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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.07.2020 SB.2018.13 (AG.2021.22)

1 juillet 2020·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,213 mots·~1h 1min·7

Résumé

ad 1: versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Zwangsheirat, Freiheitsberaubung etc. ad 2: versuchte Verwaltigung, versuchte Zwangsheirat, mehrfache Nötigung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2018.13

URTEIL

vom 1. Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 1

[...]                                                             Anschlussberufungsbeklagter 1

                                                                                            Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 2

unbekannter Aufenthalt                             Anschlussberufungsbeklagter 2

                                                                                            Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerinnen

C____

D____

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufungen und Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. Juni 2017

betreffend

ad Berufungskläger 1:

versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Zwangsheirat, Freiheitsberaubung, mehrfache Urkundenfälschung, einfache Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung, mehrfache versuchte Nötigung und versuchtes unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem

ad Berufungskläger 2:

versuchte Vergewaltigung, versuchte Zwangsheirat und mehrfache versuchte Nötigung

Sachverhalt

I.

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Dreiergericht) vom 20. Juni 2017 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Zwangsheirat, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung und des versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. Oktober 2015 bis 9. Februar 2016. In Bezug auf weitere Anklagepunkte wurde er freigesprochen resp. wurde das Verfahren wegen Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt.

In demselben Urteil wurde B____ der versuchten Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 6. Oktober 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Auch B____ wurde von weiteren Anklagepunkten freigesprochen. Ausserdem wurde seine unverzügliche Haftentlassung angeordnet.

Mit demselben Urteil wurde schliesslich auch E____ der Gefährdung des Lebens, der versuchten Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und, nebst einer Busse, zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6./7. Oktober 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. In Bezug auf weitere Anklagepunkte wurde auch er freigesprochen resp. das Verfahren eingestellt.

A____ wurde betreffend C____ zu CHF 55‘211.10 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Die Schadenersatzforderung der Opferhilfe [...] gegenüber E____ in gleicher Höhe wurde abgewiesen.

A____ und B____ wurden betreffend D____ solidarisch zu CHF 55‘918.60 Schadenersatz an die Opferhilfe [...] verurteilt, wobei die Haftungsquote von A____ im Innenverhältnis auf 70 %, jene von B____ auf 30 % der Summe festgelegt wurde.

A____ und E____ wurden solidarisch zu CHF 4'000. – Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015, an C____ verurteilt. Darüber hinaus wurde A____ zu weiteren CHF 46’000. – Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015 an C____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 46’000.– gegenüber E____ wurde abgewiesen.

A____ und B____ wurden solidarisch zu CHF 15’000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015, an D____ verurteilt. Darüber hinaus wurde A____ zu weiteren CHF 35’000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2015, an D____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 35’000.– gegenüber B____ wurde abgewiesen.

Die beschlagnahmten Gegenstände wurden eingezogen.

A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 9‘975.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 15‘500.– auferlegt. B____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4‘455.05 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4‘400.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 6'500.–) auferlegt; die Mehrkosten von CHF 2‘151.70 gingen zu Lasten der Strafgerichtskasse. Die amtliche Verteidigerin von B____ wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Der damaligen unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen wurden ebenfalls ein Honorar und eine Spesenvergütung aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.

II.

E____ hat das Urteil des Strafgerichts akzeptiert, so dass sämtliche ihn betreffenden Punkte in Rechtskraft erwachsen sind. Demgegenüber haben A____ und B____ fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt; die Staatsanwaltschaft hat darauf Anschlussberufung erklärt.

A____ beantragt in seiner Berufungserklärung vom 5. Februar 2018 (act. 2730 ff.) die teilweise Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 20. Juni 2017 und entsprechend Freisprüche von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Zwangsheirat, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung und des versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem resp. Einstellung der entsprechenden Verfahren, sowie die Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freisprüche und Einstellungen. Ausserdem verlangt er eine angemessene Haftentschädigung für die Untersuchungshaft und die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 10'000.– für die erlittene Unbill. Auf die Zivilforderungen der Privatklägerinnen und der Opferhilfe sei nicht einzutreten resp. diese seien eventualiter abzuweisen und subeventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Verfahrenskosten seien zulasten der Staatskasse zu verlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung für seine Anwaltskosten auszurichten. Zudem wird der Beweisantrag gestellt, die Privatklägerinnen seien als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung zu laden und zu befragen. Diese Begehren hat er in der Berufungsbegründung vom 11. Juli 2018 (act. 2792 ff.) bekräftigt und begründet. In seiner Anschlussberufungsantwort vom 21. September 2018 (act. 2840 ff.) beantragt er die kostenpflichtige Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.

Die amtliche Verteidigerin beantragt für B____ in der Berufungserklärung vom 8. Februar 2017 (act. 2733 ff.) Freisprüche von der Anklage der versuchten Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat, der mehrfachen versuchten Nötigung und einen Schuldspruch lediglich wegen Drohung und entsprechend die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten. Im Falle eines Schuldspruchs auch wegen versuchter Zwangsheirat sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 1 Jahr zu verurteilen. Die beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere das Mobiltelefon, seien ihm unter Aufhebung der Beschlagnahme herauszugeben. Die Zivilforderungen und Genugtuungsansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Ausserdem werden die Beweisanträge gestellt, der Berufungskläger sei anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen, ausserdem seien seine Verwandten F____, G____ und H____ sowie eine ehemalige Mitschülerin der Privatklägerin D____, I____, an der Berufungsverhandlung zu befragen. Weiter sei der Facebook-Account von D____ (von Januar 2013 bis Oktober 2015) auszuwerten. Es wird die Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren beantragt. Alles unter o/e-Kostenfolge. Diese Anträge werden in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 9. Mai 2018 (act. 2782 ff.) bekräftigt und begründet. In der Anschlussberufungsantwort vom 12. November 2018 (act. 2857 ff.) wird die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung beantragt.

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung vom 27. Februar 2018 (Akten S. 2754 ff.), A____ sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Zwangsheirat, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung und des versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen. In Bezug auf A____ werde insbesondere ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Nötigung (und Zwangsheirat) in Bezug auf die Verlobung und Eheschliessung zwischen C____ und E____ und entsprechend die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verlangt; die Anschlussberufung beziehe sich insoweit auf alle Teile des vorinstanzlichen Urteils. In Bezug auf B____ richte sich die Anschlussberufung einzig gegen die Strafzumessung; dieser sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren zu verurteilen. Im Übrigen beantragt die Staatsanwältin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die kostenpflichtige Abweisung der Berufungen von A____ und von B____. Die Anschlussberufung ist mit Eingabe vom 9. Mai 2018 (act. 2787 ff.) begründet worden. Am 8. August 2018 hat die Staatsanwältin eine Berufungsantwort zu den Berufungen von A____ und von B____ eingereicht, die Anträge in der Anschlussberufung im Wesentlichen wiederholt und die Abweisung der (Beweis)Anträge des Berufungsklägers A____, namentlich auf erneute Befragung der Privatklägerinnen, beantragt (act. 2825 f.).

Die Privatklägerinnen lassen sich im Berufungsverfahren durch einen neuen Anwalt vertreten. Ihre vormalige Vertreterin wurde entsprechend antragsgemäss aus dem Mandat als unentgeltliche Vertreterin entlassen und bereits für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt (act. 2761). In der Berufungsantwort vom 12. November 2018 (act. 2847 ff.) unterstützen die Privatklägerinnen den Antrag des Berufungsklägers A____, sie im Berufungsverfahren als Auskunftspersonen zu befragen. Zusammengefasst relativieren sie früher gemachte Aussagen in verschiedener Hinsicht, wobei sie tendenziell den Berufungskläger A____ ent- und den Berufungskläger B____ belasten. Es sei nicht ihre Intention gewesen, den Vater anzuzeigen, als sie Hilfe suchten. Sie beantragen in teilweiser Gutheissung der Berufung von A____ dessen Verurteilung zu einer angemessenen bedingten Strafe sowie die Bestätigung des angefochtenen Urteils im Zivilpunkt. Die Berufung von B____ sei vollumfänglich abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge, ihr Rechtsbeistand sei im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigen.

Am 11. resp. 13. November 2019 (Rektifikat, act. 2862 ff.) hat die Verfahrensleiterin die Ladung der Berufungskläger und ihrer Verteidigungen, der Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerinnen als Auskunftspersonen mit ihrem Rechtsvertreter und von I____ als Zeugin verfügt. Demgegenüber wurden die Anträge auf Befragung der Verwandten des Berufungsklägers B____ sowie auf Auswertung des Facebooks-Account von D____ mit ausführlicher Begründung abgewiesen, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf entsprechenden Antrag hin. Mit Verfügung vom 16. März 2020 wurde auch der am 11. März 2020 gestellte Antrag der Verteidigung des Berufungsklägers A____ auf Ladung dreier Zeugen resp. Zeuginnen zur Berufungsverhandlung begründet abgewiesen, ebenfalls vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag hin (act. 2872 ff.).

III.

Die ursprünglich auf den 11. Mai 2020 angesetzte Berufungsverhandlung musste wegen der Massnahmen in Zusammenhang mit Covid-19 verschoben werden, konnte aber am 1. Juli 2020 stattfinden. Es haben A____ mit seinem Privatverteidiger, die amtliche Verteidigerin des antragsgemäss vom Erscheinen zur Verhandlung dispensierten B____, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Vertreter der beiden Privatklägerinnen teilgenommen. Der Verteidiger von A____ hat am Beweisantrag betreffend Befragung dreier weiterer Zeugen festgehalten. Der Vertreter der Privatklägerinnen hat zu Beginn der Verhandlung mitgeteilt, dass diese nun sämtliche Strafanträge in Bezug auf ihren Vater (A____) zurückziehen, was die Privatklägerinnen persönlich im Rahmen ihrer jeweiligen Befragung bestätigt haben. Der Berufungskläger A____, I____ als Zeugin und die beiden Privatklägerinnen als Auskunftspersonen sind befragt worden. Der Privatverteidiger von A____, die amtliche Verteidigerin von B____, die Staatsanwältin und der Vertreter der Privatklägerinnen sind zum Vortrag gelangt. Die Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft haben im Wesentlichen ihre schriftlichen Anträge bekräftigt. Die Anträge in Bezug auf A____ sind insoweit etwas modifiziert worden, als dass unter Berücksichtigung des Rückzugs der Strafanträge durch die Privatklägerinnen nun von der Verteidigung und von der Staatsanwaltschaft entsprechende Einstellungen beantragt werden. Die Anträge in Bezug auf B____ sind insoweit leicht modifiziert worden, als im Rahmen der Strafzumessung nun ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2017 zu berücksichtigen ist. Die Verteidigung beantragt insoweit einen Verzicht auf Widerruf der Vorstrafe, die Staatsanwältin beantragt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 18 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen seien, dies als Zusatzstrafe zum Urteil vom 21. Juni 2017. Der Vertreter der Privatklägerinnen beantragt in Bezug auf A____ die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf die Antragsdelikte, einen Freispruch insbesondere von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten Zwangsheirat und – soweit keine Freisprüche erfolgen – die Verurteilung zu einer angemessenen bedingten Strafe sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt, wobei sich die Privatklägerinnen im Falle der Zusprechung einer Genugtuung den Verzicht zu Gunsten ihres Vaters vorbehalten. Weiter beantragt er die Abweisung der Berufung des B____ und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft; alles unter o/e-Kostenfolge und Entschädigung des Rechtsbeistandes im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandungsprotokoll sowie die Plädoyernotizen verwiesen.

