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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.06.2022 SB.2018.45 (AG.2023.73)

15 juin 2022·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·10,526 mots·~53 min·3

Résumé

ad 1: Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden), mehrfacher Landfriedensbruch, Freiheitsberaubung, mehrfache Nötigung, versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), versuchte einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch und mehrfache Tätlichkeiten ad 2,

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2018.45

URTEIL

vom 15. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,

lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                           Berufungsklägerin 1

[...]                                                               Anschlussberufungsbeklagte 1

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,                                 Beschuldigte 1

[...]                                                                               Berufungsbeklagte 1

C____, geb. [...]                                                           Berufungsklägerin 2

[...]                                                               Anschlussberufungsbeklagte 2

vertreten durch D____, Rechtsanwalt,                                 Beschuldigte 2

[...]                                                                               Berufungsbeklagte 2

E____, geb. [...]                                                           Berufungsklägerin 3

[...]                                                               Anschlussberufungsbeklagte 3

vertreten durch F____, Rechtsanwalt,                                 Beschuldigte 3

[...]                                                                               Berufungsbeklagte 3

G____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 4

[...]                                                             Anschlussberufungsbeklagter 4

vertreten durch H____, Advokat,                                        Beschuldigter 4

[...]                                                                             Berufungsbeklagter 4

I____, geb. [...]                                                               Berufungskläger 5

[...]                                                             Anschlussberufungsbeklagter 5

vertreten durch J____, Advokat,                                         Beschuldigter 5

[...]                                                                             Berufungsbeklagter 5

K____, geb. [...]                                                           Berufungsklägerin 6

[...]                                                               Anschlussberufungsbeklagte 6

vertreten durch L____, Advokatin,                                       Beschuldigte 6

[...]                                                                               Berufungsbeklagte 6

M____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 7

[...]                                                             Anschlussberufungsbeklagter 7

vertreten durch N____, Rechtsanwältin,                            Beschuldigter 9

[...]                                                                             Berufungsbeklagter 9

O____                                                                          Berufungsklägerin 8

vertreten durch P____, Advokat,                                        Privatklägerin 4

[...]

Q____                                                                             Berufungskläger 9

vertreten durch P____, Advokat,                                           Privatkläger 5

[...]

R____                                                                           Berufungskläger 10

vertreten durch P____, Advokat,                                           Privatkläger 6

[...]

S____                                                                        Berufungsklägerin 11

vertreten durch P____, Advokat,                                        Privatklägerin 7

[...]

T____                                                                        Berufungsklägerin 12

vertreten durch P____, Advokat,                                        Privatklägerin 8

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerschaft

U____

V____

W____

Opferhilfe beider Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 24. November 2017 (SG.2017.101)

betreffend

ad Beschuldigte 1: qualifizierter Raub (besondere Gefährlichkeit), mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache versuchte Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Angriff, mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung bzw. grosser Schaden), mehrfacher Landfriedensbruch, mehrfache Nötigung, versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), versuchte einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Tätlichkeiten

ad Beschuldigte 2-6, 9: qualifizierter Raub (besondere Gefährlichkeit), mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache versuchte Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Angriff, mehrfache Nötigung, versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), versuchte einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung sowie mehrfache Tätlichkeiten

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt/Prozessgeschichte. 10

A.         Vorinstanzliches Urteil 10

a)          A____ (Beschuldigte 1) 10

b)          C____ (Beschuldigte 2) 11

c)          E____ (Beschuldigte 3) 11

d)          G____ (Beschuldigter 4) 12

e)          I____ (Beschuldigter 5) 12

f)           K____ (Beschuldigte 6) 13

g)          M____ (Beschuldigter 9) 13

h)          Zivilforderungen, Nebenfolgen und Honorar des Opfervertreters. 14

B.         Berufungsanmeldungen. 14

C.         Berufungserklärungen. 14

D.         Anschlussberufungserklärung. 14

E.         Berufungsbegründungen. 15

F.          Anschlussberufungsbegründung. 15

G.         Stellungnahmen zu den Berufungsbegründungen/Berufungsantworten.. 15

H.         Anträge bzw. Rechtsbegehren.. 15

a)          Beschuldigte 1. 15

b)          Beschuldigte 2. 15

c)          Beschuldigte 3. 16

d)          Beschuldigter 4. 16

e)          Beschuldigter 5. 16

f)           Beschuldigte 6. 16

g)          Beschuldigter 9. 17

h)          Privatkläger 4-8. 17

i)            Staatsanwaltschaft 18

I.       Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019. 19

J.     Weitere Beweis- bzw. Verfahrensanträge. 20

a)          Antrag Ziff. 1. 20

b)          Antrag Ziff. 2. 20

c)          Antrag Ziff. 3. 20

d)          Antrag Ziff. 4. 20

e)          Antrag Ziff. 5. 20

f)           Antrag Ziff. 6. 20

g)          Antrag Ziff. 7. 21

K.         Verfügungen der Verfahrensleiterin betreffs Beweis-/Verfahrensanträge. 21

L.          Von Amtes wegen eingeholte Unterlagen.. 22

M.         Ausstandsgesuche. 22

N.         Erscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung. 23

O.         In der Berufungsverhandlung gestellte Beweis- und Verfahrensanträge. 23

a)          Antrag Ziff. 8. 24

b)          Antrag Ziff. 9. 24

c)          Antrag Ziff. 10. 24

d)          Antrag Ziff. 11. 24

e)          Antrag Ziff. 12. 24

f)           Antrag Ziff. 13. 25

g)          Antrag Ziff. 14. 25

h)          Antrag Ziff. 15. 25

P.         Rückzug der Berufung hinsichtlich dreier weiterer Beschuldigter 25

Erwägungen. 26

I.             FORMELLES.. 26

1.          Zuständigkeit, Legitimation, Kognition und Teilrechtskraft 26

1.1       Zuständigkeit und Legitimation.. 26

1.2       Kognition.. 26

1.3       Teilrechtskraft 26

2.          Vorbemerkungen.. 27

2.1       Zurechnung einzelner Argumente. 27

2.2       Begründung der Verfahrens- bzw. Beweisanträge. 27

3.          Dispensationsgesuche der Beschuldigten 1 und der Privatkläger 4-8. 27

3.1       Beschuldigte 1. 27

3.2       Privatkläger 4-8. 28

4.          Verletzung des Akkusationsprinzips. 29

4.1       Standpunkt der Beschuldigten. 29

4.2       Grundlagen.. 29

4.3       Freiheitsberaubung. 30

4.4       Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. 30

4.5       Subjektive Elemente der Mittäterschaft 31

5.          Verletzung des Beschleunigungsgebots. 31

5.1       Standpunkt der Beschuldigten. 31

5.2       Grundlagen.. 32

5.3       Würdigung. 33

6.          Ergänzende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft 39

6.1       Ausgangslage. 39

6.2       Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil 40

6.3       Standpunkt der Staatsanwaltschaft 40

6.4       Würdigung. 41

6.5       Rechtsfolgen.. 42

7.          Fehlerhafte Spruchkörperbildung. 42

7.1       Grundlagen.. 42

7.2       Würdigung für den vorliegenden Fall 44

7.3       Mitwirkung von Appellationsrichterin lic. iur. Sara Lamm.. 45

8.          Erneute Ausstandsgesuche gegen die Verfahrensleiterin. 46

8.1       Ausgangslage. 46

8.2       Grundlagen.. 47

8.3       Würdigung. 48

8.4       Ergänzendes Ausstandsbegehren. 49

8.5       Gesamtwürdigung der Verfahrensleitung der Instruktionsrichterin. 49

9.          Verwertbarkeit diverser Beweismittel 49

9.1       Kritik der Beschuldigten/Ausgangslage. 49

9.2       Aussagen der Privatkläger 4 und 5. 50

9.3       Aussagen der Beschuldigten. 50

9.4       Aussagen Dritter in Polizeirapporten.. 52

9.5       Ärztliche Zeugnisse. 54

9.6       E-Mails von AG____, AH____ und AC____. 55

9.7       E-Mails der Privatklägerschaft 4-8. 56

10.       Verwertbarkeit des von den Privatklägern 4-8 erstellten Videos. 56

10.1    Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019. 56

10.2    Seither vorgetragene Argumente. 67

II.            MATERIELLES.. 78

11.       Vorfall vom 22. Mai 2015 (Beschuldigte 1; AS Ziff. 1) 78

11.1    Vorwurf gemäss Anklageschrift 79

11.2    Aussagen AJ____. 79

11.3    Sachverhaltswürdigung. 80

11.4    Rechtliches. 81

12.       Vorfall vom 20. März 2016 (alle Beschuldigten; AS Ziff. 3) 82

12.1    Identifikation der Beschuldigten. 82

12.2    Hausfriedensbruch. 83

12.3    Freiheitsberaubung. 84

12.4    Mehrfache Nötigung. 86

12.5    Mehrfache Sachbeschädigung. 86

12.6    Raub; unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht 88

12.7    Delikte gegen die körperliche Integrität 88

12.8    Mittäterschaft 90

12.9    Notwehrhandlung?. 93

12.10 Inszenierte Realität?. 96

12.11 Zusammenfassung. 100

13.       Vorfall vom 29. April 2016 (Beschuldigte 1; AS Ziff. 2) 101

13.1    Vorwurf gemäss Anklageschrift 101

13.2    Sachverhalt 101

13.3    Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung. 102

13.4    Tatbestand des Landfriedensbruchs. 103

13.5    Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. 103

III.         STRAFZUMESSUNG.. 105

14.1         Grundlagen.. 105

14.2         Ausgangslage, systematisches Vorgehen.. 105

14.3         Beschuldigte 1. 106

14.3.1         Einsatzstrafe für das abstrakt schwerste Delikt 106

14.3.2         Strafart 106

14.3.3         Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) 107

14.3.4         Busse für die mehrfachen Tätlichkeiten. 109

14.3.5         Persönliche Verhältnisse. 109

14.3.6 Mediale Vorverurteilung?. 110

14.3.7         Lange Verfahrensdauer 111

14.3.8         Vollziehbarerklärung einer Vorstrafe. 112

14.3.9 Modalitäten des Vollzugs/Anrechnung bereits ausgestandener Haft 112

14.4         Beschuldigte 2. 112

14.4.1         Einsatzstrafe/Strafart 112

14.4.2         Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) 113

14.4.3         Persönliche Verhältnisse. 113

14.4.4         Mediale Vorverurteilung, Verletzung des Beschleunigungsgebots. 114

14.4.5         Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs. 114

14.5         Beschuldigte 3. 114

14.5.1         Einsatzstrafe/Strafart 114

14.5.2         Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) 114

14.5.3         Persönliche Verhältnisse. 115

14.5.4         Mediale Vorverurteilung/Verletzung des Beschleunigungsgebots. 115

14.5.5         Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs. 115

14.6         Beschuldigter 4. 115

14.6.1         Einsatzstrafe/Strafart 116

14.6.2         Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) 116

14.6.3         Persönliche Verhältnisse. 116

14.6.4         Mediale Vorverurteilung/Verletzung des Beschleunigungsgebots. 117

14.6.5         Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs. 117

14.7         Beschuldigter 5. 117

14.7.1         Einsatzstrafe/Strafart 117

14.7.2         Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) 117

14.7.3         Persönliche Verhältnisse. 118

14.7.4         Mediale Vorverurteilung/Verletzung des Beschleunigungsgebots. 118

14.7.5         Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs. 119

14.8         Beschuldigte 6. 119

14.8.1         Einsatzstrafe. 119

14.8.2         Strafart 119

14.8.3         Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) 120

14.8.4         Persönliche Verhältnisse. 120

14.8.5         Mediale Vorverurteilung/Verletzung des Beschleunigungsgebots. 121

14.8.6         Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 8. Dezember 2017. 121

