Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.69
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 17. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Eva Kornicker Uhlmann und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. Mai 2015
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefahr), mehrfache Tätlichkeiten, Diebstahl, mehrfachen geringfügigen Diebstahl, mehrfache Beschimpfung, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. Mai 2015 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), der mehrfachen Tätlichkeiten, des Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 9./10. April 2013 und vom 5./6. Mai 2014 (2 Tage), zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. August 2014. Von der Anklage der Drohung und der Tätlichkeiten zum Nachteil von C____ wurde A____ freigesprochen. Das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 12. Mai 2012 wurde eingestellt. Abgewiesen wurde sodann der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Schliesslich wurden die beschlagnahmten Gegenstände eingezogen.
Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokatin [...], mit Eingabe vom 22. Mai 2015 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 17. August 2015 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 begründet. Dabei hat er die Berufung auf den Schuldpunkt betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung sowie Tätlichkeit und Drohung zum Nachteil von D____, auf die Strafzumessung und auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkt. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Tätlichkeit und der Drohung zum Nachteil von D____ freizusprechen und wegen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Tätlichkeit zum Nachteil von E____, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen (gemäss Plädoyer der Verteidigung in der Berufungsverhandlung: höchstens 10 Tagessätzen) zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von maximal CHF 700.– zu verurteilen. Sodann seien die Kosten von CHF 5‘008.30 und die Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren zufolge Teilfreispruchs zu 7/8 vom Staat zu tragen. Schliesslich sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang von 7/8 des Honorars der amtlichen Verteidigung zuzusprechen (bzw. sei er [gemäss Berufungsbegründung Ziff. 18] für das erstinstanzliche Verfahren in entsprechendem Umfang von der Rückerstattungspflicht zu entbinden). Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 28. August 2015 auf Erklärung der Anschlussberufung sowie auf das Stellen eines Nichteintretensantrags verzichtet und mit Berufungsantwort vom 30. November 2015 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt.
Im Rahmen der Berufungserklärung vom 17. August 2015 hat der Berufungskläger um Gewährung der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren ersucht. Ebenfalls in der Berufungserklärung ist der Beweisantrag gestellt worden, es sei ein psychiatrisches Gutachten über die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers einzuholen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. April 2016 ist festgehalten worden, zum entsprechenden Beweisantrag werde im Rahmen der Urteilsberatung Stellung zu nehmen sein.
Nachdem eine erste vom 10. Mai 2016 datierende Vorladung des Berufungsklägers zur Berufungsverhandlung mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ retourniert worden war, konnte eine zweite vom 12. Mai 2016 datierende und (nach Rücksprache mit der amtlichen Verteidigung) an die Adresse der Mutter des Berufungsklägers geschickte Vorladung zugestellt werden. Zur Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2016 ist der Berufungskläger nicht erschienen. Hingegen sind seine Vertreterin sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Konnte der Berufungskläger wie vorliegend ordnungsgemäss vorgeladen werden, so liegt im Umstand, dass er der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, kein Rückzug der Berufung, sofern er sich, wie es hier der Fall ist, an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Entsprechend ist ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2015.25 vom 10. November 2015 E. 1.3; SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.2; SB.2013.115 vom 7. Januar 2015 E. 1.1; SB.2013.82 vom 6. Januar 2015 E. 1.1; SB.2013.37 vom 16. September 2014 E. 1.2). Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, wurde der Berufungskläger doch sowohl in der Strafuntersuchung als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend befragt (Akten S. 253 ff., 1382 ff., 1587 ff., 1632 ff., 1644 ff., 1683 ff., 1720 ff., 1759 ff.; Prot. HV Akten S. 1876 ff.). Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch in der Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die Berufung wie erwähnt auf die Schuldsprüche betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes, Hinderung einer Amtshandlung sowie Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil von D____, auf die Strafzumessung, auf die Kostenfolgen sowie auf die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung. Entsprechend ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. Mai 2015 hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von E____, Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, hinsichtlich des vorstehend erwähnten Freispruchs und der vorstehend erwähnten Verfahrenseinstellung, hinsichtlich der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen. Zu beachten ist sodann das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO).
1.4 Betreffend den angefochtenen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil von D____ ist darauf hinzuweisen, dass letzterer rechtzeitig Strafantrag gestellt hat (vgl. Akten S. 1663).
1.5 Wie gesehen beantragt die Verteidigung, es sei ein psychiatrisches Gutachten über die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers einzuholen. Zur Begründung wird angeführt, es sei aktenkundig, dass der Berufungskläger seit langer Zeit von Betäubungsmitteln abhängig sei, wobei die akuten oder chronischen Wirkungen psychotroper Stoffe anerkanntermassen geeignet seien, die Schuldfähigkeit herabzusetzen (Berufungserklärung S. 2 f.; vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung S. 2, wonach eine generelle und dauerhafte Einschränkung der Schuldfähigkeit aufgrund langjähriger Drogenabhängigkeit vorliege). An diesem Antrag hat die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung ausdrücklich festgehalten und dabei darauf hingewiesen, der Antrag ziele einzig auf Abklärung der Schuldfähigkeit, während eine Massnahme aufgrund der Ablehnung durch den Berufungskläger kein Thema sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Der Antrag auf Begutachtung des Berufungsklägers ist aus den folgenden Gründen abzuweisen:
Gemäss Art. 20 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. In einem zur entsprechenden Bestimmung vor der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ergangenen Leitentscheid, hielt das Bundesgericht fest, Art. 13 Abs. 1 aStGB (in der bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft stehenden Fassung), wonach eine Untersuchung des Beschuldigten bei Zweifeln an dessen Zurechnungsfähigkeit anzuordnen sei, habe zur Folge, dass das Gericht im Falle des Drogenkonsums des Beschuldigten prüfen müsse, ob Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit bestünden (BGE 102 IV 74 E. 1b S. 75 f.). Damit ist aber bei Drogenabhängigkeit gerade nicht stets und ohne weitere Begründung vom Vorliegen entsprechender Zweifel bzw. eines nach den Umständen des Falles ernsthaften Anlasses zu solchen Zweifeln auszugehen, da sich diesfalls eine entsprechende Prüfung erübrigen würde (vgl. denn auch den Hinweis bei Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 20 N 2, wonach bei den typischen Straftaten eines Drogenabhängigen keine Begutachtungspflicht bestehe; vgl. auch Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Auflage, Bern 2016, Art. 19 N 115 ff., insb. N 118, wonach bei Drogenabhängigkeit die Begutachtung praxisgemäss eine Ausnahme darstelle und regelmässig erst bei zusätzlichen Auffälligkeiten in der Tatbegehung oder im Vorleben in Erwägung gezogen werde). Zwar nennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung teilweise als eines der Anzeichen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu wecken, auch die Drogenabhängigkeit (BGer 6B_87/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.2.1; vgl. auch BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147). Indessen gelten auch in diesen Konstellationen die allgemeinen vom Bundesgericht zur Frage der Begutachtungspflicht entwickelten Kriterien: Demnach ist bei der Prüfung der Zweifel insbesondere zu berücksichtigen, dass der Betroffene in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen und seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen muss. In diesem Sinne wird etwa auf Widersprüche zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten verwiesen. Zeigt demgegenüber das Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, der Täter sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (zum Ganzen BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f.; entsprechend in neuerer Zeit etwa BGer 6B_1173/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.2; 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 3.5.2).
