Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.87
URTEIL
vom 10. Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Ramon Mabillard , Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Mai 2016
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2015 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 300.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der zusätzlich erhobenen Anklage der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln wurde er freigesprochen.
Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 20. Mai 2015 Berufung angemeldet und am 14. September 2016, innert 20 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, eine Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt, er sei in Abänderung des angefochtenen Urteils in Bezug auf sämtliche Vorwürfe von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die ihm entstandenen Partei- und Verteidigungskosten sowie zur Abgeltung seiner wirtschaftlichen Einbussen infolge des Strafverfahrens auszurichten. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er eine erneute Befragung der Polizeidienstangestellten (PolA) B____ als Zeugin. Mit Berufungsbegründung vom 14. November 2016 hat er seine Anträge schriftlich begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Staatsanwaltschaft, welche weder selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hat, hat sich mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung vernehmen lassen.
In der Berufungsverhandlung vom 10. Februar 2017 ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Staatsanwaltschaft ist antragsgemäss von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert worden. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger mit dem erstinstanzlichen Urteil der groben Verletzung der Verkehrsregeln (durch Einfahren in den Kreisverkehr unter Missachtung des Vortrittsrechts von PolA B____) schuldig gesprochen, von der Anklage der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln (durch Hantieren mit dem Mobiltelefon) hingegen freigesprochen worden. Er ficht den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und die ihm auferlegte Strafe an. Der – weder von ihm noch von der Staatsanwaltschaft angefochtene – erstinstanzliche Freispruch von der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln ist somit in Rechtskraft erwachsen.
1.3 In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Berufungskläger in der Berufungserklärung, PolA B____ sei im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut als Zeugin zu befragen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 – unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheides des Gerichts – auf die nochmalige Ladung der Zeugin verzichtet. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger auf die Ladung von PolA B____ ausdrücklich verzichtet (Protokoll S. 2), so dass nicht weiter auf seinen ursprünglichen Antrag einzugehen ist.
2.
2.1 Dem Berufungskläger wurde mit dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vorgeworfen, er habe, als er am 8. April 2015 um 17:11 Uhr mit seinem Personenwagen von der Wettsteinbrücke her kommend durch die Wettsteinstrasse in Richtung Wettsteinplatz gefahren sei, seine Aufmerksamkeit nicht der Strasse, sondern dem Mobiltelefon zugewandt, das er in der linken Hand gehalten und bedient habe. Dadurch abgelenkt, habe er – unter Hervorrufung oder zumindest Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr – bei der Einfahrt in den Kreisverkehr Wettsteinplatz in Verletzung seiner Vorsichtspflichten das Vortrittsrecht des sich im Kreisverkehr befindenden und von links herannahenden Fahrzeugs von PolA B____ nicht beachtet. Diese habe nur durch sofortiges Abbremsen eine Kollision mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers verhindern können.
2.2 Der Berufungskläger hat stets bestritten, vor oder während der Einfahrt in den Kreisverkehr am Mobiltelefon hantiert zu haben. Es habe zwar einen Anruf entgegengenommen, dabei aber nie auf das Telefon geschaut, welches er mit der linken Hand am Steuerrad, nicht wie vorgeworfen auf dem Oberschenkel, gehalten habe. Er sei bei der Einfahrt in den Kreisel durch das Telefonieren nicht abgelenkt gewesen. Es habe eine Lücke im Verkehr gegeben, in welche er sich eingefügt habe. Er habe dabei niemandem den Vortritt genommen, die Lücke sei gross genug gewesen (Akten S. 23 f.). Die Vorinstanz hat PolA B____, welche am 13. April 2015 einen Rapport über den Vorfall erstellt hatte und am 12. Mai 2015 als Auskunftsperson befragt worden war, in der Verhandlung als Zeugin befragt. In ihrem Urteil hat sie erwogen, die Aussagen von PolA B____ in Bezug auf das Hantieren mit dem Mobiltelefon vermöchten nicht zu überzeugen. Es sei im Zweifel anzunehmen, dass sich die Zeugin in diesem Nebenpunkt täusche, zumal ihre Konzentration verkehrsbedingt auf das Fahrverhalten des Berufungsklägers und auf die Vermeidung einer Kollision gerichtet gewesen sei. Es hat den Berufungskläger daher vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen. Hingegen hat die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin hinsichtlich des Kerngeschehens – der Missachtung ihres Vortrittsrechts bei der Einfahrt in den Kreisverkehr – als kohärent und glaubhaft beurteilt und vollumfänglich auf ihre Aussagen abgestellt. Das von ihr geschilderte Verhalten des Berufungsklägers hat die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) beurteilt und den Berufungskläger entsprechend schuldig gesprochen.
