Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.15
URTEIL
vom 20. November 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann,
Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
bis 24. März 2015 vertreten durch
[…], Rechtsanwältin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten
vom 12. Dezember 2013
betreffend Diebstahl
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hat mit Strafbefehl vom 18. Juli 2013 A____ des Diebstahls schuldig erklärt und bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei aufgeschobenem Vollzug und einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 600.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen, und sie hat ihm die Kosten auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl hat A____ Einsprache erhoben, worauf die Staatsanwaltschaft die Sache dem Strafgericht überwiesen hat. Das Strafgericht als Einzelgericht hat A____ mit Urteil vom 12. Dezember 2013 des Diebstahls – zum Nachteil der Privatklägerin B____ – schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und ihn in die Kosten verfällt. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 13. Dezember 2013 angemeldete und am 17. Februar 2014 erklärte Berufung des A____. Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und kostenlosen Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls, eventualiter mildere Bestrafung, und subeventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Zudem stellt er den Verfahrensantrag, B____ als Zeugin zu laden. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 23. April 2014 hat B____ ihr Desinteresse an der Sache erklärt und den Wunsch geäussert, nicht mehr weiter informiert zu werden. Mit Eingabe vom 24. März 2015 hat die Verteidigerin mitgeteilt, dass sie das Mandat niedergelegt hat. Eine erste, auf den 26. Juni 2015 angesetzte Verhandlung vor Appellationsgericht wurde umgeboten, nachdem dem Berufungskläger die Vorladung nicht zugestellt werden konnte. Die Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 20. November 2015 stattgefunden. Daran hat der Berufungskläger teilgenommen. Die als Auskunftsperson geladene, vormalige Privatklägerin B____ ist nicht erschienen, nachdem ihr die Vorladung infolge unbekannten Aufenthalts nicht zugestellt werden konnte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Berufung wurde frist- und formgerecht erklärt und begründet, sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger vor, er habe am 20. Februar 2013 um ca. 7.00 Uhr das Studio der vormaligen Privatklägerin an der […] aufgesucht und deren Liebesdienste, namentlich Geschlechtsverkehr ohne Kondom für CHF 100.–, in Anspruch nehmen wollen. Nachdem sie dies abgelehnt habe, habe er sich zunächst wieder entfernt. Dann habe sie sich ins Bad begeben, woraufhin der Berufungskläger zurückgekehrt sei und unbemerkt die Wohnung betreten habe. Er habe sich aus ihrer Handtasche, welche auf dem neben dem Eingang stehenden Sofa deponiert gewesen sei, einen Bargeldbetrag von CHF 2'500.– und ein Mobiltelefon im Wert von CHF 450.– angeeignet.
Der Berufungskläger bestreitet, diese Tat begangen zu haben.
2.2 Die Vorinstanz ist der Anklage gefolgt, indem sie in erster Linie auf die Aussagen der Geschädigten und vormaligen Privatklägerin abgestellt hat. Die Verteidigung rügt allerdings, dass die Vorinstanz die vormalige Privatklägerin nicht zur Hauptverhandlung geladen hat, und stellt im Berufungsverfahren den Antrag auf deren Ladung als Zeugin. Der Antrag auf Konfrontation mit der Belastungszeugin ist auch in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich möglich (BGer 6B_98/2014 vom 30. September 2014). In der Tat wurde sie im ganzen Verfahren noch nie mit dem Berufungskläger konfrontiert. Dies wäre während des Ermittlungsverfahrens und vor Vorinstanz möglich gewesen, vor Appellationsgericht allerdings nicht mehr, weil die vormalige Privatklägerin offenbar die Schweiz verlassen hat und nicht mehr auffindbar ist. Bei dieser Sachlage verletzt es das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, ohne Konfrontation mit dem Berufungskläger auf die Aussagen der vormaligen Privatklägerin abzustellen (BGE 131 I 476; 133 I 33 E. 3.1). Ihre Aussagen sind bereits aus diesen formellen Gründen nicht verwertbar.