14.8.7         Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs. 122

14.9         Beschuldigter 9. 122

14.9.1         Einsatzstrafe. 123

14.9.2         Strafart 123

14.9.3         Ermittlung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) 124

14.9.4         Persönliche Verhältnisse. 124

14.9.5         Mediale Vorverurteilung/Verletzung des Beschleunigungsgebots. 125

14.9.6         Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs. 125

IV.         ZIVILFORDERUNGEN UND BESCHLAGNAHME.. 125

15.       Vorfall vom 22. Mai 2015 (Beschuldigte 1) 125

16.       Vorfall vom 20. März 2016. 125

16.1    Schadenersatzansprüche. 125

16.2    Genugtuungsansprüche. 126

17.       Vorfall vom 29. April 2016 (Beschuldigte 1) 127

18.       Beschlagnahme. 127

18.1    Vorinstanzliche Erwägung. 127

18.2    Grundlagen.. 127

18.3    Würdigung. 127

V.           KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN.. 128

19.       Kosten.. 128

19.1    Kosten des Vorverfahrens und der Vorinstanz. 128

19.2    Zweitinstanzliche Verfahrenskosten. 129

20.       Entschädigungen. 129

20.1    Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen. 129

20.2    Entschädigungen des unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger 4-8. 131

Sachverhalt/Prozessgeschichte

A.   Vorinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 24. November 2017 entschied das Strafdreiergericht Folgendes:

a)           A____ (Beschuldigte 1)

Die Beschuldigte 1 wurde der qualifizierten Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden [AS Ziff. 1]), des mehrfachen Landfriedensbruchs (AS Ziff. 1 und 2), der Freiheitsberaubung (AS Ziff. 3), der mehrfachen Nötigung (AS Ziff. 3), der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [AS Ziff. 3]), der versuchten einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 3), des Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 3) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (AS Ziff. 3) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit vier Jahre; unter Einrechnung von 23 Tagen erlittenem Freiheitsentzug) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 2), der qualifizierten Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden [AS Ziff. 2]), der mehrfachen Entführung (teilweise widerstandsunfähig oder nicht 16 Jahre alt [AS Ziff. 3]), des Raubs (AS Ziff. 3), der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 3), der mehrfachen versuchten Gefährdung des Lebens (AS Ziff. 3), der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [Pfefferspray; AS Ziff. 3]), der unrechtmässigen Aneignung (AS Ziff. 3), der mehrfachen Sachbeschädigung (AS Ziff. 3) sowie des Angriffs (AS Ziff. 3) wurde sie hingegen freigesprochen. Indes wurde die gegen sie am 14. Juni 2013 von der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit zwei Jahre, vollziehbar erklärt.

Darüber hinaus wurde die Beschuldigte 1 zu CHF 20‘029.85 Schadenersatz an U____ verurteilt. Die ihr gegenüber erhobenen Schadenersatzforderungen der V____ im Betrag von CHF 82‘586.– sowie der W____ in Höhe von CHF 5‘290.70 wurden hingegen abgewiesen. Die beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 1 bis 4 gemäss Verzeichnisnummer 125747) wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingezogen. Die A____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf CHF 14‘517.85 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 11‘517.85 und einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–. Schliesslich wurden die Kosten des amtlichen Verteidigers, B____, im Betrag von CHF 19‘028.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf 2/3 der Verteidigungskosten festgesetzt wurde.

b)           C____ (Beschuldigte 2)

Die Beschuldigte 2 wurde hinsichtlich Ziff. 3 der Anklageschrift der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Entführung (teilweise widerstandsunfähig oder nicht 16 Jahre alt), des Raubs, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [Pfefferspray]), der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Angriffs wurde sie hingegen freigesprochen.

Die C____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf CHF 4‘499.65 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘499.65 und einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–. Schliesslich wurden die Kosten ihres amtlichen Verteidigers, D____, im Betrag von CHF 14‘816.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf 2/3 der Verteidigungskosten festgesetzt wurde.

c)        E____ (Beschuldigte 3)

Die Beschuldigte 3 wurde hinsichtlich Ziff. 3 der Anklageschrift der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 ½ Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Entführung (teilweise widerstandsunfähig oder nicht 16 Jahre alt), des Raubs, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [Pfefferspray]), der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Angriffs wurde sie hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurde ihr Antrag auf Auszahlung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgewiesen.

Die E____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf CHF 4‘479.65 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘479.65 und einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–. Schliesslich wurden die Kosten ihres amtlichen Verteidigers, F____, im Betrag von CHF 11‘481.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf 2/3 der Verteidigungskosten festgesetzt wurde.

d)        G____ (Beschuldigter 4)

Der Beschuldigte 4 wurde hinsichtlich Ziff. 3 der Anklageschrift der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 ½ Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Entführung (teilweise widerstandsunfähig oder nicht 16 Jahre alt), des Raubs, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [Pfefferspray]), der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Angriffs wurde er hingegen freigesprochen.

Die G____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf CHF 4‘479.65 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘479.65 und einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–. Schliesslich wurden die Kosten seines amtlichen Verteidigers, H____, im Betrag von CHF 10‘844.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf 2/3 der Verteidigungskosten festgesetzt wurde.

e)        I____ (Beschuldigter 5)

Der Beschuldigte 5 wurde hinsichtlich Ziff. 3 der Anklageschrift der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 ½ Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Entführung (teilweise widerstandsunfähig oder nicht 16 Jahre alt), des Raubs, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [Pfefferspray]), der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Angriffs wurde er hingegen freigesprochen.

Die I____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf CHF 4‘499.65 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘499.65 und einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–. Schliesslich wurden die Kosten seines amtlichen Verteidigers, J____, im Betrag von CHF 17‘311.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf 2/3 der Verteidigungskosten festgesetzt wurde.

f)         K____ (Beschuldigte 6)

Die Beschuldigte 6 wurde hinsichtlich Ziff. 3 der Anklageschrift der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon sechs Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei Jahre), sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Entführung (teilweise widerstandsunfähig oder nicht 16 Jahre alt), des Raubs, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [Pfefferspray]), der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Angriffs wurde sie hingegen freigesprochen.

Die K____ betreffenden Verfahrenskosten wurden auf CHF 4‘264.95 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘264.95 und einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–. Schliesslich wurden die Kosten ihrer damaligen amtlichen Verteidigerin, X____, im Betrag von CHF 10‘930.25 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf 2/3 der Verteidigungskosten festgesetzt wurde.

g)        M____ (Beschuldigter 9)

Der Beschuldigte 9 wurde hinsichtlich Ziff. 3 der Anklageschrift der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Probezeit vier Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Entführung (teilweise widerstandsunfähig oder nicht 16 Jahre alt), des Raubs, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [Pfefferspray]), der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Angriffs wurde er hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurde sein Antrag auf Auszahlung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO abgewiesen.

Die den Beschuldigten 9 betreffenden Verfahrenskosten wurden auf CHF 4‘555.85 festgesetzt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘555.85 und einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–. Schliesslich wurden die Kosten seines amtlichen Verteidigers, Y____, im Betrag von CHF 15‘873.55 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO auf 2/3 der Verteidigungskosten festgesetzt wurde.

h)        Zivilforderungen, Nebenfolgen und Honorar des Opfervertreters

Hinsichtlich der Zivilforderungen entschied die Vorinstanz, die unbezifferte Schadenersatzforderung der Privatkläger 4-8 auf den Zivilweg zu verweisen. Die Beschuldigten wurden indes zu CHF 2’085.50 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt (in solidarischer Verbindung). Bezüglich der Beschlagnahmen wurde entschieden, das Videoaufzeichnungsgerät (Pos. 1001, Verzeichnisnummer 131542) unter Aufhebung der Beschlagnahme an O____ zurückzugeben und den USB-Stick (Verzeichnisnummer 131542) in den Akten zu belassen. Dem ehemaligen unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerschaft 4-8, Z____, wurde überdies ein Honorar von CHF 11’760.60 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.

B.   Berufungsanmeldungen

Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts haben die Beschuldigten mit ihren jeweiligen Eingaben vom 4. Dezember 2017 gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO innert der zehntägigen Frist seit Eröffnung des Urteils rechtzeitig Berufung angemeldet. Mit Zwischen-Entscheid vom 16. Mai 2019 entschied das Berufungsgericht nach entsprechenden Anträgen auf Nichteintreten seitens der Beschuldigten 1, 3-6 sowie 9 sodann (rechtskräftig), dass auf die zunächst per E-Mail und danach erst am 18. Dezember 2017 formgültig angemeldete Berufung der Privatkläger 4-8 einzutreten sei. Auf den entsprechenden Entscheid wird im Rahmen des Formellen zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 7.3.2).