Vorliegend ist zweifellos von der Drogenabhängigkeit des Berufungsklägers auszugehen. Indessen sind die ihm zur Last gelegten Delikte (und zwar sowohl das der Beschaffungskriminalität zuzurechnende Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die weiteren zur Beurteilung stehenden bedrohlichen bzw. renitenten Verhaltensweisen [vgl. zu den entsprechenden Schuldsprüchen die Erwägungen 2 bis 4] als auch die bereits rechtskräftig beurteilten Vermögensdelikte) gerade als in dieser Konstellation typisch zu bezeichnen. Eine Abweichung von den Verbrechensgenossen ist mithin nicht ersichtlich. Zugleich ist festzuhalten, dass (wie die nachfolgende Sachverhaltserstellung zeigen wird) das deliktische Verhalten des Berufungsklägers hinsichtlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durchaus einen Realitätsbezug im Sinne einer gewissen Planung und Organisation, eines rationalen und zielgerichteten Vorgehens bei der Ausführung und einer Anpassungsfähigkeit an sich verändernde Verhältnisse aufweist. Einer gewissen inneren Logik im Sinne der gezielten Durchsetzung bestimmter eigener Interessen folgen auch die weiteren dem Berufungskläger zur Last gelegten Delikte. Besteht demnach vorliegend hinsichtlich der zur Beurteilung stehenden Delikte kein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu zweifeln, so ist der Antrag auf entsprechende Begutachtung durch einen Sachverständigen abzuweisen.
2.
2.1 In Ziff. 1 der Anklageschrift vom 18. Februar 2015 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, vom 11. März 2013 bis zum 15. April 2013 bei F____ insgesamt 575 Gramm Heroin und mindestens 37 Gramm Kokain und vom 18. bis zum 26. April 2013 bei dessen Vater G____ insgesamt mindestens 90 Gramm Heroin und 4 Gramm Kokain bezogen zu haben, wovon er im gleichen Tatzeitraum mindestens 400 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain an unbekannt gebliebene Abnehmer weiterverkaufte. Vor den einzelnen Bezügen habe der Berufungskläger jeweils per SMS, vereinzelt auch telefonisch, mit den Lieferanten Kontakt gehabt, wobei er seine Bestellungen jeweils codiert aufgegeben habe.
Der Berufungskläger macht geltend, die von ihm bezogene Menge sei wesentlich tiefer, da es nicht nach jeder Kontaktaufnahme mit den Lieferanten zu einem Treffen gekommen sei und bei den Treffen kleinere Mengen als in der Anklageschrift genannt bezogen worden seien, wobei insbesondere auch der für die Bestellungen verwendete Code von der Staatsanwaltschaft unrichtig gedeutet werde. Die bezogenen Betäubungsmittel hätten einzig dem Eigenkonsum gedient (vgl. nur Berufungsbegründung Ziff. 1 ff.).
Die Vorinstanz ist aufgrund einer sorgfältigen Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum Ergebnis gelangt, entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers sei davon auszugehen, dass es nach den Kontaktaufnahmen mit den Lieferanten jeweils zu einem Treffen und zum Bezug der codiert mitgeteilten Betäubungsmittelmenge gekommen sei, wobei die in der Anklageschrift angeführte Interpretation des verwendeten Codes zutreffe. Aufgrund verschiedener Faktoren (vgl. im Einzelnen E. 2.2.2) geht die Vorinstanz jedoch von einer tieferen Gesamtbezugsmenge von 490 Gramm Heroin und 27 Gramm Kokain aus und legt dem Berufungskläger entsprechend den Weiterverkauf von 310 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 7.6 %, mithin den Handel mit 23.56 Gramm reinen Heroins, zur Last.
2.2
2.2.1 Ausgangspunkt der Sachverhaltserstellung bilden die SMS und Telefonate, die zwischen einer dem Berufungskläger zugeordneten Telefonnummer (vgl. zur Relevanz lediglich einer der in der Anklageschrift genannten Nummern nachfolgend E. 2.2.2; vgl. zur Bestätigung des Berufungsklägers, dass es sich um seine Nummer handle, Akten S. 1384) und den von F____ bzw. G____ benützten Telefonnummern ausgetauscht wurden. Dabei konnte am 9. April 2013 im Nachgang zu einem SMS-Verkehr zwischen der Nummer des Berufungsklägers und derjenigen von F____ ein Treffen zwischen den Genannten beobachtet werden (Akten S. 293). Bei der anschliessenden Kontrolle des Berufungsklägers wurden bei diesem 5 Minigrip mit je ca. 5 Gramm (insgesamt netto 25.2 Gramm) Heroin und 1 Minigrip mit netto 0.9 Gramm Kokain sichergestellt (Akten S. 293; zur Sicherstellung Akten S. 171 ff.; zu den Nettogewichtsangaben KTA-Bericht Akten S. 275 ff.). Ebenso konnte am 23. April 2013 im Nachgang zu einem SMS-Verkehr zwischen der Nummer des Berufungsklägers und derjenigen von G____ am vereinbarten Ort ein Treffen zwischen dem Berufungskläger und einer nicht identifizierten Person beobachtet werden (Akten S. 299 ff.).
