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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.08.2023 SB.2014.46 (AG.2023.641)

16 août 2023·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·11,824 mots·~59 min·3

Résumé

mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) (BGer-Nr. 6B_1310/2023)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer  

SB.2014.46

URTEIL

vom 16. August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 22. November 2013

betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung,

mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner)

Sachverhalt

Das Strafgericht erklärte mit Urteil vom 22. November 2013 A____ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), der einfachen Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und der mehrfachen Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) zum Nachteil von B____ [welche zwischenzeitlich ihren ledigen Namen C____ wieder angenommen hat] schuldig und verurteilte ihn zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 3. Januar 2013, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil von D____ (AS lit. A.) sprach das Strafgericht A____ frei. Weiter sistierte das Strafgericht das Strafverfahren gegen A____ wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ gemäss Art. 55a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und entliess ihn aus der Sicherheitshaft. Die gegen A____ am 26. August 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, erklärte das Strafgericht nicht vollziehbar. Schliesslich entschied das Strafgericht, dass die beigelegten sechs CDs bei den Akten verbleiben und auferlegte A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 4'548.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.–. Dem Verteidiger richtete das Strafgericht aus der Strafgerichtskasse ein Honorar und eine Spesenvergütung mittels separater Verfügung aus.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 2. Dezember 2013 Berufung an und beantragte mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2014, das angefochtene Urteil sei bezüglich der Verurteilungen zum Nachteil von C____ (nachfolgend: Opfer) sowie im Kostenpunkt vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Weiter stellte er die Beweisanträge, sämtliche Einvernahmeprotokolle des Opfers und von D____ und der darauf bezogenen Ausführungen in den Akten und im erstinstanzlichen Urteil aus den Akten zu entfernen. Die Präsidentin des Appellationsgerichts stellte mit Verfügung vom 30. Juni 2014 fest, dass die Staatsanwaltschaft weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hatte. Den Antrag auf Entfernung der Einvernahmeprotokolle des Opfers und von D____ sowie der darauf bezogenen Ausführungen aus den Akten wies sie ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 stellte die Verteidigung den Eventualbeweisantrag, das Opfer sei anlässlich der Hauptverhandlung in direkter Konfrontation mit dem Berufungskläger zur Sache zu befragen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 gab die Verteidigung bekannt, dass das Opfer und der Berufungskläger nach dessen Entlassung aus der Sicherheitshaft am 22. November 2013 ihre Beziehung wiederaufgenommen hätten und dass auf Anzeige des Opfers vom 4. August 2014 hin der Berufungskläger wegen Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung, häusliche Gewalt und Drohungen im Kanton Aargau in Untersuchungshaft genommen worden sei. Gestützt darauf stellte die Verteidigung die Beweisanträge, die Akten des Aargauischen Verfahrens seien beizuziehen und ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Opferaussagen sei in Auftrag zu geben. Die Präsidentin des Appellationsgerichts verfügte am 19. November 2014, die Akten des Aargauer Verfahrens beizuziehen. Indessen wies sie den Antrag auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Das Bezirksgericht Baden sprach mit Urteil vom 16. April 2015 (Eingang des motivierten Urteils beim Appellationsgericht: 22. Oktober 2015) den Berufungskläger von Schuld (angeklagt: Mehrfache Vergewaltigung [teilweise eventualiter Schändung], mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, versuchte Nötigung, Drohung) und Strafe kostenlos frei und entliess ihn aus der Sicherheitshaft. Das Opfer im vorliegenden Verfahren legte als Zivil- und Strafklägerin im Aargauer Verfahren Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden ein. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Baden hin wurde der Berufungskläger ungeachtet des dortigen erstinstanzlichen Freispruchs in Sicherheitshaft belassen (BGer 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015; 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015); am 2. Dezember 2015 wurde er daraus entlassen. Mit Eingabe vom 23. November 2015 stellte die Verteidigung im vorliegenden Verfahren den Beweisantrag, die Akten aus dem bei der Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura-Seeland) gegen F____ (vormaliger Ehemann des Opfers) geführten Strafverfahren seien beizuziehen. Gleichentags stellte die Verteidigung den weiteren Beweisantrag, Dr. med. G____ als Zeugen/Auskunftsperson in die Hauptverhandlung zu laden und bei ihm sämtliche medizinischen Unterlagen über das Opfer einzuholen. Die Präsidentin des Appellationsgerichts gab mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 dem Antrag auf Beizug der Akten aus dem bei der Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura-Seeland) geführten Strafverfahren vorerst insoweit statt, als sie ein ergangenes Urteil oder einen sonstigen verfahrenserledigenden Entscheid beizog. Den Antrag auf Einvernahme von Dr. med. G____ als Zeugen/Auskunftsperson sowie auf Einholung der bei ihm vorhandenen medizinischen Unterlagen über die Privatklägerin wies sie ab. Am 2. Dezember 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Berner Jura-Seeland) ihre begründete Verfügung vom 31. März 2011, womit sie das Verfahren gegen F____ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten, mehrfach begangen, in der Zeit von Juli 2002 bis Oktober 2005 zum Nachteil des Opfers [im vorliegenden Verfahren] eingestellt hatte. Am 21. Dezember 2015 stellte der Opfervertreter im vorliegenden Verfahren den Antrag auf unentgeltlichen Beistand sowie weitere, auf die Grundsätze des Opferschutzes gestützte Anträge im Hinblick auf die Verhandlung, denen die Präsidentin mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 entsprach. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 brachte die Verteidigung Bemerkungen zur Eingabe des Opfervertreters an. Letzterer reichte am 11. Januar 2016 einen Therapiebericht der das Opfer behandelnden Psychotherapeutin [...] ein, welcher zu den Akten genommen wurde. Die (erste) Verhandlung vor dem Appellationsgericht fand am 14./15. Januar 2016 als geschlossene Verhandlung statt, wobei die akkreditierte Presse zugelassen war. Daran nahmen der Berufungskläger, der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft, das Opfer (in indirekter Konfrontation via Audio-Anlage) in Begleitung einer weiblichen Person von der Beratungsstelle Opferhilfe sowie der unentgeltliche Beistand teil. Die Verteidigung hielt an ihren Beweisanträgen fest. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt, anschliessend das Opfer als Zeugin; dies konnte der Berufungskläger in einem separaten Raum via Audio-Anlage mitverfolgen und er erhielt Gelegenheit zu Ergänzungsfragen. Nach der Entlassung des Opfers und dem Schluss des Beweisverfahrens plädierte der Verteidiger, anschliessend die Staatsanwältin, worauf der Verteidiger replizierte. Für sämtliche Ausführungen der (ersten) zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen (Protokoll 2. Instanz vom 14. Januar 2016, Akten S. 1893 ff.).

Das Appellationsgericht verurteilte den Berufungskläger am 15. Januar 2016 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfacher Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfacher Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft vom 3. Januar bis 22. November 2013 (324 Tage) und der im Kanton Aargau ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5. August 2014 bis 2. Dezember 2015 (492 Tage) sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ wurde gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB eingestellt. Dem Berufungskläger wurden für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten von CHF 4'548.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– auferlegt.

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 erhob der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 5. Mai 2017 in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 kündete die Appellationsgerichtspräsidentin die Ansetzung einer erneuten Hauptverhandlung an. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 beantragte der Verteidiger, dass sämtliche Einvernahmeprotokolle von D____, sämtliche sich darauf beziehenden Ausführungen sowie alle in den Akten enthaltenen indirekten, d.h. nicht im Rahmen einer förmlichen Befragung erhobenen Aussagen von D____ instruktionsrichterlich aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien. Zudem sei das Opfer in direkter, kontradiktorischer Konfrontation mit dem Berufungskläger zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Sollte die Durchführung einer direkten Konfrontation abgewiesen werden, so sei eine indirekte, kontradiktorische Konfrontation unter Gewährleistung der gegenseitigen Übertragung von Bild und Ton durchzuführen. Eventualiter seien sämtliche Einvernahmeprotokolle von B____, sämtliche sich darauf beziehenden Ausführungen sowie alle in den Akten enthaltenen indirekten, d.h. nicht im Rahmen einer förmlichen Befragung erhobenen Aussagen von B____ instruktionsrichterlich aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Nach erfolgter instruktionsrichterlicher Aktenentfernung gemäss den Anträgen habe der gesamte Gerichtskörper (inkl. Gerichtsschreiber) in den Ausstand zu treten. Die Präsidentin des Appellationsgerichts verfügte am 31. Mai 2017, dass die Einvernahmeprotokolle von D____ in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) antragsgemäss aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten seien. Dies gelte jedoch nicht für die weiteren vom Berufungskläger angeführten Aktenstellen. Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. September 2017 wurde des Weiteren das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren abgewiesen. Dagegen erhob der Berufungskläger am 13. November 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Der Berufungskläger ersuchte darin auch um den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, das laufende Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die gestellten Ausstandsbegehren zu sistieren. Das Bundesgericht wies die beantragte vorsorgliche Massnahme mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 ab. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 beantragte der Verteidiger – sollte vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Verfügung vom 13. Dezember 2017 die Anordnung der Berufungsverhandlung ins Auge gefasst werden, ohne den Entscheid des Bundesgerichts abzuwarten, bzw. sollte das Bundesgericht die Beschwerde vom 22. November 2017 abweisen – die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Des Weiteren sei bei Dr. phil. I____ ([...]) oder bei Dipl.-Psych. J____ ([...]) ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen des Opfers in Auftrag zu geben. Überdies sei vom Opfer gegenüber Dr. med. G____ eine schriftliche Entbindungserklärung einzuholen. Im Falle einer solchen Entbindung sei Dr. med. G____ als Zeuge/Auskunftsperson anlässlich der Hauptverhandlung einzuvernehmen und dementsprechend vorzuladen. Darüber hinaus seien bei Dr. med. G____ sämtliche medizinischen Unterlagen über das Opfer einzuholen. Auch seien die gesamten Akten aus dem bei der Staatsanwalt Bern (Region Berner Jura-Seeland) gegen F____ geführten Strafverfahren beizuziehen. Schliesslich seien dem Berufungskläger sämtliche Verfahrensakten der Berufungsinstanz zur Einsichtnahme zuzustellen (inkl. sämtlicher Korrespondenz auf dem Postweg oder per E-Mail mit anderen Behörden oder sonstigen Verfahrensbeteiligten, sämtlicher Aktennotizen sowie sämtlicher Korrespondenz auf konventionellem und elektronischem Weg zwischen den Mitgliedern des Berufungsgerichts). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 wies die Appellationsgerichtspräsidentin die Anträge auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Aussagen des Opfers, auf die Einvernahme von Dr. med. G____ und auf Einholung der bei ihm vorhandenen medizinischen Unterlagen über das Opfer sowie auf den Beizug weiterer Akten aus dem Verfahren in Sachen F____ bei der Staatsanwaltschaft Bern ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Demgegenüber wurde dem Berufungskläger die beantragte Einsicht in die Verfahrensakten gewährt.

