Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.84
URTEIL
vom 15. November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Babst
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 8. Juli 2015
betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Juli 2015 wurde A____ der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Mitführen von mehr Personen als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt, Unterlassung der Richtungsanzeige, Nichtbefolgung von polizeilichen Weisungen), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung bzw. in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt. Das Strafgericht verurteilte A____ zu 2 Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 6 Tagen) mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Für die Dauer der Probezeit ordnete es Bewährungshilfe an, insbesondere zur Abklärung und allfälligen Behandlung der Suchtproblematik.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 20. Juli 2015 beim Strafgericht Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 28. September 2015 beim Appellationsgericht eine Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei insofern abzuändern, als er vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens freizusprechen sei (in den Anklagepunkten 1.e und 1.g). Die Berufung richtet sich zudem gegen die Bemessung der Strafe sowie die Modalitäten des Vollzugs (Länge der Probezeit), gegen die Vollziehbarerklärung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe im Widerrufsverfahren sowie die Anordnung einer Bewährungshilfe. Zudem wird eine Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 Anschlussberufung erhoben. Sie beantragt neben der grundsätzlichen Bestätigung des Urteils des Strafgerichts, dass der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen sei, wobei der unbedingt zu verbüssende Anteil 9 Monate betragen soll. Weiter sei der bedingte Vollzug der Vorstrafe vom 4. März 2013 zu widerrufen. Der Beschuldigte hat am 4. Dezember 2015 die schriftlichen Berufungsbegründung und Anschlussberufungsantwort eingereicht mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens freizusprechen und stattdessen wegen der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen der nicht angefochtenen Delikte zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, mit bedingtem Strafvollzug, sowie einer Busse zu verurteilen; auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der am 4. März 2013 ausgesprochenen Strafe im Umfang von 40 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 4 Jahre, sei zu verzichten. Zudem beantragt er die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.
In der Berufungsverhandlung vom 15. November 2016 ist der Beschuldigte befragt worden und sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt [...] sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Auch die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt und damit gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Auf beide form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung resp. Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend sind die Schuldsprüche wegen versuchter Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie die verhängte Busse von CHF 300.– von keiner Seite angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
2.
2.1 Die Schuldsprüche der Vorinstanz beruhen hauptsächlich auf folgendem Anklagesachverhalt: Nach einer Partynacht vom 16. auf den 17. November 2013 fuhr der Beschuldigte gegen 8:25 Uhr von der an der Hagenaustrasse […] gelegenen Diskothek [...] trotz fehlender Fahrberechtigung und mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.46 ‰ entlang der Neudorfstrasse in Richtung Flughafenstrasse. Anstelle der maximal erlaubten vier Mitfahrer befanden sich fünf Passagiere im Fahrzeug. Als ein Patrouillenfahrzeug (Basilea 70) dem Fahrzeug zuerst mit eingeschaltetem Blaulicht und darauf auch mit eingeschaltetem Martinshorn folgte, beschleunigte der Beschuldigte seine Fahrt entlang der Autobahneinfahrt A3 in Richtung St. Johanns-Tunnel stark. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seine massiv übersetzte Fahrgeschwindigkeit beibehalten zu haben, obwohl er realisiert hätte, dass die Beifahrerin B____ befürchtete, dass es ihm unter diesen Umstände kaum reichen würde, in dem unmittelbar folgendem Kurvenabschnitt die Kontrolle über sein Fahrzeug zu behalten, und sie deshalb sogar ihren Kopf nach vorne beugte und diesen gleichzeitig mit ihren Händen zu schützen versuchte und auch die restlichen Mitfahrer panisch zu schreien begannen. Darauf soll der Beschuldigte einen abrupten Spurwechsel auf den rechten Fahrstreifen vollzogen haben, wodurch er das Polizeifahrzeug Basilea 70 abhängen konnte. Der Geländewagen sei darauf so stark ins Schleudern geraten, dass er nur noch mit den beiden rechtsseitig angebrachten Rädern Bodenkontakt hatte und mit der Dachreling über eine längere Strecke der Tunnelwand entlang schrammte (vgl. Anklageschrift [AS] Ziff. 1.e).
Weiter wird dem Beschuldigten vorgehalten, in der Folge unter Mithilfe der Mitfahrer die Beifahrerin B____ zu einem Fahrerwechsel überredet und diesen dann auch durchgeführt zu haben. Dadurch habe das kurzzeitig herrenlose Fahrzeug nach mehreren Schwenkern einen Randstein touchiert, sei dabei bei einer Fahrgeschwindigkeit von rund 40 km/h abgehoben und schliesslich auf einem Stein zum Stillstand gekommen (vgl. AS Ziff. 1.g).
Am 10. Juni 2014 soll der Beschuldigte schliesslich ein Motorrad seines Arbeitgebers behändigt und anschliessend in fahrunfähigem Zustand in Richtung Basel auf der Autobahn A2 zu einer Raststätte gefahren sein (AS Ziff. 2).