Während der Berufungskläger den Bezug von Heroin und Kokain über die unter den fraglichen Nummern erreichbaren Lieferanten grundsätzlich eingestanden hat (vgl. insb. Prot. HV Akten S. 1877 ff.; vgl. bereits Akten S. 1400 f., 1407, 1409 sowie [zu Verständigungsschwierigkeiten mit den Lieferanten] S. 1393 und 1398), bestreitet er sowohl die ihm vorgehaltenen Mengen als auch den Weiterverkauf von Betäubungsmitteln (vgl. insb. Prot. HV Akten S. 1877 ff.; vgl. auch Akten S. 1408, 1412 f. und S. 254 f., 259). Dabei macht er zunächst geltend, auch andere Personen hätten sein Natel benutzt (Akten S. 1386 f., 1391, 1394). Indessen fällt auf, dass die einen SMS-Verkehr eröffnenden, von der Nummer des Berufungsklägers aus versandten SMS regelmässig in derselben Weise aufgebaut sind, indem sie (neben allfälligen ersten Hinweisen zu Ort und Zeit eines zukünftigen Treffens) bei Nachrichten an F____ einen Code nach dem Muster „Buchstabe + Zahl“ (z.B. „D+1“), bei G____ einen solchen nach dem Muster „Zahl + Zahl“ (z.B. „5+1“) enthalten (vgl. Akten S. 1415 ff. [vgl. für die Beispiele Akten S. 1426 und S. 1529]). Dabei ist eine Spezifizierung des zweiten Teils durch Zusätze wie „cola“, „coka“, „co“ oder „c“ lediglich zu Beginn feststellbar (vgl. Akten S. 1415, 1422, 1434, 1437). Auf Vorhalt entsprechender SMS- und Gesprächstexte hat sich der Berufungskläger (von vereinzelten konkreten Eingeständnissen abgesehen [vgl. insb. Akten S. 1409]) im Wesentlichen darauf beschränkt, entweder Nichtwissen geltend zu machen oder pauschal festzuhalten, die fraglichen Nachrichten stammten nicht von ihm (so fast durchgängig in Akten S. 1386 ff.). Indessen ergibt sich aufgrund des stets gleichbleibenden Vorgehens, bei dem sowohl die Codierung der Bestellung als auch die Formulierung der Ortsangaben eine eingespielte Beziehung zwischen Lieferant und Abnehmer voraussetzen, dass auf Abnehmerseite die Telefonnummer des Berufungsklägers gerade nicht von ständig wechselnden Personen benützt worden sein kann. Sind daher die anderslautenden Aussagen des Berufungsklägers als unglaubhafte Schutzbehauptungen zurückzuweisen und diesem demnach die fraglichen SMS grundsätzlich vollumfänglich zuzurechnen, so ist davon ein SMS vom 15. März 2013, 15:30 Uhr, mit dem Text „Hallo mein freund,in 40min.bei (2)piz.gruss H____.5+2spec.bitte.gruss H____“ ausgenommen (vgl. zu diesem SMS Akten S. 1420 sowie zur Stellungnahme des Berufungsklägers Akten S. 1386), da dieses aufgrund der Formulierung („spec“) und insbesondere durch Nennung eines Namens von der üblicherweise verwendeten Form deutlich abweicht, so dass insoweit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 f.) von der Urheberschaft einer Drittperson auszugehen ist.
Soweit der Berufungskläger weiter geltend macht, auch bei Vereinbarung eines Treffens sei es in der Folge nicht immer zu einem solchen gekommen (Prot. HV Akten S. 1879; vgl. beispielsweise auch Akten S. 1404), ist dem entgegenzuhalten, dass sich dem jeweiligen SMS-Verkehr keine einvernehmliche Absage eines geplanten Treffens entnehmen lässt, zugleich aber auch nicht ersichtlich ist, dass lediglich die eine Seite einem Treffen ferngeblieben wäre, was unweigerlich zu Nachfragen der anderen Seite geführt hätte. Im Gegenteil weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass zahlreiche Textnachrichten nicht lediglich auf ein geplantes, sondern auf ein unmittelbar bevorstehendes Treffen Bezug nehmen (angefochtenes Urteil S. 18).
Schliesslich wird seitens des Berufungsklägers die Interpretation des verwendeten Codes, wonach der die Heroinmenge bezeichnende erste Teil sich (nach Umdeutung des Buchstabens in eine Zahl gemäss Zuordnung auf der Telefontastatur) auf die Anzahl Minigrips zu je 5 Gramm beziehe, zurückgewiesen (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 3 ff.; vgl. zum Verständnis des Berufungsklägers, wonach der erste Teil die Menge Heroin in Gramm ausdrücke, Akten S. 1401 und 1407; zum in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich geltend gemachten Nichtwissen Prot. HV Akten S. 1878 f.). Allerdings bestätigt der Berufungskläger an anderer Stelle für eine konkrete Bestellung die von den Untersuchungsbehörden vorgenommene Interpretation des Codes (Akten S. 1409). Vor allem aber stimmt die genannte Interpretation mit der vorstehend erwähnten Kontrolle des Berufungsklägers vom 9. April 2013 überein, bei der nach vorgängiger Bestellung von „J+1“ (Akten S. 1492 f.) und anschliessendem Treffen des Berufungsklägers mit F____ bei ersterem nicht 5 Gramm, sondern 5 Minigrips zu je ca. 5 Gramm Heroin sichergestellt wurden. Dass es zu dieser Bezugsmenge im Sinne einer Ausnahme lediglich gekommen sei, da der Berufungskläger vorgängig gerade „Sozialgeld“ erhalten und zudem der Lieferant zu einem besonders tiefen Preis verkauft habe (vgl. Akten S. 255 ff.), erweist sich als blosse Schutzbehauptung. Denn zum einen erscheint eine zufällige Übereinstimmung einer gegenüber dem angeblich verwendeten Code massiv erhöhten Bezugsmenge mit einer anderen naheliegenden Interpretation des Codes (also: 5 Minigrips anstatt 5 Gramm) äusserst unwahrscheinlich (wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger im Zusammenhang mit dem Bezug vom 9. April 2013 gar keine abweichende Interpretation des Codes anführt, sondern sich darauf beschränkt, eine Bestellung überhaupt in Abrede zu stellen bzw. Nichtwissen geltend zu machen [Prot. HV Akten S. 1878; vgl. auch Akten S. 1400 f., wonach er immer „3+1“ bestellt habe, und S. 1403]). Zum andern ist auch nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger von den fraglichen Lieferanten stets lediglich im Umfang von wenigen Gramm Heroin bezogen hat, zumal diese nach seinen eigenen Angaben am Verkauf von Kleinstmengen gerade nicht interessiert waren (vgl. Akten S. 1406 und Prot. HV Akten S. 1877). Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Berufungskläger sich für die Bezüge jeweils eigens nach Basel begeben musste, so dass die Ausgaben für entsprechende Fahrkarten (von denen entgegen den Angaben des Berufungsklägers, regelmässig schwarz gefahren zu sein [Akten S. 1413; Prot. HV Akten S. 1877; anders aber der Berufungskläger selbst in Prot. HV Akten S. 1878], mehrere bei ihm gefunden wurden [vgl. Akten S. 262 ff.]) bei einem blossen Bezug von Kleinstmengen den Preis des Heroins massiv erhöht hätten. Aus den gleichen Gründen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger entgegen den entsprechend zu interpretierenden Bestellungen bei den einzelnen Treffen dennoch davon abweichend geringere Mengen an Betäubungsmitteln bezogen hat. Zusammenfassend ist somit die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Berufungskläger verwendete Code entsprechend dem Anklagesachverhalt im ersten Teil die Anzahl Minigrip à je 5 Gramm Heroin und im zweiten Teil die Anzahl Gramm Kokain bezeichnet (angefochtenes Urteil S. 17) und dass die entsprechend zu interpretierenden Mengen vom Berufungskläger auch jeweils bezogen wurden (angefochtenes Urteil S. 18 f.).