Mit Urteil vom 19. Mai 2016 sprach zwischenzeitlich das Obergericht des Kantons Aargau den Berufungskläger der mehrfachen Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der versuchten Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeit schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.–, einer Busse von CHF 500.– und der Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.– an das Opfer. Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger ebenfalls Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 29. Juni 2017 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit (ergänzender) Berufungsbegründung vom 23. März 2018 beantragte der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren, dass er vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein. Mit Vorladung vom 12. April 2018 wurden die Parteien zur (erneuten) Gerichtsverhandlung vor dem Appellationsgericht am 1. Juni 2018 geladen. Mit Urteil vom 5. April 2018 wies das Bundesgericht sodann die Beschwerde des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2017 betreffend Ausstandsbegehren ([...]) ab, soweit es darauf eintrat. An der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2018 hielt der Berufungskläger an den Beweisanträgen in seiner Eingabe vom 3. Januar 2018 fest, insbesondere an der Befragung von Dr. med. G____, dem Beizug der Krankengeschichte des Opfers sowie der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Nach über die Anträge erfolgter Zwischenberatung wurde das Verfahren ausgestellt. Die Appellationsgerichtspräsidentin verfügte am 4. Juni 2018 in Gutheissung des Beweisantrags 5 der Eingabe des Berufungsklägers vom 3. Januar 2018 den Beizug der gesamten Akten aus dem bei der Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura-Seeland) unter dem Aktenzeichen [...] gegen F____ geführten Strafverfahren. Sodann sei in Bezug auf die Beweisanträge 3 und 4 der Eingabe vom 3. Januar 2018 eine Entbindungserklärung seitens C____ gegenüber Dr. med. G____ einzuholen, mit welcher der Arzt von seiner beruflichen Schweigepflicht betreffend Diagnosestellung – nicht aber betreffend Herausgabe der gesamten Krankengeschichte – entbunden werden sollte. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 stellte der Berufungskläger unter anderem die Anträge, dass ihm der am 1. Juni 2018 vom Berufungsgericht gefasste Beschluss im genauen Wortlaut schriftlich zu eröffnen sei. Des Weiteren sei dem Berufungskläger hinsichtlich der nunmehr vom Berufungsgericht beschlossenen, bei Dr. med. G____ einzuholenden Erkundigungen das rechtliche Gehör zu gewähren. Mit Verfügung vom 3. August 2018 verfügte die Appellationsgerichtspräsidentin unter anderem, dass Dr. med. G____ unter Vorlage der Entbindungserklärung dazu aufgefordert werde, Auskunft über eine allfällig für C____ bestehende begründete Diagnose nach ICD-10 oder DSM-5 zu geben. In der Folge reichte Dr. med. G____ mit Schreiben vom 23. August 2018 einen Arztbericht vom Opfer ein. Mit Eingabe vom 5. September 2019 beantragte der Berufungskläger erneut, dass bei Dr. phil. I____ oder bei Dipl.-Psych. J____ ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen des Opfers in Auftrag zu geben sei. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 legte der Berufungskläger sodann eine von Dipl.-Psych. K____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie [...], erstellte aussagepsychologische Stellungnahme des Zentrums für Aussagepsychologie [...] vom 1. Oktober 2018 ins Recht. Mit Verfügung vom 13. November 2018 führte die Appellationsgerichtspräsidentin aus, dass sie die Erstellung eines Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen durch Dipl.-Psych. J____ (Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP), Leitende Psychologin [...], [...], in Zusammenarbeit mit Dr. med. H____ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie), ebenfalls an der [...], in Erwägung ziehe und führte verschiedene an die beiden Expertinnen zu stellende Fragen auf. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 beantragte der Berufungskläger unter anderem, dass dem Gutachtensauftrag die gesamten Verfahrensakten aus dem im Kanton Aargau gegen den Berufungskläger geführten Strafverfahren sowie die gesamten Verfahrensakten aus dem im Kanton Bern gegen F____ geführten Strafverfahren beizulegen seien. Auch beantragte er die Aufnahme einer Ergänzungsfrage in den Gutachtensauftrag. Mit Verfügung vom 2. Januar 2019 ordnete die Appellationsgerichtspräsidentin schliesslich die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens bei den beiden erwähnten Sachverständigen ein, dies unter Übermittlung der gesamten Verfahrensakten im vorliegenden Fall, einschliesslich der Akten aus dem Verfahren gegen F____ sowie aus dem Verfahren gegen den Berufungskläger im Kanton Aargau. Mit Schreiben der Sachverständigen vom 21. Mai 2019 erbaten diese die Appellationsgerichtspräsidentin, Dr. med. G____ verschiedene Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 beantragte der Berufungskläger, dass Dr. med. G____ die Beantwortung dieser Fragen durch die Beilage der Krankengeschichte des Opfers sowie entsprechender, in der Krankenakte vorhandener Arztberichte zu belegen habe. Mit Schreiben der Appellationsgerichtspräsidentin vom 11. Juni 2019 an Dr. med. G____ wurde dieser darum ersucht, die im Katalog der Sachverständigen aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wurde sodann der Antrag des Berufungsklägers vom 7. Juni 2019 auf Einreichung der Krankengeschichte des Opfers sowie von Arztberichten aus der Krankenakte abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Mit Eingabe vom 11. August 2019 reichte Dr. med. G____ dem Gericht die Antworten zu den Fragen der Sachverständigen ein.

Am 5. Dezember 2019 ging das aussagepsychologische Gutachten vom 4. Dezember 2019 zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers beim Appellationsgericht ein. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 beantragte der Berufungskläger unter anderem, dass die Gutachterinnen sämtliche Gutachtensgrundlagen zu edieren hätten, welche sich nicht bereits bei den Verfahrensakten befänden, namentlich Unterlagen und entsprechende Dokumentationen über die Explorationen des Opfers am 24. April 2019, 15. Mai 2019 sowie am 15. Oktober 2019. Dieser Antrag wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Januar 2020 abgewiesen. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2020 zum aussagepsychologischen Gutachten reichte der Berufungskläger die aussagepsychologische Stellungnahme des Zentrums für Aussagepsychologie [...] (Dipl.-Psych. K____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie [...]) vom 6. Februar 2020 ein und unterbreitete dem Gericht die in der aussagepsychologischen Stellungnahme ausgesprochenen Empfehlungen explizit als entsprechende Anträge. Mit Verfügung vom 29. April 2020 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf ergänzende Glaubhaftigkeitsbegutachtung des Opfers unter Exploration zur Sache und Beizug weiterer Informationen abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Am 20. Mai 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 18. Juni 2020 vorgeladen. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 beantragte der Berufungskläger, dass die vorgesehene Berufungsverhandlung auf einen neuen, in Absprache mit Dipl.-Psych. K____ festzulegenden Termin umzubieten sei. Zudem sei Dipl.-Psych. K____ als Zeugin/Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen und dementsprechend zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 bot die Appellationsgerichtspräsidentin die auf den 18. Juni 2020 angesetzte Hauptverhandlung ab und kündigte die Ansetzung einer neuen Hauptverhandlung unter Teilnahme der vom Berufungskläger bezeichneten Privatgutachterin Dipl.-Psych. K____ an. Am 9. Juli 2020 wurden die Parteien zur neu angesetzten Hauptverhandlung am 9. Dezember 2020 vorgeladen. Mit Eingabe vom 11. November 2020 beantragte der Berufungskläger, dass Frau Dipl.-Psych. K____ als sachverständige Zeugin/Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung in kontradiktorischer Konfrontation mit den als Zeuginnen/Auskunftspersonen vorgeladenen Expertinnen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. H____ zu befragen sei. Diese Befragung sei im Wege der Videokonferenz gemäss Art. 144 StPO durchzuführen. Mit Verfügung vom 12. November 2020 wies die Instruktionsrichterin darauf hin, dass bereits am 2. Juni 2020 verfügt worden sei, dass sich Dipl.-Psych. K____ an der Hauptverhandlung im Rahmen der Parteivorbringen äussern und Fragen an die geladenen Gutachterinnen stellen könne. Sodann sei mit dem Verteidiger und mit Dipl.-Psych. K____ schon abgesprochen worden, dass dies mittels Zuschaltung per Video geschehen werde. Darüberhinausgehende Anträge, soweit sie sich aus der Eingabe vom 11. November 2020 ergeben würden, wurden abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag.

An der Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 9. Dezember 2020 nahmen der Berufungskläger, der amtliche Verteidiger, die Staatsanwaltschaft, Dipl.-Psych. J____, Dr. med. H____ sowie Dipl.-Psych. K____ (per Video- und Tonübertragung zugeschaltet) teil. Zunächst wurden der Berufungskläger und anschliessend die Expertinnen befragt, auch die Privatgutachterin Dipl.-Psych. K____ konnte Fragen an die Sachverständigen stellen und beantwortete auch selbst durch das Gericht und den Verteidiger an sie gestellte Fragen. Das Appellationsgericht sprach den Berufungskläger daraufhin mit Urteil vom 9. Dezember 2020 der mehrfacher Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), der einfachen Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und der mehrfachen Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) schuldig und verurteilte ihn zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Januar bis 22. November 2013 (324 Tage) sowie der im Kanton Aargau ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 4. August 2014 bis 2. Dezember 2015 (486 Tage), davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ wurde gemäss Art. 55a Abs. 5 des Strafgesetzbuches eingestellt. Schliesslich wurden dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten von CHF 4'548.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen sowie der Kosten für das aussagepsychologische Gutachten vom 4. Dezember 2019 in Höhe von CHF 19'959.50 sowie der Auslagen für die Expertisen der beiden Sachverständigen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. H____ vor den Schranken in Höhe von CHF 4'848.–) auferlegt.