2.3 Im Berufungsverfahren macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Hantieren mit dem Mobiltelefon zu Recht erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin geäussert und sei diesbezüglich folgerichtig zu einem Freispruch gelangt. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz die genannten Zweifel an den Aussagen der einzigen Zeugin beim weitaus schwerwiegenderen Tatvorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, für welchen ebenfalls keine zusätzlichen oder stichhaltigeren Beweismittel vorlägen, vollkommen ausser Acht gelassen habe. Die mangelhafte Glaubwürdigkeit der Zeugin müsse für beide Tatvorwürfe und alle Sachverhaltselemente beachtet werden, zumal es sich um einen kurzen, einheitlichen und vom Berufungskläger vollumfänglich bestrittenen Sachverhalt handle. Zudem erwiesen sich gerade auch diejenigen Aussagen der Zeugin, welche den Tatvorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Missachtung des Vortritts betreffen, als widersprüchlich und unzutreffend. Damit müsse auch in Bezug auf den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung (durch Missachtung des Vortritts) in dubio ein Freispruch erfolgen.
3.
3.1 Zwar ist der Freispruch von der Anklage der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Hantieren mit dem Mobiltelefon in Rechtskraft erwachsen und daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu thematisieren. Da die Qualität der Aussagen der Zeugin B____ jedoch – wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht – in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist, ist vorliegend auch auf die Aussagen der Zeugin zum Gebrauch des Mobiltelefons durch den Berufungskläger einzugehen. Die Begründung der Vorinstanz, warum diese Aussagen nicht glaubhaft sein sollen, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach zwischen dem Vorfall und der Zeugenaussage vom 12. Mai 2015 rund zwei Jahre vergangen sein sollen (Urteil S. 3), falsch ist. Tatsächlich lagen zwischen dem Vorfall vom 8. April 2015 und der Befragung vom 12. Mai 2015 nur knapp fünf Wochen, so dass durchaus von einer noch frischen Erinnerung der Zeugin ausgegangen werden kann. Ausserdem sind zwischen den verschiedenen Äusserungen der Zeugin im Verfahren keine wesentlichen Widersprüche zu erkennen. So hat sie im schriftlichen Rapport vom 13. April 2015 geschildert, sie habe – als sie sich im Kreisverkehr auf dem Wettsteinplatz befunden habe – gesehen, dass der auf den Kreisverkehr zufahrende Berufungskläger mit seiner linken Hand an seinem Mobiltelefon hantiert habe, wobei sein Kopf gesenkt und sein Blick auf das Telefon gerichtet gewesen sei. Er sei in der Folge ohne abzubremsen und unter Missachtung ihres Vortrittsrechts in den Kreisel eingefahren, so dass sie abrupt habe abbremsen müssen, um eine Kollision zu vermeiden (Akten S 15). In der Einvernahme vom 12. Mai 2015 hat sie verdeutlicht, dass der Berufungskläger sein Telefon in der linken Hand auf dem linken Oberschenkel gehabt habe, kurz vor dem Knie. Die rechte Hand sei am Steuerrad ca. auf „Position 11, 12 Uhr“ gewesen. Als er ihr den Vortritt abgeschnitten habe, sei sie so nah an ihm gewesen, dass sie gut in sein Fahrzeug habe sehen können. Wenn sie nicht so gebremst hätte, hätte es „gedätscht“ (Akten S. 29). In der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2016 hat sie diese Aussage erneut bestätigt und ausgesagt, der Berufungskläger habe bei der Anfahrt auf den Kreisel zu nicht geschaut und den Kopf gesenkt gehabt. Er sei ohne zu bremsen „einfach durchgefahren“. Sie sei bei seiner Einfahrt in den Kreisel so nah an seinem Auto gewesen, dass sie in sein Fahrzeug hineingesehen habe. Er habe sein Mobiltelefon in der linken Hand gehabt, welche auf dem Oberschenkel resp. auf Höhe des Oberschenkels gewesen sei (Akten S. 86). Damit erweisen sich die Aussagen der Zeugin als ausgesprochen konstant. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist auch der Umstand, dass die Zeugin in der gegebenen Verkehrssituation sah, was der Berufungskläger mit seiner linken Hand tat und wohin er schaute, kein Grund, an ihren Aussagen zu zweifeln. Dass sich eine im Verkehrskreisel fahrende Autofahrerin auf ein sich von rechts auf den Kreisel zufahrendes Fahrzeug konzentriert und dabei ungewöhnliches Verhalten des entsprechenden Autofahrers registriert, ist vielmehr naheliegend, vor allem wenn sich aufgrund dieses Verhaltens abzeichnet, dass dieser ihr den Vortritt nicht gewähren wird.