2.2 Der Beschuldigte macht geltend, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.e in zwei für die rechtliche Würdigung wesentlichen Punkten nicht erstellt sei. Einerseits habe die Vorinstanz eingeräumt, dass eine Geschwindigkeit des vom Angeklagten gefahrenen Fahrzeugs von 140 km/h im Tunnel nicht nachgewiesen sei. Andererseits habe sie es auch nicht als erstellt erachtet, dass die Fahrzeuginsassen den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht hätten, die Kurvenfahrt würde nicht mehr gelingen. Wohl sei der Angeklagte gemäss Aussagen der einvernommenen Personen mit übersetzter Geschwindigkeit im Tunnel gefahren; eine polizeiliche Geschwindigkeitsmessung liege indessen nicht vor und die konkrete Tempoüberschreitung habe nicht eruiert werden können. Aus dem blossen Umstand, dass der Angeklagte mit übersetzter Geschwindigkeit und unter Alkoholeinfluss in einem Tunnel gefahren sei, könne jedoch noch keine unmittelbare Lebensgefahr abgeleitet werden.
Auch hinsichtlich des Fahrerwechsels bestreitet der Beschuldigte den Sachverhalt in Bezug auf zwei Punkte: Einerseits habe er das Steuerrad stets festgehalten und andererseits sei die in der Anklageschrift angegebene Fahrgeschwindigkeit in keiner Art und Weise objektiviert. Aus dem angeblichen Umstand, dass sich ein Stein 30 cm bewegt haben soll, könne nicht rechtsgenüglich auf ein nicht unerhebliches Tempo geschlossen werden. Daher sei er in beiden Fällen wegen grober Verletzung der Strassenverkehrsregeln und nicht wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zu verurteilen.
2.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er zu schnell gefahren sei, weil die Gruppe so schnell wie möglich von der Diskothek weg wollte, wo sie mit einem Messer bedroht worden sei. Daher seien er und die Mitfahrer in das Auto gesprungen und er sei weggefahren, obwohl abgemacht gewesen sei, dass die Kollegin B____ nach Hause fahre. Im Auto habe es ein grosses Geschrei gegeben. Erst im Tunnel habe er das Blaulicht gesehen, worauf er wegen des Schrecks sogleich gebremst habe. Es sei alles sehr schnell gegangen; kaum sei er im Tunnel gewesen, sei bereits der Vorfall mit der Tunnelwand passiert. Es sei eine dumme Idee gewesen, nach dem Unfall, als das Auto weiterrollte, den Führersitz zu wechseln. Aber er sei in Panik gewesen und habe daran gedacht, dass er keinen Führerausweis mehr habe und habe Angst um seinen Ausländerausweis gehabt.
3.
3.1 Der Beschuldigte wehrt sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowohl in Bezug auf den Vorfall im Tunnel (AS Ziff. 1.e) als auch betreffend den Fahrerwechsel (AS Ziff. 1.g).
Gemäss Art. 129 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Rechtsguts grösser sein muss als jene ihres Ausbleibens. Die Gefahr muss mithin unmittelbar, nicht aber unausweichlich sein (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8, 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 f.).
3.2 Der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht. Direkter Vorsatz besteht, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat (BGE 133 IV 1 E. 5 S. 8, 119 IV 193 E. 2b/cc; BGer 6.S 164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2). Weiter muss das Verhalten des Täters, das zur Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr führt, als besonders skrupellos erscheinen. Skrupellosigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die Möglichkeit des Todeseintritts so wahrscheinlich erscheint, dass sich wissentlich darüber hinwegsetzen als skrupellos erscheint. Gemeint ist damit ein schwerer Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters (vgl. BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 f.; BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 2.1.3).
3.3 In Bezug auf die Tunnelfahrt (AS Ziff. 1.e) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst angibt, zu schnell gefahren zu sein. Wie auch die Vorinstanz dargelegt hat, trifft es zu, dass keine Geschwindigkeitsmessung vorhanden ist, jedoch geht aus dem Videomaterial (A3 R 0.7- 2.5) hervor, dass der Beschuldigte die an der fraglichen Stelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h massiv überschritten hat, da sich der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen der Polizei in kürzester Zeit beträchtlich vergrösserte. Neben der Schätzung des nachfahrenden Polizeipersonals (130–140 km/h, Akten S. 259) liegt auch eine Angabe des Mitfahrers C____ gegenüber dem Universitätsspital vor (100–200 km/h, Akten S. 318). Beide Angaben stimmen darin überein, dass der Beschuldigte deutlich schneller als mit 100 km/h gefahren sein soll. Weil das Fahrzeug trotz Bremsmanöver nicht mehr sicher durch die Kurve gelenkt werden konnte, kann auch ohne eine genaue Bezifferung von einer massiv erhöhten Geschwindigkeit ausgegangen werden. Somit ist es unerheblich, dass die gefahrene Geschwindigkeit nicht exakt erstellt ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte unter Alkohol- und Kokaineinfluss stand, wobei er selbst eingestanden hat, unter Alkoholeinfluss aufbrausend zu sein (Akten S. 515). Auf den Videosequenzen der Überwachungskamera ist erkennbar, dass infolge Einwirkens physikalischer Kräfte beim Versuch, das Auto noch sicher durch die Kurve zu lenken, ein abrupter Spurwechsel verursacht wurde (A3 R 2.7, 2.8R und 2.9R). Der Beschuldigte hat zudem bestätigt, dass er unkontrolliert gefahren ist (Akten S. 506). Dies wohl aufgrund einer Kombination von Alkoholisierung, Aufregung und zu hoher Geschwindigkeit.