C.   Berufungserklärungen

In der Folge haben innert der Frist von 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO die Beschuldigte 1 (Eingabe vom 22. Mai 2018), die Beschuldigte 2 (Schreiben vom 22. Mai 2018), die Beschuldigte 3 (Eingabe vom 17. Mai 2018), der Beschuldigte 4 (Schreiben vom 14. Mai 2018), der Beschuldigte 5 (Eingabe vom 14. Mai 2018), die Beschuldigte 6 (Schreiben vom 18. Mai 2018), der Beschuldigte 9 (Eingabe vom 14. Mai 2018) sowie die Privatkläger 4-8 (Schreiben vom 14. Mai 2018) rechtzeitig Berufung erklärt.

D.   Anschlussberufungserklärung

Innert der Frist von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärungen der Beschuldigten gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO hat die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 401 StPO rechtzeitig Anschlussberufung erklärt (Eingabe vom 14. Juni 2018).

E.   Berufungsbegründungen

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 (Beschuldigte 1), vom 14. September 2020 (Beschuldigte 3), vom 21. Dezember 2020 und 7. Juni 2022 (Beschuldigter 4), vom 11. Januar 2021 (Beschuldigter 5), vom 2. November 2020 (Beschuldigte 6), vom 2. November 2020 (Beschuldigter 9) und vom 21. Dezember 2020 (Privatkläger 4-8) wurden auf Aufforderung der Verfahrensleiterin hin die jeweiligen Berufungsbegründungen eingereicht. Der Verteidiger der Beschuldigten 2 hat am 22. Dezember 2020 mitgeteilt, in Absprache mit seiner Klientin auf das Einreichen einer schriftlichen Berufungsbegründung verzichten zu wollen. Die Finalisierung der Berufungsanträge und deren Begründung erfolge direkt an der Berufungsverhandlung.

F.    Anschlussberufungsbegründung

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung am 7. Februar 2020 begründet.

G.   Stellungnahmen zu den Berufungsbegründungen/Berufungsantworten

Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 (Staatsanwaltschaft), 12. Februar 2021 (Beschuldigter 5) und vom 29. April 2021 (Privatkläger 4-8) wurden Stellungnahmen zu den Berufungsbegründungen bzw. Berufungsantworten eingereicht.

H.   Anträge bzw. Rechtsbegehren

a)    Beschuldigte 1

Die Beschuldigte 1 beantragt, es sei das Strafverfahren gegen ihre Person einzustellen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil in den sie betreffenden Punkten (exklusiv der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände) aufzuheben und sie in sämtlichen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen. Subeventualiter sei auf eine Bestrafung zu verzichten oder eine sehr milde Strafe zu verhängen. Für die insgesamt 24 Tage ungerechtfertigten Freiheitsentzug sei ihr eine Entschädigung von CHF 4‘800.– zuzusprechen. Zudem sei ihr aus der Staatskasse eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Darüber hinaus seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen. Die Verfahrenskosten, die Gerichtsgebühr für beide kantonalten Instanzen sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht der Privatklägerschaft aufzuerlegen seien. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung der Beschuldigten 1 abzuweisen.

b)   Beschuldigte 2

Die Beschuldigte 2 beantragt, es sei das Urteil der Vorinstanz vom 24. November 2017 aufzuheben und sie von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem seien die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) und des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung der Beschuldigten 2 abzuweisen.

c)    Beschuldigte 3

Die Beschuldigte 3 beantragt, sie sei – soweit überhaupt auf die Anklage einzutreten sei – in Aufhebung des angefochtenen Urteils vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen (eventualiter sei sie milde zu bestrafen) und ihr eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen. Zudem seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen (eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen). Darüber hinaus seien die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) und des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung der Beschuldigten 3 abzuweisen.

d)   Beschuldigter 4

Der Beschuldigte 4 beantragt, es sei das Strafverfahren gegen seine Person einzustellen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Subeventualiter sei er in Abänderung des angefochtenen Entscheids kostenlos freizusprechen. Zudem sei die Zivilforderung der Opferhilfe beider Basel bezüglich ihm vollumfänglich abzuweisen. Darüber hinaus sei das Videoaufzeichnungsgerät (Pos. 1001, Verzeichnisnummer 131542) einzuziehen. Für die durch das vorliegende Verfahren erlittene Unbill sei ihm in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung von CHF 5'000.– zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung des Beschuldigten 4 abzuweisen.

e)    Beschuldigter 5

Der Beschuldigte 5 beantragt, es sei das Urteil der Vorinstanz vom 24. November 2017 vollumfänglich aufzuheben und er stattdessen von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem sei ihm eine angemessene Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.– zuzusprechen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei die Honorarnote des amtlichen Verteidigers zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung des Beschuldigten 5 abzuweisen.

f)     Beschuldigte 6

Die Beschuldigte 6 beantragt, sie sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates freizusprechen. Zudem seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen und ihr eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen. Darüber hinaus seien die Kosten des Vorverfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung der Beschuldigten 6 abzuweisen.

g)   Beschuldigter 9

Der Beschuldigte 9 beantragt, es sei die Strafuntersuchung gegen seine Person einzustellen. Eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts vom 24. November 2017 aufzuheben und er von allen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. Subeventualiter sei von einer Strafe abzusehen. Subsubeventualiter sei er milde zu bestrafen und das vorinstanzliche Strafmass beträchtlich zu reduzieren. Zudem sei ihm eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen. Darüber hinaus seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) und des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung des Beschuldigten 9 abzuweisen.

h)        Privatkläger 4-8

Die Privatkläger 4-8 beantragen, es sei die Beschuldigte 1 der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, des qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), des mehrfachen Landfriedensbruchs, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Hausfriedensbruchs und des Angriffs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen. Die Beschuldigten 2 (dass diese von der Berufung der Privatkläger 4-8 ebenfalls erfasst ist, ergibt sich aus Ziff. 8 der entsprechenden Berufungserklärung; in Ziff. 2 der Berufungserklärung handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler und muss darin anstatt der Beschuldigten 1 die Beschuldigte 2 gemeint sein, kann doch nicht die Meinung sein, die Beschuldigte 1 zu zwei verschieden langen Freiheitsstrafen verurteilen zu wollen [Akten S. 4841.14, 18]), 4 und 6 seien der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, des qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Angriffs schuldig zu sprechen und je zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Die Beschuldigte 3 sei der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, des qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Angriffs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Der Beschuldigte 5 sei der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, des qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Angriffs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Der Beschuldigte 9 sei der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, des qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie des Angriffs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. Im Falle einer Verurteilung wegen einfachen Raubs seien alle Beschuldigten zudem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Die Beschuldigten 1, 4 und 5 beantragen die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung der Privatkläger 4-8 (soweit überhaupt darauf einzutreten sei).

i)     Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung zunächst, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz mit der Weigerung, den angeklagten Sachverhalt unter dem Aspekt eines besonders gefährlichen Raubs nach Art. 140 Ziff. 3 StGB zu prüfen, ihr rechtliches Gehör im Sinne der Rechtsverweigerung und einer unzureichenden Begründung dieses Entscheids verweigert respektive verletzt habe. Zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz die daraufhin eingereichte ergänzende Anklageschrift zu Unrecht und ohne gesetzliche Grundlage sowie unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und der staatsanwaltschaftlichen Anklagekompetenz aus den Akten verwiesen habe.

Darüber hinaus sei die Beschuldigte 1 über das vorinstanzliche Urteil hinaus der qualifizierten Sachbeschädigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Ferner seien alle Beschuldigten über das vorinstanzliche Urteil hinaus der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des qualifizierten Raubs schuldig zu sprechen. Die Beschuldigten seien – nachdem in der Anschlussberufungserklärung noch deutlich längere Freiheitsstrafen gefordert wurden – gemäss schriftlicher Anschlussberufungsbegründung wie folgt zu bestrafen:

-       Beschuldigte 1: Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 27 Monate bedingt, Probezeit vier Jahre;

-       Beschuldigte 2: bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit zwei Jahre;

-       Beschuldigte 3: bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit zwei Jahre;

-       Beschuldigter 4: bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit zwei Jahre;

-       Beschuldigter 5: bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit zwei Jahre;

-       Beschuldigte 6: bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit drei Jahre;

-       Beschuldigter 9: bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit zwei Jahre.

Schliesslich seien die Kosten des Verfahrens den Beschuldigten aufzuerlegen.

Der Beschuldigte 4 beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft betreffend ergänzender Anklage wegen qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB infolge Nichteintretens auf die anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung durch die Staatsanwaltschaft ergänzte Anklage. Eventualiter, im Fall der Zulassung der anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ergänzten Anklage wegen qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB, sei das vorinstanzliche Urteil vollständig aufzuheben und es sei die Angelegenheit direkt an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen. Subeventualiter, im Fall der Zulassung der anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ergänzten Anklage wegen qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB, sei das vorinstanzliche Urteil vollständig aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen verbunden mit der Weisung, den Fall nach Massgabe der Erwägungen des Appellationsgerichts neu zu prüfen. Der weitere Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend zusätzlicher Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung sei ebenfalls abzuweisen. Die Beschuldigten 1 und 9 beantragen, die Anträge der Staatsanwaltschaft seien vollumfänglich abzuweisen (sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne).

I.     Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019

Nachdem die Beschuldigten betreffend den Vorfall vom 20. März 2016 (Ziff. 2 der Anklageschrift) gleichlautende prozessuale Anträge hinsichtlich Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen, ausgedruckten Bildern und darauf beruhenden Dokumenten stellten und sich die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 26. September 2019 in Gutheissung entsprechender Beweisanträge (der Beschuldigten 1, 4 und 6) von der Staatsanwaltschaft bestätigen liess, dass es sich bei der in den Akten befindlichen Videoaufnahme um die gesamte vorgefundene Videoaufzeichnung handelt bzw. die Akten aus den gegen Q____ und O____ geführten Strafverfahren zuzog, entschied das Berufungsgericht im Einverständnis mit den Parteien, über diese Frage vorab per Zwischen-Entscheid zu befinden. Am 6. November 2019 wurde dann festgestellt, dass das von den Privatklägern 4-8 vom Vorfall vom 20. März 2016 erstellte private Video als Beweismittel verwertbar ist.

