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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.01.2018 SB.2017.19 (AG.2018.122)

23 janvier 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,208 mots·~16 min·4

Résumé

mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln und grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.19

URTEIL

vom 23. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Cla Nett,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Dezember 2016

betreffend mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln und grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2015 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 1'000.– bestraft. Gegen diesen Strafbefehl hat A____ mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 Einsprache erhoben. Mit Schreiben vom 23. November 2015 hat die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und diesen zusammen mit den Akten an das Strafgericht überwiesen. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Dezember 2016 wurde A____ der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Gegen dieses Urteil hat A____ vertreten durch Advokat [...], substituiert durch Advokat [...], Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 28. Februar 2017 bzw. 14. Juli 2017 die Berufung erklärt und begründet. Sie beantragt die vollumfänglich Aufhebung des Urteils des Strafgerichts und die Rückweisung des Verfahrens „zur StPO-konformen Durchführung an die Staatsanwaltschaft“; eventualiter sei sie vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen; eventualiter einzig wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer angemessenen Busse zu verurteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Berufungsantwort vom 2. August 2017 hat die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt.

An der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2018 ist die Berufungsklägerin befragt worden und die Verteidigung ist zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf Teilnahme verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Berufungsklägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). In formeller Hinsicht wurde das erstinstanzliche Urteil vorliegend vollumfänglich angefochten, sodass sich insoweit keine Einschränkung ergibt. Zu beachten ist aber das Verbot der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Berufungsklägerin macht zunächst – wie bereits vor erster Instanz – geltend, die Angelegenheit sei zur Durchführung eines korrekten Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags verweist sie zunächst darauf, gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO setze der Erlass eines Strafbefehls unter anderem voraus, dass die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden habe oder dieser anderweitig ausreichend geklärt sei. Vorliegend sei beides nicht der Fall. Sodann verweist die Berufungsklägerin darauf, sie sei im gesamten Vorverfahren nicht einvernommen worden, obwohl gestützt auf Art. 355 StPO spätestens nach Erhebung der Einsprache eine Einvernahme hätte erfolgen müssen.

2.2      Die Staatsanwaltschaft erlässt einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist (Art. 352 Abs. 1 StPO). Anderweitig ausreichend geklärt ist der Sachverhalt, wenn Täterschaft und Schuld durch die bisher erstellten Vorverfahrensakten klar belegt sind (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 352 N 2 f.). Erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, verzichtet sie gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung. Beim Strafbefehl handelt es sich lediglich um einen Urteilsvorschlag, wobei der beschuldigten Person die Möglichkeit verbleibt, Einsprache zu erheben und eine gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts zu verlangen. In der Lehre wird der Erlass von Strafbefehlen ohne Befragung durch die Staatsanwaltschaft kritisiert, auf die Gefahr von Fehlentscheiden hingewiesen und zum verantwortungsbewussten Umgang mit dem Instrument des Strafbefehls gemahnt (Riklin, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Vor Art. 352–356 N 5 und Art. 352 N 2; Schmid/jositsch, a.a.O., Vor Art. 352–357 N 2). Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass der Staatsanwaltschaft ein gewisses Ermessen zuzubilligen sei und dass die Voraussetzungen an einen hinreichend geklärten Sachverhalt auch von der Schwere der inkriminierten Tat und der zu erwartenden Sanktion abhängen würden (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 352 N 2 f.). Im Bereich des Bagatellstrafrechts ist in der Regel eine liquide Sachverhaltssituation gegeben (AGE SB.2016.64 vom 1. März 2017 E. 3.2, SB.2013.11 vom 13. Januar 2014 E. 3.5). Ein unbedingtes Recht, dass die Staatsanwaltschaft in jedem Einzelfall vor Erlass eines Strafbefehls eine Anhörung durchführt, lässt sich aus der beschriebenen Rechtslage jedenfalls nicht ableiten.

