruch nicht verletzt ist (vgl. zum Ganzen auch: AGE SB.2018.83 vom 6. Dezember 2019 E. 2.3; SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3, bestätigt im zit. BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018; AGE 2015.22 vom 27. April 2016 E. 3.2.2; Weder, a.a.O, 284).

Schliesslich gilt es hier vorwegnehmend festzuhalten, dass die Aussagen von F____ den Berufungskläger in Bezug auf die weiteren, dem ursprünglichen Faustschlag nachfolgenden Schläge entlasten (vgl. hinten E. 4.2.2). Da entlastende Beweismittel grundsätzlich auch bei rechtswidriger Erhebung verwertet werden können (vgl. BGer 1A.3030/2000 vom 5. März 2001 E. 2b; Gless, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 141 StPO N 111 ff.; Thommen/Seelmann, Urteilsbesprechung, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2015, in: forumpoenale 5/2016, S. 258, 261), könnten entsprechende entlastende Aussagen in jedem Fall in die gerichtliche Beweiswürdigung einfliessen.

2.3

2.3.1   In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger ferner, es sei vom Privatkläger ein aktueller Strafregisterauszug einzuholen und zu den Akten zu nehmen und es seien die Verfahrensakten des im Kanton Basel-Landschaft hängigen Strafverfahrens gegen den Privatkläger beizuziehen. Es sei aktenkundig, dass im Kanton Basel-Landschaft gegen den Privatkläger in anderer Angelegenheit ein Strafverfahren unter anderem wegen schwerer Körperverletzung geführt werde, weshalb das vorliegende Verfahren gegen den Privatkläger an den Kanton Basel-Landschaft abgetreten worden sei. Für die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Privatklägers sei die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges von Interesse. Der Privatkläger stelle sich selbst als Opfer dar und verneine jegliche Provokation oder Gewaltanwendung. Der Berufungskläger mache dagegen insbesondere geltend, dass er vor dem Lokal vom Privatkläger wiederum angegriffen worden sei und daher in Notwehr den Angreifer abgewehrt habe. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungsklägers und des Privatklägers spielten in den vorinstanzlichen Erwägungen eine wichtige Rolle. Die Tatsache, dass gegen den Privatkläger offenbar mindestens ein Strafverfahren wegen einem (schweren) Gewaltdelikt hängig sei, lasse weitere Zweifel an seiner angeblichen reinen Opferrolle aufkommen. Es sei daher auch für das vorliegende Verfahren von Relevanz zu wissen, ob der Privatkläger bereits mehrfach der Begehung von Gewaltdelikten beschuldigt oder allenfalls bereits rechtskräftig verurteilt worden sei, da dies direkt Rückschlüsse auf seine Gewaltneigung und damit auch die Glaubwürdigkeit seiner Depositionen insgesamt haben könne. Der Privatkläger habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage angegeben, vor diesem Vorfall noch nie in eine Schlägerei verwickelt gewesen zu sein. Auch diese Aussage gelte es mittels Beizug der Strafakten des im Kanton Basel-Landschaft hängigen Verfahrens zu verifizieren. Weitere Fragen habe der Privatkläger nicht beantworten wollen, trotz Art. 180 Abs. 2 StPO, welcher die Privatklägerschaft zur Aussage verpflichte. Es werde der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beteiligten ein hoher Stellenwert beigemessen. Mittels Beizug der Verfahrensakten lasse sich überprüfen, ob der Privatkläger betreffend oben erwähnte Frage die Wahrheit gesagt habe oder nicht, was auch Rückschlüsse auf sein übriges Aussageverhalten zulasse.

2.3.2   Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft aus, dass es unbestritten sei, dass im Kanton Basel-Landschaft ein Strafverfahren gegen den Privatkläger wegen Körperverletzungsdelikten hängig sei. Seine Glaubwürdigkeit sei aber nicht anhand der gegen ihn geführten Strafverfahren, sondern konkret anhand seiner im vorliegenden Verfahren getätigten Aussagen zu prüfen, weshalb die Beweisanträge abzuweisen seien.

2.3.3   Der Privatkläger selbst macht zudem geltend, dass keine gesetzliche Grundlage für den Beizug personenbezogener Daten des Privatklägers bestehe. Der Beizug solcher Daten entspreche auch nicht der Gerichtspraxis. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen involvierter Personen könne nicht an Hand den Vorfall nicht betreffender Umstände, sondern einzig fallbezogen beurteilt werden. Soweit objektive, den Vorfall betreffende Indizien und Beweise Aussagen Verfahrensbeteiligter stützen würden, könne dieser Umstand für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage berücksichtigt werden. Nicht fallbezogenen Tatsachen und Umstände seien hingegen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit einer Aussage beurteilen zu helfen. Die Anträge auf Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges des Privatklägers und der Beizug der Verfahrensakten des im Kanton Basel-Landschaft gegen den Privatkläger geführten Verfahrens seien deswegen abzuweisen.

2.3.4   Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f., BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. m.H.).

Des Weiteren ist der Aktenbeizug über Privatkläger oder Zeugen und weitere nicht beschuldigte Personen in der StPO nur für Ausnahmefälle vorgesehen (Bürgisser, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 194 StPO N 2). Eine Leumundserhebung betreffend Zeugen oder Auskunftpersonen soll grundsätzlich nicht stattfinden. So hält Art 194 StPO zwar fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse eines Zeugen indessen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung seiner Glaubwürdigkeit erforderlich ist; dasselbe gilt kraft Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO für die als Auskunftsperson zu befragende Privatklägerschaft (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2). Dem Gericht steht bei der Beurteilung dieser Notwendigkeit ein Ermessensspielraum zu (vgl. betr. Einholung von Glaubhaftigkeitsgutachten: BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2, 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1, 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2). Art. 164 Abs. 1 StPO limitiert auch den Umfang der Befragung im Rahmen von Art. 177 Abs. 2 StPO (Befragung von Zeugen zu «weiteren Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können»). Sowohl Art. 164 Abs. 1 als auch Art. 177 Abs. 2 StPO zielen auf Abklärungen ab, die in Zusammenhang mit der grundsätzlichen Aussagetauglichkeit des Zeugen oder mit einer sachlichen Befangenheit in Bezug auf die Straftat stehen, zu welcher die Einvernahme erfolgt. Relevanz haben insoweit etwa Vorstrafen aus dem Bereich der Rechtspflegedelikte oder eine Loyalität bzw. politische Überzeugung in Bezug auf die betreffende Tat (zum Ganzen: Bähler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 164 StPO N 2; Kerner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 177 StPO N 11). In Bezug auf die Aussageehrlichkeit des Zeugen haben ähnliche Massstäbe zu gelten wie sie praxisgemäss betreffend Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zur Anwendung kommen. So ist zu beachten, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Aufgabe des Gerichts ist und sich ergänzende Erhebungen zur Person des Zeugen nur bei besonderen Umständen aufdrängen, etwa bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (vgl. BGE 129 IV 179 E 2.4 S. 183 ff.; BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2, 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1; je m.H.).

2.3.5   Zum einen liegen die soeben erwähnten Ausnahmefälle des Aktenbeizugs beim Privatkläger klarerweise nicht vor. Zum anderen ist aufgrund der Gerichtsstandsanfrage und des Aktengesuchs der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zwar aktenkundig, dass er anderweitig als Beschuldigter in Strafverfahren unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung und wegen Raufhandels verwickelt ist bzw. war. Das lässt zumindest seine Angabe, er sei vor dem hier zu beurteilenden Vorfall noch nie in eine Schlägerei involviert gewesen, als zweifelhaft erscheinen (wobei aber auch festzuhalten ist, dass der Privatkläger in basellandschaftlichen Verfahren bislang nicht rechtskräftig verurteilt wurde und entsprechend weiterhin die Unschuldsvermutung gilt). Dass er aufgrund seiner Rolle als mitbetroffener Privatkläger im vorliegenden Verfahren aber nicht neutral erscheint (und entsprechend auch nur als Auskunftsperson befragt worden ist), ist aber ohnedies klar und vom Gericht bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen. Weitere Erhebungen bezüglich der im Kanton Basel-Landschaft angehobenen Verfahren sind somit nicht geeignet, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen, da sie diesbezüglich keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen und somit nicht erforderlich sind. Die diesbezüglichen Beweisanträge sind deshalb abzulehnen.

3.

Der Berufungskläger wendet sich des Weiteren in materieller Hinsicht gegen den Schuldpunkt (inkl. Zivilansprüche und die daraus folgenden Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsfolgen).