Im Strassenverkehr kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die nahe Möglichkeit des Todeseintritts darin liegen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schwerer Unfall mit möglicherweise tödlichen Folgen eintritt. Aufgrund der vorliegenden unkontrollierten und zu schnellen Fahrt des alkoholisierten Beschuldigten sowie dem Umstand, dass anstelle der erlaubten vier, fünf Mitfahrer im Auto waren, die damit auch nicht vorschriftsgemäss angegurtet waren, lag unbestrittenermassen eine Unfallgefahr vor. Entgegen der Vorbringen des Beschuldigten bestand die objektive Gefahr nicht erst in dem Moment, als das Auto nur noch auf zwei Rädern fuhr, sondern bereits vorgängig, da es ansonsten gar nicht zu diesem Vorgang gekommen wäre. Die beiden konfrontierten Zeuginnen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte immer schneller gefahren sei [...]. Schliesslich kollidierte der Beschuldigte infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges mit der Tunnelwand, was zeigt, dass die Gefahr hinreichend aktuell war. Auch wenn die Fahrzeuginsassen keine Verletzungen davontrugen, lag die Möglichkeit des Todeseintritts in deutlicher Nähe. Unter den gegebenen Verhältnissen hatte der Beschuldigte keinen Einfluss darauf, wie schwer allfällige Verletzungen der einzelnen Mitfahrer ausfallen würden, und es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass die Kollision keine schwerwiegenden Folgen hatte. Der Beschuldigte hat folglich durch sein Verhalten einen Zustand geschaffen, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalls bestand. Das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr ist damit zu bejahen und der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB ist demnach erfüllt.
3.4
3.4.1 Der Beschuldigte bestreitet auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands und stellt in Abrede, dass er sich mit direktem Vorsatz in eine unmittelbare Lebensgefahr hätte bringen wollen, ansonsten man ihm geradezu suizidale Absichten unterstellen müsste. Auch seine verschiedenen Bekannten im Auto habe er nicht mit direktem Vorsatz einer unmittelbaren Lebensgefahr aussetzen wollen.
3.4.2 Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, das heisst um die Möglichkeit des Erfolgseintritts (Tod), ist allerdings mit dem sicheren Wissen um den Erfolgseintritt nicht identisch. Bei Vorliegen von letzterem wäre Tötungsvorsatz (vgl. Art. 111 StGB) gegeben. Eine Verurteilung wegen Lebensgefährdung kommt daher in Betracht, wenn der Täter trotz erkannter Lebensgefahr handelt und sich somit mit der unmittelbaren Lebensgefahr als notwendige Folge seiner Fahrweise abfindet, selbst wenn er darauf vertraute, sie werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.7 S. 81). Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass dem Beschuldigten nicht unterstellt werde, die Mitfahrer hätten ihn darauf aufmerksam gemacht, die Kurvenfahrt würde nicht mehr gelingen. Es ist aber unbestritten, dass die Mitfahrer zu schreien begonnen haben. Die Aussage des Beschuldigten, das „Geschrei“ habe beim Casinokreisel angefangen und eine Mitfahrerin habe gesagt, „sie habe Kinder und so“, lässt schliesslich den Schluss zu, dass sich dieses „Geschrei“ nicht auf den Vorfall mit dem Messer vor der Disco, sondern auf die Fahrweise des Beschuldigten bezog und von diesem auch gehört wurde (Akten S. 507). Unabhängig davon, ob er wahrnahm, ob die Beifahrerin ihren Kopf mit den Händen zu schützen versuchte, musste der Beschuldigte die Aufregung und den Schrecken der Mitfahrer erkennen. Auch weitere Aussagen des Beschuldigten weisen auf sein Bewusstsein um die ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der von ihm geschaffenen Lebensgefahr hin: Anlässlich der Verhandlung vor Strafgericht gab er an, als er das Video gesehen habe, sei er dankbar gewesen, dass er noch lebe (Akten S. 507). Weiter sagte er aus, dass ihm sein Leben durch den Kopf gegangen sei, als er auf den beiden Rädern gestanden sei (Akten S. 510). Schliesslich antwortete er auf eine Frage zu dem Vorfall mit dem Motorrad vom 10. Juni 2014 (AS Ziff. 2): „Ich weiss nicht, wie ich auf so etwas kommen konnte. Vorher hätte ich Menschen töten können und dann mache ich wieder so etwas“ (Akten S. 514). Demnach wusste der Beschuldigte, dass seine viel zu schnelle Fahrweise in alkoholisiertem Zustand zu einem Kontrollverlust über das Fahrzeug mit Todesfolgen führen kann. Hinzu kommt, dass keiner der vier hinteren Fahrzeuginsassen die Möglichkeit hatte, sich ordnungsgemäss anzugurten. Damit fand sich der Beschuldigte mit der unmittelbaren Lebensgefahr als notwendige Folge seiner überaus schnellen Fahrweise ab. Somit setzte er seine Mitfahrer vorsätzlich einer Lebensgefahr aus.
