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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.09.2016 SB.2016.8 (AG.2016.641)

22 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,613 mots·~18 min·4

Résumé

fahrlässige Körperverletzung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.8

URTEIL

vom 22. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz,

Dr. Marie-Louise Stamm und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

B____                                                                                       Berufungskläger

vertreten durch [...], Advokat,                                                         Privatkläger

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. November 2015

betreffend fahrlässige Körperverletzung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 16. März 2014 [recte: 2015] wurde A____ der fahrlässigen Körperverletzung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 160.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 700.–. Gegen diesen Strafbefehl hat die Beschuldigte mit Schreiben vom 20. März 2015 fristgerecht Einsprache erhoben. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 hat die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten und diesen zusammen mit den Akten an das Strafgericht überwiesen. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. November 2015 wurde die Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 160.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 350.–. Der Antrag des Privatklägers B____, die von ihm geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Grundsatz gutzuheissen, wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Beschuldigte, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 9. November 2015 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 25. Januar 2016 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 5. April 2016 begründet. Dabei hat sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und sie sei kostenlos freizusprechen, eventualiter sei die Strafe angemessen zu reduzieren; auch seien die Verfahrenskosten neu festzusetzen.

Auch der Privatkläger, vertreten durch Advokat [...], hat gegen das erstinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 12. November 2015 Berufung angemeldet, diese mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erklärt und begründet und entsprechend mit Schreiben vom 5. April 2016 zur Begründung auf die Eingabe vom 1. Februar 2016 verwiesen. Dabei hat er die Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und beantragt, die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Grundsatz gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

Beschuldigte und Privatkläger haben in entsprechenden Stellungnahmen vom 1. März 2016 (Beschuldigte) bzw. vom 26. Februar 2016 und vom 29. April 2016 (Privatkläger) wechselseitig die Abweisung der Berufung der anderen Partei beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat keine Berufung erhoben und weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt. Auch hat sie mit Eingabe vom 13. April 2016 auf eine Stellungnahme zu den Berufungsbegründungen verzichtet.

Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 10. Mai 2016 ist die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet worden, nachdem hiergegen auf entsprechende Aufforderung mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 7. April 2016 hin von den Parteien keine Einwände erhoben wurden. Mit Schreiben vom 26. August 2016 ist sodann beim Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt, Amt für Mobilität, Abteilung Verkehrssteuerung, ein amtlicher Bericht zu Fragen betreffend die Geschwindigkeitsmessung angefordert worden; der entsprechende Bericht ist am 9. September 2016 eingegangen. Am 22. September 2016 hat die Verfahrensleitung eine telefonische Auskunft beim Dienst für Verkehrsrecht, Ressort Bussen/Radar, der Kantonspolizei Basel-Stadt eingeholt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Sowohl die Beschuldigte als auch der Privatkläger haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Erhebung der Berufung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldeten und erklärten Berufungen ist somit einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nominell vollumfänglich, der Sache nach aber im Schuld-, Straf- und Kosten-, nicht aber im Zivilpunkt angefochten. Da der Zivilpunkt indessen durch den Privatkläger angefochten worden ist, sind vorliegend sämtliche Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen.

1.3      Betreffend den angefochtenen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger rechtzeitig Strafantrag gestellt hat (vgl. Akten S. 46).

2.

2.1      Im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 25. August 2014 gegen 11.18 Uhr als Lenkerin eines Personenwagens mit einer Geschwindigkeit von 16 km/h an der C____strasse in Basel ein seit 5.53 Sekunden auf Rot stehendes Lichtsignal missachtet und dabei eine Behinderung für den vortrittsberechtigten Gegenverkehr hervorgerufen zu haben.

Die Vorinstanz hat den entsprechenden Sachverhalt aufgrund der im Fallprotokoll enthaltenen Fotografien als erstellt erachtet und ist in rechtlicher Hinsicht unter Verweis auf das erhöhte Verkehrsaufkommen und die Unübersichtlichkeit der fraglichen Kreuzung von einer erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Da sie überdies in subjektiver Hinsicht die Rücksichtslosigkeit und damit im Ergebnis ein grobfahrlässiges Handeln der Beschuldigten bejaht hat, hat sie deren Verhalten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) qualifiziert (angefochtenes Urteil S. 3 f., 7 ff.).