3.1      Das Strafgericht führt in seinem Entscheid zum in Frage stehenden Vorfall vor dem Club «[...]» aus, dass vom Berufungskläger unbestritten sei, dass er dem Privatkläger einen Faustschlag verpasst habe, wobei er in diesem Zusammenhang aber ausführe, der Privatkläger sei zuvor mit aufgezogener Faust auf ihn losgestürmt. Diesen Aussagen stünden jene des Privatklägers entgegen, welcher angebe, lediglich dem von C____ bedrängten H____ zu Hilfe geeilt zu sein, als ihn der Berufungskläger plötzlich von der Seite mit einem wuchtigen Faustschlag niedergestreckt habe. Zur Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers sowie des Privatklägers hält die Vorinstanz fest, dass die sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Angabe des Berufungsklägers, er habe seinen Bruder aus blosser Angst angerufen, bereits dadurch widerlegt sei, dass er diesfalls bestimmt nicht vor dem Lokal gewartet, sondern die Örtlichkeit umgehend zu Fuss oder mit dem ihm damals zur Verfügung gestandenen Auto verlassen hätte. Gegen eine rein asthenische Gefühlslage des Berufungsklägers spreche sodann auch die Aussage von H____, wonach der Berufungskläger am Telefon etwas gesagt habe wie «Jetzt siehst du, was passieren wird». Demgegenüber seien aber auch die Aussagen des Privatklägers nicht über jeden Zweifel erhaben und es sei ihm insbesondere nicht zu folgen, wenn er zu Protokoll gebe, er sei nach der Auseinandersetzung im Clubinnern völlig ruhig geblieben und habe sich lediglich aus Sorge um H____ und den Clubgästen wieder vor die Eingangstür begeben. Der Umstand, dass er entgegen dem Rat von H____ dem Berufungskläger in den Vorraum des Clubs gefolgt sei und bei der anschliessenden Diskussion zwischen H____ und C____ sogleich habe intervenieren wollen, lasse zumindest auch auf eine gewisse Konfliktbereitschaft seinerseits schliessen. Im Ergebnis könne hinsichtlich dieses Vorfalls nicht auf die Aussagen der beiden Kontrahenten abgestellt werden und es sei der Sachverhalt aufgrund objektiver Umstände und Zeugenaussagen zu ermitteln. Hierzu sei festzuhalten, dass der Privatkläger im Gegensatz zum Berufungskläger insofern kein Motiv für (nochmalige) Gewaltanwendung gegenüber seinem Kontrahenten gehabt habe, als er während der Auseinandersetzung im Clubinnern unbestrittenermassen überlegen gewesen sei und er diese Überlegenheit mit dem Rauswurf des Berufungsklägers aus dem Lokal unterstrichen habe. Ferner werde ein plötzlicher Angriff vonseiten des Privatklägers auch durch H____ widerlegt, welcher den Privatkläger unmittelbar vor dessen Niederschlag mit jemandem habe streiten hören. Ähnlich gelagerte Aussagen hätten sodann auch die im Vorverfahren einvernommenen Zeuginnen D____, welche vor dem ersten Faustschlag ein «Geschupfe» zwischen zwei Männern habe beobachten können, und E____, gemäss welcher der Türsteher von einem stark alkoholisierten Mann zunächst verbal und danach körperlich angriffen worden sei, gemacht. Aufgrund der Motivlage und der Aussagen diverser Augenzeugen sei erstellt, dass der Privatkläger nicht auf den Berufungskläger losgestürmt sei und stattdessen ein verbaler Konflikt zwischen den beiden stattgefunden habe. Da der Berufungskläger die Ausführung des ersten Schlags eingestanden habe und selbst allfällige verbale Provokationen vonseiten des Privatklägers keine Notwehrlage zu begründen vermögen würden, habe sich der Berufungskläger bei der Ausführung seines Faustschlages nicht in einer Notwehrlage befunden.

Aufgrund der von C____ gemachten Zugeständnisse und des Verletzungsbildes des Privatklägers sei erstellt, dass der am Boden liegende Privatkläger weiter attackiert worden sei. Der Berufungskläger bestreite diesbezüglich jegliche Teilnahme. Im Gegensatz dazu führe der Privatkläger aus, beide Brüder hätten auf ihn eingetreten. Die Vorinstanz hält fest, dass der Berufungskläger generell unglaubwürdig sei, wenn er aufgrund eines angeblichen Gerangels mit H____ von den Handlungen seines Bruders überhaupt nichts mitbekommen haben wolle. Selbst wenn seine Ausführungen hinsichtlich des Gerangels zutreffen sollten, habe er sich doch in unmittelbarer Nähe zu C____ befunden und hätte zumindest ansatzweise dessen heftige Attacken gegenüber dem Privatkläger wahrnehmen müssen. Vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger den Privatkläger zuerst attackiert habe und der Beizug von C____ nicht aus Angst, sondern zu dessen Unterstützung erfolgt sei, erscheine sodann lebensfremd, dass sich der Berufungskläger nicht an den weiteren Attacken gegenüber dem Privatkläger beteiligt habe.

Die Aussagen des Privatklägers betreffend diese Phase der Auseinandersetzung seien detailliert und nachvollziehbar. Sie seien aber auch aus nachfolgender Überlegung glaubhaft: Der Privatkläger sei in dieser Sache vor basellandschaftlichen Gerichten zugleich Beschuldigter, weshalb er grundsätzlich daran interessiert sei, in seiner Rolle als Privatkläger möglichst viel Verantwortung auf den Berufungskläger abzuschieben. Auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltsabschnitt treffe dies aber gerade nicht zu, da der Privatkläger im Gegensatz zur Auseinandersetzung im Clubinnern und dem Faustschlag vor dem Lokal hier unbestrittenermassen die Opferrolle einnehme. Eine übermässige Belastung des Berufungsklägers unter Verletzung der Wahrheitspflicht entspränge damit einer blossen Schädigungsabsicht des Privatklägers, was doch eher unwahrscheinlich erscheine. Die Version des Privatklägers werde ausserdem von I____ gestützt, welcher im Vorverfahren noch ausgeführt habe, der Berufungskläger und C____ hätten beide auf den Privatkläger «eingetätscht». Anlässlich der Hauptverhandlung habe er jene Aussage zwar nicht ausdrücklich bestätigt und stattdessen zu Protokoll gegeben, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Unter Berücksichtigung seines freundschaftlichen Verhältnisses zum Berufungskläger vermöge sein zurückhaltendes Aussageverhalten in dessen Beisein aber nicht zu überraschen. Vielmehr sei kein Grund ersichtlich, an seinen ursprünglichen Aussagen zu zweifeln. Unterstrichen würden letztere sodann vom Augenzeugen F____, der sich in seiner Einvernahme an einen zweiten Angreifer zu erinnern geglaubt habe, sowie teilweise von E____, welche mit vier bis fünf schlagenden Männern mehrere Angreifer gesehen habe. Im Gegensatz dazu seien die Aussagen von H____ widersprüchlich und hätten vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. So habe er im Vorverfahren noch von einem einzigen Angreifer gesprochen und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, sowohl der Berufungskläger als auch C____ hätten auf den Privatkläger eingetreten. Selbst auf mehrfachen Vorhalt habe er diesen offensichtlichen Widerspruch nicht aufzulösen vermocht.

Im Ergebnis sei erstellt, dass der Berufungskläger nach dem ersten Faustschlag gemeinsam mit C____ weiter auf den am Boden liegenden Privatkläger tätlich eingewirkt habe. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass er nur mit den Fäusten und nicht auch mit den Füssen zugeschlagen resp. zugetreten habe.

3.2      Der Berufungskläger führt zu seiner Glaubwürdigkeit und der des Privatklägers aus, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, da es nicht nachvollziehbar sei, dass er zwar nach der Auseinandersetzung im Innern des Clubs aus Angst seinen Bruder angerufen habe, aber gleichzeitig dann noch vor dem Lokal gewartet habe. Zudem stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen von H____, der gehört haben wolle, wie der Berufungskläger am Telefon «Jetzt siehst du, was passieren wird» oder etwas Ähnliches gesagt habe. In der Folge aber solle H____ gemäss Vorinstanz wiederum unglaubhaft sein. Andererseits könne nicht auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden, denn es sei davon auszugehen, dass auch bei ihm eine gewisse Konfliktbereitschaft vorhanden gewesen sei. Deshalb könne gemäss Vorinstanz nur auf die vorhandenen Zeugenaussagen abgestellt werden. Die Vorinstanz habe dem Berufungskläger die Glaubwürdigkeit in genereller Hinsicht in diesem Sachverhaltsabschnitt abgesprochen. Richtigerweise aber müsse die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen konkret untersucht werden. Folglich fehle es schon hier beim vorinstanzlichen Urteil an der ausreichenden Begründungspflicht und gingen die Folgerungen der Vorinstanz schon deshalb fehl.

Es sei unbestritten, dass der Berufungskläger dem Privatkläger vor dem Lokal einen Faustschlag verpasst habe. Der Berufungskläger habe aber immer auch angegeben, dass er diesen Schlag einzig in Notwehr ausgeübt habe, da zuerst der Privatkläger mit aufgezogener Faust auf ihn zugerannt sei. Der Privatkläger selbst habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, dass er gedacht habe, der Berufungskläger wolle auf seinen Arbeitskollegen, H____, losgehen. Er habe ihm helfen wollen und sei deshalb zu ihm gegangen. Nach dem zweiten Schritt habe er eine «Wahnsinnsfaust» erhalten. Die Aussagen der beiden Beteiligten seien insoweit deckungsgleich, als dass sich der Privatkläger gemäss seinen eigenen Aussagen «kampfbereit» und schnell in Richtung des Berufungsklägers bewegt habe, da er angeblich seinem Kollegen habe «helfen» wollen. Umgekehrt habe der Berufungskläger den Privatkläger mit einem Faustschlag abgewehrt, als letzterer mit aufgezogener Faust auf ihn zugerannt sei. Im Kern stelle sich also nur noch die Frage, wie der Privatkläger auf den Berufungskläger zugekommen sei und ob der Berufungskläger mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff durch den Privatkläger habe rechnen dürfen und müssen. Anders als die Vorinstanz angenommen habe, werde übereinstimmend vom Berufungskläger, dem Privatkläger und auch dem Bruder des Berufungsklägers angegeben, dass es keinen mündlichen Schlagabtausch zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger gegeben habe, bevor es zum Faustschlag gekommen sei. Erstellt sei damit, dass der Privatkläger in einer aggressiven Grundhaltung auf den Berufungskläger zugegangen sei, nachdem es unbestrittenermassen bereits vorher am gleichen Abend zu einem gewalttätigen Zwischenfall zwischen den beiden gekommen sei. Der Berufungskläger habe zu diesem Zeitpunkt mit einem Angriff durch den Privatkläger rechnen müssen und dürfen. Sachdienliche Angaben zum ersten Faustschlag hätten von keiner weiteren Person getätigt werden können. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass die Zeuginnen D____ und E____ angegeben hätten, sie hätten vor dem Faustschlag ein «Geschupfe» respektive einen verbalen Angriff wahrgenommen. Deshalb sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass ein verbaler Konflikt stattgefunden habe, bevor der Berufungskläger geschlagen habe, sie habe aber angenommen, dass eine verbale Provokation keine Notwehrlage begründen könne.

Bei ihrer ersten Befragung im Untersuchungsverfahren habe D____ angegeben, dass sie eine Schlägerei zwischen zwei Personen beobachtet habe. Aufgrund der Schilderungen sei aber davon auszugehen, dass D____ nicht den Faustschlag des Berufungsklägers beobachtet habe, sondern einzig die anschliessende Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Bruder des Berufungsklägers. Schliesslich beschreibe sie klar eine Schlägerei, während der der eine zu Boden gegangen sei und der andere weiter auf ihn eingeschlagen habe. Weiter habe sie ausgeführt, dass derjenige, der auf die Person am Boden eingeschlagen habe, ausser Kontrolle gewesen sei und den Stehtisch genommen habe. Es sei erstellt, dass C____ auf den Privatkläger eingeschlagen und anschliessend den Stehtisch genommen habe. Somit sei davon auszugehen, dass die gesamte Szene, die im Vorverfahren von D____ geschildert worden sei, einzig die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und C____ betreffe.