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2020 erhob der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 24. Juni 2022 in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom 17. August 2022 kündete die Appellationsgerichtspräsidentin die Ansetzung einer erneuten Hauptverhandlung an. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung zwecks Befragung des Opfers nach Vorgaben des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 24. Juni 2022 angesetzt werde. Im Anschluss daran werde gemäss diesen Vorgaben das aussagepsychologische Gutachten zu ergänzen und danach eine weitere Hauptverhandlung anzusetzen sein.

Mit Verfügung vom 24. November 2022 beantragte die Instruktionsrichterin die Zuteilung des Verfahrens an einen anderen Präsidenten oder eine andere Präsidentin der strafrechtlichen Abteilung, da sich infolge eines Telefongesprächs mit dem Verteidiger des Berufungsklägers der Anschein der Befangenheit nicht ausräumen lasse. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 wurde das Verfahren an Appellationsgerichtspräsident lic. iur. Marc Oser umgeteilt. Mit Verfügung vom 6. Dezember wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, die Befragung des Opfers mittels indirekter Konfrontation (Videoübertragung zwischen Nebenraum und Gerichtssaal) durchzuführen. Mit Vorladung vom 7. Dezember 2022 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 6. März 2023 geladen worden. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 stellte der Berufungskläger den Antrag, dass die vorgesehene Befragung des Opfers in direkter kontradiktorischer Konfrontation mit dem Berufungskläger durchzuführen sei. Eventualiter sei die indirekte Konfrontation dergestalt durchzuführen, dass eine Übertragung von Bild und Ton gewährleistet sei. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 erklärte sich das Opfer mit einer direkten Konfrontation nicht einverstanden. Des Weiteren beantragte es, dass es vorzugsweise von einer Richterin zu befragen und dass ihm Akteneinsicht zu gewähren sei. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 wurde der Antrag des Berufungsklägers vom 23. Dezember 2022 auf Befragung des Opfers in direkter Konfrontation abgewiesen und der Eventualantrag bewilligt. Sodann wurde Ziff. 2 der Anträge des Opfers bewilligt und angekündigt, dass die Befragung des Opfers durch Richterin Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard durchgeführt werde. Der Antrag des Opfers auf Akteneinsicht wurde unter Verweis auf Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO abgewiesen.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 stellte der Berufungskläger den Antrag, dass die Befragung des Opfers, insbesondere die Exploration zu den Deliktsvorwürfen, nicht durch Appellationsrichterin Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, sondern durch die Gutachterin, Dipl.-Psych. J____, durchzuführen sei. Ausserdem sei der vom Berufungskläger beigezogenen Expertin, Dipl.-Psych. K____, die Teilnahme an der Befragung vom 6. März 2023 mittels Videokonferenz zu ermöglichen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, beide Anträge abzuweisen. Diesen Antrag stellte auch das Opfer mit Schreiben vom 24. Februar 2023. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wurde u.a. der Antrag auf Befragung des Opfers durch die Gutachterin, Dipl.-Psych. J____ abgewiesen, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Des Weiteren wurde der Antrag auf Teilnahme der beigezogenen Expertin, Dipl.-Psych. K____, mittels Videokonferenz im Rahmen der technischen Möglichkeiten bewilligt.

Am Verhandlungstermin vom 6. März 2023 stellte der Gesuchsteller erneut seine bereits vorgebrachten Anträge: So sei einerseits eine direkte Konfrontation, andererseits die Befragung des Opfers durch Dipl.-Psych. J____ durchzuführen. Diese Anträge wurden durch das Gesamtgericht erneut abgewiesen. In der Folge wurde das Opfer befragt, das jedoch Aussagen zur Sache verweigerte resp. angab, sich nicht mehr zu erinnern. Entsprechend wurde den Parteien mitgeteilt, dass umgehend zu einer neuen Verhandlung geladen werde, an der die Plädoyers zu erfolgen hätten.

Mit Vorladung vom 5. Juni 2023 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 16. August 2023 geladen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger vorfrageweise einerseits an den bereits vor dem Bundesgericht gemachten Anträgen festgehalten. Ferner sei – sollte das Appellationsgericht einen Schuldspruch erwägen – ein Ergänzungsgutachten bei Dipl.-Psych. J____ zur Frage einzuholen, ob nach der aussagepsychologischen Methodik lege artis auf Aussagen des Opfers abgestellt werden könne, wenn die Gutachterin keine Exploration resp. Befragung zur Sache durchgeführt habe. Sodann sind der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Dabei ist an den bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten worden. Die Verteidigung hat sich daraufhin replicando vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat dupliziert. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.

Für sämtliche Ausführungen wird auf die Verhandlungsprotokolle verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

1.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, 135 III 334 E. 2, 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4a; BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.1, 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1 und SB.2018.25 vom 18. November 2019 E. 1.1).

1.2      In dem im vorliegenden Fall relevanten Urteil BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 erkannte das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend, dass letzteres im Entscheid vom 9. Dezember 2020 bei der Würdigung der Beweismittel, insbesondere auch des aussagepsychologischen Gutachtens, grundsätzlich methodisch korrekt vorgegangen sei. Allerdings habe der Berufungskläger zutreffend vorgebracht, dass das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussagen des Opfers im Ergebnis vom Gutachten, das es zuvor für frei von Mängeln befunden habe, abweiche. Das Gutachten gelange zum Schluss, dass aus aussagepsychologischer Sicht vieles für den Erlebnisbezug der Aussagen des Opfers spreche. Jedoch sei eine Analyse der Aussagekonstanz gemäss den gutachterlichen Feststellungen u.a. mangels wiederholter Aussagen des Opfers zum selben Sachverhalt – bedingt durch den Umstand, dass es sich mehr um eine fortgesetzte Befragung und (von einzelnen Schilderungselementen abgesehen) weniger um wiederholte Schilderungen des gesamten Sachverhalts handle – nur bedingt durchführbar bzw. die Aussagekonstanz überwiegend nicht beurteilbar gewesen. Die Vorinstanz sehe sich über diese gutachterlichen Feststellungen hinausgehend bezüglich einzelner Schilderungen des Opfers in der Lage, eine Konstanzanalyse vorzunehmen. Sie gelange zum Schluss, dass hinsichtlich dieser abgrenzbaren Schilderungen in Bezug auf die dort feststellbare Aussagekonstanz vieles für den Erlebnisbezug der Aussagen des Opfers spreche bzw. dass die Aussagekonstanz insbesondere in Bezug auf die in der Anklageschrift ausgeführten Einzelereignisse der mehrfachen Vergewaltigung zu bejahen sei. Ferner halte die Vor­instanz abschliessend fest, dass aufgrund ihrer Ausführungen die Annahme, dass die Aussagen des Opfers nicht realitätsbegründet seien (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Konsequenterweise sei davon auszugehen, dass die Aussagen des Opfers seinem wirklichen Erleben entsprechen würden. Damit setze sich das Berufungsgericht über die gutachterlichen Schlussfolgerungen hinweg und setze sein eigenes Wissen an die Stelle desjenigen der sachverständigen Personen. Indem es das Gutachten einerseits als schlüssig bezeichne und auf weitere Beweiserhebungen verzichte bzw. den Antrag des Berufungsklägers auf Einholung eines Obergutachtens abweise sowie andererseits in wesentlichen Punkten bzw. im Ergebnis davon abweiche, verfalle es in Willkür und verletzte Art. 189 StPO. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass der Berufungskläger vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Vielmehr werde das Appellationsgericht das Opfer in Anwesenheit der Sachverständigen sowie der Parteien zur Sache befragen (lassen), um – unter der Voraussetzung, dass sich das Opfer zur Sache äussert – eine Konstanzanalyse durchführen zu können, das Gutachten ergänzen bzw. ein neues Gutachten einholen und in der Folge die Beweise abschliessend würdigen müssen (BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4).

Das Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2020 wurde entsprechend aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde durch das Bundesgericht abgewiesen, soweit es auf diese eintrat.

1.3      Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bilden damit die Anweisungen des Bundesgerichts hinsichtlich der ergänzenden Befragung des Opfers, der damit einhergehenden Konstanzanalyse seiner Aussagen, einer allfälligen Ergänzung oder Neueinholung des Gutachtens sowie der in der Folge abschliessenden Würdigung der Beweise (sowie der entsprechend daraus abzuleitenden Folgen).

Die Punkte der Beschwerde, welche vom Bundesgericht abgewiesen oder nicht auf sie eingetreten wurde – und in der Folge nicht erneut vorgebracht werden können resp. nicht erneut zu behandeln sind – sind demgegenüber die folgenden:

Rüge:

Erwägungen des Bundesgerichts:

Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Berufungsklägers mit dem Opfer.

E. 1.2: Nichteintreten in Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmen des Opfers bis und mit jenen anlässlich der ersten Berufungsverhandlung.  

Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, Zusammensetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts und des Spruchkörpers des Appellationsgerichts im ersten Berufungsverfahren; fehlerhafte bzw. nicht aus sachlichen Gründen erfolgte Besetzung des Appellationsgerichts im zweiten Berufungsverfahren.  

E. 1.3: Nichteintreten (Rüge im Übrigen aber auch unbegründet, Abweisung).

Eigene Schilderungen unter dem Titel «Tatsächliches».  

E. 1.4: Nichteintreten.

Verletzung des Anspruchs auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht.  

E. 2: Rüge unbegründet, Abweisung.

Verletzung des Beweisantragsrechts und des Konfrontationsanspruchs (Abweisung der Anträge auf Befragung von Dr. G____ und Edition der sich bei diesem befindenden Krankenakten des Opfers).  

E. 3: Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.

Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, des Konfrontationsanspruchs und des Beweisantragsrechts (Abweisung des Beweisantrags auf Einsicht in alle Dokumente, auf die sich das aussagepsychologische Gutachten stützt).  

E. 4: Rüge unbegründet, Abweisung

Verletzung der Unschuldsvermutung sowohl als Beweislastals auch als Beweiswürdigungsregel respektive willkürliche Beweiswürdigung.

E. 5: -       Grs. methodisch korrekte Vorgehensweise der Beweiswürdigung (E. 5.4.1). -       Nichteintreten auf die Kritik am aussagepsychologischen Gutachten vom 4. Dezember 2019 (E. 5.4.3). -       Rüge unbegründet, das Appellationsgericht verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abweist (E. 5.4.4).

Ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bilden die bereits im Zeitpunkt des ersten Entscheids des Appellationsgerichts in Rechtskraft erwachsenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils wie der Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil von D____ (AS Ziff. I.A), die Nichtvollziehbarerklärung der gegen den Berufungskläger am 26. August 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB, der Verbleib der beigelegten sechs CDs bei den Akten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Nicht weiter eingegangen ist das Bundesgericht demgegenüber auf die weitere Kritik des Berufungsklägers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. Beschwerde an das Bundesgericht vom 19. Mai 2021 S. 52 ff., Akten S. 2896 ff.) und die Rügen hinsichtlich der Strafzumessung (vgl. Beschwerde an das Bundesgericht vom 19. Mai 2021 S. 58 f., Akten S. 2902 f.). Hinsichtlich der Beweiswürdigung hat das Bundesgericht festgehalten, dass, soweit das Appellationsgericht nach Würdigung verschiedener Beweismittel zum Schluss gelange, das Opfer habe seine Aussagen unfreiwillig aufgrund des Drucks durch Dritte zurückgezogen, weshalb aus dem Widerruf nicht abgeleitet werden könne, dass die Belastungen nicht der Wahrheit entsprächen, dies aus methodischer Sicht nicht zu beanstanden sei. Nicht behandelt wurde durch das Bundesgericht jedoch die Frage, ob die entsprechende Würdigung frei von Willkür erfolgt sei (E. 5.4.1).

Es ist anzumerken, dass aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu zu ergehen hat, hat doch das Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2020 insgesamt aufgehoben (vgl. bundesgerichtliches Dispositiv Ziff. 1). Materiell bleibt der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens jedoch auf die Würdigung der soeben erwähnten Fragen beschränkt.

1.4      Das Strafgericht hat zudem das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert. Nachdem E____ keine Widerrufserklärung innert sechs Monaten im Sinne von Art. 55a Abs. 4 StGB (vor dem 1. Juli 2020 Art. 55a Abs. 2 StGB) abgegeben hat, hat das Gericht gemäss dem seit dem 1. Juli 2020 neu eingefügten Art. 55a Abs. 5 StGB eine Beurteilung vorzunehmen, ob sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert hat. Wird dies bejaht, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt (zur Nichtwendung des Rückwirkungsverbots auf diese prozessrechtliche Bestimmung vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in: BBl 2017 S. 7307, 7362 ff.). Für die Beurteilung sowie die allfällige Einstellung ist das Appellationsgericht als derzeit verfahrensleitende Behörde zuständig. Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Situation E____ hinsichtlich der dem Berufungskläger zu ihrem Nachteil vorgeworfenen Delikten verbessert hat, ist sie doch in der Zwischenzeit von ihm geschieden und auch in beruflicher Hinsicht vom Berufungskläger unabhängig (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten 1121. 1134, Protokoll 2. Instanz vom 9.Dezember 2020, Akten S. 2675). Entsprechend ist das Verfahren gemäss Art. 55a Abs. 5 StGB definitiv einzustellen.

2.         Verfahrensanträge/Vorfragen

2.1      Der Berufungskläger hat zunächst an der Verhandlung vom 6. März 2023 – Befragung des Opfers – (wiederholt) beantragt, es sei eine direkte Konfrontation durchzuführen. Sodann sei die Befragung des Opfers resp. die Exploration zur Sache durch Dipl.-Psych. J____ vorzunehmen. Diese beiden Anträge wurden – nach zuvor erfolgten Abweisungen durch den Instruktionsrichter – auch durch das Gesamtgericht abgewiesen. Für die Begründung kann auf die Verfügung vom 18. Januar 2023 sowie vom 27. Februar 2023 verwiesen werden, an der festgehalten wird. Weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen sich, da das Opfer in der Befragung ohnehin keine Aussagen zur Sache gemacht hat.

2.2      Im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2023 hat der Berufungskläger sodann zwei weitere beweisrechtliche Anträge gestellt.

2.2.1   Zum einen bringt der Berufungskläger vor, dass an den Anträgen resp. den vor Bundesgericht gemachten Anträgen festgehalten werde, soweit das Bundesgericht diese nicht bereits abgeurteilt habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Anträge.

2.2.2   Vorliegend wurden alle formellen resp. beweisrechtlichen Anträge, auf die sich der Berufungskläger beziehen könnte, bereits vom Bundesgericht abgewiesen (vgl. vorne E. 1.2). Mithin können sie nicht erneut vorgebracht werden resp. sind sie nicht erneut zu behandeln.

2.3

2.3.1   Der Berufungskläger bringt des Weiteren vor, dass – sollte das Appellationsgericht einen Schuldspruch erwägen – ein Ergänzungsgutachten bei Dipl.-Psych. J____ zur Frage beantragt werde, ob nach der aussagepsychologischen Methodik lege artis auf Aussagen des Opfers abgestellt werden könne, wenn die Gutachterin keine Exploration resp. Befragung zur Sache durchgeführt habe. So habe die Gutachterin bei der letzten Verhandlung klargestellt, dass nach den Regeln der Kunst über die Glaubhaftigkeitsbegutachtung eine Exploration/Befragung zur Sache zur Methodik mit dazugehöre. Folglich könne ohne Exploration zur Sache die Nullhypothese nicht umgestossen werden. Dieser Auffassung sei auch das Bundesgericht und habe entsprechend eine Befragung zur Sache unter Wahrung der Parteirechte angeordnet und ausgeführt, dass je nachdem eine Ergänzung des Gutachtens oder ein Neugutachten angebracht sei. Nun habe das Opfer aber keine Aussagen gemacht. Damit sei der Ausgang in dem Sinne klar. Erwäge das Gericht trotzdem einen Schuldspruch, so habe es das vom Bundesgericht angeordnete Ergänzungsgutachten einzuholen und die Frage gutachterlich abklären zu lassen, ob sich ohne gutachterliche Befragung zur Sache die Nullhypothese lege artis umstossen lasse.

2.3.2   Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrags und hält dem entgegen, dass sich das Gutachten zu allen Fragen geäussert habe, die es habe beantworten können. Das Gericht sei in seiner Beweiswürdigung frei und könne auf die Aussagen abstellen. Es ergebe keinen Sinn, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben.

2.3.3   Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 24. Juni 2022 nicht ausgeführt, dass eine Befragung derjenigen Person, deren Aussagen analysiert werden sollen, durch die sachverständige Person zur Sache in jedem Einzelfall unabdingbar sei. Es hat lediglich festgehalten, dass die Sachverständige darauf hingewiesen habe, dass dies «zumindest in Deutschland zur aussagepsychologischen Methodik gehöre» (a.a.O. E. 5.4.2). Was die Situation in der Schweiz betrifft, hat das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Begründung von Dipl.-Psych. J____ in der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2020, dass sie vorliegend auf eine Exploration zur Sache wegen Überlegungen zu deren Verwertbarkeit verzichtet habe, festgehalten, dass «durch die Sachverständigen erhobene Angaben der Geschädigten zum Kernsachverhalt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels justizförmiger Erhebung für die gerichtliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht verwertbar» gewesen wären (BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.2, unter Verweis auf BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.9.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409). Auch in der Literatur finden sich – soweit ersichtlich – keine Stimmen, die zwingend eine Exploration zur Sache durch die begutachtenden Sachverständigen fordern. Vielmehr wird in der h.L. – unter Verweis auf die vorerwähnte Rechtsprechung – festgehalten, dass es bei der aussagepsychologischen Begutachtung um die Analyse des bereits vorhandenen Aussagematerials gehe, wobei Explorationen durch die Sachverständigen lediglich im Zusammenhang mit der Aussagekompetenz von Opferzeugen als zulässige Erhebungen erwähnt werden (s. etwa Heer, Glaubhaftigkeitsbegutachtung aus richterlicher Sicht – Rechtliche Voraussetzungen und Anforderungen, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 511, 525 ff.; Heer, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 182 StPO N 6a). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall eine Exploration zur Sache durch die Sachverständigen zwingend erforderlich gewesen wäre. So hat denn auch Dipl.-Psych. J____ – entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers – nicht ausgesagt, dass die Nullhypothese bei einer fehlenden Exploration zur Sache nicht umgestossen werden könne. Ihre Vorbringen bezogen sich lediglich auf den Umstand der grossmehrheitlich nicht durchführbaren Konstanzanalyse (Protokoll 2. Instanz vom 9. Dezember 2020, Akten S. 2690). In dieser Hinsicht wurde durch das Bundesgericht in der Folge auch die erneute Befragung des Opfers angeordnet, «um – unter der Voraussetzung, dass sich das Opfer zur Sache äussert – eine Konstanzanalyse durchführen zu können» (BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.2). Hierbei gilt es sodann auch zu betonen, dass auch diese vom Bundesgericht angeordnete spezifische Befragung nicht zwingend durch die Sachverständigen hätte erfolgen müssen; ihnen wäre nur «in geeigneter Form ein Fragerecht zu gewähren [gewesen] (vgl. Art. 185 Abs. 2 StPO)» (BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.2). Die Einholung eines Ergänzungsgutachtens hätte sich vorliegend so lediglich dann aufgedrängt, wenn das Opfer an der Befragung vom 6. März 2023 Aussagen zur Sache gemacht hätte, was jedoch bekanntermassen unterblieben ist.

