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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.01.2021 SB.2016.101 (AG.2021.296)

22 janvier 2021·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,205 mots·~1h 1min·7

Résumé

Vorsätzliche Tötung, Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe, Strafzumessung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Anordnung einer stationären evtl. ambulanten Suchtbehandlung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2016.101

URTEIL

vom 22. Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Cla Nett, Dr. Carl Gustav Mez, Dr. Cordula Lötscher   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 1

c/o Kantonale Strafanstalt Zug,                                            Beschuldigter

An der Aa 2, 6300 Zug

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

B____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 2

c/o JVA Lenzburg,                                                                 Beschuldigter

Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____, geb. [...]                                                           Berufungsklägerin 3

c/o [...]                                                                                     Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

Privatkläger

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 17. Mai 2016 (SG.2015.259)

Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019

(vom Bundesgericht am 8. September 2020 aufgehoben)

betreffend

ad 1: vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe, Strafzumessung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Anordnung einer stationären evtl. ambulanten Suchtbehandlung

ad 2: vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe, Strafzumessung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Anordnung einer stationären Suchtbehandlung

ad 3: Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 17. Mai 2016 wurde A____ (Berufungskläger 1) der vorsätzlichen Tötung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Hehlerei, der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), der Störung des Totenfriedens, des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a (grosse Gesundheitsgefährdung) des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis schuldig erklärt und zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Januar 2014. Es wurde eine Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgefällt und eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet. Demgegenüber wurde das Verfahren betreffend die vor dem 17. Mai 2013 begangenen Übertretungen zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Ferner wurden A____ für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 33‘623.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 8‘000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigerin beschlossen.

B____ (Berufungskläger 2) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 17. Mai 2016 der vorsätzlichen Tötung, des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Amtsanmassung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und unter Widerruf der mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 4. Februar 2013 gewährten bedingten Entlassung betreffend ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. August 2012 (Reststrafe von 148 Tagen) und der Rückversetzung in den Strafvollzug zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt, unter Einrechnung von 59 Tagen ausgestandenen Freiheitsentzugs sowie der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug ab dem 14. August 2015. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und es wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Weiter wurde eine Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgefällt. Demgegenüber wurde das Verfahren im Anklagepunkt der geringfügigen Sachbeschädigung zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Ferner wurden B____ für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 38‘999.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seines amtlichen Verteidigers beschlossen.

C____ (Berufungsklägerin 3) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 17. Mai 2016 der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner wurden ihr für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 12‘694.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– auferlegt und es wurde über das Honorar ihres amtlichen Verteidigers beschlossen.

Weiter beschloss das Gericht betreffend sämtliche Beurteilten über die beschlagnahmten Gegenstände.

Gegen dieses Urteil erhoben der Berufungskläger 1, der Berufungskläger 2 sowie die Berufungsklägerin 3 Berufung und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob Anschlussberufung.

Das Appellationsgericht Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 30. Januar 2019 hinsichtlich des Berufungsklägers 1 fest, dass das erstinstanzliche Urteil betreffend die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, Störung des Totenfriedens, Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG, Vergehens gegen das Waffengesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie betreffend die Verfahrenseinstellung für die vor dem 17. Mai 2013 erfolgte mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG in Rechtskraft erwachsen ist. In Bezug auf den Berufungskläger 2 stellte es die Rechtskraft betreffend die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie betreffend die Verfahrenseinstellung für den Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung (AS lit. D Ziff. 1.1) fest. Ferner stellte es fest, dass die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen in Rechtskraft erwachsen sind. Das Appellationsgericht erklärte den Berufungskläger 1 mit Urteil vom 30. Januar 2019 nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), der Unterlassung der Nothilfe und der fahrlässigen Tötung schuldig. Den Berufungskläger 2 sprach es vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung frei und erklärte ihn, nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen, der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) und der Unterlassung der Nothilfe schuldig. Die Berufungsklägerin 3 sprach es vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung frei und erklärte sie der Unterlassung der Nothilfe und der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) schuldig. Der Berufungskläger 1 wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Januar 2014, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde eine ambulante Suchtbehandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Berufungskläger 2 wurde zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Einrechnung des zwischen dem 7. Juni 2013 und dem 23. September 2014 ausgestandenen Freiheitsentzugs von gesamthaft 59 Tagen sowie der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 14. August 2015, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die gegen den Berufungskläger 2 mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug, vom 4. Februar 2013 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 8. März 2013 gewährte bedingte Entlassung betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. August 2012 (Reststrafe von 148 Tagen) wurde in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 StGB dagegen nicht widerrufen. Die Berufungsklägerin 3 wurde zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2019 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. September 2020 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurück (BGer 6B_1246/2019 vom 8. September 2020).

In Bezug auf den Berufungskläger 1 ergingen folgende Instruktionshandlungen:

Am 29. August 2019 wies der Straf- und Massnahmenvollzug das Appellationsgericht darauf hin, dass der Berufungskläger 1 am 14. September 2019 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst haben werde, und empfahl, von einer bedingten Entlassung abzusehen. Gleichzeitig reichte er den Therapieverlaufsbericht der [...] vom 14. August 2019, den Vollzugsbericht der Kantonalen Strafanstalt Zug vom 26. August 2019 sowie die Disziplinierungen im Strafvollzug vom 11. Februar 2019, 8. Mai 2019 und 12. Juni 2019 zu den Akten. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 5. September 2019, die Haftentlassung sei nicht zu bewilligen, der Berufungskläger 1 ersuchte dagegen gleichentags um eine bedingte Entlassung. Die bedingte Entlassung wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 6. September 2019 nicht bewilligt. Am 22. Mai 2020 stellte der Berufungskläger 1 beim Straf- und Massnahmenvollzug ein Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug. Das Gesuch wurde am 29. Mai 2020 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet mit der Empfehlung, diesem nicht zu entsprechen. Zudem wurden Disziplinarverfügungen vom 14. November 2019, 14. Februar 2020 sowie vom 26. April 2020, zwei Aktennotizen vom 26. März 2020 und vom 16. April 2020 sowie der Therapieverlaufsbericht der [...] vom 10. März 2020 zu den Akten gereicht. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 2. Juni 2020 wurde das Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug abgewiesen. Am 16. Oktober 2020 beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug die Gewährung eines gesicherten und therapeutisch begleiteten Ausgangs am 21. Oktober 2020. Gleichzeitig reichte er die entsprechende Anfrage der Strafanstalt Zug vom 12. Oktober 2020, die Disziplinarverfügungen vom 8. Juli 2020 und 7. September 2020, den Therapieverlaufsbericht der [...] vom 10. März 2020 sowie den Vollzugsbericht der Strafanstalt Zug vom 29. Juli 2020 zu den Akten. Mit E-Mail der Verfahrensleiterin vom 19. Oktober 2020 resp. Verfügung von gleichem Datum wurde mitgeteilt, dass gegen den geplanten Ausgang keine Einwände bestehen. Am 29. Oktober 2020 ging eine Rückmeldung des begleiteten Ausgangs von der Strafanstalt Zug sowie vom Berufungskläger 1 ein. Im Hinblick auf die anstehende Berufungsverhandlung reichte die Strafanstalt Zug einen aktuellen Vollzugsbericht über den Berufungskläger 1 vom 16. Dezember 2020 ein. Am 21. Dezember 2020 wurde zudem ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Berufungskläger 1 zu den Akten genommen. Der Berufungskläger 1 reichte am 5. Januar 2021 einen Antrag der Strafanstalt Zug an den Straf- und Massnahmenvollzug vom 8. Dezember 2020 betreffend Versetzung sowie den Therapieabschlussbericht der [...] vom 23. Dezember 2020 zu den Akten. Dieselben Akten wurden dem Appellationsgericht am 20. Januar 2021 vom Straf- und Massnahmenvollzug zugestellt. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleiterin verzichtete der Straf- und Massnahmenvollzug am 21. Januar 2021 aufgrund der ungewissen Sanktion Stellung zum Gesuch der Strafanstalt Zug betreffend Versetzung des Berufungsklägers 1 zu nehmen.

In Bezug auf den Berufungskläger 2 ergingen folgende Instruktionshandlungen:

Am 20. März 2019 beantragte der Berufungskläger 2 die Gewährung des vorläufigen Strafvollzugs, welcher ihm mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 21. März 2019 bewilligt wurde. Mit Eingabe vom 4. März 2019 ersuchte der Berufungskläger 2 beim Straf- und Massnahmenvollzug um Prüfung einer bedingten Haftentlassung, welcher die Eingabe am 21. März 2019 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiterleitete. Der Straf- und Massnahmenverzug empfahl dem Appellationsgericht mit Eingabe vom 10. Mai 2019, dem Berufungskläger 2 die bedingte Entlassung nicht zu gewähren und reichte gleichzeitig einen Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste [...] über den Berufungskläger 2 vom 3. April 2019 sowie einen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 23. April 2019 zu den Akten. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2019 beantragte der Berufungskläger 2 die Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft nahm am 29. Mai 2019 Stellung und am 5. Juni 2019 wies die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts das Gesuch ab. Am 18. Juli 2019 stellte der Berufungskläger 2 ein eigenhändiges Haftentlassungsgesuch, welches vom Straf- und Massnahmenvollzug am 23. Juli 2019 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet wurde. Am 24. Juli 2019 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug überdies eine Disziplinarverfügung gegen den Berufungskläger 2 der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 28. Juni 2019 zu den Akten. Nachdem sich der Verteidiger des Berufungsklägers 2 am 25. Juli 2019 und die Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2019 zum Haftentlassungsgesuch vernehmen lassen hatten, wurde dieses mit Verfügung vom 29. Juli 2019 abgewiesen. Am 12. November 2019 gelangte der Berufungskläger 2 an den Strafund Massnahmenvollzug und beantragte eine beschwerdefähige Verfügung betreffend Gewährung der bedingten Entlassung. Der Straf- und Massnahmenvollzug leitete die Eingabe am 12. November 2019 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Mit Schreiben vom 13. November 2019 wurde der Verteidiger des Berufungsklägers 2 von der Verfahrensleiterin um Erläuterung ersucht, ob seine Eingabe als neues Gesuch um bedingte Entlassung zu verstehen sei. Eine Antwort blieb aus, jedoch stellte der Berufungskläger 2 am 5. Februar 2020 beim Straf- und Massnahmenvollzug ein Gesuch um bedingte Entlassung, eventualiter um Versetzung in eine offene Anstalt. Der Straf- und Massnahmenvollzug leitete dieses zusammen mit Disziplinarverfügungen der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 22. Juli 2019, 6. August 2019, 27. August 2019, 11. September 2019, 10. Januar 2020 und 31. Januar 2020 an das Appellationsgericht weiter. Die Staatsanwaltschaft und der Straf- und Massnahmenvollzug liessen sich mit Stellungnahme vom 19. Februar 2020 bzw. 24. Februar 2020 vernehmen. Am 25. Februar 2020 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 20. Februar 2020 zu den Akten. Der Berufungskläger 2 replizierte am 26. Februar 2020. Am 28. Februar 2020 wurde sowohl das Gesuch um Haftentlassung als auch das Gesuch um Versetzung in den offenen Strafvollzug von der Verfahrensleiterin abgewiesen. Am 5. März 2020 wurden dem Verteidiger auf entsprechendes Ersuchen die Eingangsanzeige des Bundesgerichts sowie die Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft zugestellt. Am 26. Juni 2020 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug eine E-Mail der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 25. Juni 2020 ein, in welcher über einen Vorfall informiert wurde, bei welchem bei einem Besucher des Berufungsklägers 2 Betäubungsmittel vorgefunden worden seien. Im Hinblick auf die Verhandlung ging am 8. Dezember 2020 der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg über den Berufungskläger 2 ein. Am 21. Dezember 2020 wurde ein aktueller Strafregisterauszug zu den Akten genommen.