J.    Weitere Beweis- bzw. Verfahrensanträge

a)    Antrag Ziff. 1

Trotz dem im Einverständnis mit den Parteien erfolgten Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019 beantragen die Beschuldigten 1, 3-6 und 9 in ihren Berufungsbegründungen weiterhin, sämtliche von den Privatklägern 4-8 in der streitgegenständlichen Angelegenheit erstellten und von der Vorinstanz zum Beweis zugelassenen Videoaufnahmen und dazugehörenden Belege seien als unverwertbare Beweismittel aus den Akten zu entfernen.

b)   Antrag Ziff. 2

Die Beschuldigten 1, 5 und 6 beantragen, es seien die von J____ mit Schreiben vom 10. November 2017 auf einem USB-Stick eingereichten Videos (Videoanhänge A-F) anlässlich der Berufungsverhandlung zu visionieren. Zudem sei das in der Eingabe vom 15. November 2017 angegebene YouTube Video anlässlich der Berufungsverhandlung zu visionieren (Videoanhang G).

c)    Antrag Ziff. 3

Der Beschuldigte 5 beantragt, es seien die aktuellen Akten aus den gegen die Privatkläger 4 und 5 wegen Betrugs zulasten der [...] und der Bewohner der [...] und wegen versuchter schwerer Körperverletzung (allenfalls versuchter Tötung) sowie falscher Anschuldigung geführten Verfahren beizuziehen.

d)   Antrag Ziff. 4

Die Beschuldigten 1, 4, 5 und 9 beantragen, dass sämtliche Beweise, welche in Verletzung von Gültigkeits- und Verwertungsregeln (insbesondere von Teilnahme- und Konfrontationsrechten) bzw. vor Beigabe einer amtlichen Verteidigung erhoben und zu den Akten genommen worden seien, aus den Akten zu entfernen seien. Eventualiter seien die Beweise unter Beachtung aller Gültigkeits- und Verwertungsregeln neu zu erheben.

e)    Antrag Ziff. 5

Die Privatkläger 4-8 und die Beschuldigten beantragen, es seien O____ und Q____ im Rahmen der Berufungsverhandlung persönlich anzuhören und mit den Beschuldigten zu konfrontieren.

f)     Antrag Ziff. 6

Der Beschuldigte 4 beantragt, es seien im Hinblick auf die Hauptverhandlung die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit sichergestellt sei, dass vor und im Gerichtsgebäude seitens der Privatklägerschaft und ihrer allfälligen Entourage nicht gefilmt, fotografiert oder Tonaufzeichnungen erstellt würden. Es seien vom Gericht die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Sicherheit des Gerichts, seiner Person, der weiteren Beschuldigten, der Anwälte und allfälliger Begleitpersonen sicherzustellen.

g)   Antrag Ziff. 7

Der Beschuldigte 9 ersucht darum, die Privatkläger 4-8 der Berufungsverhandlung in einem separaten Verhandlungsraum beiwohnen zu lassen bzw. die Einvernahme der Privatkläger 4 und 5 auf dem Weg der Videoübertragung durchzuführen.

K.   Verfügungen der Verfahrensleiterin betreffs Beweis-/Verfahrensanträge

Mit begründeter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 4. Oktober 2021 wurde der Antrag Ziff. 2 auf Visionierung von Videos anlässlich der Hauptverhandlung abgelehnt (vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag). Hinsichtlich der Entfernung des Videos vom Vorfall vom 20. März 2016 aus den Akten (Antrag Ziff. 1) verwies sie auf den Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019. Ein instruktionsrichterlicher Entscheid über die im Berufungsverfahren geltend gemachte Unverwertbarkeit weiterer Beweismittel (Antrag Ziff. 4) dränge sich nicht auf, da deren Rechtswidrigkeit keineswegs ohne Weiteres feststehe. Anders als bei der zuvor erwähnten Videoaufzeichnung seien auch keine besonderen Umstände dargetan oder ersichtlich, welche ausnahmsweise eine sofortige Prüfung der Verwertbarkeit als geboten erscheinen liessen. Die Beschuldigten seien daher gehalten, ihre diesbezüglichen Anträge allenfalls dem Sachgericht zu unterbreiten, von welchem erwartet werden könne, dass es in der Lage sei, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Dem Antrag auf Beizug der Akten der Anzeigen gegen die Privatkläger 4 und 5 (Antrag Ziff. 3) sei mit Verfügungen vom 26. September und vom 25. Oktober 2019 bereits entsprochen worden. Die Privatkläger 4 und 5 seien zur Berufungsverhandlung (als Berufungsklägerin bzw. Berufungskläger) vorgeladen worden (Antrag Ziff. 5). Hinsichtlich der Anträge betreffend Sicherheit anlässlich der Hauptverhandlung (Antrag Ziff. 6) wies die Verfahrensleiterin darauf hin, dass die Berufungsverhandlung in den Räumlichkeiten des Strafgerichts durchgeführt werde. Die Sicherheit der Beteiligten sowie ein Schutz vor unberechtigten Aufnahmen seien durch das dort bestehende Zutrittskontroll-system gewährleistet. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 teilte die Verfahrensleiterin in Bezug auf die vom Beschuldigten 9 beantragte separate Teilnahme und allenfalls Befragung der Privatkläger 4-8 (Antrag Ziff. 7) mit, es seien die entsprechenden Vorkehren bereits getroffen worden (Bereitstellung zweier Gerichtssäle mit der Möglichkeit der elektronischen Übertragung). Angesichts der Kurzfristigkeit dieser Anträge werde darüber nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Beginn der Hauptverhandlung entschieden. Im Übrigen ergehe ‒ wie bereits mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 ‒ der Hinweis, dass in den Räumlichkeiten des Strafgerichts durch das dort bestehende Zutrittskontrollsystem ein weitgehender Schutz vor unberechtigten Aufnahmen gewährleistet sei.

Nachdem der Beschuldigte 5 die Beweis- bzw. Verfahrensanträge Ziff. 1-3 mit Eingabe vom 8. Juni 2022 wiederholte sowie dem Appellationsgericht im Übrigen eine vom 9. Juni 2022 datierende Eingabe an die Staatsanwaltschaft orientierungshalber zukommen liess, wurde die Staatsanwaltschaft mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 9. Juni 2022 ersucht, allfällige neu ergangene Akten hinsichtlich der Anzeigen gegen die Privatkläger 4 und 5 (diesem Antrag sei an sich bereits mit Verfügungen vom 26. September 2019, vom 25. Oktober 2019 und vom 4. Oktober 2021 entsprochen worden), bis zur oder an der Hauptverhandlung einzureichen. Hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 und 2 wurden der Beschuldigte 5 bzw. sein Verteidiger darauf hingewiesen, dass über diese Anträge bereits mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 instruktionsrichterlich entschieden worden sei. Die Verfahrensleiterin verweise darauf, wobei die Beschuldigten die Gelegenheit erhielten, die Anträge anlässlich der Hauptverhandlung zuhanden des erkennenden Gerichts ein weiteres Mal zu unterbreiten.

L.    Von Amtes wegen eingeholte Unterlagen

Die Verfahrensleiterin hat die Beschuldigten mit Verfügung vom 21. März 2022 aufgefordert, dem Appellationsgericht Unterlagen über ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse (namentlich die letzte Steuerveranlagung) einzureichen. Die entsprechenden Unterlagen gingen am 6. April 2022 (Beschuldigte 6) und am 22. April 2022 (Beschuldigter 4) ein. Die Beschuldigten 3, 5 und 9 haben zufolge ihres Mitwirkungsverweigerungsrechts auf die Einreichung von Unterlagen verzichtet. Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich diesbezüglich überhaupt nicht geäussert. In der Folge hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 28. April 2022 bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt betreffend die Beschuldigten 1-3, 5 und 9 amtliche Erkundigungen eingeholt. Diese gingen am 4. Mai 2022 ein und wurden den jeweiligen Verteidigungen und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Akten S. 4336 ff.).

Darüber hinaus gingen am 26. April 2022 aktuelle Strafregisterauszüge aller Beschuldigten beim Appellationsgericht ein und wurden ad acta genommen (Akten S. 4613 ff.). Diejenigen der Beschuldigten 1, 6 und 9 (mit Vorstrafen bzw. laufenden Strafuntersuchungen) gingen auch an die jeweilige Verteidigung und die Staatsanwaltschaft.

M.  Ausstandsgesuche

Mit Urteil vom 11. März 2020 wies ein Einzelrichter des Appellationsgerichts – nachdem vorliegendes Berufungsverfahren zwischenzeitlich antragsgemäss sistiert worden war – Ausstandsgesuche der Beschuldigten gegen zwei Staatsanwälte rechtskräftig ab (AGE DGS.2019.42). Mit Urteil vom 22. Juli 2020 wies ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zudem die seitens der Beschuldigten nach Erlass des vorzitierten Zwischen-Entscheids vom 6. November 2019 gegen den Spruchkörper und den Gerichtsschreiber des vorliegenden Berufungsverfahrens gestellten Ausstandsbegehren ebenfalls rechtskräftig ab (AGE DGS.2019.47). Mit Urteil vom 3. Juni 2022 wies ein Dreiergericht des Appellationsgerichts darüber hinaus ein (erneutes) Ausstandsgesuch des Beschuldigten 5 gegen die Verfahrensleiterin wegen der Formulierung des Textes betreffend die auf der Gerichtshomepage publizierten «aktuellen Verhandlungstermine» ab (AGE DGS.2022.15).

N.   Erscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung

Zu Beginn der Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht am 13. Juni 2022 sind als Vertreter der Staatsanwaltschaft AA____, die Beschuldigte 2 mit ihrem amtlichen Verteidiger D____, die Beschuldigte 3 mit ihrem amtlichen Verteidiger F____, der Beschuldigte 4 mit seinem amtlichen Verteidiger H____, der Beschuldigte 5 mit seinem amtlichen Verteidiger J____, die Beschuldigte 6 mit ihrer amtlichen Verteidigerin L____ und der Beschuldigte 9 mit seiner amtlichen Verteidigerin N____ erschienen. Obwohl die Verfahrensleiterin ein Dispensationsgesuch der Beschuldigten 1 mit Verfügung vom 31. Mai 2022 ablehnte, ist A____ an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Indes nahm ihr amtlicher Verteidiger, B____, teil. Nachdem die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 19. Mai 2022 die Zuschaltung der Privatkläger 4-8 per Video abgelehnt hatte, sie mit Eingabe vom 30. Mai 2022 dann aber versichern liessen, dass sie persönlich an der Berufungsverhandlung teilnehmen würden, sind die Privatkläger 4-8 dennoch nicht erschienen, wobei auch sie sich vertreten liessen (durch P____, dieser substituiert durch AB____).