Die weiteren Einzelheiten sowie die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit relevant, aus den folgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        Formelles

1.1

1.1.1   Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln, hier konkret zur Anschlussberufung, legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.1.2   Der Berufungskläger B____ ist unbekannten Aufenthaltes und gemäss Antrag seiner Verteidigung vom persönlichen Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert worden. Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist noch Folgendes festzuhalten: Der Berufungskläger B____ hat die Schweiz nach dem vorinstanzlichen Urteil verlassen müssen, ist nun unbekannten Aufenthaltes und hat seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner amtlichen Verteidigerin. Er hat an der vorinstanzlichen Verhandlung teilgenommen und sich danach, namentlich auch anlässlich einer mehrstündigen Besprechung am 9. November 2017, mit seiner amtlichen Verteidigerin über das weitere Vorgehen absprechen und diese grundsätzlich instruieren können (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 6; Honorarnote Adv. [...] mit detaillierten Bemühungen). Zur Berufungsverhandlung ist er korrekt via öffentliche Vorladung vorgeladen worden (Publikation im Kantonsblatt am 29. April 2020, act. 2879a). Anschliessend ist er auf Antrag seiner amtlichen Verteidigerin mit Verfügung vom 10. Juni 2020 vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert worden (act. 2890). Dies ist eine andere Ausgangslage als die dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 02. Juli 2019 (ST.2016.7/8) zugrundeliegende, wo offenbar bereits das erstinstanzliche Verfahren in Abwesenheit der Beschuldigten, welche ihre Verteidiger entsprechend nie hatten instruieren können, durchgeführt werden musste. Namentlich hat vorliegend der Berufungskläger B____ seine amtliche Verteidigerin in Bezug auf die Berufung instruiert und ihr erklärt, dass er das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche wegen versuchter Vergewaltigung und versuchter Zwangsheirat anfechten wolle, und dies unabhängig von allfälligen (Anschluss)Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft. Unter diesen Umständen ist auf die Berufung des Berufungsklägers B____ einzutreten, auch wenn seine Adresse nicht bekannt ist und er nicht persönlich, sondern via Publikation vorgeladen wurde (vgl. auch AGE SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.2 ff.; SB.2018.17 vom 22. Januar 2019 E. 2; Wyss, Ergreifung eines Rechtsmittels durch die (amtliche) Verteidigung bei Abwesenheit der beschuldigten Person, in Anwaltsrevue 2020 S. 88 ff. mit Hinweisen).

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn wie vorliegend das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO).

1.3

1.3.1   Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Vorliegend sind folgende Punkte nicht angefochten:

·         Einstellung des Verfahrens gegen A____ wegen versuchter Nötigung (Anklage Ziff. 1.3);

·         Freispruch des A____ von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung (Anklage Ziff. 3.8);

·         Freisprüche des B____ von der Anklage der Erpressung (Anklage Ziff. 5.4) und der Urkundenfälschung (Anklage Ziff. 5.5);

·         Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B____;

·         Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen;

·         sämtliche E____ betreffende Punkte (insbesondere auch Genugtuung von CHF 4'000.– an C____).

Im vorab versandten Dispositiv ist versehentlich der Freispruch in Ziff. 2.1.3 (Nötigung) unter den nicht angefochtenen Freisprüchen aufgeführt worden und nicht korrekterweise unter den im zweitinstanzlichen Verfahren behandelten (und im Ergebnis bestätigten) Freisprüchen. Dieses rein redaktionelle Versehen wird nachfolgend formlos berichtigt.

1.3.2   An der Berufungsverhandlung haben die Privatklägerinnen sämtliche Strafanträge in Bezug auf ihren Vater, den Berufungskläger A____, zurückgezogen. Die Verfahren gegen den Berufungskläger A____ wegen einfacher Körperverletzung (Anklage Ziff. 4), versuchter einfacher Körperverletzung (Anklage Ziff. 4) und versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Anklage Ziff. 5.3) werden entsprechend eingestellt. Es ist allerdings bereits hier festzuhalten, dass die Vorwürfe betreffend Körperverletzungsdelikte, soweit erstellt, als Gewaltmittel namentlich zur Begründung der Zwangssituation (insbesondere in Zusammenhang mit Art. 181a StGB) im Verfahren durchaus noch relevant sind, auch wenn die entsprechenden Körperverletzungsdelikte als solche nicht mehr geahndet werden können.

In Bezug auf den Berufungskläger A____ sind somit noch die Anklagepunkte der versuchten Zwangsheirat in Bezug auf D____, der Nötigung (und Zwangsheirat) in Bezug auf C____ (Eheschliessung und Verlobung mit E____), der Freiheitsberaubung, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen versuchten Nötigung Gegenstand des Verfahrens. In Bezug auf den Berufungskläger B____ sind noch die Anklagepunkte der versuchten Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat und der mehrfachen versuchten Nötigung zu beurteilen. In Bezug auf beide Berufungskläger sind weiter insbesondere die Strafzumessung, die Zivilforderungen und die Kosten ein Thema.

1.4      Vom Verteidiger des Berufungsklägers A____ wurde in der schriftlichen Berufungsbegründung in Bezug auf einzelne Vorwürfe betreffend Taten, die in der Türkei begangen worden sein sollen, und einzig unter Hinweis auf das vor erster Instanz gehaltene Plädoyer und die dort gestellten Anträge und Rügen, offenbar die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bestritten. Dieser Hinweis ist nicht substantiiert. Ausserdem ist der Verteidiger an der Berufungsverhandlung darauf nicht mehr zurückgekommen, weder im Rahmen der explizit thematisierten Vorfragen zu Beginn der Verhandlung noch im Rahmen des Plädoyers (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 2; Plädoyer). Unter diesen Umständen erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Frage und kann es mit einem Hinweis auf das vorinstanzliche Urteil (E. 6, Personalitätsprinzip gemäss Art. 7 StGB) und den folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben: Die entsprechenden Bemerkungen im vorinstanzlichen Plädoyer (act. 2465, 2467) betreffen einerseits offenbar den Vorwurf der Zwangsheirat zum Nachteil von C____ – hier ist ohnehin ein Freispruch erfolgt, der, wie hier vorausgeschickt werden kann, im Berufungsverfahren bestätigt wird (vgl. unten E. 6.3), so dass der Vorwurf ins Leere stösst – und andererseits Nötigungshandlungen in Zusammenhang mit der versuchten Zwangsheirat in Bezug auf D____. Insoweit hält Art. 181a Abs. 2 StGB explizit fest, dass auch strafbar ist, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Insoweit käme es auf das türkische Recht für die Strafbarkeit in der Schweiz somit nicht einmal an, es bedürfte insoweit keiner beiderseitigen Strafbarkeit (vgl. Pieth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 181a N 11).

1.5      Nachfolgend wird auf die Beweisanträge (E. 2), auf das angefochtene Urteil und die Standpunkte der Parteien (E. 3), auf formelle Fragen namentlich in Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen (E. 4), auf die Beweise und die Beweiswürdigung (E. 5), auf die dem Berufungskläger A____ zur Last gelegten Delikte (E. 6), auf die dem Berufungskläger B____ zur Last gelegten Delikte (E. 7), auf die Strafzumessung (E. 8), auf die Zivilforderungen (E. 9), auf Nebenpunkte (E. 10) und auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen eingegangen werden.

1.6      Der Klarheit halber bleibt festzuhalten, dass ein Entscheid grundsätzlich so zu begründen ist, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.1; AGE HB.2017.49 vom 8. Januar 2018 E. 1.2; Stohner, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 9). Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren.

2.        Beweisanträge

2.1      In BGer 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 (E. 2.1.2) rekapituliert das Bundesgericht die Grundsätze der Beweisführung im Rechtsmittelverfahren und bezeichnet unter Umständen, namentlich bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen, eine nochmalige Befragung von Zeugen/Zeuginnen bzw. Auskunftspersonen vor Berufungsgericht als erforderlich: «Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an (BGE 143 IV 408 E. 6.2.1, BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteil 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2; Christian Denys, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière d'immédiateté de l'administration des preuves, forumpoenale 5/2018 S. 406). Die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels erscheint für die Urteilsfällung als notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa wenn Aussage gegen Aussage steht (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweis; Urteile 6B_1469/2017 vom 18. Juni 2018 E. 1.4; 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.3 und E. 1.4; 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels erforderlich ist oder ob eine gerichtlich erfolgte Beweisabnahme gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren zu wiederholen ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3)».

2.2      Beweisanträge A____

2.2.1   Der Berufungskläger A____ hat beantragt, dass beide Privatklägerinnen vor Berufungsgericht erneut befragt werden. Beide Privatklägerinnen haben sich diesem Antrag angeschlossen, «weil sie sich vom Strafgericht falsch verstanden fühlen» (act. 2848). Auch wenn beide Privatklägerinnen im Vorverfahren und anlässlich der vorsorglichen Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren bereits einlässlich befragt worden sind, dies durchaus auch im Beisein des Berufungsklägers A____ und seiner Verteidigung, hat die Verfahrensleitung diesen Antrag mit Verfügung vom 11. November 2019 gutgeheissen (act. 2862). Denn bei einigen der zentralen Tatvorwürfe besteht auch vorliegend eine Aussage-gegen-Aussage-Situation. Ähnlich wie im zitierten BGer vom 12. September 2019 bestehen Ungereimtheiten in den Aussagen nicht nur der Beschuldigten, sondern auch der mutmasslichen Opfer, d.h. auch in den Aussagen der Privatklägerinnen betreffend ihren Vater. Offensichtlich wiegen die inkriminierten Taten schwer. Entsprechend rechtfertigt sich die erneute Befragung der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren, zumal diese den Antrag unterstützen.