Aufgrund der Höhe der damit sich ergebenden Gesamtbezugsmenge (vgl. im Einzelnen E. 2.2.2) erweist es sich als ausgeschlossen, dass das bezogene Heroin lediglich dem Eigenkonsum des Berufungsklägers diente, während dies bei der wesentlich geringeren Menge des Kokains nicht auszuschliessen ist. Für den Weiterverkauf eines Teils des Heroins sprechen sodann auch SMS die auf ein „arbeiten“ des Berufungsklägers Bezug nehmen (15. März 2013, 20:36 Uhr: „Komm kollega muss arbeiten!“ [Akten S. 1424]; 21. April 2013, 17:13 Uhr: „Hallo mein Freund diese Frau noch nicht gekommen aber habe gut gearbeitet wenn fertig bin schreibe ich dir dann gehen wir was essen ok? Zeit schreibe ic“ [Akten S. 1531]; 28 April 2013, 11:05 Uhr [nachdem, wie in Akten S. 1556 ff. dokumentiert, die Lieferbeziehung seitens G____ wegen Unstimmigkeiten bei der Abrechnung beendet worden war]: „Hallo kollega ich hoffe du bist nicht böse auf mich den du hast recht gehabt und ich entschuldige mich. Meinst du ich könnte mit 1 arbeiten ? Wäre wichti“ [Akten S. 1562]; 28. April 2013, 13:11 Uhr: „Kannst machen 1. Für arbeit wenn ich Geld nicht bringen in max. 2 stunden dann ich nie mehr telefonieren?“ [Akten S. 1569]). Dass damit nicht, wie vom Berufungskläger teilweise geltend gemacht (vgl. Prot. HV Akten S. 1878 f.), eine dem Lieferanten vorgetäuschte Arbeitstätigkeit ausserhalb des Betäubungsmittelhandels gemeint sein kann, erhellt schon aus der zweiten und dritten der vorstehend zitierten Nachrichten; dass sodann mit dem Bezug der Betäubungsmittel für den Berufungskläger auch eine Verdienstmöglichkeit verbunden war, zeigt überdies ein ebenfalls nach Abbruch der Lieferbeziehung versandtes SMS vom 28. April 2013, 11:21 Uhr, mit dem Text: „Ist es ok. ? Ich will dich nicht böse machen wenn geht nicht ist ok, ich bekomme morgen sozialgeld und du bist mir als freund wichtig.“ (Akten S. 1564). Damit erweist es sich zusammenfassend als zutreffend, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Berufungskläger entsprechend dem Anklagesachverhalt einen (zu Gunsten des Berufungsklägers grosszügig berechneten) Anteil von einem Drittel der insgesamt bezogenen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum verwendet und die restlichen zwei Drittel weiterverkauft hat.
2.2.2 Hinsichtlich der vom Berufungskläger bezogenen Gesamtmenge hat die Vorinstanz gegenüber dem Anklagesachverhalt verschiedene Abzüge vorgenommen (vgl. angefochtenes Urteil S. 17, 19). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung, wonach die Vorinstanz teilweise trotz entsprechender Kritik an der in der Anklageschrift vorgenommenen Berechnung keinen korrespondierenden Abzug vorgenommen habe (Berufungsbegründung Ziff. 7), erweist sich die Berechnung im angefochtenen Urteil als korrekt: Von den in der Anklageschrift in der tabellarischen Auflistung genannten 710 Gramm Heroin (620 Gramm über F____ bis zum 15. April 2013 und 90 Gramm über G____ ab dem 18. April 2013) sind zunächst diejenigen Bezüge in Abzug zu bringen, die dem Berufungskläger nie vorgehalten wurden. Dies betrifft zum einen sämtliche Bezüge, die nicht über die zur Hauptsache verwendete Telefonnummer (die in der Anklageschrift dem Berufungskläger als „Teco 231“ zugeordnet wird) liefen; zum andern sind davon aber auch bestimmte Bezüge über die genannte Hauptnummer betroffen und zwar einerseits diejenigen zwischen dem 30. März 2013 und dem 4. April 2013 (wobei in diesen Zeitraum auch gewisse Bezüge über andere Telefonnummern fallen), andererseits derjenige vom 7. April 2013, 21:20 Uhr. Zwar werden diese letztgenannten Bezüge von der Vorinstanz nicht erwähnt (vgl. angefochtenes Urteil S. 19), jedoch offensichtlich in Abzug gebracht, wie die vorliegend vorzunehmende Berechnung, deren Ergebnis der von der Vorinstanz ermittelten Gesamtbezugsmenge entspricht, zeigt. Wegen fehlenden Vorhalts abzuziehen sind nämlich insgesamt (bezogen auf die Heroin-Lieferungen) der Bezug vom 15. März 2013, 12:30 Uhr (15 Gramm), die Bezüge vom 30. März 2013 (25 + 20 Gramm), 31. März 2013 (20 Gramm), 1. April 2013 (20 Gramm), 2. April 2013 (10 Gramm), 3. April 2013 (15 Gramm) und 4. April 2013 (10 Gramm) sowie derjenige vom 7. April 2013, 21:20 Uhr (10 Gramm), insgesamt also 145 Gramm. Aufgrund fehlenden Vorhalts muss sodann der Bezug von 1 Gramm Kokain am 28. März 2013, 21:30, unberücksichtigt bleiben; da es sich hierbei um den einzigen Kokainbezug hinsichtlich dessen ein Weiterverkauf angeklagt ist, handelt, hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, bezüglich des Kokains sei vollumfänglich vom Bezug zwecks Eigenkonsums auszugehen (angefochtenes Urteil S. 19). Hinsichtlich des Heroins hat sodann ein zweiter Abzug in Übereinstimmung mit der Vorinstanz deshalb zu erfolgen, weil in der Anklageschrift bei drei vereinbarten Treffen (5. April 2013, 7. April 2013, 18:05 Uhr, und 15. April 2013) von einer unbekannten Liefermenge ausgegangen, diese aber mit mindestens 10 Gramm beziffert wird, was nicht angängig ist (ebenso angefochtenes Urteil S. 17) und entsprechend zu einem weiteren Abzug von insgesamt 30 Gramm führt. Als weitere Abzüge kommen die am 15. März 2013, 16:10 Uhr, von einer anderen Person namens „H____“ bezogenen 25 Gramm (vgl. dazu E. 2.2.1), die nach dem Bezug am 9. April 2013 sichergestellten 25 Gramm (vgl. dazu E. 2.2.1) sowie weitere (von der Vorinstanz nicht erwähnte, jedoch aufgrund des Ergebnisses der Berechnung offensichtlich berücksichtigte) 20 Gramm hinzu, die von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Bezugs vom 6. April 2013 der den Berufungskläger begleitenden Person zugeordnet und daher in Abzug gebracht wurden (vgl. Akten S. 1890). Damit resultieren bezogen auf die in der tabellarischen Auflistung angeführten 710 Gramm Abzüge von gesamthaft 245 Gramm (bzw. bezogen auf die im Text der Anklageschrift genannten 665 Gramm [die den Abzug für die Bezüge vom 6. und vom 9. April bereits berücksichtigen] Abzüge von gesamthaft 200 Gramm), mithin eine Gesamtbezugsmenge von 465 Gramm. Da gemäss Anklagesachverhalt von einem Eigenkonsum im Umfang von einem Drittel ausgegangen wird und sich ein höherer Anteil angesichts des relativ kurzen Zeitraums jedenfalls nicht rechtfertigt, resultiert in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil ein Weiterverkauf von insgesamt 310 Gramm Heroin, bei einem Reinheitsgrad von 7.6 % (vgl. für das sichergestellte Heroin Akten S. 291) mithin der Handel mit 23.56 Gramm reinen Heroins. Zu berücksichtigen ist, dass dabei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 18) und entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Berufungsbegründung Ziff. 8) davon ausgegangen wird, dass am 26. April 2013 noch ein letzter Bezug von 15 Gramm Heroin erfolgte (vgl. zur Bestellung Akten S. 1555), bevor die Lieferbeziehung gleichentags beendet wurde, da sich aufgrund der entsprechenden Vorwürfe seitens G____ gerade ergibt, dass vorgängig ein Treffen, bei dem der vom Berufungskläger übergebene Geldbetrag nicht korrekt war, stattgefunden hatte (vgl. Akten S. 1556 [insb. der Gesprächs-Text: „Nicht gut, deine Geld keine mehr“]). Dieser Bezug wurde dem Berufungskläger vorgehalten, auch wenn dabei die Umrechnung des Codes für einmal nicht spezifiziert wurde (vgl. Akten S. 1410). Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass in der Einvernahme im Untersuchungsverfahren ein Vorhalt über eine Gesamtmenge von 515 Gramm Heroin erfolgte (Akten S. 1412): Dieser bezog sich zum einen lediglich auf die Zeit bis zum 15. April 2013, während die Vorhalte der einzelnen Bezüge auch für den restlichen Zeitraum erfolgten; sodann wäre die korrekte Mengenangabe für den genannten Zeitraum ausgehend von den vorgehaltenen Einzelbezügen 520 Gramm gewesen, wobei sich die Differenz gegenüber den in der Anklageschrift genannten 575 Gramm daraus ergibt, dass in der Einvernahme einerseits für die drei mengenmässig nicht spezifizierten Bezüge jeweils 25 statt 10 (also zusätzliche 45) Gramm vorgehalten wurden und im Gegensatz zur Anklageschrift auch der Bezug vom 9. April 2013 (25 Gramm [was der Sache nach in Akten S. 1401 gemeint ist]) und der gesamte Bezug vom 6. April 2013 (35 statt nur 15 Gramm) Teil des Vorhalts in der Einvernahme waren, zum anderen aber eben wie erwähnt die nicht vorgehaltenen 145 Gramm fehlen. Was sodann die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgehaltene höhere Gesamtmenge anbelangt (vgl. Prot. HV Akten S. 1879), so handelt es sich dabei aufgrund der fehlenden Erwähnung der einzelnen Bezugshandlungen von vornherein nicht um einen rechtsgenügenden Vorhalt, was im Übrigen auch der Ansicht der Vorinstanz entspricht (vgl. angefochtenes Urteil S. 19).
2.3 Ist damit der Weiterverkauf von 23.56 Gramm reinen Heroins erstellt, so erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 19) als zutreffend. Der Berufungskläger ist somit des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären.
3.
3.1 In Ziff. 2 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, nachdem er am 13. Juni 2013 von zwei Mitarbeitern der Securitrans Public Transport Security AG mit einer förmlichen Wegweisung für das Bahnhofsareal Aarau belegt worden war, die entsprechende Wegweisung weggeworfen, sich weiterhin auf dem Bahnhofsgelände aufgehalten und die beiden Mitarbeiter beschimpft und bedroht zu haben. Nachdem er von den Mitarbeitern nach draussen begleitet worden war, habe er dem einen der beiden Mitarbeiter, E____, einen Fusstritt gegen den rechten Oberschenkel versetzt, später ein Sackmesser hervorgenommen und die beiden Mitarbeiter erneut beschimpft. Auch habe er sich in Missachtung der Wegweisung sogleich wieder auf dem Bahnhofsareal aufgehalten.
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, da der Fusstritt bereits nach Abschluss der dienstlichen Tätigkeit erfolgt sei, liege entgegen der Hauptanklage keine Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB vor; entsprechend der Eventualanklage hat sie den Berufungskläger wegen Tätlichkeiten verurteilt; auch erfolgte ein Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung, wobei beide Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Mit der Begründung, der Berufungskläger habe zwangsweise vom Bahnhofsareal verbracht werden müssen, hat sie diesen zudem der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig erklärt (angefochtenes Urteil S. 20).
Der Berufungskläger macht geltend, gemäss Anklageschrift liege die Hinderung darin, dass er die schriftliche Wegweisung weggeworfen und sich weiterhin auf dem Bahnhofsgelände aufgehalten habe; dieses Verhalten stelle jedoch blossen Ungehorsam gegen amtliche Anordnungen dar, weshalb der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nicht erfüllt sei (Berufungsbegründung Ziff. 12).
3.2 Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 12; vgl. auch Prot. HV Akten S. 1880), strittig jedoch dessen rechtliche Würdigung, wobei sich aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. E. 1.3) die Frage, ob vorliegend gegebenenfalls Art. 285 StGB erfüllt wäre, nicht mehr stellt. Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StPO kann sowohl bei aktivem wie auch bei passivem Widerstand vorliegen; allerdings muss auch letzterer über den blossen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung hinausgehen, sich also in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrücken (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 286 N 2 f., 5; vgl. auch Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 286 N 3, wonach die Bestimmung vor allem den passiven Widerstand treffen wolle).
Vorliegend ist im Wegwerfen der schriftlichen Wegweisung sowie der Weigerung des Berufungsklägers, das Bahnhofsareal zu verlassen, noch kein tatbestandmässiges Verhalten zu sehen, da insoweit blosser Ungehorsam vorliegt. Indessen lässt sich der Anklageschrift entnehmen, dass sich der Berufungskläger in der Folge nicht selbständig nach draussen begab, sondern von den Securitrans-Mitgliedern nach draussen begleitet wurde. Entsprechend ist die Vorinstanz für diesen Sachverhaltsabschnitt zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger das Areal nicht freiwillig verlassen hat, sondern zur Durchsetzung der Wegweisung ein gewisser Zwang erforderlich war (angefochtenes Urteil S. 20), was wiederum in gewissem Umfang einen aktiven Widerstand des Berufungsklägers voraussetzt. Schon darin liegt nach dem Gesagten die Hinderung einer Amtshandlung. Zu beachten ist sodann, dass zwar im Moment, in dem der Berufungskläger aus dem Bahnhofsgelände weggebracht worden war, die Amtshandlung zunächst beendet erschien. Indem der Berufungskläger jedoch (wie sich ebenfalls der Anklageschrift entnehmen lässt) das Areal umgehend wieder betrat, machte er die an sich durchgeführte Amtshandlung sofort wieder rückgängig; insofern hinderte er auch durch dieses nunmehr vollständig aktive Verhalten des Zurückkehrens die erfolgreiche Durchführung der Amtshandlung, wobei aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs noch ein eigentlicher Eingriff in den Handlungsablauf und nicht lediglich eine Beeinflussung des Ergebnisses der Amtshandlung (vgl. zur Unmassgeblichkeit des Zweitgenannten Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 286 N 6) vorliegt. Entsprechend hat auch aus diesem Grund ein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zu ergehen.