3.4.3 Schliesslich ist auch das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit erfüllt. Der Beschuldigte brachte einzig aus Angst vor den rechtlichen Konsequenzen seines unverantwortlichen Handelns mehrere Menschen in Gefahr. Er wollte sich einer drohenden Polizeikontrolle um jeden Preis entziehen. Beide konfrontierten Zeuginnen, aber auch die anderen mitfahrenden Personen haben ausgesagt, dass sie die Polizei sofort wahrgenommen hätten und der Beschuldigte dieser habe davonfahren wollen [...]. [...] konnte sogar eine spezifische Aussage des Beschuldigten angeben, warum er wegzufahren versuchte: er habe gesagt, wenn sie über die Kantonsgrenze hinaus gefahren seien, könne die Polizei ihn nicht mehr verfolgen (Akten S. 323, 512). Dass der Beschuldigte das Polizeiauto erst kurz vor der Kurve im Autobahntunnel wahrgenommen haben will, ist somit als Schutzbehauptung zu werten. Zudem ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe das Blaulicht der Polizei erst im Tunnel wahrgenommen und dann sofort ein Bremsmanöver eingeleitet, auch deshalb nicht glaubhaft, weil sich der Tunnel vor der Linkskurve, in welcher er die Kontrolle über das Fahrzeug gänzlich verloren hat, vorgängig über rund zwei Kilometer erstreckt. Der Beschuldigte hat nie behauptet, erst nach etwas Zeit im Tunnel das Polizeiauto gesehen zu haben. Bereits auf dieser Strecke von zwei Kilometern, als er gesehen hat „wie es überall blau blinkt“ (Akten S. 507), hätte er die Fahrt verlangsamen und die Linkskurve gefahrlos anfahren können. Schliesslich lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte zugesteht, dass er trotz dem Unfall im Tunnel weitergefahren ist, anstatt anzuhalten, den Rückschluss zu, dass er gerade nicht vor den Widersachern mit dem Messer, sondern vor der Polizei fliehen wollte (Akten S. 508). Denn in diesem Moment stand nicht mehr die Auseinandersetzung in der Disco, sondern der Unfall im Tunnel im Vordergrund. Folglich gefährdete der Beschuldigte seine Mitfahrer aus eigennützigen Motiven und handelte damit skrupellos (vgl. Trechsel/Fingerhut, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 129 N 5). Dass der Beschuldigte geltend macht, er habe bei der Autofahrt unter Alkoholeinfluss gestanden und die gesamte Gruppe habe beim Verlassen des Clubs einen traumatisierenden Vorfall erlebt, der erst zur überstürzten Fahrt mit dem Auto geführt habe, spricht nicht gegen die Annahme der Skrupellosigkeit. Diese Vorbringen sind allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
3.5 Insgesamt sind damit der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt. Da der Beschuldigte mehrere Personen in Gefahr brachte, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens in Bezug auf Ziff. 1.e der Anklageschrift zu bestätigen.
4.
4.1 Das Strafgericht hat den Beschuldigten zudem aufgrund des nach dem Unfall erfolgten Fahrerwechsels bei voller Fahrt der mehrfachen Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bestreitet, dass eine unmittelbare Lebensgefahr für die Fahrzeuginsassen bestanden habe. Wenn die Vorinstanz festhalte, „schlimmstenfalls“ hätte man die Brücke hinunterstürzen können, sei dies aufgrund der Akten nicht zweifelsfrei dargelegt und erachte die Vorinstanz dies selbst für ein eher unwahrscheinliches Szenario. Hinzu komme, dass dem Beschuldigten in der damaligen Situation nicht klar gewesen sein dürfte, dass eine Böschung respektive abfallendes Gelände drohe.
