Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.09.2017 SB.2016.132 (AG.2017.840)

22 septembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,513 mots·~8 min·2

Résumé

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.132

URTEIL

vom 22. September 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. Oktober 2016

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Oktober 2016 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 130.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch [...], rechtzeitig Berufung erklärt, mit welcher er beantragt, er sei unter o/e Kostenfolge von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 22. September 2017, an welcher die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO und die Berufungsbegründung innert der richterlich angesetzten Frist eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten worden, so dass es in allen Punkten zu überprüfen ist.

2.

2.1      Am 18. Mai 2015 kam es auf der Verzweigung des Morgartenrings mit der Baslerstrasse zu einer Kollision zwischen dem durch den Berufungskläger gelenkten Lieferwagen, der vom Langen Loh kommend durch den Morgartenring Richtung Wasgenring fuhr, und dem durch B____ gelenkten Lieferwagen, der von der Baslerstrasse kommend auf die Kreuzung fuhr. Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger bei seiner Fahrt das Rotlicht der die Kreuzung regelnden Ampel missachtet hat, während der Unfallgegner und der hinter diesem fahrende C____ die Kreuzung korrekt bei Grün befahren haben. Sie stützt diese Annahme insbesondere auf die Aussagen des Zeugen C____ und des Unfallbeteiligten B____, die sich decken würden. Demgegenüber habe sich der Berufungskläger unmittelbar nach dem Unfall noch nicht auf den Standpunkt gestellt, die für ihn geltende Ampel zu seiner Linken habe auf Grün geschaltet. Mit seiner Handbewegung habe er auf die nächste Ampel bei der Näfelserstrasse gezeigt, woraus zu schliessen sei, dass der erst im Nachhinein vorgebrachte Standpunkt, er habe Grün gehabt, als Schutzbehauptung zu werten sei.

2.2      Aufgrund des Unfallaufnahmeprotokolls steht fest, dass der Berufungskläger bereits gegenüber der nach der Kollision beigezogenen Kantonspolizei erklärt hat, seine Ampel sei auf Grün gestanden (Akten S. 17). Angesprochen darauf, dass der Unfallgegner zu Protokoll gegeben habe, dass der Berufungskläger auf die Ampel bei der Näfelserstrasse gezeigt habe, hat der Berufungskläger erklärt, dass dies möglich sei. Allerdings sei dies nicht deshalb geschehen, weil er sich vorgängig auf diese geachtet habe, sondern weil sie gerade auf Grün gewesen sei. Bei der Fahrt habe er auf die richtige Ampel geachtet, welche direkt links oberhalb von ihm gewesen sei (Akten S. 21). Diese Erklärung vermag zu überzeugen, zumal es kaum nachvollziehbar erscheint, dass ein in der Position des Berufungsklägers stehender Autolenker (in der linken Spur mit eigener, links stehender, gut sichtbarer Ampel) den Blick auf die rund 50 Meter weit entfernte, auf der rechten Strassenseite platzierte Signalanlage richten würde. Dies gilt umso mehr, als es sich beim Berufungskläger um einen ortskundigen Autolenker handelt, der in der [...]strasse und damit nur wenige hundert Meter von der fraglichen Kreuzung entfernt wohnhaft ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch der Berufungskläger von allem Anfang an behauptet hat, er habe Grün gehabt.

2.3      Die Kantonspolizei hat zwar abgeklärt, ob die Lichtsignalanlagen im Zeitpunkt des Unfalls einwandfrei funktioniert haben. Die Antwort ist dahingehend ausgefallen, dass die LSA 336 gemäss Aufzeichnung des zentralen Verkehrsrechners störungsfrei gelaufen sei (Akten S. 15). Diese sehr knapp gehaltene Auskunft, die mangels jeglicher Beilagen nicht überprüfbar ist, würde nicht genügen, um mit Sicherheit ausschliessen zu können, dass nicht doch beide Autolenker bei Grün die Kreuzung befahren haben. Gestützt darauf könnte keiner der beiden Beteiligten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Es müsste vielmehr eine ausführlichere Stellungnahme eingeholt werden. Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da sich die Verurteilung des Berufungsklägers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auch dann nicht halten liesse, wenn von einem störungsfreien Betrieb der Lichtsignalanlagen auszugehen wäre.