2.4

2.4.1   Schliesslich macht der Berufungskläger in formeller Hinsicht – jedoch im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Konstanzanalyse (vgl. hinten E. 5.4.7) – noch geltend, dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung klar festgehalten habe, dass Gerichte bei der Beurteilung von Aussagen von Hauptbelastungszeugen sich gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO immer selbst einen persönlichen Eindruck verschaffen müssten. Es habe auch klargestellt, dass dies insb. bei Vier-Augen-Delikten gelte. Das Opfer habe eigentlich nur in der Voruntersuchung Aussagen gemacht. Vor der Vorinstanz habe es diese Aussage nicht bestätigt, vor dem Appellationsgericht anlässlich der ersten Berufungsverhandlung sei es nochmals geladen worden und habe sich ebenfalls nicht zum angeblichen Ereignis vom 16./17. Dezember 2012 geäussert. Es habe im Wesentlichen nur ausgeführt, warum es nach der Haftentlassung des Berufungsklägers wenige Tage später wieder mit ihm zusammengekommen sei. In der Zeugenbefragung vom 6. März 2023 habe es ebenfalls keine Aussagen gemacht, bei der zweiten Berufungsverhandlung sei es gar nicht erst befragt worden. Das Opfer sei mithin vor Gericht nicht zur Sache befragt worden bzw. die erste Instanz habe das getan, aber es habe dort seine Aussagen nicht bestätigt. Das Appellationsgericht habe das Opfer jetzt nochmals befragt, es habe jedoch keine Aussagen machen wollen. In einem solchen Fall sei es so, dass man ohne Befragung zur Sache durch das Gericht nicht beurteilen könne, ob die alten Aussagen aus der Untersuchung glaubhaft seien. Das sei auch der Grund, warum Art. 343 Abs. 3 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verlange, dass das Gericht sich einen persönlichen Eindruck von der Sache machen müsse. Es müsse die Person, welche die Anschuldigungen vorbringe, nochmals zur Sache befragen. Das sei in der ersten Berufungsverhandlung nicht erfolgt. Auch die Gutachterin habe das Opfer nicht zur Sache exploriert, es habe mithin keine eigenen Befragungen des Appellationsgerichts und der Gutachterin gegeben. Dies bedeute, es könne nicht auf die Aussagen der Untersuchung abgestellt werden. Sonst könnten angebliche Opfer einfach vor Gericht erscheinen, sich zu den Gründen äussern, warum keine Aussagen gemacht würden und so eine Verurteilung bewirken. Einen unmittelbaren Eindruck könne man nur durch eine Befragung zur Sache gewinnen. Nur wenn sich das angebliche Opfer im Rahmen der gerichtlichen Befragung zur Sache äussere, könne die Authentizität der Aussagen und der Glaubhaftigkeit beurteilt werden.

2.4.2   Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass die Vorinstanz festgestellt habe, dass der Widerruf der anfänglichen Aussagen nicht aus freiem Willen erfolgt sei. Das Strafgericht habe einen persönlichen Eindruck vom Opfer gewinnen können und sei zum Schluss gekommen, dass der Widerruf nicht freiwillig geschehen sei. Vor dem Appellationsgericht habe eine Befragung im Jahr 2016 stattgefunden, in der sich das Opfer insbesondere zur Vergewaltigung in Bezug auf AS Ziff. 3.4 geäussert habe. Es habe also eine Einvernahme zur Sache stattgefunden. Entsprechend habe das Gericht in mehrfacher Hinsicht einen persönlichen Eindruck vom Opfer erlangt.

2.4.3   Nach Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2, 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3, 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 6.3, 6B_78/2012 vom 27. August 2012 E. 3). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2).

Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1).

2.4.4   Vorliegend kann der Argumentation des Berufungsklägers nicht gefolgt werden. Zwar handelt es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation, bei der die Schilderungen des Opfers das entscheidende Beweismittel darstellen, jedoch wurde das Opfer sowohl vor dem Strafgericht (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1127 ff.) als auch – mehrmals – vor dem Appellationsgericht (Protokolle 2. Instanz, Akten S. 1897 ff. sowie 2998 f.) befragt. Vor der ersten Instanz relativierte das Opfer zwar seine ursprünglichen Aussagen (vgl. zu diesem Widerruf hinten E. 5.4.7.6), jedoch äusserte es sich auf Nachfrage des Gerichts gleichwohl dahingehend, dass der Berufungskläger «ein paar Mal ohne [ihren] Willen […] Geschlechtsverkehr gemacht [habe]», dies für das Opfer jedoch keine Vergewaltigung gewesen sei (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1129). Ein Grossteil seiner Aussagen betraf sodann seine Erklärung, weshalb seine früheren Aussagen nicht der Wahrheit entsprochen hätten (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1127 ff.). Den Vorwurf des gegen den Willen des Opfers vollzogenen Geschlechtsverkehrs – sowie auch andere Vorwürfe – wiederholte es auch an der ersten Verhandlung vor dem Appellationsgericht am 15. Januar 2016 (Protokoll 2. Instanz vom 14. Januar 2016, Akten S. 1898 ff.). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Aussage des Opfers an der erwähnten Berufungsverhandlung auf das vom Opfer am 16./17. Dezember 2012 Erlebte bezieht, sagte sie doch aus: «Er kam ins Wohnzimmer, brachte mich ins Schlafzimmer. Ich sagte ich bin müde, es geht mir nicht gut, er zog meinen Trainer aus und hatte GV, an den Haaren gerissen. Ich probierte mich zu wehren aber er ist stärker als ich» (Protokoll 2. Instanz vom 14. Januar 2016, Akten S. 1901). In der Einvernahme vom 25. Januar 2013 führte sie aus: «Danach bin ich ins Wohnzimmer gegangen und habe mich dort hingelegt. […] Er kam dann auch dort hin und hielt mich am Arm und zerrte mich ins Schlafzimmer. Ich sagte zu ihm, lass mich los, es geht mir nicht gut, ich habe starke Schmerzen und blute, aber er hat mich nicht losgelassen. Dann hat er im Schlafzimmer, ich trug Trainerhosen, die hatte er mir ausgezogen, dann hatte er mich stehend vergewaltigt» (Akten S. 805). Hierbei sind die Schilderungen vom Verbringen des Opfers aus dem Wohnzimmer ins Schlafzimmer, die Aussage, dass es dem Opfer nicht gut gehe sowie das Ausziehen des Trainers bzw. der Trainerhosen deckungsgleich und stimmen nicht mit den übrigen Aussagen zu anderen Vergewaltigungsvorwürfen überein (vgl. so auch AS lit. C. Ziff. 3.2 und 3.3). An der Befragung vor dem Appellationsgericht vom 6. März 2023 machte das Opfer, wie bereits erwähnt, sodann keine Aussagen mehr zur Sache.

Das Opfer wurde somit vor der ersten und zweiten Instanz – auch zur Sache – befragt, womit sich beide Gerichte ein persönliches Bild von ihm und insbesondere seinem Aussageverhalten machen konnten. Dass es hierbei nicht umfassende Aussagen zum Kernsachverhalt selbst machte, führt in Bezug auf Art. 343 Abs.3 StPO nicht dazu, dass nicht auf seine ursprünglichen Aussagen abgestellt werden kann, lässt doch gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Ausserdem wurde im vorliegenden Verfahren zu den Opferaussagen ein umfassendes aussagepsychologisches Gutachten eingeholt (vgl. hinten E. 5.1), welches sich eingehend zu deren Glaubhaftigkeit äusserte.

Gestützt auf das soeben Ausgeführte sind auch die beiden vom Berufungskläger ins Recht gelegten Bundesgerichtsentscheide nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Im zitierten Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_1177/2019 vom 17. Juni 2020, in dem auf eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO erkannt wurde, wäre «eine eingehendere gerichtliche Erhebung der Aussagegenese [der Zeugenaussagen] geboten» gewesen (a.a.O. E. 3.2). Eine solche wurde in casu einerseits umfassend durch das aussagepsychologische Gutachten vorgenommen (vgl. hinten E. 5.4.2). Andererseits ist der betreffende Zeuge im zitierten Entscheid weder von der ersten Instanz noch vom Berufungsgericht befragt worden (vgl. a.a.O. E. 3.1). Was den zweiten vom Berufungskläger genannten Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 anbelangt, liegen im Gegensatz dazu vorliegend einerseits nicht «diverse[…] Widersprüche und Ungereimtheiten» (vgl. a.a.O. E. 4.5) in den vom Opfer gemachten Aussagen vor. Der Berufungskläger kritisiert die seiner Meinung nach ungenügende Befragung des Opfers durch die Gerichte denn auch insbesondere im Zusammenhang mit der – gemäss seinen Ausführungen – nicht durchführbaren Konstanzanalyse (sofern der Berufungskläger des Weiteren die Frage des Widerrufs der Opferaussagen – und die damit zusammenhängenden Ungereimtheiten – thematisiert, wurde das Opfer hierzu vor beiden Instanzen unbestrittenermassen eingehend befragt). Andererseits hatten auch in diesem Vergleichsverfahren das erst- und zweitinstanzliche Gericht auf die Durchführung einer Einvernahme des Zeugen verzichtet, womit «sich […] noch kein urteilendes Gericht einen unmittelbaren Eindruck von deren Aussageverhalten verschafft hat» (a.a.O. E. 4.5).

Im Ergebnis kann somit – ohne Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO – auf die Aussagen des Opfers in der Untersuchung abgestellt werden. Ob diese schliesslich ausreichend für einen Schuldspruch sind, ist eine Frage der folgend vorzunehmenden Beweiswürdigung.

3.         Tatsächliches

3.1      Der Berufungskläger bringt in materieller Hinsicht zunächst vor, dass an sämtlichen Einwänden in der Beschwerde vom 19. Mai 2021, die vom Bundesgericht nicht behandelt worden seien, festgehalten werde und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Massgebend seien die Erwägungen 5.4.2 bis 5.4.4 des Bundesgerichtsentscheids vom 24. Juni 2022. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass sich nach Auffassung des Gutachtens – mit Ausnahme der Handlungsschilderung vom 16./17.12.2012 – «mangels wiederholter Aussagen zum selben Sachverhalt» keine Konstanzanalyse durchführen lasse. Das Bundesgericht sage ausdrücklich, die übrigen Schuldsprüche seien allein schon wegen der fehlenden Durchführbarkeit der Konstanzanalyse willkürlich. Es brauche «namentlich» zur Konstanzanalyse ein Ergänzungsgutachten und eine Befragung des Opfers. Da letzteres jedoch keine Aussagen gemacht habe, sei keine Konstanzanalyse möglich, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe. Ansonsten hätte das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen. Wenn ohne die Opferaussagen gleichwohl ein Schuldspruch hätte gefällt werden können, hätte es mithin nichts gebracht, die ganze Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch in Bezug auf das angebliche Ereignis vom 16./17. Dezember 2012, wo das Gutachten zumindest sage, es wären Anhaltspunkte für die Konstanz gegeben, habe ein Freispruch zu erfolgen. Dass hier auf die Aussagen aus dem Untersuchungsverfahren aus dem Jahre 2013 abgestellt werden könne, habe das Bundesgericht klar verneint. Es habe die Sache an die Vorinstanz zur Befragung des Opfers zur Sache, u.a. in Anwesenheit der Sachverständigen, zur Ergänzung des Gutachtens und einer abschliessenden Beweiswürdigung zurückgewiesen.