2.3      Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt gestützt auf einen Polizeirapport (Akten S. 10 ff.) als ausreichend erstellt erachtet. Die Polizisten haben den Sachverhalt selber beobachtet und die beschuldigte Lenkerin vor Ort konfrontiert. Da es sich nicht um einen gravierenden Vorfall oder einen Unfall mit unklaren Verhältnissen handelt, erscheint es durchaus gerechtfertigt, dass nicht schon im Untersuchungsverfahren umfangreiche Ermittlungen gemacht wurden. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich um ein Delikt aus dem Massengeschäft des Strassenverkehrsrechts handelt und die konkret gesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen im unteren Bereich liegt, sodass die Anforderungen an ergänzende Untersuchungen vor Erlass des Strafbefehls nicht überspannt werden dürfen. Die Beschuldigte wurde bereits vor Ort und Stelle mit den Vorhalten konfrontiert und sowohl die Beobachtungen der Polizistin als auch die Bestreitung der Beschuldigten haben Eingang in den Polizeirapport gefunden. Wie in der Praxis des Strafbefehlsverfahrens üblich, konnten die weiteren Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung geschehen. Damit bewegt sich der Verzicht auf eine Einvernahme bzw. auf weitere Untersuchungen durch die Staatsanwaltschaft innerhalb des Ermessensspielraums (vgl. auch AGE SB.2013.76 vom 3. Dezember 2014 E. 3.4) und ist nicht zu beanstanden.

2.4      Wie bereits die Vorinstanz zum Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs festgehalten hat, hatte die Berufungsklägerin ausreichend Gelegenheit, sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache zu äussern. Das Strafgericht hat von sich aus sämtliche im Polizeirapport als Auskunftspersonen notierten Polizeibeamten als Zeugen geladen und den von der Beschuldigten gestellten Beweisantrag auf Anhörung ihres Ehemannes gutgeheissen. Selbst wenn die Berufungsklägerin – entgegen den vorstehenden Erwägungen – vor Erlass des Strafbefehls hätte einvernommen werden müssen, wäre der Mangel bereits im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden. Folglich ist von einer Rückweisung abzusehen.

3.

3.1      Der Berufungsklägerin wird im Strafbefehl vom 9. Oktober 2015 vorgeworfen, am Morgen des 30. Mai 2015 den Personenwagen [...] unter Missachtung der Signalisierung "Fussgängerzone" durch die Gerbergasse in Fahrtrichtung Barfüsserplatz und anschliessend in Richtung Steinenberg gelenkt zu haben. Danach habe sie bei der Verzweigung Barfüsserplatz/Steinenberg hinter einem Personenwagen, der vor dem dortigen Fussgängerstreifen gehalten habe, um den Fussgängern den Vortritt zu gewähren, abbremsen müssen, worauf sie – nachdem die ersten Fussgänger die Strasse überquert hatten – in der Tempo-30-Zone Gas gegeben und den vorfahrenden Personenwagen trotz der unübersichtlichen Stelle überholt habe und dabei das Vortrittsrecht der nächsten Fussgänger missachtet habe. Sodann habe die Berufungsklägerin bei der Verzweigung Steinenberg/Theaterstrasse das Vortrittsrecht des von der Theaterstrasse herkommenden und links abbiegenden Tramzuges missachtet, dessen Lenker eine Kollision mit der beschuldigten Person nur noch durch sofortige Einleitung einer Schnellbremsung habe verhindern können.

3.2      Die Berufungsklägerin führt aus, dass sich – im Fall des Absehens von einer Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft – die Berufung nur gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) im Zusammenhang mit dem Tram richten würde. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletze den Grundsatz "in dubio pro reo"; sie werde einzig gestützt auf die kargen Angaben im Polizeirapport und die Aussagen der Polizisten und der Polizistin vor Gericht verurteilt. Es sei nicht ersichtlich, ob es sich um eine Schilderung einer oder mehrerer Personen handle, und völlig unklar, wer welche Beobachtungen gemacht haben will und ob das angebliche abrupte Bremsen alle anwesenden Polizisten beobachtet hätten. Die Zeugen hätten erklärt, sie hätten vorgängig zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals den Rapport gelesen, was verunmögliche, dass ein freies Zeugnis habe abgelegt werden können. Schliesslich hätten zwei von drei Polizist/innen vor Gericht – einmal erst auf explizite Nachfrage – nur in einem einzigen Satz geschildert, ein Tram habe bremsen müssen, was dem Rapport entnommen worden war. Sie hätten nicht ein einziges zusätzliches Detail genannt. Schliesslich habe es die Staatsanwaltschaft versäumt, den Tramchauffeur einzuvernehmen und damit einen zentralen Beweis zu sichern.