E____ habe geschildert, sie sei mit einer Kollegin am Rauchen gewesen. Ein betrunkener Mann habe den Türsteher verbal angeschrien, dann habe sich eine Frau eingemischt. Sie selbst habe zu diesem Zeitpunkt eine Freundin begrüsst. Als nächstes habe sie gesehen, dass der Türsteher am Boden gelegen sei und Männer auf ihn eingeschlagen hätten. Sie habe nicht mehr sicher sagen können, ob ein Mann mit grüner Jacke oder ob ein anderer Mann den Türsteher verbal angegangen habe. Der Mann sei verbal auf den Türsteher los. Er habe den Türsteher verbal angeschrien und dann sei er geschlagen worden, anschliessend hätten andere Männer auf den Türsteher eingeschlagen. Der Berufungskläger sei an diesem Abend – im Gegensatz zu seinem Bruder – nachweislich nicht alkoholisiert gewesen. E____ habe klar den Berufungskläger beobachtet, da sie von Beginn weg ausgesagt habe, sie habe einen betrunkenen Mann gesehen. Gleichzeitig sei ihr aber auch die damals hysterische Freundin des Berufungsklägers aufgefallen, um die sich letzterer während der Auseinandersetzung seines Bruders gekümmert habe. Schliesslich hätten beide Zeuginnen ausgesagt, dass sie an diesem Abend selbst alkoholisiert gewesen seien. Letzteres müsse jedenfalls bei der Würdigung ihrer Aussagen berücksichtigt werden. Bei beiden Zeuginnen sei davon auszugehen, dass sie den ersten (und einzigen) Faustschlag, den der Berufungskläger in Abwehr ausgeführt habe, nicht mitbekommen und einzig die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und C____ geschildert hätten. Die Vorinstanz habe sich offensichtlich fälschlicherweise auf die Aussagen von E____ gestützt und daraus eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger konstruiert. Schliesslich liessen die Erkenntnisse an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung auch keinen anderen Schluss zu. Die direkt beteiligten Personen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass es zu keiner verbalen Provokation gekommen sei und einzig der Privatkläger «kampfbereit» schnell zum Berufungskläger gelaufen sei, da er angeblich seinem Kollegen habe helfen und ihn gegen den Berufungskläger habe verteidigen wollen. Damit habe sich der Berufungskläger klar in einer Notwehrlage befunden. In einem gleich gelagerten Fall habe das Bundesgericht ebenfalls eine Notwehrlage angenommen. Damit sei erstellt, dass der Faustschlag des Berufungsklägers gegen den Privatkläger gerechtfertigt gewesen und damit auch straffrei sei.

Der Berufungskläger sei von der Vorinstanz nicht separat wegen des Faustschlags verurteilt worden. Die Vorinstanz habe das im zweiten Anklagepunkt geschilderte Geschehen ihrerseits in zwei Handlungsabschnitte aufgeteilt. Eine Verurteilung des Berufungsklägers sei gemäss Urteil der Vorinstanz erfolgt, weil der Berufungskläger gemeinsam mit C____ auf den am Boden liegenden Privatkläger tätlich eingewirkt habe. Den in einen eigenen Handlungsabschnitt abgetrennten Faustschlag des Berufungsklägers habe die Vorinstanz damit nicht unter den angeblich gemeinsamen Angriff subsumiert. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius dürfe der Berufungskläger für diesen Faustschlag somit auch bei einer allfällig anderen Beurteilung durch das Appellationsgericht nicht separat verurteilt werden.

Hinsichtlich des Angriffs im zweiten Handlungsabschnitt hätten sowohl der Berufungskläger als auch sein Bruder unabhängig voneinander mehrfach ausgeführt, dass einzig der damals alkoholisierte C____ auf den Privatkläger eingeschlagen habe. Die Vorinstanz sei dennoch davon ausgegangen, dass sich der Berufungskläger nach seinem Faustschlag an einem Angriff gegen den Privatkläger beteiligt habe. Konkrete Beweise oder Indizien aber, die diese Annahme der Vorinstanz stützen würden, gebe es nicht und würden von der Vorinstanz auch nicht angeführt.

Die Vorinstanz habe hier hauptsächlich auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt, die sie trotz seiner Verwicklungen für glaubhaft gehalten habe. Die Argumentation der Vorinstanz überzeuge aber nicht. Unbestritten sei, dass der Privatkläger in der Auseinandersetzung mit C____ unterlegen und schlussendlich am Boden gelegen sei. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass der Berufungskläger ebenfalls auf den Privatkläger eingeschlagen haben solle. Vielmehr sei eben gerade auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger eine Strafanzeige gegen den Privatkläger eingereicht habe, die den vorangehenden Sachverhalt im Club betreffe. Der Privatkläger habe deshalb umso mehr ein sehr grosses Interesse daran im vorliegenden Strafverfahren seine Opferrolle möglichst gross aufzubauschen und eine Beteiligung des Berufungsklägers am Angriff von C____ auf den Privatkläger zu konstruieren, um von seiner Verantwortung an den eigenen Beteiligungen an den jeweiligen Auseinandersetzungen an diesem Abend und seiner offensichtlichen Gewaltbereitschaft abzulenken. Nicht zuletzt sei auch der Hinweis erlaubt, dass der Privatkläger als Jurastudent auf einen guten Leumund für die meisten juristischen Berufe angewiesen sei und er somit zusätzlich ein starkes Motiv habe, seine augenfällige Rolle in diesem gesamten Verfahren weitest möglich zu schmälern. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht zu vergessen, dass, während der Berufungskläger sich bisher noch nie einem Strafverfahren habe stellen müssen, geschweige denn einer Verurteilung ausgesetzt gewesen sei, gegen der Privatkläger, nebst dem Verfahren den Berufungskläger betreffend (und entgegen seinen Aussagen), noch zwei weitere Verfahren im Kanton Basel-Landschaft hängig seien. Aus diesen Gründen dürfe auf seine Schilderungen nicht abgestellt werden.

Demgegenüber habe der Berufungskläger mehrfach ausgeführt und nachvollziehbar erklärt, weshalb er vom Angriff seines Bruders nichts mitbekommen habe. Er habe angegeben, dass er in ein kurzes Gerangel mit dem anderen anwesenden Türsteher, H____, verwickelt gewesen sei, bis er selbst zu Boden gekommen sei. Als es ihm gelungen sei aufzustehen, habe er sich um seine Freundin gekümmert, die wegen des anfänglichen Angriffs des Privatklägers gegen den Berufungskläger hysterisch um sich geschrien habe. F____ habe zudem den vom Berufungskläger geschilderten Sachverhalt bestätigt. Wenn auf die Aussagen von F____ abgestellt werde, sei klar erkennbar, dass der Berufungskläger nicht an der Auseinandersetzung gegen den Privatkläger beteiligt gewesen sei.

Die Vorinstanz habe sich, dem Gesagten widersprechend, in unvollständiger Weise auf die Aussagen von I____, F____ und E____ gestützt und behauptet, dass alle einzig angegeben hätten, dass mehr als eine Person auf den Privatkläger eingeschlagen habe. Augenfällig habe die Vorinstanz sich sodann im ersten Handlungsabschnitt (Faustschlag) auf die Aussagen von H____ abgestützt, als dieser die Version des Privatklägers bestätigt habe. Weshalb das nicht auch für den Angriff von C____ auf den Privatkläger Geltung habe, sei nicht nachvollziehbar. Nicht zu vergessen sei zudem, dass H____ immerhin der damalige Arbeitskollege des Privatklägers gewesen sei.

Geradezu arbiträr mute es an, wenn die Vorinstanz ausführe, dass die Aussagen von I____ zwar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr bestätigt worden seien, da er aber freundschaftlich mit dem Berufungskläger verbunden sei, sei dies nicht verwunderlich und es könne trotzdem auf seine Aussagen im Vorverfahren abgestützt werden. Ein solches Vorgehen höhle den Konfrontationsgrundsatz gänzlich aus. Tatsache sei, dass I____ anlässlich der Konfrontation eine Teilnahme vom Berufungskläger nicht habe bestätigen können. Weshalb zudem im Gegenzug nicht auf die Aussagen von H____ im Vorverfahren zugunsten vom Berufungskläger abgestellt werden könne, wenn schon zu Recht nicht auf seine Aussagen an der Hauptverhandlung abgestellt worden sei, wo dieser doch immerhin der Sphäre des Privatklägers zuzurechnen sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch auf die Aussagen von E____ könne nicht dergestalt abgestellt werden, wie dies die Vorinstanz getan habe. So sei bei der Würdigung der Aussagen von E____ zu beachten, dass sowohl sie als auch ihre Freundin, J____, angegeben hätten, dass E____ zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert gewesen sei. E____ habe denn auch als einzige beobachtet, dass vier oder fünf Personen eine Person angegriffen hätten. Auch seien ihre Aussagen, soweit sie sich nicht mit den Aussagen des Berufungsklägers deckten, alles andere als stringent und würden mehr Fragen aufwerfen als sie beantworteten. Es könne also nicht darauf abgestellt werden.

Mit den Aussagen von F____ sei der Berufungskläger erst bei der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung das erste Mal konfrontiert worden. F____ habe sich aber nicht mehr mit Sicherheit daran erinnern können, wie viele Personen an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. F____ habe sich schon im Ermittlungsverfahren nicht mehr mit Sicherheit daran erinnern können, ob mehrere Personen an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger beteiligt gewesen seien. Somit könne auch aus den Aussagen von F____, die er im Rahmen des Vorverfahrens abgegeben habe, nichts zu Lasten des Berufungsklägers abgeleitet werden.