4.2 Hinsichtlich des objektiven Tatbestands von Art. 129 StGB, des Bestehens einer unmittelbaren Lebensgefahr, ist bei der Durchführung eines Fahrerwechsels während der Fahrt die exakt gefahrene Geschwindigkeit nicht ausschlaggebend, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat. Es ist indes erstellt, dass der Fahrerwechsel während des Fahrens ausgeführt wurde ([…] Akten S. 511; Beschuldigter Akten S. 508). Zudem ist das Polizeiauto Basilea 31 in einem Abstand von lediglich sieben Metern hinter dem Fahrzeug hergefahren und konnte somit die gefahrene Geschwindigkeit von „ca. 40 Km/h“ ohne Weiteres feststellen, ist doch das Polizeipersonal hierfür eigens ausgebildet (Akten S. 255). Die Versetzung des wuchtigen Findlings um 30 cm stützt diese Feststellung (Akten S. 330 f.). Ebenso die Tatsache, dass der auf dem Hintersitz mitfahrende C____ seinen Kopf an der Autoscheibe anschlug und dabei eine Gehirnerschütterung erlitt (Akten S. 318). Auch wenn der Beschuldigte während des Sitzwechsels das Lenkrad weiterhin einhändig halten konnte, verminderte dies die Gefahr keineswegs. Wie der konkrete Vorfall zeigt, konnte damit nicht verhindert werden, dass beim Sitzwechsel B____ mit dem Fuss an diesen Arm gestossen ist und damit das Schlingern des fahrenden Autos ausgelöst hat. Hinzu kommt, dass das Auto nicht nur einmal ins Schlingern geraten ist, sondern auch vor dem Schlussschwenken nach links und nach rechts bereits zweimal rechts den Randstein touchiert hatte. Einmal bei der Ausfahrt aus dem Horburgtunnel und dann nochmals beim Rechtsabbiegen aus dem Wiesenkreisel (Akten S. 255). Unabhängig davon, ob der Beschuldigte eine Hand am Lenkrad halten konnte, war es ihm zudem sicherlich nicht möglich, das Bremspedal zu kontrollieren, weshalb die Feststellung der Vorinstanz, das Auto sei führerlos gewesen, nicht zu beanstanden ist. Wie sich aus den Akten und dem Stadtplan ergibt, ist das Auto wenige Meter vor dem Brückengeländer der Brücke des Riehenrings, die über die Wiese führt, zum Stillstand gekommen (Akten S. 250, 255). Neben der Strasse geht es eine Böschung hinab. Aufgrund dieser Umgebung ist die Gefahr eines tödlichen Unfalls zu bejahen. Ein Fahrerwechsel bei voller Fahrt, während das Fahrzeug auf eine Brücke zusteuert und das Gelände neben der Strasse abfällt, stellt demnach auf der objektiven Seite eine Gefährdung des Lebens dar.
4.3 Fraglich ist allerdings, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Wie dargelegt erfordert eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes. Es ist vorliegend nicht erstellt, dass der Beschuldigte wusste, in welcher Umgebung er sich befand. Zwar kann ihm eine gewisse Ortskenntnis nicht abgesprochen werden, allerdings beabsichtigte er nicht, die gewählte Ausfahrt zu nehmen. Ob dem Beschuldigten bewusst war, dass hinter dem Kreisel die Strasse über eine Brücke über die Wiese weiterführt ist nicht nachgewiesen. Da sich die unmittelbare Lebensgefahr hier insbesondere aus der Umgebung ergibt, die zu einem schweren Unfall führen könnte, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er um das hohe Risiko eines Unfalles mit tödlichen Folgen wusste. Damit ist das Vorliegen des subjektiven Tatbestands zu verneinen.
4.4 Wenn dem Beschuldigten keine Gefährdung des Lebens vorgeworfen werden kann, bleibt zu prüfen, ob er sich des Tatbestands der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.
4.4.1 Wurden Leib und Leben vorsätzlich gefährdet, ist bei Verkehrsregelverletzungen Art. 237 Ziff. 1 StGB anwendbar. Die Tathandlung von Art. 237 StGB besteht in der Hinderung, Störung oder Gefährdung des öffentliche Verkehrs, was zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben mindestens einer am Verkehr teilnehmenden Person führen muss. Dabei kann es sich bei dieser Person auch um einen Mitfahrer handeln (Bürgi, Der Raser im Strafrecht, Zürich 2014, S. 127) Im Gegensatz zu Art. 129 StGB erfordert Art. 237 StGB keine Lebensgefahr, aber mindestens die Gefahr einer schweren Körperverletzung (Trechsel/Fingerhut, a.a.O., Art. 237 N 11). Der Erfolgseintritt, die Verletzung eines Menschen, muss nahe und ernstlich wahrscheinlich sein.
Wie dargelegt, war der während der Fahrt durchgeführte Wechsel auf dem Fahrersitz unter den gegebenen Umständen äusserst gefährlich. Wenn dabei sogar eine unmittelbare Lebensgefahr droht, ist die Gefahr eines Unfalls mit Körperverletzungsfolgen ohne Weiteres zu bejahen. In Form einer leichten Körperverletzung hat sich diese bei C____ sogar realisiert.
4.4.2 Der Vorsatz muss sich auf das gefährdende Verhalten und den Gefährdungserfolg richten. Das Verbot, während der Fahrt einen Fahrerwechsel durchzuführen, besteht nicht aus Schikane, sondern – wie der zu beurteilende Fall eindrücklich illustriert – weil damit erhebliche Gefahren geschaffen werden. Dies war dem Beschuldigten auch bewusst, wie er anlässlich der Berufungsverhandlung selbst angab. Zudem gab er als Grund, warum er nicht angehalten habe, an, er habe befürchtet, von der Polizei erwischt zu werden (Akten S. 508). Dies belegt auch die Aussage der Zeugin [...] (Akten S. 511). Somit hat er die durch seine Tat herbeigeführte Gefahr gekannt und – weil er den Fahrerwechsel trotzdem ausführte – auch gewollt. Daher hat ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 StGB zu ergehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).