Es ist somit festzustellen, dass die Aussagen der Zeugin in ihrer Gesamtheit grundsätzlich konstant und kohärent ausgefallen und keine Widersprüche darin zu erkennen sind. Daran vermögen auch die Argumente des Berufungsklägers nichts zu ändern, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
3.2 In der Einvernahme vom 12. Mai 2015 hat die Zeugin das Tempo des Berufungsklägers bei seiner Einfahrt in den Kreisverkehr auf 20-30 km/h geschätzt. Die Frage, ob er abgebremst habe, bevor er in den Kreisverkehr eingefahren sei, hat sie verneint und erklärt, er sei „in vollem Tempo“ über die „kein Vortritt“-Markierung gefahren. Auf die Frage, wie schnell er vor dem Kreisel und als er diesen befahren habe gewesen sei, hat sie geantwortet, er sei vermutlich mit 50 km/h über die Brücke gekommen und zum Kreisel hin langsamer geworden (Akten S. 30 f.). In diesen Aussagen erblickt der Berufungskläger einen unauflösbaren Widerspruch. Dem kann nicht gefolgt werden. Die erste Antwort der Zeugin bezog sich allein darauf, ob der Berufungskläger bei seiner Einfahrt in den Kreisel abgebremst habe, nicht ob er schon zuvor sein Tempo verlangsamt habe. Insgesamt kann aus den zitierten Aussagen widerspruchsfrei geschlossen werden, dass der Berufungskläger nach der Wahrnehmung der Zeugin mit 50 km/h über die Wettsteinbrücke gefahren sei, in der Wettsteinstrasse auf ca. 20-30 km/h verlangsamt und dieses Tempo bei der Einfahrt in den Kreisverkehr unverändert beibehalten habe.
In der Aussage der Zeugin, wonach das Verkehrsaufkommen hoch gewesen sei („Feierabendverkehr“, Akten S. 31), sieht der Berufungskläger einen unauflösbaren Widerspruch zu ihrer Aussage, dass er mit 20-30 km/h in den Kreisverkehr eingefahren sei (Akten S. 30), da es seiner Ansicht nach bei dichtem Feierabendverkehr gar nicht möglich sei, im Kreisel beim Wettsteinplatz mit 20-30 km/h zu fahren. Auch hier ist wieder darauf hinzuweisen, dass sich die genannte Aussage der Zeugin betreffend Geschwindigkeit des Berufungsklägers einzig auf seine Geschwindigkeit bei der Einfahrt in den Kreisel bezogen hat. Ob er dieses Tempo innerhalb des Kreisverkehrs beibehalten konnte, wurde sie nicht gefragt und hat sie nicht gesagt.
Schliesslich rügt der Berufungskläger die im Ermittlungsverfahren gestellte Frage an die Zeugin, ob es zu einer Kollision gekommen wäre, wenn sie nicht abrupt abgebremst hätte (Akten S. 31, 2. Frage), als Einladung zur Spekulation. Die Antwort sei denn auch höchst hypothetisch und könne daher nicht als Beweismittel für eine Verurteilung genügen. Auch diese Argumentation dringt nicht durch. Auch wenn schliesslich keine Kollision stattgefunden hat, erweist sich die Einschätzung der Zeugin, ob es ohne ihr abruptes Bremsmanöver zu einer solchen gekommen wäre, als weit mehr denn als blosse Spekulation, lag doch die befürchtete Kollision nach ihrer Schilderung nicht in einer unbestimmten Zukunft, sondern wäre unweigerlich eingetreten, wenn sie keine Vollbremsung gemacht hätte. Eine derartige Einschätzung der Lage ist einer erfahrenen Automobilistin wie der Zeugin ohne weiteres zuzutrauen. Die Frage gibt daher keineswegs zu Beanstandungen Anlass.