Als weiterer Zeuge sei G____ befragt worden, der an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls nochmals Aussagen gemacht habe. Im Ermittlungsverfahren habe G____ nicht sicher bestätigen können, dass mehrere Personen auf denjenigen eingeschlagen hätten, der am Boden gelegen sei. Er habe sich nur noch daran erinnern können, dass derjenige, der auf dem anderen gekniet sei, in Rage gewesen sei und auf ihn eingeschlagen habe und es kein gerechter Kampf mehr zwischen den beiden gewesen sei. Zuletzt habe G____ nicht angeben können, ob derjenige, der einen «C____» angerufen habe, an der Schlägerei beteiligt gewesen sei. G____ habe also lediglich ausgesagt, dass ein Mann einen anderen Mann verprügelt habe. Die Vorinstanz habe sich nun aber in keiner Weise auf diese entlastenden Aussagen abgestützt, was einen klaren Verstoss gegen die Vorgaben der Beweisabnahme bei der Urteilsfindung darstelle und nicht mehr im Ermessen der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung liege.

Schliesslich hätte die Vorinstanz ebenfalls die Aussagen von D____ beachten müssen. Ihre Aussagen stützten grundsätzlich die Version des Geschehens, so wie es der Berufungskläger wiederholt dargelegt habe. D____ habe also nur die Auseinandersetzung zwischen C____ und dem Privatkläger beobachten können. Eine Teilnahme des Berufungsklägers habe sie weder beobachtet noch geschildert.

Zuletzt sei auch darauf hinzuweisen, dass keine Indizien oder Beweise in den Akten seien, die den Schluss nahelegen würden, dass der Berufungskläger seinen Bruder aktiv oder passiv dabei unterstützt habe, auf den Privatkläger loszugehen. Der Berufungskläger habe sich vor dem Club aufgehalten, nachdem er diesen verlassen habe. Er habe sich gegen den erneuten Angriff des Privatklägers gewehrt und sich nach einem kurzen Gerangel mit H____ fortan einzig noch um seine Freundin gekümmert, die aufgrund der Geschehnisse aufgelöst und hysterisch gewesen sei. Auch könne und dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass er seinen Bruder einzig deswegen angerufen habe, damit dieser den Privatkläger angreife. Eine solche Schlussfolgerung widerspreche der eindeutigen Beweislage und sei auch bis heute nicht von der Vorinstanz geltend gemacht worden.

Somit sei nach rechtmässiger Würdigung sämtlicher Aussagen grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger nicht an der Auseinandersetzung zwischen C____ und dem Privatkläger beteiligt habe. Schliesslich hätten mehrere Zeugen eine Person mit einer grünen Jacke beobachtet, die an der Schlägerei beteiligt gewesen sei. Es sei klar und unbestritten, dass es sich dabei um den Bruder des Berufungsklägers gehandelt habe, der seine Handlungen zugegeben habe und deswegen verurteilt worden sei. Der Berufungskläger sei hingegen von keinem Zeugen direkt belastet worden. Somit sei der Berufungskläger vom Vorwurf des Angriffs vollumfänglich und unter Entschädigungsfolge kostenlos freizusprechen.

3.3      Der Privatkläger verweist grundsätzlich auf die aus seiner Sicht zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt. Die seitens des Berufungsklägers ins Feld geführte Notwehrsituation habe in keinster Art und Weise plausibel dargestellt und belegt werden können. Insbesondere habe der Privatkläger klar zum Ausdruck gebracht, dass ihn der vor dem Lokal abgegebene Faustschlag unvermittelt und von der Seite her getroffen habe. Von niemandem werde bestätigt, dass der Privatkläger auf den Berufungskläger in drohender Haltung zugelaufen sei, auch wenn dieser selber davon ausgegangen sei, dass H____ Probleme mit dem Berufungskläger habe, was offensichtlich ein Irrtum gewesen sei. Eine allfällige Notwehsituation sei somit alles andere als erstellt. Der Berufungskläger verkenne aber, dass ihm nicht nur der gegen den Privatkläger abgegebene Faustschlag, sondern auch die Übergriffe seines Bruders zum Nachteil des Privatklägers ohne Weiteres zuzurechnen seien. Die Beteiligung an einem Angriff setze keine andauernde tätliche Einwirkung auf das Opfer voraus. Es genüge, wenn der Angriff seitens des Berufungsklägers in irgendeiner Art und Weise unterstützt worden sei. Dies sei sicherlich aktiv der Fall, indem der Berufungskläger dem Privatkläger zumindest einen Faustschlag verabreicht habe. Zumindest passiv habe er aber auch an den Schlägen und Tritten seines Bruders gegen den Privatkläger teilgenommen. C____ habe sich einzig vor Ort befunden, weil er seitens seines Bruders herbeigerufen worden sei. Es sei naheliegend, dass C____ einzig aufgrund entsprechender ex- oder impliziter Aufforderungen seines Bruders auf den Privatkläger losgegangen sei. Die Beteiligung des Berufungsklägers am Angriff zum Nachteil des Privatklägers stehe somit zweifelsfrei fest. Somit sei in Abweisung der Berufung das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

4.

Vorliegend unbestritten ist einerseits, dass der Berufungskläger dem Privatkläger einen Faustschlag verpasste (vgl. etwa S. 217, 789). Andererseits wurde der Bruder des Berufungsklägers rechtskräftig mit Urteil des Strafgerichts vom 18./19. Oktober 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zum Nachteil des Privatklägers schuldig gesprochen, und ist erstellt, dass C____ nach dem Faustschlag durch den Berufungskläger weiter tätlich auf den Privatkläger einwirkte (Akten S. 621 ff.). Umstritten ist demgegenüber jedoch, wie der Faustschlag des Berufungsklägers zustande kam (allfällige Notwehrsituation) sowie ob und, wenn ja, inwiefern der Berufungskläger bei der darauffolgenden Auseinandersetzung zwischen C____ und dem Privatkläger mitwirkte.

Objektive Beweismittel wie das Verletzungsbild des Privatklägers (Akten S. 133 ff., 142 ff., 151 ff.) vermögen diesbezüglich keinen Aufschluss zu geben, da diesem nicht entnommen werden kann, durch wen (Berufungskläger oder C____) genau welche Verletzung zugefügt wurde und ob dem ersten Faustschlag eine Notwehrsituation vorausging. Für den vorliegenden Fall sind daher hauptsächlich die Aussagen der beteiligten Personen sowie von Zeuginnen und Zeugen beweisrechtlich zu würdigen (auch der Polizeirapport vom 26. März 2017 stellt neben dem angetroffenen Verletzungsbild des Privatklägers insbesondere auf die Aussagen der anwesenden Personen ab, Akten S. 133 ff.). Zum Vorfall liegen dabei einerseits die Aussagen des Berufungsklägers, seines Bruders C____ und des Privatklägers sowie andererseits die Schilderungen von D____, E____, G____, F____, H____, I____, K____, L____, M____ sowie N____ vor.

4.1

4.1.1   Der Berufungskläger sagte gemäss Polizeirapport (Akten S. 137) per Telefon aus, sein Bruder habe das Ganze beobachten können und ihn verteidigen wollen. Es sei (draussen) schlussendlich eine Schlägerei zwischen vier Personen gewesen, zwei gegen zwei. Später dementierte er diese Aussage (Akten S. 225). An der ersten Einvernahme vom 2. Juni 2017 (Akten S. 212 ff.) führte der Berufungskläger aus, er habe nicht gesehen, wer dem Privatkläger die Verletzungen beigebracht habe (Akten S. 214). Sodann beschrieb er sich als Opfer heftiger Attacken des Privatklägers im Club und reichte Fotos von seinen behaupteten Verletzungen zu den Akten. Vor dem Club habe er dann Angst gehabt, dass der Privatkläger «raus kommt und er mit dem zweiten Security auf mich los kommt. Ich hatte Angst, dass […] mich dieser zweite Security jetzt auch angreifen wird – ich ‹drunter› komme. Daher habe ich meinem Bruder angerufen. Ich sagte zu ihm, dass er bitte hierher kommen soll, weil ich Schiss habe, dass ich wieder ‹drunter› komme» (Akten S. 216). Fünf oder zehn Minuten später sei dann sein Bruder hinzugekommen. Kaum sei er da gewesen, habe er selbst gesehen, dass der Privatkläger aus dem Lokal gekommen sei und seine Faust gegen ihn, den Berufungskläger, aufgezogen habe. «Ich wusste, dass er mich wieder schlägt und musste mich wehren. Bevor er auf mich zuschlagen konnte, schlug ich […] mit der Faust gegen ihn. Ich sah nur ihn, wie er auf mich zu kam und mich wieder schlagen wollte. Ich schlug einfach zu. Es war Notwehr. […] Ich kann ihnen nicht mal sagen wohin ich ihn geschlagen – wo ich ihn getroffen habe. Das war das einzige und letzte Mal, dass ich ihn geschlagen habe» (Akten S. 217, vgl. auch Akten S. 573). Auf Frage nach Verletzungen durch den Faustschlag gab der Berufungskläger an, dass der Privatkläger vom Faustschlag umgefallen sei (Akten S. 219, 221). Dann sei der zweite Security dazu gekommen. Es habe «nur so ein Gerangel» mit ihm und diesem Security gegeben. «Dann stiess mich dieser zweite Security Mann von vorne so stark, dass ich zu Boden fiel. Als ich dann wieder aufstand, stand dieser zweite Security noch bei mir. Ich sah dann, dass meine Freundin auf einem Stein sass und am Hyperventilieren war. Sie bekam nicht mehr richtig Luft, atmete unregelmässig. Ich ging zu ihr hin um sie zu beschützen. Ich sagte zu ihr, dass wir jetzt gehen werden. Ich wollte sie wegbringen – in Sicherheit bringen. Ich wusste ja nicht, was sonst noch passieren könnte. Ich bin mit ihr dann zur Strasse nach vorne und mit dem Taxi nach [...] gefahren» (Akten S. 217, 221). Er wisse nicht, wo sich der Privatkläger nach dem einen Faustschlag befunden habe. Er denke, er sei wieder in den Club gegangen (Akten S. 217). Was sein Bruder C____ gemacht habe, habe er nicht gesehen. Er sei dann mit ihm und der Freundin K____ weggefahren (Akten S. 218). Zu weiterem (betreffend seinen Bruder) mache er keine Angaben (Akten S. 218). Er wisse nicht, ob C____ den Privatkläger geschlagen habe (Akten S. 219). Er sei auch nicht bei denjenigen gewesen, die um den Privatkläger herumgestanden seien, er wisse davon nichts (S. 219). Auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Berufungskläger vor, dass es stimme, dass er seinen Bruder angerufen habe, da er draussen vor dem Club schockiert und verängstigt gewesen sei. H____ sei mit seinem Bruder hinter ihm in eine Diskussion verwickelt gewesen. Der Privatkläger sei dann aus dem Club hinausgerannt und auf ihn zugestürmt. Er habe diesem dann einen Faustschlag verabreicht. Darauf sei H____ zu ihm gekommen, habe ihn gepackt und zu Boden geworfen. Danach sei seine Freundin ziemlich hysterisch am Hyperventilieren gewesen, weshalb er sich um sie gekümmert habe. Nach dem ersten Faustschlag habe er den Privatkläger weder gesehen noch angefasst. Er könne sich nicht mehr erinnern, weshalb er nicht direkt nach Hause gegangen sei, als er den Club verlassen habe. Auch habe seine Freundin gefehlt und er habe keine Ahnung gehabt, wo sie gewesen sei. Zudem habe er auch seine Jacke nicht gehabt und nicht zurück in den Club gehen dürfen. Er habe seine Freundin und seine Jacke gesucht. Dies sei alles so lange gegangen, bis sein Bruder gekommen sei. Er sei am Schluss weggerannt, da er nur noch habe nach Hause gehen wollen, Schmerzen gehabt habe und seine Freundin aufgelöst gewesen sei (Akten 789 f.).