2.2.2

2.2.2.1 Der vom Verteidiger des Berufungsklägers A____ am 11. März 2020 noch gestellte Antrag auf Befragung von J____, K____ und L____ wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 16. März 2020 einlässlich begründet abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung an diesem Beweisantrag festgehalten (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Der Antrag wird auch durch das erkennende Gericht abgewiesen. Zur Begründung ist, unter Verweis auf die Verfügung vom 16. März 2020, Folgendes festzuhalten.

2.2.2.2 Die genannten Personen, laut Verteidigung «exemplarisch ausgewählt» und aus dem Kulturkreis des Berufungsklägers A____ stammend, sollen lediglich in allgemeiner Weise zur Frage von Scheidung, Verlobung und Zwangsheirat und den entsprechenden Folgen im Kulturkreis des Berufungsklägers Angaben machen können (act. 2873). Es wird indes nicht geltend gemacht, dass sie aus eigener Wahrnehmung über die inkriminierten Vorfälle berichten könnten. Das verheisst offensichtlich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, welche die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten.

2.2.2.3 Das Gericht erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO; statt vieler: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Es gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO) (zit. aus BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1, mit Verweis auf BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Ablehnung des Beweisantrags ist dementsprechend dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, 3, BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, je m. Hinw.). Ähnlich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunterstellung, bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht (Hofer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 68 zu Art. 10 StPO). Lehnt die Strafbehörde einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3; 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 m. Hinw.).

2.2.2.4 Die vom Berufungskläger A____ exemplarisch beantragten Zeugen resp. Zeuginnen sollen nach Darlegung der Verteidigung lediglich generelle Angaben zur Frage von Scheidung, Verlobung und Zwangsheirat in seinem Kulturkreis – der Berufungskläger A____ stammt aus [...], [...] – machen und namentlich erklären, dass eine Scheidung oder Auflösung einer Verlobung in ihrer Kultur etwas Normales sei und keine negativen Folgen für die Betroffenen habe.

Bei der Bevölkerung [...] – ebenso wie in der übrigen Türkei – wird es wohl sehr unterschiedliche Auffassungen zu Verlobung und deren Auflösung, Heirat und Scheidung geben, so dass schon von daher aus entsprechenden Angaben von drei Bekannten des Berufungsklägers A____ nichts zu gewinnen wäre. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass die Befragten vor Gericht wohl tatsächlich darlegen würden, in ihren Kreisen resp. im Umfeld des Berufungsklägers würden keine Zwangsheiraten praktiziert und Verlobungen und Ehen könnten problemlos aufgelöst werden. Indes wäre auch aus solchen Aussagen nichts für das vorliegende Verfahren abzuleiten. Zum einen dürfte den hier ansässigen Menschen mit Migrationshintergrund, auch wenn sie aus sehr patriarchalen Strukturen stammen, durchaus bekannt sein, dass solches Handeln oder Gedankengut (betreffend Zwangsheirat) den hiesigen Gepflogenheiten zuwiderläuft, nicht akzeptiert und geschützt, sondern gegebenenfalls sogar geahndet wird. Selbst wenn im Kulturkreis des Berufungsklägers Zwangsheirat grundsätzlich kein Thema ist und Frauen sich frei mit dem Partner oder der Partnerin ihrer Wahl zusammentun, verloben, entloben, verheiraten und wieder scheiden lassen können, so impliziert dies zum andern nicht auch die damalige Haltung des Berufungsklägers A____.

Insbesondere können die drei genannten Personen zu den konkreten Tatvorwürfen und auch zur inneren Haltung des Berufungsklägers A____ zu Familie, Ehe, Scheidung, Verlobung und deren Auflösung, wie er sie zuhause innerhalb der Familie gelebt hat – und dies ist Thema des vorliegenden Strafverfahrens –, nicht aus eigener Wahrnehmung aussagen. Notabene hat D____ erklärt, Familienprobleme hätten immer versteckt werden müssen (act. 1110). Die beantragten Zeugen könnten zu Gunsten des Berufungsklägers A____ allenfalls bezeugen, dass sie selbst keine Anstrengungen im Hinblick auf eine durch ihn angestrebte (Zwangs)verheiratung der Töchter mitbekommen hätten. Das würde aber das Beweisergebnis nicht beeinflussen. Denn das Zeugnis, etwas nicht gesehen beziehungsweise wahrgenommen zu haben, wirkt nur dann entlastend, wenn der betreffende Zeuge nachweislich zur konkreten Tatzeit am Tatort war und deshalb aufgrund der gesamten Umstände hätte wahrnehmen müssen, dass sich die Tat oder ein Teil davon verwirklicht. Geht es lediglich um Zeugnisse vom Hörensagen beziehungsweise aufgrund von Äusserungen oder Umständen betreffend die Tat, so muss in diesem Sinne verlangt werden, dass aufgrund der gesamten Verhältnisse zu erwarten ist, der Zeuge hätte Hinweise auf die vorgeworfene Tat erhalten müssen. Nur dann kann aus dem Nichtsehen bzw. Nichtwissen aufs Nichtgeschehen geschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben: Die angerufenen Zeugen resp. Zeuginnen sind bei den angeklagten Übergriffen nicht zugegen gewesen und haben offensichtlich kein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Töchtern des Berufungsklägers A____ gehabt, das erwarten liesse, sie hätten sich ihnen gegenüber geöffnet – beides wird auch nicht behauptet und ist nicht ersichtlich.

Es steht bei dieser Konstellation ausser Frage, dass die Angaben der als Zeugen Angerufenen nichts zur Erhellung des rechtlich relevanten Sachverhaltes beitragen und den Berufungskläger A____ nicht in relevanter Weise von den ihm vorgeworfenen Handlungen zu entlasten vermöchten - selbst wenn die beantragten Zeugen in seinem Sinne aussagten. Auf die beantragten Befragungen ist daher zu verzichten.

2.3      Beweisanträge B____

2.3.1   Der Antrag des Berufungsklägers B____ auf Befragung von F____, G____, H____, alle verwandt mit ihm, wurde mit ausführlich begründeter Verfügung vom 11. November 2019 (resp. Rektifikat vom 13. November 2019) abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag (act. 2862 ff.). Die Verteidigung ist auf diesen Antrag an der Verhandlung nicht zurückgekommen, so dass es mit einem Verweis auf diese Verfügung und auf die Erwägungen oben E. 2.2.2.3 sein Bewenden haben kann.

2.3.2   Dem Antrag auf Befragung von I____, ehemalige Mitschülerin von D____, als Zeugin wurde stattgegeben und I____ wurde an der Berufungsverhandlung befragt. Die junge Frau ist zwar bei keinem der zur Diskussion stehenden Vorfälle anwesend gewesen. Sie ist aber zur Zeit der inkriminierten Vorfälle mit D____ in die Schule gegangen und war mit ihr befreundet. Sie kann zwar somit keine Aussagen zur den inkriminierten Vorfällen selber machen, aber – anders als die von der Verteidigung des Berufungsklägers A____ angerufenen Zeugen – aus eigener Wahrnehmung konkrete Aussagen zum Verhalten und zur Gefühlslage von D____ im interessierenden Zeitpunkt machen.

2.3.3   Der Antrag auf Auswertung des Facebook-Accounts von D____ von Januar 2013 bis Oktober 2015 wurde mit ausführlich begründeter Verfügung vom 11. November 2019 (resp. Rektifikat vom 13. November 2018, act. 2866 ff.) abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag (act. 2862 ff.). Da auch dieser Antrag an der Verhandlung nicht erneuert wurde, genügen hier der Hinweis auf die genannte Verfügung und kurze zusammenfassende Bemerkungen. Zum einen dürften allfällige verliebte Nachrichten oder Fotos, wie sie die Verteidigung anspricht, längst gelöscht worden sein, nicht einmal vorab aus strafprozessualen Zwecken, sondern einfach, weil es inzwischen unliebsam gewordene Erinnerungen sein dürften – da lohnt solch spätes Nachforschen nicht. Zum anderen wird auf Social Media-Kanälen bekanntlich stets die Sonnenseite des Lebens präsentiert und man kann daraus keine Schlüsse auf das wahre Leben einer Person ziehen. Die entsprechenden Erhebungen erscheinen damit nicht geeignet, etwas Relevantes zum Beweisergebnis beizutragen; darauf ist somit zu verzichten.

3.         Angefochtenes Urteil, Standpunkte der Parteien

3.1

3.1.1   Der Berufungskläger A____ ist von der Vorinstanz der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Zwangsheirat, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen, teilweise versuchten Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung und des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, verurteilt worden.

3.1.2   Zusammengefasst hat es die Vorinstanz im Wesentlichen für erstellt erachtet, dass der Berufungskläger A____ bei der Erziehung seiner Töchter C____, geboren [...] 1993, und D____, geboren [...] 1994, teilweise Gewalt angewendet und Drohungen ausgesprochen habe, insbesondere, wenn diese nicht getan hätten, was er wollte. So habe er den Töchtern unter Androhung von Nachteilen (insbesondere mit Schulverbot) Kleidervorschriften gemacht, denen sich diese allerdings widersetzt hätten. Er habe der Tochter D____ Ende Januar 2014 die Teilnahme an einer Klassenreise nach [...] und später an der Maturareise untersagt und als Rechtfertigung für ihr Fernbleiben der Schule ein nicht der Wahrheit entsprechendes Arztzeugnis eingereicht. Der Tochter C____ habe er im Zeitraum Frühling bis Juni 2015 für den Fall einer Scheidung von ihrem Ehemann – und gleichzeitig Cousin mütterlicherseits – E____ ernstliche Nachteile angedroht, welche auch eine andere Person in dieser Situation gefügig gemacht hätten. Weiter habe er am 25. März 2014, nachdem er von einem Onkel des B____ von der Italienreise D____s zu B____ erfahren hatte, dermassen heftig ins Gesicht geschlagen, dass sie bewusstlos wurde, und D____ dann – ebenfalls als Reaktion auf diese Italienreise - im Zeitraum März/April 2014 während rund zwei Wochen in der Wohnung eingesperrt. Schliesslich habe er zu verschiedenen Nötigungsmitteln, namentlich zu Schlägen und Drohungen, gegriffen, um D____ entgegen ihrem ausdrücklichen Willen zu dem von ihm gewünschten Verhalten – Eheschliessung mit B____, obwohl ihm dieser als Schwiegersohn eigentlich gar nicht genehm war – zu bestimmen, und auf dem Weg dazu immerhin erreicht, dass eine Verlobung stattfand. Da der Taterfolg wegen der Flucht von D____ letztlich ausgeblieben sei, habe der Berufungskläger D____ sich insoweit der versuchten Zwangsheirat schuldig gemacht. Davon konsumiert seien Drohungen, jedoch nicht die versuchte schwere Körperverletzung und die Freiheitsberaubung. Weitere Nötigungshandlungen, unter anderem die Drohung, dass D____ nicht an der Maturaprüfung teilnehmen könne, wenn sie nicht aufs Zivilstandsamt ginge, seien erstellt, gingen aber im Vorwurf der versuchten Zwangsheirat auf. Die Vorinstanz hat weiter auch Schläge resp. Kicks gegenüber den Töchtern sowie die Drohung, diese im Falle einer Flucht zu töten, dies kurz vor der Flucht und dem Untertauchen der Töchter, als erstellt erachtet. Schliesslich hat die Vorinstanz es als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger A____ seine Töchter auch nach deren Untertauchen massiv unter Druck gesetzt habe, um sie zur Rückkehr zu bewegen.