3.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass aufgrund der Aussagen der Zeugin PolA B____ erstellt ist, dass der Berufungskläger bei der Einfahrt in den Kreisverkehr die erforderlichen Vorsichtspflichten nicht beachtet und das Vortrittsrecht der Zeugin missachtet hat, so dass nur durch deren Vollbremsung eine Kollision verhindert werden konnte.
Allerdings ist bei der Sachverhaltsermittlung auch in Rechnung zu stellen, dass nach Aussage beider Betroffener im Zeitpunkt des Vorfalls dichter Feierabendverkehr herrschte. Die Geschwindigkeit innerhalb des Kreisverkehrs kann daher schon grundsätzlich nicht hoch gewesen sein. Dazu kommt, dass kurz vor der Einmündung der Wettsteinstrasse der Kreisverkehr von der Tramlinie gekreuzt wird, wobei dem Tramverkehr Vortritt zukommt. Die Fahrzeuglenker, welche im Kreisverkehr auf die Einmündung der Wettsteinstrasse zufahren, müssen daher nicht nur auf den von dort kommenden Autoverkehr achten, sondern in erster Linie auch auf allfälligen Tramverkehr (von beiden Seiten). Es ist daher – zumindest im Zweifel – davon auszugehen, dass die Zeugin ihre infolge des dichten Verkehrs ohnehin schon geringe Geschwindigkeit vor den Tramschienen noch mehr abbremste. Zudem ist sie nach eigener Aussage auch vor der Einmündung der Wettsteinstrasse mit Bremsbereitschaft gefahren (Akten S. 31). Wenn sie in dieser Situation bis zum Stillstand abbremsen musste, weil der Berufungskläger ihr Vortrittsrecht missachtet hatte, ist das zwar im Wortsinne eine „Vollbremsung“, jedoch in der Sache weit weniger gravierend und gefährlich als eine Vollbremsung bei hoher Geschwindigkeit. Dies ist bei der rechtlichen Beurteilung der Tat zu berücksichtigen.
4.
4.1 Dass der Berufungskläger die Verkehrsregeln verletzt hat, ist nach dem Beweisergebnis erstellt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Berufungskläger seiner Vorsichtspflicht, unter den gegebenen Umständen seine Fahrgeschwindigkeit adäquat zu verringern und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren, nicht nachgekommen, womit er sich der Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 SVG und Art. 24 Abs. 4, 36 Abs. 2 und 75 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) und Art. 41b Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) schuldig gemacht hat. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem die Berufung des Berufungsklägers auf den Vertrauensgrundsatz zurückgewiesen, da sich darauf nur berufen kann, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält (Urteil S. 5 m.w.H.).
4.2 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Berufungsklägers indessen nicht nur als einfache, sondern als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert. Dieser qualifizierte Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung der körperlichen Unversehrtheit Dritter voraus. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136, mit Hinweisen; BGer 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2, 6B_13/2008 vom 14. Mai 2008 E. 4.1; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 90 SVG N 3, 62).
