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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.11.2017 SB.2017.79 (AG.2017.741)

1 novembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,673 mots·~8 min·2

Résumé

Kosten und Parteientschädigung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.79

URTEIL

vom 1. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Cla Nett, Prof. Dr. Jonas Weber   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

[...], geb. [...]

[...]     

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. März 2017

betreffend Kosten und Parteientschädigung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. März 2017 der Tätlichkeiten schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Von der Anklage der Drohung und der Beschimpfung wurde er freigesprochen. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 405.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 800.–) auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde ihm nicht zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 24. März 2017 Berufung angemeldet. In der Berufungserklärung und -begründung vom 13. Juli 2017 hat er seine Berufung auf den Kostenpunkt beschränkt, indem er die Auferlegung einer Urteilsgebühr von bloss CHF 160.– und die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 2‘112.55 beantragt. Die Staatsanwaltschaft, welche das Urteil bereits mit Erklärung vom 22. März 2017 angenommen hatte, und der Privatkläger haben innert der ihnen gesetzten Frist weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Verfügung vom 15. August 2017 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts entsprechend dem Antrag des Berufungsklägers in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 31. August 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen, wobei sie auf die Begründung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen hat. Der Privatkläger hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Urteil lediglich in Bezug auf die Auferlegung einer vollen Urteilsgebühr und die Verweigerung einer Parteientschädigung angefochten worden. Im Schuld- und Strafpunkt sowie bezüglich der Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 405.30 ist es in Rechtskraft erwachsen.

1.3      Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsfolgen angefochten sind. Das ist vorliegend der Fall.

2.

2.1      Der Berufungskläger war wegen des dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Vorfalls vom 17. Juni 2015 mit Strafbefehl vom 28. September 2016 der Drohung, der Tätlichkeiten und der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu CHF 300.– Busse verurteilt worden. Auf seine Einsprache hin beurteilte das Strafgericht den Sachverhalt anders und verurteilte ihn bloss wegen Tätlichkeiten zu CHF 300.– Busse, während es ihn von den Vorwürfen der Drohung und der Beschimpfung freisprach. Trotzdem auferlegte es ihm die vollen Verfahrenskosten und eine volle Gerichtsgebühr und sprach ihm entgegen seinem Antrag keine Parteientschädigung zu.

2.2      Während die Auferlegung der vollen Verfahrenskosten ebenso wie der Schuld- und Strafpunkt des Urteils mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, macht der Berufungskläger geltend, er habe mit seiner Einsprache im Umfang von mindestens vier Fünfteln obsiegt, weshalb ihm bloss ein Fünftel der Urteilsgebühr hätte auferlegt werden dürfen und ihm im Gegenzug vier Fünftel seiner Anwaltskosten hätten entschädigt werden müssen.

2.3      Ein Strafbefehl stellt kein erstinstanzliches Urteil, sondern einen blossen Urteilsvorschlag dar, der erst ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Hält die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl fest und überweist sie die Sache an das erstinstanzliche Gericht, so bilden Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet wird. Das Einspracheverfahren ist somit kein Rechtsmittelverfahren, so dass die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht zur Anwendung gelangen. Vielmehr sind die prozessualen Nebenfolgen in der Weise zu bestimmen, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4 m.w.H.).

2.4      Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Sie trägt die Kosten nicht, die der Kanton u.a. durch unnötige Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Zu den Verfahrenskosten gehört auch die Urteilsgebühr (Art. 422 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so ist eine quotenmässige Aufteilung der Kosten vorzunehmen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 3).

Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Nach Lehre und Rechtsprechung präjudiziert der Kostenentscheid den Entschädigungsentscheid, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Wenn die Kosten auferlegt werden, ist keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Dementsprechend ist bei einem Teilfreispruch, der zu einer bloss teilweisen Auferlegung der Kosten führt, im entsprechenden Umfang eine Parteientschädigung auszurichten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; BGer 6B_523/2013 vom 10. September 2013 E. 2.2).