4.1.2   Der Privatkläger führte vor Ort demgegenüber gemäss Polizeirapport aus, dass er draussen vor dem Club «unmittelbar einen Faustschlag vom Freund der Frau ins Gesicht» bekommen habe und zu Boden gegangen sei, wo er durch mehrere Personen mit Fusstritten und Fäusten traktiert worden sei. Wer das gewesen sei, habe er nicht sehen können (Akten S. 137). Anlässlich der Befragung in der Notaufnahme des Universitätsspitals Basel (am Morgen nach der Tat um 09:55 Uhr) beschrieb der Privatkläger, er habe draussen bemerkt, dass eine Person mit seinem Kollegen Probleme gehabt habe und sei daher nach drinnen gegangen, um die Polizei zu rufen. Als er wieder nach draussen gegangen sei, habe er unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht bekommen und sei daher zu Boden gegangen. Da hätten der Berufungskläger und ein weiterer Mann (mit grüner Jacke) auf ihn eingeschlagen und mit Füssen gegen seinen Kopf und Körper getreten. Der mit der grünen Jacke habe auch noch einen Bartisch angehoben, diesen aber wohl irgendwo hingeworfen (Akten S. 149). Diese Angaben könnte man insoweit verifizieren, als zu jener Zeit von ihm ein Anruf bei der Polizei eingegangen sein müsste. Deswegen wolle er ja nochmals ins Lokal zurückgegangen sein (Akten S. 150).

An der ersten formellen Einvernahme («polizeiliche EV») vom 2. Mai 2017 wollte der Privatkläger zum Sachverhalt keine Angaben machen, da man über die zivilrechtlichen Sachen ein Einigungsgespräch durchführe (Akten S. 176). An der Einvernahme vom 12. September 2017 sagte der Privatkläger aus, dass der Berufungskläger und weitere Kollegen von ihm ein paar Minuten nach dem Vorfall im Club draussen gestanden seien und herumgeflucht und gewettert hätten. Er selbst sei in ca. zehn Metern Entfernung gestanden («stand nur da beim anderen Security-Typ [H____], dass nichts passiert» (Akten S. 343). Er habe die folgende Situation nur zur Hälfte mitbekommen. Er habe auf die Uhr geschaut und gesehen, dass der Club bald schliesse. Er habe gewusst, dass der Berufungskläger und seine Freunde nicht verschwinden würden. Er sei dann zu seinem Chef gegangen und habe gesagt, es sei besser, die Polizei zu rufen, wenn man «den Laden bald schliessen» werde, so dass es nicht zu weiteren Problemen komme. Sein Chef habe gesagt, das seien Kollegen von I____ (dem DJ) und es sei schon gut. Er selbst habe sich damit zufriedengegeben und sei dann wieder hinausgegangen. Er habe gesehen, wie der andere Security (H____) mit jemandem diskutiert habe und bedrängt worden sei. «Ich ging zwei Schritte auf ihn zu und dann hab ich von rechts einen sau Faustschlag ins Gesicht bekommen und bin zu Boden gefallen. Ich schlug mit dem Kopf auf. Ich sah, wie der A____ anfing, auf mich einzutreten. Ich schütze meinen Kopf und dann kamen weitere Füsse von einer zweiten Person. Und dann kamen immer wieder mehrere Füsse gegen mich». Er habe dann noch C____ gesehen, wie er mit zwei Metern Anlauf auf ihn zugerannt sei und einen Fusstritt in sein Gesicht gedonnert habe. Die Fusstritte hätten nicht aufgehört, und schliesslich sei seine Nase geplatzt und Blut in sein Gesicht geschossen. Der Berufungskläger und C____ hätten einfach nicht aufgehört. Es habe sicher eine Minute lang gedauert, gefühlte zehn Minuten. Vermutlich sei auch noch eine weitere Person beteiligt gewesen. Er habe nur die beiden gesehen und immer wieder die Füsse (Akten S. 344 f.). Die beiden Brüder seien vor ihm gewesen und hinter ihm sei noch einer gewesen, jedoch habe er keine Ahnung wer das gewesen sei (Akten S. 345). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Privatkläger, dass er – nachdem H____ den Berufungskläger nach der Auseinandersetzung im Clubinneren hinausgebracht habe – ebenfalls hinausgegangen sei. H____ sei dort etwa zwei Meter vor ihm gestanden. Die Gruppe mit dem Berufungskläger habe sich sodann nochmals zwei Meter dahinter befunden. Als die Gruppe ihn erblickt habe, habe sie ihn dazu aufgefordert, hinauszukommen, worauf er sich jedoch nicht eingelassen habe. Nachdem er erneut kurz in den Club hineingegangen sei, um mit seinem Chef betreffend Kontaktierung der Polizei zu reden, sei er wieder hinausgegangen. Als er aus der Türe gekommen sei, habe er H____ weiter vorne gesehen. Er habe zuerst geglaubt, dass der Berufungskläger auf H____ habe losgehen wollen. Er habe entsprechend zu ihm gehen und ihm helfen wollen. Nach dem zweiten Schritt habe er von der Seite einen Faustschlag erhalten und sei gleich zu Boden gegangen. Als er nach oben geschaut habe, habe er gesehen, dass der Berufungskläger ihm einen Tritt ins Gesicht verpasst habe. Er habe sich umgedreht und da habe C____ – er habe ihn an der grün-schwarzen Jacke erkannt – ihm mit vollem Anlauf ins Gesicht getreten. Er habe dann zugemacht und sie hätten mit seinem Kopf «Ping-Pong» gespielt. Sie hätten links und rechts auf ihn eingetreten. Ihm sei sodann die Nase aufgeplatzt und Blut sei ihm ins Gesicht geschossen. Sie hätten dann etwa 15 Mal zugetreten, immer nur ins Gesicht. Die Leute hätten angefangen zu schreien und eine blonde Frau habe sich dazwischengeworfen und geschrien, dass er bereits halb tot sei und sie aufhören sollten. Sie hätten jedoch weitergeschlagen. Irgendwann habe es aufgehört und als er nach oben geschaut habe, habe er gesehen, wie C____ den Beistelltisch über ihn gehalten habe. In diesem Moment habe er gedacht, es sei nun fertig. Er habe die Augen geschlossen, der Schlag sei aber nicht gekommen (Akten 585 f.). Dem Faustschlag vom Berufungskläger sei kein verbaler Austausch vorausgegangen (Akten S. 586). Der Berufungskläger habe vor den Schlägen noch etwas gesagt wie «du wirst schon sehen, was du davon hast». Den genauen Wortlaut wisse er aber nicht mehr (Akten S. 587).

4.1.3   Der Bruder des Berufungsklägers, C____, sagte in der Einvernahme vom 12. Juni 2017 aus, dass sein Bruder ihn angerufen und zum Club gebeten habe, da dieser Angst gehabt habe (Akten S. 282). Vor Ort hätten eine «hysterische Atmosphäre» und eine «aggressive Stimmung durch die anderen anwesenden Leute» vorgeherrscht. Aufgrund der vielen Leuten habe er seinen Bruder zuerst nicht sehen können, dann habe er ihn aber neben einem Türsteher ausgemacht. Er glaube, dass es H____ gewesen sei. Da er nicht gewusst habe, wer auf den Berufungskläger losgegangen sei, habe er H____ angesprochen. Er und sein Bruder hätten ihm dann gesagt, dass nicht er es gewesen sei. Er habe dann die Verletzungen im Gesicht seines Bruders gesehen und sei noch schockierter und aufgewühlt gewesen. Er habe dann – sein Bruder sei da drei bis vier Meter entfernt gewesen – gesehen, wie der Privatkläger aus dem Lokal gekommen und direkt auf den Berufungskläger zugerannt sei. Als dies geschehen sei, habe er noch gesehen, dass «A____ ihm eine verpasste» – wie genau, das habe er aus der Entfernung nicht gesehen (Akten S. 282 f.). Dann sei alles eine Überforderung für ihn gewesen. Er habe nicht mehr rational denken können und sich durch die Leute in Richtung des Berufungsklägers und des Privatklägers gedrängt. Dann habe er den Privatkläger getreten und mit den Fäusten traktiert (Akten S. 283). Daraufhin seien Leute dazwischen gegangen und hätten versucht, ihn vom Privatkläger wegzuziehen. Er selbst sei «so überfordert» gewesen (Akten S. 283). Er habe dann seinen Bruder gesucht und weiter vorne gefunden, neben ihm sei die aufgelöste K____ gewesen. Man sei sodann mit dem Taxi nachhause gefahren und habe dort angekommen die Polizei angerufen (Akten S. 283). Keine Angaben konnte C____ dazu machen, ob die herumstehenden Leute auch auf das Opfer eingewirkt hätten (Akten S. 285).

