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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.11.2017 SB.2015.118 (AG.2018.7)

7 novembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,448 mots·~17 min·4

Résumé

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.118

URTEIL

vom 7. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...] 

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. Oktober 2015

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. Oktober 2015 wurde A____ in Abwesenheit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt AS I.2 wurde das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes „vor dem 28. Oktober 2013“ zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Sowohl aus den insoweit übereinstimmenden Anträgen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten vor erster Instanz (angefochtenes Urteil S. 5) als auch aus der Begründung, in der auf die dreijährige Verjährungsfrist für Übertretungen verwiesen wird (angefochtenes Urteil S. 6), ergibt sich, dass das im Dispositiv des angefochtenen Entscheids genannte Datum ein offensichtliches Versehen darstellt und seitens der Vorinstanz der 28. Oktober 2012 gemeint ist. Schliesslich wurden die beschlagnahmten Betäubungsmittel eingezogen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. November 2015 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 2. Februar 2016 begründet. Sie beantragt, die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen und den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, zu verurteilen. Auch der Beschuldigte, vertreten durch Advokat [...], hat mit Eingabe vom 9. November 2015 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 3. Februar 2016 begründet. Er beantragt, er sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) freizusprechen, im Übrigen sei das angefochtene Urteil „mit Ausnahme der Kostenbelastung“ zu bestätigen; eventualiter sei er des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– zu verurteilen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 hat der Beschuldigte und mit Eingabe vom 3. März 2016 die Staatsanwaltschaft eine Berufungsantwort eingereicht, wobei beide die kostenfällige Abweisung der Berufung der anderen Partei beantragen. Bereits im Rahmen der Berufungserklärung hat der Beschuldigte um Bestätigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ersucht. Diese ist mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 31. Dezember 2015 bewilligt worden.

An der Berufungsverhandlung vom 7. November 2017 ist der Beschuldigte befragt worden und sind die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschuldigte hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ohne weiteres zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Beide Berufungen sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden, so dass auf diese einzutreten ist.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt richtet sich der Beschuldigte vorliegend gegen den Schuldspruch betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) und gegen die für dieses Delikt ausgesprochene Strafe, während die Berufung der Staatsanwaltschaft lediglich den Strafpunkt (ebenfalls beschränkt auf die für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochene Strafe) betrifft. Entsprechend ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 28. Oktober 2015 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und der Verurteilung zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 28. Oktober 2012 zufolge Verjährung (vgl. zur entsprechenden Berichtigung des im Dispositiv des angefochtenen Urteils genannten Datums die vorstehenden Ausführungen im Sachverhalt), hinsichtlich der Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1      Gestützt auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung und die Aussagen des Beschuldigten hat es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass dieser während des in der Anklageschrift genannten Zeitraums vom 13. März 2013 bis zum 23. Juli 2013 bei einer vornehmlich aus Mitgliedern der Familie B____ bestehenden Gruppierung Heroin bezog. Hinsichtlich der bezogenen Menge hat sie die in der Separatbeilage zur Anklageschrift aufgeführten 157 Bezüge von Heroin als erstellt erachtet, ist jedoch zugunsten des Beschuldigten entgegen der Anklageschrift davon ausgegangen, dass bei fehlenden Angaben zur konkret bestellten Menge lediglich ein (und nicht zwei) Minigrip à 5 Gramm (g) geliefert wurden. Von der damit resultierenden Bezugsmenge von total 965 g Heroin hat sie 417 g als für den Eigenkonsum bestimmt abgezogen und entsprechend den Verkauf von 548 g Heroin als erstellt erachtet. Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von 4.5 % und damit der Veräusserung von 24.66 g reinen Heroins hat sie den Beschuldigten in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt.

Während die Staatsanwaltschaft die im angefochtenen Urteil vorgenommene Mengenberechnung ausdrücklich nicht mehr in Frage stellt, macht der Beschuldigte geltend, der Bezug von Betäubungsmitteln sei lediglich zum Eigenbedarf bzw. zum gemeinsamen Konsum mit einem nicht identifizierten Kollegen erfolgt (vgl. insb. Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f.). Verkaufshandlungen des Beschuldigten seien nicht nachgewiesen.

