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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.11.2017 SB.2016.94 (AG.2017.784)

3 novembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,148 mots·~16 min·4

Résumé

Hausfriedensbruch sowie falsche Anschuldigung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.94

URTEIL

vom 3. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider , Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Juni 2016

betreffend Hausfriedensbruch sowie falsche Anschuldigung

Sachverhalt

Mit superprovisorischer Verfügung vom 24. November 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von D____ betreffend ihre minderjährige und seit der elterlichen Trennung erziehungsverbeiständete Tochter E____ (Beiständin F____) und deren Unterbringung in einer geeigneten Institution an. Mit Verfügung vom 6. März 2015 wurde D____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend ihre Tochter definitiv bis zu deren Volljährigkeit entzogen und die Unterbringung in der Wohngruppe „[...]“ bestätigt. Mit Verfügung vom 14. April 2015 hat das Zivilgericht Basel-Stadt D____ sodann das Sorgerecht für ihren Sohn G____ entzogen und dessen Vater, H____, alleine zugeteilt. Ausserdem wurde die Fremdplatzierung G____ angeordnet und D____ die Obhut über das Kind entzogen. G____ wurde gestützt auf genannte Verfügung am Wohnort der Mutter abgeholt und der Verfügung des Zivilgerichts entsprechend an einem D____ unbekannten Ort untergebracht. In der Folge ereigneten sich diesbezüglich mehrere Vorfälle, aufgrund welcher D____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2016 des Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 70.– verurteilt wurde.  

In Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der beiden Kinder E____ und G____ stehen auch die A____ (Berufungskläger) vorgeworfenen Straftaten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November 2015 wurde er des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit zwei Jahre. Des Weiteren wurde er zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von drei Tagen) sowie zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 409.30 verurteilt. Nachdem der Berufungskläger gegen erwähnten Strafbefehl am 20. November 2015 Einsprache erhoben hatte, hielt die Staatsanwaltschaft an demselben fest und überwies die Akten dem Strafgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2016 wurde der Berufungskläger des Hausfriedensbruchs sowie der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anklage des Diebstahls wurde er hingegen freigesprochen. Dem Berufungskläger wurden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 409.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt.