Davon werde auch das angebliche Ereignis vom 16./17. Dezember 2012 erfasst, das Bundesgericht habe diesbezüglich keinen entsprechenden Vorbehalt gemacht. Der Berufungskläger habe zudem in seiner Beschwerde vom 19. Mai 2021 gerügt, dass das Gutachten nicht lege artis durchgeführt worden sei, weil es keine Exploration zur Sache gegeben habe. Zum einen würden keine exakten Wortprotokolle und Videoaufnahmen vorliegen, weshalb eine Exploration durch die Gutachterin selbst erfolgen müsste, um sich einen Eindruck von den präzisen Aussagen zu machen. Andererseits habe dann gerade keine Exploration zur Sache stattgefunden. Was die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen betreffe, könne der aussagepsychologische Nachweis nicht erbracht werden. Dies bedeute, dass die Nullhypothese mit aussagepsychologischer Methodik nicht zurückgewiesen werden könne, da die Methodik nicht nur auf der Inhaltsanalyse basiere. Das Bundesgericht habe dem ausdrücklich zugestimmt. Es habe ausgeführt, dass vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden brauche, ob eine Befragung derjenigen Person, deren Aussagen analysiert werden sollen, durch die sachverständige Person zur Sache in jedem Einzelfall unabdingbar sei. Es sage damit jedoch im Umkehrschluss, dass in der Regel durch die Sachverständige eine Befragung der Person zur Sache durchzuführen sei. Das sei auch schon seit Jahren die Rechtsprechung in Deutschland, in der Schweiz sei dies noch nicht entschieden worden. Das Bundesgericht habe aber angedeutet, dass es sich dem anschliessen wolle. Vorliegend habe die Frage aber schon aus Gründen der Konstanzanalyse nicht abschliessend entschieden werden müssen. Das Opfer habe aber nun die Exploration durch die Gutachterin vereitelt, da es die Aussage verweigert habe. Dies sei möglicherweise aus taktischen Gründen erfolgt, da es nicht sinnvoll sei, Aussagen zu machen, wenn man sich in Widersprüche verwickle. Das Gutachten habe aus diesem Grund nicht ergänzt werden können. Das Bundesgericht habe aber klargestellt, dass die Exploration zur Sache durch die Gutachterin zwingend zu einer lege artis durchgeführten Begutachtung gehöre. Dies vertrete auch die Gutachterin. Daher könne die Nullhypothese wegen mangelnder Befragung des Opfers insgesamt in Bezug auf alle Delikte nicht umgestossen werden. Dies sei auch aus dem bereits genannten Grund richtig, dass das Opfer entgegen den bundesgerichtlichen Vorgaben zu Art. 343 Abs. 3 StPO nicht rechtsgenüglich vom Gericht selbst befragt worden sei (vgl. vorne E. 2.4.1). Es habe im Wesentlichen nur ausgeführt, warum es nach der Haftentlassung des Berufungsklägers wenige Tage später wieder mit ihm zusammengekommen sei. Es habe damals gesagt, der Berufungskläger habe es genötigt, er habe die Tochter und den Bruder mit dem Tod bedroht usw., und dass es aus Angst wieder zu ihm zurückgegangen sei. Im Aargauer Verfahren, wo der Berufungskläger freigesprochen worden sei, wo es erneut Anzeige gegen ihn erstattet habe, sei es am Tag der Anzeigeerstattung gefragt worden, wann es in den Aargau gezogen sei. Es habe geantwortet, dass dies in der Zeit gewesen sei, als er im Gefängnis gewesen sei. Als er wieder herausgekommen sei, sei er wieder zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er einen Fehler gemacht habe und diesen auch verstanden habe. Es habe ihn wieder zurückgenommen und er habe wieder bei ihm leben können. Das Opfer habe also im Aargauer Verfahren eine Anzeige wegen erneuter mehrfacher Vergewaltigung eingereicht, dann aber nicht gesagt, der Berufungskläger habe es bedroht oder genötigt, mit ihm zusammen zu leben, sondern es habe ausgesagt, es habe ihn zurückgenommen.

3.2      Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die kostenfällige Abweisung der Berufung und einen Schuldspruch gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2020. Sie macht geltend, dass sich die Justiz seit über zehn Jahren mit einem Verfahren zu beschäftigen habe, das zu Beginn der Ermittlungen nicht den Anschein erweckt habe, besonders kompliziert zu sein. Dann sei es zu einer unerwarteten Wendung gekommen. Aufgrund von Druck, der die Familie des Berufungsklägers auf jene des Opfers ausgeübt habe, habe letzteres ein Schreiben verfasst, gemäss welchem der Berufungskläger aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei. Dass es nicht die Wahrheit gesagt habe, schreibe es aber gerade nicht. Schliesslich sei es mit dem Verteidiger und einer «Familien-Delegation» und dem Opfer zu einem Runden Tisch gekommen. Folge dieses Gesprächs sei gewesen, dass es sich erneut für die Entlassung des Berufungsklägers aus der Haft eingesetzt und schliesslich angegeben habe, die Anzeige sei ein «Riesenfehler» gewesen und dies mit ihrer «Eifersucht» begründet habe, obschon das Opfer selbst ihn verlassen gehabt habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. März 2013 habe das Opfer zudem Verstörendes zu Protokoll gegeben: «Eine normale kurdische Frau in der Heimat würde diese Sache auch nicht als Vergewaltigung ansehen, weil es normal ist. (...) In unserer Kultur ist es so, dass ich als Frau gesagt habe, dass ich vergewaltigt worden bin, also bin ich die Schuldige und werde ausgestossen». Schliesslich habe es anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 14./15. Januar 2016 angegeben, dass seine damaligen Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. In Bezug auf die Frage, wie eine Vergewaltigung abgelaufen sei, habe es sich wie folgt erinnert: «[...] Er kam ins Wohnzimmer, brachte mich ins Schlafzimmer. Ich sagte ich bin müde, es geht mir nicht gut, er zog meinen Trainer aus und hatte GV, an den Haaren gerissen. Ich probierte mich zu wehren, aber er ist stärker als ich. [...]». Aufgrund dieser Aussagen stehe fest, dass das Opfer in Bezug auf diese Schilderung – es gehe hier um Anklageziffer 3.4 – zweimal ausgesagt habe. So habe das Bundesgericht nämlich festgestellt, dass sich hinsichtlich der Handlungsschilderung «16.17.12.2012» gemäss Gutachten zusätzliche Hinweise auf Erlebnisbezug ableiten liessen. Es lasse sich daher festhalten, dass sich im Gutachten bezüglich des letzten Vorfalls Hinweise auf einen Erlebnisbezug befänden, sodass diesbezüglich eine die Aussagekonstanz betreffende Feststellung habe gemacht werden können. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht nur die Aussagen des Opfers vorlägen, sondern deren Richtigkeit durch zahlreiche objektive Gegebenheiten und Indizien gestützt würden: Polizeirapporte und Berichte der Frauenhäuser, die Sicherheitsverfügung der Schusswaffe, die Handyauswertung des Opfers und seinen SMS-Verkehr mit D____. Und in Bezug auf die Aussagen des Berufungsklägers habe sich das Appellationsgericht bereits deutlich geäussert: Er sei wegen häuslicher Gewalt vorbestraft und habe keine plausible Erklärung abgeben können, weshalb auch seine früheren Partnerinnen ins Frauenhaus gegangen seien. Er habe die Vorwürfe pauschal bestritten, sogar häusliche Gewalt in Bezug auf eine rechtskräftige Verurteilung. Im Weiteren habe er das Opfer als sexgierig, faul und psychisch krank dargestellt – was als gerichtsnotorisch typisches Täterverhalten zu werten sei. Und er habe nachweislich gelogen. So habe er angegeben, das Opfer nach seiner Entlassung einmal angerufen zu haben. Die Randdatenauswertung habe ein anderes Bild ergeben. Daraus erhelle, dass die Aussagen des Berufungsklägers unglaubhaft seien. Hinzu komme, dass der Berufungskläger anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 1. März 2013 zugegeben habe, dass seine Familie und die Familie des Opfers mit letzterem geredet hätten. Nachdem das Opfer anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme geäussert habe, dass es die Sache wie eine normale kurdische Frau angehen wolle und es daher keine Vergewaltigung, sondern ganz normal in ihrer Kultur gewesen sei, habe der Berufungskläger u.a. geantwortet: «[...] Obwohl ich seit 23 Jahren hier in der Schweiz lebe, kann ich nicht ganz diese Kultur leben, weil wir anders erzogen wurden und nicht wie die Schweizer. Ich habe sie nicht als Freundin oder einfach als Lebensgefährtin gesehen, ich habe sie als meine Frau gesehen, weil es in unserer Kultur so ist. Also ich stimme ihr zu in ihrer Aussage. Man kann in unserer Kultur auch nicht von Gleichberechtigung sprechen, weil es dies nicht gibt [...]». Mit dieser Aussage habe er dieser Sichtweise ausdrücklich zugestimmt und es noch einmal bekräftigt, indem er festgehalten habe, dass es keine Gleichberechtigung gebe. Auch wenn eine Prüfung der Aussagekonstanz mangels erneuter Aussagen des Opfers nicht möglich sei, so sei dies immerhin in Anklageziffer 3.4 möglich. Überdies würden die Aussagen des Opfers durch zahlreiche objektive Gegebenheiten und Indizien untermauert.

In Bezug auf die Aussage der Verteidigung sei ferner festzuhalten, dass das Bundesgericht ganz klar gesagt habe, dass der Berufungskläger nicht von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Die Konstanzanalyse könne sodann vorliegend teilweise durchgeführt werden. Nur für diese hätte das Opfer nochmals befragt werden müssen. Alle anderen Punkte seien davon gerade nicht betroffen.