5.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend der Strafrahmen der Gefährdung des Lebens als schwerstes Delikt. Nach Art. 129 StGB ist dafür eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Innerhalb dieses Strafrahmens ist aufgrund des Verschuldens des Täters die hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen. Hierbei ist zu beachten, dass das Verschulden nicht absolut, sondern relativ – gemessen an der Bandbreite möglicher Taten innerhalb des gegebenen Tatbestands – zu bewerten ist. Das Tatverschulden kann daher auch bei einem sehr schweren Delikt im Vergleich mit anderen derartigen Taten leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist.
Die Tat des Beschuldigten wiegt im Verhältnis zu anderen denkbaren Taten eher leicht. Zwar hat der Beschuldigte gleichgültig gehandelt, da er sich trotz des Fahrausweisentzugs auf unbestimmte Zeit wegen seines Alkoholkonsums und fahrunfähigen Verhaltens (Akten S. 56 f.) wiederum alkoholisiert ans Steuer gesetzt hat und damit fünf andere Menschen erheblich gefährdet hat. Die Folgen der Gefährdung waren jedoch glücklicherweise nicht gravierend. Abgesehen von einer Gehirnerschütterung eines Mitfahrers wurde niemand verletzt. Die objektive Tatschwere ist daher im unteren Viertel des Strafrahmens einzuordnen. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist allerdings zu beachten, dass sich der Beschuldigte ohne äussere Not – es war vereinbart, dass die nüchterne Kollegin fahren würde – über sein Fahrverbot und seine Alkoholisierung hinweggesetzt und trotz Hinweisen bzw. Flehen seiner Mitfahrer seine Fluchtfahrt weitergeführt hat. Sein Vorgehen muss als eigennützig bezeichnet werden, da es ihm in erster Linie darum ging, sich einer Strafe zu entziehen. Als Minderungsgrund bringt der Beschuldigte seine Alkoholisierung sowie die Ausgangssituation vor dem Club vor. Dem vorgängigen Alkoholkonsum ist eine gewisse enthemmende Wirkung zuzuschreiben, zumal der Beschuldigte bezüglich der Wirkung von Alkohol ausgeführt hat, er werde aufbrausend (Akten S. 515). Der Minderungsgrund der Alkoholisierung ist ihm deshalb in einem reduzierten Umfang zugute zu halten, da es ursprünglich nicht geplant war, dass er selbst fahren würde. Mit dem Hinweis auf den Zwischenfall mit dem Messer vor der Disco wird sinngemäss eine schwere Bedrängnis im Sinn von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB geltend gemacht. Die Bestimmung verlangt eine – allenfalls auch vom Täter sogar selbst verschuldete – notstandsähnliche Lage, aus der er nur durch die strafbare Handlung einen Ausweg findet (Hug, in: Donatsch et al., StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 48 N 2). Dass es einen entsprechenden Zwischenfall gab, wurde von den beiden Zeuginnen und den übrigen mitfahrenden Auskunftspersonen bestätigt. Allerdings sagte B____ aus, die Situation hätte sich nach einem längeren Hin und Her beruhigt und sie hätten sich beim Zücken des Messers vor den Beschuldigten gestellt, was von diesem ebenfalls bestätigt wurde (Akten S. 296, 507, 509). Eine notstandsähnliche Situation ist damit nicht zu erkennen. Es bestand keine Gefahr mehr für den Beschuldigten und die Wegfahrt wäre auch durch die nüchterne B____ möglich gewesen. Aufgrund dieser Konstellation ist auch keine entschuldbare heftige Gemütsbewegung im Sinn von Art. 48 lit. c StGB zu erkennen.
Insgesamt fallen die Minderungsgründe auf der subjektiven Seite des Verschuldens nicht stark ins Gewicht, womit es bei einem eher leichten Verschulden als Gesamtbewertung bleibt. Für die mehrfache Gefährdung des Lebens ist daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten festzusetzen.
5.2
5.2.1 Neben der mehrfachen Gefährdung des Lebens ist der Beschuldigte wegen Störung des öffentlichen Verkehrs und versuchter Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege sowie wegen mehreren Strassenverkehrsdelikten zu bestrafen.
Ist eine Vielzahl von Tatbeständen zu beurteilen, können Deliktsgruppen gebildet und deren Gesamtstrafe als Erhöhungsstrafe verwendet werden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, S. 163). Der Verzicht auf die Bildung einer hypothetischen Strafe für jeden einzelnen Normverstoss ist ausnahmsweise in Fällen zulässig, in denen sich die einzelnen Tatkomplexe nicht wesentlich voneinander unterscheiden und die schwerste Tat nicht ohne Weiteres zu bestimmen ist (BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1, 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4; je mit Hinweisen).