In Bezug auf die Berufungsklägerin 3 wurde am 21. Dezember 2020 ein aktueller Strafregisterauszug zu den Akten genommen.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 bzw. Vorladungen vom 4. November 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Diese fand am 22. Januar 2021 statt. Die Berufungskläger 1 und 2 sowie die Berufungsklägerin 3 wurden zur Person und zur Sache befragt. Anschliessend gelangten die Staatsanwaltschaft sowie die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers 1, Advokatin [...], die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers 2, Advokat [...], und die amtliche Verteidigung der Berufungsklägerin 3, Advokat [...] zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft beantragt in Bezug auf den Berufungskläger 1, dieser sei nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der vorsätzlichen Tötung und der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten, eventualiter zu 12 Jahren und 6 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Zudem sei über den Berufungskläger 1 eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB anzuordnen. Hinsichtlich des Berufungsklägers 2 beantragt die Staatsanwaltschaft, dieser sei neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der vorsätzlichen Tötung und der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten, eventualiter zu 10 Jahren und 3 Monaten, unter Einrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Zudem sei festzustellen, dass die am 4. Februar 2013 bedingt gewährte Entlassung nicht widerrufen werde. Die Berufungsklägerin 3 sei schliesslich der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, eventualiter zu dreieinhalb Jahren, zu verurteilen. Der Berufungskläger 1 beantragt dagegen, er sei der eventualvorsätzlichen Tötung und der übrigen im Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 aufgeführten Schuldsprüche, mit Ausnahme der Unterlassung der Nothilfe, schuldig zu sprechen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Die Strafe sei unter Berücksichtigung der ausgestandenen Haft zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StGB aufzuschieben. Eventualiter sei die Strafe zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB aufzuschieben. Der Berufungskläger 2 beantragt, es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 zu bestätigen und es seien die Anträge der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Auch die Berufungsklägerin 3 beantragt, es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 zu bestätigen.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, wenn das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220, BGer 6B_93/2019 vom 15. Mai 2019, E. 2.1). Weil das Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 vom Bundesgericht aber insgesamt aufgehoben worden ist, muss aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu ergehen (vgl. AGE SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1.1).

1.2

1.2.1   Mit ihrer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 28. Oktober 2019 focht die Staatsanwaltschaft die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 ergangenen Schuldsprüche der Berufungskläger 1 und 2 wegen Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) bzw. des Schuldspruchs der Berufungsklägerin 3 wegen Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) nicht an. Diese Schuldsprüche bilden damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor dem Bundesgericht die Verurteilung der Berufungskläger 1 und 2 wegen vorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft bzw. in Bezug auf die Berufungsklägerin 3 die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung. Im Sinne eines Eventualantrags beantragte sie die Verurteilung der Berufungskläger 1 und 2 wegen vorsätzlicher Tötung durch Unterlassen bzw. der Berufungsklägerin 3 wegen Gehilfenschaft hierzu (vgl. Akten S. 4957 f.). Nicht mehr beantragt hat sie dagegen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger Tötung durch Unterlassen. Die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 verworfenen Eventualanklagepunkte II sowie III (vgl. Urteil des Strafgerichts S. 11 ff.) sind vorliegend daher nicht mehr Prozessthema. Ebenfalls nicht mehr zu befinden ist über die unangefochten gebliebenen Punkte des Strafgerichtsurteils.

In materieller Hinsicht hat das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend erkannt, die Annahme, dass dem Berufungskläger 1 in Bezug auf den erhobenen Vorwurf wegen Tötung durch aktive Tatbegehung auf subjektiver Seite das Willenselement gefehlt habe, erweise sich als bundesrechtswidrig. Der Berufungskläger 1 habe eventualvorsätzlich gehandelt. Offengelassen hat es, ob der Berufungskläger 2 sich der eventualvorsätzlichen Tötung in Mittäterschaft bzw. die Berufungsklägerin 3 der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht haben (vgl. BGer 6B_1246/2019 vom 8. September 2020 E. 2.4).

Zu entscheiden ist somit im vorliegenden Verfahren einzig noch über die Frage des Vorwurfs der (eventual-)vorsätzlichen Tötung in Bezug auf die Berufungskläger 1 und 2 sowie des Vorwurfs der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung in Bezug auf die Berufungsklägerin 3. Sodann ist die Strafzumessung neu vorzunehmen und ist die Verlegung der Kosten zu überprüfen.

1.2.2

1.2.2.1 Im Berufungsverfahren, welches dem Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 voranging, beantragte die Staatsanwaltschaft sowohl in Bezug auf den Berufungskläger 1 als auch den Berufungskläger 2 in Anwendung von Art. 56a StGB die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 und 60 StGB. Im Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 wurde von der Anordnung einer stationären Massnahme hinsichtlich beider Berufungskläger abgesehen, über den Berufungskläger 1 jedoch eine vollzugsbegleitende ambulante Suchtmassnahme angeordnet. Diesen Entscheid hinsichtlich der von ihr beantragten Massnahmen wurde von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten und war im bundesgerichtlichen Verfahren folglich nicht mehr Thema.

Der Berufungskläger 1 beantragte anlässlich der Verhandlung vom 22. Januar 2021 den Aufschub der Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StGB. Im Sinne eines Eventualbegehrens beantragte er ferner die Anordnung einer stationären Suchtmassnahme nach Art. 60 StGB bei gleichzeitigem Aufschub der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft erachtete eine Massnahme gemäss Art. 60 StGB ebenfalls als angezeigt und passte ihren dahingehenden Antrag an der Verhandlung an (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 S. 14 f., Akten S. 5242 f.).

1.2.2.2 Die verschiedenen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB stehen in einem systematischen Zusammenhang. Sie sind durch das Gericht wechselseitig austauschbar und können auch während dem Vollzug in eine andere umgewandelt werden (vgl. Art. 62c Abs. 3 und 6 sowie Art. 63b Abs. 5 StGB). Damit wird dem Bedürfnis Rechnung getragen, das System des Massnahmenrechts möglichst Zweckmässigkeitsüberlegungen unterzuordnen und weitgehend eine situationsgerechte Anwendung des Massnahmenrechts zu ermöglichen (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 62c StGB N 2 sowie Art. 56 StGB N 28). Dementsprechend steht in einem Rechtsmittelverfahren, in welchem ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat, auch das Verbot der reformatio in peius dem Austausch von therapeutischen Massnahmen, bspw. von einer ambulanten zu einer stationären Massnahme, nicht entgegen (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 24 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich in Fällen, in denen im kantonalen Verfahren eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet wurde und diese im bundesgerichtlichen Verfahren – wie vorliegend – nicht Prozessthema war. Das Aussprechen einer stationären Massnahme durch die Rechtsmittelinstanz ist selbst in einem solchen Fall nach einer Rückweisung noch zulässig (BGE 144 IV 113 Sachverhalt A sowie E. 4.3 S. 114 und 117). Da die Anordnung der vollzugsbegleitenden Therapie in solchen Fällen zudem nicht rechtskräftig ist, bedarf es für eine allfällige Anordnung einer stationären Suchtmassnahme nach Art. 60 StGB keiner förmlichen Aufhebung der ambulanten Massnahme durch die Vollzugsbehörde (BGE 144 IV 113 E. 4.4 S. 118). Es ist im vorliegenden Verfahren somit auch die Anordnung einer stationären Suchtmassnahme in Bezug auf den Berufungskläger 1 zu beurteilen.

1.2.2.3 Ob auch in Bezug auf den Berufungskläger 2 vorliegend noch über die Anordnung einer stationären Massnahme befunden werden könnte, erscheint aufgrund dessen, dass im Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 über ihn weder eine ambulante noch eine stationäre Massnahme angeordnet wurde, fraglich (vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 29), kann vorliegend jedoch offenbleiben. Weder wird eine solche von einer Partei beantragt, noch sind Umstände ersichtlich, welche eine erneute Prüfung anzeigen würden. Über den Verzicht der Anordnung einer therapeutischen Massnahme über den Berufungskläger 2 ist daher nicht mehr zu befinden.

2.

2.1      Der Berufungskläger 1 beantragt im vorliegenden Verfahren eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung. Der Berufungskläger 2 und die Berufungsklägerin 3 beantragen jeweils einen Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung bzw. der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den nachfolgenden, grundsätzlich nicht mehr bestrittenen Erwägungen des Strafgerichts (E. 2.2 unten) sowie aus denjenigen des Appellationsgerichtsurteils vom 30. Januar 2019 betreffend Tod D____s (E. 2.3 unten) sowie betreffend den Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe (E. 2.5 unten). Die Schuldsprüche der Berufungskläger 1 und 2 sowie der Berufungsklägerin 3 wegen qualifizierter Freiheitsberaubung sind vorliegend zwar nicht mehr zu überprüfen, da diese jedoch für die rechtliche Beurteilung der vorsätzlichen Tötung von Bedeutung sind, ist die zugrundeliegende Sachverhaltsermittlung ebenso aufzunehmen (E. 2.4 unten). Zudem wurden die Berufungskläger anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2021 nochmals zum Tathergang befragt (E. 2.6 unten).

2.2      In Bezug auf die im vorliegenden Verfahren noch strittigen Vorwürfe ging das Strafgericht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Berufungskläger und das spätere Opfer D____, zu jener Zeit allesamt schwerst mehrfach betäubungsmittelabhängig, hätten sich ab dem 6. Dezember 2013 gemeinsam in der Wohnung der Berufungsklägerin 3 am [...] in Basel aufgehalten. Aufgrund des Verdachts des Diebstahls von Kokain durch D____ habe der Berufungskläger 1 den Entschluss gefasst, diesen auf Morphinentzug zu setzen, indem er ihn gegen seinen Willen in der Wohnung festgehalten und ihm dadurch den Zugang zur heroingestützten Substitutionsbehandlung der UPK Basel (Zentrum für heroingestützte Behandlung «Janus») verwehrt habe. Auch habe der Berufungskläger 1, welcher die Verfügungsgewalt über die innerhalb der Wohnung in erheblicher Menge gelagerten Betäubungsmittel innegehabt habe, D____ auch nicht mehr am Konsum morphinhaltiger Stoffe teilnehmen lassen. Dieses Verhalten sei vom Berufungskläger 2 und von der Berufungsklägerin 3 ausdrücklich gebilligt worden, ersterer habe sich durch die Übernahme von Bewachungsaufgaben aktiv am Freiheitsentzug D____s beteiligt.

Am 7. Dezember 2013 habe D____ kurzzeitig aus der Wohnung entweichen können und sich auf Socken zur Abgabestelle des Janus begeben, welche jedoch bereits geschlossen gehabt habe, sodass er keinen Stoff habe beziehen können. Vor Ort sei D____ auf den Berufungskläger 1 und die Berufungsklägerin 3 getroffen. Aufgrund des Suchtdrucks habe er sich mit diesen zurück in die Wohnung begeben. Dort sei ihm weiterhin kein Morphin zugänglich gemacht worden, dafür sei er durch die Anwendung von Gewalt zusätzlich zum Entzug, hauptsächlich ausgehend vom Berufungskläger 1, teilweise vom Berufungskläger 2, misshandelt worden. Er sei während des Freiheitsentzugs geschlagen, geschnitten, gestochen, gebrannt, mit Schlagringen, Spritzen, Messern und mit heissen Drähten traktiert worden. Zudem sei er gefesselt, mit einem Stromkabel gewürgt, eingeschüchtert und gedemütigt worden (Urteil des Strafgerichts S. 41 ff.).

Die Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2013 habe D____ gefesselt verbracht. Am Morgen des 9. Dezember 2013 habe er sich in einem sehr schlechten körperlichen Zustand befunden, worauf ihm die Fesseln gelöst worden seien. Um die auffallend starken Entzugserscheinungen zu lindern, habe man versucht, D____ von einer Folie pharmazeutisch reines Heroin (Diaphin) rauchen zu lassen. Dies sei ihm aufgrund seines geschwächten körperlichen Zustandes nicht mehr gelungen; mangels Körperspannung seien sein Oberkörper und Kopf nach hinten weggesackt. Daraufhin habe der Berufungskläger 1 eine Spritze mit Diaphin vorbereitet und D____ intravenös verabreicht. Dieser habe durch die Wirkung der Spritze erst typische Anzeichen einer Überdosis gezeigt und sei dann wenig später, innert weniger Minuten bis ca. eine Stunde nach Abgabe der Spritze, an einer Mischintoxikation («Überdosis») verstorben (angefochtenes Urteil S. 46 ff.). Nach dem Tod sei die Leiche D____s in der Wohnung belassen und zunächst zur Seite gelegt bzw. abgedeckt worden. Später habe man sie in eine Plastikplane gewickelt und auf dem Balkon in einer Gartenbox gelagert, wo der Berufungskläger 1 sie noch Wochen nach dem Tod auf vielfältige Weise malträtiert habe. Am 15. Januar 2014 wurde der stark in Mitleidenschaft gezogene Leichnam D____s im Zustand fortgeschrittener Fäulnis von der Polizei entdeckt (Akten S. 52 f.).