3.3      Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Beweiswürdigung auf den Polizeirapport vom 30. Mai 2015 und die Aussagen der beteiligten Polizistin und Polizisten. Im Rapport wird beschrieben, dass die Beschuldigte ihre Fahrt auf geschätzte 50 km/h beschleunigt habe und in der Mitte der Strasse (Mitte Tramtrasse) den Steinenberg in Richtung Elisabethenstrasse hinaufgefahren sei. Im selben Moment habe ein Tram von der Theaterstrasse her links in den Steinenberg in Richtung Barfüsserplatz abbiegen wollen. Der Tramführer habe sofort eine Schnellbremsung bis zum Stillstand eingeleitet, damit es nicht zur Kollision mit dem Personenwagen komme.

3.4      Beim Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Zudem ist festzuhalten, dass der Polizeirapport von Personen verfasst wird, die einerseits von Gesetzes wegen zur objektiven Berichterstattung verpflichtet sind und andererseits in der Beobachtung solcher Vorfälle wie dem vorliegenden auch geschult sind. Aus dem Rapport ergibt sich zweifelsfrei, dass dieser von Pol. C____ verfasst wurde, was diese anlässlich der Hauptverhandlung auch bestätigte (Akten S. 112). Das Geschilderte ist gut nachvollziehbar und plausibel. Somit durfte die Ermittlungsbehörde grundsätzlich gestützt darauf einen Strafbefehl erlassen. Allerdings ist der Berufungsklägerin darin Recht zu geben, dass der Rapport eher rudimentär abgefasst ist. Polizeirapporte sind in der Regel eher knapp formuliert, wobei die wichtigsten Beobachtungen in wenigen Sätzen zusammengefasst werden. Vorliegend ist dem Rapport aber gerade in Bezug auf den Tramvorfall wenig zu entnehmen. Es ist nicht klar, ob bei der Bremsung Sand gestreut wurde oder ein akustisches Warnsignal erklang. Solche Informationen konnten die als Zeugen einvernommenen Polizisten auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht nennen. Die Zeugin C____ sagte auf Frage zur Notbremsung des Trams, dass sie die "Bremse" des Trams vom Blickwinkel, wie sie es gesehen habe, optisch wahrgenommen habe, an ein akustisches Signal könne sie sich nicht erinnern (Akten S. 113). Der Zeuge D____ gab an, ihm sei einfach aufgefallen, dass das Tram abgebremst habe, als das Fahrzeug vor ihnen und sie vorne durchgefahren seien (Akten S. 116). Da es sich beim Sachverhalt für die Polizeibeamten nicht um einen aussergewöhnlichen Vorfall handelte und dieser zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bereits eineinhalb Jahre zurücklag, ist es indes realistisch, dass sie sich nicht noch im Detail an den Vorfall erinnern konnten. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, konnten die beiden Zeugen C____ und D____ aber durchaus in den wichtigsten Punkten die Sachverhaltsdarstellung widergeben und räumten es jeweils ein, wenn sie sich nicht erinnern konnten oder sie mangels Erinnerungsvermögen zu einer Frage lieber keine Antwort geben wollten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Vortrittsmissachtung in Bezug auf den von der Tramhaltestelle Theater in Richtung Barfüsserplatz einfahrenden Tramzug nicht den Tatsachen entsprochen haben soll. Dieses Vorgehen ist schliesslich bereits im Rapport von der Schreiberin festgehalten und wurde dann im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt. Hinweise auf ein Versehen oder gar auf eine bewusste Falschbelastung sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die im Grundsatz übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Polizeibeamten können auch nicht durch die Aussagen des Beifahrers B____ widerlegt werden. Er ist der Ehemann (inzwischen Ex-Ehemann) der Berufungsklägerin, womit seine Angaben als Aussagen eines Angehörigen zu bewerten sind, bei welchen eine gewisse Zurückhaltung am Platz ist, da sich Angehörige in einem Loyalitätskonflikt befinden. Als Beifahrer war B____ zudem nicht gehalten, die anderen Verkehrsteilnehmer mit derselben Aufmerksamkeit zu beobachten wie die Lenkerin. Aus seinen Angaben lässt sich folglich nichts zugunsten der Berufungsklägerin ableiten.