Der Berufungskläger hat gegen dieses Urteil am 15. Juni 2016 beim Strafgericht Berufung angemeldet. Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat er am 29. September 2016 beim Appellationsgericht eine Berufungserklärung einreichen lassen, wobei sich seine Berufung sowohl gegen den Schuldpunkt als auch gegen die Bemessung der Strafe richtet. Er beantragt, er sei von der Anklage des Hausfriedensbruchs sowie der falschen Anschuldigung freizusprechen. Sollte der Schuldspruch bestätigt werden, sei die Anzahl Tagessätze der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu reduzieren und die Höhe desselben auf maximal CHF 30.– festzulegen. Darüber hinaus sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Privatklägerin (C____) hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Verfügung vom 8. November 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit B____, Advokatin, bewilligt.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 3. Mai 2017 die Berufungsantwort eingereicht. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung. Mit Schreiben vom 10. August 2017 stellt der Berufungskläger seinerseits diverse Anträge: Er beantragt, es seien die vollumfänglichen Akten (inklusive das Protokoll der Verhandlung am Strafgericht vom 7. Juni 2016) zu kopieren und es sei der Vorfall vom 16. April 2015 kompetenzhalber in den Kanton Basel-Landschaft zu verlegen. Zudem seien der Polizeirapport vom 14. April 2014 und die diesbezügliche Verfügung über das unmenschliche Abführen von G____ beizuziehen. Des Weiteren sei ein Fax von F____ an den Polizeibeamten I____ betreffend einen angeblich rechtswidrigen Zivilgerichtsentscheid vom 13. April 2014 beizuziehen. Darüber hinaus verlangt er die sofortige „Suspendierung“ der Staatsanwältin J____. Mit begründeter Verfügung vom 14. August 2017 wurde dem Berufungskläger erläutert, dass der Gerichtsstand des vorliegenden Verfahrens im Kanton Basel-Stadt liege und dieser unveränderlich sei. Weiter stehe bloss Ziff. 6 des streitgegenständlichen Urteils im Zusammenhang mit G____. Diesbezüglich werde ihm eine falsche Anschuldigung vorgeworfen. Der Rapport vom 14. April 2014 sowie die weiteren von ihm erwähnten Unterlagen (Verfügung über das „Abführen“ von G____, Fax von Herrn I____) seien dem Gericht völlig unbekannt. Sollte der Berufungskläger jedoch der Meinung sein, diese Unterlagen seien für das vorliegende Verfahren von entscheidender Bedeutung, so habe er dies entsprechend nachvollziehbar zu begründen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch auch dieser Antrag abzuweisen. Betreffend die Akteneinsicht wurde dem Berufungskläger geraten, sich an seine amtliche Verteidigerin zu wenden, da diese bereits im Besitz der Akten sei. Bezüglich der „Suspendierung“ der Staatsanwältin J____ wurde dem Berufungskläger mitgeteilt, dass das Appellationsgericht hierfür nicht zuständig sei und er sich mit seinem Anliegen an seine amtliche Verteidigerin wenden soll. Am 3. Oktober 2017 ging darüber hinaus der Strafregisterauszug des Berufungsklägers ein.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2017 wurde der Berufungskläger befragt. In der Folge gelangte seine Verteidigerin zum Vortrag. Die fakultativ geladene Privatklägerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung genauso wie die Staatsanwaltschaft verzichtet. Die Anträge vom 10. August 2017 wurden anlässlich der Verhandlung nicht mehr gestellt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Der Berufungskläger wurde dem Grundsatz der Verfahrenseinheit entsprechend erstinstanzlich zusammen mit D____ beurteilt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Da beide Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7. Juni 2016 Berufung angemeldet haben, wurden die beiden vom Berufungsgericht auch in eine gemeinsame Verhandlung geladen. Bezüglich D____ wurde das Berufungsverfahren anlässlich der Verhandlung vom 3. November 2017 zwecks Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens jedoch ausgestellt. Da sich eine Begutachtung des Berufungsklägers nicht aufdrängt, die Angelegenheit überdies spruchreif ist und eine weitere Verzögerung des Urteilsspruchs in Anbetracht des Bagatellcharakters der dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte für ihn eine nicht mehr hinnehmbare Belastung darstellen würde, hat in Bezug auf ihn ein separates Urteil zu ergehen. Die damit einhergehende Verfahrenstrennung stützt sich auf einen sachlichen Grund bzw. dient der Verfahrensbeschleunigung, weshalb eine solche ohne Zweifel zulässig ist (Art. 30 StPO; vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 319; 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; BGer 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4; Bartetzko, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 30 StPO N 3-4a).

2.

2.1      Bezüglich des Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs wird dem Berufungskläger vorgeworfen, sich in Begleitung von D____ am 15. März 2015 an die [...] in Basel begeben zu haben, wo deren Tochter E____ in einer Wohngruppe lebte, und dort gegen den Willen der Heimleitung (Frau C____) die entsprechende Liegenschaft betreten zu haben.

2.2      Die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers kritisiert den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs insofern, als sie ausführt, E____ habe als Mieterin eines Zimmers in der Liegenschaft an der [...] bezüglich des gesamten Hauses kein Hausrecht, weshalb kein Hausfriedensbruch zu ihrem Nachteil habe begangen werden können, zumal der Berufungskläger ihr Zimmer nie betreten habe. Ein Hausfriedensbruch habe nur gegenüber der Privatklägerin begangen werden können. Diesbezüglich sei jedoch festzustellen, dass der Berufungskläger und D____ in fragliche Liegenschaft hineingelassen worden seien, von einer Verweigerung des Zutritts in dieselbe könne keine Rede sein. Dies schildere der Berufungskläger seit Beginn der Untersuchung plausibel und konstant, weshalb seine Aussagen glaubwürdiger als diejenigen der Privatklägerin, auf welche sich die Vorinstanz im Wesentlichen stützt, seien. Insgesamt sei der objektive Tatbestand nicht erfüllt, da das Betreten des Hauses an der [...] nicht gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt sei. Darüber hinaus sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, da der Berufungskläger keinen Vorsatz gehabt habe, gegen den Willen der Privatklägerin in das Haus einzudringen. Eventualiter sei er im Sinne eines Sachverhaltsirrtums von einer Einwilligung der Privatklägerin ausgegangen.