2.3      Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2019 war in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung nicht umstritten, dass der Berufungskläger 1 dem Opfer eine Spritze mit Betäubungsmitteln verabreicht hatte, als sich dieses am Morgen des 9. Dezember 2013 in körperlich stark geschwächten Zustand befand. Zu prüfen war indessen, ob und inwiefern der Berufungskläger 1 durch das Verabreichen der Diaphinspritze eine kausale Ursache für den Tod D____s gesetzt hat. Im Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Januar 2019 wurde dazu folgendes erwogen:

2.3.1

2.3.1.1 Im Laufe des Verfahrens wurden zwei forensisch-toxikologische Gutachten erstellt, welche den Substanzkonsum des Opfers vor seinem Ableben beleuchten:

Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten vom 18. Februar 2014 (Akten S. 2400 ff.) geht hervor, dass im Urin, im peripheren Blut, im koagulierten Blut aus dem Bauchraum, in der Muskulatur und im Mageninhalt des Opfers unter anderem Morphin, Kokain und Methadon sowie diverse weitere Medikamente und Metaboliten davon nachgewiesen worden sind. Weiter seien Hinweise auf Cannabis und Buprenorphin gefunden worden. Die Einnahme weiterer Betäubungsmittel oder ein toxikologisch relevanter Alkoholkonsum habe vor dem Tod nicht stattgefunden. Auffallend sei eine sehr hohe Konzentration von 8‘500 µg/L Morphin im Mageninhalt. Dies weise darauf hin, dass der Stoff (auch) oral bzw. nasal aufgenommen worden sei. Nicht auszuschliessen sei auch eine postmortale Diffusion aus der Leber in den Magen. Einschränkend wurde zudem darauf hingewiesen, dass sich unter Berücksichtigung des Volumens des Mageninhaltes (10 mL) nur sehr geringe Mengen der Substanz im Magen befunden haben (Akten S. 2402).

In Bezug auf das Morphin hält das Gutachten gestützt auf das Fehlen von Begleitalkaloiden von Strassenheroin fest, es sei bewiesen, dass das Opfer pharmazeutisch reines Heroin (Diaphin) aufgenommen habe und kein Strassenheroin. Dabei sprächen die Konzentrationen an freiem, pharmakologisch aktivem Morphin für einen Heroinkonsum, der nur kurze Zeit vor dem Tod stattgefunden haben müsse. Die Konzentrationen seien mit ca. 5‘000 µg/L derart hoch, dass sie nicht allein durch eine orale Applikation erreicht werden konnten. Es sei somit von einer intravenösen oder intramuskulären Applikation bzw. einer Aufnahme durch Rauchen auszugehen (Akten S. 2402). Als weiteres Element deuteten die aus dem Blut ersichtlichen Verhältnisse des pharmakologisch inaktiven Abbauprodukts Morphin-3-Glucuronid zu Morphin und des aktiven Abbauprodukts Morphin-6-Glucuronid zu Morphin ebenfalls auf eine kurz vor dem Tod erfolgte Heroinaufnahme hin, wobei ein Anteil der Glucuronide von einem früheren Konsum stammen könnte. Als zusätzliches Indiz für einen raschen Todeseintritt nach der Heroinaufnahme beschreibt das Gutachten vom 18. Februar 2014 die Tatsache, dass die Wirkstoffkonzentrationen im Blut des Verstorbenen stark von jenen in der Muskulatur abweichen. Dies obschon die Muskulatur ein gut durchblutetes Organ sei, sodass die Konzentrationen einiger Substanzen gut mit der Konzentration im Blut korrelierten. Beim Opfer sei dies nicht der Fall gewesen, was sich bei einem raschen Todeseintritt dadurch erkläre, dass die Verteilung der Opiate (Heroin, Monoacetylmorphin und Morphin) im Körper noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Als konkurrierende Ursache sei indes auch eine postmortale Umverteilung nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Wirkung dieses Effekts wurde im zweiten forensisch-toxikologischen Gutachten indes noch weiter relativiert (Akten S. 4627 f.). In Bezug auf die Morphintoleranz des Opfers ging das IRM gestützt auf die Akten des Janus davon aus, es habe im Substitutionsprogramm zwei Mal täglich jeweils fünf Tabletten à 200 mg Diaphin IR (immediate release; sofortige Freisetzung des Wirkstoffs) zur oralen Einnahme erhalten. Selbst bei diesem Setting könnten Blutkonzentrationen in der beim Opfer gemessenen Grössenordnung zu einer kritischen Situation führen. Dies liege daran, dass die maximalen Morphin-Blutspiegel bei oraler Aufnahme bei weitem nicht in den Konzentrationsbereich kämen, wie dies bei D____ festgestellt worden sei. Dabei noch nicht berücksichtigt sei die abnehmende Toleranz gegenüber Opiaten bei ausbleibendem Konsum. In wie weit diese Toleranz reduziert gewesen sei, lässt sich gemäss dem Gutachten indes nicht beurteilen (Akten S. 2403).

Das Gutachten vom 18. Februar 2014 äussert sich weiter zu den übrigen im Körper des Opfers nachgewiesenen Substanzen: Demnach beweisen die Befunde, dass D____ in den Stunden vor seinem Tod Kokain konsumiert habe und im Zeitpunkt des Todes unter dessen direkter Wirkung stand. Vermutet werde die Aufnahme einer mässig hohen Kokainmenge. Die weiteren Befunde betreffend Methadon, Alkohol (entstanden durch postmortale Fäulnisprozesse) und Medikamente (Beruhigungsmittel, Antidepressiva, Schmerzmittel) seien ohne toxikologische Relevanz für den Todeseintritt (Akten S. 2403 f.).

2.3.1.2 Das im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholte forensisch-toxokologische Gutachten vom 27. Dezember 2018 bestätigte in Bezug auf die Unterschiede in der Wirkungsweise zwischen oraler und injizierter Anwendung von Diaphin, dass die maximalen Blutspiegel bei oraler Aufnahme im Vergleich zur intravenösen Anwendung der gleichen Menge deutlich niedriger liegen und auch verzögerter eintreten. Zu beachten sei, dass es bei der Herstellung von injizierbarer Lösungen aus Diaphin-Tabletten zu Verlusten im Wirkstoffgehalt kommen könne, wenn die Lösung vor der Applikation gefiltert werde, beispielsweise um die bei der Tablettierung zugesetzten Hilfsstoffe nicht mit zu konsumieren. Grundsätzlich sei es indes kein Problem, den Wirkstoff aus Diaphin-Tabletten herauszulösen und in eine Spritze aufzuziehen (Akten S. 4623 f.).

Zur Frage, ob die im Blut gemessenen Morphinwerte davon abhingen, ob der Stoff intravenös oder intramuskulär appliziert wurde, führt das Gutachten aus, bei einer intramuskulären Verabreichung lägen die maximalen Blutspiegel (bei gleicher Dosierung) deutlich tiefer und treten im Vergleich zur intravenösen Applikation auch einige Minuten zeitverzögert auf, da zunächst eine Resorption aus dem Muskel ins Blut erfolgen müsse, deren Dauer von der Durchblutungsrate des Muskelgewebes abhänge. In Bezug auf die Menge an Diaphin, welche dem Körper von D____ vor seinem Tod zugeführt worden sind, listet das Gutachten zahlreiche Effekte auf, die angesichts der ausgeprägten Fäulnis beim Untersuchungszeitpunkt und der grundsätzlich komplexen Pharmakokinetik von Heroin zu einer Unter- oder Überschätzung der Dosis führen könnten. Dementsprechend könne keine präzise Angabe gemacht werden. Insgesamt sei jedoch von der Aufnahme einer sehr hohen Morphin- bzw. Heroin-Dosis auszugehen.

Hinsichtlich der Frage, ob D____ bereits tot war, als ihm die letzte Dosis Diaphin injiziert worden ist, wird im Gutachten vom 27. Dezember 2018 festgehalten, die Verhältnisse der Stoffwechselprodukte zum freien Morphin zeigten, dass eine Aufnahme vor dem Todeseintritt gegeben gewesen sein musste. Ohne Kreislauffunktion könne ein Transport zur und von der Leber nur noch durch passive Diffusionsprozesse entlang eines Konzentrationsgradienten erfolgen und es sei unwahrscheinlich, dass eine nennenswerte Bildung von Stoffwechselprodukten und deren Umverteilung in umliegendes Gewebe bzw. in das periphere Blut noch stattfinden könne. Eine postmortale Verabreichung von Heroin durch Applikation in den Muskel hätte in den untersuchten Asservaten (insbesondere im peripheren Blut und Muskel) nur eher unwahrscheinlich zu den Befunden geführt, die konkret im vorliegenden Fall erhoben wurden. Andersherum formuliert hätte eine ausgesprochen hohe Dosis appliziert worden sein müssen, um umverteilt in solchen Spiegeln zu resultieren (Akten S. 4627, 4634 f.).

In Bezug auf das Einsetzen von Entzugserscheinungen hält das Gutachten fest, dass solche bereits nach etwa 4-6 Stunden auftreten und nach etwa 32-72 Stunden ihren Höhepunkt erreichen. Die zahlreichen verordneten Medikamente, welche das Opfer zu sich nahm, könnten durch Konkurrenz um das gleiche metabolisierende Enzym allerdings zu einer Verzögerung im Auftreten möglicher Entzugserscheinungen geführt haben.

Zur Todesursache lässt sich dem Gutachten schliesslich entnehmen, dass der Tod von D____ mit einer letalen Mischintoxikation zu vereinbaren sei, wobei der Morphinspiegel aufgrund der sehr hohen Blutkonzentration als toxikologisch führend anzusehen sei. Der Konsum von Kokain könne zwar einen relevanten Beitrag zum Todeseintritt geleistet haben, ohne Herzvorschädigung wäre der Kokain-Befund alleine jedoch nicht geeignet, den Tod zweifelsfrei erklären zu können. Der Wirkungsbeitrag von Methadon sei als eher gering zu bezeichnen (Akten S. 4634).

2.3.1.3 Weiter liegt eine Liste vor, aus welcher die Medikation ersichtlich ist, welche an das spätere Opfer bis zu seinem Tod im Zentrum für heroingestützte Behandlung «Janus» abgegeben worden ist (Akten S. 4519 ff.). Daraus geht hervor, dass es plangemäss jeweils zwei Mal täglich je fünf Tabletten Diaphin IR 200mg erhalten sollte, sowie als weitere Medikamente Stilnox, Entumin, Methadon, Rivotril und Remeron. Aus dem Begleitschreiben erhellt, dass D____ das Diaphin prinzipiell unter Sicht einzunehmen hatte und dass ihm kein Diaphin mitgegeben werden durfte. Im dokumentierten Zeitraum ab dem 1. November 2013 begab sich D____ in der Regel zwei Mal täglich zum Janus, wobei er im Monat November bloss wenige Termine ausliess. In der Woche vor seinem Tod verpasste er die Diaphinbezüge hingegen am Dienstag, 3. Dezember 2013 (Vormittag) sowie am Mittwoch, 4. Dezember 2013 (Vormittag und Nachmittag). Letztmals bezog er am Nachmittag des 6. Dezember 2013 Substitutionsstoffe. Was den 7. Dezember 2013 betrifft, an welchem D____ die Wohnung am [...] kurzzeitig verlassen hatte, um sich zum Janus zu begeben, ergibt sich aus der Dokumentation, dass ihm an diesem Tag weder Diaphin noch andere Stoffe ausgeteilt worden sind (Akten S. 4530 ff.).

2.3.2   Die vorstehenden Erkenntnisse wurden anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- und der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 von den Sachverständigen konkretisiert.

E____ bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die in den Gutachten getroffenen Ausführungen bzw. sagte gleichlautend aus. Es wird darauf verwiesen (Akten S. 3770 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 hob sie hervor, dass der Tod des Opfers nicht durch den Entzug als solchen eingetreten sein könne, d.h. es nicht am Morphinentzug als solchem verstorben sein könne. In Bezug auf dessen körperliche Prädisposition führte sie aus, dass es gemäss dem Obduktionsbefund zwar an einer chronischen Leberentzündung gelitten habe, das Organ aber strukturell in Ordnung gewesen sei. Das Herz, welches im Fall einer Vorschädigung auch eine Überdosis durch Kokain als Todesursache plausibel gemacht hätte, sei ebenfalls strukturell und histologisch unauffällig gewesen und habe keine Hinweise auf eine Defizienz gezeigt. Es sei ausgeschlossen, dass es zu einer akuten Herzdurchblutungsstörung gekommen sei, die den Tod hätte (mit-) verursachen können (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 30 ff., Akten S. 4831 b).