3.2      Der Berufungskläger B____ ist von der Vorinstanz der versuchten Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat und der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt worden. Zusammengefasst geht die Vorinstanz im Wesentlichen davon aus, er habe D____ bei einem Treffen im Februar 2014 beim Schloss Birseck in Arlesheim, als diese ihm erklärte, die Beziehung werde ihr zu viel, beschieden, er werde sie nun schwängern, so dass sie ihn heiraten müsse. Er habe die junge Frau zu Boden geworfen, sich auf sie gelegt, ihr den Mund zugehalten, und begonnen, sich selbst und die junge Frau auszuziehen. D____ habe sich gewehrt, er habe von weiteren Nötigungshandlungen abgesehen und D____ sei davongerannt. Weiter ist die Vorinstanz davon ausgegangen, B____ habe gegenüber D____ ein eigentliches Drohszenario – die entsprechenden Nötigungen gehen im Tatbestand der versuchten Zwangsehe auf - installiert, um die Heirat zu erwirken, was ihm nur deshalb nicht gelungen sei, weil die junge Frau flüchtete. In Zusammenhang mit verschiedenen bedrohlichen SMS, mit denen er die Rückkehr von D____ nach der Flucht habe erwirken wollen, wurde er zudem der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt.

3.3      Infolge Rückzugs der entsprechenden Strafanträge beider Privatklägerinnen (betreffend den Berufungskläger A____) hat in Bezug auf den Tatbestand des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage (Anklageschrift Ziff. 5.3) und in Bezug auf sämtliche einfachen Körperverletzungsdelikte eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. Im Übrigen beantragt der Berufungskläger A____ bezüglich sämtlicher Schuldsprüche einen Freispruch resp. eine Einstellung des Verfahrens. Er beanstandet auch die Strafzumessung.

3.4.     Der Berufungskläger B____ verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung und der versuchten Zwangsheirat und einen Schuldspruch lediglich wegen mehrfacher Drohung und eine entsprechend tiefere Strafe.

3.5      Die Staatsanwaltschaft verlangt die Abweisung der Berufungen und mit der Anschlussberufung insbesondere eine Verurteilung des Berufungsklägers A____ wegen Nötigung (und Zwangsheirat) in Bezug auf die Verlobung und Eheschliessung von E____ und C____ und eine entsprechende Erhöhung der Strafe und beim Berufungskläger B____ eine höhere Freiheitsstrafe.

4.         Verwertbarkeit von Aussagen

4.1

4.1.1   Die Vorinstanz stützt sich bei den Schuldsprüchen in erster Linie auf die Aussagen von C____ und von D____, welchen sie – vor allem den jeweils ersten Aussagen – eine hohe Glaubwürdigkeit attestiert, sowie auf die Aussagen von weiteren Personen, insbesondere auch aus dem (schulischen) Umfeld von D____.

4.1.2   Beide Berufungskläger machen geltend, ihre Teilnahmerechte seien verletzt worden und es habe keine oder keine genügende Konfrontation mit diversen Zeugen bzw. Auskunftspersonen stattgefunden (vgl. act. 2794 ff.; 2740). Sie verweisen zunächst auf die bereits vom Strafgericht (Urteil SG S. 27 ff.) als unverwertbar erklärten Einvernahmen, die sie weiterhin nicht verwertet haben wollen (act. 2792 ff., 2740). Dies betrifft, soweit noch relevant, die Einvernahme von M____ vom 9. September 2015 und in Bezug auf den Berufungskläger A____ die Konfrontationseinvernahme zwischen B____ und D____ vom 28. Oktober 2015 (act. 1455) resp. jene zwischen E____ und C____ vom 26. November 2015 (act. 1627), die Einvernahmen von B____ vom 25. November 2015 (act. 1606) und 9. Dezember 2015 (act. 1747) sowie die Befragung von D____ vom 21. April 2016 (act. 1858; vgl. dazu aber unten E 6.2.2), welche in Verletzung der Teilnahmerechte erfolgt seien. Weiter dürfen laut Vorinstanz folgende folgende Einvernahmen nicht zu Lasten von B____ verwertet werden: die Einvernahmen von N____ vom 20. Oktober 2015 (act. 1381), von Y____ vom 27. Oktober 2015 (act. 1429) und A____ vom 11. November 2015 (act. 1550) sowie die Konfrontationseinvernahme von D____ und A____ vom 29. Oktober 2015 (act. 1496).

4.1.3   Der Berufungskläger A____ macht ferner geltend, zwar seien Einschränkungen der Teilnahmerechte gemäss der StPO unter bestimmten Voraussetzungen möglich, «die damit verbundene Einschränkung des rechtlichen Gehörs hätte jedoch formell explizit mittels entsprechend begründeter Verfügung erfolgen müssen»; er verweist hierfür auf einen Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2014 (AGE SB.2013.20, E. 3.5.3, act. 2794). Ausserdem seien auch mit den schliesslich durchgeführten Konfrontationseinvernahmen und der vorsorglichen Zeugeneinvernahme der beiden Privatklägerinnen die Anforderungen des Konfrontationsanspruchs nicht erfüllt, weshalb auf die frühen Einvernahmen der Privatklägerinnen (vom 18. August 2015 und vom 22. September 2015) ebenfalls nicht abgestellt werden dürfe. Der Berufungskläger A____ beantragt neben den bereits vorinstanzlich nicht verwerteten die Unverwertbarkeit folgender weiterer Einvernahmen (act. 2796 ff.):

-       Einvernahmen C____ vom 18. August 2015 und 22. September 2015,

-       Einvernahmen D____ vom 18. August und 22. September 2015,

-       Einvernahme O____ vom 2. September 2015,

-       Einvernahme P____ vom 3. September 2015,

-       Einvernahme Q____ vom 4. September 2015,

-       Einvernahme R____ vom 10. September 2015,

-       Einvernahme S____ vom 15. September 2015,

-       Einvernahme T____ vom 21. Oktober 2015,

-       Einvernahmen der Mitbeschuldigten E____ vom 6. Oktober 2015 und B____ vom 6. Oktober 2015.

Der Berufungskläger B____ beantragt neben den vorinstanzlich nicht verwerteten die Unverwertbarkeit eines Teils der soeben aufgeführten und weiteren Einvernahmen, namentlich folgender (act. 2740):

-      Einvernahme C____ vom 22. September 2015,

-      Einvernahme S____ vom 15. September 2015,

-      Einvernahme des Mitbeschuldigten E____ vom 6. Oktober 2015 und vom 26. November 2015, sowie der Einvernahme des Mitbeschuldigten A____ vom 6. Oktober 2015.

4.1.4   Ein Antrag auf (vorzeitige) Aktenentfernung ist nicht gestellt worden, eine solche Aktenentfernung mittels Entscheids der Verfahrensleitung wäre vorliegend auch nicht erforderlich (vgl. BGer 1B_124/2015 vom 12. August 2015), sondern die Frage der Verwertbarkeit kann dem Sachgericht unterbreitet und durch dieses entschieden werden.

4.2

4.2.1   Vorweg zu behandeln sind die Anträge der Berufungskläger, soweit sie die bereits von der Vorinstanz wegen Verletzung der Teilnahmerechte für nicht verwertbar erklärten Aussagen betreffen (E. 4.1.2 oben). Die Aussagen von M____an sind von der Vorinstanz ebenfalls als unverwertbar betrachtet worden, hier mangels Konfrontation (Urteil SG E. II.1). Dabei soll und kann es bleiben, so dass sich weitere Erörterungen erübrigen. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.2.2.  Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Bestimmung umfasst auch den Anspruch, rechtzeitig über Einvernahmen benachrichtigt zu werden (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 9). Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3, mit Verweis auf BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423, BGE 139 IV 25 E. 4.2 und BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2).

Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4 m. Hinw.). Die Polizei kann indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts vornehmen; formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können nur bei entsprechender Delegation durchgeführt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, sind mithin weiterhin möglich. Im Übrigen ist die Polizei nicht verpflichtet, von sich aus eine Verteidigung aufzubieten oder zur Einvernahme einzuladen (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N. 1233 Fn. 81; Ulrich Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, forumpoenale 2016 S. 284; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1194 zu Art. 156 Abs. 1 des Entwurfs).

Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 umfassend damit auseinandergesetzt, was dies insbesondere für den Zeitpunkt der Teilnahme bzw. für die Frage, inwieweit eine solche bereits im frühen Verfahrensstadium zu gewähren ist, bedeutet. Es führt in diesem Entscheid zunächst unter Verweis auf den Leitentscheid 139 IV 25 (E. 4.2) aus, dass im Untersuchungs- und Hauptverfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte umfassend zur Anwendung gelangt und dass auch bei Einvernahmen, die die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, den Verfahrensbeteiligten nach Art. 312 Abs. 2 StPO die Verfahrensrechte zustehen, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (zit. BGer 6B_256/2017 E. 1.2.1). Es hält weiter fest, dass Einschränkungen der Parteirechte (insbesondere des in Art. 147 Abs. 1 StPO konkretisierten Anspruchs auf rechtliches Gehör) einer ausreichend klaren gesetzlichen Grundlage bedürfen und verhältnismässig sein müssen, weshalb sie nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO vorläufig eingeschränkt werden können (unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.3). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter Personen genüge für sich allein nicht, «um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken» (zit. BGer 6B_256/2017 E. 1.2.1, mit Verw. auf BGE 139 IV 25 E. 5.2.2). Zugleich bestätigt das Bundesgericht im zit. BGer 6B_256/2017 aber auch, dass «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist. Im Anfangsstadium der Untersuchung ist deshalb bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten» (E. 1.2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). In E. 2.2.1 resümiert es dann: «Die in BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung hat sich in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert; hieran ist festzuhalten. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme ist zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft kann demnach das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen.»