Demgegenüber bringt die Beschuldigte unter Hinweis auf die genannten Fotografien sowie die gemessene Geschwindigkeit vor, sie sei nicht in die Kreuzung eingefahren, sondern auf dem Fussgängerstreifen zum Stehen gekommen, weshalb sie den Verkehr nicht behindert habe (Berufungsbegründung S. 4 f.).

2.2

2.2.1   Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet, wobei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben ist. Ob eine solche vorliegt, ist aufgrund der Situation, in der die Verkehrsregelverletzung begangen wird, zu beurteilen, wobei wesentliches Kriterium die Nähe der Verwirklichung der Gefahr ist; erforderlich ist somit, dass in Anbetracht der Umstände wie Tageszeit, Verkehrsdichte und Sichtverhältnisse der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder einer Verletzung nahe liegt (BGer 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.1; BGE 123 IV 88 E. 3a S. 91 f.; vgl. auch Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 90 SVG N 62 ff., insb. N 67).

Demgegenüber setzt die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht voraus (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 24, 56). In subjektiver Hinsicht genügt bei der einfachen Verkehrsregelverletzung leichte Fahrlässigkeit (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 14, 58).

2.2.2   Die Vorinstanz hat eine erhöhte abstrakte Gefährdung unter Hinweis auf die die Kreuzung korrekt befahrenden Verkehrsteilnehmer bejaht und dabei insbesondere darauf verwiesen, dass auf den Fotografien (Akten S. 34) die Überquerung der Kreuzung durch einen Lieferwagen und zwei Velofahrer ersichtlich sei (angefochtenes Urteil S. 8). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Wie sich aus dem Bericht des Amts für Mobilität, Abteilung Verkehrssteuerung, vom 8. September 2016 ergibt, erfolgt die Messung der Geschwindigkeit an der fraglichen Örtlichkeit mittels gefräster Induktionsschlaufen. Bezüglich deren Lage lässt sich der dem Bericht beigelegten Skizze entnehmen, dass sich die erste der beiden in Fahrrichtung je einen Meter messenden Schlaufen ca. 1.5 Meter vor der Anhaltelinie befindet, während die zweite Schlaufe an diese Linie unmittelbar anschliesst und sich bis zum Beginn der Markierung des Fussgängerstreifens erstreckt bzw. minimal in diese Markierung hineinragt. Da die vorliegend ermittelte Geschwindigkeit von toleranzbereinigt 16 km/h auf Messungen mittels der beiden Induktionsschlaufen beruht, bezieht sie sich zwangsläufig auf die Position des Fahrzeugs im Bereich zwischen den genannten Schlaufen, mithin auf die Position des Fahrzeugs auf Höhe der Anhaltelinie. Damit steht umgekehrt fest, dass sich die ermittelte Geschwindigkeit nicht auf die Position beziehen kann, an der sich das Fahrzeug auf den um 11:18:17 Uhr erstellten Aufnahmen befindet, da auf diesen die Vorderräder des Fahrzeugs bereits jenseits der Markierungen des Fussgängerstreifens und die Hinterräder zwar auf den entsprechenden Markierungen, aber bereits in einiger Distanz zur Haltelinie positioniert sind, während die beiden zur Bestimmung der Geschwindigkeit erforderlichen Messungen nach dem Gesagten bereits vorgängig erfolgt sein müssen. Diese Einschätzung wird im Übrigen durch die telefonische Auskunft von Herrn […], Ressort Bussen/Radar des Dienstes für Verkehrsrecht der Kantonspolizei Basel-Stadt bestätigt, wonach die Beschuldigte innerhalb der Induktionsschlaufen gebremst haben müsse und in solchen Fällen die zweite Fotografie nichts über die dortige Geschwindigkeit aussage (vgl. Aktennotiz vom 22. September 2016; vgl. zum Ganzen auch den das gleiche Rotlicht betreffenden AGE SB.2014.109 vom 2. Februar 2016 E. 2.3).