2.5      Die Vorinstanz hat die Auferlegung der vollen Verfahrenskosten und damit auch der vollen Gerichtsgebühr sowie die Verweigerung einer Parteientschädigung an den Berufungskläger unter Hinweis auf BGer 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 damit begründet, dass bei einem Teilfreispruch die beschuldigte Person dann die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen habe, wenn einerseits die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen Zusammenhang stünden und andererseits alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes nötig gewesen seien. Vorliegend hätten sich sämtliche dem Berufungskläger zur Last gelegten Handlungen im Rahmen eines einzigen Sachverhaltskomplexes zugetragen, weshalb ein enger Zusammenhang zwischen ihnen bestehe. Die Ermittlungen hätten auch bei einer auf die Tätlichkeiten reduzierten Anklage im gleichen Umfang getätigt werden müssen (erstinstanzliches Urteil S. 7).

2.6      Während diese Ausführungen auf die Kosten des Untersuchungsverfahrens zutreffen mögen – deren vollständige Auferlegung hat der Berufungskläger denn auch gar nicht angefochten –, ist bezüglich der Urteilsgebühr zu differenzieren. In dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid ging es nicht um einen Teilfreispruch, sondern um eine Umqalifizierung. Das Gericht hat den eingeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet, jedoch eine von der Staatsanwaltschaft abweichende rechtliche Beurteilung vorgenommen (BGer 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.3). In einem solchen Fall besteht kein Anlass, nicht die vollen Kosten aufzuerlegen, da die Kosten nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln sind (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 6). Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Vorinstanz Teile des eingeklagten Sachverhalts (Drohung und Beschimpfung) als nicht erstellt erachtet und ist daher diesbezüglich zu Freisprüchen gelangt. Diese Sachverhalte lassen sich von dem, der zum Schuldspruch wegen Tätlichkeiten geführt hat, klar auseinanderhalten, unabhängig davon, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen ihnen besteht. Sie beruhen auf unterschiedlichen (angeblichen) Handlungen des Beschwerdeführers, die – wie gerade der bisherige Gang des Verfahrens gezeigt hat – einer getrennten Untersuchung und Beurteilung ohne Weiteres zugänglich sind. Das hat sich auch auf die Verfahrenskosten, zumindest die Urteilsgebühr, und dementsprechend auf die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung auszuwirken (BGer 6B_523/2013 vom 10. September 2013 E. 2.2). Das ergibt sich, wie der Berufungskläger zutreffend geltend macht, auch aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), da mit einer vollen Kostenauferlegung und entsprechender Verweigerung einer Parteientschädigung angedeutet würde, der Berufungskläger trage auch für die Delikte, bezüglich welcher er freigesprochen wurde, eine Verantwortung.

2.7      Es ist somit eine quotenmässige Aufteilung der Gebühr vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer lediglich wegen einer Übertretung schuldig gesprochen worden ist, während er von der Anklage zweier Vergehen freigesprochen worden ist. Wie der Berufungskläger nachvollziehbar ausführt, hat er einzig wegen der Verurteilung wegen Vergehen und dem damit verbundenen Eintrag ins Strafregister Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Es rechtfertigt sich daher, ihm die lediglich einen Fünftel der erstinstanzlichen Urteilsgebühr aufzuerlegen. Hierbei ist von der Gebühr von CHF 400.– auszugehen, die ohne Erhebung der Berufung angefallen wäre, da bei richtiger Kostenverteilung durch die Vorinstanz keine Berufung erhoben worden wäre. Dementsprechend ist dem Berufungskläger eine Parteientschädigung im Umfang von vier Fünfteln der angefallenen und sowohl bezüglich Aufwand (unter 10 Stunden einschliesslich Hauptverhandlung) als auch bezüglich Stundenansatz (CHF 250.–) angemessenen Anwaltskosten auszurichten.

3.

Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens, in dem der Berufungskläger mit seinen Antrag vollumfänglich durchdringt, sind für dieses keine Kosten zu erheben und ist dem Berufungskläger hierfür eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der entsprechende Aufwand seines Anwalts zu schätzen, wobei rund 4 Stunden als angemessen erscheinen. Dementsprechend ist dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. März 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

           -       Schuldspruch wegen Tätlichkeiten und Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches;

           -       Freispruch von der Anklage der Drohung der Beschimpfung;

           -       Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 405.30 an A____.

A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 80.– und es ist ihm aus der Strafgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘112.55 auszurichten.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten auferlegt und wird dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.– zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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