Im Laufe der Berufungsverhandlung, welche vom 13. Juni 2022 bis zum 15. Juni 2022 dauerte (die Parteien haben gegen die geplante schriftliche Eröffnung des Urteils innert Frist keine Einwände erhoben), wurden die Beschuldigten zur Person und zur Sache befragt. Anschliessend gelangten ihre amtlichen Verteidigungen, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der unentgeltlich prozessierende Vertreter der Privatkläger 4-8 zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

O.   In der Berufungsverhandlung gestellte Beweis- und Verfahrensanträge

a)    Antrag Ziff. 8

Die Beschuldigte 1 ist – wie zuvor erwähnt – an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Ihr amtlicher Verteidiger gab zu Protokoll, dass er mehr oder weniger instruktionslos sei, er wisse aber, dass seine Klientin Mühe mit der Anwesenheit der Privatkläger 4-8 habe. Er stelle auf jeden Fall ein erneutes Dispensationsgesuch (Akten S. 4841.4; vgl. dazu E. 3.1).

b)   Antrag Ziff. 9

Die Privatkläger 4-8 sind – wie zuvor erwähnt – an der Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Ihr Vertreter gab zu Protokoll, er könne über den Verbleib seiner Klientschaft keine endgültigen Aussagen machen, rechne aber nicht damit, dass sie noch erscheinen würden. Er stelle aber auf jeden Fall ein erneutes Dispensationsgesuch (Akten S. 4841.4; vgl. dazu E. 3.2).

c)    Antrag Ziff. 10

Die Beschuldigten 1-3 und 5 beantragen ungeachtet des Zwischen-Entscheids vom 16. Mai 2019 weiterhin, es sei auf die Berufung der Privatkläger 4-8 nicht einzutreten (Akten S. 4841.12, 14 ff.; vgl. dazu E. 7.3.2).

d)   Antrag Ziff. 11

Die Beschuldigten 1, 2 und 5 beantragen, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 24. November 2017 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens, namentlich unter bundesrechts- und EMRK-konformer Spruchkörperbildung, an das Strafgericht zurückzuweisen, wobei die damaligen Mitglieder des seinerzeitigen Spruchkörpers von der Spruchkörperbildung auszuschliessen seien. Eventualiter sei das Berufungsverfahren auszustellen und ab Eintritt der Rechtshängigkeit vor dem Appellationsgericht zur Durchführung eines Bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens, namentlich unter bundesrechts- und EMRK-konformer Spruchkörperbildung, vollumfänglich zu wiederholen, wobei die aktuellen Mitglieder des Spruchkörpers von der Spruchkörperbildung auszuschliessen seien. Subeventualiter seien die beiden Zwischen-Entscheide zu kassieren bzw. aufzuheben und über die beiden Fragen ein neuer Entscheid zu fällen. Diesfalls seien auf die Berufungen der Privatkläger 4-8 nicht einzutreten und sämtliche von Herrn Q____ und Frau T____ rechtswidrig aufgenommenen Videoaufnahmen aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten (Akten S. 4841.5 ff., 14 f., 16; vgl. dazu E. 7).

e)    Antrag Ziff. 12

Alle Beschuldigten beantragen weiterhin, es seien die rechtswidrig aufgenommenen Videos aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie anschliessend zu vernichten (Akten S. 4841.9 f., 12, 14 f., 16, 29 ff.). Der Beschuldigte 5 beantragt im Eventualstandpunkt, es sei im Protokoll der Berufungsverhandlung festzuhalten, dass er trotz des Zwischen-Entscheids vom 6. November 2019 vollumfänglich an der Unverwertbarkeit festhalte. Diesfalls sei auch ein entsprechender Passus in das schriftlich zu begründende Berufungsurteil aufzunehmen (Akten S. 4841.9 f., 12; vgl. zum Ganzen E. 10).

f)     Antrag Ziff. 13

Die Beschuldigten 1, 2, und 5 haben den Antrag, wonach die Videoanhänge A-G anlässlich der Berufungsverhandlung zu visionieren seien, zu Handen des Berufungsgerichts wiederholt. Zusätzlich haben sie verlangt, dass die [...] gesprochenen Passagen ins Deutsche übersetzt werden (Akten S. 4841.4, 10 f., 14 f., 16; vgl. dazu E. 8.3.1, 8.4).

g)   Antrag Ziff. 14

Die Beschuldigten beantragen weiterhin, sämtliche Beweisabnahmen, welche in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführt worden sind, seien aus den Akten zu entfernen, eventualiter seien sämtliche Beweisabnahmen, welche in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführt worden sind, in deren Beisein zu wiederholen (Akten S. 4125 ff., 4149 f., 4159 ff., 4191, 4205, 4212, 4736 f., 4748 ff., 4770, 4801 f., 4841.16, 29, 32, 42; vgl. dazu E. 9).

h)   Antrag Ziff. 15

Im Zusammenhang mit der instruktionsrichterlichen Abweisung des Beweisantrags Ziff. 2 stellen die Beschuldigten 1 und 5 schliesslich ein erneutes Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin (Akten S. 4841.10 f., 16; vgl. dazu E. 8).

P.   Rückzug der Berufung hinsichtlich dreier weiterer Beschuldigter

Die Privatkläger 4-8 haben im Laufe der Berufungsverhandlung ihre Berufung hinsichtlich dreier weiterer Beschuldigter ([...], AC____ und AD____), welche vom Strafgericht von allen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. März 2016 freigesprochen wurden, zurückgezogen (Akten S. 4841.12 ff.). Die Verfahrensleiterin schrieb das Berufungsverfahren hinsichtlich dieser drei Personen mit Verfügung vom 16. Juni 2022 in Anwendung von Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO ohne Kosten als erledigt ab, richtete den Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO antragsgemäss eine Genugtuung von je CHF 2'000.– aus und liess den amtlichen Verteidigungen Entschädigungen (ohne Rückforderungsvorbehalt) gemäss den eingereichten Honorarnoten auszahlen (Akten S. 4830 f.). Weitere Ausführungen erübrigen sich.

Erwägungen

I.             FORMELLES

1.    Zuständigkeit, Legitimation, Kognition und Teilrechtskraft

1.1         Zuständigkeit und Legitimation

1.1.1   Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Beschuldigten als auch die Privatkläger 4-8 sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist.

1.1.2   Die Privatkläger 4-8 haben sich zwar im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO als Zivilund Strafkläger konstituiert (Akten S. 1671). Indes ist die Privatklägerschaft gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO nicht legitimiert, einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion anzufechten. Wenn die Privatkläger 4-8 mit ihren Anträgen neben den zusätzlichen Schuldsprüchen auch konkrete bzw. höhere Freiheitsstrafen fordern, ist darauf deshalb nicht weiter einzugehen. Soweit die Privatkläger 4-8 im Berufungsverfahren die Bestrafung der Beschuldigten 1 auch bezüglich Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift fordern, ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass sie hierzu ebenfalls nicht legitimiert sind, da sie von den in diesen Ziffern der Anklageschrift geschilderten Sachverhalten nicht betroffen sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist unter diesen Einschränkungen einzutreten.

1.2         Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Teilrechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Die Freisprüche aller Beschuldigter wegen mehrfacher Entführung (teilweise widerstandsunfähig oder nicht 16 Jahre alt), unrechtmässiger Aneignung und versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand [Pfefferspray]), die Verfügung betreffend die im Verfahren gegen die Beschuldigte 1 beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 1-4 gemäss Verzeichnisnummer 125747) bzw. die Verfügung betreffend den USB-Stick mit der Videoaufzeichnung des Vorfalls vom 20. März 2016 (Verzeichnisnummer 131542) sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen bzw. des ehemaligen unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger 4-8 für die erste Instanz wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.    Vorbemerkungen

2.1         Zurechnung einzelner Argumente

Die Beschuldigten haben im Berufungsverfahren zwecks Begründung ihrer Anträge wiederholt aufeinander verwiesen (Akten S. 4721, 4736 f., 4747, 4769, 4792, 4841.32, 43). Es rechtfertigt sich daher im Folgenden, die jeweils vorgetragenen Argumente allen Beschuldigten zuzurechnen und nur da zu differenzieren, wo ausnahmsweise explizit kein Verweis erfolgt ist.

2.2         Begründung der Verfahrens- bzw. Beweisanträge

Da für die Begründung des Entscheids über die in der Berufungsverhandlung erneut gestellten Beweis- bzw. Verfahrensanträge eine Einbettung derselben in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen im jeweiligen Kontext. Die entsprechenden Fundstellen wurden bereits bei der Darstellung der einzelnen Anträge im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts bzw. der Prozessgeschichte unter Buchstabe O gekennzeichnet.

3.    Dispensationsgesuche der Beschuldigten 1 und der Privatkläger 4-8

3.1         Beschuldigte 1

3.1.1   Wie zuvor erwähnt, stellte der Verteidiger der Beschuldigten 1 zu Beginn der Berufungsverhandlung zufolge unentschuldigten Fernbleibens seiner Klientin ein erneutes Dispensationsgesuch. Begründet wurde dieses mit der Vermutung, seine Klientin habe Mühe mit der Anwesenheit der Privatkläger 4-8. Dieser Aspekt kann jedoch keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO darstellen, zumal den Parteien mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 9. Juni 2022 mitgeteilt worden ist, dass hinsichtlich einer allfälligen Teilnahme der Privatkläger 4-8 zwei Gerichtssäle mit der Möglichkeit der elektronischen Übertragung bereitgestellt worden seien und daher die Möglichkeit bestanden hätte, eine Begegnung zwischen den Privatklägern 4-8 und der Beschuldigten 1 zu verhindern. Kommt dazu, dass A____ auch nicht erschienen ist, nachdem bekannt wurde, dass die Privatkläger 4-8 nicht aufgetaucht sind. Im Übrigen liegt bzw. lag auch keine Konstellation vor, in welcher zum Vornherein davon ausgegangen werden kann bzw. konnte, dass die persönliche Anwesenheit der Beschuldigten 1 – auch wenn sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen sollte – für die Urteilsfindung ohne Bedeutung wäre.