Der Gesetzgeber hat im Übrigen bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine solche Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zweck einer flexibleren Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art. 101 Abs. 1 StPO festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der beschuldigten Person durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Markus Schmutz, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere Einschränkungen wären gemäss Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt werden. Der Verteidiger des Berufungsklägers A____ verweist zwar auf BGer 6B_76/2018 vom 25. Oktober 2018, wonach die in früheren Einvernahmen gemachten Aussagen unverwertbar seien, wenn und soweit diese nicht im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt würden. In diesem Zusammenhang ist nun allerdings auf den aktuelleren BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 zu verweisen, wo das Bundesgericht erneut, wie bereits in früheren Entscheidungen (vgl. BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3) festhält (E. 4.2.2): «Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise…» (vgl. dazu dann unten E. 4.3, E. 5).

4.2.3

4.2.3.1 Die Befragungen von O____ und R____ (beides ehemalige Lehrer von D____), Q____ und P____ (Rektorin und Konrektorin am Gymnasium [...]) sowie von S____ (Fachstelle [...]), aber auch die ersten Einvernahmen der Privatklägerinnen C____ und D____ sind zwischen dem 18. August 2015 und dem 15. September 2015 erfolgt, die zweiten Einvernahmen der Privatklägerinnen dann am 22. September 2015. Entgegen der Auffassung der Verteidigung haben diese Befragungen noch als Einvernahmen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 306 StPO) zu gelten. Die Einvernahmen fanden in einer allerersten Phase der Untersuchung statt und erfolgten jeweils als «Polizeiliche Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung, das gilt notabene auch für die Befragungen der Privatklägerinnen vom 22. September 2015, die als Ergänzungen zu den ersten Befragungen erfolgten (vgl. act. 804, 845, 934, 966, 1058, 1070, 1079 und 1093). Zu jenem Zeitpunkt bestand noch keine Klarheit über die gesamte Situation, den Ablauf allfälliger strafrechtlich relevanter Geschehnisse und über die jeweiligen Rollen allfälliger Beteiligter. Die Strafverfolgungsbehörden mussten sich, nach Eingang der von den früheren Vertreterinnen der Privatklägerinnen für diese verfassten Strafanzeige, datierend vom 12. August 2015, überhaupt erstmals einen eigenständigen und präziseren Eindruck der seitens der Privatklägerinnen erhobenen Tatvorwürfe verschaffen. Mithin ging es darum, in einem frühen Stadium der Untersuchung im Rahmen erster Einvernahmen der mutmasslichen Opfer und weiterer Auskunftspersonen abzuklären, was in der Tatzeit vorgefallen sein und wer daran beteiligt gewesen sein könnte, ob überhaupt tatsächlich strafrechtlich relevante Vorgänge anzunehmen seien und welche Personen aus dem Umfeld der Anzeigestellerinnen effektiv als Verantwortliche in Betracht kämen. Die heutigen Berufungskläger waren damals noch nicht festgenommen worden, entsprechend auch nicht erkennungsdienstlich erfasst. Sie wurden im Zeitraum dieser ersten Befragungen – richtigerweise – auch noch nicht einvernommen und mit den Vorwürfen konfrontiert, waren demzufolge noch nicht ins Verfahren involviert – ihr Einbezug erfolgte erst nach den Festnahmebefehlen vom 1. Oktober 2015 resp. Festnahmen vom 6. Oktober 2015 (act. 301 ff.). Anschliessend, am 6. Oktober 2015, kam es zu den ersten Einvernahmen der später Beschuldigten, und formell eröffnet wurden die Verfahren dann am 7. bzw. 8. Oktober 2015 (act. 694, 695). Inwiefern den Berufungsklägern unter diesen Umständen eine Teilnahme an den vorher durchgeführten Einvernahmen hätte ermöglicht werden sollen – und können – ist nicht ersichtlich. Den ersten Einvernahmen im Zeitraum August und September 2015 kam vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlung und nicht primär der Beweiserhebung zu, weshalb ein Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit zulässig war (vgl. dazu: Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284; AGE SB.2017.105 vom 18. Oktober 2018 E. 3.4.2; SB.2015.72 vom 9. November 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2; vgl. auch AGE SB.2015.22 vom 27. April 2016, vom Bundesgericht bestätigt in BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4). Der Verwertung dieser Aussagen steht somit unter den gegebenen Umständen unter diesem Aspekt nichts entgegen, zumal und sofern die genannten Personen im Verlaufe des Verfahrens mindestens einmal im Beisein der Berufungskläger und ihrer Verteidigungen befragt worden sind.

4.2.3.2 Dieser Ausschluss der Berufungskläger von den Einvernahmen im August und September 2015 wäre im Übrigen selbst dann gerechtfertigt gewesen, wenn das Verfahren in diesem Stadium in der Sache bereits als staatsanwaltschaftliche Untersuchung zu qualifizieren wäre. Denn es darf als gerichtsnotorisch gelten, dass die Anwesenheit von (Mit)beschuldigten und sonstigen Personen aus dem persönlichen Umfeld gerade bei Delikten, die sich innerhalb familiärer Strukturen zugetragen haben sollen, nicht nur die Qualität der Aussagen von Opfern und sonstigen Auskunftspersonen belastet, sondern auch den Boden für jegliches Kolludieren unter den Beteiligten bereitet. Es ist in solchen Fällen von essenzieller Bedeutung, zunächst möglichst präzise Angaben unter anderem auch dazu zu erhalten, welche Rolle den allenfalls Beteiligten jeweils zugekommen sein soll, um ihnen danach ihre jeweiligen konkreten Taten vorzuhalten – und zwar ohne, dass sie sich bereits anlässlich einer gemeinsamen Teilnahme an der Einvernahme des Opfers hätten untereinander austauschen können. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Kollusionsgefahr bei den vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte innerhalb engster familiärer Bindungen ausserordentlich gross war. Angesichts dieser Umstände und in Analogie zum Akteneinsichtsrecht ist vorliegend ein Anspruch auf Teilnahme der Berufungskläger an den ersten Befragungen von Opfern und Auskunftspersonen ebenfalls zu verneinen (vgl. zum Ganzen auch: AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3, bestätigt in BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2 und 2.2; AGE 2015.22 vom 27. April 2016 E. 3.2.2. bestätigt in BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4; Weder, a.a.O., S. 281, 284).

4.2.3.3 Dasselbe gilt für die ersten Einvernahmen der drei Mitbeschuldigten. Diese wurden allesamt am 6. Oktober 2015 erstmals als Beschuldigte zur Sache befragt, jeweils getrennt. Auch diese Einvernahmen erfolgten unter dem Titel und mit der Belehrung als „polizeiliche Einvernahme“. Die Beschuldigten wurden bei diesen Einvernahmen erstmals mit den ihnen gemachten Vorhalten konfrontiert. Vor allem aber bestanden auch hier zweifellos zureichende sachliche Gründe für eine Einschränkung des Teilnahmerechts im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung und der zuvor gemachten Ausführungen. Dass die eng miteinander verbundenen Mitbeschuldigten unabhängig voneinander ihre ersten Aussagen machten, war bei der vorliegenden Konstellation von erheblicher Bedeutung.

4.2.3.4 Der Berufungskläger A____ hat auch die Unverwertbarkeit der Einvernahme von T____ vom 21. Oktober 2015 wegen Verletzung der Teilnahmerechte geltend gemacht. Da diese Einvernahme einzig in Zusammenhang mit dem nun ohnehin einzustellenden Anklagepunkt des versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem steht, und nun somit nicht relevant ist, erübrigen sich Ausführungen dazu an dieser Stelle und es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urteil SG S. 28).

4.2.3.5 Schliesslich sei noch festgehalten, dass auch der Einwand des Berufungsklägers A____, eine Einschränkung der Teilnahmerechte hätte mittels ausdrücklicher Verfügung offengelegt werden müssen, nicht durchdringen kann. Der Appellationsgerichtsentscheid, auf welchen der Berufungskläger verweist (AGE vom 18. Februar 2014, SB.2013.20, E. 3.5.3), besagt nicht dies, sondern bezieht sich auf eine andere Konstellation in einem anderen Verfahrensstadium: Im zitierten Entscheid ging es darum, dass bei klarerweise bereits eröffneter Strafuntersuchung und grundsätzlich gegebenem Teilnahmeanspruch die Teilnahme eines Beschuldigten an der Einvernahme des Mitbeschuldigten zufolge erheblicher Kollusionsgefahr zu Recht verneint worden war, indessen die Teilnahme des Verteidigers hätte zugelassen werden müssen. Dieser hatte bereits auch ein entsprechendes Gesuch gestellt, welches nach Auffassung des Appellationsgerichts nicht hätte unbeantwortet bleiben dürfen mit dem Ergebnis, dass dem Verteidiger die Teilnahme ohne jegliche Information versagt war. Anders stellt es sich bei den vorliegenden Einvernahmen dar, die in einem frühen Verfahrensstadium erfolgten, noch bevor die Beschuldigten überhaupt involviert beziehungsweise bevor der konkrete Vorwurf erhoben worden war beziehungsweise überhaupt erhoben werden konnte. Die erforderliche Prüfung sachlicher Gründe mit dem Resultat, die Teilnahmerechte noch nicht zu gewähren, kann von den Strafverfolgungsbehörden in dieser Situation implizit vorgenommen werden. Eine ausdrückliche Prüfung mit separat kommuniziertem Entscheid ist im Gesetz nicht vorgesehen und wäre in solcher Konstellation auch unzweckmässig, zumal eine Anfechtung ohnedies kaum in Betracht käme. Der Betroffene kann seine Einwände gegen eine nach seiner Auffassung zu Unrecht ohne Parteiöffentlichkeit durchgeführte Einvernahme, wie auch hier geschehen, im anschliessenden gerichtlichen Verfahren vorbringen. Kommt hinzu, dass die Teilnahme an den Beweiserhebungen zu jenem frühen Zeitpunkt, naturgemäss, auch seitens der Verteidigung noch gar nicht beantragt worden war. A____ erhielt erst ab seiner Inhaftierung einen (zunächst) amtlichen Verteidiger zur Seite gestellt. Erst dessen Nachfolger, der jetzige Privatverteidiger, hat dann mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 (Eingang Staatsanwaltschaft am 20. Oktober 2015) für sich selbst und für seinen Mandanten beantragt, an sämtlichen Beweiserhebungen teilnehmen zu dürfen, und um vorgängige rechtzeitige Terminabsprache gebeten (act. 83). Dieses Schreiben könnte höchstens für die am Folgetag durchgeführte Einvernahme von T____ relevant sein, welche zum einen im Verfahren nun ohnehin irrelevant ist und zum anderen mangels Konfrontation nicht verwertbar wäre (vgl. gleich E. 4.3).

