Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.17
URTEIL
vom 12. Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz ,
lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Dezember 2016
betreffend Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahrens
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Dezember 2016 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitstrafe), sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 205.30 und einer Urteilsgebühr von CHF 200.–, verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der nicht anwaltlich vertretene Berufungskläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 „Einsprache“ erhoben, welche als Berufungsanmeldung entgegengenommen wurde. Die Eingabe des Berufungsklägers vom 24. Februar 2017 wurde als Berufungserklärung entgegengenommen, zumal er in der Beilage (Schreiben des Strafgerichts vom 10. Februar 2017 betreffend Urteilseröffnung) die Rubrik „Urteil wird vollumfänglich oder nur in einzelnen Teilen angefochten“ angekreuzt hatte. Dies lässt den Schluss zu, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden ist. Die Staatsanwaltschaft hat weder einen Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Verfügung vom 27. März 2017 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet, da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des angefochtenen Urteils und des Berufungsverfahrens bilden. Der Berufungskläger hat auf die Einreichung einer Berufungsbegründung, die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 381 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt wird.
1.3 Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessenfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – von vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden.
2.
Soweit verständlich, bestreitet der Berufungskläger das Urteil vom 12. Dezember 2016 vollumfänglich. Er bringt unter anderem vor, dass er die Betreibungsurkunde nicht entgegengenommen habe, weil sie falsche Forderungen enthalte. Da der Berufungskläger nicht anwaltlich vertreten ist, werden seine Einwände als zulässig im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO erachtet.
3.
3.1 Dem erstinstanzlichen Urteil liegt folgender, von der Vorinstanz als erwiesen erachteter Sachverhalt zugrunde: Gegen den Berufungskläger wird unter der Betreibungsnummer […] ein betreibungsrechtliches Verfahren geführt (Akten S. 13, 15, 16, 21, 24). Als Forderungsgrund wird ein Krankentransport, welcher am 11. Dezember 2014 ausgeführt und am 22. Dezember 2014 in Rechnung gestellt wurde, angegeben (Akten S. 13). Da diese Rechnung vom Berufungskläger nicht bezahlt wurde, wurde ein Betreibungsverfahren eingeleitet. Die Hauptforderung beträgt CHF 865.–, zusätzlich war bis zum 14. August 2015 ein Zins von CHF 4.15 aufgelaufen. Nachdem am 24. Februar 2016 (Akten S. 24) dem Berufungskläger ein Zahlungsbefehl zugestellt worden war und er gegen diesen keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, eine Zahlung aber auch nicht erfolgt war, wurde am 16. März 2016 vom Gläubiger Kanton Basel-Stadt (vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt) beim Betreibungsund Konkursamt das Fortsetzungsbegehren gestellt (Akten S. 15). Die Forderung setzte sich mittlerweile aus CHF 865.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. August 2015, CHF 4.15 aufgelaufenem Zins bis 14. August 2015, sowie Betreibungskosten von CHF 407.65 zusammen.
Da der Berufungskläger sowohl auf das Schreiben vom 7. Juni 2016 betreffend Vorladung für den Vollzug der Pfändung am 16. Juni 2016 wie auch auf jenes vom 25. Juni 2016 für einen Termin am 23. Juni 2016 keine Reaktion gezeigt und den Vorladungen keine Folge geleistet hatte, Abklärungen der Polizei aber ergeben hatten, dass er nach wie vor an der [...] in Basel Wohnsitz hat (Akten S. 22), erging am 23. Juni 2016 mit eingeschriebenem Brief eine Vorladung und Verfügung zwecks Vollzugs der Pfändung für den 4. Juli 2016, 08:00 Uhr (Akten S. 21). Mit diesem Schreiben wurde der Berufungskläger für den Fall eines Fernbleibens auch ausdrücklich auf die Strafbarkeit nach Art. 323 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) hingewiesen. Eine Kopie dieser Verfügung wurde überdies gleichzeitig auf dem gewöhnlichen Postweg an die Adresse des Berufungsklägers verschickt (Akten S. 21). Nachdem der Berufungskläger die Annahme der per Einschreiben ergangenen Verfügung vom 23. Juni 2016 mit Unterschrift explizit verweigert hatte (Akten S. 20), wurde das Kuvert mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ von der Post dem Betreibungsamt wieder retourniert (Akten S. 20). Dem Termin vom 4. Juli 2016 beim Betreibungsamt blieb der Berufungsbeklagte in der Folge fern.