3.1.2   Konnte die beschuldigte Person wie vorliegend die Beschuldigte 1 ordnungsgemäss vorgeladen werden (Akten S. 4499 ff.), so liegt im Umstand, dass sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt (Akten S. 4841.4), kein Rückzug der Berufung, sofern sie sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Entsprechend ist ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden kann (vgl. dazu AGE SB.2020.96 vom 10. Juni 2021 E. 1.3, SB.2016.71 vom 5. Dezember 2017 E. 1.2), zumal eine erneute Vorladung in der hier vorliegenden Konstellation (bewusste Weigerung auch nach Bekanntwerden, dass die Privatkläger 4-8 nicht erschienen sind und trotz Hinweises der Verfahrensleiterin, die Verteidigung solle ihrer Klientin doch mitteilen, dass der Fernbleibegrund weggefallen sei [Akten S. 4841.16 f.]) einen offensichtlichen Leerlauf bedeutet hätte. Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4 StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wurde die Beschuldigte 1 doch sowohl in der Untersuchung (Akten S. 809 ff., 1372 ff.) als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 2658 f.) zu den ihr vorgeworfenen Sachverhalten befragt und erscheint die Beweislage – auch wenn A____ ihre Aussagen konstant verweigerte – liquid. Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert zehn Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils).

3.2         Privatkläger 4-8

Anders präsentiert sich die Situation bei den ebenfalls nicht erschienenen Privatklägern 4-8. Die Verfahrensleiterin hat bereits mit Verfügung vom 19. Mai 2022 in Aussicht gestellt, dass sie ein Dispensationsgesuch mutmasslich gutheissen würde, zumal die Privatkläger 4-8 keine besonders komplexen Anträge gestellt hätten, ihre Anwesenheit vor Gericht nicht erforderlich sei und sie durch ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand vor den Schranken vertreten seien (Art. 405 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 338 Abs. 1 und 3 StPO). Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert, sodass das Dispensationsgesuch zu bewilligen ist. Damit musste auch nicht über eine separate Teilnahme und allenfalls Befragung der Privatkläger 4-8 (Verfahrensantrag Ziff. 7) entschieden werden.

4.    Verletzung des Akkusationsprinzips

4.1         Standpunkt der Beschuldigten

Die Beschuldigten kritisieren hinsichtlich des Formellen zunächst, aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, inwiefern im Rahmen des Tatbestands der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) das objektive Merkmal der «Unrechtmässigkeit» erfüllt worden sei. Es reiche nicht aus, wenn die Staatsanwaltschaft lapidar festhalte, die angeklagte Handlung sei «unrechtmässig» erfolgt. Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs fehle es der Anklageschrift zudem an konkreten Ausführungen dazu, inwiefern das dafür notwendige Tatbestandsmerkmal der Hausberechtigung gegeben sein soll. Der Anklageschrift könne bloss entnommen werden, wo die Privatkläger 4-8 untergebracht worden seien. Hinsichtlich der Frage nach der Berechtigung sei dies hingegen nicht von Bedeutung. Die Frage der Hausberechtigung beschlage zudem den Anklagevorwurf der Sachbeschädigung betreffend das angebliche Einschlagen der «Wohnungstüre» an der [...], zumal Letztere offensichtlich Teil des Objekts sei, in welchem der Hausfriedensbruch erfolgt sein soll. Folglich fehle es der Anklage ebenfalls an der Konkretisierung des gemäss Art. 144 StGB erforderlichen Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrechts am betreffenden Tatobjekt (Akten S. 4156 ff., 4133, 4212, 4798 ff.). Im Übrigen wird moniert, die subjektiven Elemente der Mittäterschaft würden ungenügend geschildert (Akten S. 4133, 4730 f.).

4.2         Grundlagen

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3; vgl. auch Jean- Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S. 309, 311). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion: BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2). Das Akkusationsprinzip verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass die Betroffenen genau wissen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1).

4.3         Freiheitsberaubung

Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 31), sind in der Anklageschrift alle Tatbestandselemente der Freiheitsberaubung näher ausgeführt. So umfasst die Sachverhaltsschilderung in Ziff. 3.27 der Anklageschrift wörtlich den Vorwurf «Die Beschuldigten [...] nahmen [...] Q____ unrechtmässig fest und entzogen ihm [...] unrechtmässig die Freiheit, indem sie diesen gewaltsam überwältigten und fesselten». Mit dem Einschub am Schluss des soeben zitierten Satzes («indem»), wird insbesondere das Tatbestandselement der Unrechtmässigkeit im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB hervorgehoben und ist offensichtlich, dass die Freiheitsberaubung gemäss Anklageschrift ohne Einwilligung von Q____ stattfand. Die Beschuldigten wussten damit genau, welcher Handlungen sie beschuldigt werden, sodass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten konnten. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt damit nicht vor. Ob allenfalls Rechtfertigungsgründe vorliegen, betrifft eine andere Frage und wird im Rahmen des Rechtlichen zu thematisieren sein (vgl. dazu E. 12.9, 12.10).

4.4         Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung

Inwiefern die Familie [...] am Dachstock an der [...] ein Hausrecht erwarb, wird mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 31) in der Anklageschrift mehrfach erläutert. Einerseits wird dies im Rahmen der Einleitung (AS Ziff. 3.4) geschildert und andererseits auch beim konkreten Tatvorwurf (AS Ziff. 3.30) umschrieben. Mit der Bezeichnung des Wohnbereichs als «Wohnung» der Privatkläger 4-8 und der Bezeichnung der Familie [...] als «Berechtigte an dieser Wohnung» ist der Sachverhalt, der das Hausrecht begründet, exakt umschrieben. Ob ein Hausrecht bestand oder nicht, ist – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht (Akten S. 4247) – eine Rechtsfrage, die nicht in der Anklage zu schildern ist. Im Bereich des subjektiven Tatbestands muss entgegen der Ansicht des Beschuldigten 9 (Akten S. 4800) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung «lediglich» klar sein, ob den Beschuldigten ein Vorsatzdelikt oder «bloss» Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Wenn der betreffende Tatbestand – wie hier – nur vorsätzlich begangen werden kann, genügt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale (BGE 143 IV 63 E. 2.3; BGer 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3). Im Übrigen wurde die Frage des Hausrechts in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch in der Berufungsverhandlung eingehend thematisiert (Akten S. 2670 ff., 2721 ff., 4738 ff., 4841.30 ff., 39, 42), sodass sich alle Beschuldigten bzw. ihre jeweilige Verteidigung dagegen zur Wehr setzen konnten. Von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes kann demnach auch betreffend Hausfriedensbruch keine Rede sein. Dasselbe gilt für die in der Anklageschrift rechtsgenüglich umschriebenen Sachbeschädigungen (AS Ziff. 3.15, 3.31), wobei ohnehin darauf hinzuweisen ist, dass die Beschuldigten – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 12.5) – vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen sind, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen.

4.5      Subjektive Elemente der Mittäterschaft

Betreffend die Rüge, in der Anklageschrift würden die subjektiven Elemente der Mittäterschaft ungenügend geschildert, hat die Vorinstanz abermals zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 31), dass der in Ziff. 3.12, 3.13, 3.14 und 3.37 der Anklageschrift geschilderte Tatplan den Vorsatz der einzelnen Beschuldigten impliziere. Zu unterstreichen ist, dass die Schilderung des objektiven Tatgeschehens nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreicht, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (vgl. dazu BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2, 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1). Ob sich die in der Anklageschrift umschriebene Mittäterschaft im Rahmen der Beweiswürdigung nachweisen lässt, ist eine andere Frage. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 12.8).

5.    Verletzung des Beschleunigungsgebots

5.1      Standpunkt der Beschuldigten

Die Beschuldigten machen im Weiteren geltend, im vorliegenden Fall sei das Beschleunigungsgebot massiv verletzt worden. Einerseits habe das gesamte Strafverfahren bereits mehr als sechs Jahre angedauert, wobei nur schon das Berufungsverfahren über vier Jahre in Anspruch genommen habe und mit dem absehbaren Gang an das Bundesgericht im Übrigen auch kein Ende in Sicht sei. Andererseits habe es auch immer wieder Zeitperioden gegeben, in denen das Verfahren stillgestanden sei. Besonders ins Gewicht fielen die Zeitperioden zwischen dem mutmasslichen Tattag am 20. März 2016 und der Anklageerhebung vom 18. April 2017 (13 Monate), zwischen der Einreichung der Berufungserklärungen und dem ersten Zwischen-Entscheid vom 16. Mai 2019 betreffend Eintreten auf die Berufung der Privatkläger 4-8 (ein Jahr), zwischen der Einreichung des Rechtsgutachtens von AE____ bzw. des Antrags um einen Zwischen-Entscheid und dem diesbezüglichen Entscheid vom 6. November 2019 (mehr als zehn Monate), zwischen dem Entscheid betreffend Ausstand des gesamten Spruchkörpers (AGE DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020) und der Berufungsverhandlung (knapp zwei Jahre) sowie die Zeitperiode zwischen dem Eingang aller Berufungsbegründungen und der ersten Anfrage für eine Terminfindung im Februar 2022 (gut zwei Jahre). Zudem seien die fünfmonatige Dauer für die Urteilsredaktion des Strafgerichts sowie die fünf- und achtmonatige Dauer für die Bearbeitung der Ausstandsgesuche hinsichtlich der beiden Staatsanwälte (AGE DGS.2019.42) und des gesamten Spruchkörpers (AGE DGS.2019.47) zu lange. Da das Beschleunigungsgebot nach dem Gesagten derart deutlich verletzt worden sei, müsse das Strafverfahren eingestellt werden. Sollte das Appellationsgericht das Verfahren wider Erwarten nicht einstellen, sei auf das Aussprechen einer Strafe bei Schuldigsprechung zu verzichten bzw. die Verletzung des Beschleunigungsgebots zumindest stark schuldreduzierend zu berücksichtigen (Akten S. 4733 f., 4744, 4766, 4793 ff., 4806).

5.2      Grundlagen

5.2.1   Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 1).

5.2.2   Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Eine Rechtsverzögerung liegt demnach dann vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 5 N 9). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

5.2.3   Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1; BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3; vgl. dazu auch Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 15 ff.).

5.3      Würdigung

5.3.1   Hinsichtlich der angeblich zu langen Dauer zwischen den zur Diskussion stehenden Delikten vom 20. März 2016 und der Anklageerhebung vom 28. April 2017 ist festzuhalten, dass eine 13 Monate dauernde Strafuntersuchung (inklusive Redaktion der Anklageschrift) für einen Deliktskomplex mit ursprünglich zehn Beschuldigten und weiteren Personen, welche aufgrund der Videoaufzeichnung als potentielle Mittäter zu identifizieren waren, mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 4841.41) – auch mit Blick auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Praxis (BGE 124 I 139 E. 2c, 119 IV 107 E. 1c; BGer 6B_94/2010 vom 23. April 2010 E. 3.4, 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6) – ohne weiteres angemessen erscheint, zumal mit den Vorfällen vom 22. Mai 2015 und vom 29. April 2016 (hinsichtlich der Beschuldigten 1) weiteres Aktenmaterial zu bearbeiten war.