Die sachverständige Toxikologin, F____, bestätigte vor dem Berufungsgericht die im Gutachten vom 27. Dezember 2018 bereits dargelegten Schlüsse. Sie betonte, dass sich Diaphintabletten ohne weiteres auflösen und in eine Spritze ziehen liessen. Die Dauer des Vorgangs liege im tiefen Minutenbereich, selbst wenn die bei der Tablettierung zugesetzten Hilfsstoffe herausgefiltert würden. Weiter bekräftigte sie, dass die Unterschiede zwischen den Substanzspiegeln im peripheren Blut und im Muskel derart hoch seien, dass eine rein postmortale Umverteilung der Stoffe nicht mehr plausibel sei. Im Umkehrschluss heisse dies, dass im Zeitpunkt der Applikation im Körper noch eine Stoffwechselfunktion erhalten gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 25 ff., Akten S. 4831 b).

2.3.3   Sämtliche Beteiligten wurden im Vorverfahren und anlässlich der Haupt- und der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 zu den Umständen der vorgeworfenen Injektion befragt.

2.3.3.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Aussageverhalten der Berufungskläger über die Dauer der Strafuntersuchung geprüft hat und zum Schluss kam, es habe offensichtlich eine Absprache gegeben, die Spritze unerwähnt bleiben zu lassen (Urteil des Strafgerichts S. 49). Dieser Würdigung schliesst sich das Appellationsgericht an. Die Berufungsklägerin 3 hat sich über die Dauer des Vorverfahrens an diese Absprache gehalten und regelmässig Erinnerungslücken geltend gemacht. Demgegenüber gab der Berufungskläger 1 in der Einvernahme vom 17. Februar 2014 erstmals zu, D____ unmittelbar vor dessen Ableben Heroin gespritzt zu haben. Dies bestätigte er in der darauffolgenden Einvernahme vom 6. März 2014 und anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2014. Dabei erlangte der Berufungskläger 2 Kenntnis darüber, dass die Spritze als zentrales Element der Sachverhaltsermittlung zugestanden worden war. Nichtsdestotrotz erwähnte er Berufungskläger 2 von sich aus die unmittelbar vor dem Tod abgegebene Spritze nicht mehr.

Als weiteres Element ist der Aussagewürdigung voranzustellen, dass der Berufungskläger 1 seine während der ganzen Strafuntersuchung aufrecht erhaltene Aussage, er habe Strassenheroin gespritzt, im Berufungsverfahren zugunsten des Zugeständnisses aufgegeben hat, er habe dem Opfer Diaphin, d.h. pharmazeutisch reines Heroin, injiziert. Er begründete sein Aussageverhalten damit, er habe Angst vor dem Verfahrensausgang gehabt. Diaphintabletten seien wesentlich stärker als Gassenheroin, deswegen habe er es runterspielen wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 13, 21). Dies veranschaulicht die zentrale Rolle, welche die Spritze, bzw. die Art und die Menge der verabreichten Substanz, im Kausalverlauf einnehmen. Gleichzeitig wird deutlich, dass sich der Berufungskläger 1 stets der Relevanz der Spritze bewusst war.

Die Aussagen der Berufungskläger sind im Hinblick auf die strittigen Punkte näher zu beleuchten.

2.3.3.2 Als der Berufungskläger 1 am 17. Februar 2014 erstmals erwähnte, dem Opfer eine Spritze gesetzt zu haben, beschrieb er den Zustand des (späteren) Opfers widersprüchlich: «Bevor er gestorben ist, spritzte ich ihm Heroin. Ich dachte er sei auf dem Aff. Da war er aber schon tot.» (Akten S. 1983). Auf Vorhalt, weshalb er einem Toten Heroin gespritzt habe, präzisierte er, es sei gewesen, kurz nachdem D____ gestorben sei. Ganz sicher sei er sich aber nicht gewesen (Akten S. 1984).

In der Einvernahme vom 6. März 2014 ergänzte der Berufungskläger 1, es sei schon so gewesen, dass D____ auf dem Aff war. Er denke aber nicht, dass er wegen des Drogenentzugs gestorben sei. In Bezug auf den Zeitpunkt der Verabreichung sagte der Berufungskläger 1 nun deutlich aus, er habe dem Opfer Heroin gespritzt, bevor es starb. Gerade deswegen zweifle er an, dass es gestorben sei, weil es auf dem Aff war. Er habe Heroin aufgekocht und es in eine Vene am rechten Oberarm gespritzt. Dies sei etwa fünf Minuten vor dem Tod geschehen. Er habe sich überlegt, dass D____ auf dem Aff gewesen sei und selber Drogen konsumierte. Er habe ihm etwas Gutes tun wollen (Akten S. 2097 f.).

In der gemeinsam mit dem Berufungskläger 2 durchgeführten Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2014 führte der Berufungskäger 1 zum Geschehensablauf am Todestag aus, er habe D____ die Fesseln bereits am Abend zuvor gelöst gehabt. Am betreffenden Morgen habe man Folie geraucht und dabei auch dem Opfer etwas angeboten. Dieses habe aber nicht mehr gekonnt und sei immer wieder nach hinten weggesackt. Also habe er Stoff aufgekocht und ihm verabreicht. Zeitlich ordnete er die Spritze wiederum fünf Minuten vor dem Tod des Opfers ein (Akten S. 2148 f.).

In der Schlusseinvernahme vom 15. April 2015 sagte der Berufungskläger 1 gleichlautend zu seinen früheren Angaben aus, er habe D____ am Abend vor dessen Tod zunächst mit Klebeband und später anstelle dessen mit Kupferdraht gefesselt. Gegen 23:00 Uhr habe er den Draht entfernt. Vor dem Schlafen habe man D____ keine morphinhaltigen Stoffe gegeben. Als der Berufungskläger 1 am nächsten Morgen um ca. 06:00 Uhr erwacht sei, habe er zunächst mit dem Berufungskläger 2 Kokain konsumiert, um in die Gänge zu kommen. Seinen Vorrat an Betäubungsmitteln beschrieb er relativ detailliert (4-5 Tabletten Diaphin, 9 oder 10 Gramm Kokain, 10 Dormicum, Trimiparin, Rivotrin und Strassenheroin). Dass von diesem Vorrat etwas gefehlt hätte, gab der Berufungskläger 1 von sich aus nicht an. D____ sei es da schon «sehr schlecht» gegangen. Er habe gedacht, dass das Opfer auf dem Aff sei und habe ihm Züge von der Folie angeboten, von der er selbst rauchte. Der Berufungskläger 2 habe das Opfer von hinten festgehalten und der Berufungskläger 1 habe ihm Röhrchen und Folie gereicht. D____ habe es nicht mehr halten können, das Röhrchen sei ihm aus dem Mund gefallen.

In Abweichung zu seinen früheren Aussagen schilderte der Berufungskläger 1 in der Schlusseinvernahme, dass das Opfer sodann in einem Zeitraum von ca. 10 Minuten nach dem Versuch des Folienrauchens – nun aber ohne die vorgängige Gabe einer Spritze – verstorben sei. Man habe Herzmassagen gemacht, bis das Opfer keine Lebenszeichen mehr von sich gegeben habe, was man anhand eines Spiegels, den man ihm vor die Nase gehalten habe, geprüft habe. Erst anschliessend habe der Berufungskläger 1 die Spritze vorbereitet und sie dem Opfer injiziert. Als vermutete Todesursache gab der Berufungskläger 1 nun an, das Opfer habe ihm Kokain gestohlen und es sich selbst rektal zugeführt (Akten S. 1496 f.). Damit konfrontiert, dass er gerade erstmals mit Bestimmtheit ausgesagt habe, das Heroin nach dem Tod gespritzt zu haben, bestätigte er, zuerst gedacht zu haben, D____ sei auf dem Aff. Er habe dies überprüft und festgestellt, dass er keine Lebenszeichen mehr gebe. Erst dann habe er ihm das Heroin gegeben (Akten S. 1499). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungskläger 1 den Ablauf, nach welchem er dem Opfer das Heroin «als Wiederbelebungsmassnahme» nach dessen Tod gespritzt habe (Akten S. 3751, 3758, 3769 f.). An der ersten Berufungsverhandlung legte er sich auf die Menge und Art der verabreichten Substanz fest, nämlich «ein Vierteli einer Diaphintablette» und bestätigte den Zeitpunkt der Abgabe mit den Worten «Ich bin davon ausgegangen, dass er auf Entzug ist und wollte ihm wirklich helfen damit. Ich bin davon ausgegangen, dass er tot ist.». Es sei dann noch drei bis vier Minuten gegangen bis D____ verstorben sei (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 14, 18, Akten S. 4831 b).

2.3.3.3 Wie einleitend dargestellt, machte der Berufungskläger 2 in Bezug auf den Zeitpunkt des Versterbens im Verhältnis zur letzten Injektion durch den Berufungskläger 1 keine genauen Angaben. Im Vorverfahren erwähnte er zwar mehrfach eine Spritze, welche der Berufungskläger 1 dem Opfer verabreicht habe, bezog sich dabei jedoch auf einen Vorfall ein bis zwei Tage vor dem Tod des Opfers, bei welchem der Berufungskläger 1 diesem (allenfalls zwangsweise) eine Spritze ins Gesäss gestochen haben soll, sodass die Nadel verbog. Dies wurde indes selbst vom Berufungskläger 2 als entzugslindernd bewertet («keine volle, aufgekochte Spritze direkt mit Kokain, Heroin und Benzo drin. Es war voll mit Resten drin. Man kann sagen, mehrheitlich Wasser. Aber es war etwas drin. Eine volle ist 5 ml, es war die Hälfte von dem vielleicht.» bzw. «Es befand sich nicht reines Diaphin darin. Sondern, es waren nur die Reste vom Filter von Diaphin. Dann hatte es noch ca. 70 mg Ketalgin, 0.15 Kokain darin. Und Dormicum.» [Akten S. 1525, 1784, 1834, 2142, 3767]). Zwar bestätigte der Berufungskläger 2 in der Schlusseinvernahme auf Vorhalt, dass der Berufungskläger 1 dem Opfer fünf bis zehn Minuten vor dessen Tod Heroin gespritzt habe, doch bezog er sich in seiner Antwort auf eine «Spritze in die Pobacke» und verwies auf seine früheren Aussagen, wo er besagte Spritze wie gesagt ein bis zwei Tage früher verortete (Akten S. 1526). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungskläger 2 wiederum auf Vorhalt, D____ sei gestorben, als versucht worden sei, eine Herzmassage durchzuführen und bestätigte in diesem Zusammenhang zwei Mal, dass ihm kurz zuvor eine Spritze injiziert worden sei. Das Opfer habe noch gelebt, als es die Spritze bekommen habe (Akten S. 3752, 3769). An der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 machte der Berufungskläger 2 erstmals frei formulierte und einlässliche Angaben zum Geschehensablauf mit der fraglichen Spritze: Der Berufungskläger 1 habe demnach eine Folie vorbereitet, die man gemeinsam habe rauchen wollen. D____ sei diese angeboten worden, er sei zum Rauchen aber schon zu schwach gewesen. Daraufhin sei D____ auf die Seite des Raumes rübergekrochen, auf der sich der Berufungskläger 2 aufgehalten habe. Der Berufungskläger 2 habe eine laienhafte Herzmassage vorgenommen, um dessen Zustand zu stabilisieren. Gleichzeitig habe der Berufungskläger 1 die Spritze vorbereitet und D____ ohne weitere Verzögerung injiziert. Dieser sei daraufhin «abgelegen». Man habe anhand eines Spiegelchens die Atmung kontrolliert, aber keine mehr festgestellt (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 15, 20, Akten S. 4831 b). Bemerkenswert ist auch eine spätere Einlassung des Berufungsklägers 2 an der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019: Obschon er die letzte, unmittelbar vor dem Tod des Opfers verabreichte Spritze selbst über praktisch die gesamte Verfahrensdauer verschwiegen, bzw. von sich aus nie zum Thema gemacht hatte, zeigte er sich entrüstet, als die Berufungsklägerin 3 vor dem Berufungsgericht aussagte, sie habe nicht mitgekriegt, dass der Berufungskläger 1 die Spritze gesetzt habe. Nachdem er selbst die Karten auf den Tisch gelegt hatte, schien es ihm eine Selbstverständlichkeit zu sein, dass auch die Berufungsklägerin 3 das entsprechende Zugeständnis machte. Konkret bezogen auf die Frage, ob das Opfer bei der Injektion schon tot gewesen sei, fragte er bloss rhetorisch zurück, wer denn einem Toten eine Spritze gebe (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 20, Akten S. 4831 b).  