5.2.2 Die Verkehrsdelikte, die ebenfalls am 17. November 2013 begangen wurden, stehen in einem derart engen sachlichen Zusammenhang, dass eine Gesamtbetrachtung sinnvoll erscheint. Der Beschuldigte hat sich in schwerwiegender Weise über die zu beachtenden Sicherheitsregeln im Strassenverkehr hinweg gesetzt. Dabei setzte er seine Interessen, der Polizei zu entkommen, über die Anliegen seiner Mitfahrer. Bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand kann die Alkoholisierung nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Es ist daher von einem eher schweren objektiven und subjektiven Tatverschulden auszugehen. Weiter ist hier zu beachten, dass der Beschuldigte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist und die zu beurteilenden Taten in die Probezeit eines einschlägigen Deliktes fallen. Die Erhöhungsgründe wiegen damit schwer. Deshalb wäre für die Strassenverkehrsdelikte vom 17. November 2013 eine gesamthafte hypothetische Strafe im Umfang von 7 Monaten festzusetzen.
In Bezug auf die Störung des öffentlichen Verkehrs und die versuchte Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege muss festgehalten werden, dass das objektive Tatverschulden erheblich ist, hat sich der Beschuldigte doch auch durch den bereits erfolgten Unfall nicht abschrecken lassen, ein äusserst gefährliches Manöver durchzuführen. Dies wiederum mit der Absicht, straffrei davon zu kommen. Insbesondere das Vorgehen bei der Irreführung der Rechtspflege wiegt dadurch, dass eine zweite Person in die Delinquenz hineingezogen wurde, schwer. Dies wird jedoch kompensiert durch die Milderung, die der Versuch mit sich bringt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Hier erscheint eine hypothetische Strafe im Umfang von 5 Monaten als angemessen.
Hinsichtlich der Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und ohne Berechtigung sowie Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch am 10. Juni 2014 (AS Ziff. 2) ist das Verschulden ebenfalls als erheblich zu bezeichnen, da die Delikte trotz der schwerwiegenden Vorfälle vom 17. November 2013 in ähnlicher Art begangen wurden. Auf der subjektiven Seite ist die angegebene Belastungssituation, wonach an diesem Tag familiäre Probleme bestanden, die dem Beschuldigten zu viel wurden (Akten S. 515) zu berücksichtigen. Auch wenn es sich um einen Streit der Eltern des damals 21-jährigen Beschuldigten handelte, kann dieser Umstand mindernd einbezogen werden, weil er bei ihnen wohnte. Für die Verkehrsdelikte erscheint demnach eine Strafe im Umfang von 2 Monaten als angemessen.
5.3
5.3.1 Das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
Das Strafgericht ist bei der Bemessung der Strafe von der Gefährdung des Lebens als schwerste Tat ausgegangen, wofür es eine Einsatzstrafe von 18 Monaten aussprach. Da dies über dem gesetzlichen Höchstmass für die Geldstrafe liegt (Art. 34 Abs. 1 StGB), bedurfte es keiner weiteren Äusserungen zu der Strafart. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe mit Blick auf die weiteren Delikte um 6 Monate erhöht. Hier hätte sie sich aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips und der erforderlichen Gleichartigkeit der Strafen für die Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich zur Strafart äussern müssen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, welche Strafart für die Nebendelikte auszusprechen ist.
5.3.2 Mit Ausnahme der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung nach Art. 19a BtMG, die bloss mit Busse bedroht sind, sind die übrigen Delikte mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Bei Delikten, die sowohl mit Geld- als auch mit Freiheitsstrafe bedroht sind, ist grundsätzlich primär eine Geldstrafe einzusetzen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 101). Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7).
5.3.3 Für die mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohten Verkehrsdelikte, die im Zusammenhang mit der mehrfachen Gefährdung des Lebens begangen wurden, erscheint eine Freiheitsstrafe einerseits aufgrund der Erheblichkeit der Gefährdung als angezeigt. Andererseits hat der Beschuldigte die Delikte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges nicht zum ersten Mal und erst noch während der Probezeit einer einschlägigen Verurteilung begangen. Offensichtlich haben weder die frühere Geldstrafe vom 4. März 2013, mit welcher die Vorstrafe vom 25. Oktober 2012 vollziehbar erklärt wurde, noch der unbefristete Ausweisentzug ab dem 8. November 2012 ausreichend abschreckend gewirkt. Unter general- und spezialpräventiven Aspekten kommt für die Verkehrsdelikte nur eine Freiheitsstrafe in Frage.
Angesichts der erheblichen Gefährdung, die durch den vorgenommenen Fahrerwechsel bei fahrendem Auto vorgenommen wurde, sowie den Einbezug einer Drittperson in das Delikt, ist auch für die Störung des öffentlichen Verkehrs und die versuchte Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
Für die Strassenverkehrsdelikte vom 17. November 2013 ist damit eine hypothetische Freiheitsstrafe von 7 Monaten einzusetzen, während für die Störung des öffentlichen Verkehrs und die versuchte Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege bei isolierter Betrachtung eine Freiheitstrafe von 5 Monaten angemessen wäre. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist damit die Einsatzstrafe von 15 Monaten um 6 Monate auf insgesamt 21 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5.3.4 Nicht im selben engen sachlichen Zusammenhang wie die Verkehrsdelikte vom 17. November 2013 können indes entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Strassenverkehrsdelikte vom 10. Juni 2014 betrachtet werden. Dieser Vorfall ist daher gesondert zu beurteilen. Hierfür erweist sich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Der Beschuldigte gibt an, ein Nettoeinkommen von CHF 3‘800.– zu erhalten, wovon er ungefähr CHF 1‘500.– seinen Eltern für Wohnen, Essen und seine Rechnungen abgebe. Aufgrund dieser finanziellen Lage ist der Tagessatz auf CHF 80.– festzusetzen.
