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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2015 SB.2014.90 (AG.2015.168)

12 mars 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,625 mots·~8 min·1

Résumé

Freispruch von der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.90

ENTSCHEID

vom 12. März 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer  

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrassse 21, 4001 Basel

gegen

A_____ , geb. […]                                                                Berufungsbeklagte

[…]                                                                                                   Beschuldigte

vertreten durch Rechtsanwalt [...],

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Juli 2014

betreffend Freispruch von der Anklage der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juli 2014 (auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. Dezember 2013) wurde A_____ von der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 Berufung erklärt und diese begründet. Am 24. September 2014 hat der Vertreter der Beschuldigten die Berufungsantwort eingereicht, worin er beantragt, die Berufung abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 27. Oktober 2014 dazu vernehmen lassen bzw. repliziert.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die Parteien darauf hingewiesen, dass über die Berufung gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a und c StPO schriftlich und ohne mündliche Verhandlung entschieden werde und dass allfällige weitere schriftliche Eingaben der Parteien bis 5. Januar 2015 beim Appellationsgericht eingetroffen sein müssten, um noch berücksichtigt zu werden. In der Folge hat sich keine Partei innert Frist vernehmen lassen.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht. Die Staatsanwalt-schaft ist gemäss Art. 381 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist hier der Fall. Dementsprechend wurden die Parteien am 5. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass ein schriftliches Verfahren durchgeführt werde. Der vorliegende Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).

1.3      Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist oder eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz vorliegt. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Aktenund Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht – in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst – beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltsdarstellung zu qualifizieren sind (Schmid, StPO-Praxiskommentar, Art. 398 N 12 f.; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, Art. 398 N 3).

2.

2.1      Die Beschuldigte ist wegen Nicht- oder nicht gut sichtbarem Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug per Strafbefehl der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 1 Tag) verurteilt worden. Der am 11. Dezember 2013 ausgestellte Strafbefehl ist der Beschuldigten an ihrem Wohnort im deutschen Freiburg am 19. Dezember 2013 zugestellt worden. Demgemäss hat der 10tägige Fristenlauf für eine Einsprache (Art. 354 StPO) am 20. Dezember begonnen, womit die Einsprachefrist – da der 29. Dezember auf einen Sonntag fiel – am 30. Dezember 2013 auslief. Die Beschuldigte hat die Einsprache am letzten Tag der Frist der Post übergeben – allerdings nicht der schweizerischen (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO), sondern der deutschen, so dass die Eingabe erst am 3. Januar 2014 und somit nach Ablauf der Frist bei den Strafbehörden einging.

2.2      Die Vorinstanz hat erwogen, es stelle sich die Frage, ob ein striktes Beharren auf Einhaltung der Frist im konkreten Fall überspitzt formalistisch sei und damit gegen Art. 4 (recte: Art. 29 Abs. 1) der Bundesverfassung verstosse. Sie hat weiter ausgeführt, es stehe zwar objektiv im Widerspruch zu Art. 91 Abs. 2 StPO, dass die Einsprache nicht der schweizerischen, sondern der deutschen Post übergeben worden sei. Innerhalb der 10tägigen Frist seien jedoch nur gerade 4 Tage nicht auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag gefallen. Infolge dieser „Fristverknappung“ erscheine es angezeigt, die Eingabe im konkreten Fall dennoch zuzulassen. Ein striktes Beharren auf der Frist, so die Vorinstanz weiter, wäre im zur Debatte stehenden Fall nicht zuletzt deshalb überspitzt  formalistisch, weil die Einsprache auch bei korrekter Übergabe an die schweizerische Post kaum früher als am 3. Januar 2014 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen wäre.

In der Folge ist die Vorinstanz auf die Einsprache eingetreten und hat die Beschuldigte – aufgrund einer von ihr eingereichten eidesstattlichen Erklärung ihres Sohnes, wonach sie am besagten Tag bei ihm in Berlin gewesen sei und das Auto nicht gefahren haben könne – von der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.

2.3      Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Berufung den Antrag, es sei das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Einsprache verspätet erfolgt und der Strafbefehl somit in Rechtskraft erwachsen sei. Als Begründung macht sie geltend, der Wortlaut des Gesetzes in Art. 90 Abs. 1 StPO schliesse die Erstreckung von Fristen, welche durch eine Mitteilung oder ein Ereignis ausgelöst würden, gänzlich aus. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine gesetzliche Frist erstreckt werden solle, zumal die formellen Anforderungen an die Eingabe der Einsprache tief seien, könne doch die beschuldigte Person gemäss Art. 354 Abs. 2 StPO die Einsprache auch ohne Begründung einreichen und brauche sie dazu lediglich das mit dem Strafbefehl mitgelieferte Blatt „Einsprache“ unterzeichnet zu retournieren, wozu nicht einmal der Beizug eines Verteidigers notwendig sei. Das Festhalten an einer gesetzlichen Frist könne grundsätzlich nicht als überspitzt formalistisch erachtet werden, sondern sei Voraussetzung für den geordneten und willkürfreien Gang des Verfahrens. 