2.3.3.4 Die Berufungsklägerin 3 erwähnte die letzte Spritze vor dem Tod D____s im Vorverfahren nicht. Sie gab an, vermutet zu haben, D____ habe Kokain geschluckt oder sich rektal eingeführt, da er es habe stehlen wollen (Akten S. 1606). Weiter rekapitulierte sie, wie sie die anderen in der Wohnung noch mit den Worten beruhigt habe, man habe dem Opfer nichts gegeben oder aufgezwungen (Akten S. 1604). Dies bestätigte sie in den weiteren Einvernahmen des Vorverfahrens (Akten S. 1722). Auf Vorhalt der vom Berufungskläger 1 unterdessen zugestandenen, finalen Spritze gab die Berufungsklägerin 3 lediglich an, sie könne nichts dazu sagen bzw. habe keine Ahnung, warum die Spritze verabreicht worden sei (Akten S. 2060). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Berufungsklägerin 3 schliesslich zu, mitbekommen zu haben, dass ihr Sohn dem Opfer eine Spritze in den Oberarm gesetzt hat. D____ sei da aber schon tot gewesen (Akten S. 3753). In der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 wollte sie davon wiederum nichts wissen (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 20, Akten S. 4831 b ).

2.3.4   Soweit der Berufungskläger 1 vorbringen lässt, das Opfer habe sich selbst eine Überdosis zugeführt, deren Anzeichen jedoch fälschlicherweise für einen Entzug gehalten worden seien, sind die Schilderungen der Beteiligten in Bezug auf die strittigen Symptome zu beleuchten.

2.3.4.1 Der Berufungskläger 1 sagte in den tatnächsten Einvernahmen vom 15. und 16. Januar 2014 aus, das spätere Opfer habe vor seinem Tod hyperventiliert, zu schwitzen begonnen («Kaltschweiss») und umher gezappelt. Es habe auch aus dem Mund geschäumt, es habe aber nie gesagt «hilf mir ich habe etwas geschluckt». Er habe darum gedacht, es sei auf dem Aff. Es habe dann gesagt «ich muss scheissen gehen», worauf der Berufungskläger 1 den Puls des Opfers kontrollierte, der angeblich noch schwach vorhanden gewesen sei. Die Motorik habe nicht richtig funktioniert und man habe es stützen müssen (Akten S. 1623, 1664). Als er den Puls ein weiteres Mal kontrolliert habe, sei dieser nicht mehr vorhanden gewesen. Man habe dem Opfer in die Augen geleuchtet und ihm einen Spiegel vor Mund und Nase gehalten, der nicht beschlagen habe (Akten S. 1653, 1655). Letzteres bestätigte er anlässlich späterer Einvernahmen (Akten S. 1742, 2095). Am 23. Januar 2014 bestätigte der Berufungskläger 1 auch, dass das Letzte, was D____ vor seinem Tod gesagt habe, «ich muss scheissen» gewesen sei. Bemerkenswert ist sodann, dass der Berufungskläger 1 erklärte, er habe das Opfer etwa zwei oder drei Stunden vor dem Tod zuletzt konsumieren gesehen. Er habe ihm ca. 0.2 Gramm Kokainbase zum Rauchen gegeben (Akten S. 1792). In der Einvernahme vom 6. März 2014 sprach Berufungskläger 1 wiederum davon, das Opfer habe vor dem Tod aus dem Mund geschäumt. Ergänzend fügte er hinzu, es habe riesengrosse Pupillen gehabt (Akten S. 2096). In der Schlusseinvernahme vom 15. April 2015 sagte der Berufungskläger 1 anders als zuvor aus, er wisse nicht, ob D____ am Morgen seines Todes noch Kokain genommen habe. Er habe jedoch direkt nach dem Aufstehen schon bemerkt, dass es ihm schlecht ging. D____ habe sehr rasch geatmet und sei bleich gewesen (Akten S. 1496). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Berufungskläger 1 davon, das Opfer habe stark kalten Schweiss geschwitzt und keine Motorik im Körper gehabt, sei zusammengesackt und habe undeutlich gesprochen. Später erklärte er, dies seien die Anzeichen einer Unterdosis: «Es ist einem schlecht, man schwitzt, ist unruhig». Demgegenüber schüttle es einen bei einer Überdosis Kokain einfach wie bei einem epileptischen Anfall (Akten S. 3750, 3755 f.). Die Beschreibung der Symptome wiederholte der Berufungskläger 1 anlässlich der ersten Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 13 f., Akten S. 4831 b).

2.3.4.2 Der Berufungskläger 2 gab hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums des Opfers in den Tagen vor dem Tod an, «A____ gab ihm manchmal Cola zum Rauchen. Und etwas wegen dem Entzug. Ich weiss nicht, ob er Subutex Tabletten und Valium Tabletten und eventuell Stilnox Tabletten konsumierte. Cola und Valium sowie Stilnox Tabletten nahm er sicher. Dies damit er nicht völlig auf den Aff kam.» In diesem Zusammenhang sei auch die Spritze ins Gesäss des Opfers zu sehen (Akten S. 1784). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte er, das spätere Opfer habe Kokain, Diaphin und Stilnox erhalten. Das Kokain habe er geraucht, den Rest habe er nasal konsumiert (Akten S. 3745).

Zum Zustand des Opfers unmittelbar vor dessen Ableben sagte der Berufungskläger 2 aus, es sei gewesen, als wäre es auf dem Aff. D____ sei schwach gewesen und habe nicht richtig, langsam, geatmet. Er sei bleich gewesen, habe etwas gezittert und geschwitzt. Dann habe er ganz zu Atmen aufgehört (Akten S. 1634, 1639). Auch er gab an, dass der Berufungskläger 1 und die Berufungsklägerin 3, davon ausgegangen seien, dass D____ oral eine Überdosis Kokain konsumiert habe (Akten S. 1634, 1640). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, als er aufgewacht sei, habe D____ schon ausgesehen, als wäre er total auf dem Aff, total nass und bleich. Diese Symptome habe er schon gezeigt, bevor er die Spritze erhalten habe (Akten S. 3752, 3769).

2.3.4.3 Die Berufungsklägerin 3 gab zum Zustand des späteren Opfers an, es habe komische Symptome gezeigt, halt heiss und kalt und es habe hyperventiliert, was sie jedoch nicht für glaubhaft befunden habe (Akten S. 1604 f.). In der Folge machte sie keine konkreten Aussagen mehr zum Zustand des späteren Opfers bzw. gab an, sie habe keine Ahnung (Akten S. 1515). Hingegen erwähnte sie auf Vorhalt, dass eine lebensgefährlich überdosierte Person durch die Gabe von Naxolon stabilisiert werden könne, es sei Naxolon in der Wohnung vorhanden gewesen. Wenn sie wirklich realisiert hätte, dass man noch etwas hätte unternehmen können, um den Tod D____s abzuwenden, dann hätte sie es getan, wie dies auch schon bei anderen Personen der Fall gewesen sei (Akten S. 1518). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Berufungsklägerin 3 ihre Aussagen zum Zustand des Opfers vor dessen Tod in Bezug auf das Schwitzen und die Aussage «ich muss scheissen». Sie beschrieb die Symptome einer Überdosis Kokain aus ihrer eigenen Erfahrung so, dass es sie «geschüttelt» habe (Akten S. 3753).

2.3.5   Ausgangspunkt der nachfolgenden Würdigung bilden die Feststellungen des forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 18. Februar 2014. Mit Blick auf die hierzu gleichlautenden Aussagen wird zunächst vorausgesetzt, dass dem Opfer in einem Zeitraum von wenigen Minuten vor oder nach dessen Tod Diaphin (anstelle von Gassenheroin) gespritzt worden ist. Zu klären ist, wie sich die übrigen toxikologischen Befunde und Aussagen unter Berücksichtigung der erhobenen Rügen zu einem kohärenten Geschehensablauf zusammenfügen lassen.

2.3.5.1 Vorab ist zu prüfen, ob D____ an einer Überdosis Kokain gestorben ist, bzw. ob eine vorbestehende Schädigung des Herzmuskels im Zusammenwirken mit dem Konsum von Kokain zu einer Herzdurchblutungsstörung geführt haben könnte, die schliesslich den Tod verursacht hätte. Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten ergibt sich, dass der Konsum von Kokain zwar einen relevanten Beitrag zum Todeseintritt geleistet haben kann; ohne Herzvorschädigung wäre der Kokain-Befund alleine jedoch nicht geeignet, den Tod zweifelsfrei erklären zu können (Akten S. 4634). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 führte die Sachverständige E____ aus, dass keine Hinweise auf eine Herzvorschädigung oder eine Defizienz des Organs habe festgestellt werden können (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 31, Akten S. 4831 b). Damit ist eine kausale Wirkung von Kokain in Bezug auf den Todeseintritt ausgeschlossen.

2.3.5.2 Zu prüfen ist sodann die Hypothese der Verteidigung, die hohen Wirkstoffspiegel im Blut von D____ rührten daher, dass dieser während der Freiheitsberaubung heimlich konsumiert und sich dadurch selbst eine Überdosis zugesetzt habe. Dem steht primär entgegen, dass der Berufungskläger 1 das spätere Opfer mehrfach am Konsum verschiedener Stoffe hat teilhaben lassen. Hierfür stehen zum einen die Aussagen des Berufungsklägers 2, gemäss welchen D____ in seinen letzten beiden Tagen sicher «Cola und Valium sowie Stilnox» nahm «damit er nicht völlig auf den Aff kam», dazu kam die mehrfach erwähnte «Spritze in den Arsch» des Opfers. Überdies rauchte D____ auch «mal ein Base mit Kokain und hat einen Faden mit Diaphin gemischt mit Valium in die Nase eingezogen» (Akten S. 1784, 1834). Zum anderen liess der Berufungskläger 1 das Opfer auch gemäss seinen eigenen Angaben Kokain (-Base) rauchen und Benzodiazepine und Dormicum nehmen. Er bestätigte, gewisse Substanzen zugelassen und andere entzogen zu haben (Akten S. 3746, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23). Obschon er dies sonst bestritt, gab der Berufungskläger 1 bei einer Gelegenheit zudem an, dass er D____ gar noch wenige Stunden vor seinem Tod, d.h. am frühen Morgen des 9. Dezember 2013, Kokainbase zum Rauchen gegeben habe (Akten S. 1792). Daraus ist zu schliessen, dass sich die bei der forensisch-toxikologischen Untersuchung gemessenen Spiegel nicht bloss aus dem heimlichen Konsum und der finalen Spritze zusammensetzen. Mit in die Betrachtung einzubeziehen ist, dass das Opfer vor seinem Tod mehrmals und für die Berufungskläger ersichtlich eine Vielzahl von Substanzen zu sich nahm, welche in der toxikologischen Untersuchung entsprechend aufscheinen. Die Schlussfolgerung, dass D____ sämtliche Stoffe, die er nicht mit der finalen Spritze zugesetzt bekam, heimlich und unkontrolliert konsumiert haben muss, ist somit nicht zutreffend. Dies schränkt die Plausibilität der Hypothese, wonach sich D____ während der Freiheitsberaubung selbst überdosierte, bereits stark ein.

Hinzu kommt, dass zwar sämtliche Beteiligten mehrfach darauf hingewiesen haben, dass D____ angeblich Drogen stahl, letztlich aber keine einzige Aussage darüber vorliegt, dass er während der mehrtägigen Freiheitsberaubung dabei gesehen wurde, wie er – obschon schwerstabhängig und teilweise offenkundig auf Entzug – heimlich konsumierte. Vielmehr zählte der Berufungskläger 1 in der Schlusseinvernahme seinen Drogenvorrat aus dem Kopf ab, ohne dabei in Erwägung zu ziehen, dass etwas gefehlt haben könnte. Der Berufungskläger 2 erwähnte gar, dass man Minigrips mit Subutex und Kokain ausgelegt habe. Der kombinierte Konsum bewirke, dass man sehr schnell starke Entzugserscheinungen verspüre. Ausserdem habe er Kokain im Bad liegen lassen, aber auch da habe nie etwas gefehlt. In diese Fallen tappte das Opfer nicht (Akten S. 1839 f., 2141, 3764). Ansonsten stand es zumindest tagsüber unter Beobachtung. Hinzu kommt, dass die Hauptmenge der Betäubungsmittel in einem Safe gelagert war, über den Berufungskläger 1 wachte und der zumindest über Nacht geschlossen war. Der Berufungskläger 1 gab an, auch das Diaphin, welches dem Opfer vor dem Tod auf der Folie angeboten wurde, sei aus dem Safe gekommen, weil er [A____] «geschaut habe, dass er nicht drankommt» (Akten S. 1533, Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 13, 24, Akten S. 4831 b). Damit ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass D____ auch heimlich konsumierte, die Aussagen der Beteiligten und die Aufbewahrungssituation stehen der Vermutung jedoch entgegen, dass dies in Bezug auf den Tod in quantitativ relevanter Weise geschehen ist. Zudem lassen sich die hohen Wirkstoffspiegel durch den zugestandenen Konsum anderweitig erklären.

Aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Beteiligten A____ und B____, gemäss welchen dem späteren Opfer auch während der Freiheitsberaubung ein Konsum ermöglicht wurde, der es nicht «völlig auf den Aff» kommen liess, erklärt sich weiter, weshalb die Beteiligten nicht bereits vor dem Morgen des 9. Dezember 2013 Entzugserscheinungen bei D____ bemerkten. Der Berufungskläger 1 sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er wisse von sich selber, «dass es sehr lange geht, bis man das Heroin spürt, den Entzug, weil der Herr D____ auch viel Benzos nahm […]» (Akten S. 3746). Der Berufungskläger 2 erwähnte im Zusammenhang mit Entzugserscheinungen, dass D____ einmal Methadon genommen habe, es also nicht so gewesen sei, dass er gar nie etwas genommen hat (Akten S. 3748). Damit lässt sich der von der Verteidigung geltend gemacht Einwand, wonach das im Leichnam nachgewiesene Methadon beweise, dass das spätere Opfer heimlich konsumiert habe, nicht halten. Der Berufungskläger 1 ergänzte, dass er selbst schon Methadon konsumiert habe, wenn er auf Morphinentzug geraten sei. So habe er mit 70 mg Methadon einen Tag Janus auslassen können. Obwohl Diaphin stärker sei, halte Methadon einiges länger an (Akten S. 3748). Gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten erklärt sich der verzögerte Eintritt von Entzugserscheinungen durch die Konkurrenz verschiedener Stoffe um das gleiche metabolisierende Enzym. Die Sachverständige E____ bestätigte, dass der Konsum von Benzodiazepinen innere Gelassenheit gebe und jener von Methadon ähnlich befriedigend sei wie der von Heroin, da im Körper das Gleiche passiere, wie wenn die eigentliche Substanz zugeführt werde (Akten S. 3771). F____ gab ausserdem zu Protokoll, dass Entzugserscheinungen individuell sehr stark unterschiedlich ausgeprägt auftreten. Es gebe Leute, die trotz Entzug ohne grosse Symptomatik seien, während andere schon bei geringem Konzentrationsabfall eine schwere Entzugssymptomatik zeigten (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 28, Akten S. 4831 b). Aus dem Vorstehenden ist zu schliessen, dass die Wirkungen des Morphinentzugs bei D____ im Vergleich zu einem vollständigen Entzug durch Methadon, Benzodiazepine und geringe Dosen Diaphin abgemildert wurden und ausserdem erst verzögert einsetzten.

Hinsichtlich der Morphintoleranz des späteren Opfers ist sodann zweierlei zu bemerken: Diese muss erstens bereits zu Beginn der Freiheitsberaubung reduziert gewesen sein. Aus den Akten des Janus geht hervor, dass das Opfer bereits in der Woche vor der Freiheitsberaubung mehrere Bezugstermine verpasste, nämlich am Dienstag, den 3. Dezember und am Mittwoch, den 4. Dezember 2013. Die letzten Dosen vor seinem Tod am 9. Dezember 2013 bezog es am 5. und am 6. Dezember 2013, bevor es ab dem Morgen des 7. Dezember 2013 aufgrund der Gefangenschaft wieder unterversorgt war. Zwar konnte es sich an diesem Tag aus der Freiheitsberaubung heraus zum Janus begeben, erhielt gemäss Abgabeplan aber nichts ausgehändigt. Zweitens steht anhand der Aussagen fest, dass D____ auch während der Freiheitsberaubung morphinhaltige Stoffe zu sich nahm, so jedenfalls die Spritze ins Gesäss, der Konsum, den der Berufungskläger 1 ihm einmal «aus Mitleid» gestattete und das vom Berufungskläger 2 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte Methadon. Zwar wies der Berufungskläger 1 darauf hin, dass es aus seiner Sicht widersprüchlich sei, D____ auf Entzug zu setzen, um ihn dennoch mit Morphin zu versorgen. Aus den verschiedenen Aussagen des Berufungsklägers 2, der diesbezüglich kein Motiv für eine Falschaussage hat, scheint jedoch auf, dass man das spätere Opfer nicht der vollen Wucht des Entzugs aussetzte. Es ist darum davon auszugehen, dass das Opfer von Beginn weg keine derart hohe Toleranz aufwies, wie es bei strenger Beachtung des Verschreibungsplans der Fall gewesen wäre und sich diese Toleranz in der Folge nicht linear und nicht in dem Umfang reduzierte. Zu beachten ist sodann, dass D____ seine Tagesdosis von 2‘000 mg Diaphin im Janus je hälftig morgens und abends bezog. Soweit die Verteidigung ausgehend von der Tagesdosis eine 40 %-ige Toleranzabnahme auf sechs Tabletten umrechnet, so entspricht dies der Toleranz pro Tag. In Bezug auf den einzelnen Konsum bemässe sich die Toleranz nach der Rechnung der Verteidigung auf drei oral konsumierte Tabletten. So oder anders ist für das Gericht in diesem Punkt die gutachterliche Expertise massgebend, wonach sich die Morphintoleranz des Opfers nicht nach wissenschaftlichen Massstäben rekonstruieren lässt (Akten S. 2403).

Ausserdem gälte es zu berücksichtigen, dass die im Blut resorbierten Wirkstoffspiegel stark von der Applikationsform abhängen. So lässt sich beiden forensisch-toxikologischen Gutachten entnehmen, dass maximale Morphin-Blutspiegel bei oraler Aufnahme im Vergleich zur intravenösen Anwendung der gleichen Menge deutlich niedriger liegen und auch verzögerter eintreten. Die Toleranz von maximal drei Diaphintabletten pro oralem Konsum kann somit nicht auf eine intravenöse oder intramuskuläre Verabreichung übertragen werden, sondern liegt nach den gutachterlichen Ausführungen «deutlich niedriger». Selbst beim Setting, in welchem sich D____ im Normalzustand bewegte (zwei Mal täglich fünf Tabletten à 200 mg Diaphin zur oralen Einnahme), seien die nach seinem Tod gemessenen Spiegel körperlich kaum mehr zu vertragen gewesen. Zudem waren die erreichten Konzentrationen im Blut derart hoch, dass sie generell nicht allein durch eine orale Applikation erreicht werden konnten. Dafür, dass das Opfer selbst einmal eine Diaphintablette aufgekocht und sich injiziert hätte, liegen jedoch keine Hinweise vor. In diesem Zusammenhang erhalten die Aussagen des Berufungsklägers 2 zusätzliches Gewicht, wonach das Opfer unmittelbar nach Gabe der Spritze «abgelegen» ist und die Aussage des Berufungsklägers 1 wonach alles sehr schnell ging. Offenbar zeigte das Opfer relativ rasch nach der hohen Wirkstoffanflutung eine entsprechende körperliche Reaktion. Dass eine intravenöse oder -muskuläre Verabreichung von Diaphin selbst in (millieuspezifisch) niedriger Dosierung eine toleranzüberschreitende und darum lebensgefährliche Wirkung auf das Opfer hatte, steht danach fest.

2.3.5.3 In Bezug auf die Einwendung, D____ sei bei der Gabe der Spritze schon tot gewesen, sind ebenfalls in erster Linie das Gutachten vom 18. Februar 2014 und die Aussagen der sachverständigen Person anlässlich der Berufungsverhandlung heranzuziehen. Demnach deuten die Stoffwechselprodukte im Körper des Opfers darauf hin, dass die letzte Heroinaufnahme kurz vor dem Tod erfolgt ist. Das Gutachten vom 27. Dezember 2018 bestätigt, dass die ermittelten Stoffwechselprodukte ohne Kreislauffunktion nicht zu erklären seien. Eine postmortale Verabreichung von Heroin in den Muskel hätte in den untersuchten Asservaten nur eher unwahrscheinlich zu den festgestellten Befunden geführt. Diese Ausführungen sprechen deutlich dafür, dass das Opfer im Zeitpunkt der Injektion noch lebte.

Vor diesem Hintergrund ist das Aussageverhalten der Beteiligten zu würdigen:

Der Berufungskläger 1 brachte die Unbestimmtheit seiner Aussagen bei seiner ersten Erwähnung der Spritze sinnbildlich auf den Punkt, indem er sagte, er habe D____ vor dessen Tod Heroin gespritzt, weil der auf dem Aff gewesen sei, im gleichen Atemzug aber präzisierte, das Opfer sei da bereits tot gewesen. Auf Vorhalt ergänzte er relativierend, ganz sicher sei er sich nicht gewesen. In der folgenden Einvernahme hiess es, er habe D____ die Spritze etwa fünf Minuten vor dessen Tod versetzt. Er habe ihm etwas Gutes tun wollen, weil dieser auf dem Aff gewesen sei. Ab der nächsten Einvernahme legte sich der Berufungskläger 1 darauf fest, dass das Opfer bei der Injektion bereits tot war. Man habe den Tod gar mit einem Spiegel festgestellt und erst anschliessend das Heroin (bzw. Diaphin) gespritzt. Diese Präzisierung stellt mit Blick auf die zuvor geäusserten Zweifel eine wesentliche Änderung im Kausalverlauf dar. Als vermutete Todesursache äusserte der Berufungskläger 1 sodann rektal konsumiertes Kokain durch das Opfer. Dies kann nach dem Vorstehenden ausgeschlossen werden. Später im Verfahren gab er der Spritze einen Charakter als «Wiederbelebungsmassnahme». Damit hat er seine Aussagen in Bezug auf den entscheidenden Punkt des Kerngeschehens angepasst, was sie a priori als wenig glaubhaft erscheinen lässt.

Dass sich der Berufungskläger 1 versichert haben soll, dass D____ bei der Gabe der Spritze schon tot gewesen sei, erscheint bei näherer Betrachtung auch aus inhaltlichen Gründen nicht als schlüssig: Gemäss seinen eigenen Schilderungen, bekräftigt durch jene der Sachverständigen, ist es ausgeschlossen, dass ein Mensch alleine durch einen Morphinentzug zu Tode kommt (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 13, 30, Akten S. 4831 b). Hätte der Berufungskläger 1 D____ «auf dem Aff» belassen, so wäre der Tod nicht eingetreten. Falls das Ableben D____s effektiv erst festgestellt wurde, musste sich also spätestens dadurch erweisen, dass das Opfer nicht auf Entzug gewesen sein konnte, da es ansonsten nicht verstorben wäre. Unabhängig davon jedoch, ob eine Person eine Überdosis Morphin oder Kokain zu sich genommen hat, ist nicht nachvollziehbar, wie die Gabe von zusätzlichen Betäubungsmitteln als Wiederbelebungsmassnahme wirken soll; zumal das Injizieren von Diaphintabletten weitaus höhere Blutspiegel bewirkt als die bestimmungsgemässe orale Aufnahme. Einem leblosen überdosierten Organismus weitere Betäubungsmittel zuzuführen, scheint also erstens widersprüchlich und zweitens sinnlos. Da das Opfer zuvor auf Morphinentzug gesetzt worden war, besteht auch ein sachlicher Bezug zur Diaphinspritze.

Das Gesagte spricht neben den objektiven Befunden stark dagegen, dass D____ zum Zeitpunkt der Injektion nachweislich tot war. Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen des Berufungsklägers 2, welcher nie einen Zweifel daran erkennen liess, dass die Spritze vor dem Ableben gesetzt wurde und der durch die Form seiner Aussage unterstrich, wie abwegig es sei, einem Toten eine Spritze zu geben. In zusammenfassender Würdigung steht damit fest, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Injektion lebte.

