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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.07.2017 SB.2017.40 (AG.2017.531)

10 juillet 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·817 mots·~4 min·4

Résumé

Rechtzeitigkeit der Berufung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.40

URTEIL

vom 10. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lionel Schüpbach

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Oktober 2016

betreffend Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Oktober 2016 kostenfällig des Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.– verurteilt, sowie zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs meldete der Berufungskläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2016 sinngemäss Berufung an. In der Folge verfasste das Strafgericht die schriftliche Urteilsbegründung (betreffend das Urteil vom 13. Oktober 2016) und sandte diese am 16. Dezember 2016 an den Berufungskläger. Mit der schriftlichen Urteilsbegründung erhielt der Berufungskläger eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung betreffend die innert 20 Tagen beim Appellationsgericht einzureichende Berufungserklärung.

Am 21. Dezember 2016 liess der Berufungskläger dem Appellationsgericht eine Eingabe zukommen, in der auf hängige Verfahren in anderer Sache verwiesen wird. In drei weiteren Schreiben vom 26. Februar 2017, 3. März 2017 und 24. März 2017 an das Appellationsgericht stellte sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 13. Oktober 2016 ergriffen zu haben und verlangte die Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens. Mit Verfügung vom 30. März 2017 wurde dem Berufungskläger daraufhin mitgeteilt, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Oktober 2016 mangels fristgerecht eingereichter schriftlicher Berufungserklärung in Rechtskraft erwachsen sei. Mit gleichem Datum wurde der Berufungskläger dazu aufgefordert, dem Appellationsgericht bis zum 24. April 2017 mitzuteilen, ob er einen schriftlichen und kostenpflichtigen Entscheid über die Eintretensvoraussetzungen einer Berufung wünscht. Der Berufungskläger hat daraufhin mit Schreiben vom 8. April 2017 an das Appellationsgericht erneut die Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens verlangt, was implizit als Gesuch für einen schriftlichen Entscheid anzusehen ist.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen – wie im vorliegenden Fall – gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht.

2.

2.1      Will ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst beim erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils die Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der Berufungsanmeldung und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten will, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO).

2.2      Vorliegend wurde dem Berufungskläger das schriftliche Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 zugestellt (vgl. Empfangsbestätigung vom 21. Dezember 2016). Die Frist zur schriftlichen Berufungserklärung beträgt 20 Tage und wurde dem Berufungskläger mit ebendiesem Schreiben mitgeteilt. In seiner Eingabe vom 21. Dezember 2016 nahm der Berufungskläger in der Betreffzeile Bezug auf das Strafurteil vom 13. Oktober 2016, jedoch ohne die angemeldete Berufung zu erklären. Er äusserte sich auch sinngemäss nicht dazu, ob er es ganz oder nur in Teilen anfechte, sondern nur dahingehend, dass er „seine Beschwerde“ gegen das Strafurteil bereits mit Eingaben an das Strafgericht und den Regierungsrat angezeigt habe, bevor er in widersprüchlicher Weise ergänzt, dass er das schriftlich begründete Strafurteil vom 13. Oktober 2016 „nicht verlangt“ habe. Auch die darauf folgenden Schreiben vom 26. Februar 2017, 3. März 2017 und 24. März 2017, in denen der Berufungskläger immer wieder auf das Strafurteil vom 13. Oktober 2016 bzw. die einschlägige Verfahrensnummer Bezug nimmt, enthalten keine Berufungserklärung. Dementsprechend wurde innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht.

2.3      Den vom Berufungskläger eingereichten und oben genannten Schreiben ist auch nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Berufungskläger die mit Schreiben vom 15. Oktober 2016 sinngemäss angemeldete Berufung nicht erklärt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Ablauf der Frist selbstverschuldet ist, mithin kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO vorliegt. Daraus folgt, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO).

2.4      Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Geb.r von CHF 300.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Lionel Schüpbach

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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