2.3      Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass ein Hausfriedensbruch vorliegend nur zum Nachteil der Privatklägerin begangen werden konnte, selbst wenn im Ingress des Strafbefehls vom 19. November 2015 bzw. der daraus resultierenden Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) ein Hausfriedensbruch zum Nachteil von E____ angekündigt wird. Es handelt sich diesbezüglich offensichtlich um ein Versehen, da sich aus der dem Ingress folgenden Sachverhaltsschilderung eindeutig ergibt, dass auch die Staatsanwaltschaft von einem Hausfriedensbruch zum Nachteil der Heimleitung (C____) ausgeht. Darüber hinaus liegt auch ein Strafantrag derselben gegen den Berufungskläger vor.

2.4      Entgegen der Verteidigung ist allerdings festzuhalten, dass es für das Appellationsgericht keinerlei Grund gibt, an den konsistenten und in sich schlüssigen Aussagen der Privatklägerin, die den Vorfall im Rahmen ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2015 (Akten, S. 136 ff.) und im Rahmen ihrer Befragung vor Strafgericht (Verhandlungsprotokoll S. 17 ff.) identisch schilderte, zu zweifeln. Sie sagte konstant aus, dass sie dem Berufungskläger den Zutritt zur Liegenschaft verweigert habe. Diese Version bestätigt auch die Aussage des Berufungsklägers im Ermittlungsverfahren. In diesem sagte er nämlich aus, dass es D____ gelungen sei, einen Fuss in den Türspalt zu stellen und so das Zuschlagen der Türe vor ihren Nasen habe verhindern können (Einvernahme Berufungskläger vom 30. September 2015, Akten S. 254). Inwiefern damit noch von einem „hereinlassen“ gesprochen werden kann, kann sich das Appellationsgericht nicht erklären.

2.5      Dass dem Berufungskläger bei fraglichem Vorfall nicht wohl war bzw. ihm bewusst war, entgegen dem Willen der Privatklägerin in das Haus eingedrungen bzw. dort verblieben zu sein, ergibt sich alsdann aus der Tatsache, dass er D____ mit den Worten „komm hör doch auf, das hat keinen Wert“ (Einvernahme Privatklägerin, Akten S. 138 sowie Aussage derselben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 18) versucht hat, davon abzuhalten, in das Haus an der [...] einzudringen. Dieser Ausspruch hätte keinen Sinn ergeben, wenn sich der Berufungskläger des Unrechts des Eindringens nicht bewusst gewesen wäre. Aufgrund der Tatsache, dass das Appellationsgericht den Aussagen der Privatklägerin höchste Glaubwürdigkeit beimisst, erscheint die Behauptung des Berufungsklägers, er habe Frau D____ diesbezüglich nur darauf hinweisen wollen, nicht auf dem Vorzeigen der Hausordnung zu beharren (Aussage erstinstanzliche Hauptverhandlung, Protokoll S. 5) bzw. sich nicht verbal provozieren zu lassen (Aussage zweitinstanzliche Hauptverhandlung, Protokoll S. 10), als Schutzbehauptung, zumal die Diskussion betreffend die Hausordnung zeigt, dass die Privatklägerin dem Berufungskläger kein Gastrecht gewähren wollte.

2.6      Selbst wenn man – entgegen der Ansicht des Appellationsgerichts – zu Gunsten des Berufungsklägers davon ausgehen würde, dass ihn die Privatklägerin in das Haus hineingebeten hat, hätte dem Berufungskläger allerspätestens als dieselbe ankündete, die Polizei rufen zu wollen (Einvernahme D____ vom 21. Juli 2015, Akten, S. 182; Aussage derselben anlässlich erstinstanzlicher Hauptverhandlung, Protokoll S. 11; Aussagen derselben anlässlich zweitinstanzlicher Hauptverhandlung, Protokoll S. 9; Einvernahme Berufungskläger vom 20. September 2015, Akten S. 251; Aussage Berufungskläger anlässlich erstinstanzlicher Hauptverhandlung, Protokoll S. 4), bewusst werden müssen, dass er die Liegenschaft sofort zu verlassen hat, was er jedoch unmittelbar nicht getan hat. Dass die Privatklägerin den Berufungskläger nicht wahrgenommen haben soll (Verhandlungsprotokoll S. 9  f.), ist ebenfalls wenig überzeugend. Wäre dem so gewesen, hätte sie wohl gegen ihn nicht Strafantrag gestellt. Insgesamt hat der Berufungskläger sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, weshalb der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist.