5.4 Vorliegend drängt sich keine Änderung der Gesamtstrafe aufgrund weiterer Täterkomponenten auf, da sich diese aufwiegen. Auf der einen Seite steht die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten in Bezug auf die Trennung von Alkohol und Strassenverkehr. Auf der anderen Seite sind sein Geständnis sowie die anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte Entschuldigung bei den Mitfahrern zu berücksichtigen. Das Wohlverhalten seit den angeklagten Delikten ist als neutral zu bewerten.
5.5 Angesichts des Strafmasses von 21 Monaten Freiheitsstrafe besteht die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die gesamte Strafdauer. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung allerdings das Aussprechen einer teilbedingten Freiheitsstrafe, wobei der unbedingt zu verbüssende Anteil 9 Monate betragen solle.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dafür ist es erforderlich, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 134 IV 1 S. 15 E. 5.5.2).
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschuldigte bereits wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt worden war, ohne dass dies abschreckend wirkte. Selbst der Vorfall vom November 2013 habe keine Warn- oder Signalwirkung gehabt. Aufgrund der wiederholten Vornahme von gleichen Delikten (Fahren in fahrunfähigem Zustand bzw. ohne Berechtigung etc.) ist die Annahme einer günstigen Legalprognose durchaus eingeschränkt. Allerdings hat die kurze Inhaftierung anlässlich der Untersuchungshaft offenbar Wirkung gezeigt. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festgehalten hat, ist der Beschuldigte noch relativ jung und sowohl sozial wie auch beruflich gut integriert, weshalb es nicht sinnvoll erscheint, ihn aus seinem Umfeld zu reissen. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Tatwiederholung wurde bereits bei der Festlegung der Strafart für die Nebendelikte verschärfend berücksichtigt. Durch die Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren und die Anordnung der Bewährungshilfe zur Abklärung und allfälligen Behandlung einer Suchtproblematik kann den Bedenken betreffend die Legalprognose genügend Rechnung getragen werden. Der Beschuldigte bringt denn auch sowohl gegen die Dauer der Probezeit als auch gegen die Anordnung der Bewährungshilfe nichts vor. Diese Punkte des Strafgerichtsurteils sind folglich zu bestätigen.
5.6 Aus Gründen der Spezialprävention ist der Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe vom 4. März 2013 ebenfalls zu bestätigen. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten während der Probezeit dieser Strafe begangen. Durch den Widerruf soll der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe Nachdruck verliehen werden und dem Beschuldigten verdeutlicht werden, dass ihm damit eine letzte Chance gewährt wird. Der Widderruf rechtfertigt sich auch insofern, als der frühere Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafe vom 25. Oktober 2012 den Beschuldigten nicht vom weiteren Delinquieren abgehalten hat.
6.
6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger hat mit der Umqualifizierung einer Gefährdung des Lebens in eine Störung des öffentlichen Verkehrs und der Reduktion der Freiheitsstrafe von 24 auf 21 Monate (dafür zusätzlich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen) die teilweise Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten erwirkt und ist somit mit seiner Berufung teilweise durchgedrungen. Er hat nur eine reduzierte Urteilsgebühr zu tragen, die auf CHF 900.‒ (75 % der vollen Gebühr) festgesetzt wird. Eine Reduktion der vorinstanzlichen Verfahrenskosten ist hingegen nicht angezeigt, da diese auch bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung in diesem Umfang angefallen wären.
6.2 Da der Berufungskläger privat verteidigt ist, steht ihm zudem gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine reduzierte Parteientschädigung zu. Diese ist mit Blick auf die eingereichte Honorarnote vom 15. November 2016 für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren pauschal auf CHF 2‘000.– (inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 8. Juli 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen:
versuchter Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 1 und 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches),
mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 30 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 39 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes),
versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches),
- Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes),
- Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes),
mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes),
mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Art. 91 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 1. Juli 2013)
- Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
- Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
- Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand, der Störung des öffentlichen Verkehrs und des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand in Bezug auf Ziff. 1.a., 1.d. und 2. der Anklageschrift.
A____ wird – neben den genannten rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der mehrfachen Gefährdung des Lebens in Bezug auf Ziff. 1.e der Anklageschrift sowie der Störung des öffentlichen Verkehrs in Bezug auf Ziff. 1.g der Anklageschrift schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. bis 10. September 2014 (6 Tage), sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 129, 237 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Für die Dauer der Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet, insbesondere zur Abklärung und allfälligenBehandlung der Suchtproblematik.
Die gegen A____ am 4. März 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'527.15 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). A____ wird für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘000.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 160.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Finanzen und Controlling
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
- Kantonspolizei-Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
- Migrationsamt Aargau
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Michèle Babst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.