4.3 Die vom Berufungskläger missachtete Vortrittsregel ist eine wichtige Verkehrsvorschrift im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGer 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3b; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 88). Der Berufungskläger hat diese wichtige Regel in schwerwiegender Weise verletzt, indem er im dichten Verkehr ohne abzubremsen in den Kreisverkehr eingefahren ist, wodurch die Zeugin zu einer Vollbremsung gezwungen wurde, um eine Kollision zu vermeiden. Fraglich ist aber, ob auch das für die Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG notwendige Erfordernis der ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit, also eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter, gegeben war. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt weniger von der übertretenen Verkehrsregel als vielmehr von der Situation ab, in der die Übertretung der Verkehrsregel geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr stellt die Nähe ihrer Verwirklichung dar (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 67). Gerade bei der Missachtung des Vortritts spielen die Umstände des Einzelfalls eine wichtige Rolle, so dass sich hier eine allzu schematische Rechtsprechung verbietet (Fiolka, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 90 SVG N 87). Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem vom Bundesgericht im – von der Vorinstanz zitierten – Entscheid BGer 6B_13/2008 vom 14. Mai 2008 als grobe Verkehrsregelverletzung beurteilten Fall, in dem der Fahrer mit 50 km/h ungebremst auf eine Verzweigung zufuhr und dort einem vortrittsberechtigten, mit zulässigen 80 km/h herannahenden Fahrer den Weg derart knapp abschnitt, dass nur dank glücklicher Umstände eine Kollision (und damit mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Verkehrsteilnehmern) verhindert werden konnte. Anders als in jenem Fall lag in der vorliegend zu beurteilenden Situation angesichts der im dichten Feierabendverkehr im Wettsteinplatz-Kreisel gefahrenen niedrigen Geschwindigkeiten und des Umstands, dass die Zeugin, deren Vortrittsrecht der Berufungskläger missachtet hat, seine mangelnde Aufmerksamkeit bemerkt hatte und bremsbereit war, eine Verletzung oder konkrete Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Zeugin oder Dritter nicht nahe. Damit fehlte es unter den gegebenen Umständen bereits am objektiven Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob der subjektive Tatbestand gegeben, also das Verhalten des Berufungsklägers als rücksichtslos oder zumindest grob fahrlässig im Sinne der genannten Bestimmung zu beurteilen wäre.
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Berufungskläger entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht der groben, sondern lediglich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen ist.
5.
Eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG ist eine Übertretung, welche mit Busse zu bestrafen ist. Gemäss Art 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
Das Verschulden des Berufungsklägers, der im dichten Feierabendverkehr bei der Einfahrt in den Kreisverkehr – abgelenkt durch das geführte Telefonat – unter Verletzung seiner Vorsichtspflicht das Vortrittsrecht der sich im Kreisel befindenden PolA B____ missachtet und sie dadurch zu einer Vollbremsung gezwungen hat, um eine Kollision zu vermeiden, wiegt nicht leicht. Es erscheint hierfür eine Busse von CHF 600.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, angezeigt.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF 355.30 zu tragen, welche als Folge seiner Verkehrsregelverletzung entstanden sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren für beide Instanzen sind ihm infolge seines teilweisen Obsiegens indessen lediglich in reduziertem Umfang von rund 50 % der vollen Gebühr aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Er hat daher für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.– und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 400.– zu bezahlen. Ausserdem ist ihm gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine teilweise Entschädigung für seine Anwaltskosten – ebenfalls im Verhältnis zu seinem Teilobsiegen im Umfang von rund 50 % – zuzusprechen. Der Verteidiger hat 18.75 Stunden (ohne die zweitinstanzliche Hauptverhandlung) zu CHF 260.– und Auslagen von CHF 75.30, je zuzüglich 8 % MWST, geltend gemacht. Die zweitinstanzliche Verhandlung hat knapp zwei Stunden gedauert. Bei der Bemessung der vom Gericht auszurichtenden Entschädigung ist indessen nicht der vom Anwalt mit seinem Klienten vereinbarte Stundenansatz, sondern der Überwälzungstarif massgebend. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 Honorarordnung (HO, SG 291.400) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar eines Strafverteidigers nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten – wie er hier vorliegt – seit 1. Januar 2014 CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014). Dem Berufungskläger ist daher eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘970.– einschliesslich Auslagen und MWST zuzusprechen. Diese ist im Umfang der ihm auferlegten Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren von insgesamt CHF 955.30 mit diesen zu verrechnen, so dass ihm noch CHF 2’014.70 aus der Gerichtskasse auszurichten sind.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass der mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2016 verfügte Freispruch von der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Hantieren mit dem Mobiltelefon) in Rechtskraft erwachsen ist.
A____ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung des Vortritts bei Einfahrt in den Kreisverkehr) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 24 Abs. 4, 36 Abs. 2 und 75 Abs. 3 der Signalisationsverordnung, Art. 41b Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 355.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen).
Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘970.– (einschliesslich Auslagen und MWST) für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen. Diese wird mit den Verfahrenskosten und den reduzierten Urteilsgebühren im entsprechenden Umfang verrechnet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.