4.3

4.3.1   Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinw.). Diese Praxis wurde u.a. auch in BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 wieder bestätigt. Der Konfrontationsanspruch ist somit nach gefestigter Rechtsprechung mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und grundsätzlich sind die Aussagen des Betroffenen dann auch aus früheren Einvernahmen verwertbar (vgl. auch BGE 140 IV 172 E. 1.3. m. zahlr. Hinw.; BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3).

4.3.2   Die Privatklägerinnen haben nach ihren Erstbefragungen im Rahmen von Konfrontationseinvernahmen – zum Teil allerdings ohne Beisein des einen Berufungsklägers, weshalb die Vorinstanz sie insoweit bereits wegen Verletzung der Teilnahmerechte für teilweise unverwertbar erklärt hat (vgl. oben E. 4.1.2) – beziehungsweise in einer vorsorglichen Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren (act. 2310 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt (vgl. Prot. Berufungsverhandlung), dies im Beisein der Berufungskläger und ihrer Verteidigungen, wobei der Berufungskläger B____ sich von der Teilnahme an Berufungsverhandlung hat dispensieren lassen, insoweit seine nochmalige Konfrontation mit den Privatklägerinnen offensichtlich und zu Recht für nicht erforderlich erachtet hat, zumal seine amtliche Verteidigerin seine Rechte wahrt. Die Konrektorin P____ wurde nach der ersten polizeilichen Einvernahme in einer Konfrontationseinvernahme sowie dann im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Beisein beider Berufungskläger samt ihren Verteidigungen erneut befragt (act. 1835 ff., 2393 ff.). O____, Q____ und R____ sind vor Strafgericht, im Beisein beider Berufungskläger und ihrer Verteidigungen, befragt worden (act. 2389 ff., 2391 ff., 2398 ff.).

4.3.3   Demgegenüber sind M____ (vgl. auch oben E. 4.2.1), S____ und T____ nie mit den Berufungsklägern konfrontiert worden. Ihre Aussagen sind nach dem Gesagten nicht zu Lasten der Berufungskläger verwertbar.

4.3.4   Die unkonfrontierten Erstaussagen der beiden Privatklägerinnen, von P____, O____, Q____ und R____ sind nach dem Ausgeführten (E. 4.3.1) nicht per se unverwertbar und führen schon gar nicht zur Unverwertbarkeit der nachfolgenden Aussagen. Ersteres wäre höchstens der Fall, wenn man den Zeugen resp. Auskunftspersonen die Erstaussagen tel quel vorlegen und sie diese einfach bestätigen lassen würde. Das haben aber weder die Vorinstanz noch das Appellationsgericht an der Berufungsverhandlung getan, sondern vielmehr eine vollständige Befragung vorgenommen. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung einen weitgehenden Ausschluss des Konfrontationsrechts in der Ersteinvernahme als unproblematisch erachtet (vgl. den zit. BGer 6B_256/2017 vom 13. Sept. 2018). Sodann ist der Konfrontationsanspruch nach der soeben zitierten Praxis mit einer einmaligen Konfrontation gewahrt. Daran ändern auch BGE 143 IV 457 und der darauf verweisende BGer 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 nichts. In einem Urteil vom 15. Oktober 2018 (BGer 6B_76/2018) geht das Bundesgericht zwar über deren Anforderungen hinaus und verlangt für die Verwertbarkeit (noch) nicht konfrontierter Aussagen, dass diese «im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt werden» (BGer 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1). Es verweist dabei aber auf die zitierten Entscheide 143 IV 457 und 6B_1035/2017, welche dies indes nicht verlangen. So wird im Leitentscheid (lediglich) gerügt, dass die Belastungszeugen in später durchgeführten Konfrontationseinvernahmen nicht mehr aufgefordert worden waren, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern und auch nicht mehr zur Sache befragt worden waren (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Inzwischen hat das Bundesgericht denn auch klargestellt, dass es an seiner bisherigen Praxis (vgl. dazu BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3) festhält und frühere Aussagen im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt, denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2.)

Die Privatklägerinnen wie auch die weiteren genannten Personen sind in den Konfrontationseinvernahmen im Untersuchungsverfahren bzw. im Rahmen des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens nochmals ausführlich zur Sache befragt worden. Es wurden ihnen jeweils nicht nur ihre früheren Aussagen vorgehalten, die sie dann bloss noch «abgenickt» hätten (vgl. die jeweiligen Protokolle). Zwar sind namentlich den Privatklägerinnen auch ihre früheren Aussagen vorgehalten worden, dies aber insbesondere dann, wenn Erklärungsbedarf bestand, beispielsweise weil sie später stark relativierende Aussagen gemacht haben. In solchem Falle steht es dem Gericht nach dem Gesagten zu, die früheren, nicht konfrontierten Aussagen im Rahmen seiner Beweiswürdigung ebenfalls in Betracht zu ziehen. Eine Frage der Beweiswürdigung – und nicht des Konfrontationsanspruchs – ist es in diesem Falle auch, wenn die Aussagen im Rahmen einer Konfrontation in ihrer Qualität oder Ausführlichkeit hinter den früheren Depositionen zurückbleiben. Der diesbezügliche Einwand des Berufungsklägers A____ vermag nicht durchzudringen, was er letztlich ja selbst anerkennt (act. 2797 f., vgl. Ziff. 13).

4.4      Zusammenfassend stellt sich das Problem einer mangelnden Konfrontation in Bezug auf die im Laufe des Strafverfahrens noch konfrontierten Personen nicht resp. wäre die anlässlich der ersten Einvernahmen unterbliebene Konfrontation, wenn dies denn einen Mangel bedeutete, durch die späteren konfrontierten Einvernahmen jedenfalls geheilt. Im Ergebnis führen diese Erwägungen zur Verwertbarkeit der betreffenden Aussagen sowohl unter dem Titel der Teilnahmerechte als auch unter dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs. Bereits hier kann im Übrigen festgehalten werden, dass die genannten Personen ihre ersten Angaben, soweit strafrechtlich relevant, durchaus in Anwesenheit der Berufungskläger und ihrer Verteidigungen wiederholt und bekräftigt haben – und zwar nicht einfach nur auf Vorlage jeweils bestätigt. Dies gilt auch für die beiden Privatklägerinnen, auch wenn sie ihre Belastungen in Bezug auf den Berufungskläger A____ im Laufe des Verfahrens zu relativieren versucht haben. Darauf wird zurückzukommen sein.

5.         Beweise, Beweiswürdigung

5.1      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.)

Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. (…) Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

5.2      Die Vorinstanz hat sich – so viel schon vorweg – ausführlich, kritisch und differenziert mit der Beweislage im vorliegenden Fall auseinandergesetzt; auf die entsprechenden Erwägungen (Urteil SG S. 30 ff.) kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Vordergrund stehen die Aussagen der unmittelbar Beteiligten, d.h. der Privatklägerinnen D____ und C____, der Berufungskläger A____ und B____ sowie ins Geschehen miteinbezogener Personen beispielsweise aus dem familiären und schulischen Umfeld der Privatklägerinnen. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit, insbesondere der Aussagen der direkt Beteiligten, ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127).

5.3

5.3.1   Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).

5.3.2   Im vorliegenden Verfahren sind die Aussagen, insbesondere der beiden Privatklägerinnen, von zentraler Bedeutung. Die Aussagen der Privatklägerinnen haben sich im Verlaufe des Verfahrens verändert. Dies erheischt und rechtfertigt es, die verschiedenen Aussagen der Privatklägerinnen, aber auch weiterer ins Geschehen involvierter Personen sorgfältig darzulegen, damit deren Inhalt und Qualität anschaulich werden, und eine breite Grundlage für die Beweiswürdigung besteht.

5.4      Aussagen D____

5.4.1   In der ersten Einvernahme vom 18. August 2015 (polizeiliche Einvernahme, act. 845–879) gibt D____ während rund 5 ½ Stunden umfassend Auskunft insbesondere zu ihrer familiären Situation, zu ihrer Beziehung zu B____ und deren Entwicklung und zur geplanten Heirat.

D____ schildert ihre Familie als «stark patriarchisch strukturiert» (act. 849). Ihren Vater beschreibt D____ als «zu mächtig» (act. 874). Er sei seit längerem gewalttätig gewesen, «aber recht extrem seit den letzten beiden Jahren». Er entscheide praktisch allein über sie und C____ – ihre Kleider, wann sie zur Schule gehen, wen sie heiraten. «Wenn wir nicht gemacht haben, was er sagte, ist er oft gewalttätig geworden». Sie schildert dann einen Vorfall kurz vor ihrer Flucht, als es Streit gab und der Vater erklärt habe, man gehe zurück in die Türkei, sie (D____) müsse ihren Verlobten heiraten und die Schwester würde, wenn sie nicht bei ihrem Mann bleibe, in die Türkei verbracht und dort mit dem erstbesten Mann verheiratet. Er habe die Schwestern bespuckt, gekickt und geschlagen, worauf sie (D____) ein Messer genommen und sich damit habe umbringen wollen und die Schwester ihr das Messer abgenommen habe (act. 846 f). Sie hätten bei der Schwester zuhause deren Sachen geholt und sich entschlossen, von zuhause wegzugehen. Sie seien mehrmals bei der Opferhilfe gewesen in jener Woche, hätten sich aber wieder umentschieden und zuerst doch nicht flüchten wollen. «Wir sagten, dass wir warten, bis es gar nicht geht, und dann gehen wir. Und dann ist es wirklich nicht mehr gegangen» (act. 847). In den 9 Tagen vor der Flucht habe zuhause extrem schlechte Atmosphäre geherrscht, tägliche Gewalt. Die Eltern hätten so getan, als hätten die Töchter etwas verbrochen, und sie für alles verantwortlich gemacht und erklärt, sie müssten «für alles bezahlen» (act. 845).