Damit aber sind die verfügbaren Beweismittel mit der von der Beschuldigten gelieferten Version eines (bereits früher erfolgten) Abbrems- und Beschleunigungsvorgangs sowie eines erneuten Abbremsens, aufgrund dessen das Fahrzeug bereits vor der die Kreuzung bildenden Querstrasse zum Stillstand kam (Prot. HV Akten S. 124, 126), kompatibel und jedenfalls nicht geeignet, die entsprechende Version zu widerlegen. Von Bedeutung ist dabei insbesondere, dass aufgrund der tiefen gemessenen Geschwindigkeit von toleranzbereinigt 16 km/h ein Stillstand vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich im Falle des behaupteten und nicht widerlegbaren Abbremsvorgangs möglich ist, was bei einer höheren gemessenen Geschwindigkeit unter Umständen nicht mehr der Fall wäre. Auch erscheint die Version der Beschuldigten gerade mit Blick auf die tiefe gemessene Geschwindigkeit sowie angesichts des klar ersichtlichen Rückstaus auf der von der Beschuldigten befahrenen Spur, der ein Überfahren der Kreuzung verunmöglicht hätte, nicht von vornherein unplausibel. Ist somit im Zweifelsfall zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass das von dieser gelenkte Fahrzeug aufgrund eines Bremsvorgangs teilweise auf und teilweise unmittelbar nach dem Fussgängerstreifen und damit noch vor der die Kreuzung bildenden Querstrasse zum Stillstand gekommen ist, so wurden die die Querstrasse befahrenden Verkehrsteilnehmer nicht behindert und ist insofern eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne des naheliegenden Eintritts einer konkreten Gefährdung nicht ersichtlich. Wenn die Missachtung eines Lichtsignals objektiv in der Regel als grobe Verletzung einer elementaren Verkehrsregel qualifiziert wird, so wird dies damit begründet, dass sich der fehlbare Fahrzeuglenker während der Rotphase auf der Kreuzung befindet (vgl. in diesem Sinn Weissenberger, a.a.O, Art. 90 SVG N 77 [wo allerdings auch auf die Möglichkeit einer blossen Ordnungsbusse hingewiesen wird] sowie die dort zitierten BGE 123 IV 88, 118 IV 285 und 118 IV 84; entsprechend auch der Sachverhalt im von der Vorinstanz zitierten BGer 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013 [vgl. insb. E. 3.2]). Nachdem dies vorliegend gerade nicht der Fall war, käme einzig eine Behinderung allfälliger den Fussgängerstreifen benützender Fussgänger in Betracht. Indessen ist insoweit nicht bloss von einer übersichtlichen Situation auszugehen, sondern ist vor allem festzuhalten, dass sich aus den Fotografien im Fallprotokoll die Abwesenheit von Fussgängern, die eine Überquerung der von der Beschuldigten befahrenen Spur beabsichtigten, ergibt. Ist daher auch in diesem Punkt eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu verneinen, so fehlt es damit von vornherein an einem Element des objektiven Tatbestands der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG.

Dass die Beschuldigte demgegenüber durch Missachten des Rotlichts in objektiver Hinsicht eine Verkehrsregel verletzte, ist offensichtlich, wobei in subjektiver Hinsicht, namentlich mit Blick auf das bereits 5.53 Sekunden früher erfolgte Umschalten des Lichtsignals auf Rot, auch ein fahrlässiges Verhalten zu bejahen ist. Entsprechend ist die Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) schuldig zu sprechen, wobei in dieser Konstellation kein Freispruch bezüglich der schweren Verkehrsregelverletzung zu ergehen hat (vgl. zur Beschränkung auf den Schuldspruch in entsprechenden Konstellationen BGer 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.5, 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2).

3.

3.1      In einem zweiten Fall wird der Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfen, nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem (wie die Beschuldigte als Taxifahrer tätigen) Privatkläger ihre Fahrt fortgesetzt und dabei aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit übersehen zu haben, dass sich dieser seitlich an ihrem Fahrzeug abstützte, weshalb der Privatkläger gestürzt sei und sich dadurch verletzt habe.

Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet, wobei sie hervorgehoben hat, die Schilderungen der Beschuldigten und des Privatklägers würden insoweit übereinstimmen, als der Privatkläger sich mit dem Gesäss gegen den Kotflügel des Fahrzeugs der Beschuldigten gestemmt bzw. auf diesem gesessen habe und durch den Umstand, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug habe rollen lassen, abgerutscht, nach vorne getrieben worden und zu Fall gekommen sei (angefochtenes Urteil S. 4 ff., insb. S. 6). Dabei hat die Vorinstanz eine vom Privatkläger erlittene Verletzung am Knie auf diesen Sturz zurückgeführt (angefochtenes Urteil S. 7) und aufgrund der Vorhersehbarkeit der Möglichkeit einer Verletzung bei Rollenlassen des Fahrzeuges eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten und damit im Ergebnis eine fahrlässige Körperverletzung bejaht (angefochtenes Urteil S. 9).

Die Beschuldigte macht zur Hauptsache geltend, der Sachverhalt stelle sich insofern anders dar, als der Privatkläger auf ihr Fahrzeug gesprungen und dabei abgerutscht bzw. einfach in ihr Fahrzeug hineingelaufen sei (vgl. nur Berufungsbegründung S. 7).

3.2      Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz in dubio pro reo, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld des Beschuldigten und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 40). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 41).

3.3

3.3.1   Die Beschuldigte schilderte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Ablauf der fraglichen Auseinandersetzung dahingehend, der Privatkläger, welcher habe verhindern wollen, dass sie sein am Taxistandplatz stehengelassenes Fahrzeug überhole, sei, während sie langsam vorgefahren sei, mit dem Gesäss vorne rechts auf den Kühler ihres Fahrzeugs gesprungen, dabei am Kotflügel, da dieser rund sei, abgerutscht und aufs Knie gefallen (Prot. HV Akten S. 128 f. [vgl. auch S. 129, wonach der Privatkläger „einfach reingelaufen“ sei]). Danach habe er mit dem Ellbogen eine Beule in den Kotflügel gemacht (Prot. HV Akten S. 128 f.). Uneinheitlich äusserte sich die Beschuldigte zum genauen Ablauf von verbaler und körperlicher Interaktion, insofern entweder nach einem ersten Wortwechsel der Sprung erfolgt sein und danach der Privatkläger gesagt haben soll, er mache, dass sie anhalte, worauf sie angehalten habe (Prot. HV Akten S. 128) oder aber der Sprung am Anfang gestanden, sie daraufhin gestoppt und sich dann beim Weiterfahren der gesamte Wortwechsel ergeben haben soll (Prot. HV Akten S. 129; vgl. auch S. 138, wonach der Privatkläger, als sie das Fahrzeug habe rollen lassen, bereits einen Schritt entfernt gewesen sei, bevor er dann mit dem Ellbogen in ihr Fahrzeug geschlagen habe). Während diese Unstimmigkeit angesichts der seit dem fraglichen Vorfall vergangenen Zeit von mehr als einem Jahr ohne weiteres erklärbar erscheint, ergibt sich im Vergleich mit den Angaben in der polizeilichen Einvernahme eine bedeutendere Abweichung: Damals erwähnte die Beschuldigte zunächst den Wortwechsel, in dessen Folge sie langsam weitergefahren sei, woraufhin der Privatkläger mit dem Ellbogen gegen den rechten Kotflügel ihres Fahrzeuges geschlagen habe; dabei vermutete die Beschuldigte, dass der Privatkläger durch diesen Schlag das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei (Akten S. 59).