Infolgedessen erfolgte am 14. Juli 2016 (Akten S. 16) die Überweisung der Akten an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, gegen den Berufungskläger einen Strafbefehl wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu erlassen. Am 30. August 2016 (Akten S. 8) ist schliesslich ein Strafbefehl ergangen. Auf Einsprache des Berufungsklägers hin fand am 12. Dezember 2016 vor dem Einzelgericht für Strafsachen eine Verhandlung statt, in Anwesenheit des Berufungsklägers. Im Rahmen seiner Befragung machte er zu Recht nicht geltend, dass ihm die Verfügung vom 23. Juni 2016 nicht zugestellt worden bzw. nicht bekannt gewesen sei. Vielmehr brachte er vor, dass er mit den Strafverfolgungsbehörden seit Jahren im Streit liege, da er immer wieder das Opfer von Staatsgewalt geworden sei, entsprechenden Anzeigen aber zu Unrecht nicht Folge geleistet worden sei.
Zwar wurde dem Berufungskläger im Rahmen der Hauptverhandlung bezüglich des Grundes, der dem Fortsetzungsbegehren zugrunde lag, insofern eine falsche Auskunft erteilt, als ihm erklärt wurde, es handle sich um eine Steuerforderung (Akten S. 73), was beim Berufungskläger Konfusion auslöste, zumal dieser meinte, gar nicht steuerpflichtig zu sein (Akten S. 73). Allerdings spielt für die Frage der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts diese (falsche) Auskunft keine Rolle, da sich aus den Akten eindeutig ergibt, dass die Forderung auf einem am 11. Dezember 2014 ausgeführten Transport mit einem Sanitätsfahrzeug beruht. Der Sachverhalt ist auf Grund der sich bei den Akten befindenden Unterlagen erstellt.
3.2 Gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, wer einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt wurden, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt.
Aus den Akten ergibt sich klar (vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft Basel-Stadt S. 53-54), dass der Berufungskläger nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes über die bevorstehende Amtshandlung (Vollzug der Pfändung) mehrfach unterrichtet worden war und er die Entgegenahme des dritten und letzten Schreibens vom 23. Juni 2016 betreffend Vorladung und Verfügung zum Vollzug der Pfändung am 4. Juli 2016 sogar explizit verweigert hat. Es kann somit ohne weiteres auf Kenntnisnahme geschlossen werden, zumal ihm die Verfügung vom 23. Juni 2016 auch noch mit normaler Post an seine nach wie vor gültige Wohnadresse zugestellt worden war (Akten S. 21). Eine allfällige Unkenntnis des Termins vom 4. Juli 2016 hätte sich der Berufungsbeklagte durch die Annahmeverweigerung ohnehin selbst zuzuschreiben.
Indem der Berufungsbeklagte dem korrekt angekündigten Termin betreffend Vollzug der Pfändung am 4. Juli 2016 auf dem Betreibungsamt ferngeblieben ist, hat er den Tatbestand gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB wissentlich und willentlich erfüllt. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zu bestätigen.
4.
Damit ist der Berufungskläger des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig zu sprechen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse für den vorliegenden Straftatbestand richtet sich nach Art. 106 StGB und ist nicht zu beanstanden. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen.
5.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Berufungskläger bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens dessen Kosten zu tragen. Als den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint eine Gebühr von CHF 900.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtzahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 323 Ziff. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.