4.1.4   D____ sagte laut Polizeirapport (Akten S. 136) aus, sie habe eine Streiterei zwischen mehreren Personen mitbekommen, sich aber nicht gross darum gekümmert. Erst als sie gesehen habe, dass der Türsteher am Boden gelegen sei und durch einen Mann mit grüner Bomberjacke, dunklen, kurzen Haaren und ca. 2-3 Zentimeter langem Bart mit der rechten Faust mehrfach geschlagen worden sei, habe sie gemerkt, wie schlimm es gewesen sei. Sie könne nicht sagen, ob der Mann das Opfer auch mit den Füssen getreten habe. Bevor die Polizei vor Ort gewesen sei, seien der Mann mit der grünen Bomberjacke und seine Kollegen davongegangen. Die weiteren beteiligten Personen könne sie nicht beschreiben. Sie könne auch nicht sagen, ob diese das Opfer ebenfalls geschlagen hätten. An der Einvernahme vom 9. Mai 2017 schildert D____, dass ein hysterisches Mädchen schreiend und heulend aus dem Lokal gekommen sei und geschrien habe, sie habe eine Zigarette geraucht und jemand habe ihr das verboten und dann sei ihr Freund geschlagen worden (Akten S. 186). Die Schlägerei sei dann vor der Disko losgegangen. Geschubst hätten sich wohl zwei Personen, die anderen hätten versucht, sie zurück zu halten. «Dann hat einer den anderen geschlagen. Dann eskalierte das Ganze. Es gab eine Schlägerei zwischen den beiden. Der eine war der Stärkere. Die Leute versuchten weiter, die beiden zurück zu halten. Als ich merkte, dass das ernster wird, habe ich gesehen, dass der eine zu Boden ging und der andere weiter auf ihn eingeschlagen hat» (Akten S. 187). Sie sei da etwa 3-4 Meter entfernt gewesen. Es seien aber viele Leute um die Streitenden herumgestanden. Sie habe sich nicht eingemischt. Es sei alles sehr schnell gegangen. «Der eine schlug einfach weiter auf ihn ein. Das Gesicht des am Boden Liegenden war voller Blut. Es waren viele Leute um die beiden. Alle versuchten, die zu trennen. Ich glaube, derjenige, der dann auf diesen am Boden einschlug, der war […] ausser Kontrolle, denn der nahm den dort stehenden Stehtisch und wollte den am Boden Liegenden damit schlagen. Einer nahm ihm den weg. Zum Glück. Und dann haben die den, der verschlagen wurde, gleich mit ins Lokal genommen» (Akten S. 187). Wer mit Schlagen angefangen habe, habe sie nicht gesehen (Akten S. 187). Auch habe sie nicht mitbekommen, was sonst vorher noch geschehen sei. Die Person, welche den Mann geschlagen habe, habe für sie ausgesehen wie aus der Türkei. Ein Kollege von ihr habe später der Polizei gesagt, dass er eine grüne Jacke getragen habe (Akten S. 188). Auf die Frage, ob in dieser Schlägerei auch einmal ein anderer zugeschlagen habe, meinte sie: «Nein. Es waren so viele Leute rings um die beiden. Und alle versuchten die beiden zu trennen. Auch als der eine schon am Boden lag und der andere weiter auf ihn einschlug. Ein Bekannter von mir aus [...], der G____, der versuchte die beiden auch auseinander zu nehmen» (Akten S. 189). Es seien keine Gegenstände im Spiel gewesen, die Schläge seien mit der Faust erfolgt. Wie oft, das wisse sie nicht (Akten S. 189). An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung führte D____ aus, dass sie noch wisse, dass es eine Schlägerei gegeben habe und man sich umgedreht habe. Es sei recht schnell gegangen und dann sei die Polizei gekommen. Sie habe nicht gesehen, wie die Schlägerei angefangen habe. Als sie sich umgedreht habe, habe sie mindestens fünf Leute gesehen, jedoch seien nur zwei in die Schlägerei involviert gewesen. Dann seien möglicherweise Leute dazugekommen, um die Schlägerei zu beenden. Die beiden involvierten Personen hätten sich gegenseitig Fäuste ins Gesicht geschlagen, der eine habe es geschafft, der andere probiert. Der erstere, der auch oben gewesen sei, sei derjenige mit der grünen Jacke gewesen. Die anderen Personen hätten eher geschlichtet. Alles sei ziemlich schnell gegangen. Es sei nur ein Konflikt zwischen zwei Personen gewesen. Es könne sein, dass es vor der Schlägerei einen Streit und eine «Wortauseinandersetzung» gegeben habe, es aber sehr schnell körperlich geworden sei (Akten S. 794 f.). Es könne sein, dass es vor der Schlägerei ein bisschen Geschrei gegeben habe, so ein «Hey», dass es ein bisschen lauter geworden sei. Sie könne aber nicht sagen, ob nur Wörter geäussert worden seien oder ob irgendetwas Direktes gesagt worden sei. Bei der nachfolgenden Schlägerei habe die Person mit der grünen Jacke Gewalt auf eine andere Person am Boden ausgeübt. Erstere habe das Opfer auch selbst zu Boden geschlagen, sie habe nur einen Konflikt zwischen diesen beiden Personen beobachten können (Akten S. 796). Es sei nur eine Person am Boden gelegen (Akten S. 797). Sie könne sich aber grundsätzlich nicht mehr so genau erinnern und habe damals auch Alkohol konsumiert gehabt (Akten S. 795).

4.1.5   E____ schilderte gemäss Polizeirapport (Akten S. 137), dass bestimmt etwa fünf Typen auf den Türsteher losgegangen seien und ihn zu Boden gebracht hätten. Erinnern könne sie sich nur an einen von ihnen mit einer grünen Jacke und einem Bart. Er habe ausgesehen wie ein «Balkantyp». Er habe dem Türsteher mehrmals gegen den Kopf geschlagen und getreten. An der Einvernahme vom 30. November 2017 führte sie aus, sie sei vor dem Lokal gestanden, um zu rauchen. Sie habe nicht gesehen, ob der Türsteher angefangen habe oder die anderen. Sie habe dann gesehen, dass der Türsteher am Boden gelegen und geblutet habe. «Die anderen schlugen weiter auf ihn ein. […] Ich sah die ganze Szene. Jeder hat drein geschlagen. Jeder schlug jeden. Da war sicher Alkohol im Spiel. Sicher war es nicht der Türsteher… der musste sich einsetzen, Grenzen setzen. Wie es dazu kam, keine Ahnung» (Akten S. 432). Es sei zuerst eine verbale Diskussion gewesen – sie habe Eifersucht als Motiv vermutet (Akten S. 437). Sie habe dann mit ihrer Freundin weitergeredet und gedacht, die Situation beruhige sich wieder. Sie wisse nicht mehr genau, wann dann der eine schon zugeschlagen habe, aber sie wisse sicher, dass «der Typ den Türsteher verbal anschrie und [dass] dann geschlagen wurde. Dann kamen die anderen Männer dazu und schlugen auf den Türsteher ein. Der Türsteher lag auf dem Boden und die anderen schlugen auf ihn ein. Ich bin dann dazwischen. Ich sprang hinein. Auch andere, einfach schlichten. Ich habe auch noch was abbekommen» (Akten S. 437). Sie sei dann weggezogen worden, zur Seite, denn Eingreifen habe keinen Wert gehabt (Akten S. 439 f.). Die Szene vergesse sie nicht, «es war die Schlimmste für mich. Der Türsteher liegt am Boden und blutete und die schlagen weiterhin auf ihn ein. Das war das Schlimmste an dem. Das ist einfach nur grusig» (Akten S. 438). Sie wisse nicht, wer von beiden Männern angefangen habe zu schlagen, sie habe das nicht mitbekommen, weil sie den Kopf gedreht habe. Aber dann seien gleich diese anderen Leute gekommen und hätten mit Fäusten auf den Türsteher eingeschlagen. Sie habe gesehen, dass der Türsteher voller Blut gewesen sei. Auf Frage, ob sie bei den anderen auch Verletzungen habe feststellen können, meinte sie: «Also ganz ehrlich, das war der einzige, der am Boden lag. Es war der einzige, der voller Blut war. Ich habe mich nur auf den konzentriert. Das war der einzige, dem es schlecht ging, in meiner Sicht» (Akten S. 440). Sie habe nur Männer gesehen, die Freundin sei daneben gestanden, die habe nichts gemacht. Sie nehme an, dass es eine Eifersuchtsszene gewesen sei, daher müsse es wohl eine Freundin von denen gewesen sein. Sonst mache man doch keine Szene (Akten S. 438). Auf Frage des Rechtsvertreters des Privatklägers, ob draussen nur mit Fäusten oder auch auf andere Art auf den am Boden Liegenden eingeschlagen worden sei, meinte sie: «Wie gesagt, mit Fäusten auf jeden Fall. Ich bin mir nicht sicher, dass auch mit Füssen eingetreten worden ist. Wenn jemand am Boden liegt, ist es schneller, dass man den auch tretet. Ich bin mir nicht mehr 100% sicher» (Akten S. 443). An jenem Abend habe sie nur wenig Alkohol getrunken, da sie noch habe fahren müssen (Akten S. 441). Vor dem Appellationsgericht schilderte sie, dass es draussen vor dem Club ein Geschrei gegeben habe. Die Auseinandersetzung sei wahrscheinlich zwischen zwei Personen gewesen, später hätten sich dann mehr Leute eingemischt. Man habe die Streitenden weggezogen um zu schlichten. Sie wisse nicht mehr, wie es dazu gekommen sei. Eine Person sei jedoch «abgeschlagen» worden, obwohl sie «nichts gemacht» habe. Diese Person sei am Boden gelegen und habe geblutet. An dem Abend habe sie Alkohol getrunken, aber nicht zu viel. Sie wisse nicht mehr, ob sie an dem Abend noch habe fahren müssen (Akten S. 792 f.)

