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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.02.2017 SB.2017.1 (AG.2017.154)

22 février 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·553 mots·~3 min·3

Résumé

Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung // mehrfachen Betrugs (Beschwerde beim BG hängig)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.1

URTEIL

vom 22. Februar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Häcker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Dezember 2016

betreffend mehrfachen Betrug

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 16. Dezember 2016 wurde A____ des mehrfachen Betruges schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten von CH 360.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

A____ (Berufungskläger) meldete mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 Berufung an.

Mit Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen vom 3. Januar 2017 wurde das Verfahren zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung an das Appellationsgericht Basel-Stadt überwiesen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts machte den Berufungskläger mit Verfügung vom 5. Januar 2017 darauf aufmerksam, dass seine Berufungsanmeldung wohl verspätet sei, und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äussern.

In seiner Eingabe vom 17. Januar 2017 (Datum der Postaufgabe) machte der Berufungskläger geltend, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen rechtsfehlerhaft sei. Zur Verspätung der Berufungsanmeldung äusserte er sich nicht.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, kann gemäss Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Für den Entscheid über die Berufung ist das Appellationsgericht zuständig (§ 4 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), wobei gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht entscheidet.

1.2      Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder die Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig.

1.3      Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils mündlich oder schriftlich beim erstinstanzlichen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen nach Art. 90 StPO am folgenden Tag zu laufen. Das Urteil wurde dem Berufungskläger im Rahmen der Hauptverhandlung am 16. Dezember 2016 eröffnet und ihm das Urteilsdispositiv ausgehändigt, wobei dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mitzählt. Folglich begann die Frist zur Anmeldung der Berufung am 17. Dezember 2016 zu laufen und endete am 27. Dezember 2016. Spätestens an diesem Tag hätte der Berufungskläger die Berufungsanmeldung bei der Strafbehörde abgeben oder sie zu Handen der Schweizerischen Post übergeben müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger gab die Berufungsanmeldung jedoch erst am 30. Dezember 2016 an der Porte des Strafgerichts ab. In diesem Zeitpunkt war die Frist bereits abgelaufen, sodass die Berufungsanmeldung verspätet erfolgte. Aus diesem Grund ist auf die Berufung nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Vorliegend hat der Berufungskläger eine Gebühr von CHF 200.– zu tragen (Art. 424 StPO in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [SG 154.800] und § 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Jasmin Häcker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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