5.3.2   Die Dauer der Urteilsredaktion des Strafgerichts überschritt zwar die in Art. 82 Abs. 4 StPO vorgesehene 90-Tagesfrist. Indes handelt es sich hierbei um eine Ordnungsvorschrift und zieht nicht jede Überschreitung der im Gesetz definierten Frist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach sich (BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.5, 6B_95/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 5; Sararard Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 84 StPO N 9). In casu ist vielmehr zu beachten, dass es sich um ein tatsächlich und rechtlich äusserst anspruchsvolles Strafverfahren mit ursprünglich zehn beschuldigten Personen, zahlreichen Privatklägerinnen und Privatklägern und einem grossen Aktenumfang (dazumal über 3'000 Seiten) handelte. Demgemäss umfasst das vorinstanzliche Urteil denn auch über 90 Seiten. Es ist deshalb klar, dass die Abfassung eines solchen Urteils mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein durchschnittlich komplexer «Alltags-Fall», bei welchem das Bundesgericht eine Dauer von sechs, sieben und elf Monaten bis zur Urteilsbegründung als zu lang bezeichnet hat (BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5, 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.6, 6B_176/2017 vom 24. April 2017, E. 2.2). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt auch hinsichtlich der fünfmonatigen Dauer für die Urteilsredaktion des Strafgerichts offenkundig nicht vor.

5.3.3   Was die Zeitperiode zwischen der Einreichung der Berufungserklärungen und dem ersten Zwischen-Entscheid vom 16. Mai 2019 betreffend Eintreten auf die Berufung der Privatkläger 4-8 anbetrifft, sind folgende Verfahrenshandlungen von Bedeutung:

-       Mitte bzw. Ende Mai 2018 wurden die Berufungserklärungen eingereicht;

-       Ende Mai/anfangs Juni 2018 wurden die Berufungserklärungen den Parteien gegenseitig zugestellt;

-       Mitte Juni 2018 beantragten die Beschuldigten 1, 3-6 sowie 9 das Nichteintreten auf die Berufung der Privatkläger 4-8; gleichzeitig wurde das Appellationsgericht ersucht, den Privatklägern 4-8 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Berufungsverfahren zu verweigern;

-       mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 29. Juni 2018 wurde den Privatklägern 4-8 Frist zur Stellungnahme hinsichtlich des Antrags um Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gesetzt; gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, im Anschluss an diesen Entscheid ein Verfahren zur Prüfung der Eintretensfrage in Bezug auf die Berufung der Privatkläger 4-8 durchzuführen; es werde diesbezüglich separat Frist gesetzt;

-       am 17. Oktober 2018 ging – nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen – die Stellungnahme der Privatkläger 4-8 hinsichtlich der von den Beschuldigten beantragten Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ein;

-       mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 wies die Verfahrensleiterin die Anträge auf Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für die Privatkläger 4-8 ab; gleichzeitig setzte sie der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 4-8 Frist, um sich zu den Nichteintretensanträgen vernehmen zu lassen;

-       die diesbezügliche Stellungnahme der Privatkläger 4-8 ging am 20. Dezember 2018 beim Appellationsgericht ein (die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung) und wurde den Parteien zur Kenntnis zugestellt;

-       am 31. Dezember 2018 reichte J____ ein Rechtsgutachten von AE____ betreffend Nichtverwertbarkeit der Videoaufnahmen zu den Akten, beantragte die Nichtverwertbarkeit des Videos und das Fällen eines Zwischen-Entscheids betreffend diese Frage; nachdem die Eingabe von J____ den Parteien zugestellt worden war und einige Beschuldigte die Anträge sekundierten, kündigte die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 21. Januar 2019 an, dass auch bezüglich dieser Frage ein Zwischen-Entscheid ergehen werde; in der Folge liess sich die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2019 dazu vernehmen und wurden die entsprechenden Anträge Mitte Februar 2019 auch vom Beschuldigten 9 sekundiert;

-       mit Zwischen-Entscheid vom 16. Mai 2019 stellte das Appellationsgericht fest, dass auf die Berufung der Privatkläger 4-8 einzutreten sei.

Aus den soeben zitierten Verfahrensschritten wird klar, dass das Verfahren nie stillstand und seitens der Verfahrensleiterin zügig vorangetrieben worden ist. Dass für die von den Beschuldigten initiierte Redaktion eines Zwischen-Entscheids von elf Seiten – nach Analyse der Rechtslage, parallelen Abklärungen hinsichtlich der Anträge vom 31. Dezember 2018 und dem «Alltagsgeschäft» – bis zur Zustellung des Zwischen-Entscheids vom 16. Mai 2019 gut fünf Monate vergingen (inklusive Zirkulation der Akten und des Entscheidentwurfs), ist nicht aussergewöhnlich und stellt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Davon, dass das Appellationsgericht seit den Berufungserklärungen nichts Rechtserhebliches unternommen habe, kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Die entsprechende Behauptung (Akten S. 4794) entbehrt jeglicher Grundlage.

5.3.4   Was die gerügte Zeitperiode zwischen den Anträgen vom 31. Dezember 2018 und dem zweiten Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019 betreffend Verwertbarkeit des Videos anbetrifft, sind folgende Verfahrenshandlungen zu beachten:

-       am 31. Dezember 2018 reichte J____ ein Rechtsgutachten von AE____ betreffend Nichtverwertbarkeit der Videoaufnahme zu den Akten, beantragte die Nichtverwertbarkeit des Videos und das Fällen eines Zwischen-Entscheides betreffend diese Frage; nachdem die Eingabe von J____ den Parteien zugestellt worden war und einige Beschuldigte die Anträge sekundierten, kündigte die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 21. Januar 2019 an, dass auch bezüglich dieser Frage ein Zwischen-Entscheid ergehen werde; in der Folge liess sich die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2019 dazu vernehmen und wurden die entsprechenden Anträge Mitte Februar 2019 auch vom Beschuldigten 9 sekundiert;

-       nachdem der Zwischen-Entscheid vom 16. Mai 2019 den Parteien Ende Mai 2019 zugestellt worden war, setzte die Verfahrensleiterin den Privatklägern 4-8 Frist, sich zum Antrag auf Aktenentfernung zu äussern;

-       die entsprechende Vernehmlassung ging am 27. Juni 2019 beim Appellationsgericht ein;

-       mit Verfügung vom 8. August 2019 zeigte die Verfahrensleiterin den Parteien an, dass sie beabsichtige, den Zwischen-Entscheid betreffend Aktenentfernnung durch das Berufungsgericht auf dem Zirkularweg treffen zu lassen; gleichzeitig setzte sie Frist, um diesbezügliche Bedenken anzubringen bzw. sich nochmals zur entsprechenden Frage zu äussern;

-       mit Verfügung vom 28. August 2019 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass sich sämtliche Parteien explizit oder stillschweigend mit dem in der Verfügung vom 8. August 2019 vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden erklärt hätten und der in Aussicht gestellte Zwischenentscheid daher auf dem Zirkularweg ergehen werde; gleichzeitig hielt sie fest, dass sämtliche Parteien explizit oder stillschweigend auf eine Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme verzichtet hätten;

-       mit Verfügung vom 26. September 2019 entschied die Verfahrensleiterin über Beweisanträge hinsichtlich des Zwischen-Entscheids;

-       am 21. Oktober 2019 gingen die von der Verfahrensleiterin mit vorzitierter Verfügung verlangten Akten (betreffend Gegenanzeige gegen die Privatkläger 4-8) beim Appellationsgericht ein;

-       mit Zwischen-Entscheid vom 6. November 2019 urteilte das Appellationsgericht über die Verwertbarkeit der Videoaufnahme.

Aus dem soeben Dargestellten erhellt, dass sich das Appellationsgericht – nachdem der erste Zwischen-Entscheid vom 16. Mai 2019 den Parteien zugestellt worden war – unmittelbar und intensiv mit den Anträgen vom 31. Dezember 2018 beschäftigt und über die Verwertbarkeit dieses zentralen Beweismittels innert weniger Monate (inklusive Zirkulation der Akten und des Urteilsentwurfs) in einem 20-seitigen Urteil entschieden hat, wobei neben den zahlreichen Eingaben und Argumenten der Beschuldigten auch das Rechtsgutachten von AE____ eingehend zu würdigen war. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt auch hinsichtlich dieser Periode offenkundig nicht vor.

5.3.5   Wenn seitens der Beschuldigten weiter kritisiert wird, für das erste Ausstandsverfahren (DGS.2019.42) habe das Appellationsgericht 4 ½ Monate und für das zweite Verfahren (DGS.2019.47) acht Monate Zeit benötigt, ist festzuhalten, dass das Strafverfahren – nachdem die Verfahrensleiterin nach Rechtskraft des Zwischen-Entscheids vom 6. November 2019 den Parteien Gelegenheit gab, Berufungs- bzw. Anschlussberufungsbegründungen einzureichen (Verfügung vom 20. Januar 2020) – auf Antrag der Beschuldigten sistiert wurde. Diese haben im Rahmen ihrer Gesuche explizit ausgeführt, ihr Interesse an einem fairen Berufungsverfahren sei höher zu gewichten, als dasjenige an einer beschleunigten Erledigung des Strafverfahrens. Es mutet doch reichlich rechtsmissbräuchlich an, wenn die Beschuldigten nunmehr genau eine solche Verfahrensverzögerung rügen, wobei die Dauer des ersten Ausstandsverfahren von 4 ½ Monaten gar als ausserordentlich zügig bezeichnet werden muss und das Strafverfahren aufgrund des Fehlens von schriftlichen Berufungsbegründungen in der Zeit ohnehin nicht wesentlich hätte vorangetrieben werden können. Entgegen den Gesuchen der Beschuldigten, die eine Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss beider Ausstandsverfahren beantragten, hob die Verfahrensleiterin die Sistierung nach Rechtskraft des ersten Ausstands-Entscheids mit Verfügung vom 7. Juli 2020 auf und setzte gleichzeitig Frist zum Einreichen einer Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge und/oder zugleich einer Antwort auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Da das Verfahren demgemäss parallel weitergeführt wurde, ist die Dauer des zweiten Ausstandsverfahrens hinsichtlich des Beschleunigungsgebots ohne Bedeutung, wobei auch eine Dauer von acht Monaten angesichts der Komplexität und des Aktenumfangs nicht als überaus lang bezeichnet werden kann. Kommt dazu, dass die Beschuldigten mit ihrem Antrag, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss beider Ausstandsverfahren zu sistierten, eine noch längerdauernde Verzögerung billigend in Kauf nahmen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist auch hier augenscheinlich nicht auszumachen.