3.3.2   Der Privatkläger seinerseits führte in der polizeilichen Einvernahme aus, er habe sich vor das Fahrzeug der Beschuldigten gestellt und dieser gesagt, sie solle warten, da er sogleich vorfahre, doch habe er nicht einsteigen können, da die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug sehr nahe bei seinem gestanden sei. Plötzlich habe die Beschuldigte leicht Gas gegeben und ihn zur Seite gestossen; er sei vor dem Fahrzeug hergelaufen und habe versucht, sich mit dem Gesäss abzustützen; schliesslich sei er aufgrund des Stossens zu Fall gekommen (Akten S. 54). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Privatkläger das Geschehen bis zum Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte Gas gegeben haben soll, identisch und führte zum Folgenden aus: „Ich war vor dem Auto, ich begreife nicht, ob sie mich überrollt hat auf der Seite, ich bin auf ihren Kotflügel, sie hat mich gestossen und ich habe mich gewehrt, hatte die Hände voll mit Gipfeli und Kaffee und bin über das Trottoir gestolpert und gerollt“ (Prot. HV Akten S. 133). In der Folge führte er einerseits aus, er sei am Schluss (Prot. HV Akten S. 134) und nur einmal auf den Boden bzw. das Trottoir gefallen (Prot. HV Akten S. 136). Andererseits gab er an, bei einem ersten Überrollen sei er mit Rücken und Gesäss gegen den Kotflügel des Fahrzeugs der Beschuldigten gestanden, sei gestossen worden und habe sich mit den Füssen abgestützt bis das Trottoir gekommen sei, dort habe ihn die Beschuldigte nochmals überrollt (Prot. HV Akten S. 134 f.). Dabei konnte er sich an den genauen Ablauf beim ersten Stoss nicht mehr erinnern und insbesondere nicht mehr sagen, ob er seitlich oder über den Kopf gerollt sei (Prot. HV Akten S. 135 f.). Auch auf Vorhalt, es sei schwer vorstellbar, dass er nach dem ersten Überrollen erneut zum Fahrzeug der Beschuldigten gestanden sei, konnte er keine nachvollziehbare Darstellung des Ablaufs liefern (vgl. Prot. HV Akten S. 136). Auch vermochte er nicht darzulegen, wie er einerseits beim Wortwechsel mit der Beschuldigten nach eigenen Angaben zu dieser geschaut, dann aber andererseits mit dem Gesäss auf den Kotflügel gekommen sei (vgl. Prot. HV Akten S. 134; unbestimmt auch S. 136). Bezüglich der erlittenen Verletzungen gab er schliesslich an, er wisse nicht, ob diese vom ersten oder zweiten Überrollen stammten; er habe Schmerzen im Knie und am Kopf, den er angeschlagen habe, gehabt (Prot. HV Akten S. 135).

3.3.3   Der als Zeuge einvernommene D____ sagte zunächst aus, er habe gesehen, wie sich der Privatkläger dem Fahrzeug der Beschuldigten in den Weg gestellt habe; als er das nächste Mal hingesehen habe, sei der Privatkläger am Boden gelegen (Prot. HV Akten S. 130; so auch Akten S. 45). In der Folge gab er sodann an, er habe gesehen, wie der Privatkläger mit dem Gesäss auf dem Kotflügel des Fahrzeugs der Beschuldigten gewesen sei (Prot. HV Akten S. 131).

3.3.4   Wie sich aufgrund eines Vergleichs dieser Aussagen ergibt, ist das einzige Element, das von allen drei Befragten zumindest in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung übereinstimmend geschildert wird, der Umstand, dass sich der Privatkläger in einem bestimmten Zeitpunkt auf dem Kotflügel des Fahrzeugs der Beschuldigten befand. Entgegen der Vorinstanz gibt die Beschuldigte jedoch wie gesehen gerade nicht an, der Privatkläger habe sich gegen den Kotflügel gestemmt und sei durch den Umstand, dass sie das Fahrzeug habe rollen lassen, abgerutscht (so aber angefochtenes Urteil S. 6; vgl. dagegen E. 3.3.1). Vielmehr soll dieser gemäss der Beschuldigten auf den Kotflügel gesprungen und abgerutscht sein. Dabei erweist sich bezüglich der Frage, wie der Privatkläger auf den Kotflügel gelangt und wie rasch und aus welchem Grund er im Folgenden zu Fall gekommen ist, die Aussage des Zeugen als unergiebig. Demgegenüber lässt sich den Aussagen des Privatklägers selbst zwar entnehmen, dass dieser sich mit dem Gesäss am Fahrzeug der Beschuldigten abgestützt und sich über eine gewisse Zeit gegen das fahrende Auto gestemmt haben will. Dabei fällt jedoch zum einen auf, dass die Angaben des Privatklägers zur Frage, wie er in die entsprechende Position auf dem Fahrzeug gelangte, lückenhaft und unklar bleiben. Auch sind hinsichtlich seiner Beschreibung des weiteren Geschehens gewisse Aggravationstendenzen nicht zu verkennen: So erscheint das zweimalige Überrollen schon aufgrund des Widerspruchs zum einmaligen Umfallen unplausibel; vor allem aber korrespondieren der geschilderte Ablauf und das geltend gemachte schmerzhafte Anstossen des Kopfes nicht mit dem durch die medizinischen Unterlagen objektivierten Verletzungsbild (vgl. Akten S. 48). Insgesamt erscheint damit die vom Privatkläger gelieferte Beschreibung des genauen Ablaufs des Sturzes unglaubhaft. Lässt sich aus diesem Grund ein von der Version der Beschuldigten abweichender Geschehensablauf aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht erstellen, so ist im Zweifel zu deren Gunsten davon auszugehen, dass der Privatkläger, wie von der Beschuldigten geltend gemacht, auf den Kotflügel ihres Fahrzeuges gesprungen und dabei abgerutscht und zu Fall gekommen ist. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme eine abweichende Version zu Protokoll gab, ändert dies doch nichts daran, dass sich angesichts der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers der auf diesen basierende Anklagesachverhalt nicht erstellen lässt, während umgekehrt das von der Beschuldigten später übernommene Element eines Kontakts des Gesässes des Privatklägers mit dem Kotflügel durch die Angaben eines unbeteiligten Dritten bestätigt und insofern objektiviert wird.