4.
4.1 In Ziff. 5 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, anlässlich eines Zusammentreffens mit D____ und dessen Freundin C____ am 5. Mai 2014 ersteren auf angebliche Schulden bei einer Drittperson angesprochen und, als D____ darauf nicht einging, diesem einen Stoss gegen den Oberkörper versetzt und im Laufe der folgenden (verbalen) Auseinandersetzung sein Taschenmesser hervorgenommen, die ca. 8 cm lange Klinge herausgeklappt und so die beiden Genannten in Angst und Schrecken versetzt zu haben.
Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aussagen des Berufungsklägers, des Geschädigten D____ sowie des ebenfalls am Tatort anwesenden I____ den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, der ihm zur Last gelegte Stoss erfülle von seiner Intensität her noch nicht den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB; ebenso liege im Behändigen des Messers unter den konkreten Umständen keine schwere Drohung, wie sie von Art. 180 Abs. 1 StGB vorausgesetzt werde (Berufungsbegründung Ziff. 15 f.).
4.2 Auch in diesem Punkt ist der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 14; vgl. auch Prot. HV Akten S. 1880 f.). Festzuhalten ist immerhin, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung zwar mangels Konfrontation nicht auf die Aussagen von C____, jedoch auf diejenigen von D____ und I____ abgestellt hat. Allerdings ist der Berufungskläger auch mit diesen nie konfrontiert worden, so dass ihre Aussagen, soweit sie den Berufungskläger belasten, an sich ebenfalls unverwertbar sind (vgl. zum Konfrontationsrecht nur BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41). Da jedoch insoweit eine Verletzung des Konfrontationrechts bis anhin nicht geltend gemacht worden ist, kann auf die entsprechenden Aussagen an sich abgestellt werden (vgl. zur Verzichtbarkeit des Konfrontationsrechts BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2; 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4), wobei sich diesfalls die Sachverhaltserstellung im angefochtenen Entscheid als zutreffend erweist und gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf diese verwiesen werden kann. Im Sinne einer Eventualbegründung ist indessen festzuhalten, dass auch allein gestützt auf die Aussagen des Berufungsklägers der massgebliche Sachverhalt erstellt ist: Denn zum einen gibt der Berufungskläger zu, D____ gestossen zu haben (Akten S. 1685, 1687 f.; vgl. auch Prot. HV Akten S. 1881). Zum andern bestreitet er auch die Behändigung eines Messers nicht, wobei er allerdings geltend macht, dieses habe sich von selbst geöffnet und er habe es bloss schliessen wollen (Akten S. 1685, 1687; Prot. HV Akten S. 1880 f.). Diese Version des Geschehens ist jedoch schon mit Blick auf den Typus des fraglichen Messers (vgl. Akten S. 194 f.) wenig glaubhaft, wobei sich überdies zwischen den entsprechenden Angaben des Berufungsklägers insofern bezeichnende Abweichungen ergeben, als er anfänglich angab, das Messer habe sich in der Hosentasche befunden (Akten S. 1687), womit ein selbständiges Öffnen kaum vorstellbar ist, später aber seine Aussage dahingehend anpasste, er habe das Messer im Gurt getragen (Prot. HV Akten S. 1881); auch weist der vom Berufungskläger selbst angeführte an D____ gerichtete Satz „Für dich brauche ich kein Messer“ (Akten S. 1685) darauf hin, dass er sich des Drohpotenzials des Messers durchaus bewusst war und auf dieses auch gezielt verwies.
4.3 Wie gesehen ist jedoch die rechtliche Würdigung hinsichtlich beider dem Berufungskläger zur Last gelegten Tatbestände strittig: Was zunächst Art. 126 StGB betrifft, so gilt als Tätlichkeit unter anderem das Stossen oder Herumbugsieren, wobei es genügt, wenn dadurch ein deutliches Missbehagen bzw. eine Störung des Wohlbefindens verursacht wird (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 126 N 2). Diese Voraussetzung ist vorliegend ohne weiteres erfüllt. Ebenso ist bezüglich Art. 180 StGB davon auszugehen, dass das im Rahmen einer Auseinandersetzung erfolgende Behändigen eines Messers, auf das ausserdem noch verbal Bezug genommen wird, geeignet ist, das Gegenüber in Angst und Schrecken zu versetzen, so dass die Vorinstanz das entsprechende Verhalten zu Recht als schwere Drohung im Sinne der genannten Bestimmung qualifiziert hat. Der Berufungskläger ist somit auch der Tätlichkeiten zum Nachteil von D____ sowie der Drohung schuldig zu sprechen.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat für das Verbrechen gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes gemäss AS Ziff. 1, den Diebstahl gemäss AS Ziff. 3, die Drohung gemäss AS Ziff. 5 sowie den mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss AS Ziff. 4 und 6 sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass vorliegend eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. August 2014 auszusprechen ist, eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen erachtet. Für die Hinderung einer Amtshandlung und die mehrfache Beschimpfung hat sie eine ebenfalls unbedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– und für die Übertretungen eine Busse von CHF 800.– ausgesprochen.
In Übereinstimmung mit den beantragten Freisprüchen verlangt der Berufungskläger wie erwähnt die Bestrafung lediglich mit einer geringfügigen Geldstrafe und einer Busse. Für den Fall eines Schuldspruchs gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht die Verteidigung überdies geltend, dass die Strafe in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 BetmG zu mildern sei (Berufungsbegründung Ziff. 17).
5.2 Hinsichtlich des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend vom Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als dem schwersten Delikt ausgegangen, für das Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr angedroht ist. Richtigerweise hat sie die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt, wobei sich dies auf den Strafrahmen infolge Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht auszuwirken vermag. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe haben sich aber jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken (BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302).