4.1.6   F____ sagte in der Einvernahme vom 13. Juni 2017 (Akten S. 292 ff.) aus, dass er auf der Strasse vor dem Club auf ein Taxi gewartet habe. Er habe das Ganze aus einer Distanz von 3-5 Metern gesehen. Er habe die Involvierten noch nie zuvor gesehen (Akten S. 295). Er sei zwar auch drinnen im Club gewesen, habe aber keinen Zwischenfall mitbekommen (Akten S. 295). Eine Frau sei aus dem Lokal gekommen, habe geschrien und sei hysterisch gewesen. Sie habe geschrien, dass da ungeschultes Security-Personal sei. Sie habe geraucht und die hätten dann einfach «dreingeschlagen» (Akten S. 293 f.). «Dann ging es ziemlich schnell, mehrere Leute waren da. Ich glaube, einer hatte eine grüne Jacke an. Ich glaube, der ging auf einen los. Ich weiss nicht mehr, ob auf einen Security oder eine andere Person. Dieser war sehr brutal zu diesem, den er schlug. Es hat dann, glaub ich, noch ein zweiter auf den eingetreten. Also auf den anderen. So viel ich noch weiss. Ich war da sehr betrunken und es ist schon lange her. Ich fand die Situation sehr extrem» (Akten S. 293). Auf Frage, ob der andere am Boden gelegen sei, meinte er: «Irgendwann schon. Der hatte auch stark geblutet. Der hatte sich immer nur versucht zu schützen, indem er seine Arme schützend vor sich hielt.» Er sei sich aber nicht mehr sicher, da alles schon so lange her sei (Akten S. 293). Der Mann habe mit den Fäusten geschlagen. Eine Waffe habe er nicht gesehen. Auf Frage, ob er den anderen auch getreten habe, führte er aus: «Das habe ich nicht gesehen. Kann ich nicht sagen» (Akten S. 294). G____ sei «zu den beiden hin und versuchte diese zu trennen. Ich meinte, der versuchte, den mit der grünen Jacke von hinten wegzureissen» (Akten S. 297). Er wisse nicht, ob es stimme, was die Frau geschrien habe. «Ich meinte, dieser Freund dieser Freundin, die so herum geschrien hatte, hat dann jemanden angerufen und dann ist später dieser mit der grünen Jacke gekommen. Ich weiss jetzt nicht mehr, ob der über die dortige Wiese gekommen ist oder nicht. Jedenfalls ist der sofort auf diesen anderen Mann los» (Akten S. 294). Auf Frage, ob der Mann der «hysterischen Freundin» draussen eine tätliche Auseinandersetzung gehabt habe, meinte er: «Nein, da ist nichts vorgefallen. Der hatte nur gewartet, bis der Kollege von ihm gekommen ist» (Akten S. 294). Auf Frage nach Drohungen oder Beschimpfungen erwähnte F____ Folgendes: «Nein. Es ging alles mega schnell. Es gab eine Auseinandersetzung bei der Tür und dann ist plötzlich der mit der grünen Jacke da gewesen». Auf Frage, was bei der Auseinandersetzung bei der Tür passiert sei, führte er aus: «Also ich meine das mit der Frau, die herum schrie und dann kam deren Freund, der aus der Nase blutete. Und dann kam dieser mit der grünen Jacke» (Akten S. 296). Er frage sich jetzt noch, warum der (weitere) anwesende Security nicht eingegriffen habe. «Es wurde viel zugelassen. Als Security hätte man doch eingreifen müssen» (Akten S. 297). An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, dass er mit seinen Freunden auf das Taxi gewartet habe, worauf es aus dem Nichts eine Auseinandersetzung bzw. eine Schlägerei gegeben habe. Er wisse nicht mehr genau, ob man die Schlägerei von Anfang an gesehen oder ob man etwas gehört habe und sie sich sodann umgedreht hätten. Er habe Blut am Boden gesehen und eine Person sei stark verletzt worden. Diese Person sei am Boden gewesen. Es seien mehr als fünf Personen dort gewesen, er könne aber nicht sagen, ob diese geschlichtet oder auch geschlagen hätten. Alles sei so schnell gegangen, auch sei er betrunken gewesen. Er habe jedoch noch eine farbige Jacke im Kopf. Auf Frage, wie viele Personen am Boden gelegen seien, antwortete er: «Ich würde jetzt behaupten eine, ich bin mir aber nicht mehr sicher» (Akten S. 802 ff.).

4.1.7   G____ sagte gemäss Polizeirapport (Akten S. 136) aus, er habe genau sehen können, wie der Mann mit der grünen Bomberjacke auf den am Boden liegenden Türsteher mit der rechten Faust mehrfach eingeschlagen und ausserdem mehrfach nach ihm getreten habe. Er schilderte keine Beteiligung des Berufungsklägers an diesen Übergriffen. An der Einvernahme vom 16. Mai 2017 (Akten S. 194 ff.) führte er aus, der Streit habe wohl angefangen, weil sich die Freundin des Berufungsklägers über ihren Rausschmiss (wegen des Rauchens) geärgert habe. Sie habe zum Privatkläger gesagt: «Warum schmeisst du meinen Freund raus? Du diskriminierst ihn. Alle im Club rauchen» und sei «schon recht hässig» gewesen (Akten S. 194). Von seinem Kollegen habe G____ später erfahren, dass der Privatkläger derweil einen «C____» angerufen habe. «Dann ging es erst recht los». Es sei ein Gebrüll von Männern gewesen. Er habe noch im Kopf, dass einer am Boden gelegen und einer auf ihm gekniet sei. «Der schlug mit den Fäusten auf sein Gesicht ein. Der am Boden Liegende lag so hilflos dort. Es war in dem Sinn kein Kampf zwischen zwei. Es standen viele Leute rund um die». Er wisse nicht, ob diese den am Boden Liegenden auch geschlagen oder getreten hätten. «Für mich sah es nicht gerade so aus, als ob sie dem am Boden helfen wollten. Ich fand, es ging recht lange. Irgendwann einmal drückten Leute diesen, den Mann, der auf dem anderen kniete, zur Seite und (der) rannte dann weg. Ich ging zu dem, der am Boden lag und half ihm auf die Beine» (Akten S. 195). Die anderen seien dann weggerannt, er habe zwei oder drei Personen wegrennen sehen. Als der Mann am Boden gelegen sei, seien drei oder vier Personen um die beiden gestanden. «Ich weiss nicht, ob die zum Angreifer gehören oder nicht. Also für mich sah es so aus. Die rannten dann weg» (Akten S. 195). Er selbst habe den Anfang aus ca. 10 Metern Distanz gesehen. Dann, als es nicht aufgehört habe, sei er auf etwa 2 Meter zu denen hingegangen und habe gesagt: «Hey, hey, jetzt reicht es» (Akten S. 195). Den eigentlichen Beginn der Schlägerei – nach dem Gebrüll von Männerstimmen – habe er nicht gesehen, er habe mit anderen gesprochen und sei erst darauf aufmerksam geworden, als das Geschrei begonnen habe (Akten S. 196). Auf Frage, ob noch weitere Personen involviert gewesen seien, die auf einen der Männer eingeschlagen hätten, meinte er: «Das kann ich nicht sagen. Es kann aber sein, dass diejenigen, die um den rum standen, den gekickt haben, alle seien so nahe bei den beiden. Das ist aber nur meine Mutmassung. Und bei Schlägereien ist es doch immer so, dass wenn einer am Boden liegt, man den auch kickt. Und der andere, der auf ihm kniete, dieser schlug auf ihn ein. Der war richtig in Rage. Das habe ich gesehen» (Akten S. 196). Soweit er sich erinnere, habe dieser Mann mit der geschlossenen Hand «so richtig auf ihn eingehämmert» (Akten S. 197). Drohungen oder Beschimpfungen habe er nicht gehört, eher so einzelne Wörter, «Hey» und dergleichen. G____ führte aber aus, es habe «nach Ostblocksprache getönt. Auch der, der am Boden lag und blutete» (Akten S. 197). Vor dem Appellationsgericht sagte er aus, dass jemand am Boden gelegen und er dann dazwischen gegangen sei und versucht habe, die Person wegzuziehen. Er glaube, dass es zuerst eine Rangelei gegeben habe. Mehrere Personen seien um einen, der am Boden gelegen sei, herumgestanden. Er könne jedoch nicht sicher sagen, ob die Personen auf das Opfer eingetreten hätten. Er habe schliesslich mindestens eine Person wegrennen sehen. Der Vorfall sei eher laut abgelaufen, irgendwie hätten sie dann ja gemerkt, dass da etwas los sei. Aufgrund der Geräusche hätten sie sich schliesslich auch umgedreht. Er glaube, dass schon ein bisschen rumgeschrien worden sei. Er habe nur eine Person gesehen, die am Boden gelegen sei. Diese sei verletzt gewesen, das ganze Gesicht sei voller Blut gewesen. Aufgefallen sei ihm im Geschehen eine grüne Jacke. An dem Abend sei er alkoholisiert gewesen, jedoch «noch zurechnungsfähig» (Akten S. 797 f.).

4.1.8   H____, der am fraglichen Abend neben dem Privatkläger als Security im Club gearbeitet hatte, schilderte in der Einvernahme vom 21. April 2017, dass der Berufungskläger in einer provozierenden Weise zum Privatkläger gesagt habe, er solle 10 Minuten warten. Als C____ dazu gekommen sei, sei dieser sofort zum Berufungskläger hingegangen und habe gesehen, dass dessen T-Shirt kaputt gewesen sei. Er sei sehr böse geworden und zuerst zu H____ selbst hingelaufen. Dann habe er gestoppt. Er sei immer nervöser geworden und vor dem Club hin- und hergelaufen. Dann sei der Privatkläger wieder herausgekommen. Er selbst sei mit dem Rücken zum Eingang gestanden. Er habe gehört, dass der Privatkläger bereits wieder mit jemandem gestritten habe. Derweil sei C____ nervös vor ihm selbst gestanden, in etwa 2-3 Metern Distanz. Als er sich selbst zum Privatkläger umgedreht habe, sei dieser bereits auf dem Boden gelegen. C____ sei an ihm selbst vorbei zum Privatkläger gelaufen und habe ihn mit dem Bein getreten, es einmal auch mit dem Arm versucht. Es sei ein Chaos gewesen, etwa 20 Personen seien dort gewesen. Die beiden Kolleginnen des Berufungsklägers hätten versucht, C____ vom Privatkläger wegzuziehen und hätten geschrien. Der Berufungskläger sei während dieser Schlägerei ca. 5 Meter vor dem Privatkläger gestanden. «Ich denke, er wollte B____ ebenfalls schlagen, oder auch diese beiden trennen. Ich weiss es aber nicht genau. Es war auch eine Frau, die dazwischen ging und diese beiden trennen wollte» (Akten S. 172). Auf Vorhalt, dass gemäss anderer Aussage fünf Männer auf den Privatkläger eingeschlagen hätten, führte H____ aus: «Nein. Es war nur [C____], welcher auf B____ eingeschlagen hatte. Das habe ich jedenfalls so gesehen» (Akten S. 174). Im Rahmen der Verhandlung vor dem Strafgericht sagte er aus, dass, nachdem der Berufungskläger aus dem Club geschickt worden sei, der Privatkläger sich ebenfalls wieder vor die Tür gestellt habe, wobei der Privatkläger und der Berufungskläger miteinander gestritten hätten. Sodann habe der Berufungskläger sein Telefon genommen und so etwas gesagt wie «Jetzt siehst du, was passieren wird». An den genauen Wortlaut könne er sich nicht erinnern. Der Privatkläger sei dann wieder in den Club hineingegangen, der Berufungskläger sei mit seiner Kollegin draussen geblieben. Nach ca. 5 Minuten sei C____ gekommen, habe den Berufungskläger gesehen und sei böse geworden, weil letzterer verletzt gewesen sei. H____ habe zuerst gedacht, C____ wolle zu ihm kommen. Der Berufungskläger habe dann etwas gesagt und C____ habe sich beruhigt. Etwa 20 Sekunden später sei der Privatkläger nach draussen gekommen. H____ habe das aber nicht gesehen, da er zu diesem Zeitpunkt etwa 5 bis 10 Meter von der Tür entfernt gestanden sei. Er habe sodann einen Schlag hinter ihm gehört. Als er sich umgesehen habe, habe er gesehen, dass der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei. Es habe eine Schlägerei gegeben und er habe die Situation beruhigen wollen. Er habe nicht gesehen, wer zuerst geschlagen habe und wie es zu diesem Schlag gekommen sei. Der Berufungskläger und C____ hätten auf den Privatkläger eingeschlagen. Er habe auch einen Fusstritt gesehen. Der Privatkläger selbst habe nicht geschlagen (Akten S. 576 ff.)