2.2

2.2.1   In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass sich die von der Vor­instanz unter zutreffender Heranziehung der Ergebnisse der Telefonüberwachung berechnete Bezugsmenge als korrekt erweist. Auf die entsprechenden Ausführungen (angefochtenes Urteil S. 8 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Was sodann die Frage des Weiterverkaufs eines Teils der Betäubungsmittel betrifft, muss der Einwand des Beschuldigten, wonach das gesamte bezogene Heroin zum Eigenkonsum bzw. zum Konsum mit seinem nicht identifizierten Kollegen „[...]“ bestimmt gewesen sei, als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. So weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass aus dem Inhalt des am 1. Mai 2013 zwischen dem Beschuldigten und einem seiner Lieferanten geführten Gespräch (in dem der Beschuldigte sagt: „ich bin hier schauen was zu verkaufen 20 20“ und auf die Frage, wo er sei, erklärt: „in diese haus bei spital wo kaufen. ich verkaufen 20 10 20 10“ [Separatbeilage Nr. 2]) auf eine Verkaufstätigkeit des Beschuldigten geschlossen werden muss. Auch erscheint es realitätsfremd, dass bei einer so hohen Zahl von Bezügen, wie sie vorliegend erstellt ist, in der vom Beschuldigten behaupteten Konstellation eines Bezugs lediglich zum Zweck des Eigenkonsums für zwei Personen stets nur die eine dieser Personen in Erscheinung getreten wäre. Im Sinne eines weiteren Indizes ist schliesslich auf die hohe Gesamtbezugsmenge sowie den Umstand zu verweisen, dass der Beschuldigte während eines Teils der in der Anklageschrift umschriebenen Deliktszeit über kein legales Erwerbseinkommen verfügte. Zwar verweist der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auf seine Schulden (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 3), doch steht mit Blick auf das Ausmass des Eigenkonsums (vgl. hierzu E. 2.2.2) auch eine erhebliche Verschuldung einer teilweisen Finanzierung des Eigenkonsums durch Weiterverkauf von Betäubungsmitteln nicht entgegen.