5.3
5.3.1 Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Für die vorab als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen und sodann die Art und Weise des Tatvorgehens in Anschlag zu bringen. Dabei kommt neben der Drogenmenge, die vorliegend mit 23.56 Gramm reinen Heroins um das Doppelte über dem in BGE 109 IV 143 E. 3.b S. 145 festgelegten Grenzwert von 12 Gramm liegt, insbesondere auch der Funktion und der hierarchischen Stellung des Berufungsklägers Bedeutung zu (vgl. zur wichtigen, aber nicht vorrangigen Bedeutung der Betäubungsmittelmenge für die Strafzumessung BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger auf einer hierarchisch tiefen Stufe tätig war, indem er das von ihm in Mengen von in der Regel 10 bis 25 Gramm bezogene Heroin direkt an Konsumenten weiterverkauft haben dürfte. Wie die umstandslose Beendigung der Beziehung seitens der Lieferanten zeigt, kam ihm auch innerhalb von deren Organisation keine Bedeutung zu, sondern erschien er aus Sicht der Lieferanten als ohne weiteres ersetzbar. Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend festhält, fand innerhalb des angeklagten Zeitraums eine relativ intensive Handelstätigkeit des Berufungsklägers statt, doch ist der Zeitraum als solcher mit eineinhalb Monaten relativ kurz. Auch kann das Vorgehen des Berufungsklägers nicht als besonders raffiniert bezeichnet werden, handelt es sich doch bei dem von ihm verwendeten Code nur um eine rudimentäre und entsprechend leicht zu durchschauende Vorsichtsmassnahme. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere kommt beim Betäubungshandel grundsätzlich der Motivlage besondere Bedeutung zu; indessen wird dieser Aspekt im Rahmen des nachfolgend zu erörternden Strafmilderungsgrundes Berücksichtigung finden, so dass er nicht bereits an dieser Stelle in die Strafzumessung einzufliessen hat.
5.3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn bei einer Widerhandlung nach Abs. 2 der genannten Bestimmung der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen (bzw. gedient hat [vgl. zu dieser Ergänzung Albrecht, a.a.O., Art. 19 N 284 Fn. 841]). Der entsprechende fakultative Strafmilderungsgrund kann sich auch lediglich im Sinne einer Strafminderung auswirken (vgl. allgemein bereits E. 5.2 sowie spezifisch Albrecht, a.a.O., Art. 19 N 277 sowie [bezogen auf Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG] N 279).
Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG verneint, mit der Begründung, zwar sei der Berufungskläger betäubungsmittelabhängig, doch habe er durch seine Delinquenz nicht bloss seinen Drogenkonsum, sondern auch weitere Lebenshaltungskosten, namentlich die diversen Zugreisen nach Basel, finanziert (angefochtenes Urteil S. 23). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Zum einen erweist sich bereits aufgrund des im Rahmen der Sachverhaltserstellung für den Eigenkonsum festgelegten Anteils von einem Drittel der bezogenen Heroinmenge, dass der Weiterverkauf der verbleibenden zwei Drittel zumindest ganz überwiegend der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums gedient haben muss (vgl. zu einem Verständnis, wonach das fragliche Kriterium bereits dadurch erfüllt ist, Albrecht, a.a.O., Art. 19 N 284). Zum andern ist aber auch nicht ersichtlich, welche Lebenshaltungskosten der Berufungskläger mit dem Erlös aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln finanziert haben sollte, zumal er nachweislich vom Sozialamt unterstützt wurde und keinerlei besondere Ausgaben für einen aufwendigen, von der Sozialhilfe nicht abgedeckten Lebensstil erkennbar sind. Nicht angängig ist es jedenfalls, in diesem Sinne die Kosten für die Zugfahrten nach Basel zu berücksichtigen, da diese (wie die Verteidigung in Berufungsbegründung Ziff. 17 zu Recht geltend macht) einzig dem Betäubungsmittelkonsum dienten, womit die entsprechenden Ausgaben der Finanzierung ebendieses Konsums zuzurechnen sind.
5.3.3 Was schliesslich die Täterkomponente betrifft, so kann hinsichtlich des Vorlebens des Berufungsklägers auf die Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 24) verwiesen werden. Aufgrund der fehlenden Teilnahme des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung sind auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt keine weitergehenden Informationen verfügbar (vgl. zur fehlenden Kenntnis auch der Verteidigung über den Verlauf des Methadon-Programms Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Zu Recht hat die Vorinstanz sodann die zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers hervorgehoben, unter denen insbesondere die durch das Bezirksgericht Brugg am 28. September 2010 ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 2.5 Jahren hervorsticht. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist schliesslich festzuhalten, dass der Berufungskläger sich insbesondere bezüglich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ungeständig zeigte, indem er einen Weiterverkauf von Betäubungsmitteln generell in Abrede stellte.
5.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass für das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG aufgrund der zu berücksichtigenden Elemente der Tat- und der Täterkomponente (E. 5.3.1 und 5.3.3) eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen erscheint. Dieses Strafmass rechtfertigt sich auch mit Blick auf ein Vergleichsurteil, in welchem für den Handel mit 657 Gramm Heroingemisch bei einem Reinheitsgrad von 3.2 bis 4.6 % (bzw. einem mittleren Reinheitsgrad von 3.9 % und damit 25.6 Gramm reinen Heroins) ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten ausgefällt wurde (vgl. AGE SB.2012.76 vom 9. April 2013 mit weiteren Hinweisen). Indessen erscheint aufgrund des Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (vgl. E. 5.3.2) eine Reduktion der Strafe um 4 Monate und damit für das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die Aussprechung einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten angezeigt.
5.4
5.4.1 Diese Strafe ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass für die weiteren Delikte bei isolierter Betrachtung gleichartige Strafen, vorliegend also ebenfalls Freiheitsstrafen, ausgefällt würden (BGE 138 IV 120 E. 5 S. 122 f.; vgl. auch Ackermann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2013, Art. 49 StGB N 86 ff.). Für die Wahl der Sanktionsart sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Vorliegend erweist sich aufgrund des anhaltenden devianten Verhaltens des Berufungsklägers aus spezialpräventiver Sicht die Ausfällung von Freiheitsstrafen auch für den Diebstahl gemäss AS Ziff. 3, die Drohung gemäss AS Ziff. 5 sowie den mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss AS Ziff. 4 und 6 als angezeigt. Dabei ist überdies davon auszugehen, dass die in Art. 41 StGB statuierten Voraussetzungen, die bei Aussprechung einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten zusätzlich erfüllt sein müssen, nicht zur Anwendung gelangen, wenn (wie vorliegend) bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2; vgl. auch die entsprechende Grundüberlegung in BGE 137 IV 312 E. 2.4 S. 313). Im Übrigen wären die entsprechenden Voraussetzung ohnehin erfüllt, kann doch zum einen der bedingte Vollzug nicht gewährt werden (vgl. hierzu näher E. 5.5), während aufgrund der finanziellen und sozialen Situation des Berufungsklägers zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könnte. Entsprechend ist die Vorinstanz bezüglich der vorstehend angeführten Delikte zu Recht vom Vorliegen gleichartiger Strafen im Sinne mehrerer Freiheitsstrafen ausgegangen.