3.5      Insgesamt ist die Schnellbremsung des Trams durch den Polizeirapport und durch die Aussagen der Polizisten, die in der vor­instanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen einvernommen wurden, grundsätzlich erstellt. Im Gegensatz zu Rapport und Strafbefehl spricht das vorinstanzliche Urteil von einem brüsken Bremsen der Strassenbahn. Hinweise auf eine Gefahrenbremsung, bei der das Tram unter Aktivierung von Schienenbremsen und Sandstreueinrichtungen mit der maximal möglichen Verzögerung abgebremst wird, sind aber nicht ersichtlich. Angesichts der örtlichen Situation, in der das Tram von der Haltestelle Theater gerade erst angefahren und im Begriff ist, nach links den Berg hinunter abzubiegen, wobei es allenfalls noch die Weichenstellung ändern muss, kann aber nicht von einer allzu brüsken Bremsung ausgegangen werden. Das Tram konnte noch gar nicht über eine rasche Fahrgeschwindigkeit verfügen und musste an dieser Kreuzung ohnehin sehr vorsichtig fahren. Diesbezüglich hätte tatsächlich eine Nachforschung beim Tramführer mehr Aufschluss gegeben. Da die Ermittlungsbehörde es unterlassen hat, hier – allenfalls im Nachgang zum Vorfall – Beweise zu sichern, ist "in dubio pro reo" von einem nicht allzu abrupten Abbremsen des Trams auszugehen.

4.

4.1      Zu prüfen bleibt die rechtliche Qualifikation des Vorfalls. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Der Strassenbahn ist insbesondere das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen (Art. 38 Abs. 1 SVG). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wurde der Tramchauffeur durch das Verhalten der Beschuldigten gezwungen, seine Geschwindigkeit zu ändern, wodurch, unabhängig davon, ob es sich um eine brüske Schnellbremsung handelte, eine Behinderung nach Art. 26 Abs. 1 SVG gegeben ist. Fraglich ist, ob die Berufungsklägerin damit im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln hervorgerufen oder in Kauf genommen hat. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer gemäss dieser Bestimmung ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 122 IV 173 E. 2b/bb S. 175). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 118 IV 84 E. 2a S. 86 mit Hinweisen). Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt.

4.2      Die von der Berufungsklägerin missachtete Vortrittsregel ist eine wichtige Verkehrsvorschrift im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGer 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3b; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 88). Die Berufungsklägerin hat diese wichtige Regel in schwerwiegender Weise verletzt, indem sie auf der Fahrbahnmitte des Steinenbergs beschleunigte, ohne auf den Tramverkehr zu achten, und dabei einem Tram den Vortritt abschnitt. Fraglich ist aber, ob auch das für die Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG notwendige Erfordernis der ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit, also eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter, gegeben war. Dies hängt weniger von der übertretenen Verkehrsregel als vielmehr von der Situation ab, in der die Übertretung der Verkehrsregel geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr stellt die Nähe ihrer Verwirklichung dar (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 67). Gerade bei der Missachtung des Vortritts spielen die Umstände des Einzelfalls eine wichtige Rolle, sodass sich hier eine allzu schematische Rechtsprechung verbietet (Fiolka, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 90 SVG N 87; AGE SB.2016.87 vom 10. Februar 2017 E. 4.3).