3.

3.1      Bezüglich des Schuldspruchs wegen falscher Anschuldigung wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 20. April 2015 die Kantonspolizei Basel-Landschaft angerufen und dabei wider besseres Wissen behauptet zu haben, dass G____ seit zwei Tagen verschwunden sei und er sich Sorgen mache, dass der Vater von G____, H____, dem Jungen etwas angetan haben könnte. Zur Untermauerung seiner Beschuldigung habe er auf die Ereignisse vom 16. April 2015 verwiesen (an dem Abend soll sich D____ trotz Fernhalteverfügung des Zivilgerichts und trotz verbaler Intervention von H____ ihrer Tochter E____ an deren Arbeitsplatz in Arlesheim genähert haben, was H____ – als seine Worte sie nicht von ihrem Vorhaben abhalten konnten – unter Anwendung von Gewalt verhindert haben soll und den Beizug der örtlichen Polizeikräfte erforderlich gemacht habe).

3.2      Der Berufungskläger bringt diesbezüglich vor, er habe zwar gewusst, dass G____ aufgrund der Verfügung des Zivilgerichts vom 14. April 2015 der Mutter weggenommen und fremdplatziert worden war. Es sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen, wo G____ hingebracht worden war. Zudem habe ihm D____ mitgeteilt, dass sie am selben Tag vom Vater von G____ schwer verletzt worden sei. Diese Aussage sei durch die speziellen Vorkehrungen, mit denen D____ im Rahmen ihres diesbezüglichen Spitalaufenthalts geschützt worden sei, für ihn plausibilisiert worden. Auch aufgrund dieses Vorfalls habe er sich Sorgen um G____ gemacht und ernsthaft befürchtet, dass dieser in Gefahr sei. Er habe nur wissen wollen, wo G____ sei und die Polizei bloss darauf aufmerksam machen wollen, dass G____ in Gefahr sein könnte. Insgesamt sei sein Anruf nicht wider besseres Wissen geschehen. Darüber hinaus habe er auch keine Strafverfolgung gegen H____ herbeiführen wollen.

3.3      Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wird gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Der subjektive Tatbestand setzt nebst Vorsatz zweierlei voraus: Die Beschuldigung muss zum einen wider besseres Wissen erfolgt sein. Der Täter muss damit bewusst falsche Behauptungen machen, was Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit ausschliesst (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176 f.). Die Absicht muss sich zum anderen auf die Herbeiführung einer Strafverfolgung beziehen – hier genügt Even-tualabsicht (Flachsmann, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 303 N 10; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 303 N 9).

3.4     

3.4.1   Der Berufungskläger beteuerte anlässlich der heutigen Verhandlung nochmals eindringlich, dass es ihm beim fraglichen Anruf einzig um das Wohl von G____ gegangen sei und er bloss habe sicherstellen wollen, dass es diesem gut gehe (Verhandlungsprotokoll, S. 13 f.). Wenn er ausführt, dass er sich Sorgen gemacht habe, dass der Vater im Heim von G____ auftauche und diesem dort etwas antue (Verhandlungsprotokoll, S. 14), erscheint diese Furcht angesichts der konkreten Umstände für das Appellationsgericht durchaus als nachvollziehbar: Der Berufungskläger ist, dies konnte an der heutigen Verhandlung beobachtet werden, ein rechtschaffender und mitfühlender Mensch, dem die tragische Geschichte der Familie [...] sehr nahe geht. Dass ihm als hilfsbereitem, jedoch möglicherweise auch ein wenig leichtgläubigem Menschen, die Schilderungen von D____, wonach sie in Arlesheim durch H____ vorsätzlich schwer verletzt worden sei, ziemlich „eingefahren“ sind, ist offensichtlich. Die Tatsache, dass sich in Spitalpflege befindende Opfer häuslicher Gewalt gegenüber männlichen Besuchern überdies speziellen Schutz geniessen und der Berufungskläger anlässlich seiner Vorsprache im Spital in Arlesheim gewisse Sicherheitsvorkehren am eigenen Leib erfahren haben will, dürften in ihn seiner Vorstellung, es sei etwas ganz Schlimmes passiert, noch zusätzlich bestärkt haben. Dazu kommt, dass Frau K____, die Leiterin der Schule, die G____ besuchte, den Berufungskläger in seinem Ansinnen die Polizei anzurufen ebenfalls noch unterstützt hatte, da dieser der momentane Aufenthaltsort von G____ ebenfalls nicht bekannt war.