2.2.2   Sind damit sowohl die Gesamtbezugsmenge als auch der teilweise Weiterverkauf des Heroins als solcher erstellt, so ist die verkaufte Menge vorliegend (mangels anderer Hinweise, die entsprechende Rückschlüsse zuliessen) durch Abzug der dem Eigenkonsum dienenden Menge zu bestimmen. Die Vorinstanz ist insoweit davon ausgegangen, im 80 Tage umfassenden Zeitraum bis Ende Mai 2013 habe der Beschuldigte täglich 5 g, in den der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit per Anfang Juni folgenden 7 Wochen bis zum 23. Juli 2013 jedoch nur noch 2.5 g pro Woche konsumiert (angefochtenes Urteil S. 10). Während die Höhe des Eigenkonsums in der ersten Phase aufgrund der Angaben des Beschuldigten (auf die zufolge Fehlens anderweitiger Beweismittel in diesem Punkt abzustellen ist) zutreffend und mit Blick auf die Konsumart des Rauchens, die einen höheren Verbrauch zur Folge hat, auch plausibel erscheint, findet die für die zweite Phase angenommene massive Reduktion des Konsums in den Akten keine Stütze. Zwar verweist die Vorinstanz auf die einschlägigen Aktenstellen, doch lässt sich diesen das Folgende entnehmen: In der Einvernahme vom 29. August 2013, mithin mehr als einen Monat nach dem angeklagten Deliktszeitraum, gab der Beschuldigte zu Protokoll, seit er arbeite versuche er, seinen Konsum zu reduzieren, wobei er sich derzeit bei 3-5 g täglich befinde (Akten S. 696). Die Aussage, wonach er „jetzt so ca. 2.5 g in der Woche“ rauche, erfolgte demgegenüber erst am 28. Februar 2014 (Akten S. 1702). Wenn in gewissem Widerspruch hierzu im Polizeirapport vom 5. Juni 2013 festgehalten wird, der Beschuldigte habe angegeben, wöchentlich 10 g Heroin zu benötigen, so vermag dies angesichts der quantitativen Übereinstimmung mit der Menge des damals sichergestellten Heroins und des damit naheliegenden Umstands, dass der Beschuldigte lediglich bestrebt war, den Eigenkonsum bezüglich dieser Menge plausibel darzulegen, die Aussagen in den angeführten formellen Einvernahmen nicht zu entkräften. Während der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwesend war, stimmen seine Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung grundsätzlich mit den früheren Aussagen überein, wobei bezüglich gewisser Ambivalenzen in Rechnung zu stellen ist, dass die Berufungsverhandlung mehr als vier Jahre nach den fraglichen Ereignissen stattfand und der Beschuldigte zu Beginn der Verhandlung darum bemüht erschien, sich durch relativierende Angaben zur Höhe seines Eigenkonsums vermeintlich in ein besseres Licht zu rücken. So gab er zwar zunächst an, nicht während des gesamten angeklagten Zeitraums 5 g pro Tag konsumiert zu haben und hielt später fest, er habe seinen Konsum nach Aufnahme einer Arbeit im Juni 2013 reduziert (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). In der Folge führte er jedoch aus, er wisse die Daten nicht mehr genau und habe, als er mit der Arbeit begonnen habe, noch viel konsumiert; zu einer Reduktion sei es nicht bereits nach Arbeitsbeginn, sondern erst aufgrund der „Geschichte mit Gericht, mit Polizei“ gekommen (Prot. Berufungsverhandlung S. 3 f., wobei dies auch mit der ersten in der Berufungsverhandlung erfolgten zeitlichen Angabe [wonach er den Konsum „nach diesem Problem“, das „das erste Mal mit Polizei und so“ gewesen sei, reduziert habe] übereinstimmt). Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten ist demnach davon auszugehen, dass sich sein Konsum zwar ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zu reduzieren begann, dies jedoch zunächst und damit während der gesamten Zeit der zweiten Phase von Anfang Juni bis 23. Juli 2013 nur in relativ geringfügigem Umfang der Fall war. Gegen die Berechnungsweise der Vorinstanz spricht dabei auch, dass sich hinsichtlich der Bezugsmengen zwischen den beiden zeitlichen Phasen kein markanter Rückgang erkennen lässt, so dass es bei Konsummengen im Sinne der Vorinstanz in der zweiten Phase zu wesentlich höheren Verkäufen durch den Beschuldigten hätte kommen müssen (gemäss Vorinstanz für die ersten 80 Tage Bezüge von 630 g, von denen 400 g dem Eigenkonsum dienten, in der Folge aber bei Bezügen von über 300 g ein Eigenkonsum von lediglich 17.5 g). Dies erscheint jedoch schon deshalb unplausibel, weil damit dem (für die erste Phase auch gemäss der Vorinstanz) plausiblen Verkaufszweck der Finanzierung der eigenen Sucht in der zweiten Phase kaum mehr Bedeutung zukommen würde und der Beschuldigte plötzlich aus anderen Gründen und in viel grösserem Umfang dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen wäre, obwohl er genau in dieser Phase wieder ein legales Erwerbseinkommen erzielte. Schliesslich hätte eine so massive Reduktion des Konsums aufgrund der damit verbundenen Entzugserscheinungen (vgl. hierzu auch Akten S. 697) die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten tendentiell eher erschwert, während umgekehrt die sozialen Einschränkungen bei weiterhin relativ grosser Konsummenge durch die Konsumart des Rauchens relativiert werden. Geht man demnach gestützt auf die Angaben des Beschuldigten für die ersten 80 Tage von einem Konsum von täglich 5 g und für die anschliessenden 53 Tage von einem lediglich leicht reduzierten Konsum von täglich 4 g aus, so ergibt sich insgesamt ein Eigenkonsum von 612 g und damit eine Verkaufsmenge von 353 g Heroin bzw. knapp 16 g reinen Heroins. Berücksichtigt man zusätzlich den (von der Vorinstanz nicht mit einbezogenen) Umstand, dass die Telefonüberwachung in der zweiten Phase eine Lücke von 16 Tagen aufweist, so dass es sich bei Bestimmung der Verkaufsmenge an sich nicht rechtfertigt, für diese 16 Tage einen Abzug für Eigenkonsum vorzunehmen, da insoweit dem Beschuldigten auch keine Bezüge zur Last gelegt werden, so ergibt sich ein Eigenkonsum von 548 (400 + 148) g und damit eine Verkaufsmenge von 417 g Heroin bzw. knapp 18.8 g reinen Heroins. Die von der Vorinstanz als erstellt erachtete Menge von 548 g Heroin bzw. 24.66 g reinen Heroins ist entsprechend zu reduzieren.