Es trifft zwar zu, dass ein Tram einerseits einen längeren Bremsweg hat und andererseits bereits ein brüskes Bremsen dazu führen kann, dass stehende Passagiere unter Umständen hinfallen. Wie dargelegt bestehen vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte für eine besonders brüske Bremsung. Vielmehr ist angesichts der örtlichen Situation, bei welcher ein Tramführer von einer Haltestelle auf eine Kurve bergabwärts zufährt, davon auszugehen, dass es sich um ein langsames Fahrtempo handelt. Zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Vorfalls befand sich zudem noch eine Baustelle gegenüber der Kurve. Aufgrund der vorsichtigen Fahrweise, zu der der Tramführer hier gehalten ist, ist auch bei einer Schnellbremsung keine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung der Trampassagiere zu erkennen. Damit fehlt es unter den gegebenen Umständen bereits am objektiven Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob der subjektive Tatbestand gegeben ist.

4.3      Demgemäss ergibt sich, dass die Berufungsklägerin entgegen dem vor­instanzlichen Urteil nicht der groben, sondern lediglich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen ist. Es ergeht demnach ein Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 und Art. 38 Abs. 1 SVG. Da die übrigen Verkehrsdelikte (Missachtung der Fussgängerzone, Überholen an unübersichtlicher Stelle und Missachtung des Vortritts des Fussgängers) materiell nicht angefochten worden sind, ist die Berufungsklägerin zusammenfassend der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen.

5.

5.1      Eine Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG ist eine Übertretung, die mit Busse zu bestrafen ist. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Strafzumessung bei häufig vorkommenden Strassenverkehrsdelikten können die öffentlich einsehbaren Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) herangezogen werden (http://www.justice.be.ch/justice/de/index/strafverfahren/strafverfahren/formulare_merkblaetter.html; vgl. AGE SB.2016.47 vom 19. September 2017 E. 3), die für das Missachten des Vortritts, auch gegenüber einem Tram, eine Busse von CHF 300.– vorsehen. Darauf ist vorliegend abzustellen.

5.2      Bei der Strafzumessung für die übrigen Verkehrsdelikte – die von der Berufungsklägerin nicht beanstandet wird – kann auf die vorinstanzliche Erwägung abgestellt werden: Für das begangene Delikt des Überholens trotz Verzweigung und Fussgängerstreifen gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 5 SVG und Art. 11 Abs. 4 VRV ist, der Praxis entsprechend, bei einem wie vorliegend leichten Fall eine Busse von CHF 200.- auszusprechen. Für die begangenen Delikte nach Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 SVG, Art. 2a und Art. 22c Abs. 1 SSV sowie Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV ist die Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) massgebend. Dabei ist für die Nichtbeachtung des Vorschriftssignals „Fussgängerzone" eine Busse von CHF 100.– (Ziff. 304.20) und für die Nichtgewährung des Vortritts bei Fussgängerstreifen (Ziff. 337) eine Busse von CHF 140.– auszusprechen.

5.3      Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Folglich sind die erwähnten Bussen nicht zu addieren. Insgesamt erscheint für den gesamten Vorfall vom 30. Mai 2015 eine Busse in Höhe von CHF 700.– angemessen (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 355.30 sowie die Urteilsgebühr von CHF 400.– zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren sind ihr infolge ihres teilweisen Obsiegens indessen lediglich in reduziertem Umfang von rund 50 % der vollen Gebühr aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Sie hat daher für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– zu bezahlen. Ausserdem ist ihr gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine teilweise Entschädigung für ihre Anwaltskosten zuzusprechen. Der Verteidiger hat 8.51 Stunden (ohne die zweitinstanzliche Verhandlung) zu CHF 250.–, 11.84 Stunden zu CHF 180.– (Volontärin) sowie Auslagen von CHF 77.70 zuzüglich 8 % MWST geltend gemacht. Die Berufungsverhandlung hat drei Stunden gedauert. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Aufwand im Umfang von 25 %, für das Berufungsverfahren im Umfang von 50% entschädigt. Insgesamt ist der Berufungsklägerin daher eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'145.– einschliesslich Auslagen und MWST zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass der Freispruch von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige beim Überholen und Missachten des Rechtsfahrgebotes gemäss des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Dezember 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

            A____ wird der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26, 27 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2 und 38 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 6 Abs. 1, 11 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung und Art. 22c Abs. 1 der Signalisa-tionsverordnung sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 355.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

A____ wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'145.– für das Berufungsverfahren zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2017.19 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.01.2018 SB.2017.19 (AG.2018.122) — Swissrulings