5.3.6   Dem Vorwurf, dass die Zeitperiode zwischen dem Entscheid über den Ausstand des gesamten Spruchkörpers (AGE DGS.2019.47 vom 22. Juli 2020) und der Berufungsverhandlung (knapp zwei Jahre) bzw. zwischen dem Eingang aller Berufungsbegründungen und der ersten Anfrage für eine Terminfindung im Februar 2022 (gut zwei Jahre) zu lange gewesen sei, sind folgende Verfahrensschritte entgegenzuhalten:

-       nach Rechtskraft des ersten Ausstands-Entscheids hob die Verfahrensleiterin die Verfahrenssistierung mit Verfügung vom 7. Juli 2020 auf und setzte gleichzeitig Frist zum Einreichen einer Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge und/oder zugleich einer Antwort auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft;

-       nachdem die Beschuldigten mehrere Fristerstreckungen beantragten, gingen die angeforderten Schriftsätze bis im Januar 2021 ein;

-       Letztere wurden den Parteien mit Verfügung vom 13. Januar 2021 gegenseitig zugestellt und Frist gesetzt, um darauf zu antworten;

-       nachdem wiederum um Fristerstreckungen ersucht wurde, gingen die Stellungnahmen bzw. Berufungsantworten bis anfangs Mai 2021 beim Appellationsgericht ein, wobei die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 5. Mai 2021 auch über den im Februar 2021 erneut beantragten Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung für die Privatkläger 4-8 entschied;

-       nachdem die diversen Schriftsätze über den Sommer 2021 analysiert wurden, kündigte die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 an, dass zur Hauptverhandlung vorgeladen werde; gleichzeitig entscheid sie über mehrere Beweis- bzw. Verfahrensanträge;

-       im Februar 2022 konnte schliesslich ein allen Beteiligten passender Termin (13.-15. Juni 2022) gefunden werden und die Berufungsverhandlung wurde angesetzt.

Aus dem Gesagten erhellt zunächst, dass die Behauptung (Akten S. 4794), das Appellationsgericht habe im Jahr 2021 «fast nichts» gemacht, (erneut) jeglicher Grundlage entbehrt. Dass nach Erhalt aller relevanten Schriftsätze anfangs Mai für die Analyse der insgesamt rund 120 Seiten umfassenden Berufungsbegründungen und diesbezüglichen Stellungnahmen knapp sechs Monate vergingen, ist angesichts der Komplexität der sich stellenden Fragen nicht erstaunlich. Dass die Vertreterin der Beschuldigten 9 erst Anfang Februar 2022 zum ersten Mal vom Appellationsgericht betreffend Terminfindung kontaktiert wurde, bedeutet nicht, dass Letzteres vorher untätig gewesen wäre. Indes scheiterte die unmittelbar nach der Verfügung vom 4. Oktober 2021 in Angriff genommene, ausserordentlich herausfordernde Terminfindung (neben den vier Gerichtsmitgliedern, musste auch auf die Abkömmlichkeit von zehn Beschuldigten bzw. zehn Verteidigungen, den Privatklägern 4-8 und dem Staatsanwalt Rücksicht genommen werden) bereits vor einer Anfrage bei der Vertreterin des Beschuldigten 9, sodass diese früher gar nicht angefragt werden konnte bzw. musste.

5.3.7   Was die Gesamtverfahrensdauer angeht, ist zunächst festzuhalten, dass nicht in Abrede gestellt wird, dass das Strafverfahren für die Beschuldigten belastend war. Indes kann die Einschränkung in ihrer Lebensplanung nicht dermassen folgenschwer gewesen sein kann, ansonsten sie nicht – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 5.3.5) – bereit gewesen wären, mit ihren Anträgen, wonach das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss beider Ausstandsverfahren zu sistieren sei, längere Verzögerungen in Kauf zu nehmen. Zudem machen die Beschuldigten nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass sie aufgrund der Verfahrensdauer in ihrem beruflichen Fortkommen (vgl. dazu BGer 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3) eingeschränkt gewesen wären. Festzuhalten ist auch, dass das Verfahren hauptsächlich aufgrund der Anträge um zwei Zwischen-Entscheide und den ebenfalls durch die Beschuldigten initiierten Ausstandsverfahren in die Länge gezogen wurde. Darüber hinaus handelt es sich beim vorliegenden Verfahren um ein einzigartig umfangreiches und komplexes Verfahren, was nicht zuletzt auch im Umfang des vorliegenden Urteils zum Ausdruck kommt. Schliesslich kann gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen und lag auch kein vordringlich zu behandelnder Haftfall vor. Insgesamt erscheint die Gesamtverfahrensdauer von gut sechs Jahren zwar fraglos eher lang. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung aufgrund der Gesamtumstände aber nicht auszumachen. Dass ein dermassen aufwändiges Verfahren in 1-2 Jahren abgeschlossen werden könnte (Akten S. 4795), muss – auch angesichts des bereits mehrfach erwähnten prozessualen Verhaltens der Beschuldigten – schlicht als utopisch bezeichnet werden.

5.3.8   Nach dem Gesagten liegt weder eine zu lange Gesamtverfahrensdauer vor, noch gab es Zeitperioden, in denen das Verfahren stillgestanden wäre. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt damit nicht vor. Das Strafverfahren ist daher weder einzustellen, noch ist der (angeblichen) Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung (vgl. dazu E. 14) Rechnung zu tragen.

6.    Ergänzende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft

6.1         Ausgangslage

Die Staatsanwaltschaft hat vor Strafgericht im Rahmen der Vorfragen darauf hingewiesen, dass sie den in der Anklageschrift unter dem Titel «Raub» geschilderten Sachverhalt (Ziff. 3.32 ff.) rechtlich anders würdigen und folglich einen Schuldspruch wegen qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB beantragen werde. Das Gericht hat diesen Antrag nach kurzer Beratung mit der Begründung abgewiesen, das Vorbringen sei verspätet (Akten S. 2526, 2644). Ungeachtet dessen hat der Staatsanwalt kurz vor Abschluss des Beweisverfahrens eine ergänzende Anklageschrift eingereicht (Akten S. 2603 ff.). Er hat dazu ausgeführt, dass bei neuen Beweisen, die in der Verhandlung auftreten würden, das Gericht die Verpflichtung habe, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit einzuräumen, eine Ergänzung gemäss Art. 333 StPO vorzunehmen. A maiore ad minus sei daraus zu schliessen, dass eine rechtliche Würdigung, die den gleichen Sachverhalt betreffe, auch während der Hauptverhandlung geändert und entsprechend angeklagt werden könne (Akten S. 2681 ff.).

6.2         Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil

Im vorinstanzlichen Urteil wurde dazu festgehalten, dass nunmehr zwar alle Beschuldigten verteidigt seien (vgl. zur Frage der notwendigen Verteidigung E. 9.3). Anlässlich der Hauptverhandlung sei ihnen zudem in Anwesenheit ihrer Verteidiger das rechtliche Gehör gewährt und die Videoaufnahme (vgl. dazu eingehend E. 10) vollständig vorgespielt worden. Diese Umstände schafften aber keine hinreichende Grundlage dafür, dass der Staatsanwalt seine Anklageschrift innerhalb des bestehenden Konzepts ändern könne. Zum einen lägen keine neuen Beweise vor, welche eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen würden. Zum anderen stelle es ein nicht zu tolerierendes widersprüchliches Verhalten dar, vor der Anklagerhebung ausdrücklich auf eine Anklage wegen qualifizierten Raubs nach Art. 140 Ziff. 3 StGB zu verzichten und in der Hauptverhandlung dann doch eben diesen Tatbestand bzw. diese Tatbestandsvariante anklagen zu wollen. Im Übrigen sei das Vorbringen ohnehin verspätet (vorinstanzliches Urteil S. 32).

6.3         Standpunkt der Staatsanwaltschaft

6.3.1   Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Anschlussberufung geltend, die Vorinstanz habe ihren zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Antrag, den Parteien zu eröffnen, dass der angeklagte Sachverhalt auch unter dem Tatbestand von Art. 140 Ziff. 3 StGB zu prüfen sein werde, ohne hinreichende Begründung, unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und unter Verletzung ihrer Parteirechte abgewiesen. Der Antrag sei gestellt worden, nachdem die instruierende Präsidentin das Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft abgewiesen und für die noch nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten amtliche Verteidigungen bestellt hatte. Damit habe die zuständige Präsidentin die gesetzliche Limitierung des Strafmasses auf maximal ein Jahr (Art. 337 Abs. 3 StPO) in allen Verfahren aufgehoben, in denen die Staatsanwaltschaft hätte dispensiert werden können. Zugleich sei auch der einzige Grund weggefallen, auf die Anklage gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB zu verzichten. Dieser Konnex sei allen Beteiligten bekannt gewesen (Akten S. 416, 421, 696). Wenn das Gericht die Dispensation verweigere, dürfe es nicht zugleich die Staatsanwaltschaft bei ihrem bedingt erklärten Verzicht behaften, nur den Grundtatbestand des Raubs anzuklagen.

6.3.2   Der Sachverhalt gemäss (ursprünglicher) Anklageschrift habe – so die Staatsanwaltschaft – alle Elemente eines nach Art. 140 Ziff. 3 StGB qualifizierten Raubs enthalten. Schon in der Untersuchung sei der Vorwurf des qualifizierten, besonders gefährlichen Raubs Gegenstand der Ermittlungen und ein Entwurf der Anklage sei in den Akten abgelegt gewesen (Akten S. 416, 421 ff.). Es liege deshalb keine Verletzung des Immutabilitätsprinzips vor. Mit

SB.2018.45 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.06.2022 SB.2018.45 (AG.2023.73) — Swissrulings