5.4.2 Bezüglich des konkreten Vorgehens bei der Festsetzung der Strafe ist sodann zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz zutreffend von teilweiser retrospektiver Konkurrenz bezüglich des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. August 2014 ausgegangen ist, so dass die Strafe teilweise als Zusatzstrafe zu diesem zu ergehen hat. Retrospektive Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB liegt zusätzlich aber auch bezüglich des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. April 2015 vor, da die zur Beurteilung stehenden Delikte vor dieser Verurteilung begangen wurden und im Zeitpunkt des zuerst ergangenen Entscheids (vorliegend also desjenigen vom 10. April 2015) theoretisch eine gleichzeitige Beurteilung der damals beurteilten und der vorliegend zu beurteilenden Delikte möglich gewesen wäre. Damit sind zum einen mehrere frühere Verurteilungen zu berücksichtigen, wobei im vorliegenden Verfahren bezüglich der einen derselben (derjenigen vom 29. August 2014) mehrere Taten sowohl vor als auch nach der früheren Verurteilung erstmals zu beurteilen sind. In einer solchen Konstellation ist (wenn wie vorliegend die schwerste Straftat vor den früheren Verurteilungen liegt) so vorzugehen, dass (auf den konkreten Fall bezogen) die für das Verbrechen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gebildete Einsatzstrafe aufgrund der mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte, die vor dem 29. August 2014 begangen wurden, erhöht und von dieser ersten hypothetischen Gesamtstrafe die mit Strafbefehl vom 29. August 2014 ausgefällte Strafe in Abzug gebracht wird; die entsprechende hypothetische Zusatzstrafe ist sodann ihrerseits für die nach dem 29. August 2014 begangenen Delikte (für die zunächst eine zweite hypothetische Gesamtstrafe gebildet wird) angemessen zu erhöhen, wobei von der entsprechenden dritten hypothetischen Gesamtstrafe die mit Strafbefehl vom 10. April 2015 ausgesprochene Strafe abzuziehen ist; die so gebildete Zusatzstrafe entspricht sodann der im vorliegenden Verfahren festzusetzenden Strafe (vgl. BGer 6B_69/2012 vom 14. September 2012; BGer 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen sodann [mit abweichender Nummerierung der hypothetischen Gesamtstrafen] Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 187 f.). Indessen zeigt sich vorliegend, dass die beim vorstehend umschriebenen Vorgehen zweimal vorzunehmenden Erhöhungen umfangmässig genau den beiden Abzügen von zweimal 60 Tagen entsprechen, da die beiden bereits ausgefällten Grundstrafen von je 60 Tagen angesichts der damals jeweils beurteilten Delikte sehr hoch ausgefallen sind und sich aus Sicht des nun urteilenden Gerichts unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für sämtliche neben dem Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begangenen Delikte (zuzüglich der in den beiden genannten Strafbefehlen bereits beurteilten Delikte) insgesamt lediglich Erhöhungen der Einsatzstrafe um insgesamt 120 Tage rechtfertigen. Entsprechend ist für sämtliche mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Taten eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszusprechen.
5.4.4 Demgegenüber erweisen sich sowohl die für die Hinderung einer Amtshandlung sowie die mehrfache Beschimpfung ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– als auch die für die Übertretungen festgesetzte Busse von CHF 800.– als schuldangemessen.
5.5 Eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten kann gemäss Art. 42 StGB in objektiver Hinsicht vollständig bedingt ausgesprochen werden (wobei dasselbe auch gelten würde, wenn unter Hinzurechnung der beiden Grundstrafen von insgesamt 18 Monaten ausgegangen würde [vgl. zur Frage der Hinzurechnung AGE SB.2015.55 vom 26. Januar 2016 E. 5.5.1]). Indessen müssen hierfür gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde, was vorliegend wie gesehen (vgl. E. 5.3.3) bezüglich aller zur Beurteilung stehenden Delikte der Fall ist. Von besonders günstigen Umständen ist auszugehen, wenn frühere und spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 7). Entsprechende Veränderungen sind vorliegend nicht ersichtlich, ist doch über eine nachhaltige Stabilisierung der Lebensumstände des Berufungsklägers nichts bekannt, wobei nähere Angaben zu dessen aktueller Situation nicht nur hinsichtlich der Teilnahme am Methadonprogramm, sondern auch bezüglich der beruflichen und sozialen Integration mangels Teilnahme des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung nicht erhältlich gemacht werden konnten und auch von der Verteidigung nicht dargetan sind. Ein teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB ist sodann für Strafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB beim Vorliegen einer Vorstrafe gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von vornherein ausgeschlossen (BGer 6B_492/2008 vom 19. Mai 2009 E. 3.1, insb. E. 3.1.3). Entsprechend ist die Freiheitsstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen, wobei mit der gleichen Argumentation auch für die Geldstrafe lediglich der unbedingte Vollzug in Betracht fällt.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten von CHF 5‘008.30 sowie die Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Aufgrund des in geringfügigem Umfang erfolgten Obsiegens sind ihm demgegenüber die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens lediglich im Umfang von 80 % zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei unter Berücksichtigung dieser Reduktion eine Urteilsgebühr von CHF 800.– angemessen erscheint.
6.2 Dem Berufungskläger ist antragsgemäss auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung durch [...] zu gewähren. Entsprechend ist der amtlichen Verteidigung für ihre Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf die Honorarnote abgestellt werden kann. Zuzüglich Dauer der Berufungsverhandlung von 2.25 Stunden ist der amtlichen Verteidigung für die zweite Instanz somit ein Honorar von CHF 4‘750.– und ein Auslagenersatz von CHF 64.70, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 385.20, zuzusprechen. Aufgrund der um 20 % reduzierten Kostentragungspflicht des Berufungsklägers bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 4‘159.90 vorbehalten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der Ausrichtung einer den Kosten der Rechtsvertretung bzw. einem Anteil derselben entsprechenden Parteientschädigung bei Gewährung der amtlichen Verteidigung von vornherein nicht stellt. Zu behandeln wäre demgegenüber der Antrag auf Entbindung von der Rückerstattungspflicht, doch wurde eine solche für das erstinstanzliche Verfahren (obwohl dies aufgrund der Kostentragungspflicht gerechtfertigt gewesen wäre) gar nicht angeordnet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. Mai 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von E____, Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 126 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1, 177 Abs. 1 und 186 des Strafgesetzbuches sowie Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
- Freisprüche von der Anklage der Drohung und der Tätlichkeiten zum Nachteil von C____
- Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 12. Mai 2012
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von E____, Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – in Abwesenheit des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes, der Tätlichkeiten zum Nachteil von D____, der Drohung sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 9./10. April 2013 und vom 5./6. Mai 2014 (2 Tage), zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. April 2015 sowie teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. August 2014,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und 19 Abs. 3 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 126 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 286 sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 und 367 der Strafprozessordnung.
A____ trägt die Kosten von CHF 5‘008.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘750.– und ein Auslagenersatz von CHF 64.70, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 385.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 4‘159.90 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Finanzen und Controlling
- Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der in Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).