3.3      Der Berufungskläger bringt replicando vor, dass man dasselbe Plädoyer wie bereits zuvor nochmals gehört habe. Mit Urteil des Bundesgerichts seien all diese Ausführungen nicht mehr massgebend, sondern das, was das Bundesgericht angeordnet habe, der Trichter sei mithin enger geworden, nämlich die Befragung zur Sache durch die Gutachterin, die Einholung eines Ergänzungsgutachtens und sodann noch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit. Andere Ausführungen seien vom Tisch. Das Appellationsgericht habe gesagt, dass Gutachten sei schlüssig. Man könne jetzt nicht sagen, man sei zu einem anderen Schluss gekommen. Das wäre widersprüchlich und willkürlich. Zur Klarstellung, die Verteidigung habe das Opfer nicht an einen Tisch gezerrt. Es sei plötzlich im Büro aufgetaucht. Es habe ein Dilemma zwischen der Verteidigung und den Berufsregeln bestanden. Der Verteidiger habe entsprechend den Berufsregeln mit dem Opfer geredet und diese Kommunikation auch im Nachgang der Staatsanwaltschaft offengelegt und in einem Brief dargelegt, was dort besprochen worden sei. Das Bundesgericht habe deshalb gesagt, es sei kein Freispruch auszusprechen, weil keine Konstanzanalyse habe durchgeführt werden können, und das sei nun nachzuholen. Gemäss dem Bundesgericht sei der Fall noch nicht spruchreif gewesen. Aus diesem Grund sei kein Freispruch erfolgt. Hinsichtlich der Befragung vor dem Appellationsgericht 2016 sei die Besetzung damals eine andere gewesen, weshalb sich das Gericht keinen unmittelbaren Eindruck haben machen können. Die Befragung sei auch sehr beschränkt gewesen. Die Verteidigung habe zu einzelnen Vorwürfen Fragen stellen wollen, sie sei jedoch abgewürgt worden. Die Schilderungen seien ausserdem äusserst schmal gewesen, es sei auch nicht klar gewesen, dass es genau dieses Delikt sei. Das Bundesgericht habe gesagt, es müsse eine Befragung zur Sache durch die Gutachterin durchgeführt werden, nicht in jedem Einzelfall, aber in aller Regel.

3.4      Die Staatsanwaltschaft argumentiert schliesslich in ihrer Duplik, dass ein Gutachten vorliege und die Konstanzanalyse teilweise habe durchgeführt werden können. Andere Beweismittel spielten auch eine Rolle bei der Beweiswürdigung, das Gutachten sei ein Beweismittel von vielen. Das Appellationsgericht müsse alle vorliegenden Beweise würdigen. Nur weil die Konstanzanalyse nicht vollständig möglich sei, könne es nicht zu einem Freispruch kommen.

4.

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m.H.).

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

5.

5.1      Vorliegend wurde bei den beiden Sachverständigen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. H____ ein aussagepsychologisches Gutachten vom 4. Dezember 2019 zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers eingeholt. Dieses geht auftragsgemäss einerseits der Frage nach, ob die Aussagetüchtigkeit und Aussagekompetenz des Opfers gegeben waren und welche psychopathologischen Auffälligkeiten diese allenfalls beeinflussen könnten. Andererseits umfasst es Ausführungen dazu, wie die Aussagen in Bezug auf Qualität, Konstanz, Entstehungsgeschichte und möglichen Motivhintergrund zu bewerten sind. Im Einzelnen wurden die Gutachterinnen insbesondere um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1). Wie ist die Persönlichkeit des Opfers im Hinblick auf seine Aussagetüchtigkeit und Aussagekompetenz zu beurteilen? 2). Liegen psychopathologische Auffälligkeiten vor, welche die Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen beeinflussen können, und falls ja: Wie sind diese Auffälligkeiten im Hinblick auf die konkrete Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeit zu bewerten? 3). Wie ist die Aussage aus aussagepsychologischer Sicht in Bezug auf ihre Qualität, ihre Konstanz, ihre Entstehungsgeschichte und den möglichen Motivhintergrund zu beurteilen? 4). Wie wird insgesamt der Realitätsgehalt der sachrelevanten Bekundungen unter Berücksichtigung der in Frage kommenden Alternativhypothesen zur Glaubhaftigkeit der Aussage aussagepsychologisch beurteilt? 5). Ergeben sich aus aussagepsychologischer Sicht noch weitere Bemerkungen?

Das Gutachten kommt diesbezüglich zum (hier verkürzt wiedergegebenen) Ergebnis, dass beim Opfer zu den aussagerelevanten Zeitpunkten die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33), differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung (ICD-10 43.2) bestanden habe. Der Grad der depressiven Episoden dürfte dabei leicht bis mittelschwer gewesen sein. Es hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung und damit verbundenen psychopathologischen Auffälligkeiten die Aussagetüchtigkeit des Opfers zu den aussagerelevanten Zeitpunkten beeinträchtigt gewesen wäre. Auch aktuell lasse sich seine allgemeine Aussagetüchtigkeit bejahen. Gestützt auf die diagnostische Einordnung der psychopathologischen Symptomatik hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ausgehend von dieser Symptomatik die Validität der Aussage Einschränkungen unterworfen wäre. Hingegen sei in Betracht zu ziehen, dass unter dem Einfluss einer depressiven Symptomatik eine Beeinträchtigung der Aussagequalität bzw. -quantität resultiert sein könnte, und zwar nicht im Sinne verfälschender Einflüsse, sondern im Sinne eines nicht sehr detailreichen Schilderungsstils, wie er bei depressiven Personen vermehrt zu beobachten sei. Das Gutachten verneint des Weiteren suggestive Einflüsse auf die Erinnerungsfähigkeit des Opfers. Anhand der inhaltlichen Aussagebewertung kommen die Gutachterinnen sodann zur Einschätzung, dass aus aussagepsychologischer Sicht vieles für den Erlebnisbezug der hier zur Diskussion stehenden Aussage spreche. Ein ganz sicherer Nachweis gelinge aussagepsychologisch (d.h. allein anhand der Aussage – die Würdigung weiterer Beweismittel liege nicht in der aussagepsychologischen Kompetenz) mit der methodisch und juristisch geforderten Eindeutigkeit nicht, was sich in der eingeschränkten Möglichkeit zur Beurteilung der Aussagekonstanz und insbesondere im wechselhaften Aussageverhalten (zeitweiliger Widerruf) des Opfers begründe. Die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinflussung durch dritte Personen in der vom Opfer geschilderten Art und Weise stattgefunden habe oder nicht und ob gegebenenfalls deshalb die Rücknahme von Belastungen erfolgt sei, es sich also um einen in einer Drucksituation getätigten und nicht glaubhaften Widerruf gehandelt habe, liege hier nicht in der aussagepsychologischen Kompetenz, sondern sei der Beweiswürdigung vorbehalten.

5.2      Wie bereits dargelegt wurde (s. vorne E. 1.3 sowie BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2023 E. 5.4.3) ist nicht mehr auf die vom Berufungskläger – zusammen mit der Privatgutachterin (Fachpsychologin K____) – vorgebrachte Kritik am aussagepsychologischen Gutachten vom 4. Dezember 2019 einzugehen, sofern diese nicht die Vorwürfe des Unterbleibens einer Exploration des Opfers durch die Sachverständigen zur Sache (vgl. vorne E. 2.3) und die nicht vollständig vorgenommenen Konstanzanalyse betreffen (vgl. hinten E. 5.4.7).

5.3      Im Rahmen der Beweiswürdigung gilt es zunächst die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen (vgl. für die hierfür zu berücksichtigenden Aussagen die Aufzählung im Gutachten, Akten S. 2530a, GA S. 13 ff.) zu überprüfen. Der Vollständigkeit halber wird von einem Verweis auf die Erwägungen des appellationsgerichtlichen Entscheids vom 9. Dezember 2020 abgesehen und die dortigen Erwägungen werden grundsätzlich in den vorliegenden Entscheid übernommen, wobei diese durch zusätzliche Ausführungen u.a. zur Konstanzanalyse – sowie auch zu den vom Berufungskläger in der Beschwerde ans Bundesgericht gerügten Punkten, die von letzterem noch nicht behandelt wurden (vgl. S. 52 ff. der Beschwerde vom 19. Mai 2021 [Akten S. 2896 ff.]) – ergänzt werden (nachfolgend E. 5.4). In einem weiteren Schritt sind auch die Aussagen des Berufungsklägers sowie allfällige vorhandene objektive Beweismittel zu würdigen (E. 5.5).

5.4      Bei Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers und bestreitende Aussagen des Berufungsklägers gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je m.H.; Ludewig/Bau­mer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.).

5.4.1   Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).

Vorliegend hat das Gutachten zur Frage der Aussagetüchtigkeit ausgeführt, dass sich, gestützt auf die Aktenlagen und die Angaben des Opfers im Rahmen der Untersuchungsgespräche mit hinreichender diagnostischer Validität festhalten lasse, dass das Opfer mehrfach, vor dem Hintergrund verschiedener psychosozialer Belastungen und eigenen Angaben zufolge potentiell traumatisierender Ereignisse in den Jahren 2010, Sommer 2012 und 2014/15 jeweils ein depressives Syndrom entwickelt habe, was aus gutachterlicher Sicht die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) rechtfertige. Die Schwere der depressiven Episoden dürfte dabei leicht- bis mittelschwer gewesen sein. Differentialdiagnostisch könne bei stärkerer Fokussierung auf die Ätiopathogenese der Symptomentwicklung eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) in Erwägung gezogen werden (Akten S. 2530a, GA S. 96). Ausgeschlossen werden könne jedoch aus gutachterlicher Sicht mit hinreichender diagnostischer Validität das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (Akten S. 2530a, GA S. 93). Hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit hätten sich gestützt auf die Untersuchungsergebnisse keine Hinweise dafür ergeben, dass aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung und damit verbundener psychopathologischer Auffälligkeiten die Fähigkeiten des Opfers, einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden Zeit im Gedächtnis zu bewahren, die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzugeben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden zu den fraglichen Zeitpunkten beeinträchtigt gewesen sei. Auch zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung lasse sich die allgemeine Aussagetüchtigkeit des Opfers bejahen (Akten S. 2530a, GA S. 96, 144). Hingegen sei in Betracht zu ziehen, dass unter dem Einfluss einer depressiven Symptomatik eine Beeinträchtigung der Aussagequalität bzw. -quantität resultiert sein könnte, und zwar nicht im Sinne verfälschender Einflüsse, sondern im Sinne eines nicht sehr detailreichen Schilderungsstils, wie er bei depressiven Personen vermehrt zu beobachten sei (Akten S. 2530a, GA S. 144).