Der Vater entscheide über alles, denn «er repräsentiert die Ehre und wir (die Töchter) tragen sie». Der Vater habe einen hohen Status in der hiesigen [...] Gesellschaft, habe eine Moschee in [...] und eine in [...] eröffnet und sei auch schon [...] in Mekka gewesen. Wenn jemand aus diesen Kreisen erfahre, dass seine Tochter eine Beziehung gehabt habe und geflüchtet sei, sei «seine Ehre beschmutzt und er würde alles dafür geben, um seine Ehre wiederherzustellen» (act. 849). D____ äussert Angst, dass er die Töchter nach der Flucht umbringen würde. Er habe zuvor schon mehrfach gedroht, dass er die Schwestern in einen Wald schleppen und köpfen würde, wenn sie flüchteten – dies als eine Cousine der Liebe zu einem Mann wegen von zuhause geflüchtet sei (act. 850). Auch bei den Diskussionen um die Heirat habe er konkret angedroht, sie (D____) bei einem Fluchtversuch an den Haaren zu packen, in den Wald zu schleppen und zu köpfen. Meist habe er allerdings damit gedroht, für immer in die Türkei zu gehen, weil sie dort nicht flüchten und sich nicht gegen ihn wehren könnten; mit Schulverbot habe er auch gedroht (act. 850).

Sie erwähnt strenge Kleidervorschriften – namentlich hätten sie für die Schule einen Rock anziehen müssen, sonst hätten sie nicht in die Schule dürfen, sie hätten zunächst noch Hosen und ein Kopftuch getragen. Kleider die ihm nicht passten, habe er zerrissen, Rot sei verboten gewesen, da angeblich für Prostituierte (act. 850, 855, 876). Schulreisen und Schullager seien ihr auch verboten worden (act. 850). Insbesondere erwähnt D____ eine Schulreise nach [...] anfangs 2014, wo sie nicht mitreisen durfte. Der Vater habe dem Lehrer unmittelbar vor der Abreise auf dem Bahnhof ein Schreiben, welches sie auf sein Geheiss aufgesetzt habe, zur Unterschrift vorgehalten, mit welchem dieser die Obhut über sie bestätigen solle. Der Lehrer habe sich geweigert, weil er sowieso die Obhut habe. Sie seien dann zum Arzt (Dr. U____ in [...]) gegangen und der habe ein Schreiben verfasst, dass sie wegen Reiseangst nicht mitgehen könne. Sie zeigt sich empört über das Vorgehen des Vaters, dieser «hat ein gefälschtes Zeugnis geholt», damit sie nicht in ein Lager gehe (act. 850/1). Auf die Maturareise habe sie auch nicht mitgehen dürfen. «Da hat mein Vater auch wieder ein Arztzeugnis eingeholt» (act. 878). Nach dieser (nicht angetretenen) Klassenreise anfangs 2014 sei es zu einem Gewaltausbruch des Vaters gekommen, er habe sie getreten und geschlagen, ziemlich oft, bis sie sich nicht mehr wehrte; sie habe sich beim Umfallen den Kopf am Bett angeschlagen und sei ohnmächtig geworden. Sie schildert, dass der Vater ein Aggressionsproblem habe und, einmal aggressiv geworden, nur noch schwer zu bremsen sei (act. 851 f.).

Zur Beziehung zu B____ erklärt D____, dass sie zuerst eine normale Beziehung gehabt habe. Sie hätten sich im Internet und über Facebook und via Skype kennengelernt, hätten herausgefunden, dass sie gemeinsame Bekannte hätten und dass B____ auch schon in Basel gewesen sei. Er habe ihr gesagt, er habe sie auch schon gesehen – dies sei indessen eine Falle gewesen, und: «Im Nachhinein finde ich das sehr naiv von mir» (act. 852). Sie habe anfangs 2014 aber nur ihn zum Reden gehabt, der ihr zugehört habe. Es sei alles freundschaftlich gewesen, er habe ihr über seine schwierige Situation – die Eltern hatten ihn zum Geld Verdienen ins Ausland geschickt – erzählt (act. 858). Einmal sei sie zu ihm nach Italien gefahren, mit dem Zug, weil er den Finger gebrochen habe (act. 852, 859). Er sei auch mehrmals nach Basel gekommen, habe sich aber jeweils über die Grenze schleichen müssen. Mit der Zeit sei er allerdings besitzergreifender geworden und sie habe an ihm Verhaltensweisen bemerkt, die auch ihr Vater zeige, weshalb sie auf Distanz zu ihm gehen wollte. Im Februar (2014), als er wieder nach Basel gekommen sei, habe er versucht, sie zu vergewaltigen, weil sie ihm gesagt habe, dass sie eine Pause in der Beziehung wolle. B____ habe schon davor und auch an jenem Tag immer über die Hochzeit geredet und auf ihren Einwand, dies sei doch noch zu früh, nur gemeint, es sei genau der richtige Zeitpunkt (act. 852). Für sie sei endgültig fertig gewesen, als er versucht habe, sie zu vergewaltigen. Dies habe ihr bestätigt, dass er sie unbedingt heiraten wollte, um in der Schweiz bleiben zu können. Sie habe den Fehler gemacht, ihm zu erzählen, dass die Schwester zwangsverheiratet wurde. Er habe zwar vorgegeben, dass er dies gar nicht in Ordnung finde. Dies sei aber die Bestätigung für ihn gewesen, dass sie in der Familie nichts zu sagen hatte und dass ihre Familie nicht hinter ihr stand, und dies habe er ausgenutzt (act. 854, 871).

D____ schildert auf Frage ausführlich und in freier Rede die Situation, als B____ versucht habe, sie zu vergewaltigen (854 ff.): Sie seien an der Schifflände gewesen, hätten sich im Coop etwas zu Essen besorgt und seien nach Arlesheim gefahren, zu einer Art Schlösschen, dies damit Verwandte und Bekannte sie nicht zusammen in der Stadt sahen. Während sie über ihre Probleme und ihren Wunsch nach einer Pause in der Beziehung geredet habe, habe B____ eifrig Pläne für die Hochzeitsfeier geschmiedet – sie hätten die ganze Zeit aneinander vorbeigeredet. Als er bemerkt habe, dass sie ihn nicht mehr wollte, habe er gemeint, sie habe ihm Hoffnungen gemacht und müsse ihn nun heiraten (act. 854 f.). Er habe sie gefragt, was er machen solle, damit sie ihn heirate. Sie habe geantwortet – nichts, er solle sie einfach in Ruhe lassen. Da habe er sie schon gepackt und gesagt, er wisse, was er machen solle. Wenn sie schwanger werden würde, könne sie nichts mehr sagen. Er habe sie auf den Boden geworfen und angefangen, sich auszuziehen. «Ich habe Ihm dann in die Eier gekickt und bin weggerannt.» In Arlesheim Dorf sei sie wieder auf ihn gestossen. Er habe sich entschuldigt und sich in den Arm geritzt, und gemeint, es müsse Blut fliessen, damit er es wieder gut machen könne. Sie seien dann ins Tram eingestiegen, denn sie habe von dort weg wollen. Irgendwo beim Barfüsserplatz sei sie ausgestiegen. Er sei ihr hinterher gegangen, sie hätten sich auf offener Strassse gestritten und angeschrien, er habe ihr noch eine Rose gekauft. Er habe mit ihr nach Hause gehen und den Eltern erzählen wollen, sie hätten sich verlobt. Sie habe das nicht gewollt und ihm schliesslich gedroht, die Polizei zu rufen. Sie habe ihm ein Wiedersehen am nächsten Tag versprechen müssen, sonst hätte er sie nicht gehen lassen. Zu Hause habe man bemerkt, dass etwas nicht stimme, aber es sei den Eltern egal gewesen. Später in der Einvernahme (act. 856 ff.), beschreibt D____ weitere Details zur Vergewaltigungssituation. Von der versuchten Vergewaltigung habe sie nur ihrer Kollegin I____ aus derselben Klasse und dem Klassenkameraden M____ erzählt. Ihrer Schwester habe sie davon anfangs nichts gesagt, sie habe es nicht erzählen können. Aber im Nachhinein habe sie es ihr gesagt (act. 856).

Als sie sich nach diesem Vorfall nicht bei B____ gemeldet habe, habe er ihr in einer SMS gedroht, dass er «meinem Vater Sachen sagen wird, bis er mich umbringt.» Damit habe er gemeint, dass er Sachen erfinde. Tatsächlich habe er dann ihrem Vater von ihrem Besuch in Italien erzählt. Als sie da von der Schule nachhause gekommen sei, «meinte mein Vater ich solle meine Sachen ablegen und ich werde nie mehr zur Schule gehen dürfen. Es sei fertig.» Sie sei dann für zwei Wochen zu Hause eingesperrt worden und habe nicht hinausgehen dürfen. Der Vater habe ihr den Schlüssel weggenommen und sie zuerst etwa eine Woche lang im Zimmer eingeschlossen – zum Essen habe man sie herausgelassen -, später habe sie sich dann frei in der Wohnung bewegen können. Mutter und Schwester hätten ihr Zigaretten besorgt. Wenn die Mutter rausging, habe sie die Tür abschliessen müssen (act. 855, 872 f). Sie selbst habe von zuhause aus per Mail ihren Lehrer O____ angeschrieben, und habe auch dem Schulpsychologen Herrn V____ sowie Frau W____ ausführliche Mails geschrieben (act. 855 f.).