Bei Zugrundelegung eines so umschriebenen Sachverhalts war sodann aufgrund des unerwarteten Verhaltens des Privatklägers für die Beschuldigte nicht vorhersehbar, dass das langsame Vorfahren zu einer Körperverletzung bzw. einer entsprechenden Gefährdung führen könnte. Ist damit eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten von vornherein nicht ersichtlich, ist diese von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen.

4.

Ergeht demnach ein Schuldspruch einzig wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, so ist gemäss dieser Bestimmung eine Busse auszusprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend zwar aufgrund der prozessualen Konstellation das Ordnungsbussenverfahren nicht in Betracht kommt und entsprechend Art. 106 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG zur Anwendung gelangt, dass aber hinsichtlich des Verschuldens der Beschuldigten eine Abweichung vom in Ziff. 309.1 des Anhangs 1 (Bussenliste) der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) vorgesehenen Tarif nicht angezeigt erscheint. Entsprechend ist die Beschuldigte zu einer Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen.

5.

Gestützt auf die Ausführungen in E. 3 erweist sich auch der Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten Zivilforderungen als spruchreif (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO): Da es vorliegend an einem vorwerfbaren Verhalten der Beschuldigten fehlt, sind die Schadenersatzund die Genugtuungsforderung des Privatklägers abzuweisen.

6.

6.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren lediglich eine stark reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.– und keine weiteren Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren sind der Beschuldigten aufgrund des fast vollständigen Obsiegens keine Kosten zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch bezüglich des Privatklägers ist eine Auferlegung von Kosten für das Berufungsverfahren nicht angezeigt, da dessen Anträge keinen zusätzlichen Aufwand verursacht haben.

6.2      Entsprechend ist der privat verteidigten Beschuldigten sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (für letzteres in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) eine leicht reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei kann für das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich auf die Honorarnote (Akten S. 121) abgestellt werden, wobei der ausgewiesene Aufwand von 6 Stunden um die Dauer der Hauptverhandlung von 3 Stunden zu erhöhen und sodann der Gesamtaufwand von 9 Stunden aufgrund des teilweisen Schuldspruchs auf 7 Stunden zu reduzieren ist. Damit ergibt sich bei einem Stundenansatz von CHF 250.– und geltend gemachten Auslagen von CHF 42.50 unter Hinzurechnung von 8 % MWST in Höhe von insgesamt CHF 143.40 eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 1‘935.90. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist der Aufwand mangels Einreichung einer Honorarnote zu schätzen, wobei unter Berücksichtigung der leichten Reduktion ein Aufwand von 5 Stunden (inkl. Auslagen) zu vergüten ist; zuzüglich 8 % MWST von CHF 100.– ist somit für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘350.– zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

            A____ wird von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen.

            Die Schadenersatz- und die Genugtuungsforderung von B____ werden abgewiesen.

            A____ trägt eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren.

            A____ wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘935.90 für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘350.– für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschuldigte

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2016.8 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.09.2016 SB.2016.8 (AG.2016.641) — Swissrulings