2.4      Die Beschuldigte macht in ihrer Berufungsantwort geltend, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die Verteidigung darüber zu informieren, dass die Einsprache zwar verspätet erhoben worden sei, jedoch die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuches nach Art. 94 StPO bestehe. Damit sei ein solches verhindert worden. Im Übrigen sei das verspätete Einreichen der Einsprache als Anwaltsverschulden anzusehen und somit der beschuldigten Person nicht anzurechnen.  

3.

3.1      Vorliegend ist der Staatsanwaltschaft zum einen beizupflichten, wenn sie den Erwägungen der Vorinstanz entgegenhält, die Beachtung gesetzlicher Fristen sei kein überspitzter Formalismus. Insbesondere ist darauf hinzuweisen dass der Gesetzgeber, falls er der verkürzten Reaktionszeit wegen der Feiertage über Weihnachten hätte Rechnung tragen wollen, Gerichtsferien in der Strafprozessordnung verankert hätte. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern vielmehr in Art. 89 Abs. 2 StPO genau das Gegenteil angeordnet, nämlich dass es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt.

3.2      Wenn der Vertreter der Beschuldigten behauptet, ein fristgerechtes Wiederherstellungsgesuch sei durch die Staatsanwaltschaft verhindert worden, so kann dem nicht gefolgt werden.  Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, kann sie bei offensichtlicher Ungültigkeit der Einsprache das Verfahren ohne weiteres ans Strafgericht überweisen und muss diesen Entscheid den Parteien nicht analog zu Art. 318 Abs. 1 StPO ankündigen (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 355 N 6). Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Staatsanwaltschaft  die Verteidigung mit Schreiben vom 3. Januar 2014 über die Überweisung der Akten an das Gericht informiert hat. Weiter ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Wiederherstellung einer Frist nur auf Gesuch hin und nicht von Amtes wegen zu erfolgen hat. Ein solches Gesuch lag – wie auch die Tatsache zeigt, dass das Strafgericht die Einsprache nicht als solches gewertet und deshalb an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat – weder ausdrücklich vor, noch lässt es sich aus der Einsprache implizit entnehmen.

Was sodann die Argumentation der Beschuldigten betrifft, das Verschulden treffe ausschliesslich ihren Vertreter und nicht sie selbst, so ist festzuhalten, dass – jedenfalls bei nicht notwendiger Verteidigung –  sämtliche Fälle der Versäumnis des Anwalts dem Beschuldigten anzurechnen sind (vgl. dazu Riedo, in: Basler Kommentar StPO, Art. 94 N 56, m.w.H.; siehe auch AGE SB.2014.20, E. 3.3.3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme eines fristgerecht eingereichten Wiederherstellungsgesuchs einem solchen kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da  laut Bundesgericht Wiederherstellung nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden kann und „jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters, so geringfügig es sein mag“, sie ausschliesst (BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011, E. 1; vgl. auch Riedo, a.a.O., Art. 94 N 35). Dass ein Verschulden des Verteidigers vorliegt, ist vorliegend unbestritten: Von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er die entsprechende Bestimmung in der schweizerischen Strafprozessordnung – wonach die Frist nur gewahrt ist, wenn eine Eingabe am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO) – kennt bzw. nachschlägt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch keine unklare Rechtsmittelbelehrung vorliegt. Die Beschuldigte dringt mit ihren Einwänden daher nicht durch.

3.3      Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – der Beschuldigten auch freigestanden wäre, ohne jede Begründung und vorgängige Beratung mit einem Anwalt Einsprache zu erheben und einen solchen erst nachträglich beizuziehen. Die Übertretung an sich war ihr zudem – wie sich aus den Akten ergibt (vgl. act. 9 und 10) – bekannt, so dass auch nicht anzunehmen ist, dass sie vom Strafbefehl überrascht worden ist.

3.4      Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen bzw. der Freispruch aufzuheben ist. Der Strafbefehl vom 11. Dezember 2013 ist somit in Rechtskraft erwachsen.

4.

Da das vorliegende Verfahren dadurch verursacht wurde, dass die erste Instanz auf die verspätete Einsprache der Beschuldigten eingetreten ist, wird – entgegen Art. 428 Abs. 1 StPO – auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass der Strafbefehl vom 11. Dezember 2013 in Rechtskraft erwachsen ist.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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