Betreffend die bevorstehende Verheiratung mit B____ schildert D____ zahlreiche Details. Sie habe ihrer Mutter (im Sommer 2015) klar gesagt, dass sie nicht aufs Standesamt gehen wolle, um die Heirat anzumelden. «Meine Mutter meinte, ich wisse was passiert, wenn das mein Vater erfährt. Wegen den Prüfungen. (...) Wenn ich nicht gegangen wäre, hätte ich nicht an die Maturaprüfungen gehen dürfen. Sie haben immer mit der Schule gedroht und das hat auch geklappt» (act. 859 f.). In Zusammenhang mit dem Ablauf der Verlobungszeremonien im Sommer 2014 schildert sie dann (act. 860 ff.), dass zuerst die Familie von B____ – diese stamme aus [...], lebe aber in [...] – mit Geschenken zu ihrer Familie nach [...] gekommen sei. Danach seien sie – D____ mit den Eltern und den Brüdern, in Begleitung eines konservativen Onkels und dessen Frau – circa eine Woche vor der eigentlichen Verlobung zur Familie B____ nach [...] gereist. Sie habe sich da zuerst geweigert mitzukommen und sei in ihrem Zimmer geblieben, noch im Pyjama. Sie habe zuerst zur Mutter und dann zum dazu gerufenen Vater gesagt, dass sie die Verlobung nicht wolle. Der Vater sei ganz aggressiv gewesen und habe sie «recht brutal» geschlagen, bis sie irgendwann gesagt habe, sie komme mit. Sie habe das Gefühl gehabt, der Vater schlage sie tot. Ihr Vater habe sie dann vor den Eltern des Verlobten nochmals gefragt, ob sie die Verlobung wolle. Die Mutter habe ihr zwar gesagt, wenn sie «Nein» sage, werde dies akzeptiert, aber das habe sie nicht geglaubt und schliesslich «Ja» gesagt, aus Angst, weil sie keine andere Wahl hatte. «Um weitere Probleme und Konflikte zu vermeiden, habe ich zugestimmt. Aber meine Eltern haben genau gewusst, dass ich nicht will.» Die Verlobung selber sei am 25. Juni 2014 gewesen, ohne B____ der als Asylbewerber in [...] nicht einfach in die Türkei und wieder zurück habe reisen können (act. 862). Auch die Mutter von B____ habe sie unter Druck gesetzt wegen der Heirat. Sie (D____) habe auch B____ gesagt, er solle jemand anderes suchen, er werde mit ihr nicht glücklich. Er schreibe viele Droh-Nachrichten, auch Morddrohungen mit Verbrennen und Köpfen (act. 862 ff.). Sie traue B____ «alles Mögliche» zu, was er ihr antun könne, auch einen Ehrenmord. Sie schildert sodann, dass B____ mehrmals zu ihrer Schule gekommen sei. Einmal habe die Konrektorin sie versteckt, das sei kurz vor dem 18. Mai 2015 gewesen (act. 874).

D____ gibt schliesslich noch Auskünfte zur Heirat ihrer Schwester mit E____, einem Cousin mütterlicherseits. Ihre Schwester habe von zuhause weggewollt und «bei uns geht das nur, wenn man heiratet» (act. 876). Die Ehe sei nicht glücklich gewesen. Bei Streitigkeiten sei es immer eskaliert. «Sie haben sich angeschrien, er hat sie gewürgt und auch geschlagen» (act. 879). Der Mann sei «recht konservativ» und meine, Frauen hätten keine Rechte (act. 876). Als die Schwester sich bei den Eltern beklagte, habe die Mutter das Verhalten des Schwagers gar noch unterstützt: «Meine Mutter hat meinem Schwager dann gesagt, dass er sie schlagen und betrügen soll, wenn sie so tut. Das hat uns sehr schockiert» (act. 876).

Auf die Frage, wie der Vater wohl reagieren würde, wenn die Schwestern wieder nach Hause gehen würden, meint D____, er wäre zuerst einmal schockiert wegen der Kleidung und den Haaren. Aber sie wolle es gar nicht wissen (act. 874).

5.4.2   In der rund 3 ½-stündigen Einvernahme vom 22. September 2015 (polizeiliche Einvernahme, act. 1093-1121) äussert sich D____ zunächst (act. 1094 ff.) zur – an sich guten – Beziehung der Eltern untereinander, die ihre Ehe freiwillig eingegangen seien. Die Vaterseite sei aus [...] und konservativ, die Mutter – in deren Verwandtschaft man kein Kopftuch trage – sei erst mit der Heirat konservativ geworden. Die Mutter sei in der Vergangenheit oft auf der Seite der Töchter gewesen, habe sich aber gegen den Schluss auf die Seite des Vaters gestellt, wohl aus Enttäuschung über die Töchter, die nicht mehr gehorcht hätten – die Schwester habe die Scheidung gewünscht und sie habe nicht heiraten wollen. Beides sei problematisch gewesen, so hätte C____s Ehemann – und Neffe der Mutter – die Schweiz im Falle der Scheidung verlassen müssen, und die Verwandten und Bekannten hätten schon von der bevorstehenden Heirat gewusst und die Familie des Verlobten habe bereits eine Art Mitgift (Kleider und Schmuck) für sie (D____) gekauft. Die Mutter wird als leidend und mit der Betreuung des schwerbehinderten kleinen Bruders X____ überfordert geschildert. Deshalb hätten sie ihr zuliebe oft einfach gehorcht und gemacht, was von ihnen verlangt wurde (act. 1095). Sie habe an sich eine enge Beziehung zur Mutter gehabt, es habe «sehr viel Mutterliebe» gegeben; die Mutter habe ihr (D____) aber oft vorgeworfen, dass sie ihre Schwester auf schlechte Wege leite und deren Ehe zerstöre. Persönliche Gespräche seien teilweise schwierig gewesen, denn es sei «die Barriere der Wertvorstellungen» zwischen ihnen gewesen (act. 1095). Die Mutter betrachte die Ehe/Verlobung ihrer Töchter nicht als Zwangsheirat, sondern halte das für selbstverständlich. Für sie bedeute Zwangsheirat, dass man die Tochter mit jemandem verheiratet, den diese noch nie gesehen hat – was sie auch nicht «ok» finde (act. 1096). Die Mutter und deren Verwandtschaft hätten bei der Heirat von C____ mit dem Cousin mehr Druck gemacht als der Vater, welcher «eigentlich gesagt (habe), wenn sie nicht will, müsse sie nicht heiraten» (act. 1097).

Sie und die Schwester hätten sich am 2. Juni 2015 nach längerem Überlegen zur Flucht entschlossen und seien am 3. Juni 2015 um 4 Uhr morgens geflohen nach einem Streit am Vortag. Ausschlaggebend sei gewesen, dass der Vater gesagt habe, sie würden am Freitag derselben Woche endgültig in die Türkei gehen, sie (D____) müsse heiraten und die Schwester werde im Falle der Scheidung gleich wieder verheiratet (act. 1098). Sie hätten es nicht mehr länger ausgehalten. Sie selbst sei kurz davor gewesen, Selbstmord zu begehen. Und ihre Hochzeit wäre am 17. Juli 2015 gewesen, gleich nach dem Ramadan (act. 1100). Nach der Flucht habe ihr Bruder Y____ sie als erster kontaktiert. Er habe gesehen, wie sie hinausgegangen seien, habe den Eltern aber nichts gesagt. Die Eltern hätten dann bemerkt, dass sie nicht da seien, und hätten angerufen und Nachrichten geschickt. Es sei dem Vater auch von Anfang an klar gewesen, dass sie geflüchtet waren und dass ihnen nichts zugestossen war (act. 1099 ff.). Die SMS des Vaters seien bedrohlich gewesen. «Dort hatten wir auch Angst um unser Leben», dass er oder ihr (D____s) Verlobter oder C____s Mann sie umbringen würden (act. 1100). Für sie sei der Verlobte die grösste Bedrohung, sie gehe davon aus, dass er sie umbringen wolle (act. 1102 f.).

D____ schildert dann (act. 1107 ff.) auf Fragen, aber in freier Rede, nochmals ihre Gewalt- und Bedrohungserlebnisse zuhause, wobei vor allem der Vater körperliche Gewalt ausgeübt habe, die Mutter habe einfach psychische Gewalt in Form von starken Vorwürfen ausgeübt, körperlich sehr selten, vielleicht mal eine Ohrfeige. Y____, der Bruder, sei nie gewalttätig geworden, sie hätten ein sehr gutes Verhältnis mit ihm gehabt. Er sei manchmal auch von der Gewalt betroffen gewesen (act. 1108). Die Gewalt habe sich zur Hauptsache gegen die beiden Schwestern gerichtet, seit C____ verheiratet war, vor allem gegen sie (D____). Meistens habe der Vater sie mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und er habe sie oft einfach an den Armen gepackt und gerüttelt. Die Schwestern seien bereits in der Kindheit geschlagen worden – allerdings nicht so stark –, dies habe dann abgenommen, als sie etwa 14-jährig und sehr traditionell waren und alles gemacht hätten, was verlangt wurde. Gegen den Schluss habe die Gewalt wieder zugenommen. «Jetzt vor meiner Verlobung (sei sie) sehr stark geschlagen worden», während des letzten Jahres habe der Vater fast gar nichts mehr mit ihr geredet, sondern er sei bei Unstimmigkeiten zuerst verbal laut und dann physisch gewalttätig geworden. Sie erwähnt Schläge auf die Nase kurz vor der Flucht. Sie berichtet auch, dass sie erlittene Verletzungen verstecken wollte, auch weil sie gegen aussen «so Familienprobleme immer verstecken mussten. Diese Probleme bleiben in der Familie.» Weiter erwähnt sie die Schläge, nachdem ihr Vater auf dem Bahnhof mit dem Lehrer gestritten und sie daran gehindert habe, die Klassenreise nach [...] anzutreten. Da habe sie sich ins Zimmer eingeschlossen. Ihr Vater habe sie mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und zu Boden geworfen. Sie seien erst rund 1-2 Wochen später zum Arzt gegangen, der nicht gewusst habe, dass sie geschlagen worden sei (act. 1111 f.). Ihr Vater habe oft gedroht, besonders in den ersten zwei Monaten nach der Flucht, aber auch oft vor der Flucht. Er habe gedroht, ihnen Sachen wegzunehmen, die ihnen wichtig waren, zum Beispiel die Schule, «die Schule war meistens sein Mittel», damit habe er sehr viel erreicht. Zu Todesdrohungen sei es auch gekommen. Als die Cousine [...] geflüchtet sei, habe er gedroht, «wenn wir das auch machen, würde er uns umbringen» (act. 1110 f.).

Zur Beziehung zu B____ äussert sie, sie habe ihn umarmt und «Küsschen gegeben», körperliche Nähe habe sie nicht gewollt. Auch wenn dieser stark gedrängt habe, sei es nie zu sexuellen Kontakten gekommen (act. 1116). Sie äussert immer noch Angst vor B____, auch wenn dieser nun unterdessen Schritte für eine Heirat mit einer anderen Frau in die Wege geleitet hatte; die Ehre s

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