3.4.2   Bezüglich der Anforderung, dass die Beschuldigung wider besseres Wissen erfolgt sein muss, dürfen ex post keine allzu hohen Anforderungen an die Wortwahl gestellt werden: Die Umstände stellten für den Berufungskläger eine Ausnahmesituation dar, die ihn selber schwer belastete. Wenn die Vorinstanz diesbezüglich ausführt, der Ausdruck „verschwunden“ impliziere, dass auch diejenige Person, die den Aufenthaltsort von G____ bestimme, nicht wissen dürfe, wo sich dieser aufhalte (erstinstanzliches Urteil S. 29 f.), so überspannt sie nach Überzeugung des Appellationsgerichts die Anforderungen, die ex ante an die Wortwahl des Berufungsklägers gestellt werden dürfen. Es ging dem Berufungskläger vorliegend wie bereits erwähnt, bloss darum, vor einer möglichen Gefahr – selbst wenn diese objektiv betrachtet wohl nicht bestand – zu warnen. Davon, dass der Berufungskläger dabei bewusst falsche Behauptungen aufstellte, kann deshalb nicht ausgegangen werden.

3.4.3   Insgesamt muss konstatiert werden, dass es dem Berufungskläger bloss um das Wohl seines „Göttikindes“ G____, und damit nicht darum ging, gegen H____ eine Strafverfolgung herbeizuführen. Im Ergebnis hat der Berufungskläger der Polizei die fragliche Beschuldigung weder wider besseres Wissen, noch in der Absicht auf Herbeiführung einer Strafverfolgung mitgeteilt, sodass bezüglich der Anklage wegen Hausfriedensbruchs mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands ein Freispruch zu ergehen hat.

4.

4.1      Hausfriedensbruch wird gemäss Art. 186 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der heute bald 37-jährige Berufungskläger ist nicht vorbestraft. Für die Strafzumessung ist ausschlaggebend, dass das Verschulden des Berufungsklägers sowohl in objektiver- als auch in subjektiver Hinsicht äusserst gering wiegt. Einerseits ist der Hausfriedensbruch, wie er vorliegend ausgeführt wurde, im Verhältnis zu anderen denkbaren, schwerwiegenderen Tatvarianten, am untersten Rand der entsprechenden Skala anzusiedeln. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger von der tragischen Familiengeschichte selbst stark betroffen ist und in einer emotionalen Ausnahmesituation handelte.

4.2      In Abwägung sämtlicher Umstände erscheint eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse am Rande des Existenzminimums (IV-Rente plus Ergänzungsleistungen von insgesamt knapp CHF 2‘800.–) auf CHF 30.– festzusetzen. Da die Legalprognose als günstig zu bezeichnen ist, kann der bedingte Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre) gewährt werden.

5.

5.1      Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung insofern durch, als er vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen wird. Da er wegen Hausfriedensbruchs dennoch verurteilt wird, hat er die Kosten des Untersuchungsverfahrens von CHF 409.30 zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren für beide Instanzen sind ihm infolge seines teilweisen Obsiegens indessen lediglich in reduziertem Umfang von rund 50 % der vollen Gebühr aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Er hat daher für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 250.– und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 200.– zu bezahlen. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird einstweilen abgelehnt, zumal die Geldstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und die Gebühren auch per Ratenzahlung beglichen werden können.

5.2      Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, B____, werden für das zweitinstanzliche Verfahren entsprechend ihrer Aufstellung, zuzüglich vier Stunden für die heutige Verhandlung, ein Honorar von CHF 3‘660.– und ein Auslagenersatz von CHF 24.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 294.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5.3      Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund 50 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss 50 % des zugesprochenen Honorars.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafdreiergerichts vom 7. Juni 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-           Freispruch von der Anklage des Diebstahls.

A____ wird des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 186 sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Er wird von der Anklage der falschen Anschuldigung freigesprochen.

A____ trägt die Kosten von CHF 409.30 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 250.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘660.– und ein Auslagenersatz von CHF 24.60, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 294.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Privatklägerin (nur Sachverhalt, E. 1, 2, 4, 5 + Dispo)

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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