2.3.5.4 Zu prüfen ist die Hypothese einer selbstverschuldeten Überdosis. Hierzu ist der zeitliche Ablauf am Morgen des 9. Dezember 2013 zu betrachten. Nach den übereinstimmenden Aussagen waren der Berufungskläger 1 und der Berufungskläger 2 einige Stunden vor dem Tod von D____ bereits wach. Sie konsumierten Kokain und bemerkten dabei, dass sich dessen Zustand verschlechterte. Es ist somit davon auszugehen, dass D____ am Morgen seines Todes bis auf die letale Injektion kein Morphin mehr konsumierte, denn ansonsten hätte er keine Entzugserscheinungen gezeigt, zudem stand er unter Beobachtung. Als Zeitpunkt für die selbstverschuldete Überdosis kommen somit die frühen Morgenstunden vor dem Erwachen der Berufungskläger 1 und 2 in Frage. Hätte sich das Opfer bereits in der Nacht die letale Dosis zugesetzt, müsste es aber am Morgen bereits tot gewesen sein, denn der Todeseintritt erfolgt nach einer Heroinüberdosis in einem Zeitraum zwischen einigen Minuten bis weniger als einer Stunde (Akten S. 3775). Effektiv beschrieben die Berufungskläger 1 und 2 die Situation übereinstimmend als hektisch; es sei alles sehr schnell gegangen, bzw. das Opfer sei kurz nach der Spritze abgelegen. Dies spricht für den Anklagesachverhalt. Nach der Hypothese der Verteidigung wäre das Opfer jedoch erst rund drei Stunden nach Aufnahme der Überdosis verstorben. Dies würde voraussetzen, dass sich die Substanz vor der Resorption bereits in tödlicher Dosis im Körper des Opfers befunden hätte. Angesichts der Befunde der forensischen Toxikologie ist das ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, welche Applikationsform eine derart langsame Anflutung einer derart hohen Dosis bewirkt hätte. Hinzu kommt, dass das Opfer, wenn es sich zuvor überdosiert hätte, am Morgen seines Todes keine starken Symptome eines Morphinentzugs hätte zeigen können. Tatsache ist jedoch, dass am Morgen noch gemeinsam Kokain konsumiert wurde und das Opfer gemäss Aussage des Berufungsklägers 1 auch nicht sagte, es habe sich überdosiert. Damit lassen sich keine gewichtigen Indizien dafür objektivieren, dass sich das Opfer in der Nacht durch heimlichen Konsum selbst eine Überdosis zugefügt hat.

2.3.5.5 Soweit die Verteidigung vorbringen lässt, sämtliche Berufungskläger hätten die Symptome der selbstverschuldeten Überdosis fälschlicherweise für Entzugserscheinungen gehalten, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Alle drei Berufungskläger waren zur Tatzeit bereits seit vielen Jahren schwerstabhängig und insofern erfahren in Bezug auf die Wirkungen eines Entzugs bzw. einer Überdosis. Dies lässt sich auch aus ihren Aussagen ablesen. Der Berufungskläger 1 gab an, bei einer Überdosis Kokain – welche er angeblich als Todesursache ansah – schüttle es einen einfach wie bei einem epileptischen Anfall, was die Berufungsklägerin 3 bestätigte. Demgegenüber habe D____ gemäss den Aussagen aller Berufungskläger hyperventiliert, Kaltschweiss geschwitzt und innere Unruhe gezeigt sowie gesagt, er müsse «scheissen gehen». Der Berufungskläger 1 sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, Morphinentzug äussere sich unter anderem dadurch, dass man nicht wisse, ob man aufs WC müsse oder nicht (Akten S. 3745, 3747), was sich mit der mehrfach überlieferten letzten Aussage des Opfers deckt. Gemäss dem Berufungskläger 2 habe das Opfer diese Symptome gezeigt, bevor es die fragliche Spritze erhalten habe und dies über einige Zeit. Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten vom 27. Dezember 2018 geht hervor, dass sich Opiatentzugserscheinungen namentlich durch Hyperventilation, innerer Unruhe, Schüttelfrost, Durchfall und übermässig starkem Schwitzen bemerkbar machen (Akten S. 4631) und beide Sachverständigen bestätigten an der erstinstanzlichen Haupt- und der ersten Berufungsverhandlung, dass es sich dabei um Symptome eines Entzuges handle (Akten S. 3771, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28). Angesichts seiner eigenen Erfahrungen, der Tatsache, dass ein Morphinentzug Durchfall auslöse und D____ dies in seinen letzten Worten äusserte sowie der Verschiedenheit von Opiatentzugs- bzw. Kokainüberdosierungserscheinungen, steht für das Gericht fest, dass die von D____ vor seinem Tod geäusserten Symptome auf einen Morphinentzug zurückzuführen sind. Der Berufungskläger 1 erkannte dies. Nur dadurch erklärt sich, weshalb er sich dazu entschloss, dem Opfer Morphin zu verabreichen und dies entspricht zugleich der tatnächsten Darstellung bei der ersten Erwähnung der Spritze. Sie erweist sich nach dem Gesagten als glaubhaft, während die späteren Anpassungen der Aussage auf die Entlastung des Berufungskläger 1 abzielen und als prozessual motiviert gewürdigt werden.

Anders als die Verteidigung vorbringt, spricht auch das (erste) Gutachten vom 19. März 2014 nicht für die Hypothese, dass der Berufungskläger 1 die Entzugserscheinungen fälschlicherweise für eine Überdosis gehalten habe. Das Gutachten vom 19. März 2014, wonach sich die gezeigten Symptome «zwanglos als Zeichen der Intoxikation» interpretieren lassen, bezieht sich nämlich auf eine Überdosis Heroin. Der Berufungskläger 1 war nach eigenen Angaben aber davon ausgegangen, D____ habe sich mit Kokain überdosiert, was nach dem Vorstehenden nicht zutreffen kann. Soweit sich die Verteidigung des Berufungsklägers 1 im späteren Verlauf des Verfahrens mit Verweis auf das Gutachten darauf festlegte, er sei davon ausgegangen, dass sich D____ selbst eine Überdosis Heroin (bzw. Diaphin) versetzt habe, findet sich dafür in den tatnächsten Aussagen keine Stütze.

2.3.5.6 Zu klären verbleibt somit, ob die Spritze auch in Anbetracht der verabreichten Dosis für den Tod des Opfers ursächlich gewesen sein kann.

Die Sachverständige F____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, es sei wissenschaftlich nicht möglich, eine Annahme zur Dosis der finalen Spritze zu treffen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29). Damit liegen in Bezug auf die finale Injektion diesbezüglich keine objektiven Angaben vor.

Der Berufungskläger 1 erklärte an der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019, er habe dem Opfer Diaphin gespritzt. Personen, welche Diaphin im Substitutionsprogramm in Tablettenform bekommen, würden dieses nicht immer schlucken, sondern in der Wange verstecken und mitnehmen. Die Tabletten seien zwar wasserlöslich, aber es verbleibe trotz des Speichels eine genügende Menge in fester Form. Die so erlangten Tabletten würden auf der Gasse gehandelt. Als das Opfer zu schwach gewesen sei, um von der Folie zu rauchen, habe er einen Viertel einer so beschafften Tablette abgewogen, in Wasser aufgelöst und durch einen Zigarettenfilter in eine Spritze aufgezogen. Den Rest der Tablette habe er selbst konsumiert (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 9, 13 f., Akten S. 4831 b). Diese Darstellung trat an die Stelle seiner Aussagen im Vorverfahren. Nachdem er die Gabe der Spritze zugestanden hatte, erklärte er dazu, er habe sie mit 0.2 Gramm Gassenheroin aufgezogen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stritt er die Verwendung von Diaphin ab und plausibilisierte seine Darstellung mit der Behauptung einer raschen Vorbereitung («Die Tabletten kann man sich schon auch spritzen, aber es ist ein riesen Aufwand, man muss das zuerst einlegen in Wasser, dann muss man das eine halbe Stunde sein lassen und schütteln und machen, dann muss man es durch ein Stück Stoff pressen, dass da keine Reste drin sind vom Tablettenpulver, das hätte ich gar nicht machen können in der kurzen Zeit.» [Akten S. 3751]). Diese Behauptung erwies sich nachweislich als falsch. In der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 korrigierte der Berufungskläger 1, die Vorbereitung einer Diaphintablette für den intramuskulären Konsum habe «zwei, drei bis fünf Minuten» in Anspruch genommen, was die Sachverständige bestätigte (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 14, 25 f., Akten S. 4831 b). Mit seinem Aussageverhalten konfrontiert, erklärte der Berufungskläger 1, er habe Angst vor dem Verfahrensausgang gehabt. Gassenheroin wirke schwach, die Diaphintabletten seien wesentlich stärker, deswegen habe er es herunterspielen wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 21, Akten S. 4831 b).

Der Berufungskläger 1 hat seine Angaben in Bezug auf die finale Spritze im Laufe des Verfahrens somit zwei Mal angepasst. Hinsichtlich des gespritzten Stoffes (Diaphin anstatt Gassenheroin) ist bemerkenswert, dass im Gutachten vom 27. Dezember 2018 eindeutig festgehalten wird, dass sich die ursprüngliche Aussage (Gassenheroin) nicht objektivieren lässt, während sich die Gabe von Diaphin wissenschaftlich nachvollziehen liesse (Morphin als toxikologisch führende Substanz bei gleichzeitigem Fehlen gassenüblicher Verschnittstoffe). In Würdigung dessen ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 sein Zugeständnis prozessual im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 erweitert hat.

Die zuletzt aufrecht erhaltene Aussage, der Berufungskläger 1 habe einen Viertel einer Diaphintablette gespritzt, ist darum zum Vornherein mit erheblichen Zweifeln behaftet. Aus einer näheren Betrachtung ergibt sich, dass sich für das bewusste Abwiegen der Dosis keinerlei Anhaltspunkte im Sachverhalt finden lassen – etwa durch die Aussagen der übrigen Beteiligten. Ein derart rationales Vorgehen erscheint angesichts dessen, dass «alles sehr schnell» ging und man in Panik war, auch als wenig natürlich bzw. intuitiv. Der Berufungskläger 1 umschrieb seine innere Gemütslage vor der Injektion mit: «Scheisse, der ist auf Entzug, dem geht’s wirklich schlecht, dem musst Du helfen und etwas geben» (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 13, Akten S. 4831 b). Dass er als erfahrener Konsument die Tablette nicht geviertelt und per Augenmass bemessen, sondern pulverisiert und milligrammgenau abgewogen haben will, ist angesichts dessen nicht glaubhaft. Folgt man jedoch seiner Aussage, setzt das Abwiegen zwingend voraus, dass sich der Beschwerdeführer 1 Gedanken um die richtige Dosierung gemacht hätte. Dabei handelt es sich um einen inneren Vorgang, der nachträglich nicht mehr aus den äusseren Umständen ablesbar ist. Die Dosierung ist jedoch das zentrale Element des Kerngeschehens und angesichts der unkontrollierten Entzugssituation war sie besonders schwer einzuschätzen. Der Berufungskläger 1 hat indes auch nachträglich keine Ausführungen dazu gemacht, welche Überlegung ihn dazu anleitete, gerade die Menge von einem Viertel einer Diaphintablette als dem Zustand des Opfers angemessen zu erachten. Ebenso wenig hatte er bei früheren Aussagen erklärt, weshalb er dem Opfer genau 0.2 Gramm Strassenheroin verabreicht haben wollte. Im Nachhinein erläuterte er, er habe sein Verhalten herunterspielen wollen. Davon ist in Würdigung der Umstände auch in Bezug auf das Diaphin auszugehen. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass er dem Opfer nicht den gesamten Inhalt der Spritze und somit nur eine Teilmenge des aufgezogenen Stoffs injiziert hätte. Schliesslich scheint der Konsum der Rest-Tablette auch weder in den früheren Aussagen des Berufungsklägers 1 auf, noch lässt er sich anderweitig in den Sachverhalt einordnen.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen zur Mengenangabe «Vierteli einer Tablette» als unglaubhaft und darauf ausgerichtet, die eigene Verantwortung zu schmälern. Es ist nicht darauf abzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass A____ der Berufungskläger 1 dem Opfer mehr als einen Viertel einer Diaphintablette verabreicht hat – maximal jedoch eine ganze Tablette, reduziert um die Verluste durch das teilweise Zergehen der Tablette im Mund beim Diebstahl im Substitutionsprogramm sowie durch den Wirkstoffverlust beim Filtern.

2.3.6   Das Appellationsgericht gelangt nach dem Gesagten zum vorläufigen Ergebnis, dass der Berufungskläger 1, nachdem er am Morgen des 9. Dezember 2013 bemerkt hatte, dass D____ schwere Entzugserscheinungen zeigte, diesem noch zu Lebzeiten eine Spritze verabreichte, in welche er eine grösstenteils erhaltene Diaphintablette zu 200 mg in gelöster Form aufgezogen hatte. Kurz darauf kollabierte D____ und verstarb an den Folgen der Mischintoxikatoin.