2.3 Hinzu kommt, dass die Verteidigung zutreffend auf Widersprüche in den Depositionen der vormaligen Privatklägerin hinweist: Gemäss deren im Polizeirapport vom 21. Februar 2013 festgehaltenen Angaben sei die Täterschaft auf unbekannte Art und Weise unbemerkt in das nicht abgeschlossene Appartement gelangt und habe das Bargeld und das Mobiltelefon gestohlen. Die Geschädigte habe ihn überrascht, als sie von ihrem Badezimmer in das Zimmer getreten sei. Weiter hat die vormalige Privatklägerin in diesem Rapport deponiert: "Als ich aus meinem Badezimmer kam, bemerkte ich einen Mann, welcher sich in meinem Studio befand. Ich befahl ihm, mein Studio sofort zu verlassen, was dieser dann auch tat [...]." Von anbegehrtem Geschlechtsverkehr war dort noch keine Rede, sondern erst in der Einvernahme vom 7. März 2013, in welcher die vormalige Privatklägerin den Ablauf auch in anderen wesentlichen Punkten völlig anders schilderte: Gemäss dieser Darstellung trat sie weder aus dem Bad, noch hat sie den Berufungskläger überrascht. Vielmehr sei sie um 5 Uhr nach Hause gekommen und habe sich schlafen gelegt. Um 7 Uhr habe ein Mann angeklopft und für 100 Franken Liebesdiente anbegehrt, was sie abgelehnt habe und woraufhin er gegangen sei. Danach sei sie ins Bad "zurück" gegangen – notabene obschon sie zuvor ja geschlafen haben will – und habe die Tür nicht abgeschlossen, woraufhin der Diebstahl geschehen sei, während sie im Bad gewesen sei. Diese zahlreichen materiellen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der vormaligen Privatklägerin zum Tathergang lassen die Klärung anlässlich einer Einvernahme unerlässlich erscheinen. Nach der Desinteresseerklärung der vormaligen Privatklägerin erst im Berufungsverfahren erscheint ihre Einvernahme zudem in noch höherem Masse opportun, wirft ihr Verhalten doch weiter grundsätzliche Fragen auf – so etwa nach der Motivation ihres Desinteresses als angeblich Geschädigte, nach allfälliger unwahrer Bezichtigung, oder nach dem Zeitpunkt der Erklärung erst im Berufungsverfahen. Aufgrund der fehlenden Konfrontation, der Widersprüche in den Aussagen der vormaligen Privatklägerin sowie der offenen Fragen im Zusammenhang mit ihrer Desinteresseerklärung kann nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden. Weil sie aber die einzige und somit Hauptbelastungszeugin ist und ihre Aussagen das hauptsächliche Beweismittel darstellen, ergibt sich bereits daraus, dass der Berufungskläger mangels Tatnachweises von der Anklage des Diebstahls freizusprechen ist; dies, zumal auch die übrige Beweislage für eine Verurteilung nicht ausreicht, wie sich nachfolgend ergibt.
2.3 Die Vorinstanz stützt sich im Beweis auch auf eine Zigarettenkippe, auf welcher die DNA des Berufungsklägers nachgewiesen wurde und welche die vormalige Privatklägerin in ihrem Appartement gefunden haben will, sowie auf widersprüchliche Aussagen des Berufungsklägers. Diese sollen darin bestehen, dass er seine Anwesenheit in der Liegenschaft zunächst abstritt und sie erst dann zugab, als ihm das Video gezeigt wurde, auf welchem er auf dem Flur in der Liegenschaft zu erkennen ist, in welcher Prostituierte in Appartements ihrem Gewerbe nachgehen. Aus diesen Elementen ergibt sich jedoch keine geschlossene Indizienkette:
Dass es dem Berufungskläger unangenehm war, einzugestehen, dass er nach käuflichen Liebesdiensten suchte, ist nachvollziehbar und vermag für sich allein keine Unglaubwürdigkeit oder widersprüchliches Aussageverhalten zu begründen. Weitere allfällige Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Berufungsklägers erwähnt die Vorinstanz nicht und sind auch nicht ersichtlich, womit dieser Vorhalt entfällt.
Sodann ist festzuhalten, dass die These, dass die Zigarettenkippe im Appartement der vormaligen Privatklägerin gefunden worden sei, einzig auf deren Aussagen beruht. Dass auf diese Aussagen nicht abgestellt werden kann, wurde bereits dargestellt, womit auch dieses Indiz bereits aus formalen Gründen entfällt. Im übrigen weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass die Kippe auch auf dem Flur gefunden worden sein kann. Dies würde sich mit den Aussagen des Berufungsklägers decken, dass er im Flur geraucht habe, aber von anderen Frauen gebeten worden sei, damit aufzuhören, worauf er die Zigarette ausgelöscht habe. Die Zigarettenkippe stellt somit keinen Beweis für einen Aufenthalt des Berufungsklägers im Appartement der vormaligen Privatklägerin dar, noch weniger für den ihm vorgeworfenen Diebstahl.
Aus dem Ganzen ergibt sich, dass nicht nachgewiesen ist, dass der Berufungskläger den in Frage stehenden Diebstahl begangen hätte.
3.
Damit ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Strafgerichts aufzuheben und der Berufungskläger von der Anklage des Diebstahls kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der obsiegende Berufungskläger für die Verteidigung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, und zwar für die erste Instanz gemäss Kostennote. Vor zweiter Instanz hat die Verteidigung eine Berufungsbegründung eingereicht, bevor sie am 24. März 2015 das Mandat niedergelegt hat. Es liegt keine Kostennote für ihre Bemühungen vor zweiter Instanz vor, weshalb ihr Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist. Eine Entschädigung von pauschal CHF 1'700.– (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint angemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: In Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 12. Dezember 2013 wird A____ von der Anklage des Diebstahls kostenlos freigesprochen.
A____ wird für die Verteidigung vor erster Instanz eine Parteientschädigung von CHF 2'512.50 und ein Auslagenersatz von CHF 20.–, zzgl. 8 % MWST vom Honorar, also CHF 201.–, somit total CHF 2'733.50, sowie für die Verteidigung vor zweiter Instanz eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'700.– (einschiesslich MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).