2.4      Selbst wenn feststehen würde, dass nur einer der beiden Unfallgegner die Kreuzung bei Grün befahren haben kann, müsste dem Berufungskläger ein unkorrektes Verhalten rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Wie bereits ausgeführt worden ist, hat er von allem Anfang an erklärt, er habe bei Rotlicht an der Kreuzung gewartet und sei losgefahren, als die Ampel auf Grün gewechselt hat. Der Unfallgegner hat gemäss Unfallaufnahmeprotokoll ausgesagt, er sei normal fahrend bei Grün über die Kreuzung gefahren. Er sei das vorderste Fahrzeug gewesen, hinter ihm habe es ebenfalls Fahrzeuge gehabt (Akten S. 24). Er habe die Verzweigung passieren können, ohne vorgängig anzuhalten (Akten S. 25). In der Verhandlung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Oktober 2016 hat der Unfallgegner nicht mehr so detaillierte Angaben machen können, sondern lediglich ausgesagt, er habe Grün gehabt. Hinter ihm habe es noch Fahrzeuge gehabt, die ihn überholen wollten. Er habe den ersten Fahrzeuglenker hinter ihm gefragt und der habe bestätigt, dass sie Grün gehabt hätten (Akten S. 121). Bei dieser Person handelt es sich um C____. C____ hat ein erstes Mal am Tag nach dem Unfall in einer Mail geschildert, wie er den Unfall wahrgenommen hat. Demnach sei er als zweites Fahrzeug an der LSA Morgartenring gestanden. Als die Ampel auf Grün umgeschaltet habe, sei das vor ihm stehende Fahrzeug angefahren, um die Kreuzung zu überqueren (bei Grün, nicht bereits bei Orange). Aus irgendeinem Grund habe er [C____] die Anfahrt verzögert und plötzlich das rote Fahrzeug bemerkt, welches von rechts aus dem Morgartenring ebenfalls in die Kreuzung eingefahren sei (Akten S. 36). Diese Schilderung weicht in einem wesentlichen Punkt von derjenigen des Unfallbeteiligten ab: Während letzterer „ohne vorgängig anzuhalten“ in die Kreuzung eingefahren sein will, hat C____ explizit ein Halten und Anfahren sowie ein Umschalten der Ampel erwähnt. In seiner Befragung als Zeuge vom 13. Juni 2016 hat C____ erneut bestätigt, am Lichtsignal gestanden zu sein (Akten S. 70 und 71). Auf die Frage, ob er sich absolut sicher sei, dass damals für die Fahrzeuge aus seiner Fahrtrichtung die Verkehrsanlage auf Grün gestanden habe, hat er geantwortet, als er gefahren sei, sei die Ampel auf Grün gestanden. Als der Zeuge die Gelegenheit erhielt, von sich aus noch etwas Relevantes hinzuzufügen, hat er erklärt: „Nein, für mich ist es halt schwer, da ich mich damals natürlich primär auf mich konzentriert hatte. Ich bemerkte halt den Unfall erst, als es schon geklöpft hat. Mehr kann ich dazu wirklich nicht sagen. Ich hatte das Geschehen vorgängig auf der Kreuzung nicht beobachtet, ich stand einfach da an der Kreuzung (Akten S. 73).“ Bei dieser Situation lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschliessen, dass der Unfallgegner die Kreuzung noch in der Rotlichtphase überfahren hat, während der Zeuge C____ deshalb nicht losgefahren ist, weil er auf das Grünlicht gewartet hat. Der Nachweis, dass es der Berufungskläger war, der das Rotlicht missachtet hat, gelingt damit nicht, weshalb er vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen ist. Daraus kann und soll jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Nachweis erbracht ist, dass der Unfallgegner die Kreuzung bei Rotlicht befahren hat. Abgesehen davon, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden, gegen den Berufungskläger geführten Strafverfahrens bildet, ist festzuhalten, dass beide Unfallbeteiligten ihre Behauptung, sie seien bei Grün über die Kreuzung gefahren, nicht genügend belegen können, man ihnen aber auch das Gegenteil nicht nachweisen kann.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der vom Verteidiger in seinen Honorarnoten vom 14. Oktober 2016 und vom 21. September 2017 geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen und ist – zuzüglich je 1,5 Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung und die Berufungsverhandlung – zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.– zu vergüten. Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Insgesamt ist dem Berufungskläger somit eine Parteientschädigung von CHF 6‘059.45 aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.

            Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 6‘059.45 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2016.132 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.09.2017 SB.2016.132 (AG.2017.840) — Swissrulings