2.3      Als zutreffend erweist sich demgegenüber auch unter Zugrundelegung des abweichend erstellten Sachverhalts die im angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Würdigung, da der Grenzwert für die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei 12 g Heroin liegt (vgl. nur BGE 109 IV 143 E. 3 S. 144 f.). Entsprechend ist der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig zu sprechen.

3.

3.1      Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschuldigten als nicht leicht qualifiziert und unter Berücksichtigung insbesondere der verkauften Menge, des Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG sowie des teilweise kooperativen Verhaltens im Ermittlungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen erachtet. Mit Blick auf die Reduktion des Betäubungsmittelkonsums und die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten hat sie sodann eine schlechte Legalprognose verneint und den bedingten Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, gewährt.

Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug. Zur Begründung verweist sie zum einen darauf, Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sehe als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten vor, so dass bei klarer Überschreitung des für die Anwendbarkeit des qualifizierten Tatbestands bestehenden Grenzwerts von 12 g nicht eine Strafe am untersten Rand des Strafrahmens ausgesprochen werden könne. Zum andern wird argumentiert, der Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG habe sich in geringerem Ausmass als von der Vorinstanz angenommen auszuwirken, da der Beschuldigte seine Sucht in der zweiten Phase problemlos durch seinen Arbeitserwerb habe finanzieren können und bezüglich der ersten Phase (in Widerspruch zur vorgängig seitens der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erfolgten Anerkennung der vorinstanzlichen Mengenberechnung) von einem tieferen Eigenkonsum auszugehen sei. Da beim Beschuldigten überdies eine latente Rückfallgefahr bestehe, indem er bei allfälligen Schwierigkeiten erneut Betäubungsmittel konsumieren und in diesem Zusammenhang auch wieder Heroin verkaufen könnte, wird ein teilweiser Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe als notwendig erachtet.

Der Beschuldigte macht im Eventualstandpunkt geltend, aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG sowie des kooperativen Verhaltens des Beschuldigten sei lediglich eine Geldstrafe auszusprechen.

3.2      Hinsichtlich des massgeblichen Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ausgegangen, wonach der Täter mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird. Richtigerweise hat sie den Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG als anwendbar erachtet (vgl. zum Ausmass der Berücksichtigung die Ausführungen in E. 3.3), wobei sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken haben (BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB).

3.3      Bezüglich der objektiven Tatschwere des zur Beurteilung stehenden Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen und sodann die Art und Weise des Tatvorgehens in Anschlag zu bringen. Dabei kommt neben der Drogenmenge insbesondere auch der Funktion und der hierarchischen Stellung des Beschuldigten Bedeutung zu (vgl. zur wichtigen, aber nicht vorrangigen Bedeutung der Betäubungsmittelmenge für die Strafzumessung BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196). Was zunächst die Drogenmenge betrifft, so liegt diese aufgrund der Korrektur der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 2.2.2) nicht mehr um das Doppelte, sondern nur noch in geringerem Umfang über dem für die Qualifikation massgeblichen Grenzwert. Auch war der Beschuldigte auf einer sehr tiefen Hierarchiestufe tätig, indem er den nicht zum Eigenkonsum bestimmten Teil des bezogenen Heroins direkt an andere Konsumenten weiterverkauft haben dürfte. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere kommt beim Betäubungsmittelhandel grundsätzlich der Motivlage besondere Bedeutung zu, doch wird dieser Aspekt im Rahmen des sogleich zu erörternden Strafmilderungsgrundes Berücksichtigung finden.

Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn bei einer Widerhandlung nach Abs. 2 der genannten Bestimmung der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen (bzw. gedient hat [vgl. zu dieser Ergänzung Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Auflage, Bern 2016, Art. 19 N 284 Fn. 841]). Der entsprechende fakultative Strafmilderungsgrund kann sich auch lediglich im Sinne einer Strafminderung auswirken (vgl. allgemein bereits E. 3.2 sowie spezifisch Albrecht, a.a.O., Art. 19 N 277 sowie [bezogen auf Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG] N 279). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum heroinabhängig war. Mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse (sowohl in der ersten Phase der Erwerbslosigkeit als auch in der zweiten Phase mit einem 60 %-Pensum einer Arbeit auf dem Bau) einerseits und auf die vorstehend erstellten Konsum- und Verkaufsmengen (vgl. E. 2.2.2) andererseits, ist zu konstatieren, dass die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im gesamten Zeitraum ausschliesslich (und nicht lediglich hauptsächlich, wovon die Vorinstanz ausgeht) der Finanzierung des eigenen Konsums gedient hat. Das auf anderen Konsum- und Verkaufsmengen beruhende Argument der Staatsanwaltschaft, die wie gesehen sogar eine weniger weit gehende Berücksichtigung des genannten Strafmilderungsgrundes verlangt, vermag demnach nicht durchzudringen. Aufgrund des Vorliegens eines Strafmilderungsgrundes und wiederum mit Blick auf die konkrete Verkaufsmenge geht zudem auch das weitere Argument der Staatsanwaltschaft fehl, wonach eine Überschreitung der in Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG statuierten Mindeststrafe vorliegend zwingend geboten sei.

Was schliesslich die Täterkomponente betrifft, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 12) verwiesen werden, wobei sich insbesondere die Kooperation des Beschuldigten hinsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung seiner Lieferanten zu seinen Gunsten auswirkt. Wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, arbeitet er derzeit zu 100 % auf dem Bau und hat weiterhin Kontakt zu seinem in Holland lebenden Sohn, für den er auch Unterhaltsbeiträge bezahlt; auch ist er daran, seine Schulden abzuzahlen. Betäubungsmittel konsumiert der Beschuldigte nicht mehr (vgl. zum Ganzen Prot. Berufungsverhandlung S. 2).

Zugunsten des Beschuldigten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass das vorliegende Strafverfahren bereits bei der Staatsanwaltschaft und sodann auch beim Appellationsgericht relativ lange gedauert hat.

Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der massgeblichen Elemente der Tat- und Täterkomponente bei Zugrundelegung des bezüglich der Verkaufsmenge abweichend erstellten Sachverhalts eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen erscheint, während die vom Beschuldigten beantragte Unterschreitung des regulären Strafrahmens nicht mehr schuldangemessen wäre. Dieses Strafmass rechtfertigt sich auch mit Blick auf ein Vergleichsurteil, in welchem für den auf vergleichbarer Hierarchiestufe erfolgten Handel mit 23.56 g reinen Heroins unter Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten ausgefällt wurde (vgl. AGE SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 mit weiteren Hinweisen).

3.4      Auch an der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten. Während dem vorstrafenlosen und mittlerweile nicht mehr betäubungsmittelabhängigen und erwerbstätigen Beschuldigten zweifellos keine Schlechtprognose gestellt werden kann, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern mit Blick auf dessen Verschulden oder aus spezialpräventiver Sicht ein unbedingter Vollzug eines Teils der ausgesprochenen Strafe erforderlich sein sollte.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten von CHF 2‘150.20 für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt grundsätzlich für die Urteilsgebühr, doch ist hinsichtlich der im Fall der Berufung vorgesehenen Erhöhung derselben zu berücksichtigen, dass sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen haben und damit vollumfänglich unterlegen sind, so dass dem Beschuldigten die Erhöhung der Urteilsgebühr lediglich zur Hälfte zu auferlegen ist und dieser entsprechend eine Urteilsgebühr von CHF 3‘050.– (2‘600 + 450) zu tragen hat. Aus dem gleichen Grund sind  ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens lediglich im Umfang von 50 % zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei unter Berücksichtigung dieser Reduktion eine Urteilsgebühr von CHF 450.– angemessen erscheint.

Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf die Honorarnote abgestellt werden kann, zuzüglich 2½ Stunden für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen. Entsprechend der Kostentragungspflicht bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50 % vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 28. Oktober 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

-       Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 28. Oktober 2013 [recte: 2012] zufolge Verjährung

-       Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

            A____ wird des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

            A____ trägt die Kosten von CHF 2‘150.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘050.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 450.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘300.– und ein Auslagenersatz von CHF 18.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 185.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1‘251.75 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2015.118 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.11.2017 SB.2015.118 (AG.2018.7) — Swissrulings