Damit ist erstellt, dass D____ weder alleinursächlich durch die Wirkungen des Morphinentzugs, noch durch jene einer eigenverabreichten Überdosis Kokain oder Heroin verstorben ist. Selbst wenn die vom Berufungskläger 1 gesetzte, finale Spritze neben dem im Rahmen der Freiheitsberaubung tolerierten Konsum und dem allfälligen heimlichen Konsum in Kombination mit der herabgesetzten Morphintoleranz nicht die alleinige Todesursache war, kann sie nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Die Injektion war folglich in natürlichem Sinne kausal für den Eintritt des Todes.

2.4

2.4.1   Im forensischen Abschlussgutachten vom 19. März 2014 sind zahlreiche Verletzungen dokumentiert, welche D____ teilweise während der Freiheitsberaubung vor seinem Tod und teilweise nach seinem Ableben beigebracht worden sind (Akten S. 2375-2377). Welche Verletzungen vitalen Ursprungs sind und welche postmortal zugefügt wurden, lässt sich dem Gutachten entnehmen (Akten S. 2382 ff.). Diese Erkenntnisse sind nicht umstritten, weshalb darauf verwiesen wird. Der Berufungskläger 1 hat sodann zugestanden D____ ab dem 6. Dezember 2013 die Freiheit entzogen zu haben und zwischen diesem Datum und seinem Tod für einen Grossteil der vital entstandenen Verletzungen verantwortlich zu sein.

Strittig ist das Mass der Mitwirkung des Berufungsklägers 2 an der qualifizierten Freiheitsberaubung. Sie lässt sich ausgehend von den objektiven Beweismitteln nicht ermitteln, weshalb die Schilderungen der Beteiligten heranzuziehen sind.

2.4.2

2.4.2.1 Der Berufungskläger 1 sagte aus, der Berufungskläger 2 habe dabei mitgewirkt, als er dem Opfer einen heissen Kupferdraht auf den linken Unterarm gedrückt und versucht habe, ihm ein Hakenkreuz auf den Arm zu brennen (Akten S. 1745 ff.). Auch seien sie gemeinsam mit Fäusten auf das Opfer «losgegangen» (Akten S. 1744, 1789 f.). Der Berufungskläger 2 habe indes nur dabei zugesehen, wie er dem Opfer mit einem Messer Schnittwunden am Fuss zugefügt habe (Akten S. 1755 f.), während die Schnittwunden an Arm und den Händen von beiden Berufungsklägern herrührten (Akten S. 1763). Ausserdem habe der Berufungskläger 2 das Opfer gemeinsam mit dem Berufungskläger 1 auch ein oder zwei Mal in die Rippen geboxt (Akten S. 1760). Der Berufungskläger 2 habe das Opfer auch mit einem Elektrokabel während ca. 30 Sekunden von hinten gewürgt, worauf dieses nach Luft gerungen habe. Grund dafür sei gewesen, dass der Verdacht des Kokaindiebstahls auf den Berufungskläger 2 fiel, solange D____ diesen abstritt (Akten S. 1812 f.). Die Bewachung des späteren Opfers habe er auf seine [A____s] Anordnung hin übernommen. Der Berufungskläger 2 habe wohl auf ihn gehört, weil er die Verfügungsmacht über die in der Wohnung gelagerten Drogen innegehabt habe. Wenn der Berufungskläger 1 ins Janus gegangen sei, habe der Berufungskläger 2 auf ihn geschaut und ihn gewaltsam in der Wohnung zurückbehalten (Akten S. 1812 f.).

Vom Berufungskläger 1 zugestanden bzw. nicht angefochten und deswegen hier nicht zu beurteilen, aber zur besseren Darstellung des Gesamtkontextes aufzuführen ist, dass er das spätere Opfer während der Freiheitsberaubung mit einem Sackmesser ins Gesäss gestochen (Akten S. 1668), es mit Klebeband und Draht gefesselt, mit einem heissen Draht gebrannt (Akten S. 1744), ihm Stichverletzungen am Fuss (Akten S. 1755) und weitere Schnitte in Arm und Hände (Akten S. 1755, vgl. insgesamt zu den Stichwunden auch Akten S. 1811) zugefügt hat. Gemäss der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat der Berufungskläger 1 dem Opfer zudem ein Messer nachgeworfen, es mit einem Schlagring traktiert, ihm ein Böngli über den Kopf geschlagen und mit einer Armbrust auf es geschossen (Akten S. 1977, 2139 ff., angefochtenes Urteil S. 43 f.).

2.4.2.2 Der Berufungskläger 2 hat zu den verübten Gewaltakten ausgesagt, es seien der Berufungskläger 1 und das Opfer gewesen, die mehrmals aufeinander losgegangen seien, während er die beiden auseinander gebracht habe (Akten S. 1633, 1637). Einmal habe das spätere Opfer den Berufungskläger 1 fast überwältigt (Akten S. 1836). Er selbst habe D____ nie angerührt, ausser, dass er ihm eine Herzmassage gegeben habe. Der Berufungskläger 1 habe nicht gewollt, dass D____ die Wohnung verlassen konnte, weshalb er die Tür verschlossen habe. Als er einmal alleine mit D____ gewesen sei, habe er diesem gesagt, er solle durch das Fenster hinaussteigen, um ins Janus zu gelangen (Akten S. 1633). Er habe ihn jedenfalls nicht zurückgehalten, sondern gehen lassen, er habe nicht zusehen können, wie D____ auf dem Aff war, da er wisse wie das ist. Dass er versucht haben solle, ihn zurückzuhalten, als er aus dem Fenster flüchten wollte, stellte der Berufungskläger 2 in Abrede (Akten S. 1784 f.). In Bezug auf die Fesselungen gab er an, nicht daran mitgewirkt zu haben (Akten S. 1634). Beim Brennen mit Draht habe er lediglich den Draht gehalten, während der Berufungskläger 1 seine Löt-Utensilien zusammengesucht habe (Akten S. 1935). Im Laufe des Verfahrens gestand der Berufungskläger 2 indes auch Unstimmigkeiten mit dem späteren Opfer zu: So gab er an, dass das Opfer ihm die Verantwortung für das fehlende Kokain in die Schuhe habe schieben wollen und man deswegen Streit gehabt habe, er es indes nicht geschlagen habe (Akten S. 1537, 1780, 1934). Dass er D____ mit einem Kabel gewürgt haben solle, bestritt er ebenso, wie dass er ihm Schnittverletzungen mit einem Messer beigebracht und dass er dem Berufungskläger 1 geholfen habe, das spätere Opfer zu fesseln (Akten S. 1527, 1936 ff.).

2.4.2.3 Der Berufungskläger 1 und der Berufungskläger 2 wurden im Laufe des Verfahrens drei Mal konfrontiert.

In der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2014 wiederholte der Berufungskläger 1 wie der Berufungskläger 2 sich an einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Opfer beteiligt habe, indem er das Opfer in die Seite schlug. Der Grund dafür sei gewesen, dass D____ habe gehen wollen. Der Berufungskläger 2 bestritt dies. Er bestätigte einen Kampf zwischen dem Berufungskläger 1 und D____, beschrieb seine Rolle aber als Schlichter. D____ sei auf den Berufungskläger 1 gelegen, worauf er die beiden getrennt habe (Akten S. 2136 ff.). Zum Würgeangriff mit dem Kabel sei es gemäss dem Berufungskläger 1 gekommen, weil D____ Kokaindiebstähle abgestritten habe. Der Berufungskläger 1 habe daraufhin gesagt, es käme nur noch der Berufungskläger 2 als Dieb in Frage. In der Folge habe dieser das Opfer als Hurensohn bezeichnet, ein Kabel aus einer Kiste behändigt, es ihm von hinten überkreuzt um den Hals gelegt und während rund 20 Sekunden zugezogen. D____ sei gefasst geblieben und habe zum Berufungskläger 1 geschaut. Der Berufungskläger 2 erwiderte darauf, er habe selbst CHF 1‘700.– an den gemeinsamen Konsum beigesteuert. Die Hälfte des Kokains habe ihm gehört, weshalb er zum Vornherein nicht für die Diebstähle in Frage gekommen wäre (Akten S. 2136 ff., 2152). In Bezug auf die Schnittwunden, die der Berufungskläger 2 dem Opfer am Arm zugefügt haben soll, präzisierte der Berufungskläger 1, diese rührten von einem Messerwurf her. Weitere Angriffe mit einem Messer seien vom Berufungskläger 2 dafür nicht ausgegangen. Der Berufungskläger 2 bestritt dies (Akten S. 2138 f., 2153). In Bezug auf das Festhalten des Opfers in der Wohnung gab der Berufungskläger 1 an, der Berufungskläger 2 habe gemäss seiner Anweisung gehandelt, dass D____ während seiner Abwesenheit nicht raus dürfe. Der Berufungskläger 2 sei mit der Anweisung einverstanden gewesen und habe keine Einwände geäussert. Einmal habe D____ ein Messer behändigt und sei entkommen. Der Berufungskläger 2 habe erzählt, wie er das spätere Opfer noch gerade habe halten und ihm dabei die Schuhe ausziehen können. Es sei dann in Socken durch das Fenster gestiegen. Der Berufungskläger 2 bestritt dies. Er habe D____ den Rat gegeben, abzuhauen und er sei auch nicht mit einem Messer bedroht worden, zumal er sich gegen einen bewaffneten Gegner keiner Auseinandersetzung gestellt hätte (Akten S. 2144 f.). Weiter gab der Berufungskläger 1 an, der Berufungskläger 2 hätte ihm einmal geholfen, das Opfer zu fesseln, indem er ihm die Hände zusammengehalten habe, während der Berufungskläger 1 Klebeband darum wickelte. Der Berufungskläger 2 bestritt dies (Akten S. 2146  f.).

Anlässlich der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durchgeführten Konfrontation bestätigte der Berufungskläger 1 seine Aussagen in Bezug auf die vom Berufungskläger 2 verübten Gewalttätigkeiten wie das Würgen mit dem Elektrokabel, die Verletzungen mit einem Messer und die Mitwirkung beim Brennen mit heissem Draht und der Fesselung. Präzisierend räumte er ein, der Berufungskläger 2 habe ihn und D____ einmal getrennt, als letzterer in einer Auseinandersetzung die Oberhand hatte (Akten S. 3740 f., 3763, 3765). Der Berufungskläger 2 stellte seine Beteiligung erneut in Abrede. Er habe keinen Grund gehabt, Kokain zu stehlen, das er zu Teilen bezahlt habe. Er habe D____ nur verbal angegriffen (Akten S. 3741, 3763). Als er auf D____ aufgepasst habe, während der Berufungskläger 1 im Janus gewesen sei, habe der Berufungskläger 2 nicht gross mit dem späteren Opfer gesprochen. Es sei keine Freundschaft gewesen, sondern einfach Konsum (Akten S. 3744 f.). Sinngemäss bejahte er, sich hauptsächlich deswegen in der Wohnung [von A____ und C____] aufgehalten zu haben, weil die von ihm eingebrachte Geldsumme noch nicht verkonsumiert war. Man sei nicht dort zusammen geblieben, weil man Kollegen gewesen sei oder Sachen habe unternehmen wollen. Es sei um Konsum gegangen (Akten S. 3767).

An der ersten Berufungsverhandlung wurden keine abweichenden Darstellungen geäussert (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 12, 22, Akten S. 4831 b). In Bezug auf das angebliche Entweichen – bzw. Gehenlassen – von D____ erklärte der Berufungskläger 1, man habe zeitweise den Schlüssel zur Wohnungstüre verlegt gehabt, sodass das Betreten der Wohnung in jener Zeit nur über eine Treppe an der Fassade via die Terrasse und das darauf hinausgehende Fenster möglich gewesen sei. Dass das spätere Opfer die Wohnung auf diesem Wege verlassen habe, sei somit nicht ungewöhnlich. Dagegen, dass dies zur Tatzeit so gewesen sein soll, spricht jedoch, dass die Polizei die Wohnung wenige Tage später durch die Tür betreten konnte. Auf diesen Vorhalt hin ergänzte der Berufungskläger 1, er habe bei seiner Festnahme den Wohnungsschlüssel wohl mit sich geführt (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. und 30. Januar 2019 S. 10, Akten S. 4831 b; Akten S. 438). Der Berufungskläger 2 gab diesbezüglich an, D____ sei deshalb auf Socken zum Janus gegangen, weil er seine Schuhe in der «desol

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