4.1.9   I____ (am fraglichen Abend als DJ im Club tätig) schilderte in der Einvernahme vom 15. September 2017 (Akten S. 359 ff.), dass K____ wegen des Vorfalls im Inneren des Clubs hysterisch geworden sei. Er habe den Eindruck gehabt, sowohl der Privatkläger als auch der Berufungskläger hätten bei dem Streit im Club etwas abbekommen. Er habe dann die Party abgebrochen, das Licht angemacht und die Musik leiser gestellt. Dann habe er ein Geschrei von draussen gehört. Draussen sei «alles eskaliert» (Akten S. 362). «Ich sah B____ am Boden und Blut überströmt. A____ von links und C____ mit seinem ganzen Gewicht auf ihn eintätschen […]. C____ hat mit den Fäusten auf B____ eingeschlagen und A____ versuchte von der Seite auf ihn einschlagen. Beide sind keine Dünnen (Statur) und sind sicher um die 100 Kilo (Gewicht) und beide hatten auf ihn eingeprügelt. Sie müssen wissen, dass da noch etwa 10 Leute da waren und herum schrien und diese versuchten auseinander zu nehmen – zu trennen. Der C____ hatte fast nicht losgelassen. Eine Frauengruppe hat hysterisch herum geschrien, dass die aufhören sollen» (Akten S. 362). «Ah, was ich noch gesehen hatte, als B____ am Boden lag und C____ auf ihn einschlug, dass ein zweiter Security dort war und rein gar nichts gemacht». Man habe genau gesehen, dass der Privatkläger «am Anfang in Unterzahl war und gut abbekommen hat» und dennoch habe sich der Security offenbar nicht bemüssigt gefühlt, einzugreifen (Akten S. 362). Auf Frage, was er mit der Unterzahl meinte, sagte I____: «Er lag alleine am Boden und zwei Typen sind auf ihn los. Klar ist er dann auch in Unterzahl. Klar wenn der andere Security dazwischen gegangen wäre, hätte der schlichten und das Ganze wäre nicht so gekommen» (Akten S. 363). «Das erste was ich sah, dass er [der Berufungskläger] einen Tritt gegen seinen Torso machte. Das ist das erste was ich gesehen habe […] Es waren so viele Leute da. Der Fokus war dann auf (C____) gerichtet, weil er auf ihn eindrosch» (Akten S. 371). Nachdem der Berufungskläger dem Privatkläger diesen Tritt an den Torso von der Seite gegeben habe, habe C____ weiter auf ihn eingeschlagen. Der Berufungskläger sei dann weggegangen, I____ nehme an, dass er zu seiner Freundin, die weiter weg gewesen sei, gegangen sei. C____ sei auf dem Privatkläger gelegen und habe ihn mit den Fäusten geschlagen. Der Privatkläger habe sich immer nur mit den Händen geschützt (Akten S. 375). Es seien mehrere Schläge gewesen, er habe nicht nachgezählt (Akten S. 375). Es sei dann «langsam so» gewesen, dass «das Ganze übertrieben» gewesen sei, «der massige um die 100 Kilo schwere C____, der im Blutrausch auf B____ losdreschte» (Akten S. 375). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte I____ aus, dass er draussen vor dem Club gesehen habe, wie C____ auf den Security, der am Boden gelegen sei, eingeschlagen habe. Er habe jedoch nicht mitbekommen, wie letzterer zu Boden gegangen sei. Den Berufungskläger habe er draussen ebenfalls gesehen, er wisse nicht mehr, ob dieser auch zugeschlagen habe (Akten S. 579).

4.1.10 K____ sagte in der Einvernahme vom 2. Juni 2017 aus, dass sie nichts vom Geschehen vor dem Lokal mitbekommen habe. Sie sei von den Ereignissen im Club so schockiert gewesen. Draussen sei sie zum anderen Security hingegangen und habe gesagt, dass der Privatkläger auf den Berufungskläger losgegangen sei (Akten S. 275). Im Übrigen sei sie einfach auf einem Stein gesessen und habe «rein gar nichts» mitbekommen (Akten S. 272). C____ habe sie erst gesehen, als sie per […] nach Hause gefahren seien (Akten S. 269). Der Berufungskläger habe ihr danach erzählt, der Privatkläger habe ihn wieder angegriffen, als er nach draussen gegangen sei, woraufhin er sich «in Notwehr […] gewehrt und ihn einmal gehauen» habe. Dann sei C____ gekommen. Daraufhin habe es eine Schubserei mit dem zweiten Security gegeben. Das alles habe sie jedoch nicht selbst mitbekommen (Akten S. 273).

L____ führte an der Konfrontationseinvernahme vom 5. Oktober 2017 aus, dass sie während des Vorfalls vor dem Club drinnen geblieben sei, wobei sie «im Maximalfall beim Vorbeihuschen von Blickwinkel nach draussen» vom Geschehen vor dem Lokal etwas mitbekommen habe (Akten S. 393). Sie sei erst nach draussen gegangen, als die Polizei schon da gewesen sei. Ansonsten habe sie C____ nur einmal «beim Hin und her und hinaus spähen aus der Tür» gesehen, und sie habe gehört, dass Leute sagten, «C____ ist da, C____ ist da» (Akten S. 396). Beim Herausspähen habe sie gesehen, dass C____ «involviert gewesen» sei «in Rangeleien». Wer was wo gemacht habe, das habe sie nicht gesehen. Es habe beim Eingang einen Vorhang und dann die Tür. Sie sei vor dem Vorhang gestanden, es habe aber noch etwa drei Leute vor ihr gehabt und sie habe nur zwischen den Personen vorbei nach draussen gesehen (Akten S. 397).

M____, der am fraglichen Abend als Aufräumer im Club tätig war, sagte in der Konfrontationseinvernahme vom 16. Oktober 2017 aus, dass er den Privatkläger, als dieser nach dem Vorfall im Inneren des Clubs nach draussen gegangen sei, wieder hineingebracht habe, um die Situation zu beruhigen. Der Privatkläger sei aber zu dem Zeitpunkt nur ruhig draussen gestanden (Akten S. 413). Den inkriminierten Vorfall vor dem Club habe er nicht mitbekommen. Er habe nur gehört, dass «der C____ gekommen ist und es dann Ruckzuck zur Schlägerei gekommen ist» (Akten S. 418).

N____, die die Polizei verständigt hatte, sagte in ihrer Einvernahme vom 13. April 2017 (Akten S. 165 ff.) aus, der Privatkläger (den sie vom Sehen her kenne) habe mit vier Männern gesprochen und sie beruhigen wollen. Dann hätten diese auf ihn eingeschlagen. Sie und eine ihrer Kolleginnen hätten dazwischen gehen wollen, aber das sei ihnen nicht gelungen (Akten S. 166). Am Anfang hätten sich alle so geschubst und dann habe einer der vier Männer dem anderen einen Faustschlag verpasst. Danach hätten alle auf den am Boden liegenden Privatkläger eingeschlagen – womit, das habe sie nicht gesehen. Sie sei aufgelöst und in Panik gewesen (Akten S. 167).

4.2      Im Folgenden sind die Aussagen der Beteiligten im Einzelnen zu würdigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f., 129 I 49 E. 5 S. 58 f., 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je m.H.).

4.2.1   Vorweg ist festzuhalten, dass – wie bereits erwähnt – der Berufungskläger den ersten Faustschlag gegen den Privatkläger grundsätzlich zugestanden hat. Fraglich ist insoweit nur, ob der Berufungskläger sich in einer Notwehrsituation befand oder es wenigstens annahm und annehmen durfte. Der dieser Frage zugrunde liegende Sachverhalt wird unter E 4.2.3 zu prüfen sein. In einem ersten Schritt ist jedoch der Frage nachzugehen, ob der Berufungskläger auch nach dem ersten Faustschlag – und damit zusammen mit C____ – weiter auf den Privatkläger eingeschlagen bzw. getreten hat (sogleich E. 4.2.2). Der Umstand, dass der Privatkläger, nachdem er zu Fall gebracht worden war, weiterer Gewalteinwirkung durch C____ ausgesetzt war, ist erstellt (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 18./19. Oktober 2018, Akten S. 616 ff.).

4.2.2   Die Vorinstanz hat die Beteiligung des Berufungsklägers an weiteren Gewalttätigkeiten nach dem ersten Faustschlag angenommen (vgl. vorne E. 3.1).

Den Ausführungen der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu folgen, wie nachstehend aufzuzeigen sein wird. Korrekt

SB.2019.31 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.01.2021 SB.2019.31 (AG.2021.292) — Swissrulings