Diesen schlüssigen Feststellungen des Gutachtens ist nichts hinzuzufügen. Entsprechend ist im vorliegenden Fall von der Aussagetüchtigkeit des Opfers auszugehen (nicht mehr einzugehen ist auf die auf der methodenkritischen Stellungnahme basierende Kritik des Berufungsklägers, dass fremdanamnestischen Angaben in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung fehlen würden, da diese Frage bereits vom Bundesgericht abschliessend behandelt wurde [a.a.O., E. 5.4.3: «Soweit die Kritik des Beschwerdeführers über die bereits behandelte Frage der Exploration zur Sache und der Konstanzanalyse hinausgeht, kann darauf mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Darauf wird auch in einem allfälligen erneuten Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr zurückzukommen sein»]; s. zur diesbezüglichen – hier nicht nochmals zu wiederholenden – geschützten Begründung des Appellationsgerichts das Urteil vom 9. Dezember 2020 E. 4.5.3, Akten S. 42 f.).

5.4.2

5.4.2.1 Des Weiteren ist eine Analyse der Aussageentstehung durchzuführen. Der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nämlich nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen dieselbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu beachten, ob sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im konkreten Fall für eine gerechtfertigte Anzeige sprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76; Niehaus, a.a.O., S. 325).

Der Berufungskläger will als Grund für die Trennung sowie die Falschbelastungen (insbesondere in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Sexualstraftaten), die er anführt, Motive beim Opfer erkennen, welche dafür ausschlaggebend gewesen sein sollen. So bringt er etwa vor, dass am 15./16. Dezember 2012 der zweite Brief von der Fremdenpolizei gekommen sei, dass das Opfer zurückgehen müsse und es ihn am selben Tag verlassen habe, weil er es nicht geheiratet habe. Zudem brachte er vor, dass das Opfer unter psychischen Problemen leide sowie insbesondere, dass es eifersüchtig auf seine Ex-Frau gewesen sei und es z.B. gewollt habe, dass er das Geschäft verkaufe und man von dort weggehe (Einvernahme vom 31. Januar 2013, Akten S. 849, 858). Schliesslich werden vom Berufungskläger auch finanzielle Motive für die angeblichen Falschaussagen des Opfers ins Feld geführt.

Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass gemäss den Sachverständigen nach der Analyse der Akten im Hinblick auf die Hypothesenbildung keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich suggestive Prozesse in den Aussagen ausgewirkt haben könnten, so dass die Hypothese von Pseudoerinnerungen ohne Relevanz erscheint (Akten S. 2530a, GA S. 13, 141). Diese gutachterliche Aussage erscheint aus gerichtlicher Sicht nachvollziehbar und ist nicht zu kritisieren. Auch der Berufungskläger wendet sich nicht gegen diese gutachterliche Feststellung. Nach seiner Auffassung sei so den Gutachterinnen zuzustimmen, dass sich keine Hinweise auf bedeutsame externe suggestive Einflussnahmen ergeben würden und letztlich auch die Annahme umfassender Pseudoerinnerungen ausgesprochen unwahrscheinlich erscheine, zumal eine sexuelle Beziehung zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger gar nicht in Frage stehe (vgl. Akten S. 2551).

Sodann hält das Gutachten zutreffend fest, dass hinsichtlich der allfälligen grundsätzlichen Motivation für eine Falschaussage sich bis zur Anzeigeerstattung am 3. Januar 2013 aussagepsychologisch keine Hinweise für Einflussfaktoren, welche sich unmittelbar nachteilig – im Sinne einer mangelnden Zuverlässigkeit – in der Aussage ausgewirkt haben könnten, ergeben würden. So bette sich die Schilderung, wie es zur Erstattung der Anzeige gekommen sei, in die geschilderte Dynamik aus Sicht des Opfers ein und enthalte auch Qualitätsmerkmale, wie selbstbelastende Inhalte (wie z. B. dass es wieder auf den Berufungskläger zugegangen sei, da es gedacht habe, er sei «heruntergekommen»), die auf eine erlebnisbasierte Schilderung verwiesen. Im Rahmen der polizeilichen Anzeige habe das Opfer geschildert, dass es vom Berufungskläger oft geschlagen worden sei, weshalb die Polizei einige Mal habe eingreifen müssen, es trotz allem aber zu ihm zurückgegangen sei, in der Hoffnung, dass Besserung eintrete, was sich in die geschilderte Beziehungsdynamik hier ebenfalls stimmig einfüge (Akten S. 2530a, GA S. 130; vgl. auch vgl. Akten S. 709 ff.).

5.4.2.2 Trotz einer bereits grundsätzlichen Verneinung vorliegender Motive für eine Falschaussage durch das Gutachten gilt es auch noch kurz auf die vom Berufungskläger konkret vorgebrachten allfälligen Motive des Opfers einzugehen.

Was das Motiv der «prekären ausländerrechtlichen Situation» bzw. die Angst vor einem Widerruf der ausländerrechtlichen Bewilligung betrifft (das Opfer habe den Berufungskläger verlassen, als der zweite Brief der Fremdenpolizei am 15./16. Dezember 2012 gekommen sei und er habe das Opfer in der Folge nicht geheiratet), so ist dem aus folgendem Grund zu widersprechen: Zunächst könnte dies lediglich als Motiv für das Aufrechterhalten der Vorwürfe herangezogen werden, wenn das Opfer aus Angst vor einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung gehandelt haben sollte; ein derartiges Motiv für die ursprüngliche Anzeige des Berufungsklägers durch das Opfer wäre jedoch denklogisch ausgeschlossen. Sodann reden weder der Berufungskläger noch das Opfer in den jeweiligen Einvernahmen davon, dass jemals der Umstand thematisiert worden sei, dass das Opfer keine Verlängerung seiner Schweizer Niederlassungsbewilligung erhalten würde. Es sei nur darum gegangen, dass Basel eine Anmeldung abgelehnt habe bzw. das Opfer von Basel nach Biel hätte zurückkehren müssen (Akten S. 836, 878, 879 f.). Dies hätte das Opfer gemäss eigenen Aussagen auch getan, sei jedoch vom Berufungskläger daran gehindert worden (Akten S. 836). Zwar führt der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger soweit zutreffend aus, dass das Migrationsamt Basel-Stadt den beantragten Kantonswechsel aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezugs des Opfers ablehnte, jedoch widerrief der bis anhin zuständige Bewilligungskanton (Bern) die Niederlassungsbewilligung nicht (vgl. Schreiben Migrationsamt Basel-Stadt vom 12. Oktober 2012, Akten S. 2341 f.). Insofern erhellt nicht, weshalb das Opfer hätte um seine Niederlassungsbewilligung fürchten müssen und aus diesem Grund eine Ehe mit dem Berufungskläger hätte erzwingen wollen. In migrationsrechtlicher Hinsicht gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass ein unverschuldeter Sozialhilfebezug – z.B. durch alleineinziehende Mütter – im Regelfall den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigt (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in: BBl 2002 3709, 3810; Spescha, in: OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 63 AIG N 19; so auch schon die Vorauflage noch zum AuG, Spescha, in: OFK Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 63 AuG N 11). Dies gilt auch für einen Sozialhilfebezug, der durch gesundheitliche Beeinträchtigungen bedingt ist (vgl. BGer 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 3.2.3, 3.3). Genau diese Umstände scheinen jedoch im vorliegenden Fall auf das Opfer zuzutreffen, musste es doch die an Leukämie erkrankte Tochter mehrheitlich alleine grossziehen, weshalb auch in migrationsrechtlicher Hinsicht keine Motivation des Opfers ersichtlich wird, die es dazu gedrängt hätten, eine Ehe mit dem Berufungskläger zu erzwingen. Diesbezüglich ist als Motiv auch eine mögliche Härtefallbewilligung für einen Aufenthalt als Opfer sexueller Gewalt auszuschliessen. Eine Rechtsgrundlage für eine solche Härtefallbewilligung besteht nicht, waren der Berufungskläger und das Opfer doch nicht verheiratet und haben sie doch auch keine gemeinsamen Kinder (vgl. Art. 30 Abs. 1, Art. 50 Abs. 2 des damals gültigen Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). Sofern der Berufungskläger in seiner Beschwerde an das Bundesgericht geltend macht, dass die soeben dargelegte Begründung abwegig sei, da unter Laien «bestenfalls die Widerrufsgründe, wie in casu die fortgesetzte Fürsorgeabhängigkeit und das Begehen einer Straftat, bekannt [seien]», so ist diese Behauptung zum einen rein hypothetisch. Zum anderen gilt es zu berücksichtigen, dass das Opfer bereits seit dem 7. Januar 2013 anwaltlich vertreten war – anfangs durch RA [...] (vgl. Akten S. 141) und an der explizit vom Berufungskläger aufgeführten ersten Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2016 von RA[...] (vgl. Protokoll 2. Instanz vom 14. Januar 2016, Akten S. 1894 ff.). Selbst im Falle der – vom Berufungskläger behaupteten – unberechtigten Furcht vor ausländerrechtlichen Konsequenzen hätte sie mithin fachlichen Rat bei ihrem Rechtsvertreter einholen können. Nicht zielführend ist schliesslich auch das in diesem Zusammenhang erfolgte Vorbringen des Berufungsklägers, aus Angst vor der «prekären ausländerrechtlichen» Situation des Opfers seien auch die anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2016 gemachten Aussagen zu würdigen, sei doch zu vermuten gewesen, dass im Falle eines Freispruchs vor der Vorinstanz auch das Obergericht des Kantons Aargau im Aargauer Verfahren nur gerade eine Woche später den Freispruch des Bezirksgerichts Baden vom 16. April 2015 bestätigen würde. Bei diesen beiden Strafverfahren handelt es sich bekanntermassen um verschiedene Verfahren mit unterschiedlichen Tatvorwürfen. Weshalb ein Freispruch in einem Verfahren einen solchen in einem anderen Verfahren nach sich ziehen sollte, bleibt schleierhaft.

5.4.2.3 Hinsichtlich des vom Berufungskläger geltend gemachten Umstands, dass die dem Opfer vorgeworfenen Falschbehauptungen ihre Ursache in dessen psychischen P

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